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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 02.06.2004
Aktenzeichen: T-123/03
Rechtsgebiete: VO Nr. 2309/93, EG


Vorschriften:

VO Nr. 2309/93 Art. 49
EG Art. 88 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 2. Juni 2004. - Pfizer Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Humanarzneimittel - Einleitung des Verfahrens nach Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG gemäß Artikel 30 dieser Richtlinie - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-123/03.

Parteien:

In der Rechtssache T-123/03

Pfizer Ltd mit Sitz in Sandwich, Kent (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, Barrister K. Bacon und Solicitors I. Dodds-Smith und T. Fox,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbaek und X. Lewis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. Januar 2003, gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) in Bezug auf Lopid ein Verfahren zur Verweisung an die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) einzuleiten,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA), die durch Artikel 49 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 214, S. 1) geschaffen wurde, ist verantwortlich für die Koordinierung der vorhandenen Wissenschaftsressourcen, die ihr von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zur Beurteilung und Überwachung von Arzneimitteln zur Verfügung gestellt werden. Nach Artikel 51 dieser Verordnung hat die EMEA das Ziel, den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft den bestmöglichen wissenschaftlichen Rat in Bezug auf alle Fragen der Beurteilung der Qualität, der Sicherheit oder der Wirksamkeit von Humanarzneimitteln oder Tierarzneimitteln zu geben, die gemäß den Bestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Arzneimittel an sie herangetragen werden. Nach Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung besteht die EMEA aus mehreren Ausschüssen und Dienststellen, darunter dem Ausschuss für Arzneispezialitäten (im Folgenden: Ausschuss), der das Gutachten der EMEA zu Fragen der Beurteilung von Humanarzneimitteln auszuarbeiten hat.

2. Die Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. L 147, S. 13) in der durch die Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinien 65/65/EWG, 75/318/EWG und 75/319/EWG betreffend Arzneimittel (ABl. L 214, S. 22) geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte Richtlinie 75/319) war Gegenstand einer Kodifizierung in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67, im Folgenden: HAM-Kodex).

3. Artikel 30 des HAM-Kodex bestimmt:

Werden mehrere Anträge auf Genehmigung für ein bestimmtes Arzneimittel gemäß Artikel 8, 10 Absatz 1 und Artikel 11 gestellt und haben die Mitgliedstaaten abweichende Entscheidungen bezüglich der Genehmigung des Arzneimittels bzw. der Aussetzung oder des Widerrufs getroffen, so kann jeder Mitgliedstaat, die Kommission oder der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen die Angelegenheit an den Ausschuss verweisen, um das Verfahren nach Artikel 32 zur Anwendung zu bringen.

Der betreffende Mitgliedstaat, der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Kommission geben die Frage, mit der der Ausschuss befasst werden soll, deutlich an und unterrichten gegebenenfalls den Inhaber der Genehmigung.

Die Mitgliedstaaten und der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen übermitteln dem Ausschuss alle verfügbaren Angaben in der betreffenden Angelegenheit.

4. Nach dem Verfahren des Artikels 32 des HAM-Kodex gibt der Ausschuss in der Angelegenheit ein begründetes Gutachten ab. Im Verlauf dieses Verfahrens kann der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen (im Folgenden: Verkehrsgenehmigung) aufgefordert werden, sich zu äußern. Er kann gegen das begründete Gutachten des Ausschusses bei diesem Ausschuss Widerspruch einlegen. Nachdem der Ausschuss sein Gutachten gegebenenfalls geändert hat, übermittelt die EMEA das endgültige Gutachten den Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Inhaber der Verkehrsgenehmigung.

5. Nach Artikel 33 des HAM-Kodex erstellt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gutachtens unter Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einen Entscheidungsentwurf. Entspricht der Entwurf nicht dem Gutachten des Ausschusses, so begründet die Kommission dies eingehend.

6. Gemäß Artikel 34 des HAM-Kodex erlässt die Kommission oder gegebenenfalls der Rat eine endgültige Entscheidung nach dem in Artikel 121 Absatz 2 des HAM-Kodex genannten Verfahren. Diese Entscheidung ist an die betroffenen Mitgliedstaaten zu richten und dem Inhaber der Verkehrsgenehmigung mitzuteilen. Innerhalb von 30 Tagen nach dieser Benachrichtigung müssen die Mitgliedstaaten die Verkehrsgenehmigung erteilen, zurücknehmen oder entsprechend ändern.

7. In seinem Urteil vom 26. November 2002 in den Rechtssachen T74/00, T76/00, T83/00 bis T85/00, T132/00, T137/00 und T141/00 (Artegodan u. a./Kommission, Slg. 2002, II-4945, im Folgenden: Urteil Artegodan) hat das Gericht entschieden, dass zwar die in den Artikeln 13 und 14 der geänderten Richtlinie 75/319 (jetzt Artikel 32 bis 34 des HAM-Kodex) vorgesehenen Verfahren beim Erlass einer Entscheidung der Gemeinschaft grundsätzlich automatisch aufeinander folgen sollen, dass dies jedoch dann nicht der Fall ist, wenn das Konsultationsverfahren des Artikels 13 der geänderten Richtlinie 75/319 in Anwendung der Artikel 11 oder 12 dieser Richtlinie (jetzt Artikel 30 und 31 des HAM-Kodex) durchgeführt wird. Diese Artikel schaffen nämlich rein konsultative Verfahren, die zudem fakultativen Charakter haben. Sie können deshalb nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Kommission ermächtigen, eine bindende Entscheidung gemäß dem Verfahren des Artikels 14 der geänderten Richtlinie 75/319 (jetzt Artikel 34 des HAM-Kodex) zu erlassen (vgl. Randnrn. 134, 146, 147 und 150 des Urteils Artegodan). Die Kommission hat gegen das Urteil Artegodan ein Rechtsmittel eingelegt, das mit Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C39/03 P (Kommission/Artegodan u. a., Slg. 2003, I7885) zurückgewiesen worden ist.

8. In seinem Urteil vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache T147/00 (Laboratoires Servier/Kommission, Slg. 2003, II85, Randnr. 59) hat das Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil Artegodan wiederholt, dass Artikel 12 der geänderten Richtlinie 75/319 im Bereich der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ein rein konsultatives Verfahren schafft, das zudem fakultativen Charakter hat. Die Kommission hat gegen das Urteil Laboratoires Servier/Kommission ein Rechtsmittel eingelegt, das mit Beschluss des Gerichtshofes vom 1. April 2004 in der Rechtssache C156/03 P (nicht veröffentlicht) zurückgewiesen worden ist.

9. Schließlich sieht Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der EMEA (ABl. L 35, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2743/98 des Rates vom 14. Dezember 1998 (ABl. L 345, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte Verordnung Nr. 297/95) vor, dass [b]ei der Anwendung der in Artikel 10 Absatz 2 und in den Artikeln 11, 12 und 15 der Richtlinie 75/319/EWG festgelegten Verfahren... eine Gebühr von 10 000 [Euro] erhoben [wird]. Diese Artikel sind nunmehr Artikel 29 Absatz 2 sowie Artikel 30, 31 und 35 des HAM-Kodex.

Sachverhalt

10. Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft des Pfizer-Konzerns, in dem Gesellschaften zusammengeschlossen sind, die Inhaber von nationalen Verkehrsgenehmigungen für ein Arzneimittel sind, das unter der Bezeichnung Lopid und anderen damit verbundenen Bezeichnungen vertrieben wird (im Folgenden: Lopid).

11. Zwischen Dezember 2000 und April 2002 kam es hinsichtlich einer möglichen Harmonisierung der für Lopid bestehenden Zusammenfassungen der Merkmale des Arzneimittels (im Folgenden: Zusammenfassungen der Merkmale) zu Kontakten und zu Briefwechseln zwischen verschiedenen Stellen. Daran beteiligt war eine informelle Gruppe von Direktoren der für den Arzneimittelbereich zuständigen Agenturen der Mitgliedstaaten, eine informelle Gruppe zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung (mutual recognition facilitation group), europäische Verbände des Sektors der pharmazeutischen Produkte, Bedienstete der EMEA und Vertreter des Pfizer-Konzerns.

12. Mit Schreiben vom 6. Januar 2003 (im Folgenden: angefochtene Handlung) verwies die Kommission die Angelegenheit gemäß Artikel 30 des HAM-Kodex an den bei der EMEA bestehenden Ausschuss, um das Verfahren nach Artikel 32 des Kodex zur Anwendung zu bringen, und begründete dies damit, dass es unter den für Lopid in den Mitgliedstaaten und in Island bestehenden Zusammenfassungen der Merkmale Abweichungen gebe.

13. Mit Schreiben vom 27. Januar 2003 informierte die EMEA die zum Pfizer-Konzern gehörende Gesellschaft Pfizer ApS über diese Maßnahme und forderte die Gesellschaften des Pfizer-Konzerns, die Inhaber einer Verkehrsgenehmigung für Lopid waren (im Folgenden: PfizerGesellschaften), auf, Daten zu übermitteln sowie in Anwendung der geänderten Verordnung Nr. 297/95 eine Gebühr von 10 000 Euro zu überweisen. In diesem Schreiben wies die EMEA darauf hin, dass die Stellungnahme des Ausschusses der Kommission übermittelt werde, die nach Anhörung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 des HAM-Kodex für den Erlass einer endgültigen Entscheidung zuständig sei, die für alle Inhaber einer Verkehrsgenehmigung für Lopid gelte, unabhängig davon, ob diese Inhaber im Rahmen des Konsultationsverfahrens auf die Fragen des Ausschusses geantwortet hätten.

Verfahren und Anträge der Parteien

14. Mit Klageschrift, die am 10. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

15. Mit besonderem Schriftsatz, der am 25. Mai 2003 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Am selben Tag hat sie beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T19/02 und T41/03 zu verbinden. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu dieser Einrede und zum Verbindungsantrag am 14. Juli 2003 eingereicht. Nach Anhörung der Parteien in den Rechtssachen T19/02 und T41/03 hat das Gericht den Verbindungsantrag abgelehnt.

16. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung hat das Gericht den Parteien eine Frage gestellt. Die Parteien haben darauf fristgemäß geantwortet.

17. In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin,

- die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18. In ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, die Entscheidung über die Klage bis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine endgültige Entscheidung der Kommission zurückzustellen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19. In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

20. Gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit entscheiden, wenn eine Partei dies beantragt. Gemäß Artikel 114 § 3 wird darüber mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.

21. Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist, nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtslage erheblich verändern. Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C308/95, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I6513, Randnr. 26; Urteile des Gerichts vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache T562/93, Obst/Kommission, Slg. ÖD 1995, IA247 und II737, Randnr. 23, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T81/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1998, II2889, Randnr. 21, und vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache T160/98, Van Parys und Pacific Fruit Company/Kommission, Slg. 2002, II233, Randnr. 60).

22. Im Übrigen sind nach dieser Rechtsprechung Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens ergehen, grundsätzlich nur dann anfechtbar, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber um Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteil IBM/Kommission, Randnr. 10; Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C147/96, Niederlande/Kommission, Slg. 2000, I4723, Randnr. 26; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2003 in der Rechtssache T326/99, Olivieri/Kommission und Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 51 bis 53).

23. Anders verhielte es sich nur, wenn Handlungen oder Entscheidungen im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens nicht nur die vorgenannten rechtlichen Merkmale trügen, sondern selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschlössen, das sich von demjenigen unterscheidet, das dem Organ die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1967 in den Rechtssachen 8/66 bis 11/66, Cimenteries u. a./Kommission der EWG, Slg. 1967, 100, 124, und Urteil IBM/Kommission, Randnr. 11).

24. Schließlich sind Maßnahmen rein vorbereitender Art zwar nicht als solche anfechtbar, die ihnen etwa anhaftenden rechtlichen Mängel können jedoch im Rahmen der Klage gegen die endgültige Handlung, deren Vorbereitung sie dienen, geltend gemacht werden (Urteil IBM/Kommission, Randnr. 12; Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87, Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303, 333; Urteil des Gerichts vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache T108/92, Caló/Kommission, Slg. ÖD 1994, IA-59 und II213, Randnr. 13).

25. Im vorliegenden Fall hat die Kommission mit der angefochtenen Handlung hinsichtlich bestimmter Arzneimittel, für die die Pfizer-Gesellschaften Inhaber von Verkehrsgenehmigungen sind, gemäß Artikel 30 des HAM-Kodex den Ausschuss befasst, um das Verfahren nach Artikel 32 des Kodex zur Anwendung zu bringen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2003 informierte die EMEA die Pfizer-Gesellschaften über diese Befassung und bat sie, für die Zwecke des Verfahrens Daten zu übermitteln und die Gebühr nach der geänderten Verordnung Nr. 297/95 zu überweisen.

26. Das Gericht stellt fest, dass die angefochtene Handlung den Standpunkt der Kommission zur Frage der Harmonisierung der Zusammenfassungen der Merkmale für Lopid weder endgültig festlegt noch ein besonderes Verfahren endgültig abschließt, das sich von demjenigen unterscheidet, das zu einer Entscheidung über diese Harmonisierung führen soll. Diese Handlung beschränkt sich darauf, ein Konsultationsverfahren, wie es oben in den Randnummern 3 und 4 beschrieben wird, in Gang zu setzen, für das sie nur ein vorbereitender Verfahrensabschnitt ist.

27. Die angefochtene Handlung verändert also nicht die Rechtslage der Pfizer-Gesellschaften und ist daher keine anfechtbare Handlung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung. Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, die angefochtene Handlung erlege den Pfizer-Gesellschaften die Verpflichtung auf, eine Gebühr von 10 000 Euro zu zahlen und der EMEA Informationen zu liefern, bringe sie in eine Situation der Ungewissheit, die vergleichbar sei mit der Situation, die im Bereich der staatlichen Beihilfen durch die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG entstehe, und bewirke in Bezug auf Lopid eine Verlagerung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zugunsten der Kommission.

28. Was erstens die Verpflichtung betrifft, eine Gebühr von 10 000 Euro als Beitrag zur Finanzierung der EMEA zu zahlen, so ist festzustellen, dass die vorliegende Klage nicht die Rechtmäßigkeit von Artikel 4 Absatz 1 der geänderten Verordnung Nr. 297/95 in Frage stellt, soweit dieser bei Durchführung des in Artikel 30 des HAM-Kodex vorgesehenen Verfahrens zur Zahlung einer Gebühr an die EMEA verpflichtet.

29. Die Klägerin macht jedoch geltend, eine solche Verpflichtung hänge von der Ordnungsmäßigkeit des erwähnten Verfahrens ab, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Hierzu ist festzustellen, dass die Ordnungsmäßigkeit des Konsultationsverfahrens, das nur eine Zwischenstufe darstellt, die zum Erlass einer endgültigen Entscheidung führen kann, bei einer eventuellen Anfechtung dieser endgültigen Entscheidung geprüft werden kann. Sollte es, wie von der Klägerin angenommen, nicht zu einer solchen endgültigen Entscheidung kommen, so könnten die Pfizer-Gesellschaften, falls sie der Meinung sind, sie hätten aufgrund eines Fehlverhaltens, das geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaften auszulösen, einen Schaden erlitten, eine Schadensersatzklage erheben.

30. Was zweitens die von der Klägerin angeführte Verpflichtung betrifft, im Rahmen des Konsultationsverfahrens der EMEA Informationen zu liefern, so ist festzustellen, dass es sich dabei um eine dem Konsultationsverfahren immanente, für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens notwendige Folge handelt, die keineswegs eine erhebliche Veränderung der Rechtslage der Pfizer-Gesellschaften bewirkt.

31. Drittens kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Situation der Pfizer-Gesellschaften nicht der Situation von Unternehmen gleichgestellt werden, denen gegenüber ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleitet wird. Während nämlich die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens im Bereich der staatlichen Beihilfen in gewissen Fällen eigenständige rechtliche Wirkungen zeitigt (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I4117, Randnrn. 17 bis 20, und vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I4145, Randnrn. 25 bis 30; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in den Rechtssachen T269/99, T271/99 und T272/99, Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission, Slg. 2002, II4217, Randnr. 37), hat die Verweisung an den Ausschuss nach Artikel 30 des HAM-Kodex keinerlei Rechtswirkungen für die betroffenen Verkehrsgenehmigungen, die bis zu einer eventuellen Entscheidung weiterhin frei genutzt werden können.

32. Was viertens die Behauptung der Klägerin betrifft, dass die Verweisung an den Ausschuss gemäß Artikel 30 des HAM-Kodex irreversible Rechtswirkungen habe, da sie der Kommission zufolge einer Harmonisierung der Verkehrsgenehmigungen gleichkomme, und dass, sobald diese Harmonisierung durchgeführt sei, die Zuständigkeit von den Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft übergehe, so ist festzustellen, dass die Verweisung an den Ausschuss gemäß Artikel 30 des HAM-Kodex nur ein Konsultationsverfahren einleitet und als solche keine Harmonisierung der Zusammenfassungen der Merkmale in Bezug auf Lopid zur Folge hat.

33. Schließlich behauptet die Klägerin zu Unrecht, dass die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage die Pfizer-Gesellschaften rechtsschutzlos stelle. Wie schon oben in Randnummer 29 ausgeführt wurde, bleibt es ihnen unbenommen, die Rechtmäßigkeit des Konsultationsverfahrens anlässlich einer eventuellen Klage gegen eine ungünstige endgültige Entscheidung, die sich auf die Stellungnahme des Ausschusses stützt, zu bestreiten oder gegebenenfalls eine Schadensersatzklage zu erheben.

34. Nach alledem ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass der Hilfsantrag der Kommission geprüft zu werden braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

35. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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