Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 20.02.2001
Aktenzeichen: T-112/98
Rechtsgebiete: Entscheidung K1204/98/EWG, Verordnung Nr. 17


Vorschriften:

Entscheidung K1204/98/EWG
Verordnung Nr. 17 Art. 11 Abs. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gemeinschaftsrichter kann die Rechtmäßigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung nicht anhand von Bestimmungen der EMRK beurteilen, da diese als solche nicht Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind. Die Grundrechte gehören aber zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat. Dabei lassen sich der Gerichtshof und das Gericht von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. In diesem Rahmen kommt der EMRK besondere Bedeutung zu. Im Übrigen achtet nach Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union (jetzt Artikel 6 Absatz 2 EU) [d]ie Union... die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben".

( vgl. Randnrn. 59-60 )

2. Einem Unternehmen, an das ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 gerichtet worden ist, kann ein Auskunftsverweigerungsrecht nur insoweit zugestanden werden, als Antworten von ihm verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat. Die Anerkennung eines absoluten Auskunftsverweigerungsrechts ginge nämlich über das hinaus, was zur Erhaltung der Verteidigungsrechte der Unternehmen erforderlich ist, und würde zu einer ungerechtfertigten Behinderung der Kommission bei der Erfuellung der ihr durch Artikel 89 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 85 EG) übertragenen Aufgabe führen, die Wettbewerbsregeln im Gemeinsamen Markt zu überwachen.

Im Übrigen hindert nichts den Adressaten daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter seine Verteidigungsrechte auszuüben und zu beweisen, dass die in den Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Unterlagen eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben.

Fragen, mit denen die Kommission ein Unternehmen auffordert, mitzuteilen, welche Themen" bei den Zusammenkünften, an denen es teilgenommen habe, besprochen und welche Entscheidungen angenommen worden seien, wobei die Kommission offensichtlich den Verdacht hat, dass es bei diesen Treffen um Preisabsprachen ging, die den Wettbewerb einschränken oder verhindern sollten, sind geeignet, ein Unternehmen dazu zu zwingen, seine Beteiligung an einer rechtswidrigen, gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarung einzugestehen, und verletzen daher die Verteidigungsrechte.

( vgl. Randnrn. 66-67, 71, 73, 78 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 20. Februar 2001. - Mannesmannröhren-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung zur Anforderung von Auskünften - Zwangsgelder - Recht zur Verweigerung einer Antwort, mit der eine Zuwiderhandlung eingestanden würde - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. - Rechtssache T-112/98.

Parteien:

In der Rechtssache T-112/98

Mannesmannröhren-Werke AG mit Sitz in Mülheim an der Ruhr, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und K. Moosecker, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten, Beistand: Professor M. Hilf, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(98)1204 der Kommission vom 15. Mai 1998 in einem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, sowie der Richter A. Potocki, A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: H. Jung

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 11 (Auskunftsverlangen") Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. Nr. 13 vom 21. Februar 1962, S. 204), bestimmt:

1. Die Kommission kann zur Erfuellung der ihr in Artikel 89 und in Vorschriften nach Artikel 87 des Vertrages übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen.

...

4. Zur Erteilung der Auskunft sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, verpflichtet.

5. Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission die Auskunft durch Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben."

2 Artikel 16 der Verordnung (Zwangsgelder") sieht vor:

1. Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von fünfzig bis eintausend Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten:

...

c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat,

..."

3 Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK) bestimmt:

1. Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat...

2. Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist."

Sachverhalt

4 Die Kommission leitete ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin und gegen andere Stahlrohrhersteller ein. Im Verlauf dieser Ermittlungen nahm sie mehrfach Nachprüfungen insbesondere bei der Klägerin vor.

5 Bei Abschluss der Nachprüfungen stellte die Kommission der Klägerin am 13. August 1997 ein Auskunftsverlangen zu, in dem Fragen zu vermuteten Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln, an denen die Klägerin beteiligt gewesen sein sollte, gestellt wurden.

6 Dieses Auskunftsverlangen enthielt insbesondere folgende vier Fragen:

1. 6. Zusammenkünfte zwischen europäischen und japanischen Herstellern

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat Ihr Unternehmen an Zusammenkünften zwischen europäischen und japanischen Herstellern nahtloser Rohre teilgenommen. Diese Zusammenkünfte haben im Rahmen des in Berufskreisen so genannten ,Europe-Japan Club stattgefunden, und zwar auf Ebene der Präsidenten (,Presidents Meetings oder ,P-Meetings), der Manager (,Managers Committee oder ,Managers Meetings oder ,M-Meetings), der Experten (,Exports Meetings oder ,E-Meetings) und der Arbeitsgruppen (,Working Group).

Wir bitten Sie, uns für den Zeitraum seit 1984 Folgendes mitzuteilen:

- Die Daten, die Orte und die Unternehmen, die an jeder der Zusammenkünfte zwischen europäischen und japanischen Stahlrohrherstellern auf Ebene der Präsidenten, Manager, Experten und Arbeitsgruppen teilgenommen haben.

- Die Namen der Personen, die Ihr Unternehmen bei den vorerwähnten Zusammenkünften vertreten haben, und die Reisedokumente (Reisekostenabrechnung, Flugscheine usw.) dieser Personen.

- Die Kopien sämtlicher Einladungen, Tagesordnungen, Protokolle, internen Vermerke, Berichte und aller anderen Unterlagen, die sich im Besitz Ihres Unternehmens und/oder Ihrer Angestellten befinden und die vorerwähnten Zusammenkünfte betreffen.

- Für die Zusammenkünfte, über die Sie keine einschlägigen Unterlagen finden können, bitten wir Sie mitzuteilen, welche Themen besprochen und Entscheidungen angenommen wurden und welche Art von Unterlagen Sie vor und nach der Zusammenkunft erhalten haben.

1. 7. Zusammenkünfte im Rahmen des ,Special Circle

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat Ihr Unternehmen an Zusammenkünften zwischen europäischen Herstellern nahtloser Rohre im Rahmen des sogenannten ,Special circle teilgenommen.

Wir bitten Sie, uns für den Zeitraum seit 1984 Folgendes mitzuteilen:

- Die Daten, die Orte und die Unternehmen, die an jeder der Zusammenkünfte zwischen europäischen Stahlrohrherstellern auf Ebene der Präsidenten, Manager, Experten und Arbeitsgruppen teilgenommen haben.

- Die Namen der Personen, die Ihr Unternehmen bei den vorerwähnten Zusammenkünften vertreten haben, und die Reisedokumente (Reisekostenabrechnung, Flugscheine usw.) dieser Personen.

- Die Kopien sämtlicher Einladungen, Tagesordnungen, Protokolle, internen Vermerke, Berichte und aller anderen Unterlagen, die sich im Besitz Ihres Unternehmens und/oder Ihrer Angestellten befinden und die vorerwähnten Zusammenkünfte betreffen.

- Für die Zusammenkünfte, über die Sie keine einschlägigen Unterlagen finden können, bitten wir Sie mitzuteilen, welche Themen besprochen, welche Entscheidungen angenommen wurden und welche Art von Unterlagen Sie vor und nach der Zusammenkunft erhalten haben.

1. 8. Die Vereinbarung von 1962

Zwischen dem 1. 1. 1962 und Juli 1996 war Ihr Unternehmen an vier Vereinbarungen über OCTG [Bohrrohre aus Stahl] und Pipelines beteiligt (Quotenvereinbarung für OCTG, Preisvereinbarung für OCTG, Preisvereinbarung für Pipelines, zusätzliche Vereinbarung). Welche Beziehung besteht zwischen diesen Vereinbarungen und dem vorerwähnten ,Europa-Japan Club und dem ,Special circle?

Inwieweit haben diese Vereinbarungen aufgrund ihrer Existenz und ihrer Durchführung die im Rahmen des ,Europe-Japan Club und/oder des ,Special circle angenommenen Entscheidungen beeinflusst?

Inwieweit haben die im Rahmen des ,Europe-Japan Club und/oder des ,Special circle angenommenen Entscheidungen die Durchführung der vorerwähnten Vereinbarungen beeinflusst?

...

2. 3. Zusammenkünfte zwischen europäischen und japanischen Herstellern

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat Ihr Unternehmen an Zusammenkünften zwischen europäischen und japanischen Herstellern geschweißter Großrohre teilgenommen.

Wir bitten Sie, uns für den Zeitraum seit 1984 Folgendes mitzuteilen:

- Die Daten, die Orte und die Unternehmen, die an jeder der Zusammenkünfte zwischen europäischen und japanischen Herstellern geschweißter Großrohre auf Ebene der Präsidenten, Manager, Experten und Arbeitsgruppen teilgenommen haben.

- Die Namen der Personen, die Ihr Unternehmen bei den vorerwähnten Zusammenkünften vertreten haben, und die Reisedokumente (Reisekostenabrechnung, Flugscheine usw.) dieser Personen.

- Die Kopien sämtlicher Einladungen, Tagesordnungen, Protokolle, internen Vermerke, Berichte und aller anderen Unterlagen, die sich im Besitz Ihres Unternehmens und/oder Ihrer Angestellten befinden und die vorerwähnten Zusammenkünfte betreffen.

- Für die Zusammenkünfte, über die Sie keine einschlägigen Unterlagen finden können, bitten wir Sie mitzuteilen, welche Themen besprochen und Entscheidungen angenommen wurden und welche Art von Unterlagen Sie vor und nach der Zusammenkunft erhalten haben."

7 Mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 beantworteten die Anwälte der Klägerin einige der Fragen des Auskunftsverlangens, verweigerten aber die Beantwortung der vier vorstehend wiedergegebenen Fragen. Die Kommission bestätigte mit Schreiben vom 23. Oktober 1997 den Inhalt der Antwort der Anwälte.

8 In ihrer Antwort vom 10. November 1997 wies die Kommission das Vorbringen der Klägerin zurück, sie sei nicht zur Beantwortung der vier oben zitierten Fragen verpflichtet. Die Kommission setzte daher eine Frist von zehn Tagen nach Zustellung ihres Schreibens zur Beantwortung der Fragen und stützte sich dabei auf Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17. Sie fügte hinzu, dass der Klägerin, wenn sie die vier Fragen nicht innerhalb der gesetzten Frist beantworte, ein Zwangsgeld auferlegt werden könne.

9 Mit Schreiben ihrer Anwälte vom 27. November 1997 wiederholte die Klägerin ihre Weigerung, die verlangten Auskünfte zu geben.

10 Am 15. Mai 1998 erließ die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 (im folgenden: angefochtene Entscheidung). In Artikel 1 dieser Entscheidung wird die Klägerin aufgefordert, die der Entscheidung beigefügten vier streitigen Fragen innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung zu beantworten. Artikel 2 der Entscheidung lautet: Erteilt die Klägerin die erbetenen Auskünfte nicht unter den in Artikel 1 festgelegten Bedingungen, so zahlt sie für jeden Tag des Verzugs nach Ablauf der in Artikel 1 vorgesehenen Frist ein Zwangsgeld von 1 000 ECU".

Verfahren

11 Mit Klageschrift, die am 23. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

12 Nach Anhörung der Parteien gemäß Artikel 51 der Verfahrensordnung hat das Gericht die Rechtssache auf Vorschlag der Ersten Kammer gemäß Artikel 14 der Verfahrensordnung an eine erweiterte Kammer verwiesen.

13 Das Gericht (Erste erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die Eröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen.

14 In der Sitzung vom 23. Mai 2000 sind die Parteien angehört worden und haben Fragen des Gerichts beantwortet.

15 Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 18. Dezember 2000 eingegangenem Faxschreiben hat die Klägerin angeregt, die am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1, im Folgenden: Charta) bei der Würdigung des vorliegenden Falles zu berücksichtigen, da sie einen neuen rechtlichen Grund für die Anwendbarkeit von Artikel 6 Absatz 1 EMRK auf den vorliegenden Fall darstelle. Hilfsweise beantragt sie, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

16 Auf die Aufforderung hin, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen, hat die Kommission mit Schreiben vom 15. Januar 2001 das Vorbringen der Klägerin zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union für die Würdigung des Falles keine Bedeutung habe.

Anträge der Parteien

17 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, Artikel 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18 Die Kommission beantragt,

- die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung von Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung beantragt wird;

- die Klage als unbegründet abzuweisen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung beantragt wird;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission bestätigt, dass sie weder die Absicht noch die Befugnis [habe], Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung durchzuführen". Daraufhin hat die Klägerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung dieses Artikels zurückgenommen und die damit zusammenhängenden Klagegründe zurückgezogen; das Gericht hat dies zur Kenntnis genommen.

Begründetheit

20 Ihren Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung stützt die Klägerin auf vier Klagegründe. Zunächst sind die ersten drei Klagegründe, mit denen eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wird, zusammen zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

Zum ersten Klagegrund

21 Der erste Klagegrund wird auf das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87 (Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, im Folgenden: Urteil Orkem) gestützt.

22 Die Klägerin trägt vor, dass ein Unternehmen zwar verpflichtet sei, der Kommission alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich darauf bezögen, zu übermitteln, selbst wenn sie als Beweise für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens verwendet werden könnten; dieses Recht der Kommission und die ihm korrespondierende Antwortpflicht des Unternehmens seien jedoch vom Gerichtshof unter den Vorbehalt gestellt worden, dass die Kommission durch eine Entscheidung, mit der Auskünfte angefordert würden, nicht die Verteidigungsrechte des Unternehmens beeinträchtigen dürfe (Urteil Orkem, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-34/93, Société Générale/Kommission, Slg. 1995, II-545, Randnrn. 73 ff., im Folgenden: Urteil Société Générale). Diese Grundsätze seien ausdrücklich auch auf das Verfahrensstadium der Voruntersuchung erstreckt worden. Im Urteil Orkem habe der Gerichtshof es als eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte qualifiziert, wenn die Kommission nicht nur nach tatsächlichen Angaben frage, sondern auch Fragen nach dem Zweck der unternommenen Schritte und nach dem mit bestimmten Treffen verfolgten Ziel stelle. So habe der Gerichtshof in der Rechtssache Orkem insbesondere eine Frage für unzulässig erachtet, bei deren Beantwortung für die Klägerin der Zwang bestanden hätte, ihre Beteiligung an einer Vereinbarung einzugestehen, die den Wettbewerb verhindern oder beschränken könnte. Die hier zum Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gemachten Fragen hätten, soweit sie sich auf Tatsachen bezögen, die gleiche unzulässige Zielrichtung.

23 Die Unzulässigkeit der Frage 1. 6 ergebe sich zunächst aus ihrem Wortlaut, der zeige, dass der Kommission die tatsächlichen Angaben zu den in der Frage genannten Treffen bereits vorgelegen hätten. Weiter ergebe sich die Unzulässigkeit aus der unter dem vierten Gedankenstrich an die Klägerin gerichteten Aufforderung, in Bezug auf Treffen, zu denen sie nicht über einschlägige" Unterlagen verfüge, mitzuteilen, welche Themen besprochen und welche Entscheidungen angenommen worden seien. Diese Aufforderung beziehe sich notwendig auf den Zweck der Treffen und deren möglicherweise gesetzwidrige Inhalte und/oder Zielsetzungen. Wäre dabei eine wettbewerbswidrige Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise erörtert oder beschlossen worden, so hätte eine Beantwortung dieses Teils der Frage für die Klägerin notwendig dazu führen müssen, einen entsprechend wettbewerbswidrigen Zweck solcher Treffen unmittelbar einzugestehen. Die in diesem Zusammenhang mitgeteilten Informationen erlaubten der Kommission auch, die Antworten auf die unter den anderen drei Gedankenstrichen gestellten Fragen als eine Bestätigung des rechtswidrigen Verhaltens aufzufassen. Daher verletze auch deren erzwungene Beantwortung die Verteidigungsrechte der Klägerin.

24 Inhaltlich gelte das Gleiche für die Frage 1. 7, die in entsprechender Weise Angaben zum Zweck, den die Teilnehmer an den Treffen europäischer Hersteller nahtloser Rohre im Rahmen des Special Circle" verfolgt hätten, und Auskünfte über in bestimmten Zusammenkünften besprochene Themen oder angenommene Entscheidungen fordere.

25 Die Unzulässigkeit der Frage 1. 8 im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage des Artikels 11 Absätze 1 und 5 der Verordnung Nr. 17 ergebe sich daraus, dass von vornherein keine Tatsachen erfragt würden. Die Kommission könne lediglich die Erteilung von Auskünften über tatsächliche Verhältnisse verlangen. Sie sei hingegen nicht berechtigt, Meinungen oder Werturteile zu erfragen oder die Klägerin dazu anzuhalten, Vermutungen zu äußern oder Schlussfolgerungen zu ziehen. Die Frage, in welcher Beziehung" rechtliche Vereinbarungen, die der Kommission vorlägen, zu bestimmten vermuteten Zuwiderhandlungen stuenden, betreffe aber ausschließlich die Bewertung eines Sachverhalts. Wenn im übrigen die Zusammenkünfte im Rahmen des Europe-Japan Club" und des Special Circle" einen wettbewerbswidrigen Inhalt gehabt hätten und eine Beziehung zwischen diesen Treffen und den der Kommission vorliegenden Vereinbarungen bestanden hätte, so könnte deren Unterrichtung darüber nur in Form eines Eingeständnisses einer wettbewerbswidrigen Handlung erfolgen, zu dem aber nach den Orkem-Grundsätzen niemand gezwungen werden dürfe.

26 Zur Frage 2. 3 gälten angesichts ihres identischen Wortlauts die Ausführungen zu den beiden ersten Fragen entsprechend.

27 Im Urteil Société Générale (Randnr. 75) habe das Gericht lediglich festgestellt, dass eine grundsätzlich auf Tatsachen gerichtete Frage nicht allein dadurch unzulässig werde, dass zu ihrer Beantwortung auch über die Auslegung von Vereinbarungen nachgedacht werden müsse. Aus dieser Feststellung lasse sich jedoch nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass Fragen nach Auslegungen und Bewertungen stets zulässig und daher zu beantworten seien. Das Gericht habe in diesem Urteil gerade festgestellt, dass nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 nur Antworten geschuldet seien, die rein tatsächlicher Art" seien.

28 Die Kommission trägt vor, im Voruntersuchungsverfahren seien Unternehmen verpflichtet, ihr alle Tatsachen mitzuteilen, die ihnen bekannt seien und nach denen sie in einem Auskunftsverlangen frage. Ebenso seien sie verpflichtet, ihr alle Unterlagen zu übermitteln, die sich auf solche Tatsachen bezögen. Diese Verpflichtung diene dem Zweck, die praktische Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Kartellrechts und die Aufrechterhaltung der vom EG-Vertrag gewollten Wettbewerbsordnung zu gewährleisten, die die Unternehmen unbedingt zu beachten hätten. Gegenüber dieser Verpflichtung könne sich die Klägerin nicht erfolgreich auf ihre Verteidigungsrechte berufen. Die Verordnung Nr. 17 gewähre betroffenen Unternehmen im Vorverfahren bestimmte einzelne Verfahrensgarantien, erlaube ihnen aber nicht, sich der Beantwortung von Fragen mit der Begründung zu entziehen, dass deren Beantwortung den Beweis für eine von ihnen begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erbringen und auf diese Weise eine Art Selbstbelastung darstellen könne. Die Kommission räumt dagegen ein, sie dürfe ein Unternehmen nicht zur Beantwortung von Fragen zwingen, durch die es eine Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die das Organ den Beweis zu erbringen habe.

29 Jedes Unternehmen sei verpflichtet, auf ein Auskunftsverlangen hin sämtliche Tatsachen mitzuteilen, die kartellrechtlich relevant sein könnten. Nicht gefragt werden dürfe dagegen nach Absicht, Ziel oder Zweck bestimmter Vorgehensweisen oder Maßnahmen, da ein Unternehmen mit solchen Fragen zum Eingeständnis von Zuwiderhandlungen gezwungen werden könnte.

30 Die Fragen 1. 6, 1. 7 und 2. 3 entsprächen weitgehend jenen, die sie in der Rechtssache Orkem gestellt und die der Gerichtshof nicht beanstandet habe. Diese Fragen zielten auf die Erlangung von Informationen über Zusammenkünfte, über die Stellung der Teilnehmer daran und auf die Übermittlung sich darauf beziehender Schriftstücke ab. Alle angeforderten Informationen bezögen sich damit auf objektive Tatsachen und setzten kein Eingeständnis rechtswidriger Handlungen voraus. Sie seien daher nicht zu beanstanden.

31 Frage 1. 8 betreffe vier Vereinbarungen der Klägerin aus dem Jahr 1962, die beim Bundeskartellamt angemeldet worden seien. Diese Frage sei rein tatsächlicher Art und daher unbedenklich. Dies gelte selbst dann, wenn sie auch die Auslegung dieser Vereinbarungen erfordere (Urteil Société Générale, Randnr. 75).

32 Schließlich habe der Gerichtshof eindeutig kein Recht anerkannt, sich nicht selbst belasten zu müssen (Urteil Orkem, Randnr. 27).

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 EMRK

33 Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission in ihren Verfahren Artikel 6 EMRK zu beachten (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnrn. 41, 42 und 53). Die von der EMRK gewährleisteten Grundrechte gingen als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts den einfachen gesetzlichen Regelungen der Verordnung Nr. 17 vor. Im Übrigen sei der elften Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, dass auch die Kommission selbst sich an die Beachtung der EMRK gebunden sehe.

34 Zu den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 6 Absatz 1 EMRK führt die Klägerin aus, dieser Artikel sei als Recht ausgestaltet, das jedermann zustehe, dessen Sache u. a. eine strafrechtliche Anklage betreffe. Der Begriff jedermann" umfasse in diesem Sinne natürliche und juristische Personen (vgl. Gutachten der Europäischen Kommission für Menschenrechte im Anhang des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27. Februar 1992 in der Rechtssache Société Stenuit, Serie A Nr. 232-A). Entsprechend habe der Gerichtshof in der Entscheidung Orkem entschieden, indem er ausdrücklich festgestellt habe, dass sich nicht nur natürliche Personen, sondern auch Unternehmen, gegen die eine wettbewerbsrechtliche Untersuchung durchgeführt werde, auf die Grundrechte des Artikels 6 Absatz 1 EMRK stützen könnten. Zugleich habe er damit stillschweigend auch anerkannt, dass die Anwendbarkeit dieses Artikels nicht an der fehlenden Gerichtseigenschaft" der Kommission scheitern könne.

35 Bei einem auf die Verhängung von Sanktionen gerichteten Ermittlungsverfahren handele es sich auch um eine strafrechtliche Anklage" im Sinne von Artikel 6 EMRK (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache Öztürk, Serie A Nr. 73, Ziff. 56). Die Europäische Kommission für Menschenrechte habe diesen Standpunkt in dem genannten Gutachten zu einem kartellrechtlichen Verfahren, das zu einer Geldbuße geführt habe, eingenommen.

36 Der Schutz, den Artikel 6 EMRK verleihe, gehe deutlich über die bereits im Urteil Orkem anerkannten Grundsätze hinaus. Nach dieser Bestimmung könnten nicht nur die Betroffenen eines Verfahrens, das zur Verhängung einer Geldbuße führen könne, die Beantwortung von Fragen oder die Vorlage von Unterlagen verweigern, die Auskunft über den Zweck wettbewerbswidriger Praktiken enthielten, sondern sie begründe darüber hinaus ein Recht, sich insgesamt nicht durch aktives Handeln selbst belasten zu müssen.

37 In seinem Urteil Funke vom 25. Februar 1993 (Serie A Nr. 256-A) habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass jegliche Erzwingung einer aktiven Selbstbezichtigung von in Ermittlungsverfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen gegen Artikel 6 Absatz 1 EMRK verstoße, und zwar unabhängig davon, was die von der Ermittlungsbehörde in Anspruch genommene nationale Rechtsvorschrift insoweit vorsehe.

38 Nicht nur das Einfordern eines Geständnisses oder der Mitteilung eines wettbewerbswidrigen Zwecks bestimmter Treffen, sondern auch die Ausübung von Druck durch die Androhung von Sanktionen, um der Kommission Belastungsmaterial gegen das Unternehmen zu verschaffen, sei in diesem Sinne als unzulässige Maßnahme zu qualifizieren. Die unter Androhung von Sanktionen ergangene Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen über Treffen, von denen die Kommission annehme, dass die Klägerin beteiligt gewesen sei und dass sie einen rechtswidrigen Charakter gehabt hätten, der Sanktionen im Rahmen des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 rechtfertigen könne, führe zu einer Selbstbezichtigung der Klägerin. Die Protokolle, Notizen, Reisekostenunterlagen oder sonstigen Angaben zu Treffen, die nach Annahme der Kommission gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) verstoßen hätten, seien von der Klägerin weder herauszusuchen noch vorzulegen.

39 Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK trägt die Klägerin vor, sie könne rechtmäßig jegliche aktive Handlung verweigern, mit der sie sich im Ermittlungsverfahren unmittelbar selbst belasten müsste, unabhängig davon, ob sie nach den Grundsätzen der teilweise überholten Orkem-Rechtsprechung durch eine solche Handlung für sie nachteilige Tatsachen, rechtswidrige Zwecke oder wettbewerbswidrige Absichten mitteile. Auch aus diesem Grund hätte die angefochtene Entscheidung daher nicht ergehen dürfen.

40 Um die Anwendbarkeit der EMRK im vorliegenden Fall zu unterstreichen, weist die Klägerin auf sieben weitere Punkte hin.

41 Erstens sei den Urteilen des Gerichtshofes vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95 (Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14) und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417) zu entnehmen, dass in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als rechtens anerkannt werden könnten, die mit der Beachtung der von der EMRK anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar seien.

42 Zweitens hätten der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in den Urteilen Funke und Öztürk und die Europäische Kommission für Menschenrechte in dem erwähnten Gutachten das Recht anerkannt, sich in einem nationalen oder einem gemeinschaftsrechtlichen Verfahren nicht selbst belasten zu müssen. Der Gerichtshof habe die Anwendbarkeit von Artikel 6 EMRK im Rahmen von Verfahren, die nach der Verordnung Nr. 17 zu einem Bußgeld führen könnten, im Urteil Baustahlgewebe/Kommission bestätigt.

43 Drittens seien die im Urteil Orkem aufgestellten Grundsätze weder im Urteil vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-60/92 (Otto/Postbank, Slg. 1993, I-5683) noch im Urteil Société Générale bestätigt worden.

44 Viertens könne die Kommission nicht behaupten, ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Umsetzung des gesamten Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft hingen davon ab, ob sie die von einem Verfahren betroffenen Unternehmen zu einer Selbstbezichtigung zwingen dürfe oder nicht.

45 Fünftens komme es, wie der Gerichtshof in den Urteilen Orkem (Randnr. 30) und Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 21) entschieden habe, für die Durchsetzung der Rechte, die die EMRK gewährleiste, nicht auf die Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen an.

46 Sechstens gebe es entgegen den Ausführungen der Kommission im europäischen Recht keinen kriminalstrafrechtlichen Bereich im engeren Sinne" als Rechtsraum mit besonderen Rechten oder Pflichten. Die Beurteilung der Frage, ob unter den Begriff der strafrechtlichen Anklage" im Sinne der EMRK auch Verwaltungsstrafen und Bußgelder fielen, hänge vielmehr allein von deren Sanktionscharakter ab. Dieser Begriff werde vom Europäischen Gerichtshof und von der Europäischen Kommission für Menschenrechte autonom verstanden und ausgelegt (EGMR, Urteil Neumeister vom 27. Juni 1968, Serie A Nr. 8, Ziff. 18, und Urteil Öztürk, Ziff. 50). Der Hinweis der Kommission, dass sie nicht über Zuständigkeiten im Bereich des Strafrechts verfüge, sei daher für die Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 EMRK unbeachtlich. Nach dem vorstehend Gesagten seien auch das europäische Wettbewerbsrecht und dessen Durchsetzung als strafrechtlich" im Sinne der EMRK einzustufen.

47 Schließlich sei die Kommission als Gericht" im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 EMRK anzusehen.

48 Die Kommission trägt vor, selbst wenn die von der EMRK gewährleisteten Rechte als Erkenntnisquelle für die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere für die Gemeinschaftsgrundrechte herangezogen werden könnten, da sämtliche Mitgliedstaaten Vertragsparteien der EMRK seien und diese den gemeinsamen Grundrechtsstandard der Mitgliedstaaten widerspiegele, könne das Handeln der Gemeinschaftsorgane deswegen nicht unmittelbar anhand dieser Konvention beurteilt werden. Die angefochtene Entscheidung verstoße daher nicht gegen Artikel 6 EMRK.

49 Im Übrigen räumt die Kommission ein, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden habe, dass Personen, gegen die eine strafrechtliche Anklage im Sinne der Konvention erhoben worden sei, nach Artikel 6 EMRK das Recht zustehe, zu schweigen bzw. sich nicht selbst belasten zu müssen. Sie trägt jedoch fünf Argumente gegen die Anwendbarkeit von Artikel 6 Absatz 1 EMRK im vorliegenden Fall vor.

50 Erstens habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bisher noch nie entschieden, dass ein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, in einem nationalen oder gemeinschaftlichen Kartellverfahren anzuerkennen sei.

51 Das Gemeinschaftsverfahren weise u. a. die Besonderheiten auf, dass es ausschließlich gegen juristische Personen gerichtet sein und keinesfalls zu einer Strafverfolgung oder zur Verhängung von Sanktionen im engeren Sinne führen könne.

52 Zweitens habe der Europäische Gerichtshof bisher noch nicht entschieden, dass das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, auch juristischen Personen zustehe.

53 Drittens sei das Recht, bei Gefahr der Selbstbelastung die Auskunft zu verweigern, auch vom Europäischen Gerichtshof bisher nur für den sehr eingeschränkten Bereich des Strafrechts im engen, herkömmlichen Sinne anerkannt worden, also im Rahmen von Verfahren, in denen eine Freiheitsstrafe hätte verhängt werden können und die wegen dieser besonderen Sanktion eindeutig als strafrechtlichen Anklage im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 EMRK einzuordnen gewesen seien.

54 Viertens sei sie kein Gericht", weshalb die aus Artikel 6 Absatz 1 EMRK hergeleiteten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-348/94, Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 56). Die fehlende Gerichtseigenschaft der Kommission führe dazu, dass das Kartellverfahren keinen strafrechtlichen Charakter habe. Die Garantien des Artikels 6 EMRK könnten daher nicht auf das Voruntersuchungsverfahren der Kommission ausgedehnt werden.

55 Schließlich sei es ohne die Pflicht der Unternehmen zur aktiven Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung praktisch unmöglich, das gemeinschaftliche Kartellrecht durchzusetzen. Daher müsse sie die Unternehmen dazu verpflichten können, im kartellrechtlichen Voruntersuchungsverfahren auch selbstbelastende Auskünfte zu erteilen. Dieses Erfordernis sei auch vom Gerichtshof und vom Gericht anerkannt worden (Urteil Société Générale, Randnrn. 71 ff., und Schlussanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 155/79, AM & S/Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1982, Slg. 1982, 1575). Das in Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Verfahren könne seinen Zweck nicht mehr erfuellen, sollte dem betroffenen Unternehmen das Recht zustehen, die Aussage oder die Herausgabe von Unterlagen zu verweigern, sofern diese als Beweis für ein eigenes rechtswidriges Verhalten verwendet werden könnten.

56 Auch die übrigen Argumente der Klägerin lassen nach Ansicht der Kommission nicht den Schluss zu, dass Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung gegen die Grundsätze von Artikel 6 Absatz 1 EMRK verstoße.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 10 EMRK

57 Die Klägerin macht geltend, das Recht, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, sei durch die Unschuldsvermutung des Artikels 6 Absatz 2 EMRK und durch die in Artikel 10 EMRK geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gewährleistet (Gutachten der Kommission für Menschenrechte im Anhang des Urteils des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rechtssache K./Österreich vom 2. Juni 1993, Serie A, 255-B). Da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Funke (Ziffer 45) entschieden habe, dass sich angesichts eines Verstoßes gegen Artikel 6 Absatz 1 EMRK weitere Ausführungen zum Vorwurf eines Verstoßes gegen einen anderen Grundsatz der EMRK erübrigten, beschränke sie sich auf diese Aussage.

58 Die Kommission räumt ein, dass das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, wegen der Nähe zu der in Artikel 6 Absatz 2 EMRK verbürgten Unschuldsvermutung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus einer Zusammenschau von Artikel 6 Absatz 1 EMRK und Artikel 6 Absatz 2 EMRK hergeleitet werde. Hierbei verleihe Artikel 6 Absatz 2 EMRK dem fraglichen Recht aber keinen Gehalt, der in Bezug auf Auskunftsverweigerungsrechte von dem des Absatzes 1 abweiche oder darüber hinausgehe.

Würdigung durch das Gericht

59 Das Gericht kann die Rechtmäßigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung nicht anhand von Bestimmungen der EMRK beurteilen, da diese als solche nicht Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 311).

60 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Gutachten 2/94 des Gerichtshofes vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33) gehören die Grundrechte aber zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat. Dabei lassen sich der Gerichtshof und das Gericht von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. In diesem Rahmen kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und Urteil Kremzow, Randnr. 14). Im Übrigen achtet nach Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union (jetzt Artikel 6 Absatz 2 UE) [d]ie Union... die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben".

61 Die Kommission soll durch die ihr mit der Verordnung Nr. 17 verliehenen Befugnisse in die Lage versetzt werden, die ihr vom Vertrag übertragene Aufgabe zu erfuellen, die Einhaltung der Wettbewerbsregeln im Gemeinsamen Markt zu überwachen.

62 Im Voruntersuchungsverfahren erkennt die Verordnung Nr. 17 einem Unternehmen, gegen das eine Untersuchungsmaßnahme getroffen wird, nicht das Recht zu, sich dem Vollzug dieser Maßnahme mit der Begründung zu entziehen, dass ihr Ergebnis den Beweis für eine von ihm begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erbringen könnte. Sie erlegt ihm im Gegenteil eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung auf, aufgrund deren es alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationen für die Kommission bereithalten muss (Urteile Orkem, Randnr. 27, und Société Générale, Randnr. 72).

63 Da die Verordnung Nr. 17 nicht ausdrücklich ein Recht zur Aussageverweigerung anerkennt, ist zu prüfen, ob sich nicht aus dem Erfordernis der Wahrung der Verteidigungsrechte Beschränkungen der Untersuchungsbefugnisse der Kommission während der Voruntersuchung ergeben (Urteil Orkem, Randnr. 32).

64 In diesem Zusammenhang muss verhindert werden, dass dieser Anspruch in nicht wiedergutzumachender Weise in Voruntersuchungsverfahren beeinträchtigt wird, die von entscheidender Bedeutung für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen sein können (Urteile Orkem, Randnr. 33, und Société Générale, Randnr. 73).

65 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission jedoch um der Erhaltung der praktischen Wirksamkeit des Artikels 11 Absätze 2 und 5 der Verordnung Nr. 17 willen berechtigt, das Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen (Urteil Orkem, Randnr. 34, Urteil vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 27/88, Solvay/Kommission, Slg. 1989, 3355, abgekürzte Veröffentlichung, und Urteil Société Générale, Randnr. 74).

66 Die Anerkennung eines absoluten Auskunftsverweigerungsrechts, auf das sich die Klägerin beruft, ginge in der Tat über das hinaus, was zur Erhaltung der Verteidigungsrechte der Unternehmen erforderlich ist, und würde zu einer ungerechtfertigten Behinderung der Kommission bei der Erfuellung der ihr durch Artikel 89 EG-Vertrag (jetzt Artikel 85 EG) übertragenen Aufgabe führen, die Wettbewerbsregeln im Gemeinsamen Markt zu überwachen.

67 Daher kann einem Unternehmen, an das ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 gerichtet worden ist, ein Auskunftsverweigerungsrecht nur insoweit zugestanden werden, als Antworten von ihm verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (Urteil Orkem, Randnr. 35).

68 In diesem Rahmen ist das Vorbringen der Klägerin zu würdigen.

69 Zunächst ist die Rechtmäßigkeit der nahezu wortgleichen Fragen 1. 6, 1. 7 und 2. 3 und danach der Frage 1. 8 zu prüfen.

70 Unter den ersten drei Gedankenstrichen betreffen die Fragen 1. 6, 1. 7 und 2. 3 ausschließlich tatsächliche Gegebenheiten und enthalten die Aufforderung zur Übermittlung vorhandener Unterlagen. Im Urteil Orkem hat der Gerichtshof vergleichbare Fragen nicht für rechtswidrig erachtet. Daher war die Klägerin verpflichtet, sie zu beantworten.

71 Unter dem letzten Gedankenstrich zielen diese drei Fragen jedoch nicht nur auf tatsächliche Angaben ab. Dort fordert die Kommission die Klägerin wörtlich auf, insbesondere mitzuteilen, welche Themen" bei den Zusammenkünften, an denen sie teilgenommen habe, besprochen und welche Entscheidungen angenommen worden seien, wobei das Organ offensichtlich den Verdacht hat, dass es bei diesen Treffen um Preisabsprachen ging, die den Wettbewerb einschränken oder verhindern sollten. Daher sind solche Fragen geeignet, die Klägerin dazu zu zwingen, ihre Beteiligung an einer rechtswidrigen, gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarung einzugestehen.

72 Dabei wies die Kommission unter dem letzten Gedankenstrich der drei streitigen Fragen ausdrücklich darauf hin, dass diese Informationen nur dann zu liefern seien, wenn die Klägerin die unter dem vorangehenden Gedankenstrich angeforderten einschlägigen Unterlagen nicht finden könne. Deshalb war diese unter dem letzten Gedankenstrich der Fragen nur zur Antwort aufgefordert, wenn sie die verlangten Unterlagen nicht vorlegen konnte. Wegen der Reihenfolge und des Inhalts der Fragen unter den ersten drei Gedankenstrichen ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Klägerin genötigt gewesen wäre, diese drei Fragen auch unter dem letzten Gedankenstrich zu beantworten.

73 Daher ist festzustellen, dass die Fragen 1. 6, 1. 7 und 2. 3 unter dem letzten Gedankenstrich die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzen.

74 Mit der Frage 1. 8 fordert die Kommission die Klägerin auf, sich erstens zu dem Verhältnis zwischen den vier Vereinbarungen über OCTG und Pipelines von 1962, die dem Bundeskartellamt mitgeteilt wurden, und dem Europa-Japan Club" bzw. dem Special circle" sowie zu den im Rahmen des Europe-Japan Club" und/oder des Special circle" angenommenen Entscheidungen zu äußern, d. h. zu Entscheidungen, die nach Ansicht der Kommission möglicherweise gegen die Regeln des Vertrages verstoßen. Die Beantwortung dieser Frage würde die Klägerin dazu zwingen, diese Entscheidungen zu bewerten. Demnach verletzt auch die Frage 1. 8 nach den Maßstäben des Urteils Orkem die Verteidigungsrechte der Klägerin.

75 Zu dem Vorbringen, dass Artikel 6 Absätze 1 und 2 EMRK dem Adressaten eines Auskunftsverlangens das Recht einräume, auch Fragen nach rein tatsächlichen Gegebenheiten nicht zu beantworten und sich zu weigern, der Kommission Unterlagen zu übermitteln, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin vor dem Gemeinschaftsrichter nicht unmittelbar auf die EMRK berufen kann.

76 Was die Frage der Bedeutung der Charta, auf die sich die Klägerin beruft (siehe Randnr. 15 dieses Urteils), für die Beurteilung des vorliegenden Falles anbelangt, ist zu beachten, dass die Charta erst am 7. Dezember 2000 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission proklamiert wurde. Daher kann die Charta keine Auswirkung auf die Beurteilung der angefochtenen Maßnahme haben, da diese vorher ergangen ist. Daher ist die mündliche Verhandlung entgegen dem Antrag der Klägerin nicht wieder zu eröffnen.

77 Das Gemeinschaftsrecht erkennt jedoch den allgemeinen Grundsatz der Wahrnehmung der Verteidigungsrechte und den Grundsatz an, dass jedermann Anspruch auf einen fairen Prozess hat (Urteile des Gerichtshofes Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 21, und vom 18. März 2000 in der Rechtssache C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 26). Nach diesen Grundsätzen, die auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, um das es hier geht, einen Schutz bieten, der dem durch Artikel 6 EMRK gewährten gleichwertig ist, erkennen der Gerichtshof und das Gericht in ständiger Rechtsprechung den Adressaten von Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17, und zwar vom ersten Stadium einer solchen Untersuchung an, das Recht zu, nur Fragen nach rein tatsächlichen Gegebenheiten zu beantworten und nur die vorhandenen angeforderten Unterlagen zu übermitteln.

78 Die Verpflichtung zur Beantwortung rein tatsächlicher Fragen der Kommission und zur Vorlage vorhandener Unterlagen, die sie angefordert hat, kann den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder den Anspruch auf einen fairen Prozess nicht verletzen. Denn nichts hindert den Adressaten daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter seine Verteidigungsrechte auszuüben und zu beweisen, dass die in den Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Unterlagen eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben.

79 Daher ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin darin aufgefordert wird, die Fragen 1. 6, 1. 7 und 2. 3 sowie die Frage 1. 8. unter dem letzten Gedankenstrich zu beantworten, die geeignet sind, ihr das Eingeständnis einer möglichen Beteiligung an einer Vereinbarung, die den Wettbewerb einschränkt oder verhindert, zu entlocken.

Zum vierten Klagegrund: Verkennung der Anwendbarkeit der Verfahrensgarantien des nationalen Rechts

Vorbringen der Parteien

80 Die Klägerin führt aus, ihr Recht, sich nicht durch aktives Tun selbst bezichtigen zu müssen, ergebe sich nicht nur aus dem Gemeinschaftsrecht, sondern auch aus dem insoweit nicht verdrängten deutschen Recht. Dort gelte der Grundsatz, dass sich keine natürliche oder juristische Person gegenüber Ermittlungsbehörden selbst belasten müsse. Nach diesem Grundsatz habe sie das Recht zur Verweigerung jeglicher Auskunft und das Recht, keine selbstbelastenden Unterlagen vorlegen zu müssen. Jeder Angeklagte oder Beschuldigte könne sich vielmehr nach § 136 Absatz 1 StPO in Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden oder der Verwaltung vollständig passiv verhalten, da niemand gezwungen werden dürfe, an seiner eigenen Bestrafung aktiv mitzuwirken.

81 Im vorliegenden Fall spiele diese rechtsstaatliche Garantie des nationalen Rechts insoweit eine Rolle, als die Verhängung eines Bußgeldes gegen sie im gemeinschaftsrechtlichen Ermittlungsverfahren Auswirkungen nach nationalem Recht haben könne. Insbesondere sei denkbar, dass weitere Ermittlungsverfahren eingeleitet würden, da die Verhängung eines Bußgeldes nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 die erneute oder weitere Verfolgung des Unternehmens nach nationalem Recht nicht ausschließe (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a./Bundeskartellamt, Slg. 1969, 1, 15). Es sei zu berücksichtigen, dass die Kommission Ermittlungsverfahren im Fall einer Bußgeldverhängung durch Abfassung einer begründeten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Entscheidung abschließe, aus der sich alle tatsächlichen Umstände ersehen ließen, auf die die Annahme der Zuwiderhandlung gestützt werde. Entsprechend veröffentlichte Schilderungen könnten folglich dazu führen, dass nationale Verfolgungsbehörden aufgrund des festgestellten Sachverhalts weitere Ermittlungsverfahren ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder strafrechtlicher Natur einleiteten.

82 Die Kommission führt aus, die Anforderungen des deutschen Rechts seien für die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung nur insofern relevant, als möglicherweise aus den einzelnen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein gemeinsamer Grundsatz des Rechts zur Verweigerung der Aussage gegen sich selbst abgeleitet werden könne. Eben dies habe der Gerichtshof aber im Urteil Orkem (Randnr. 29) mit dem Hinweis verneint, dass die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein Recht zur Verweigerung der Zeugenaussage gegen sich selbst nur natürlichen Personen zuerkennten, die im Rahmen eines Strafverfahrens einer Straftat beschuldigt würden.

83 Im Übrigen dürfe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur sie selbst die Informationen, die in einem Verfahren gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 eingeholt worden seien, verwerten (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91, AEB u. a., Slg. 1992, I-4785, Randnr. 38). Auf diese Informationen könnten sich die Behörden der Mitgliedstaaten weder in einem Voruntersuchungsverfahren noch zur Begründung einer Entscheidung berufen, die aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, sei es des nationalen oder des Gemeinschaftsrechts, erlassen werde. Diese Informationen müssten in der internen Sphäre dieser Behörden verbleiben und dürften nur zur Beurteilung der Frage verwertet werden, ob es angebracht sei, ein nationales Verfahren einzuleiten (Urteil AEB u. a., Randnr. 42).

Würdigung durch das Gericht

84 Die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erkennen im Wettbewerbsrecht nicht generell ein Recht an, sich nicht selbst belasten zu müssen. Daher ist es für den Ausgang dieses Verfahrens ohne Bedeutung, dass nach Auffassung der Klägerin ein solcher Grundsatz im deutschen Recht besteht.

85 Zu dem Vorbringen der Klägerin, es bestehe die Gefahr, dass die Informationen, die die Kommission erhalte und den nationalen Behörden übermittele, von diesen gegen die Klägerin verwendet würden, ist auf das Urteil AEB u. a. (Randnr. 42) zu verweisen, in dem der Gerichtshof nach dem Hinweis, dass die Kommission die von ihr gesammelten Informationen den nationalen Behörden zu übermitteln hat, für Recht erkannt hat:

Auf diese Informationen können sich die Behörden der Mitgliedstaaten weder in einem Voruntersuchungsverfahren noch zur Begründung einer Entscheidung berufen, die aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, sei es des nationalen oder des Gemeinschaftsrechts, erlassen wird. Diese Informationen müssen in der internen Sphäre dieser Behörden verbleiben und dürfen nur zur Beurteilung der Frage verwertet werden, ob es angebracht ist, ein nationales Verfahren einzuleiten."

86 Daher können die deutschen Behörden eine Entscheidung, die gegenüber der Klägerin auf der Grundlage der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts ergeht, nicht auf die Informationen stützen, die die Kommission durch das Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 gewonnen hat.

87 Folglich müssen die deutschen Behörden, wenn sie der Auffassung sind, dass die von der Kommission auf diese Weise erlangten Informationen Anlass zur Eröffnung eines Verfahrens über denselben Sachverhalt bieten, ein eigenes Auskunftsverlangen dazu stellen.

88 Der Umstand, dass die von der Kommission gesammelten Informationen die deutschen Behörden möglicherweise auf einen Verstoß gegen deutsches Recht aufmerksam machen und von diesen zur Entscheidung über die Eröffnung eines nationalen Verfahrens verwandt werden können, ändert nichts daran, dass dieser Klagegrund keinen Erfolg haben kann, wie aus Randnummer 42 des Urteils AEB u. a. eindeutig hervorgeht.

89 Daher ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

90 Nach alldem ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie den letzten Gedankenstrich der Fragen 1. 6, 1. 7 und 2. 3 und die Frage 1. 8 des Auskunftsverlangens vom 13. August 1997 an die Klägerin betrifft; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

91 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Gemäß Artikel 87 § 3 Absatz 1 kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

92 Im vorliegenden Fall hat jede Partei teils obsiegt und ist teils unterlegen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Kommission durch die Aufforderung an die Klägerin, die Fragen 1. 6, 1. 7 und 2. 3 unter dem letzten Gedankenstrich sowie die Frage 1. 8 zu beantworten, deren Verteidigungsrechte unter Verkennung des Urteils Orkem verletzt und sie dazu gezwungen hat, die vorliegende Klage zu erheben. Daher hat die Kommission zwei Drittel der Kosten der Klägerin zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung K(98)1204 der Kommission vom 15. Mai 1998 über ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates wird für nichtig erklärt, soweit sie den letzten Gedankenstrich der Fragen 1. 6, 1. 7 und 2. 3 und die Frage 1. 8 des Auskunftsverlangens vom 13. August 1997 an die Klägerin betrifft.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Klägerin; die Klägerin trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück