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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: T-120/99
Rechtsgebiete: Verordnung 40/94/EWG


Vorschriften:

Verordnung 40/94/EWG Art. 115
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Einzelne, der auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) klagt, ist im Rahmen einer solchen Klage nicht dadurch an der Erhebung einer Einrede der Rechtswidrigkeit gehindert, dass die Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke diese Einrede nicht ausdrücklich als inzidenten Rechtsbehelf erwähnt, von dem er vor dem Gericht Gebrauch machen kann. Dieses Recht fließt aus dem in Artikel 241 EG aufgestellten allgemeinen Grundsatz.

( vgl. Randnr. 21 )

2. Die Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist nur ein Rechtsakt des abgeleiteten Rechts, dessen Rechtsgrundlage Artikel 217 EG-Vertrag (jetzt Artikel 290 EG) ist. Die Ansicht, dass in dieser Verordnung ein gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz der Gleichheit der Sprachen zum Ausdruck komme, von dem auch durch eine spätere Verordnung des Rates nicht abgewichen werden dürfe, verkennt die Natur dieser Verordnung als die eines Rechtsakts des abgeleiteten Rechts. Überdies haben die Mitgliedstaaten im EG-Vertrag keine Sprachenregelung für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft getroffen; vielmehr überlässt es Artikel 217 EG-Vertrag dem Rat, die Regelung der Sprachenfrage für die Organe einstimmig zu treffen und zu ändern und unterschiedliche Sprachenregelungen festzulegen. Dieser Artikel sieht nicht vor, dass die einmal vom Rat getroffene Sprachenregelung später nicht mehr geändert werden könnte. Folglich kann die mit der Verordnung Nr. 1 getroffene Sprachenregelung nicht einem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gleichgestellt werden.

( vgl. Randnr. 58 )

3. Die dem Anmelder einer Gemeinschaftsmarke durch Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 auferlegte Verpflichtung, eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist", verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot.

Der Anmelder erklärt sich durch die Angabe einer zweiten Sprache, wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 selbst ergibt, nur insoweit mit der möglichen Benutzung dieser Sprache als Verfahrenssprache einverstanden, als es um Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren geht. Demgemäß ist die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, so lange Verfahrenssprache, wie der Anmelder in Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte ist. In diesen Verfahren kann also eine unterschiedliche Behandlung bei der Sprache nicht auf die Verordnung Nr. 40/94 selbst zurückzuführen sein, denn diese gewährleistet gerade die Benutzung der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, als Verfahrenssprache und damit als Sprache, in der die Verfahrenshandlungen mit Entscheidungscharakter abzufassen sind.

Bei der Verfolgung des Zieles, festzulegen, welche Sprache in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen Beteiligten, die nicht dieselbe Sprache bevorzugen, Verfahrenssprache sein soll, hat der Rat, auch wenn er die Amtssprachen der Gemeinschaft unterschiedlich behandelt hat, eine sachgerechte und angemessene Wahl getroffen. Zum einen ermöglicht Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 es dem Anmelder einer Marke für den Fall, dass die erste von ihm gewählte Sprache von einem anderen Verfahrensbeteiligten nicht gewünscht wird, unter den in der Europäischen Gemeinschaft meistbekannten Sprachen diejenige zu wählen, die die Sprache des Widerspruchs-, Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens sein soll. Zum anderen ist der Rat, indem er diese Wahl auf die in der Europäischen Gemeinschaft meistbekannten Sprachen beschränkt und damit zu verhindern versucht hat, dass die Verfahrenssprache einem anderen Verfahrensbeteiligten völlig unbekannt ist, innerhalb der Grenzen dessen geblieben, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist.

( vgl. Randnrn. 60-61, 63 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 12. Juli 2001. - Christina Kik gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Sprachenregelung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) - Einrede der Rechtswidrigkeit - Diskriminierungsverbot. - Rechtssache T-120/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-120/99

Christina Kik, wohnhaft in Den Haag (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. L. Kooy, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Hellenische Republik, vertreten durch K. Samoni-Randou und S. Vodina als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch O. Montalto und J. Miranda de Sousa als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Bourgeois,

eklagter,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch G. Houttuin und A. Lo Monaco als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. März 1999 (Sache R 65/98-3)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi, des Richters R. García-Valdecasas, der Richterin V. Tiili sowie der Richter R. M. Moura Ramos und J. D. Cooke,

Kanzler: H. Jung

aufgrund der am 19. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Verweisung der Rechtssache an eine mit fünf Richtern besetzte Kammer,

aufgrund der Streithilfeschriftsätze des Königreichs Spanien, der Hellenischen Republik und des Rates der Europäischen Union, die am 10., 20. und 22. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

aufgrund des Beschlusses des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts, mit der der Streithilfeantrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als verspätet zurückgewiesen worden ist,

aufgrund der am 9. Juni 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme der Klägerin zu den Streithilfeschriftsätzen,

auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Der Sprachengebrauch in Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) ist in Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) geregelt. Dieser Artikel lautet:

(1) Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft einzureichen.

(2) Die Sprachen des Amtes sind Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch.

(3) Der Anmelder hat eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist.

Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so sorgt das Amt dafür, dass die in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehene Anmeldung in die vom Anmelder angegebene Sprache übersetzt wird.

(4) Ist der Anmelder der Gemeinschaftsmarke in einem Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte, so ist Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht worden ist. Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so kann das Amt für schriftliche Mitteilungen an den Anmelder auch die zweite Sprache wählen, die dieser in der Anmeldung angegeben hat.

(5) Widersprüche und Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit sind in einer der Sprachen des Amtes einzureichen.

(6) Ist die nach Absatz 5 gewählte Sprache des Widerspruchs oder des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit die Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht wurde, oder die bei der Einreichung dieser Anmeldung angegebene zweite Sprache, so ist diese Sprache Verfahrenssprache.

Ist die nach Absatz 5 gewählte Sprache des Widerspruchs oder des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit weder die Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht wurde, noch die bei der Einreichung der Anmeldung angegebene zweite Sprache, so hat der Widersprechende oder derjenige, der einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt hat, eine Übersetzung des Widerspruchs oder des Antrags auf eigene Kosten entweder in der Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht wurde - sofern sie eine Sprache des Amtes ist -, oder in der bei der Einreichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke angegebenen zweiten Sprache vorzulegen. Die Übersetzung ist innerhalb der in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist vorzulegen. Die Sprache, in der die Übersetzung vorliegt, wird dann Verfahrenssprache.

(7) Die an den Widerspruchs-, Verfalls-, Nichtigkeits- oder Beschwerdeverfahren Beteiligten können vereinbaren, dass eine andere Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft als Verfahrenssprache verwendet wird."

2 Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) greift die in Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehene Verpflichtung auf, wonach die Anmeldung die Angabe einer zweiten Sprache" enthalten muss.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

3 Die Klägerin, eine Rechtsanwältin und in den Niederlanden zugelassene, bei einem auf den Bereich des gewerblichen Eigentums spezialisierten Unternehmen tätige Markenagentin, reichte am 15. Mai 1996 die Anmeldung einer Wortmarke als Gemeinschaftsmarke beim Amt ein.

4 Als Marke sollte das Wort KIK" eingetragen werden.

5 Die Dienstleistung, für die die Eintragung begehrt wurde, gehört zur Klasse 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in ihrer revidierten und geänderten Fassung.

6 Die Klägerin hat in ihrer in niederländischer Sprache abgefassten Anmeldung Niederländisch als zweite Sprache" angegeben.

7 Mit Entscheidung vom 20. März 1998 wies der Prüfer die Anmeldung mit der Begründung zurück, ein Formerfordernis, nämlich dasjenige, dass der Anmelder Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch als zweite Sprache" angeben müsse, sei nicht erfuellt.

8 Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 4. Mai 1998 eine Beschwerde ein, mit der sie insbesondere geltend machte, die Entscheidung, mit der der Prüfer ihre Anmeldung zurückgewiesen habe, sei rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrige Vorschriften gestützt sei. Sie reichte die Beschwerdeschrift in niederländischer und vorsorglich auch in englischer Sprache ein.

9 Die Beschwerde wurde am 2. Juli 1998 an die Beschwerdekammer des Amtes verwiesen.

10 Die Beschwerde wurde durch Entscheidung vom 19. März 1999 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe als zweite Sprache" dieselbe Sprache wie die angegeben, die als Sprache für die Anmeldung verwendet worden sei, so dass die Anmeldung mit einem Formfehler behaftet sei; dies gelte unabhängig von dem weiteren von der Klägerin begangenen Fehler, als zweite Sprache" nicht eine der fünf Sprachen des Amtes angegeben zu haben. In der angefochtenen Entscheidung legte die Beschwerdekammer außerdem dar, das Amt einschließlich seiner Beschwerdekammern könne nur die Verordnung Nr. 40/94 anwenden, und zwar selbst dann, wenn es die Verordnung für mit dem primären Gemeinschaftsrecht unvereinbar hielte. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass zuständig für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 der Gemeinschaftsrichter sei, dessen Aufgabe es sei, die Beachtung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EG-Vertrags zu gewährleisten.

Anträge der Parteien

11 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern;

- dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

12 Das Amt beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

13 Die Hellenische Republik beantragt, die Klage für begründet zu erklären.

14 Das Königreich Spanien und der Rat beantragen, die Klage abzuweisen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

15 Das Amt macht zunächst die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage geltend, mit der die Rechtswidrigkeit von Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 festgestellt werden solle. Selbst wenn das Gericht feststellen sollte, dass die Beschränkung der Sprachenwahl nach Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 rechtswidrig sei, könnte dies doch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen. Das Amt (zunächst der Prüfer und sodann die Beschwerdekammer) habe nämlich die Anmeldung der Klägerin nicht deshalb zurückgewiesen, weil diese nicht eine der Sprachen des Amtes als zweite Sprache" angegeben habe, sondern deshalb, weil sie überhaupt keine zweite Sprache" gewählt habe. Dazu habe die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der Begriff zweite Sprache" in Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 nur eine andere als die für die Anmeldung verwendete Sprache bezeichnen könne.

16 Daher liege der Zurückweisung der Anmeldung der Klägerin in Wirklichkeit die Bestimmung zugrunde, wonach jeder Anmelder einer Gemeinschaftsmarke in der Anmeldung eine andere Sprache als die für die Einreichung verwendete anzugeben habe (Artikel 115 Absatz 3 Satz 1, erster Satzteil: Der Anmelder hat eine zweite Sprache... anzugeben"). Die Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtung sei aber von der Klägerin noch nicht einmal in Frage gestellt worden.

17 Infolgedessen könne sich die Klägerin für ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der in Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Beschränkung auf fünf Sprachen berufen. Ihre Einrede der Rechtswidrigkeit sei daher unzulässig, da zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Bestimmung, der gegenüber die Einrede erhoben werde, kein rechtlicher Zusammenhang bestehe. Außerdem habe der vorliegende Rechtsstreit einen konstruierten oder fiktiven Charakter. Die Klägerin habe nämlich das vorliegende Anmeldungsverfahren, wie sie im Übrigen selbst eingeräumt habe, als bloße Verfahrensstrategie benutzt, um ihre beruflichen Interessen als niederländischsprachige Vertreterin auf dem Gebiet des Markenwesens gerichtlich vertreten zu können.

18 Die spanische Regierung fügt hinzu, die von der Klägerin behauptete Rechtswidrigkeit des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94 betreffe nicht die konkrete Bestimmung, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt sei. Außerdem sei die Klage hypothetischer Natur. Weiter habe die Klägerin kein ausreichendes Interesse an der Erhebung der Einrede, dass Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 rechtswidrig sei, da sie diese Einrede nicht als Anmelderin einer Gemeinschaftsmarke, sondern als Markenagentin erhebe. Zudem habe die Klägerin nicht klar angegeben, welche Rechtsvorschriften sie für rechtswidrig halte. Auch deshalb sei die Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig.

19 Die Klägerin weist das Vorbringen zurück, dass ihre Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig sei. Sie mache die Rechtswidrigkeit der Vorschrift geltend, wonach in der Anmeldung eine zweite Sprache anzugeben sei, die nicht irgendeine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften sein könne. Die angefochtene Entscheidung sei genau auf die Vorschrift gestützt, nach der eine zweite Sprache anzugeben sei, die nicht das Niederländische sein dürfe. Im Übrigen habe sie ein offensichtliches Interesse daran, dass ihrer Klage, einschließlich der Einrede der Rechtswidrigkeit, vom Gericht stattgegeben werde, da sie ein tatsächliches Interesse an der Bearbeitung ihrer Anmeldung und der Eintragung des angemeldeten Wortes selbst habe.

Würdigung durch das Gericht

20 Nach Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 ist die Klage vor dem Gericht zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs". Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der von der Klägerin eingereichten Klageschrift, dass sie der Beschwerdekammer zur Last legt, eine rechtswidrige, weil mit dem EG-Vertrag unvereinbare Regelung angewendet zu haben. Damit hat die Klägerin, ohne sich ausdrücklich auf Artikel 241 EG zu berufen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne dieses Artikels erhoben, indem sie insbesondere geltend gemacht hat, dass die Beschwerdekammer Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 2868/95 angesichts der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen nicht hätte anwenden dürfen (Randnr. 16 der Klageschrift), und indem sie für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertreten sollte, dass die Beschwerdekammer diese Bestimmungen nicht unangewendet hätte lassen dürfen, bei diesem beantragt hat, diese Bestimmungen selbst für rechtswidrig zu erklären (Randnr. 23 der Klageschrift).

21 Artikel 241 EG-Vertrag lautet: Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 5 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer Verordnung des Rates, der Kommission oder der [Europäischen Zentralbank] ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 230 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen." Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 230 Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 230 EG-Vertrag unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 39). Daher ist der Einzelne, der auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des Amtes klagt, im Rahmen einer solchen Klage nicht dadurch an der Erhebung einer Einrede der Rechtswidrigkeit gehindert, dass die Verordnung Nr. 40/94 diese Einrede nicht ausdrücklich als inzidenten Rechtsbehelf erwähnt, von dem er vor dem Gericht Gebrauch machen kann. Dieses Recht fließt aus dem in der oben genannten Rechtsprechung aufgestellten allgemeinen Grundsatz.

22 Die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit, soweit sich die Klägerin damit der Verpflichtung der Angabe einer zweiten Sprache" widersetzt, wie sie in Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 festgelegt ist, erfuellt alle in der oben genannten Rechtsprechung aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen.

23 Erstens ist die angefochtene Entscheidung an die Klägerin gerichtet.

24 Zweitens besteht entgegen der Auffassung des Amtes und der spanischen Regierung ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Verpflichtung, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin in Frage stellt (vgl. hierzu Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1985 in der Rechtssache 21/64, Macchiorlati Dalmas e Figli/Hohe Behörde, Slg. 1965, 242, 259 f., und vom 28. Oktober 1981 in den Rechtssachen 275/80 und 24/81, Krupp/Kommission, Slg. 1981, 2489, Randnr. 32, sowie Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-6/92 und T-52/92, Reinarz/Kommission, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 57). Zwar hat die Klägerin sich für die Einreichung ihrer Anmeldung des Niederländischen bedient, diese Sprache als zweite Sprache" angegeben und damit die Vorschrift missachtet, dass als zweite Sprache" eine andere Sprache als die der Anmeldung anzugeben ist, so dass die Entscheidungen des Prüfers und der Beschwerdekammer über Anmeldung und Beschwerde der Klägerin nur mit dieser Vorschrift begründet zu werden brauchten. Mit der von der Klägerin erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit soll aber gerade die Rechtswidrigkeit dieser Vorschrift dargetan werden, wonach als zweite Sprache" eine andere Sprache als die, in der die Anmeldung eingereicht worden ist (hier: Niederländisch), anzugeben ist. Diese Frage unterscheidet sich nicht von derjenigen, ob der Ausschluss des Niederländischen und bestimmter anderer Amtssprachen der Gemeinschaft als zweite Sprache" rechtswidrig ist oder nicht. Denn die Verpflichtung der Klägerin zur Angabe einer zweiten Sprache, die keine andere Sprache als Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch sein darf, fällt mit ihrer Verpflichtung zusammen, eine andere Sprache als diejenige, in der sie ihre Anmeldung eingereicht hat, nämlich Niederländisch, als zweite Sprache anzugeben.

25 Daher ist es die Vorschrift des Artikels 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94, wonach der Anmelder es hinnehmen muss, nicht ohne weiteres Anspruch auf Teilnahme an allen Verfahren vor dem Amt in der Sprache der Anmeldung zu haben, die der Entscheidung der Beschwerdekammer unmittelbar zugrunde liegt und deren Rechtmäßigkeit die Klägerin mit ihrer Einrede in Frage stellt. Im Übrigen ist das Vorbringen des Amtes, dass die Klägerin die Gültigkeit der in Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Verpflichtung zur Angabe einer zweiten Sprache nicht in Frage stelle, offensichtlich irrig. Die Schriftsätze der Klägerin bestätigen, dass Gegenstand ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit die Verpflichtung ist, durch die Angabe einer zweiten Sprache", die nicht die Sprache der Anmeldung ist, die etwaige Benutzung einer anderen als ihrer eigenen Sprache zu akzeptieren. Die von ihr beanstandete Vorschrift ist somit genau diejenige, die der angefochtenen Entscheidung unmittelbar zugrunde lag.

26 Drittens steht fest, dass die Klägerin keine Klage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) auf Nichtigerklärung der Sprachenregelung der Verordnung Nr. 40/94 erheben konnte (Rechtsmittelbeschluss des Gerichtshofes vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-270/95 P, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1996, I-1987, mit dem der Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache T-107/94, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-1717, bestätigt worden ist).

27 Auch das Vorbringen des Amtes und der spanischen Regierung, die Klägerin habe eine konstruierte", fiktive" oder hypothetische" Klage erhoben, geht fehl. Zwar ergibt sich aus einem vom Amt angeführten Schriftwechsel, dass die Klägerin Niederländisch als zweite Sprache" angegeben hat, obwohl sie wusste, dass dies nicht mit der geltenden Regelung vereinbar war. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass die Anmeldung und der über sie entstandene Rechtsstreit das Ergebnis einer bloßen Strategie der Klägerin sind, die den Rechtsstreit einer Prüfung durch den Richter nicht würdig erscheinen ließe.

28 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Akten keine hinreichend sichere Grundlage für die Annahme bieten, dass die Klägerin nicht wirklich an der Eintragung des angemeldeten Wortes als Marke für Dienstleistungen der Klasse 42 interessiert ist. Auch hat das Amt die Anmeldung der Klägerin in der üblichen Weise bearbeitet, indem es die Anmeldung der Prüfungsabteilung und die Streitigkeit sodann der Beschwerdekammer zugeteilt hat; diese Stellen haben anschließend die Regelung angewandt, ohne festzustellen, dass es sich um eine konstruierte, fiktive oder hypothetische Anmeldung handele.

29 Außerdem zeigt das eigenwillige Verhalten der Klägerin bei der Anmeldung lediglich, dass sie auf ihrem vermeintlichen Recht bestand, in jedem Stadium des Verfahrens mit dem Amt auf Niederländisch kommunizieren zu können, worin sich ein völlig realer, ernster Konflikt zwischen der Klägerin und den Gemeinschaftsbehörden äußert, mit dem nach dem oben in Randnummer 21 angeführten allgemeinen Grundsatz der Gemeinschaftsrichter befasst werden kann.

30 Zurückzuweisen ist auch das Argument der spanischen Regierung, dass die Klägerin kein ausreichendes Interesse an der Erhebung der Einrede der Rechtswidrigkeit habe, weil sie diese nicht in ihrer Eigenschaft als Anmelderin einer Gemeinschaftsmarke, sondern in ihrer Eigenschaft als Markenagentin erhebe. Denn aus der Vorgeschichte des Rechtsstreits und dem Vorbringen der Klägerin geht hervor, dass deren Einrede der Rechtswidrigkeit auf die Feststellung zielt, dass es nicht rechtens war, von ihr als Anmelderin einer Gemeinschaftsmarke die Angabe einer zweiten Sprache zu verlangen. Daraus folgt, dass die Klägerin die Einrede der Rechtswidrigkeit in ihrer Eigenschaft als Anmelderin einer Gemeinschaftsmarke erhoben hat, um die Aufhebung oder die Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer und damit die Wiederaufnahme der Bearbeitung ihrer Anmeldung zu erreichen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihre beruflichen Interessen und ihre Stellung im Wettbewerb zur Sprache gebracht hat, um die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung darzutun.

31 Schließlich ist festzustellen, dass die Klägerin entgegen der Auffassung der spanischen Regierung hinreichend klar angegeben hat, welche Rechtsvorschriften sie als rechtswidrig ansieht. Sie hat in ihrer Klageschrift Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 als diskriminierend gerügt, insbesondere die Verpflichtung des Anmelders, eine zweite Sprache" anzugeben, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist, sowie die Rechtswirkungen dieser Verpflichtung, die in anderen Absätzen des Artikels 115 vorgesehen sind. Weiter hat sie in ihrer Klageschrift gerügt, dass nach Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 andere Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft als die Sprachen des Amtes als mögliche Sprachen für die Erhebung von Widersprüchen und die Stellung von Anträgen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ausgeschlossen seien.

32 Nach alledem ist die von der Klägerin zur Stützung ihrer Klage auf Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zulässig, soweit sie sich auf die Verpflichtung aus Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 2868/95 bezieht. Insoweit erstreckt sich der Gegenstand der Rechtswidrigkeitseinrede auf die durch diese Bestimmungen begründete Verpflichtung, wie sie hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer rechtlichen Wirkungen in bestimmten anderen Absätzen des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94 erläutert wird.

33 Dagegen ist die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig, soweit sie sich auf die übrigen Bestimmungen des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94 bezieht. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 115 liegen nämlich in keiner Weise der angefochtenen Entscheidung zugrunde, da diese nur eine Anmeldung und die Verpflichtung des Anmelders zur Angabe einer zweiten Sprache betraf, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist.

Zur Begründetheit

34 Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt, mit dem ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) geltend gemacht wird.

Vorbringen der Parteien

35 Die Klägerin legt dar, wegen der Sprachenregelung des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94 werde sie gegenüber den Markenagenten der Staaten, deren Sprache eine der Sprachen des Amtes sei, in ihrer Wettbewerbsstellung benachteiligt. Sie müsse nämlich Übersetzer beschäftigen, während die in den genannten Staaten ansässigen Markenagenten das Verfahren vor dem Amt in ihrer Muttersprache fortsetzen könnten. Dies führe zu einem Verlust von Mandanten, zunächst von solchen, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässig seien und sich nach den Artikeln 88 und 89 der Verordnung Nr. 40/94 vor dem Amt durch einen Rechtsanwalt oder einen zugelassenen Vertreter auf dem Gebiet des Markenwesens vertreten lassen müssten. Ebenso eindeutig sei der Mandantenverlust, soweit es um in der Gemeinschaft ansässige Mandanten gehe, da diese Mandanten, denen bekannt sei, dass die Dienstleistungen eines niederländischsprachigen Rechtsanwalts oder Vertreters mit Übersetzungskosten verbunden seien, die Dienste eines Agenten vorzögen, der in einem der Länder einer Sprache des Amtes niedergelassen sei. Der Mandantenverlust sei wiederum schädlich für den Ruf eines Unternehmens wie desjenigen der Klägerin, das seit Jahren einen guten Ruf auf dem Gebiet des Markenwesens habe.

36 Die Nachteile, die damit verbunden seien, dass sie auf Übersetzer zurückgreifen müsse, lägen nicht nur in den dadurch entstehenden Kosten, sondern auch im Risiko fehlerhafter Übersetzungen. Übersetzer benötigten nämlich zwangsläufig eine Anlernzeit und müssten sich bestimmte Kenntnisse in markenrechtlichen Fragen aneignen. Außerdem gebe es in jeder Sprache Ausdrücke und Angaben, die nur schwer zu übersetzen seien.

37 Zwar könne das Amt jederzeit beschließen, das Verfahren in der Sprache der Anmeldung fortzusetzen, auch wenn sie keine Sprache des Amtes sei; erfahrungsgemäß setze das Amt das Verfahren jedoch gewöhnlich in der benannten zweiten Sprache fort. Das Verfahren, das zum vorliegenden Rechtsstreit geführt habe, sei insoweit die einzige Ausnahme.

38 Eine Diskriminierung liege schließlich nicht nur im Stadium der Anmeldung, sondern z. B. auch im Fall eines Widerspruchs vor. Zwar gelte für jedermann, dass er aufgrund seiner Wahl einer zweiten Sprache gezwungen sein könne, in Widerspruchsverfahren eine andere Sprache als seine Muttersprache zu benutzen; für denjenigen, dessen Sprache keine Sprache des Amtes sei, bestehe dieser Zwang jedoch mit Sicherheit, während für denjenigen, dessen Sprache eine solche des Amtes sei, immerhin die Möglichkeit bestehe, dass im Widerspruchsverfahren seine eigene Sprache benutzt werde.

39 Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 2868/95 seien daher nach Maßgabe des EG-Vertrags diskriminierende Bestimmungen. Zugleich verstoße die für das Amt geschaffene Sprachenregelung gegen die Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958,17, S. 385). Insoweit sei das Amt einem Gemeinschaftsorgan im Sinne der Verordnung Nr. 1 gleichzustellen, in der speziell einer der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze zum Ausdruck komme, von dem nicht durch eine spätere Verordnung des Rates abgewichen werden dürfe.

40 Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße insoweit gegen das Diskriminierungsverbot, als die Beschwerdekammer entschieden habe, dass die zweite Sprache eine der Sprachen des Amtes sein müsse. Aufgrund des Diskriminierungsverbots müsse das Amt zulassen, dass sie eine beliebige Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft angebe.

41 Weiter hilfsweise führt die Klägerin aus, wenn das Gericht die Auffassung vertreten sollte, dass die Beschwerdekammer des Amtes außer Stande gewesen sei, Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 2868/95 vertragskonform auszulegen, könne es immer noch selbst über die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen entscheiden und die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage seiner Feststellungen hierzu aufheben. Erneut sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer zur vertragskonformen Anwendung der Regelung verpflichtet sei, so dass sie anders hätte entscheiden können.

42 Die griechische Regierung macht geltend, dass die Gemeinschaftsrechtsordnung keinen Vorrang bestimmter Amtssprachen gegenüber anderen zulasse und dass im EG-Vertrag sowie in der Verordnung Nr. 1 der Grundsatz der Mehrsprachigkeit und der Sprachenneutralität zum Ausdruck komme.

43 Insoweit führt die griechische Regierung insbesondere Artikel 21 Absatz 3 EG und Artikel 248 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 314 EG) an. In Artikel 33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (United Nations Treaty Series, Bd. 788, S. 354) sei der allgemeine Grundsatz der Gleichwertigkeit der sprachlichen Fassungen von Verträgen aufgestellt worden, die in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden seien. Jedenfalls gebe es keine völkerrechtliche Vorschrift, wonach eine Sprache Vorrang vor anderen Sprachen habe.

44 Im Übrigen sei die Gleichwertigkeit der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften vom Gerichtshof weitgehend anerkannt worden. Das bedeute, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auch dasjenige aus Gründen der Sprache umfasse.

45 Daher habe der Rat mit der in Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 getroffenen Sprachenregelung gegen ein Diskriminierungsverbot des primären Gemeinschaftsrechts verstoßen. Diese Abweichung vom primären Gemeinschaftsrecht wiege umso schwerer, als sie in der Verordnung in keiner Weise begründet werde.

46 Schließlich stehe auch die Praxis der Gemeinschaftsverwaltung, bestimmte Sprachen als Arbeitssprachen" zu verwenden, der Gleichwertigkeit der Sprachen nicht entgegen. Des Weiteren diene zwar die Sprachenregelung des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94 der Verfahrenserleichterung und -verkürzung; diese Ziele würden aber nur für einen Teil der Betroffenen erreicht, während viele Anmelder von Gemeinschaftsmarken benachteiligt würden. Bei einer Abwägung des Interesses, die Arbeiten des Amtes zu erleichtern, gegen dasjenige eines jeden Anmelders, in seiner eigenen Gemeinschaftsamtssprache zu kommunizieren, müsse insbesondere unter Berücksichtigung des primären Gemeinschaftsrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Interesse des Anmelders jedenfalls überwiegen.

47 Das Amt weist zunächst darauf hin, dass die Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts so lange voll wirksam seien, wie ihre Rechtswidrigkeit nicht von den Gemeinschaftsgerichten festgestellt worden sei. Daher hätten alle Gemeinschaftsrechtssubjekte einschließlich des Amtes selbst die volle Wirksamkeit der Rechtsetzungsakte der Organe zu respektieren, solange ihre Rechtswidrigkeit nicht vom Gerichtshof oder vom Gericht festgestellt worden sei.

48 In diesem Zusammenhang sei ferner zu bemerken, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber das Amt in all seinen Gliederungen zu dem Zweck geschaffen habe, die einschlägigen Rechtsvorschriften durchzuführen und nicht deren Anwendung auszuschließen oder etwaige rechtliche Mängel, mit denen sie behaftet seien, zu kontrollieren. Die Beschwerdekammer habe sich deshalb zu Recht für unzuständig für die Entscheidung über die von der Klägerin behauptete Rechtswidrigkeit erklärt.

49 Außerdem sei es nicht Sache des Amtes, sondern des Rates, Argumente dafür vorzutragen, dass die mit der Verordnung Nr. 40/94 eingeführte Sprachenregelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Die Beschwerdekammer habe jedoch festgestellt, dass die Verpflichtung, eine zweite Sprache anzugeben, jedenfalls keine Diskriminierung bewirken könne, da alle Anmelder einschließlich derjenigen, die ihre Anmeldung unter Benutzung einer der Sprachen des Amtes eingereicht hätten, diese Verpflichtung zu beachten hätten. Zudem sei das Problem der Sprachenregelung Gegenstand zahlreicher Sitzungen des Rates gewesen und habe zu einer mehrjährigen Verzögerung beim Erlass der Verordnung geführt. Die letztlich verabschiedete Sprachenregelung gewährleiste die Arbeitsfähigkeit des Amtes und zugleich die Beachtung der Grundrechte.

50 Nach Ansicht der spanischen Regierung kann Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 nicht mit der Verordnung Nr. 1 unvereinbar sein, da er später erlassen worden sei. Die Verordnung Nr. 40/94 stehe auch keineswegs im Widerspruch zur Verordnung Nr. 1. Im Übrigen sei die mit Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 eingeführte Sprachenregelung völlig sachgerecht, namentlich weil eine Wahlmöglichkeit zwischen den gebräuchlichsten fünf Sprachen der Gemeinschaft bestehe und es stets möglich sei, dass vor dem Amt eine weniger gebräuchliche Sprache als Verfahrenssprache zum Zuge komme, z. B., wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung träfen. Die Unterschiede, zu denen die Sprachenregelung führen könne, gingen auf die Sprachensituation in der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Notwendigkeit zurück, das ordnungsgemäße Funktionieren der Gemeinschaftsorgane zu gewährleisten.

51 Der Rat führt aus, er sei zum Abweichen von der mit der Verordnung Nr. 1 eingeführten Sprachenregelung befugt gewesen, da diese Verordnung keinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz festschreibe. Auch sei das Amt jedenfalls kein Organ im Sinne der Verordnung Nr. 1 und könne einem solchen auch nicht gleichgestellt werden.

52 Das Gemeinschaftsrecht kenne keinen Grundsatz der absoluten Gleichbehandlung der Amtssprachen. Andernfalls gäbe es Artikel 217 EG-Vertrag (jetzt Artikel 290 EG) nicht.

53 Die mit der Verordnung Nr. 40/94 eingeführte Sprachenregelung sei auch nicht unverhältnismäßig. Diese Regelung solle es den Unternehmen ermöglichen, in einem einzigen, schnellen, praktikablen und erschwinglichen Verfahren die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zu erwirken. Was die Praktikabilität des Verfahrens angehe, so könne ein Verfahren vor einer Beschwerdekammer des Amtes angesichts von dessen Aufbau und des Bedarfs an Übersetzern beispielsweise nicht in mehreren Sprachen durchgeführt werden. Die Entscheidung, die der Rat beim Erlass der Verordnung Nr. 40/94 getroffen habe, beruhe auf einer Abwägung der Interessen der Unternehmen gegen etwaige Nachteile, wie sie von der Klägerin angesprochen worden seien. Insoweit sei daran zu erinnern, dass dem Gericht nur ein marginales Kontrollrecht zustehe; außerdem sei die eingeführte Sprachenregelung insbesondere deshalb sachgerecht, weil die Anmeldung in einer beliebigen Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften eingereicht werden könne, es beim Amt fünf Sprachen gebe und das Amt für die Übersetzung der Anmeldung in die zweite Sprache" sorge.

54 Schließlich hätten der Entscheidung des Rates auch haushaltsrechtliche Überlegungen zugrunde gelegen. Ohne die verabschiedete Sprachenregelung hätten für das Amt nämlich zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe mehrerer Dutzend Millionen Euro vorgesehen werden müssen.

Würdigung durch das Gericht

55 Zunächst ist festzustellen, dass der Prüfer und die Beschwerdekammer entgegen der Auffassung der Klägerin zu einer Entscheidung, Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 2868/95 unangewendet zu lassen, nicht befugt waren. Eine solche Entscheidung wäre nämlich notwendig auf eine Weigerung, diese Verordnungen zu befolgen, gestützt gewesen, der eine Auslegung gegen ihren eindeutigen Wortlaut zugrunde gelegen hätte. Damit wäre der Grundsatz der Rechtmäßigkeitsvermutung verletzt worden, wonach die Gemeinschaftsregelung so lange voll wirksam bleibt, bis ihre Rechtswidrigkeit nicht durch ein zuständiges Gericht festgestellt worden ist.

56 Es ist daher Sache des Gerichts, sich angesichts der von der Klägerin erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit zur Rechtmäßigkeit der vom Rat eingeführten Sprachenregelung für das Amt zu äußern.

57 Nach Ansicht der Klägerin besteht ein Konflikt zwischen Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 einerseits und Artikel 6 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 andererseits, denn Artikel 115 verstoße gegen einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wonach die Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften nicht unterschiedlich behandelt werden dürften.

58 Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1 nur ein Rechtsakt des abgeleiteten Rechts ist, dessen Rechtsgrundlage Artikel 217 EG-Vertrag ist. Mit ihrer Ansicht, dass in dieser Verordnung speziell ein gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz der Gleichheit der Sprachen zum Ausdruck komme, von dem auch durch eine spätere Verordnung des Rates nicht abgewichen werden dürfe, verkennt die Klägerin die Natur dieser Verordnung als die eines Rechtsakts des abgeleiteten Rechts. Zweitens ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten im EG-Vertrag keine Sprachenregelung für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft getroffen haben, dass vielmehr Artikel 217 EG-Vertrag es dem Rat überlässt, die Regelung der Sprachenfrage für die Organe einstimmig zu treffen und zu ändern und unterschiedliche Sprachenregelungen festzulegen. Dieser Artikel sieht nicht vor, dass die einmal vom Rat getroffene Sprachenregelung später nicht mehr geändert werden könnte. Folglich kann die mit der Verordnung Nr. 1 getroffene Sprachenregelung nicht einem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gleichgestellt werden.

59 Daher kann sich die Klägerin, um die Rechtswidrigkeit von Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 darzutun, nicht auf Artikel 6 EG-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1 berufen.

60 Die dem Anmelder einer Gemeinschaftsmarke durch Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j auferlegte Verpflichtung, eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist", verstößt entgegen dem Vorbringen der Klägerin und der griechischen Regierung nicht gegen das Diskriminierungsverbot.

61 Zunächst erklärt sich der Anmelder durch die Angabe einer zweiten Sprache, wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 selbst ergibt, nur insoweit mit der möglichen Benutzung dieser Sprache als Verfahrenssprache einverstanden, als es um Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren geht. Demgemäß ist die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, wie im Übrigen durch Artikel 115 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 bestätigt wird, so lange Verfahrenssprache, wie der Anmelder in Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte ist. In diesen Verfahren kann also eine unterschiedliche Behandlung bei der Sprache keineswegs auf die Verordnung Nr. 40/94 selbst zurückzuführen sein, denn diese gewährleistet gerade die Benutzung der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, als Verfahrenssprache und damit als Sprache, in der die Verfahrenshandlungen mit Entscheidungscharakter abzufassen sind.

62 Soweit Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 den Anmelder verpflichtet, eine zweite Sprache im Hinblick auf deren mögliche Benutzung als Verfahrenssprache in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren anzugeben, ist festzustellen, dass diese Bestimmung zu dem legitimen Zweck erlassen worden ist, eine Lösung des Sprachenproblems für die Fälle zu finden, in denen ein Widerspruchs-, Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren zwischen Beteiligten durchgeführt wird, die nicht die gleiche Sprache bevorzugen und sich untereinander nicht auf eine Verfahrenssprache einigen können. Die an einem Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren Beteiligten können nämlich nach Artikel 115 Absatz 7 der Verordnung Nr. 40/94 vereinbaren, dass eine beliebige Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft als Verfahrenssprache verwendet wird; diese Möglichkeit kann insbesondere von Beteiligten genutzt werden, deren bevorzugte Sprache dieselbe ist.

63 Bei der Verfolgung des Zieles, festzulegen, welche Sprache in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen Beteiligten, die nicht dieselbe Sprache bevorzugen, Verfahrenssprache sein soll, hat der Rat, auch wenn er die Amtssprachen der Gemeinschaft unterschiedlich behandelt hat, eine sachgerechte und angemessene Wahl getroffen. Zum einen ermöglicht Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 es dem Anmelder einer Marke für den Fall, dass die erste von ihm gewählte Sprache von einem anderen Verfahrensbeteiligten nicht gewünscht wird, unter den in der Europäischen Gemeinschaft meistbekannten Sprachen diejenige zu wählen, die die Sprache des Widerspruchs-, Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens sein soll. Zum anderen ist der Rat, indem er diese Wahl auf die in der Europäischen Gemeinschaft meistbekannten Sprachen beschränkt und damit zu verhindern versucht hat, dass die Verfahrenssprache einem anderen Verfahrensbeteiligten völlig unbekannt ist, innerhalb der Grenzen dessen geblieben, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 38, und vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98, Kreil, Slg. 2000, I-69, Randnr. 23).

64 Die Klägerin und die griechische Regierung können sich schließlich auch nicht auf den Absatz berufen, der durch den Vertrag von Amsterdam in Artikel 8d EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 21 EG) eingefügt worden ist: Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 314 [EG] genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 7 [EG] genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten." Artikel 21 EG bezieht sich auf das Parlament und den Bürgerbeauftragten, und Artikel 7 EG nennt das Parlament, den Rat, die Kommission, den Gerichtshof und den Rechnungshof sowie den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Soweit der fragliche Absatz zeitlich auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist, gehört das Amt jedenfalls nicht zu den in den Artikeln 7 EG und 21 EG genannten Organen und Einrichtungen.

65 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

66 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten entsprechend dem Antrag des Amtes auch dessen Kosten aufzuerlegen.

67 Die Hellenische Republik, das Königreich Spanien und der Rat, die dem Rechtsstreit beigetreten sind, tragen gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten.

3. Die Streithelfer tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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