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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 13.12.1990
Aktenzeichen: T-114/89
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein von einem Mitglied der Kommission an die Behörden eines Mitgliedstaats gerichtetes Schreiben, das keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, wie sie aus einer Freistellungsentscheidung oder einer Entscheidung, mit der einstweilige Maßnahmen angeordnet werden, folgen, sondern nur eine erste Einschätzung einer Vereinbarung zwischen Unternehmen durch die Dienststellen der Kommission im Hinblick auf Artikel 85 EWG-Vertrag wiedergibt und sich darauf beschränkt, Änderungen dieser Vereinbarung vorzuschlagen unter dem ausdrücklichen Hinweis, daß die Verfahrensrechte der an der Vereinbarung Beteiligten und desjenigen, der gegen diese Vereinbarung Beschwerde führt, unberührt bleiben, kann nicht als eine Handlung angesehen werden, die mit einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag angefochten werden kann.

Der Umstand, daß die nationalen Behörden aufgrund dieses an sie gerichteten Schreibens Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht erlassen haben, ändert nichts an dessen Rechtsnatur. Für die Kommission ergibt sich nämlich weder aus dieser Vorschrift noch aus der Verordnung Nr. 17, noch aus Artikel 5 EWG-Vertrag eine Befugnis, an einen Mitgliedstaat eine verbindliche Entscheidung darüber zu richten, wie sich die nationalen Behörden in bezug auf eine unter Artikel 85 EWG-Vertrag fallende Vereinbarung zwischen Unternehmen verhalten sollen.

(Die Begründung dieses Urteils vom 13. Dezember 1990 unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen des Urteils vom selben Tage in der Rechtssache T-113/89, Nefarma u. a./Kommission, Slg. 1990, II-797).


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 13. DEZEMBER 1990. - VERENIGING VAN NEDERLANDSE ZIEKENFONDSEN UND KONTAKTORGAAN LANDELIJKE ORGANISATIES VAN ZIEKTEKOSTENVERZEKERAARS UND KONTAKTCOMMISSIE PUBLIEKRECHTELIJKE ZIEKTEKOSTENREGELINGEN VOOR AMBTENAREN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - OMNI-PARTIJEN AKKOORD - ZULAESSIGKEIT - RECHTSNATUR DES ANGEFOCHTENEN HANDLUNG. - RECHTSSACHE T-114/89.

Tenor:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat.

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