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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.05.2002
Aktenzeichen: T-126/99
Rechtsgebiete: Entscheidung 1999/690/EWG, EGV


Vorschriften:

Entscheidung 1999/690/EWG
EGV Art. 88 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen einer auf Artikel 230 EG gestützten Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, den Gemeinschaftsorganen Weisungen zu erteilen. Erklärt das Gericht die angefochtene Handlung für nichtig, so hat das betreffende Organ gemäß Artikel 233 EG Maßnahmen zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils zu ergreifen.

( vgl. Randnr. 17 )

2. Bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG), die die Berücksichtigung und Bewertung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte und Umstände mit sich bringt, verfügt die Kommission über ein weites Ermessen. Da der Gemeinschaftsrichter insbesondere in wirtschaftlichen Dingen seine Beurteilung des Sachverhalts nicht an die Stelle derjenigen des Verfassers der Entscheidung setzen darf, hat sich die Kontrolle durch das Gericht insoweit auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Begründungspflicht eingehalten und die Tatsachen richtig festgestellt worden sind und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Weiter ist die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden; die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, dürfen nur anhand der Informationen geprüft werden, über die sie bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte.

( vgl. Randnrn. 32-33 )

3. Ein Unternehmen, das in den Genuss einer neuen staatlichen Beihilfe kommen soll, kann nicht sicher sein, sie tatsächlich zu erhalten, solange der Mitgliedstaat die Beihilfe der Kommission nicht notifiziert und diese ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat. Die Notifizierung einer Beihilfe hat für sich genommen auf deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt keinen Einfluss. Die Notifizierung der Beihilfe beseitigt somit nicht die Ungewissheit hinsichtlich ihrer Genehmigung auf Gemeinschaftsebene. Solange die Kommission keine Entscheidung über die Genehmigung getroffen hat und selbst solange die Klagefrist gegen diese Entscheidung nicht abgelaufen ist, hat der Empfänger keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der geplanten Beihilfe, die allein ein berechtigtes Vertrauen bei ihm wecken kann. Das Fehlen absoluter Gewissheit hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe - und damit eines berechtigten Vertrauens - zu dem Zeitpunkt, zu dem der potenzielle Empfänger beschließt, eine Umstrukturierung vorzunehmen, bedeutet daher nicht, dass die zuvor gegebenen Zusagen nationaler oder regionaler Stellen keine Anreizwirkung haben.

Folglich kann die Kommission aus der bloßen Tatsache, dass mit den Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten vor der Notifizierung der zu ihrer Finanzierung bestimmten Beihilfe begonnen wurde, nicht schließen, dass diese Beihilfe das Anreizkriterium nicht erfuelle. Es ist Sache der Kommission, anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob die Aussicht auf die Gewährung der Beihilfe begründet genug ist, um dem Anreizkriterium tatsächlich genügen zu können.

( vgl. Randnrn. 41-43 )

4. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage ist die Berufung auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler unerheblich und kann daher die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung nicht rechtfertigen, wenn er unter den Umständen des konkreten Falles das Ergebnis nicht entscheidend beeinflussen konnte.

( vgl. Randnr. 49 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 14. Mai 2002. - Graphischer Maschinenbau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zur Umstrukturierung - Nichtigkeitsklage - Offensichtliche Beurteilungsfehler. - Rechtssache T-126/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-126/99

Graphischer Maschinenbau GmbH, jetzt KBA-Berlin GmbH, Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bach, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und P. Nemitz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/690/EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über eine von Deutschland geplante staatliche Beihilfe zugunsten der Firma Graphischer Maschinenbau GmbH, Berlin (ABl. L 272, S. 16),

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter P. Mengozzi, J. Pirrung, M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die in Berlin ansässige Klägerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Koenig & Bauer-Albert AG (im Folgenden: KBA) mit Sitz in Würzburg. Sie stellt Teile für Zeitungsdruckmaschinen her und verkauft Baugruppen an die KBA, die vorwiegend im Druckmaschinenbau tätig ist.

2 Da ein allgemeiner Rückgang der Nachfrage im Druckmaschinensektor 1993 zu einem drastischen Rückgang der Aufträge führte, die die Klägerin von der KBA und deren anderen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen (im Folgenden: KBA-Konzern) erhielt, wurde im November 1996 die Entscheidung getroffen, das Werk der Klägerin zu schließen. Zur Vermeidung weiterer Verluste sollte die Schließung am 30. Juni 1997 erfolgen.

3 Das Land Berlin und die betroffenen Gewerkschaften bekundeten ihre Absicht, die Schließung des Werkes der Klägerin abzuwenden; Verhandlungen zwischen ihnen, der Klägerin und der KBA führten am 24. Februar 1997 zur Unterzeichnung eines "Bündnisses für Arbeit" auf der Grundlage eines Umstrukturierungsprogramms, das nach Angaben der Klägerin in Zusammenarbeit mit dem Land Berlin ausgearbeitet wurde. Das Land Berlin habe sich schon zu diesem Zeitpunkt bereit erklärt, der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von etwa 9 Millionen DM zu gewähren.

4 Das Umstrukturierungsprogramm, das im September 1997 nach mehreren leichten Änderungen der Fassung vom Februar 1997 fertiggestellt wurde, sah die Konzentration der Produktion der Klägerin auf ein eingeschränktes Spektrum neuer Produkte, insbesondere veränderter und konkurrenzfähigerer Rollenwechsler, Einzugswerke und Kühlwalzenständer vor. Verlustbringende Produkte sollten aufgegeben, der Produktionsablauf sollte effizienter organisiert werden. Im Rahmen der vorgesehenen Umstrukturierung, deren Gesamtkosten sich auf 22,93 Millionen DM beliefen, sollte die KBA die Verluste der Klägerin in Höhe von 12,25 Millionen DM übernehmen und zusammen mit der Klägerin einen Beitrag von 1,37 Millionen DM leisten.

5 Da die Klägerin über keine eigene Konstruktionsabteilung verfügte, sollten die im Umstrukturierungsprogramm vorgesehenen Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten in Werken anderer Gesellschaften des KBA-Konzerns in Würzburg und Frankenthal durchgeführt werden. Auch Umbauarbeiten am Werk in Berlin waren vorgesehen, um der Klägerin die Herstellung der neuen Produkte zu ermöglichen. Nach Angaben der Klägerin wurde mit den Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten erst nach der Unterzeichnung des Bündnisses für Arbeit begonnen.

6 Da das Land Berlin im August 1997 noch immer keine Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe an die Klägerin getroffen hatte, drohte die KBA mit der Schließung ihres Werkes. Am 11. September 1997 beschloss der Berliner Senat daraufhin, der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 9,31 Millionen DM zu gewähren (im Folgenden: streitige Beihilfe); ein erster Teilbetrag dieser Beihilfe in Höhe von 2,5 Millionen DM wurde am 23. Dezember 1997 ausgezahlt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifizierte der Kommission die Beihilfe mit Schreiben vom 21. Januar 1998, dem u. a. eine Kopie der endgültigen Fassung des Umstrukturierungsprogramms beigefügt war.

7 Nach einem Schriftwechsel, zu dem u. a. drei Schreiben der Kommission vom 23. Februar, 28. Mai und 3. Juli 1998 gehörten, in denen sie die Regierung der Bundesrepublik Deutschland um nähere Angaben zu der fraglichen Beihilfe bat und auf die diese u. a. am 18. Juni 1998 antwortete, sowie nach einem Gespräch zwischen den Beteiligten am 1. Juli 1998 informierte die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 17. August 1998 (ABl. C 336, S. 13, im Folgenden: verfahrenseinleitendes Schreiben) über ihre Entscheidung, das Prüfungsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) einzuleiten.

8 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland antwortete auf das verfahrenseinleitende Schreiben mit Schreiben vom 21. September 1998, an dessen Ausarbeitung die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgewirkt hatten. Im Übrigen trägt die Klägerin vor, dass ihr Prozessbevollmächtigter am 7. Oktober 1998 ein Telefongespräch mit der zuständigen Kommissionsbeamtin geführt habe.

9 Am 3. Februar 1999 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/690/EG über eine von Deutschland geplante staatliche Beihilfe zugunsten der Firma Graphischer Maschinenbau GmbH, Berlin (ABl. L 272, S. 16, im Folgenden: streitige Entscheidung). Nach dieser Entscheidung wurden von den "förderfähigen Umstrukturierungskosten" die gesamten Kosten für die Konstruktion und Entwicklung neuer oder veränderter Produkte in Höhe von 4,875 Millionen DM ausgenommen. Unter Berücksichtigung insbesondere des Beitrags der KBA in Höhe von 12,25 Millionen DM und des gemeinsamen Beitrags der KBA und der Klägerin in Höhe von 1,37 Millionen DM sowie der Tatsache, dass die auf diese Weise herabgesetzten förderfähigen Umstrukturierungskosten nur 18,055 Millionen DM betrugen, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die beabsichtigte Beihilfe nur insoweit mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, als sie mit einem Betrag von 4,435 Millionen DM zur Finanzierung dieser Kosten diene. Der diesen Betrag übersteigende Teil der geplanten Beihilfe wurde daher für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt.

10 Der verfügende Teil der streitigen Entscheidung lautet wie folgt:

"Artikel 1

Die von Deutschland vorgesehene staatliche Beihilfe zugunsten der Firma Graphischer Maschinenbau GmbH, Berlin, in Form einer Zuwendung in Höhe von 9,31 Mio. DEM... ist nur in Höhe von 4,435 Mio. DEM im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Der 4,435 Mio. DEM übersteigende Betrag der geplanten Beihilfe darf nicht gewährt werden.

Artikel 2

Deutschland legt der Kommission jährlich ausführliche Berichte vor, um die ordnungsgemäße Durchführung des Umstrukturierungsprogramms zu belegen.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen zu deren Umsetzung getroffen wurden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet."

Verfahren

11 Mit Klageschrift, die am 25. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Artikel 230 EG die vorliegende Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.

12 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Artikel 64 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht die Parteien und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, bestimmte schriftliche Fragen zu beantworten und einige Unterlagen vorzulegen. Diesen Aufforderungen ist fristgerecht Folge geleistet worden.

13 Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. Juli 2001 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

14 Die Klägerin beantragt,

- die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Gewährung des den Betrag von 4,435 Millionen DM übersteigenden Teils der geplanten Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und untersagt wird;

- die Kommission zu verpflichten, die geplante Beihilfe auch in Höhe eines weiteren Betrages von 4,875 Millionen DM für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zulässigkeit

16 Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht von Amts wegen prüfen, ob zwingende Prozessvoraussetzungen fehlen.

17 Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache des Gerichts, im Rahmen einer auf Artikel 230 EG gestützten Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung den Gemeinschaftsorganen Weisungen zu erteilen (Urteile des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-5/93 P, DSM/Kommission, Slg. 1999, I-4695, Randnr. 36, und des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 53). Erklärt das Gericht die angefochtene Handlung für nichtig, so hat das betreffende Organ gemäß Artikel 233 EG Maßnahmen zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils zu ergreifen (Urteil des Gerichts vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 200). Der zweite Antrag der Klägerin, die Kommission zu verpflichten, die geplante Beihilfe in vollem Umfang für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Begründetheit

18 In der streitigen Entscheidung stützt die Kommission ihre Feststellung, der 4,435 Millionen DM übersteigende Teil der geplanten Beihilfe sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, im Wesentlichen auf zwei von einander unabhängige Erwägungen, gegen die sich die Klägerin mit zwei Gruppen von Klagegründen wendet.

19 Erstens führt die Kommission aus, die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten könnten durch diesen Teil der Beihilfe nicht rechtmäßig finanziert werden, da sie eingeleitet worden seien, bevor die Klägerin und die KBA sicher hätten wissen können, dass die dafür bestimmte Beihilfe gewährt werde, so dass die KBA durch die Beihilfe nicht zur Vornahme der Arbeiten veranlasst worden sein könne (Anreizkriterium). Hiergegen beruft sich die Klägerin auf drei Klagegründe: unzureichende Begründung, Verletzung des rechtlichen Gehörs und verschiedene Rechtsfehler oder offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG) sowie der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1997, C 283, S. 2, im Folgenden: Leitlinien).

20 Zweitens vertritt die Kommission die Ansicht, dass der nicht genehmigte Teil der streitigen Beihilfe nicht als rechtmäßige Beihilfe zur Umstrukturierung der Klägerin angesehen werden könne, da die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten von anderen Gesellschaften des KBA-Konzerns in deren eigenen Betrieben außerhalb des Landes Berlin durchgeführt worden seien, so dass die Klägerin nicht der wirkliche Nutznießer dieses Teils der Beihilfe sei. Hiergegen beruft sich die Klägerin auf drei Klagegründe, nämlich verschiedene Rechtsfehler oder offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Kriterien des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und der Leitlinien, Verletzung der Verteidigungsrechte und unzureichende Begründung der streitigen Entscheidung.

21 Schließlich rügt die Klägerin einen Ermessensmissbrauch der Kommission, der darin bestehen soll, dass sie eine Kompromisslösung gewählt habe, statt sich auf eine objektive Würdigung der Situation zu stützen.

22 Da sich die in den Randnummern 19 und 20 angesprochenen Gruppen von Klagegründen jeweils auf einen eigenständigen Teil der Erwägungen in der streitigen Entscheidung beziehen, führt die etwaige Begründetheit eines Klagegrundes nur einer dieser Gruppen nicht zwangsläufig dazu, dass die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären ist. Zur Nichtigerklärung dieser Entscheidung kann es vielmehr nur dann kommen, wenn zumindest ein Klagegrund beider Gruppen durchgreift.

23 Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, zunächst denjenigen Klagegrund der ersten Gruppe zu prüfen, mit dem verschiedene Rechtsfehler oder offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf das Anreizkriterium gerügt werden. Anschließend ist der Klagegrund der zweiten Gruppe zu prüfen, der sich ebenfalls auf verschiedene Rechtsfehler oder offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Identität des wirklichen Nutznießers des nicht genehmigten Teils der Beihilfe stützt.

Zum Klagegrund, mit dem verschiedene Rechts- oder offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Feststellung, das Anreizkriterium sei nicht erfuellt, geltend gemacht werden

24 Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen: Erstens wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich des Zeitpunkts gerügt, zu dem die Konstruktions- und Entwicklungskosten entstanden sind; zweitens wird ein Rechtsfehler oder offensichtlicher Beurteilungsfehler bei dem Schluss, dass die Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, weil die genannten Kosten vor ihrer Notifizierung entstanden seien, geltend gemacht; drittens wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darin gesehen, dass die gesamten Konstruktions- und Entwicklungskosten ausgeschlossen worden seien.

25 Zunächst ist der zweite Teil dieses Klagegrundes zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

26 Die Klägerin trägt im Rahmen des ersten Teils des Klagegrundes vor, entgegen den tatsächlichen Feststellungen in der streitigen Entscheidung seien die Konstruktions- und Entwicklungskosten nicht zum großen Teil vor der Notifizierung der Beihilfe durch Deutschland am 21. Januar 1998 entstanden. Im Rahmen des zweiten Teils des Klagegrundes macht sie geltend, selbst wenn die genannten Feststellungen zuträfen, habe die Kommission dadurch einen Rechts- oder offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie aus ihnen geschlossen habe, dass der die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten betreffende Teil der Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, da insoweit die erforderliche Anreizwirkung fehle.

27 Die Kommission verweist zunächst auf die Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671), nach der eine staatliche Beihilfe nur dann gemäß einer der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt werden könne, wenn sie notwendig sei, um ein oder mehrere Unternehmen zu Maßnahmen veranlassen, die zur Verwirklichung der Ziele der betreffenden Ausnahme beitrügen. Wenn ein Unternehmen Entwicklungsarbeiten ohne Beihilfen durchführe, wie dies die Klägerin getan habe, könne die später gewährte Umstrukturierungsbeihilfe für diesen Zweck nicht mehr als notwendig angesehen werden.

28 Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. 1996, C 45, S. 5) sei zwar im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar. Gleichwohl schreibe dieser Rahmen speziell für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen den Grundsatz der Notwendigkeit fest; es heiße dort in Punkt 6.5, die Kommission werde immer dann eine strenge Notwendigkeitsprüfung durchführen, "wenn ein wesentlicher Teil der Forschungs- und Entwicklungsausgaben vor der Beantragung von Beihilfen getätigt wurde".

29 Nach der Rechtsprechung habe ein begünstigtes Unternehmen keine Gewissheit über die Bewilligung der Beihilfe, bis die Kommission eine Genehmigung erteilt habe und die Frist für eine Klage gegen diese Entscheidung abgelaufen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 53). Daher genüge vorliegend der Umstand, dass fast die Hälfte der Konstruktions- und Entwicklungsaufwendungen vor der - nahezu ein Jahr nach Beginn der Arbeiten erfolgten - Notifizierung der Beihilfe angefallen sei, um die Möglichkeit auszuschließen, dass die Beihilfe die Klägerin zur Durchführung dieser Arbeiten veranlasst habe.

30 Das Vorbringen der Klägerin, die vom Senat des Landes Berlin bei der Unterzeichnung des "Bündnisses für Arbeit" am 24. Februar 1997 eingegangene Verpflichtung zur Zahlung der fraglichen Beihilfe habe sie veranlasst, die betreffenden Arbeiten durchzuführen, sei daher nicht stichhaltig. Es treffe nicht zu, dass die Aussicht auf eine lediglich auf politischer Ebene in Erwägung gezogene Beihilfe die Vornahme einer Umstrukturierung durch den Begünstigten rechtfertigen könne. Dieses Vorbringen werde jedenfalls durch den Umstand entkräftet, dass die Klägerin mit der Schließung ihres Werkes habe drohen müssen, um im August 1997 eine formelle Entscheidung über die Bewilligung der Beihilfe zu erhalten. In Wirklichkeit hätten die Klägerin und die KBA daher mit diesem Ultimatum im August 1997 zum ersten Mal versucht, eine Finanzierung der bereits begonnenen Arbeiten durch das Land Berlin zu erreichen.

31 Daraus sei zu schließen, dass die KBA die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten auch dann hätte durchführen lassen, wenn sie keine Beihilfe erhalten hätte.

Würdigung durch das Gericht

32 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag, die die Berücksichtigung und Bewertung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte und Umstände mit sich bringt, über ein weites Ermessen. Da der Gemeinschaftsrichter insbesondere in wirtschaftlichen Dingen seine Beurteilung des Sachverhalts nicht an die Stelle derjenigen des Verfassers der Entscheidung setzen darf, hat sich die Kontrolle durch das Gericht insoweit auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Begründungspflicht eingehalten und die Tatsachen richtig festgestellt worden sind und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (in diesem Sinne auch Urteil Philip Morris/Kommission, Randnrn. 17 und 24, und Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 47).

33 Weiter ist nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden; die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, dürfen nur anhand der Informationen geprüft werden, über die sie bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1999, Salomon/Kommission, Randnr. 48, und die dort genannte Rechtsprechung).

34 Außerdem kann die Kommission die Genehmigung einer Beihilfe verweigern, wenn diese die begünstigten Unternehmen nicht dazu veranlasst hat, durch ihr Verhalten zur Verwirklichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag genannten Ziele beizutragen (in diesem Sinne auch Urteil Philip Morris, Randnrn. 16 und 17). Da die hier streitige Beihilfe im Rahmen der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme und anhand der Leitlinien, die dafür die Voraussetzungen aufstellen, geprüft wurde, ist diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall anwendbar.

35 Die Kommission hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten vor der Notifizierung der Beihilfe am 21. Januar 1998 begonnen wurden, und aus diesem zeitlichen Ablauf in der streitigen Entscheidung den Schluss gezogen, dass die zur Finanzierung dieser Arbeiten gedachte Beihilfe in Wirklichkeit der KBA zugute kommen würde. Vor Gericht hat sie geltend gemacht, dies zeige zugleich, dass die nach der genannten Rechtsprechung erforderliche Veranlassung der Arbeiten durch die Beihilfe fehle. Die KBA hätte vor der Notifizierung der Beihilfe die Kosten für die Arbeiten nicht verauslagt, wenn diese nicht in ihrem eigenen Interesse durchgeführt worden wären.

36 Daher ist zu prüfen, ob der zeitliche Ablauf den von der Kommission in der streitigen Entscheidung gezogenen Schluss zulässt, dass das Kriterium der nach der Rechtsprechung erforderlichen Veranlassung hier in Bezug auf die Beihilfe zur Finanzierung der Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten nicht erfuellt ist.

37 Beginnt ein Unternehmen mit Arbeiten im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung, bevor die nationalen Behörden in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben haben, dass sie eine Beihilfe gewähren wollen, so ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass die spätere Zusage einer Beihilfe oder deren tatsächliche Gewährung das Unternehmen zur Durchführung dieser Umstrukturierung veranlasst hat. Jedenfalls dann, wenn mit solchen Arbeiten in erheblichem Umfang begonnen wurde, bedeutet ihr Abbruch nämlich regelmäßig den Verlust der eingesetzten Mittel. Die Entscheidung des Unternehmens, die Arbeiten vorzunehmen, ist daher grundsätzlich endgültig.

38 Ist hingegen ein erheblicher Teil der Kosten für Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten angefallen, bevor die Beihilfe der Kommission notifiziert wurde, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Zusage nationaler Stellen, für diese Arbeiten eine Beihilfe zu gewähren, das fragliche Unternehmen nicht zu ihrer Vornahme veranlassen konnte und dass diese Arbeiten folglich von den förderfähigen Umstrukturierungskosten auszunehmen sind. Dem dahin gehenden Vorbringen der Kommission zu den Zusagen des Landes Berlin und selbst zu den vom Land Berlin eingegangenen Verpflichtungen kann daher nicht gefolgt werden.

39 Zunächst kann nämlich ein Unternehmen, das aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage zur Sicherstellung seiner Lebensfähigkeit eine Umstrukturierungsbeihilfe benötigt, nicht immer abwarten, bis es absolute Gewissheit über die Zahlung dieser Beihilfe hat, bevor es sein Umstrukturierungsprogramm durchführt. In manchen Fällen kann es vielmehr geboten sein, das Programm kurzfristig durchzuführen, um das in den Leitlinien vorgesehene Kriterium der Wiederherstellung der Rentabilität erfuellen zu können.

40 Die Kommission hat dies für den vorliegenden Fall im Übrigen anerkannt, denn sie hat in der streitigen Entscheidung ausgeführt, "dass es die Kapazitäten [der Klägerin] nicht zugelassen hätten, die benötigten konkurrenzfähigen und innovativen Produkte kurzfristig zu entwickeln, und dass [die Klägerin] deshalb auf die Kapazitäten [der] KBA zurückgreifen musste" (S. 24).

41 Überdies liegt auf der Hand, dass ein Unternehmen, das in den Genuss einer neuen staatlichen Beihilfe kommen soll, nicht sicher sein kann, sie tatsächlich zu erhalten, solange der Mitgliedstaat die Beihilfe der Kommission nicht notifiziert und diese ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat. Die Notifizierung einer Beihilfe hat für sich genommen auf deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt keinen Einfluss.

42 Die Notifizierung der Beihilfe beseitigt somit nicht die Ungewissheit hinsichtlich ihrer Genehmigung auf Gemeinschaftsebene. Solange die Kommission keine Entscheidung über die Genehmigung getroffen hat und selbst solange die Klagefrist gegen diese Entscheidung nicht abgelaufen ist, hat der Empfänger keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der geplanten Beihilfe, die allein ein berechtigtes Vertrauen bei ihm wecken kann (in diesem Sinne auch Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 53). Das Fehlen absoluter Gewissheit hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe - und damit eines berechtigten Vertrauens - zu dem Zeitpunkt, zu dem der potenzielle Empfänger beschließt, eine Umstrukturierung vorzunehmen, bedeutet daher nicht, dass die zuvor gegebenen Zusagen nationaler oder regionaler Stellen keine Anreizwirkung haben.

43 Folglich kann die Kommission aus der bloßen Tatsache, dass mit den Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten vor der Notifizierung der zu ihrer Finanzierung bestimmten Beihilfe begonnen wurde, nicht schließen, dass diese Beihilfe das Anreizkriterium nicht erfuelle. Es ist Sache der Kommission, anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob die Aussicht auf die Gewährung der Beihilfe begründet genug ist, um dem Anreizkriterium tatsächlich genügen zu können.

44 So hätte die Kommission im vorliegenden Fall bei der Beurteilung, ob das Anreizkriterium erfuellt ist, die genaue Form und Natur der Mitteilungen und Handlungen der zuständigen nationalen Behörden sowie andere relevante Umstände und insbesondere die Dringlichkeit berücksichtigen müssen, die auf die in der streitigen Entscheidung festgestellte wirtschaftliche Lage der Klägerin zurückzuführen war.

45 Im Übrigen ist die Beurteilung der Kommission im vorliegenden Fall nicht schlüssig. Sie führt nämlich in der streitigen Entscheidung aus, dass "der verbesserte Rollenwechsler (Typ "Pastomat RC") seit Ende 1997 von [der Klägerin] serienmäßig hergestellt wird, was dem Umstrukturierungsprogramm zu seinem ersten kommerziellen Erfolg verhalf", und schließt daraus, dass ein erheblicher Teil der im Umstrukturierungsprogramm vorgesehenen Kosten für Entwicklungsarbeiten bereits vor der Notifizierung angefallen sei.

46 Die Serienproduktion konnte aber erst beginnen, nachdem nicht nur die Entwicklungsarbeiten für den betreffenden Rollenwechsler, sondern auch die Umbauarbeiten des Werkes in Berlin, in dem er hergestellt werden sollte, abgeschlossen waren. In der streitigen Entscheidung wird im Übrigen bestätigt, dass im Jahr 1997 erhebliche Umbauarbeiten durchgeführt wurden, denn die Kommission führt dort aus, dass "die letztlich im Jahre 1997 entstandenen Kosten auf die Umstrukturierung und die wegen der Umstellung der Produktionsabläufe und der Produktpalette vorgenommene zeitweilige Stilllegung zurückzuführen sind" (S. 22).

47 Gleichwohl vertritt die Kommission in der streitigen Entscheidung die Ansicht, bei allen Umbauarbeiten des Werkes in Berlin handele es sich um förderfähige Umstrukturierungskosten, die daher mit dem Teil der Beihilfe finanziert werden könnten, der für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sei. Damit hat sie zumindest implizit anerkannt, dass die vom Land Berlin im Lauf des Jahres 1997 gemachten Beihilfezusagen und -verpflichtungen die Klägerin und die KBA zur Vornahme dieser Umbauarbeiten veranlassten.

48 Folglich hat die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu dem Ergebnis kam, dass der die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten betreffende Teil der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, weil das erforderliche Tatbestandsmerkmal des Anreizes fehle, soweit die Kosten für diese Arbeiten "vor Januar 1998" (S. 23) oder "vor der Notifizierung" (S. 24) angefallen seien, ohne dabei die Relevanz aller die Gewährung der Beihilfe betreffenden Umstände und insbesondere der Umstände vor der Notifizierung zu berücksichtigen. Dass die Analyse der Kommission fehlerhaft ist, ergibt sich auch daraus, dass sie die Beihilfe für die Umbauarbeiten des Werkes in Berlin genehmigte, obwohl aus den Feststellungen in der streitigen Entscheidung hervorgeht, dass auch diese vor der Notifizierung der Beihilfe aufgenommen worden waren.

49 Dieser Fehler wäre unerheblich und würde daher die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht rechtfertigen, wenn er unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles das Ergebnis nicht entscheidend hätte beeinflussen können (vgl. analog dazu in Bezug auf einen Rechtsfehler Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-75/95, Günzler Aluminium/Kommission, Slg. 1996, II-497, Randnr. 55, und vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 199).

50 Sollte sich somit aus der streitigen Entscheidung im Licht der Informationen, über die die Kommission zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfügte, ergeben, dass die Kommission zu der Annahme berechtigt war, dass der die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten betreffende Teil der Beihilfe das Anreizkriterium nicht erfuellte, weil diese Arbeiten zu einem Zeitpunkt begonnen worden waren, zu dem die nationalen Behörden ihre Absicht, die Beihilfe zu gewähren, noch nicht zu erkennen gegeben hatten, so hätte die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Gründen keinen Sinn. In diesem Fall könnte die Kommission nämlich, wenn sie auf den genannten Zeitpunkt statt auf den Zeitpunkt der Notifizierung abstellen würde, hinsichtlich des für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Teils der Beihilfe nur zu dem gleichen Ergebnis kommen.

51 Im Hinblick darauf ist das Vorbringen zu prüfen, mit dem die Kommission geltend macht, die Angaben, die die Klägerin und die KBA von den nationalen Behörden erhalten hätten, bevor die KBA beschlossen habe, mit den Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten zu beginnen, hätten nicht ausgereicht, um die KBA zu diesen Arbeiten zu veranlassen.

52 Hierzu ergibt sich aus dem Vorbringen in der Klagebeantwortung, dass das Land Berlin einen förmlichen Bescheid über die Gewährung der Beihilfe erließ, nachdem die KBA im August 1997 mit der Schließung des Werkes der Klägerin gedroht hatte. Ferner verweist Deutschland in seinem Schreiben an die Kommission vom 18. Juni 1998 auf einen "Zuwendungsbescheid vom 11. September 1997". Auf Ersuchen des Gerichts hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine Kopie dieses Bescheids des Berliner Senats vorgelegt. Es handelt sich um den Bescheid, mit dem die Beihilfe für die Klägerin in Höhe von 9 310 000 DM am 11. September 1997 vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission förmlich bewilligt wurde.

53 Die Klägerin hat somit vom Land Berlin spätestens am 11. September 1997 alle rechtlich zulässigen Garantien für die Gewährung der Beihilfe erhalten.

54 Was die Unterzeichnung des Bündnisses für Arbeit am 24. Februar 1997 anbelangt, so ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, politische Zusagen, die nicht zu rechtlich bindenden Entscheidungen der Verwaltung geführt hätten, seien ihrem Wesen nach zu wenig verlässlich, um ein Unternehmen zur Vornahme eines Umstrukturierungsprogramms im Sinne der in Randnummer 34 angeführten Rechtsprechung zu veranlassen. Bei diesem Vorbringen wird wiederum außer Acht gelassen, dass die Umstände der von den Leitlinien erfassten Fällen unterschiedlich sind und dass es Sache der Kommission ist, die Erfuellung des Anreizkriteriums unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte einschließlich etwaiger nicht bindender Zusagen zu prüfen, die von politischen Gremien auf nationaler Ebene oder - wie hier - auf der Ebene einer Gebietskörperschaft gegeben wurden.

55 Im vorliegenden Fall heißt es in der streitigen Entscheidung, dass die "KBA im November 1996 vorschlug, [die Klägerin] am 30. Juni 1997 zu schließen, in welchem Fall der [Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag] vor der Schließung vorzeitig beendigt worden wäre und [die Klägerin] keinen Anspruch auf die Übernahme der 1996 und 1997 entstandenen betriebsbedingten Verluste... gehabt hätte".

56 Ferner hat die Kommission auf Ersuchen des Gerichts eine Kopie der ihr von Deutschland im Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag übermittelten Fassung des Umstrukturierungsprogramms vorgelegt. Aus Abschnitt 0 dieses Schriftstücks ergibt sich, dass die KBA in der Tat ursprünglich beschlossen hatte, das Werk der Klägerin zu schließen, dass aber nach eingehenden Gesprächen mit dem Berliner Senat am 8. Januar und am 14. Februar 1997 ein geeignetes Konzept für einen Teilerhalt des Unternehmens ausgearbeitet und eine finanzielle Unterstützung durch den Senat zugesagt wurde. Weiter heißt es in Abschnitt 0 des Programms, der Vorstand der KBA habe sich zu einer umfassenden Umstrukturierung des Unternehmens der Klägerin entschlossen, um dessen Teilerhalt zu gewährleisten, sofern mit der zugesagten finanziellen Unterstützung gerechnet werden könne.

57 Das von der Kommission vor Gericht vorgebrachte Argument, die KBA habe mit der Schließung des Werkes der Klägerin drohen müssen, um die förmliche Bewilligung der Beihilfe durch Berlin zu erreichen, entkräftet nicht das Vorbringen der Klägerin, dass Berlin im Februar 1997 Zusagen gegeben habe. Die Klägerin behauptet nicht, dass diese Zusagen rechtlich bindend gewesen seien, und bestreitet daher nicht, ebenso wie die KBA ein Risiko eingegangen zu sein, als sie sich darauf verließ. Dass die KBA im August 1997 Zweifel an der Einhaltung der behördlichen Zusagen gehabt haben mag und versuchte, Druck auszuüben, damit sie eingehalten werden, bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass sie sich nicht auf diese Zusagen gestützt hätte, als sie ab Februar 1997 mit der Umstrukturierung begann.

58 Schließlich geht aus der streitigen Entscheidung zwar klar hervor, dass die Kommission angesichts der wenigen für sie mangels eines genauen Zeitplans - den sie angeblich von Deutschland angefordert hatte - verfügbaren Informationen der Ansicht ist, dass ein erheblicher Teil der Kosten für die Entwicklungsarbeiten vor Ende 1997 angefallen sei, doch enthält die streitige Entscheidung keine Feststellungen zu den vor dem 11. September 1997 oder vor dem 24. Februar 1997 getätigten Aufwendungen. Da die Kommission auf die Situation zu diesen Zeitpunkten nicht eingegangen ist, kann der von ihr begangene offensichtliche Fehler insoweit entscheidenden Einfluss gehabt haben.

59 Der vorliegende Klagegrund greift daher durch. Folglich brauchen die übrigen Klagegründe dieser ersten Gruppe nicht geprüft zu werden.

Zum Klagegrund, die Kommission habe einen Rechtsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dadurch begangen, dass nach ihrer Ansicht der für Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten bestimmte Teil der Beihilfe keine die Klägerin begünstigende Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien sei

60 Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen. Er betrifft erstens die Konsequenzen des Umstands, dass sich die Werke Würzburg und Frankenthal nicht in Fördergebieten befinden, zweitens die Einschätzung, dass die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten der KBA zugute kämen, drittens die Annahme, dass die Lebensfähigkeit der Klägerin durch die Untersagung eines Teils der Beihilfe nicht beeinträchtigt werde, da ein großer Teil der Kosten bereits angefallen sei, und viertens die Beurteilung, dass der nicht genehmigte Teil der Beihilfe kein zusätzliches Anreizelement enthalte.

61 Der zweite und der dritte Teil dieses Klagegrundes sind zusammen zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

62 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie angenommen habe, die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten seien insofern der KBA zugute gekommen, als in Wirklichkeit diese und nicht die Klägerin die Hauptnutznießerin der gewährten Beihilfe sei. Die Konstruktionsabteilungen des KBA-Konzerns seien nämlich nicht auf die fraglichen Arbeiten angewiesen, sondern bereits ausgelastet gewesen, als sie sie übernommen hätten, und andere Projekte des KBA-Konzerns hätten sich dadurch verzögert. Es habe jedoch die Zeit für die Vergabe an ein externes Ingenieurbüro gefehlt. Im Übrigen wäre die Schließung des Werkes der Klägerin für die KBA die kostengünstigste Lösung gewesen.

63 Ferner hätte die Kommission die rechtliche Selbständigkeit der Klägerin im Verhältnis zu ihrer Muttergesellschaft KBA nicht außer Acht lassen dürfen, als sie die KBA als Nutznießerin der Beihilfe angesehen habe. Im Beihilferecht sei die Situation einer Tochtergesellschaft zu würdigen, ohne diejenige der anderen Gesellschaften des Konzerns einzubeziehen (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnrn. 314 und 315).

64 Die Behauptung in der streitigen Entscheidung, dass "[die KBA] ohnehin an der Entwicklung verbesserter Komponenten zum Einbau in ihre Druckmaschinen interessiert war" (S. 24), werde weder durch Beweismittel belegt, noch sei sie begründet. Vor der Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms habe der KBA-Konzern bestimmte von dritten Herstellern gelieferte Baugruppen - insbesondere Rollenwechsler - verwendet; diese Strategie hätte auf andere Baugruppen ausgeweitet werden können, wenn die Klägerin ihren Betrieb eingestellt hätte. Wäre die Entscheidung über die Schließung ihres Werkes zum 30. Juni 1997 nicht rückgängig gemacht worden, so hätte also der KBA-Konzern die betreffenden Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten zumindest in den Jahren 1997-1999 nicht durchgeführt.

65 Die Kommission habe zudem einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Ansicht vertreten habe, dass die Lebensfähigkeit der Klägerin durch die streitige Entscheidung nicht in Frage gestellt werde. Die Kosten für die Entwicklungsarbeiten seien der Klägerin vom KBA-Konzern nämlich gerade deshalb noch nicht in Rechnung gestellt worden, weil die dafür bestimmte Beihilfe noch nicht gezahlt worden sei. Wenn diese Kosten in Rechnung gestellt worden wären, hätte die Klägerin Verluste erlitten.

66 Die Kommission macht geltend, sie habe die KBA, ein Unternehmen, das sich nicht in Schwierigkeiten befunden habe, zutreffend als Hauptnutznießerin der Beihilfe angesehen.

67 Die KBA halte sämtliche Anteile an der Klägerin und übernehme deren Gewinne oder Verluste aufgrund eines Vertrages zwischen beiden Unternehmen. In seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren habe Deutschland die Klägerin als "verlängerte Werkbank" der KBA beschrieben, und nach den Angaben in seinem Schreiben vom 18. Juni 1998 sei das "Engagement beider Unternehmen... als Einheit zu betrachten und zu bewerten".

68 Die Klägerin könne sich auch nicht auf das Urteil British Airways u. a./Kommission berufen. In der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt habe, habe sich die Beurteilung durch die Kommission darauf gestützt, dass das Verhältnis zwischen Air France und Air Inter nicht mehr das von Mutter- und Tochtergesellschaft gewesen, sondern vielmehr ein Verhältnis "unabhängige[r] Schwestergesellschaften" derselben "Holdinggesellschaft" geworden sei. Daher habe das Gericht unter Berücksichtigung des weiten Ermessens der Kommission entschieden, dass diese im Rahmen ihrer Beurteilung der in Rede stehenden Beihilfe die beiden Gesellschaften als selbständige Unternehmen habe behandeln dürfen (vgl. Randnr. 314 des Urteils).

69 Im vorliegenden Fall bestehe dagegen zwischen der KBA und der Klägerin eher das klassische Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaft; die Kommission habe sie daher im Rahmen ihrer Beurteilung des auf die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten entfallenden Teils der Beihilfe zutreffend als Einheit behandelt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 11).

70 Außerdem sei die KBA die unmittelbare Nutznießerin der durch die Beihilfe finanzierten Entwicklungsarbeiten gewesen, da sie ein strategisches Interesse daran gehabt habe, dass innerhalb ihres eigenen Konzerns flexible und innovative Komponenten für die Druckmaschinen aus ihrer Fertigung hergestellt würden (S. 17 und 24 der streitigen Entscheidung) und nach und nach die zuvor von Herstellern außerhalb des KBA-Konzerns gelieferten Komponenten ersetzten, um auf diese Weise ihre Beschaffungsflexibilität und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Das Umstrukturierungsprogramm habe es auch ermöglicht, die Kapazitätsüberschneidung innerhalb des KBA-Konzerns abzustellen und den Auslastungsgrad der Produktionsorte des Konzerns zu erhöhen (S. 20 der streitigen Entscheidung). Daraus folge überdies, dass die Kommission mit der Bezugnahme auf die Umstrukturierung von KBA keinen Fehler begangen habe, da die anderen Gesellschaften des KBA- Konzerns mit Ausnahme der Klägerin Maßnahmen hätten ergreifen müssen, um sich der neuen, durch deren Umstrukturierung geschaffenen Situation anzupassen. Gleichwohl sei klar, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung davon ausgegangen sei, dass nur die Klägerin und nicht der gesamte Konzern Gegenstand des von ihr beurteilten Umstrukturierungsprogramms gewesen sei.

71 Schließlich könnten entgegen der Argumentation der Klägerin die Bedingungen, unter denen die Konstruktionsabteilung des KBA-Konzerns Leistungen für die Klägerin erbracht habe, nicht mit denen gleichgesetzt werden, die für ein externes Ingenieurbüro gegolten hätten. Ohne nämlich den genauen Preis anzugeben, der der Klägerin von der Konstruktionsabteilung des KBA-Konzerns für die betreffenden Arbeiten in Rechnung zu stellen gewesen wäre, habe Deutschland sich auf die Behauptung beschränkt, er sei "so kalkuliert..., dass er alle für Entwicklung und Konstruktion" anfallenden Kosten decke. Die Klägerin spreche in ihrer Klageschrift von "Kostenerstattung".

72 Somit stehe fest, dass die Preiskalkulation kein Element enthalte, das dem Gewinn entspreche, den ein externes Ingenieurbüro notwendigerweise erzielen müsste, und dass der Preis daher niedriger sei als der günstigste Preis, den die Klägerin auf dem Markt hätte zahlen müssen. Wenn der KBA-Konzern aber zu den Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten beigetragen habe, indem er das daraus resultierende Know-how seiner Tochtergesellschaft zu günstigen Bedingungen überlassen habe, sei es eine logische Folgerung, dass die Arbeiten von ihm im eigenen Interesse durchgeführt worden seien.

73 Im Übrigen sei der Vorwurf, der die Bezugnahme auf die Lebensfähigkeit der Klägerin in der streitigen Entscheidung betreffe, nicht begründet. Auch wenn die Kommission angenommen habe, dass die Beihilfe zu den Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sei und untersagt werden müsse, habe sie sich gleichwohl vergewissern wollen, dass diese Kürzung der Beihilfe die Rückkehr der Klägerin zur Lebensfähigkeit in der Praxis nicht beeinträchtige. Dies sei nämlich eines der Ziele, die jeder Umstrukturierungsplan gemäß den Leitlinien (Absatz 3.2.2 A) verfolgen müsse. In der streitigen Entscheidung habe die Kommission festgestellt, dass dieses Ziel durch die beabsichtigte Kürzung nicht in Frage gestellt werde.

Würdigung durch das Gericht

74 Einleitend ist auf die obigen Erwägungen zur Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter in den Randnummern 32 und 33 zu verweisen.

75 Zurückzuweisen ist zunächst das auf das Urteil British Airways u. a./Kommission gestützte Vorbringen der Klägerin. Die dort vom Gericht gebilligte Bewertung durch die Kommission beruhte darauf, dass das Verhältnis zwischen Air France und Air Inter von einem "Mutter-Tochter"-Verhältnis, wie es im vorliegenden Fall gegeben ist, zu einem Verhältnis "unabhängige[r] Schwestergesellschaften" innerhalb ein und derselben "Holdinggesellschaft" übergegangen war. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich also nicht, dass die Kommission die KBA und die Klägerin als eigenständige Unternehmen hätte behandeln müssen. Die Kommission hatte vielmehr bei ihrer Beurteilung alle relevanten Umstände einschließlich des zwischen der KBA und der Klägerin bestehenden Verhältnisses von Mutter- und Tochtergesellschaft zu berücksichtigen.

76 In der streitigen Entscheidung vertritt die Kommission die Ansicht, der die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten betreffende Teil der Beihilfe komme der KBA zugute, so dass diese und nicht ihre Tochtergesellschaft insoweit die Hauptnutznießerin sei. Dieser Schluss beruht auf offensichtlich fehlerhaften Erwägungen.

77 Bevor auf die Frage der Auswirkungen der teilweisen Versagung der streitigen Beihilfe eingegangen wird, ist noch festzustellen, dass das Umstrukturierungsprogramm der streitigen Entscheidung zufolge die "Konzentration [der Klägerin] auf die Fertigung von nur drei Maschinenkomponenten" sowie die Aufgabe der Fertigung anderer verlustbringender Komponenten und deren Verlagerung in die Werke Würzburg und Frankenthal des KBA-Konzerns vorsieht (S. 20 und 22 der streitigen Entscheidung). Zwar konnte die KBA von dieser Verlagerung vor allem deshalb profitieren, weil diese den Auslastungsgrad der genannten Werke erhöhte. Die KBA hatte jedoch Anfang 1997 die Wahl zwischen der Umstrukturierung des Unternehmens der Klägerin und dessen endgültiger Schließung; die Verlagerung der Produktion war in beiden Fällen möglich oder sogar zwangsläufig. Unter diesen Umständen kam dem KBA-Konzern die Umstrukturierung des Unternehmens der Klägerin nicht wegen der damit verbundenen Umverteilung der Aufgaben innerhalb des Konzerns zugute, da diese in jedem Fall hätte vorgenommen werden können und wahrscheinlich vorgenommen worden wäre.

78 Wegen der Weigerung der Kommission, die Beihilfe in Höhe von 4,875 Millionen DM zu genehmigen, hatte der KBA-Konzern praktisch eine zusätzliche Belastung zu tragen; er führte nämlich die zur Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms erforderlichen Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten ohne finanzielle Gegenleistung durch, da die Klägerin diese Gegenleistung nicht aufbringen konnte (siehe unten, Randnrn. 80 und 81).

79 Die Kommission hat nicht rechtlich hinreichend dargetan, dass die KBA ein unmittelbares finanzielles oder wirtschaftliches Interesse daran hatte, neben der Beteiligung mit eigenen Mitteln in Form einer Verlustübernahme in Höhe von 12,25 Millionen DM (S. 17 der streitigen Entscheidung) und des gemeinsam mit der Klägerin geleisteten Beitrags von 1,37 Millionen DM (S. 23) die mit den Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten verbundene Belastung zu tragen. Die Kommission führt in der streitigen Entscheidung (S. 20) aus, auf der Grundlage von ihr "für optimistisch, aber dennoch für realisierbar" gehaltener Annahmen der deutschen Behörden sehe das Umstrukturierungsprogramm vor, dass die Klägerin erst im Jahr 2000 wieder rentabel arbeiten und einen bescheidenen Gewinn von 520 000 DM erzielen werde. Unter diesen Umständen gab es zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung keinen Grund für die Annahme, dass die Investitionen der KBA in die Klägerin ihr Erträge in Form von an sie als Muttergesellschaft gezahlten Dividenden erbringen würden, die ausreichten, um die Kosten für die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten zu decken oder gar eine angemessene Rendite für das investierte Kapital zu bieten.

80 Hieraus folgt, dass die Behauptung nicht zutrifft, die Untersagung der Beihilfe in Höhe von 4,875 Millionen DM beeinträchtige die Rentabilität des Umstrukturierungsprogramms und damit die Lebensfähigkeit der Klägerin nicht. Das Umstrukturierungsprogramm, auf dessen Grundlage die Kommission in der streitigen Entscheidung die Ansicht vertreten hat, die Klägerin werde ihre Rentabilität erst mittelfristig wiedererlangen, ging von der Prämisse aus, dass der KBA-Konzern der Klägerin die Kosten für die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten ohne Gewinnspanne in Rechnung stellen (S. 24 der streitigen Entscheidung) und dass die Klägerin die dadurch entstehende Verbindlichkeit mittels der für diese Arbeiten bestimmten Beihilfe ausgleichen würde. Da die KBA kein nachweisliches Interesse daran hatte, die Arbeiten selbst zu finanzieren, ist davon auszugehen, dass diese Verbindlichkeit keineswegs nur auf dem Papier bestand, sondern tatsächlich beglichen werden sollte.

81 Die Kommission lässt bei ihren Erwägungen diese Forderung außer Acht und erläutert nicht, wie die Klägerin ihre Rentabilität wiedererlangen könnte, wenn sie diese zusätzliche Belastung tragen müsste. Da die Klägerin nicht in der Lage ist, die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten zu bezahlen, falls sie den von der Kommission untersagten Teil der Beihilfe nicht erhält, hat die streitige Entscheidung zur Folge, dass der gesamte in der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung der neuen Komponenten bestehende wirtschaftliche Vorgang unrentabel wird. Der von der Kommission angeführte Umstand, dass ein großer Teil der Kosten zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung bereits angefallen war, ist unerheblich, da er letztlich keine Auswirkungen auf die Lebensfähigkeit der Klägerin hat, solange die Verbindlichkeit besteht.

82 Im Übrigen hatte die Kommission zunächst in der zweiten und dritten der sieben vorläufigen "Feststellungen" im verfahrenseinleitenden Schreiben (S. 15) die Ansicht vertreten, die im Umstrukturierungsprogramm für die Arbeiten zur Entwicklung der geplanten neuen Produkte vorgesehenen Kosten seien überhöht, und es sei nicht notwendig, dass der KBA-Konzern das daraus resultierende Know-how an die Klägerin übertrage, statt ihr eine Lizenz zu erteilen. In der streitigen Entscheidung hat die Kommission jedoch ihre Einwände gegen diese Aspekte des Umstrukturierungsprogramms fallen lassen. Hierzu hat sie erstens ausgeführt, die Kosten der fraglichen Arbeiten würden, wie im Bereich des Maschinenbaus üblich, über eine Dauer von sieben Jahren verteilt, was zu einer jährlichen Belastung von 868 000 DM führe und, gemessen an dem für das Jahr 2000 erwarteten Umsatz von 36 Millionen DM, einem Anteil von 2,4 % jährlich entspreche, und zweitens, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland habe zugesagt, dass das Ergebnis dieser Arbeiten ausschließlich der Klägerin zugute kommen solle.

83 Angesichts all dieser Umstände sowie der Tatsache, dass die KBA die Übernahme der Verluste der Klägerin durch die Schließung ihres Werkes im Juni 1997 hätte abwenden können, belegt das Vorbringen der Kommission zu den engen Beziehungen zwischen der KBA und der Klägerin nicht, dass erstere zwangsläufig von der Zahlung einer Beihilfe an letztere profitieren würde.

84 Da ein unmittelbares finanzielles Interesse der KBA an der Durchführung des Umstrukturierungsprogramms nicht erwiesen ist, hat die Kommission folglich insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, es sei denn, aus der streitigen Entscheidung ginge hervor, dass die KBA von diesem Programm mittelbar profitierte. Daher ist zu prüfen, ob in der streitigen Entscheidung ein anderer wirtschaftlicher Grund genannt wird, der die KBA dazu veranlasst haben könnte, die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten zu finanzieren.

85 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung ihre Feststellung, die KBA habe ein Interesse an der Durchführung der Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten gehabt, damit rechtfertigte, dass die Konstruktionsabteilungen des KBA-Konzerns diese Arbeiten durchgeführt hätten und dass die "KBA... Hauptnutznießer der auf ihrem eigenen Produktionsstandort durchgeführten Aktivitäten ist" (S. 24 der streitigen Entscheidung). Überdies hat die Kommission ausgeführt, die KBA sei "ohnehin an der Entwicklung verbesserter Komponenten zum Einbau in ihre Druckmaschinen interessiert" gewesen (S. 24 der streitigen Entscheidung); vor Gericht hat sie ergänzend auf das strategische Interesse hingewiesen, das die KBA daran habe, dass die fraglichen Komponenten von der Klägerin geliefert würden. Es ist zu prüfen, ob diese beiden Teile des Vorbringens der Kommission stichhaltig und begründet sind.

86 Erstens genügt der Umstand, dass nach dem Umstrukturierungsprogramm die Konstruktionsabteilungen des KBA-Konzerns die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten gegen Bezahlung durch die Klägerin durchführen sollten, für sich genommen nicht, um den Schluss zu stützen, dass die KBA ein Interesse an diesen Arbeiten gehabt habe. Die Kommission führt zu Recht aus, dass der die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten betreffende Teil der Beihilfe, wenn er für zulässig angesehen worden wäre, von der Klägerin als Entgelt für die fraglichen Arbeiten an den KBA-Konzern gezahlt worden wäre. Die bloße indirekte Zahlung der von der Regierung des Landes Berlin zur Verfügung gestellten Mittel an die KBA ist jedoch für die Klärung der Frage, welche der beiden Gesellschaften im vorliegenden Fall "Hauptnutznießerin" der Beihilfe ist, nicht relevant, da mit dieser Zahlung eine konkrete Leistung entgolten werden sollte, für deren Erbringung den Konstruktionsabteilungen des KBA-Konzerns zwangsläufig echte Kosten entstanden waren. Die Kommission hat nicht erläutert, wie die KBA diese Kosten ohne die fragliche Zahlung decken könnte. Nach dem Umstrukturierungsprogramm sollte der KBA-Konzern das durch die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten erlangte Know-how zum Einstandspreis an die Klägerin übertragen, um diesen Vorgang rentabel zu machen. Wie oben in Randnummer 82 ausgeführt, hatte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Kommission im Übrigen zugesagt, dass die ausschließliche Nutzung dieses Know-hows der Klägerin vorbehalten sein werde.

87 Hierzu ist ferner festzustellen, dass nach Angaben der Klägerin die Konstruktionsabteilungen des KBA-Konzerns bereits mit anderen Projekten voll ausgelastet waren, deren Realisierung habe verschoben werden müssen, damit die fraglichen Arbeiten in der aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten der Klägerin gebotenen kurzen Zeit hätten durchgeführt werden können. Darauf wird in der streitigen Entscheidung nicht eingegangen, und die Kommission hat im Verwaltungsverfahren keine Auskünfte über die Situation bei den Konstruktionsabteilungen des KBA-Konzerns angefordert.

88 Folglich hat die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie davon ausging, dass das Umstrukturierungsprogramm der KBA zugute kommen werde, weil es den Konstruktionsabteilungen des KBA-Konzerns eine bezahlte Tätigkeit verschaffe, obwohl aus der streitigen Entscheidung u. a. hervorgeht, dass die Konstruktionsabteilungen des KBA-Konzerns der Klägerin diese Tätigkeit zum Einstandspreis ohne jede Gewinnspanne in Rechnung stellen sollten. Dieser Fehler der Kommission beruht also auf der Unzulänglichkeit der von ihr durchgeführten Ermittlungen und speziell darauf, dass sie sich nicht über alle relevanten Umstände, insbesondere darüber informiert hat, ob die genannten Konstruktionsabteilungen unterbeschäftigt waren (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 72). Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission im verfahrenseinleitenden Schreiben nicht behauptet hatte, die KBA werde vom Umstrukturierungsprogramm profitieren, weil die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten in den Konstruktionsabteilungen des KBA-Konzerns durchgeführt würden.

89 Zweitens hat eine Muttergesellschaft nicht offensichtlich und zwangsläufig ein wirtschaftliches Interesse daran, dass ihre Konstruktionsabteilungen neue Komponenten für die von ihr gefertigten Maschinen entwickeln, damit diese von ihrer Tochtergesellschaft hergestellt werden. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere vom Angebot auf den Märkten für die betreffenden Komponenten sowie davon ab, ob die Herstellung dieser Komponenten durch die Tochtergesellschaft unter Berücksichtigung aller dabei entstehenden Kosten rentabel ist.

90 Die Behauptung, die KBA sei "ohnehin an der Entwicklung verbesserter Komponenten zum Einbau in ihre Druckmaschinen interessiert" gewesen, würde im vorliegenden Fall wirtschaftlich nur dann zutreffen, wenn erwiesen wäre, dass der KBA-Konzern die für die Klägerin entwickelten Produkte nicht in ebenso guter Qualität auch von externen Lieferanten zuverlässig und zu günstigen Preisen hätte erhalten können.

91 In der streitigen Entscheidung wird nicht eingehend geprüft, ob es alternative Bezugsquellen gibt; soweit die Kommission aber auf diese Frage eingeht, wird ihre eigene These durch die von ihr angeführten Tatsachen eher widerlegt als bestätigt. So heißt es in dem der Würdigung der Beihilfe gewidmeten Teil der streitigen Entscheidung, die von der Klägerin hergestellten Komponenten sollten zwar grundsätzlich Produkte ersetzen, die zuvor von fremden Herstellern zugeliefert worden seien; dennoch bleibe die "Konkurrenzsituation zu diesen Herstellern... bestehen" (S. 22). Dies wird durch die Stellungnahme Deutschlands vom 21. September 1998 bestätigt, in der es hierzu heißt, die Klägerin werde weiterhin im Wettbewerb mit anderen Herstellern stehen, da es dem KBA-Konzern freistehe, die von der Klägerin angebotenen Komponenten aus anderen Quellen zu beziehen.

92 Angesichts dessen ist im vorliegenden Fall nicht rechtlich hinreichend erwiesen, dass die KBA oder der KBA-Konzern ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten gehabt hätten, die es - zumindest unter den in Randnummer 81 geschilderten, insgesamt gesehen verlustbringenden Betriebsbedingungen, die das Ergebnis der Nichtgenehmigung eines Teils der streitigen Beihilfe durch die Kommission waren - ermöglicht hätten, eine zuverlässige Bezugsquelle für die nötigen Komponenten der vom Konzern hergestellten Maschinen zu erhalten. Die von der Kommission in der streitigen Entscheidung vorgenommene Beurteilung deutet vielmehr darauf hin, dass es bereits andere geeignete Bezugsquellen gab und dass die KBA unter diesen Umständen nicht dafür sorgen musste, diese Produkte durch die Klägerin entwickeln und herstellen zu lassen.

93 Das Vorbringen der Kommission, der Preis, den der KBA-Konzern der Klägerin für die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten in Rechnung gestellt habe, enthalte nicht den Gewinn, den ein externes Ingenieurbüro notwendigerweise hätte erzielen müssen, geht davon aus, dass die KBA die Arbeiten wegen der für sie auf Dauer damit verbundenen Vorteile zu diesen Bedingungen durchgeführt habe. Dieses Vorbringen ist mit dem in Randnummer 88 zurückgewiesenen Vorbringen unvereinbar, dass den Konstruktionsabteilungen des KBA-Konzerns auf diese Weise einträgliche Arbeit verschafft worden sei. Zudem kann aus der Tatsache, dass die KBA zu den Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten beitrug, indem sie das dabei erworbene Know-how zum Einstandspreis übertrug, nicht geschlossen werden, dass sie zwangsläufig ein strategisches Interesse an der Vornahme dieser Arbeiten hatte, unabhängig davon, ob das Land Berlin die streitige Beihilfe gewährte oder nicht.

94 Die Kommission hat somit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie aus dem ihr bekannten Sachverhalt schloss, dass die KBA vor allem deshalb ein Interesse an der Durchführung der Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten gehabt habe, weil diese von ihren eigenen Konstruktionsabteilungen vorgenommen und die entwickelten Produkte von ihrer Tochtergesellschaft hergestellt werden sollten. Die bloße Behauptung, die KBA sei "ohnehin an der Entwicklung verbesserter Komponenten zum Einbau in ihre Druckmaschinen interessiert" gewesen (S. 24 der streitigen Entscheidung), ist keine ausreichende Begründung für den von der Kommission gezogenen Schluss, dass die KBA und nicht die Klägerin die wahre Nutznießerin der streitigen Beihilfe sei.

95 Da die Kommission Fehler begangen hat, die zumindest teilweise darauf beruhen, dass die ihr zur Verfügung stehenden Informationen unzulänglich waren, ist zu prüfen, ob sie sich hinsichtlich der Aspekte des vorliegenden Falles, die die Identität des wahren Nutznießers des nicht genehmigten Teils der streitigen Beihilfe betreffen, auf unvollständige Beweismittel stützen durfte (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 13. April 1994 in den Rechtssachen C-324/90 und C-342/90, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, I-1173, Randnrn. 26 bis 29). Im verfahrenseinleitenden Schreiben hatte die Kommission zwar dazu aufgefordert, "alle Auskünfte in Verbindung mit dieser Beihilfe" mitzuteilen, doch hat sie in der streitigen Entscheidung die ihr übermittelten Informationen zum Interesse der KBA an der Umstrukturierung im Gegensatz zu den Informationen über andere Aspekte des Falles nicht als unzureichend bezeichnet. Unter diesen Umständen kommt der in Randnummer 26 des Urteils Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission aufgestellte Grundsatz im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.

96 Weder Deutschland noch die KBA oder die Klägerin, die sich in ihrer Eigenschaft als Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hätten äußern können, konnten jedenfalls dem Wortlaut des erwähnten verfahrenseinleitenden Schreibens entnehmen, dass sie umfassendere Belege dafür liefern sollten, dass die KBA kein Interesse an der Entwicklung der geplanten neuen Komponenten hatte. Insbesondere kann ihnen kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie nicht von sich aus Auskünfte über den Auslastungsgrad der Forschungs- und Entwicklungskapazitäten des KBA-Konzerns und eingehendere als die in Randnummer 91 genannten Informationen über externe Bezugsquellen für die genannten Komponenten erteilt haben.

97 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Ausführungen in der dritten der sieben vorläufigen "Feststellungen" im verfahrenseinleitenden Schreiben zu finden sind. Diese dritte "Feststellung" betrifft im Wesentlichen die Frage, ob der KBA-Konzern der Klägerin das für sie entwickelte Know-how übertragen oder ihr eine Lizenz erteilen sollte; darauf ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Stellungnahme vom 21. September 1998 eingegangen. Das Interesse der KBA an der Herstellung der fraglichen, von der Kommission fälschlich als "Spezial-Maschinenteile" bezeichneten Komponenten innerhalb des Konzerns wird dort nur subsidiär angesprochen.

98 Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund begründet.

99 Da die beiden vorstehend geprüften Klagegründe begründet sind, ist die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass die übrigen von der Klägerin vorgetragenen Klagegründe zu prüfen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

100 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 1999/690/EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über eine von Deutschland geplante staatliche Beihilfe zugunsten der Firma Graphischer Maschinenbau GmbH, Berlin, wird für nichtig erklärt, soweit darin die Gewährung des den Betrag von 4,435 Millionen DM übersteigenden Teils der geplanten Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und untersagt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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