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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 25.02.1992
Aktenzeichen: T-11/91
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 5 Abs. 3
EWG/EAG BeamtStat Art. 45 Abs. 1
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar fallen die Beförderungsentscheidungen und die in Artikel 45 des Beamtenstatuts vorgesehene Abwägung der Verdienste ausschließlich in die Verantwortung der Anstellungsbehörde, doch kann diese in der Vorbereitungsphase derartiger Entscheidungen eine beratende Instanz - etwa einen mit der Prüfung der Bewerbungen auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 beauftragten Ausschuß - einschalten, deren Zusammensetzung und Aufgaben sie frei regeln kann.

2. Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Abwägung der jeweiligen Verdienste der Bewerber um eine Beförderung über ein weites Ermessen, und das Gericht hat seine Kontrolle auf die Frage zu beschränken, ob die Behörde ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft oder zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem es ihr anvertraut worden ist, ausgeuebt hat.

3. Zwar ist die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gehalten, eine ausdrückliche Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Beförderungsverfügung mit Gründen zu versehen, doch ist sie nicht verpflichtet, den nicht beförderten Bewerbern die vergleichende Bewertung ihrer und der Person des zur Beförderung vorgeschlagenen Bewerbers mitzuteilen. Die Anstellungsbehörde kann ihre Begründung auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen beschränken, von denen das Statut die Ordnungsmässigkeit der Beförderung abhängig macht.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 25. FEBRUAR 1992. - BERNHARD SCHLOH GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - AUFHEBUNG EINER BEFOERDERUNG IN BESOLDUNGSGRUPPE A 2 - RECHTSSACHE T-11/91.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der 1929 geborene Kläger trat am 12. Mai 1964 in die Dienste des Generalsekretariats des Rates. Er nimmt die Dienstaufgaben eines Rechtsberaters im Juristischen Dienst des Rates wahr. Seit dem 1. Oktober 1973 ist er in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft.

2 Am 28. Juni 1989 veröffentlichte der Rat eine Stellenausschreibung betreffend einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 im Juristischen Dienst, der im Wege der Versetzung besetzt werden sollte. Da diese Stellenausschreibung ohne Ergebnis blieb, wurden die Beamten des Generalsekretariats des Rates durch eine Mitteilung Nr. 4/90 vom 11. Januar 1990 informiert, daß dieser Dienstposten für eine Besetzung im Wege der Beförderung zur Verfügung stehe.

3 Der Kläger reichte seine Bewerbung am 21. Januar 1990 ein. Sieben weitere Beamte der Besoldungsgruppe A 3 des Generalsekretariats des Rates bewarben sich ebenfalls.

4 Am 3. April 1990 hatte der Kläger eine Unterredung mit dem Generalsekretär des Rates, der bei diesem Organ die Aufgaben der Anstellungsbehörde bei Ernennungen von Beamten der Besoldungsgruppe A 2 wahrnimmt. Mit einem Schreiben vom 21. Mai 1990 teilte der Generalsekretär dem Kläger mit, daß seine Bewerbung nicht habe "berücksichtigt werden können", da die Wahl der Anstellungsbehörde "auf einen anderen Bewerber gefallen" sei.

5 Dieser andere Bewerber war der 1936 geborene R. B., der 1964 in die Dienste des Generalsekretariats des Rates eingetreten und 1979 in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft worden war. R. B., der wie der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, war zuletzt bei der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen des Generalsekretariats des Rates tätig.

6 Am 17. August 1990 legte der Kläger eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) ein, mit der er geltend machte, daß die Entscheidungen im Schreiben des Generalsekretärs des Rates vom 21. Mai 1990 unter Verletzung der anwendbaren Rechtsvorschriften getroffen worden seien.

7 In erster Linie brachte er vor, daß die Verdienste, die er sich zum einen im Bereich seiner Tätigkeiten in Brüssel und zum anderen als Vertreter des Rates vor dem Gerichtshof erworben habe, nicht berücksichtigt worden seien.

8 Weiterhin trug er vor, der Generalsekretär des Rates behandle ihn nicht objektiv. In mehreren Fällen, in denen er beteiligt gewesen sei, habe der Generalsekretär "weder das Recht noch den Gerichtshof" beachtet und die angefochtene Entscheidung stelle die "Kompensierung dieser Haltung" ihm gegenüber dar. Zur Stützung seiner Darlegung bezog sich der Kläger auf drei Indizien:

- Im Juli 1988 habe der Generalsekretär seinen Kabinettschef als Beamten der Besoldungsgruppe A 2 ernannt, ohne zuvor den Mobilitätsausschuß, dem er seinerzeit angehört habe, zu befragen. Trotz einer schriftlichen Beanstandung dieses Ausschusses beim Generalsekretär habe dieser zunächst seine Entscheidung aufrechterhalten, was dem Kläger keine andere Möglichkeit gelassen habe, als seinen Rücktritt aus diesem Ausschuß zu erklären. Einen Monat später habe der Generalsekretär nach einer von ihm beantragten Stellungnahme des Juristischen Dienstes seine Entscheidung aufgehoben und der Kläger seinen Sitz im Ausschuß wieder eingenommen.

- Ende des Jahres 1989 habe der Generalsekretär es unter verschiedenen Vorwänden vermieden, den Kläger zu einer Besprechung über dessen Beförderung zu empfangen.

- Der Generalsekretär habe die Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 30. Juni 1983 in der Rechtssache 85/82 (Schloh/Rat, Slg. 1983, 2105, 2131) ungebührlich verzögert, mit dem auf Antrag des Klägers die Ernennung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 2 (Direktor für Haushalt und Statut) mit der Begründung aufgehoben worden sei, daß die in Frage stehende Stelle unter Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 3 des Statuts dem Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten worden sei. Nach der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes sei die betreffende ernannte Person bis zum September 1984 als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe A 2 im Dienste des Rates geblieben. Die betreffende Stelle sei erst ab 1. September 1984 durch die Ernennung eines Beamten besetzt worden. Der Generalsekretär habe dieses Urteil also nicht beachtet.

9 Der Kläger ergänzte, daß es in seiner Heimat (Hamburg) nicht als anständig gelte, einen Beamten vor dem Gerichtshof wiederholt arbeiten und auftreten zu lassen, ohne den Wert seiner Arbeit anzuerkennen.

10 Die Beschwerde wurde mit einer Note des Generalsekretärs des Rates an den Kläger vom 14. November 1990 mit folgendem Wortlaut zurückgewiesen:

"Ihre im Betreff genannte Beschwerde gegen die Entscheidungen in meinem Schreiben vom 21. 5. 1990 betreffend die Ernennung eines Direktors im Juristischen Dienst des Rates ist mit besonderer Sorgfalt geprüft worden.

Nach Abschluß dieser Prüfung möchte ich folgende Bemerkungen machen.

Gemäß Artikel 45 des Statuts wird die Beförderung durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen und ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben, wobei die Auslese nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten erfolgt.

Hierzu möchte ich darauf hinweisen, daß die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der bei der Beförderung zu berücksichtigenden Verdienste und Beurteilungen über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, der übrigens vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in ständiger Rechtssprechung anerkannt worden ist. Ich muß Ihnen versichern, daß die Anstellungsbehörde sich bei der Beförderung peinlich genau an die Vorschriften des Artikels 45 des Statuts hält.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen bedaure ich, Ihrer Beschwerde vom 17. 8. 1990 nicht entsprechen zu können."

Verfahren

11 Daraufhin hat der Kläger am 15. Februar 1991 die vorliegende Klage erhoben. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

12 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Auf Ersuchen des Gerichts hat der Beklagte die Akten mit den Unterlagen über das Verfahren der Besetzung des fraglichen Dienstpostens sowie die Personalakten des Klägers und des ausgewählten Bewerbers vorgelegt.

13 Die Verwaltungsakten über das Verfahren der Besetzung des Dienstpostens enthalten insbesondere eine Note des Generalsekretärs vom 23. Mai 1990 für die Akten der Direktion Personal und Verwaltung, in der das von der Anstellungsbehörde befolgte Verfahren dargestellt wurde. Nach dieser Note hatte der Generalsekretär einen Auswahlausschuß bestellt, der aus drei Personen, nämlich dem Generaldirektor des Juristischen Dienstes, dem Direktor für Personal und Verwaltung und einem Berater seines eigenen Kabinetts bestand. Der Generalsekretär betonte, daß er sich nach mündlicher Berichterstattung dieses Ausschusses einzeln mit jedem der Bewerber unterhalten habe. Im Verlauf dieser Unterredungen habe er jeden Bewerber gefragt, ob er zusätzlich zu den bei der vorausgegangenen Unterhaltung mit dem Generaldirektor des Juristischen Dienstes angeführten Gesichtspunkten weitere Gesichtspunkte anzuführen habe. Der Generalsekretär betonte in der Note weiter, daß es für die Anstellungsbehörde und den Generaldirektor des Juristischen Dienstes abgesehen von den selbstverständlichen juristischen Qualifikationen eine unerläßliche Voraussetzung für den zu Ernennenden sei, daß er in der Lage sein müsse, eine Gruppe von Juristen zu führen. Der Note waren kurze Berichte über die vom Generalsekretär mit den Bewerbern geführten Gespräche, hierunter das mit dem Kläger vom 3. April 1990, beigefügt. Eine Kopie der Verwaltungsakten wurde dem Kläger übermittelt.

14 Aus der Personalakte von R. B. ist lediglich dessen letzte Beurteilung zu den Akten gereicht worden. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers konnte dieses Dokument in der Kanzlei des Gerichtes einsehen.

15 Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. Dezember 1991 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Der Vertreter des beklagten Organs hat insbesondere auf verschiedene Fragen zu den von dem Organ vorgelegten Dokumenten geantwortet, die das Gericht ihm zuvor gestellt hatte. Der Präsident hat bei Sitzungsende die mündliche Verhandlung geschlossen.

16 Der Kläger beantragt,

- die Entscheidungen des Generalsekretärs des Rates über die Ernennung von R. B. für den Dienstposten eines Direktors des Juristischen Dienstes und über die Ablehnung seiner Bewerbung für diesen Dienstposten - wie im Schreiben des Generalsekretärs vom 21. Mai 1990 mitgeteilt - sowie die ihm mit Note des Generalsekretärs vom 14. November 1990 mitgeteilte Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17 Der Rat beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit diese nicht gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichts vom Rat zu tragen sind.

Zur Begründetheit

18 Im schriftlichen Verfahren hat der Kläger seine Rügen bezueglich der angefochtenen Entscheidung in einem Klagegrund zusammengefasst. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, daß drei Klagegründe zu unterscheiden sind, mit denen zunächst die Verletzung des Artikels 5 Absatz 3 des Statuts und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere der Gleichbehandlung und der austeilenden Gerechtigkeit, zweitens eine Verletzung des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts und drittens ein Ermessensmißbrauch geltend gemacht werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen vierten Klagegrund vorgebracht, mit dem die unzureichende Begründung der seine Beschwerde zurückweisenden Entscheidung geltend gemacht wird.

Zum Klagegrund der Verletzung des Artikels 5 Absatz 3 des Statuts und der allgemeinen Rechtsgrundsätze

19 Obwohl der Kläger in seiner Klageschrift eine Verletzung des Artikels 5 Absatz 3 des Statuts und der allgemeinen Rechtsgrundsätze ausdrücklich angeführt hat, hat er zu diesem Klagegrund keine besonderen Argumente vorgetragen.

20 Bezueglich der angeblichen Verletzung des Artikels 5 Absatz 3 des Statuts legt der Rat dar, daß die Bewerbungen des Klägers und des R. B. unter gleichen Bedingungen geprüft worden seien und der Kläger nicht erläutert habe, wie die in seiner Klageschrift vorgetragenen Tatsachen das Gegenteil nachweisen sollten. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der austeilenden Gerechtigkeit seien in den Artikeln 5 Absatz 3 und 45 Absatz 1 verankert; ihre Bedeutung gehe vorliegend nicht über die Tragweite dieser Vorschriften hinaus. In seiner Gegenerwiderung weist der Beklagte darauf hin, daß der Kläger in seiner Erwiderung die Rüge einer Verletzung dieser Grundsätze nicht wiederholt habe, und schließt hieraus, daß der Kläger sie nicht weiter verfolgt.

21 Da der Kläger den Klagegrund der Verletzung des Artikels 5 Absatz 3 des Statuts und der allgemeinen Rechtsgrundsätze durch nichts erhärtet hat, was eine Prüfung seiner Begründetheit gestatten würde, muß dieser Klagegrund zurückgewiesen werden.

Zum Klagegrund der Verletzung des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts

22 Bezueglich der Verletzung des Artikels 45 Absatz 1 erkennt der Kläger zunächst zwar den weiten Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde an, weist jedoch darauf hin, daß diese Befugnis in aller Objektivität ausgeuebt werden müsse. Er sei indessen nicht objektiv behandelt worden. Er verweist insoweit auf die in seiner Beschwerde ausgeführten Vorwürfe, insbesondere bezueglich der Ernennung des Kabinettschefs des Generalsekretärs auf einen Dienstposten A 2 im Jahre 1988 und seine vergeblichen Versuche, sich Ende des Jahres 1989 mit dem Generalsekretär zur Erörterung seiner Beförderung zu treffen.

23 Der Kläger macht weiterhin geltend, daß bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung seine Verdienste nicht beachtet worden seien. Wegen der von ihm in Brüssel geleisteten Arbeit verweist der Kläger auf seine Personalakten mit den Beurteilungen und den entsprechenden Kommentaren.

24 Bezueglich seiner Tätigkeit als Vertreter des Rates vor dem Gerichtshof wirft der Kläger dem Generalsekretär vor, diese als "wertlos" zu behandeln. Er habe den Rat vor dem Gerichtshof in mehr als dreissig Rechtssachen vertreten und in fünf Verfahrenssprachen und den unterschiedlichsten Rechtsgebieten plädiert. Diese Tätigkeit, die sich über fünfzehn Jahre erstreckt habe, sei niemals anerkannt und bisweilen nicht einmal in seiner Beurteilung erwähnt worden. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Kläger auch darauf, daß er zwar die Erlaubnis erhalten habe, an den Universitäten von Brüssel und Saarbrücken Vorlesungen zu halten, jedoch nur einmal bezahlten Urlaub erhalten habe, um in den Vereinigten Staaten Gemeinschaftsrecht zu unterrichten, und seinen Jahresurlaub habe verwenden müssen, um dort andere Lehraufenthalte durchführen zu können. Weiterhin habe er niemals an einem der FIDE-Kongresse teilgenommen, während einer oder mehrere Direktoren oder Generaldirektoren des Rates stets dort anwesend seien. Die "Nicht-Bewertung" seiner Tätigkeiten vor dem Gerichtshof, die er "fast als Geringschätzung des Gerichtshofes" betrachte, sei auch in der zögerlichen Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 30. Juni 1983, Schloh/Rat, a. a. O., zum Ausdruck gekommen, bei dem er ebenfalls gegen den Rat prozessiert habe.

25 In seiner Erwiderung ergänzt der Kläger, das beklagte Organ habe selbst den Nachweis geliefert, daß sein Generalsekretär die Tätigkeiten des Klägers vor dem Gerichtshof als "wertlos" behandele, wenn in der Klageerwiderung dargelegt werde, daß ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 "nicht notwendigerweise und nur eine besondere technische Ausbildung, sondern auch und vor allem sehr ausgeprägte Führungs-, Koordinierungs- und Kontaktfähigkeiten..." erfordere. Es sei ungerechtfertigt, wenn man bei den Tätigkeiten der Vertreter der Organe vor dem Gerichtshof davon ausgehe, daß sie "lediglich eine besondere technische Ausbildung" erforderten.

26 Drittens schließlich macht der Kläger geltend, daß eine den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 1 des Status entsprechende Abwägung nicht stattgefunden habe. Er verweist zur Stützung dieser These in seiner Erwiderung auf die Umstände, unter denen die Ernennung von R. B. auf den betreffenden Dienstposten erfolgt sei. R. B. sei in Wahrheit mit seiner Tätigkeit aus der Generaldirektion auswärtige Angelegenheiten in den Juristischen Dienst übernommen worden; mit dieser Übernahme sei eine Neubewertung des Dienstpostens und damit eine Beförderung von R. B. einhergegangen. Unter diesen Umständen komme der Abwägung der Verdienste, die angeblich vorgenommen worden sei, keinerlei Bedeutung zu, so daß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts notwendigerweise verletzt worden sei. Der Kläger verweist auf den Umstand, daß die Ausschreibung die Natur der mit der "angeblich zu besetzenden" Stelle verbundenen Aufgaben nicht erkennen ließ.

27 Der Kläger hat im schriftlichen Verfahren weiter geltend gemach t, das beklagte Organ habe kein Schriftstück über eine Abwägung der Verdienste vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er darauf hingewiesen, daß die vom Rat auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Schriftstücke bestätigten, daß eine Abwägung nicht stattgefunden habe. Das Angebot, seine eigenen Personalakten sowie diejenigen von R. B. vorzulegen, reiche nicht für den Nachweis aus, daß eine solche Abwägung stattgefunden habe. Die Note des Generalsekretärs vom 23. Mai 1990 folge zeitlich der angefochtenen Ernennung nach und sei erst nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache vorgelegt worden. Er hat weiterhin geltend gemacht, daß er seinerzeit niemals von dem Bestehen eines Auswahlausschusses gehört habe, und daß die Bewerber von diesem nicht angehört worden seien, während im Rahmen eines anderen Stellenbesetzungsverfahrens die Betroffenen von der Bestellung eines solchen Ausschusses, der auch die Bewerber angehört habe, schon zu Beginn erfahren hätten.

28 Bezueglich der "Führung", auf die sich die Note beziehe, wirft der Kläger der Anstellungsbehörde vor, einen nicht nachprüfbaren Begriff verwendet zu haben. Er macht geltend, R. B. habe sich in seiner vorangegangenen Tätigkeit mehr mit diplomatischen Fragen befasst und 25 Jahre lang keine wirkliche juristische Praxis gehabt, während er selbst etwa fünfzig Rechtssachen vor dem Gerichtshof vertreten habe. R. B. sei daher "nur ein Manager", während der ehemalige Generaldirektor des Juristischen Dienstes, Fornasier, der ihn persönlich gekannt habe, ihm in seinen Beurteilungen die Fähigkeit zur Führung einer Gruppe bescheinigt habe. Der Generalsekretär, der ihn nicht kenne, könne nicht das Gegenteil behaupten, ohne dem Gericht Gründe hierfür zu nennen.

29 In Beantwortung einer Frage des Gerichts hat der Pozeßbevollmächtigte des Klägers darauf aufmerksam gemacht, daß sich den Antworten des Rates nicht entnehmen lasse, ob die Personalakten der Bewerber dem Auswahlausschuß und der Anstellungsbehörde übermittelt worden seien. Er hat ferner geltend gemacht, dem Gericht stuenden nicht die notwendigen Gesichtspunkte zur Verfügung, um prüfen zu können, ob die Anstellungsbehörde die Vorschriften des Artikels 45 des Statuts beachtet habe. Insbesondere habe der Auswahlausschuß nach der Note vom 23. Mai 1990 lediglich einen mündlichen Bericht geliefert, was die Durchführung der Rechtmässigkeitskontrolle behindere. Solche Umstände, die eine Prüfung der Rechtmässigkeit durch den Gemeinschaftsrichter unmöglich machten, müssten bereits für eine Aufhebung der angefochtenen Handlung ausreichen.

30 In seiner Erwiderung hat der Kläger angeregt, das Gericht möge das persönliche Erscheinen des Generalsekretärs des Rates und des Klägers in der mündlichen Verhandlung anordnen. In der mündlichen Verhandlung hat er klargestellt, daß er nicht den Antrag gestellt habe, den Generalsekretär des Rates als Zeugen zu vernehmen, sondern lediglich, daß dieser ohne Leistung des Zeugeneides für eine etwaige Beantwortung der Fragen des Gerichts zur Verfügung stehe.

31 Gegenüber dem Klagegrund der Verletzung des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts macht der Rat geltend, die vom Kläger angeführten Indizien bewiesen, daß dieser ein Jurist sei, der peinlich genau über die Wahrung des Rechts bei der Ernennung von Beamten des Generalsekretariats des Rates wache, daß aber keine der von ihm angeführten Tatsachen einen Mangel an Objektivität der Anstellungsbehörde ihm gegenüber erkennen ließen.

32 Nach Meinung des Rates hat der Kläger nicht den Beweis erbracht, daß seine Verdienste nicht berücksichtigt worden seien. Die vom Kläger bezueglich seiner Lehrtätigkeit dargelegten Tatsachen bewiesen keinen Mangel an Anerkennung seiner Arbeit als Vertreter vor dem Gerichtshof. Unterrichtsveranstaltungen eines Beamten während seines Urlaubs seien für die Würdigung seiner Fähigkeiten, seiner Arbeitsleistung und seines dienstlichen Verhaltens im Rahmen des Artikels 43 des Statuts nicht erheblich. Ein Organ sei auch in keiner Weise verpflichtet, Urlaub aus persönlichen Gründen zu bewilligen, um einem Beamten eine Lehrtätigkeit zu ermöglichen.

33 In seiner Gegenerwiderung ergänzt der Rat, es sei nicht seine Absicht gewesen, durch die Verwendung des Ausdrucks "lediglich eine besondere technische Ausbildung" in seiner Klageerwiderung die Tätigkeiten des Klägers als Vertreter vor dem Gerichtshof zu entwerten. Der beste Rechtsanwalt der Welt sei jedoch nicht notwendigerweise der beste Bewerber um die Stelle eines Direktors des Juristischen Dienstes. Hierbei seien nicht nur die Eigenschaften eines Juristen/Anwalts, sondern auch sehr ausgeprägte Leitungs-, Koordinierungs- und Kontaktfähigkeiten zu berücksichtigen. Er ersucht das Gericht, die Personalakten des Klägers und von R. B. zu vergleichen und festzustellen, ob die Anstellungsbehörde in den Grenzen ihres Beurteilungsspielraums gehandelt hat, als sie alle diese Gesichtspunkte einschließlich der Tätigkeiten des Klägers vor dem Gerichtshof einbezogen habe. Der Rat legt weiterhin Wert auf die Feststellung, daß er dem Gerichtshof und seinen Urteilen allen schuldigen Respekt entgegenbringe. Selbst wenn aber eine fehlende Achtung festgestellt werden sollte, sei dies noch immer nicht der Beweis dafür, daß gegenüber dem Kläger keine Objektivität gewaltet habe.

34 Zur These des Klägers, eine Abwägung nach Artikel 45 Absatz 1 des Statuts habe nicht stattgefunden, macht der Rat geltend, es sei Sache des Klägers, das Fehlen einer solchen Abwägung darzutun. Er beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1978 in der Rechtssache 34/77 (Oslizlok/Kommission, Slg. 1978, 1099, 1113) und legt dar, daß die Anstellungsbehörde bei der Einstellung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 über einen weiten Ermessensspielraum und damit über eine grosse Entscheidungsfreiheit sowohl bezueglich der objektiven dienstlichen Notwendigkeit wie auch bezueglich der Einschätzung der individuellen Eigenschaften der betroffenen Beamten verfüge. Aus diesem Urteil ergebe sich, daß der Kläger Tatsachen darlegen müsse, die klar den Beweis erbrächten, daß die Anstellungsbehörde keine Abwägung der Verdienste und der jeweiligen Beurteilungen der Bewerber vorgenommen habe. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Tatsachen bewiesen, daß die Anstellungsbehörde durch einen Mitgliedstaat oder durch die Staatsangehörigkeit des ausgewählten Bewerbers beeinflusst worden sei, wie etwa in der ersten Rechtssache Schloh (Urteil vom 30. Juni 1983 in der Rechtssache 85/82, a. a. O.). In der vorliegenden Rechtssache aber hätten der Kläger und der gewählte Bewerber die gleiche Staatsangehörigkeit und es sei auch nicht angedeutet worden, daß ein Mitgliedstaat die Entscheidung der Anstellungsbehörde beeinflusst habe. Der Rat verweist weiter auf die Fachkenntnisse des gewählten Bewerbers und seine Beurteilungen, die durchgehend herausragend gewesen seien.

35 In seiner Gegenerwiderung bestreitet der Rat, daß die Stelle oder die Aufgaben von R. B. aus der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen in den Juristischen Dienst übernommen worden seien. R. B. habe seit seinem Eintritt in den Juristischen Dienst vollkommen neue Aufgaben übernommen. Er sei zunächst mit Aufgaben im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung betraut worden, als diese dringende Maßnahmen seitens der Gemeinschaft notwendig gemacht habe. Augenblicklich sei er mit der Unterstützung des Generaldirektors in Form der JuristischenBeratung bei zwei laufenden Regierungskonferenzen über die Wirtschafts- und Währungsunion und die Politische Union sowie mit der Behandlung der rechtlichen Aspekte der Freizuegigkeit befasst. Diese Aufgaben hätten nichts mit denen zu tun, die R. B. zuvor in der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen ausgeuebt habe, wo er mit den Beziehungen in Osteuropa und China, der Handelsregelung einschließlich der "anti-dumping"-Fragen, mit internationalen Wirtschaftsorganisationen, mit Nord-Süd-Fragen usw. befasst gewesen sei.

36 Nach Auffassung des Rates hat "ein wirkliches Auswahlverfahren für die zu besetzende Stelle" stattgefunden: Eine Stelle sei ausgeschrieben worden, acht Beamte einschließlich des Klägers hätten ihre Bewerbungen eingereicht, die Akten von acht Bewerbern seien sorgsam geprüft worden, die acht Bewerber seien persönlich angehört worden, und der Bewerber, der nach Einschätzung der Anstellungsbehörde insgesamt gesehen die besten Fachkenntnisse aufweise, sei ausgewählt worden.

37 Bezueglich der Rüge, er habe kein Schriftstück über die Prüfung der Bewerbungen vorgelegt, macht der Rat geltend, die Personalakten des Klägers und von R. B. setzten das Gericht in die Lage, zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde mit der Annahme die Grenzen ihres Ermessensspielraums überschritten habe, daß die Bewerbung von R. B. den Anforderungen der zu besetzenden Stelle besser entspreche als die des Klägers, wenn hierbei insbesondere die Beurteilungen berücksichtigt würden, die die beiden Bewerber seitens ihres jeweiligen Dienstvorgesetzten seit ihrer Beförderung in die Besoldungsgruppe A 3 erhalten hätten.

38 Auf die Fragen des Gerichts an das beklagte Organ hat dessen Vertreter erklärt, die Personalverwaltung habe der Anstellungsbehörde am 30. Januar 1990 Akten über die Beurteilungen der acht Bewerber für den betreffenden Dienstposten, Verwaltungsbögen mit der Darstellung ihrer Laufbahnen bei dem Organ und ihre Bewerbungsunterlagen übermittelt. Der in der Note vom 23. Mai 1990 genannte Auswahlausschuß sei auf der Grundlage einer "Ad-hoc"-Entscheidung des Generalsekretärs bestellt worden; dieser Ausschuß habe der Anstellungsbehörde die Ernennung von R. B. vorgeschlagen. Sowohl der Auswahlausschuß als auch die Anstellungsbehörde hätten über Auszuege aus den Personalakten der Bewerber verfügt, die deren Beurteilungen enthalten hätten.

39 Bezueglich der Rüge, die Stellenausschreibung habe die Natur der mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Aufgaben nicht erkennen lassen, macht der Rat geltend, die Umschreibung der Aufgaben des neuen Direktors sei bei der Veröffentlichung der Ausschreibung noch nicht beschlossen gewesen und gehöre, wie die Zuweisung der Aufgaben der Mitglieder des Juristischen Dienstes, nicht zur Zuständigkeit der Anstellungsbehörde, sondern zu der des Generaldirektors des Dienstes. Es sei nicht üblich, in den Ausschreibungen für Dienstposten A 2 im Juristischen Dienst Erfordernisse bezueglich besonderer Fachkenntnisse in diesem oder jenem Gebiet aufzunehmen, weil die Dienstaufgaben der "chefs d' équipe" dieses Dienstes sich ändern könnten und sich tatsächlich je nach den Umständen und nach der Entscheidung des Generaldirektors des Dienstes änderten. Der Rat verweist auf Ausschreibungen solcher Dienstposten, die im Laufe der letzten zehn Jahre veröffentlicht worden und seiner Gegenerwiderung beigefügt seien.

40 Bezueglich der Anregung des Klägers, das persönliche Erscheinen des Generalsekretärs und des Klägers in der mündlichen Verhandlung anzuordnen, macht der Rat geltend, daß die vom Kläger angeführten Indizien nicht einmal den Schatten eines Beweises für einen Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts oder einen Ermessensmißbrauch darstellten und es daher untunlich sei, das Zeugnis der Anstellungsbehörde zu hören.

41 Vor der Prüfung des Parteivorbringes ist zunächst die Rechtsnatur des vorliegend vom Rat zwecks Besetzung der freien Stelle des Dienstpostens eines Direktors im Juristischen Dienst (Besoldungsgruppe A 2) verfolgten Einstellungsverfahrens zu ermitteln.

42 Gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Statuts prüft die Anstellungsbehörde bei der Besetzung von Planstellen eines Organs zunächst a) die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs, b) die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, und c) die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften und eröffnet sodann das Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Gemäß Absatz 2 dieses Artikels kann die Anstellungsbehörde bei der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahen anwenden.

43 Vorliegend ergibt sich aus den vom Rat vorgelegten Akten und den Erklärungen seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung, daß die Anstellungsbehörde des Rates beschlossen hat, den freien Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 im Juristischen Dienst im Wege der Beförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts zu besetzen. Infolgedessen ist bei der Prüfung der Ordnungsmässigkeit der angefochtenen Entscheidung Artikel 29 Absatz 2 des Statuts, der der Anstellungsbehörde bei der Besetzung von Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 einen anderen Weg eröffnet, nicht heranzuziehen. Es ist daher zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde des Rates bei der Entscheidung, R. B. auf dem Wege der Beförderung auf den betreffenden Dienstposten zu ernennen, Artikel 45 Absatz 1 beachtet hat.

44 Insoweit ist zunächst die Rüge des Klägers zu untersuchen, eine Abwägung der Verdienste der Bewerber habe nicht stattgefunden.

45 Der Rat hat vorgetragen, daß der Generalsekretär eine solche Abwägung vorgenommen habe. Nach dem Vermerk vom 23. Mai 1990 hat die Anstellungsbehörde vor dem Erlaß ihrer Entscheidung die Stellungnahme eines Auswahlausschusses eingeholt, dem insbesondere der Leiter des betreffenden Dienstes angehörte, der mit jedem der Bewerber ein Gespräch geführt hat. Sodann hat der Generalsekretär persönlich die Bewerber angehört. Bei der Beantwortung der Fragen des Gerichts hat der Vertreter des beklagten Organs ohne Widerspruch des Klägers bekräftigt, daß der Auswahlausschuß und die Anstellungsbehörde über die Beurteilungen der Bewerber, über von der Personalverwaltung erstellte Bögen bezueglich der Verwaltungssituation jedes Bewerbers und den Ablauf seiner Laufbahn beim Organ sowie über die Bewerbungsunterlagen verfügten.

46 Der Kläger hat bezueglich des Vermerks vom 23. Mai 1990 bestimmte Zweifel geäussert, indessen nicht ausdrücklich bestritten, daß sein Inhalt zutrifft. Obwohl in diesem Vermerk die Namen der Mitglieder des Auswahlausschusses, die insoweit als Zeugen hätten gehört werden können, angeführt waren, hat der Kläger nicht Beweis dafür angetreten, daß dieser Vermerk und seine Anhänge das beobachtete Verfahren nicht zutreffend wiedergäben. Er hat vielmehr eingeräumt, daß die Gespräche mit dem Generaldirektor des Juristischen Dienstes und der Anstellungsbehörde stattgefunden hätten, die in dem Vermerk erwähnt seien. Unter diesen Umständen können die ungenauen Einwände des Klägers nicht zu Zweifeln an der in diesem Vermerk wiedergegebenen Beschreibung des Verfahrens führen, das bei der Besetzung des streitigen Dienstpostens befolgt worden ist.

47 Das von der Anstellungsbehörde vorliegend befolgte Verfahren, wie es sich aus den vom Rat vorgelegten Akten und den Antworten seines Vertreters auf die Fragen des Gerichts ergibt, ist nun aber mit Sorgfalt ausgearbeitet worden, um eine sachgemässe Prüfung der eingereichten Bewerbungen sicherzustellen. Die Berufung eines Auswahlausschusses zeigt das Anliegen der Anstellungsbehörde, ihre Entscheidung erst nach einer möglichst breiten und objektiven Beratung zu treffen. Die Ordnungsmässigkeit des von der Anstellungsbehörde verfolgten Verfahrens wird übrigens nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Schaffung eines solchen "Ad-hoc"-Ausschusses im Statut nicht vorgesehen ist. Auch wenn nämlich die Beförderungsentscheidungen und die in Artikel 45 des Beamtenstatuts vorgesehene Abwägung der Verdienste ausschließlich in die Verantwortung der Anstellungsbehörde fallen, kann diese doch in der Vorbereitungsphase derartiger Entscheidungen eine beratende Instanz einschalten, deren Zusammensetzung und Aufgaben sie frei regeln kann (vergleich z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 324/85, Bouteiller/Kommission, Slg. 1987, 529, 547). Dieser Ausschuß konnte seine Empfehlung an die Anstellungsbehörde auf die ihm zugänglichen Beurteilungen der Bewerber sowie auf die Ergebnisse der Unterredungen stützen, die der Generaldirektor des Juristischen Dienstes als Mitglied des Ausschusses mit diesem geführt hat.

48 Schließlich beweist der Umstand, daß der Generalsekretär nicht nur über die Beurteilungen der Bewerber verfügte, sondern auch Einzelunterredungen mit jedem von ihnen geführt hat, daß die Anstellungsbehörde Sorge getragen hat, alle erheblichen Informationen über die Bewerber einzuholen und sich eine eigene Meinung über ihre Persönlichkeit und ihre bei der Abwägung zu berücksichtigenden Verdienste zu bilden. Aus dem Protokoll der Unterredung des Klägers mit dem Generalsekretär am 3. April 1990 ergibt sich, daß der Kläger Gelegenheit gehabt hat, die Anstellungsbehörde auf seine Verdienste als Beamter des Juristischen Dienstes des Rates hinzuweisen.

49 Diese Gesichtspunkte bestätigen insgesamt das Vorbringen des beklagten Organs, daß eine Abwägung der Verdienste der Bewerber stattgefunden habe.

50 Der Kläger rügt weiter, die angeblich vorgenommene Abwägung der Verdienste entbehre jeglicher Bedeutung, weil die Ernennung von R. B. in Wahrheit eine Übernahme mit dessen Dienstposten, gefolgt von einer Neubewertung dieses Dienstpostens und einer Beförderung des Betreffenden, gewesen sei. Diese These ist mit dem Ablauf des Stellenbesetzungsverfahrens unvereinbar, wie es sich aus den vorgelegten Dokumenten und den Erklärungen des Beklagten ergibt, deren Richtigkeit der Kläger nicht mit genauen Angaben entgegengetreten ist. Der Kläger hat keinen Gesichtspunkt dargelegt, der erklären könnte, warum die Anstellungsbehörde so viele Abschnitte in einem solchen Verfahren vorgesehen haben sollte, indem sie insbesondere, ohne hierzu durch das Statut verpflichtet zu sein, "Ad-hoc" einen Auswahlausschuß eingesetzt hat, wenn das Ergebnis dieses Verfahrens bereits im vorhinein bestimmt gewesen wäre. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, daß die Stellenausschreibung die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundenen Aufgaben nicht erkennen ließ, ist darauf hinzuweisen, daß diese Ausschreibung mit hinreichender Deutlichkeit die wesentlichen Aufgaben umschrieb, die der Direktor eines juristischen Dienstes eines Gemeinschaftsorgans zu erfuellen hat, d. h. insbesondere die Leitung einer Verwaltungseinheit, die Beratung des Generaldirektors, die Aufrechterhaltung von Kontakten und die Durchführung hochrangiger spezialisierter Untersuchungen. Auch der Umstand, daß diese Beschreibung derjenigen entspricht, wie sie gewöhnlich in Stellenausschreibungen für Dienstposten eines Direktors des Juristischen Dienstes gegeben wird, zeigt, daß dieses Argument zurückgewiesen werden muß.

51 Bezueglich der hilfsweise vorgebrachten Beanstandung des Klägers, eine etwaige Abwägung der Verdienste der Bewerber sei fehlerhaft, ist vorab zu bemerken, daß die Anstellungsbehörde bei Beförderungen über ein weites Ermessen verfügt und das Gericht seine Kontrolle auf die Frage zu beschränken hat, ob die Behörde ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeuebt hat (vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 111/86, Delauche/Kommission, Slg. 1987, 5345, 5362).

52 Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, daß die Personalakten der Bewerber dem Auswahlausschuß und der Anstellungsbehörde nicht vollständig vorgelegt worden seien. Gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts sind indessen die einzigen Dokumente, deren Berücksichtigung bei der Abwägung unerläßlich ist, die Beurteilungen der Beamten. Das Fehlen sonstiger Auszuege aus den Personalakten der Bewerber beweist folglich nicht, daß die Abwägung ihrer Verdienste auf unvollständiger oder unzureichender Grundlage stattgefunden hätte. Im übrigen beruht die Würdigung der jeweiligen Verdienste der Bewerber auf einer ganzen Reihe von Gesichtspunkten, die nicht notwendigerweise in den Personalakten enthalten sind.

53 Bezueglich der angeblich fehlenden Objektivität der Anstellungsbehörde gegenüber dem Kläger ist darauf hinzuweisen, daß die vom Kläger hierzu angeführten Indizien vor allem unterschiedliche Standpunkte insbesondere im JuristischenBereich, die in der Vergangenheit zwischen ihm und der Anstellungsbehörde bestanden haben, sowie fruchtlose Versuche des Klägers betreffen, eine Unterredung mit dem Generalsekretär zustande zu bringen. Selbst wenn sich nicht ausschließen lässt, daß Meinungsverschiedenheiten wie die, auf die sich der Kläger bezieht, bei einem Dienstvorgesetzten zu Irritationen gegenüber einem untergebenen Beamten führen können, bedeutet eine solche Möglichkeit für sich betrachtet nicht, daß der Dienstvorgesetzte nicht mehr in der Lage wäre, die Verdienste des betreffenden Beamten objektiv zu würdigen. Die vom Kläger angeführten Umstände stellen mithin keine konkreten Anhaltspunkte dar, aus denen geschlossen werden könnte, daß der Generalsekretär des Rates es ihm gegenüber an Objektivität habe fehlen lassen. Im übrigen ist die Mitwirkung des Auswahlausschusses bei dem streitigen Beförderungsverfahren und der Umstand, daß die Anstellungsbehörde dem Vorschlag dieses Ausschusses gefolgt ist, unvereinbar mit der These, die Zurückweisung der Bewerbung des Klägers sei das Ergebnis eines Vorurteils der Anstellungsbehörde ihm gegenüber gewesen.

54 Der Kläger rügt weiterhin, seine Verdienste, insbesondere als Vertreter des Organs vor dem Gerichtshof, seien nicht anerkannt und nicht gemäß ihrem wahren Wert gewürdigt worden. Die von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Indizien, die zum einen seine wissenschaftlichen Lehrtätigkeiten, für die der Rat ihm nicht die gewünschten Erleichterungen gewährt habe, und zum anderen die Maßnahmen des Rates in Durchführung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 85/82 betreffen, erlauben indessen nicht die Feststellung, daß die Leistungen des Klägers als "wertlos" behandelt worden seien. Der Umstand nämlich, daß die Dienstvorgesetzten eines hohen Beamten der Auffassung sind, daß das dienstliche Interesse der Gewährung eines Sonderurlaubs zwecks Erteilung von Unterricht im Ausland entgegenstehe, ist durchaus mit einer sehr günstigen Bewertung der Fähigkeiten und der Arbeit des Betroffenen vereinbar. Im übrigen besteht keine Verbindung zwischen den Maßnahmen des Organs zur Durchführung des Urteils vom 30. Juni 1983 in der Rechtssache 85/82 (a. a. O.), bei dem der Kläger beteiligt war, und der Einschätzung seiner beruflichen Leistungen als Vertreter des Organs. Die vom Kläger vorgebrachten Indizien beweisen somit nicht, daß seine Verdienste als Vertreter des Rates vor dem Gerichtshof im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt worden wären.

55 Der in der Klageerwiderung des beklagten Organs verwandte Ausdruck "besondere technische Ausbildung" bedeutet ebenfalls nicht, daß die Tätigkeit des Klägers als Vertreter vor dem Gerichtshof von der Anstellungsbehörde falsch eingeschätzt worden ist. Damit soll eher geltend gemacht werden, daß die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste mehr Gewicht auf andere Eignungsmerkmale als die gelegt hat, die erforderlich sind, um die Aufgaben eines Vertreters eines Organs vor den Gemeinschaftsgerichten gut ausführen zu können. Eine solche Gewichtung der erforderlichen Eignungsmerkmale fällt in das Ermessen der Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber um die Beförderung.

56 Es ist weiterhin darauf hinzuweisen, daß der Vertreter des Klägers, der Gelegenheit hatte, die bei den Prozessakten befindliche letzte Beurteilung von R. B. einzusehen, in der mündlichen Verhandlung kein Argument vorgebracht hat, das in dieser Richtung die Richtigkeit der Abwägung in Frage gestellt hätte.

57 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte nicht geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, daß die Abwägung der Verdienste der Bewerber mit einem Fehler behaftet ist.

58 Der Kläger hat des weiteren vorgebracht, die angefochtene Ernennung müsse deshalb aufgehoben werden, weil das Gericht nicht über ausreichende Gesichtspunkte für die Prüfung ihrer Rechtmässigkeit verfüge. Der Rat hat indessen auf Ersuchen des Gerichts Dokumente vorgelegt, die zusammen mit den Antworten auf die Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, daß die Anstellungsbehörde die Erfordernisse des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts beachtet hat. Der Kläger hat keine konkreten Gesichtspunkte vorgebracht, mit denen er den Inhalt dieser Dokumente oder die Richtigkeit der Behauptungen des Vertreters des Rates in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt hätte. Die tatsächlichen Gesichtspunkte, über die das Gericht in diesem Verfahren verfügt, reichen angesichts des Fehlens jeglichen durch genaue Angaben untermauerten Einwands oder konkreten Beweisantritts aus, um ihm die Kontrolle der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung aus diesem Grund kann daher nicht stattfinden.

59 Im übrigen war auch dem Antrag des Klägers, das persönliche Erscheinen des Generalsekretär des Rates in der mündlichen Verhandlung anzuordnen, nicht stattzugeben. Denn nur für den Fall, daß der Kläger konkrete und genaue Angaben gemacht hätte, die den Erklärungen des beklagten Organs widersprochen hätten, hätte das Gericht eine Beweiserhebung durchführen müssen.

Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs

60 Der Kläger bringt vor, der Generalsekretär des Rates sei spätestens ab 1989 oder 1990 entschlossen gewesen, "Schloh niemals zu befördern", und habe in der Folge dementsprechend gehandelt. Die streitige Entscheidung sei daher nicht im Interesse des Dienstes, sondern wegen der Entschlossenheit des Generalsekretärs, ihn nicht zu befördern, getroffen worden, weil er wegen der beiden vorgenannten Sachen (später zurückgenommene Ernennung des Kabinettschefs des Generalsekretärs als Beamter der Besoldungsgruppe A 2, und der Rechtssache 85/82), an denen der Kläger beteiligt gewesen sei und in denen der Generalsekretär "auf dem juristischen Felde verloren" habe, "schlechte Erinnerung an ihn" gehabt habe.

61 In der Klageschrift hat der Kläger vorgebracht, daß die Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen worden sei, in Wahrheit aus zwei Zeilen bestanden habe und mithin eine "wenig ausführliche" Begründung enthalten habe. Er bezieht sich auf das Urteil vom 30. Juni 1983 in der Rechtssache Schloh/Rat, a. a. O., und legt dar, daß die Knappheit dieser Antwort, die weder auf seine Behauptung bezueglich der Nichtbeachtung des Rechts und des Gerichtshofes noch auf seinen Vorwurf eingehe, das Verhalten der Anstellungsbehörde könne als "nicht anständig" gekennzeichnet werden, ein Indiz für einen Ermessensmißbrauch darstelle.

62 Der Kläger beschreibt sodann die Umstände, unter denen die Ernennung von R. B. erfolgt sei, um damit zu zeigen, daß diese in einem anderen als dem dienstlichen Interesse beschlossen worden sei. Er verweist darauf, daß Generaldirektor Fornasier, als im Monat Juli 1989 deutlich geworden sei, daß es keinen Bewerber für eine Versetzung auf den im Juristischen Dienst frei gewordenen Dienstposten A 2 gebe, entschieden habe, diesen Dienst vorübergehend in drei Gruppen anstelle von vier neu zu organisieren, von denen jede durch einen Beamten der Besoldungsgruppe A 2 geleitet werden sollte. Die von Dashwood geleitete Gruppe sei sodann mit Fragen der Landwirtschaft und institutionellen Fragen betraut worden. Der Generaldirektor habe entschieden, daß der Kläger sich im Rahmen dieser Gruppe mit JuristischenFragen der Landwirtschaft zu befassen habe. Seiner Meinung nach sei diese Maßnahme als Übergangslösung annehmbar gewesen, habe indessen als Dauerlösung dem Interesse des Dienstes widersprochen, da die Arbeitslast in diesen beiden Bereichen, die während der 25 vorangegangenen Jahre niemals von einem einzigen chef d' équipe betraut worden seien, diesen daran gehindert habe, sich mit zahlreichen wichtigen Vorgängen zu befassen.

63 Nach Meinung des Klägers ging man seinerzeit davon aus, daß die Ernennung eines vierten Beamten der Besoldungsgruppe A 2 es von neuem möglich machen würde, die Aufgaben des Juristischen Dienstes auf vier Gruppen zu verteilen und die institutionellen von neuem von den Landwirtschaftsfragen zu trennen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Lediglich die Fragen der Einwanderung und bestimmte andere Gebiete seien R. B. zugewiesen worden, der in erster Linie mit den Rechtsfragen der deutschen Wiedervereinigung befasst worden sei. Diese Zuweisungen hätten den Aufgaben entsprochen, die ihm bereits oblegen hätten, als er noch zur Generaldirektion Auswärtige Beziehungen gehörte, in der er u. a. über Probleme Osteuropas gearbeitet habe. Der Kläger macht geltend, daß die Aufgabe, sich mit den im Anschluß an die geographische Erweiterung der Gemeinschaft notwendig gewordenen Rechtsvorschriften zu befassen, bei der vorangegangenen Erweiterung nicht dem Juristischen Dienst zugewiesen worden sei. Ebenso hätten die Aufgaben in Zusammenhang mit den Regierungskonferenzen über die Wirtschafts- und Währungsunion und über die Politische Union, die R. B. anvertraut worden seien, zuvor zur Zuständigkeit der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen gehört.

64 Hieraus ergebe sich, daß der Generalsekretär "die deutsche Wiedervereinigung benutzt" habe, um R. B. mit seinen vorherigen Aufgaben in den Juristischen Dienst zu versetzen und sagen zu können, daß es keinen freien Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 gebe und der Kläger mithin nicht befördert werden könne. Der Generalsekretär habe somit das ihm zustehende weite Ermessen zu einem anderen Zwecke gebraucht als zu demjenigen, zu dem es ihm übertragen worden sei, so daß die Ernennung von R. B. ermessensmißbräuchlich sei.

65 Zu diesem Klagegrund führt der Rat aus, die vom Kläger vorgetragenen Indizien bewiesen nicht, daß die Anstellungsbehörde einen dem dienstlichen Interesse fremden Zweck verfolgt habe; auch stuenden sie in keinem Zusammenhang mit den Fragen, über die das Gericht zu befinden habe.

66 Insbesondere stelle die Knappheit der Antwort auf die Beschwerde des Klägers kein Indiz für einen Ermessensmißbrauch dar. Die vorliegende Situation unterscheide sich von derjenigen in der Rechtssache 85/82, bei der es als Indiz für einen Ermessensmißbrauch gewertet worden sei, daß die Beschwerden mehrerer Beamter ohne jede Bezugnahme auf die von dieser erhobene besondere Rüge zurückgewiesen worden seien, der betreffende Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 sei "im Wege des 'parachutage' durch einen luxemburgischen Beamten" besetzt worden. Während damals sowohl der Kläger als auch ein anderer Beamter in ihren Beschwerden die Verletzung eines Rechtsgrundsatzes in Verbindung mit der streitigen Ernennung geltend gemacht hätten, fehle vorliegend in der Beschwerde des Klägers eine solche Bezugnahme.

67 Bezueglich des dienstlichen Interesses macht das beklagte Organ geltend, der Kläger habe die innere Neuorganisation des Juristischen Dienstes durch seinen Generaldirektor im Jahre 1989 falsch ausgelegt. Diese Entscheidung sei vom Generaldirektor im üblichen Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse und nicht von der Anstellungsbehörde des Rates getroffen worden. Die Frage der deutschen Wiedervereinigung habe im Juli 1989, als die Entscheidung der Neuorganisation des Juristischen Dienstes getroffen worden sei, nicht auf der Tagesordnung gestanden. Während des Ablaufs des Einstellungsverfahrens sei jedoch die deutsche Wiedervereinigung möglich geworden und hätten die Fragen der Wirtschafts- und Währungsunion neuen Auftrieb gewonnen. Nach der Ernennung von R. B. habe der Generaldirektor es daher für sinnvoll erachtet, eine kleine Gruppe zu schaffen, die diese äusserst bedeutsamen und heiklen Fragen in juristischer Hinsicht in enger Zusammenarbeit mit ihm bearbeiten sollte.

68 Der Kläger gehe von einer falschen Auslegung der Tatsachen aus, wenn er behaupte, daß die Anstellungsbehörde im Monat Juli 1989 die Zahl der Gruppen innerhalb des Juristischen Dienstes von vier auf drei herabgesetzt habe, um später eine Gruppe zu schaffen, die sich mit den im Anschluß an die geographische Erweiterung der Gemeinschaft notwendig gewordenen Rechtsvorschriften befassen sollte, wofür er selbst nicht die erforderliche Erfahrung gehabt habe.

69 In seiner Gegenerwiderung hat der Rat angeboten, dem Gericht die von R. B. erstellten Vermerke vorzulegen, um damit nachzuweisen, daß dieser tatsächlich mit einer JuristischenArbeit befasst sei, die ihm nicht zugewiesen worden wäre, wenn er in seinem alten Dienst verblieben wäre.

70 Bei der Prüfung, ob der vorliegende Klagegrund eines Ermessensmißbrauchs begründet ist, muß untersucht werden, ob die Anstellungsbehörde bei der vergleichenden Bewertung der Bewerber um eine Beförderung von ihrem Ermessen zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht hat als zu demjenigen, zu dem es ihr anvertraut worden ist, d. h. zur Besetzung des freien Dienstpostens durch Ernennen des für die damit zusammenhängenden Aufgaben geeignetsten Bewerbers.

71 Nach Darstellung des Klägers war das wirkliche Ziel der Anstellungsbehörde, eine Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 2 zu verhindern. Das vom Kläger zur Stützung dieser These vorgebrachte Bündel von Indizien besteht zunächst aus Tatsachen, die erkennen lassen, daß der Kläger und der Generalsekretär in juristischer Hinsicht unterschiedliche Standpunkte vertraten, und zwar in einer Reihe von Fällen, in denen sich der Standpunkt des Klägers letztlich als richtig erwiesen hat. Selbst wenn sich nicht ausschließen lässt, daß solche Umstände eine gewisse Verärgerung eines Dienstvorgesetzten gegenüber einem untergebenen Beamten hervorrufen können, genügt diese Möglichkeit für sich betrachtet nicht, um vorliegend festzustellen, daß der Generalsekretär von einer persönlichen Abneigung gegenüber dem Kläger bestimmt gewesen wäre und damit eine dem dienstlichen Interesse widersprechende Entscheidung unter Verstoß gegen anwendbare Rechtsvorschriften getroffen hätte. Der Kläger hat wiederum keine konkrete Äusserung eines Vorurteils des Generalsekretärs ihm gegenüber vorgetragen, aus der man ableiten könnte, daß die streitige Entscheidung zu dem Zwecke getroffen worden sei, seine Beförderung zu verhindern.

72 Was weiter die Knappheit der Antwort auf die Beschwerde des Klägers anbelangt, so gibt es keine allgemeine Regel dahin, daß eine knappe Antwort oder gar das Fehlen einer Antwort auf eine Beschwerde ein Indiz für eine Unregelmässigkeit darstellt.

73 Zum einen folgt aus Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, daß die Anstellungsbehörde rechtmässig davon Abstand nehmen kann, auf eine Beschwerde zu antworten. Zum anderen ist zwar die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 gehalten, eine ausdrückliche Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Beförderungsverfügung mit Gründen zu versehen (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, und vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache 343/87, Culin/Kommission, Slg. 1990, I-225), sie ist indessen nicht verpflichtet, den nichtbeförderten Bewerbern die vergleichende Bewertung ihrer und der Person des zur Beförderung vorgeschlagenen Bewerbers mitzuteilen. Die Anstellungsbehörde kann ihre Begründung auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen beschränken, von denen das Statut die Ordnungsmässigkeit der Beförderung abhängig macht (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1974, Grassi/Rat, a. a. O., S. 1099, 1108, sowie bezueglich der Begründung einer Entscheidung nach Artikel 50 des Statuts das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1978, Oslizlok/Kommission, a. a. O., S. 1099, 1113).

74 Der Generalsekretär des Rates hat in seinem Bescheid vom 14. November 1990, mit dem die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, zunächst bekräftigt, daß die Beschwerde sorgfältig geprüft worden sei, und sodann die Einzelheiten des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts in Erinnerung gerufen. Der Generalsekretär hat weiter unter Hervorhebung des weiten Ermessens der Anstellungsbehörde bei Beförderungen erklärt, er habe sich peinlich genau an die Vorschrift des Artikels 45 des Statuts gehalten. Auf der Grundlage dieser Erwägungen allgemeiner Art ist er zu dem Ergebnis gelangt, daß er der Beschwerde des Klägers nicht stattgeben könne.

75 Der Bescheid enthält mithin zur Rechtfertigung der Zurückweisung der Beschwerde keine Angaben über konkrete Umstände der vorliegenden Sache. Ihm lässt sich indessen klar entnehmen, daß die Anstellungsbehörde eine Abwägung der Verdienste und der Beurteilungen der Bewerber vorgenommen haben will. Stillschweigend, gleichwohl aber unzweideutig ergibt sich aus dem Bescheid ebenfalls, daß diese Prüfung zur Auswahl eines anderen Bewerbers als des Klägers geführt hat.

76 Es muß daher festgestellt werden, daß die Begründung des Bescheids vom 14. November 1990 zwar knapp ist, jedoch den Anforderungen des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts entspricht. Die Kürze dieser Begründung kann mithin kein Indiz für einen Ermessensmißbrauch sein.

77 Daß in der Rechtssache 85/82 eine andere Würdigung stattgefunden hat, erklärt sich aus den besonderen Umständen dieser Rechtssache, in der das beklagte Organ konkrete, besondere und vollständige Vorwürfe bezueglich der betreffenden Unregelmässigkeit stillschweigend übergangen hatte (Urteil vom 30. Juni 1983, Schloh/Rat, Slg. 1983, 2105, 2129 f.). Hier geht es indessen um das Ausbleiben einer besonderen Antwort auf Werturteile, die der Kläger zur Verhaltensweise der Anstellungsbehörde geäussert hatte. Der Umstand aber, daß die Anstellungsbehörde in ihrer Antwort auf die Beschwerde sich einer Äusserung zu diesen Werturteilen enthalten hat, stellt kein Indiz für einen Ermessensmißbrauch dar.

78 Die Umstände der Neuorganisation des Juristischen Dienstes, die zunächst zum Ausgleich des Fehlens eines vierten Direktors, sodann im Hinblick auf die neuen, diesem Dienst zugewiesenen Aufgaben erforderlich geworden war, können ebenfalls kein Grund für die Annahme sein, daß diese Neuverteilung der Aufgaben nicht etwa aus dienstlichem Interesse, sondern deshalb vorgenommen worden sei, um die Möglichkeit einer Beförderung des Klägers auszuschließen. Die erste Neuorganisation in drei Gruppen ist durch die Beförderung eines ehemaligen Direktors zu erklären und lässt keine Diskriminierung des Klägers erkennen. Die zweite Neuorganisation ist eine Folge der angefochtenen Beförderung auf einen Dienstposten, dessen Ausschreibung keinerlei Hinweis auf die deutsche Wiedervereinigung enthielt. Die Behauptung des Klägers, die Anstellungsbehörde habe diese Maßnahme genutzt, um R. B. zu seinen Lasten zu befördern, wird daher nicht durch objektive Gesichtspunkte gestützt.

79 Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, daß die Rüge eines Ermessensmißbrauchs nur dann berücksichtigt werden kann, wenn der Kläger objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien für einen solchen Mißbrauch darlegt (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 361/87, Caturla-Poch und De la Fünte/Parlament, Slg. 1989, 2471, 2489, und Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 120). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die vom Kläger vorgebrachten Indizien diesen Anforderungen nicht genügen. Es ist daher festzustellen, daß der Kläger den Klagegrund eines Ermessensmißbrauchs nicht ausreichend belegt hat.

80 Im übrigen ist das Gericht, soweit bei Abschluß des schriftlichen Verfahrens noch Zweifel bezueglich des von der Anstellungsbehörde mit der streitigen Entscheidung verfolgten Zwecks bestanden haben mögen, aufgrund der vom Rat auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Dokumente über das bei der Bewertung der Kandidaten befolgte Verfahren, insbesondere aufgrund der jeweiligen Beurteilungen, in die Lage versetzt worden, diese Zweifel als unbegründet zu erkennen.

81 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß auch der Klagegrund eines Ermessensmißbrauchs zurückgewiesen werden muß.

Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

82 Der Kläger hatte sich im schriftlichen Verfahren darauf beschränkt, die "recht knappe" Begründung der Zurückweisung seiner Beschwerde zur Stützung des Klagegrunds eines Ermessensmißbrauchs heranzuziehen. Erst in der mündlichen Verhandlung hat er weiterhin geltend gemacht, daß diese Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei. Zu diesem Punkt hatte der Rat bereits im schriftlichen Verfahren unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1978 in der Rechtssache 34/77, Oslizlok, a. a. O., vorgebracht, daß der Bescheid, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen worden sei, eine im Sinne des Artikels 190 EWG-Vertrag ausreichende Begründung enthalte.

83 Gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, sofern sie nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind. Das Gericht hat indessen von Amts wegen zu prüfen, ob der Rat seiner Pflicht zur Begründung der angefochtenen Entscheidung nachgekommen ist (vgl. die Urteile des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89, Gonzalez Holgüra/Parlament, Slg. 1990, II-831).

84 Insoweit ist die Begründung des Bescheids vom 14. November 1990, mit dem die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, im Hinblick auf Artikel 90 Absatz 2 des Statuts als ausreichend betrachtet worden (vgl. oben Randnrn. 73 bis 76).

85 Im übrigen hat der vom beklagten Organ auf Ersuchen des Gerichts nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens vorgelegte Vermerk vom 23. Mai 1990 zusätzliche Hinweise für die Begründung geliefert, insbesondere durch die Erwähnung des Gewichts, das den "Leitungs"-Eigenschaften der Bewerber beigelegt worden ist. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung über die Natur der Dokumente aufgeklärt worden, auf deren Grundlage die Auswahl erfolgt ist. Er hat das Ergebnis des mündlichen Berichts des Auswahlausschusses, der die Beförderung von R. B. vorgeschlagen hat, zur Kenntnis nehmen können. Sein Vertreter hat weiter dessen letzte Beurteilung einsehen können. Der Kläger hatte somit die Möglichkeit, sich zu der vergleichenden Prüfung seitens der Anstellungsbehörde zu äussern und seine diesbezueglichen Klagegründe zu erweitern. Auch die vom beklagten Organ gegebenen Hinweise haben das Gericht instand gesetzt, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung soweit zu überprüfen, als dies mit dem weiten Ermessen der Anstellungsbehörde bei Beförderungen vereinbar ist.

86 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß auf jeden Fall eine gegebenenfalls unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung durch die Erläuterung des beklagten Organs im Verlauf des Verfahrens geheilt worden ist und nicht mehr als Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift gewertet werden kann, die schon für sich die Aufhebung der Zurückweisung der Bewerbung des Klägers rechtfertigen könnte (vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86 bis 73/86 und 78/86, Sergio/Kommission, Slg. 1988, 1399, 1440).

Kostenentscheidung:

Kosten

87 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Die Kosten sind demnach gegeneinander aufzuheben.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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