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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 24.01.2001
Aktenzeichen: T-112/00
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EG) Nr. 451/2000, Richtlinie 91/414/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 230 Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 451/2000
Richtlinie 91/414/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel mit Wirkstoffen herstellen, sind von der Verordnung Nr. 451/2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414, soweit sie das Verfahren für die Antragstellung und zur Bewertung einer Reihe von Wirkstoffen festlegt, nicht individuell betroffen. Da die Marktbeteiligten in den meisten Mitgliedstaaten Inhaber einer Zulassung zum Verkehr sein müssen, um Pflanzenschutzmittel mit Wirkstoffen vermarkten zu können, ist die Innehabung einer Zulassung zum Verkehr keine persönliche Eigenschaft und kein besonderer Umstand, der die Klägerinnen in gleicher Weise wie den Adressaten einer Entscheidung individualisieren könnte. Außerdem sind bestimmte Marktbeteiligte nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als ihre Konkurrenten.

Auch ein Verband dieser Unternehmen kann seine Klagebefugnis nicht auf ein eigenes individuelles Interesse stützen, das sich von dem seiner Mitglieder unterschiede. Denn weder Artikel 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG), der für den Erlass der Richtlinie 91/414 als Rechtsgrundlage diente, noch die Richtlinie selbst sehen die Beteiligung Einzelner beim Erlass der betreffenden Regelung vor. Folglich war die Kommission nicht verpflichtet, die Klägerinnen im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verordnung hinzuzuziehen oder anzuhören. Zudem verlangen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wie etwa das Recht auf Anhörung, weder für den Prozess der Ausarbeitung von Rechtsakten noch für die Rechtsakte selbst als allgemein geltende Maßnahmen eine Beteiligung der Betroffenen, da davon ausgegangen wird, dass ihre Interessen durch die für den Erlass dieser Rechtsakte zuständigen politischen Instanzen wahrgenommen werden.

( vgl. Randnrn. 68, 70, 72, 77-78, 80 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 24. Januar 2001. - Iberotam SA, Probelete SA, Agripraza SA, Protex SA, Laboratoire d'achat pour l'agriculture (LAPA), Afrasa SA, Herbex SA, European Crop Care Association (ECCA) und K & N Efthymiadis SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 91/414/EWG - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Verordnung (EG) Nr. 451/2000 - Arbeitsprogramm zur Prüfung der im Handel befindlichen Wirkstoffe (zweite und dritte Stufe) - Unzulässigkeit. - Verbundene Rechtssachen T-112/00 und T-122/00.

Parteien:

In den Rechtssachen T-112/00 und T-122/00

Iberotam SA mit Sitz in Barcelona (Spanien),

Probelete SA mit Sitz in Murcia (Spanien),

Agripraza SA mit Sitz in Torres Vedras (Portugal),

Protex SA mit Sitz in Wijnegem (Belgien),

Laboratoire d'achat pour agriculture (LAPA) mit Sitz in Omicourt (Belgien),

Afrasa SA mit Sitz in Fuente del Jarro-Paterna (Spanien),

Herbex SA mit Sitz in Sintra (Portugal),

European Crop Care Association (ECCA) mit Sitz in Eghezee (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Roca Junyent und J. Roca Sagarra, Barcelona, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts V. Gillen, 13, rue Aldringen, Luxemburg,

Klägerinnen in der Rechtssache T-112/00,

und

K & N Efthymiadis SA mit Sitz in Thessaloniki (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Roca Junyent und J. Roca Sagarra, Barcelona, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts V. Gillen, 13, rue Aldringen, Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-122/00,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berscheid und A.-M. Alves Vieira, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 55, S. 25)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi, der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

1 Der Pflanzenschutzsektor umfasst die Unternehmen, deren Tätigkeit in der Herstellung, der Einfuhr, dem Vertrieb und/oder der Vermarktung von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln besteht. Es handelt sich um Erzeugnisse oder Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten und dazu dienen, die Pflanzen vor Schadorganismen zu schützen, deren Lebensvorgänge zu beeinflussen, sie zu konservieren und unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten.

2 Die Klägerinnen sind kleine und mittlere Unternehmen dieses Sektors. Sie sind alle Mitglieder der European Crop Care Association (ECCA), eines Verbandes der kleinen und mittleren Unternehmen des Pflanzenschutzsektors.

3 In dem betreffenden Sektor gibt es noch einen weiteren Verband, die European Crop Protection Association (ECPA), in der u. a. 20 nationale Vereinigungen und etwa 18 Großunternehmen, die Wirkstoffe herstellen, zusammengeschlossen sind. Seine Mitglieder stellen 90 % der auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarkteten Pflanzenschutzmittel her.

4 Am 15. Juni 1991 erließ der Rat die Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1, im Folgenden: Richtlinie), um einheitliche Vorschriften über die Voraussetzungen und anwendbaren Verfahren in Bezug auf die Zulassung zum Verkehr und die Anwendung dieser Erzeugnisse festzulegen.

5 Hauptziel der Richtlinie ist neben der Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion durch die Anwendung wirksamer Pflanzenschutzmittel der Schutz des Menschen, der Tiere sowie der Umwelt vor den Risiken und Gefahren einer unzureichend kontrollierten Anwendung dieser Erzeugnisse. Sie soll daher das Inverkehrbringen sicherer Erzeugnisse gewährleisten, die keine unmittelbar oder mittelbar schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Außerdem sollen mit der Richtlinie die Hemmnisse für den freien Verkehr derartiger Waren beseitigt werden.

6 Nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie sind Pflanzenschutzmittel Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in der sie an den Anwender geliefert werden, und die dazu bestimmt sind, spezifische, in derselben Bestimmung aufgeführte Wirkungen zu erzielen. Artikel 2 Nummer 4 definiert die Wirkstoffe als Stoffe oder Mikroorganismen einschließlich Viren mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen oder auf Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenerzeugnisse.

7 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass in ihrem Gebiet nur die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht und angewandt werden dürfen, die sie nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen haben.

8 Artikel 4 der Richtlinie sieht die Voraussetzungen und das Verfahren vor, die nach allgemeinem Recht auf die Gewährung (Artikel 4 Absätze 1 bis 4), die Überprüfung (Artikel 4 Absatz 5) und die Entziehung (Artikel 4 Absatz 6) der Zulassung zum Verkehr anwendbar sind. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a können nur die Erzeugnisse zugelassen werden, deren Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt sind. Die Kommission hat die Aufgabe, nach einem bestimmten Verfahren die Liste der zugelassenen Wirkstoffe zu erstellen.

9 Die Voraussetzungen für eine Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I sind in Artikel 5 der Richtlinie genannt. Diese Aufnahme ist nur möglich, wenn nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angenommen werden kann, dass die den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf ihre Unschädlichkeit erfuellen.

10 In Abweichung von dem in Artikel 4 der Richtlinie genannten allgemeinen Verfahren und bis zur Annahme der Liste der zugelassenen Wirkstoffe hat der Gemeinschaftsgesetzgeber zwei Arten von Übergangsmaßnahmen vorgesehen. Gemäß Artikel 8 der Richtlinie gelten für die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen für ein Erzeugnis, das einen nicht in Anhang I aufgenommenen Wirkstoff enthält, verschiedene Regelungen, je nachdem, ob es sich bei dem betreffenden Wirkstoff um einen bestehenden" Wirkstoff, d. h. um einen solchen handelt, der in einem Erzeugnis enthalten ist, das zwei Jahre nach der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel war (Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1), oder nicht (Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1).

11 Nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an zulassen, dass in seinem Gebiet Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die bestehende Wirkstoffe enthalten.

12 Nach demselben Artikel beginnt die Kommission mit einem Arbeitsprogramm für die schrittweise Prüfung dieser Wirkstoffe innerhalb des genannten Zeitraums von zwölf Jahren. In diesem Programm kann von den Beteiligten gefordert werden, der Kommission und den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Angaben innerhalb einer im Programm festgelegten Frist vorzulegen. Er sieht ferner vor, dass die Kommission eine Verordnung erlässt, in der alle für die Durchführung des Programms erforderlichen Bestimmungen festgelegt werden.

13 Innerhalb dieses Zeitraums von zwölf Jahren kann entschieden werden, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Wirkstoff nach Prüfung durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden kann bzw. dass er, wenn die Anforderungen des Artikels 5 nicht erfuellt oder die angeforderten Informationen und Angaben nicht fristgerecht vorgelegt worden sind, nicht in diesen Anhang aufgenommen wird. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die betreffenden Zulassungen in einem vorgeschriebenen Zeitraum erteilt, widerrufen bzw. geändert werden.

14 Artikel 13 der Richtlinie regelt, welche Vorschriften in Bezug auf die Angaben, die der Antragsteller für eine Genehmigung für das Inverkehrbringen zu machen hat, den Schutz dieser Angaben und deren Vertraulichkeit zu erlassen sind. In diesem Artikel wird u. a. bestimmt, dass jedem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels für jeden Wirkstoff in einem Pflanzenschutzmittel Unterlagen [beizufügen sind], die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse die Anforderungen von Anhang II erfuellen". Außerdem werden mit diesem Artikel die zuständigen nationalen Behörden verpflichtet, während eines bestimmten Zeitraums die Vertraulichkeit der Angaben zu wahren, die der Antragsteller zur Stützung seines Antrags auf Zulassung gemacht hat (Artikel 13 Absatz 3).

15 Anhang I der Richtlinie enthält die Liste der für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zulässigen Wirkstoffe. In Anhang II sind die Anforderungen an die Unterlagen zum Antrag auf Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I" aufgeführt. Die Anforderungen an die dem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels beizufügenden Unterlagen finden sich in Anhang III.

16 Das Arbeitsprogramm für die schrittweise Prüfung der bestehenden Wirkstoffe war Gegenstand zweier Verordnungen. Zunächst wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (ABl. L 366, S. 10) ein Verfahren zur Bewertung der 90 bestehenden Wirkstoffe im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie festgelegt.

17 Anschließend sah die Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (ABl. L 55, S. 25, im Folgenden: angefochtene Verordnung) die Bewertung der in ihrem Anhang I aufgeführten Wirkstoffe im Hinblick auf ihre Aufnahme in Anhang I der Richtlinie (zweite Stufe) sowie die Bewertung der in ihrem Anhang II aufgeführten Wirkstoffe im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in eine Prioritätenliste und in einer nachfolgenden Stufe in Anhang I der Richtlinie (dritte Stufe) vor.

18 Die Artikel 4 bis 9 dieser Verordnung betreffen die Durchführung der zweiten Stufe des Arbeitsprogramms. Artikel 4 Absatz 1 lautet:

Hersteller, die die Aufnahme eines in Anhang I dieser Verordnung genannten Wirkstoffs oder seiner Salze... wünschen, stellen bei dem berichterstattenden Mitgliedstaat... innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für jeden Wirkstoff einzeln einen entsprechenden Antrag."

19 Artikel 4 Absatz 3 bestimmt:

Hersteller, die für einen Wirkstoff gemäß Absatz 1 keinen Antrag innerhalb der festgelegten Frist gestellt haben oder deren Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 2 abgelehnt wurde, können an diesem Arbeitsprogramm nur zusammen mit einem oder mehreren Antragstellern teilnehmen, deren Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 2 angenommen wurde, indem sie gemeinsame Unterlagen einreichen."

20 Nach Artikel 5 Absatz 1 setzen die als Berichterstatter benannten Mitgliedstaaten für jeden Wirkstoff die Kommission binnen drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß dem oben genannten Artikel 4 Absatz 1 über die Zulässigkeit der Anträge in Kenntnis. Die Kommission leitet die Berichte dann an den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz weiter, der die Zulässigkeit des Antrags prüft. Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 bestimmt:

Nach dieser Prüfung wird... eine Verordnung mit der Liste der Wirkstoffe erlassen, die im Hinblick auf ihre etwaige Aufnahme in Anhang I der Richtlinie bewertet werden sollen. Nur Wirkstoffe, für die mindestens ein Antrag als zulässig in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 erachtet wurde, werden in eine solche Verordnung aufgenommen."

21 Gemäß Artikel 6 müssen alle Hersteller, die die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie wünschen, der nationalen Behörde innerhalb des in der Richtlinie über die Feststellung der Liste der zur Bewertung herangezogenen Wirkstoffe genannten Zeitraums gemeinsam oder einzeln die vollständigen Unterlagen übermitteln.

22 Artikel 6 Absatz 7 bestimmt:

[D]ie Kommission [entscheidet], Wirkstoffe, für die innerhalb des festgesetzten Zeitraums kein Antrag bzw. keine Unterlagen eingereicht wurden, unter Angabe der Gründe nicht in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten ziehen bis spätestens 25. Juli 2003 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel zurück, die diese Wirkstoffe enthalten."

23 Artikel 7 betreffend die Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen sieht in Absatz 3 gleichartige Konsequenzen für den Fall vor, dass innerhalb des festgesetzten Zeitraums kein vollständiger Antrag eingereicht wurde.

24 Artikel 8 legt das Verfahren für die Bewertung der Unterlagen durch die berichterstattenden Mitgliedstaaten und die Kommission fest. Die Unterlagen werden von den berichterstattenden Mitgliedstaaten bewertet, die der Kommission einen Bewertungsbericht übersenden, in dem sie unter Angabe der Gründe empfehlen, den Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie entweder aufzunehmen oder nicht aufzunehmen. Gemäß Artikel 8 Absatz 4 erlässt die Kommission nach einem Verfahren zur Konsultation insbesondere des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz entweder eine Richtlinie zur Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie, wobei erforderlichenfalls die Bedingungen, einschließlich der Frist, für diese Aufnahme anzugeben sind, oder eine an die Mitgliedstaaten gerichtete mit Gründen versehene Entscheidung, um die Zulassung der Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie zu entziehen, was bedeutet, dass dieser Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie aufgenommen wird.

25 Artikel 10 der angefochtenen Verordnung legt die Bedingungen der Antragstellung für die bei der dritten Stufe des Arbeitsprogramms erfassten Wirkstoffe fest. Artikel 10 Absatz 1 bestimmt u. a.: Hersteller, die die Aufnahme eines in Anhang II dieser Verordnung genannten Wirkstoffs in den Anhang I der Richtlinie wünschen, stellen bei der Stelle gemäß Anhang VII dieser Verordnung einen entsprechenden Antrag."

26 Nach Artikel 11 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung entscheidet die Kommission, die bei dieser Stufe der Bewertung erfassten Wirkstoffe, für die innerhalb der festgesetzten Frist kein zulässiger Antrag bzw. keine vollständigen Unterlagen eingereicht wurden, unter Angabe der Gründe nicht in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten müssen bis 25. Juli 2003 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel zurückziehen, die diese Wirkstoffe enthalten.

27 Vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung teilte die ECCA der Kommission ihre Kritikpunkte in Bezug auf die durch die Richtlinie eingeführte Regelung mit.

28 Die ECCA reichte u. a. Beschwerden bei den Generaldirektionen für Wettbewerb (am 13. November 1998 und am 5. Januar 2000), für Landwirtschaft (am 9. Dezember 1998) und für Unternehmenspolitik, Handel, Tourismus und Sozialwirtschaft (am 9. Dezember 1998 und am 21. Juli 1999) ein. Mit diesen Beschwerden sollte die Kommission über die Lage der kleinen und mittleren Unternehmen des Pflanzenschutzsektors nach den ersten Anwendungsfällen der durch die Richtlinie und die Verordnung Nr. 3600/92 eingeführten Regelung unterrichtet werden. Darin wurde insbesondere das Verhalten bestimmter, durch die Regel der Vertraulichkeit der Angaben gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie (siehe oben, Randnr. 14) geschützter Unternehmen angeprangert.

29 Während der Phase der Vorarbeiten für die angefochtene Verordnung leitete die ECCA der Kommission mit fünf Schreiben vom 9. und 17. Februar 1999, 8. und 22. März 1999 und 20. Mai 1999 Stellungnahmen zu den verschiedenen vorbereitenden Texten für diese Verordnung zu. Aus diesen Schreiben geht hervor, dass ein Teil dieser Stellungnahmen die Beschwerde betrafen, die die ECCA wegen eines angeblichen Verstoßes der Großunternehmen gegen die Wettbewerbsvorschriften zum Nachteil ihrer Mitglieder an die Kommission gerichtet hatte; dieser Verstoß sei durch die in der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften über die Vertraulichkeit begünstigt worden.

30 Mit Schreiben vom 6. April 1999 und vom 28. Juli 1999 ging die Kommission auf die Stellungnahmen der ECCA ein. In ihrem Schreiben vom 6. April 1999 führte die Kommission aus:

Ich möchte Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben zu dem Entwurf eines Arbeitsdokuments (6304/VI/98 rev. 1) zum Zweiten Programm zur Überprüfung der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln gemäß der Richtlinie 91/414... Sollten als Ergebnis der Abstimmung zwischen den Dienststellen größere Änderungen vorgenommen werden, werden Sie frühestmöglich davon unterrichtet.

Ihre Stellungnahme sollte bis spätestens 26. April hier eingehen."

31 In ihrem Schreiben vom 28. Juli 1999 führte die Kommission aus:

Ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 20. Mai 1999 mit Ihrer Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag der Kommission. Ich kann Ihnen versichern, dass wir Ihre Bemerkungen angemessen berücksichtigt haben; außerdem wurden sie im Rahmen der Arbeitsgruppe Rechtsetzung - Pflanzenschutzmittel den Mitgliedstaaten zugeleitet und mit ihnen erörtert.

Es ist nicht möglich, allen Ihren Bemerkungen zu entsprechen. Ich kann Ihnen jedoch versichern, dass wir in den durch die Richtlinie 91/414... gezogenen Grenzen versucht haben, Ihren Bemerkungen so weit wie möglich Rechnung zu tragen.

...

Zu Ihrer Information füge ich die neueste Fassung des Vorschlagsentwurfs bei."

32 Zwischen dem Tag des Erlasses der angefochtenen Verordnung und August 2000 wurden Anträge für 98 Wirkstoffe gestellt.

Verfahren und Anträge der Parteien

33 Mit Klageschriften, die am 2. Mai (Rechtssache T-112/00) und am 8. Mai 2000 (Rechtssache T-122/00) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen die vorliegenden Klagen erhoben.

34 Die Kommission hat gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts mit besonderen Schriftsätzen, die am 19. Juli und am 7. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die Einrede der Unzulässigkeit gegenüber beiden Klagen erhoben. Die Klägerinnen haben sich dazu am 21. September 2000 in der Rechtssache T-122/00 und am 26. September 2000 in der Rechtssache T-112/00 geäußert.

35 Mit Schriftsätzen, die am 6. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die ECPA ihre Zulassung als Streithelferin in den Rechtssachen T-112/00 und T-122/00 zur Unterstützung der Anträge der Beklagten beantragt.

36 Gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung sind die Rechtssachen T-112/00 und T-122/00 nach Anhörung der Parteien für den vorliegenden Beschluss zu verbinden.

37 In ihrer Klageschrift beantragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-112/00 und T-122/00,

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

38 Die Kommission beantragt in den Rechtssachen T-112/00 und T-122/00,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

39 Die Klägerinnen beantragen im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit in den Rechtssachen T-112/00 und T-122/00, die Klage für zulässig zu erklären.

Zur Zulässigkeit

40 Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und die Eröffnung der mündlichen Verhandlung für entbehrlich.

Vorbringen der Parteien

41 Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die auf Artikel 230 Absatz 4 EG gestützten Klagen aus drei Gründen unzulässig seien. Sie weist erstens darauf hin, dass das wirkliche Ziel der Klagen in der Nichtigerklärung der Richtlinie und nicht der angefochtenen Verordnung bestehe. Aber selbst unterstellt, die Klägerinnen könnten die Verordnung vor dem Gericht anfechten, sei festzustellen, dass die Zweimonatsfrist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage längst verstrichen sei, da die Richtlinie am 19. August 1991 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sei.

42 Zweitens seien die Klägerinnen, sehe man vom wirklichen Ziel der vorliegenden Klagen einmal ab, von der angefochtenen Verordnung nicht unmittelbar betroffen. Die Kommission verweist darauf, dass diese lediglich ein Verfahren für die Antragstellung und zur Bewertung der bestehenden Wirkstoffe festlegen solle, die Gegenstand der zweiten und dritten Stufe des Bewertungsprogramms gemäß Artikel 8 der Richtlinie seien. Jedoch könnten nur die später erfolgende Entscheidung der Kommission, einen Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen oder nicht aufzunehmen, und dementsprechend die mögliche Entscheidung, einen Wirkstoff vom Markt zu nehmen, endgültige Auswirkungen auf die Klägerinnen entfalten.

43 Außerdem könnten die Klägerinnen nicht behaupten, von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen zu sein, da sie in ihren Klageschriften an keiner Stelle darlegten, welche Wirkstoffe sie herstellten und auf welche Weise sie also durch die angefochtene Verordnung beschwert seien.

44 Die Kommission macht drittens geltend, die Klägerinnen seien von der angefochtenen Verordnung nicht unmittelbar betroffen, da sie auf objektiv bestimmte Situationen Anwendung finde und Rechtsfolgen für eine allgemein und abstrakt bezeichnete Gruppe von Personen habe. Demzufolge könne sie auch nicht als eine in Form einer Verordnung ergangene Entscheidung eingestuft werden.

45 Zudem seien die Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung auch nicht wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt, die sie in gleicher Weise wie den Adressaten individualisierten.

46 Die Klägerinnen tragen vor, bei der angefochtenen Verordnung handele es sich in Wirklichkeit um eine Entscheidung in der Form einer Verordnung. Zunächst erfasse die angefochtene Verordnung, soweit sie das Verfahren für die Antragstellung und zur Bewertung der in den Anhängen I und II aufgeführten Wirkstoffe festlege, nicht die Wirkstoffe im Allgemeinen, sondern betreffe eine abgeschlossene und exakte Liste von Wirkstoffen.

47 Indem sie ferner in besonderer Weise für die Hersteller der von ihr erfassten Wirkstoffe die Möglichkeit regele, deren Aufnahme in Anhang I der Richtlinie zu beantragen, berühre die angefochtene Verordnung nur die Hersteller, die diese Wirkstoffe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung herstellten. Damit habe sie Auswirkungen auf einen ganz bestimmten Kreis von Herstellern, der in der Zukunft nicht mehr verändert werden könne.

48 Selbst wenn man davon ausgehe, dass die fragliche Handlung normativen Charakter habe - was die Klägerinnen bestreiten -, so schließe dies nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls nicht aus, dass sie bestimmte Marktbeteiligte individuell betreffen könne (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission Slg. 1963, 213, 238, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20; Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-125/96 und T-152/96, Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-3427, Randnr. 163).

49 Die Klägerinnen bringen im Wesentlichen drei Argumente vor, um darzutun, dass sie von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen seien.

50 Sie berufen sich erstens darauf, dass die ECCA (der sie alle als Mitglieder angehörten) am Prozess der Ausarbeitung der angefochtenen Verordnung beteiligt gewesen sei. Diese Beteiligung werde durch den zwischen ihr und der Kommission geführten Schriftwechsel belegt, insbesondere durch das Schreiben der Kommission vom 6. April 1999 und die Stellungnahmen, die die ECCA zu den vorbereitenden Texten für die angefochtene Verordnung an die Kommission gesandt habe (siehe oben, Randnr. 29).

51 Zweitens führe die angefochtene Verordnung zu einer wesentlichen Veränderung der Rechtslage der Klägerinnen und beeinträchtige spezifische, ihnen zustehende Rechte. Den Unternehmen, die nicht in der Lage seien, die vollständigen Unterlagen vorzulegen, die nach der angefochtenen Verordnung bei der Antragstellung für Wirkstoffe zum Zweck ihrer Aufnahme in Anhang I der Richtlinie verlangt würden, werde nämlich die Möglichkeit genommen, die Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthielten, zu vermarkten. Die Klägerinnen besäßen gegenwärtig Zulassungen zum Verkehr in den Mitgliedstaaten, die ihnen entzogen werden könnten, weil sie nicht in der Lage seien, den neuen Anforderungen gerecht zu werden, die in der angefochtenen Verordnung hinsichtlich der Antragstellung für Wirkstoffe und der Vorlage vollständiger Unterlagen enthalten seien.

52 Drittens beruhe die spezielle Lage, in der sich die Klägerinnen in Bezug auf die angefochtene Verordnung befänden, außerdem auf den Besonderheiten des Pflanzenschutzsektors, denen diese Verordnung nicht Rechnung trage.

53 Die Klägerinnen führen hierzu aus, dass es in diesem Sektor zwei Gruppen von Marktbeteiligten gebe. Die erste Gruppe umfasse diejenigen, die die Wirkstoffe herstellten und anschließend mit diesen Ausgangsstoffen Mittel herstellten. Es handele sich um Gesellschaften, die über Patente verfügten und die in den meisten Fällen von multinationaler Dimension seien. Bei den Marktbeteiligten der zweiten Gruppe handele es sich um diejenigen, die sich wie die Klägerinnen hauptsächlich der Herstellung von Mitteln widmeten, wobei sie die von den Marktbeteiligten der ersten Gruppe entwickelten Wirkstoffe, für die das Patent erloschen sei, als Ausgangsstoffe benutzten. Diese Gesellschaften verfügten hingegen nicht über eine Forschungseinheit zur Entwicklung neuer Stoffe, und sie hätten in den meisten Fällen eine nationale Dimension mit ergänzender Ausfuhrtätigkeit.

54 Für die Versorgung mit Wirkstoffen seien die Marktbeteiligten der zweiten Gruppe von den Herstellern der ersten Gruppe abhängig. Außerdem seien die Marktbeteiligten der zweiten Gruppe, da sie die Wirkstoffe nicht herstellten, nicht in der Lage, die bei der Antragstellung für diese Wirkstoffe erforderlichen Angaben zu machen. Unter diesen Umständen genüge es, dass die Unternehmen, die die Wirkstoffe hergestellt hätten, für sie keinen Antrag stellten, um den Marktbeteiligten der zweiten Gruppe deren weitere Verwendung unmöglich zu machen. Indem die angefochtene Verordnung dieser Abhängigkeitssituation, in der sich die Klägerinnen hinsichtlich der im Besitz der multinationalen Großunternehmen befindlichen Informationen befänden, nicht Rechnung trage, beeinträchtige sie die Wettbewerbssituation der Klägerinnen in einschneidender und nicht wieder gutzumachender Weise, weil es ihnen absolut unmöglich sei, bestimmte Mittel weiter zu vermarkten.

55 Die Schädigung der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerinnen durch die angefochtene Verordnung könne nach der Rechtsprechung des Gerichts einen Einzelnen im Hinblick auf einen Gemeinschaftsrechtsakt individualisieren (Urteil vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971, Randnrn. 59 bis 61).

56 Die Klägerinnen tragen ferner vor, sie seien von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen, da diese den mit ihrer Durchführung betrauten Adressaten, also den Mitgliedstaaten, keinerlei Ermessen einräume. Auch wenn die zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat die Anträge für die Wirkstoffe prüfen müssten, sei es Sache der Kommission, letztlich über die Zulassung dieser Stoffe und ihre Aufnahme in Anhang I der Richtlinie zu entscheiden. Die Klägerinnen würden jedenfalls durch die ihnen mit der angefochtenen Verordnung auferlegten Anforderungen an die Antragstellung für die Wirkstoffe beschwert und nicht durch die abschließenden Entscheidungen der Kommission darüber, ob ein bestimmter Wirkstoff zugelassen werde oder nicht.

57 Schließlich tragen die Klägerinnen vor, die vorliegenden Klagen seien der einzige ihnen zur Verfügung stehende Rechtsweg, um die angefochtene Verordnung gerichtlich nachprüfen zu lassen, da diese keine Durchführungsmaßnahmen verlange und die Klägerinnen demzufolge ihre Rechtmäßigkeit niemals vor einem nationalen Gericht geltend machen könnten.

Würdigung durch das Gericht

58 Gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

59 Die Klägerinnen stellen in erster Linie den Rechtssatzcharakter der angefochtenen Maßnahme in Frage und vertreten die Ansicht, sie sei als an sie als Mitglieder eines geschlossenen und begrenzten Kreises betroffener Marktteilnehmer gerichtete Entscheidung zu beurteilen.

60 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Merkmal zur Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung darin zu sehen ist, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat; hierzu sind die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme und insbesondere die Rechtswirkungen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt, zu untersuchen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941, Randnr. 7, und Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33).

61 Im vorliegenden Fall soll mit der angefochtenen, allgemein und abstrakt formulierten Verordnung eine Liste der bestehenden Wirkstoffe erstellt werden, für die die Erteilung der Zulassung zum Verkehr gemäß der Richtlinie zulässig ist. Dafür legt die Verordnung das Verfahren für die Antragstellung und zur Bewertung einer Reihe von in ihr aufgeführten Wirkstoffen fest. Da diese Verordnung an Hersteller, die die Aufnahme eines in Anhang I dieser Verordnung genannten Wirkstoffs oder seiner Salze... in den Anhang I der Richtlinie wünschen", gerichtet ist, erfolgt ihre Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist.

62 Selbst wenn man davon ausgeht, dass die durch den angefochtenen Rechtsakt betroffenen Hersteller von Wirkstoffen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestimmt werden können, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung durch die Möglichkeit, die Zahl oder die Identität der Normadressaten der angefochtenen Maßnahme mehr oder weniger genau zu bestimmen, deren Rechtssatzcharakter nicht in Frage gestellt wird (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-209/94 P, Buralux u. a./Rat, Slg. 1996, I-615, Randnr. 24).

63 Die angefochtene Verordnung hat daher aufgrund ihrer allgemeinen Geltung normativen Charakter und ist keine Entscheidung im Sinne des Artikels 249 EG.

64 Ihr normativer Charakter schließt jedoch nicht aus, dass die angefochtene Verordnung einige natürliche oder juristische Personen im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG unmittelbar und individuell betreffen könnte (vgl. Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 19; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 66, und vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50). Dies ist der Fall, wenn die betreffende Vorschrift eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20).

65 Die Klägerinnen tragen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen drei Argumente vor: erstens die Beteiligung der ECCA - eines Verbandes, dem sie alle als Mitglieder angehörten - am Prozess der Ausarbeitung der angefochtenen Verordnung, zweitens die wesentliche Änderung ihrer Rechtslage, zu der die angefochtene Verordnung führe, indem sie spezifische, ihnen zustehende Rechte beeinträchtige, und drittens die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die in der angefochtenen Verordnung vorgesehene Regelung der Antragstellung auf ihre Marktstellung habe.

66 Zunächst sind gemeinsam die Argumente zu prüfen, mit denen dargetan werden soll, dass der angefochtene Rechtsakt die Klägerinnen individuell betreffe, und anschließend das Argument, das die Situation der ECCA als Verband betrifft.

67 Die Klägerinnen machen geltend, die angefochtene Verordnung beeinträchtige sie in spezifischen Rechten, da sie in den einzelnen Mitgliedstaaten Inhaber von Zulassungen zum Verkehr seien, deren Bestand in Frage gestellt werden könnte, wenn die Klägerinnen die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfuellten.

68 Hierzu ist lediglich festzustellen, dass die Innehabung einer Zulassung zum Verkehr keine persönliche Eigenschaft und kein besonderer Umstand ist, der die Klägerinnen in gleicher Weise wie den Adressaten einer Entscheidung individualisieren könnte, da die Marktbeteiligten in den meisten Mitgliedstaaten Inhaber einer Zulassung zum Verkehr sein müssen, um Pflanzenschutzmittel mit Wirkstoffen vermarkten zu können.

69 Die Klägerinnen vertreten gleichwohl die Ansicht, dass ihre Rechtsstellung durch die angefochtene Verordnung in spezifischer Weise berührt werde, weil es ihnen anders als den Herstellern von Wirkstoffen unmöglich sei, die für die Aufnahme der von ihnen verwendeten Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie erforderlichen Angaben zu machen. Folglich könnte es für sie unmöglich sein, ihre Erzeugnisse zu vermarkten, und es drohe ihnen daher erheblicher Schaden.

70 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte Marktbeteiligte nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen sind, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als ihre Konkurrenten (Beschluss des Gerichts vom 15. September 1999 in der Rechtssache T-11/99, Van Parys u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2653, Randnr. 50).

71 Das Argument, das die Klägerinnen dem genannten Urteil AITEC u. a./Kommission entnehmen, braucht nicht geprüft zu werden, da sie vor dem Gericht jedenfalls nichts vorgetragen haben, was belegen könnte, dass die angefochtene Verordnung ihre Marktstellung wesentlich beeinflussen könnte. Die Klägerinnen haben sich vielmehr damit begnügt, Behauptungen allgemeiner Art aufzustellen, wonach sie Pflanzenschutzmittel mit von der angefochtenen Verordnung erfassten Wirkstoffen vermarkteten und nicht in der Lage seien, die erforderlichen Angaben zu machen, um die Aufnahme dieser Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie zu beantragen, ohne dass sie dem Gericht irgendeinen Anhaltspunkt geliefert hätten, der diese Behauptungen belegen könnte. Weder die Anlagen, die die Klägerinnen ihren Stellungnahmen zu den Einreden der Unzulässigkeit beigefügt haben, noch die Abschriften der Beschwerden, die die ECCA bei der Kommission eingereicht hat und die die Klägerinnen zu den Akten gegeben haben, enthalten Anhaltspunkte dafür, dass ihre Wirtschaftstätigkeit in großem Umfang von der Zulassung der von der angefochtenen Verordnung erfassten Wirkstoffe abhinge.

72 Aus alledem folgt, dass die Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen sind.

73 Es ist weiter zu prüfen, ob die ECCA als Verband von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen sein kann.

74 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Rechtsunterworfenen gegründet worden ist, von einer Maßnahme, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen sein; sie kann daher keine Nichtigkeitsklage im Namen ihrer Mitglieder erheben, wenn diesen als Einzelnen die Erhebung dieser Klage verwehrt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62 bis 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 1003, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 14 und 29). Folglich kann, da die Klägerinnen - wie soeben festgestellt - von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen sind, die ECCA als Vertreterin ihrer gemeinsamen Interessen es angesichts dieser Rechtsprechung auch nicht sein.

75 Jedoch kann das Vorliegen besonderer Umstände, wie die Rolle, die ein Verband in einem Verfahren gespielt hat, das zum Erlass einer Maßnahme im Sinne des Artikels 230 EG geführt hat, die Zulässigkeit einer von einem Verband erhobenen Klage zur Folge haben, dessen Mitglieder von der streitigen Maßnahme nicht unmittelbar und individuell betroffen sind, insbesondere dann, wenn seine Stellung als Verhandlungsführer durch diese Maßnahme berührt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 19 bis 25, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 29 und 30).

76 Somit ist zu prüfen, ob der Schriftwechsel zwischen der Kommission und der ECCA einen besonderen Umstand darstellt, der dieser als die Interessen seiner Mitglieder vertretendem Berufsverband die Klagebefugnis im Sinne der angeführten Rechtsprechung verleihen kann.

-77 Weder Artikel 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG), der für den Erlass der Richtlinie als Rechtsgrundlage diente, noch die Verordnung selbst sehen die Beteiligung Einzelner beim Erlass der betreffenden Regelung vor, und folglich war die Kommission nicht verpflichtet, die Klägerinnen im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verordnung hinzuzuziehen oder anzuhören. Wie das Gericht bereits entschieden hat, verlangen zudem die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wie etwa das Recht auf Anhörung, weder für den Prozess der Ausarbeitung von Rechtsakten noch für die Rechtsakte selbst als allgemein geltende Maßnahmen eine Beteiligung der Betroffenen, da davon ausgegangen wird, dass ihre Interessen durch die für den Erlass dieser Rechtsakte zuständigen politischen Instanzen wahrgenommen werden (Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 75, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533, Randnr. 60).

78 Damit kann die ECCA ihre Klagebefugnis nicht auf ein eigenes individuelles Interesse stützen, das sich von dem ihrer Mitglieder unterschiede.

79 Was schließlich das auf den Umstand gestützte Argument betrifft, die vorliegende Klage sei der einzige den Klägerinnen zur Verfügung stehende Rechtsweg, um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung geltend zu machen, so ist festzustellen, dass es Sache der Kommission ist, die Aufnahme von Wirkstoffen, für die innerhalb der festgesetzten Frist kein zulässiger Antrag und/oder keine vollständigen Unterlagen eingereicht wurden, in Anhang I der Richtlinie abzulehnen (siehe oben, Randnrn. 22 und 23). Demnach ist es u. a. nicht ausgeschlossen, dass die Klägerinnen beim Gericht gegen eine Entscheidung der Kommission über die Ablehnung eines solchen Aufnahmeantrags eine auf Artikel 230 Absatz 4 EG gestützte Klage erheben und im Rahmen dieser Klage die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung gemäß Artikel 241 EG einwenden können.

80 Nach alledem sind die Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen. Sie können daher nicht gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG deren Nichtigerklärung beantragen, ohne dass die Frage geprüft zu werden brauchte, ob die angefochtene Verordnung sie direkt betrifft.

81 Die Klagen sind daher als unzulässig abzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung über den Streithilfeantrag der ECPA bedarf.

Kostenentscheidung:

Kosten

82 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, haben sie dem Antrag der Kommission entsprechend die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Die Rechtssachen T-112/00 und T-122/00 werden verbunden.

2. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

3. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streithilfeantrag der European Crop Protection Association (ECPA) ist erledigt.

Ende der Entscheidung

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