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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 25.07.2000
Aktenzeichen: T-110/98 (1)
Rechtsgebiete: EGKS-Satzung, EGKS-Vertrag, Entscheidung 98/687/EGKS, Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS


Vorschriften:

EGKS-Satzung Art. 22 Abs. 1
EGKS-Vertrag Art. 15 Abs. 1
Entscheidung 98/687/EGKS
Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

25. Juli 2000 (1)

"EGKS-Vertrag - Staatliche Beihilfen - Betriebsbeihilfen - Genehmigungsvoraussetzungen - Begründungspflicht - Fortsetzung des Verfahrens nach einem Zwischenurteil - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt"

Parteien:

In der Rechtssache T-110/98

RJB Mining plc, Harworth (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Barrister M. Brealey und Solicitor J. Lawrence, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch P. F. Nemitz, dann durch K.-D. Borchardt, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister N. Khan, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium der Finanzen, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Schütte, Berlin, Graurheindorfer Straße 108, Bonn (Deutschland),

Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estato R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg,

und

RAG Aktiengesellschaft, Essen (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hansen, Kopenhagen, und S. B. Völcker, Berlin, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 98/687/EGKS der Kommission vom 10. Juni 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1997 (ABl. L 324, S. 30)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter J. Azizi, A. Potocki, M. Jaeger und A. W. H. Meij,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluß

Entscheidungsgründe:

1. Der vorliegende Beschluß ergeht im Anschluß an das Zwischenurteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 9. September 1999 in der Rechtssache T-110/98 (RJB Mining/Kommission, Slg. 1999, II-0000; im folgenden: Zwischenurteil).

Sachverhalt und bisheriges Verfahren

2. Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, der Verlauf der vorangegangenen Phasen des Verfahrens sowie der rechtliche Rahmen, insbesondere die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (ABl. L 329, S. 12; im folgenden: Kodex) sind im Zwischenurteil dargestellt, auf das verwiesen wird.

3. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung der Entscheidung 98/687/EGKS der Kommission vom 10. Juni 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1997 (ABl. L 324, S. 30; im folgenden: angefochtene Entscheidung).

4. Die Klägerin stützt ihre Klage in der Klageschrift auf vier Klagegründe. Mit dem ersten rügt sie die mangelnde Befugnis der Kommission zur rückwirkenden Genehmigung einer bereits ausgezahlten Beihilfe. Der zweite Klagegrund bezieht sich auf das Fehlen einer Begründung; die angefochtene Entscheidung gebe weder für die Genehmigung der Beihilfen nach den Artikeln 3 und 4 des Kodex noch für die Zurückweisung der von der Klägerin eingelegten Beschwerde Gründe an. Mit dem dritten Klagegrund, der auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung beruht, wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe die genannte Beschwerde nicht berücksichtigt und ihr keine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung zugestellt. Mit dem vierten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Auszahlung der Betriebsbeihilfen nach Artikel 3 des Kodex genehmigt habe, obwohl die begünstigten Unternehmen keine Aussicht gehabt hätten, in absehbarer Zeit wirtschaftlich zu werden.

5. In dem Zwischenurteil hat das Gericht für Recht erkannt und entschieden:

"1. Der Klagegrund des Verstoßes gegen ein Verbot, bereits ohne vorherige Genehmigung ausgezahlte Beihilfen rückwirkend zu genehmigen, ist unbegründet.

2. Der Klagegrund der Verletzung des Artikels 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus ist unbegründet.

3. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf diese beiden Gründe gestützt ist.

..."

6. Mit Beschluß vom 25. Oktober 1999 in der Rechtssache T-110/98 (RJB Mining/Kommission, Slg. 1999, II-0000) hat das Gericht (Erste erweiterte Kammer) den Antrag der Klägerin auf Berichtigung und/oder Auslegung des Zwischenurteils zurückgewiesen.

7. Mit Schriftsatz, der am 8. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Klägerin ein Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil eingelegt. Sie beantragt beim Gerichtshof, die Nummern 1 und 3 des Tenors dieses Urteils aufzuheben sowie die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

8. Die Zusammensetzung der Kammern des Gerichts hat sich im neuen Gerichtsjahr geändert; dabei ist der Berichterstatter der Zweiten erweiterten Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache demzufolge zugewiesen worden ist.

9. Die Klägerin wurde aufgefordert, anzugeben, inwieweit sie ihre Klage vor dem Gericht nach dem Zwischenurteil aufrechterhalte. Sie hat mit Schriftsatz vom 1. März 2000 erklärt, daß sie den zweiten Klagegrund, soweit er sich auf eine Verletzung der Begründungspflicht bei der Genehmigung der streitigen Beihilfen nach Artikel 4 des Kodex und bei der Zurückweisung ihrer Beschwerde beziehe, sowie den dritten Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung zurücknehme. Das Gericht nimmt diese Teilrücknahme zur Kenntnis.

10. Die Klägerin hat jedoch angegeben, daß sie das Verfahren vor dem Gericht wegen des vierten Klagegrundes - Verletzung des Artikels 3 des Kodex; die Kommission habe nicht geprüft, ob die Gewährung der streitigen Beihilfen zu einer wesentlichen Verringerung der Produktionskosten geführt und dadurch einen Abbau der Beihilfen ermöglicht habe, oder sie habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Beihilfen ohne eine wesentliche Verringerung dieser Kosten genehmigt habe - und wegen des zweiten Klagegrundes - Verletzung der Begründungspflicht bei der Genehmigung der Beihilfen nach Artikel 3 des Kodex - fortsetzen wolle.

11. Mit Schriftsätzen vom 27. März, 5. April, 9. Mai und 10. Mai 2000 haben das Königreich Spanien, die Kommission, die RAG Aktiengesellschaft (im folgenden: RAG) und die Bundesrepublik Deutschland zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 1. März 2000 Stellung genommen.

Anträge der Parteien

12. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13. Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14. Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien und die RAG beantragen, die Klage insgesamt abzuweisen.

Entscheidungsgründe

15. Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht über eine Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

16. Das Gericht sieht sich durch die Akten ausreichend unterrichtet und entscheidet in Anwendung des genannten Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens.

17. Von den Klagegründen, deretwegen die Klägerin das Verfahren vor dem Gericht fortsetzen will, ist zunächst der Klagegrund der Verletzung des Artikel 3 des Kodex durch die Kommission zu prüfen, soweit dieser nicht bereits durch das Zwischenurteil zurückgewiesen worden ist.

Zum Klagegrund der Verletzung des Artikels 3 des Kodex

Vorbringen der Parteien

18. Die Klägerin macht geltend, das Gericht habe im Zwischenurteil zwar ihre These zur Wirtschaftlichkeit der durch Betriebsbeihilfen begünstigten Unternehmen zurückgewiesen; es habe sich jedoch nicht zu der in Randnummer 4.5.7 der Klageschrift erhobenen Rüge geäußert, der Wortlaut von Artikel 3 des Kodex schließe die Genehmigung derartiger Beihilfen für Unternehmen aus, die lediglich eine Senkung ihrer Produktionskosten anstrebten. Außerdem habe das Gericht in den Randnummern 111 und 115 des Zwischenurteils festgestellt, daß der Tatbestand von Artikel 3 des Kodex nur erfüllt sei, wenn die Produktionskosten wesentlich verringert würden. Die Kommission habe es versäumt, zu prüfen, in welchem Umfang die Produktionskosten der betroffenen Unternehmen verringert worden seien; damit habe sie einen Fehler begangen, der die angefochtene Entscheidung ungültig mache, da sie ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Kodex nicht geprüft habe.

19. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung beruhe zudem ausschließlich auf den durchschnittlichen Produktionsdaten des gesamten Sektors, ohne daß erkennbar würde, ob und ggf. inwieweit diese Daten einzelne Unternehmen oder Zechen beträfen. Auch könne die in der angefochtenen Entscheidung genannte Senkung der Produktionskosten (15 % von 1992 bis 1996) keinesfalls als wesentlich bezeichnet werden.

20. Überdies habe die Kommission nicht geprüft, ob die in Randnummer 107 des Zwischenurteils angeführte Voraussetzung erfüllt gewesen sei, daß beihilfebegünstigte Unternehmen, die in einem bestimmten Jahr auf eine Verringerung ihrer Produktionskosten verzichtet hätten, in den Folgejahren ihre Produktionskosten in entsprechend höherem Maße gesenkt hätten. Die Kommission habe zudem zwischen 1992 und 1996 einen inflationsbereinigten Rückgang der Produktionskosten von 15 % festgestellt und sich damit auf inflationsbereinigte Preise gestützt, obwohl Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Kodex verlange, daß die Senkung der Produktionskosten zu den Preisen von 1992 erreicht werden müsse.

21. Außerdem habe die Kommission auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung mit der angeblichen Notwendigkeit, die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung des deutschen Steinkohlenbergbaus abzumildern, einen nicht erheblichen Gesichtspunkt berücksichtigt; demgegenüber werde in Randnummer 109 des Zwischenurteils bestätigt, daß eine Betriebsbeihilfe nicht mit dieser Begründung gerechtfertigt werden könne.

22. Die Kommission und die zur Unterstützung ihrer Anträge aufgetretenen Streithelfer erwidern, daß die in Randnummer 4.5.7 der Klageschrift enthaltene Rüge keinen eigenständigen Klagegrund darstelle, der sich auf die Wesentlichkeit der Produktionskostensenkung beziehe, sondern zu dem Klagegrund gehöre, mit dem die fehlende Aussicht auf Wirtschaftlichkeit der von der Betriebsbeihilfe begünstigten Unternehmen geltend gemacht werde. Dieser Klagegrund sei jedoch durch das Zwischenurteil für unbegründet erklärt worden, das insofern Rechtskraft erlangt habe. Die im Schriftsatz der Klägerin vom 1. März 2000 erhobenen Rügen seien jedenfalls gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären. Hilfsweise seien sie als unbegründet zurückzuweisen.

Rechtliche Würdigung

23. Nach Artikel 22 Absatz 1 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, in Verbindung mit Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muß so klar und deutlich sein, daß sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht (vgl. zuletzt Beschluß des Gerichtshofes vom 25. Februar 2000 in der Rechtssache C-418/98 P, DePersio/Kommission und Rat, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 32). Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist ein Klagegrund nach den genannten Bestimmungen nur zulässig, wenn die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen er beruht, zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. April 2000 in der Rechtssache T-251/97, T. Port/Kommission, Slg. 2000, II-0000, Randnrn. 90 bis 92, sowie zur Zulässigkeit der Klage die Beschlüsse des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/92, De Hoe/Kommission, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und vom 9. März 1999 in der Rechtssache T-206/98, Clauni u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14, in der Rechtsmittelinstanz bestätigt durch Beschluß des Gerichtshofes vom 20. Januar 2000 in der Rechtssache C-171/99 P, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 20).

24. Ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung eines zuvor in der Klageschrift unmittelbar oder implizit vorgetragenen Klagegrundes darstellt und in engem Zusammenhang mit diesem steht, ist zulässig (Urteil des Gerichts vom 9. März 1999 in der Rechtssache T-212/97, Hubert/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-41 und II-185, Randnr. 87, und die dort angeführte Rechtsprechung). Dagegen kann, wie sich aus Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ergibt, ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß es auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

25. Vorliegend ist die Zusammenfassung des streitigen Klagegrundes in Randnummer 4.1.3 (S. 44) der Klageschrift wie folgt formuliert:

"Die Unternehmen, die nach Artikel 3 des Kodex genehmigte Betriebsbeihilfen erhalten haben oder solche erhalten werden, sind nicht in der Lage, in absehbarer Zeit wirtschaftlich zu werden. Die Kommission hat daher einen offensichtlichen Irrtum begangen, als sie die Beihilfen zugunsten dieser Unternehmen nach Artikel 3 genehmigte."

26. Die Klägerin hat in den Randnummern 3.2.14 bis 3.2.16 der Klageschrift den Begriff der Wirtschaftlichkeit erläutert. In der ausführlichen Darstellung des Klagegrundes in den Randnummern 4.5.3 bis 4.5.6 der Klageschrift entwickelt sie dann ihre These vom offensichtlichen Irrtum dahingehend, daß die Kommission offenbar zu dem unrichtigen Schluß gekommen sei, daß die von den streitigen Betriebsbeihilfen begünstigten Unternehmen eine vernünftige Aussicht gehabt hätten, in absehbarer Zeit wirtschaftlich zu werden.

27. Im Anschluß an diese Ausführungen heißt es in Randnummer 4.5.7 der Klageschrift:

"Die Klägerin weist außerdem darauf hin, daß der Wortlaut von Artikel 3 des Kodex es ausschließt, Unternehmen nur deswegen Betriebsbeihilfen zu gewähren, weil eine Aussicht auf Senkung der Produktionskosten besteht. Der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 (.... mit dem die Wirtschaftlichkeit dieser Unternehmen ... verbessert werden soll') macht deutlich, daß es darum geht, Unternehmen zu schaffen, die durch die Senkung ihrer Produktionskosten wirtschaftlich werden können. Soweit keine Aussicht auf Wirtschaftlichkeit besteht, kommt die Genehmigung einer Betriebsbeihilfe nicht in Betracht."

28. In Randnummer 4.5.8 der Klageschrift wird schließlich auf ein Sachverständigengutachten (Anhang 4 zur Klageschrift) verwiesen, das auf der Prämisse beruht, daß die Kommission eine Betriebsbeihilfe nur genehmigen kann, wenn sie zuvor geprüft hat, daß das begünstigte Unternehmen eine vernünftige Aussicht hat, in absehbarer Zeit wirtschaftlich zu werden (Randnummern 2, 3, 4 und 17 des Sachverständigengutachtens).

29. Aus den angeführten Passagen ergibt sich, daß die fehlende Aussicht auf Wirtschaftlichkeit der durch die streitige Beihilfe begünstigten Unternehmen die einzige im Rahmen dieses Klagegrundes erhobene Rüge darstellt, die den in Randnummer 23 genannten Anforderungen an Klarheit und Deutlichkeit gerecht wird. Dieser Klagegrund, der sich auf Verletzung von Artikel 3 des Kodex durch die Kommission bezieht - die Gewährung einer Betriebsbeihilfe sei ohne vorherige Prüfung genehmigt worden, ob die begünstigten Unternehmen eine vernünftige Aussicht gehabt hätten, in absehbarer Zeit wirtschaftlich zu werden -, ist in der Fassung, in der er in der Klageschrift formuliert und in Randnummer 30 zweiter Gedankenstrich sowie in den Randnummern 84 bis 94 des Zwischenurteils zusammengefaßt worden ist, in Nummer 2 des Tenors dieses Urteils für unbegründet erklärt worden.

30. Die Aussage in Randnummer 4.5.7 der Klageschrift, eine bloße Verringerung der Produktionskosten reiche nicht aus, um die Gewährung von Betriebsbeihilfen zu rechtfertigen, kann nach ihrem Zusammenhang nicht als eigenständige Rüge verstanden werden, die von der Rüge der fehlenden Aussicht auf Wirtschaftlichkeit unabhängig wäre. Die in dieser Aussage enthaltene Kritik an dem Kriterium einer bloßen Verringerung der Produktionskosten soll lediglich verdeutlichen, daß es unerläßlich sei, die Aussicht auf Wirtschaftlichkeit des begünstigten Unternehmens zu prüfen. Die von der Klägerin angeführte Aussage enthält daher keinen von dem Klagegrund der fehlenden Aussicht auf Wirtschaftlichkeit unabhängigen Gesichtspunkt, dem die Kommission oder das Gericht hätten entnehmen können, daß die Klägerin die Anwendung des Kriteriums der Produktionskostensenkung durch die Kommission beanstanden wollte.

31. Die Ausführungen in Randnummer 4.5.7 der Klageschrift stellen daher entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine eigenständige Rüge dar, die neben der in den Randnummern 97 ff. des Zwischenurteils zurückgewiesenen Rüge erhoben wordenwäre. Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, das Gericht habe noch über eine in Randnummer 4.5.7 der Klageschrift erhobene Rüge zu entscheiden.

32. Auch der Sitzungsbericht, der den Parteien in dem Verfahren, das zum Erlaß des Zwischenurteils geführt hat, übermittelt worden ist, gibt den Vorwurf der Klägerin, die Kommission habe nicht geprüft, ob die von der Betriebsbeihilfe begünstigten Unternehmen eine vernünftige Aussicht gehabt hätten, in absehbarer Zeit wirtschaftlich zu werden, in den Randnummern 29 bis 36 als einen einzigen Klagegrund der Verletzung des Artikels 3 des Kodex wieder. Diese Wiedergabe des Klagegrundes enthält in Randnummer 31 des Sitzungsberichts auch die streitige Aussage, die aus Randnummer 4.5.7 der Klageschrift übernommen worden ist. Die Klägerin, die mit Schreiben des Kanzlers vom 10. Dezember 1998 aufgefordert worden ist, zu dem Sitzungsbericht Stellung zu nehmen, hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 11. Dezember 1998 keine Einwände gegen diese Wiedergabe des Klagegrundes und der fraglichen Aussage erhoben (vgl. hierzu auch den Beschluß RJB Mining/Kommission, zitiert in Randnr. 6 des vorliegenden Beschlusses, Randnr. 14). Daraus ist zu schließen, daß die Klägerin selbst vor dem Erlaß des Zwischenurteils der Auffassung war, daß diese Aussage Bestandteil des Klagegrundes der fehlenden Aussicht auf Wirtschaftlichkeit war.

33. Die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 1. März 2000 erhobenen Rügen, die Kommission habe Artikel 3 des Kodex auch dadurch verletzt, daß sie das Kriterium der Produktionskostensenkung - hinsichtlich der Wesentlichkeit der Verringerung sowie der Daten und des maßgeblichen Zeitraums, die sie zugrundegelegt habe - falsch angewandt und mit dem angeblichen Erfordernis der Abmilderung der sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung des deutschen Steinkohlenbergbaus einen nicht erheblichen Gesichtspunkt berücksichtigt habe, sind demnach Angriffsmittel, die in der Klageschrift weder ausdrücklich noch stillschweigend vorgetragen worden sind.

34. Diese Rügen stehen auch nicht in engem Zusammenhang mit dem Klagegrund der fehlenden Aussicht auf Wirtschaftlichkeit der durch die streitigen Beihilfen begünstigten Unternehmen. Sie können daher nicht als Erweiterung dieses Klagegrundes angesehen werden. Für eine solche Erweiterung genügt es nicht, daß ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel auf bestimmte, im Rahmen eines anderen Klagegrundes erwähnte Gründe gestützt wird, wie das vorliegend bei dem Hinweis auf den ersten Satz in Randnummer 4.5.7 der Klageschrift der Fall ist (Urteil Hubert/Kommission, zitiert in Randnr. 24 des vorliegenden Beschlusses, Randnr. 88).

35. Nach alledem sind die genannten Rügen als neue Angriffsmittel im Sinne von Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung anzusehen. Sie sind daher nach der genannten Bestimmung grundsätzlich unzulässig.

36. Die Klägerin macht zur Begründung der Zulässigkeit der neuen Angriffsmittel geltend, das Zwischenurteil sei eine neue Tatsache. Dieses Urteil hat jedoch nur eine Auslegung des Artikels 3 des Kodex vorgenommen, als es den Klagegrund der Verletzung dieser Bestimmung für unbegründet erklärt hat, die zu keiner Veränderung des bei Klageerhebung bestehenden Rechtszustands geführt hat. Nach der Rechtsprechung kann ein Urteil, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, keinen neuen Gesichtspunkt darstellen, der ein neues Angriffsmittel rechtfertigen könnte (Urteile des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 11/81, Dürbeck/Kommission, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17, und in analoger Anwendung vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-279/89, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-5785, Randnr. 17, sowie des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 57, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-455/93, Hedley Lomas u. a./ Kommission, Slg. 1997, II-1095, Randnr. 32).

37. Die Klägerin war offensichtlich durch nichts daran gehindert, in ihrer Klageschrift Angriffsmittel vorzubringen, die sich auf eine Verletzung von Artikel 3 des Kodex durch die fehlerhafte Anwendung des Kriteriums der Produktionskostensenkung und durch die Berücksichtigung eines nicht erheblichen Gesichtspunkts stützten.

38. Die Klägerin ist daher nicht berechtigt, diese Angriffsmittel erstmals in ihrem Schriftsatz vom 1. März 2000 vorzubringen.

39. Die neuen Angriffsmittel sind demnach als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

40. Die Klägerin macht schließlich geltend, das Gericht habe in den Randnummern 108, 109, 111 und 115 des Zwischenurteils bereits zu den Kriterien Stellung genommen, die Gegenstand der neuen Angriffsmittel seien. Diese Randnummern sind jedoch Teil der Begründung dieses Urteils, in dem ausschließlich über Rechtsfragen entschieden wurde (Beschluß RJB Mining/Kommission, zitiert in Randnummer 6 des vorliegenden Beschlusses, Randnr. 17, und Zwischenurteil, Randnr. 30). Die Randnummern betreffen daher weder die Würdigung des streitigen Sachverhalts in der angefochtenen Entscheidung noch eine im Verfahren vor dem Erlaß des Zwischenurteils etwa erhobene Rüge dieser Würdigung. Die genannten Randnummern sind also für die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden neuen Angriffsmittel unerheblich.

Zum Klagegrund der Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen nach Artikel 3 des Kodex

Vorbringen der Parteien

41. In der Klageschrift macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung enthalte keine Ausführungen zu dem Verfahren, in dem die Kommission zu dem Schluß gelangt sei, daß die Betriebsbeihilfen in Höhe von mehr als 6 MilliardenDM die Voraussetzungen von Artikel 3 des Kodex erfüllten. Die Entscheidung befasse sich insbesondere nicht mit der Aussicht auf Wirtschaftlichkeit der begünstigten Unternehmen und gelange auch nicht zu der Feststellung, daß einzelne betroffene Unternehmen unter den derzeitigen Weltmarktbedingungen in absehbarer Zeit wirtschaftlich werden könnten. Was die Senkung der Produktionskosten angehe, so enthalte die angefochtene Entscheidung keinerlei Angaben, denen die Klägerin oder das Gericht entnehmen könnten, auf welcher Grundlage die Kommission ihre Untersuchung durchgeführt habe.

42. In ihrem Schriftsatz vom 1. März 2000 trägt die Klägerin zusätzlich vor, die angefochtene Entscheidung enthalte keine Begründung dafür, ob und warum die tatsächlich erzielte Verringerung der Produktionskosten der begünstigten Unternehmen als wesentlich im Sinne der Randnummern 111 und 115 des Zwischenurteils anzusehen sei. Der angefochtenen Entscheidung lasse sich auch nicht entnehmen, ob sich diese Verringerung auf einzelne Zechen oder Unternehmen beziehe und ob sie nachhaltig sei. Da die Kommission nur die durchschnittliche Kostensenkung berücksichtigt habe, fehle es an einer Bewertung der Verringerung für die einzelnen Unternehmen. Die Klägerin wirft der Kommission außerdem vor, sie habe keine Erklärung dafür gegeben, warum der Vergleich zwischen den Daten von 1992 und von 1996 "bei konstanten Preisen", d. h. inflationsbereinigt, durchgeführt worden sei. Schließlich enthalte die angefochtene Entscheidung keine Ausführungen zu der Voraussetzung des Abbaus der Beihilfen.

43. Nach Auffassung der Kommission und der zur Unterstützung ihrer Anträge aufgetretenen Streithelfer sind die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 1. März 2000 erhobenen Rügen der unzureichenden Begründung gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig. Im übrigen handele es sich in Wirklichkeit um materiell-rechtliche Rügen, mit denen eine Verletzung von Artikel 3 des Kodex geltend gemacht werde und die durch das Zwischenurteil rechtskräftig zurückgewiesen worden seien. Die Klägerin könne diese Zurückweisung nicht dadurch umgehen, daß sie dieselben Rügen im Rahmen eines anderen Klagegrundes vorbringe. Schließlich sei die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet.

Rechtliche Würdigung

44. Nach Artikel 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag sind die Entscheidungen der Kommission mit Gründen zu versehen. Nach ständiger Rechtsprechung muß die Begründung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Begründung nichtnur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts, sondern auch auf dessen Zusammenhang sowie auf sämtliche Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, die für das betreffende Gebiet gelten (Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 24, sowie des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnrn. 159 und 160, und vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97, Forges de Clabecq/Kommission, Slg. 1999, II-859, Randnr. 108).

45. Der Klagegrund der Verletzung des Artikels 3 des Kodex, mit dem die fehlende Aussicht auf Wirtschaftlichkeit der durch die streitigen Beihilfen begünstigten Unternehmen gerügt worden war, ist im Zwischenurteil u. a. mit der Begründung zurückgewiesen worden, Artikel 3 des Kodex setze nicht voraus, daß das durch eine Betriebsbeihilfe begünstigte Unternehmen bei Ablauf eines vorgegebenen Zeitraums Wirtschaftlichkeit erreicht haben müsse (Randnr. 100 des Zwischenurteils). Die Kommission war daher nicht verpflichtet, sich in der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu dieser Voraussetzung zu äußern.

46. Gewisse Rügen hat die Klägerin erstmals in dem Schriftsatz vom 1. März 2000 erhoben. Die Frage der fehlenden oder unzureichenden Begründung ist nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfen; sie können von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens vorgebracht werden (Urteile des Gerichtshofes vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I-983, Randnrn. 23 bis 25, sowie des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-534/93, Grynberg und Hall/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-183 und II-595, Randnr. 59, vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-4/96, S/Gerichtshof, Slg. 1997, II-1125, Randnrn. 52 und 53, und vom 23. November 1999 in der Rechtssache T-129/98, Sabbioni/Kommission, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 25). Es kann daher der Klägerin nicht verwehrt werden, eine unzureichende Begründung zu rügen, auch wenn sie dies nicht bereits in der Klageschrift getan hat.

47. Die Rügen bezüglich der in Randnummer 42 genannten Voraussetzungen - Wesentlichkeit der Produktionskostensenkung, Ausmaß der Verringerung für jedes Unternehmen und nicht nur als Durchschnittswert, Vergleich "bei konstanten Preisen" und Möglichkeit des Abbaus der Beihilfen - wiederholen jedoch nur die im Rahmen der als unzulässig zurückgewiesenen materiell-rechtlichen Klagegründe vorgebrachten Argumente unter dem Blickwinkel der unzureichenden Begründung. Wie sich insbesondere aus den Randnummern 4.23 und 4.24 sowie der Fußnote 26 des Schriftsatzes vom 1. März 2000 ergibt, betreffen die fraglichen Rügen daher nicht die Frage, ob die angefochtene Entscheidung eine ausreichende Begründung enthält, sondern die inhaltliche Richtigkeit dieser Begründung (vgl. Urteil Forges de Clabecq/Kommission, zitiert in Randnr. 44 des vorliegenden Beschlusses, Randnr. 109).

48. Die Kommission hat jedenfalls in der angefochtenen Entscheidung (Abschnitt III der Begründungserwägungen) eine Reihe von Angaben gemacht. So hat sie von1992 bis 1996 einen Rückgang der Kosten bei konstanten Preisen um 15 % sowie eine erhebliche Differenz zwischen den mittleren Produktionskosten (1996: 269 DM) und den Weltmarktpreisen (80 DM) festgestellt und bemerkt, daß diese Differenz sich in den nächsten Jahren in dem Umfang verringern könne, in dem sich die Produktion auf die produktivsten Anlagen konzentriere. Sie hat weiter festgestellt, daß die zu verzeichnende Kostensenkung die von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans von 1994 mitgeteilte Kostenreduktion übersteige, und die Ansicht geäußert, daß der Grundsatz des Abbaus der Beihilfen, den die Bundesrepublik Deutschland nach der Billigung des genannten Plans eingeführt habe, zu einer Verstärkung dieser Tendenz führen werde. Die Kommission hat schließlich angegeben, sie habe bei der Beurteilung der Betriebsbeihilfe der Notwendigkeit Rechnung getragen, die sozialen und regionalen Folgen abzumildern.

49. Aufgrund dieser Angaben hätte die Klägerin eine fehlerhafte Anwendung des Kriteriums der Produktionskostensenkung durch die Kommission rechtzeitig beanstanden und ihre Rügen hinsichtlich der Wesentlichkeit der Produktionskostensenkung, deren Ermittlung für jedes einzelne Unternehmen "zu konstanten Preisen" und schließlich des Abbaus der Beihilfen vorbringen können.

50. Der Klagegrund der Verletzung der Begründungspflicht ist daher offensichtlich nicht begründet.

51. Nach alledem ist die Klage, soweit über sie nicht bereits im Zwischenurteil entschieden worden ist und soweit sie sich auf die vorstehend behandelten Klagegründe stützt, als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

52. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission, einschließlich der im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und dem Zwischenurteil entstandenen Kosten, aufzuerlegen.

53. Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien jeweils ihre eigenen Kosten. Dasselbe gilt für die Streithelferin RAG, da diese keine Anträge hinsichtlich der Kosten gestellt hat.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen, soweit sie auf Klagegründe gestützt ist, die nicht bereits durch das Zwischenurteil in der vorliegenden Rechtssache vom 9. September 1999 zurückgewiesen worden sind.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission einschließlich der im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes T-110/98 R und dem Zwischenurteil entstandenen Kosten.

3. Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien und die RAG Aktiengesellschaft tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 25. Juli 2000

Ende der Entscheidung

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