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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 17.10.1991
Aktenzeichen: T-129/89
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen für die Einlegung einer Beschwerde und die Klageerhebung sind zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt worden; sie sind zwingendes Recht, und die Parteien können sie nicht umgehen.

Die Tatsache, daß ein Gemeinschaftsorgan im vorprozessualen Verfahren nicht auf die Verspätung der Beschwerde hingewiesen hat, nimmt ihm nicht die Befugnis, im gerichtlichen Verfahren eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, und sie befreit das Gericht erst recht nicht von seiner Verpflichtung, die Einhaltung der Fristen des Statuts nachzuprüfen.

2. Die ausdrückliche Ablehnung eines Antrags, die nach einer stillschweigenden Ablehnung desselben Antrags erfolgt, und nur bestätigenden Charakter hat, eröffnet dem betroffenen Beamten, der die stillschweigende Ablehnung seines Antrags nicht fristgemäß angefochten hat, keine neue Frist für die Einlegung einer Beschwerde, die es ihm ermöglichte, das vorprozessuale Verfahren weiter zu betreiben.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 17. OKTOBER 1991. - KLAUS OFFERMANN GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - ZULAESSIGKEIT - ANTRAG - STILLSCHWEIGENDE - ABLEHNUNG - NICHT FRISTGERECHT ERHOBENE BESCHWERDE - BESTAETIGENDE AUSDRUECKLICHE ABLEHNUNG. - RECHTSSACHE T-129/89.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Der Kläger übte im Zeitraum Juli 1980 bis April 1982 das Amt eines unterstellten Rechnungsführers und Zahlstellenverwalters beim Europäischen Parlament (nachstehend: Parlament) aus. Im gleichen Zeitraum übte Herr de Compte das Amt des Rechnungsführers dieses Organs aus.

2 Als Zahlstellenverwalter war der Kläger für die Führung der Abgeordnetenkasse verantwortlich, aus der die Zahlung verschiedener Zulagen und Reisekosten an die Abgeordneten erfolgte.

3 Im Juli 1981 begann der Rechnungshof gemäß Artikel 206a Absatz 4 EWG-Vertrag mit einer Prüfung dieser Kasse. Seine ersten Ergebnisse, die dem Parlament im Oktober 1981 und im April 1982 mitgeteilt worden waren, stießen auf heftige Kritik.

4 Am 30. April 1982 wurde der Kläger versetzt.

5 Am 6. Juli 1982 nahm der Rechnungshof einen Sonderbericht über die Abgeordnetenkasse des Europäischen Parlaments (ABl. C 202, S. 1) an, in dem er schwerwiegende Verstösse gegen die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356, S. 1; nachstehend: Haushaltsordnung) feststellte und das Parlament aufforderte, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die vorschriftswidrigen Buchungen endgültig zu Lasten des Haushaltsplans zu verbuchen, die von den Abgeordneten geschuldeten Beträge wiedereinzuziehen und etwaige Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers, des Zahlstellenverwalters und des Finanzkontrolleurs klarzustellen.

6 Am 30. September 1982 befasste der Präsident des Parlaments in seiner Funktion als Anstellungsbehörde den Disziplinarrat mit einem Bericht über die Rügen wegen der Verwaltung der Abgeordnetenkasse und leitete damit ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein.

7 Am 13. Oktober 1983 gab der Disziplinarrat eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der er zum Ergebnis kam, daß gegen den Kläger keine Disziplinarstrafe zu verhängen sei.

8 Mit Schreiben vom 18. November 1983 teilte der Präsident des Parlaments dem Kläger mit, er sei trotz der Feststellung, daß der Kläger seine ihm in seiner Funktion als unterstellter Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter obliegenden Verpflichtungen verletzt habe, zu dem Ergebnis gekommen, daß es nicht angebracht sei, gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

9 Mit Schreiben vom 19. Dezember 1984 richtete der Kläger an den Präsidenten des Parlaments gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Ersatz des Schadens, den er durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen ihn erlitten zu haben meinte, sowie einen Antrag auf Zahlung des Guthabens des vom Organ gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Haushaltsordnung auf seinen Namen eröffneten Garantiekontos.

10 In seiner Antwort vom 8. Mai 1985 lehnte der Präsident des Parlaments die beiden erwähnten Anträge als unzulässig ab. Was den ersten Antrag anbelange, so sei die Anstellungsbehörde nicht für etwaige Schäden ersatzpflichtig, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens entstanden seien, dessen Rechtmässigkeit nicht fristgemäß beanstandet worden sei. Der zweite Antrag sei verfrüht, da eine Reihe von Voraussetzungen nach der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen nicht erfuellt gewesen sei, namentlich das Parlament noch nicht über die den Rechnungsführern für das Haushaltsjahr 1982 zu erteilende Entlastung entschieden habe und der Rechnungsführer und der Finanzkontrolleur noch nicht vorher befürwortend Stellung genommen hätten.

11 Mit Schreiben vom 12. Juli 1985 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die Entscheidung des Präsidenten des Parlaments vom 8. Mai 1985 Beschwerde ein.

12 Mit Schreiben vom 24. Juli 1985 übermittelte der Präsident des Parlaments dem Rechnungshof einen vom Ausschuß für Haushaltskontrolle des Parlaments gestellten Antrag auf ein neues Gutachten über das geeignetste Vorgehen, um den in der Abgeordnetenkasse für das Haushaltsjahr 1982 festgestellten Fehlbetrag auszugleichen.

13 Mit Entscheidung vom 3. Oktober 1985 wies der Präsident des Parlaments die Beschwerde des Klägers mit der Begründung zurück, daß weder der Antrag in dem Schreiben vom 19. Dezember 1984 noch die Beschwerde vom 12. Juli 1985 zulässig sei, da sie nach Ablauf der Fristen des Artikels 90 des Statuts eingereicht worden seien.

14 In seinen Gutachten vom 7. November 1985 gelangte der Rechnungshof zu dem Ergebnis, daß der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter gemäß Artikel 70 der Haushaltsordnung verantwortlich seien.

15 Mit Beschluß vom 11. Juli 1986 erteilte das Parlament seinem Präsidenten die Entlastung für das Haushaltsjahr 1982 und ermächtigte ihn, seinen Rechnungsführern für dieses Haushaltsjahr Entlastung zu gewähren "mit Ausnahme des Betrags von 91 263 ECU und der damit zusammenhängenden Fragen, die in dem Schreiben des Präsidenten des Rechnungshofs vom 7. November 1985 und [dem] beigefügte[n] Gutachten des Rechnungshofs angesprochen werden". Ausserdem beauftragte es seinen Präsidenten, geeignete Maßnahmen zur Klärung der noch offenen Fragen zu ergreifen (ABl. C 227, S. 154).

16 Mit Schreiben vom 5. August 1988, eingegangen am 10. August 1988, beantragte der Kläger beim Präsidenten des Parlaments zum einen, ihm die Entlastung für seine Tätigkeit als unterstellter Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter bis zum 30. April 1982 zu erteilen, und zum anderen, das Guthaben des auf seinen Namen eröffneten Garantiekontos an ihn zu zahlen. Er begründete seine Anträge unter anderem damit, daß das Parlament in seinem Beschluß vom 11. Juli 1986 den Präsidenten ermächtigt habe, den Rechnungsführern für das Haushaltsjahr 1982 Entlastung zu gewähren.

17 Mit Antwortschreiben vom 20. Dezember 1988 lehnte der Präsident des Parlaments diese Anträge hauptsächlich aus dem Grund ab, daß ihn der erwähnte Beschluß des Parlaments nicht ermächtigt habe, den Rechnungsführern für bestimmte Sachgebiete Entlastung zu erteilen.

18 Mit Schreiben vom 17. März 1989 legte der Kläger gegen die abschlägige Antwort des Präsidenten Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein.

19 Mit Entscheidung vom 4. Juli 1989 wies der Präsident des Parlaments die Beschwerde des Klägers mit der Begründung zurück, daß sie keine neuen Angaben enthalte.

20 Daraufhin hat der Kläger mit Klageschrift, die am 9. August 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Parlaments vom 4. Juli 1989 beantragt.

21 Mit Beschluß vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an das Gericht verwiesen.

22 Das schriftliche Verfahren, das zum Teil vor dem Gerichtshof und zum Teil vor dem Gericht stattgefunden hat, ist ordnungsgemäß abgelaufen.

23 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und gleichzeitig das Parlament aufgefordert, ein Schriftstück vorzulegen und bestimmte, vom Gericht für die Beilegung des Rechtsstreits für hilfreich gehaltene Erläuterungen zu geben.

24 Das Parlament hat am 15. Februar 1991 das angeforderte Schriftstück sowie seine Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts eingereicht.

25 Die mündliche Verhandlung hat am 20. März 1991 stattgefunden. In der Sitzung hat der Vertreter des Parlaments auf Aufforderung des Gerichts ein zusätzliches Schriftstück eingereicht. Die Vertreter der Parteien haben mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

26 Der Kläger beantragt,

- die vorliegende Klage in der Form zuzulassen und in der Sache für begründet zu erklären;

- die angefochtene Entscheidung zu ändern oder zumindest aufzuheben;

- festzustellen, daß ihm mit der zu erlassenden Entscheidung für seine bis zum 30. April 1982 ausgeuebte Tätigkeit als unterstellter Rechnungsführer Entlastung zu erteilen sei;

- folglich anzuordnen, daß die ihm zustehende Sondervergütung unverzueglich an ihn gezahlt werde;

- dem Parlament sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- dem Kläger sämtliche Ansprüche, Forderungen und Maßnahmen vorzubehalten.

27 Der Beklagte beantragt,

- die Klage, soweit sie auf Erstattung des Guthabens des Garantiekontos gemäß Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung gerichtet ist, für unzulässig zu erklären;

- die Klage des Klägers im übrigen als unbegründet abzuweisen;

- diesem gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

28 Der Beklagte hat gegen die Klage, insoweit, als sie auf Zahlung des Guthabens des Garantiekontos gerichtet ist, in seiner Klagebeantwortung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Zur Begründung dieser Einrede macht er geltend, daß der Kläger schon am 12. Juli 1985 eine Beschwerde eingelegt habe, die den gleichen Gegenstand habe wie das anhängige Verfahren, nämlich die Weigerung des Präsidenten des Parlaments, das genannte Guthaben an ihn zu zahlen, weil dem Rechnungsführer des Organs für das streitige Haushaltsjahr keine Entlastung erteilt worden sei, und daß diese Beschwerde mit Entscheidung vom 3. Oktober 1985 zurückgewiesen worden sei. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1971 in der Rechtssache 17/71 (Tontodonati/Kommission, Slg. 1971, 1059, 1062) könne ein Beamter eine Frist, die er verstreichen lassen habe, nicht dadurch wieder in Gang setzen, daß er eine Verwaltungsbeschwerde erhebe, die den gleichen Gegenstand habe wie eine unanfechtbar gewordene Maßnahme, und gegen die Zurückweisung dieser Beschwerde den Gemeinschaftsrichter anrufe.

29 Der Kläger macht gegen die Argumentation des Beklagten geltend, daß die Entlastung, die das Parlament seinem Präsidenten am 11. Juli 1986, also nahezu neun Monate nach Zurückweisung seiner ersten Beschwerde, erteilt habe, eine neue Tatsache darstelle, die die Einleitung des vorliegenden Verfahrens rechtfertige. Ausserdem habe das Parlament diese Einrede erstmals im gerichtlichen Verfahren erhoben, und, sofern diese Einrede als begründet anerkannt werden sollte, habe ihn die Anstellungsbehörde über seine Rechtslage in die Irre geführt, so daß dem Parlament jedenfalls die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen seien.

30 Vor einer Entscheidung über die vom Beklagten erhobenen Einrede der teilweisen Unzulässigkeit ist gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gegolten hat, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage insgesamt innerhalb der Fristen des Statuts erhoben worden ist.

31 Nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts kann jeder Beamte einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Nach ständiger Rechtsprechung gibt dieses Recht dem Beamten jedoch nicht die Möglichkeit, das Verfahren und die Fristen der Artikel 90 und 91 für die Einreichung eines solchen Antrags, der Beschwerde und der Klage zu umgehen. Diese Fristen, die zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt worden sind, sind zwingendes Recht; die Parteien können sie nicht umgehen (siehe insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 13. November 1986 in der Rechtssache 232/85, Becker/Kommission, Slg. 1986, 3401, und vom 14. Juni 1988 in der Rechtssache 161/87, Muysers u. a./Rechnungshof, Slg. 1988, 3037, sowie das Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T-58/89, Williams/Rechnungshof, Slg. 1991, II-77, und den Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, Weyrich/Kommission, Slg. 1991, II-235).

32 Ausserdem findet Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Statuts, wonach "... die Frist für die Klage erneut zu laufen beginnt... sofern nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde [ergeht]", im Antragsstadium vor Einlegung der Beschwerde keine Anwendung. Diese Sonderbestimmung für die Berechnung der Klagefristen ist nämlich streng nach dem Wortlaut auszulegen. Folglich eröffnet die ausdrückliche Ablehnung eines Antrags, die nach einer stillschweigenden Entscheidung über denselben Antrag ergeht und nur bestätigenden Charakter hat, keine neue Frist für die Einreichung einer Beschwerde, die es dem betroffenen Beamten ermöglichte, das vorprozessuale Verfahren weiter zu betreiben (siehe Beschluß des Gerichts vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache T-38/91, Coussios/Kommission, Slg. 1991, II-763).

33 Nach den untersuchten Bestimmungen der Artikel 90 Absatz 1 und 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich wurde der am 10. August 1988 eingegangene Antrag vom 5. August 1988, da der Präsident des Parlaments keinen Bescheid erließ, am 10. Dezember 1988 stillschweigend abgelehnt. Der Kläger verfügte nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts über eine Frist von drei Monaten, um gegen diese stillschweigende Ablehnung eine Beschwerde einzulegen. Er hat jedoch bis zum 10. März 1989, dem Datum des Ablaufs dieser Frist, keine Beschwerde eingelegt. Die ausdrückliche Ablehnung des Antrags vom 5. August 1988 durch die Antwort des Präsidenten des Parlaments vom 20. Dezember 1988, die die vorher ergangene stillschweigende Ablehnung nur bestätigte, hat die Fristen des vorprozessualen Verfahrens nicht wieder zugunsten des Klägers in Gang gesetzt. Folglich stellt die gegen diesen bestätigenden Rechtsakt gerichtete, mehr als drei Monate nach der stillschweigenden Ablehnung eingelegte Beschwerde des Klägers keine ordnungsgemässe vorherige Befassung der Anstellungsbehörde dar, die es ermöglicht hätte, das vorprozessuale Verfahren weiter zu betreiben.

34 Im übrigen nimmt die Tatsache, daß der Beklagte im vorprozessualen Verfahren nicht auf die Verspätung der Beschwerde hingewiesen hat, der Verwaltung entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Befugnis, im gerichtlichen Verfahren eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, und sie befreit erst recht nicht das Gericht von seiner Verpflichtung, die Einhaltung der Fristen des Statuts nachzuprüfen (siehe auch die Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1990 in den Rechtssachen T-130/89, B./Kommission, Slg. 1990, II-761, und T-6/90, Petrilli/Kommission, Slg. 1990, II-765, vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache T-19/90, Von Hößle/Rechnungshof, Slg. 1991, II-615, und vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-54/90, Lacroix/Kommission, Slg. 1991, II-749).

35 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen ist, ohne daß die vom Parlament erhobene Einrede der teilweisen Unzulässigkeit geprüft zu werden bräuchte.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe im Fall von Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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