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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: T-12/96
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EG) Nr. 2565/95, Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, Verordnung (EG) Nr. 1761/95, Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik, Verordnung Nr. 3760/92


Vorschriften:

EGV Art. 173 Abs. 4 (jetzt Art. 230 Abs. 4 EGV)
EGV Art. 39 (jetzt EGV Art. 33)
EGV Art. 184 (jetzt EGV Art. 241)
Verordnung (EG) Nr. 2565/95
Verordnung (EWG) Nr. 2847/93
Verordnung (EG) Nr. 1761/95
Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik
Verordnung Nr. 3760/92 Art. 2 Abs. 1
Verordnung Nr. 3760/92 Art. 2 Abs. 11
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Nichtigkeitsklage von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Reedern gegen die Verordnung Nr. 2565/95 zur Einstellung des Fangs von Schwarzem Heilbutt durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit der die Kommission für 1995 die Ausschöpfung der Gemeinschaftsquote feststellte und die Einstellung des Fangs von Schwarzem Heilbutt in den Teilbereichen 2 und 3 der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) erklärte, ist unzulässig.

Die Kläger sind nämlich von der angefochtenen Verordnung, die allgemeine Geltung hat, nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer tatsächlicher Umstände, die sie im Hinblick auf diese Verordnung aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer, auf die sie anwendbar ist, herausheben, berührt.

Insbesondere waren die Gemeinschaftsbehörden beim Erlaß der streitigen Maßnahme nicht verpflichtet, die besondere Lage der Kläger zu berücksichtigen. Der Umstand, daß das Organ, das die Maßnahme erlässt, die davon betroffenen Personen kennt, kann als solcher, unabhängig vom gleichzeitigen Bestehen einer solchen Verpflichtung, kein individualisierender Gesichtspunkt sein. Auch die Tatsache, daß die Kläger als Berater der Kommission an den Verhandlungen beteiligt waren, die der Festsetzung einer zulässigen Gesamtfangmenge für Schwarzen Heilbutt durch die Fischereikommission der NAFO vorausgegangen sind, ist nicht geeignet, sie zu individualisieren, denn keine Bestimmung der anwendbaren Gemeinschaftsregelung verpflichtete die Kommission, bevor sie die Ausschöpfung der Quote feststellte und die Einstellung des Fangs anordnete, ein Verfahren einzuhalten, in dem die Mitglieder der Gruppe, zu der die Kläger gehören, das Recht hätten, etwaige Ansprüche geltend zu machen oder auch nur angehört zu werden.

Die angeblichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf ihre Interessen heben die Kläger ausserdem nicht merklich aus dem Kreis aller übrigen, von der angefochtenen Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer heraus, und schließlich hat diese keine speziellen Rechte der Kläger beeinträchtigt.

Auch die von drei Vereinigungen, die die kollektiven Interessen von Reedern vertreten, gegen dieselbe Verordnung gerichtete Nichtigkeitsklage ist unzulässig. Eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung der kollektiven Interessen einer Gruppe von Rechtsbürgern gegründet worden ist, kann von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) individuell betroffen sein und kann daher keine Nichtigkeitsklage im Namen ihrer Mitglieder erheben, wenn diesen als einzelnen die Erhebung einer solchen Klage verwehrt ist.

Zwar kann das Vorliegen besonderer Umstände wie die Rolle, die eine Vereinigung im Rahmen eines Verfahrens spielt, das zur Vornahme einer Handlung im Sinne dieses Artikels geführt hat, die Zulässigkeit der Klage einer Vereinigung rechtfertigen, deren Mitglieder von dieser Handlung nicht unmittelbar und individuell betroffen sind, insbesondere wenn die Handlung ihre Position als Verhandlungspartnerin berührt. Doch ist dies nicht der Fall, wenn die klagende Vereinigung nicht die Rolle eines Verhandlungspartners eingenommen hat, die den Vertragspartnern vorbehalten war und ihr die fragliche Regelung kein prozessuales Recht einräumt.

2 Die durch Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) eröffnete Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Verordnung oder einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung, die die Rechtsgrundlage der angefochtenen Durchführungsmaßnahme bildet, geltend zu machen, stellt kein selbständiges Klagerecht dar und von ihr kann nur inzident Gebrauch gemacht werden. Dieser Artikel kann nicht herangezogen werden, wenn kein Klagerecht besteht.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Juli 1999. - Area Cova SA u. a. gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Fischerei - Erhaltung der Fischbestände - Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik - Schwarzer Heilbutt - Fangquote der Gemeinschaftsflotte - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-12/96.

Parteien:

In der Rechtssache T-12/96

Areacova SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo (Spanien),

Armadora José Pereira SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo,

Armadores Pesqueros de Aldán SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo,

Centropesca SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo,

Chymar SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo,

Eloymar SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Estribela (Spanien),

Exfaumar SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Bueu (Spanien),

Farpespan SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Moaña (Spanien),

Freiremar SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo,

Hermanos Gandón SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Cangas (Spanien),

Heroya SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo,

Hiopesca SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo,

José Pereira e Hijos SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo,

Juana Oya Pérez, wohnhaft in Marín (Spanien),

Manuel Nores González, wohnhaft in Marín,

Moradiña SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Cangas,

Navales Cerdeiras SL, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Camariñas (Spanien),

Nugago Pesca SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Bueu,

Pesquera Austral SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo,

Pescaberbés SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo,

Pesquerías Bígaro Narval SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo,

Pesquera Cíes SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo,

Pesca Herculina SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo,

Pesquera Inter SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Cangas,

Pesquerías Marinenses SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Marín,

Pesquerías Tara SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Cangas,

Pesquera Vaqueiro SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo,

Sotelo Dios SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo,

Asociación Nacional de Armadores de Buques Congeladores de Pesca de Merluza (Anamer), Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo,

Asociación Nacional de Armadores de Buques Congeladores de Pesquerías Varias (Anavar), Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo,

Asociación de Sociedades Pesqueras Españolas (ASPE), Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Vigo,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antonio Creus Carreras, Barcelona, Eva Contreras Ynzenga, Madrid, und Marta Ventura Arasanz, Barcelona, Zustellungsanschrift: Kanzlei Cuatrecasas, 78, avenue d'Auderghem, Brüssel,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberater John Carbery und Germán-Luis Ramos Ruano, Juristischer Dienst, im Beistand von Ramón Torrent, Direktor desselben Dienstes, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, Luxemburg-Kirchberg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Thomas Van Rijn und Juan Guerra Fernandez, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2565/95 der Kommission vom 30. Oktober 1995 zur Einstellung des Fangs von Schwarzem Heilbutt durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats (ABl. L 262, S. 27)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (im folgenden: NAFO-Übereinkommen), das durch die Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluß des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378, S. 1) genehmigt wurde, hat insbesondere zum Ziel, die Erhaltung, optimale Nutzung und rationelle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen des in seinem Artikel I Absatz 1 definierten Bereichs des Nordwestatlantiks zu fördern.

2 Die Parteien des NAFO-Übereinkommens, zu denen die Gemeinschaft gehört, können insbesondere den Fang bestimmter Arten in bestimmten Teilen des Regelungsbereichs begrenzen. Zu diesem Zweck legen die Parteien eine zulässige Gesamtfangmenge (im folgenden: TAC) fest und bestimmen anschließend den Fanganteil jeder Partei, also auch der Gemeinschaft. Schließlich teilt der Rat gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) den Anteil der Gemeinschaft, d. h. die Gemeinschaftsquote, unter den Mitgliedstaaten auf.

3 Im September 1994 legte die Fischereikommission der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (im folgenden: NAFO) zum ersten Mal eine TAC für Schwarzen Heilbutt fest. Sie belief sich auf 27 000 Tonnen und galt 1995 in den NAFO-Teilbereichen 2 und 3.

4 Die Verordnung (EG) Nr. 3366/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände im Regelungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1995) (ABl. L 363, S. 60) stellte in der siebten Begründungserwägung fest, daß die Hoechstfangmenge für Schwarzen Heilbutt von 1995 in den NAFO-Teilbereichen 2 und 3 noch nicht auf die NAFO-Vertragsparteien aufgeteilt worden sei, daß die Fischereikommission der NAFO im Hinblick auf diese Aufteilung zusammentreten werde und daß die 1995 zulässigen Fänge von Schwarzem Heilbutt auf den Umfang der den Mitgliedstaaten zugewiesenen Quoten anzurechnen seien.

5 Auf einer außerordentlichen Tagung vom 30. Januar bis 1. Februar 1995 beschloß die Fischereikommission der NAFO, der Gemeinschaft von der für 1995 festgesetzten TAC für Schwarzen Heilbutt einen Anteil von 3 400 Tonnen zuzuteilen.

6 Gegen diese Aufteilung, die von der Gemeinschaft als unzureichend betrachtet wurde, erhob diese, vertreten durch den Rat, am 3. März 1995 gemäß Artikel XII Absatz 1 des NAFO-Übereinkommens Einspruch.

7 Am gleichen Tag paßte Kanada offensichtlich als Reaktion auf die Erhebung dieses Einspruchs durch den Rat seine Rechtsvorschriften an, um Schiffe jenseits seiner ausschließlichen Wirtschaftszone aufbringen zu können. Am 9. März 1995 brachten die kanadischen Behörden auf der Grundlage dieser angepaßten Rechtsvorschriften das der Klägerin José XX e Hijos, S.A. gehörende Schiff Estai auf, das im NAFO-Regelungsbereich fischte.

8 Mit seiner Verordnung (EG) Nr. 850/95 vom 6. April 1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 3366/94 (ABl. L 86, S. 1) setzte der Rat für 1995 eine autonome Gemeinschaftsquote fest, die die Gemeinschaftsfänge von Schwarzem Heilbutt in den NAFO-Teilbereichen 2 und 3 auf 18 630 Tonnen beschränkte, wobei klargestellt wurde, daß bei der Festsetzung der autonomen Quote... die zur Erhaltung des Bestands vorgegebene TAC von 27 000 Tonnen zu berücksichtigen [ist]. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Einstellung der Fischerei bei Erreichen der TAC vorzusehen, auch wenn die autonome Quote zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeschöpft ist."

9 Um den diplomatischen Konflikt zu beenden, der zwischen der Gemeinschaft und der kanadischen Regierung aufgrund des oben in den Randnummern 6 und 7 beschriebenen Sachverhalts entstanden war, unterzeichneten diese am 20. April 1995 eine Übereinkunft in Form einer Vereinbarten Niederschrift, eines Briefwechsels, eines Notenwechsels und der dazugehörigen Anhänge über Fischereifragen in Zusammenhang mit dem NAFO-Übereinkommen, die durch den Beschluß 95/586/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 genehmigt wurde (ABl. L 327, S. 35; im folgenden: bilaterale Fischereiübereinkunft).

10 Gemäß dieser bilateralen Fischereiübereinkunft erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1761/95 vom 29. Juni 1995 zur zweiten Änderung der Verordnung Nr. 3366/94 (ABl. L 171, S. 1), die mit Wirkung vom 16. April 1995 für 1995 eine Gemeinschaftsquote für Fänge von Schwarzem Heilbutt von 5 013 Tonnen in den NAFO-Teilbereichen 2 und 3 festsetzte.

11 Mit ihrer Verordnung (EG) Nr. 2565/95 vom 30. Oktober 1995 zur Einstellung des Fangs von Schwarzem Heilbutt durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats (ABl. L 262, S. 27; im folgenden auch: angefochtene Verordnung) stellte die Kommission die Ausschöpfung der durch die Verordnung Nr. 1761/95 für 1995 festgesetzten Gemeinschaftsquote fest und erklärte daher nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1) die Einstellung des Fangs von Schwarzem Heilbutt in den NAFO-Teilbereichen 2 und 3.

Verfahren

12 Unter diesen Umständen haben die Kläger mit Klageschrift, die am 25. Januar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 2565/95 eingereicht, in deren Rahmen sie eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1761/95 und der bilateralen Fischereiübereinkunft zwischen der Gemeinschaft und der kanadischen Regierung erhoben haben.

13 Mit besonderen Schriftsätzen, die am 26. Februar und 1. März 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben der Rat und die Kommission gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

14 Mit Beschluß des Gerichts vom 29. Mai 1997 ist die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinreden des Rates und der Kommission dem Endurteil vorbehalten worden.

15 Während des schriftlichen Verfahrens haben die Kläger mit Schriftsatz, der am 27. Oktober 1997 bei der Kanzlei eingegangen ist, den Erlaß von 27 prozeßleitenden Maßnahmen vorgeschlagen, darunter dreizehn Fragen an die Kommission, neun Fragen an den Rat und eine Frage an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die Vernehmung eines Zeugen und drei Sachverständigengutachten.

16 Mit Entscheidung des Gerichts vom 21. September 1998 ist der Berichterstatter der Dritten Kammer zugewiesen worden, an die die Rechtssache demzufolge verwiesen worden ist.

17 Mit Schreiben, das am 18. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger auf 19 der vorgeschlagenen prozeßleitenden Maßnahmen verzichtet.

Anträge der Parteien

18 Die Kläger beantragen,

- die Verordnung Nr. 2565/95 für nichtig zu erklären;

- die Verordnung Nr. 1761/95 für unanwendbar zu erklären, soweit sie die Gemeinschaftsquote für Fänge von Schwarzem Heilbutt in den NAFO-Teilbereichen 2 und 3 für 1995 auf 5 013 Tonnen festgesetzt hat, wodurch die autonome Gemeinschaftsquote für Fänge von Schwarzem Heilbutt in Höhe von 18 630 Tonnen geändert wurde, die durch die Verordnung Nr. 850/95 festgesetzt worden war;

- die bilaterale Fischereiübereinkunft zwischen der Gemeinschaft und der Regierung Kanadas für unanwendbar zu erklären, soweit sie sich auf die Festsetzung einer Gemeinschaftsquote für Fänge von Schwarzem Heilbutt von 5 013 Tonnen ab 16. April 1995 bezieht, die damit unter der autonomen Gemeinschaftsquote für Fänge von Schwarzem Heilbutt in Höhe von 18 630 Tonnen liegt, die durch die Verordnung Nr. 850/95 festgesetzt worden war;

- die von ihnen vorgeschlagenen prozeßleitenden Maßnahmen zu erlassen;

- dem Rat und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 Der Rat beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20 Die Kommission beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

21 Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit auch von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen, und hierüber gemäß Artikel 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung entscheiden; zu diesen Voraussetzungen gehören nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage (Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26; Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-100/94, Michailidis u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3115, Randnr. 49, und vom 26. März 1999 in der Rechtssache T-114/96, Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Slg. 1999, II-913, Randnr. 24).

22 Im vorliegenden Fall hält das Gericht die Angaben, die sich aus den von den Parteien während des schriftlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen und Erklärungen ergeben, für ausreichend. Da die Akte alle für die Entscheidung erforderlichen Gesichtspunkte enthält, beschließt das Gericht, daß weder Anlaß besteht, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, noch, die beantragten Beweiserhebungen vorzunehmen, die sich übrigens im wesentlichen auf die Begründetheit der Klage beziehen.

23 Die Klage ist von 28 Reedern und von drei Vereinigungen erhoben worden, die die kollektiven Interessen von Reedern vertreten. Das Gericht wird nacheinander die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf jede dieser beiden Klägergruppen prüfen.

Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie von den 28 Reedern erhoben wird

24 Nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag können die einzelnen u. a. gegen jede Entscheidung vorgehen, die sie, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form einer Verordnung die Klage eines einzelnen gegen die Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Maßnahme nicht ändern kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und Urteil des Gerichts vom 7. November 1996 in der Rechtssache T-298/94, Roquette Frères/Rat, Slg. 1996, II-1531, Randnr. 35).

25 Das Merkmal für die Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung ist darin zu sehen, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat; dabei sind die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme und insbesondere die Rechtswirkungen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt, zu untersuchen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941, Randnr. 7, und Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33).

26 Die Kläger machen geltend, daß die angefochtene Verordnung als ein Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen sei, deren Adressaten sie als Mitglieder eines geschlossenen und eingeschränkten Kreises von betroffenen Wirtschaftsteilnehmern seien.

27 Im vorliegenden Fall stellt die angefochtene Verordnung die Ausschöpfung der Gemeinschaftsquote fest, die die Fänge von Schwarzem Heilbutt in den NAFO-Teilbereichen 2 und 3, die den Mitgliedstaaten für 1995 zur Verfügung stehen, beschränkt. Sie gilt somit ohne Unterschied für jedes Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist und tatsächlich oder potentiell den Fang von Schwarzem Heilbutt in den genannten Bereichen betreibt.

28 Die Kläger machen geltend, daß es für andere Reeder als diejenigen, die - wie sie selbst - vor Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung den Fang von Schwarzem Heilbutt in diesen Bereichen betrieben hätten, praktisch unmöglich gewesen sei, es diesen Reedern im Laufe des Jahres 1995 gleichzutun. Denn zum einen erfordere diese Fangtätigkeit besonders ausgestattete Schiffe. Zum anderen müßten die Reeder, um solche Fänge betreiben zu können, Verwaltungsformalitäten erfuellen und Genehmigungen und Lizenzen besitzen.

29 Die tatsächlichen Gesichtspunkte, die die Kläger vorgetragen haben, können jedoch nicht als Faktoren betrachtet werden, die die Anwendung der angefochtenen Verordnung ausschließlich und endgültig auf diejenigen Reeder beschränken, die diese Fangtätigkeit in den betreffenden Bereichen bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung ausgeübt haben. Die Existenz von technischen Erfordernissen und Verwaltungsformalitäten kann nicht ausschließen, daß Reeder, die die fragliche Tätigkeit noch nicht ausgeübt hatten, dies im Laufe des Wirtschaftsjahres 1995 hätten beabsichtigen können und somit von der angefochtenen Verordnung hätten betroffen sein können.

30 Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, daß sie Anfang der 90er Jahre einen Schwarm von Schwarzem Heilbutt in diesen Bereichen entdeckt hätten und daß sie seither die einzige dort tätige Gemeinschaftsflotte bildeten, um darzutun, daß sie einem geschlossenen Kreis von Adressaten der angefochtenen Verordnung angehörten. Aus der Akte ergibt sich nämlich, daß außer den Klägern eine unbestimmte Anzahl von Reedern portugiesischer Staatsangehörigkeit während des Wirtschaftsjahres 1995 ebenfalls, wenn auch in geringerem Ausmaß, diesen Fang betrieben hat.

31 Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Kreis der von der angefochtenen Verordnung betroffenen Personen noch weiter zu ziehen ist. Denn das potentielle Interesse, das andere Reeder als die der spanischen und portugiesischen Flotte zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verordnung am Fang von Schwarzem Heilbutt im NAFO-Regelungsbereich hatten, wird dadurch bestätigt, daß kurz nach deren Erlaß die Verordnung (EG) Nr. 3090/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich des Übereinkommens über die zukünftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1996) (ABl. L 330, S. 108) nicht nur der spanischen und portugiesischen Flotte, sondern auch der deutschen Flotte für 1996 eine Fangquote für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Regelungsbereich zugeteilt hat.

32 Jedenfalls wird die allgemeine Geltung und damit der normative Charakter einer Maßnahme nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Personen, auf die sie zu einem bestimmten Zeitpunkt anwendbar ist, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmt werden können, sofern nur feststeht, daß diese Anwendung aufgrund einer durch die Maßnahme definierten objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-264/91, Abertal u. a./Rat, Slg. 1993, I-3265, Randnr. 16, und vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-209/94 P, Buralux u. a./Rat, Slg. 1996, I-615, Randnr. 24).

33 Im vorliegenden Fall sind die Kläger von den Vorschriften der angefochtenen Verordnung aufgrund einer durch diese Verordnung objektiv bestimmten Situation betroffen, nämlich als Betreiber von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die den Fang von Schwarzem Heilbutt in den NAFO-Teilbereichen 2 und 3 ausüben können.

34 Diese Schlußfolgerung wird nicht durch den Einwand der Kläger in Frage gestellt, daß die angefochtene Verordnung durch handelspolitische und diplomatische Erwägungen und nicht durch die Notwendigkeit der Erhaltung und rationellen Bewirtschaftung der Fischbestände begründet sei. Der normative Charakter einer Maßnahme wird nicht durch die wissenschaftliche oder politische Natur der Gründe bestimmt, die zu ihrem Erlaß geführt haben, sondern dadurch, daß der Anwendungsbereich der Maßnahme, wie im vorliegenden Fall, allgemein und abstrakt und damit objektiv umschrieben ist.

35 Daraus folgt, daß die angefochtene Maßnahme allgemeine Geltung hat und eine Verordnung im Sinne von Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) darstellt.

36 Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Vorschrift einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Umständen einige der fraglichen Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19). In einem solchen Fall kann eine Gemeinschaftsmaßnahme also gleichzeitig normativen Charakter und in bezug auf einige betroffene Wirtschaftsteilnehmer Entscheidungscharakter haben (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50). Das trifft dann zu, wenn die fragliche Vorschrift eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt (Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20).

37 Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Kläger vorliegend von der angefochtenen Verordnung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften betroffen sind oder ob besondere tatsächliche Umstände vorliegen, die sie im Hinblick auf diese Verordnung aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer, auf die sie anwendbar ist, herausheben.

38 Die Kläger tragen dazu sechs Argumente vor.

39 Sie machen erstens geltend, die Gemeinschaftsbehörden seien beim Erlaß der streitigen Maßnahme verpflichtet gewesen, ihre besondere Lage zu berücksichtigen.

40 Allerdings haben der Gerichtshof und das Gericht Nichtigkeitsklagen gegen normative Rechtsakte für zulässig erklärt, wenn eine höherrangige Rechtsnorm dem Verfasser des Rechtsakts die Berücksichtigung der besonderen Lage der klagenden Partei vorschrieb (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki/Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn. 11 bis 32, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnrn. 11 bis 13, und Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnrn. 67 bis 78, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 90).

41 Im vorliegenden Fall tragen die Kläger zum einen vor, daß diese Verpflichtung sowohl aus Artikel 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG) als auch aus den Artikeln 2 Absatz 1 und 11 der Verordnung Nr. 3760/92 folge.

42 Artikel 39 EG-Vertrag legt die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik fest. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 nennt die allgemeinen Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik. Dort wird darauf hingewiesen, daß neben den Bedürfnissen der Verbraucher auch die der Erzeuger berücksichtigt werden müssen. Artikel 11 dieser Verordnung bestimmt das Verfahren, nach dem der Rat die Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung festlegt. Nach dieser Bestimmung werden bei dieser Umstrukturierung die im Einzelfall möglichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen und die Besonderheiten der Fischereigebiete berücksichtigt.

43 Zunächst ist festzustellen, daß diese letztgenannte Bestimmung im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, da die Verordnung nicht die Bestimmung der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft für mehrere Jahre durch den Rat enthält, sondern für 1995 aufgrund der Ausschöpfung des Fanganteils der Gemeinschaft die Einstellung des Fangs von Schwarzem Heilbutt in den NAFO-Teilbereichen 2 und 3 vorsieht.

44 Außerdem sind die drei von den Klägern angeführten Bestimmungen angesichts ihres sehr allgemeinen Charakters nicht geeignet, die Existenz einer präzisen Verpflichtung der Verfasser der angefochtenen Verordnung zu begründen, die Lage der Kläger - im Gegensatz zu der jeder anderen von dieser Maßnahme betroffenen Person - besonders zu berücksichtigen.

45 Die Kläger führen zweitens das Bestehen traditioneller Fischereirechte und den Grundsatz der relativen Stabilität an, die die Gemeinschaftsbehörden zur Berücksichtigung ihrer besonderen Lage verpflichteten.

46 Zum einen berufen sie sich auf das Bestehen traditioneller Fischereigewohnheitsrechte, die daraus entstanden seien, daß die spanischen Reeder den Fang von Schwarzem Heilbutt im NAFO-Regelungsbereich seit Beginn der 90er Jahre entwickelt hätten. Sie führen insbesondere folgenden Artikel XI Absatz 4 des NAFO-Übereinkommens an:

Die von der [Fischerei-]Kommission [der NAFO] angenommenen Vorschläge über die Aufteilung der Fänge im Regelungsbereich müssen den Interessen der Mitglieder der Kommission Rechnung tragen, deren Schiffe traditionell in diesem Bereich gefischt haben; hinsichtlich der Aufteilung der Fänge in den Fischfanggebieten Große Neufundlandbank und Flämische Kappe müssen die Mitglieder der Kommission ein besonderes Augenmerk der Vertragspartei zuwenden, deren Küstenbevölkerung in erster Linie auf die Befischung von Beständen angewiesen ist, welche diesen Fischfanggebieten benachbart sind, und die beträchtliche Anstrengungen unternommen hat, um die Erhaltung dieser Bestände... zu gewährleisten."

47 Unabhängig davon, ob eine ständige Praxis von nur einigen Jahren traditionelle Fischereirechte entstehen lassen kann, ob sich diese Rechte außerdem spezifisch auf den Fang einer bestimmten Art erstrecken können und ob schließlich jeder der Kläger für sich allein die diese Gewohnheitsrechte begründende Praxis ausgeübt hat, genügt die Feststellung, daß diese Rechte ohnehin nur von Staaten und im Hinblick auf Artikel XI Absatz 4 des NAFO-Übereinkommens von der Gemeinschaft und nicht von einzelnen Reedern erworben worden wären. Überdies stellt die darin enthaltene Bezugnahme auf die Mitglieder der [Fischerei-]Kommission [der NAFO], deren Schiffe traditionell [im Regelungsbereich] gefischt haben", keine Anerkennung traditioneller Fischereirechte zugunsten der Mitglieder dieser Kommission, also auch der Gemeinschaft, dar, sondern ein Kriterium, das bei der Aufteilung der Fänge zu berücksichtigen ist.

48 Zum anderen berufen sich die Kläger auf den Grundsatz der relativen Stabilität.

49 Dieser in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 vorgesehene Grundsatz bezweckt, jedem Mitgliedstaat einen Anteil an der TAC der Gemeinschaft zu gewährleisten, der sich im wesentlichen nach den Fangmengen bemißt, die vor Einführung des Quotensystems im Rahmen der herkömmlichen Fischereitätigkeiten anfielen und die der von der Fischerei abhängigen ortsansässigen Bevölkerung sowie den mit der Fischerei verbundenen Gewerbezweigen in diesem Mitgliedstaat zugute kamen (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-4/96, NIFPO und Northern Ireland Fishermen's Federation, Slg. 1998, I-681, Randnr. 47).

50 Folglich können sich die einzelnen Reeder nicht auf das Bestehen eines Rechts berufen, das sich aus der Verwirklichung dieses Grundsatzes ergibt. Der Grundsatz betrifft im übrigen nur die Verteilung der für die Gemeinschaft hinsichtlich jedes einzelnen Fischbestands verfügbaren Fangmenge auf die Mitgliedstaaten (Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92, Mondiet, Slg. 1993, I-6133, Randnr. 50). Die angefochtene Verordnung betrifft aber nicht die Verteilung der für die Gemeinschaft verfügbaren Fangmenge auf die Mitgliedstaaten, sondern die Einstellung des Fangs aufgrund der Ausschöpfung dieser Menge.

51 Das erste Argument ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

52 Die Kläger machen zweitens geltend, sie seien individuell betroffen, weil die Gemeinschaftsbehörden beim Erlaß der angefochtenen Verordnung sichere Kenntnis von ihrer besonderen Lage gehabt hätten.

53 Dieses Argument ist irrelevant. Der Umstand, daß das Organ, das die Maßnahme erläßt, die davon betroffenen Personen kennt, kann zwar gegebenenfalls die Folge seiner Verpflichtung sein, ihre besondere Lage zu berücksichtigen, ist aber für sich allein nicht der Ursprung dieser Verpflichtung. Er kann daher als solcher, unabhängig vom gleichzeitigen Bestehen einer solchen Verpflichtung, kein individualisierender Gesichtspunkt sein. Wie oben bereits festgestellt, konnten sich die Kläger vorliegend nicht auf eine Verpflichtung des Verfassers der angefochtenen Verordnung berufen, ihre besondere Lage zu berücksichtigen.

54 Das zweite Argument ist daher zurückzuweisen.

55 Die Kläger machen drittens geltend, die angefochtene Verordnung sei das Ergebnis eines diplomatischen Konflikts zwischen Kanada und der Gemeinschaft, der seine entfernte Ursache im Fang von Schwarzem Heilbutt durch die Kläger im NAFO-Regelungsbereich und seine unmittelbare Ursache in der Aufbringung des einem der Kläger gehörenden Schiffes Estai sowie in den Störungen anderer Schiffe der Kläger durch die kanadischen Behörden gehabt habe.

56 Aufgrund dieser vergangenen Ereignisse, die im übrigen nur einige der Kläger betreffen, kann die Lage der Kläger im Hinblick auf die Wirkungen der angefochtenen Verordnung nicht von der aller anderen davon betroffenen Personen unterschieden werden.

57 Das dritte Argument ist daher zurückzuweisen.

58 Die Kläger berufen sich viertens darauf, daß sie 1994 als Berater der Kommission an den Verhandlungen beteiligt gewesen seien, die der Festsetzung einer TAC für Schwarzen Heilbutt durch die Fischereikommission der NAFO vorausgegangen seien.

59 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, daß die Tatsache, daß eine Person in irgendeiner Weise an dem Verfahren beteiligt ist, das zum Erlaß einer Gemeinschaftsmaßnahme führt, nur dann geeignet ist, diese Person hinsichtlich der fraglichen Maßnahme zu individualisieren, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung ihr bestimmte Verfahrensgarantien einräumt (Beschluß des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnrn. 56 und 63; Urteile des Gerichts Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Randnr. 55, und vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94, Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477, Randnrn. 48 und 49, und die zitierte Rechtsprechung).

60 Keine der Bestimmungen der anwendbaren Gemeinschaftsregelung verpflichtet die Kommission, bevor sie gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2847/93 vom 12. Oktober 1993 die Ausschöpfung der Quote feststellt und die Einstellung des Fangs anordnet, ein Verfahren einzuhalten, in dem die Mitglieder der Gruppe, zu der die Kläger gehören, das Recht hätten, etwaige Ansprüche geltend zu machen oder auch nur angehört zu werden.

61 Das vierte Argument ist daher zurückzuweisen.

62 Die Kläger führen fünftens unter Berufung auf das Urteil Extramet Industrie/Rat die wirtschaftlichen Auswirkungen der angefochtenen Verordnung auf ihre Interessen und insbesondere die schweren finanziellen Verluste und die übermäßig lange Stillegung ihrer Flotte im Hafen an.

63 Das Gericht erinnert daran, daß die Klägerin in der dem Urteil Extramet Industrie/Rat zugrunde liegenden Rechtssache als von der angefochtenen Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls individuell betroffen angesehen wurde, da sie Hauptimporteurin des Erzeugnisses, das Gegenstand der Maßnahme war, Endverbraucherin dieses Erzeugnisses und Hauptkonkurrentin des Gemeinschaftsherstellers für das verarbeitete Erzeugnis war.

64 Die Kläger haben nicht dargetan, daß sie sich in einer ähnlichen tatsächlichen Lage befanden, die der ganz besonderen Lage des Unternehmens Extramet Industrie ähnelte. Die von ihnen angeführten wirtschaftlichen Auswirkungen, also die finanziellen Verluste und die Stillegung ihrer Flotte im Hafen, heben sie nicht merklich aus dem Kreis aller übrigen, von der angefochtenen Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer heraus.

65 Das fünfte Argument ist daher zurückzuweisen.

66 Die Kläger machen sechstens unter Bezugnahme auf das Urteil Codorniu/Rat geltend, die angefochtene Verordnung beeinträchtige subjektive Rechte, die durch das Gemeinschaftsrecht zu schützen seien. Dabei berufen sie sich erneut insbesondere auf das Bestehen traditioneller Fischereirechte und den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der relativen Stabilität.

67 Das Gericht hat bereits festgestellt (Randnrn. 45 bis 50), daß sich die Kläger vorliegend weder auf solche Rechte noch auf diesen Grundsatz berufen können.

68 Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich somit von demjenigen, um den es in der dem Urteil Codorniu/Rat zugrunde liegenden Rechtssache ging und bei dem ein Unternehmen durch die streitige Vorschrift an der Verwendung einer von ihm seit langem benutzten Marke gehindert und dadurch aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausgehoben wurde. Im vorliegenden Fall befinden sich die Kläger im Hinblick auf die angefochtene Verordnung nicht in einer solchen Lage, da die Verordnung keine speziellen Rechte der Kläger beeinträchtigt hat (Beschlüsse des Gerichtshofes Asocarne/Rat, Randnr. 43, vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 41, und des Gerichts vom 10. Dezember 1996 in der Rechtssache T-18/95, Atlanta und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, Slg. 1996, II-1669, Randnr. 49).

69 Das sechste Argument ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

70 Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, daß die angefochtene Verordnung die 28 klagenden Reeder individuell betrifft.

Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie von den drei Reedervereinigungen erhoben wird

71 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung der kollektiven Interessen einer Gruppe von Rechtsbürgern gegründet worden ist, von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen sein und kann daher keine Nichtigkeitsklage im Namen ihrer Mitglieder erheben, wenn diesen als einzelnen die Erhebung einer solchen Klage verwehrt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62 bis 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 1005, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 14 und 29). Da die klagenden Reeder, wie bereits festgestellt, nicht als von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen angesehen werden können, können es also auch die Vereinigungen als Vertreter ihrer kollektiven Interessen nicht sein.

72 Aus der Akte ergibt sich jedoch, daß zwei der drei klagenden Vereinigungen, nämlich Anamer und Anavar, als Berater der Kommission an der Sitzung der Fischereikommission der NAFO teilgenommen haben, die im September 1994 in Halifax (Kanada) stattfand und bei der die Festsetzung einer TAC für Schwarzen Heilbutt beschlossen wurde.

73 Das Vorliegen besonderer Umstände wie die Rolle, die eine Vereinigung im Rahmen eines Verfahrens spielt, das zur Vornahme einer Handlung im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag geführt hat, kann die Zulässigkeit der Klage einer Vereinigung rechtfertigen, deren Mitglieder von dieser Handlung nicht unmittelbar und individuell betroffen sind, insbesondere wenn die Handlung ihre Position als Verhandlungspartnerin berührt (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy/Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 19 bis 25, und CIRFS u. a./Kommission, Randnrn. 29 und 30). Auch wenn aber die genannten Vereinigungen zusammen mit Vereinigungen, die die Interessen von Reedern anderer Mitgliedstaaten vertreten, die Kommission im Rahmen der Sitzung der Fischereikommission der NAFO beraten haben, in der für Schwarzen Heilbutt im Regelungsbereich eine TAC festgesetzt wurde, so haben sie doch nicht die Rolle eines Verhandlungspartners eingenommen, die den NAFO-Vertragspartnern vorbehalten war. Außerdem räumt ihnen die fragliche Regelung kein prozessuales Recht ein. Schließlich und vor allem ergibt sich aus der Akte nicht, daß sie beim Erlaß der angefochtenen Verordnung, mit der die Ausschöpfung des Fanganteils der Gemeinschaft an der für alle NAFO-Vertragsparteien geltenden TAC festgestellt wurde, in irgendeiner Weise beteiligt waren oder hätten beteiligt sein müssen.

74 Nach alledem sind die klagenden Vereinigungen von der angefochtenen Maßnahme nicht individuell betroffen.

75 Folglich erfuellt keiner der Kläger die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag.

76 Die Kläger beantragen außerdem gemäß Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG), die Verordnung Nr. 1761/95 und die bilaterale Fischereiübereinkunft zwischen der Gemeinschaft und der Regierung Kanadas für unanwendbar zu erklären.

77 Dazu ist festzustellen, daß die durch Artikel 184 EG-Vertrag eröffnete Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Verordnung oder einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung, die die Rechtsgrundlage der angefochtenen Durchführungsmaßnahme bildet, geltend zu machen, kein selbständiges Klagerecht darstellt und von ihr nur inzident Gebrauch gemacht werden kann. Artikel 184 EG-Vertrag kann nicht herangezogen werden, wenn kein Klagerecht besteht (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juli 1981 in der Rechtssache 33/80, Albini/Rat und Kommission, Slg. 1981, 2141, Randnr. 17, und vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno/Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, Randnr. 36, und des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-154/94, CSF und CSME/Kommission, Slg. 1996, II-1377, Randnr. 16).

78 Auch wenn im vorliegenden Fall die Verordnung Nr. 1761/95 und die bilaterale Fischereiübereinkunft die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verordnung bilden, so ist die Nichtigkeitsklage gegen die letztgenannte Verordnung doch nicht zulässig, so daß die Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig ist.

79 Die Kläger machen schließlich geltend, die Unzulässigkeit der Klage verstoße gegen das in Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegte grundlegende Recht auf Zugang zu den Gerichten. Da die angefochtene Verordnung den Erlaß von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten nicht vorsehe, stehe ihnen kein Rechtsbehelf vor den nationalen Gerichten zu, um deren Rechtmäßigkeit zu bestreiten. Da es ihnen nicht möglich sei, irgendein Gericht in Spanien anzurufen, nehme ihnen die Weigerung, ihnen eine Klagebefugnis vor dem erkennenden Gericht zuzuerkennen, die Möglichkeit, sich gegen diese Verordnung zu verteidigen.

80 Aus der Akte ergibt sich zunächst, daß die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Schiffe unter spanischer Flagge in den Gebieten auf Hoher See, die nicht der Gerichtsbarkeit des Königreichs Spanien unterliegen, unabhängig davon, ob sie von internationalen Fischereiorganisationen geregelt wird, der vorherigen Einholung einer vorläufigen Fangerlaubnis bedarf. Diese Erlaubnis gilt nur für die Fangtätigkeit in dem Gebiet oder den Gebieten, die darin angegeben sind, und nur während des gestatteten Zeitraums. Die Kläger haben die Kopie einer vorläufigen Fangerlaubnis für das Wirtschaftsjahr 1995 zu den Akten gereicht, die am 21. April 1995 für die klagende Gesellschaft José Pereira e Hijos, die das Schiff Estai betreibt, ausgestellt wurde. Durch diese Erlaubnis wurde der Fang von Schwarzem Heilbutt im NAFO-Bereich bis zur Ausschöpfung der Quote gestattet.

81 Folglich ist diese Erlaubnis mit Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung abgelaufen, die die Ausschöpfung der durch die Verordnung Nr. 1761/95 festgesetzten Gemeinschaftsquote festgestellt und daher die Einstellung des Fangs von Schwarzem Heilbutt angeordnet hat.

82 Selbst wenn die anderen Kläger, wie diese vortragen, Inhaber von vorläufigen Fangerlaubnissen waren, die nicht bis zur Ausschöpfung der Quote, sondern für das gesamte in Rede stehende Jahr ausgestellt wurden, so sind diese Erlaubnisse, wenn nicht gemäß den spanischen Rechtsvorschriften, so doch jedenfalls gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts zwangsläufig mit dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung abgelaufen, mit der die Einstellung des Fangs angeordnet wurde.

83 Aus der Akte ergibt sich außerdem, daß die vorläufigen Fangerlaubnisse nur auf Antrag der Betroffenen gewährt werden und daß gegen ihre Ablehnung nach dem spanischen Verwaltungsrecht geklagt werden kann.

84 Daraus folgt, daß die Kläger mit dem Zeitpunkt, in dem ihre Erlaubnisse abgelaufen waren, die Möglichkeit hatten, bei den spanischen Behörden die Erteilung neuer Erlaubnisse zu beantragen, um 1995 den Fang von Schwarzem Heilbutt in den betreffenden Gebieten ungeachtet der Ausschöpfung der Quote weiterhin betreiben zu können, und gegebenenfalls die nationalen Gerichte anzurufen, um die Gültigkeit der Entscheidungen, mit denen die Anträge möglicherweise abgelehnt würden, zu bestreiten und die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidungen zu erreichen (Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnrn. 16 bis 21, und vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a., Slg. 1995, I-3761). Im Rahmen dieser Verfahren hätte sie nichts daran gehindert, die Gültigkeit der Gemeinschaftsregelung, auf deren Grundlage die etwaigen Ablehnungsentscheidungen erlassen worden wären, in Frage zu stellen und damit das nationale Gericht zu zwingen, über alle insoweit erhobenen Rügen - gegebenenfalls nach Vorlage an den Gerichtshof zur Beurteilung der Gültigkeit - zu entscheiden (Urteile des Gerichtshofes Greenpeace Council u. a./Kommission, Randnrn. 32 und 33, und vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P, Frankreich/Comafrica u. a., Slg. 1999, I-185, Randnr. 40).

85 Demnach ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

86 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und der Rat und die Kommission beantragt haben, ihnen die Kosten aufzuerlegen, sind sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten des Rates und der Kommission zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der Kommission.

Ende der Entscheidung

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