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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: T-109/96
Rechtsgebiete: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68


Vorschriften:

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 78 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) ermächtigt das Parlament, in Abweichung von den Bestimmungen des Titels III der BSB die Vertragsdauer der für die Abhaltung seiner Tagungen erforderlichen Hilfskräfte auf die Dauer dieser Tagungen zu beschränken. Diese Vorschrift hat also zum Ziel, dem Europäischen Parlament zu ermöglichen, den zu bestimmten Zeitpunkten massiv auftretenden zusätzlichen Personalbedarf zu decken, der für den ordnungsgemässen Ablauf der Tagungen seiner verschiedenen beratenden Organe erforderlich ist.

Daraus folgt, daß die in Artikel 52 Buchstabe b BSB für die Einstellung von Hilfskräften festgelegte zeitliche Begrenzung von einem Jahr für diese Aushilfsbediensteten definitionsgemäß ohne jede Bedeutung ist, denn das Wesen ihrer Verträge - der regelmässige Neuabschluß und die begrenzte Dauer - entspricht gerade dem Begriff der Einstellung im Sinne des Artikels 78 BSB.

Das Parlament geht also über den Rahmen der in Artikel 78 BSB vorgesehenen Ausnahmeregelung nicht dadurch hinaus, daß es aufgrund dieser Vorschrift eine interne Regelung für Sitzungsdolmetscher erlässt, wenn diese Regelung nur für freiberufliche Dolmetscher gilt, die vom Parlament eingestellt werden, um in den Plenarsitzungen sowie in Sitzungen der Ausschüsse oder anderer Organe des Parlaments in Teilbeschäftigung ihre Dienste zu erbringen.

Unter diesen Umständen hat die Einstellung eines Dolmetschers als Bediensteter im Sinne von Artikel 78 BSB ohne weiteres zur Folge, daß er Hilfskraft im Sinne des Titels III der BSB ist. Da Hilfskräfte gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 260/68 der Gemeinschaftssteuer unterliegen, verstösst das Parlament dadurch, daß es in Anwendung seiner internen Regelung von ihren Vergütungen die Gemeinschaftssteuern einbehält, nicht gegen diese Vorschrift.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 16. Juli 1998. - Gilberte Gebhard gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Hilfskräfte - Hilfssitzungsdolmetscher des Europäischen Parlaments - Gemeinschaftssteuerpflicht. - Rechtssache T-109/96.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen des Rechtsstreits

1 Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Fusionsvertrag) bestimmt, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: BSB) erlässt.

2 Artikel 13 des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Protokoll) sieht folgendes vor:

"Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezuegen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezuege befreit."

3 Die am 5. März 1968 in Kraft getretenen BSB gelten gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1, geändert durch Artikel 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56, S. 1), für jeden Bediensteten, der von den Gemeinschaften durch Vertrag eingestellt wird. Nach Artikel 3 der BSB ist Hilfskraft ein Bediensteter, der eingestellt wird, um bei einem Organ in Teil- oder Vollbeschäftigung nach Artikel 52 eine Tätigkeit auszuüben.

4 Artikel 52 Buchstabe b steht in den BSB im Titel III - Hilfskräfte - und bestimmt, daß die gesamte Beschäftigungszeit einer Hilfskraft - einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung ihres Vertrages - die Dauer eines Jahres nicht übersteigen darf.

5 Artikel 78 der BSB schließlich lautet:

"Abweichend von den Vorschriften dieses Titels unterliegen die vom Europäischen Parlament für die Dauer der Arbeiten seiner Sitzungsperioden eingestellten Hilfskräfte den Einstellungs- und Vergütungsbestimmungen, die in dem Abkommen zwischen diesem Organ, dem Europarat und der Versammlung der Westeuropäischen Union über die Einstellung dieses Personals vorgesehen sind.

Die Bestimmungen dieses Abkommens sowie jede spätere Änderung dieser Bestimmungen werden den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen einen Monat vor ihrem Inkrafttreten zur Kenntnis gebracht."

6 Nach Artikel 2 erster Gedankenstrich der (später geänderten) Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56, S. 8) unterliegen Hilfskräfte der Gemeinschaftssteuer.

7 Das Präsidium des Parlaments erließ durch Beschluß vom 16. Februar 1983 in Anwendung des Artikels 78 BSB eine interne Regelung für "freiberuflich tätige Konferenzdolmetscher" (im folgenden: interne Regelung), die am 1. März 1983 in Kraft trat.

8 1984 trat das Parlament den fünfjährigen Rahmenvereinbarungen bei, die seit 1970 zwischen der Kommission und dem Internationalen Verband der Konferenzdolmetscher (im folgenden: AIIC) geschlossen wurden, um die Arbeitsbedingungen und die Bezuege der von der Kommission auf Kosten der Gemeinschaftsorgane eingesetzten Freelance-Konferenzdolmetscher festzulegen.

9 Die Rahmenvereinbarungen gelten gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 für Freelance-Konferenzdolmetscher, die von der Kommission unter den Bedingungen eingesetzt werden, die in der Regelung für Konferenzdolmetscher des Organs festgelegt sind, bei dem sie ihren Dienst leisten. Diese Dolmetscher werden kurzfristig per Telefon oder Telefax für eine im allgemeinen auf einige Tage beschränkte Dauer engagiert. Der förmliche Vertrag folgt danach in Form einer schriftlichen Bestätigung.

10 Darin wird darauf hingewiesen, daß das Arbeitsverhältnis der Regelung des Organs unterliegt, für das der Betreffende tätig wird, und daß den vom Parlament eingestellten Dolmetschern bei jeder ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Streitigkeit die in Titel VII des Statuts vorgesehenen Rechtsmittel gegeben sind.

11 Artikel 33 bestimmt, daß jedes Organ seine Regelung über Freelance-Konferenzdolmetscher an die geltende Rahmenvereinbarung anpasst.

12 Die interne Regelung des Parlaments wurde daher an die am 15. September 1994 für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1998 getroffene fünfjährige Rahmenvereinbarung angepasst. Der Generalsekretär des Parlaments übermittelte dem Europarat und der Parlamentarischen Versammlung der WEU mit Schreiben vom 31. März 1995 den Entwurf einer internen Regelung und wies darauf hin, daß die neuen Vorschriften, sofern die beiden Adressaten keine Einwände hätten, am 17. April 1995 in Kraft treten würden. Die neue interne Regelung mit dem Titel "Regelung betreffend Hilfssitzungsdolmetscher" wurde vom Generalsekretär des Parlaments am 17. April 1995 unterzeichnet.

13 Diese Regelung, die gemäß ihrem Artikel 1 in Anwendung des Artikels 78 BSB erlassen wurde, gilt im Rahmen seines Vertrages für jeden Dolmetscher, der eingestellt wird, um in Plenarsitzungen sowie in Sitzungen der Ausschüsse oder anderer Organe des Parlaments in Teilbeschäftigung seine Dienste zu erbringen.

14 Artikel 2 bestimmt, daß diese Hilfssitzungsdolmetscher vom Europäischen Parlament in Einklang mit Artikel 78 BSB und von der Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 1 der geltenden Rahmenvereinbarung eingestellt werden.

15 Artikel 3 sieht u. a. vor, daß die Einstufung, die Bezuege, die Reisekostenvergütung und die Indexierungen, die den Hilfssitzungsdolmetschern gewährt werden, sich - vorbehaltlich der in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Regelungen - nach der Rahmenvereinbarung richten.

16 Artikel 4.1 bestimmt, daß die in den Artikeln 5 und 7 der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Bezuege und die Reisekostenvergütung der Bediensteten im Sinne der internen Regelung der nach Maßgabe des Artikels 13 des Protokolls durch die Verordnung Nr. 260/68 des Rates festgelegten Gemeinschaftssteuer unterliegen.

17 Schließlich verweist Artikel 8 bezueglich aller in der internen Regelung und in der Rahmenvereinbarung nicht enthaltenen Fragen auf die Vorschriften der BSB und die sonstigen für sämtliche Bediensteten geltenden Regelungen.

Sachverhalt

18 Die Klägerin wurde vom Parlament seit 1976 im Rahmen einer Reihe kurzfristiger Verträge als Konferenzdolmetscherin beschäftigt.

19 Zwei dieser Verträge, nämlich für die Zeit vom 6. bis 9. November 1995 und vom 11. bis 14. Dezember 1995, wurden vom Parlament mit Schreiben vom 10. November 1995 bzw. vom 8. Dezember 1995 bestätigt.

20 Mit Schreiben vom 29. Februar 1996 an das Parlament rügte die Klägerin, von ihren Bezuegen für diese beiden Verträge sei Gemeinschaftssteuer in Höhe von 477,61 ECU einbehalten worden, und machte geltend, Freelance-Dolmetscher unterlägen gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 260/68 nicht dieser Steuer.

21 Das Parlament antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juni 1996, daß es gemäß Artikel 78 BSB Hilfskräfte für kurze Zeiträume einstellen könne, um den zusätzlichen Personalbedarf decken zu können, der aufgrund der parlamentarischen Tätigkeiten zu bestimmten Zeitpunkten auftrete. Artikel 78 BSB stehe in Titel III - Hilfskräfte -, so daß Bedienstete, die nach dieser Vorschrift eingestellt würden, gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 260/68 genauso wie die anderen Hilfskräfte der Gemeinschaftssteuer unterlägen.

Verfahren

22 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 17. Juli 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Erstattung der Gemeinschaftssteuer erhoben.

23 Durch Beschluß des Gerichts vom 4. Februar 1998 ist die Rechtssache, die ursprünglich der Dritten Kammer zugewiesen war, gemäß Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 51 der Verfahrensordnung an die Dritte erweiterte Kammer verwiesen worden.

24 Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat das Parlament im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen aufgefordert, ihm einige Informationen zu übermitteln.

25 In der Sitzung vom 5. Mai 1998 sind die Parteien gehört worden und haben mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

26 Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- die Entscheidung, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären;

- die Befreiung von der Gemeinschaftssteuer und die Erstattung der Steuer zuzueglich der gesetzlichen Zinsen anzuordnen;

- dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 27 Das Parlament beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- festzustellen, daß die Einbehaltung der Gemeinschaftssteuer von den Bezuegen der Klägerin berechtigt ist;

- die Kostenentscheidung nach der Verfahrensordnung des Gerichts zu treffen.

Zur Zulässigkeit

28 Das Parlament bestreitet erstens das Rechtsschutzinteresse der Klägerin; diese beschränke sich darauf, einen steuerlichen Kompetenzkonflikt zwischen der deutschen Verwaltung und dem Parlament geltend zu machen, ohne darzulegen, daß ihre Bezuege auch der nationalen Besteuerung unterlegen hätten.

29 Die Klägerin trägt vor, Anlaß für ihre Klage sei ihr ungewisser steuerlicher Status, denn die Behörden der Bundesrepublik Deutschland, ihrem Wohnsitzland, bestritten schon seit langem, daß die vom Parlament eingestellten Dolmetscher der Gemeinschaftssteuer unterlägen.

30 Streitgegenstand ist die Erstattung der einbehaltenen Gemeinschaftssteuer; darin liegt ein offenkundiges Rechtsschutzinteresse der Klägerin.

31 Zweitens macht das Parlament geltend, die Klage sei verspätet, da die Klägerin es versäumt habe, bei früheren Verträgen die Einbehaltung der Gemeinschaftssteuern anzufechten; drittens könne sie kaum ihre Eigenschaft als Hilfskraft bestreiten und gleichzeitig die in Titel III der BSB vorgesehenen Rechtsmittel für sich beanspruchen.

32 Es ist zweckmässig, die Begründetheit der Klage vor diesen beiden Unzulässigkeitseinreden zu prüfen, denn um deren Begründetheit zu beurteilen, kommt es auf die Beantwortung der materiell-rechtlichen Frage an, ob die Klägerin rechtmässig als Hilfskraft im Sinne von Titel III der BSB eingestellt wurde.

Zur Begründetheit

33 Die Klägerin stellt mit den von ihr geltend gemachten drei Nichtigkeitsgründen die Rechtmässigkeit der internen Regelung des Parlaments in Frage, auf die das Parlament die Einbehaltung der streitigen Gemeinschaftssteuer gestützt habe.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 78 BSB und gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 260/68

Vorbringen der Parteien

34 Die Klägerin macht geltend, sie dürfe der Gemeinschaftssteuer nicht unterworfen werden, denn sie unterliege nicht den BSB und aufgrund ihrer spezifischen Beschäftigungssituation auch nicht den in Anwendung des Artikels 78 BSB erlassenen besonderen Bestimmungen.

35 Ihre einzelnen Verträge seien zwar jeweils kurzfristig gewesen, hätten sich aber seit 1976 jahrelang häufig wiederholt. Die effektive Dauer der Tätigkeit einer Hilfskraft dürfe indes die Dauer eines Jahres nicht übersteigen.

36 Die in den Artikeln 1 bis 7 BSB enthaltenen allgemeinen Vorschriften sollten den persönlichen Anwendungsbereich der BSB festlegen; sie sähen in bezug auf die Definition einer Hilfskraft keine spezielle Ausnahmeregelung für Artikel 78 vor, die eine Abweichung von Artikel 52 bedeuten würde. Artikel 78 lasse eine Ausnahme von Titel III der BSB nur für die in dem genannten Abkommen vorgesehenen Einstellungs- und Vergütungsbedingungen für Hilfskräfte zu, die das Parlament für die Dauer seiner Sitzungsperioden beschäftigte; daher sei eine Ausnahme nur bei den Kapiteln 3 - Einstellungsbedingungen - und 5 - Bezuege und Kostenerstattung - des Titels III der BSB möglich

37 Das Parlament ist der Auffassung, auch Artikel 52 BSB sei aufgrund der in Artikel 78 BSB vorgesehenen Ausnahmeregelung nicht auf Hilfssitzungskräfte anwendbar. Die in diesem Artikel festgelegte zeitliche Begrenzung sei nicht einschlägig; wollte man sie auf Hilfssitzungskräfte anwenden, käme dies einer Aufhebung der in Artikel 78 vorgesehenen Ausnahmeregelung gleich; dieser Artikel sehe jedoch ausdrücklich vor, daß das Parlament sich die Rechtsgrundlagen und die Verfahren schaffe, um das zur Unterstützung der parlamentarischen Tätigkeiten erforderliche zusätzliche Personal zu verwalten.

Würdigung des Gerichts

38 Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin als Konferenzdolmetscherin für eine Reihe von Beschäftigungsperioden eingestellt wurde, die jeweils nur einige Tage dauerten; die Einstellung kam durch formlose Kontakte zustande und wurde später schriftlich bestätigt.

39 Zwar hat der Gerichtshof festgestellt, daß Aushilfsdolmetscher, die von der Kommission auf der Grundlage kurzfristiger Verträge eingestellt wurden, die - wie im Fall der Klägerin - häufig jahrelang erneuert werden, nicht Bedienstete der Gemeinschaften im Sinne der BSB sind; er hat jedoch die Frage der Anwendung der vom Parlament aufgrund von Artikel 78 BSB erlassenen internen Regelung ausdrücklich offengelassen (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 43/84, Maag/Kommission, Slg. 1985, 2581, Randnrn. 22 und 23).

40 Dieser Artikel ermächtigt nämlich das Parlament, in Abweichung von den Bestimmungen des Titels III der BSB die Vertragsdauer der für die Abhaltung seiner Tagungen erforderlichen Hilfskräfte auf die Dauer dieser Tagungen zu beschränken. Hierzu verweist er auf die Bestimmungen über die Einstellung des zur Unterstützung der parlamentarischen Tätigkeiten erforderlichen zusätzlichen Personals, die zuvor von drei europäischen Organen bzw. Einrichtungen, die in dieser Hinsicht ein spezifisches Interesse haben, vereinbart wurden.

41 Artikel 78 BSB hat also zum Ziel, dem Europäischen Parlament zu ermöglichen, den zu bestimmten Zeitpunkten massiv auftretenden zusätzlichen Personalbedarf zu decken, der für den ordnungsgemässen Ablauf der Tagungen seiner verschiedenen beratenden Organe erforderlich ist.

42 Daraus folgt, daß die in Artikel 52 Buchstabe b BSB für die Einstellung von Hilfskräften festgelegte zeitliche Begrenzung für diese Aushilfsbediensteten definitionsgemäß ohne jede Bedeutung ist, denn das Wesen ihrer Verträge - der regelmässige Neuabschluß und die begrenzte Dauer - entspricht im Gegenteil gerade dem Begriff der Einstellung im Sinne des Artikels 78 BSB.

43 Das Parlament ist also nicht über den Rahmen der Ausnahmeregelung hinausgegangen, die ihm der Rat in Artikel 78 BSB eingeräumt hat, indem es aufgrund dieser Vorschrift die interne Regelung für Sitzungsdolmetscher erlassen hat, denn diese Regelung gilt gemäß ihrem Artikel 1 nur für freiberufliche Dolmetscher, die vom Parlament eingestellt werden, um in den Plenarsitzungen sowie in Sitzungen der Ausschüsse oder anderer Organe des Parlaments in Teilbeschäftigung ihre Dienste zu erbringen.

44 Die Einstellung der Klägerin als Bedienstete im Sinne von Artikel 78 BSB hatte daher ohne weiteres zur Folge, daß sie Hilfskraft im Sinne des Titels III der BSB war.

45 Da Hilfskräfte gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 260/68 der Gemeinschaftssteuer unterliegen, hat das Parlament also dadurch, daß es in Anwendung seiner internen Regelung die streitigen Gemeinschaftssteuern einbehalten hat, nicht gegen diese Vorschrift verstossen.

46 Der erste Klagegrund der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Fusionsvertrages

Vorbringen der Parteien

47 Nach Auffassung der Klägerin inkorporiert der Titel III der BSB aufgrund der Verweisung auf das vor der Veröffentlichung der BSB zwischen dem Parlament, dem Europarat und der Versammlung der Westeuropäischen Union geschlossene Abkommen in Artikel 78 BSB ausschließlich die in diesem Abkommen enthaltenen spezifischen Einstellungs- und Vergütungsbedingungen für Hilfssitzungskräfte.

48 Jede Änderung der spezifischen Bedingungen habe also automatisch eine Änderung des Titels III der BSB zur Folge. Das Parlament habe deshalb zwangsläufig dadurch gegen die in Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Fusionsvertrags festgelegte ausschließliche Kompetenz des Rates zum Beschluß der BSB verstossen, daß es gestützt auf Artikel 78 eine eigenständige interne Regelung für Hilfssitzungsdolmetscher erlassen habe.

49 Ausserdem habe das Parlament nicht nachgewiesen, daß es seine interne Regelung vor ihrem Inkrafttreten den beiden anderen betroffenen Parteien zur Zustimmung vorgelegt habe.

50 Zudem sei die interne Regelung nicht als Abkommen im Sinne des Artikels 78 BSB aufzufassen, denn in ihrem Artikel 3.1, der die Vergütung der Hilfssitzungsdolmetscher betreffe, werde auf eine Rahmenvereinbarung verwiesen, die auf den Europarat und die Versammlung der Westeuropäischen Union nicht anwendbar sei.

51 Da im übrigen keine dieser beiden Parteien des Abkommens im Sinne von Artikel 78 ihre Dolmetscher einer Quellenbesteuerung unterwerfe, entspreche die Erhebung der in der internen Regelung vorgesehenen Gemeinschaftssteuer nicht dem Ziel dieses Abkommens.

52 Das Parlament trägt vor, es habe sich darauf beschränkt, unter Einhaltung der in Artikel 78 vorgesehenen Modalitäten eine interne Regelung für als Hilfssitzungsdolmetscher eingestellte Dolmetscher aufzustellen; diese Regelung habe es vor ihrem Inkrafttreten den beiden anderen betroffenen Parteien zur Zustimmung vorgelegt.

Würdigung des Gerichts

53 Wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, ist das Vorbringen der Klägerin, jede Änderung der spezifischen Bedingungen für Hilfssitzungskräfte habe automatisch eine Änderung des Titels III der BSB zur Folge, nicht begründet. Im Gegenteil ermächtigt Artikel 78 Absatz 2 die Parteien des Abkommens, dessen Vorschriften zu ändern.

54 Weiter sind, was die Modalitäten der Annahme der geltenden internen Regelung angeht, den Akten keine Einwände des Europarats oder der Versammlung der Westeuropäischen Union gegen den Entwurf der internen Regelung zu entnehmen, die der Generalsekretär des Parlaments ihnen mit Schreiben vom 31. März 1995 übermittelte, um sie gemäß Artikel 78 BSB um ihre Zustimmung zu ersuchen.

55 Damit ist die interne Regelung in Kraft getreten. Daß ihre materiellen Vorschriften über den Rahmen der durch das Abkommen im Sinne von Artikel 78 BSB festgelegten Einstellungs- und Vergütungsbedingungen hinausgegangen wären, ist nicht nachgewiesen.

56 Insbesondere konnte das Abkommen, wie das Parlament vorgetragen hat, zum Ziel haben, allein eine Gehaltstabelle nach Maßgabe der jeweiligen Sachzwänge der drei am Abkommen beteiligten Parteien zu vereinbaren, nicht aber eine in jeder Hinsicht gleiche Vergütung herbeizuführen.

57 Artikel 4.1 der internen Regelung schließlich führt nur Artikel 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 260/68 im Hinblick auf die Betroffenen durch, indem er bestimmt, daß die Vergütung der Hilfssitzungsdolmetscher in Anwendung des Artikels 78 BSB der Gemeinschaftssteuer unterliegt.

58 Damit ist das Vorbringen der Klägerin, die Erhebung der in der internen Regelung vorgesehenen Gemeinschaftssteuer entspreche nicht dem Ziel des Abkommens im Sinne von Artikel 78 BSB, gegenstandslos.

59 Demzufolge ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Verstoß gegen Artikel 13 des Protokolls

60 Die Klägerin macht geltend, die BSB gälten nicht für freiberufliche Konferenzdolmetscher; daher könne das Parlament sie nicht der Gemeinschaftssteuer unterwerfen, ohne gegen die dem Rat in Artikel 13 des Protokolls zugewiesenen Zuständigkeiten zu verstossen.

61 Da die vom Parlament als Hilfssitzungsdolmetscher eingestellten Konferenzdolmetscher als Hilfskräfte im Sinne des Titels III der BSB anzusehen sind, beruht dieser Klagegrund auf einer falschen Prämisse; er ist daher zurückzuweisen.

62 Aus diesen Gründen ist die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne daß es einer Prüfung der vom Parlament geltend gemachten zweiten und dritten Unzulässigkeitseinrede bedürfte.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

64 Der auf Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung gestützte Antrag des Parlaments, die Klägerin zu verurteilen, ihm die böswillig verursachten Kosten zu erstatten, ist in Anbetracht der schwierigen Rechtslage des vorliegenden Rechtsstreits abzulehnen. Demnach trägt gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung jede Partei ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

65 Die Klage wird abgewiesen.

66 Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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