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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: T-110/98
Rechtsgebiete: allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus, EG


Vorschriften:

allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus Art. 1 Abs. 1
allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus Art. 2 Abs. 1
allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus Art. 3
allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus Art. 9 Abs. 5
EG Art. 92 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Kommission ist nach der Entscheidung Nr. 3632/93 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus befugt, eine bereits ohne vorherige Genehmigung ausgezahlte Beihilfe rückwirkend zu genehmigen.

2 Die Genehmigung von Betriebsbeihilfen durch die Kommission nach Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus steht unter der Bedingung, daß die begünstigten Unternehmen eine wesentliche Verringerung ihrer Produktionskosten erreichen, die einen Abbau der Beihilfen ermöglicht.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 9. September 1999. - RJB Mining plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS-Vertrag - Staatliche Beihilfen - Betriebsbeihilfen - Rückwirkende Genehmigung einer bereits ausgezahlten Beihilfe - Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der begünstigten Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. - Rechtssache T-110/98.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Generelle Normen

1 Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verbietet grundsätzlich staatliche Beihilfen zugunsten von Kohlenbergbauunternehmen. In Artikel 4 heisst es: "Als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl werden innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben und untersagt:... c) von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen..., in welcher Form dies auch immer geschieht".

2 Artikel 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag bestimmt:

"In allen in diesem Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung... der Kommission erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, kann diese Entscheidung... mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses ergehen."

3 In Anwendung dieser Bestimmung haben die Hohe Behörde und später die Kommission seit 1965 Regelungen zur Gewährung von Beihilfen für den Steinkohlenbergbau erlassen. Die jüngste dieser Regelungen ist die allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (ABl. L 329, S. 12; im folgenden: "Kodex von 1993" oder "Kodex"). Dieser Kodex war mit einstimmiger Zustimmung des Rates erlassen worden, die auf der Grundlage und nach Erörterung einer Mitteilung der Kommission vom 27. Januar 1993 mit dem Titel "Antrag auf Zustimmung des Rates und Anhörung des EGKS-Ausschusses gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag betreffend einen Entscheidungsvorschlag der Kommission über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus" erteilt worden war.

4 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Kodex können "Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus,... die von den Mitgliedstaaten... gewährt werden,... nur dann als Gemeinschaftsbeihilfen und somit als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn sie den Vorschriften der Artikel 2 bis 9 entsprechen".

5 Artikel 2 Absatz 1 des Kodex - der ebenfalls zu Teil I "Allgemeiner Rahmen und Ziele" gehört - sieht vor, daß "die dem Kohlenbergbau gewährten Beihilfen... als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar gelten [können], wenn sie dazu beitragen, mindestens eines der folgenden Ziele zu verwirklichen:

- in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle Erzielung weiterer Fortschritte in Richtung auf die Wirtschaftlichkeit, um einen Abbau der Beihilfen zu erreichen;

- Lösung der sozialen und regionalen Probleme, die mit der völligen oder teilweisen Rücknahme der Fördertätigkeit verbunden sind;

- Erleichterung der Anpassung des Kohlenbergbaus an die Umweltschutznormen".

6 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kodex können "Betriebsbeihilfen", die dazu bestimmt sind, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem sich aus der Situation auf dem Weltmarkt ergebenden Verkaufspreis auszugleichen, unter bestimmten Bedingungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten. Insbesondere darf die notifizierte Beihilfe je Tonne für kein Unternehmen oder für keine Produktionsstätte den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen des folgenden Geschäftsjahres übersteigen.

7 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Kodex bestimmt, daß Mitgliedstaaten, die in den Geschäftsjahren 1994 bis 2002 Betriebsbeihilfen an Kohlenbergbauunternehmen gewähren wollen, der Kommission zuvor "einen Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan, mit dem die Wirtschaftlichkeit dieser Unternehmen durch Verringerung der Produktionskosten verbessert werden soll", zu übermitteln haben.

8 Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Kodex muß dieser Plan die geeigneten Maßnahmen und die Bemühungen aufführen, mit denen "eine tendenzielle Senkung der Produktionskosten zu den Preisen von 1992 im Zeitraum 1994 bis 2002 erreicht werden soll".

9 Artikel 4 des Kodex betrifft "Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit", d. h. Beihilfen zur Deckung der Produktionskosten von Unternehmen oder Produktionsstätten, "die die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Bedingungen nicht einhalten können". Derartige Beihilfen können genehmigt werden, wenn sie in einen Stillegungsplan einbezogen sind.

10 Artikel 5 des Kodex regelt Beihilfen bei aussergewöhnlichen Belastungen.

11 Teil III des Kodex - "Notifizierungs-, Prüfungs- und Genehmigungsverfahren" - umfasst die Artikel 8 und 9. Artikel 8 lautet wie folgt:

"(1) Mitgliedstaaten, die für die Geschäftsjahre 1994 bis 2002 Betriebsbeihilfen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 und/oder Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit im Sinne von Artikel 4 gewähren wollen, legen der Kommission bis zum 31. März 1994 einen Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan für den Steinkohlenbergbau entsprechend den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 2 und/oder einen Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 vor.

(2) Die Kommission prüft die Übereinstimmung dieses Plans bzw. dieser Pläne mit den allgemeinen Zielen nach Artikel 2 Absatz 1 und mit den besonderen Kriterien und Zielen gemäß den Artikeln 3 und 4.

(3) Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten nach der Notifizierung dieser Pläne eine Stellungnahme zu deren Übereinstimmung mit den allgemeinen oder besonderen Zielen ab, ohne sich jedoch dazu zu äussern, ob die geplanten Maßnahmen geeignet sind, diese Ziele zu erreichen. [...]".

12 Artikel 9 des Kodex bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten teilen bis spätestens 30. September jedes Jahres (oder drei Monate vor dem Inkrafttreten) alle finanziellen Maßnahmen, die sie im darauffolgenden Jahr zugunsten des Steinkohlenbergbaus ergreifen wollen, mit und legen die Art dieser Maßnahmen dar, indem sie auf die allgemeinen Ziele und Kriterien in Artikel 2 und auf die verschiedenen, in den Artikeln 3 bis 7 vorgesehenen Beihilfeformen verweisen. Sie stellen einen Zusammenhang mit den der Kommission gemäß Artikel 8 notifizierten Plänen her.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen bis spätestens 30. September jedes Jahres die Höhe der im vorausgegangenen Geschäftsjahr tatsächlich gezahlten Beihilfen mit und berichten über eine etwaige Berichtigung früher notifizierter Beträge.

(3) Die Mitgliedstaaten machen bei der Notifizierung der Beihilfen im Sinne der Artikel 3 und 4 und bei der jährlichen Abrechnung der tatsächlich gezahlten Beihilfen alle Angaben, die zur Überprüfung der in den entsprechenden Artikeln festgelegten Kriterien erforderlich sind.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen geplante Beihilfen erst durchführen, nachdem sie von der Kommission genehmigt worden sind, die ihre Entscheidung insbesondere aufgrund der allgemeinen Ziele und Kriterien nach Artikel 2 und der besonderen Kriterien der Artikel 3 bis 7 trifft. Ist, vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung der geplanten Maßnahmen an gerechnet, eine Frist von drei Monaten verstrichen, ohne daß die Kommission eine Entscheidung getroffen hat, so können diese Maßnahmen nach 15 Arbeitstagen durchgeführt werden, nachdem der Kommission die Absicht angekündigt worden ist, diese Maßnahmen durchzuführen. Falls die Kommission aufgrund einer unzureichenden Mitteilung zusätzliche Angaben verlangt, läuft die Dreimonatsfrist erneut ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Angaben bei der Kommission.

(5) Zahlungen, die vor Erteilung einer Genehmigung durch die Kommission geleistet werden, sind im Fall einer ablehnenden Entscheidung von dem begünstigten Unternehmen vollständig zurückzuzahlen, werden in jedem Fall als Gewährung eines unüblichen Vorteils in Form eines ungerechtfertigten Liquiditätsvorschusses behandelt und müssen als solche von dem Begünstigten zum marktüblichen Satz verzinst werden.

(6) Die Kommission bewertet bei der Prüfung mitgeteilter Maßnahmen, ob die geplanten Maßnahmen mit den gemäß Artikel 8 übermittelten Plänen und den in Artikel 2 angeführten Zielen in Einklang stehen. Sie kann von den Mitgliedstaaten eine Begründung aller Abweichungen von den ursprünglich vorgelegten Plänen und Vorschläge für die erforderlichen Korrekturmaßnahmen verlangen.

[...]"

13 Gemäß Artikel 12 läuft die Geltungsdauer des Kodex am 23. Juli 2002 ab.

Einzelfallentscheidungen zur Genehmigung von Beihilfen zugunsten des deutschen Steinkohlenbergbaus für die Jahre 1994, 1995 und 1996

14 Mit Schreiben vom 28. Dezember 1993 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission geplante finanzielle Maßnahmen mit, die sie für das Jahr 1994 nach Artikel 5 des Kodex zugunsten ihres Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigte. Die Kommission erließ daraufhin am 1. Juni 1994 die Entscheidung 94/573/EGKS zur Genehmigung einer Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 1994 (ABl. L 220, S. 10).

15 Mit einem weiteren Schreiben vom 28. Dezember 1993 teilte die Bundesrepublik Deutschland zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 3 des Kodex für das Jahr 1994 mit. Ausserdem legte sie der Kommission mit Schreiben vom 29. April 1994 einen Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan für den deutschen Steinkohlenbergbau vor. Mit der Entscheidung 94/1070/EGKS vom 13. Dezember 1994 über die deutschen Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 1994 (ABl. L 385, S. 18) genehmigte die Kommission die mitgeteilten finanziellen Maßnahmen. Diese Entscheidung enthielt auch eine Bewertung des vorgelegten Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans anhand der Artikel 2, 3 und 4 des Kodex. Die Kommission kam zu der Auffassung, daß der Plan grundsätzlich den in diesen Artikeln definierten Zielen und Kriterien entsprach.

16 Mit Schreiben vom 25. Januar 1995 teilte die deutsche Regierung die für das Jahr 1995 vorgesehenen Beihilfen nach den Artikeln 3 und 5 des Kodex mit. Die Kommission genehmigte diese Beihilfen mit der Entscheidung 95/464/EGKS vom 4. April 1995 über die deutschen Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 1995 (ABl. L 267, S. 42).

17 Mit Schreiben vom 4. April 1995 teilte die deutsche Regierung eine zusätzliche finanzielle Maßnahme nach Artikel 3 des Kodex für das Jahr 1994 mit, die durch die Entscheidung 95/499/EGKS der Kommission vom 19. Juli 1995 zur Genehmigung einer zusätzlichen Beihilfe Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 1994 (ABl. L 287, S. 53) genehmigt wurde.

18 Mit Schreiben vom 5. Oktober 1995 teilte die deutsche Regierung schließlich die für die Jahre 1995 und 1996 zugunsten des deutschen Steinkohlenbergbaus vorgesehenen finanziellen Maßnahmen nach den Artikeln 3 und 5 des Kodex mit. Diese Beihilfen wurden mit der Entscheidung 96/560/EGKS der Kommission vom 30. April 1996 über deutsche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 1995 und 1996 (ABl. L 244, S. 15) genehmigt.

19 Die Klägerin hat gegen keine der genannten Entscheidungen Klage erhoben.

Die angefochtene Einzelfallentscheidung

20 Mit Schreiben vom 30. September 1996 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Kodex die für das Jahr 1997 vorgesehenen finanziellen Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus mit. Diese Maßnahmen umfassten Betriebsbeihilfen, Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit und Beihilfen zur Deckung aussergewöhnlicher Belastungen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 des Kodex. Auf Ersuchen der Kommission übermittelte die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 15. Oktober 1996, 5. Juni 1997, 22. Oktober 1997, 27. Januar 1998 und 4. März 1998 zusätzliche Informationen.

21 Mit der Entscheidung 96/687/EGKS der Kommission vom 10. Juni 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1997 (ABl. L 324, S. 30; im folgenden: angefochtene Entscheidung) wurden diese finanziellen Maßnahmen im Gesamtbetrag von 10,4 Milliarden DM genehmigt. Die Kommission wies in der Entscheidung insbesondere darauf hin, daß sie gemäß Artikel 9 Absatz 6 des Kodex die Vereinbarkeit der beabsichtigten Maßnahmen mit dem deutschen Plan bewertet hat, zu dem sie in der Entscheidung 94/1070 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hatte.

22 Es ist unbestritten, daß die von der angefochtenen Entscheidung erfassten Beihilfen bereits vor ihrer Genehmigung ausgezahlt worden waren.

Sachverhalt und Verfahren

23 Die Klägerin ist eine private Bergwerksgesellschaft, die im Vereinigten Königreich niedergelassen ist und den wesentlichen Teil der Bergbauaktivitäten von British Coal übernommen hat. Da die Nachfrage nach Kohle im Vereinigten Königreich - dem "traditionellen" Markt der Klägerin - seit 1990 infolge des Aufkommens von Substitutionsenergien und der zunehmenden Einfuhr von Nichtgemeinschaftskohle stark zurückgegangen ist, hat die Klägerin versucht, u. a. in Deutschland Märkte für einen Teil ihrer überschüssigen Produktion zu finden.

24 Wie die Kommission in ihrem dem Rat auf Grund von Artikel 10 Absatz 2 des Kodex vorgelegten Halbzeitbericht [KOM (1998) 288 endg.] vom 8. Mai 1998 über die Erfahrungen bei der Anwendung des Kodex (im folgenden: Halbzeitbericht) festgestellt hat, ist die gemeinschaftliche Steinkohleförderung von 1992 bis 1996 von 184 Millionen Tonnen (1992) auf 128 Millionen Tonnen (1996) gesunken. Im Vereinigten Königreich ist die Produktion von 84 Millionen Tonnen (1992) auf 50 Millionen Tonnen (1996) geschrumpft, während die Förderung in der Bundesrepublik Deutschland im gleichen Zeitraum von 72 auf 53 Millionen Tonnen sank (S. 5 des Berichts).

25 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 20. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage gegen die angefochtene Entscheidung erhoben.

26 Mit einer weiteren, am selben Tag eingegangenen Klageschrift hat die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung dreier Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung finanzieller Maßnahmen des Königreichs Spanien zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 1994 bis 1996, 1997 und 1998 erhoben. Diese Klage ist unter der Nummer T-111/98 eingetragen worden.

27 Mit getrennten Schriftsätzen, die ebenfalls am 20. Juli 1998 eingegangen sind, hat die Klägerin in beiden Verfahren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt (T-110/98 R und T-111/98 R).

28 Mit getrennten Schriftsätzen, die am 18. September 1998 eingegangen sind, hat die Klägerin in den beiden Hauptsacheverfahren Anträge auf Beweisaufnahmen und prozeßleitende Maßnahmen gestellt. Sie hat insbesondere beantragt, die Rechtssachen gemäß Artikel 55 der Verfahrensordnung mit Vorrang zu entscheiden, da sie die Grundlagen der EGKS-Regelung staatlicher Beihilfen im Kohlesektor beträfen und die zu erwartenden Urteile auch für künftige Beihilfen in diesem Sektor erheblich seien.

29 In ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 1998 hat sich die Kommission teilweise dieser verfahrensrechtlichen Sichtweise angeschlossen und dem Gericht vorgeschlagen, verschiedene in den Klagen aufgeworfene Rechtsfragen mit Vorrang zu behandeln und auf diese Fragen beschränkte Zwischenurteile zu erlassen.

30 Im Anschluß an diese Stellungnahme hat die Klägerin mit Telefax vom 20. Oktober 1998 mitgeteilt, die beantragten Beweisaufnahmen und prozeßleitenden Maßnahmen sowie die Verfahren zum Erlaß einstweiliger Anordnungen würden entbehrlich, wenn das Gericht bereit wäre, Zwischenurteile über die folgenden reinen Rechtsfragen zu erlassen, die sich in den beiden Rechtssachen T-110/98 und T-111/98 in identischer Weise stellten:

- Ist die Kommission nach dem Kodex befugt, eine bereits ohne vorherige Genehmigung ausgezahlte Beihilfe rückwirkend zu genehmigen?

- Ist die Kommission nach Artikel 3 des Kodex befugt, Betriebsbeihilfen unter der alleinigen Bedingung zu genehmigen, daß sie den begünstigten Unternehmen erlauben, ihre Produktionskosten zu senken und einen Abbau der Beihilfen zu erreichen, auch wenn sie keine vernünftigen Aussichten haben, in absehbarer Zeit wirtschaftlich betrieben werden zu können?

31 Im Hinblick auf eine bevorstehende Einigung über das weitere Verfahren hat die Klägerin mit Telefax vom 22. Oktober 1998 ihre Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen in den beiden Rechtssachen T-110/98 und T-111/98 zurückgenommen.

32 Das Gericht (Erste erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die grundsätzliche Beschränkung des Streitgegenstands und die damit verbundene Beschleunigung des Verfahrens auf gemeinsamen Antrag beider Parteien akzeptiert. Es hat eine informelle Besprechung mit den Parteien anberaumt, um den weiteren Verlauf des Verfahrens zu erörtern.

33 Bei dieser Besprechung am 27. Oktober 1998 hat die Klägerin angekündigt, sie werde in der Rechtssache T-110/98 keinen Erwiderungsschriftsatz einreichen. Die Parteien sind übereingekommen, für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens den Streitgegenstand auf die in Randnummer 30 genannten beiden Rechtsfragen, so wie sie in der Klageschrift und in der Klagebeantwortung erörtert wurden, zu beschränken. Der Präsident hat daraufhin den Parteien mitgeteilt, daß sie in der mündlichen Verhandlung entsprechend mehr Zeit für ihre Ausführungen erhalten würden. Die Parteien haben ausserdem gemäß Artikel 77 Buchstabe c der Verfahrensordnung einen gemeinsamen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens in der Rechtssache T-111/98 gestellt, die mit dem vorliegenden Rechtsstreit weitgehend entsprechen.

34 Mit Entscheidung vom 28. Oktober 1998 hat der Präsident die mündliche Verhandlung in der Rechtssache T-110/98 auf den 15. Dezember 1998 anberaumt.

35 Durch Beschluß des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer vom 28. Oktober 1998 ist das Verfahren in der Rechtssache T-111/98 bis zum Erlaß des Urteils in der Rechtssache T-110/98 ausgesetzt worden.

36 Mit Beschlüssen vom selben Tag und vom 25. November 1998 hat der Präsident die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien und die RAG Aktiengesellschaft in der Rechtssache T-110/98 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

37 Das Königreich Spanien, die Bundesrepublik Deutschland und die RAG Aktiengesellschaft haben ihre Streithilfeschriftsätze am 16. und 24. November bzw. am 9. Dezember 1998 vorgelegt.

38 Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. Dezember 1998 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

39 Die Kommission - die in ihrer Klagebeantwortung hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Artikels 3 des Kodex den Einwand der teilweisen Unzulässigkeit erhoben hatte - hat dabei erklärt, daß sie im Rahmen des vorliegenden, auf Rechtsfragen beschränkten Verfahrens darauf verzichte, geltend zu machen, daß die Bestandskraft der Entscheidung 94/1070 es verbiete, die streitigen Betriebsbeihilfen, die Bestandteil des mit der genannten Entscheidung endgültig genehmigten deutschen Mehrjahresplanes für die Jahre 1994 bis 2002 waren, in Frage zu stellen.

Anträge der Parteien

40 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

41 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

42 Die Streithelfer beantragen,

- die aufgeworfenen Rechtsfragen dahin gehend zu beantworten, daß die Kommission nach dem Kodex von 1993 befugt ist, eine staatliche Beihilfe auch dann noch zu genehmigen, wenn sie bereits vor Erlaß der Genehmigungsentscheidung ausgezahlt worden ist, und daß Artikel 3 des Kodex keinerlei Feststellungen über die Wirtschaftlichkeit des betroffenen Unternehmens voraussetzt;

- demzufolge die Klage abzuweisen.

Rechtliche Würdigung

43 Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren weder die Rechtmässigkeit des Kodex von 1993 noch die Richtigkeit der von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 27. Januar 1993 (Randnr. 3) vorgenommenen historischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bewertungen angezweifelt. Die Untersuchung der beiden Klagegründe der Klägerin erfolgt daher im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen des Kodex unter Berücksichtigung der erwähnten Mitteilung.

Der Klagegrund, die Kommission sei zur rückwirkenden Genehmigung einer bereits ausgezahlten Beihilfe nicht befugt

- Vorbringen der Parteien

44 Nach Auffassung der Klägerin gestattet es der Kodex von 1993 der Kommission nicht, die von der angefochtenen Entscheidung erfassten Beihilfen, die von der Bundesrepublik Deutschland bereits vor dem Genehmigungsdatum an die begünstigten Unternehmen ausgezahlt worden waren, rückwirkend zu genehmigen.

45 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Kodex könnten Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus nur dann als Gemeinschaftsbeihilfen und somit als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, "wenn sie den Vorschriften der Artikel 2 bis 9 [entsprächen]". Diese eindeutige Bestimmung mache die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe u. a. zwingend von der Einhaltung von Artikel 9 des Kodex abhängig.

46 Artikel 9 Absatz 1 des Kodex stelle die vorherige Genehmigung als allgemeine Regel auf, von der er nur in Absatz 4 eine Ausnahme mache, die jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

47 Die ausdrückliche Regelung des Ausnahmeverfahrens in Artikel 9 Absatz 4 des Kodex erlaube den Umkehrschluß, daß die Kommission in anders gelagerten Fällen nicht zur Genehmigung einer bereits gewährten Beihilfe befugt sei. Wenn die Kommission nämlich die Befugnis zur Genehmigung bereits gewährter Beihilfen hätte, dann würde das ganze Verfahren der vorherigen Mitteilung zunichte gemacht und die Wirksamkeit des in den Artikeln 8 und 9 des Kodex geregelten Systems der vorbeugenden Kontrolle wäre erheblich beeinträchtigt.

48 Der Kodex, insbesondere die in Artikel 1 Absatz 1 enthaltene Formulierung "wenn sie den Vorschriften der Artikel 2 bis 9 entsprechen", seien als Ausnahmeregelungen zu Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag - der jede staatliche Beihilfe untersage - eng auszulegen.

49 Ausserdem unterscheide sich der Text des Artikels 1 Absatz 1 dadurch, daß er die Einhaltung des Artikels 9 zur Genehmigungsvoraussetzung erhebe, von dem Text des früheren Beihilfekodex für den Steinkohlenbergbau, der in der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1986 über die Gemeinschaftsregelung für Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (ABl. L 177, S. 1; im folgenden: Kodex von 1986) enthalten gewesen sei. Artikel 1 des Kodex von 1986 habe nämlich lediglich die Einhaltung der "Zielsetzungen und Kriterien der Artikel 2 bis 8" verlangt, ohne die Artikel 9 und 10 über die Notifikations-, Prüfungs- und Genehmigungsverfahren zu erwähnen.

50 Die Anforderungen an das Verfahren seien also im Kodex von 1993 gegenüber denen des Kodex von 1986 deutlich erhöht worden. Die Begründungserwägungen des Kodex von 1993 bestätigten diese Tendenz zu einer Verschärfung der Genehmigungsvoraussetzungen, was sich etwa im letzten Absatz des Abschnitts IV der Begründungserwägungen zeige, nach dem "es... unbedingt nötig [sei], daß keinerlei Zahlung oder Teilzahlung [erfolge], ehe die ausdrückliche Genehmigung der Kommission [vorliege]".

51 Artikel 9 Absatz 5 des Kodex sei nur im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 9 Absatz 4 anwendbar. Die Bestimmung könne daher - auch im Hinblick auf den letzten Absatz der Begründungserwägungen des Kodex - nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß sie die Mitgliedstaaten zur Auszahlung von Beihilfen vor ihrer Genehmigung ermächtige.

52 Zwar habe der Gerichtshof unter dem EG-Vertrag entschieden, daß das Fehlen einer Notifikation die Beihilfe nicht in dem Sinne rechtswidrig mache, daß es die Kommission davon entbinde, die Beihilfe auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu überprüfen (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307; im folgenden: Urteil Boussac). Zu diesem Ergebnis sei der Gerichtshof jedoch aufgrund einer Gegenüberstellung der jeweiligen Rechte und Pflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten gelangt (Urteil Boussac, Randnr. 12). Daher sei es von wesentlicher Bedeutung, die Rechte und Pflichten, die der EGKS-Vertrag und der Kodex von 1993 den Mitgliedstaaten und der Kommission zuwiesen, nicht zu verkennen. Die Regelung der staatlichen Beihilfen im EG-Vertrag unterscheide sich in mehreren Punkten von der des EGKS-Vertrags.

53 Zum einen sei das allgemeine Verbot in Absatz 1 des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes weder absolut noch unbedingt, da Absatz 3 dieses Artikels der Kommission ein weites Ermessen für die ausnahmsweise Genehmigung von Beihilfen einräume. Die Grundregel des Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag verbiete dagegen die Gewährung staatlicher Beihilfen unbedingt und absolut. Anders als der EG-Vertrag begründe daher der EGKS-Vertrag eine inhärente Rechtswidrigkeit staatlicher Beihilfen.

54 Zum anderen sei der Kodex von 1993, anders als Artikel 92 EG-Vertrag und Artikel 93 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 88 EG), die eine Bewertung der Beihilfe erlaubten, im Licht des erwähnten Artikels 4 Buchstabe c und als Ausnahme von diesem Artikel eng auszulegen. Der Kodex stelle zudem, da er auf der Grundlage des Artikels 95 EGKS-Vertrag erlassen worden sei, eine beschränkte und sekundäre Rechtsgrundlage mit Ausnahmecharakter dar. Rechtsgrundlage für die Freistellung einer Beihilfe sei daher deren vorherige Genehmigung.

55 Schließlich habe der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß der Rat noch keine Durchführungsverordnung zu den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag auf der Grundlage des Artikels 94 EG-Vertrag (jetzt Artikel 89 EG) erlassen habe (Urteil Boussac, Randnr. 14). Im vorliegenden Fall seien dagegen im Kodex von 1993 feste und ausführliche Freistellungsvoraussetzungen festgelegt, so wie sie in einer Durchführungsverordnung zu den genannten Artikeln enthalten sein müssten. In diesem Punkt unterscheide sich daher die Regelung unter dem EGKS-Vertrag von der unter dem EG-Vertrag. Insbesondere schließe der spezifische und abschließende Charakter des Artikels 9 des Kodex eine automatische Übertragung der Lösung des Urteils Boussac aus. Diese Vorschrift des Kodex würde jede Wirksamkeit verlieren, wenn sich die Kommission im Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags auf die genannte Entscheidung stützen könnte.

56 Im übrigen habe der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag den durch diesen Artikel eingeführten Kontrollmechanismus sichere, der seinerseits für die Gewährleistung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes wesentlich sei (Urteil Boussac, Randnr. 17). Dieser Gesichtspunkt gelte mit besonderer Berechtigung für die wesentliche strengere Regelung des EGKS-Vertrags.

57 Um ihre These zu untermauern, beruft sich die Klägerin auf mehrere Entscheidungen des Gerichtshofes und des Gerichts.

58 Zunächst führt sie das Urteil des Gerichts vom 25. September 1997 in der Rechtssache T-150/95 (UK Steel Association/Kommission, Slg. 1997, II-1433, Randnrn. 95 und 101) an, mit dem eine auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57; im folgenden: Fünfter Stahlkodex) ergangene Entscheidung der Kommission zur Genehmigung staatlicher Beihilfe für nichtig erklärt worden sei, weil eine der sachlichen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes im Umweltbereich nicht erfuellt gewesen sei.

59 Die Klägerin verweist dann auf das Urteil des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96 (Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609), das ebenfalls den Fünften Stahlkodex und insbesondere dessen Artikel 1 Absätze 1 und 3 betreffe, wonach alle in dem Kodex vorgesehenen Beihilfen "nur dann als Gemeinschaftsbeihilfen und somit als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes angesehen werden [könnten], wenn sie den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 [entsprächen]", wobei die Beihilfen "nur nach dem Verfahren des Artikels 6 gewährt werden [dürften]" und "[d]ie Frist für die [regionalen Investitions]beihilfen nach Artikel 5... am 31. Dezember 1994 [auslaufe]". Das Gericht habe entschieden, daß die Kommission nach dem Stichtag des 31. Dezember 1994 nicht mehr zur Genehmigung von Beihilfen befugt gewesen sei, da sich aus dem Aufbau der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Fünften Stahlkodex ergebe, daß sie für ihre Entscheidung über die gemeldeten Beihilfevorhaben eine Frist von mindestens sechs Monaten habe und daß die Beihilfen erst nach vorheriger Genehmigung durchgeführt werden dürften. Aus diesem Urteil lasse sich für den vorliegenden Fall der Schluß ziehen, daß die vorherige Genehmigung eine unbedingt einzuhaltende verfahrensrechtliche Voraussetzung darstelle.

60 Die Klägerin macht weiter geltend, auch im Bereich der Gruppenfreistellungen nach Absatz 3 des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) sei die strikte Einhaltung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen geboten, was sich mit der verfahrensrechtlichen Situation im vorliegenden Rechtsstreit vergleichen lasse. So habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnrn. 39 und 46) ebenso wie Generalanwalt Van Gerven in seinen Schlussanträgen zu diesem Urteil (Slg. 1991, I-955) die Notwendigkeit einer engen Auslegung der Freistellungsbedingungen betont. Aus demselben Grund gehe es nicht an, die Worte "wenn sie den Vorschriften der Artikel 2 bis 9 entsprechen" in Artikel 1 Absatz 1 des Kodex zu ignorieren. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auch auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 30/78 (Distillers Company/Kommission, Slg. 1980, 2229).

61 Die Klägerin bezieht sich schließlich auf den Beschluß vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441), in dem der Präsident des Gerichtshofes - wiederum in bezug auf den Fünften Stahlkodex - die besondere Sensibilität des Stahlsektors und die Bedeutung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hervorgehoben habe, ihre Beihilfevorhaben der Kommission mitzuteilen und die Gewährung von Beihilfen von der vorherigen Stellungnahme der Kommission abhängig zu machen (Randnrn. 53 bis 55 des Beschlusses).

62 Die Kommission und die zur Unterstützung ihrer Anträge auftretenden Streithelfer sind dagegen der Auffassung, die Auszahlung einer Beihilfe stehe einer späteren Genehmigung nach dem Kodex von 1993 nicht entgegen. Der Wortlaut von Artikel 9 Absatz 5 des Kodex erkenne nämlich ausdrücklich an, daß eine Beihilfe bereits vor ihrer Genehmigung ausgezahlt werden könne, und regele die Konsequenzen einer solchen Auszahlung, indem er vorsehe, daß der Beihilfebetrag nur "im Fall einer ablehnenden Entscheidung" zurückzuzahlen sei.

63 Im Fall einer vorzeitigen Auszahlung habe die Kommission nicht nur die Befugnis, sondern auch die Pflicht, die Beihilfe auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu überprüfen. Die Situation unter dem EGKS-Vertrag unterscheide sich insoweit nicht von der unter dem EG-Vertrag.

64 Was die Folgerungen aus dem Urteil Boussac angeht, so bemerkt die Kommission, sie sei bis zur Verkündung dieses Urteils der Auffassung gewesen, das Unterbleiben einer Notifikation habe bereits für sich genommen und ohne weitere Prüfung die Pflicht zur Rückforderung der Beihilfe zur Folge. Das Urteil Boussac zeige jedoch, daß die vorzeitige Auszahlung der Genehmigung einer Beihilfe nicht entgegenstehe. Hätte die Kommission erreichen wollen, daß die von ihr in dieser Rechtssache vertretene Auffassung in den Kodex von 1993 Eingang fände, so hätte sie eine entsprechende Bestimmung aufnehmen und sich die Befugnis vorbehalten müssen, eine Beihilfe alleine wegen des Fehlens der Notifikation als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären. Sie habe jedoch in Artikel 9 Absatz 5 lediglich vorgesehen, daß die vorzeitige Auszahlung im Fall einer ablehnenden Entscheidung zur Rückzahlung der Beihilfe nebst Zinsen führe.

- Rechtliche Würdigung

65 Keine Bestimmung des Kodex verbietet der Kommission die Überprüfung der Vereinbarkeit eines Beihilfevorhabens mit dem Gemeinsamen Markt allein deswegen, weil der Mitgliedstaat, der das Beihilfevorhaben mitgeteilt hat, die Beihilfe bereits ausgezahlt hat, ohne die vorherige Genehmigung der Kommission abzuwarten.

66 Weiter können Beihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Kodex "nur dann als Gemeinschaftsbeihilfen und somit als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn sie den Vorschriften der Artikel 2 bis 9 entsprechen". Diese Bestimmung definiert im Wege einer Globalverweisung diejenigen von den Mitgliedstaaten beabsichtigten finanziellen Maßnahmen, die "den Vorschriften der Artikel 2 bis 9" des Kodex entsprechen, als "Gemeinschaftsbeihilfen".

67 Ein grosser Teil der Bestimmungen in den Artikeln 2 bis 9 des Kodex betrifft tatsächlich die konkreten Eigenschaften der betreffenden finanziellen Maßnahmen. So müssen die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 geeignet sein, zur Verwirklichung bestimmter Ziele beizutragen. Ebenso zählen die Artikel 3 bis 7 mehrere Kategorien von Beihilfen auf, die per se mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

68 Die Artikel 2 bis 9 enthalten aber auch verfahrensrechtliche Bestimmungen. So hat die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, jährlich den Gesamtbetrag der im vorausgegangenen Geschäftsjahr tatsächlich gezahlten Beihilfen mitzuteilen (Artikel 9 Absatz 2), keine Bedeutung für die Frage, ob ein bestimmtes finanzielles Vorhaben als Gemeinschaftsbeihilfe angesehen werden kann. Dasselbe gilt für diejenigen Vorschriften, in denen die Kommission verpflichtet wird, bestimmte Prüfungen durchzuführen oder Stellungnahmen abzugeben (Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3; Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Satz 1).

69 Daraus folgt, daß die in Artikel 1 Absatz 1 des Kodex enthaltene Verweisung auf die Artikel 2 bis 9 sich auf zwei Arten von Bestimmungen bezieht, nämlich die materiell-rechtlichen und die Verfahrensbestimmungen. Während die ersteren die Eigenschaften der Beihilfe betreffen und damit für deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt entscheidend sind, hängt die Bedeutung der letzteren für die Prüfung einer Beihilfe von der Funktion ab, die der einzelnen Bestimmung im System des Kodex zukommt.

70 Die Regelung des Artikels 9 des Kodex dient nun in ihrer Gesamtheit nicht dazu, die Eigenschaften der Beihilfe festzulegen, sondern regelt vielmehr die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Notifikation, Prüfung, Genehmigung und Durchführung.

71 Sicherlich lässt sich nicht bestreiten, daß Artikel 1 Absatz 1 des Kodex von 1986 für die Definition der Gemeinschaftsbeihilfen nur auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen (Artikel 2 bis 8) verwies, während eine andere Bestimmung vorsah, daß diese Beihilfen unter Beachtung der Verfahrensvorschriften (Artikel 9 und 10) durchzuführen seien. Die blosse Tatsache, daß diese beiden getrennten Verweisungen im Kodex von 1993 durch eine globale Verweisung auf die Regeln des materiellen und des Verfahrensrechts ersetzt wurden, macht jedoch aus Verfahrensregeln keine materiell-rechtlichen Vorschriften. Nach dem Vorstehenden handelt es sich vielmehr gegenüber dem früheren Kodex um eine schlichte Änderung des Aufbaus.

72 Die Entstehungsgeschichte des Kodex von 1993 bestätigt diese Auffassung. Die Mitteilung vom 27. Januar 1993 (Randnr. 3), auf deren Grundlage der Kodex vom Rat gebilligt wurde, enthält keinen Anhaltspunkt für eine Absicht des Gesetzgebers, Verfahrensregeln in den Rang materiell-rechtlicher Bestimmungen zu erheben, so daß die materiell-rechtliche Beurteilung einer Gemeinschaftsbeihilfe künftig von der Einhaltung der einschlägigen Formalien abhängig wäre.

73 Ganz im Gegenteil sollte der neue Kodex sich nach dieser Mitteilung nicht nur in die Kontinuität der gemeinschaftlichen Kohlepolitik einfügen, sondern auch die Integration des Kohlesektors in den EG-Vertrag vorbereiten (S. 2). Daraus lässt sich schließen, daß an eine Aufhebung der im Kodex von 1986 enthaltenen Trennung zwischen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften, die sich auch in der Regelung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag findet, nicht gedacht war. Daher erscheint es folgerichtig, daß der Wortlaut des Kodex von 1993, abgesehen von der erörterten globalen Verweisung, diese Unterscheidung beibehält.

74 Was die Rechtsfolgen einer Verletzung des Verfahrensgrundsatzes der vorherigen Genehmigung anbelangt, so sind nach Artikel 9 Absatz 5 des Kodex "Zahlungen, die vor Erteilung einer Genehmigung geleistet werden,... im Fall einer ablehnenden Entscheidung... vollständig zurückzuzahlen". Da diese Bestimmung die Rückzahlung der vorzeitig ausgezahlten Beihilfe ausdrücklich davon abhängig macht, daß die Kommission eine ablehnende Entscheidung trifft, setzt sie denknotwendig voraus, daß die Kommission eine Genehmigungsentscheidung treffen kann.

75 Im übrigen steht die Ansicht der Klägerin, Artikel 9 Absatz 5 erfasse nur die durch Artikel 9 Absatz 4 geregelten Fälle, in Widerspruch zum Wortlaut des Absatzes 5, der sich ausdrücklich auf sämtliche Zahlungen bezieht. Sie verstösst auch gegen den Aufbau des Artikels 9, da Absatz 5 einen eigenen, selbständigen Absatz und gerade nicht einen Bestandteil des Absatzes 4 bildet.

76 Ganz allgemein ist das Verbot in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag zwar strenger formuliert als das in Artikel 92 EG-Vertrag; jedoch weisen die im Kodex von 1993 enthaltenen Vorschriften des materiellen und des Verfahrensrechts gegenüber der Regelung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag keine grundsätzlichen Unterschiede auf. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, die Bestimmungen des Kodex von 1993 im Verhältnis zu Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag restriktiver anzuwenden als die des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag im Verhältnis zu Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag.

77 Nun hat der Gerichtshof entschieden, daß eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag die Kommission nicht davon entbindet, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag zu prüfen, und daß die Kommission die Beihilfe nicht für rechtswidrig erklären kann, ohne sie auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geprüft zu haben (vgl. Urteil Boussac, Randnrn. 21 bis 23, sowie eingehender die Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 20 und vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1990, I-5505, Randnr. 13).

78 Diese Auslegung, die die Kommission zu einer nachträglichen Prüfung verpflichtet, führt denknotwendig zur Bejahung der Frage nach der Befugnis der Kommission, eine bereits vor der Genehmigung ausgezahlte Beihilfe rückwirkend zu genehmigen. Die Kommission war, mit anderen Worten, im vorliegenden Fall durch nichts verpflichtet, restriktivere Verfahrensgrundsätze anzuwenden, als sie die in der vorstehenden Randnummer genannte Rechtsprechung vorsieht.

79 Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles, der die Beihilferegelung für den Steinkohlenbergbau betrifft, sind die Folgerungen, die die Klägerin aus den zu den Artikeln 85 EG-Vertrag und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) und zu den Gruppen- und Einzelfreistellungen ergangenen Urteilen Delimitis und Distillers Company/Kommission ziehen will, nicht stichhaltig.

80 Soweit sich die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang auf die Rechtsprechung zum Fünften Stahlkodex beruft, ist zu berücksichtigen, daß der Stahlsektor durch die Wettbewerbsfähigkeit der auf dem Markt tätigen Unternehmen gekennzeichnet ist. Der Kohlesektor ist dagegen seit 1965 durch den dauerhaften finanziellen Unterstützungsbedarf der Gemeinschaftsindustrie und durch die strukturbedingt mangelnde Wettbewerbsfähigkeit dieser Industrie geprägt (Mitteilung vom 27. Januar 1993, S. 2 f., insbesondere S. 10). Der Präsident des Gerichtshofes hat jedoch in dem Beschluß Deutschland/Kommission (Randnrn. 54, 57 und 80) besonders hervorgehoben, daß der Stahlsektor besonders empfindlich für Verzerrungen des Wettbewerbs ist und daß die Beihilferegelung in diesem Sektor bezweckt, das Überleben leistungsstarker Unternehmen, nicht aber die Erhaltung von Unternehmen, die unter normalen Marktbedingungen nicht fortbestehen könnten, sicherzustellen. Da die Rahmenbedingungen staatlicher Beihilfen im Stahlsektor aus diesem Grund strenger sind als die im Kohlesektor, lässt sich die genannte Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

81 Was das Urteil UK Steel Association/Kommission angeht, so hat das Gericht in dieser Rechtssache die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt, weil die Kommission materielle Regelungen des Fünften Stahlkodex verkannt und eine Beihilfe genehmigt hatte, die in Wirklichkeit nicht als mit dem Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar betrachtet werden konnte. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um die Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften des Kodex von 1993.

82 Im Urteil Preussag Stahl/Kommission hat das Gericht schließlich aus der Tatsache, daß die streitgegenständlichen Beihilfen nur während eines beschränkten Zeitraums als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden konnten, geschlossen, daß eine Genehmigung dieser Beihilfen durch die Kommission ebenfalls während dieses Zeitraums erfolgen musste (Randnrn. 38 bis 43). Vorliegend können die streitigen Beihilfen jedoch bis 2002 als Gemeinschaftsbeihilfen und damit als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden. Die angefochtene Entscheidung, mit der diese Beihilfen 1998 genehmigt wurden, wird daher von der dem Urteil Preussag Stahl/Kommission zugrunde liegenden Problematik nicht berührt.

83 Aus den vorstehend ausgeführten Gründen ist der Klagegrund, die Kommission sei zur rückwirkenden Genehmigung einer bereits ausgezahlten Beihilfe nicht befugt, so wie er in Randnummer 30 erster Gedankenstrich dargestellt ist, zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Verletzung von Artikel 3 des Kodex von 1993

- Vorbringen der Parteien

84 Die Klägerin weist zunächst darauf hin, daß die von der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlten und von der Kommission genehmigten Beihilfen ihre Versuche, Zugang zum deutschen Markt zu finden, zum Scheitern brächten und ausserdem einen künstlichen Einfluß auf die Weltmarktpreise ausübten, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Produkte sowohl auf dem britischen Markt als auch auf dem Weltmarkt beeinträchtigt werde. Sie habe nach einer Umstrukturierung ohne staatliche Beihilfen eine hohe Wettbewerbsfähigkeit erreicht und verkaufe zu Preisen, die nahe am Weltmarktniveau lägen. Sie sei jedoch dem Wettbewerb der deutschen Unternehmen ausgesetzt, die als Beihilfeempfänger zu niedrigeren Preisen als die Klägerin anbieten könnten.

85 Die Kommission habe den EGKS-Vertrag dadurch verletzt und einen offensichtlichen Irrtum begangen, daß sie die Betriebsbeihilfen nach Artikel 3 des Kodex genehmigt habe, ohne zuvor die Wirtschaftlichkeit sämtlicher begünstigter Unternehmen geprüft zu haben. Wie sich nämlich aus Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 sowie aus der Präambel des Kodex ergebe, seien Betriebsbeihilfen (Artikel 3) von Schließungsbeihilfen (Artikel 4) zu unterscheiden. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Kodex kämen nur Unternehmen, die Aussicht hätten, in absehbarer Zeit wirtschaftlich zu werden, als Empfänger von Betriebsbeihilfen in Betracht.

86 Die Klägerin folgert hieraus, daß Artikel 3 des Kodex es ausschließe, Unternehmen nur deswegen Betriebsbeihilfen zu gewähren, weil sie eine Verringerung ihrer Produktionskosten anstrebten. Soweit keine Aussicht auf Wirtschaftlichkeit bestehe, komme allein eine Beihilfe nach Artikel 4 des Kodex in Betracht, die die Vorlage eines bis spätestens 2002 befristeten Stillegungsplans voraussetze.

87 Der grundlegende Unterschied zwischen Artikel 3 und Artikel 4 des Kodex werde durch die Begründungserwägungen bestätigt: Gemäß Abschnitt III Absatz 10 der Begründungserwägungen müssten die Beihilfesysteme es nur in dem Maß, in dem die Unternehmen nicht hoffen könnten, sich angesichts der Weltmarktpreise für Kohle einer wirtschaftlichen Lebensfähigkeit anzunähern, gestatten, die sozialen und regionalen Konsequenzen der Stillegungen abzufedern. Nach Abschnitt III Absatz 11 sei es angebracht, nicht nur die Voraussetzungen für einen gesunden Wettbewerb zu schaffen, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors auf Gemeinschaftsebene gegenüber dem Weltmarkt mittelfristig zu verbessern.

88 Die Auffassung der Klägerin werde weiter durch die Leitlinien der Kommission für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1994, C 368, S. 12; im folgenden: Leitlinien) gestützt. Insbesondere müsse es nach Absatz 3.2.2 Ziffer i unbedingte Voraussetzung jedes Umstrukturierungsplans sein, daß er die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner zukünftigen Betriebsbedingungen wiederherstelle. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil UK Steel Association/Kommission.

89 Was den Begriff der Wirtschaftlichkeit angeht, so macht die Klägerin unter Berufung auf die Leitlinien geltend, dieser sei nicht im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit des betroffen Unternehmens im Zeitpunkt der Beihilfegewährung zu verstehen, sondern im Sinne der Fähigkeit, innerhalb eines angemessenen Zeitraums und auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen eine Situation herbeizuführen, in der das Unternehmen in der Lage sei, langfristig aus eigener Kraft und ohne neue Beihilfe auf dem Weltmarkt zu konkurrieren. Die Klägerin verweist ausserdem auf die Mitteilungen vom 27. Januar 1993 (Randnr. 3). Nach dieser Mitteilung müsse das oberste Ziel der Geschäftsführung jedes Unternehmens des Steinkohlenbergbaus die wirtschaftliche Rentabilität sein, wobei Betriebsbeihilfen dazu beitragen müssten, jede weitere Subventionierung innerhalb zweier Vierjahreszeiträume entbehrlich zu machen (S. 23); unter Betriebsbeihilfe sei jede Beihilfe für die laufende Produktion von Unternehmen zu verstehen, die sich darauf vorbereiteten, langfristig zu Wirtschaftlichkeit zu gelangen.

90 Die Klägerin beruft sich ausserdem auf den Halbzeitbericht (vgl. Randnr. 24), in dem die Kommission feststelle, daß die Genehmigung von Betriebsbeihilfen an die Verpflichtung gebunden sei, angesichts der Kohlepreise auf den internationalen Märkten weitere Fortschritte in Richtung Wirtschaftlichkeit zu erzielen, um die Degressivität der Beihilfen zu gewährleisten, was bedeute, daß die Unternehmen, die in den Genuß derartiger Beihilfen kämen, "eine gewisse Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der Importkohle erreichen [könnten]" (S. 4 des Berichts).

91 Die Auffassung der Kommission würde zu der absurden Konsequenz führen, daß die wirtschaftlichsten Bergbauunternehmen der Gemeinschaft geschlossen werden müssten, während Unternehmen ohne Aussicht auf Wettbewerbsfähigkeit fortbestehen könnten. So könnte ein Unternehmen A, dessen Produktion bereits umstrukturiert und reduziert worden sein, das aber seine Produktionskosten nicht weiter verringern könne, nicht in den Genuß von Betriebsbeihilfen kommen, während einem Unternehmen B, dessen tatsächliche Produktionskosten wesentlich höher seien als die des Unternehmens A, eine derartige Beihilfe gewährt und genehmigt würde, wenn es einen Rückgang der Produktionskosten nachwiese, selbst wenn diese immer noch höher seien als die des Unternehmens A und selbst wenn das Unternehmen B langfristig keine Aussicht auf Wirtschaftlichkeit habe.

92 Die Klägerin wendet sich gegen die von der Kommission vertretene weite Auslegung des Artikels 3 des Kodex. Nach ihrer Auffassung folgt aus dem in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag ausgesprochenen generellen Verbot staatlicher Beihilfen und dem Ausnahmecharakter des auf der Grundlage von Artikel 95 EGKS-Vertrag erlassenen Kodex, daß eine Beihilfe nur dann genehmigt werden könne, wenn sie die Voraussetzungen des Kodex vollständig erfuelle.

93 Jede Ausnahme von der Grundregel des Artikels 4 EGKS-Vertrag, nach der staatliche Beihilfen verboten seien, müsse daher notwendig sein, um eines der in den Artikeln 2 bis 4 EGKS-Vertrag aufgestellten Gemeinschaftsziele zu erreichen, zu denen es u. a. gehöre, die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstandard zu sichern (Artikel 2), auf die Bildung niedrigster Preise zu achten (Artikel 3 Buchstabe c), sowie darauf zu achten, daß Voraussetzungen erhalten blieben, die einen Anreiz für die Unternehmen böten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern (Artikel 3 Buchstabe d).

94 Schließlich müsse eine auf der Grundlage von Artikel 95 EGKS-Vertrag erlassene Entscheidung wie der Kodex von 1993 auch Artikel 5 EGKS-Vertrag berücksichtigen, nach dem die Gemeinschaft insbesondere für die Aufrechterhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen sorge und nur dann in die Erzeugung und den Markt direkt eingreife, wenn es die Umstände erforderten.

95 In ihrer Erwiderung auf die einleitenden Bemerkungen der Klägerin wendet die Kommission - insoweit unwidersprochen - ein, die Klägerin hätte ihrerseits staatliche Beihilfen beantragen können. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland habe allerdings, obwohl es dem Erlaß des Kodex von 1993 zugestimmt habe, die politische Entscheidung getroffen, dem britischen Steinkohlenbergbau keine Beihilfen mehr zu zahlen. Nach Auffassung der Kommission ist daher die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin auf die Politik ihrer nationalen Regierung zurückzuführen. Sie versuche nun, im Rechtsweg die Auswirkungen dieser Politik den Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten aufzuerlegen.

96 Zur Frage der Begründetheit tragen die Kommission und die Streithelfer, die ihre Anträge unterstützen, vor, der von der Klägerin vertretene Maßstab für die Genehmigung von Betriebsbeihilfen im Sinne von Artikel 3 des Kodex, nach dem eine "realistische Aussicht auf langfristige Erreichung der Wirtschaftlichkeit" bestehen müsse, widerspreche dem ausdrücklichen Wortlaut der Artikel 2 und 3 des Kodex und lasse sich mit dessen Zielsetzung, wie sie in der Präambel dargestellt werde, nicht vereinbaren. Der Kodex erkenne an, daß das Ziel der Wirtschaftlichkeit für die Kohlezechen schwer zu erreichen sei, da diese strukturell nicht wettbewerbsfähig seien, und verlange lediglich, daß die Zechen in der Lage seien, ihre Produktionskosten zu verringern, um einen Abbau der Betriebsbeihilfen zu erreichen. Es sei nicht vorstellbar, daß der Rat seine Zustimmung zu einer Bedingung gegeben hätte, die nach der Auslegung der Klägerin dazu führen würde, daß in keinem Mitgliedstaat mehr Betriebsbeihilfen nach Artikel 3 des Kodex gewährt werden könnten.

- Rechtliche Würdigung

97 Keine Bestimmung des Kodex behält die Gewährung von Betriebsbeihilfen ausdrücklich solchen Unternehmen vor, die langfristig eine vernünftige Aussicht auf Erreichung der Wirtschaftlichkeit in dem Sinne haben, daß sie in der Lage wären, aus eigener Kraft auf dem Weltmarkt zu konkurrieren. Daher ist die Bedeutung des Begriffs der Wirtschaftlichkeit für die Regelung der Betriebsbeihilfen, d. h. - nach der gewöhnlichen Definition - der Beihilfen, mit denen ein Unternehmen ganz oder teilweise von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48), im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Kodex zu ermitteln.

98 Artikel 3 Absatz 1 des Kodex definiert Betriebsbeihilfen im Hinblick auf ihre Zielrichtung als Beihilfen, "die dazu bestimmt sind, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien auszugleichen".

99 Gemäß Artikel 3 Absatz 2 sowie den Artikeln 8 und 9 Absatz 6 des Kodex setzt die Genehmigung von Betriebsbeihilfen u. a. die vorherige Übermittlung eines Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans voraus, mit dem nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 "die Wirtschaftlichkeit [der betroffenen] Unternehmen durch Verringerung der Produktionskosten verbessert werden soll". Unterabsatz 2 bestimmt zusätzlich, daß der Plan geeignete Maßnahmen enthalten muß, "mit denen eine tendenzielle Senkung der Produktionskosten zu den Preisen von 1992 im Zeitraum 1994 bis 2002 erreicht werden soll".

100 Diese Bestimmungen setzen nicht voraus, daß das begünstigte Unternehmen bei Ablauf eines vorgegebenen Zeitraums Wirtschaftlichkeit erreicht haben muß. Sie verlangen lediglich, daß die Wirtschaftlichkeit "verbessert" wird. Auch Artikel 2 Absatz 1 des Kodex, dessen erster Gedankenstrich die Betriebsbeihilfen nach Artikel 3 betrifft, fordert nur die "Erzielung weiterer Fortschritte in Richtung auf die Wirtschaftlichkeit", ohne diese Bedingung an bestimmte Fristen zu knüpfen.

101 Dieser "weiche" Ansatz erklärt sich aus den wirtschaftlichen Gegebenheiten, auf denen das System der staatlichen Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus beruht, nämlich der strukturell fehlenden Wettbewerbsfähigkeit des Bergbaus, die darauf zurückzuführen ist, daß der grösste Teil der Unternehmen gegenüber Einfuhren aus Drittländern nicht wettbewerbsfähig ist.

102 Wie sich aus der Mitteilung vom 27. Januar 1993 (S. 2 ff.) ergibt, ist der Steinkohlenbergbau in der Gemeinschaft seit 1965 durch eine andauernde finanzielle Unterstützung in Form staatlicher Beihilfen gekennzeichnet. Der anhaltende Finanzbedarf des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft hat auch den Erlaß des Kodex von 1993 erforderlich gemacht. Nach der in der Mitteilung vom 27. Januar 1993 (S. 10) enthaltenen Grafik überschritten die durchschnittlichen nationalen Produktionskosten zwischen 1975 und 1991 die Preise für Importkohle erheblich, so daß die Kommission zu dem Schluß kam, daß es sich bei der mangelnden Wettbewerbsfähigkeit offensichtlich um eine Problematik handele, mit der der gesamte Bergbau der Gemeinschaft konfrontiert bleibe. Die Kommission stellte in derselben Mitteilung weiter fest, daß der Steinkohlenbergbau der Gemeinschaft in unterschiedlichem Ausmaß von Eingriffen der Mitgliedstaaten abhängig bleibe (S. 19). Auch in ihrem Halbzeitbericht weist die Kommission auf das Fehlen jeglicher Wirtschaftlichkeitsperspektiven für die mittel- und langfristige Zukunft des grössten Teils der Industrie hin (S. 26 des Berichts).

103 Daraus folgt, daß die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens sich denknotwendig auf eine graduelle Verringerung seiner Unwirtschaftlichkeit und mangelnden Wettbewerbsfähigkeit beschränkt. Die Kommission hat im übrigen in ihrer Mitteilung vom 27. Januar 1993 festgestellt, daß die Festlegung eines Zieles der Wettbewerbsfähigkeit auf der Grundlage einer zuverlässigen Schätzung der langfristigen Weltmarktentwicklung ein schwieriges Unterfangen ist.

104 Soweit sich die Klägerin auf die Erklärung der Kommission beruft, nach der das Ziel der Degressivität der Betriebsbeihilfen in zwei Phasen zu erreichen sei, die zwei Vierjahreszeiträumen entsprächen (S. 22 f. der erwähnten Mitteilung), so ist festzustellen, daß diese Zeitplanung nicht getrennt von dem Richtkostensystem gesehen werden kann, das die Kommission einführen wollte, um die Degressivität der Betriebsbeihilfen zu beschleunigen. Dieses System, das bei der Genehmigung von Beihilfen restriktiver gestaltet war als das des Artikels 3 des Kodex, wurde jedoch vom Rat nicht gebilligt. Daher ist das Vorbringen der Klägerin zu den zwei Vierjahreszeiträumen im Zusammenhang des Artikels 3 des Kodex unerheblich.

105 Weiter ist zu untersuchen, welche Mittel der Kodex für die Erreichung des Zieles der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit vorsieht.

106 Nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Kodex muß die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit "durch Verringerung der Produktionskosten" erreicht werden. Da der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, daß diese Verringerung die "Wirtschaftlichkeit" und nicht nur die wirtschaftliche "Situation" der betroffenen Unternehmen verbessern muß, reicht eine unwesentliche oder gar nur symbolische Verringerung der Produktionskosten nicht aus, um die Gewährung von Betriebsbeihilfen zugunsten dieser Unternehmen zu rechtfertigen. Eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des gemeinschaftlichen Steinkohlenbergbaus (Abschnitt III Absatz 11 der Begründungserwägungen des Kodex) käme nämlich nicht ernsthaft in Betracht, wenn die Verringerung der Produktionskosten wirtschaftlich und finanziell unwesentlich wäre.

107 Diese Feststellung steht nicht in Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Kodex, wonach eine "tendenzielle" Verringerung der Produktionskosten bis 2002 als ausreichend anzusehen ist. Diese Formulierung schließt es zwar insbesondere zu Beginn des Zeitraums von 1994 bis 2002 nicht aus, daß ein Unternehmen in einem bestimmten Jahr aus zwingenden Gründen darauf verzichtet, seine Produktionskosten zu senken, ohne deshalb seinen Anspruch auf Betriebsbeihilfen zu verlieren. Eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit setzt jedoch voraus, daß ein solches Unternehmen in den Folgejahren seine Produktionskosten in entsprechend höherem Masse verringert.

108 Entgegen der Auffassung der Kommission reicht eine blosse Verringerung der Produktionskosten nicht aus, um die Genehmigung einer Betriebsbeihilfe zu rechtfertigen. Artikel 2 Absatz 1 des Kodex enthält nämlich zusätzlich den Grundsatz, daß nur solche Beihilfen, die zur Verwirklichung mindestens eines der dort genannten Ziele beitragen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Ausserdem verpflichtet Artikel 9 Absätze 4 und 6 des Kodex die Kommission, die Vereinbarkeit eines jeden Beihilfevorhabens mit diesen Zielen zu prüfen.

109 Wie sich aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1 des Kodex ergibt, entsprechen die drei dort genannten Ziele jeweils bestimmten Gruppen von Beihilfen. Das Ziel, in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle weitere Fortschritte in Richtung auf die Wirtschaftlichkeit zu erzielen, um einen Abbau der Beihilfen zu erreichen (erster Gedankenstrich), bezieht sich auf die Betriebsbeihilfen nach Artikel 3 des Kodex. Angesichts dieser Entsprechung von Zielen und Beihilfekategorien ist die Auffassung der Kommission zurückzuweisen, es reiche aus, wenn mit der Gewährung von Betriebsbeihilfen ein beliebiges der drei genannten Ziele, namentlich das der Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Rücknahme der Fördertätigkeit, verfolgt würde.

110 Für die Bestimmung des Inhalts des in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Kodex genannten Zieles ist die vorstehende rechtliche, wirtschaftliche und historische Erörterung der Auslegung von Artikel 3 des Kodex heranzuziehen. Daraus ergibt sich, daß die "Erzielung weiterer Fortschritte in Richtung auf die Wirtschaftlichkeit" in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle im Sinne der vorstehenden Auslegung dieser Begriffe praktisch bedeutungsgleich ist mit der Verbesserung der "Wirtschaftlichkeit", soweit sich die durch die Verringerung der Produktionskosten erzielten finanziellen Vorteile in Form eines "Abbaus der Beihilfen" niederschlagen.

111 Wenn sich daher herausstellt, daß eine wesentliche Verringerung der Produktionskosten die Erreichung des Abbaus der Betriebsbeihilfen ermöglicht, dann ist die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß die begünstigten Unternehmen zu einer Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit fähig sind.

112 Daraus ergibt sich, daß Unternehmen, deren Produktionskosten es nicht erlauben, einen wirklichen Fortschritt in Richtung der Wirtschaftlichkeit im eben dargestellten Sinne zu erzielen, nur als Empfänger von Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit nach Artikel 4 in Betracht kommen.

113 Diese Folgerungen stehen nicht in Widerspruch zu den von der Klägerin angeführten Textstellen der Mitteilung vom 27. Januar 1993 und des Halbzeitberichts. Die Kommission hält nämlich in diesen Papieren an dem Grundsatz fest, daß der Begriff der Wirtschaftlichkeit im Einklang mit den Zielen und Kriterien der vorliegenden Entscheidung stehen müsse, wobei sie klarstellt, daß die Degressivität der Beihilfesumme infolge einer Verringerung der Produktionskosten eine notwendige Bedingung für die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Steinkohlenbergbaus der Gemeinschaft sei (S. 20 und 22 der Mitteilung vom 27. Januar 1993) und daß die Unternehmen, "die das Ziel einer Kostensenkung erreichen... folglich eine gewisse Wettbewerbsfähigkeit erwarten können" (S. 4 des Halbzeitberichts).

114 Angesichts dieser Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Kodex können auch die von der Klägerin angeführten Leitlinien keine andere Beurteilung rechtfertigen, zumal die Leitlinien selbst in Absatz 2.2 ihren Anwendungsbereich in der Weise beschränken, daß sie in der Kohleindustrie nur insoweit Anwendung finden, wie sie mit den spezifischen Vorschriften in diesem Sektor übereinstimmen.

115 Diese Folgerungen aus dem Wortlaut, dem Zusammenhang und der Zielsetzung der Artikel 2, 3 und 4 des Kodex stehen schließlich auch nicht in Widerspruch mit der von der Klägerin vertretenen restriktiven Auslegung des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag. Wie vorstehend (Randnr. 111) ausgeführt, steht nämlich die Genehmigung von Betriebsbeihilfen unter der Bedingung, daß die begünstigten Unternehmen eine wesentliche Verringerung ihrer Produktionskosten erreichen, die einen Abbau der Beihilfen ermöglicht.

116 Daraus folgt, daß der Klagegrund der Verletzung des Artikels 3 des Kodex, so wie er in Randnummer 30 zweiter Gedankenstrich dargestellt ist, zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

117 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Erste erweiterte Kammer)

gemäß dem Antrag der Parteien auf die beiden in Randnummer 30 dargestellten Klagegründe für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Klagegrund des Verstosses gegen ein Verbot, bereits ohne vorherige Genehmigung ausgezahlte Beihilfen rückwirkend zu genehmigen, ist unbegründet.

2. Der Klagegrund der Verletzung des Artikels 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus ist unbegründet.

3. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf diese beiden Gründe gestützt ist.

4. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich innerhalb einer vom Präsidenten des Gerichts festzusetzenden Frist zum Fortgang des Verfahrens zu äussern.

5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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