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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: T-121/97
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 840/95 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofs, Verordnung Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofs


Vorschriften:

Verordnung Nr. 840/95 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofs Art. 2
Verordnung Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofs Art. 18
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95 zur Änderung der Verordnung Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofs werden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erworbenen Ruhegehälter hierdurch nicht geändert. Im Hinblick auf den Begriff der "erworbenen Ruhegehälter" ergibt sich aus der Verordnung Nr. 2290/77, insbesondere ihrem Artikel 9 Absätze 1 und 2, daß der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Tag des Ausscheidens des Mitglieds des Rechnungshofs aus dem Amt entsteht, das Ruhegehalt somit an diesem Tag zu laufen beginnt, unabhängig von dem nachfolgenden oder gleichzeitigen Zeitpunkt, in dem das ehemalige Mitglied in den Genuß dieses Rechtes kommt.

2 Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofs bestimmt, daß der Rat, wenn er eine Erhöhung des Grundgehalts beschließt, gleichzeitig einen Beschluß über eine entsprechende Erhöhung der laufenden Ruhegehälter fasst. Daraus folgt zum einen, daß der Rat lediglich verpflichtet ist, zu prüfen, ob eine solche Erhöhung angebracht ist, ohne daß ihm die allgemeine Pflicht auferlegt wäre, eine Erhöhung zu beschließen. Zum anderen gibt die Verpflichtung zur Prüfung der Frage, ob eine Erhöhung angebracht ist, für diese Prüfung eine bestimmte Richtung vor, so daß im Regelfall eine entsprechende Erhöhung der laufenden Ruhegehälter diejenige ist, die mit der Erhöhung des Grundgehalts übereinstimmt.

Zwar ist der Rat nicht verpflichtet, in besonderer Weise zu rechtfertigen, daß es sich bei einer Entscheidung, die in diese Richtung geht, um eine entsprechende Erhöhung handelt, doch gilt etwas anderes in den besonderen Fällen, in denen die Erhöhung der laufenden Ruhegehälter sehr viel geringer ausfällt als die des Grundgehalts, und erst recht in dem ganz besonderen Ausnahmefall, daß der Rat der Auffassung ist, es sei angemessen, die erworbenen Ruhegehälter überhaupt nicht zu erhöhen.

3 Die Verordnung Nr. 840/95 zur Änderung der Verordnung Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofs, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Rechnungshof am 1. November 1993 ein Gemeinschaftsorgan geworden war, verstösst durch die unterschiedliche Regelung der Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder, die sämtlich nach diesem Zeitpunkt aus dem Amt geschieden sind, je nachdem, ob diese vor oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Mai 1995 aus dem Amt geschieden sind und damit einen Anspruch auf Ruhegehalt erworben haben, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Diese Mitglieder befinden sich nämlich, was diese Begründung angeht, in einer gleichartigen Situation, werden aber trotzdem unterschiedlich behandelt, ohne daß dies objektiv gerechtfertigt wäre.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 30. September 1998. - Richie Ryan gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofs - Ablauf der Amtstätigkeit - Ruhegehalt - Nichtanhebung - Verstoß gegen die Grundverordnung - Begründung - Berechtigtes Vertrauen - Diskriminierungsverbot. - Rechtssache T-121/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofs (ABl. L 268, S. 1) bestimmt in Artikel 9 Absatz 1: "Die Mitglieder des Rechnungshofs haben nach Ausscheiden aus ihrem Amt Anspruch auf ein Ruhegehalt auf Lebenszeit, das von dem Tag an gezahlt wird, an dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben."

2 Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2290/77 bestimmt, daß das Ruhegehalt der Mitglieder des Rechnungshofs für jedes volle Jahr der Amtstätigkeit 4,50 v. H. des letzten Grundgehalts und für jeden vollen Monat ein Zwölftel dieses Betrages beträgt; das Hoechstruhegehalt beläuft sich auf 70 v. H des letzten Grundgehalts.

3 Das monatliche Grundgehalt der Mitglieder des Rechnungshofs entspricht gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2290/77 für den Präsidenten 108 %, für die anderen Mitglieder 104 % des Grundgehalts eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Besoldungsgruppe A 1 in der letzten Dienstaltersstufe.

4 Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 lautet:

"Beschließt der Rat eine Erhöhung des Grundgehalts, so fasst er gleichzeitig einen Beschluß über eine entsprechende Erhöhung der laufenden Ruhegehälter."

5 Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2290/77 erhalten ehemalige Mitglieder des Rechnungshofs vom ersten Tag des Monats an, der auf ihr Ausscheiden aus dem Amt folgt, für die Dauer von drei Jahren ein monatliches Übergangsgeld, dessen Betrag nach Maßgabe der Dauer ihrer Amtszeit einem Prozentsatz zwischen 35 % und 60 % des zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Amt bezogenen Grundgehalts entspricht.

6 Durch Artikel G.6 des am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrages über die Europäische Union erhielt der Rechnungshof die Stellung eines Organs der Gemeinschaften.

7 Am 10. April 1995 erließ der Rat die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 840/95 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofs (ABl. L 85, S. 10), in deren zweiter Begründungserwägung es heisst, daß der Rechnungshof mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union ein Organ der Europäischen Gemeinschaften geworden sei und daher die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Gehälter und die Übergangsgelder beim Ausscheiden geändert werden sollten. Die am 20. April 1995 in Kraft getretene Verordnung Nr. 840/95 galt gemäß ihrem Artikel 3 Absatz 2 vom 1. Mai 1995 an.

8 Die Verordnung Nr. 840/95 setzte unter Änderung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2290/77 das Monatsgrundgehalt des Präsidenten von 108 % auf 115 % und das der anderen Mitglieder von 104 % auf 108 % des Grundgehalts eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Besoldungsgruppe A 1 in der letzten Dienstaltersstufe herauf.

9 Sie änderte ebenfalls Artikel 8 der Verordnung Nr. 2290/77 und setzte das monatliche Übergangsgeld eines ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofs auf einen Betrag fest, der nach Maßgabe der Dauer seiner Amtszeit einem Prozentsatz zwischen 40 % und 65 % des zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Amt bezogenen Grundgehalts entspricht.

10 Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95 bestimmt:

"Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erworbenen Ruhegehälter werden hierdurch nicht geändert."

Sachverhalt

11 Der Kläger war Mitglied des Rechnungshofs vom 18. Mai 1986 bis zum 9. Februar 1994.

12 Von diesem Zeitpunkt ab erhielt er gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 2290/77 ein monatliches Übergangsgeld, das für die Dauer von drei Jahren, d. h. bis Februar 1997, festgestellt war.

13 Der Kläger, der ab 1. März 1997 Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhielt erstmals in der Anlage zu einem Schreiben des Generalsekretärs des Rechnungshofs vom 20. Februar 1997 den Berechnungsbogen mit dem Nettobetrag seines Ruhegehalts.

14 Bei dieser Gelegenheit stellte er fest, daß sein Ruhegehalt nach Maßgabe eines aufgrund des alten Artikels 2 der Verordnung Nr. 2290/77 ermittelten Grundgehalts berechnet worden war, das somit 104 % des Grundgehalts eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Besoldungsgruppe A 1 in der letzten Dienstaltersstufe entsprach.

Verfahren und Anträge der Parteien

15 Unter diesen Umständen hat der Kläger gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag mit Klageschrift, die am 16. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

16 Mit Antragsschrift, die am 29. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat beantragt, ihn als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zuzulassen. Mit Schreiben, das am 12. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vertrauliche Behandlung bestimmter der Klagebeantwortung des Rechnungshofs beigefügter Schriftstücke gegenüber dem Rat beantragt.

17 Mit Beschluß vom 20. November 1997 hat der Präsident des Gerichts die Streithilfe zugelassen und den Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückgewiesen.

18 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) die mündliche Verhandlung eröffnet.

19 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 12. Mai 1998 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

20 Der Kläger beantragt,

- die Entscheidung des Rechnungshofs vom 20. Februar 1997 zur Feststellung seines Ruhegehalts mit Wirkung vom 1. März 1997 aufzuheben;

- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21 Der Beklagte beantragt:

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22 Der Streithelfer unterstützt die Anträge des Beklagten.

Zur Begründetheit

23 Der Kläger stützt seine Klage im wesentlichen auf einen Klagegrund, mit dem er die fehlerhafte Auslegung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 840/95 durch den Beklagten rügt, und auf einen weiteren Klagegrund, mit dem er die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 840/95 geltend macht.

Zum Klagegrund der fehlerhaften Auslegung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 840/95

Vorbringen der Beteiligten

24 Der Kläger hält den Begriff der "pensions acquises" ("laufenden" bzw. "erworbenen Ruhegehälter") in Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95 für mehrdeutig und unterschiedlicher Auslegung fähig. Damit sollten bereits festgestellte Ruhegehälter bezeichnet werden, also diejenigen, die bereits gezahlt würden. Folge man dieser Auslegung, so sei die Verordnung Nr. 840/95 auf seinen Fall nicht anwendbar, weil das ihm gewährte Ruhegehalt erst mit Wirkung vom März 1997, also nach Inkrafttreten dieser Verordnung, tatsächlich festgestellt worden sei. Definiere man den Ausdruck "pensions acquises" indessen anders, so gebe es mehrere Möglichkeiten. Das Ruhegehalt könne erworben werden entweder mit dem ersten Tag des Monats, der auf das Ausscheiden aus dem Amt folge, oder mit dem Ablauf des Zeitraums von drei Jahren, in dem der ehemalige Präsident oder das ehemalige Mitglied des Rechnungshofs ein monatliches Übergangsgeld beziehe. Ausserdem stimmten Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/96 in der englischen Fassung nicht überein. In Artikel 18 sei von "existing pensions" die Rede, was als bestehende, also bereits tatsächlich festgestellte Ruhegehälter zu verstehen sei. In Artikel 2 hingegen sei von "acquired pensions" die Rede, was der für beide Verordnungen identischen französischen Sprachfassung mit der ganzen Mehrdeutigkeit dieses Ausdrucks entspreche.

25 Der Ausdruck "pensions acquises" müsse folglich wegen seiner Ungenauigkeit die ihm günstigste Auslegung erfahren, d. h. so verstanden werden, daß Ruhegehälter erst mit dem Augenblick ihrer Feststellung erworben würden. Da sein Ruhegehalt vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 840/95, d. h. vor dem 1. Mai 1995, nicht festgestellt, mit anderen Worten nicht gezahlt worden sei, treffe Artikel 2 dieser Verordnung seinen Fall nicht.

26 Es sei nur folgerichtig und entspreche der mit der Verordnung Nr. 2290/77 für den Zeitraum nach dem Ausscheiden eines Präsidenten oder eines Mitglieds des Rechnungshofs aus dem Amt getroffenen Besoldungsregelung, daß ein Anspruch auf Ruhegehalt erst erworben sei, wenn zwei Voraussetzungen erfuellt seien. Zum einen müsse der Betreffende aus seinem Amt beim Rechnungshof ausgeschieden sein. Zum anderen müsse der Betreffende tatsächlich ein Ruhegehalt beziehen, d. h. entweder vorzeitig mit 60 Jahren oder bei Erreichen der üblichen Altersgrenze, also mit 65 Jahren, oder aber die Zahlung des monatlichen Übergangsgelds, die drei Jahre lang erfolge, führe über das Alter von 65 Jahren hinaus. Seine Situation entspreche der letztgenannten Fallgestaltung.

27 Folglich gelte Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95 für seinen Fall nicht.

28 Nach Auffassung des Beklagten ergibt sich aus Artikel 9 der Verordnung Nr. 2290/77, daß mit dem Ausscheiden aus dem Amt der Anspruch auf Ruhegehalt entstehe und das Ruhegehalt erworben werde. Die Annahme, das Ruhegehalt werde erst mit dem Zeitpunkt der ersten Zahlung erworben, entspreche nicht dem Wortlaut des Artikels 9 der Verordnung Nr. 2290/77 und führe ausserdem zu logischen Widersprüchen. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt entstehe der Anspruch auf Ruhegehalt und sei dessen Betrag ermittelbar, lediglich der Zeitpunkt der ersten Zahlung müsse noch vom Ruhegehaltsempfänger gewählt werden.

29 Der Streithelfer hat zum ersten Klagegrund keine Erklärungen abgegeben.

Würdigung durch das Gericht

30 Der Kläger vertritt im Kern die Auffassung, der Begriff der "pensions acquises", wie er Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95 zugrunde liege, müsse in dem Sinn ausgelegt werden, der ihm am günstigsten sei. Sein Ruhegehalt sei zum 1. März 1997 festgestellt worden. Er habe daher ein Interesse daran, daß sein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 840/95 erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erworben worden sei, also nach dem 1. Mai 1995. Er schlägt daher vor, den Ausdruck "pensions acquises" so zu verstehen, daß damit ein effektiv festgestelltes Ruhegehalt gemeint sei.

31 Die vom Kläger vorgeschlagene Auslegung ist mit dem Wortlaut der Verordnung Nr. 2290/77 unvereinbar, wonach der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Amt entsteht, das Ruhegehalt somit an diesem Tag zu laufen beginnt.

32 Zunächst bestimmt nämlich Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung, daß die Mitglieder des Rechnungshofs nach Ausscheiden aus dem Amt Anspruch auf ein Ruhegehalt auf Lebenszeit haben, das von dem Tag an gezahlt wird, an dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 können die Mitglieder jedoch beantragen, daß die Zahlung des Ruhegehalts im Alter von 60 Jahren beginnt. Die Verordnung unterscheidet folglich den Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht, nämlich den Tag des Ausscheidens aus dem Amt, und den nachfolgenden oder gleichzeitigen Zeitpunkt, in dem das ehemalige Mitglied in den Genuß dieses Rechts kommt, nämlich den Tag der Vollendung des 60. oder des 65. Lebensjahres.

33 Zweitens wird der Betrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 2290/77 nach Maßgabe des letzten Grundgehalts berechnet. Wie sich aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, endet der Anspruch auf ein Grundgehalt mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Das letzte Grundgehalt als Kriterium für die Festlegung des Ruhegehalts ist damit ein einmaliger und zeitlich unwandelbarer Tatbestand, der mit dem Ausscheiden aus dem Amt zusammenfällt.

34 Ausserdem führt die vom Kläger vorgeschlagene Auslegung, wie der Beklagte ganz zu Recht bemerkt hat, zu logischen Widersprüchen. Das geschuldete Ruhegehalt wird nämlich gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 2290/77 aufgrund des letzten Grundgehalts berechnet. Würde die "pension acquise" im Sinne des Artikels 18 der Verordnung Nr. 2290/77 und des Artikels 2 der Verordnung Nr. 840/95 erst zum Zeitpunkt der Zahlung oder auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundgehalts festgelegt, so wäre die Besoldung, die der Berechnung des Betrages des Ruhegelds zugrunde zu legen ist, nicht mehr das zuletzt bezogene Grundgehalt, wie dies Artikel 10 der Verordnung Nr. 2290/77 aber festlegt.

35 Der vom Kläger vorgeschlagenen Auslegung kann daher nicht gefolgt werden.

36 Was sodann das Vorbringen des Klägers betrifft, in der englischen Fassung bestehe ein sprachlicher Unterschied zwischen Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 ("existing pensions") und Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95 ("acquired pensions"), ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, daß Gemeinschaftsbestimmungen im Licht der Fassungen in den anderen Gemeinschaftssprachen einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 15). Wenn diese Fassungen voneinander abweichen, verlangt das Erfordernis ihrer einheitlichen Auslegung, daß die fragliche Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt wird, zu der sie gehört (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnr. 28). Zum einen können die beiden Ausdrücke durchaus Synonyme darstellen, da ein bereits erworbener Anspruch auf Ruhegehalt notwendig besteht und ein Anspruch auf Ruhegehalt bestehen kann, ohne festgestellt zu sein. Sollte zum anderen der Ausdruck "existing pensions" in der englischen Fassung des Artikels 18 der Verordnung Nr. 2290/77 mit "festgestellte Ruhegehälter" statt mit "erworbene Ruhegehälter" wiederzugeben sein, so würde er im Kern von den anderen, ebenfalls maßgebenden Sprachfassungen dieses Artikels abweichen. Dieser sprachliche Unterschied lässt es somit nicht zu, Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 so auszulegen, daß hier festgestellte und nicht erworbene Ruhegehälter gemeint seien.

37 Der Klagegrund einer fehlerhaften Auslegung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 840/95 ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 840/95

38 Der Klagegrund der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 840/95 gliedert sich in drei Teile, mit denen ein Verstoß gegen Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77, ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird.

Zum ersten Teil des Klagegrundes: Verstoß gegen Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77

- Vorbringen der Beteiligten

39 Der Kläger steht auf dem Standpunkt, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95 mit Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 unvereinbar sei. So wie Artikel 18 abgefasst sei, müsse der Rat bei einer Erhöhung des Grundgehalts gleichzeitig über eine entsprechende Erhöhung der laufenden Ruhegehälter beschließen. Der Rat verfüge hierbei bezueglich des Umfangs der Erhöhung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, könne indessen nicht ohne Verstoß gegen diesen Artikel bei einer Erhöhung des Grundgehalts von einem Beschluß über eine Erhöhung der laufenden Ruhegehälter absehen. Die Verordnung Nr. 840/95 verstosse gegen Geist und Buchstaben des Artikels 18 der Verordnung Nr. 2290/77 und lasse ausser acht, daß das Ruhegehalt allgemein als die Fortführung des Gehalts betrachtet werde.

40 Einerseits erhöhe die Verordnung Nr. 840/95 mit ihrem Artikel 1 das Grundgehalt und das Übergangsgeld der Präsidenten und Mitglieder des Rechnungshofs. Diese Erhöhung werde allein mit dem Inkrafttreten des Unionsvertrags begründet, durch den der Rechnungshof die Rechtsstellung eines Organs der Europäischen Gemeinschaften erhalten habe. Andererseits lege aber Artikel 2 dieser Verordnung ausdrücklich fest, daß die bereits erworbenen Ruhegehälter hierdurch nicht geändert würden.

41 Erstens werde die Nichterhöhung der erworbenen Ruhegehälter durch die Verordnung Nr. 840/95 nicht besonders begründet. Zweitens sei die Begründung für die Erhöhung des Grundgehalts und des Übergangsgelds rein formal und könne für sich genommen die Nichterhöhung der erworbenen Ruhegehälter nicht rechtfertigen. Die Erhöhung des Grundgehalts und des Übergangsgelds ohne gleichzeitige Erhöhung der erworbenen Ruhegehälter stelle einen Bruch mit der früheren ständigen Praxis des Rates dar, verstosse gegen Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 und sei daher nicht wirksam begründet.

42 Ausserdem entspreche der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 840/95 nicht dem Zeitpunkt, zu dem der Rechnungshof die Rechtsstellung eines Organs im Sinne des Artikels 4 des Vertrages in der Fassung des Artikels G.6 des Vertrages über die Europäische Union erhalten habe. Der Unionsvertrag sei nämlich am 1. November 1993 und damit zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten, als der Kläger noch im Amt gewesen sei. Folglich müsse die Begründung, mit der die Erhöhung der Grundgehälter und Übergangsgelder der Präsidenten und Mitglieder des Rechnungshofs gerechtfertigt worden sei, auch für ihn gelten und a fortiori zu einer Erhöhung seines Ruhegehalts führen. Damit bestehe ein eklatanter Widerspruch zwischen der Begründung der Verordnung Nr. 840/95 und deren Auswirkungen auf seine Lage.

43 Folglich sei Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95, soweit er im Widerspruch zu Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 stehe, rechtswidrig.

44 Der Beklagte räumt ein, daß der Rat gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 verpflichtet gewesen sei, bei der Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung Nr. 840/95 einen Beschluß über die Erhöhung der laufenden Ruhegehälter zu fassen. Der Rat habe diese Verpflichtung auch erfuellt, da er in Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95 festgelegt habe, daß die entsprechende Erhöhung der erworbenen Ruhegehälter gleich Null sei. Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95 entspreche den Erfordernissen des Artikels 18 der Verordnung Nr. 2290/77. Erstens sei nämlich Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95 gleichzeitig mit der Entscheidung über die Erhöhung der Grundgehälter erlassen worden, wie sie in Artikel 1 dieser Verordnung getroffen worden sei. Zweitens schreibe Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 einen Beschluß über eine entsprechende Erhöhung, also eine Entscheidung über die Frage vor, ob eine entsprechende Erhöhung stattzufinden habe. Eine Pflicht, unter allen Umständen eine Erhöhung zu beschließen, bestehe daher nicht. Drittens schreibe Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 dem Rat vor, über eine "entsprechende Erhöhung" zu beschließen, die also den Umständen entsprechen müsse, die seine Entscheidung rechtfertigten, die Grundgehälter zu erhöhen. Im vorliegenden Fall habe der Rat nun beschlossen, daß die Erhöhung der laufenden Ruhegehälter, wie sie den Umständen des Falles und den Gründen für eine Erhöhung der Grundgehälter entspreche, gleich Null zu sein habe.

45 Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95 sei ordnungsgemäß und ausreichend begründet. Die Begründung ergebe sich zum einen und in erster Linie daraus, daß dieser Artikel eine unmittelbare Anwendung einer Grundnorm, nämlich des Artikels 18 der Verordnung Nr. 2290/77, sei. Sie ergebe sich zum anderen und mittelbar aus der Begründung für die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 840/95 festgelegte Erhöhung der Grundgehälter infolge der Erhebung des Rechnungshofs in den Rang eines Organs. Nach ständiger Rechtsprechung könne sich die Begründung einer Verordnung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlaß der Maßnahme geführt habe und zu der sie gehöre (Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1968 in der Rechtssache 5/67, Beus, Slg. 1968, 127, 144, und vom 20. Juni 1973 in der Rechtssache 80/72, Koninklijke Lassiefabrieken, Slg. 1973, 635).

46 Der Streithelfer weist darauf hin, daß die Entscheidung, die Grundgehälter der Mitglieder des Rechnungshofs zu erhöhen, in einer besonderen und aussergewöhnlichen Situation getroffen worden sei. Sowohl der Rechnungshof selbst als auch der Rat hätten nämlich dem Umstand Rechnung tragen müssen, daß der Rechnungshof Organ der Gemeinschaft geworden sei. Es habe sich also nicht um eine Erhöhung der Art gehandelt, wie sie gewöhnlich, etwa bei Erhöhung eines Indexes oder wegen eines ähnlichen Umstands, erfolgten. Diese Art von Erhöhung erfolge übrigens bei Mitgliedern des Organs einfach aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage ihrer Besoldung, d. h. des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A 1 der letzten Dienstaltersstufe.

47 Unter diesem Blickwinkel sei es vollkommen logisch, daß diese Erhöhung sich nur für die Zukunft auswirke und nicht für bereits laufende Ruhegehälter gelte. Diese seien eine Fortführung des Grundgehalts, weil sie auf dem zuletzt bezogenen Grundgehalt beruhten. Dieses letzte Grundgehalt habe aber bei Mitgliedern, die aus dem Amt geschieden seien, bevor die Verordnung Nr. 840/95 für sie habe gelten können, 104 % und nicht 108 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A 1 der letzten Dienstaltersstufe entsprochen.

48 Seiner Pflicht nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77, einen Beschluß über die laufenden Ruhegehälter zu fassen, sei er in vollem Umfang nachgekommen. Dieser Beschluß sei in Gestalt des Artikels 2 der streitigen Verordnung gefasst worden. Folglich sei nicht gegen Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 verstossen worden.

49 Zurückzuweisen sei das Vorbringen des Klägers, daß die Begründung, der Rechnungshof sei ein Organ der Gemeinschaft geworden, rein formal sei und für sich genommen eine Verletzung des Artikels 18 der Verordnung Nr. 2290/77 nicht rechtfertigen könne, da es sich nicht um ein objektives Kriterium handele und zwischen der Erhebung des Rechnungshofs in den Rang eines Organs und der Erhöhung der Grundgehälter kein Zusammenhang bestehe. Die Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 840/95 zeige nämlich deutlich, daß die Erhebung des Rechnungshofs in den Rang eines Organs ein tragender Grund gewesen sei, der für sich allein und in vollem Umfang die Entscheidung des Rates gerechtfertigt habe, die Grundgehälter und Übergangsgelder der Mitglieder dieses neuen Organs zu erhöhen. Damit sei bezweckt worden, bei der Besoldung der Mitglieder der verschiedenen Organe ein gewisses Gleichgewicht herzustellen.

50 Da die neue Organstellung die einzige Begründung für die Verordnung Nr. 840/95 gewesen sei, sei es auch weder notwendig noch gerechtfertigt gewesen, dieser Verordnung eine andere Begründung zu geben, als sie aus der zweiten Begründungserwägung ersichtlich sei. Aus dieser neuen Organstellung folge, daß die laufenden Ruhegehälter durch diese Erhöhung nicht betroffen seien. Dieser Aspekt habe folglich auch keine besondere Erwähnung in den Begründungserwägungen verdient.

51 Die Pflicht zur Begründung nach Artikel 190 des Vertrages sei daher im vorliegenden Fall in vollem Umfang beachtet worden, so daß der erste Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2290/77 durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95 gerügt worden sei, als unbegründet zurückzuweisen sei.

- Würdigung durch das Gericht

52 Die Heranziehung des Artikels 18 der Verordnung Nr. 2290/77 setzt voraus, daß der Rat eine Erhöhung des Grundgehalts beschlossen hat. Es steht fest, daß der Rat durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 840/95 das Grundgehalt des Präsidenten und der Mitglieder des Rechnungshofs erhöht hat.

53 Die Verordnung Nr. 840/95 hat im übrigen Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 nicht aufgehoben. Folglich hatte der Rat beim Erlaß der Verordnung Nr. 840/95 Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 zu beachten.

54 Diese Vorschrift verpflichtet den Rat zunächst, bei einem Beschluß über die Erhöhung des Grundgehalts gleichzeitig einen Beschluß über eine entsprechende Erhöhung der laufenden Ruhegehälter zu fassen. Diese Pflicht hat der Rat unstreitig durch Erlaß des Artikels 2 der Verordnung Nr. 840/95 erfuellt.

55 Zweitens verpflichtet diese Vorschrift den Rat, diesem Beschluß einen bestimmten Inhalt zu geben, nämlich "über eine entsprechende Erhöhung der laufenden Ruhegehälter" zu beschließen.

56 Aus diesem Wortlaut folgt zweierlei. Zum einen verpflichtet Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77, wenn er bestimmt, daß der Rat "einen Beschluß über eine... Erhöhung [fasst]", statt festzulegen, daß der Rat eine Erhöhung beschließt, den Rat lediglich, zu prüfen, ob eine solche Erhöhung angebracht ist. Er erlegt ihm indessen nicht die allgemeine Pflicht auf, als Ergebnis dieser Prüfung eine Erhöhung der laufenden Ruhegehälter zu beschließen.

57 Zum anderen gibt diese Verpflichtung zur Prüfung der Frage, ob eine Erhöhung der Ruhegehälter angebracht ist, eine bestimmte Richtung vor. Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 verpflichtet den Rat nämlich, über eine "entsprechende" Erhöhung der Ruhegehälter zu beschließen. Dieser Ausdruck besagt zum einen, daß die vorgesehene Erhöhung der Ruhegehälter als Gegenstand des Beschlusses nicht notwendig mit der des Grundgehalts übereinzustimmen braucht. Damit wird dem Rat ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zum anderen kommt darin aber auch der Gedanke zum Ausdruck, daß der Rat sich bemühen sollte, zu bestimmen, was im gegebenen Fall eine "entsprechende" Erhöhung der laufenden Ruhegehälter darstellt.

58 Im Regelfall ist bei einer Erhöhung des Grundgehalts eine entsprechende Erhöhung der laufenden Ruhegehälter diejenige, die mit der erstgenannten übereinstimmt. In Ausnahmefällen kann jedoch der Erhöhung des Grundgehalts je nach den Umständen eine geringere oder sogar sehr viel geringere Erhöhung der Ruhegehälter entsprechen und gerechtfertigt sein. Ganz ausnahmsweise könnte unter ganz besonderen Umständen eine entsprechende Erhöhung laufender Ruhegehälter auch bei Null liegen.

59 Bei der Würdigung der Frage, ob eine Erhöhung der laufenden Ruhegehälter angebracht ist, hat der Rat einen Beurteilungsspielraum, der allerdings der Rechtmässigkeitskontrolle durch das Gericht unterliegt. Im Rahmen dieser Kontrolle nach Maßgabe insbesondere der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts muß das Gericht die Erwägungen prüfen, mit denen in der Verordnung begründet wird, daß eine entsprechende Erhöhung der laufenden Ruhegehälter erfolgt sei. Zwar ist der Rat nicht verpflichtet, in besonderer Weise zu rechtfertigen, daß es sich um eine entsprechende Erhöhung der laufenden Ruhegehälter handelt, wenn diese mit der des Grundgehalts übereinstimmt, etwas anderes gilt jedoch in den besonderen Fällen, in denen die Erhöhung der laufenden Ruhegehälter sehr viel geringer ausfällt als die des Grundgehalts, und erst recht in dem ganz besonderen Ausnahmefall, daß der Rat der Auffassung ist, es sei angemessen, die erworbenen Ruhegehälter überhaupt nicht zu erhöhen. Mithin ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95, soweit er bestimmt, daß "die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erworbenen Ruhegehälter hierdurch nicht berührt [werden]", die genannten Erfordernisse beachtet hat.

60 Die Verordnung Nr. 840/95 ist wie folgt begründet worden: "Mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union ist der Rechnungshof ein Organ der Europäischen Gemeinschaften geworden; daher sollten die Bestimmungen der Verordnung... Nr. 2290/77 über die Gehälter und die Übergangsgelder beim Ausscheiden geändert werden."

61 Die Verordnung Nr. 840/95 weist hingegen keine besondere ausdrückliche Begründungserwägung zum Fehlen einer Erhöhung der erworbenen Ruhegehälter auf.

62 Die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 840/95 soll gleichwohl nach Meinung des Beklagten und des Streithelfers stillschweigend eine Begründung enthalten. Die Rechtfertigung der Erhöhung des monatlichen Grundgehalts und des Übergangsgelds soll das Fehlen einer Erhöhung der erworbenen Ruhegehälter stillschweigend, aber in ausreichender Weise mit rechtfertigen. Die gemeinsame Rechtfertigung für diese Maßnahmen soll das Einrücken des Rechnungshofs in die Stellung eines Gemeinschaftsorgans sein, weil dieser Umstand das Amt der Mitglieder des Rechnungshofs in gewisser Weise höherwertig mache. Dementsprechend sollen die vor diesem Ereignis ausgeuebten Aufgaben einer solchen Höherbewertung nicht zugänglich sein. Die Ruhegehälter als Entgelt für das nach der alten Regelung ausgeuebte Amt könnten daher nicht erhöht werden.

63 Diese nur mittelbare Begründung reicht bei vernünftiger Betrachtungsweise aus, um das Fehlen einer Erhöhung der bis zum Zeitpunkt des Einrückens des Rechnungshofs in die Stellung eines Organs, d. h. bis zum 1. November 1993, erworbenen Ruhegehälter zu rechtfertigen. Mitglieder des Rechnungshofs, die vor dem Inkrafttreten des Unionsvertrags aus dem Amt geschieden sind, haben nämlich ihr Amt nicht für den Rechnungshof als Gemeinschaftsorgan wahrgenommen.

64 Dagegen ist festzustellen, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95, der die Nichterhöhung der erworbenen Ruhegehälter festlegt, nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Unionsvertrags, d. h. zum 1. November 1993, sondern mit der Verordnung Nr. 840/95, d. h. am 1. Mai 1995, in Kraft getreten ist. Da, wie in Randnummer 31 dieses Urteils festgestellt, der Anspruch auf Ruhegehalt am Tag des Ausscheidens aus dem Amt entsteht, ist Mitgliedern des Rechnungshofs, die wie der Kläger ihr Amt noch nach dem 1. November 1993 ausgeuebt haben, dann aber vor dem 1. Mai 1995 aus dem Amt geschieden sind und deren Anspruch auf Ruhegehalt folglich vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, eine Erhöhung ihres Ruhegehalts verweigert worden. Die Rechtfertigung dieser Versagung einer Erhöhung nach Maßgabe der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 840/95, nämlich das Einrücken des Rechnungshofs in den Rang eines Organs, gilt aber für sie nicht, da sie ihr Amt noch nach diesem Zeitpunkt ausgeuebt haben. Diese Rechtfertigung gilt für sie um so weniger, als das maßgebende Kriterium für die Gewährung des Anspruchs auf Ruhegehalt das Ausscheiden aus dem Amt ist. Maßgebend für die Beurteilung von Änderungen von Umständen wie der in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 840/95 genannten ist also dieser Tag.

65 Diese Verordnung enthält daher keinerlei Begründung für die Nichterhöhung der Ruhegehälter, die zwischen dem Tag des Einrückens des Rechnungshofs in den Rang eines Organs, d. h. dem 1. November 1993, und dem Tag ihres Inkrafttretens, d. h. dem 1. Mai 1995, zu laufen begonnen haben. Sie lässt daher entgegen Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 nicht die Gründe erkennen, wieso es angemessen sein sollte, daß das Ruhegehalt von Mitgliedern des Rechnungshofs, die zwischen diesen beiden Zeitpunkten aus dem Amt geschieden sind, nicht mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 840/95 erhöht wird, mit der das Grundgehalt der im Amt befindlichen Mitglieder erhöht wurde.

66 In der mündlichen Verhandlung hat der Streithelfer vorgebracht, die Weigerung, einem Mitglied wie dem Kläger eine Erhöhung seines Ruhegehalts zuzugestehen, sei dadurch gerechtfertigt, daß das Einrücken des Rechnungshofs in den Rang eines Gemeinschaftsorgans zu einer Mehrung seiner Aufgaben geführt habe wie etwa der in Artikel 188c Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen, dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vorzulegen. Damit seien den Mitgliedern neue Aufgaben und Pflichten übertragen worden. Diese neuen Aufgaben seien aber in vollem Umfang erst nach Ablauf eines ganzen Haushaltsjahrs und nach Erstellung der ersten entsprechenden Zuverlässigkeitserklärung ausgeuebt worden. Ein Mitglied, das wie der Kläger im Februar 1994 aus dem Amt geschieden sei, habe daher nicht effektiv an der Wahrnehmung dieser neuen Aufgaben mitarbeiten können. Die Weigerung, ihn an der den Mitgliedern wegen des Einrückens des Rechnungshofs in den Rang eines Organs zugebilligten Erhöhung des Grundgehalts teilhaben zu lassen, sei daher objektiv gerechtfertigt.

67 Diese Argumentation, die übrigens zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts hin vorgetragen und vom Kläger bestritten worden ist, ist jedoch aus zwei Gründen unerheblich. Zum einen verpflichtet Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77, wenn er dem Rat vorschreibt, gleichzeitig mit dem Beschluß einer Erhöhung des Grundgehalts einen Beschluß über eine entsprechende Erhöhung der laufenden Ruhegehälter zu fassen, den Rat zwangsläufig, vor diesem Beschluß die Angemessenheit der Erhöhung der laufenden Ruhegehälter und damit die Rechtfertigung des Ausmasses dieser entsprechenden Erhöhung zu prüfen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die vom Rat in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Rechtfertigung weder aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 840/95 noch aus irgendeinem anderen dem Gericht vorgelegten Schriftstück, so daß nicht nachgewiesen ist, daß sie den Rat bei seiner Entscheidung, eine Erhöhung der zwischen dem 1. November 1993 und dem 1. Mai 1995 erworbenen Ruhegehälter nicht vorzunehmen, tatsächlich geleitet hat. Zum anderen kann die vorgetragene Rechtfertigung nicht erklären, weshalb der Beschluß über die Erhöhung der laufenden Ruhegehälter zum 1. Mai 1995 wirksam geworden ist und nicht, wie es ihr entsprechen würde, zum Ablauf des ersten Haushaltsjahrs nach dem Einrücken des Rechnungshofs in den Rang eines Organs, also zum 31. Dezember 1994, oder zum Zeitpunkt der Abgabe der ersten Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 1994, die nach den Erklärungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im November 1995 erfolgt ist. Ausserdem wird der Betrag des Ruhegehalts nicht nur anhand ganzer zurückgelegter Dienstjahre, sondern gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2290/77 anhand jedes weiteren Monats über das gesamte letzte Jahr der Amtstätigkeit hinaus berechnet.

68 Der erste Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem eine Verletzung des Artikels 18 der Verordnung Nr. 2290/77 durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95 gerügt wird, ist daher begründet.

69 Das Gericht hält es trotz dieses Ergebnisses für sachdienlich, auch den zweiten Teil dieses Klagegrundes zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geltend gemacht wird.

Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz des Diskriminierungsverbots

- Vorbringen der Beteiligten

70 Der Kläger weist darauf hin, daß der 1. Mai 1995 als der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 840/95 ausschlaggebend sei, weil die nach diesem Zeitpunkt erworbenen Ruhegehälter anders als die davor erworbenen eine Erhöhung erführen. Diese unterschiedliche Behandlung beruhe indessen nicht auf einem objektiven Kriterium. Der vom Rat angeführte Grund für die unterschiedliche Behandlung, daß nämlich der Rechnungshof Organ der Europäischen Gemeinschaften geworden sei, sei im Zusammenhang mit einer Erhöhung der Grundgehälter und der monatlichen Übergangsgelder kein objektives Kriterium. Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 gelte im übrigen unabhängig vom Grund der betreffenden Erhöhung.

71 Man müsse sich fragen, weshalb diese Erhöhung neben den Grundgehältern auch die monatlichen Übergangsgelder betreffe, auf die beim Inkrafttreten der Verordnung Nr. 840/95, d. h. am 1. Mai 1995, ein Anspruch bestanden habe, nicht aber die Ruhegehälter. Dieser Unterschied sei in seinem Fall frappierend. Nachdem er den Rechnungshof im Februar 1994 verlassen habe, also zwei Monate, nachdem dieser den Rang eines Organs der Europäischen Gemeinschaften erhalten habe, sei er trotzdem vom Inkrafttreten der Verordnung Nr. 840/95 an in den Genuß der Erhöhung des monatlichen Übergangsgelds gekommen, das ihm ab März 1994 gezahlt worden sei. Sein Ruhegehalt habe indessen nicht erhöht werden können, weil dessen Betrag nach Maßgabe des letzten Grundgehalts festgelegt worden sei, das er vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 840/95 bezogen habe. Folglich bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen dem Einrücken des Rechnungshofs in den Rang eines Gemeinschaftsorgans und der Feststellung der Grundgehälter, Übergangsgelder und Ruhegehälter.

72 Was für die Übergangsgelder gelte, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 840/95 erhöht worden seien, müsse auch für die Ruhegehälter gelten. Mit der unterschiedlichen Behandlung der Feststellung der Übergangsgelder und der Ruhegehälter ohne gültigen objektiven Grund habe die Verordnung Nr. 840/95 eine willkürliche Diskriminierung vorgenommen, so daß Artikel 2 dieser Verordnung rechtswidrig sei und dem Kläger nicht entgegengehalten werden könne.

73 Ausserdem führe die durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95 geschaffene Regelung zu einer ungerechtfertigten und ungerechten unterschiedlichen Behandlung des Präsidenten und der Mitglieder des Rechnungshofs, die noch im Amt seien, einerseits und der Ruhegehaltsempfänger andererseits je nach dem Zeitpunkt, der für die Festlegung maßgeblich sei, wann der Anspruch auf ein Ruhegeld erworben sei.

74 Das vom Beklagten herangezogene Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 1975 in der Rechtssache 28/74 (Gillet/Kommission, Slg. 1975, 463) sei im vorliegenden Fall nicht erheblich. In dieser Rechtssache sei es um die Änderung einer zukünftigen Situation und deren finanzielle Auswirkungen gegangen. Demgegenüber führe die Verordnung Nr. 840/95 unterschiedliche Niveaus der Ruhegehälter für identische Leistungen ein, die vom Präsidenten oder den Mitgliedern des Rechnungshofs in der Vergangenheit bereits erbracht worden seien. Sie sehe letztlich für den Zeitraum von Oktober 1977, dem Zeitpunkt der Schaffung des Rechnungshofs, bis zum Mai 1995 unterschiedliche Sätze für die Ruhegehälter vor. Folglich erhalte ein Mitglied des Rechnungshofs, das von Oktober 1977 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Amt im April 1995 im Amt gewesen sei, ein niedrigeres Ruhegehalt als das Mitglied, das zum gleichen Zeitpunkt, im Oktober 1977, ernannt worden sei, seinen Anspruch auf Ruhegehalt aber eine Woche später im Lauf des Monats Mai 1995 erworben habe. Er selbst sei am 18. Mai 1986 beim Rechnungshof ernannt worden und am 9. Februar 1994 aus dem Amt geschieden, als der Rechnungshof gerade eben in den Rang eines Gemeinschaftsorgans eingerückt sei.

75 Ausserdem habe der Rat mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 840/95 seine traditionelle Praxis aufgegeben, Ruhegehälter in gleicher Weise wie die Grundgehälter rückwirkend zu erhöhen. Wenn der Grund für eine solche Regelung, wie der Rat behaupte, das Einrücken des Rechnungshofs in den Rang eines Organs gewesen sei, so hätte eine Anpassung der Besoldung auf Dezember 1993 zurückwirken müssen; in diesem Monat aber sei er noch im Amt gewesen. Folglich stütze sich der Zeitpunkt des 1. Mai 1995 auf kein objektives Kriterium, das bei der Festlegung der Personen, die Anrecht auf ein erhöhtes Ruhegehalt hätten, Geltung beanspruchen könne.

76 Ausserdem könne der Rat nicht, wie der Rechnungshof behaupte, eine Erhöhung der Ruhegehälter "von Fall zu Fall" prüfen. Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 setze ganz im Gegenteil voraus, daß ein Beschluß über eine entsprechende Erhöhung der Ruhegehälter im Verhältnis zur Erhöhung der Besoldung gleichzeitig gefasst werde. Der Ausdruck "entsprechende Erhöhung" sei nicht im Sinne einer Entscheidung "von Fall zu Fall", sondern in dem einer Entscheidung zu verstehen, die im Vergleich mit der Erhöhung der Grundgehälter gerechtfertigt sei.

77 Der Beklagte beruft sich auf das Urteil Gillet/Kommission (zitiert in Randnr. 74 dieses Urteils), in dem der Gerichtshof für eine Verordnung, mit der eine Maßnahme zugunsten der Beamten mit Wirkung von einem bestimmten Zeitpunkt an aufgehoben worden sei, entschieden habe, daß dies keine Ungleichbehandlung von Beamten, die noch in den Genuß dieser Maßnahme kämen, und der Beamten bedeute, bei denen dies nicht der Fall sei. Er verweist auf die Schlussanträge von Generalanwalt Mayras in dieser Rechtssache (Slg. 1975, 476), der ausgeführt habe, daß kein allgemeiner Rechtsgrundsatz die Gemeinschaftsorgane verpflichten könne, den nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung ernannten oder beförderten Beamten die gleichen Vorteile zu gewähren, und zum Ergebnis gekommen sei, daß eine solche unterschiedliche Behandlung der Bediensteten keine rechtswidrige Diskriminierung darstelle.

78 Folglich sei der Zeitpunkt, zu dem eine neue Regelung in Kraft trete, ein objektives Kriterium zur Ermittlung der durch sie Begünstigten. Dieses Kriterium beachte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes den Grundsatz der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots. Das Urteil weise nämlich auf den Grundsatz hin, daß die unterschiedliche Behandlung infolge des Inkrafttretens einer neuen Vorschrift zu einem bestimmten Zeitpunkt keine rechtswidrige Diskriminierung darstellen könne. Das Inkrafttreten sei eine objektive und unterschiedslos für alle geltende Gegebenheit. Diese Schlußfolgerung müsse daher auch im vorliegenden Fall für die Verordnung Nr. 840/95 gelten, die vom 1. Mai 1995 an das Ruhegehalt der ehemaligen Mitglieder des Rechnungshofs auf einem bestimmten Niveau blockiere, das anhand eines Betrages von 104 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A 1 der letzten Dienstaltersstufe ermittelt werde, während das Grundgehalt der gegenwärtigen oder zukünftigen Mitglieder 108 % dieses Grundgehalts entspreche.

79 Eine gegenteilige Lösung würde dem Grundsatz, daß die Gemeinschaftsbehörde, im vorliegenden Fall der Rat, befugt sei, die Regeln des Statuts jederzeit in einer seines Erachtens dem dienstlichen Interesse entsprechenden Art und Weise zu ändern, jeglichen Inhalt nehmen.

80 Die vom Kläger beanstandete unterschiedliche Behandlung beim Übergangsgeld und bei den Ruhegehältern sei wegen des Grundsatzes berechtigt, daß eine Ausnahmebestimmung eng ausgelegt werden müsse. Bei Anwendung dieses Grundsatzes hätten nämlich nur die Ruhegehälter der besonderen Ausnahmeregelung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 840/95 folgen dürfen, während das Übergangsgeld mangels besonderer Ausnahmevorschrift unter die allgemeine Regelung des Artikels 1 dieser Verordnung fiele. Falls nach Auffassung des Gerichts das Übergangsgeld rechtswidrig erhöht worden sein sollte, könne dies aber auf keinen Fall dazu führen, daß die Ruhegehälter ebenfalls erhöht werden müssten.

81 Zurückzuweisen sei auch das Vorbringen des Klägers, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95 eine Ungleichbehandlung der Ruhegehaltsempfänger bedeute. Eine Garantie für alle, das gleiche Ruhegehalt zu beziehen, könne sich nämlich nur aus einer automatischen und für alle gleichen Erhöhung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung Nr. 2290/77 ergeben. Dieser Artikel schreibe indessen eine Prüfung der Erhöhung von Fall zu Fall vor und bewirke diese jedenfalls nicht automatisch. Folglich könne sich der Kläger nur auf die Rechtswidrigkeit dieses Artikels berufen, was er aber in seiner Klageschrift nicht getan habe.

82 Es sei einzuräumen, daß es in dem vom Kläger in seiner Erwiderung angeführten Beispiel theoretisch zutreffe, daß zwei ehemalige Mitglieder unterschiedliche Ruhegehälter bezögen, weil der eine sein Ruhegehalt kurze Zeit vor, der andere kurze Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung erhalten habe. Dieses Vorbringen sei allerdings nicht erheblich. Zum einen sei nämlich der Erlaß einer allgemeinen abstrakten Regelung nicht allein deshalb diskriminierend, weil sie in Grenzfällen zu zufälligen Unzuträglichkeiten führe (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Oktober 1980 in der Rechtssache 147/79, Hochstraß/Gerichtshof, Slg. 1980, 3005, Randnr. 14). Im vorliegenden Fall könne daher der vom Kläger angeführte Fall, der im übrigen nicht seiner persönlichen Lage entspreche, die Begründetheit der allgemeinen abstrakten Regelung nicht in Frage stellen. Zum anderen bedeute eine unterschiedliche Behandlung nicht notwendig eine Ungleichbehandlung oder eine Diskriminierung. So liege im vorliegenden Fall eine objektive, neutrale und abstrakte Unterscheidung vor, die auf dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung beruhe.

83 Der Beklagte erläutert ferner, was er unter einer Erhöhung der Ruhegehälter von Fall zu Fall versteht. Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 verpflichte den Rat, sich stets dann in besonderer Weise zur Erhöhung der Ruhegehälter zu äussern, wenn er eine Erhöhung der Grundgehälter beschließe, also immer dann, wenn dieser Fall eintrete. Diese Prüfung erfolge daher "von Fall zu Fall", weil eine Erhöhung der Ruhegehälter nur dann eine "entsprechende" sein könne, wenn sie sich in besonderer Weise auf die erfolgte Erhöhung des Grundgehalts beziehe. Ausserdem sei klar, daß Artikel 18 eine besondere Prüfung der Erhöhung der Ruhegehälter vorschreibe, wenn das Grundgehalt erhöht werde. Eine automatische Erhöhung der Ruhegehälter sei ausgeschlossen, weil sonst Artikel 18 keine Daseinsberechtigung hätte.

84 Die angebliche Diskriminierung von Ruhegehaltsempfängern ergebe sich daher aus Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 und nicht aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95, der die erstgenannte Vorschrift lediglich durchführe. Der Kläger könne daher allenfalls die Rechtswidrigkeit des Artikels 18 der Verordnung Nr. 2290/77 beanstanden, was er indessen nicht tü. Dieser Teil des Klagegrundes müsse daher zurückgewiesen werden.

85 Der Streithelfer weist darauf hin, daß er lediglich von seinem Beurteilungsspielraum Gebrauch und sich den vom Rechnungshof zum Ausdruck gebrachten Standpunkt zu eigen gemacht hat, wonach dessen Mitglieder, nachdem er den Rang eines Organs erhalten habe, eine Erhöhung ihrer Grundgehälter hätten erhalten müssen. Es habe sich nicht um eine Maßnahme gehandelt, zu der der Rat verpflichtet gewesen sei. Weder der Vertrag noch eine andere Vorschrift hätten ihn verpflichtet, diese Erhöhungen zu beschließen. Da keine Verpflichtung für ihn bestanden habe, habe er sich nicht im Verzug befunden, was allein unter Umständen eine Rückwirkung der Erhöhung der Grundgehälter auf den Tag des Inkrafttretens des Unionsvertrags zur Beseitigung des Verzuges hätte rechtfertigen können. Ohnehin müsse jede Rückwirkung normalerweise eine Ausnahme bleiben. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung sei objektiv, neutral und abstrakt und schaffe keine Diskriminierung.

86 Folglich müsse der Teil des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gerügt werde, als unbegründet zurückgewiesen werden.

- Würdigung durch das Gericht

87 Das Gericht weist darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot bedeuten, daß gleichartige Situationen nicht verschieden behandelt werden dürfen, falls die unterschiedliche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. z. B. Urteile des Gerichts vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache T-109/92, Lacruz Bassols/Gerichtshof, Slg. ÖD 1994, II-105, Randnr. 87, und vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache T-142/95, Delvaux/Kommission, Slg. ÖD 1997, II-1247, Randnr. 95).

88 Im vorliegenden Fall schafft die Verordnung Nr. 840/95 eine unterschiedliche Regelung der Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Rechnungshofs, je nachdem, ob diese vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Mai 1995 aus dem Amt geschieden sind und damit einen Anspruch auf Ruhegehalt erworben haben. Dieser Unterschied beruht darauf, daß das Ruhegehalt der Mitglieder, die vor dem 1. Mai 1995 aus dem Amt geschieden sind, nach Maßgabe eines Grundgehalts von 104 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A 1 der letzten Dienstaltersstufe, hingegen das der Mitglieder, die nach dem 1. Mai 1995 aus dem Amt scheiden, nach Maßgabe eines Grundgehalts von 108 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A 1 der letzten Dienstaltersstufe berechnet wird.

89 Diese unterschiedliche Behandlung wird durch die Verordnung Nr. 840/95 nicht ausdrücklich gerechtfertigt. Diese Verordnung wurde erlassen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Rechnungshof mit dem Inkrafttreten des Unionsvertrags am 1. November 1993 ein Gemeinschaftsorgan geworden war. Diese Begründung kann somit eine unterschiedliche Behandlung der Mitglieder rechtfertigen, die vor oder nach diesem Zeitpunkt aus dem Amt geschieden sind. Sie kann hingegen nicht eine unterschiedliche Behandlung der Mitglieder rechtfertigen, die sämtlich nach diesem Zeitpunkt aus dem Amt geschieden sind und daher ihre Diensttätigkeit nach dem Einrücken des Rechnungshofs in den Rang eines Organs der Gemeinschaften ausgeuebt haben. Diese Mitglieder befinden sich, was diese Begründung angeht, in einer gleichartigen Situation, werden aber trotzdem unterschiedlich behandelt. Diese Begründung kann daher nicht erklären, warum alle Mitglieder, die nach dem Inkrafttreten des Unionsvertrags am 1. November 1993 aus dem Amt geschieden sind, unterschiedlich behandelt werden sollten, je nachdem, ob sie vor oder nach dem 1. Mai 1995, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 840/95, aus dem Amt geschieden sind. Weder der Beklagte noch der Streithelfer haben im schriftlichen Verfahren etwas vorgebracht, was belegen könnte, daß diese unterschiedliche Behandlung von Personen, die sich in einer gleichartigen Situation befinden, objektiv gerechtfertigt wäre.

90 Das Vorbringen des Streithelfers, daß die dem Rechnungshof durch den Unionsvertrag zugewiesenen neuen Aufgaben in vollem Umfang erst nach Ablauf eines vollständigen Haushaltsjahrs bei Vorlage der ersten Zuverlässigkeitserklärung hätten wahrgenommen werden können (vgl. Randnr. 66 dieses Urteils), soll ebenfalls die - eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigende - Unterschiedlichkeit der Situation des Klägers und der Mitglieder belegen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 840/95 aus dem Amt geschieden sind. Das Gericht verweist zunächst auf seine Ausführungen in Randnummer 67 dieses Urteils und stellt weiter fest, daß der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Regelung in Kraft gesetzt worden ist, d. h. der 1. Mai 1995, zugleich nach dem Ablauf des ersten Haushaltsjahrs nach Einrücken des Rechnungshofs in den Rang eines Organs (31. Dezember 1994) und vor der Abgabe der ersten Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 1994 liegt, die nach Angabe des Vertreters des Beklagten im November 1995 abgegeben worden sein soll. Angesichts dieser Widersprüche kann weder davon ausgegangen werden, daß der Zeitpunkt des 1. Mai 1995 auf eine Entscheidung zurückginge, die ihren Grund in den vorgetragenen Erwägungen hätte, noch davon, daß er solchen Erwägungen entspräche.

91 Die vom Rat in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erwägungen können darüber hinaus eine unterschiedliche Behandlung nicht objektiv rechtfertigen. Sie beruhen nämlich auf einem Vergleich der Situation der Mitglieder des Rechnungshofs im Hinblick auf dessen Einrücken in den Rang eines Organs. Dieser Vergleich begnügt sich aber nicht mit der Gegenüberstellung der beiden objektiven Termine, nämlich zum einen des Zeitpunkts des Einrückens in den Rang eines Organs und zum anderen des Zeitpunkts des Ausscheidens der Mitglieder aus dem Amt. Er berücksichtigt zusätzlich ein drittes Element, nämlich den Zeitraum, in dem das Mitglied nach Einrücken des Rechnungshofs in den Rang eines Organs sein Amt bis zu seinem Ausscheiden ausgeuebt hat. Damit wird eine Würdigung der Dauer der Ausübung des Amtes in den Vergleich einbezogen.

92 Der besonderen Denkweise dieses Ansatzes hätte es indessen entsprochen, auch den Umstand einzubeziehen, daß das Ruhegehalt die Gegenleistung für die gesamte Tätigkeit darstellt, die das Mitglied in Ausübung seines Amtes bei seiner Einrichtung, später bei seinem Gemeinschaftsorgan geleistet hat. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2290/77 bestimmt insoweit, daß der Betrag des Ruhegehalts nach Maßgabe des gesamten Zeitraums festzulegen ist, in dem das Mitglied sein Amt wahrgenommen hat und zu dem nicht nur die vollen Dienstjahre, sondern auch alle zusätzlichen Monate nach dem letzten vollständigen Dienstjahr gehören. Im übrigen beträgt die Amtszeit eines Mitglieds des Rechnungshofs nach dem ehemaligen Artikel 206 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrages (jetzt Artikel 188b Absatz 3 Unterabsatz 1 des Vertrages in der Fassung des Artikels G.59 des Unionsvertrags) sechs Jahre und kann sich durch Wiederwahl verlängern. Daher hat ein Mitglied, das kurze Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 840/95 am 1. Mai 1995 aus dem Amt geschieden ist, nahezu seine gesamte Amtszeit, soweit nicht besondere Umstände vorlagen, zu einer Zeit wahrgenommen, die vor dem Einrücken des Rechnungshofs in den Rang eines Organs am 1. November 1993 liegt. Dagegen hat er nur einen geringen Teil seiner Amtszeit nach diesem Ereignis zurückgelegt. Unter diesem Blickwinkel unterscheidet sich somit seine Situation nicht in kennzeichnender Weise von der des Klägers.

93 Die vom Rat in der mündlichen Verhandlung angestellten Erwägungen rechtfertigen daher bei einer mit dem Einrücken des Rechnungshofs in den Rang eines Organs begründeten Erhöhung des Ruhegehalts objektiv keine unterschiedliche Behandlung all derjenigen Mitglieder, die ihr Amt danach weiter ausgeuebt haben, je nachdem, ob sie vor oder nach dem 1. Mai 1995 aus dem Amt geschieden sind.

94 Der Beklagte und der Streithelfer wenden ferner ein, eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus dem Inkrafttreten einer neuen Vorschrift zu einem bestimmten Zeitpunkt ergebe, könne grundsätzlich keine rechtswidrige Diskriminierung darstellen. Dieses Inkrafttreten stelle nämlich eine objektive Gegebenheit dar, die unterschiedslos für alle gelte. Die gegenteilige Auffassung würde dem Grundsatz, daß die Gemeinschaftsbehörde jederzeit die Änderungen vornehmen könne, die sie im dienstlichen Interesse für erforderlich halte, jeglichen Inhalt nehmen.

95 Dieses Vorbringen verkennt jedoch zum einen, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Regelung durchaus eine rechtswidrige Diskriminierung darstellen kann (vgl. zum Beispiel zur diskriminierenden Natur des Zeitpunkts des Inkrafttretens einer neuen innerdienstlichen Richtlinie Urteil des Gerichts vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-92/96, Monaco/Parlament, Slg. ÖD 1997, II-573, Randnrn. 50 bis 58).

96 Zum anderen kann sich der Beklagte für seine Auffassung nicht auf die Urteile Gillet/Kommission und Hochstraß/Gerichtshof berufen.

97 In der Rechtssache Gillet/Kommission ging es um eine 1972 erlassene Verordnung, die aus Anlaß einer Freisetzungsmaßnahme unterschiedliche finanzielle Regelungen für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 traf, die nach dem alten Personalstatut der EGKS von 1956 eingestellt worden waren und unter den gleichen Voraussetzungen aus dem Amt schieden, je nachdem, ob sie am 1. Januar 1962, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Beamtenstatuts der EGKS, eine Planstelle einer dieser beiden Besoldungsgruppen innehatten oder nicht. Der Kläger, ein erst nach dem 1. Januar 1962 zu dieser Gruppe gekommener Beamter, berief sich mit seinem Rechtswidrigkeitseinwand auf die angeblich diskriminierende Natur dieser Verordnung. Der Gerichtshof hat diesen Einwand zurückgewiesen.

98 Aus diesem Urteil ergibt sich zwar, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber befugt ist, für die Zukunft Statutsbestimmungen zu erlassen, die für die Beamten ungünstiger sind. Der Gerichtshof hat jedoch in diesem Urteil zum einen festgestellt, daß die Gültigkeit von Übergangsmaßnahmen, die die nach einem älteren, günstigeren Statut erworbenen Rechte von Beamten sicherstellen sollen, nicht in Frage gestellt werden dürfen; zum anderen hat er entschieden, daß diese Übergangsmaßnahmen keine Diskriminierung des Beamten darstellen, der nach dem neuen, ungünstigeren Statut eingestellt worden ist. Bei seiner Prüfung der streitigen Maßnahmen hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, daß die unterschiedliche Behandlung des nach dem früheren, günstigeren Statut eingestellten Beamten, der nach Erlaß des neuen, ungünstigeren Statuts weiterhin in den Genuß einer seine Rechte erhaltenden Übergangsregelung kommt, und des unter dem neuen, ungünstigeren Statut eingestellten Beamten objektiv gerechtfertigt sei. Das Urteil hat insoweit zunächst festgestellt, daß der nach dem neuen, ungünstigeren Statut eingestellte Beamte sich nicht auf das ältere, günstigere Statut berufen könne, und sodann, daß die Übergangsregelung zugunsten der unter dem alten, günstigeren Statut eingestellten Beamten nicht in Frage gestellt werden könne.

99 In dem Urteil ist ebenfalls festgestellt worden, daß der 1. Januar 1962 als Bezugszeitpunkt für die beiden finanziellen Regelungen objektiv gerechtfertigt war.

100 Diesem Urteil lässt sich folglich nicht entnehmen, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Regelung nie diskriminierend sein kann.

101 In dem zweiten vom Beklagten angeführten Urteil Hochstraß/Gerichtshof (zitiert in Randnr. 82 dieses Urteils) ist zwar entschieden worden, daß, "selbst wenn der Erlaß einer allgemeinen abstrakten Regelung in Grenzfällen zu zufälligen Unzuträglichkeiten führt, sich dem Gesetzgeber die Bildung allgemeiner Kategorien nicht vorwerfen [lässt]" (Randnr. 14). Der Gerichtshof hat jedoch unmittelbar danach ausgeführt, daß diese Feststellung nur gilt, solange diese Kategorienbildung "nicht ihrem Wesen nach im Hinblick auf das verfolgte Ziel diskriminierend ist".

102 In dem Urteil ist im übrigen ausdrücklich festgestellt worden, daß die durch diese neue Regelung eingeführte Kategorisierung (im gegebenen Fall die Gewährung einer Expatriierungszulage aufgrund des Kriteriums der Staatsangehörigkeit) objektiv gerechtfertigt war.

103 Diesem Urteil lässt sich somit nicht entnehmen, daß bei der Kontrolle der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung nicht festgestellt zu werden brauchte, daß die durch eine neue Regelung eingeführten Regelungsunterschiede objektiv gerechtfertigt sind.

104 Schließlich trifft es zwar zu, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber jederzeit die Bestimmungen des Statuts, im vorliegenden Fall die Verordnung Nr. 2290/77 so ändern kann, wie er es im dienstlichen Interesse für notwendig hält. Gleichwohl muß eine solche Änderung, wenn sie mit einer neuen Sachlage, hier dem Einrücken des Rechnungshofs in den Rang eines Gemeinschaftsorgans, gerechtfertigt wird und eine bestimmte Gruppe von Personen betrifft, hier die Mitglieder, die ihr Amt nach diesem Vorgang ausgeuebt haben, alle Personen, die zu dieser durch die neue Sachlage besonders betroffenen Gruppe gehören, gleich behandeln.

105 Der Gemeinschaftsgesetzgeber war im vorliegenden Fall nicht unbedingt verpflichtet, eine Erhöhung der Grundgehälter und damit der Ruhegehälter der Mitglieder des Rechnungshofs zu beschließen. Beschließt er hingegen eine solche Erhöhung mit der Begründung, daß der Rechnungshof in den Rang eines Organs eingerückt sei, und will er hieran nicht diejenigen beteiligen, die ihren Anspruch auf Ruhegehalt vor Inkrafttreten der zu diesem Zweck erlassenen Verordnung erworben haben, so muß er darauf achten, daß ab Inkrafttreten dieser Verordnung alle Mitglieder, die sich in der Situation befinden, mit der diese Erhöhung begründet wurde, also all diejenigen, die ihr Amt nach dem Einrücken des Rechnungshofs in den Rang eines Organs ausgeuebt haben, gleich behandelt werden. Es ist bereits festgestellt worden, daß diese Erfordernisse im vorliegenden Fall nicht beachtet worden sind.

106 Die festgestellte Diskriminierung beruht schließlich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf der Anwendung des Artikels 18 der Verordnung Nr. 2290/77. Diese Vorschrift, die den Rat verpflichtet, bei einer Erhöhung des Grundgehalts der Mitglieder des Rechnungshofs gleichzeitig über eine entsprechende Erhöhung der laufenden Ruhegehälter zu beschließen, hindert den Rat keineswegs daran, den Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten. Diese Bestimmung verpflichtet im Gegenteil durch die Verwendung des Wortes "entsprechende" den Rat, sich auch Gedanken über die Beachtung dieses höherrangigen Rechtsgrundsatzes zu machen.

107 Folglich hat der Rat im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen.

108 Da der zweite Teil dieses Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gerügt wurde, ebenfalls begründet ist, bedarf es eines Eingehens auf das weitere Vorbringen des Klägers nicht, mit dem beanstandet wird, daß die Verordnung Nr. 840/95 zwar die Übergangsgelder, nicht aber die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits erworbenen Ruhegehälter erhöht habe.

109 Die Klage ist somit begründet, ohne daß es einer Prüfung des dritten Teils dieses Klagegrundes bedürfte, mit dem eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gerügt wird.

110 Die auf Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95 gestützte Entscheidung des Beklagten ist daher aufzuheben.

Kostenentscheidung:

Kosten

111 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da der Rechnungshofsit seinem Vorbringen unterlegen ist und der Kläger Kostenantrag gestellt hat, sind dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

112 Gemäß Artikel 87 § 4 Unterabsatz 1 der Verfahrensordnung tragen Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung des Rechnungshofs vom 20. Februar 1997 zur Feststellung des Ruhegehalts des Klägers wird aufgehoben.

2. Der Rechnungshof trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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