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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 11.01.1995
Aktenzeichen: T-116/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, VO (EG) Nr. 3604/93


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 104a
EG-Vertrag Art. 173
VO (EG) Nr. 3604/93 Art. 4 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eines Mitgliedstaats, die ein System der sozialen Vorsorge und Unterstützung betreibt, erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 3604/93 betreffend die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zugangs öffentlicher Stellen zu den Finanzinstituten gemäß Artikel 104a des Vertrages, die in Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich eine Definition des Begriffs "Finanzinstitute" enthält, wonach die Einrichtungen, die Bestandteil des Sektors Staat sind, keine Finanzinstitute darstellen, ist unzulässig.

Zum einen weist diese Verordnung nämlich ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite nach Normcharakter auf und stellt daher keine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages dar. Insoweit genügt die Feststellung, daß die in ihr festgelegten Begriffsbestimmungen allgemein und abstrakt formuliert sind und damit Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt bestimmte Kategorien von Unternehmen und Einrichtungen enthalten und daß ein Rechtsakt, der objektive Tatbestände rechtlicher oder tatsächlicher Art erfasst, die im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung definiert worden sind, seinen Normcharakter nicht verliert, wenn die Rechtsobjekte, für die er gilt, im Zeitpunkt seines Erlasses bestimmt werden konnten.

Zum anderen sind die Bedingungen, unter denen die Klägerin als von dieser Verordnung individuell betroffen angesehen werden könnte, nicht erfuellt, da sie zwar verpflichtet ist, einen Teil ihrer Einnahmen der Staatskasse zur Verfügung zu stellen, in ihrer Rechtsstellung jedoch nicht aufgrund von tatsächlichen Umständen berührt wird, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten; sie befindet sich in einer Lage, die derjenigen aller übrigen Einrichtungen oder Unternehmen vergleichbar ist, die keine Finanzinstitute sind, die nicht unter den Schutz des Artikels 104a Absatz 1 des Vertrages vor vom Staat erhobenen Abgaben auf ihre Einnahmen fallen und für die die gegenwärtig oder in Zukunft geltenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen bevorrechtigten Zugang vorsehen oder vorsehen könnten.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 11. JANUAR 1995. - CASSA NAZIONALE DI PREVIDENZA ED ASSISTENZA A FAVORE DEGLI AVVOCATI E DEI PROCURATORI LEGALI GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN UNION. - NICHTIGKEITSKLAGE - VERORDNUNG (EG) NR. 3604/93 ZUR FESTLEGUNG DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FUER DIE ANWENDUNG DES VERBOTS DES BEVORRECHTIGTEN ZUGANGS GEMAESS ARTIKEL 104A EG-VERTRAG - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE T-116/94.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und der Klage zugrunde liegender Sachverhalt

1 Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der alle Rechtsanwälte ("avvocati" und "procuratori legali") die ihren Beruf ständig im italienischen Hoheitsgebiet ausüben, beizutreten haben. Nach ihren Angaben erhält die Klägerin keine Finanzierung von seiten der italienischen Behörden; sie bezieht ihre Mittel nur aus den von den Mitgliedern gezahlten Beiträgen. Als Gegenleistung haben die Mitglieder der Klägerin Anspruch auf alle sozialen Vorsorge- und Unterstützungsleistungen.

2 Die Klägerin ist durch das italienische Gesetz Nr. 70 vom 20. März 1975 (GURI Nr. 87 vom 2. April 1975) zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts gerechnet worden, die Pflichtversicherungssysteme betreiben. Diese Körperschaften sind nach Artikel 12 des Decreto-legge Nr. 155 vom 20. Mai 1993 in der Fassung des Umwandlungsgsetzes Nr. 243 vom 19. Juli 1993 (GURI Supplemento ordinario Nr. 204 vom 31. August 1993) verpflichtet, für die Jahre 1993, 1994 und 1995 einen Betrag in Höhe von 25 % der Einnahmen aus dem im Referenzjahr eingezogenen Beiträgen jeder Art für fünf Jahre auf einem zinsbringenden Konto bei der Tesoreria Centrale dello Stato (Hauptkasse des Staates) festzulegen.

3 Artikel 104a EG-Vertrag verbietet einen bevorrechtigten Zugang von Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu den Finanzinstituten wie folgt:

"(1) Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.

(2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nach dem Verfahren des Artikels 189 c die Begriffsbestimmungen für die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest."

4 Am 4. Dezember 1993 forderte die Klägerin, die der Auffassung ist, daß die durch das Decreto-legge Nr. 155 vom 20. Mai 1993 eingeführte Pflichtabgabe gegen Artikel 104a des Vertrages verstosse, den Rat auf, festzustellen, daß das Verbot des Artikels 104a Absatz 1 des Vertrages auch für Körperschaften gilt, die Pflichtversicherungssysteme betreiben.

5 Am 13. Dezember 1993 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 3604/93 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zugangs gemäß Artikel 104a des Vertrages (ABl. L 332, S. 4, im folgenden: Verordnung Nr. 3604/93). Diese Verordnung, die auf Artikel 104a Absatz 2 des Vertrages gestützt ist, enthält eine Definition folgender Begriffe: "Maßnahmen, die einen bevorrechtigten Zugang schaffen" (Artikel 1), "aufsichtsrechtliche Gründe" (Artikel 2), "öffentliche Unternehmen" (Artikel 3) und "Finanzinstitute" (Artikel 4).

6 Was die Definition der "Finanzinstitute" angeht, bestimmt Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3604/93, daß als solche Institute im Sinne von Artikel 104a des Vertrages nicht anzusehen sind:

"° die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken,

° die Finanzdienste der Post, sofern sie Bestandteil des Sektors Staat gemäß der Definition des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sind oder ihre Hauptaufgabe darin besteht, für die öffentliche Hand im Finanzbereich tätig zu sein, und

° die Einrichtungen, die Bestandteil des Sektors Staat gemäß der Definition des ESVG sind oder deren Verbindlichkeiten in vollem Umfang öffentliche Schulden darstellen."

7 Gemäß Nr. 241 der zweiten Auflage des von Eurostat aufgestellten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) umfasst der Sektor "Staat" drei Teilsektoren, nämlich Zentralstaat, lokale Gebietskörperschaften und Sozialversicherung. Dieser Teilsektor ist in den Nrn. 244 und 245 des ESVG wie folgt definiert: "Der Teilsektor Sozialversicherung umfasst alle zentralen und lokalen institutionellen Einheiten, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und deren Haupteinnahmen Pflichtsozialbeiträge von anderen Einheiten bilden. Zu diesem Teilsektor gehören auch rechtlich selbständige Pensionskassen und sonstige Versicherungsunternehmen, wenn für die Versicherten eine unabhängig vom Risiko des einzelnen festgesetzte Prämie berechnet wird".

8 Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ein Pflichtsozialversicherungssystem betreibt, der Auffassung, sie falle damit unter den Begriff "Staat" im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3604/93. Dies werde im übrigen, falls dies noch erforderlich sein sollte, durch ein Schreiben des italienischen Schatzministeriums vom 27. Januar 1994 bestätigt, in dem der Klägerin folgendes mitgeteilt werde: "Auf der Grundlage der zur Durchführung des Artikels 104a des Vertrages erlassenen Verordnung des Rates der Europäischen Union... werden die Körperschaften bestimmt, die unter den Begriff 'Finanzinstitute' fallen, und diejenigen, die nicht unter diesen Begriff fallen; zu den letztgenannten gehört der Staat im Sinne der Definition des ESVG und daher auch die Körperschaften, die Pflichtsozialversichungssysteme betreiben".

Anträge der Beteiligten und Verfahren

9 Unter diesen Voraussetzungen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 22. März 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. Sie beantragt,

° die Klage für zulässig zu erklären;

° die Verordnung Nr. 3604/93 für nichtig zu erklären;

° hilfsweise, Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3604/93 für nichtig zu erklären, soweit die klägerische Körperschaft durch ihn den Einrichtungen zugerechnet wird, die nach der Definition des ESVG zum Sektor "Staat" gehören, und soweit demzufolge ausgeschlossen wird, daß die Klägerin unter den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Begriff "Finanzinstitute" im Sinne von Artikel 104a Absatz 1 des Vertrages fällt;

° dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10 Der Rat hat mit am 30. Mai 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichtem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben; er beantragt,

° die Klage als unzulässig abzuweisen;

° der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11 In ihren am 11. Juli 1994 eingereichten Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin,

° die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten;

° die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit in jedem Fall zurückzuweisen und die Klage demzufolge für zulässig zu erklären.

12 Am 8. August 1994 haben die Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei geometri, die Cassa nazionale del notariato und die Cassa nazionale di previdenza ed assistenza per gli ingegneri e gli architetti liberi professionisti die Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beantragt. Mit am 9. August 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt.

Entscheidungsgründe

13 Ist eine Klage offensichtlich unzulässig, so kann das Gericht gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch mit Gründen versehenen Beschluß entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Klage

Vorbringen der Parteien

14 Der Rat ist der Auffassung, der angefochtene Rechtsakt sei keine Entscheidung, die die Klägerin unmittelbar und individuell betreffe, sondern ein normativer Akt mit allgemeiner Geltung, der nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag nicht mit einer von einer natürlichen oder juristischen Person erhobenen Nichtigkeitsklage angefochten werden könne.

15 Erstens weise die Verordnung Nr. 3604/93 alle Merkmale eines normativen Akts auf. Die in der Verordnung Nr. 3604/93 gegebenen Definitionen sollten die in Artikel 104a Absatz 1 des Vertrages verwendeten Begriffe festlegen und hätten daher notwendigerweise den gleichen Normcharakter. Jede Bestimmung von Unternehmen oder Einrichtungen, die in eine der in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung definierten Kategorien fielen, stelle ° wenn sie erforderlich sei, um die richtige Anwendung des Artikels 104a in den Mitgliedstaaten sicherzustellen ° einen Akt der Rechtsanwendung dar, die auf diesem Gebiet Sache der Mitgliedstaaten sei. Artikel 104a Absatz 2 des Vertrages räume ihm ° dem Rat ° nur eine beschränkte Befugnis ein, nämlich die, einige Begriffsbestimmungen festzulegen, erlaube ihm aber nicht, selbst Entscheidungen zu treffen, durch die ein Unternehmen, eine Bank oder ein Finanzinstitut im Einzelfall bezeichnet werde.

16 Zweitens sei die Klägerin durch die Verordnung jedenfalls nicht individuell betroffen, da Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung auf sie in gleicher Weise wie auf alle anderen gegenwertigen und zukünftigen Einrichtungen in allen Mitgliedstaaten angewendet werde, die nach der Definition im ESVG zum Sektor "Staat" gehörten oder gehören würden.

17 Die Klägerin trägt vor, die Verordnung Nr. 3604/93 sei auf Artikel 104a Absatz 2 des Vertrages gestützt, der dem Rat nur eine beschränkte Aufgabe zuweise, nämlich die, einige Begriffsbestimmungen zur Anwendung des in Artikel 104a Absatz 1 ausgesprochenen Verbots festzulegen. Da die Adressaten des Verbots bereits in Artikel 104a Absatz 1 des Vertrages bestimmt seien, stelle die streitige Verordnung, durch die die zur Durchführung dieses Verbots erforderlichen Begriffsbestimmungen festgelegt werden sollten, nur eine heterogene Gesamtheit von Einzelfallentscheidungen im Sinne von Artikel 189 EG-Vertrag dar.

18 Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3604/93 habe insbesondere die rechtliche Bedeutung einer Entscheidung gegenüber einer bei Erlaß der Vorschrift genau bestimmbaren Gruppe von Rechtssubjekten, innerhalb deren ihre eigene Stellung nicht ausreichend untersucht worden sei.

19 Die Klägerin ist der Auffassung, die Verordnung Nr. 3604/93 betreffe sie unmittelbar, da der in Artikel 104a Absatz 1 des Vertrages vorgesehene Rechtsschutz für sie infolge des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts nicht mehr gelte. Auch sei sie durch diese Verordnung individuell betroffen, da das Decreto-legge Nr. 155 vom 20. Mai 1993, durch das der bevorrechtigte Zugang zu den Versicherungsträgern geregelt werde, einen tatsächlichen Umstand darstelle, der geeignet sei, diese besondere Kategorie von Körperschaften, zu der sie gehöre, im Verhältnis zu allen anderen Unternehmen oder Einrichtungen zu kennzeichnen. Die Klägerin fügt hinzu, aufgrund des schriftlichen Antrags, den sie an den Rat gerichtet habe, habe dieser notwendigerweise wissen können, daß der Erlaß des angefochtenen Rechtsakts sich auf ihre Stellung und auf die der anderen italienischen Sozialversicherungsträger besonders auswirken werde.

20 In ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit nimmt die Klägerin Bezug auf das Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, Slg. 1971, 263) und vertritt die Auffassung, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung den einzelnen, die meinten, durch rechtswidrige Akte in ihren Rechten verletzt zu sein, in jedem Falle die Möglichkeit bieten müsse, bei Gericht Klage zu erheben. Um darzutun, daß sie durch den streitigen Akt individuell betroffen sei, macht sie geltend, sie sei zwar durch das Decreto legislativo Nr. 509 vom 30. Juni 1994 (GURI Nr. 196 vom 23. August 1994) vor dem 31. Dezember 1994 in eine juristische Person des Privatrechts umgewandelt worden, ihr komme das Verbot des Artikels 104a Absatz 1 des Vertrages jedoch weiterhin nicht zugute, da sie nach der Begriffsbestimmung des ESVG immer noch dem Sektor "Staat" zugerechnet werde.

Beurteilung durch das Gericht

21 Das durch den Vertrag geschaffene Rechtsschutzsystem sieht grundsätzlich für natürliche oder juristische Personen keine Möglichkeit vor, beim Gemeinschaftsrichter Nichtigkeitsklage gegen Verordnungen zu erheben. Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages macht nämlich die Zulässigkeit einer von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Verordnung erhobenen Nichtigkeitsklage davon abhängig, daß der angefochtene Rechtsakt in Wirklichkeit eine den Kläger unmittelbar und individuell betreffende Entscheidung darstellt. Das Gericht hat in seinem Beschluß vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93 (FRSEA und FNSEA/Rat) darauf hingewiesen, daß mit dieser Bestimmung insbesondere verhindert werden soll, daß die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft (siehe auch Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den verbundenen Rechtssachen 789/90 und 790/79, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941, Randnr. 6).

22 Der Begriff "Entscheidung" in Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages ist im Lichte des Artikels 189 des Vertrages auszulegen; das maßgebende Unterscheidungsmerkmal zwischen einem Rechtsakt normativer Art und einer Entscheidung im Sinne des letztgenannten Artikels ist im Vorliegen oder Fehlen der allgemeinen Geltung der fraglichen Maßnahme zu erblicken (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 16/62 und 17/62, Slg. 1962, 903, Nr. 2 der Entscheidungsgründe; Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1993 in der Rechtssache C-168/93, Gibraltar und Gibraltar Development Corporation/Rat, Slg. 1993, I-4009, Randnr. 11).

23 Im vorliegenen Fall hat der Rat in der Verordnung Nr. 3604/93 die Begriffe "Maßnahmen, die einen bevorrechtigten Zugang schaffen", "aufsichtsrechtliche Gründe", "öffentliche Unternehmen" und "Finanzinstitute" bestimmt, um die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zugangs zu den Finanzinstituten gemäß Artikel 104a des Vertrages zu erleichtern. Darüber hinaus ist die Klägerin weder in der Verordnung Nr. 3604/93 noch im ESVG, auf das Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung verweist, namentlich genannt.

24 Da die in der Verordnung Nr. 3604/93 festgelegten Begriffsbestimmungen allgemein und abstrakt formuliert sind und damit Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt bestimmte Kategorien von Unternehmen und Einrichtungen entfalten, ist der streitige Rechtsakt als ein Rechtsakt mit allgemeiner und normativer Geltung anzusehen. Auch wenn feststuende, wie die Klägerin geltend macht, daß die Rechtssubjekte, für die Artikel 4 Abstz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3604/93 gilt, im Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts bestimmt werden konnten, würde der Normcharakter dieser Vorschrift dadurch nicht in Frage gestellt, da sie nur objektive Tatbestände rechtlicher oder tatsächlicher Art erfasst ° insbesondere die Zugehörigkeit einer Einrichtung zum Sektor "Staat" nach der Definition des ESVG °, die im Zusammenhang mit der Zielsetzung der Verordnung definiert worden sind, die unter anderem darin besteht, den Begriff "Finanzinstitute" für die Anwendung des Verbots des Artikels 104a Absatz 1 des Vertrages zu bestimmen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 17, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 18; Beschluß FRSEA und FNSEA/Rat, a. a. O., Randnr. 19).

25 Nach alledem weist die streitige Verordnung ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite nach Normcharakter auf und stellt daher keine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages dar.

26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann jedoch eine Handlung, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite Normcharakter aufweist, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, unter bestimmten Umständen einige dieser Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnrn. 13 und 14, und Codorniu/Rat, a. a. O., Randnr. 19). Die Klägerin könnte jedoch nur dann als durch die streitige Verordnung individuell betroffen angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung aufgrund von tatsächlichen Umständen berührt würde, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (siehe dazu Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und Codorniu/Rat, a. a. O., Randnr. 20; Beschluß des Gerichtshofes vom 21. Juli 1993 in der Rechtssache C-257/93, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1993, I-3335, Randnr. 9; Beschluß FRSEA und FNSEA/Rat, a. a. O., Randnr. 20).

27 Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, der Rat habe infolge des Schreibens, das sie am 4. Dezember 1993 an ihn gerichtet habe, wissen können, daß der Erlaß der Verordnung Nr. 3604/93 ihre Stellung und diejenige der anderen Sozialversicherungsträger, die dem durch das Decreto-legge Nr. 155 vom 20. Mai 1993 eingeführten Beitrag unterworfen seien, dadurch berühre, daß er ihnen als Teil des Sektors "Staat" im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung den in Artikel 104a Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Schutz entziehe.

28 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Das Verbot eines bevorrechtigten Zugangs zu den Finanzinstituten gemäß Artikel 104a Absatz 1 des Vertrages betrifft nur die Finanzinstitute, und Artikel 104a Absatz 2, auf den die streitige Verordnung gestützt ist, räumt dem Rat nur die Befugnis ein, die Begriffsbestimmungen der in Absatz 1 verwendeten Begriffe festzulegen, und nicht die Befugnis, dieses Verbot auf Einrichtungen auszudehnen, die keine Finanzinstitute sind. Der Umstand, daß die Klägerin nach dem Decreto-legge Nr. 155 vom 20. Mai 1993 einem Pflichtbeitrag unterworfen ist, ist nicht geeignet, sie aus dem Kreis aller übrigen Unternehmen oder Einrichtungen herauszuheben, da sie sich in einer Lage befindet, die derjenigen aller übrigen Einrichtungen oder Unternehmen vergleichbar ist, die keine Finanzinstitute sind und für die die gegenwärtig oder in Zukunft geltenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen bevorrechtigten Zugang vorsehen oder vorsehen könnten.

29 Was die Frage angeht, ob die Klägerin durch Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3604/93, dessen Nichtigerklärung sie hilfsweise beantragt, individuell betroffen ist, so rechnet diese Vorschrift die Einrichtungen des Sektors "Staat" ausdrücklich nicht zu den "Finanzinstituten". Die Klägerin wird nach ihren eigenen Angaben in ihrer Eigenschaft als nationaler Sozialversicherungsträger selbst nach ihrer Umwandlung in eine juristische Person des Privatrechts aufgrund des Decreto legislativo Nr. 509 vom 30. Juni 1994 weiter zu diesem Sektor gehören.

30 Die Klägerin, die weder in der Verordnung Nr. 3604/93 noch im ESVG, auf das Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich dieser Verordnung verweist, namentlich genannt ist, wird durch diese Vorschrift nur in ihrer objektiven Eigenschaft als staatliche Verwaltung berührt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin berührt Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3604/93 die Klägerin keineswegs wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Einrichtungen oder Unternehmen heraushebender Umstände, sondern richtet sich abstrakt und allgemein an alle Einrichtungen oder Unternehmen, die zum Sektor "Staat" gehören, so wie dieser ebenfalls abstrakt und allgemein im ESVG definiert ist.

31 Die Klägerin kann somit nicht geltend machen, sie sei durch die Verordnung Nr. 3604/93 insgesamt oder insbesondere durch Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich dieser Verordnung individuell betroffen.

32 Nach alledem ist die Klage offensichtlich unzulässig. Über die Anträge der Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei geometri, der Cassa nazionale del notariato, der Cassa nazionale di previdenza ed assistenza per gli ingegneri e gli architetti liberi professionisti und der Kommission auf Zulassung als Streithelfer braucht somit nicht entschieden zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates aufzuerlegen.

34 Gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht im Falle der Erledigterklärung über die Kosten nach freiem Ermessen. Das Gericht ist der Auffassung, daß die Beteiligten, die ihre Zulassung als Streithelfer beantragt haben, unter den Umständen des vorliegenden Falles ihre eigenen Kosten zu tragen haben.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Anträge auf Zulassung als Streithelfer sind erledigt.

3) Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates. Die Beteiligten, die die Zulassung als Streithelfer beantragt haben, tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 11. Januar 1995

Ende der Entscheidung

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