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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 24.01.1995
Aktenzeichen: T-114/92
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 17, EG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung Nr. 17 Art. 3 Abs. 2 b
EG-Vertrag Art. 173
EG-Vertrag Art. 174
EG-Vertrag Art. 176
EG-Vertrag Art. 190
EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 86
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 berechtigt sind, einen Antrag auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages bei der Kommission zu stellen, verfügen über eine eigene Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer legitimen Interessen, wenn ihrem Antrag ganz oder teilweise nicht entsprochen wird. Somit ist davon auszugehen, daß ein Unternehmensverband ein hinreichendes Interesse daran hat, beim Gericht eine Klage gegen die Entscheidung der Kommission zu erheben, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, soweit er ein legitimes Interesse an der Einreichung dieser Beschwerde hatte.

Ein solches legitimes Interesse ist bei einem Unternehmensverband, auch wenn er durch die gerügte Verhaltensweise nicht unmittelbar als ein auf dem fraglichen Markt tätiges Unternehmen betroffen ist, gegeben, sofern er zum einen befugt ist, die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, und sofern zum anderen die beanstandete Verhaltensweise geeignet ist, diese Interessen zu verletzen.

2. Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung muß es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er seine Rechte verteidigen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, die Rechtmässigkeit zu überprüfen. Die Kommission braucht jedoch bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zur Sicherstellung der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu treffen hat, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen zur Stützung ihres Antrags auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen diese Regeln vorbringen. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen nach dem Aufbau der erlassenen Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt.

Die Begründung einer Entscheidung, mit der die Kommission eine auf drei Rügen gestützte Beschwerde zurückweist, entspricht nicht den Anforderungen des Artikels 190 des Vertrages, wenn sie zwei dieser Rügen behandelt, ohne die Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde zu nennen, was die dritte Rüge angeht.

3. Die Artikel 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages erzeugen in den Beziehungen zwischen den Bürgern unmittelbare Wirkungen und lassen in deren Person Rechte entstehen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben. Angesichts dieser Verteilung der Zuständigkeit auf Kommission und nationale Gerichte und des sich hieraus ergebenden Rechtsschutzes für die Bürger vor den nationalen Gerichten ist festzustellen, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 demjenigen, der eine Beschwerde nach diesem Artikel einlegt, keinen Anspruch auf eine Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 189 des Vertrages über das Vorliegen eines Verstosses gegen die genannten Bestimmungen des Vertrages verleiht. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beschwerde ihrem Gegenstand nach in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fällt, wie dies beim Widerruf einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages der Fall ist.

4. Hat die Kommission einen Antrag auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 mangels Gemeinschaftsinteresses zurückgewiesen, so ist die Rechtmässigkeitskontrolle des Gemeinschaftsrichters auf die Prüfung gerichtet, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch aufweist.

5. Die Kommission ist befugt, eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn sie vor der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens oder nach der Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen ein mangelndes Gemeinschaftsinteresse an der Fortführung der Untersuchung der Sache feststellt. Bei der Würdigung dieses Interesses hat die Kommission die Umstände des Einzelfalles und insbesondere die in der Beschwerde vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Sie hat insbesondere die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und das Ausmaß der Untersuchungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, die notwendig sind, um unter den bestmöglichen Bedingungen ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Artikel 85 und 86 des Vertrages zu erfuellen. Daß ein nationales Gericht oder eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits mit der Frage der Vereinbarkeit eines Kartells oder einer Verhaltensweise mit den Artikeln 85 oder 86 des Vertrages befasst ist, kann von der Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, das in der Sache besteht, berücksichtigt werden.

Werden die Auswirkungen der in einer Beschwerde beanstandeten Zuwiderhandlungen im wesentlichen nur im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats spürbar und wurden die Gerichte und zuständigen Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaats vom Beschwerdeführer mit Rechtsstreitigkeiten betreffend diese Zuwiderhandlungen befasst, so ist die Kommission befugt, die Beschwerde mangels ausreichenden Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen, sofern die Rechte des Beschwerdeführers von den nationalen Stellen in zufriedenstellender Weise geschützt werden können; dies setzt voraus, daß diese in der Lage sind, die Tatsachen zu ermitteln, die für die Feststellung erforderlich sind, ob die streitigen Verhaltensweisen eine Zuwiderhandlung gegen die genannten Bestimmungen des Vertrages darstellen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ZWEITE KAMMER) VOM 24. JANUAR 1995. - BUREAU EUROPEEN DES MEDIAS DE L'INDUSTRIE MUSICALE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - URHEBERRECHTE - VERORDNUNG NR. 17 - ZURUECKWEISUNG EINER BESCHWERDE - PFLICHTEN BEI DER UNTERSUCHUNG VON BESCHWERDEN - GEMEINSCHAFTSINTERESSE. - RECHTSSACHE T-114/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Am 4. Februar 1986 stellte der Kläger, dem eine Reihe von Diskothekenbetreibern als Mitglieder angehören, bei der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204; nachstehend: Verordnung Nr. 17) einen Antrag auf Feststellung von Verstössen gegen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag seitens der Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique (nachstehend: SACEM), der französischen Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten an Musikwerken. Die Kommission wurde zwischen 1979 und 1988 mit zahlreichen ähnlichen Beschwerden befasst.

2 In der Beschwerde brachte der Kläger im wesentlichen folgende Rügen vor:

° Die Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten an Musikwerken in den einzelnen Mitgliedstaaten hätten den Markt durch den Abschluß von Verträgen über die gegenseitige Vertretung untereinander aufgeteilt, da es den Gesellschaften aufgrund dieser Verträge untersagt sei, unmittelbar mit den Nutzern aus einem anderen Mitgliedstaat Geschäfte zu tätigen.

° Der von der SACEM angewandte Gebührensatz von 8,25 % des Umsatzes sei erheblich höher als die Sätze der von den Diskotheken in den anderen Mitgliedstaaten entrichteten Gebühren; dieser ihrer Meinung nach mißbräuchliche und diskriminierende Gebührensatz diene nicht der Entgeltzahlung an die vertretenen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten, insbesondere der ausländischen Gesellschaften, sondern komme ausschließlich der SACEM zugute, die an ihre Mitglieder lächerlich niedrige Beträge ausschütte.

° Die SACEM weigere sich, die Nutzung nur ihres ausländischen Bestands zu gestatten, da jeder Nutzer verpflichtet werde, die gesamten Bestände der Gesellschaft, die französischen wie die ausländischen, zu erwerben.

3 Aufgrund der bei ihr eingereichten Beschwerden begann die Kommission mit Ermittlungen in Form von Auskunftsersuchen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17.

4 Das Verfahren wurde ausgesetzt, als dem Gerichtshof zwischen Dezember 1987 und August 1988 Ersuchen der Cour d' appel Aix-en-Provence und Poitiers und des Tribunal de grande instance Poitiers vorgelegt wurden, die insbesondere die Frage aufwarfen, wie die Höhe der von der SACEM erhobenen Gebühren, der Abschluß von Verträgen zwischen nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten über die gegenseitige Vertretung und der umfassende, die gesamten Bestände einschließende Charakter der zwischen der SACEM und den französischen Diskotheken abgeschlossenen Beitrittsverträge im Hinblick auf die Artikel 85 und 86 des Vertrages zu beurteilen seien. In seinen Urteilen vom 13. Juli 1989 in den Rechtssachen 395/87 (Tournier, Slg. 1989, 2521, 2580) und den verbundenen Rechtssachen 110/88, 241/88 und 242/88 (Lucazeau u. a., Slg. 1989, 2811, 2834) erkannte der Gerichtshof u. a. für Recht: "Artikel 85 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er jegliche zwischen nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten abgestimmte Verhaltensweise untersagt, die bezweckt oder bewirkt, daß jede Gesellschaft den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Benutzern den unmittelbaren Zugang zu ihren Beständen verweigert... Artikel 86 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß eine nationale Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten, die auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung innehat, unangemessene Geschäftsbedingungen erzwingt, wenn die Gebühren, die sie von Diskotheken fordert, erheblich höher sind als die in den anderen Mitgliedstaaten erhobenen Gebühren, sofern die verschiedenen Tarife, was ihre Höhe betrifft, miteinander auf einheitlicher Grundlage verglichen wurden. Anders wäre es, wenn die in Rede stehende Verwertungsgesellschaft diese Differenz unter Hinweis auf objektive und relevante Unterschiede bei der Wahrnehmung der Urheberrechte in dem betroffenen Mitgliedstaat und in den übrigen Mitgliedstaaten rechtfertigen könnte."

5 Im Anschluß an diese Urteile nahm die Kommission ihre Untersuchungen insbesondere bezueglich der Unterschiede bei der Höhe der von den verschiedenen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten in der Gemeinschaft erhobenen Gebühren wieder auf. Um zu einer homogenen Vergleichsbasis zu gelangen, bildete sie fünf Kategorien fiktiver Diskothekentypen. Sodann richtete sie gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 Auskunftsersuchen an die Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten in den einzelnen Mitgliedstaaten bezueglich der Gebühren, die für diese verschiedenen Typen von Diskotheken auf der Grundlage der Tarife jeweils in der Fassung vor und nach den Urteilen des Gerichtshofes galten.

6 Die Ergebnisse der Untersuchung der Kommission wurden in einem Bericht vom 7. November 1991 zusammengefasst. In diesem Bericht wird zunächst auf die Entscheidungen des Gerichtshofes in den beiden Rechtssachen Tournier und Lucazeau u. a. (a. a. O.) sowie auf die Schwierigkeiten eines Vergleichs der Gebühren hingewiesen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Kategorien von Diskothekentypen erhoben werden. In dem Bericht wird sodann festgestellt, daß die Tarife der SACEM für die Zeit vor dem 1. Januar 1990 erheblich von den Gebühren abwichen, die von den anderen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten mit Ausnahme der italienischen Gesellschaft gefordert wurden. In dem Bericht werden die beiden Erklärungen, die die SACEM zur Rechtfertigung dieses Unterschieds anführte, nämlich zum einen eine französische Tradition, Urheberrechte auf einem sehr hohen Niveau zu vergüten, und zum anderen die sehr strenge Kontrolle der aufgeführten Werke zwecks Ermittlung der Anspruchsberechtigten für die Gebühren, in Zweifel gezogen. Aus dem Bericht ergibt sich ebenfalls, daß die in Frankreich und Italien erhobenen Gebühren für die Zeit nach dem 1. Januar 1990 nach wie vor spürbar höher waren als in den anderen Mitgliedstaaten. In dem Bericht wird schließlich untersucht, ob die SACEM die französischen Diskotheken unterschiedlich und in einer möglicherweise gegen Artikel 86 des Vertrages verstossenden Weise behandelt, und festgestellt, daß Unterschiede bei den angewandten Gebührentarifen und bei den Bedingungen für die Gewährung von Rabatten bestehen.

7 Mit Schreiben vom 18. Dezember 1991 forderte der Kläger die Kommission gemäß Artikel 175 EWG-Vertrag auf, zu seiner Beschwerde Stellung zu nehmen.

8 Am 20. Januar 1992 teilte die Kommission dem Kläger gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268; nachstehend: Verordnung Nr. 99/63) mit, sie beabsichtige, seine Beschwerde zurückzuweisen. Dieser Mitteilung war eine Kopie des Berichts vom 7. November 1991 beigefügt.

9 Die Kommission macht in dem als "Rechtliche Würdigung" bezeichneten Teil ihres Schreibens vom 20. Januar 1992 u. a. geltend, daß "die Untersuchung bei ihrem jetzigen Stand nicht die Feststellung zulässt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 86 bezueglich der Höhe der gegenwärtig von der SACEM angewandten Tarife erfuellt sind". In dem Abschnitt "Schlußfolgerungen" des Schreibens vom 20. Januar 1992 heisst es:

"Demgemäß teile ich Ihnen gemäß Artikel 6 der Verordnung der Kommission Nr. 99/63 mit, daß die Kommission in Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Dezentralisation angesichts des fehlenden Gemeinschaftsinteresses, da die in Ihrer Beschwerde gerügten Praktiken eine im wesentlichen nationale Auswirkung haben und bereits mehrere französische Gerichte damit befasst sind, der Ansicht ist, daß die in Ihrer Beschwerde angeführten Gesichtspunkte es nicht gestatten, dieser Beschwerde stattzugeben.

Die Kommission wird den französischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, die dies beantragt haben, eine Kopie des von ihren Dienststellen erstellten Berichts über den Vergleich der Gebührensätze in der Gemeinschaft und über die Ungleichbehandlung von Nutzern auf dem französischen Markt übermitteln."

10 Am 20. März 1992 gab der Kläger Bemerkungen zu der Mitteilung vom 20. Januar 1992 ab und beantragte die Fortführung der Untersuchung durch die Kommission und die Übermittlung der Beschwerdepunkte an die SACEM.

11 Der Kläger wurde von dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission mit Schreiben vom 20. Oktober 1992 über die endgültige Zurückweisung seiner Beschwerde benachrichtigt.

12 In den Punkten 1 bis 3 dieses Schreibens werden die zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer gewechselten Schreiben angeführt, und in Punkt 4 wird darauf hingewiesen, daß das Schreiben die endgültige Entscheidung der Kommission darstelle. In Punkt 5 wird erklärt, daß die Kommission aus den bereits in ihrem Schreiben vom 20. Januar 1992 dargestellten Gründen der Beschwerde nicht stattgebe.

13 In den Punkten 6 bis 13 ihres Schreibens antwortet die Kommission auf das wesentliche Vorbringen des Klägers in seiner Stellungnahme zu dem Schreiben vom 20. Januar 1992. Die Kommission bekräftigt erneut, daß die Angelegenheit keine besondere Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes habe und es folglich an einem ausreichenden Gemeinschaftsinteresse an der Fortführung der Untersuchung fehle, und weist sodann unter Hinweis insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90 (Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 88; nachstehend: Automec II) darauf hin, daß die Befassung nationaler Gerichte einen Umstand darstelle, der als Rechtfertigung für eine Einstellungsverfügung herangezogen werden könne. Zu dem Vorbringen des Klägers, daß ihre Stellungnahme einen unangemessen Rückgriff auf den Grundsatz der Subsidiarität darstelle, betont die Kommission, es gehe nicht darum, jede öffentliche Maßnahme einzustellen, sondern lediglich darum, unter den sachlich zuständigen Behörden diejenigen auszuwählen, die am besten in der Lage seien, die betreffenden Fragen zu lösen. Nur die nationalen Gerichte seien dafür zuständig, über Schadensersatzklagen zu entscheiden; ihnen habe sie in ihrem Bericht vom 7. November 1991 die notwendigen Informationen geliefert, um die Tarife der verschiedenen nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten miteinander vergleichen zu können. Die Verwendung dieses Berichts als Beweismittel durch die nationalen Gerichte werde insoweit nicht durch ihre Pflicht beschränkt, das Berufsgeheimnis zu wahren, da die Ersuchen, die sie an die einzelnen nationalen Gesellschaften zur Verwaltung von Urheberrechten gerichtet habe, nicht auf die Höhe der geltenden Tarife gerichtet gewesen sei, die ihrer Natur nach allgemein bekannt seien, sondern auf den Vergleich des praktischen Ergebnisses der Anwendung dieser Tarife auf fünf Diskothekentypen. Zu den Rügen des Klägers bezueglich des Fehlens einer Stellungnahme für die Zeit vor dem 1. Januar 1990 macht die Kommission geltend, sie sei nicht zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob in der Vergangenheit gegebenenfalls Verstösse gegen die Wettbewerbsregeln stattgefunden hätten, da es das Hauptziel einer solchen Untersuchung sei, die Gewährung von Schadensersatz durch die nationalen Gerichte zu erleichtern. Zu dem Vorbringen bezueglich des Vorliegens eines Kartells zwischen den einzelnen nationalen Gesellschaften zur Verwaltung von Urheberrechten macht sie geltend, daß zwar das Vorliegen eines solchen Kartells, für das sie ein gewichtiges Indiz nicht habe finden können, nicht ausgeschlossen werden könne, daß man ihm aber andererseits keine konkreten Auswirkungen im Bereich der Tarife zuschreiben könne, von denen einige in der Zeit nach dem Erlaß der Urteile Tournier und Lucazeau u. a. herab-, andere heraufgesetzt worden seien. Zu dem Vorbringen des Klägers bezueglich des Vorliegens eines Kartells zwischen der SACEM und bestimmten Verbänden von Diskothekenbetreibern vertritt die Kommission die Auffassung, daß ein solches Kartell, wenn es bestehe, Auswirkungen nur innerhalb des französischen Staatsgebietes hätte haben können.

14 In Punkt 14 der Entscheidung teilt die Kommission dem Kläger mit, daß der Antrag, den er gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eingereicht habe, "zurückgewiesen und an die nationalen Gerichte verwiesen" werde.

Verfahren und Anträge der Parteien

15 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 24. Dezember 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

16 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen und am 16. Juni 1993 abgeschlossen worden.

17 Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Auf Ersuchen des Gerichts hat die Beklagte bestimmte Schriftstücke vorgelegt und bestimmte schriftliche Fragen beantwortet.

18 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 1994 verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

19 Der Kläger beantragt,

° zu entscheiden und für Recht zu erkennen,

° daß er zu Recht die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1992 begehrt, da die Kommission es unterlassen hat, über die in ihrem Untersuchungsbericht vom 7. November 1991 zusammengetragenen Tatsachen im Hinblick auf die Grundsätze der Artikel 85 und 86 des Vertrages in der Auslegung der Urteile Tournier und Lucazeau u. a. zu entscheiden;

° daß die Vertragspraktiken der SACEM Ergebnis einer vollständigen Abschottung der nationalen Märkte für die Vergabe von Urheberrechten an Musikwerken sind;

° daß das Gemeinschaftsinteresse, wie es sich aus dem in den Urteilen des Gerichtshofes enthaltenen Richtlinien ergibt, es erforderlich macht, daß die Verträge über die gegenseitige Vertretung, die sämtliche Gesellschaften für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten in Europa miteinander verbinden, sowie die Verträge über die Überlassung des gesamten oder eines Teils der geschützten Bestände an die musikverbreitenden Unternehmen, deren Nutzung diese zugunsten ihrer Kundschaft verlangen, geprüft werden; daß die Dienststellen der Kommission zu diesem Zweck einen Bericht zu erstellen haben, der die Abfassung von Musterverträgen ermöglicht, durch die die Interessen der Inhaber von Urheberrechten und die der Unternehmen, die die Werke nutzen, geschützt und der freie Zugang der französischen Diskotheken zu der Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte ihrer Wahl sichergestellt werden;

° den Kläger von den Kosten zu entlasten, die ihn bei Unzulässigkeit oder Unbegründetheit seiner Klage zur Last fallen könnten.

20 Die Kommission beantragt,

° die Klage abzuweisen;

° dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

21 Die Kommission zieht zunächst das Klageinteresse des Klägers in Zweifel, weil ein aus der streitigen Entscheidung möglicherweise entstehender Schaden nicht in der Person des Klägers, der ein Unternehmensverband sei, sondern in der Person seiner Mitglieder, den Betreibern von Diskotheken, entstehen würde.

22 Sodann und unbeschadet der Frage des Klageinteresses vertritt die Kommission den Standpunkt, daß die Klage nur insoweit zulässig ist, als sie auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (Akzo Chemie u. a./Kommission, Slg. 1986, 1965) und auf das Urteil des Gerichts vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91 (Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417) legt die Kommission dar, daß der Gemeinschaftsrichter nicht befugt sei, im Rahmen einer Rechtmässigkeitskontrolle nach Artikel 173 EG-Vertrag Anordnungen zu treffen, und daß daher der Antrag, das Gericht möge die Kommission zur Erstellung eines Berichts verurteilen, "der die Abfassung von Musterverträgen ermöglicht, durch die die Interessen der Inhaber von Urheberrechten und die der Unternehmen, die die Werke nutzen, geschützt und der freie Zugang der französischen Diskotheken zu der Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte ihrer Wahl sichergestellt werden", unzulässig sei.

23 Nach Ansicht des Klägers kann sich die Kommission auf den ersten Unzulässigkeitsgrund nicht berufen, da sie den Kläger während des gesamten Verwaltungsverfahrens als Bevollmächtigten aller seiner Mitglieder in ihren Beziehungen zur SACEM betrachtet habe. Ausserdem habe er wie alle anderen Zusammenschlüsse von Diskothekenbetreibern Anrecht darauf, an einem Vereinbarungsprotokoll mit der SACEM beteiligt zu werden, und habe daher ein unmittelbares Interesse daran, daß die von der SACEM angewandten verschiedenen Tarife nicht Anlaß zu Beanstandungen nach Artikel 86 gäben.

24 Zu dem zweiten Unzulässigkeitsgrund entgegnet der Kläger, daß das Gericht, wenn es die Kommission um Abfassung des betreffenden Berichts ersuche, lediglich das Vorliegen des Gemeinschaftsinteresses an seiner Beschwerde überprüfe. Es handele sich mithin nicht um eine Anordnung an die Kommission, sondern um eine Modalität der Durchführung des Urteils.

Würdigung durch das Gericht

Zum Klageinteresse des Klägers

25 Der klagende Verband, dem eine Reihe von Diskothekenbetreibern als Mitglieder angehören, hat am 4. Februar 1986 gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 die Kommission mit einem Antrag auf Feststellung eines Verstosses gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages befasst. Nach dieser Vorschrift sind zur Stellung eines Antrags berechtigt "Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen".

26 Zum Klageinteresse des Klägers bezueglich der seine Beschwerde zurückweisenden Entscheidung ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts natürliche und juristische Personen, die befugt sind, Beschwerde gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 einzulegen, über eine eigene Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer legitimen Interessen verfügen, wenn ihrem Antrag ganz oder teilweise nicht entsprochen wird (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 13; vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045, Randnr. 14, sowie Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92 BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285, Randnr. 36).

27 Wenn der Kläger also ein legitimes Interesse an der Einlegung einer Beschwerde gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission hatte, so hat er gegenüber der Entscheidung der Kommission, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, ein hinreichendes Klageinteresse.

28 Das Gericht ist insoweit der Auffassung, daß ein Unternehmensverband, auch wenn er durch die gerügte Verhaltensweise nicht unmittelbar als ein auf dem fraglichen Markt tätiges Unternehmen betroffen ist, gleichwohl ein legitimes Interesse an der Einreichung einer Beschwerde geltend machen kann, sofern er zum einen befugt ist, die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, und sofern zum anderen die beanstandete Verhaltensweise geeignet ist, deren Interessen zu verletzen. Die Möglichkeit für Unternehmensverbände, Beschwerden einzulegen, mit denen sie die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder sicherstellen, bietet im übrigen der Kommission bestimmte verfahrensmässige Vorteile, weil sie für diese die Gefahr verringert, jedesmal über eine grosse Zahl von Einzelbeschwerden entscheiden müssen, mit denen dieselbe Verhaltensweise beanstandet wird.

29 Im vorliegenden Fall stellt das Gericht zum einen fest, daß satzungsmässiger Zweck des klagenden Verbands ist, "das künstlerische Musikschaffen durch seine Verbreitung in der Öffentlichkeit zu fördern" (Artikel II). In der Satzung (Artikel III, Punkt 7) ist ausdrücklich bestimmt, daß er "die Interessen seiner Mitglieder sowohl gegenüber den Behörden, der Regierung als auch vor Gericht vertritt". Das Gericht stellt zum anderen fest, daß sich aus den Akten ergibt, daß die in der Beschwerde des Klägers beanstandeten Verhaltensweisen allesamt geeignet sind, die Interessen der ihm als Mitglieder angeschlossenen Diskotheken zu verletzen.

30 Das Gericht ist demgemäß der Auffassung, daß der Kläger ein legitimes Interesse an der Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission hatte. Demgemäß hat der Kläger nach der angeführten Rechtsprechung ein Klageinteresse gegenüber der Entscheidung der Kommission, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde.

Zur Zulässigkeit der einzelnen Klageanträge

31 Mit seinen Anträgen begehrt der Kläger zunächst die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 1992. Der Kläger ersucht sodann das Gericht, verschiedene allgemeine Feststellungen zu treffen und der Kommission aufzugeben, einen neuen Bericht zu erstellen.

32 Zu dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung in dem Schreiben vom 20. Oktober 1992 ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in diesem Schreiben die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen hat, nachdem sie von den Bemerkungen Kenntnis genommen hatte, die dieser im Anschluß an die Übersendung der Mitteilung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 abgegeben hatte. Es handelt sich um eine endgültige Entscheidung, die zur dritten Phase des Verfahrens der Untersuchung der Beschwerde gehört, wie sie das Gericht in seinem Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89 (Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 47; nachstehend: Automec I) untersucht hat; sie kann Gegenstand einer Klage sein.

33 Zu den übrigen Anträgen ist darauf hinzuweisen, daß die Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters im Rahmen einer auf Artikel 173 des Vertrages gestützten Nichtigkeitsklage sich auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit der angefochtenen Handlung beschränkt. Ist die Klage begründet, so erklärt das Gericht die angefochtene Handlung gemäß Artikel 174 EG-Vertrag für nichtig. Gemäß Artikel 176 EG-Vertrag hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, ° und nicht der Gemeinschaftsrichter ° die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

34 Demgemäß sind die Anträge, nach denen das Gericht bestimmte allgemeine Feststellungen treffen und eine Anordnung an die Kommission richten soll, unzulässig, weil sie die Zuständigkeit des Gerichts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage überschreiten.

35 Nach alledem ist die Klage nur insoweit zulässig, als sie auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1992 gerichtet ist, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde. Im übrigen ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Zur Begründetheit

36 Der Kläger stützt seine Klage im wesentlichen auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird eine Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag geltend gemacht, weil die streitige Entscheidung nicht ausreichend begründet sei. Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Verletzung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 geltend gemacht, weil es die Kommission unterlassen habe, die in ihrem Bericht vom 7. November 1991 beschriebenen Tarifpraktiken der SACEM rechtlich zu qualifizieren. Mit dem dritten Klagegrund macht der Kläger geltend, die streitige Entscheidung enthalte einen Rechtsfehler sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, der zu ihrer Nichtigkeit führen müsse.

Zum Klagegrund der Verletzung des Artikels 190 des Vertrages

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

37 Der Kläger macht erstens geltend, die Kommission habe sich zu der Rüge bezueglich der zwischen den Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten der einzelnen Mitgliedstaaten geschlossenen Verträge über die gegenseitige Vertretung nicht geäussert, die die französischen Diskotheken am unmittelbaren Zugang zu den Beständen der Verwertungsgesellschaften der übrigen Mitgliedstaaten hinderten. Somit habe die Kommission, die sich ausschließlich mit den Problemen befasst habe, die mit Artikel 86 des Vertrages in Zusammenhang stuenden, die Zurückweisung seiner Beschwerde nicht hinreichend begründet, soweit diese sich auf die Verletzung des Artikels 85 des Vertrages beziehe. Ausserdem bestehe gegenwärtig eine Kartellabsprache zwischen den einzelnen nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten, die in dem Groupement européen des sociétés d' auteurs et de compositeurs (nachstehend: GESAC) zusammengeschlossen seien, über die Anhebung der Tarife in den einzelnen Mitgliedstaaten, um jeglichen bedeutsamen Unterschied zwischen den Tarifen für Urheberrechte auf europäischer Ebene zu beseitigen.

38 Der Kläger macht zweitens geltend, die Kommission habe auch die Rüge einer diskriminierenden Behandlung der Diskotheken durch die SACEM nicht geprüft. Obwohl die SACEM im Anschluß an die Urteile Tournier und Lucazeau u. a. die Struktur ihrer Tarife geändert habe, bestehe die Diskriminierung fort. Die SACEM berechne den Diskotheken, die dem Kläger angeschlossen seien, gegenwärtig einen Tarif in Höhe von 6,05 % der Einnahmen, während die Diskotheken, die bevorzugten Verbänden angehörten, einen Tarif in Höhe von 4,63 % ihrer Einnahmen entrichteten.

39 Die Kommission erwidert, sie habe im Einklang mit den vom Gericht in seinem Urteil Automec II entwickelten Grundsätzen die Beschwerden angemessen und sorgsam geprüft. Die Entscheidung sei ausreichend begründet, um den Betroffenen die Wahrnehmung ihrer Rechte und dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen, so daß sie den Anforderungen genüge, die insoweit in der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts aufgestellt worden seien (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867). Ausserdem brauche sie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen zur Stützung ihres Antrags vorbrächten; es reiche aus, wenn sie die Tatsachen anführe und die Rechtsausführungen mache, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukomme (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, und Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1).

40 Zur Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages und insbesondere zum fehlenden unmittelbaren Zugang der französischen Diskotheken zu den Beständen der Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten der übrigen Mitgliedstaaten vertritt die Kommission die Auffassung, daß man ihr angesichts des Fehlens ernstzunehmender Indizien für einen Verstoß nicht vorwerfen könne, Untersuchungsmaßnahmen unterlassen zu haben. Zu den angeblichen Unterschieden bei der Anwendung des Vorzugstarifs und bestimmter Rabatte durch die SACEM weist die Kommission darauf hin, daß diese Frage in dem Bericht vom 7. November 1991 behandelt worden sei, der zusammen mit der streitigen Entscheidung herangezogen werden müsse.

Würdigung durch das Gericht

41 Nach ständiger Rechtsprechung muß die Begründung einer beschwerenden Entscheidung es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er seine Rechte verteidigen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, die Rechtmässigkeit zu überprüfen (Urteile des Gerichts La Cinq/Kommission, a. a. O., Randnr. 42, und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 30). Die Kommission braucht insoweit bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zur Sicherstellung der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu treffen hat, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen zur Stützung ihres Antrags vorbringen. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 55/69, Cassella/Kommission, Slg. 1972, 887, Randnr. 22, und in der Rechtssache 56/69, Hoechst/Kommission, Slg. 1972, 927, Randnr. 22; VBVB und VBBB/Kommission, a. a. O., Randnr. 22; Urteile des Gerichts La Cinq/Kommission, a. a. O., Randnr. 41, und Asia Motor France u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 31).

42 Der Kläger hat mit seiner Beschwerde im wesentlichen drei Rügen vorgebracht. Mit der ersten beanstandete er eine angebliche Aufteilung ° und die sich daraus ergebende völlige Abschottung ° des Marktes unter den Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten der einzelnen Mitgliedstaaten durch den Abschluß von Verträgen über die gegenseitige Vertretung. Angesichts des Umstandes, daß die mit dieser Rüge geltend gemachten Wettbewerbsbeschränkungen auf das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen Unternehmen zurückzuführen sein sollen, ist das Gericht der Auffassung, daß sie angesichts des Fehlens entgegenstehender Anhaltspunkte als gegen eine Verletzung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gerichtet anzusehen ist. Die zweite und die dritte Rüge bezogen sich auf den überhöhten und diskriminierenden Charakter des von der SACEM vorgeschriebenen Gebührensatzes bzw. auf deren Weigerung, den französischen Diskotheken die Nutzung nur des ausländischen Bestandes zu erlauben. Nach Auffassung des Gerichts ist davon auszugehen, daß mit den beiden letztgenannten Rügen eine Verletzung des Artikels 86 des Vertrages geltend gemacht werden soll, da jeder Hinweis darauf fehlt, daß die betreffenden Praktiken auf irgendeine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zurückzuführen seien.

43 Es ist zunächst festzustellen, daß die Beschwerde des Klägers mit dem Schreiben vom 20. Oktober 1992 insgesamt zurückgewiesen wurde. In Punkt 14 der streitigen Entscheidung heisst es nämlich ohne irgendeine Unterscheidung der Rügen einer Verletzung des Artikels 85 und des Artikels 86: "Ich teile Ihnen aus den vorstehend dargelegten Gründen mit, daß Ihr gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62 an die Kommission gerichteter Antrag zurückgewiesen und an die nationalen Gerichte verwiesen wird."

44 In der Entscheidung vom 20. Oktober 1992 wird die Zurückweisung der Beschwerde im wesentlichen auf die Gründe gestützt, die in der Mitteilung an den Kläger gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 vom 20. Januar 1992 (nachstehend: Schreiben nach Artikel 6) angeführt worden waren. In Punkt 5 der streitigen Entscheidung heisst es nämlich: "Die Kommission ist aus den in ihrem Schreiben vom 20. Januar 1992 dargelegten Gründen der Auffassung, daß es keine ausreichenden Gründe gibt, Ihrem Antrag auf Feststellung eines Verstosses zu entsprechen. Ihre Äusserungen vom 20. März 1992 enthalten nämlich keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Beurteilung und die Schlußfolgerungen der Kommission in ihrem Schreiben vom 20. Januar 1992 zu ändern vermöchten."

45 Das Gericht ist daher der Auffassung, daß bei der Prüfung, ob die streitige Entscheidung ausreichend begründet ist, sowohl die in dem Schreiben vom 20. Oktober 1992 als auch die in dem Schreiben nach Artikel 6 angeführten Gründe zu berücksichtigen sind.

46 Mit dem ersten Teil seines Klagegrundes macht der Kläger geltend, die streitige Entscheidung sei, soweit sie die erste in seiner Beschwerde erhobene Rüge bezueglich der Abschottung des Marktes infolge eines Kartells der einzelnen nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zurückweise, nicht ausreichend begründet.

47 Das Gericht stellt fest, daß, wie der Kläger behauptet, weder das Schreiben der Kommission nach Artikel 6 noch der diesem Schreiben beigefügte Bericht vom 7. November 1991 ein Indiz für die Annahme enthalten, die Kommission habe die Rüge des Klägers einer Verletzung des Artikels 85 Absatz 1 untersucht, sondern daß sie im Gegenteil beweisen, daß die Kommission ausschließlich die Rügen einer Verletzung des Artikels 86 geprüft hat. In ihrem Schreiben nach Artikel 6 legt die Kommission nämlich dar, daß ihre "Nachforschungen insbesondere auf einen Vergleich der Höhe der Gebühren in der EWG" gerichtet waren (Punkt I, E). Sie stellt dort fest, daß "die Untersuchung bei ihrem jetzigen Stand nicht die Feststellung zulässt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 86 bezueglich der Höhe der gegenwärtig von der SACEM angewandten Tarife erfuellt sind" (Punkt II). In dem mit "Schlußfolgerungen" überschriebenen Teil ihres Schreibens nach Artikel 6 erklärt die Kommission, sie beabsichtige die Zurückweisung der Beschwerde "angesichts des fehlenden Gemeinschaftsinteresses, da die in Ihrer Beschwerde gerügten Praktiken im wesentlichen nationale Auswirkungen haben und bereits mehrere französische Gerichte damit befasst sind" (Punkt III). Die im wesentlichen nationale Auswirkung ergibt sich nach Auffassung der Kommission daraus, daß "die Auswirkungen der behaupteten Mißbräuche im wesentlichen nur im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaates bzw. in einem Teil dieses Hoheitsgebietes spürbar werden" (Punkt II). Auch der dem Schreiben der Kommission nach Artikel 6 beigefügte Bericht mit der Überschrift "Anwendbarkeit des Artikels 86 EWG-Vertrag auf das von der SACEM gegenüber französischen Diskotheken angewandte Gebührensystem" behandelt die Rüge einer Verletzung des Artikels 85 Absatz 1 durch die einzelnen nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten nicht.

48 In ihrem Schreiben vom 20. Oktober 1992 wiederholt die Kommission unter Punkt 6 die bereits in ihrem Schreiben nach Artikel 6 getroffene Feststellung, daß "der Schwerpunkt der behaupteten Zuwiderhandlung in Frankreich liegt, ihre Auswirkungen in den übrigen Mitgliedstaaten nur sehr begrenzt sein können, folglich dieser Sache keine besondere Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zukommt und das Gemeinschaftsinteresse es daher nicht erfordert, daß die Kommission sich mit diesen Beschwerden befasst, sondern gebietet, daß sie an die französischen Gerichte und die französischen Verwaltungsbehörden verwiesen werden". Zur Rechtfertigung dieser Verweisung an die nationalen Gerichte beruft sie sich unter Punkt 7 der Entscheidung auf die Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Edward in den Rechtssachen Automec II und Asia Motor France u. a. sowie auf das Urteil Automec II. Sie untersucht sodann die Bemerkungen des Klägers zu ihrem Schreiben nach Artikel 6 und kommt zu dem Schluß, daß sie die Feststellung unter Punkt 6 der streitigen Entscheidung nicht entkräften könnten (Punkte 8 bis 13).

49 Nach Auffassung des Gerichts kann sich Punkt 6 des Schreibens vom 20. Oktober 1992, der die wesentlichen Gründe für die endgültige Zurückweisung der Beschwerde enthält, vernünftigerweise nicht auf die Rüge des Klägers beziehen, daß zwischen den Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten der einzelnen Mitgliedstaaten ein Kartell bestehe. Nur vor dem Hintergrund der in der Beschwerde erhobenen Rügen einer Verletzung des Artikels 86 des Vertrages ° insbesondere wegen des mißbräuchlichen und diskriminierenden Charakters der Höhe der von der SACEM verlangten Gebühren und der Weigerung der SACEM, nur ihre ausländischen Bestände zugänglich zu machen ° kann nämlich der Feststellung der Kommission, daß der Schwerpunkt der Zuwiderhandlung in Frankreich liege, eine vernünftige Bedeutung beigemessen werden.

50 Das Gericht stellt des weiteren fest, daß sich in der streitigen Entscheidung lediglich die Punkte 12 und 13 auf die Rüge einer Verletzung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages beziehen; sie lauten wie folgt:

"12. Bezueglich des Kartells, das [der Rechtsberater des Klägers] auf Seite 12 seines Schreibens vom 20. 3. 1992 beanstandet und das zwischen der SACEM und den anderen Verwertungsgesellschaften der Gemeinschaft bestehen soll, stellt die Kommission fest, daß zwar das Vorliegen dieses Kartells, für das sie kein gewichtiges Indiz hat finden können, oder doch zumindest einer zwischen all diesen Gesellschaften, insbesondere im Rahmen des GESAC, abgestimmten Verhaltensweise nicht ausgeschlossen werden kann, man ihm aber konkrete Auswirkungen im Bereich der Tarife nicht zurechnen kann. Diese Tarife sind in der Zeit nach Erlaß der Urteile des Gerichtshofes vom 13. 7. 1989 zum Teil gesunken, zum Teil gestiegen und weisen vor allem nach wie vor, wie alle Beschwerdeführer mit Nachdruck hervorheben, untereinander erhebliche Abweichungen auf. Allerdings wäre die Kommission bereit, sie zu berücksichtigen, wenn förmliche Beweise für das Vorliegen und die Auswirkungen dieses Kartells erbracht würden.

13. Was das angebliche Kartell zwischen der SACEM und bestimmten Diskothekenverbänden betrifft, das auf Seite 13 des Schreibens [des Rechtsberaters des Klägers] vom 20. 3. 1992 beanstandet wird, vertritt die Kommission die Auffassung, daß es Auswirkungen zugunsten bestimmter Diskotheken und zu Lasten anderer lediglich innerhalb des französischen Hoheitsgebietes gehabt haben kann und daß daher nach den Grundsätzen der Zusammenarbeit und der Aufgabenverteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten die nationalen Behörden hierüber zu entscheiden haben werden, zumal die Kommission sich zwar mit diesen Behörden die Zuständigkeit zur Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln teilt, diese Behörden indessen alleine befugt sind, Schadensersatz zuzusprechen. Ferner legt die Kommission Wert auf den Hinweis, daß eine etwaige Stellungnahme ihrerseits zu diesem Kartell die freie Würdigung der nationalen Gerichte in keinem Fall einschränken könnte."

51 Nach Auffassung des Gerichts enthalten die Punkte 12 und 13 der streitigen Entscheidung die Gründe für die Zurückweisung zweier anderer Rügen, die der Kläger nicht in seiner Beschwerde, sondern in seinen Bemerkungen zum Schreiben nach Artikel 6 erhoben hat. Diese Rügen bezogen sich auf das Vorliegen eines angeblichen Kartells zwischen den nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten, die im Rahmen des GESAC vertreten sind, um ihre Gebühren auf dem höchstmöglichen Niveau zu vereinheitlichen, und eines solchen zwischen der SACEM und bestimmten französischen Verbänden von Diskothekenbetreibern. Nach Auffassung des Gerichts enthalten demgegenüber die Punkte 12 und 13 der streitigen Entscheidung keine Begründung für die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers, soweit in ihr eine Abschottung des Marktes beanstandet wird.

52 Unter diesen Umständen konnte der Kläger der Begründung der streitigen Entscheidung nicht die Gründe für die Zurückweisung seiner Beschwerde entnehmen, soweit sich diese auf eine angebliche Abschottung des Marktes infolge von Verträgen über die gegenseitige Vertretung zwischen den Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten der verschiedenen Mitgliedstaaten bezog. Die Kommission hat folglich in diesem Punkt die ihr nach Artikel 190 des Vertrages obliegende Pflicht, ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen, nicht erfuellt. Der erste Teil dieses Klagegrundes greift daher durch.

53 Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes macht der Kläger geltend, die Kommission habe es ebenfalls unterlassen, die Rüge einer diskriminierenden Behandlung der Diskotheken durch die SACEM zu untersuchen.

54 Das Gericht stellt insoweit fest, daß in dem Bericht vom 7. November 1991, der dem Schreiben nach Artikel 6 beigefügt und dessen Bestandteil war, nicht nur die Höhe der von der SACEM angewandten Tarife im Vergleich zu den von den übrigen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten angewandten Tarife, sondern eingehend auch die Unterschiede bei der Behandlung der Diskotheken durch die SACEM bei der Gewährung von Vorzugstarifen und Protokollrabatten untersucht wurden. Unter diesen Umständen geht die Behauptung des Klägers fehl, die Kommission habe es unterlassen, seine Rüge einer diskriminierenden Behandlung der Diskotheken durch die SACEM zu untersuchen.

55 Das Gericht stellt darüber hinaus fest, daß in der streitigen Entscheidung die sich auf Artikel 86 beziehenden Rügen der Beschwerde ° zu denen die Rüge einer diskriminierenden Behandlung der Diskotheken durch die SACEM gehört ° wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses ausdrücklich zurückgewiesen wird.

56 Folglich ist die streitige Entscheidung, soweit sie die Rüge des angeblich diskriminierenden Charakters der von der SACEM angewandten Gebühren zurückweist, ausreichend begründet. Der zweite Teil dieses Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

57 Nach alledem ist die streitige Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als in ihr die vom Kläger erhobene Rüge einer Abschottung des Marktes infolge des Vorliegens eines angeblichen Kartells zwischen der SACEM und den Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten der anderen Mitgliedstaaten, das die französischen Diskotheken am unmittelbaren Zugang zu den Beständen dieser Gesellschaften hindert, zurückgewiesen wird.

Zum Klagegrund einer Verletzung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17

Vorbringen der Parteien

58 Der Kläger macht geltend, die Kommission habe es unterlassen, die Gebührenpraktiken der SACEM, wie sie sich aus ihrem Untersuchungsbericht vom 7. November 1991 ergeben, rechtlich zu würdigen; diese Unterlassung sei rechtswidrig, weil diese Gebührenpraktiken den Urteilen Tournier und Lucazeau u. a. zufolge unmittelbar unter Artikel 86 des Vertrages fielen.

59 Ferner habe die Feststellung der Kommission in ihrem Schreiben nach Artikel 6, wonach "die Untersuchung bei ihrem jetzigen Stand nicht die Feststellung zulässt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 86 bezueglich der Höhe der gegenwärtig von der SACEM angewandten Gebühren erfuellt sind", die nationalen Gerichte irregeführt. Mit der Unterlassung der rechtlichen Würdigung der betreffenden Gebührenpraktiken habe die Kommission wissentlich zu einer Verwirrung bei den französischen Gerichten beigetragen, die häufig die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers durch die Kommission als eine Billigung der Gebühren der SACEM durch die Kommission angesehen hätten. Zur Stützung seiner Auffassung hat der Kläger mehrere Entscheidungen französischer Gerichte zu den Akten gereicht, die die angeführte Feststellung der Kommission in ihrem Schreiben nach Artikel 6 in diesem Sinne ausgelegt hätten. Die Kommission habe als Hüterin der Gemeinschaftsrechtsordnung gegenüber der fehlerhaften Auslegung ihres Schreibens durch die nationalen Gerichte nicht untätig bleiben dürfen.

60 Die Kommission macht geltend, sie habe es nach Abschluß ihrer Untersuchung den französischen Behörden überlassen, auf der Grundlage der von ihr in ihrem Bericht getroffenen Feststellungen in den bei ihnen anhängigen Verfahren selbst die notwendigen Schlüsse zu ziehen. Sie habe bei der Anwendung der Artikel 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages, die unmittelbare Rechte der Bürger begründeten, die die nationalen Gerichte zu wahren hätten, keine ausschließliche Zuständigkeit. Die Gefahr, daß die Gerichte in ihren Urteilen bei der Anwendung dieser Vorschriften des Vertrages voneinander abwichen, sei untrennbar mit dieser Möglichkeit für die Bürger verbunden, sich vor den nationalen Gerichten auf diese Vorschriften zu berufen. Es sei die Aufgabe der höheren Gerichte der Mitgliedstaaten, die Einheit und Kohärenz der Rechtsprechung zu den betreffenden Vorschriften, gegebenenfalls durch Vorlage von Vorabentscheidungsfragen nach Artikel 177 EWG-Vertrag an den Gerichtshof, sicherzustellen. Zu dem Umstand, daß sie die Gebührenpraktiken nicht gewürdigt hat, macht die Kommission geltend, die nationalen Gerichte könnten bei der Anwendung des Artikels 86 nicht, wie dies der Kläger anzunehmen scheine, darauf beschränkt sein, zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Verfahren aus zuvor von der Kommission getroffenen rechtlichen Würdigungen die Schlußfolgerungen zu ziehen. Vielmehr müssten diese Gerichte als die für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen innerstaatlichen Gerichte selbst feststellen, ob das Verhalten eines Unternehmens in beherrschender Stellung einen Mißbrauch im Sinne des Artikels 86 des Vertrages darstelle (Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-51/89, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1990, II-309, Randnr. 42).

61 Die Kommission weist schließlich darauf hin, daß der französische Conseil de la concurrence in einer Stellungnahme vom Mai 1993 die Auffassung vertreten habe, daß die von der SACEM angewandten Gebühren sowohl vor als auch nach der im Januar 1990 erfolgten Senkung spürbar höher seien als diejenigen, die von den anderen nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten im Sinne der Urteile Tournier und Lucazeau u. a. angewandt würden, ohne daß ihre Höhe durch objektive und relevante Unterschiede bei der Wahrnehmung von Urheberrechten in Frankreich und in den anderen Mitgliedstaaten gerechtfertigt sei.

Würdigung durch das Gericht

62 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Artikel 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts in den Beziehungen zwischen den Bürgern unmittelbare Wirkungen erzeugen und in deren Person Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73, BRT, Slg. 1974, 51, Randnr. 16; vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 37/79, Lauder, Slg. 1980, 2481, Randnr. 13; vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 45, und Urteil des Gerichts in der Rechtssache Tetra Pak/Kommission, a. a. O., Randnr. 42). Angesichts dieser Verteilung der Zuständigkeit auf Kommission und nationale Gerichte und des sich hieraus ergebenden Rechtsschutzes für die Bürger vor den nationalen Gerichten haben Gerichtshof und Gericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 demjenigen, der eine Beschwerde nach diesem Artikel einlegt, keinen Anspruch auf eine Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 189 EWG-Vertrag über das Vorliegen eines Verstosses gegen Artikel 85 und/oder Artikel 86 des Vertrages verleiht (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78, GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, Randnr. 17; Urteile Rendo u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 98, und Automec II, a. a. O., Randnrn. 75 und 76). Etwas anderes gilt nur, wenn die Beschwerde ihrem Gegenstand nach in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fällt, wie dies beim Widerruf einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages der Fall ist (Urteile Automec II, Randnr. 75, und Rendo u. a./Kommission, Randnr. 99).

63 Nach Auffassung des Gerichts versucht der Kläger mit dem vorliegenden Klagegrund darzutun, daß die streitige Entscheidung deswegen rechtswidrig sei, weil die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles die Feststellung hätte treffen müssen, daß die Gebührenpraktiken der SACEM eine Verletzung des Artikels 86 des Vertrages darstellten. Nach der angeführten Rechtsprechung hatte der Kläger indessen keinen Anspruch auf eine solche Entscheidung der Kommission, selbst wenn diese zu der Überzeugung gelangt wäre, daß die betreffenden Praktiken einen Verstoß gegen Artikel 86 des Vertrages darstellten.

64 Der Umstand, daß mehrere nationale Gerichte möglicherweise durch eine Feststellung in dem Schreiben nach Artikel 6 der Kommission ° das im übrigen nach ständiger Rechtsprechung (siehe insbesondere Urteil Automec I, a. a. O., Randnr. 46) nur vorbereitender Art ist und lediglich eine vorläufige Würdigung des angezeigten Sachverhalts enthält ° in die Irre geführt worden sind, kann diese Ermessensbefugnis der Kommission nicht berühren.

65 Zudem könnte selbst für den Fall, daß die Würdigung der Kommission in einem Schreiben nach Artikel 6 einen Rechtsfehler aufweist, dieser Umstand nach Auffassung des Gerichts die Stellung der Bürger vor den nationalen Gerichten nicht beeinträchtigen. Zum einen sind die nationalen Gerichte angesichts der zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten geteilten Zuständigkeit für die Anwendung der Artikel 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages (Urteile Delimitis, Randnrn. 44 und 45, und Automec II, Randnr. 90) durch eine von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise nicht gebunden. Zum anderen ist das nationale Gericht für den Fall, daß eine von der Kommission vorgenommene Beurteilung Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 und/oder des Artikels 86 entstehen lassen sollte, befugt, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

66 Demgemäß ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Rechtsfehlers und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers

Vorbringen der Parteien

67 Nach Auffassung des Klägers enthält die streitige Entscheidung einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, die zu ihrer Nichtigerklärung führen müssten.

68 Der Kläger macht erstens geltend, die Behauptung der Kommission in ihrem Schreiben nach Artikel 6, daß "die Untersuchung bei ihrem jetzigen Stand nicht die Feststellung zulässt, daß die Voraussetzungen... des Artikels 86 bezueglich der Höhe der gegenwärtig von der SACEM angewandten Gebühren erfuellt sind", weise einen Rechtsfehler auf. Die Kommission habe diesen Standpunkt in ihrer Entscheidung vom 20. Oktober 1992 aufrechterhalten. Zum einen ergebe sich eindeutig aus dem Bericht vom 7. November 1991, daß die von der SACEM vor und nach 1990 angewandten Gebühren spürbar höher seien als diejenigen in den anderen Mitgliedstaaten. Vor dem Hintergrund der Urteile Tournier und Lucazeau u. a. hätte die Kommission feststellen müssen, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 86 des Vertrages gegenüber der SACEM erfuellt seien. Zum anderen ergebe sich aus dem Untersuchungsbericht der Kommission, daß die Gebührenpraktiken der SACEM diskriminierend und ebenfalls gemäß Artikel 86 des Vertrages verboten seien.

69 Der Kläger ist zweitens der Auffassung, daß die Würdigung des Gemeinschaftsinteresses durch die Kommission fehlerhaft sei. Im vorliegenden Fall handele es sich anders als in der Rechtssache Automec II um eine Sache, die von der Kommission untersucht worden sei. Unter diesen Umständen könne sich die Kommission nicht mehr auf ein fehlendes Gemeinschaftsinteresse berufen, um seine Beschwerde zurückzuweisen. Den Urteilen Tournier und Lucazeau u. a. lasse sich ohne weiteres entnehmen, daß das Gemeinschaftsinteresse entweder durch das autonome Verhalten einer nationalen Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten oder aber durch das Parallelverhalten der anderen Verwertungsgesellschaften mit Sitz in Europa berührt werde. Darüber hinaus sei die Verweisung an die nationalen Gerichte im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen gewesen, weil die französischen Justizbeamten im Gegensatz zu den Beamten der Kommission nicht die notwendigen Befugnisse hätten, um eine Untersuchung fortzuführen, die sich in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auswirke.

70 Zum ersten Teil dieses Klagegrundes erwidert die Kommission, sie habe die Zurückweisung der Beschwerde nicht auf das Nichtvorliegen eines Verstosses seitens der SACEM, sondern auf das Fehlen eines Gemeinschaftsinteresses und darauf gestützt, daß mehrere französische Gerichte mit vergleichbaren Sachen befasst gewesen seien. Der streitige Satz in ihrem Schreiben nach Artikel 6 könne nicht als Stellungnahme zur rechtlichen Würdigung der Verhaltensweise der SACEM gewertet werden; der mit "Schlußfolgerungen" überschriebene Teil ihres Schreibens beziehe sich lediglich auf das Fehlen eines Gemeinschaftsinteresses und darauf, daß mehrere französische Gerichte bereits mit vergleichbaren Sachen befasst gewesen seien, um damit die Zurückweisung der Beschwerde und die Verweisung an die nationalen Gerichte zu rechtfertigen. Eine solche Verweisung wäre auf jeden Fall sinnlos gewesen, wenn sie endgültig zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß ein Mißbrauch nicht vorliege.

71 Zum zweiten Teil dieses Klagegrundes weist die Kommission darauf hin, daß ihre ° in den Grenzen des Urteils Automec II auszuübende ° Befugnis, eine Beschwerde mangels Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen, definitionsgemäß nur in den Fällen ausgeuebt werden könne, in denen die Wettbewerbsregeln des Vertrages anwendbar seien, weil sie andernfalls keine Handlungsbefugnis habe. Die Vermutung einer Zuwiderhandlung untersage es ihr nicht, die Beschwerde mangels Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen und die Sache an die nationalen Gerichte zu verweisen. Auch wenn die beanstandeten Verhaltensweisen der SACEM Gemeinschaftscharakter aufwiesen, weil sie möglicherweise unter die Wettbewerbsregeln des Vertrages fielen, berühre das ihre Befugnis nicht, die Beschwerde mangels Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen. Der Schwerpunkt der behaupteten Zuwiderhandlung liege im wesentlichen in Frankreich, was das Gemeinschaftsinteresse in der vorliegenden Sache relativiere. Es stelle eine paradoxe Auslegung des Urteils Automec II dar, auf der einen Seite einzuräumen, daß die Kommission eine Beschwerde ohne vorherige Untersuchung zurückweisen könne, und ihr auf der anderen Seite unter dem Vorwand, sie habe eine lange Untersuchung durchgeführt, vorzuwerfen, sie habe keine Entscheidung getroffen, in der eine Zuwiderhandlung festgestellt worden sei. Unzutreffend sei sodann das Vorbringen, daß die nationalen Gerichte nicht in der Lage seien, den Sachverhalt des Rechtsstreits unter dem Blickwinkel der Artikel 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages zu würdigen. Der von ihr erstellte Bericht versetze die nationalen Gerichte noch besser in die Lage, die Aufgabe zu erfuellen, die sich für sie aus der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Vorschriften ergebe.

Würdigung durch das Gericht

72 Hat die Kommission einen Antrag auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 mangels Gemeinschaftsinteresses zurückgewiesen, so ist die Rechtmässigkeitskontrolle des Gerichts auf die Prüfung gerichtet, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch aufweist (Urteil Automec II, a. a. O., Randnr. 80).

73 Die Prüfung des ersten Klagegrundes, mit dem ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, hat ergeben, daß die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären ist, soweit mit ihr die vom Kläger erhobene Rüge der Abschottung des Marktes zurückgewiesen wurde. Der vorliegende Klagegrund ist daher ausschließlich in bezug auf die beiden anderen in der Beschwerde erhobenen Rügen zu untersuchen, mit denen der angeblich überhöhte und diskriminierende Charakter der Gebührensätze der SACEM und die angebliche Weigerung der SACEM beanstandet wurden, den französischen Diskotheken die Nutzung nur ihres ausländischen Bestandes zu gestatten.

74 Zum ersten Teil dieses Klagegrundes, mit dem ein angeblicher Rechtsfehler der Entscheidung der Kommission geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in ihrem Schreiben nach Artikel 6 festgestellt hatte, daß "die Untersuchung bei ihrem jetzigen Stand nicht die Feststellung zulässt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 86 bezueglich der Höhe der gegenwärtig von der SACEM angewandten Gebühren erfuellt sind", und daß sie in der streitigen Entscheidung die "Beurteilung und Schlußfolgerungen" in ihrem Schreiben nach Artikel 6 aufrechterhalten hat (Punkt 5 der streitigen Entscheidung).

75 Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der streitigen Entscheidung ist daher zu prüfen, ob die in dem Schreiben nach Artikel 6 erfolgte und in Punkt 5 der streitigen Entscheidung stillschweigend wiederholte Feststellung eine unerläßliche Grundlage für die Entscheidung darstellt, die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen und die Sache an die nationalen Gerichte zu verweisen (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89, NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 31).

76 Aus den Schlußfolgerungen in dem Schreiben nach Artikel 6 (siehe Randnr. 9 dieses Urteils) ergibt sich, daß die Kommission die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers mit der Begründung erwog, daß in der vorgelegten Sache kein hinreichendes Gemeinschaftsinteresse bestehe und daß dieses Fehlen eines Gemeinschaftsinteresses auf "eine im wesentlichen nationale Auswirkung" der beanstandeten Praktiken zurückzuführen sei und daß "bereits mehrere französische Gerichte damit befasst" seien. Nach Auffassung des Gerichts ist das Schreiben nach Artikel 6 damit nicht auf das Fehlen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 gestützt, um die Zurückweisung der Beschwerde zu begründen.

77 Auch in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 1992 hat die Kommission die Beschwerde des Klägers nicht nach der Feststellung zurückgewiesen, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages nicht vorliege, sondern sie hat deren endgültige Zurückweisung mit der Begründung in Punkt 6 der streitigen Entscheidung gerechtfertigt, daß "der Schwerpunkt der behaupteten Zuwiderhandlung in Frankreich liegt, ihre Auswirkungen in den übrigen Mitgliedstaaten nur sehr begrenzt sein können, folglich dieser Sache keine besondere Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zukommt und das Gemeinschaftsinteresse es daher nicht erfordert, daß die Kommission sich mit diesen Beschwerden befasst, sondern gebietet, daß sie an die französischen Gerichte und die französischen Verwaltungsbehörden verwiesen werden". So hat die Kommission in Randnummer 8 der streitigen Entscheidung geltend gemacht: "Da der Schwerpunkt des Vorgangs offensichtlich in Frankreich liegt... und eine zuständige nationale Behörde besteht, die nunmehr dank der Arbeit der Kommission im Besitz der für den vom Gerichtshof geforderten Vergleich nötigen Informationen ist, deutet alles darauf hin, daß es dieser Behörde obliegt, die öffentliche Untersuchung gegebenenfalls fortzuführen. Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall bereits zahlreiche französische Gerichte mit den Klagen des BEMIM und der Diskotheken befasst, die sich dieser Beschwerde angeschlossen haben. Einige dieser Gerichte haben bereits darüber entschieden. Somit ist die Kommission nicht verpflichtet, diese Beschwerden dem Grunde nach zu untersuchen oder sie gar bevorzugt zu behandeln, zumal es in Frankreich, worauf die Kommission bereits hingewiesen hat, eine Verwaltungsbehörde gibt, die zu ihrer Behandlung befugt ist. Mithin handelt es sich im vorliegenden Fall um einen klassischen Fall der Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität, der sich nicht als eine Form der Untätigkeit der Gemeinschaftsbehörden, sondern als eine einfache Übertragung der Zuständigkeit in den nationalen Bereich darstellt."

78 Demgemäß war die Feststellung der Kommission, daß in der Sache kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse bestehe, die den einzigen Grund für die Zurückweisung der Beschwerde bildete, nicht auf das Fehlen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 des Vertrages gestützt. Selbst wenn daher die Kommission, wie der Kläger behauptet, mit der Erwägung, daß "die Untersuchung bei ihrem jetzigen Stand nicht die Feststellung zulässt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 86 bezueglich der Höhe der gegenwärtig von der SACEM angewandten Gebühren erfuellt sind", einen Rechtsfehler begangen hätte, würde die Rechtmässigkeit der streitigen Entscheidung hierdurch nicht berührt.

79 Der erste Teil dieses Klagegrundes ist daher nicht schlüssig und folglich zurückzuweisen.

80 Zum zweiten Teil des Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, daß die streitige Entscheidung auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt sei, ist darauf hinzuweisen, daß nach den vom Gericht in dem Urteil Automec II entwickelten Grundsätzen die Kommission berechtigt ist, eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn sie feststellt, daß in der Sache kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse besteht, das die Fortführung der Untersuchung der Sache rechtfertigen könnte (Randnr. 85). In dieser Rechtssache hat das Gericht festgestellt, daß bei der Würdigung des Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung einer Sache die Kommission die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die in der Beschwerde vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat. Sie hat insbesondere die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und das Ausmaß der Untersuchungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, die notwendig sind, um unter den bestmöglichen Bedingungen ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Artikel 85 und 86 zu erfuellen (Randnr. 86). Daß ein nationales Gericht oder eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits mit der Frage der Vereinbarkeit eines Kartells oder einer Verhaltensweise mit den Artikeln 85 oder 86 des Vertrages befasst ist, kann von der Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, das in der Sache besteht, berücksichtigt werden.

81 Es trifft zwar, wie der Kläger behauptet, zu, daß die Kommission in der Sache Automec II die Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückgewiesen hatte, ohne zuvor Untersuchungsmaßnahmen angestellt zu haben. Das Gericht ist indessen der Auffassung, daß die Kommission eine Beschwerdesache nicht nur vor der Untersuchung einer Sache, sondern auch nach Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen entscheiden kann, eine Beschwerde mangels eines ausreichenden Gemeinschaftsinteresses nicht weiterzuverfolgen, wenn sie sich in diesem Stadium des Verfahrens zu dieser Entscheidung bewogen sieht. Andernfalls würde die Kommission verpflichtet, eine Entscheidung über das Vorliegen eines Verstosses gegen Artikel 85 oder 86 EWG-Vertrag zu treffen, wenn sie einmal auf eine Beschwerde nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 hin Untersuchungsmaßnahmen durchgeführt hat. Eine solche Auslegung würde indessen nicht nur gegen den Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 verstossen, wonach die Kommission eine Entscheidung über das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung treffen "kann", sondern würde auch der in Randnummer 62 dieses Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zuwiderlaufen, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 189 EWG-Vertrag hat.

82 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Punkten 6 und 8 der streitigen Entscheidung, daß die Kommission nach der Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß kein ausreichendes Interesse an einer Fortführung des Verfahrens bestehe, weil der Schwerpunkt der behaupteten Zuwiderhandlung in Frankreich liege und bereits mehrere französische Gerichte und der französische Conseil de la concurrence mit ähnlichen Sachen befasst gewesen seien.

83 Zu der im wesentlichen nationalen Auswirkung der beanstandeten Verhaltensweisen, nämlich des überhöhten und diskriminierenden Satzes der von der SACEM geforderten Gebühren und der angeblichen Weigerung der SACEM, den französischen Diskotheken die Nutzung nur ihres ausländischen Bestandes zu gestatten, ist das Gericht der Auffassung, daß der Umstand, daß ein Verhalten dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag zu beeinträchtigen, für sich genommen nicht ausschließt, daß die Auswirkungen dieses Verhaltens im wesentlichen im Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaats spürbar werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, daß nur die französischen Diskotheken Opfer des behaupteten mißbräuchlichen Verhaltens der SACEM geworden sind und daß die Auswirkungen der beanstandeten Verhaltensweisen, soweit sie dazu führen konnten, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, lediglich in den Grenzgebieten aufgetreten sind. Jedenfalls ist festzustellen, daß der Kläger, der in seiner Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht hat, daß die Verhaltensweisen der SACEM "insbesondere für die Diskotheken dießeits und jenseits der Grenze zwischen Frankreich und einem anderen Mitgliedstaat (Belgien, Luxemburg, Deutschland, Italien) eine diskriminierende Ungleichbehandlung" geschaffen hätten, nichts vorgebracht hat, was beweisen würde, daß die Feststellung der Kommission, daß "der Schwerpunkt der behaupteten Zuwiderhandlung in Frankreich liegt", einen Tatsachenfehler enthält.

84 Im übrigen steht fest, daß mehrere französische Gerichte in Rechtsstreitigkeiten zwischen der SACEM und bestimmten Mitgliedern des Klägers sowie der französische Conseil de la concurrence mit der Frage der Vereinbarkeit der in der Beschwerde beanstandeten Verhaltensweisen mit den Artikeln 85 und 86 des Vertrages befasst worden sind.

85 Daher ist zu prüfen, ob die Kommission angesichts dieser Tatsachen die Frage des Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat.

86 Werden die Auswirkungen der in einer Beschwerde beanstandeten Zuwiderhandlungen im wesentlichen nur im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats spürbar und wurden die Gerichte und zuständigen Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaates mit Verfahren befasst, in denen sich der Beschwerdeführer ° oder, falls Beschwerdeführer wie im vorliegenden Fall ein Unternehmensverband ist, einzelne seiner Mitglieder ° und derjenige gegenüberstehen, gegen den sich die Beschwerde richtet, so ist nach Auffassung des Gerichts die Kommission befugt, die Beschwerde mangels ausreichenden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückzuweisen, sofern die Rechte des Beschwerdeführers oder seiner Mitglieder in zufriedenstellender Weise, insbesondere von den nationalen Gerichten, geschützt werden können (Urteil Automec II, Randnrn. 89 bis 96).

87 Der Kläger ist der Auffassung, daß eine Verweisung an die nationalen Gerichte im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen war, weil die französischen Gerichte nicht die notwendigen Befugnisse hätten, um eine Untersuchung dieses Umfangs durchzuführen.

88 Insoweit ist das Gericht zunächst der Auffassung, daß der Umstand, daß das nationale Gericht Schwierigkeiten bei der Auslegung der Artikel 85 oder 86 des Vertrages haben könnte, angesichts der durch Artikel 177 des Vertrages gebotenen Möglichkeit kein Gesichtspunkt ist, den die Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung einer Sache zu berücksichtigen hätte. Diese Vorschrift des Vertrages soll insbesondere die einheitliche Anwendung von Vorschriften des Vertrages dadurch gewährleisten, daß sie die einzelstaatlichen Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr in Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn sich in einem bei ihnen anhängigen Verfahren eine Frage der Auslegung der Vorschriften des Vertrages stellt. Dagegen können nach Auffassung des Gerichts die Rechte eines Beschwerdeführers vor dem innerstaatlichen Gericht nicht als ausreichend geschützt angesehen werden, wenn dieses Gericht angesichts der Komplexität der Sache bei vernünftiger Betrachtung nicht in der Lage ist, die Tatsachen zu ermitteln, die für die Feststellung erforderlich sind, ob die in der Beschwerde beanstandeten Verhaltensweisen eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften des Vertrages darstellen.

89 Im vorliegenden Fall weist das Gericht zur Rüge des angeblich mißbräuchlichen Charakters der von der SACEM vorgeschriebenen Gebührensätze darauf hin, daß die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 Auskunftsersuchen an die Gesellschaften zur Verwaltung von Urheberrechten in den einzelnen Mitgliedstaaten gerichtet und nach dieser Untersuchung am 7. November 1991 einen Bericht erstellt hat, in dem sie die Höhe der von diesen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten festgesetzten Gebühren auf einheitlicher Grundlage verglichen hat. Die einzigen in diesem Bericht enthaltenen individuellen Angaben über die Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten der Mitgliedstaaten, insbesondere zur Höhe der von diesen Gesellschaften festgesetzten Gebühren, sind Informationen, die allgemein zugänglich sind. Unter diesen Umständen lässt sich den Akten nach Auffassung des Gerichts nicht entnehmen, daß die Übermittlung dieses Berichts an die nationalen Gerichte und seine Verwendung durch diese aus Gründen der Beachtung des rechtlichen Gehörs und des Berufsgeheimnisses beschränkt wären.

90 Angesichts der Entscheidungsformel der Urteile Tournier und Lucazeau u. a. ist das Gericht der Auffassung, daß die tatsächlichen Gesichtspunkte, wie sie in dem Bericht vom 7. November 1991 angeführt sind, der eben einen solchen Vergleich der Höhe der von den Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten in den einzelnen Mitgliedstaaten festgesetzten Gebühren auf einheitlicher Grundlage enthält, den französischen Gerichten die Feststellung erlauben sollten, ob die Höhe der von der SACEM festgesetzten Gebühren einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 des Vertrages darstellt.

91 Bezueglich der Rüge des angeblich diskriminierenden Charakters der Anwendung dieser Gebührensätze weist das Gericht darauf hin, daß die Kommission in ihrem Bericht vom 7. November 1991 auch die Tatsachen in Zusammenhang mit dieser Rüge geprüft und es den nationalen Gerichten überlassen hat, diese Tatsachen rechtlich zu würdigen.

92 Zu der Rüge der angeblichen Weigerung der SACEM, den französischen Diskotheken die Nutzung nur ihres ausländischen Bestandes zu gestatten, stellt das Gericht fest, daß der Kläger nichts Konkretes vorgebracht hat, was die Kompetenz der französischen Gerichte zur Ermittlung der Tatsachen in Zweifel ziehen könnte, die für die Feststellung notwendig sind, ob dieses Verhalten der SACEM ° eines französischen Unternehmens mit Sitz in Frankreich ° eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 des Vertrages darstellt.

93 Demgemäß hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts keinen konkreten Anhaltspunkt dafür vorgebracht, daß seine Rechte und die seiner Mitglieder nicht in befriedigender Weise von den französischen Gerichten gewahrt werden könnten. Unter den Umständen des vorliegenden Falles war es daher legitim, die Beschwerde des Klägers wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses nur auf der Grundlage der Feststellung zurückzuweisen, daß der Schwerpunkt der behaupteten Zuwiderhandlung in Frankreich liege und die französischen Gerichte mit der Sache befasst seien. Der zweite Teil dieses Klagegrundes ist daher zurückzuweisen, ohne daß im vorliegenden Fall zu prüfen wäre, ob die Tatsache der Befassung des französischen Conseil de la concurrence allein ausgereicht hätte, die Zurückweisung der Beschwerde durch die Kommission zu rechtfertigen.

94 Die Prüfung der streitigen Entscheidung durch das Gericht hat demnach weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler erkennen lassen. Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

95 Gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da der Kläger und die Kommission mit ihrem Vorbringen teilweise unterlegen sind, hat die Kommission ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Klägers zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1992 wird insoweit für nichtig erklärt, als mit ihr die vom Kläger erhobene Rüge einer Abschottung des Marktes infolge eines angeblichen Kartells zwischen der Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique und den Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten der anderen Mitgliedstaaten zurückgewiesen wird.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Klägers. Der Kläger trägt die andere Hälfte seiner eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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