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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: T-117/05 R
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region


Vorschriften:

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen Art. 1 Buchst. l
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen Art. 6
Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 5. Juli 2005. - Andreas Rodenbröker und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Richtlinie 92/43/EWG - Keine Dringlichkeit. - Rechtssache T-117/05 R.

Parteien:

In der Rechtssache T117/05 R

Andreas Rodenbröker, wohnhaft in Hövelhof (Deutschland), und 81 weitere im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Glatzel,

Antragsteller,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und B. Schima als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. L 387, S. 1)

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegender Sachverhalt

1. Am 21. Mai 1992 erließ der Rat die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Richtlinie).

2. Nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 hat die Richtlinie zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

3. Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen nach ihrem Artikel 2 Absatz 2 darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wild lebenden Tier und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

4. Wie sich aus der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie ergibt, sind zur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse besondere Schutzgebiete auszuweisen, um nach einem genau festgelegten Zeitplan ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz zu schaffen.

5. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie umfasst dieses als Natura 2000 bezeichnete Netz die besonderen Schutzgebiete sowie die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.

6. Ein besonderes Schutzgebiet ist nach Artikel 1 Buchstabe l der Richtlinie ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden.

7. Artikel 4 der Richtlinie sieht ein dreiphasiges Verfahren für die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete vor. Nach Artikel 4 Absatz 1 legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. Binnen drei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie wird der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet.

8. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erstellt die Kommission aus diesen Listen auf der Grundlage der in Anhang III der Richtlinie festgelegten Kriterien jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie festgelegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 wird diese Liste binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie erstellt.

9. Ist ein Gebiet aufgrund des in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet nach Absatz 4 dieses Artikels so schnell wie möglich - spätestens aber binnen sechs Jahren - als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.

10. Ergänzend bestimmt Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie, dass ein Gebiet, sobald es in die von der Kommission erstellte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen ist, den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4 unterliegt.

11. Artikel 6 der Richtlinie bestimmt:

(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

12. Nach ihrem Artikel 7 treten ab dem Datum für die Anwendung der Richtlinie die Verpflichtungen nach ihrem Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409 ergeben.

13. Das Vogelschutzgebiet Senne mit Teutoburger Wald mit der Code-Nummer DE4118401 ist ein geschütztes Gebiet nach der Richtlinie 79/409.

14. Auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie wurde die Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. L 387, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung oder Entscheidung) erlassen. In dieser Liste sind folgende Gebiete aufgeführt:

- DE4117301 Sennebäche;

- DE4117302 Holter Wald;

- DE4118301 Senne mit Stapelager Senne.

Verfahren und Anträge der Parteien

15. Mit Klageschrift, die am 9. März 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Andreas Rodenbröker und die 81 weiteren im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Antragsteller nach Artikel 230 Absatz 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.

16. Mit besonderem Schriftsatz, der am 25. März 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt.

17. In diesem Schriftsatz sind die Antragsteller in folgende sechs Gruppen eingeteilt:

- Andreas Rodenbröker, Bernhard Bröckling, Johannes Bröckling, Hedwig Bröckling, Josef Flüter, Karl-Heinz Fritze, Heinz Göke, Alwine Griffiths, Dieter Johannesmeier, Reinhard Jostwerner, Meinolf Kirchhoff, Ursula Klausfehring, Gerhard Korsmeier, Raimund Korsmeier, Mike Leuschner, Jürgen Linse, Martin Steffens, Hartwig Pollmeier, Anton Rampsel, Irene Rampsel, Franz-Josef Regenhard, Johannes Relard, Karl-Heinz Relard, Hubert Rodehutscord und Heinz Schlotmann (im Folgenden: Anlieger des Haustenbaches);

- Norbert Altemeyer, Beate Beckmann, Gerhard Benteler, Rainer Benteler, Carl-Stefan Biermeier, Josef Biermeier, Manfred Block, Ludwig Brinkmann, Karl-Heinz Deppe, Friedhelm Dirks, Siegfried Engelns, Wilhelm Ennekens, Johannes Evers, Elke Furlkröger, Reinhard Furlmeier, Andreas Gutsche, Franz Hachmann, Heinz Meermeier, Barbara Meermeier, Heike Meuser, Ferdinand Brock, Maria Brock, Monika Plaßhenrich, Heinrich Plaßhenrich, Manfred Jürgenliemke, Ludwig Teichmann, Ute Teichmann, Senne Großwild Safariland GmbH, Renate Henning, Udo Henning, Karl-Heinz Kleinemeier, Hubert Sander und Elisabeth Kipshagen (im Folgenden: Anlieger des Furlbaches);

- Meinolf Benteler, Richard Berens, Hans-Josef Joachim, Inge Jostameling, Rudolf Jürgenliemke, Edmund Jürgenliemke, Kunigunde Jürgenliemke, Franz-Josef Kipshagen, Heidrun Kreyer, Werner Lienen, Ulrich Wend, Monika Winter, Christiane Füchtemeier und Frank Röllke (im Folgenden: Anlieger des Wehrbaches und des Wapelbaches);

- Gabriele Berenbrinker, Josef Delker, Josef Dresselhaus, Norbert Hunke, Heribert Rodenbeckenschnieder und Josef Ewers (im Folgenden: Anlieger des Rodenbaches, des Rodenbaches und Wapelbaches und der Nördlichen Moosheide);

- Gemeinde Hövelhof (im Folgenden: Gemeinde);

- Bussemas & Pollmeier GmbH & Co. KG, Reinhard Goldkuhle und Meinolf Maasjost (im Folgenden: Anlieger des Holter Waldes).

18. Mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung beantragen die Antragsteller, der Kommission aufzugeben,

- erstens den Vollzug der streitigen Entscheidung bezüglich der Aufnahme der Gebiete DE4117301 Sennebäche, DE4118301 Senne mit Stapelager Senne, DE4118401 Vogelschutzgebiet Senne mit Teutoburger Wald und DE4117302 Holter Wald (im Folgenden: streitige Gebiete) bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen;

- zweitens die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung in den genannten Bereichen der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen;

- drittens die Kosten des Verfahrens zu tragen.

19. Mit ihrer schriftlichen Stellungnahme, die am 13. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission im Wesentlichen beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

20. Am 21. April 2005 haben die Antragsteller bei der Kanzlei des Gerichts unaufgefordert eine Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission eingereicht.

21. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. April 2005 ist diese ergänzende Stellungnahme der Antragsteller zu den Akten genommen und die Kommission aufgefordert worden, hierzu bis zum 29. April 2005 erneut Stellung zu nehmen.

22. Am 27. April 2005 hat die Kommission dem Präsidenten mitgeteilt, dass sie zu der ergänzenden Stellungnahme der Antragsteller keine Bemerkungen zu machen habe.

Entscheidungsgründe

23. Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 225 Absatz 1 EG kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

24. Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (fumus boni juris). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I4971, Randnr. 30).

25. In Anbetracht des Akteninhalts ist der Richter der einstweiligen Anordnung der Auffassung, dass er über alle erforderlichen Angaben verfügt, um über den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung zu entscheiden, ohne dass eine vorherige mündliche Anhörung der Parteien zweckdienlich wäre.

Vorbringen der Parteien

Zur Zulässigkeit

26. Die Antragsteller tragen vor, dass ihr Antrag auf Aussetzung des Vollzugs alle Voraussetzungen nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung erfülle. Ferner sei die Klage zulässig, denn sie seien in den Eigentumsrechten an ihren Grundstücken unmittelbar und individuell von der Entscheidung betroffen, die auch nicht als eine bloß vorbereitende Maßnahme gewertet werden könne. Ihre Veröffentlichung bringe vielmehr den Willen der Kommission zum Ausdruck, der Entscheidung bindende Rechtswirkungen zu verleihen.

27. Was die Frage angehe, ob sie unmittelbar betroffen seien, so ließen die in Frage stehenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keinerlei Raum für Ermessen. Ihre Rechtswirkungen ergäben sich automatisch und ausschließlich aus dem Gemeinschaftsrecht. Dieser Automatismus ergebe sich klar sowohl aus der Richtlinie selbst als auch aus den zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Bestimmungen, die inhaltlich nicht von den Gemeinschaftsvorschriften abwichen.

28. Die Rechtswirk ungen von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie sowie insbesondere das in deren Artikel 6 Absatz 2 normierte Verbot einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate und die Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 3 zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung für Pläne und Projekte in Gebieten der Gemeinschaftsliste erstreckten sich bereits heute unmittelbar auf die Grundstücke der Antragsteller. So sei nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie für Pläne und Projekte, die ihre Grundstücke beträfen, eine Verträglichkeitsprüfung zwingend durchzuführen, um erhebliche Beeinträchtigungen auszuschließen. Seien diese nicht auszuschließen, so müssten nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden.

29. Nach Artikel 6 der Richtlinie seien das Verschlechterungsverbot und die obligatorische Verträglichkeitsprüfung außerdem nicht auf die Schutzgebiete selbst beschränkt, sondern schlössen auch den Schutz ihrer Umgebung ein. Daher befänden sich alle ihre Grundstücke im Anwendungsbereich der Richtlinie.

30. Ein Beispiel hierfür sei der Fall von Herrn Jürgenliemke, der zu den Anliegern des Furlbaches gehöre. Er habe auf seine Bauvoranfrage für sein Grundstück, das etwa 85 Meter südlich von einem der streitigen Gebiete liege, vom zuständigen Bauordnungsamt bereits einen Bescheid mit der Auflage erhalten, alle Handlungen zu unterlassen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Verschlechterung des geschützten Gebietes führen könnten.

31. Schließlich werde nach dem Wortlaut von Artikel 6 der Richtlinie für dessen Anwendung auch nicht danach unterschieden, ob ein Sachenrecht wie das Eigentum oder ein schuldrechtlicher Anspruch, etwa aus einem Pachtvertrag, in Frage stehe. Pächter seien damit von der streitigen Entscheidung ebenso betroffen wie Eigentümer.

32. Die Antragsteller seien auch individuell betroffen, da sich die streitigen Gebiete von den anderen in der Entscheidung aufgeführten Gebieten dadurch unterschieden, dass sie als Einzige die in der Richtlinie festgelegten Kriterien nicht erfüllten. Individuell betroffen seien nicht nur die Eigentümer, sondern auch die Pächter, die Gemeinde und die Anlieger des Holter Waldes.

33. Nach Auffassung der Kommission ist der vorliegende Antrag unzulässig, da er nicht die Voraussetzungen nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung erfülle und auch die ihm zugrunde liegende Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung ihrerseits offensichtlich unzulässig sei. Außer der Gemeinde sei keiner der Antragsteller von der Entscheidung unmittelbar betroffen. Auch individuell seien sie von der Entscheidung nicht betroffen.

34. Zu den nach Artikel 104 der Verfahrensordnung erforderlichen Voraussetzungen sei darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller keinen Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Teil der Entscheidung und ihrer angeblichen Betroffenheit darlegten. Mangels dieses Zusammenhangs lasse die Antragsschrift keine Klagebefugnis der Kläger erkennen. Damit seien die Voraussetzungen nach Artikel 104 der Verfahrensordnung nicht erfüllt.

35. Soweit die Antragsteller Rechtswirkungen der Entscheidung im Gebiet DE4118401 rügten, sei der Antrag schon nach dem ersten Anschein deshalb unzulässig, weil dieses Gebiet im Anhang der Entscheidung nicht aufgeführt sei.

36. Der Antragsschrift lasse sich auch nicht entnehmen, welche Anlieger des Haustenbaches aufgrund der Lage ihrer Grundstücke in dem von der Entscheidung erfassten Gebiet DE4118301 und welche aufgrund der Lage ihrer Grundstücke in dem von der Entscheidung nicht erfassten Gebiet DE4118401 angeblich unmittelbar betroffen seien. Somit lasse sich nicht ohne weiteres feststellen, für welche Anlieger des Haustenbaches dargetan sei, dass sie klagebefugt seien.

37. Gemäß Artikel 7 der Richtlinie seien die Verpflichtungen aus ihrem Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 ab dem Datum für die Anwendung der Richtlinie oder danach ab dem Datum anwendbar, an dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409 zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt werde. Die Entscheidung habe daher überhaupt keine Rechtswirkungen für die Antragsteller. Deren Rechtsauffassung, dass der Zeitpunkt der Anwendung der Richtlinie auf das Gebiet DE4118401 der Zeitpunkt des Erlasses der Gemeinschaftsliste sei, sei offensichtlich unzutreffend.

38. Hinsichtlich der Klagebefugnis sei zunächst festzustellen, dass die Antragsteller mit Ausnahme der Gemeinde offensichtlich nicht unmittelbar betroffen seien.

39. Die Frage, ob die betreffenden Bestimmungen unmittelbar anwendbar seien, sei streng von der Frage zu unterscheiden, ob sie Einzelne unmittelbar beträfen. Im vorliegenden Fall seien die Bestimmungen der Richtlinie in Verbindung mit der streitigen Entscheidung geeignet, eine unmittelbare Handlungspflicht der nationalen Behörden auszulösen.

40. Für die Beurteilung dieser Frage sei ausschlaggebend, ob die nationalen Behörden über ein Ermessen verfügten. Nur wenn dies nicht der Fall sei, könne man von unmittelbarer Betroffenheit sprechen.

41. Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie normiere die Pflicht, Verschlechterungen und Störungen eines Schutzgebietes zu vermeiden. Artikel 6 Absätze 3 und 4 schreibe ein Genehmigungsverfahren für Pläne und Projekte vor, die sich auf das Gebiet auswirken könnten. In beiden Fällen handele es sich um Pflichten der Mitgliedstaaten und nicht des Einzelnen.

42. Was zunächst Artikel 6 Absatz 2 angehe, so seien die Mitgliedstaaten durch diese Vorschrift aufgerufen, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden seien, zu vermeiden, sofern sich solche Störungen im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie erheblich auswirken könnten.

43. Die Vorschrift belasse den Mitgliedstaaten zumindest in zwei Punkten ein Ermessen, nämlich bei der Beurteilung der Frage, wann sich eine Störung erheblich auswirken könne, und bei der Prüfung, welche Maßnahmen geeignet seien, um Verschlechterungen oder Störungen zu vermeiden. Bis ein Mitgliedstaat sein Ermessen ausgeübt habe, sei ungewiss, ob und in welcher Weise allenfalls die Rechtsstellung der Antragsteller beeinträchtigt sein könnte.

44. Was zweitens die individuelle Betroffenheit anbelange, so hätten die Antragsteller nachzuweisen, dass jeder Einzelne von ihnen nach seiner Lage von der Richtlinie individuell betroffen sei.

45. Dieser Nachweis sei nicht erbracht.

46. Insbesondere sei das Vorbringen zurückzuweisen, dass Pächter von der Richtlinie ebenso betroffen seien wie Eigentümer. Das Vorbringen der Antragsteller sei insoweit unzureichend. Zu der angeblichen individuellen Betroffenheit der Pächter unter ihnen fehle es an jedem Argument. Daher lasse sich auf den ersten Blick nicht feststellen, welche Antragsteller individuell betroffen seien.

Zur Dringlichkeit

47. Die Antragsteller machen geltend, dass sie ohne die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erlitten.

48. So beeinträchtige die Entscheidung ihre Eigentumsrechte dadurch, dass sie ihre Grundstücke nicht mehr frei bewirtschaften könnten. Angesichts der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage könne jede Einschränkung der freien Bewirtschaftung entweder unmittelbar durch das Verschlechterungsverbot nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie oder durch eine Bewirtschaftungsauflage dazu führen, dass der land oder forstwirtschaftliche Betrieb, die Fischzucht oder das Kleingewerbe nicht mehr rentabel seien und deshalb aufgegeben werden müssten; es handele sich daher dabei nicht nur um finanzielle Schäden, sondern auch um die mögliche Vernichtung von Existenzen und Arbeitsplätzen.

49. Zweitens greife die Entscheidung in die durch das deutsche Verfassungsrecht geschützte Planungshoheit der Gemeinde ein.

50. Drittens sei die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung auch deshalb erforderlich, weil für die weiteren Verfahren von ihnen Beweise dafür zu sammeln seien, dass sich die geschützten Tier und Pflanzenarten tatsächlich nicht in den streitigen Gebieten befänden.

51. Die Kommission meint, die ersten beiden Argumente seien gänzlich pauschal, allgemein und hypothetisch formuliert und durch keinerlei Beweise gestützt.

52. Was das dritte Argument der Antragsteller angehe, so hätten sie im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache Gelegenheit, den fraglichen Nachweis zu führen. Die Antragsteller hätten daher eine Dringlichkeit nicht dargetan.

Beurteilung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

Vorbemerkungen zur Zulässigkeit

53. Wie vorab hervorzuheben ist, ist es nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, in kohärenter und verständlicher Weise schon aus dem Wortlaut der Antragsschrift ergeben (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II2387, Randnr. 52, und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T303/04 R, European Dynamics/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 63 und 64).

54. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Antragsschrift, wie die Kommission zu Recht bemerkt hat, nur wenige Angaben enthält, die dem Richter der einstweiligen Anordnung die Prüfung ermöglichen, ob der Erlass der beantragten Maßnahmen dem ersten Anschein nach gerechtfertigt ist. Trotz ihrer mangelnden Klarheit und ihrer unübersichtlichen Gestaltung lassen sich der Antragsschrift eine Reihe von Rügen und Argumenten entnehmen, mit denen dargelegt werden soll, dass die Voraussetzungen eines fumus boni juris und der Dringlichkeit erfüllt sind. Dieses Vorbringen hat es der Kommission ermöglicht, zu der Antragsschrift Stellung zu nehmen, und erlaubt es dem Richter der einstweiligen Anordnung, über sie zu entscheiden. Daher ist der Antrag nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären.

Zur Zulässigkeit der Klage

55. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorzugreifen. Jedoch kann es, wenn wie im vorliegenden Fall die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache T1/00 R, Hölzl u. a./Kommission, Slg. 2000, II251, Randnr. 21, und vom 8. August 2002 in der Rechtssache T155/02 R, VVG International u. a./Kommission, Slg. 2002, II3239, Randnr. 18).

56. Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann [j]ede natürliche oder juristische Person... gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von Einzelnen gegen eine Richtlinie; der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, um solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II2335, Randnr. 63, und Beschluss des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II3259, Randnr. 28).

57. Außerdem hat nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsakt dann allgemeine Wirkung, wenn er für objektiv bestimmte Sachverhalte gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II609, Randnr. 55, und Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache T113/99, Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2000, II4141, Randnr. 45).

58. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Bestimmung, obwohl sie ihrer Art und Tragweite nach allgemeiner Natur ist, eine natürliche oder juristische Person unmittelbar und individuell betrifft (Urteile des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I1853, Randnr. 19, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I8949, Randnr. 46).

59. Dabei ist nach gefestigter Rechtsprechung ein Einzelner nur dann unmittelbar betroffen, wenn sich die beanstandete Gemeinschaftsmaßnahme unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei zwischengeschaltete Vorschriften angewandt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I2309, Randnr. 43 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie Beschluss des Gerichts vom 15. März 2004 in der Rechtssache T139/02, Institouto N. Avgerinopoulou u. a./Kommission, Slg. 2004, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62 und die dort zitierte Rechtsprechung).

60. Was das individuelle Interesse anbelangt, so kann eine Handlung allgemeiner Geltung bestimmte natürliche oder juristische Personen individuell betreffen, wenn sie sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteile des Gerichts vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I2501, Randnr. 16, Codorniu/Rat, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 20, Antillean Rice Mills/Rat, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 49, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I6677, Randnr. 36).

61. Überdies ist eine Klage, die von mehreren Klägern erhoben wird, bereits dann zulässig, wenn nur einer von ihnen klagebefugt ist. In diesem Fall braucht nicht geprüft zu werden, ob auch die anderen Kläger klagebefugt sind (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I1125, Randnrn. 30 und 31).

62. Im vorliegenden Fall sind gesondert die Lage der Antragsteller, die Anlieger des Haustenbaches, des Furlbaches, des Wehrbaches und Wapelbaches, des Rodenbaches, des Rodenbaches und Wapelbaches, der Nördlichen Moosheide und des Holter Waldes sind (im Folgenden: Anlieger), und die Lage der Gemeinde zu prüfen.

63. Was erstens die Möglichkeit angeht, dass die Anlieger durch die streitige Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind, so bestehen angesichts des Vorbringens der Parteien ernste Zweifel. Nach der oben in Randnummer 59 zitierten Rechtsprechung ist es Sache der Anlieger, den Nachweis zu führen, dass die streitige Entscheidung sie unmittelbar betrifft. Im vorliegenden Fall ergibt sich indessen aus den Akten dem ersten Anschein nach nicht, dass die Richtlinie, auf deren Grundlage die Entscheidung erlassen wurde, den deutschen Stellen, die mit der Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften betraut sind, keinerlei Ermessen beließe.

64. Was zweitens die Gemeinde angeht, so ist sie von der Entscheidung unstreitig unmittelbar betroffen.

65. Folglich ist die Klage zulässig, wenn die Gemeinde nachweisen kann, dass die Entscheidung sie wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt.

66. Die Gemeinde hat allerdings nichts angeführt, was belegen könnte, dass die Entscheidung sie aus im Vergleich zu den übrigen Antragstellern besonderen Gründen in einer Weise berührt, die sie hinreichend heraushebt, um sie als individuell betroffen anzusehen.

67. Zu dem Vorbringen, das in der Antragsschrift insoweit unterschiedslos alle Antragsteller betrifft, ist erstens festzustellen, dass der Umstand, dass die streitigen Gebiete angeblich die einzigen in der Entscheidung genannten Gebiete sind, die nicht die in der Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen, dem ersten Anschein nach nicht genügt, um die Gemeinde als von der Entscheidung individuell betroffen zu betrachten.

68. Zweitens reicht nach ständiger Rechtsprechung das allgemeine Interesse, das eine juristische Person wie die Gemeinde als die für die in ihrem Gebiet auftretenden Wirtschaftsfragen zuständige Einheit an einem für den Wohlstand dieses Gebietes günstigen Ergebnis haben kann, für sich allein nicht aus, um sie als im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG unmittelbar betroffen anzusehen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 2003 in der Rechtssache C142/00, Kommission/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I3483, Randnr. 69).

69. Daher bestehen angesichts des Vorbringens der Antragsteller im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens ernste Zweifel an der Möglichkeit, dass die Gemeinde von der streitigen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist.

70. Darüber hinaus erscheint es dem Richter der einstweiligen Anordnung nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht erforderlich, die Prüfung der Frage fortzusetzen, ob die Nichtigkeitsklage dem ersten Anschein nach zulässig ist. Denn die Antragsteller haben jedenfalls nicht nachgewiesen, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen dringlich ist.

Zur Dringlichkeit

71. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung beurteilt sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 15, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II1961, Randnr. 134). Der Antragsteller ist dafür beweispflich tig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Mai 1991 in der Rechtssache C356/90 R, Belgien/Kommission, Slg. 1991, I2423, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001 in der Rechtssache T151/01 R, Duales System Deutschland/Kommission, Slg. 2001, II3295, Randnr. 187).

72. Zwar ist es für den Nachweis eines schweren und irreparablen Schadens im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Gewissheit belegt wird, und es genügt, dass er mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Jedoch obliegt es den Antragstellern, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen, damit der Richter der einstweiligen Anordnung die Wahrscheinlichkeit beurteilen kann (in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C280/93 R, Deutschland/Rat, Slg. 1993, I3667, Randnr. 34, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I8705, Randnr. 67).

73. Im vorliegenden Fall ist zunächst zwischen der angeblichen Beeinträchtigung der Anlieger, die nach dem Vorbringen der Antragsteller infolge der Entscheidung in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, und der angeblichen Beeinträchtigung der Gemeinde zu unterscheiden.

74. Was die Beeinträchtigung der freien Ausübung der Nutzungsrechte der Anlieger entweder als Eigentümer oder als Pächter anbelangt, so handelt es sich um vage und nur hypothetische Gefahren. Aus der Antragsschrift ergibt sich insoweit kein konkreter Beweis, und sie erklärt nicht, worin diese Gefahren bestehen sollen. Die angegebenen Umstände begründen auch keine gegenwärtige Gefahr, sondern stellen nur ein künftiges, ungewisses und zufallsabhängiges Risiko dar.

75. Soweit das Argument der Antragsteller, dass die Entscheidung bestimmte Arbeitsplätze schädige, dahin aufzufassen sein sollte, dass der behauptete Schaden anderen Personen als den Antragstellern entstehe, ist festzustellen, dass sich die Antragsteller auf einen derartigen Schaden deshalb nicht berufen können, weil die Dringlichkeit in ihrer Person selbst gegeben sein muss (oben in Randnr. 71 zitierter Beschluss Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 136).

76. Soweit das Vorbringen zur Beeinträchtigung der Rechte der Anlieger einschließlich des Verlustes ihrer eigenen Arbeitsplätze dahin aufzufassen sein sollte, dass es sich um einen finanziellen Schaden handelt, genügt der Hinweis, dass ein solcher Schaden, außer unter besonderen Umständen, nicht als irreparabel oder auch nur schwer reparabel angesehen werden kann, da er später finanziell ausgeglichen werden kann (oben in Randnr. 71 zitierter Beschluss Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 137 und die dort zitierte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller jedoch nichts dafür vorgetragen, dass besondere Umstände vorliegen.

77. Was die angebliche Beeinträchtigung der Planungshoheit der Gemeinde angeht, so ist das Vorbringen der Gemeinde hypothetischer Art. Wie sie selbst ausführt, betrifft dieses Vorbringen künftige Planungsvorhaben. Die Antragsschrift enthält zu diesen Vorhaben außerdem nur unvollständige Angaben. Sie enthält insoweit auch keinen konkreten Beweis und erklärt nicht, inwiefern dieser behauptete Schaden schwerwiegend und sogar irreparabel sein soll. Ein solches Vorbringen belegt nicht das Bestehen einer gegenwärtigen Schadensgefahr, sondern nur das eines künftigen, ungewissen und zufallsabhängigen Risikos.

78. Soweit die Antragsteller drittens dahin argumentieren, es müsse ihnen der Beweis ermöglicht werden, dass keine geschützten Tier und Pflanzenarten in den streitigen Gebieten lebten, hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus diesem Vorbringen nicht die Perspektive eines schweren und irreparablen Schadens ergibt.

79. Nach alledem ist festzustellen, dass das Vorbringen der Antragsteller, das, wie vorstehend dargelegt, nur allgemeiner, vager und hypothetischer Art ist und nicht durch genügende Beweise gestützt wird, nicht in rechtlich hinreichender Weise die Feststellung ermöglicht, dass die Antragsteller ohne den Erlass der beantragten Anordnungen einen schweren und irreparablen Schaden erlitten.

80. Die Antragsteller haben folglich nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist demnach zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die übrigen Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen gegeben sind.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 5. Juli 2005

Ende der Entscheidung

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