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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: T-129/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Für die dänische und irische Öffentlichkeit sowie für die Öffentlichkeit des Vereinigten Königreichs besteht in Bild, Hörbild und in der Konzeption Ähnlichkeit zwischen dem Wortzeichen BUDMEN", dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für die Waren Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" der Klasse 25 im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wird, und der Wortmarke BUD", die zuvor in Dänemark für alle Waren der Klasse 25 sowie in Irland und im Vereinigten Königreich für eine Reihe von Waren derselben Klasse, unter denen sich die in der Markenanmeldung genannten Waren befinden, eingetragen wurde.

Angesichts der Art der mit den kollidierenden Marken bezeichneten Waren und ihrer Identität genügen die Unterschiede zwischen ihnen daher nicht, um für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen, so dass die angemeldete Marke vom Verbot des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke erfasst wird.

( vgl. Randnrn. 47-55, 58-59, 65 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 3. Juli 2003. - José Alejandro, SL gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere nationale Wortmarken BUD - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BUDMEN - Relatives Eintragungshindernis - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. - Rechtssache T-129/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-129/01

José Alejandro SL mit Sitz in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch F. López de Rego und J. F. Crespo Carrillo als Bevollmächtigte,

eklagter,

Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Anheuser-Busch Inc. mit Sitz in Saint Louis, Missouri (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. von Bomhard,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. März 2001 (Beschwerdesache R 230/2000-1) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Anheuser-Busch Inc. und der José Alejandro SL

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 7. Mai 1996 reichte die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 40/94) in geänderter Fassung die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ein.

2 Die Marke, deren Eintragung beantragt wird, ist das Wortzeichen BUDMEN".

3 Die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, gehören zu den Klassen 10, 16 und 25 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung; die Waren entsprechen für die jeweilige Klasse folgender Beschreibung:

- Klasse 10: Orthopädische Schuhe";

- Klasse 16: Schreib- und Papierwaren; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist, und Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe";

- Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen".

4 Diese Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 14/98 vom 2. März 1998 veröffentlicht.

5 Am 1. Juni 1998 erhob die Streithelferin gemäß Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch. Dieser richtet sich gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle in der Markenanmeldung genannten Waren. Als Begründung für den Widerspruch wurde die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 genannte Gefahr von Verwechslungen geltend gemacht. Der Widerspruch stützt sich auf das Bestehen älterer nationaler Marken, eingetragen in Dänemark für alle Waren der Klassen 16 und 25 (Nr. 6703.1993), in Irland für Bücher, Druckereierzeugnisse, Schreibwaren, Schreibgeräte, Kalender, Glückwunschkarten, Klemmbretter, Aktenmappen und Ordner, Bürobedarf (ausgenommen Möbel), Etiketten, Aufkleber, Plakate, Spielkarten, Papiertischdecken und -servietten, Untersetzer für Gläser oder Flaschen, Papierfilter und -taschentücher, Fotografien, Postkarten, Alben, Verpackungspapier, Abziehbilder, alle in der Klasse 16 (Nr. 151535), sowie für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sweatshirts, T-Shirts, Schirmmützen und Strümpfe der Klasse 25 (Nr. 151537) und im Vereinigten Königreich für Bücher, Druckereierzeugnisse, Schreibwaren, Schreibgeräte, Kalender, Glückwunschkarten, Klemmbretter, Aktenmappen und Ordner, Bürobedarf (ausgenommen Möbel), Etiketten, Aufkleber, Plakate, Spielkarten, Papiertischdecken und -servietten, Untersetzer für Gläser oder Flaschen, Papierfilter und -taschentücher, Fotografien, Postkarten, Alben, Verpackungspapier, Abziehbilder, ausgenommen Klebstoffe und klebendes Material sowie Waren mit derselben Beschreibung wie Klebstoffe und klebendes Material, der Klasse 16 (Nr. 1458297) sowie für Sweatshirts, T-Shirts, Jacken, Umhänge, Sonnenblenden, Pullover, Strickjacken, Overalls und Westen, Shorts, Trainingsanzüge, Nachthemden, Bademäntel, Unterwäsche, Halstücher, Strandbekleidung und Badeanzüge, Badehosen, Schildmützen, Skianzüge, Strumpfhosen, Anoraks, Hosen, Röcke, Blusen, Jeans, Krawatten, Strümpfe, Gürtel, Handschuhe, Kleider, Trikotagen, Strandschuhe, Stiefel, Schuhe, Hausschuhe und Sandalen, alle in der Klasse 25 (Nr. 1458299). Diese Marken werden durch das Wortzeichen BUD" gebildet.

6 Mit Entscheidung vom 17. Dezember 1999 gab die Widerspruchsabteilung des Amtes dem Widerspruch teilweise statt und lehnte dementsprechend die Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" der Klasse 25 ab, da das Zeichen BUD" der älteren dänischen Marke Nr. 6703.1993 und die erste Silbe des Zeichens BUDMEN der angemeldeten Marke sowie die durch die beiden Marken erfassten Waren der Klasse 25 identisch seien, weshalb beim Publikum in Dänemark eine Verwechslungsgefahr bestehe.

7 Am 21. Februar 2000 erhob die Klägerin gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 beim Amt Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

8 Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 20. März 2001, der Klägerin zugestellt am 27. März 2001 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), zurückgewiesen.

9 Nach Auffassung der Beschwerdekammer war die Entscheidung der Widerspruchsabteilung begründet, da wegen der Identität der Waren, die durch die angemeldete Marke und die älteren, in Dänemark (Nr. 6703.1993), Irland (Nr. 15137) und im Vereinigten Königreich (Nr. 1458299) eingetragenen Marken (im Folgenden: ältere Marken) erfasst würden, sowie wegen der Ähnlichkeit in Bild, Klang und Bedeutung der kollidierenden Zeichen beim Publikum eine Verwechslungsgefahr bestehe.

Verfahren und Anträge der Parteien

10 Die Klägerin hat mit Klageschrift in spanischer Sprache, die am 11. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

11 Mit Schreiben vom 3. September 2001 hat die Streithelferin nach Artikel 131 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts der Verwendung des Spanischen als Verfahrenssprache widersprochen und beantragt, das Englische als Verfahrenssprache zu bestimmen. Hierfür hat sie sich darauf berufen, dass diese Sprache als zweite Sprache im Sinne von Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 Verfahrenssprache vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer gewesen sei.

12 Das Gericht hat nach Artikel 131 § 2 Absatz 3 der Verfahrensordnung das Spanische als Verfahrenssprache bestimmt, da die Klägerin die streitige Markenanmeldung gemäß Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 in spanischer Sprache eingereicht hatte.

13 Das Amt hat seine Klagebeantwortung am 21. Dezember 2001 eingereicht, die Streithelferin die ihre am 2. Januar 2002. Die Klägerin hat am 8. April 2002 eine Erwiderung eingereicht. Das Amt hat am 25. Juni 2002 eine Gegenerwiderung eingereicht.

14 Das Gericht hat die Klägerin durch prozessleitende Maßnahme aufgefordert, den Inhalt ihrer Anträge in der mündlichen Verhandlung klarzustellen.

15 Die mündliche Verhandlung hat am 22. Januar 2003 stattgefunden. Die Streithelferin hat an dieser Verhandlung nicht teilgenommen, nachdem ihre Vertreterin das Gericht davon unterrichtet hatte, dass sie aufgrund von außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Ereignissen an der Teilnahme verhindert sei. Das Gericht hat es nicht für erforderlich gehalten, die Streithelferin zur schriftlichen Stellungnahme zu der der Klägerin gestellten Frage aufzufordern.

16 Der Präsident der Zweiten Kammer hat das mündliche Verfahren am 26. März 2003 geschlossen.

17 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Beschwerde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle Waren der Klasse 25 zugelassen wird;

- hilfsweise, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Beschwerde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für Schuhwaren zugelassen wird;

- die Kosten zu teilen.

18 Das Amt beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

19 Die Streithelferin beantragt,

- die Klage abzuweisen und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen;

- der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

20 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass sie sich mit der Verwendung des Begriffes abändern" in Wirklichkeit auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beziehe.

Zur Zulässigkeit der Anträge der Klägerin

21 Im zweiten Teil ihres ersten und ihres zweiten Antrags ersucht die Klägerin das Gericht, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle Waren der Klasse 25 und, hilfsweise, nur für Schuhwaren zuzulassen. Die Klägerin beantragt also im Wesentlichen, dass dem Amt die Anordnung erteilt wird, die angemeldete Marke für die fraglichen Waren einzutragen.

22 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 das Amt die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Das Gericht kann somit dem Amt keine Anordnungen erteilen. Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Gerichts zu ziehen. Die Anträge der Klägerin, die darauf abzielen, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle Waren der Klasse 25, hilfsweise nur für Schuhwaren, zugelassen wird, sind daher unzulässig (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-331/99, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II-433, Randnr. 33, und vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-34/00, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], Slg. 2002, II-683, Randnr. 12).

Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

23 Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

Vorbringen der Parteien

24 Was den Vergleich der kollidierenden Zeichen angeht, so bestreitet die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer in Randnummer 19 der angefochtenen Entscheidung, dass eine bildliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen BUD" und BUDMEN bestehe, weil der einzige Unterschied zwischen ihnen die in der angemeldeten Marke enthaltene Silbe MEN" sei. Die Klägerin meint, dass die bildlichen Unterschiede zwischen den genannten Marken offenkundig blieben, da die fraglichen Zeichen keine grafischen Elemente enthielten, sie eine einzige Silbe gemeinsam hätten und die letzte Silbe des Zeichens der angemeldeten Marke eine deutliche bildliche Verschiedenheit herstelle.

25 In Bezug auf den klanglichen Vergleich der fraglichen Zeichen macht die Klägerin geltend, dass die zweite Silbe MEN" der angemeldeten Marke, die in allen Sprachen der Europäischen Union deutlich und klar ausgesprochen werden müsse, einen bedeutenden Einfluss auf die Aussprache des Zeichens BUDMEN" habe, der dazu führe, dass die klangliche Ähnlichkeit der fraglichen Marken übergangen werde. Außerdem sei die Aussprache der älteren nationalen Marke BUD" kurz, bündig und hart, während die der angemeldeten Marke BUDMEN länger sei.

26 Was schließlich den Vergleich zwischen den Zeichen hinsichtlich der Bedeutung angehe, so bedeute das Wort BUDMEN im Englischen und Dänischen, also den Sprachen der maßgeblichen Verkehrskreise, nichts, da es sich um ein erfundenes, aus einer willkürlichen oder frei erfundenen Kombination von zwei Silben zusammengesetztes Wort handele, das der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft verleihe.

27 Überdies habe die Beschwerdekammer in Randnummer 21 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht angenommen, dass der Durchschnittsverbraucher die streitige Marke als Abwandlung der älteren nationalen Marke auffassen könne, weil das kennzeichnende Merkmal der fraglichen Marken BUD" sei und er deshalb meinen könne, dass MEN" deren Verwendungszweck beschreibe. Um darauf hinzuweisen, dass die Waren der Klasse 25 für Männer bestimmt seien, sei es nämlich weder erforderlich noch ausreichend, gleichzeitig MEN" und das Unterscheidungsmerkmal einer Marke zu verwenden. Im Gegenteil bestuenden Marken, die den Verwendungszweck einer Ware der Klasse 25 bezeichnen wollten, üblicherweise aus einem Unterscheidungsmerkmal, gefolgt von dem Ausdruck for men", for women" oder for children". In ihrer Erwiderung legt die Klägerin Dokumente vor, die belegen sollen, dass bestimmte im Sektor Herrenbekleidung bekannte Marken keine aus dem Wort MEN" zusammengesetzten Zeichen verwenden.

28 In Bezug auf den Vergleich der Waren bestreitet die Klägerin nicht die Feststellung der Beschwerdekammer in Randnummer 15 der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Gleichartigkeit der Waren, auf die sich die älteren nationalen Marken und die angemeldete Marke beziehen.

29 Was die Vertriebsbedingungen der fraglichen Waren betreffe, so würden die Waren der Klasse 25 der Streithelferin als Werbeartikel in Verbindung mit der Biermarke BUD" abgegeben. Die Klägerin belegt dieses Vorbringen mit der Klageschrift beigefügten Dokumenten. Außerdem habe die Streithelferin nicht nachgewiesen, dass sie ihre Marke für Schuhe benutze, die im Übrigen den Schwerpunkt des Interesses der Klägerin bildeten. In diesem Sinne fügt die Klägerin der Klageschrift sieben Erklärungen von Vertretern von Handelsgeschäften bei, die sich auf das Nichtvorhandensein einer Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken und die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke beziehen.

30 Im Übrigen habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81 (Keurkoop, Slg. 1982, 2853, Randnr. 24) ausgeführt, dass das durch eine Marke verliehene Untersagungsrecht nicht in unrechtmäßiger Weise in Anspruch genommen werden könne, wenn der Hauptzweck der Marke nicht beeinträchtigt sei. Die Klägerin macht in ihrer Erwiderung geltend, dass dieser Grundsatz offensichtlich den Geist der Verordnung Nr. 40/94 und der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) beeinflusst habe und dass er implizit aus den Entscheidungen des Amtes herzuleiten sei.

31 Schließlich beruft sich die Klägerin auf die Eintragung ihrer spanischen Marke Nr. 1.984.896 BUDMEN. Die Entscheidung des spanischen Patent- und Markenamts, die genannte Marke trotz des Widerspruchs der Streithelferin in Bezug auf die ältere nationale Marke BUD zur Eintragung anzunehmen, zeige, dass das gleichzeitige Bestehen der kollidierenden Marken auf dem Markt beim Verbraucher keine Verwechslung hervorrufe. Außerdem zeigten die zahlreichen Eintragungen von internationalen, nationalen und Gemeinschaftsmarken für Waren der Klasse 25, die das Zeichen BUD" enthielten (darunter die im Vereinigten Königreich eingetragenen Marken BUDGIE und BUDDYZ und die in Dänemark eingetragene Marke BUDDY, die Waren der Klasse 25 umfassten), dass die Streithelferin weder ein Monopol noch ein ausschließliches Recht an dem Zeichen BUD" habe.

32 Das Amt stellt vorab klar, dass es sich nicht zu den Aspekten des Streites äußere, die ihrer Art nach nur die Diskussion zwischen der Klägerin und der Streithelferin beträfen, und dass sich seine Argumente ausschließlich auf die Fragen der Anwendung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke bezögen, die es für erläuterungsbedürftig halte.

33 Was den Vergleich der Marken angehe, so seien die kollidierenden Zeichen nach Bild, Klang und Bedeutung ähnlich. In Bezug auf den letzten Aspekt sei mit dem Zeichen BUDMEN die Gefahr einer Trennung der Bestandteile BUD" und MEN" verbunden. Der zweite Bestandteil sei beschreibender Natur und ohne Unterscheidungskraft, da er auf den Verwendungszweck der Waren verweise, für die die angemeldete Marke gelte.

34 Im Ergebnis habe die Beschwerdekammer in korrekter Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und -rechtsprechung zu Recht entschieden, dass zwischen den kollidierenden Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe.

35 Nach Ansicht der Streithelferin waren die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer zu Recht der Auffassung, dass zwischen den genannten Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe. Die fraglichen Marken seien nämlich nach Bild, Klang und Bedeutung ähnlich. Die Nachsilbe MEN" in der angemeldeten Marke BUDMEN werde nicht nur von den englischsprachigen Verbrauchern, sondern auch vom dänischen Publikum als ein beschreibendes Element wahrgenommen, das die Art von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen", auf die die angemeldete Marke abstelle, oder deren Verwendungszweck für Männer angebe. So sei die Nachsilbe MEN" zweitrangig im Verhältnis zu dem prägenden Bestandteil BUD", der als Angabe der Herkunft der Waren wahrgenommen werde.

Würdigung durch das Gericht

36 Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird." Dabei versteht man unter älteren Marken" nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 40/94 in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

37 Nach der Rechtsprechung zur Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104, dessen Regelungsgehalt mit dem des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 im Wesentlichen übereinstimmt, liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17, sowie Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-104/01, Claudia Oberhauser/HABM - Petit Liberto [Fifties], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

38 Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, Sabèl, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, Canon, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40, sowie Urteil Fifties, Randnr. 26).

39 Diese umfassende Beurteilung impliziert eine bestimmte Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, Randnr. 17, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19). Die Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren kommt in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 zum Ausdruck, wonach der Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, die ihrerseits u. a. vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und vom Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen sowie zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen abhängt.

40 Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es weiterhin entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25). Bei dieser umfassenden Beurteilung ist auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).

41 Da im vorliegenden Fall die älteren Marken in Dänemark, in Irland und im Vereinigten Königreich eingetragen sind und die fraglichen Waren solche des allgemeinen Bedarfs darstellen (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen), sind die für die Prüfung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Verkehrskreise die durchschnittlichen Verbraucher dieser drei Mitgliedstaaten (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-388/00, Institut für Lernsysteme/HABM - Educational Services [ELS], Slg. 2002, II-4301, Randnr. 48).

42 Im Licht dieser Erwägungen ist der von der Beschwerdekammer vorgenommene Vergleich zwischen den betreffenden Waren und kollidierenden Zeichen zu prüfen.

43 Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass die mit den älteren nationalen Marken bezeichneten Waren der Klasse 25 mit den in der Markenanmeldung genannten Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen" identisch seien (Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung). Die Klägerin stellt diese Auffassung der Beschwerdekammer nicht in Frage.

44 Zwischen den Parteien steht also fest, dass die mit den kollidierenden Marken bezeichneten Waren identisch sind.

45 Was den Vergleich der Zeichen betrifft, so ist nach der Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25). Demgemäß sind die kollidierenden Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung miteinander zu vergleichen.

46 Die Beschwerdekammer hat in Randnummer 19 der angefochtenen Entscheidung zu Recht dargelegt, dass beide Zeichen Wortmarken sind, die normal und in Großbuchstaben geschrieben sind. Die älteren Marken bestehen aus einer einzigen Silbe mit drei Buchstaben. Die angemeldete Marke besteht aus zwei Silben mit jeweils drei Buchstaben.

47 Was den bildlichen Vergleich betrifft, so ist festzustellen, dass die erste Silbe BUD" der angemeldeten Gemeinschaftsmarke der einzigen Silbe des Zeichens entspricht, aus dem die älteren Marken bestehen, und dass der einzige Unterschied darin liegt, dass die beantragte Gemeinschaftsmarke die zweite Silbe MEN" enthält. Wie die Streithelferin zutreffend ausgeführt hat, muss die Nachsilbe MEN" im Verhältnis zum Bestandteil BUD" als untergeordnet angesehen werden, da sie in dem Zeichen einen zweitrangigen Platz einnimmt. Außerdem ist zu bemerken, dass das Zeichen, aus dem die älteren nationalen Marken bestehen, vollständig in der angemeldeten Marke enthalten ist.

48 Hinsichtlich des klanglichen Vergleichs führt die Beschwerdekammer aus, dass beide Zeichen mit den gleichen Buchstaben beginnen und in gleicher Weise ausgesprochen werden, da die zweite Silbe der angemeldeten Gemeinschaftsmarke weniger betont sei als die erste. Die Beschwerdekammer ist daher der Ansicht, dass die Marken in klanglicher Hinsicht ähnlich seien (Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung).

49 Es ist festzustellen, dass der Bestandteil BUD", der einziger Bestandteil der älteren nationalen Marken ist, ebenfalls die erste Silbe der angemeldeten Marke bildet, auf der die Betonung liegt, und dass er somit eine dominante Stellung gegenüber der zweiten Silbe MEN" einnimmt.

50 Angesichts der Identität zwischen der dominanten Silbe der angemeldeten Marke und den älteren nationalen Marken ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass die fraglichen Marken nach Bild und Klang ähnlich sind.

51 Was den Vergleich in Bezug auf die Bedeutung der kollidierenden Marken angeht, so ist festzustellen, dass, wie das Amt und die Streithelferin zu Recht geltend gemacht haben, der Bestandteil MEN" das englische Wort men" (Männer) darstellt und im englischsprachigen Raum der Gemeinschaft sowie in Mitgliedstaaten wie Dänemark, in denen die Kenntnis der englischen Sprache stark verbreitet ist, auch so verstanden werden kann. Unter diesen Umständen ist es sehr wahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Marke BUDMEN" als ein von dem Zeichen BUD" abgeleitetes Zeichen verstehen werden.

52 Angesichts der üblicherweise bestehenden Unterschiede zwischen Herren- und Damenbekleidung wird mit dem Hinweis, dass die Bekleidungsstücke für eine männliche Kundschaft bestimmt sind, ein wesentliches Merkmal der fraglichen Waren bezeichnet, das die maßgeblichen Verkehrskreise beachten (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-219/00, Ellos/HABM [ELLOS], Slg. 2002, II-753, Randnr. 34).

53 Daher kann die Nachsilbe MEN" der angemeldeten Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise möglicherweise eine suggestive oder auch beschreibende Bedeutung in dem Sinne haben, dass die Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen", die mit der Marke bezeichnet werden, für eine männliche Kundschaft bestimmt sind. Insoweit ist zu bemerken, dass das Publikum einen beschreibenden Bestandteil einer komplexen Marke im Allgemeinen nicht als unterscheidungskräftiges und dominantes Merkmal des Gesamteindrucks dieser Marke ansehen wird.

54 Daraus folgt, dass die erste Silbe BUD" hinsichtlich der Bedeutung als dominanter Bestandteil der angemeldeten Marke anzusehen ist.

55 Bei der umfassenden Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr ist zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher von der Marke nur ein unvollkommenes Bild in Erinnerung behält und ausschlaggebende Bedeutung dem dominanten Bestandteil des Zeichens beimisst, das ihm bei einem späteren Kauf die Wiedererkennung der Marke ermöglicht. Stößt der Durchschnittsverbraucher auf Bekleidungswaren der Marke BUDMEN", so besteht daher sehr wahrscheinlich, wenn nicht offensichtlich, die Gefahr, dass er ihnen dieselbe gewerbliche Herkunft zuordnet wie den Bekleidungswaren, die unter der älteren Marke BUD" vertrieben werden (in diesem Sinne Urteil Fifties, Randnr. 48).

56 Was die Umstände des Vertriebs der fraglichen Waren angeht, so ist das Argument der Klägerin irrelevant, dass die älteren nationalen Marken in Zusammenhang mit Bier zu sehen seien, während sich die angemeldete Marke ausschließlich auf Schuhwaren beziehe. Im vorliegenden Fall hat sich die Streithelferin nämlich nicht auf die eventuelle Bekanntheit ihrer älteren Marken in Bezug auf Bier berufen und auch nicht dargetan, dass diese Marken bei den Waren, für die sie eingetragen sind, insbesondere Bekleidung, Bekanntheit erworben hätten. Unter diesen Umständen geht, wie die Streithelferin zutreffend ausgeführt hat, die Verweisung auf den augenblicklichen Gebrauch dieser Marken und auf ihre eventuelle Verbindung mit der angemeldeten Marke fehl.

57 Dagegen sind die objektiven Umstände zu untersuchen, unter denen sich die Marken auf dem Markt gegenüberstehen können. Dazu ist zu bemerken, dass in der Bekleidungsbranche häufig ein und dieselbe Marke je nach der Art der mit ihr gekennzeichneten Waren verschiedene Gestaltungen aufweist. Die Bekleidungshersteller verwenden auch üblicherweise Untermarken (von einer Hauptmarke abgeleitete und mit dieser einen gemeinsamen dominanten Bestandteil teilende Zeichen) zur Kennzeichnung ihrer verschiedenen Produktserien (für Damen, Herren oder Kinder und Jugendliche). Es ist deshalb denkbar, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die mit den kollidierenden Marken gekennzeichneten Bekleidungsstücke zwar zwei verschiedenen Produktserien, aber demselben Hersteller zuordnen (in diesem Sinne Urteil Fifties, Randnr. 49). Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass das Publikum meinen könne, dass die mit der Marke BUDMEN gekennzeichneten Waren zu einer neuen Produktlinie gehören und vom Inhaber der Marke BUD" oder von einem mit diesem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen vertrieben werden (Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung).

58 Angesichts der Art der mit den kollidierenden Marken bezeichneten Waren genügen die Unterschiede zwischen den Zeichen daher nicht, um für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.

59 Außerdem bestätigt die Wechselbeziehung zwischen den verschiedenen, bei der umfassenden Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Faktoren dieses Ergebnis. Es steht fest, dass die mit der angemeldeten Marke bezeichneten und die von den älteren nationalen Marken erfassten Waren identisch sind. Diese Identität hat zur Folge, dass die Bedeutung der eventuellen Unterschiede zwischen den fraglichen Zeichen abgeschwächt wird. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, kann nämlich trotz eines geringen Grades der Ähnlichkeit zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr gegeben sein, wenn die Ähnlichkeit zwischen den von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen groß und die Unterscheidungskraft der älteren Marke hoch ist (Urteile Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 21, und ELS, Randnr. 77).

60 Dieses Ergebnis wird auch von den anderen Argumenten der Klägerin nicht widerlegt.

61 Was erstens das Vorbringen der Klägerin angeht, wonach die angefochtene Entscheidung nicht mit der Entscheidungspraxis der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammern des Amtes im Einklang steht, so ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin nicht das Vorliegen von Situationen, die mit der des vorliegenden Falles vergleichbar wären, dargelegt hat. Weiter ist daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der einer vorherigen Entscheidungspraxis des Amtes beurteilt werden muss (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T-32/00, Messe München/HABM [electronica], Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47, und vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-130/01, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], Slg. 2002, II-5179, Randnr. 31). Das Argument einer eventuellen Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Entscheidungspraxis des Amtes ist daher irrelevant.

62 Was zweitens das Vorbringen der Klägerin angeht, dass das spanische Patent- und Markenamt beschlossen habe, ihre spanische Marke Nr. 1.984.896 BUDMEN" trotz des Widerspruchs der Streithelferin in Bezug auf die ältere Marke BUD" zur Eintragung anzunehmen, was zeige, dass das gleichzeitige Bestehen der kollidierenden Marken auf dem Markt beim Verbraucher keine Verwechslung hervorrufe, so ist festzustellen, wie auch das Amt und die Streithelferin ausgeführt haben, dass die älteren Marken im vorliegenden Fall im Vereinigten Königreich, in Irland und in Dänemark geschützt sind. Spanien ist daher nicht das maßgebende Gebiet für die Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den kollidierenden Marken. Daher geht das auf das gleichzeitige Bestehen der Marken in diesem Mitgliedstaat gestützte Argument fehl.

63 Was drittens das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Existenz von internationalen, nationalen und Gemeinschaftsmarken angeht, die für Waren der Klasse 25 eingetragen seien und das Zeichen BUD" enthielten, was zeige, dass die Streithelferin weder ein Monopol noch ein ausschließliches Recht an dem Zeichen habe, so genügt der Hinweis, dass die genannten Marken, wie das Amt geltend gemacht hat, mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang stehen. Dieses Vorbringen ist daher für die Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den im vorliegenden Fall kollidierenden Marken ohne Bedeutung.

64 Zu dem von der Klägerin aus dem Urteil Keurkoop hergeleiteten Argument, dass das durch eine Marke verliehene Untersagungsrecht nicht unrechtmäßig in Anspruch genommen werden könne, wenn der Hauptzweck der Marke nicht beeinträchtigt sei, ist festzustellen, dass es irrelevant ist. Die Möglichkeit, auf der Grundlage einer älteren Marke die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zu verhindern, um eine Verwechslungsgefahr für das Publikum im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zu vermeiden, gehört nämlich zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts in seiner Auslegung durch die Gemeinschaftsrechtsprechung, d. h. zum Recht des Markeninhabers, jede Benutzung dieser Marke zu verhindern, die die Herkunftsgarantie verfälschen könnte (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 48, und vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-143/00, Boehringer Ingelheim u. a., Slg. 2002, I-3759, Randnrn. 12 und 13).

65 Nach allem hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass zwischen der streitigen Markenanmeldung BUDMEN" und den älteren nationalen Marken eine Verwechslungsgefahr besteht.

66 Die vorstehenden Ausführungen sind in vollem Umfang auf alle Waren anwendbar, auf die sich die angemeldete Marke bezieht, nämlich auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen". Angesichts der Identität zwischen den Waren, die mit den kollidierenden Marken bezeichnet sind, ist die Prüfung der Verwechslungsgefahr die gleiche für sämtliche von der angemeldeten Marke erfassten Waren. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass eine Verwechslungsgefahr für alle Waren besteht, für die die angemeldete Marke gilt, einschließlich der im Hilfsantrag der Klägerin genannten Schuhwaren".

67 Was die der Klageschrift, der Erwiderung der Klägerin und der Klagebeantwortung der Streithelferin beigefügten Unterlagen betrifft, die der Beschwerdekammer nicht vorgelegt wurden, so können sie nicht berücksichtigt werden, weil die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des Amtes im Sinne von Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94 gerichtet ist. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Umstände im Licht der erstmals vor ihm vorgelegten Beweise zu überprüfen. Außerdem verstieße die Zulassung dieser Beweismittel gegen Artikel 135 § 4 der Verfahrensordnung, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können. Daher sind die Beweise, die die Klägerin und die Streithelferin erstmals dem Gericht vorgelegt haben, zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-247/01, eCopy/HABM [ECOPY], Slg. 2002, II-5301, Randnr. 49).

68 Nach allem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

69 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen des Amtes und der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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