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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 20.03.1991
Aktenzeichen: T-109/89
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Hinblick auf die Gewährung einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe bei der Einstellung eines Beamten verfügt die Anstellungsbehörde im Rahmen des Artikels 32 Absatz 2 des Statuts über ein Ermessen hinsichtlich aller Aspekte, die für die Anerkennung der früheren Berufserfahrung von Bedeutung sein können; dies gilt sowohl für deren Art und Dauer als auch für den mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie möglicherweise mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle steht (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 190/82, Blomefield/Kommission, Slg. 1983, 3981, vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83, Angelidis/Kommission, Slg. 1984, 2907, und vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 280/85, Mouzourakis/Parlament, Slg. 1987, 589).

Die Anstellungsbehörde überschreitet nicht die Grenzen ihres Ermessens, wenn sie verlangt, daß ein Studium mit einem Diplom abgeschlossen sein muß, um als frühere Berufserfahrung anerkannt werden zu können. Ein solches Erfordernis erlaubt es im übrigen, eine Ungleichbehandlung bei der Einstellung zu vermeiden.

2. Ein Beschluß eines Gemeinschaftsorgans betreffend die Bestimmung der Besoldungsgruppe und die Einstufung in die Dienstaltersstufe bei der Einstellung, der dem gesamten Personal des Organs mitgeteilt wird, stellt eine innerdienstliche Richtlinie dar und ist als solche als eine Verhaltensnorm mit Hinweischarakter anzusehen, die die Verwaltung sich selbst auferlegt und von der sie nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 190/82, Blomefield/Kommission, Slg. 1983, 3981).


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 20. MAERZ 1991. - GEORGES-MARC ANDRE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - NEUEINSTUFUNG. - RECHTSSACHE T-109/89.

Tenor:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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