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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.05.1990
Aktenzeichen: T-117/89
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 67 Abs. 1
Beamtenstatut Art. 85
Beamtenstatut Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Beamter hatte im Sinne von Artikel 85 des Statuts Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes von Zahlungen der Verwaltung gemäß Artikel 67 Absatz 1, wenn er, insbesondere in Anbetracht seiner gehobenen Position innerhalb der Verwaltung der Gemeinschaften, nicht übersehen konnte, daß die an ihn gezahlten gemeinschaftsrechtlichen Erziehungszulagen und Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder gemäß Artikel 67 Absatz 2 nicht mit einer Studienbeihilfe kumuliert werden durften, die das Kind des Beamten aufgrund eines Gesetzes seines Heimatstaates über die Studienfinanzierung bezog und deren Zweckbestimmung, die gleicher Art war wie die der gezahlten gemeinschaftsrechtlichen Zulagen, sich klar aus dem Titel und dem Inhalt des Gesetzes ergab.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 10. MAI 1990. - PAUL F. SENS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ERZIEHUNGSZULAGE - RUECKFORERUNG ZUVIEL GEZAHLTER BETRAEGE. - RECHTSSACHE T-117/89.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Der Kläger, ein niederländischer Staatsangehöriger, ist Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 5 bei der Kommission. Seine Tochter Monica, Studentin in den Niederlanden, erhielt vom 1. Oktober 1986 bis zum 1. April 1988 gemäß dem niederländischen Studienfinanzierungsgesetz vom 24. April 1986 ( wet op de studiefinanciering - WSF; Staatsblad 1986, 252 ) eine als "basisbeurs" bezeichnete Beihilfe in Höhe von 605 HFL pro Monat. Nach den in der Akte enthaltenen Informationen kann die basisbeurs allen Studenten in den Niederlanden im Alter von 18 bis 30 Jahren gewährt werden, um zur Finanzierung ihres Studiums beizutragen. Sie ersetzt seit dem Inkrafttreten der WSF das bis dahin an die Eltern gezahlte Kindergeld (" kinderbijslag ").

2 Während des genannten Zeitraums und obwohl seine Tochter die basisbeurs bezog, erhielt der Kläger von der Kommission die Erziehungszulage gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, wonach die statutarischen Familienzulagen die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage umfassen. Nach Artikel 67 Absatz 2 "(( haben )) Beamte, die Familienzulagen... erhalten,... die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen" ( d. h. von den Haushaltszulagen, den Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und den Erziehungszulagen ).

3 Nach Inkrafttreten der WSF gab der Kläger auf dem Antragsformular für die Gewährung der Erziehungszulage nicht an, daß seine Tochter die basisbeurs bezog, im Gegensatz zu anderen Beamten, auf die seitdem der erwähnte Grundsatz der Nichtkumulierung angewendet wurde. Der Kläger behauptet jedoch, dem genannten Antragsformular eine "fiche de transmission" ( Begleitzettel ) beigefügt zu haben, auf der er erläutert habe, daß seine Tochter eine "Studienfinanzierung" gemäß der WSF beziehe. Die Kommission bestreitet, irgendein derartiges Papier erhalten zu haben. Erst nach Erhalt eines Schreibens des Klägers vom 12. Juli 1988, das auf einen in den Verwaltungsmitteilungen vom 6. Juni 1988 veröffentlichten Hinweis folgte, mit dem die Beamten auf ihre Verpflichtung zur Angabe der basisbeurs aufmerksam gemacht wurden, beschloß die Kommission am 9. August 1988, die zuviel gezahlten Beträge gemäß Artikel 85 des Statuts wiedereinzuziehen.

4 Unter diesen Umständen hat der Kläger, nach Durchführung des vorherigen Verwaltungsverfahrens und innerhalb der Frist gemäß Artikel 91 Absatz 3 des Statuts, die vorliegende Klage auf Aufhebung der genannten Entscheidung vom 9. August 1988 erhoben.

Anträge der Parteien

5 Der Kläger beantragt,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- dementsprechend die Entscheidung der Kommission aufzuheben, die für den Zeitraum vom 1. Oktober 1986 bis zum 1. April 1988 als Erziehungszulage angeblich zuviel gezahlten Beträge vom Gehalt des Klägers einzubehalten;

- der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Zur Begründetheit

6 Der Kläger macht für seine Klage als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Artikel 85 des Statuts geltend, wonach "jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag... zurückzuerstatten (( ist )), wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen ". Er bestreitet nicht, daß die nach dem niederländischen Gesetz vom 24. April 1986 über die Studienfinanzierung vorgesehene basisbeurs "gleicher Art ist wie die statutarischen Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulagen" ( Nr. 3 des Teils "En droit" der Erwiderung ). Er erklärt, daß diese neue Leistung den "kinderbijslag" ersetze, der zuvor an die Eltern gezahlt worden sei und in seinem Fall nur zur Ergänzung der nach dem Statut vorgesehenen Zulagen gedient habe, da die Beihilfe nach dem niederländischen Gesetz höher gewesen sei als die von der Kommission gezahlte Zulage. Er bestreitet also nicht, daß die Zahlung der Erziehungszulage während des fraglichen Zeitraums ( 1. Oktober 1986 bis 1. April 1988 ) ohne Rechtsgrund erfolgt sei, hält aber im vorliegenden Fall keine der beiden alternativen Voraussetzungen für die Rückforderung gemäß Artikel 85 des Statuts für gegeben. Insbesondere behauptet er, daß er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht gekannt habe und daß dieser Mangel des rechtlichen Grundes nicht in dem Masse offensichtlich gewesen sei, daß er ihn hätte kennen müssen.

7 Was die erste Voraussetzung betrifft, so räumt der Kläger ein, daß er über die Tatsache informiert gewesen sei, daß seine Tochter als Studentin seit dem 1. Oktober 1986 eine als "basisbeurs" ( wörtlich übersetzt "Stipendium für den Grundbedarf ") bezeichnete niederländische Beihilfe bezogen habe; jedoch behauptet er auch, nicht verstanden zu haben, daß dieses Stipendium zur Deckung der gleichen Bedürfnisse bestimmt gewesen sei wie die den Beamten der Gemeinschaften gewährte Erziehungszulage und Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder. Trotzdem habe er die Beklagte über diese Zahlung anhand von zwei Notizzetteln (" papillons ") - von denen er Kopien vorlegt - informiert, die er den Antragsformularen für die Gewährung der Erziehungszulage beigefügt und mit diesen der Verwaltung im Oktober 1986 und im Oktober 1987 übermittelt habe. Die Formulare habe er nicht benutzt, weil sie nur die Erziehungszulage beträfen und daher ungeeignet seien. Wegen der Neuheit der durch die WSF eingeführten Studienfinanzierung sei es ihm unmöglich gewesen, diese Leistung ohne vorherige Prüfung einzuordnen. Aus dem Ausbleiben einer Reaktion der Verwaltung - die die Erziehungszulage vom 1. Oktober 1986 bis zum 1. April 1988 weiterhin gezahlt habe, trotz der - laut Kläger - von ihm mit den beiden erwähnten Begleitzetteln erteilten Auskünfte - wie auch aus der Tatsache, daß die Kommission die Gleichartigkeit der basisbeurs und der gemäß Artikel 67 geleisteten statutarischen Zulagen nicht ausdrücklich vor dem Inkrafttreten der WSF festgestellt habe, sei zu folgern, daß der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung dieser Zulagen nicht gekannt habe.

8 Im Gegensatz dazu ist die Kommission der Auffassung, daß der Kläger während des fraglichen Zeitraums den Mangel des rechtlichen Grundes dieser Zahlung gekannt habe und daß sie daher berechtigt sei, die zuviel gezahlten Beträge gemäß der Regelung des Artikel 85 Teil 1 des Statuts von dem Beamten zurückzufordern. Sie habe die Begleitzettel, auf die sich der Kläger berufe, um darzutun, daß er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht gekannt habe, nicht erhalten. Dies wird nach Auffassung der Kommission sowohl durch das Verhalten ihrer Dienststellen erhärtet, die während des fraglichen Zeitraums den Grundsatz der Nichtkumulierung gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts auf 24 Beamte angewendet hätten, in deren Anträgen auf Gewährung der Erziehungszulage angegeben gewesen sei, daß ihre Kinder ein niederländisches Stipendium erhielten, als auch durch das Verhalten des Klägers, der behaupte, auf einem gesonderten Notizzettel - auf den in den fraglichen Anträgen auf Gewährung der Erziehungszulage nicht Bezug genommen werde - die Auskünfte erteilt zu haben, die aber unter Punkt 3 des genannten Antrags hätten stehen müssen. Ausserdem bezeuge schon der Wortlaut dieser "fiches de transmission" - wonach die niederländische "Studienfinanzierung" die zuvor direkt an die Eltern gezahlten Familienbeihilfen ersetzt habe - die Kenntnis, die der Kläger vom Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gehabt habe. Die Beklagte schließt daraus, daß die vom Kläger behauptete Unkenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht plausibel erscheine.

9 Der Kläger begegnet dem Vorbringen der Kommission, indem er sich auf das Gebiet der Beweislast begibt. Er erwidert insbesondere, daß es der Verwaltung obliege, den Beweis zu erbringen, daß eine der Voraussetzungen des Artikels 85 des Statuts für die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge erfuellt sei ( Urteil vom 11. Oktober 1979 in der Rechtssache 142/78, Berghmans/Kommission, Slg. 1978, 3125 ). Die Kommission habe insoweit nicht bewiesen, daß sie die - laut Kläger - den Antragsformularen für die Erziehungszulage beigefügten Begleitzettel niemals erhalten habe.

10 Die Kommission weist dieses Argument zurück, indem sie sich auf die Grundsätze "actori incumbit probatio" und "reus in exceptione fit actor" beruft.

11 Angesichts dieses gegensätzlichen Vorbringens ist das Gericht der Auffassung, daß die Ansicht der Kommission, wonach der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der in Rede stehenden Zahlungen gekannt hat, durch mehrere Angaben in der Akte bestätigt wird.

12 Zunächst ist zu bemerken, daß der Kläger im Oktober 1986 und im Oktober 1987 der Verwaltung den jährlichen Antrag auf Gewährung der Erziehungszulage für seine Tochter Monica, geboren im März 1962, die in den Niederlanden studierte, übermittelte; dabei strich er die drei alternativen Angaben unter Punkt 3 des Formulars, die folgendes vorsehen : den Fall des Nichtbezugs einer anderweitigen Erziehungszulage, den Fall des Bezugs einer Erziehungszulage ( in dem der Betrag, der Name der zahlenden Stelle und der Name des durch die Zahlung begünstigten Kindes anzugeben waren ) und schließlich den Fall des direkten Bezugs einer Zulage durch das Kind ( in dem ebenfalls die im zweiten Fall geforderten, zusätzlichen Angaben zu machen waren ). Der Kläger hat also, indem er auch den letzten Fall gestrichen hat, verneint, daß sein Kind im Zusammenhang mit seinem Studium eine Zulage bezog, was offensichtlich nicht der tatsächlichen Lage entsprochen hat. Denn es steht fest, daß die Tochter des Klägers von den niederländischen Behörden eine Beihilfe in Höhe von 605 HFL pro Monat bezogen hat, wie sich aus dem Schreiben ergibt, das der Kläger am 12. Juni 1988 an Herrn Michiels, Beamter der Abteilung "Verwaltungsrechtliche Ansprüche und Gehälter" der Kommission, richtete ( siehe Anlage 6 der Klageschrift ).

13 Sodann ist festzustellen, daß der Kläger mit diesem Verhalten die Verpflichtung aus Artikel 67 Absatz 2 des Statuts nicht eingehalten hat. Es ist nämlich erwiesen, daß er es unterlassen hat, der Verwaltung Auskünfte zu erteilen, über die er verfügte, deren Bedeutung er sicher genau erfasst hatte und die leicht auf dem entsprechenden Formular gegeben werden konnten. Diese Beurteilung ergibt sich aus folgenden Erwägungen.

14 Der Kläger konnte nicht übersehen, daß das am 1. Oktober 1986 in Kraft getretene niederländische Gesetz die Gewährung einer Studienbeihilfe zugunsten der Studenten vorsah, die in den Niederlanden studierten, und daß sich demnach diese neue Regelung von der vorhergehenden im wesentlichen dadurch unterschied, daß diese Leistung nicht an die Eltern gezahlt wurde, sondern direkt an die Studenten. Was die Art dieser Leistung betrifft, so geht aus dem Inhalt des niederländischen Gesetzes klar hervor, daß es sich um eine Beihilfe handelt, die dazu dient, den Studenten eine finanzielle Unterstützung zu leisten, die es ihnen ermöglicht, ihre Studienkosten und ihren Unterhalt während ihres Studiums zu bestreiten. Auch kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Kläger, der niederländischer Staatsangehöriger ist und innerhalb der Verwaltung der Gemeinschaften eine gehobene Position bekleidet, die Bedeutung dieses Gesetzes genau erfasst hatte und daß ihm also sehr wohl bewusst war, daß die gemeinschaftsrechtlichen Erziehungszulagen und Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts nicht mit der niederländischen Beihilfe, die eine gleichartige Zweckbestimmung hat, kumuliert werden durften, sondern nur in dem Umfang gezahlt werden konnten, in dem sie als eventuelle Ergänzung der niederländischen Beihilfe dienten. Schon der Titel des niederländischen Gesetzes (" studiefinanciering ") ist so formuliert, daß sofort erkennbar wird, daß die umstrittene Beihilfe dazu bestimmt ist, zu den Kosten des täglichen Lebens ( sie hat insoweit die gleiche Funktion wie die gemeinschaftsrechtliche Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder ) und ausserdem zur Anschaffung von Büchern und anderem Unterrichtsmaterial ( diese Funktion deckt sich mit der der gemeinschaftsrechtlichen Erziehungszulage ) beizutragen.

15 Die bisher vorgenommene Beurteilung der Tatsachen ändert sich nicht durch die Erwägung, daß sich die Kommission nicht an den Kläger gewandt hat, um ihn um eine Erklärung zu bitten, nachdem sie die Formulare erhalten hatte, in denen sämtliche Rubriken des Punktes 3 gestrichen waren, d. h. nachdem sie Auskünfte erhalten hatte, die in bezug auf Klarheit sicher nicht vorbildlich waren. Das Verhalten der Kommission kann nämlich bei dieser Beurteilung nicht mit berücksichtigt werden, bei der von der feststehenden Tatsache ausgegangen wird, daß der Kläger, obwohl er über die Art des seiner Tochter von den niederländischen Behörden gewährten Stipendiums informiert war, es unterlassen hat, den zuständigen Dienststellen der Kommission die erhaltenen Beträge anzugeben.

16 Diese Erwägungen werden durch den Umstand bestätigt, daß mehrere Beamte niederländischer Staatsangehörigkeit, deren Kinder in den Niederlanden studierten, nach dem Inkrafttreten des niederländischen Gesetzes vom 24. April 1986 das Antragsformular für die Gewährung der Erziehungszulage vollständig ausgefuellt haben, wobei sie unter Punkt 3 dritter Gedankenstrich dieses Formulars den genauen Betrag der von den niederländischen Behörden direkt an ihre Kinder gezahlten Beihilfe angegeben haben ( siehe die der Gegenerwiderung beigefügten Unterlagen ). Dieser Umstand zeigt zweierlei : Das Formular war sehr wohl dazu geeignet, darin die fraglichen Auskünfte zu geben, und ausserdem lässt das niederländische Gesetz von 1986 - entgegen dem Vorbringen des Klägers - keine Zweifel über die Art der basisbeurs, d. h. über die Tatsache aufkommen, daß diese Beihilfe sowohl einen Bezug zu der Erziehungszulage als auch zu der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehen sind, aufweist.

17 Der Kläger behauptet, er habe sowohl dem ersten als auch dem zweiten Antrag einen Notizzettel beigefügt, um die Verwaltung darauf hinzuweisen, daß seine Tochter in den Niederlanden ab 1. Oktober 1986 ein Stipendium beziehe, das eine andere, bis dahin direkt an die Eltern gezahlte Beihilfe ersetze ( siehe Anlage 3 der Klageschrift ). Er trägt vor, durch diese Zettel die Verwaltung darüber unterrichtet zu haben, daß seine Tochter eine Beihilfe beziehe, deren Art er nicht genau erfassen könne. Die Kommission erklärt dazu, sie habe diese beiden Notizzettel nicht erhalten, sondern nur die beiden Antragsformulare für die Gewährung der Erziehungszulage, auf denen die drei Rubriken des Punktes 3 gestrichen gewesen seien.

18 Dem Vorbringen des Klägers kann nicht gefolgt werden. Die Akten enthalten nämlich keinen Beweis dafür, daß die beiden Notizzettel der Verwaltung übermittelt worden sind. Der Kläger hat nur Fotokopien vorgelegt, denen keine Beweiskraft zuerkannt werden kann. Insoweit ist festzustellen, daß in den der Verwaltung in den Jahren 1986 und 1987 übermittelten Formularen keinerlei Hinweis auf die Notizzettel enthalten ist, die ihnen beigefügt gewesen sein sollen, obwohl es ganz vernünftig erscheint und einem sorgfältigen Vorgehen in Verwaltungsangelegenheiten entspricht, gegebenenfalls das Vorhandensein von Anlagen auf dem Hauptschriftstück anzugeben.

19 In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, daß das geeignetste Mittel, um der Verwaltung eventuelle Zweifel mitzuteilen, darin bestanden hätte, ihr ein Schreiben zukommen zu lassen, in dem der Standpunkt des Beamten klar dargelegt wird und das alle zweckdienlichen Auskünfte enthält, insbesondere auch die Angabe des Betrags der niederländischen Beihilfe. Der Kläger ist jedoch erst 1988 in dieser Weise vorgegangen, indem er sich an die Abteilung "Verwaltungsrechtliche Ansprüche und Gehälter" wandte; er hat aber auch bei dieser Gelegenheit keine Auskunft über die Höhe der niederländischen Beihilfe gegeben.

20 Aus diesen Tatsachen kann nicht gefolgert werden, daß sich die Beweislast für die Übermittlung der Zettel, die grundsätzlich der Beamte trägt, der sich darauf beruft, auf die Verwaltung verlagert hat. Hierbei ist hervorzuheben, daß sich aus den Akten oder den Ausführungen der Parteien keine Anzeichen für die tatsächliche Übermittlung der Zettel ergeben. Würde man daher von der Kommission den Beweis verlangen, daß sie die Zettel nicht erhalten hat, so würde dies eine Verletzung des Grundsatzes "actori incumbit probatio" darstellen, wonach jede Partei nur die positiven Tatsachen beweisen muß, auf die sie sich beruft; anders ausgedrückt, dieser Grundsatz verbietet es, einer Partei die Last für einen rein negativen Beweis aufzuerlegen.

21 Die Prüfung der konkreten Umstände führt demnach zu der Schlußfolgerung, daß der Kläger nicht nur die Art der basisbeurs gekannt hat, sondern daß er auch durch Streichung des dritten Falles in der in Artikel 67 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Erklärung der Verwaltung Informationen erteilt hat, die nicht den Tatsachen entsprachen.

22 In Anbetracht dieser Feststellung braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Umstände des vorliegenden Falles der zweiten, in Artikel 85 des Statuts alternativ vorgesehenen Voraussetzung entsprechen, nämlich daß der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, daß der Beamte ihn hätte kennen müssen. Jedenfalls stellen die Tatsachen, aus denen auf die Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung geschlossen werden konnte, a fortiori auch den Beweis dafür dar, daß der Kläger bei Anwendung ganz geringer Sorgfalt den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kennen musste.

23 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Klage abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen die Organe gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT ( Dritte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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