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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 22.01.1997
Aktenzeichen: T-115/94
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 3697/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Rücknahme von Zollzugeständnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Österreich, EWR-Abkommen, EG


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 3697/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Rücknahme von Zollzugeständnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Österreich
EWR-Abkommen Art. 10
EWR-Abkommen Art. 26
EWR-Abkommen Art. 6
EG Art 92
EG Art. 93
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

9 Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Handlung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Handlung und nicht auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens abzustellen.

10 Der durch Artikel 18 des Wiener Übereinkommens I kodifizierte Grundsatz von Treu und Glauben ist eine Norm des Völkergewohnheitsrechts, deren Bestehen vom Internationalen Gerichtshof anerkannt worden ist und die folglich für die Gemeinschaft verbindlich ist. Im Völkerrecht folgt der Grundsatz von Treu und Glauben aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, der Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist und auf den sich jeder Wirtschaftsteilnehmer berufen kann, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat.

In einer Situation, in der die Gemeinschaft ihre Urkunde über die Genehmigung eines internationalen Abkommens hinterlegt hat und das Inkrafttreten dieses Abkommens bekannt ist, können sich die Wirtschaftsteilnehmer auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um sich gegen Handlungen der Gemeinschaftsorgane in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses internationalen Abkommens zu wehren, die gegen Bestimmungen dieses Abkommens verstossen, die nach dessen Inkrafttreten ihnen gegenüber unmittelbare Wirkung entfalten.

11 Die unter den Voraussetzungen des Artikels 228 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen sind für die Organe und die Mitgliedstaaten verbindlich, bilden von ihrem Inkrafttreten an einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung und können unmittelbare Wirkung entfalten, wenn sie unbedingt und hinreichend bestimmt sind.

Artikel 10 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums, der Ein- und Ausfuhrzölle sowie Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien verbietet und klarstellt, daß dieses Verbot unbeschadet der Regelungen des Protokolls 5 zu dem Abkommen auch für Fiskalzölle gilt, stellt einen unbedingten und inhaltlich bestimmten Grundsatz mit nur einer Ausnahme auf, die ihrerseits unbedingt und bestimmt ist, und entfaltet somit unmittelbare Wirkung.

12 Artikel 6 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums ist dahin auszulegen, daß eine Bestimmung des Abkommens, wenn sie mit den entsprechenden Bestimmungen des EG- und des EGKS-Vertrags und der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch ist, im Einklang mit den Entscheidungen des Gerichtshofes und des Gerichts auszulegen ist, die vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens ergangen sind.

Dies trifft auf Artikel 10 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums zu, der in seinem wesentlichen Gehalt mit den Artikeln 12, 13, 16 und 17 EG-Vertrag identisch ist.

13 Eine - auch noch so geringe - den in- oder ausländischen Waren wegen ihres Grenzuebertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 9 und 12 des Vertrages sowie von Artikel 10 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums dar, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird und keine diskriminierende oder protektionistische Wirkung hat und wenn die belastete Ware nicht mit inländischen Erzeugnissen in Wettbewerb steht.

14 Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, daß die Rechtsakte der Gemeinschaft eindeutig und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sind und daß jede Maßnahme der Gemeinschaft, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich ist und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht wird, daß er mit Gewißheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt. Dieses Gebot gilt in besonderem Masse, wenn es sich um einen Rechtsakt handelt, der finanzielle Konsequenzen haben kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen durch diesen Rechtsakt auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen.

15 Eine Verordnung, durch die eine Situation geschaffen wird, in der zwei einander widersprechende rechtliche Regelungen nebeneinander bestehen, kann nicht als eindeutige, in ihrer Anwendung für die Betroffenen vorhersehbare Regelung der Gemeinschaft angesehen werden und verstösst somit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

16 Zwar gilt die Vermutung, daß das Datum der Veröffentlichung tatsächlich dasjenige ist, das auf der einzelnen Nummer des Amtsblatts erscheint, doch ist beim Nachweis des Gegenteils das tatsächliche Veröffentlichungsdatum maßgebend.

Der Rat verstösst, wenn er die Nummer des Amtsblatts, in der eine Maßnahme der Gemeinschaft veröffentlicht wird, rückdatiert, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, denn durch diese Handlungsweise ermöglicht er es dem Betroffenen nicht, mit Gewißheit den Zeitpunkt zu erkennen, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 22. Januar 1997. - Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von Zollzugeständnissen - Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Völkerrechtliche Verpflichtung, Ziel une Zweck eines Vertrages vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Grundsatz der Rechtssicherheit - Veröffentlichung im Amtsblatt. - Rechtssache T-115/94.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1 Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 3697/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Rücknahme von Zollzugeständnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Österreich (General Motors Austria) (ABl. L 343, S. 1; nachstehend: streitige Verordnung) gerichtet. Diese Verordnung wurde auf der Grundlage des Artikels 113 EG-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 2837/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich vorgesehenen Schutzmaßnahmen (ABl. L 300, S. 94) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 638/90 des Rates vom 5. März 1990 (ABl. L 74, S. 1) erlassen.

2 Artikel 1 der streitigen Verordnung sieht vor:

"Es wird ein Zollsatz von 4,9 v. H. auf von General Motors Austria hergestellte Kraftfahrzeug-Schaltgetriebe des Typs F15 des KN-Codes ex 8708 40 10 (Taric-Zusatzcode 8996; andere: Taric-Zusatzcode 8997) mit Ursprung in Österreich im Sinne von Protokoll Nr. 3 zum Abkommen wiedereingeführt.

Dieser Zollsatz von 4,9 v. H. gilt, bis der Rat auf Vorschlag der Kommission feststellt, daß sich die fragliche Beihilfe nicht länger wettbewerbs- und handelsverzerrend auswirkt oder höchstens für einen Zeitraum, der der durchschnittlichen Dauer der steuerlichen Abschreibung entspricht."

3 Die Klägerin, die Opel Austria GmbH, früher General Motors Austria GmbH, eine Gesellschaft österreichischen Rechts, ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der General Motors Corporation, Detroit, einer Gesellschaft amerikanischen Rechts. Sie ist der einzige Hersteller von Schaltgetrieben des Typs F15. Sie exportiert diese seit 1993 in die Gemeinschaft.

4 In den Jahren 1989 und 1990 stellte der General-Motors-Konzern, zu dem die Klägerin gehört, fest, daß er zusätzliche Kapazitäten für die Herstellung von zur Verwendung in neuen Motoren bestimmten Zylinderköpfen, Nockenwellen und Hand-Schaltgetrieben schaffen muß, um den Bedarf seiner Produktionszentren in Europa befriedigen zu können.

5 Während des Verfahrens zur Ermittlung des Standorts, in das die Niederlassungen von General Motors in Japan, Brasilien, Ungarn und Österreich sowie ein Standort in der Tschechoslowakei einbezogen wurden, bekundeten die österreichischen Behörden ihre Absicht, der Klägerin eine öffentliche Beihilfe zu gewähren, wenn die Investition bestimmten Anforderungen des österreichischen Rechts genüge.

6 Im März 1991 teilten die Republik Österreich und die Klägerin der Kommission mit, daß die österreichische Regierung beabsichtige, der Klägerin eine Investitionsbeihilfe für die Ausweitung der Produktion von Schaltgetrieben, Nockenwellen und Zylinderköpfen in ihrem Werk in Aspern/Wien zu gewähren.

7 Am 19. März 1991 fand bei der Kommission eine informelle Zusammenkunft zwischen Vertretern der österreichischen Regierung und der Klägerin sowie Beamten der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) der Kommission statt. Bei dieser Zusammenkunft wurden der Investitionsplan der Klägerin und die Beihilfe, die die Republik Österreich ihr gewähren wollte, vorgestellt. Die Beamten der GD IV stellten dann eine Reihe von Fragen an die österreichische Regierung und die Klägerin. Die österreichische Regierung beantwortete diese Fragen mit Telefax vom 20. März 1991 und die Klägerin mit Telefax vom 21. März 1991.

8 Mitte April 1991 fanden Telefongespräche zwischen der GD IV und der österreichischen Regierung sowie zwischen der GD IV und der Klägerin statt.

9 Die österreichische Regierung teilte der Klägerin am 26. April 1991 mit, daß die Beihilfe demnächst ausgezahlt werde und daß sie diese mit den Artikeln 23 und 27 des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2836/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. L 300, S. 1) geschlossenen Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Österreich (nachstehend: Freihandelsabkommen) für vereinbar halte. Sie ermächtigte die Klägerin, mit der Investition zu beginnen, obwohl die Verträge über die Beihilfe mit der Regierung nicht förmlich geschlossen waren.

10 Während einer Zusammenkunft vom 22. Juli 1991 zwischen dem Vizepräsidenten der Kommission, Sir Leon Brittan, und Vertretern einer österreichischen politischen Partei über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union soll Sir Leon dem Rat zufolge die der Klägerin gewährte Beihilfe in einem Gespräch mit dem Botschafter Österreichs beiläufig erwähnt haben.

11 Mit den Erdarbeiten für den Bau der neuen Anlagen der Klägerin in Aspern/Wien wurde am 27. Juli 1991 begonnen.

12 Am 1. August 1991 gab die Kommission ihre Stellungnahme zum Beitrittsantrag der Republik Österreich (SEC [91] 1590 endg.) ab. In dieser Stellungnahme, veröffentlicht im Bulletin der Europäischen Gemeinschaften - Beilage 4/92, erwähnte die Kommission, daß das derzeitige österreichische System zwecks Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften erheblich geändert werden müsste, obgleich das Volumen der österreichischen Beihilfen in den letzten Jahren reduziert worden sei. In diesem Zusammenhang führt sie u. a. aus: "Die jüngsten Beispiele von finanziellen Zuwendungen an die Kraftfahrzeugindustrie, wie der Financial Guarantee Act (General Motors)..., zeigen, daß die sektorale Inzidenz der österreichischen Beihilfen unbedingt sorgfältig kontrolliert werden muß, selbst wenn es an sich kein sektorales Beihilfesystem für diesen Sektor gibt."

13 Am 21. Juli 1992 schloß die Klägerin einen Vertrag mit der Finanzierungsgarantiegesellschaft über die Gewährung einer Beihilfe von 10 % bis zu einem Hoechstbetrag von 450 Millionen ÖS für eine maximale beihilfefähige Gesamtinvestition von 4,5 Milliarden ÖS. Am 1. Dezember 1992 schloß die Klägerin einen ähnlichen Vertrag mit der Stadt Wien, durch den ihr eine zusätzliche Beihilfe von 5 % bis zu einem Hoechstbetrag von 225 Millionen ÖS gewährt wurde.

14 Im Oktober 1992 teilte die Kommission den österreichischen Behörden mündlich mit, daß das Vorhaben von General Motors ein Problem aufwerfen könne, das sie zur Sprache bringen wolle.

15 Mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 teilte der Generaldirektor der Generaldirektion Aussenwirtschaftsbeziehungen (GD I) der Kommission dem Botschafter Österreichs in Brüssel mit, daß die Beihilfegewährung für die Investition von General Motors in Aspern nach Auffassung der zuständigen Dienststelle der Kommission nicht mit den Bestimmungen des Freihandelsabkommens in Einklang stehe; zugleich bat er ihn, die österreichischen Behörden vor einer förmlichen Befassung des Gemischten Ausschusses des Freihandelsabkommens durch die Kommission zu einer diesbezueglichen Stellungnahme zu veranlassen.

16 Die Kommission befasste den Gemischten Ausschuß des Freihandelsabkommens mit dem Fall in dessen Sitzung vom 25. Februar 1993. In dieser Sitzung übergab sie der österreichischen Regierung Fragebögen mit dem Datum 17. bzw. 24. Februar 1993 sowie einen Informationsvermerk mit dem Datum 17. Februar 1993, in dem ihr Standpunkt zu dem Vorhaben von General Motors in Aspern zusammengefasst war.

17 Danach fanden zwischen der Kommission und der Republik Österreich am 16. März 1993 und am 15. April 1993 technische Besprechungen statt. In der zweiten Besprechung, an der auf Einladung der österreichischen Regierung Vertreter der Klägerin teilnahmen, übergaben diese der Kommission ein Memorandum über die Vereinbarkeit der von der Republik Österreich gewährten Beihilfe mit dem Freihandelsabkommen.

18 In einer weiteren Besprechung zwischen der Kommission und der Republik Österreich vom 21. Juni 1993 übergab die österreichische Regierung der Kommission ein Memorandum über die Intensität der Beihilfe.

19 Am 29. Juni 1993 fasste die Kommission ihren Standpunkt in einem internen Vermerk zusammen. Dieser Vermerk wurde der Klägerin am 29. November 1993 übermittelt.

20 Ein drittes Memorandum der Klägerin, in dem politische Erwägungen in bezug auf die Beihilfe dargelegt waren, wurde der Kommission am 15. Juli 1993 übermittelt.

21 Am 22. Juli 1993 verabschiedete die Kommission den Vorschlag für die streitige Verordnung.

22 Am 22. November 1993 fand zwischen Beamten der Kommission und Vertretern der Republik Österreich sowie Vertretern der Klägerin, die von der Republik Österreich eingeladen worden waren, eine Besprechung statt. In dieser Besprechung bekräftigten die Beamten der Kommission, daß die Beihilfe ihrer Auffassung nach weder nach dem Freihandelsabkommen noch nach der Gemeinschaftsregelung gerechtfertigt gewesen sei. Laut der Klägerin fragten sie jedoch, ob die Beihilfe teilweise zu Zwecken des Umweltschutzes, der Forschung und Entwicklung oder der Ausbildung gewährt worden sei.

23 Mit den Beschlüssen 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. 1994, L 1, S. 1) und 94/2/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom selben Datum über den Abschluß des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden (ABl. 1994, L 1, S. 571) genehmigten der Rat und die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend: EWR-Abkommen) und das Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen (nachstehend: Anpassungsprotokoll). Am selben Tag hinterlegten die Gemeinschaften als letzte Vertragsparteien ihre Genehmigungsurkunden (vgl. Mitteilung betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, ABl. 1994, L 1, S. 606).

24 Mit Schreiben vom 14. Dezember 1993 übermittelte die Klägerin der Kommission ein Memorandum über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den innergemeinschaftlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen, die den Umweltschutz, die Forschung und Entwicklung sowie die Ausbildung betreffen. Am 15. Dezember 1993 erstellte die Kommission einen Informationsvermerk mit Stellungnahmen zu diesem Memorandum. Dieser Vermerk wurde der Klägerin mit einem Schreiben, das das Datum 1. Februar 1994 trägt, mitgeteilt.

25 Am 20. Dezember 1993 erließ der Rat die streitige Verordnung.

26 Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

Verfahren

27 Mit Klageschrift, die am 21. März 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

28 Der Präsident des Gerichts hat die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen. Am 7. Juli 1994 hat das Gericht beschlossen, die Rechtssache an eine mit drei Richtern besetzte Kammer zu verweisen. Mit Entscheidung vom 23. Januar 1995 ist die Rechtssache an die Vierte Kammer verwiesen worden.

29 Mit Schriftsatz, der am 12. August 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten beantragt. Mit Schriftsatz, der am 26. August 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Republik Österreich ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beantragt. Mit Beschlüssen vom 7. und vom 20. Oktober 1994 hat der Präsident der Zweiten Kammer den Anträgen der Kommission und der Republik Österreich auf Zulassung als Streithelfer stattgegeben.

30 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Das Gericht hat jedoch dem Rat und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Amt für Veröffentlichungen) einige schriftliche Fragen gestellt. Diese haben mit Schreiben, die am 20. und am 26. Juli 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, geantwortet.

31 Die mündliche Verhandlung hat am 19. September 1996 stattgefunden. Die Vertreter der Parteien haben mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

32 Die Opel Austria GmbH als Klägerin beantragt,

- die streitige Verordnung insgesamt für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, sie insoweit für nichtig zu erklären, als sie auf sie anwendbar ist oder die Zölle mehr als 1,23 % betragen;

- dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

33 Die Republik Österreich als Streithelferin beantragt,

- den Anträgen der Klägerin stattzugeben;

- den Rat gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 2 der Verfahrensordnung zu verurteilen, die Kosten, die ihr entstanden sind, zu tragen, oder hilfsweise, den Rat zu verurteilen, die Kosten zu tragen, die ihr entstanden sind, bevor sie Mitgliedstaat geworden ist, oder die sich auf diesen Zeitraum beziehen.

34 Der Rat als Beklagter beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

35 Die Kommission als Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründetheit

36 Die Klägerin stützt ihre Anträge auf Nichtigerklärung der Sache nach auf folgende zehn Klagegründe:

- Verstoß gegen die Artikel 10, 26 und 62 des EWR-Abkommens;

- Verstoß gegen die Interimsvereinbarung zur Vorbereitung des ordnungsgemässen Inkrafttretens des EWR-Abkommens und gegen die völkerrechtliche Verpflichtung, Ziel und Zweck eines Vertrages vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln;

- Mißbrauch von Befugnissen, da der Rat die Verfahren des Freihandelsabkommens zur Rücknahme von gemäß dem EWR-Abkommen gewährten Zollzugeständnissen angewendet habe;

- Verstoß gegen Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachstehend: GATT) und gegen das Abkommen betreffend die Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (geschlossen am 12. April 1979 in Genf, Basic Instruments and Selected Documents, 26. Ergänzungslieferung [1980], S. 56);

- Verstoß gegen die Konsultations- und Schlichtungsverfahren des Freihandelsabkommens sowie gegen Treu und Glauben verstossende Anwendung des Freihandelsabkommens;

- Verstoß gegen die Artikel 23 und 27 des Freihandelsabkommens;

- Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1) sowie gegen die Verordnung Nr. 2837/72;

- Verstoß gegen die Grundrechte der Klägerin;

- Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag;

- unzureichende Begründung der streitigen Verordnung oder offensichtliche Beurteilungsfehler.

37 Da der erste Klagegrund und die zweite Rüge des zweiten Klagegrundes zusammenhängen, sind sie gemeinsam zu behandeln.

Zum ersten Klagegrund und zur zweiten Rüge des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen die Artikel 10, 26 und 62 des EWR-Abkommens sowie gegen die völkerrechtliche Verpflichtung, Ziel und Zweck eines Vertrags vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln

38 Diese zusammengefassten Klagegründe bestehen aus mehreren Rügen. Erstens wird gerügt, daß der Rat die Nummer des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften, in der die streitige Verordnung veröffentlicht worden sei, absichtlich rückdatiert habe. Die zweite, die dritte und die vierte Rüge beziehen sich auf einen Verstoß gegen die Artikel 10, 26 und 62 des EWR-Abkommens. Fünftens wird ein Verstoß gegen die völkerrechtliche Verpflichtung gerügt, Ziel und Zweck eines Vertrages vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln.

Vorbringen der Parteien

39 Allgemein machen die Klägerin und die Republik Österreich geltend, daß die streitige Verordnung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens in Kraft getreten sei (vgl. unten, Randnrn. 41 f.) und daß sie folglich mit diesem Abkommen vereinbar sein müsse. Die Klägerin vertritt die Ansicht, da sie mit dem EWR-Abkommen unvereinbar sei, sei sie für von Anfang an nichtig zu erklären.

40 Der Rat und die Kommission machen geltend, daß für die Beurteilung der Gültigkeit der streitigen Verordnung der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich sei. Da die Verordnung vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erlassen worden sei, sei dieses auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar.

- Zur behaupteten Rückdatierung der Nummer des Amtsblatts, in der die streitige Verordnung veröffentlicht worden ist

41 Die Klägerin weist darauf hin, daß in Artikel 2 der streitigen Verordnung festgelegt sei, daß sie "am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt" in Kraft trete. Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1977 in der Rechtssache 88/76 (société pour l'exportation des sucres/Kommission, Slg. 1977, 709, Randnrn. 14 ff.) und vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 98/78 (Racke, Slg. 1979, 69, Randnr. 15) trägt sie vor, daß das Amtsblatt zwar als an dem Datum veröffentlicht gelte, das auf ihm angegeben sei, daß den Parteien aber der Nachweis offenstehe, daß es tatsächlich an einem späteren Datum veröffentlicht worden sei.

42 Die Nummer des Amtsblatts, in der die streitige Verordnung veröffentlicht worden sei (ABl. L 343), trage zwar das Datum 31. Dezember 1993, sei aber tatsächlich erst am 11. oder 12. Januar 1994 veröffentlicht worden. Als Beleg für diese Behauptungen verweist die Klägerin auf ein Schreiben des Amts für Veröffentlichungen und auf die förmlichen Feststellungen eines luxemburgischen Gerichtsvollziehers. Die Verordnung sei daher frühestens am 11. Januar 1994 in Kraft getreten.

43 Die Klägerin räumt ein, daß der Gerichtshof bisher der Auffassung gewesen sei, Abweichungen in bezug auf das auf einer Amtsblattnummer aufgedruckte Veröffentlichungsdatum machten den darin veröffentlichten Rechtsakt nicht unwirksam (vgl. Urteile société pour l'exportation des sucres/Kommission, a. a. O., Randnrn. 14 ff., und Racke, a. a. O., Randnr. 15). Doch beträfen die angeführten Urteile nur Abweichungen im Umfang eines einzigen Arbeitstags, die das Amt für Veröffentlichungen begangen habe. In der vorliegenden Rechtssache habe der Rat dagegen die Nummer des Amtsblatts, in der die streitige Verordnung veröffentlicht worden sei, absichtlich rückdatiert, und das Gericht müsse sie schon allein deswegen für nichtig erklären. Die Vorgehensweise des Rates, mit der der Eindruck habe erweckt werden sollen, daß die Verordnung vor dem EWR-Abkommen in Kraft getreten sei, widerspreche dem Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung und beeinträchtige ausserdem das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit des Amtsblatts. Ein solches Verfahren sei besonders unangemessen, weil am 31. Dezember 1993 ein ganz anderer rechtlicher Rahmen als am 11. Januar 1994 gegolten habe. Der Rat habe die Originalfassung der streitigen Verordnung im Januar 1994 an das Amt für Veröffentlichungen übermittelt, dieses aber trotzdem angewiesen, sie in einem Amtsblatt von 1993 zu veröffentlichen.

44 Auch die vom Rat gegebene Erklärung, die Verspätung beruhe auf einer Arbeitsüberlastung zum Jahresende, könne das Amt für Veröffentlichungen nicht von seiner Verpflichtung befreien, das Datum der tatsächlichen Veröffentlichung im Amtsblatt richtig anzugeben. Ausserdem sei das vom Rat gewählte Verfahren weder üblich noch erforderlich. Drei andere im Dezember 1993 erlassene Rechtsakte seien ihrerseits 1994 im Amtsblatt veröffentlicht worden. Der Rat habe also bewusst die Veröffentlichung der streitigen Verordnung in einem Amtsblatt des Jahres 1993 erreichen wollen.

45 Die Republik Österreich ist der Auffassung, daß die Beachtung der Bedingungen für Veröffentlichungen im Amtsblatt unabhängig von der Frage, ob das Amtsblatt absichtlich rückdatiert worden sei, ein wesentliches Formerfordernis sei. Das Datum des Inkrafttretens der streitigen Verordnung sei bei der Prüfung von deren Rechtmässigkeit von Bedeutung, weil das EWR-Abkommen die Einführung neuer Zölle nach seinem Inkrafttreten verbiete.

46 Der Rat bestätigt, daß die streitige Verordnung am 11. Januar 1994 in einer Nummer des Amtsblatts mit dem Datum 31. Dezember 1993 veröffentlicht worden und also am 11. Januar 1994 in Kraft getreten sei. Dies mache die Verordnung aber nicht nichtig. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile société pour l'exportation des sucres/Kommission, a. a. O., Randnrn. 14 ff., und Racke, a. a. O., Randnr. 15) mache ein Irrtum bei der Angabe des Veröffentlichungsdatums auf dem Amtsblatt einen Rechtsakt nicht nichtig. Die versehentliche oder absichtliche Rückdatierung einer Nummer des Amtsblatts könne nur insoweit zur Nichtigkeit eines Rechtsakts der Gemeinschaft führen, als es für die Rechtmässigkeit des Rechtsakts auf das Datum seines Inkrafttretens ankomme; dies sei hier nicht der Fall.

47 Der Rat bestreitet, die Veröffentlichung des Amtsblatts absichtlich rückdatiert zu haben. Die verspätete Auslieferung des Amtsblatts L 343 erkläre sich daraus, daß am Ende jedes Kalenderjahres sehr viele von den Gemeinschaftsorganen erlassene Rechtsakte bis Ende des Monats Dezember veröffentlicht werden müssten. Überdies habe der Rat niemals behauptet, daß die streitige Verordnung vor dem Datum ihrer tatsächlichen Veröffentlichung in Kraft getreten sei.

- Zum angeblichen Verstoß gegen Artikel 10 des EWR-Abkommens

48 Die Klägerin macht geltend, daß die streitige Verordnung insofern vom Inkrafttreten des EWR-Abkommens an gegen dessen Artikel 10 verstosse, als sie vorsehe, daß "ein Zollsatz von 4,9 v. H.... wiedereingeführt [wird]".

49 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe hervor, daß die Bestimmungen des EWR-Abkommens einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bildeten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73, Hägemann, Slg. 1974, 449, Randnrn. 3 bis 5). Artikel 10 des EWR-Abkommens, wonach Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien verboten seien, entspreche den Artikeln 12, 13, 16 und 17 EG-Vertrag. Er sei in seinem wesentlichen Gehalt mit dem innergemeinschaftlichen Recht identisch und müsse daher gemäß Artikel 6 des EWR-Abkommens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Bestimmungen des EG-Vertrags ausgelegt werden, die in ihrem wesentlichen Gehalt mit ihm identisch seien.

50 In diesem Zusammenhang sei, was die Einfuhrzölle angehe, Artikel 12 EG-Vertrag die Bestimmung, die Artikel 10 des EWR-Abkommen entspreche. Zu Artikel 12 EG-Vertrag habe der Gerichtshof aber entschieden, daß "das Verbot der Zölle unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, sowie vom Verwendungszweck der durch sie bewirkten Einnahmen gilt" (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1969 in den Rechtssachen 2/69 und 3/69, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211, Randnr. 13; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend en Loos, Slg. 1963, 3). Der Gerichtshof habe festgestellt, daß dieser Artikel im Gesamtgefüge der Vorschriften, mit denen der freie Warenverkehr eingeführt werden solle, eine zentrale Rolle spiele. Der freie Warenverkehr stelle nicht nur eines der zentralen Ziele des EG-Vertrags dar, sondern sei auch eines der Hauptziele des EWR-Abkommens. In bezug auf das Gemeinschaftsrecht habe der Gerichtshof entschieden, daß jede Ausnahme von diesem fundamentalen Grundsatz im Vertrag klar und eindeutig vorgesehen sein müsse und eng auszulegen sei (Urteile des Gerichtshofes vom 13. November 1964 in den Rechtssachen 90/63 und 91/63, Kommission/Luxemburg und Belgien, Slg. 1964, 1331, und vom 20. April 1978 in den Rechtssachen 80/77 und 81/77, Commissionnaires réunis, Slg. 1978, 927).

51 Folglich sei Artikel 10 gemäß Artikel 6 des EWR-Abkommens dahin auszulegen, daß "das Verbot der Zölle unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, gilt", d. h., er enthalte ein allgemeines und umfassendes Verbot.

52 Das EWR-Abkommen verbiete die Beibehaltung und erst recht die Einführung von Zöllen. Durch den Erlaß der streitigen Verordnung habe die Gemeinschaft aber einen neuen Zoll eingeführt, der nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens wirksam geworden sei.

53 Zu den Unterschieden zwischen dem EG-Vertrag und dem EWR-Abkommen, die der Rat als Beleg dafür anführt, daß Artikel 10 des EWR-Abkommens anders als Artikel 12 EG-Vertrag auszulegen sei, weist die Klägerin darauf hin, daß sie den Verfassern des EWR-Abkommens bekannt gewesen seien und daß diese Artikel 6 des EWR-Abkommens dennoch erlassen hätten.

54 Die Bedeutung einer einheitlichen Auslegung der Vorschriften des EWR-Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften werde im EWR-Abkommen selbst, insbesondere in Artikel 1 und in der vierten und fünfzehnten Begründungserwägung, hervorgehoben.

55 Zum Vorbringen des Rates, daß die Europäische Gemeinschaft eine Zollunion, der Europäische Wirtschaftsraum (nachstehend: EWR) dagegen eine Freihandelszone sei, führt die Klägerin aus, daß dieser Unterschied für die Zollbefreiung der Ursprungswaren der Vertragsparteien unerheblich sei.

56 Ebenso weist die Klägerin in bezug auf das Vorbringen des Rates, die im EWR-Abkommen enthaltenen Schutzbestimmungen hätten keine Entsprechung im EG-Vertrag, darauf hin, daß es solche Bestimmungen im Gemeinschaftsrecht in der Übergangszeit gegeben habe und daß es gerade in der Übergangszeit erhobene Abgaben gewesen seien, die der Gerichtshof im Urteil Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders für rechtswidrig erklärt habe. Der Gerichtshof habe also ungeachtet des Rechts der Mitgliedstaaten, unter bestimmten Umständen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, ein unbedingtes Verbot von Zöllen aufgestellt.

57 Auf das Vorbringen der Kommission, Artikel 10 des EWR-Abkommens und die entsprechenden Bestimmungen des EG-Vertrags seien nicht in ihrem wesentlichen Gehalt identisch, entgegnet die Klägerin, daß das EWR-Abkommen zwar in der Tat einige wenige Ausnahmen von der Abschaffung aller Zölle vorsehe, daß aber jede Ausnahme genau definiert sei und ausserdem mit einem ausdrücklichen Verbot einhergehe, diese Ausnahme über ihren ausdrücklichen Wortlaut hinaus auszudehnen. So sehe Artikel 10 Satz 2 des EWR-Abkommens vor, daß dieses Verbot unbeschadet der Regelungen des Protokolls 5 auch für Finanzzölle gelte, und nach Artikel 26 des EWR-Abkommens seien Ausgleichszölle und andere handelspolitische Maßnahmen mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund des Protokolls 13 erlaubt seien, verboten. Ebenso könnten die auf der Grundlage des Artikels 64 des EWR-Abkommens vorgesehenen Zölle erhoben werden, weil dieser Artikel eine Ausnahmebestimmung zu Artikel 10 des EWR-Abkommens sei.

58 Das Vorbringen der Kommission, es sei weiterhin nur das Freihandelsabkommen anwendbar, weil das EWR-Abkommen nicht dazu bestimmt sei, die verzerrenden Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handelsverkehr, die durch die bestehenden Beihilfen der hier vorliegenden Art hervorgerufen würden, zu beseitigen, sei nicht erheblich. Das Verbot der Zölle richte sich nach dem EWR-Abkommen, gleichgültig ob dessen Vorschriften über die staatlichen Beihilfen anwendbar seien oder nicht.

59 Die Klägerin weist auch das Vorbringen des Rates zurück, der durch die streitige Verordnung wiedereingeführte Zoll sei ein Zoll sui generis. Das EWR-Abkommen enthalte ein allgemeines Verbot von Zöllen mit sehr wenigen eng definierten Ausnahmen. Deshalb könne es keine weitere, nicht schriftlich festgelegte und nicht näher bestimmte Ausnahme von diesem Grundsatz für Zölle sui generis geben, denn nach den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen müssten Ausnahmen von allgemeinen Grundsätzen auf ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen gestützt sein, die ihrerseits wieder eng auszulegen seien. Auch wenn der durch die streitige Verordnung eingeführte Zoll von den anderen Zöllen zu unterscheiden wäre, weil er die Rücknahme eines nach dem Freihandelsabkommen gewährten Vorteils darstellte, würde dies seine Rechtsnatur nicht verändern. Ein Zoll bleibe ein Zoll, gleich aus welchem Grund er vom Rat eingeführt werde.

60 Schließlich macht die Klägerin geltend, das EWR-Abkommen gehe gemäß seinem Artikel 120 dem Freihandelsabkommen vor, da es ein bestimmtes Gebiet generell regele und die beiden Abkommen in dem Bereich, der in der vorliegenden Rechtssache betroffen sei, "dasselbe Sachgebiet" abdeckten. Es sei offensichtlich, daß das EWR-Abkommen die Abschaffung der Zölle auf gewerbliche Erzeugnisse zwischen den Vertragsparteien, die Beschränkungen bei der Gewährung von staatlichen Beihilfen und die Voraussetzungen für den Erlaß von Schutzmaßnahmen regele. Zudem seien die Ziele des EWR-Abkommens weiter als die des Freihandelsabkommens.

61 Die Republik Österreich macht geltend, daß Artikel 10 des EWR-Abkommens gemäß dessen Artikel 6 im Lichte der entsprechenden Bestimmungen des EG-Vertrags zu beurteilen sei. Trotz der Unterschiede, die zwischen dem EG-Vertrag und dem EWR-Abkommen bestuenden, habe der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 1994 in der Rechtssache E-1/94 (Restamark, Report of the EFTA Court, 1 January 1994-30 June 1995, 15, Randnrn. 32 bis 34, 46, 56, 63 und 64) implizit entschieden, daß die Artikel des EWR-Abkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt mit Bestimmungen u. a. des EG-Vertrags identisch seien, im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte auszulegen seien. Ausserdem sehe das EWR- wie auch das Freihandelsabkommen Zollfreiheit für gewerbliche Erzeugnisse einschließlich des Produkts, um das es hier gehe, vor, und das Freihandelsabkommen sei gemäß Artikel 120 des EWR-Abkommens seit dem 1. Januar 1994 nicht mehr anwendbar.

62 Nach Auffassung des Rates ist die streitige Verordnung mit Artikel 10 des EWR-Abkommens vereinbar. Auch wenn dieser Artikel gemäß Artikel 6 des EWR-Abkommens grundsätzlich im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den entsprechenden Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere dessen Artikel 12, auszulegen sei, könne er nicht dahin ausgelegt werden, daß "das Verbot der Zölle unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, sowie vom Verwendungszweck der durch sie bewirkten Einnahmen gilt" (Urteil Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, a. a. O., Randnr. 13). Zwischen dem EG-Vertrag und dem EWR-Abkommen bestuenden beträchtliche Unterschiede (vgl. Gutachten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1991 zum EWR-Abkommen, Gutachten 1/91, Slg. 1991, I-6079, Randnrn. 13 bis 22), die zu einer unterschiedlichen Auslegung von Artikel 10 des EWR-Abkommens zwängen. So ziele das EWR-Abkommen nicht auf die Einführung eines Binnenmarkts ohne Binnengrenzen ab und seine Bestimmungen über den freien Warenverkehr gälten nur für Ursprungswaren der Vertragsparteien. Der EG-Vertrag stelle dagegen eine Verfassungsurkunde dar und führe eine neue Rechtsordnung ein; seine Bestimmungen zur Regelung der Freizuegigkeit und des Wettbewerbs stellten keinen Selbstzweck dar, sondern seien Mittel zur Verwirklichung der Ziele einer wirtschaftlichen Integration, die in einen Binnenmarkt und in eine Wirtschafts- und Währungsunion einmünde mit dem Ziel, zu konkreten Fortschritten auf dem Wege zur Europäischen Union beizutragen.

63 Im übrigen enthalte das EWR-Abkommen anders als der EG-Vertrag, der es den Mitgliedstaaten nach Ablauf der Übergangszeit nicht erlaube, Schutzmaßnahmen zu treffen, in Artikel 64 Bestimmungen, die es den Vertragsparteien erlaubten, Maßnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsverfälschungen zu ergreifen, die sich aus der Gewährung staatlicher Beihilfen durch eine Vertragspartei oder aus staatlichen Monopolen ergäben; ferner enthalte es in Artikel 26 in Verbindung mit dem Protokoll 13 Bestimmungen, die Erhebung von Ausgleichszöllen in Fällen erlaubten, in denen das Gemeinschaftsrecht nicht vollständig übernommen worden sei. Anders als im EWR-Abkommen ließen die von der Klägerin angeführten Bestimmungen über Schutzmaßnahmen des EG-Vertrags nicht den Erlaß von autonomen Maßnahmen zu, sondern sähen den Erlaß von Maßnahmen durch den Rat oder die Kommission oder mit besonderer Genehmigung der Kommission durch einen Mitgliedstaat vor.

64 Auf das Vorbringen der Klägerin, der Umstand, daß die EG eine Zollunion und der EWR eine Freihandelszone sei, sei für die Zollbefreiung für Ursprungswaren der Vertragsparteien unerheblich, erwidert der Rat, daß es in der Gemeinschaft keine Grenzkontrollen von Ursprungswaren der Mitgliedstaaten oder von Waren dritter Staaten, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden seien, mehr gebe. Im EWR unterlägen dagegen die Ursprungswaren der Vertragsparteien immer noch Grenzkontrollen der Gemeinschaft oder der anderen Vertragsparteien.

65 Folglich könnten die Vertragsparteien in begrenztem Umfang Zölle als Schutzmaßnahmen zur Beseitigung bestimmter Wettbewerbsverzerrungen, die ihren Handelsverkehr beeinträchtigten, einführen und/oder beibehalten.

66 Zudem sei der durch die streitige Verordnung eingeführte Zoll kein gewöhnlicher Zoll, sondern eine Schutzmaßnahme, die entsprechend dem Freihandelsabkommen erlassen worden sei. Diese falle als Zoll sui generis auch dann nicht unter Artikel 10 des EWR-Abkommens, wenn dieser Artikel so ausgelegt würde, wie dies die Klägerin vorschlage. Erstens werde durch die streitige Verordnung kein Zoll erhoben, sondern ein Zollzugeständnis unter Wiedereinführung eines Zolls zurückgenommen. Zweitens habe dieser Zoll keine allgemeine Wirkung, weil er nur für einen bestimmten Typ von Schaltgetrieben gelte, die von einem bestimmten Hersteller in einem bestimmten Land hergestellt würden. Drittens sei der Zoll zu einem bestimmten Zweck wiedereingeführt worden, nämlich um die Verzerrungen, die durch die von der Republik Österreich gewährte Beihilfe hervorgerufen würden, zu beseitigen; diese Verzerrungen seien mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens nicht verschwunden. Viertens sei der Zoll für einen genau bestimmten und begrenzten Zeitraum eingeführt worden.

67 Schließlich seien, was Artikel 120 des EWR-Abkommens angehe, die Zölle zwischen der Gemeinschaft und der Republik Österreich durch Artikel 3 des Freihandelsabkommens abgeschafft worden. Das EWR-Abkommen habe diese durch das Freihandelsabkommen gewährten Zollzugeständnisse lediglich beibehalten, nicht aber wirklich Zollzugeständnisse vorgesehen. Deshalb hätten die Bestimmungen des Freihandelsabkommens über die Zollzugeständnisse nicht aufgehört zu gelten, so daß die rechtmässig gemäß dem Freihandelsabkommen eingeführten Zölle entsprechend Artikel 120 des EWR-Abkommens nach dessen Inkrafttreten unabhängig davon hätten beibehalten werden können, ob sie mit Artikel 10 des EWR-Abkommens in Einklang gestanden hätten. Die Situation sei eine ganz andere gewesen als beim Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union. Mit diesem habe nämlich die Verordnung aufgehört zu gelten, da auch das Freihandelsabkommen nicht mehr gegolten habe.

68 Die Kommission macht geltend, daß Artikel 10 des EWR-Abkommens und die entsprechenden Bestimmungen des EG-Vertrags nicht in ihrem wesentlichen Gehalt identisch seien, was zur Folge habe, daß Artikel 6 des EWR-Abkommens nicht anwendbar sei. Aus Artikel 10 ergebe sich, daß die Fiskalzölle nicht als automatisch unter den Begriff der Ein- und Ausfuhrzölle und der Abgaben gleicher Wirkung fallend angesehen würden. Für Schutzzölle gelte das gleiche, da sie ebenfalls nicht zur allgemeinen Politik auf dem Gebiet der Zölle gehörten, sondern einen eigenen Zweck hätten. Würde Artikel 10 so ausgelegt, wie die Klägerin dies wünsche, wäre die Anwendung von Artikel 64 des EWR-Abkommens ausgeschlossen. Überdies wäre Artikel 26 des EWR-Abkommens in diesem Fall überfluessig. Da das EWR-Abkommen nicht dazu bestimmt sei, die verzerrenden Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handelsverkehr, die durch die bestehenden Beihilfen der hier vorliegenden Art hervorgerufen würden, zu beseitigen, bleibe als anwendbares Recht nur das Freihandelsabkommen übrig. Artikel 120 des EWR-Abkommens sehe vor, daß dieses Abkommen dem Freihandelsabkommen nur insoweit vorgehe, als es dasselbe Sachgebiet regelte. Es gestatte also, bestimmte Regelungen des Freihandelsabkommens, wie die von der Gemeinschaft im vorliegenden Fall angewendeten, weiter anzuwenden.

- Zum angeblichen Verstoß gegen Artikel 26 des EWR-Abkommens

69 Die Klägerin macht geltend, daß die durch die streitige Verordnung eingeführte Maßnahme einen Ausgleichszoll darstelle, und stützt sich hierzu insbesondere auf die Definition in Artikel VI Absatz 3 letzter Satz des GATT, der den Begriff "Ausgleichszoll" definiert als "Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen". Folglich verstosse die streitige Verordnung auch gegen Artikel 26 des EWR-Abkommens, der, indem er den in Artikel 10 aufgestellten allgemeinen Grundsatz spezifisch bestätige, Ausgleichszölle zwischen den Vertragsparteien, soweit im EWR-Abkommen nichts anderes bestimmt, verbiete.

70 Wie sich aus dem Protokoll 13 des EWR-Abkommens über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen ergebe, setze eine Ausnahme vom Verbot des Artikels 26 im vorliegenden Fall voraus, daß das geltende Gemeinschaftsrecht betreffend den Handel mit Kfz-Teilen nicht vollständig in das EWR-Abkommen übernommen worden sei; dies sei nicht der Fall. Im Anhang XV des EWR-Abkommens seien alle für den Kfz-Sektor geltenden Regelungen über staatliche Beihilfen ausdrücklich aufgeführt. Die von ihr hergestellten Produkte seien österreichischen Ursprungs und fielen unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (vgl. Artikel 8 Absätze 2 und 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens).

71 Die Republik Österreich macht geltend, daß die streitige Verordnung gegen Artikel 26 des EWR-Abkommens verstosse. Es komme nicht auf die Bezeichnung an, die der Rat der betreffenden Abgabe gegeben habe, sondern auf das tatsächlich mit ihr verfolgte Ziel und ihre Wirkung, die hier die eines Ausgleichszolls sei.

72 Der Rat macht geltend, daß mit der streitigen Verordnung kein Ausgleichszoll verhängt, sondern gemäß den Artikeln 23 und 27 Absatz 3 Buchstabe a des Freihandelsabkommens ein Zollzugeständnis zurückgenommen werde, das der Republik Österreich gemäß diesem Abkommen gewährt worden sei. Die streitige Verordnung verstosse daher nicht gegen Artikel 26 des EWR-Abkommens.

73 Die Kommission führt aus, daß mit der streitigen Verordnung kein Ausgleichszoll eingeführt, sondern eine Schutzmaßnahme sui generis getroffen worden sei, die in der Rücknahme eines Zollzugeständnisses gemäß Artikel 113 EG-Vertrag bestehe; solche Maßnahmen seien im Freihandelsabkommen für den Fall von ungelösten Streitigkeiten über die in diesem Abkommen enthaltenen Regelungen über staatliche Beihilfen ausdrücklich vorgesehen.

- Zum angeblichen Verstoß gegen Artikel 62 des EWR-Abkommens

74 Die Klägerin macht geltend, daß Artikel 62 des EWR-Abkommens die klare Aussage enthalte, daß die Zuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen auf die Beihilfen beschränkt sei, die von ihren Mitgliedstaaten gewährt würden. Daher habe die Gemeinschaft am 1. Januar 1994 ihre Zuständigkeit für die in den EFTA-Ländern gewährten Beihilfen verloren. Folglich sei das Inkrafttreten der streitigen Verordnung nach diesem Zeitpunkt mit Artikel 62 des EWR-Abkommens unvereinbar. Mit dem Vorbringen, daß er die streitige Verordnung als Schutzmaßnahme auf der Grundlage des Artikels 64 des EWR-Abkommens hätte erlassen können, gebe der Rat zu, daß er das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren nicht beachtet habe.

75 Der Rat weist zunächst darauf hin, daß die streitige Verordnung nicht gemäß dem EWR-, sondern gemäß dem Freihandelsabkommen erlassen worden sei. Sodann habe er die Beihilfe nicht für nichtig oder mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar erklärt, denn dies könne nur die EFTA-Überwachungsbehörde tun. Wäre die von ihm erlassene Schutzmaßnahme im Rahmen des EWR-Abkommens getroffen worden, so wäre sie ihrem Typ nach mit Artikel 64 dieses Abkommens vereinbar gewesen.

- Zum angeblichen Verstoß gegen die völkerrechtliche Verpflichtung, Ziel und Zweck eines Abkommens vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln

76 Die Klägerin weist darauf hin, daß ein Staat oder eine internationale Organisation nach Artikel 18 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331; nachstehend: Wiener Übereinkommen I) sowie nach Artikel 18 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen vom 21. März 1986 (UN General Assembly Document A/Conf. 129/15 vom 20. März 1986; nachstehend: Wiener Übereinkommen II) die Verbindlichkeit internationaler Abkommen nicht durch kurz vor dem Inkrafttreten eines Abkommens erlassene, mit den fundamentalen Grundsätzen dieses Abkommens unvereinbare Rechtsakte umgehen dürfe. Die genannten Bestimmungen sähen insbesondere vor, daß ein Staat in der Zeit zwischen der Unterzeichnung eines internationalen Abkommens und seinem Inkrafttreten verpflichtet sei, "sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck [dieses] Vertrags vereiteln würden".

77 Es sei allgemein anerkannt, daß das Wiener Übereinkommen I bestimmte allgemein verbindliche Normen des Völkergewohnheitsrechts kodifiziere und daß die Gemeinschaft durch diese in dem Übereinkommen kodifizierten Normen gebunden sei. Dies werde durch den Umstand bestätigt, daß der Gerichtshof bei der Auslegung von durch die Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommen, einschließlich des Freihandelsabkommens (vgl. insbesondere Gutachten 1/91, a. a. O., Randnr. 14, und Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnr. 12) mehrmals auf Bestimmungen des Übereinkommens zurückgegriffen habe.

78 Ausserdem seien Artikel 18 des Wiener Übereinkommens I und Artikel 18 des Wiener Übereinkommens II Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes des Vertrauensschutzes im Völkerrecht, wonach ein Völkerrechtssubjekt unter bestimmten Voraussetzungen durch das Vertrauen, das durch seine Handlungen bei anderen Völkerrechtssubjekten geschaffen worden sei, gebunden sein könne.

79 Die Klägerin weist das Vorbringen des Rates zurück, Artikel 18 des Wiener Übereinkommens I könne den einzelnen keine Rechte verleihen, die sie vor dem Gericht geltend machen könnten. Erstens sei das auf das Fehlen einer unmittelbaren Wirkung gestützte Vorbringen in Verfahren nach Artikel 173 EG-Vertrag unerheblich. Die internationalen Abkommen bildeten einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung und die Gemeinschaftsorgane einschließlich des Gerichtshofes und des Gerichts hätten für ihre Beachtung zu sorgen. Daß bestimmte internationale Verträge nicht unmittelbar anwendbar seien, habe auf die Verpflichtung der Gemeinschaft, für ihre Einhaltung zu sorgen, keinen Einfluß (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 126/83, STS/Kommission, Slg. 1984, 2769, vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnr. 20, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in dieser Rechtssache, Nr. 53, und Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann zum Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Nrn. 135 und 137). Zweitens enthalte Artikel 18 des Wiener Übereinkommens I ein eindeutiges und unbedingtes Verbot von Rechtsakten, die mit Ziel und Zweck eines internationalen Abkommens unvereinbar seien.

80 Daraus ergebe sich, daß die Gemeinschaft in der Zeit zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens keine Maßnahmen habe ergreifen dürfen, durch die die Erreichung von Ziel und Zweck dieses Abkommens hätte gefährdet werden können. Dieses Verbot hätte nach der Ratifikation des EWR-Abkommens durch alle Vertragsparteien eine noch grössere Rolle spielen müssen.

81 Die Klägerin weist insoweit darauf hin, daß das Ratifikationsverfahren am 13. Dezember 1993 mit dem gemeinsamen Erlaß des Beschlusses 94/1 durch den Rat und die Kommission abgeschlossen worden sei und daß den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Ratifikationsurkunden sowie die Bekanntgabe der Mitteilung, daß das Abkommen am 1. Januar 1994 in Kraft getreten sei, übermittelt worden seien. Der Rat habe also beim Erlaß der streitigen Verordnung, am 20. Dezember 1993 sehr wohl gewusst, daß das EWR-Abkommen einige Tage später in Kraft treten würde. Da die Abschaffung der Zölle zwischen den Vertragsparteien eines der Hauptziele des EWR-Abkommens sei, habe die Gemeinschaft durch den Erlaß der streitigen Verordnung die Erreichung von Ziel und Zweck des EWR-Abkommens nach dem Ratifikationszeitraum gefährdet.

82 Die Republik Österreich trägt vor, daß der Rat durch den Erlaß der streitigen Verordnung vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens, aber nach dessen Ratifikation durch alle Vertragsparteien die Rechte der Republik Österreich und ihrer Staatsangehörigen verletzt habe. Der Rat habe gegen den allgemeinen, dem Recht der Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsgrundsatz verstossen, daß sich die Vertragsparteien vor Inkrafttreten eines Vertrages redlich zueinander zu verhalten hätten; diese Verpflichtung sei durch Artikel 18 des Wiener Übereinkommens I als Grundsatz des Völkerrechts anerkannt worden.

83 Ausserdem macht die Republik Österreich unter Berufung auf das italienische, das deutsche, das belgische, und das spanische Recht sowie das Recht des Vereinigten Königreichs geltend, daß es auch einen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsatz gebe, wonach die Partei eines verbindlichen Vertrages die Belange der anderen Vertragsparteien oder der durch den Vertrag Begünstigten während des Zeitraums, in dem seine Durchführung ausgesetzt sei, nach Treu und Glauben wahren müsse. Dieser Grundsatz folge aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Er sollte daher vom Gericht als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt werden. Durch den Erlaß der streitigen Verordnung sei auch gegen diesen Grundsatz verstossen worden. Die Klägerin müsse sich als Begünstigte des EWR-Abkommens auf diesen Grundsatz berufen können.

84 Der Rat widerspricht der Ansicht der Klägerin nicht, durch Artikel 18 des Wiener Übereinkommens I und Artikel 18 des Wiener Übereinkommens II würden die Normen des Völkergewohnheitsrechts kodifiziert, die für die Gemeinschaft verbindlich seien.

85 Er macht jedoch erstens geltend, daß er diese Normen nicht verletzt habe, da die streitige Verordnung mit dem EWR-Abkommen völlig vereinbar sei. Es liege daher weder ein Rechtsakt, der Ziel und Zweck dieses Abkommens vereitle, noch eine Verletzung des berechtigten Vertrauens der Republik Österreich vor.

86 Zweitens gehörten die von der Klägerin geltend gemachten Normen zum Vertragsrecht und damit zu einem Gebiet des Völkerrechts, das nur die Rechte souveräner Staaten und internationaler Organisationen sowie die Beziehungen zwischen ihnen betreffe. Derartige Normen könnten den einzelnen keine Rechte verleihen, die sie vor den Gerichten geltend machen könnten. Ausserdem sei die betreffende Vorschrift nicht bestimmt genug, um unmittelbar anwendbar zu sein, was erst recht für den Grundsatz des Vertrauensschutzes gelte.

Würdigung durch das Gericht

87 Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Handlung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Handlung abzustellen (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, und des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in den Rechtssachen T-79/95 und T-80/95, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1996, II-0000, Randnr. 48).

88 Das Vorbringen der Klägerin, bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der streitigen Verordnung sei auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens abzustellen, ist daher zurückzuweisen.

89 Ferner macht die Klägerin geltend, daß das EWR-Abkommen Teil der Sach- und Rechtslage sei, die im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung, am 20. Dezember 1993, bestanden habe, und daß der Rat durch Erlaß der streitigen Verordnung einige Tage vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens gegen den Grundsatz des Völkerrechts verstossen habe, daß die Unterzeichnerstaaten eines internationalen Abkommens bis zu dessen Inkrafttreten keine Handlungen vornehmen dürften, die Ziel und Zweck dieses Abkommens vereiteln würden (im folgenden: Grundsatz von Treu und Glauben).

90 Insoweit ist zunächst festzustellen, daß der Grundsatz von Treu und Glauben eine Norm des Völkergewohnheitsrechts ist, deren Bestehen vom Ständigen Internationalen Gerichtshof anerkannt worden ist (Urteil vom 25. Mai 1926, Deutsche Interessen im polnischen Oberschlesien, StIGH, Serie A, Nr. 7, S. 30 und 39), und daß er folglich für die Gemeinschaft verbindlich ist.

91 Dieser Grundsatz ist durch Artikel 18 des Wiener Übereinkommens I kodifiziert worden, der bestimmt:

"Ein Staat ist verpflichtet, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrags vereiteln würden,

a) wenn er unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung den Vertrag unterzeichnet oder Urkunden ausgetauscht hat, die einen Vertrag bilden, solange er seine Absicht nicht klar zu erkennen gegeben hat, nicht Vertragspartei zu werden, oder

b) wenn er seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, ausgedrückt hat, und zwar bis zum Inkrafttreten des Vertrags und unter der Voraussetzung, daß sich das Inkrafttreten nicht ungebührlich verzögert."

92 Hier wurde die streitige Verordnung vom Rat am 20. Dezember 1993 erlassen, d. h. sieben Tage, nachdem die Gemeinschaften das EWR-Abkommen als letzte Vertragsparteien genehmigt und ihre Genehmigungsurkunden hinterlegt hatten (siehe oben, Randnr. 23). Unter diesen Umständen war den Gemeinschaften das Datum des Inkrafttretens des EWR-Abkommens vom 13. Dezember 1993 an bekannt. Aus Artikel 129 Absatz 3 des EWR-Abkommens in der Fassung des Artikels 6 des Anpassungsprotokolls und aus Artikel 1 Absatz 1 und 22 Absatz 3 des Anpassungsprotokolls geht nämlich hervor, daß dieses Abkommen am ersten Tag des auf die letzte Hinterlegung einer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde folgenden Monats in Kraft treten sollte.

93 Sodann ist festzustellen, daß im Völkerrecht der Grundsatz von Treu und Glauben aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt, der nach der Rechtsprechung Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Mai 1978 in der Rechtssache 112/77, Töpfer/Kommission, Slg. 1978, 1019, Randnr. 19). Auf diesen Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer berufen, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 13. Juli 1995 in den Rechtssachen T-466/93, T-469/93, T-473/93, T-474/93 und T-477/93, O'Dwyer u. a./Rat, Slg. 1995, II-2071, Randnr. 48).

94 In einer Situation, in der die Gemeinschaften ihre Urkunden über die Genehmigung eines internationalen Abkommens hinterlegt haben und das Inkrafttreten dieses Abkommens bekannt ist, können sich die Wirtschaftsteilnehmer auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um sich gegen Handlungen der Gemeinschaftsorgane in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses internationalen Abkommens zu wehren, die gegen Bestimmungen dieses Abkommens verstossen, die nach dessen Inkrafttreten ihnen gegenüber unmittelbare Wirkung entfalten.

95 Die Klägerin kann daher eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der streitigen Verordnung anhand derjenigen Bestimmungen des EWR-Abkommens verlangen, die nach dessen Inkrafttreten unmittelbare Wirkung entfalten.

96 Vor der Prüfung der verschiedenen von der Klägerin insoweit vorgetragenen Argumente ist jedoch erstens festzustellen, ob und inwieweit die Bestimmungen des EWR-Abkommens an die Stelle des Freihandelsabkommens treten und ob das EWR-Abkommen für die Produkte gilt, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht.

97 Das im maßgeblichen Zeitpunkt anwendbare Freihandelsabkommen, auf dessen Grundlage die streitige Verordnung erlassen wurde, war bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens weder gekündigt, noch war seine Durchführung ausgesetzt. Nach Artikel 120 des EWR-Abkommens gehen jedoch seine Bestimmungen denen des Freihandelsabkommens vor, "soweit durch [das EWR-]Abkommen dasselbe Sachgebiet geregelt ist". Die in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Bestimmungen regeln aber dasselbe Sachgebiet wie die einschlägigen Artikel des Freihandelsabkommens. Artikel 10 des EWR-Abkommens regelt dasselbe Sachgebiet wie die Artikel 3 und 6 des Freihandelsabkommens, nämlich Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung. Artikel 61 des EWR-Abkommens, der sich auf die staatlichen Beihilfen bezieht, ist spezifischer und hat eine grössere Tragweite als Artikel 23 Absatz 1 Ziffer iii des Freihandelsabkommens; er ist beinahe mit Artikel 92 EG-Vertrag identisch. Zudem werden in Anhang XV des EWR-Abkommens die besonderen für staatliche Beihilfen innerhalb der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen aufgeführt. Zu den in Artikel 27 Absätze 2 und 3 Buchstabe a des Freihandelsabkommens vorgesehenen Verfahren ist daran zu erinnern, daß die EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 des EWR-Abkommens die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof einsetzen. Die Befugnisse, mit denen diese beiden Organe ausgestattet sind, und die für sie eingeführten Verfahren entsprechen insbesondere auf den Gebieten des Wettbewerbs und der staatlichen Beihilfen denen, die in der Gemeinschaft bestehen. Die Verteilung der Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen sind durch Artikel 62 des EWR-Abkommens geregelt. Daraus folgt, daß die genannten Bestimmungen des EWR-Abkommens den betroffenen Bestimmungen des Freihandelsabkommens vorgehen.

98 Ohne über die Vereinbarkeit der von der Republik Österreich gewährten Beihilfe mit dem Freihandelsabkommen oder dem EWR-Abkommen zu entscheiden, stellt das Gericht in diesem Zusammenhang fest, daß der Rat vor Erlaß der streitigen Verordnung das im Freihandelsabkommen vorgesehene Verfahren betreffend die staatlichen Beihilfen abgeschlossen hat. Wie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, gehen aber nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens dessen Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen den entsprechenden Bestimmungen des Freihandelsabkommens vor. Das EWR-Abkommen enthält insoweit eigene Vorschriften und Verfahren, die es den Vertragsparteien ermöglichen, staatliche Beihilfen, die mit dem Funktionieren des Abkommens unvereinbar sind, zu beseitigen.

99 Was die Frage betrifft, ob das EWR-Abkommen für die von der streitigen Verordnung erfassten Produkte gilt, ist unstreitig, daß diese Produkte Ursprungswaren der Vertragsparteien sind und unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen. Das EWR-Abkommen gilt somit gemäß seinem Artikel 8 Absätze 2 und 3 Buchstabe a von seinem Inkrafttreten an für diese Produkte.

100 Zweitens ist daher zu prüfen, ob Artikel 10 des EWR-Abkommens nach dessen Inkrafttreten unmittelbare Wirkung entfalten kann.

101 Gemäß Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag sind die von der Gemeinschaft im Einklang mit dem Vertrag geschlossenen Abkommen für die Organe und die Mitgliedstaaten verbindlich. Nach ständiger Rechtsprechung bilden die Bestimmungen eines solchen Abkommens von dessen Inkrafttreten an einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung (Urteil Hägemann, a. a. O., Randnr. 5). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung können die Bestimmungen eines solchen Abkommens unmittelbare Wirkung entfalten, wenn sie unbedingt und hinreichend bestimmt sind (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 25, und vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 23).

102 Nichts in den Akten deutet darauf hin, daß das von der Gemeinschaft auf der Grundlage des Artikels 238 EG-Vertrag geschlossene EWR-Abkommen etwa nicht im Einklang mit dem Vertrag geschlossen worden ist. Folglich bilden die Bestimmungen des Abkommens seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1994 einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung. Artikel 10 Satz 1 des EWR-Abkommens bestimmt, daß Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien verboten sind. Artikel 10 Satz 2 stellt klar, daß dieses Verbot unbeschadet der Regelungen des Protokolls 5 auch für Fiskalzölle gilt. Artikel 10 stellt somit einen unbedingten und inhaltlich bestimmten Grundsatz mit nur einer Ausnahme auf, die ihrerseits unbedingt und bestimmt ist. Folglich entfaltet er seit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens unmittelbare Wirkung.

103 Drittens ist zu prüfen, ob die streitige Verordnung, indem sie die Wiedereinführung eines Zolles von 4,9 % vorsieht, gegen Artikel 10 EWR-Abkommen verstösst.

104 Artikel 6 des EWR-Abkommens lautet:

"Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung werden die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassen hat."

105 Der Rat macht geltend, daß Artikel 10 des EWR-Abkommens trotz dieser Bestimmung nicht auf die gleiche Weise wie die entsprechenden Bestimmungen des EG-Vertrags auszulegen sei, weil zwischen dem EG-Vertrag und dem EWR-Abkommen beträchtliche Unterschiede bestuenden (vgl. oben, Randnr. 62).

106 Dem ist nicht zu folgen. Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung ergibt, ist für die Entscheidung darüber, ob die Auslegung einer Bestimmung des EG-Vertrags auf eine gleichlautende Bestimmung eines Abkommens wie des EWR-Abkommens erstreckt werden muß, diese Bestimmung im Lichte sowohl von Gegenstand und Ziel des Abkommens als auch seines Kontextes zu untersuchen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80, Polydor, Slg. 1982, 329, Randnr. 8, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 23). Nach Artikel 1 Absatz 1 des EWR-Abkommens ist es aber dessen Ziel, eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter den gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu schaffen. Zu diesem Zweck beschlossen die Vertragsparteien, nahezu alle Handelshemmnisse zwischen ihnen im Einklang mit den Bestimmungen des GATT über die Errichtung von Freihandelszonen zu beseitigen.

107 In diesem Zusammenhang bringt das EWR-Abkommen eine weitgehende Integration mit sich, deren Ziele über die eines blossen Freihandelsabkommens hinausgehen. So umfasst der EWR gemäß Artikel 1 Absatz 2 insbesondere den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Einrichtung eines Systems, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt und die Befolgung der diesbezueglichen Regeln für alle in gleicher Weise gewährleistet. Die Regeln, die in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf den von dem Abkommen abgedeckten Gebieten anwendbar sind, gleichen im wesentlichen denen der entsprechenden Bestimmungen des EG- und des EGKS-Vertrags und der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte. Ziel des EWR-Abkommens ist es auch, das künftige Gemeinschaftsrecht auf den durch das Abkommen abgedeckten Gebieten in dem Maß, in dem es entsteht, sich entwickelt oder sich ändert, auf den EWR zu erstrecken; dafür ist ein Entscheidungsverfahren vorgesehen. Ferner sieht das Abkommen vor, daß die EFTA-Staaten eine Überwachungsbehörde, die EFTA-Überwachungsbehörde mit entsprechenden Befugnissen und ähnlichen Aufgaben wie die der Kommission und einen Gerichtshof, den EFTA-Gerichtshof, einsetzen. Gemäß Artikel 109 des EWR-Abkommens wird die Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Abkommen einerseits durch die EFTA-Überwachungsbehörde und andererseits durch die Kommission im Einklang mit dem EG-Vertrag, dem EGKS-Vertrag und dem EWR-Abkommen überwacht. Aus Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens sowie dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 344, S. 1; nachstehend: EFTA-Überwachungsabkommen) ergibt sich, daß der EFTA-Gerichtshof ähnliche Zuständigkeiten wie der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz hat.

108 Somit wurde durch Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde und eines EFTA-Gerichtshofs mit ähnlichen Befugnissen und Zuständigkeiten wie die der Kommission und des Gerichtshofes ein auf zwei Säulen gestütztes System geschaffen, in dem die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof für die Durchführung des Abkommens durch die EFTA-Staaten Sorge tragen, während die Kommission, der Gerichtshof und das Gericht für seine Durchführung seitens der Gemeinschaft sorgen. Dieses System wird durch zahlreiche Merkmale verstärkt, durch die seine Homogenität gewährleistet werden soll. Zu diesen Merkmalen gehören neben der Ähnlichkeit des Wortlauts der verschiedenen Bestimmungen des Abkommens sowie des EG- und des EGKS-Vertrags die vierte und die fünfzehnte Begründungserwägung und Artikel 6 des EWR-Abkommens und u. a. Artikel 3 des EFTA-Überwachungsabkommens. Insbesondere verfolgen die Vertragsparteien nach der vierten Begründungserwägung das Ziel, "einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung - und zwar auch auf gerichtlicher Ebene - vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird". In der fünfzehnten Begründungserwägung, die von den Vertragsparteien in das Abkommen eingefügt wurde, nachdem der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/91 (a. a. O.) festgestellt hatte, daß das einen EWR-Gerichtshof vorsehende Gerichtssystem der ersten Fassung des Abkommens mit dem EWG-Vertrag unvereinbar wäre, ist als weiteres Ziel aufgeführt, "bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen". Wie oben in Randnummer 104 angeführt, sieht Artikel 6 des EWR-Abkommens vor, daß die Bestimmungen dieses Abkommens, die mit den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, im Einklang mit den Entscheidungen des Gerichtshofes und des Gerichts ausgelegt werden, die vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens ergangen sind. Schließlich ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 2 des EFTA-Überwachungsabkommens, daß die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens die in den betreffenden Entscheidungen des Gerichtshofes und des Gerichts dargelegten Grundsätze, die nach Unterzeichung des EWR-Abkommens ergangen sind, gebührend berücksichtigen (vgl. Urteile des EFTA-Gerichtshofs, Restamark, a. a. O., Randnrn. 24, 33 und 34, und vom 21. März 1995 in der Rechtssache E-2/94, Scottish Salmon Growers Association/EFTA-Überwachungsbehörde, Report of the EFTA Court, 1 January 1994-30 June 1995, S. 59, Randnrn. 11 und 13).

109 Entgegen der Behauptung des Rates hat der Gerichtshof die Bedeutung des Zieles der Vertragsparteien, einen dynamischen und homogenen EWR zu errichten, für die Auslegung und Anwendung des Abkommens in seinem Gutachten 1/91 nicht gemindert. Der Gerichtshof hat seine Feststellung, daß dem Ziel der homogenen Auslegung und Anwendung des Rechts im Europäischen Wirtschaftsraum die zwischen den Zielen und dem Zusammenhang des Abkommens auf der einen und den Zielen und dem Zusammenhang des Gemeinschaftsrechts auf der anderen Seite bestehenden Unterschiede entgegenstehen, im Rahmen der Prüfung des Gerichtssystems des EWR-Abkommens im Hinblick auf die Frage getroffen, ob durch dieses Abkommen die Autonomie der Rechtsordnung der Gemeinschaft bei der Verfolgung der ihr eigenen Ziele in Frage gestellt wird, und nicht im Rahmen der Prüfung eines Einzelfalls, bei der zu ermitteln ist, ob eine Bestimmung des EWR-Abkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt mit einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts identisch ist, im Einklang mit den Entscheidungen des Gerichtshofes und des Gerichts auszulegen ist.

110 Aus diesen Feststellungen folgt, daß Artikel 6 des EWR-Abkommens dahin auszulegen ist, daß eine Bestimmung des EWR-Abkommens, wenn sie mit den entsprechenden Bestimmungen des EG- und des EGKS-Vertrags und der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch ist, im Einklang mit den Entscheidungen des Gerichtshofes und des Gerichts auszulegen ist, die vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens ergangen sind.

111 Artikel 10 des EWR-Abkommens ist in seinem wesentlichen Gehalt mit den Artikeln 12, 13, 16 und 17 EG-Vertrag identisch, die seit dem Ende der Übergangszeit Ein- und Ausfuhrzölle sowie Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verbieten. Folglich ist Artikel 10 gemäß Artikel 6 des EWR-Abkommens im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofes und des Gerichts auszulegen, die vor der Unterzeichnung dieses Abkommens ergangen sind.

112 Insoweit ist erstens das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, Artikel 10 des EWR-Abkommens und die entsprechenden Bestimmungen des EG-Vertrags seien in ihrem wesentlichen Gehalt nicht identisch, weil sich aus Artikel 10 ergebe, daß Fiskalzölle nicht als automatisch unter den Begriff der Ein- und Ausfuhrzölle und der Abgaben gleicher Wirkung fallend angesehen würden. Insoweit genügt der Hinweis, daß der EG-Vertrag eine entsprechende Bestimmung - Artikel 17 - enthält, die klarstellt, daß die Verbote des Artikels 9 des Vertrages auch für die Fiskalzölle gelten, und die verhindern soll, daß das Verbot der Einfuhr- und der Ausfuhrzölle sowie der Abgaben gleicher Wirkung umgangen wird (Urteil Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, a. a. O., Randnrn. 8 f.).

113 Zweitens schließt die von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung des Artikels 10 des EWR-Abkommens die Anwendung von Artikel 64 des EWR-Abkommens entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht aus. Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlaubt nämlich Artikel 64 der zuständigen Behörde der von einer Wettbewerbsverfälschung betroffenen Vertragspartei, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der Verfälschung auszugleichen. Da Artikel 64 eine Ausnahme von den anderen Bestimmungen des EWR-Abkommens bildet, kann er ungeachtet der anderen Bestimmungen des Abkommens angewendet werden. Vor Erlaß von Maßnahmen müssen jedoch das in Artikel 64 des EWR-Abkommens vorgesehene Verfahren abgeschlossen und die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sein.

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 694A0115.1

114 Drittens kann von den verschiedenen Schutzklauseln des EWR-Abkommens, die es den Vertragsparteien gestatten, von dessen Bestimmungen abzuweichen, nur unter bestimmten Umständen und in der Regel erst nach einer Prüfung unter Beteiligung aller Parteien im Gemeinsamen EWR-Ausschuß Gebrauch gemacht werden. Soweit die besonderen Situationen, die zu ihrer Anwendung führen können, nicht vorliegen, haben diese Klauseln keine Auswirkung auf das durch Artikel 10 im Rahmen des EWR-Abkommens verfolgte Ziel und folglich auch nicht darauf, wie dieser Artikel auszulegen ist. Dies wird insbesondere durch den Umstand bestätigt, daß Artikel 115 EWG-Vertrag es bis zum Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union den Mitgliedstaaten gestattete, im Dringlichkeitsfall während der Übergangszeit selbst die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und daß der Gerichtshof im Urteil Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders (a. a. O.), worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat, gerade in der Übergangszeit auferlegte finanzielle Belastungen für rechtswidrig erklärt hat.

115 Viertens ist auch das Argument der Kommission zurückzuweisen, Artikel 26 des EWR-Abkommens wäre überfluessig, wenn Artikel 10 entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes auszulegen wäre. Artikel 26 sieht vor, daß, soweit im EWR-Abkommen nichts anderes bestimmt sei, im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Antidumpingmaßnahmen, Ausgleichszölle und Maßnahmen zum Schutz gegen unlautere Handelspraktiken von Drittländern nicht angewendet werden. Nach Absatz 1 des Protokolls 13 des Abkommens beschränkt sich die Anwendung von Artikel 26 auf die Bereiche, die unter das EWR-Abkommen fallen und in denen das Gemeinschaftsrecht vollständig übernommen worden ist. Aus Absatz 2 des Protokolls 13 ergibt sich, daß Artikel 26 keine Anwendung findet, soweit eine Vertragspartei zur Vermeidung der Umgehung von Antidumpingmaßnahmen, Ausgleichszöllen und Maßnahmen zum Schutz gegen unlautere Handelspraktiken von Drittländern Maßnahmen gegenüber Drittländern einführt.

116 Artikel 26 in Verbindung mit dem Protokoll 13 des Abkommens ist deshalb dahin auszulegen, daß er die Situationen regelt, in denen die Vertragsparteien ungeachtet der anderen Bestimmungen des EWR-Abkommens im Verhältnis untereinander Antidumpingmaßnahmen, Ausgleichszölle und Maßnahmen zum Schutz gegen unlautere Handelspraktiken von Drittländern einführen dürfen. Überdies betrifft Artikel 26 nicht nur in Form von Abgaben erlassene Maßnahmen, sondern auch alle anderen Maßnahmen gleich welcher Art, einschließlich der von der Kommission durch Entscheidungen in Dumpingfällen akzeptierten Verpflichtungserklärungen. Folglich hat Artikel 26 des EWR-Abkommens seine eigene, von Artikel 10 des EWR-Abkommens unabhängige Existenzberechtigung.

117 Im übrigen wurde die streitige Verordnung nicht zur Vermeidung der Umgehung von Antidumpingmaßnahmen, Ausgleichszöllen und Maßnahmen zum Schutz gegen unlautere Handelspraktiken von Drittländern erlassen. Der Bereich der staatlichen Beihilfen fällt unter die Artikel 61 bis 64 des EWR-Abkommens. Das für diesen Bereich geltende Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie (89/C 123/03, ABl. C 123 vom 18. Mai 1989, S. 3), wurde vollständig in das Abkommen übernommen. Daher können die durch die streitige Verordnung eingeführten Maßnahmen, unabhängig von der Frage, ob sie als Ausgleichszölle anzusehen sind, auch nicht aufgrund des Artikels 26 des EWR-Abkommens erlaubt sein.

118 Der Vollständigkeit halber ist in bezug auf die Freihandelsabkommen mit den EFTA-Ländern, die einen viel engeren Gegenstand als das EWR-Abkommen haben, festzustellen, daß der Gerichtshof im Urteil Legros (a. a. O., Randnr. 26), wo es um den Abgaben gleicher Wirkung betreffenden Artikel 6 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Schweden (Verordnung [EWG] Nr. 2838/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden, ABl. L 300, S. 96) ging, entschieden hat, daß die Abschaffung der Einfuhrzölle im Rahmen der angestrebten Beseitigung der Handelshemmnisse eine wesentliche Rolle spiele und daß für die Abschaffung der Abgaben gleicher Wirkung, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in engem Zusammenhang mit den eigentlichen Zöllen stuenden (vgl. insbesondere die Urteile vom 13. Dezember 1973 in den Rechtssachen 37/73 und 38/73, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1973, 1609, Randnrn. 12 f., sowie vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache C-260/90, Leplat, Slg. 1992, I-643, Randnr. 15), das gleiche gelte. Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, daß das Freihandelsabkommen einen grossen Teil seiner praktischen Wirksamkeit einbüssen würde, wenn der Begriff der Abgaben gleicher Wirkung im Sinne seines Artikels 6 dahin auszulegen wäre, daß er eine beschränktere Tragweite hätte als derselbe Begriff im EWG-Vertrag.

119 Angesichts all dieser Umstände ist daher zu prüfen, ob die streitige Verordnung nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens gegen dessen Artikel 10, gemäß Artikel 6 ausgelegt im Einklang mit den vor der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofes und des Gerichts, verstösst.

120 Insoweit ist das Vorbringen des Rates, die durch die streitige Verordnung eingeführte Maßnahme sei kein Zoll, sondern eine Schutzmaßnahme sui generis, die als solche nicht unter Artikel 10 des EWR-Abkommens falle, zurückzuweisen. Schon ihrem Titel zufolge betrifft die streitige Verordnung die "Rücknahme von Zollzugeständnissen". Ausserdem bestimmt Artikel 1 der streitigen Verordnung: "Es wird ein Zollsatz von 4,9 v. H. auf von General Motors Austria hergestellte Kraftfahrzeug-Schaltgetriebe des Typs F15... wiedereingeführt", und in ihrer dreiundzwanzigsten Begründungserwägung ist von der "Einführung eines Zollsatzes in Höhe des Zolls, der zu erheben gewesen wäre, wenn das Abkommen nicht in Kraft getreten wäre", die Rede. Schließlich hat der Vertreter des Rates in der Sitzung auf eine Frage des Gerichts eingeräumt, daß die Qualifizierung einer Maßnahme nebensächlich sei, weil ihre Wirkung dieselbe sei, ob sie nun als Antidumpingzoll, Ausgleichszoll, Rücknahme von Zollzugeständnissen, Einführung eines Zolles oder als Schutzmaßnahme sui generis qualifiziert werde.

121 Sodann ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung "[e]ine - auch noch so geringe - den in- oder ausländischen Waren wegen ihres Grenzuebertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastung..., wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 9 und 12 dar[stellt], selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird und keine diskriminierende oder protektionistische Wirkung hat und wenn die belastete Ware nicht mit inländischen Erzeugnissen in Wettbewerb steht" (Urteil vom 1. Juli 1969, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, a. a. O., Randnr. 18).

122 Die durch die streitige Verordnung eingeführte Maßnahme stellt eine finanzielle Belastung dar, die die Gemeinschaft einseitig auf Schaltgetriebe des Typs F15 erhebt, weil sie eine Grenze überschreiten. Deshalb ist festzustellen, daß diese Maßnahme jedenfalls eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 10 des EWR-Abkommens darstellt, und es muß nicht geklärt werden, ob sie als Einfuhrzoll im eigentlichen Sinn anzusehen ist. Folglich verstieß die streitige Verordnung nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens gegen diesen Artikel.

123 Folglich hat der Rat das berechtigte Vertrauen der Klägerin verletzt, indem er die streitige Verordnung in der Zeit vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens und nach Hinterlegung der Genehmigungsurkunden durch die Gemeinschaften erließ.

124 Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, müssen die Rechtsakte der Gemeinschaft eindeutig sein und ihre Anwendung muß für die Betroffenen vorhersehbar sein. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, daß jede Maßnahme der Organe, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich ist und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht wird, daß er mit Gewißheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt. Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Masse, wenn es sich um einen Rechtsakt handelt, der finanzielle Konsequenzen haben kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen durch diesen Rechtsakt auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (Urteile des Gerichtshofes vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Gondrand Frères und Garancini, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, vom 22. Februar 1984 in der Rechtssache 70/83, Kloppenburg, Slg. 1984, 1075, Randnr. 11, und vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 325/85, Irland/Kommission, Slg. 1987, 5041, Randnr. 18, sowie Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40).

125 Der Rat hat durch Erlaß der streitigen Verordnung am 20. Dezember 1993, also zu einem Zeitpunkt, als er sicher wusste, daß das EWR-Abkommen am 1. Januar 1994 in Kraft treten würde, bewusst eine Situation geschaffen, in der ab Januar 1994 zwei einander widersprechende rechtliche Regelungen nebeneinander bestanden, nämlich zum einen die in den nationalen Rechtsordnungen unmittelbar anwendbare streitige Verordnung, durch die auf Einfuhren von Schaltgetrieben des Typs F15 einen Zollsatz von 4,9 % wiedereingeführt wurde, und zum anderen Artikel 10 des EWR-Abkommens, der unmittelbare Wirkung besitzt und Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung verbietet. Daher kann die streitige Verordnung nicht als eindeutige, in ihrer Anwendung für die Betroffenen vorhersehbare Regelung der Gemeinschaft angesehen werden. Folglich hat der Rat auch den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt.

126 Obwohl diese beiden Verstösse gegen allgemeine Rechtsgrundsätze bereits für sich allein als ausreichend schwer anzusehen sind, um zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung zu führen, ist zusätzlich zu prüfen, ob der Rat, wie die Klägerin meint, die Nummer des Amtsblatts, in der diese Verordnung veröffentlicht wurde, absichtlich rückdatiert hat.

127 Die Nummer des Amtsblatts, in der die streitige Verordnung veröffentlicht wurde, trägt das Datum 31. Dezember 1993. Gemäß Artikel 2 tritt die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Aus den Antworten des Amtes für Veröffentlichungen geht jedoch hervor, daß das Amtsblatt vom 31. Dezember 1993 der Öffentlichkeit erst am 11. Januar 1994 um 16 Uhr 45 am Sitz des Amtes für Veröffentlichungen in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt wurde. Nach der Rechtsprechung gilt zwar die Vermutung, daß das Datum der Veröffentlichung tatsächlich dasjenige ist, das auf der einzelnen Nummer des Amtsblatts erscheint, doch ist danach beim Nachweis des Gegenteils das tatsächliche Veröffentlichungsdatum maßgebend (Urteil Racke, a. a. O., Randnr. 15). Daraus folgt, daß das tatsächliche Datum der Veröffentlichung der hier fraglichen Amtsblattnummer der 11. Januar 1994 ist und daß die streitige Verordnung erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft trat.

128 Zudem geht aus den Akten, den vom Rat auf Aufforderung des Gerichts vorgelegten Unterlagen und den schriftlichen Antworten des Rates und des Amtes für Veröffentlichungen auf die Fragen des Gerichts hervor, daß der Rat die streitige Verordnung am 3. oder 4. Januar 1994 an das Amt für Veröffentlichungen sandte, daß dieses in dem Begleitschreiben angewiesen wurde, die Verordnung im Amtsblatt 1993 zu veröffentlichen, daß der Rat diese Anweisung dem Amt für Veröffentlichungen telefonisch bestätigte und daß dieses den vollständigen Text der Verordnung am 6. Januar 1994 per Telefax erhielt.

129 In der Sitzung hat der Rat auf Fragen des Gerichts erklärt, er habe zu keiner Zeit gefordert, daß die streitige Verordnung vor ihrer Veröffentlichung in Kraft treten müsse. Seine Verwaltung habe zwar die Rechtsprechung zum Datum der tatsächlichen Veröffentlichung im Amtsblatt (siehe. oben, Randnr. 127) gekannt, jedoch sei es damals ihre ständige Praxis gewesen, das Amt für Veröffentlichungen anzuweisen, die in einem bestimmten Jahr erlassenen Rechtsakte im Amtsblatt desselben Jahres zu veröffentlichen. Diese Praxis sei aber inzwischen geändert worden.

130 Ohne über die Rechtmässigkeit dieser Praxis zu entscheiden, die zumindest zweifelhaft erscheint, stellt das Gericht fest, daß mehrere vom Rat im Dezember 1993 erlassene Maßnahmen abweichend von dieser Praxis im Amtsblatt 1994 veröffentlicht wurden. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere die Beschlüsse 94/1 und 94/2, die am 13. Dezember 1993 erlassen, aber im Amtsblatt 1994, L 1 vom 3. Januar 1994 veröffentlicht wurden, sowie die Verordnung (EG) Nr. 5/94 des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den EFTA-Ländern, die im Amtsblatt 1994, L 3 vom 5. Januar 1994 veröffentlicht wurde.

131 Demnach hat der Rat die Nummer des Amtsblatts, in der die streitige Verordnung veröffentlicht wurde, absichtlich rückdatiert.

132 Durch diese Handlungsweise hat er ein weiteres Mal gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstossen, der entsprechend der in Randnummer 124 dieses Urteils genannten Rechtsprechung verlangt, daß jede Maßnahme der Organe, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich ist und überdies dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht wird, daß er mit Gewißheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt.

133 Das Verhalten der Verwaltung des Rates ist als besonders schwerwiegend anzusehen, als es gegen die dem Amt für Veröffentlichungen vom Rat selbst ausdrücklich erteilten Anweisungen verstösst, "sicherzustellen, daß das auf der einzelnen Nummer des Amtsblatts erscheinende Veröffentlichungsdatum dem Datum entspricht, an dem diese Nummer bei dem Amt in allen Amtssprachen der Allgemeinheit tatsächlich zur Verfügung steht" (vgl. Urteil Racke, a. a. O., Randnr. 15). Ausserdem hat, wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, am 31. Dezember 1993 ein anderer rechtlicher Rahmen als am 1. Januar 1994, dem Datum des Inkrafttretens des EWR-Abkommens, gegolten.

134 Nach alledem sind der erste Klagegrund und die zweite Rüge des zweiten Klagegrundes begründet.

135 Folglich ist die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, ohne daß es einer Entscheidung über das sonstige Vorbringen der Klägerin bedarf.

Kostenentscheidung:

Kosten

136 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist und die Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind dem Rat die eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

137 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Der Kommission sind daher ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

138 Die Zulassung der Republik Österreich als Streithelferin ist nicht nach Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, sondern entsprechend der in der Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof im Anhang zum EWR-Abkommen enthaltenen Verpflichtung der Gemeinschaft erfolgt, den EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde die Möglichkeit, einem Rechtsstreit gemäß Artikel 37 der Satzung des Gerichtshofes beizutreten, zu eröffnen, "[u]m die rechtliche Homogenität im EWR zu verstärken" (Beschluß des Gerichts vom 20. Oktober 1994 in der Rechtssache T-115/94, Opel Austria/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Diese Erklärung ist dahin auszulegen, daß die Gemeinschaft die Verpflichtung eingegangen ist, den EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde die gleiche Möglichkeit, einem Rechtsstreit beizutreten, zu eröffnen, wie sie den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen zur Verfügung steht. Ihnen stehen folglich dieselben Rechte und Pflichten zu. Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Der Republik Österreich sind daher ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Verordnung (EG) Nr. 3697/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Rücknahme von Zollzugeständnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Österreich (General Motors Austria) wird für nichtig erklärt.

2. Der Rat trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin.

3. Die Kommission und die Republik Österreich tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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