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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 21.04.2004
Aktenzeichen: T-127/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in revidierter und geänderter Fassung


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung Art. 7 Abs. 1 Buchst. h
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in revidierter und geänderter Fassung Art. 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 21. April 2004. - Concept - Anlagen u. Geräte nach "GMP" für Produktion u. Labor GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit dem Wortbestandteil 'ECA' - Absolutes Eintragungshindernis - Kennzeichen einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft. - Rechtssache T-127/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-127/02

Concept-Anlagen u. Geräte nach GMP für Produktion u. Labor GmbH mit Sitz in Heidelberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Hodapp,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) , vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Februar 2002 (Sache R 466/2000-2) über die Anmeldung eines Bildzeichens mit dem Wortbestandteil ECA als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

26. November 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung bestimmt:

(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

...

h) Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zurückzuweisen sind,

...

2. Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Pariser Verbandsübereinkunft oder PVÜ) bestimmt:

(1) a) Die Verbandsländer [die Länder, in denen die Übereinkunft Anwendung findet] kommen überein, die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von ihnen eingeführten amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und stempel sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Maßnahmen zu verbieten, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben.

b) Die Bestimmungen unter Buchstabe a sind ebenso auf die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen anzuwenden, denen ein oder mehrere Verbandsländer angehören; ausgenommen sind die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen, die bereits Gegenstand von in Kraft befindlichen internationalen Abkommen sind, die ihren Schutz gewährleisten.

c) Kein Verbandsland ist gehalten, die Bestimmungen unter Buchstabe b zum Nachteil der Inhaber von Rechten anzuwenden, die gutgläubig vor dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft in diesem Land erworben worden sind. Die Verbandsländer sind nicht gehalten, diese Bestimmungen anzuwenden, falls die Benutzung oder Eintragung gemäß Buchstabe a nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen, Sigeln oder Bezeichnungen hervorzurufen, oder falls die Benutzung oder Eintragung offenbar nicht geeignet ist, das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen.

...

(3)...

b) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe b sind nur auf die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel und Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen anwendbar, die diese durch Vermittlung des internationalen Büros den Verbandsländern mitgeteilt haben.

...

Sachverhalt

3. Am 16. März 1999 meldete die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) gemäß der Verordnung Nr. 40/94 eine Gemeinschaftsmarke an.

4. Dabei handelte es sich um das folgende Bildzeichen:

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5. Das Zeichen wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

Klasse 9: Hardware, Software, bespielte Datenträger;

Klasse 41: Organisation und Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren, Symposien, Kongressen und Konferenzen; Unterricht, Schulung, Ausbildung; Aus- und Fortbildungsberatung;

Klasse 42: Erstellen, Aktualisieren und Pflegen von Computer-Programmen; Design von Computer-Programmen; Computer-Beratungsdienste; Vermietung von Computer-Hardware und Computer-Software; Vermietung der Zugriffszeit auf Datenbanken.

6. Mit Schreiben vom 13. September 1999 wies die Prüferin die Klägerin darauf hin, dass ihre Marke voraussichtlich nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 40/94 nicht eingetragen werden könne, weil sie eine Nachahmung des (nachstehend abgebildeten) Symbols des Europarates enthalte. Der charakteristische Sternenkranz, der dem bekannten Emblem entnommen sei, erwecke den Anschein, dass es sich um eine Unterorganisation oder ein spezielles Programm im Auftrag des Europarates oder in Zusammenarbeit mit ihm handele. Außerdem sei in der Buchstabenfolge ECA das Sigel EC enthalten, das als Abkürzung für European Community stehe und diesen Eindruck verstärke. Schließlich komme es oft vor, dass das geschützte Emblem auf Kopien nur schwarzweiß erscheine.

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7. Mit Schreiben vom 12. November 1999 nahm die Klägerin zu den Einwänden der Prüferin Stellung.

8. Mit Bescheid vom 8. März 2000 wies die Prüferin die Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 40/94 zurück.

9. Am 5. Mai 2000 erhob die Klägerin beim Amt nach Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 gegen diesen Bescheid eine Beschwerde.

10. Mit Entscheidung vom 18. Februar 2002 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des Amtes die Beschwerde zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, dass zwischen dem Sternenkranz des angemeldeten Zeichens und dem Sternenkranz im Emblem des Europarates und der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union (im Folgenden: Europa-Emblem) sowie zwischen den Tätigkeiten dieser internationalen Organisationen und den für die Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine große Ähnlichkeit bestehe; eine entsprechende gedanklicher Verbindung werde beim Verbraucher auch durch die Kombination des Sternenkranzes mit der Buchstabenfolge ECA erweckt.

Verfahren und Anträge der Parteien

11. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 18. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

12. Das Amt hat seine Klagebeantwortung am 5. August 2002 eingereicht.

13. Das Amt ist im Wege prozessleitender Maßnahmen um die Einreichung eines Schriftstücks ersucht worden und hat dieses vorgelegt.

14. Die Parteien haben in der Sitzung vom 26. November 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

15. Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

16. Das Amt beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Zur Zulässigkeit von Parteivorbringen

17. Es ist zunächst, soweit die Klägerin in Randnummer 39 ihrer Klageschrift auf ihr Vorbringen im Verfahren beim Amt verweist, daran zu erinnern, dass die Klageschrift nach Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen ermöglicht wird (Urteile des Gerichts vom 5. Juli 2000 in der Rechtssache T-111/99, Samper/Parlament, Slg. ÖD 2000, I-A-135 und II-611, Randnr. 27, und vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache T-333/99, X/EZB, Slg. 2001, II3021, Randnr. 114).

18. Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Aktenauszüge, die der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen von wesentlichen Bestandteilen der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die nach der genannten Vorschrift in der Klageschrift selbst enthalten sein müssen (Urteil X/EZB, zitiert oben in Randnr. 17, Randnr. 115, und Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 1999 in der Rechtssache T-154/98, Asia Motor France u..a./Kommission, Slg. 1999, II1703, Randnr. 49).

19. Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin in der Klageschrift auf folgenden Hinweis beschränkt (Randnr. 39):

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen und ergänzend zu obigem Vortrag wird auf alle bisher im Amtsverfahren schriftsätzlich vorgetragenen Argumente Bezug genommen. Diese Argumente werden ausdrücklich in vollem Umfang auch zum Inhalt dieses Vortrages gemacht.

20. Die Klägerin gibt damit weder bestimmte Punkte ihrer Klageschrift, die sie mit diesem Verweis vervollständigen möchte, noch die Anlagen an, die die fraglichen Argumente enthalten.

21. Damit ist es nicht Sache des Gerichts, aus den Anlagen die Argumente zu ermitteln, auf die sich die Klägerin möglicherweise bezieht, und diese zu prüfen; dieses Vorbringen ist vielmehr unzulässig.

Zum einzigen Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 40/94

22. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 40/94 verstoße, da mit ihr eine Anmeldung zurückgewiesen werde, die nicht unter das in dieser Bestimmung normierte Eintragungshindernis falle. Das Vorbringen der Klägerin kann in zwei Teile untergliedert werden. Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen Artikel 6ter Absatz 1 Buchstaben a und b der Pariser Verbandsübereinkunft, mit dem zweiten ein Verstoß gegen Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe c geltend gemacht.

Zum ersten Teil des Klagegrundes: Verstoß gegen Artikel 6ter Absatz 1 Buchstaben a und b der Pariser Verbandsübereinkunft

- Vorbringen der Parteien

23. Die Klägerin macht geltend, dass das Eintragungshindernis nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft im vorliegenden Fall nur in Betracht käme, wenn es sich um eine Nachahmung im heraldischen Sinne handelte.

24. Das nach Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft geschützte Europa-Emblem sei in einer ganz präzisen und auf Details achtenden Art und Weise ausgestaltet. Dafür verweist die Klägerin auf dessen geometrische Beschreibung:

Das Emblem besteht aus einer rechteckigen Flagge, deren Breite das Anderthalbfache der Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt der Schnittpunkt der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichmäßigem Abstand zwölf goldene Sterne angeordnet, der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit dem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h. ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Geraden ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.

25. Die Klägerin bezieht sich weiter auf folgenden Hinweis zur einfarbigen Reproduktion des Europa-Emblems: Steht nur die Farbe Schwarz zur Verfügung, so ist der Umriss des Rechtecks durch eine schwarze Linie wiederzugeben; die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen.

26. Die Anmeldemarke sei mit dem Europa-Emblem nicht identisch. Ihre Zurückweisung durch die Beschwerdekammer wäre daher allenfalls dann berechtigt, wenn sie eine heraldische Nachahmung des Europa-Emblems wäre. Das sei aber nicht der Fall.

27. Der Begriff heraldisch bedeute wappenkundlich. Es müsste sich also um eine wappenkundliche Nachahmung handeln. Das Wesen von Wappen bestehe gerade darin, dass diese keine Wortbestandteile, sondern ausschließlich Farb- und Bildbestandteile enthielten (vgl. Eintrag Heraldik in: Brockhaus Enzyklopädie in 24 Bänden , 19. Auflage, Band 9, Mannheim 1989, S. 696).

28. Da die angemeldete Marke sichtbar das Wortelement ECA enthalte und Wortbestandteile im Zentrum von Wappen in der Heraldik nicht bekannt seien, könne die angemeldete Marke keine heraldische Nachahmung darstellen. Das Vorliegen einer heraldischen Nachahmung werde in der Lehre nur dann angenommen, wenn die Marke trotz der Abwandlung des staatlichen Hoheitszeichens oder des sonstigen Zeichens den Charakter einer Wappendarstellung aufweise und im Verkehr als ein staatliches Hoheitszeichen oder als Kennzeichen einer internationalen Organisation aufgefasst werde. Der wappenartige Eindruck eines Hoheitszeichens als Marke (Wappenstil) entfalle regelmäßig schon dann, wenn etwa der Wappenschild oder das Siegel weggelassen werde. Das Motiv eines staatlichen Hoheitszeichens als solches sei frei verwendbar, doch dürfe die Ausgestaltung des Motivs keine Nachahmung des staatlichen Hoheitszeichens darstellen (K.-H. Fezer, Markenrecht , München 2001). Werde somit die rechteckige Flagge, symbolisiert durch den rechteckigen Hintergrund, weggelassen, so entfalle der wappenartige Eindruck eines Hoheitszeichens.

29. Außerdem sei auf einen Artikelentwurf hinzuweisen, der auf der Sachverständigentagung des Völkerbundes ausgearbeitet worden sei, als es um die Aufnahme des Begriffes Nachahmung eines staatlichen Hoheitszeichens in die Pariser Verbandsübereinkunft gegangen sei. Dieser Entwurf habe folgendermaßen gelautet:

Im Sinne des ersten Absatzes [des Artikels 6ter PVÜ] gelten als Nachahmungen von staatlichen Hoheitszeichen oder Wappen nur Wiedergaben, die sich von dem Original vom heraldischen Gesichtspunkt aus nur durch nebensächliche Merkmale unterscheiden.

30. Die Intention des Gesetzgebers sei es gewesen, dass nach den Grundsätzen des Schlussprotokolls der Pariser Verbandsübereinkunft eine Nachahmung nur dann gegeben sei, wenn vom heraldischen, d. h. wappenkundlichen Gesichtspunkt aus lediglich ein zu vernachlässigender Unterschied zu dem Hoheitszeichen vorliege. Das sei hier nicht der Fall.

31. Außerdem sei der Sternenkranz der angemeldeten Marke nicht mit dem des Europa-Emblems identisch. Die Abmessungen der Sterne, die Kreisradien der Sternenkränze und das Verhältnis der Kreisradien der einzelnen Sterne zum Radius des Sternenkranzes seien vielmehr deutlich unterschiedlich.

32. Ferner sei es im heraldischen Sinne wesentlich, dass eine Flagge immer rechteckig ausgestaltet sei. Die angemeldete Marke besitze jedoch einen quadratischen Hintergrund, der nicht an den üblichen rechteckigen Hintergrund einer Flagge erinnere. Außerdem besäßen Flaggen keinen Wortbestandteil.

33. Die angemeldete Marke unterscheide sich vom Europa-Emblem in heraldischer Sicht nicht nur durch nebensächliche Merkmale, sondern durch die wesentlichen, eine Flagge oder ein Landessymbol üblicherweise prägenden Bestandteile. Der Wortbestandteil der angemeldeten Marke sei gerade der Bestandteil, der eine Marke üblicherweise als einfaches und einprägsames Kenn- und Merkwort wesentlich deutlicher präge als irgendwelche grafischen Ausgestaltungen wie etwa ein beliebiger Sternenkranz.

34. Die angemeldete Marke weise daher starke individuelle Wesenszüge auf, die sich von denen des Europa-Emblems deutlich unterschieden. Die Anmeldemarke sei nicht das Europa-Emblem als solches, sie beinhalte es als solches auch nicht, und sie sei auch nicht dessen heraldische Nachahmung. Es handele sich vielmehr um ein der Art nach völlig anders gestaltetes Zeichen, das allein deshalb, weil es ebenfalls einen Kranz aus 12 Sternen enthalte, vom Amt mit dem Europa-Emblem in Verbindung gebracht werde. Weder der Europarat noch die Europäischen Gemeinschaften besäßen Schutzrechte für einen Sternenkranz. Der Schutz erfasse ausschließlich die auf der Internetseite der Europäischen Union exakt beschriebene Ausgestaltung der Flagge, also die rechteckige Grundfläche mit dem in ihrem Zentrum und mit den genau bestimmten Abmessungen angebrachten Sternenkranz ohne Wortbestandteil.

35. Das Amt verweist auf die deutsche Lehre, wonach eine heraldische Nachahmung dann vorliege, wenn die Marke trotz der Abwandlung des staatlichen Hoheitszeichens oder sonstigen Zeichens den Charakter einer Wappendarstellung aufweise und im Verkehr als ein staatliches Hoheitszeichen oder als Kennzeichen einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation aufgefasst werde (K.-H. Fezer, Markenrecht , München 1999).

36. Daher bedeute das Kriterium im heraldischen Sinne, dass nur auf die Übereinstimmung hinsichtlich der heraldischen Elemente abzustellen sei, nicht hingegen auf die geometrische oder grafische Übereinstimmung der Kennzeichen. Zwei Kennzeichen könnten unter visuellen Gesichtspunkten unterschiedlich, jedoch unter heraldischen Gesichtspunkten identisch sein. Beispielsweise könne das heraldische Element eines Äskulap-Stabs für den Betrachter sehr unterschiedliche und unverwechselbare Ausformungen annehmen. Dagegen könnten andere Kennzeichen aus visuellen Gesichtspunkten sehr ähnlich sein, während bei heraldischer Betrachtung keine Ähnlichkeit vorliege, wie dies beispielsweise bei der Darstellung von Greifen und Adlern der Fall sein könne.

37. Hier habe die Beschwerdekammer die Anmeldemarke zu Recht zurückgewiesen, weil sie vom Verkehr als das Zeichen einer Organisation der Europäischen Union oder des Europarates aufgefasst werden könne.

38. Das Europa-Emblem werde vom Europarat heraldisch wie folgt beschrieben: Auf blauem Grund ein Kreis von zwölf fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren. Die angemeldete Marke, die einen Kranz von zwölf sich nicht berührenden Sternen enthalte, unterscheide sich im heraldischem Sinne von der heraldischen Beschreibung dieses Emblems nur darin, dass der Sternenkranz in Weiß auf schwarzem Hintergrund wiedergegeben sei und ein Wortelement enthalte. Dass der Sternenkranz der angemeldeten Marke auf einer quadratischen Grundfläche wiedergegeben sei, habe keine Bedeutung, da sich die erwähnte heraldische Beschreibung nicht auf eine bestimmte Grundfläche, sondern lediglich auf die Hintergrundfarbe (Blau) beziehe. Unter heraldischem Aspekt komme es auch nicht auf den Abstand zwischen den Sternen an, sondern allein darauf, dass es sich in beiden Zeichen um fünfzackige Sterne handele. Die beiden Zeichen seien einander somit sehr ähnlich, so dass man hinsichtlich der bildlichen Gestaltung der Anmeldemarke von einer Nachahmung im heraldischen Sinne ausgehen könne.

- Würdigung durch das Gericht

39. Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe a der Pariser Verbandsübereinkunft soll die Eintragung und die Benutzung von Fabrik- oder Handelsmarken verhindern, die mit staatlichen Hoheitszeichen identisch sind oder eine bestimmte Ähnlichkeit mit ihnen aufweisen. Eine solche Eintragung oder Benutzung würde das Recht des Staates verletzen, die Verwendung der Symbole seiner Hoheitsgewalt zu kontrollieren, und könnte außerdem den Verkehr über den Ursprung der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren irreführen. Nach Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe b der Pariser Verbandsübereinkunft erstreckt sich dieser Schutz auch auf die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen.

40. Die Kennzeichen des Staates und der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen sind nicht nur gegen die Eintragung und die Benutzung von Marken geschützt, die mit ihnen identisch sind oder sie enthalten, sondern auch dagegen, dass eine Nachahmung dieser Kennzeichen im heraldischen Sinne in eine Marke aufgenommen wird.

41. Demnach ist, anders als die Klägerin meint, die Anwendung dieses Artikels im vorliegenden Fall nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die angemeldete Marke auch einen Wortbestandteil enthält. Vielmehr kommt es auf die Frage an, ob die angemeldete Marke ein Element enthält, das als das Europa-Emblem oder als dessen Nachahmung im heraldischen Sinne angesehen werden kann. Dieses Element braucht mit dem Europa-Emblem nicht notwendig identisch zu sein. Eine Nachahmung im heraldischen Sinne wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das Emblem in bestimmter Weise stilisiert oder dass nur ein Teil von ihm verwendet worden ist.

42. Unter Verweis auf die geometrische Beschreibung und die einfarbige Reproduktion des Europa-Emblems macht die Klägerin geltend, dass die Anmeldemarke mit diesem nicht identisch sei.

43. Jedoch berücksichtigt die Klägerin die folgende, vom Europarat stammende heraldische Beschreibung des Emblems nicht:

Auf blauem Grund ein Kreis von zwölf fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren.

44. Bei dem Vergleich im heraldischen Sinne ist aber gerade auf die heraldische Beschreibung abzustellen und nicht auf die geometrische, die ihrem Wesen nach wesentlich detaillierter ist. Im heraldischen Sinne unterscheidet sich die angemeldete Marke indessen von der heraldischen Beschreibung des Europa-Emblems nur darin, dass der Sternenkranz der Anmeldemarke in Weiß auf schwarzem Grund dargestellt ist.

45. Da in der Anmeldung keine bestimmten Farben beansprucht werden, kann die Anmeldemarke in jeder beliebigen Farbkombination und damit auch mit gelben oder goldenen Sternen auf blauem Grund wiedergegeben werden. Der die Farben betreffende Teil der heraldischen Beschreibung ist daher im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

46. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass das Europa-Emblem häufig in Schwarzweiß-Reproduktionen ohne farbige Wiedergabe des blauen Grundes und der goldenen Sterne erscheint.

47. Demgemäß sind folgende Zeichen miteinander zu vergleichen:

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48. Hinsichtlich des Sternenkranzes macht die Klägerin geltend, dass der Kranz in der Anmeldemarke mit dem des Europa-Emblems nicht identisch sei, da die Abmessungen der Sterne, die Kreisradien der Sternenkränze und das Verhältnis der Kreisradien der einzelnen Sterne zu dem Radius des Sternenkranzes deutlich unterschiedlich seien.

49. Dazu hat die Beschwerdekammer jedoch in Randnummer 20 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass [s]owohl der geschützte Sternenkranz als auch die angemeldete Bildmarke... dieselbe Anzahl von Sternen [enthalten], nämlich zwölf, und dass [a]uch die Art der Sterne... dieselbe [ist] - es handelt sich um fünfzackige Sterne von gleichmäßiger Form, bei denen eine Spitze nach oben zeigt und die alle dieselbe Größe haben. Tatsächlich ist es unerheblich, dass der Sternenkranz der Anmeldemarke nicht mit dem des Europa-Emblems identisch ist, da bei den relevanten Verkehrskreisen der Eindruck entstehen kann, dass es sich um eine Nachahmung des Sternenkranzes des Europa-Emblems im heraldischen Sinne handelt. Dass die Sterne nicht genau die gleiche Größe haben, ist somit nicht ausschlaggebend. Dieses Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

50. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich die Anmeldemarke durch ihre quadratische Grundfläche von dem Europa-Emblem mit seiner rechteckigen, für Flaggen üblichen Grundfläche unterscheide, ist mit dem Amt festzustellen, dass diese angebliche Abweichung deshalb ohne Belang ist, weil die heraldische Beschreibung des Europa-Emblems für dessen Grundfläche keine bestimmte Form angibt. Im Übrigen wird die Grundfläche durch den Sternenkranz beherrscht. Schließlich wird der Sternenkranz, auch wenn er ursprünglich die Flagge des Europarates bildete, nicht nur als Flagge, sondern auch als das Symbol, das Kennzeichen der Europäischen Union betrachtet. Auch dieses Vorbringen der Klägerin kann daher nicht durchgreifen.

51. Demnach ist die angemeldete Marke als eine Nachahmung des Europa-Emblems im heraldischen Sinne anzusehen. Der erste Teil des Klagegrundes ist daher unbegründet.

Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Verstoß gegen Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe c der Pariser Verbandsübereinkunft

- Vorbringen der Parteien

52. Die Klägerin macht geltend, dass das Amt das ihm durch Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe c Satz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe. Selbst wenn eine heraldische Nachahmung des Europa-Emblems vorläge, sei nämlich eine Zurückweisung der Anmeldung nach dieser Bestimmung nicht zwingend. Im vorliegenden Fall sei von wesentlicher Bedeutung, dass die Anmeldung für Waren und Dienstleistungen gelte, die sich sowohl von den originären Aufgaben des Europarates als auch von denjenigen der Europäischen Union deutlich unterschieden. Eine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit zwischen den originären hoheitlichen Aufgaben und den sich daraus ergebenden Begleitdienstleistungen, z. B. finanzielle Unterstützung, sei nicht gegeben.

53. Der Wortbestandteil ECA im Vordergrund der angemeldeten Marke habe für den damit konfrontierten Verkehr keinerlei Bedeutung. ECA stelle keinerlei gängige oder übliche Abkürzung dar und sei mit ganz verschiedenen Bedeutungen bekannt. So sei die Buchstabenfolge ECA die Abkürzung für die Economic Cooperation Administration, die frühere Behörde zur Durchführung des Marshall-Plans. Eine Beziehung zur Europäischen Union bestehe nicht. Weitere mögliche Bedeutungsgehalte seien, wie aus verschiedenen Internetseiten und den Anlagen zur Klageschrift hervorgehe, Early Compatibility Analysis, Earth Coverage Antenna, Economic Commission for Africa, Electrical Contractors Association, Export Credit Agency oder European Crystallographic Association. Da der Begriff ECA europaweit für die unterschiedlichsten Firmen verwendet werde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr insoweit Verwechslungen mit staatlichen Organisationen oder gar mit der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission unterliegen werde.

54. Weiterhin verweist die Klägerin auf in den Anlagen ihrer Klageschrift dokumentierte eingetragene Bildmarken, die einen Kranz mit zwölf Sternen und Wortbestandteile enthalten. Sie macht geltend, dass diese Marken dennoch nicht mit dem Europa-Emblem verwechselt werden könnten. Sie verweist in diesem Zusammenhang auch auf - ebenfalls in den Anlagen der Klageschrift wiedergegebene - deutsche Marken mit einem Sternenkranz, die durch ihre zusätzlichen Wort- oder Bildbestandteile in wesentlich stärkerem Maße auf die Europäische Union hinwiesen als die Anmeldemarke; dabei sei zu berücksichtigen, dass die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Markengesetzes denen der Verordnung Nr. 40/94 entsprächen.

55. Die Eintragung dieser nationalen oder internationalen Marken zeige zunächst, dass die Verwendung eines Sternenkranzes innerhalb einer Bildmarke in Verbindung mit einem farbigen Hintergrund und einem weiteren Wortbestandteil nicht als Verstoß gegen Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe b der Pariser Verbandsübereinkunft angesehen werde. Zweitens zeigten diese Eintragungen, dass selbst dann, wenn eine Ähnlichkeit angenommen werden könnte, das Ermessen sämtlicher europäischer Patent- und Markenämter gemäß Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe c der Pariser Verbandsübereinkunft dahin ausgeübt werde, dass Marken, die wie die Anmeldemarke gestaltet seien, nicht als geeignet betrachtet würden, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen, Sigeln oder Bezeichnungen hervorzurufen. Nach Auffassung aller dieser Ämter sei die Benutzung oder die Eintragung offenbar nicht geeignet, das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen.

56. Ebensowenig sei die Anmeldung der Klägerin geeignet, beim Verkehr den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den Kennzeichen, Sigeln oder Bezeichnungen hervorzurufen. Auch könne sie das Publikum nicht über das Bestehen einer Verbindung zwischen der Klägerin und der Organisation irreführen.

57. Das Amt führt aus, dass sich Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe c der Pariser Verbandsübereinkunft keinesfalls auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne beziehe. Das besondere Schutzbedürfnis der besonderen Zeichenkategorie der staatlichen Hoheitszeichen und der Kennzeichen von internationalen Organisationen führe dazu, dass das Vorliegen von Waren- und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit keine Anwendungsvoraussetzung der Norm sei. Es komme allein darauf an, ob die Möglichkeit bestehe, dass der Verkehr hinsichtlich einer Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Inhaber des staatlichen oder internationalen Hoheitszeichens irregeführt werde. Dies sei nicht der Fall, wenn angesichts der angebotenen Waren und Dienstleistungen des Unternehmens und der Tätigkeitsbereiche der internationalen Organisation ausgeschlossen werden könne, dass ein Verbraucher eine Verbindung vermute. Das völlige Auseinanderklaffen der Tätigkeitsbereiche des Markeninhabers und der in Frage stehenden internationalen Organisation könne somit als Argument gegen eine potenzielle Verbindung zwischen ihnen in den Augen des Verkehrs herangezogen werden.

58. Daher stelle sich die Frage, ob aufgrund der Hinzufügung eines Wortelements und der Schwarzweiß-Darstellung die Anwendung von Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft deswegen ausgeschlossen sei, weil die Benutzung oder die Eintragung offenbar nicht geeignet sei, das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen.

59. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Abkürzung ECA mehrere Bedeutungsgehalte verkörpern könne, sondern darauf, ob die Marke geeignet sei, das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen.

60. Das Amt wendet sich ferner gegen das Vorbringen der Klägerin, dass die Verwendung eines Sternenkranzes innerhalb einer Bildmarke in Verbindung mit einem farbigen Hintergrund und einem weiteren Wortbestandteil in der Praxis der nationalen Markenämter nicht als Verstoß gegen Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe b der Pariser Verbandsübereinkunft angesehen werde.

61. Es betont, auch es selbst habe verschiedene Anmeldungen wegen ihrer Ähnlichkeit mit dem Europa-Emblem zurückgewiesen. Wie die der Klagebeantwortung als Anlage beigefügten Beispiele zeigten, liege dabei jeder Einzelfallentscheidung eine Abwägung der möglichen Gefahr eines Inverbindungbringens zugrunde.

62. Somit könne ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nicht als Klagegrund geltend gemacht werden (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], Slg. 2002, II-723, Randnr. 66). Da es sich um eine gebundene Entscheidung handele, könnten frühere Entscheidungen nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Wenn diese nämlich rechtmäßig gewesen seien und vergleichbare Fälle betroffen hätten, so werde die angefochtene Entscheidung bereits allein wegen fehlerhafter Rechtsanwendung und nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot aufgehoben werden.

- Würdigung durch das Gericht

63. Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe c Satz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft sieht die Möglichkeit vor, im Fall des Kennzeichens einer internationalen Organisation die Eintragung einer Marke nicht zu untersagen, falls diese Eintragung nicht geeignet ist, beim Verkehr den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen, Sigeln oder Bezeichnungen hervorzurufen, oder falls die Eintragung offenbar nicht geeignet ist, den Verkehr über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzter und der Organisation irrezuführen.

64. Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, dass das Amt sein ihm in dieser Bestimmung eingeräumtes Ermessen nicht ausgeübt habe. Vielmehr hat die Beschwerdekammer in Randnummer 24 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:

Um festzustellen, ob die relevanten Verkehrskreise, die mit der Bildmarke im Zusammenhang mit den spezifizierten Waren und Dienstleistungen konfrontiert werden, eine Verbindung zwischen der Bildmarke und den betroffenen zwischenstaatlichen Organisationen herstellen, bzw. über eine Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und den betroffenen zwischenstaatlichen Organisationen irregeführt würden, ist auf den Gesamteindruck der angemeldeten Marke abzustellen. Die relevanten Verkehrskreise, die mit der Marke insgesamt, d. h. sowohl mit ihren grafischen als auch ihren Wortbestandteilen, konfrontiert werden, müssten einen Bezug zu dem geschützten Zeichen bzw. den dieses Zeichen benutzenden Organisationen herstellen. Dabei ist auch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu beachten.

65. Dieser Randnummer der angefochtenen Entscheidung und ihren Randnummern 25 bis 29 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdekammer, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich auf Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe c der Pariser Verbandsübereinkunft bezog, die Frage prüfte, ob die Anmeldemarke geeignet sei, beim Verkehr den Eindruck einer Verbindung zwischen der Klägerin und dem Europarat oder der Europäischen Gemeinschaft hervorzurufen oder den Verkehr über das Bestehen einer Verbindung zwischen der Klägerin und dem Europarat oder der Europäischen Gemeinschaft irrezuführen. Sie gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Eintragung und die Benutzung der angemeldeten Marke tatsächlich geeignet seien, beim Verkehr den Eindruck einer Verbindung zwischen der Anmeldemarke und dem Europarat oder der Europäischen Gemeinschaft hervorzurufen.

66. Dazu stellte die Beschwerdekammer fest, dass die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldemarke aufgeführten Waren und Dienstleistungen sich sowohl an das allgemeine Durchschnittspublikum als auch an ein Fachpublikum richten könnten. So könnten etwa Schulungen sich je nach Art und Thema sowohl an ein bestimmtes Fachpublikum als auch an die Allgemeinheit richten.

67. Dabei wies die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin darauf hin, dass es zwischen dem von der Klägerin eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und den Tätigkeiten des Europarates und der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union Überlappungen gebe. Dafür bezog sie sich insbesondere auf das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften , das auf CD-Rom, also einem entgeltlich abgegebenen bespielten Datenträger, verfügbar sei, auf die Seminare, Trainingsprogramme und Konferenzen, die der Europarat und die Europäische Gemeinschaft in den verschiedensten Bereichen veranstalteten, und auf eine Vielzahl von Datenbanken, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellten, darunter EUR-Lex.

68. Angesichts der großen Bandbreite von Dienstleistungen und Waren, die der Europarat und die Europäische Union oder die Europäische Gemeinschaft anbieten können, ist durch die Art der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen nicht ausgeschlossen, dass die relevanten Verkehrskreise das Bestehen einer Verbindung zwischen der Klägerin und diesen Einrichtungen annehmen. Die Beschwerdekammer gelangte daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Anmeldemarke geeignet sei, beim Verkehr den Eindruck einer Verbindung zwischen der Anmeldemarke und den in Frage stehenden Einrichtungen hervorzurufen.

69. Was das Wortelement ECA anbelangt, so verstärkt die Präsenz dieser Abkürzung im Mittelpunkt der Anmeldemarke den Eindruck, es bestehe eine Verbindung zwischen der Klägerin und der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft. Denn die Abkürzung EC verweist, wie das Amt hervorhebt, zumindest im englischsprachigen Teil der Europäischen Union unmittelbar auf die Europäische Gemeinschaft (European Community). Diese Abkürzung ist auch außerhalb des Vereinigten Königreichs als Kürzel für die Europäische Gemeinschaft bekannt. Die Abkürzung ECA kann zudem auf den Rechnungshof (European Court of Auditors) hinweisen. Die Hinzufügung des Wortbestandteils ECA innerhalb des Sternenkranzes hebt daher den Eindruck einer Verbindung zwischen der Klägerin und der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft nicht auf, sondern hat die gegenteilige Wirkung. Dieser Eindruck wird durch den Sternenkranz hervorgerufen, so dass er bei Hinzufügung eines mit EC oder EG beginnenden Wortelements, das eine beliebige Agentur oder Einrichtung oder ein beliebiges Programm der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft bezeichnen kann, fortbesteht. Die Argumentation der Klägerin zum Wortbestandteil ECA ist daher unbegründet.

70. Was die von der Klägerin angeführten nationalen Voreintragungen angeht, so ist die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T-32/00, Messe München/HABM [electronica], Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47). Ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher allein auf der Grundlage der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Demgemäß ist weder das Amt noch gegebenenfalls der Gemeinschaftsrichter durch eine Entscheidung gebunden, die auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittstaats ergangen ist und die das betreffende Zeichen zur Eintragung als nationale Marke zulässt (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-88/00, Mag Instrument/HABM [Form von Taschenlampen], Slg. 2002, II-467, Randnr. 41). Die in den Mitgliedstaaten bereits vorliegenden Eintragungen stellen somit einen Umstand dar, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (Urteile des Gerichts vom 16. Februar 2000 in der Rechtssache T-122/99, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], Slg. 2000, II-265, Randnr. 61, vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-24/00, Sunrider/HABM [VITALITE], Slg. 2001, II-449, Randnr. 33, vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-337/99, Henkel/HABM [runde, rot-weiße Tablette], Slg. 2001, II-2597, Randnr. 58, und vom 5. März 2003 in der Rechtssache T-194/01, Unilever/HABM [ovoïde Tablette], Slg. 2003, II-383, Randnr. 68). Diese Erwägungen gelten erst recht für die Eintragung von anderen Marken als der jeweils in Frage stehenden Anmeldemarke.

71. Was die Praxis des Amtes selbst angeht, so sind die Entscheidungen, die die Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu erlassen haben, nach der Rechtsprechung gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher nur auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer bestehenden Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern (Urteile STREAMSERVE, zitiert oben in Randnr. 62, Randnr. 66, vom 20. November 2002 in den Rechtssachen T-79/91 und T-86/01, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], Slg. 2002, II-4881, Randnr. 32, und vom 30. April 2003 in den Rechtssachen T-324/01 und T-110/02, Axions und Belce/HABM [Form einer braunen Zigarre und Form eines Goldbarrens], Slg. 2003, II-0000, Randnr. 51).

72. Zudem hat die Klägerin, auch wenn in einer früheren Entscheidung angeführte Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art Argumente darstellen können, auf die die Rüge eines Verstoßes gegen eine Vorschrift der Verordnung Nr. 40/94 gestützt werden kann (Urteile STREAMSERVE, zitiert oben in Randnr. 62, Randnr. 69, und Kit Pro und Kit Super Pro, zitiert oben in Randnr. 71, Randnr. 33), hier nicht vorgetragen, dass die von ihr herangezogenen nationalen Entscheidungen und früheren Entscheidungen der Beschwerdekammern Gründe enthielten, die gegen die oben vorgenommene Beurteilung des auf einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Klagegrundes sprächen (Urteil Form einer braunen Zigarre und Form eines Goldbarrens, zitiert oben in Randnr. 71, Randnr. 52).

73. Soweit sich die Klägerin auf das bloße Bestehen von Eintragungen in Deutschland, in anderen Ländern und auf Gemeinschaftsebene beruft, greift ihr Vorbringen daher nicht durch.

74. Der zweite Teil des Klagegrundes ist deshalb ebenfalls unbegründet.

75. Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

76. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Amtes dessen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen (Vierte Kammer)

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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