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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: T-109/01
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung 2001/521/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 über die Beihilferegelung, die das Königreich der Niederlande zu Gunsten von sechs Dünger verwertenden Betrieben durchgeführt hat, Mitteilung der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, Mitteilung der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen


Vorschriften:

EGV Art. 87 Abs. 1
EGV Art. 87 Abs. 3 Buchst. c
Entscheidung 2001/521/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 über die Beihilferegelung, die das Königreich der Niederlande zu Gunsten von sechs Dünger verwertenden Betrieben durchgeführt hat Art. 1
Mitteilung der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen
Mitteilung der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS

14. Januar 2004

"Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfen des Königreichs der Niederlande für Dünger verwertende Betriebe - Regelung, die die Kommission zeitlich begrenzt genehmigt hat - Beihilfen, die vor oder nach dem Genehmigungszeitraum gewährt wurden"

Parteien:

In der Rechtssache T-109/01

Fleuren Compost BV mit Sitz in Middelharnis (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Stuyck,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch V. di Bucci und H. van Vliet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/521/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 über die Beihilferegelung, die das Königreich der Niederlande zugunsten von sechs Dünger verwertenden Betrieben durchgeführt hat (ABl. L 189, S. 13)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi, A. W. H. Meij und M. Vilaras,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Artikel 87 Absatz 1 EG bestimmt:

"Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

2. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

3. Die Mitteilung der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. 1996, C 213, S. 4, im Folgenden: KMU-Beihilferahmen) sieht in Punkt 4.2.1 eine Befugnis der Kommission vor, nach der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen mit Standort außerhalb von Gebieten, für die eine nationale Regionalbeihilfe zugelassen werden kann, zu genehmigen, sofern ihre Intensität in Bruttosubventionsäquivalent gegenüber diesen Kosten

- 15 % für kleine Unternehmen,

- 7,5 % für "mittlere Unternehmen"

nicht überschreitet.

4. Nach Punkt 3.2 des KMU-Beihilferahmens gilt ein Unternehmen als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne dieses Gemeinschaftsrahmens,

- wenn es einen Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen Euro hat und

- ein Unabhängigkeitskriterium erfüllt, wonach es nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam steht, die nicht die Definition des "mittleren Unternehmens" oder kleinen Unternehmens erfüllen.

5. Laut Punkt 4.1 des KMU-Beihilferahmens mit der Überschrift "Allgemeine Grundsätze" muss eine staatliche Beihilfe, um unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG zu fallen, außerdem "Anreizcharakter haben: Keinesfalls darf sie nur bewirken, dass die Kosten, für die in der Regel das Unternehmen aufzukommen hat, fortlaufend oder regelmäßig gesenkt und gleichzeitig der Status quo aufrechterhalten wird wie bei Betriebsbeihilfen, und sie muss für Zielsetzungen erforderlich sein, die mit den Marktkräften allein nicht verwirklicht werden könnten." Weiterhin heißt es dort, dass "[d]iese Zielsetzungen ... von gemeinschaftlichem Interesse sein" müssen und dass die "Beihilfe im Verhältnis zu den Hindernissen für die Erreichung des vom Gemeinschaftsstandpunkt angestrebten sozio-ökonomischen Nutzens stehen [muss]: Diese positiven Wirkungen müssen die schädlichen Wirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel überwiegen."

6. Die Mitteilung der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 1994, C 72, S. 3, im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen) legt die Bedingungen fest, unter denen staatliche Beihilfen für den Umweltschutz unter eine der Ausnahmen des Artikels 87 EG fallen können.

7. Gemäß Punkt 3.2.3. A des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen können Investitionsbeihilfen für Umweltzwecke mit dem Ziel der Anwendung neuer verbindlicher Normen oder anderer neuer Rechtsvorschriften, die mit einer Anpassung der Anlagen und Ausrüstungen an die neuen Erfordernisse einhergehen, bis zu einer Höhe von 15 % brutto der beihilfefähigen Kosten genehmigt werden. Die Beihilfen dürfen aber nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden und kommen nur für Anlagen in Betracht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer Normen oder Vorschriften seit mindestens zwei Jahren in Betrieb sind.

8. Nach Nummer 3.2.3. B des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen sind Beihilfen zu Investitionen für Umweltzwecke, mit denen ein gegenüber geltenden Normen deutlich höheres Umweltschutzniveau erreicht werden soll, bis zu einer Höchstgrenze von 30 % brutto der beihilfefähigen Kosten zulässig.

Sachverhalt

9. Mit Entscheidung vom 6. Juli 1989 (im Folgenden: Genehmigungsentscheidung) genehmigte die Kommission die niederländische Beihilferegelung "Bijdrageregeling Proefprojecten Mestverwerking" (Regelung über Beihilfen für Versuchsprojekte der Dungverwertung, im Folgenden: BPM-Regelung) für den Zeitraum 1989-1990. Mit der Entscheidung C 17/90 (ex N 88/90) vom 14. Dezember 1990 (ABl. 1991, C 82, S. 3, im Folgenden: Verlängerungsentscheidung) genehmigte die Kommission die Verlängerung dieser Regelung nach der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG) für den Zeitraum 1990-1994. Damit wurden die niederländischen Behörden ermächtigt, "vor 1995" für zwanzig Großanlagen der Dungverwertung Investitionsbeihilfen bis zu 35 % der berücksichtigungsfähigen Kosten zu gewähren.

10. Die Klägerin erzeugt aus einer Mischung von Pferde- und Hühnermist, Gips und Stroh für die Champignonzucht bestimmten Frischkompost.

11. Am 1. Dezember 1994 beantragte sie bei den niederländischen Behörden nach der BPM-Regelung einen Zuschuss für Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung von Dung in geschlossenen Räumen.

12. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1994 bestätigten die Behörden den Eingang dieses Antrags wie folgt:

"Ich habe Ihren Zuschussantrag [nach der BPM-Regelung] am 1. Dezember 1994 erhalten.

Ihr Antrag wird in Betracht gezogen werden.

..."

13. Nachdem die Kommission durch mehrere Beschwerden auf Beihilfen aufmerksam gemacht worden war, die die Niederlande nach dem unter die Verlängerungsentscheidung fallenden Zeitraum für Vorhaben der Dungverwertung gewährt hatten, wandte sie sich in dieser Angelegenheit an die niederländischen Behörden. Auf deren Schreiben vom 7. August 1995 sandte sie ihnen am 21. August 1995 folgendes Antwortschreiben:

"[Die Kommission] nimmt zur Kenntnis, dass nach der [BPM-Regelung] keine Beihilfe nach dem 31. Dezember 1994 gewährt wurde, dass aber fünf Anträge noch in Bearbeitung sind.

Da die Kommission diese Regelung nur für den Zeitraum 1990-1994 genehmigt hat, obliegt es Ihnen nach Artikel [88] Absatz 3 EG-Vertrag, uns innerhalb der vorgeschriebenen Fristen über jede Anwendung der Regelung nach dem 31. Dezember 1994 zu unterrichten. Ich bitte Sie, der Kommission binnen eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens zu bestätigen, dass diese Meldepflicht eingehalten werden wird.

Die Kommission hat weiterhin erfahren, dass bestimmte Vorhaben, für die vor dem 31. Dezember 1994 eine Beihilfe gewährt wurde, erst bis spätestens 31. Dezember 1997 durchgeführt werden können. Diese Beihilfen sind durch die Genehmigung der Kommission gedeckt."

14. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1995 teilten die niederländischen Behörden der Klägerin mit, dass ihr gemäß ihrem Antrag nach der BPM-Regelung ein Zuschuss in Höhe von 1 073 925 NLG, d. h. 4,5 % des beihilfefähigen Betrages, bewilligt werde. Die Kommission wurde über die Bewilligung dieser Beihilfe nicht unterrichtet.

15. Mit Schreiben vom 23. April 1996 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihr eine erste Teilzahlung zur Verfügung gestellt werde. Mit Schreiben vom 11. September 1997 legte die Klägerin eine Schlussabrechnung vor. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1997 wurde ihr ein endgültiger Zuschuss bewilligt.

16. Nachdem die Kommission im Dezember 1997 eine neue Beschwerde über die Beihilfe zugunsten des Unternehmens Industriële Mestverwerkingsnetwerk Noord-Limburg erhalten hatte, ersuchte sie die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 22. Januar 1998 und zwei Erinnerungsschreiben vom 15. April und 29. Juli 1998 um ergänzende Auskünfte.

17. Mit Schreiben vom 6. August 1998 übermittelten die niederländischen Behörden der Kommission eine Liste von Vorhaben, die zu Zeitpunkten bezuschusst wurden, mit denen nach Auffassung der Kommission die Verlängerungsentscheidung nicht beachtet worden wurde. In dieser Liste war auch der der Klägerin gewährte Zuschuss aufgeführt.

18. Mit einem Schreiben vom 15. Juli 1999 auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) forderte die Kommission die niederländischen Behörden auf, ihr binnen zwanzig Arbeitstagen alle Informationen zu übermitteln, die die Kommission für die Prüfung benötigte, ob die in Frage stehenden Beihilfen unter die von der Kommission genehmigte BPM-Regelung fielen, und der Kommission außerdem mitzuteilen, ob noch andere Beihilfen für derartige Vorhaben gewährt worden waren.

19. Mit Schreiben vom 12. und 19. Oktober 1999 erteilten die niederländischen Behörden der Kommission verschiedene Auskünfte, ohne ihr jedoch alle im Auskunftsersuchen verlangten Informationen zu geben.

20. Mit Schreiben vom 17. Mai 2000 setzte die Kommission die Niederlande von ihrem Beschluss in Kenntnis, im Hinblick auf sechs Fälle, in denen Beihilfen nach Auslaufen der Regelung gewährt worden seien, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten (im Folgenden: Entscheidung über die Verfahrenseröffnung).

21. Diese Entscheidung wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 am 23. September 2000 im Amtsblatt (ABl. C 272, S. 22) veröffentlicht, wobei die Beteiligten aufgefordert wurden, ihre Stellungnahme zu den fraglichen Beihilfen gegebenenfalls binnen eines Monats nach dem Veröffentlichungsdatum einzureichen (im Folgenden: Aufforderung zur Stellungnahme).

22. Der Kommission gingen nach der Veröffentlichung keine Stellungnahmen zu.

23. Am 13. Dezember 2000 erließ die Kommission die Entscheidung 2001/521/EG über die Beihilferegelung, die das Königreich der Niederlande zugunsten von sechs Dünger verwertenden Betrieben durchgeführt hat (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Diese den Niederlanden unter der Nummer C(2000)4070 zugestellte Entscheidung wurde am 11. Juli 2001 veröffentlicht (ABl. 2001, L 189, S. 13).

24. Gemäß Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung sind "[d]ie staatlichen Beihilfen, die die Niederlande den Düngerverwertungsfabriken Ferm-o-Feed BV, Fleuren Compost BV, Vloet Oploo BV, Smith Markelo, Arev Venhorst und Memon KPI in Höhe von 2 501 088 EUR gewährt haben, ... mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar".

25. Nach Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung haben "[d]ie Niederlande ... alle notwendigen Maßnahmen [zu ergreifen], um die in Artikel 1 genannten, bereits rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern".

26. Die Klägerin wurde über die angefochtene Entscheidung mit Schreiben der niederländischen Behörden vom 9. März 2001 unterrichtet, das ihr nach ihrer Angabe am oder um den 12. März 2001 zuging.

Verfahren und Anträge der Parteien

27. Mit Klageschrift, die am 18. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie beantragt,

- die angefochtene Entscheidung, zumindest soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28. Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

29. Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters das mündliche Verfahren eröffnet und der Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 seiner Verfahrensordnung die Vorlage bestimmter Schriftstücke aufgegeben. Die Kommission ist dem fristgerecht nachgekommen.

30. Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Juni 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Entscheidungsgründe

31. Die Klägerin stützt ihren Nichtigkeitsantrag auf sieben Klagegründe. Sie rügt erstens einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, zweitens eine Verletzung von Artikel 88 EG und des Grundsatzes der Rechtssicherheit, drittens einen Verstoß gegen die Verlängerungsentscheidung, viertens einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, fünftens eine Verletzung der Begründungspflicht, sechstens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und siebtens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG und offensichtlicher Beurteilungsfehler

Angefochtene Entscheidung

32. In den Randnummern 21 bis 24 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus:

"(21) Die von der niederländischen Regierung gewährte Investitionsbeihilfe verfolgte das Ziel, Investitionen in Anlagen zur Düngerverwertung bzw. -lagerung zu ermöglichen und zu fördern und begünstigte infolgedessen die betreffenden Unternehmen. Nach der Verwertung wird Dünger tierischen Ursprungs vor allem als getrockneter Dünger in Körnerform auf den Markt gebracht. Die Düngerverwertungsfabriken konkurrieren mit anderen Herstellern organischer und chemischer Düngemittel. Dieser finanzielle Anreiz droht durch die Verstärkung der finanziellen Stellung dieser Unternehmen den Wettbewerb im Binnenmarkt der EU zu beeinträchtigen, da als Düngemittel eingesetzter Stalldung zu anderen organischen Düngemitteln im Wettbewerb steht.

(22) Nach einer Studie über die Absatzmöglichkeiten für verwerteten tierischen Abfall in den Niederlanden, die 1990 für das zuständige niederländische Ministerium erstellt wurde, besteht für tierischen und pflanzlichen Dünger nicht nur der örtliche, sondern auch der Wettbewerb auf dem französischen, spanischen, portugiesischen, italienischen und griechischen Markt. Im Zeitraum 1988-1990 belief sich der niederländische Anteil am gesamten innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Erzeugnissen auf 44 bis 60 %. Die niederländische Ausfuhr von verwertetem tierischen Dünger in andere Mitgliedstaaten wird erwartungsgemäß, vor allem durch die oben genannten Vorhaben, zunehmen.

(23) Ungeachtet des Auskunftsersuchens haben die niederländischen Behörden die erforderlichen Informationen zur Marktsituation jedes einzelnen Unternehmens nicht geliefert. Sie hätten eine Beurteilung der Bedeutung der verschiedenen Unternehmen auf den Märkten für Düngerverarbeitung und Düngemittel ermöglichen müssen. Aus diesem Grund stützte sich die Kommission, wie oben angegeben, auf die Daten für den Gesamtmarkt.

(24) Infolgedessen kann die Beihilfe den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Sektor beeinträchtigen und stellt somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar."

Vorbringen der Parteien

33. Die Klägerin macht zunächst geltend, dass die streitige Beihilfe nicht zu einer Erhöhung ihrer Produktionskapazität beitrage, sondern nach Zweck und Wirkung auschließlich dazu diene, ihr eine umweltgerechte Ausstattung ihrer Produktionsanlagen zu ermöglichen.

34. Die Klägerin macht zweitens geltend, dass die streitige Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtige.

35. Denn durch die ihr von den niederländischen Behörden erteilte Auflage, ihren Dünger zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen in geschlossenen Räumen herzustellen, werde das Erzeugnis verteuert, was seine Ausfuhr schwierig gestalte oder sogar unmöglich mache. In ihrer Erwiderung weist die Klägerin darauf hin, dass sie kaum 2 % ihres Komposts exportiere, und zwar ausschließlich nach Belgien. Auch die hohen Transportkosten für Kompost und das mit dem Transport verbundene Gärungsrisiko machten seine Beförderung über Entfernungen von mehr als 200 km wirtschaftlich uninteressant.

36. Die Klägerin macht drittens geltend, dass die streitige Beihilfe nicht den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälsche oder zu verfälschen drohe.

37. So stünden ihre Erzeugnisse wegen ihrer Eigenart und wegen ihres speziellen Verwendungszwecks, nämlich der Champignonzucht, nicht in Konkurrenz zu organischen und chemischen Düngern. In ihrer Erwiderung bestreitet die Klägerin weiterhin die Relevanz der in Randnummer 22 der angefochtenen Entscheidung angeführten Studie für den vorliegenden Fall. Diese Studie betreffe nämlich nur tierische Dünger, die für die Champignonzucht nicht geeignet seien.

38. Neben diesen drei Argumenten macht die Klägerin geltend, dass die Kommission, bevor sie eine die Klägerin beschwerende Entscheidung erließ, gegenüber den niederländischen Behörden darauf hätte bestehen müssen, dass ihr die Auskünfte erteilt würden, anhand deren sie die tatsächlichen Auswirkungen der streitigen Beihilfe auf den zwischenstaatlichen Handel hätte beurteilen können; bei weiterer Auskunftsverweigerung hätte sie diese Informationen von der Klägerin selbst einholen müssen. In diesem Zusammenhang hebt die Klägerin hervor, es könne ihr nicht zur Last gelegt werden, dass sie die Aufforderung zur Stellungnahme nicht bemerkt und daher auch nicht auf sie reagiert habe. Sie habe nämlich darauf vertrauen dürfen, dass die Niederlande die nötigen Maßnahmen ergreifen und eine geeignete Stellungnahme abgeben würden. Der die Beihilfe gewährende Mitgliedstaat sei außerdem dazu verpflichtet, die Begünstigten über diese Maßnahmen zu unterrichten. Die Kommission habe in ihrem Schreiben über die Verfahrenseröffnung die niederländischen Behörden auch aufgefordert, den Beteiligten das Schreiben unverzüglich in Kopie zu übermitteln.

39. Die Kommission weist dieses Vorbringen in vollem Umfang zurück und bezieht sich im Wesentlichen auf die Randnummern 21 bis 24 der angefochtenen Entscheidung.

Würdigung durch das Gericht

40. Soweit sich die Klägerin zunächst auf das angebliche Versäumnis der Kommission beruft, auf der Erteilung von Auskünften zu bestehen (vgl. oben, Randnr. 38), ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission den Beteiligten in der in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehenen Prüfungsphase Gelegenheit zur Äußerung geben muss.

41. Zur Anwendung dieser Bestimmung hat der Gerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung der Beteiligten über die Verfahrenseröffnung ist (Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 17, und vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 80). Diese Mitteilung dient dem Zweck, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen verschaffen können (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19). Dieses Verfahren gibt außerdem anderen Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen die Gewähr, dass sie sich äußern können (Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13).

42. Das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist jedoch nach seiner allgemeinen Systematik ein Verfahren, das gegenüber dem Mitgliedstaat eröffnet wird, der nach seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen für die Gewährung der Beihilfe verantwortlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission ["Meura"], Slg. 1986, 2263, Randnr. 29, und Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnr. 81).

43. Im Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen haben andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat nur die oben in Randnummer 41 genannte Stellung und selbst keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats eingeleitet wird (Urteile des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 59, und Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnr. 82).

44. Für das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen besteht keine Vorschrift, die dem Beihilfeempfänger eine besondere Stellung unter den Beteiligten zuweist. Das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist kein Verfahren "gegen" den oder die Beihilfeempfänger, das es mit sich bringt, dass diese so umfassende Rechte wie die Verteidigungsrechte als solche beanspruchen können (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnr. 83).

45. Wenn die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG eine hinreichende vorläufige Beurteilung der Kommission enthält, in deren Rahmen die Gründe erläutert sind, aus denen sie Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hat, ist es somit Sache des betroffenen Mitgliedstaats und gegebenenfalls des Beihilfeempfängers, die Gesichtspunkte vorzutragen, die die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt belegen, sowie eventuell spezielle Umstände, die die Rückzahlung bereits gewährter Beihilfen betreffen, falls die Kommission deren Rückforderung angeordnet hat (vgl. entsprechend Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnr. 170).

46. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht behauptet, dass die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung so unzureichend begründet gewesen sei, dass sie ihre Rechte nicht sachgerecht habe wahrnehmen können. Im Übrigen ist festzustellen, dass die in den Randnummern 21 bis 24 der angefochtenen Entscheidung genannten Gesichtspunkte im Wesentlichen bereits in Punkt 3.2 der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung dargelegt waren.

47. Dies führt zu dem Schluss, dass die Kommission, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, die oben in Randnummer 41 genannte Veröffentlichung vorgenommen, d. h. insbesondere den Beihilfeempfänger zur Stellungnahme aufgefordert hat, und dieser davon keinen Gebrauch gemacht hat, kein Recht des Beihilfeempfängers verletzt hat (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnrn. 84 und 169). In diesem Zusammenhang kann die Kommission auch nicht für das Versäumnis des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich gemacht werden, dem Beihilfeempfänger das Schreiben über die Verfahrenseröffnung in Kopie zu übermitteln.

48. Im Übrigen verpflichtet zwar Artikel 88 Absatz 2 EG die Kommission, vor Erlass ihrer Entscheidung Stellungnahmen der Beteiligten einzuholen, er verbietet ihr aber, wenn solche Stellungnahmen nicht eingereicht werden, nicht die Feststellung, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7601, Randnr. 39).

49. Der Kommission kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, zitiert oben in Randnr. 43, Randnr. 60).

50. Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihrer Klage auf Informationen bezieht, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht verfügbar waren oder der Kommission im vorgerichtlichen Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht wurden, ist daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit eines gemeinschaftlichen Rechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt seines Erlasses bestand (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81).

51. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen somit aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei deren Erlass verfügen konnte (Urteile Meura, zitiert oben in Randnr. 42, Randnr. 16, und Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnr. 168). Ein Mitgliedstaat kann sich damit vor dem Gerichtshof nicht auf Tatsachen berufen, die im vorgerichtlichen Verfahren nach Artikel 88 EG nicht vorgetragen wurden (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 31, und vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99, Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163, Randnrn. 49 und 76).

52. Jedoch ist auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage, die der Kommission im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zur Kenntnis gebracht worden war oder von der sie zu diesem Zeitpunkt hätte Kenntnis haben können, nicht ersichtlich, dass ihr ein Beurteilungsfehler unterlief, als sie feststellte, dass der streitige Zuschuss aus den Gründen, die sie insbesondere in den Randnummern 21 bis 24 dieser Entscheidung darlegte, als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG einzustufen sei, dass diese Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige und dass die Beihilfe durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe.

53. Zu den erstmals im Rahmen der vorliegenden Klage vorgetragenen Argumenten der Klägerin ist, selbst wenn sie trotz der vorgenannten Rechtsprechung vom Gericht berücksichtigt werden könnten, erstens darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Beihilfe die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 34). Die Gewährung von Zuschüssen nach der BPM-Regelung fällt unstreitig unter diese Definition.

54. Dagegen ist es unbeachtlich, dass die Anwendung dieser Regelung den Unternehmen bei der Erfüllung ihrer umweltschutzrechtlichen Verpflichtungen helfen soll. Nach ständiger Rechtsprechung unterscheidet Artikel 87 Absatz 1 EG nicht nach den Gründen oder Zielen staatlicher Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 27, und Niederlande/Kommission, zitiert oben in Randnr. 51, Randnr. 61). Ungeachtet der - nachstehend im Rahmen des vierten Klagegrundes zu prüfenden - Frage, ob im vorliegenden Fall der Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen Anwendung findet, reicht der Umstand, dass die nach der BPM-Regelung gewährten Zuschüsse eine Verbesserung des Umweltschutzes begünstigen sollen, somit nicht aus, um sie der Einstufung als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG zu entziehen.

55. Zweitens ist das Argument der Klägerin, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt sei, zurückzuweisen, denn wie sie selbst in ihrem Zuschussantrag nach der BPM-Regelung gegenüber den niederländischen Behörden angegeben hat, waren ihre Ausfuhren "wegen der Nachfrage aus Belgien und Deutschland zufriedenstellend". Ebenso ist im Bericht des Beratenden Ausschusses für Düngerverwertung vom 22. Mai 1995, der den niederländischen Behörden im Verfahren zur Prüfung des Zuschussantrags vorgelegt wurde, erwähnt, dass die Klägerin den von ihr erzeugten Kompost "u. a. nach Deutschland" ausführt. Auch wenn nicht bekannt ist, welchen genauen Prozentanteil ihrer Erzeugung die Klägerin exportiert, ist somit festzustellen, dass sie durch die Ausfuhr erheblicher Kompostmengen nach anderen Mitgliedstaaten uneingeschränkt am innergemeinschaftlichen Handel teil hat.

56. Auch soweit die Klägerin drittens geltend macht, dass die Beihilfe den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht verfälsche oder zu verfälschen drohe, kann ihr Vorbringen nicht durchgreifen, da die Beihilfe jedenfalls eine Verringerung der Produktionskosten der von ihr begünstigten Erzeuger bewirkt, so dass sie geeignet ist, den Handel mit diesem Erzeugnis zu beeinträchtigen.

57. Stärkt eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel, so muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27). So verhält es sich im vorliegenden Fall, denn jedes andere, von der streitigen Regelung nicht erfasste Unternehmen kann, ob es nun in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, neue Investitionen nur zu ungünstigeren Bedingungen finanzieren.

58. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt die oben in Randnummer 32 wiedergegebene Begründung der angefochtenen Entscheidung auch, um die Auswirkungen der streitigen Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu umschreiben, da die Beihilfe ein Erzeugnis betrifft, das seiner Art nach zur Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen geeignet ist. Wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung zu Recht hervorgehoben hat, kann die Klägerin zudem bei einem Aktionsradius von 200 km von ihrer Betriebsstätte aus verschiedene Orte in Belgien und Deutschland erreichen. Weiterhin bildet die streitige Beihilfe für sie einen Vorteil gegenüber ausländischen Konkurrenten, die in die Niederlande exportieren möchten. Schließlich lässt sich der in Randnummer 22 der angefochtenen Entscheidung genannten Studie keineswegs entnehmen, dass diese nur tierische, für die Champignonzucht ungeeignete Dünger beträfe.

59. Die Kommission hat damit die Auswirkungen der streitigen Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten hinreichend nachgewiesen.

60. Der erste Klagegrund ist demnach zurückzuweisen.

Zum zweiten und dritten Klagegrund: Verletzung des Artikels 88 EG und des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie Verstoß gegen die Verlängerungsentscheidung

61. Der zweite und der dritte Klagegrund sind zusammen zu prüfen, da sie im Wesentlichen die Frage betreffen, ob die streitige Beihilfe in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verlängerungsentscheidung fällt.

Angefochtene Entscheidung

62. In den Randnummern 17 bis 20 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus:

"(17) Um zu prüfen, ob die Beihilfe für die sechs betroffenen Unternehmen als bestehende Beihilfe anzusehen ist, hat die Kommission zunächst geprüft, inwieweit die BPM-Regelung auf die vorgenannten Vorhaben Anwendung findet.

(18) Die wichtigste rechtliche Frage in diesen sechs Fällen ist die unterschiedliche Auslegung der Antwort auf die Frage, was bei der Gewährung einer Beihilfe als rechtsverbindliche Entscheidung gilt. Obwohl die niederländische Regierung erklärt, dass das Bewilligungsschreiben die rechtlich verbindliche Entscheidung für die Genehmigung einer Beihilfe durch die zuständigen Instanzen darstellt, vertritt sie die Auffassung, dass alle betroffenen Beihilfen, für die nach dem 31. Dezember 1994 ein Bewilligungsschreiben versandt wurde, unter diese Regelung fallen, weil das Bestätigungsschreiben vor diesem Stichtag verschickt wurde.

(19) Nach gründlicher Prüfung der Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren in den vorgenannten Fällen ist die Kommission der Ansicht, dass das Bewilligungsschreiben die rechtsverbindliche Entscheidung darstellt. Das Bestätigungsschreiben ist lediglich eine Empfangsbestätigung des Beihilfeantrags, wobei nicht vorher geprüft wurde, ob die in der Regelung enthaltenen Bedingungen erfüllt sind. Hinzu kommt, dass die Gewährung der Beihilfe von der Beurteilung eines beratenden Ausschusses abhing, der sich aus Vertretern verschiedener Ministerien zusammensetzte. Erst nach einer Beurteilung durch diesen Ausschuss auf nationaler Ebene verschickte das zuständige Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Fischerei ein Bewilligungsschreiben, in dem der Betrag der in Betracht zu ziehenden Kosten sowie der Beihilfebetrag und die Voraussetzungen angegeben wurden, unter denen die Beihilfe gewährt wurde. Die Analyse der Verfahrensschritte ergab somit, dass die Beihilfe nicht automatisch allen Antragstellern gewährt wurde, sondern erst nach der Entscheidung der zuständigen Behörden.

(20) Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Datum der Versendung des Bewilligungsschreibens als maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewährung der Beihilfe anzusehen ist, wie auch die niederländischen Behörden in erster Instanz bestätigt hatten. Somit fiel die diesen sechs Düngerverarbeitungsfabriken gewährte Beihilfe nicht unter die [BPM-] Regelung und ist als unrechtmäßige Beihilfe anzusehen, die entgegen Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag durchgeführt wurde."

Vorbringen der Parteien

63. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die niederländischen Behörden die Gewährung der streitigen Beihilfe, anders als in der angefochtenen Entscheidung angenommen, bereits vor dem 31. Dezember 1994 bestätigt hätten. Die Beihilfe sei daher als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG und Artikel 1 Buchstabe b Verordnung Nr. 659/1999 anzusehen, so dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung sowohl gegen Artikel 88 EG und den Grundsatz der Rechtssicherheit (zweiter Klagegrund) als auch gegen ihre eigene Verlängerungsentscheidung verstoßen habe (dritter Klagegrund).

64. Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit könne die Kommission, wenn die nationalen Behörden dem Antragsteller die Bewilligung einer Beihilfe innerhalb des Zeitraums, für den die Kommission die Beihilferegelung genehmigt habe, bestätigten, nicht anschließend beanstanden, dass die Beihilfe zeitlich nicht durch die Genehmigung erfasst sei, sofern, wie hier, feststehe, dass alle Bewilligungsvoraussetzungen für die Beihilfe erfüllt seien.

65. In ihrer Erwiderung verweist die Klägerin ferner auf die von den niederländischen Behörden verfassten "Erläuterungen zur Änderung vom 13. Oktober 1994 für das Amtsblatt", aus denen sich eindeutig ergebe, dass vor dem 1. Januar 1995 gestellte Anträge gemäß der BPM-Regelung bearbeitet würden und unter die Genehmigung der Kommission fielen.

66. In der Stellungnahme, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den von der Kommission auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Schriftstücken abgegeben hat (vgl. oben, Randnr. 29), rügt sie außerdem, dass die Verlängerungsentscheidung hinsichtlich des Stichtags, bis zu dem Beihilfen nach der BPM-Regelung vergeben werden dürften, nicht hinreichend klar sei. Weder aus dieser Entscheidung noch aus dem vor ihrem Erlass ausgetauschten Schriftwechsel zwischen der Kommission und den niederländischen Behörden ergebe sich eindeutig, dass die nationalen Bewilligungsentscheidungen für Zuschüsse nach der BPM-Regelung notwendig vor dem 31. Dezember 1994 hätten getroffen werden müssen.

67. Die Kommission weist dieses Vorbringen insgesamt zurück und bezieht sich im Wesentlichen auf die Randnummern 17 bis 20 der angefochtenen Entscheidung.

Würdigung durch das Gericht

68. Um über den zweiten und den dritten Klagegrund zu befinden, ist zunächst der zeitliche Anwendungsbereich der Verlängerungsentscheidung abzugrenzen.

69. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass laut dem Schreiben, das die Ständige Vertretung des Königreichs der Niederlande bei den Europäischen Gemeinschaften zur Anmeldung der vorgesehenen Verlängerung der BPM-Regelung am 1. März 1990 an die Kommission richtete, "die Entscheidung, die Beihilfen zu gewähren, auf der zwingenden Notwendigkeit [beruhte], vor 1995 eine Kapazität für Düngerverwertung von mindestens 6 Millionen Tonnen zu schaffen".

70. Im Schreiben der niederländischen Ständigen Vertretung an die Kommission vom 17. April 1990, mit dem die Änderungen der BPM-Regelung anlässlich ihrer Verlängerung mitgeteilt wurden, wurde auf eine Frage der Kommission nach der Anwendungsdauer der geänderten Regelung angegeben, dass diese grundsätzlich "bis 1995" ("tot 1995") in Kraft sein werde. Was die einzelnen Stützungsmaßnahmen nach der Regelung angeht, so sollten diese nach dem Schreiben "bis einschließlich 1994" ("tot en met 1994") gewährt werden. Schließlich wurde eine Frage der Kommission nach der Zahl der Pilotvorhaben, denen die Regelung zugute kommen sollte, dahin beantwortet, dass "in der Zeit bis 1995" ("in de periode tot 1995") rund zwanzig Betriebe betroffen seien.

71. Ferner ist hervorzuheben, dass mit der Verlängerungsentscheidung nach ihrem Wortlaut Investitionsbeihilfen genehmigt werden sollten, die die niederländische Regierung "[im Zeitraum] 1990-1994 für Betriebe der Düngerverwertung zu vergeben [beabsichtigte]", um "zunächst vor 1995 zwanzig Großanlagen für Düngerverwertung zu schaffen".

72. Daraus folgt, dass die Verlängerungsentscheidung lediglich Beihilfen nach der BPM-Regelung erfasst, die im Zeitraum 1990-1994 und jedenfalls vor 1995 bewilligt wurden.

73. Um zu beurteilen, ob die streitige Beihilfe in den so abgegrenzten zeitlichen Anwendungsbereich der Verlängerungsentscheidung fällt, ist daher zu prüfen, ob sie als vor 1995 bewilligt angesehen werden kann.

74. Insoweit weist die Kommission zutreffend darauf hin, dass als maßgebendes Kriterium auf "die rechtlich verbindliche Entscheidung für die Genehmigung einer Beihilfe durch die zuständigen [nationalen] Instanzen" abzustellen ist (Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung, zitiert oben in Randnr. 62).

75. Es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass schon die bloße Übersendung des Schreibens vom 5. Dezember 1994 an die Klägerin, mit dem ihr die Einreichung ihres Beihilfeantrags bestätigt wurde, für die - mit der Argumentation der niederländischen Regierung (vgl. Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung, zitiert oben in Randnr. 62) postulierte - Annahme genügt, dass die Beihilfe vor 1995 bewilligt wurde. Sowohl der Wortlaut der Verlängerungsentscheidung als auch die Regel, dass Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz des Verbotes staatlicher Beihilfen eng auszulegen sind, stehen einer solchen Ausweitung des zeitlichen Anwendungsbereichs der genehmigten Beihilferegelung entgegen.

76. Was das Argument angeht, das die Klägerin aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit herleiten will, so beruht es auf der Prämisse, dass ihr die niederländischen Behörden die Gewährung der streitigen Beihilfe mit dem Schreiben vom 5. Dezember 1994 bestätigt hätten. Diese Prämisse ist jedoch falsch, so dass das Argument in tatsächlicher Hinsicht fehlgeht. Denn wie bereits aus dem Wortlaut (vgl. oben, Randnr. 12) dieses Schreibens der niederländischen Behörden hervorgeht, handelt es sich dabei um eine bloße Empfangsbestätigung für den Zuschussantrag der Klägerin, die ihr ohne jede Prüfung übersandt wurde. Ein solches Schreiben ist für seinen Verfasser ohne jede Bindungswirkung hinsichtlich der Gewährung der Beihilfe, die, wie die Kommission in Randnummer 19 der angefochtenen Entscheidung zu Recht unterstreicht, eine spätere Prüfung und Entscheidung der zuständigen Behörden voraussetzt. Im vorliegenden Fall wurde die Bewilligungsentscheidung am oder um den 21. Dezember 1995, dem Datum ihrer Zustellung an die Klägerin, erlassen (vgl. oben, Randnr. 14).

77. Demnach kann die streitige Beihilfe nicht als vor 1995 bewilligt angesehen werden und fällt daher nicht unter die Verlängerungsentscheidung.

78. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass nach Artikel 15 Absatz 4 der BPM-Regelung vom 29. April 1988 in ihrer kodifizierten Fassung nach den Änderungen vom 7. August 1989, 15. Mai 1991, 13. April 1992, 8. März 1994 und 19. Oktober 1994 "Anträge [auf Gewährung einer Beihilfe] bis zum 31. Dezember 1994 eingereicht werden" konnten.

79. Denn anders als diese kodifizierte Fassung enthielten die Vorfassungen der BPM-Regelung, darunter insbesondere diejenigen, auf deren Grundlage sowohl die Genehmigungsentscheidung als auch die Verlängerungsentscheidung ergingen, keinen solchen Passus. Dieser wurde in Artikel 15 Absatz 4 der BPM-Regelung vielmehr erst bei deren Änderung am 13. Oktober 1994, veröffentlicht im Nederlandse Staatscourant vom 19. Oktober 1994, eingefügt. Er wurde der Kommission mit Schreiben der niederländischen Behörden vom 10. November 1994 zur Kenntnis gebracht und von ihr in ihrem Antwortschreiben vom 16. Dezember 1994 umgehend unter Hinweis darauf beanstandet, dass etwaige Bewilligungen gemäß der BPM-Regelung nach dem 31. Dezember 1994 als eine Verlängerung anzusehen wären, die der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zu notifizieren sei.

80. Jedoch kann es nicht als zulässig angesehen werden, dass ein Mitgliedstaat durch die Änderung einer Beihilferegelung, die er nach deren Genehmigung durch die Kommission vornimmt, die Reichweite dieser Genehmigung einseitig ausweitet.

81. Soweit sich die Klägerin schließlich auf die "Erläuterungen zur Änderung vom 13. Oktober 1994 für das Amtsblatt" bezieht (vgl. oben, Randnr. 65), so genügt, um dieses Vorbringen zurückzuweisen, bereits der Hinweis auf Randnummer 143 des vorliegenden Urteils, da es ausschließlich darauf aufbaut, dass die Klägerin wegen angeblicher Zusicherungen der niederländischen Behörden zu Recht auf die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Beihilfe vertraut habe.

82. Demnach ist nicht ersichtlich, dass die Kommission mit ihrer in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung, dass die fragliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, gegen Artikel 88 Absatz 3 EG, gegen die Verlängerungsentscheidung oder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen hätte.

83. Der zweite und der dritte Klagegrund sind daher zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG und offensichtliche Beurteilungsfehler

84. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen, mit denen erstens ein Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG, zweitens eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem KMU-Beihilferahmen und drittens eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen gerügt werden.

Zum ersten Teil des Klagegrundes: Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG

- Vorbringen der Parteien

85. Mit diesem Teil des Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die streitige Beihilfe den sachlichen Voraussetzungen der BPM-Regelung genüge, so dass die Kommission die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG hätte anwenden müssen.

86. Die Kommission tritt diesem Argument entgegen.

- Würdigung durch das Gericht

87. Soweit die Klägerin von der Voraussetzung ausgeht, dass die fragliche Beihilfe unter die Verlängerungsentscheidung fällt, deckt sich der erste Teil des vierten Klagegrundes mit dem dritten Klagegrund und ist daher aus den gleichen Gründen wie dieser zurückzuweisen.

88. In ihrer Erwiderung räumt die Klägerin im Übrigen selbst ein, dass die BPM-Regelung nur bis Ende 1994 gültig war. Sie hebt jedoch erneut hervor, dass sie darüber erst während des Verfahrens unterrichtet worden sei, da die niederländischen Behörden stets den Eindruck erweckt hätten, es genüge die Einreichung eines Beihilfeantrags vor dem 1. Januar 1995, um die Bewilligung der Beihilfe unter die genehmigte BPM-Regelung fallen zu lassen.

89. Auch insoweit ist lediglich auf Randnummer 143 des vorliegenden Urteils zu verweisen, da sich dieses Vorbringen wesentlich nicht von dem oben in Randnummer 65 wiedergegebenen und in Randnummer 81 zurückgewiesenen Vorbringen der Klägerin unterscheidet.

90. Überdies ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die in einem Gemeinschaftskontext vorzunehmen sind (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 67, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 45), und dass der Gemeinschaftsrichter, wenn er prüft, ob diese Befugnis rechtmäßig ausgeübt wurde, nicht die Beurteilung der zuständigen Behörde durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf, sondern sich auf die Prüfung beschränken muss, ob diese Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 7. März 2002, Italien/Kommission, Randnr. 46, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-456/00, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-11949, Randnr. 41, sowie Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000 in den Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, EPAC/Kommission, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 97).

91. Außer dem - angesichts der obigen Feststellung, dass die streitige Beihilfe nicht in den Anwendungsbereich der Verlängerungsentscheidung fällt, unbeachtlichen - Vorbringen, dass die streitige Beihilfe den sachlichen Voraussetzungen der BPM-Regelung entspreche, hat die Klägerin jedoch im Rahmen des ersten Teils des vierten Klagegrundes nichts vorgetragen, was den Schluss zuließe, dass die Kommission mit der Beurteilung, dass die Beihilfe nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 EG erfülle, die Grenzen ihres Ermessens überschritten hätte.

92. Der erste Teil des vierten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem KMU-Beihilferahmen

- Angefochtene Entscheidung

93. In den Randnummern 34 und 35 der angefochtenen Entscheidung, in denen die Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem KMU-Beihilferahmen geprüft wird, führt die Kommission aus:

"(34) Nur bei Fleuren Compost BV lag die Beihilfeintensität unter dem im KMU-Gemeinschaftsrahmen festgelegten Höchstwert. Trotz der von der Kommission in ihrem Auskunftsverlangen bei ihrem Beschluss, das Verfahren einzuleiten, zum Ausdruck gebrachten Zweifel im Hinblick auf die Größe der betroffenen Betriebe, haben die niederländischen Behörden allerdings nicht nachgewiesen, dass dieser Betrieb die Kriterien in Punkt 3.2 des KMU-Gemeinschaftsrahmens erfüllt.

(35) Die niederländischen Behörden haben somit weder den Nachweis dafür geliefert, dass diese sechs Betriebe die KMU-Kriterien des KMU-Gemeinschaftsrahmens erfüllen, noch haben sie die Beihilfe mit dieser Begründung gerechtfertigt. Darüber hinaus erbrachten sie nicht den Nachweis dafür, dass die allgemeinen Grundsätze nach Punkt 4.1 des KMU-Gemeinschaftsrahmens gewahrt wurden. Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass der KMU-Gemeinschaftsrahmen nicht Anwendung findet."

- Vorbringen der Parteien

94. In ihrer Klageschrift bietet die Klägerin den Nachweis dafür an, dass sie entgegen den Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung durchaus den Kriterien des Punktes 3.2 des KMU-Beihilferahmens genüge. Mit ihrer Feststellung, dass die streitige Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, habe die Kommission daher einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Nachdem die Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorgetragen hat, dass die Klägerin diesen Nachweis nicht im Verwaltungsverfahren geführt habe und ihn auch im vorliegenden Verfahren weiterhin nicht erbringe, hat die Klägerin in ihrer Erwiderung erklärt, dass sie diesen Nachweis nur "hilfsweise" anbiete. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt, dass sie nur ein kleines Familienunternehmen sei, ohne dies aber durch zusätzliche Beweise zu stützen.

95. Die Kommission bezieht sich im Wesentlichen auf die Randnummern 34 und 35 der angefochtenen Entscheidung und unterstreicht, dass die Klägerin ihr Vorbringen nach wie vor nicht durch Beweise untermauert habe.

- Würdigung durch das Gericht

96. Es ist daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich der Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügen konnte (vgl. die oben in Randnr. 51 zitierte Rechtsprechung und Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 88).

97. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, über welche Informationen die Klägerin im Verwaltungsverfahren verfügen konnte.

98. Die Kommission hat zur Stützung ihrer Klagebeantwortung die Schreiben der niederländischen Behörden vom 12. und 19. Oktober 1999 vorgelegt, mit denen diese ihrer Aufforderung zur Erteilung aller nötigen Auskünfte nachkamen. Diesen Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass sich die niederländischen Behörden zur Rechtfertigung der streitigen Beihilfe auf den KMU-Beihilferahmen berufen hätten, während sie allerdings dort ausführten, dass die Beihilfe für eine "Großanlage zur Düngerverwertung" bestimmt sei.

99. Dennoch nahm die Kommission in Punkt 3.3.2 der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung eine erste Beurteilung der Frage vor, ob die sechs Beihilfen mit dem KMU-Beihilferahmen vereinbar seien. Nach Anführung der einschlägigen Vorschriften dieses Gemeinschaftsrahmens führte sie dazu u. a. aus:

"Die Beihilfeintensität liegt nur im Fall der Fleuren Compost BV unter der im KMU-Beihilferahmen festgelegten Höchstgrenze.

Da die niederländischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass die sechs Unternehmen den Kriterien des KMU-Beihilferahmens entsprechen, und sich diese zur Rechtfertigung der Beihilfen nicht auf den Gemeinschaftsrahmen berufen haben, muss die Kommission davon ausgehen, dass die Anforderungen dieses KMU-Beihilferahmens nicht erfüllt sind."

100. Wie oben in Randnummer 22 erwähnt, erhielt die Kommission nach der Veröffentlichung ihrer Aufforderung zur Stellungnahme weder von den niederländischen Behörden noch von der Klägerin Informationen.

101. Da sie somit trotz des Erlasses einer Anordnung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 und ihrer Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG nicht beurteilen konnte, ob die streitige Beihilfe den Kriterien des KMU-Beihilferahmens entsprach, durfte sie nach den ihr vorliegenden Informationen annehmen, dass dieser Gemeinschaftsrahmen auf die fragliche Beihilfe nicht anwendbar war.

102. Selbst wenn man annähme, dass die Klägerin, wie sie ohne Erbringung eines förmlichen Beweises geltend macht, die Kriterien des Punktes 3.2 des KMU-Beihilferahmens erfüllt, so könnte ihr Klagegrund doch nur durchgreifen, wenn sie außerdem nachwiese, dass die Kommission mit der in Randnummer 35 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung, dass die Einhaltung der in Punkt 4.1 des KMU-Beihilferahmens niedergelegten Grundsätze nicht belegt sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Die Klägerin hat jedoch nichts hierfür vorgebracht oder auch nur behauptet, dass der Beklagten ein solcher Fehler unterlaufen wäre, so dass ihr Vorbringen als unbeachtlich anzusehen ist.

103. Demnach ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des Klagegrundes: Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen

- Angefochtene Entscheidung

104. In den Randnummern 39 und 40 der angefochtenen Entscheidung, in denen die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen geprüft wird, hat die Kommission dargelegt:

"(39) Aber auch wenn der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen sehr wohl anwendbar wäre, darf die betreffende Beihilfe für Unternehmen, die ermutigt werden sollen, über die vorgeschriebenen Umweltnormen hinauszugehen, gemäß Punkt 3.2.3 Buchstabe B nur für Investitionen gewährt werden, mit denen ein gegenüber geltenden Normen deutlich höheres Umweltschutzniveau erreicht werden soll. Die niederländische Regierung hat nicht den Beweis geliefert, dass dies bei den fraglichen Maßnahmen der Fall war. Die Kommission bezweifelt, ob die Düngerverwertungsanlagen dazu beitragen können, über die in der Richtlinie 91/676/EWG [vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1)] festgelegten Ziele hinauszugehen, da mindestens vier der während der Laufzeit der [BPM-] Regelung unterstützten Testfabriken anschließend stillgelegt werden mussten. Nach Auffassung der Kommission ist somit ausgeschlossen, dass die Beihilfe, die nach Auslaufen der [BPM-] Regelung geleistet wurde, noch mit denselben Begründungen gerechtfertigt werden kann, die zu der außergewöhnlichen Verlängerung der Regelung führten.

(40) Die Kommission hat die Maßnahmen auch als Beihilfe für Unternehmen mit dem Ziel der Anpassung an neue verbindliche Normen geprüft. Aufgrund der verfügbaren Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass die Erfordernisse von Punkt 3.2.3 Buchstabe A des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen nicht erfüllt sind: Diesen Erfordernissen zufolge können bis zu einer Höhe von 15 % brutto der beihilfefähigen Kosten genehmigt werden, die Beihilfen können nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden und kommen nur für Anlagen in Betracht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer Normen oder Vorschriften seit mindestens zwei Jahren in Betrieb sind. Entgegen diesen Voraussetzungen wurde neuen Düngerverarbeitungsfabriken Beihilfe mit einer Intensität bis 35 % gewährt."

- Vorbringen der Parteien

105. Die Klägerin macht geltend, dass die streitige Beihilfe entgegen den Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung durchaus den Kriterien des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen entspreche.

106. So ergebe sich erstens aus der ihrem Zuschussantrag beigefügten Studie vom 25. August 1994 über die Umweltauswirkungen und aus dem positiven Bescheid des Beratenden Ausschusses für Düngerverwertung vom 22. Mai 1995 über diesen Antrag, dass die fraglichen Investitionen tatsächlich einem wesentlich höheren Umweltschutzniveau als zwingend vorgeschrieben dienen sollten, so besonders durch eine Reduzierung der Ammoniakemissionen und Geruchsbelästigungen auf Null. Es sei von dem Grundsatz auszugehen, dass der Kommission diese Tatsachen bekannt gewesen seien. Sollte es sich anders verhalten haben, so hätte die Kommission sie bei den Niederlanden erfragen müssen.

107. Zweitens habe die Kommission selbst in Randnummer 11 der angefochtenen Entscheidung eingeräumt, dass die Intensität der streitigen Beihilfe im Fall der Klägerin nur 4,5 % betragen habe. Die Kommission könne daher vernünftigerweise nicht in Randnummer 40 der Entscheidung zu dem Schluss gelangen, dass hier die Beihilfeintensität 35 % erreicht habe und daher die Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen ausscheide. Die Klägerin gibt allerdings in ihrer Erwiderung an, dass sie niemals behauptet habe, dass die fragliche Beihilfe der Anpassung bestehender Anlagen an neue Normen dienen solle.

108. Die Kommission weist dieses Vorbringen insgesamt zurück und bezieht sich im Wesentlichen auf die Randnummern 39 und 40 der angefochtenen Entscheidung sowie auf Punkt 3.3.2 der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung.

- Würdigung durch das Gericht

109. Was erstens die Frage angeht, ob die streitige Beihilfe unter Punkt 3.2.3 A des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen fällt, so genügt der Hinweis, dass sich diese Bestimmung nur auf Beihilfen bezieht, "die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer Normen oder Vorschriften seit mindestens zwei Jahren in Betrieb sind".

110. Es ist aber unstreitig, dass die fragliche Beihilfe für die Errichtung einer neuen Anlage zur Düngerverwertung gewährt wurde.

111. Da somit diese Anwendungsvoraussetzung von Punkt 3.2.3 A des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen nicht erfüllt war, ist es unerheblich, ob die Intensität der streitigen Beihilfe die ebenfalls in dieser Bestimmung festgelegte Höchstgrenze von 15 % brutto der in Betracht kommenden Kosten überstieg.

112. Was zweitens die Frage anbelangt, ob die streitige Beihilfe unter Punkt 3.2.3 B des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen fällt, so ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung Beihilfen nur zur Förderung von Aktionen, "mit denen ein gegenüber geltenden Normen deutlich höheres Umweltschutzniveau erreicht werden soll", gewährt werden können.

113. Trotz der in Punkt 3.3.2 der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung geäußerten Zweifel der Kommission haben jedoch weder die Klägerin noch die niederländischen Behörden etwas dafür vorgebracht, dass die streitige Beihilfe dieser Voraussetzung genügt.

114. Ebenso wird mit keinem der von der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage eingereichten Schriftstücke, selbst wenn diese trotz der oben in den Randnummern 50 und 51 wiedergegebenen Rechtsprechung vom Gericht berücksichtigt werden könnten, der Nachweis erbracht, dass mit der fraglichen Beihilfe ein deutlich höheres Umweltschutzniveau als zwingend vorgeschrieben erzielt werden sollte. Wie die Kommission hervorgehoben hat, heißt es in der von der Klägerin erstellten und ihrem Zuschussantrag beigefügten Studie vom 25. August 1994 über die Umweltauswirkungen auf Seite 23 unten nur, "dass die Emissionen mit den Vorschriften verglichen wurden und den erforderlichen Voraussetzungen bei weitem genügen". Ebenso wird im Bescheid des Beratenden Ausschusses für Düngerverwertung vom 22. Mai 1995 lediglich angegeben, dass "die Beseitigung von Ammoniak und Gerüchen in einer Luftreinigungsanlage den Vorschriften der vorläufigen Leitlinien" entspricht. Schließlich hat die Klägerin in ihrer Klageschrift selbst ausgeführt, dass sie "ihren Dünger auf Anweisung der niederländischen Behörden in geschlossenen Anlagen [erzeuge], um Geruchsbelästigungen zu vermeiden", und daher ihre "hohen Herstellungskosten aus den geltenden Rechtsvorschriften" folgten.

115. Da die Klägerin somit nicht den Nachweis dafür erbracht hat, dass der Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen für die streitige Beihilfe galt, ist der dritte Teil ihres vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

116. Damit ist der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

117. Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie habe ihre Feststellungen, dass die streitige Beihilfe nicht unter den jeweiligen Anwendungsbereich der BPM-Regelung, des KMU-Beihilferahmens und des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen falle, nicht hinreichend begründet. Auch die weitere Feststellung der Kommission, dass die streitige Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen oder den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälschen könne, sei rechtlich nicht hinreichend begründet worden.

118. Nach Meinung der Kommission ist die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet.

Würdigung durch das Gericht

119. Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19, und Kommission/Sytraval und Brink's France, zitiert oben in Randnr. 43, Randnr. 63).

120. Was die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe betrifft, so erfordert dieser Grundsatz die Angabe der Gründe, aus denen die Kommission der Ansicht ist, dass die fragliche Maßnahme von Artikel 87 Absatz 1 EG erfasst wird. Dabei hat die Kommission auch in Fällen, in denen sich schon aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergibt, dass diese den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, diese Umstände doch in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest anzugeben (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 15, und vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52).

121. Schließlich steht zwar fest, dass die Kommission in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest die Umstände aufführen muss, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, wenn diese den Nachweis ermöglichen, dass die Beihilfe geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18, und vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 48, Randnr. 54), sie ist jedoch nicht verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darzutun. Wäre dies nämlich der Fall, so würde dieses Erfordernis diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigen, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission ["Boussac"], Slg. 1990, I-307, Randnrn. 32 und 33, und vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 48, Randnr. 54).

122. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, dass die Kommission im vorliegenden Fall gegen die Verpflichtung verstoßen hat, die angefochtene Entscheidung hinreichend zu begründen.

123. Die Kommission hat nämlich in den Randnummern 21 bis 24 klar und unzweideutig die Gründe dargelegt, aus denen sie die fragliche Maßnahme für eine staatliche Beihilfe hielt, die im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne und den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe.

124. In den Randnummern 13 und 14, 17 bis 20 und 25 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission weiter sachgerecht die Gründe erläutert, aus denen ihrer Auffassung nach die Maßnahme entgegen der Meinung der Niederlande nicht unter die BPM-Regelung fiel und daher als eine neue, unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG rechtswidrig ins Werk gesetzte Beihilfe anzusehen ist.

125. Ebenso hat die Kommission rechtlich hinreichend die Gründe dargelegt, aus denen ihrer Ansicht nach die fragliche Maßnahme nicht in den jeweiligen Anwendungsbereich des KMU-Beihilferahmens (Randnrn. 32 bis 35 der angefochtenen Entscheidung) und des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen (Randnrn. 36 bis 44 der angefochtenen Entscheidung) fiel.

126. Nach der oben in Randnummer 121 zitierten Rechtsprechung brauchte die Begründung der angefochtenen Entscheidung auch keine aktualisierte Beurteilung der Auswirkungen der streitigen Beihilfe zu enthalten.

127. Hinzuzufügen ist, dass es diese Begründung der Klägerin offenkundig erlaubt hat, ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, und dem Gericht, seine Kontrolle auszuüben.

128. Der fünfte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Vorbringen der Parteien

129. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie als ein kleines Familienunternehmen, das die geltende Regelung nicht gekannt habe, und angesichts der Umstände der Beihilfegewährung auf die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme habe vertrauen dürfen. So sei ihr vor Ende 1994 eine Bestätigung übersandt worden, dass ihr die Beihilfe zugute kommen könne, und sie sei sodann mit Schreiben der niederländischen Behörden vom 21. Dezember 1995 über die endgültige Bewilligung der Beihilfe unterrichtet worden (vgl. oben, Randnr. 14), wobei nicht erwähnt worden sei, dass die Bewilligung unter der aufschiebenden Bedingung einer Genehmigung durch die Kommission stehe. Die Klägerin bezieht sich weiter auf die bereits oben in den Randnummern 64 bis 66 genannten Gesichtspunkte.

130. Die Kommission habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes auch dadurch verletzt, dass sie das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 1 EG am 23. September 2000 eröffnet habe, also mehr als drei Jahre nach der endgültigen Bewilligung des Zuschusses gegenüber der Klägerin, mehr als vier Jahre nach dem die Bewilligung bestätigenden Schreiben und nahezu sechs Jahre nach Einreichung des Zuschussantrags und der für ihn von den niederländischen Behörden übersandten Empfangsbestätigung.

131. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach eigener Angabe bereits im Dezember 1996 eine Beschwerde über die rechtswidrige Gewährung von Beihilfen nach der BPM-Regelung erhalten habe. Berücksichtige man den Zeitpunkt, zu dem die streitige Beihilfe bewilligt und ausgezahlt worden sei, sowie die Vorgeschichte, also die Genehmigung der BPM-Regelung, so hätte die Kommission mit einem Auskunftsersuchen an die Niederlande nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht bis Mitte 1999 warten dürfen.

132. In ihrer Erwiderung weist die Klägerin ergänzend darauf hin, dass die Kommission schon am 21. August 1995 ein Schreiben an die Niederlande gerichtet habe, aus dem sich ergebe, dass ihr die fünf damals anhängigen Zuschussanträge bekannt gewesen seien, für die sie seinerzeit eine Anmeldung binnen eines Monats verlangt habe. Ein Beihilfeempfänger müsse aber davon ausgehen können, dass die Stelle, die die Beihilfe vergebe, einem solchen ausdrücklichen Ersuchen der Kommission auch nachkommen werde.

133. Die Kommission weist dieses Vorbringen insgesamt zurück.

Würdigung durch das Gericht

134. Da die fragliche Beihilfe, wie oben festgestellt, weder unter die Verlängerungsentscheidung noch unter den KMU-Beihilferahmen oder den Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen fiel, verstieß die unterlassene Anmeldung bei der Kommission gegen Artikel 88 EG.

135. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen aber die Unternehmen, da die Überwachung staatlicher Beihilfen durch die Kommission in Artikel 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, auf die Ordnungsmäßigkeit einer ihnen gewährten Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden muss es nämlich regelmäßig möglich sein, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde, und zwar auch dann, wenn der betreffende Staat für die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheids in einem solchen Maße verantwortlich ist, dass seine Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25).

136. Es ist zwar nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe im Verfahren zur Rückforderung dieser Beihilfe außergewöhnliche Umstände, die bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit dieser Beihilfe begründen konnten, geltend machen und sie der Rückforderung entgegenhalten können (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, zitiert oben in Randnr. 135, Randnr. 16 und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 18, sowie Urteil BFM und EFIM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 96, Randnr. 69).

137. Wie sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes implizit ergibt (Urteil vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, zitiert oben in Randnr. 135, Randnrn. 13 bis 16, und Urteil Alcan Deutschland, zitiert oben in Randnr. 135, Randnrn. 24 und 25) und vom Gericht bereits zweimal ausdrücklich entschieden worden ist (Urteile vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnrn. 104 und 105, und vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 83), können die Empfänger solche außergewöhnlichen Umstände auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts nur im Rahmen des Rückforderungsverfahrens vor den nationalen Gerichten geltend machen, die allein die Umstände des Falles zu beurteilen haben, nachdem sie gegebenenfalls dem Gerichtshof Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt haben.

138. Jedenfalls ist keiner der hier von der Klägerin angeführten Umstände geeignet, eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen.

139. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 16 der BPM-Regelung der Beihilfeanspruch nur vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission entsteht.

140. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie die geltende Regelung nicht gekannt habe, genügt die Feststellung, dass die Beihilfeempfänger nicht aufgrund von Erwägungen, die mit ihrer Unternehmensgröße zusammenhängen, von der Verpflichtung entbunden werden können, sich über die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu unterrichten, wenn dem Gemeinschaftsrecht nicht seine praktische Wirksamkeit genommen werden soll (Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, Randnr. 172, und vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 127).

141. Ein außergewöhnlicher Umstand, der ein berechtigtes Vertrauen der Klägerin in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Beihilfe begründet, kann, die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, auch nicht darin gesehen werden, dass die niederländischen Behörden die Klägerin nicht über den Verlauf des Verwaltungsverfahrens unterrichtet haben (Urteil CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 140, Randnr. 127).

142. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass ihr die Kommission konkrete Zusicherungen gemacht habe, die bei ihr begründete Erwartungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der betroffenen Beihilfen geweckt hätten (Urteile des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, Randnr. 78, und vom 5. Juni 2001 in der Rechtssache T-6/99, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, Slg. 2001, II-1523, Randnr. 185). Vielmehr ist der Entscheidung C 17/90 (ex N 88/90) vom 14. Dezember 1990 zu entnehmen, dass die Kommission den Zeitraum, für den sie die BPM-Regelung genehmigte, auf die Jahre 1990-1994 beschränken wollte, wobei sie darauf hinwies, dass sie ursprünglich eine negative Haltung zu allen von den Niederlanden in Aussicht genommenen neuen Beihilfevorhaben einzunehmen gedachte. Mit Schreiben vom 21. August 1995 hatte die Kommission die Niederlande außerdem aufgefordert, ihr alle nach der BPM-Regelung ab 31. Dezember 1994 bewilligten Beihilfen einzeln zu melden.

143. Soweit die Klägerin damit argumentiert, dass die niederländischen Behörden in den "Erläuterungen zur Änderung vom 13. Oktober 1994 für das Amtsblatt" eindeutig zum Ausdruck gebracht hätten, dass vor dem 1. Januar 1995 eingereichte Beihilfeanträge nach der BPM-Regelung behandelt würden und von der Genehmigung der Kommission gedeckt seien, ist weiter darauf hinzuweisen, dass etwaige Erwartungen, die die niederländischen Behörden zu Unrecht hervorgerufen haben könnten, ohne die Kommission davon auch nur zu unterrichten, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung keinesfalls berühren können. Andernfalls wären die Artikel 87 EG und 88 EG insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten oder Versäumnis stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen des EG-Vertrags ihrer Wirkung zu berauben (in diesem Sinne Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, zitiert oben in Randnr. 135, Randnr. 17, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 48, sowie Schlussanträge von Generalanwalt Sir Gordon Slynn vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, 4639 und 4652).

144. So bedauerlich fehlerhafte Angaben der niederländischen Behörden in ihrer Mitteilung vom 13. Oktober 1994 auch sein mögen, sie können doch kein berechtigtes Vertrauen der Klägerin gegenüber der Kommission begründen.

145. Hinsichtlich der Dauer des Verwaltungsverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert ist, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 52/69, Geigy/Kommission, Slg. 1972, 787, Randnr. 21, und Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnr. 140). Im Urteil vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85 (RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission, wenn sie hinsichtlich einer staatlichen Beihilfe, die die Mehrkosten einer Maßnahme decken soll, die Gegenstand einer genehmigten Beihilfe gewesen ist, und zu deren Überprüfung es keiner eingehenderen Nachforschungen bedarf, eine Entscheidung, in der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Aufhebung angeordnet wird, erst 26 Monate nach ihrer Anzeige erlässt, eine Verzögerung verursacht, die bei dem Beihilfeempfänger ein berechtigtes Vertrauen begründen kann, so dass es der Kommission verwehrt ist, den nationalen Behörden den Erlass einer Beihilfeerstattungsanordnung aufzugeben.

146. Daher ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall mit übermäßiger Verzögerung gehandelt hat.

147. Wie die Prüfung der Akten ergibt, ist die Rüge eines übermäßig verzögerten Handelns der Kommission jedoch zurückzuweisen. Denn die Kommission hat, nachdem sie durch mehrere Beschwerden auf Beihilfen aufmerksam gemacht worden war, die die Niederlande nach dem unter die Verlängerungsentscheidung fallenden Zeitraum gewährt hatten, unverzüglich mit den niederländischen Behörden in dieser Angelegenheit Kontakt aufgenommen. Bereits am 21. August 1995 ersuchte sie die niederländischen Behörden erstmals um Auskunft über fünf solcher Beihilfen, die ihr als noch zur Prüfung anhängig bezeichnet worden waren. Dabei forderte sie die niederländischen Behörden auf, ihr jede Anwendung der BPM-Regelung nach dem 31. Dezember 1994 zu melden. Die fragliche Beihilfe war, ohne dass die Kommission hiervon unterrichtet wurde, Gegenstand einer der Klägerin am 21. Dezember 1995 zugestellten Bewilligungsentscheidung und wurde ihr zwischen dem 23. April 1996 und 3. Oktober 1997 tranchenweise ausgezahlt. Da der Kommission im Dezember 1997 eine neue Beschwerde über eine gleichartige Beihilfe zugunsten eines anderen Unternehmens zuging, ersuchte sie die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 22. Januar 1998 und zwei Erinnerungsschreiben vom 15. April und 29. Juli 1998 um zusätzliche Auskünfte. Offiziell erfuhr sie vom Bestehen der fraglichen Beihilfe erst durch das Schreiben der niederländischen Behörden vom 6. August 1998, mit dem ihr eine Liste von Vorhaben übermittelt wurde, die zu Zeitpunkten bezuschusst worden waren, mit denen offenbar die Verlängerungsentscheidung missachtet worden war. Nach Prüfung der gesamten Akten richtete die Kommission am 15. Juli 1999 an die niederländischen Behörden eine Anordnung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999, und nachdem diese ihr zwischen dem 12. und 19. Oktober 1999 teilweise Auskunft erteilt hatten, leitete sie mit Schreiben vom 17. Mai 2000 hinsichtlich der sechs nach Auslaufen der BPM-Regelung gewährten Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG ein. Schließlich erließ die Kommission am 13. Dezember 2000 die angefochtene Entscheidung.

148. Wie sich aus diesen gesamten Umständen ergibt, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Kommission mit übermäßiger Verzögerung tätig geworden sei.

149. Der sechste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum siebten Klagegrund: Verletzung des rechtlichen Gehörs

Vorbringen der Parteien

150. Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission nach ihrer Feststellung, dass ihr die niederländischen Behörden nur unzureichende Informationen übermittelt hatten, die betroffenen Unternehmen hätte ersuchen müssen, ihr nachzuweisen, dass die Anwendungsvoraussetzungen des KMU-Beihilferahmens oder des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen erfüllt gewesen seien.

151. In ihrer Erwiderung stellt die Klägerin nicht in Abrede, dass die Beteiligten durch die Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt unterrichtet wurden, macht aber geltend, dass sie davon keine Kenntnis gehabt habe. Ihrer Auffassung nach ist es unmöglich und sogar abwegig, das Amtsblatt täglich durchzusehen. Im Übrigen hätten die Niederlande sie über die Absichten der Kommission unterrichten müssen.

152. Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

Würdigung durch das Gericht

153. Da dieser Klagegrund im Wesentlichen die gleichen Fragen aufwirft, wie sie bereits oben in Randnummer 38 wiedergegeben wurden, ist er aus den Gründen, die oben in den Randnummern 40 bis 48 dargelegt sind, ebenfalls zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

154. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.



Ende der Entscheidung

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