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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 31.03.1998
Aktenzeichen: T-129/96
Rechtsgebiete: Entscheidung 96/544/EGKS, Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS


Vorschriften:

Entscheidung 96/544/EGKS
Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

6 Da eine Entscheidung, mit der die Kommission die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt und ihre Rückzahlung anordnet, eigene Rechtswirkungen entfaltet, hat das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen eine Klagemöglichkeit gegen diese Entscheidung, und zwar unabhängig davon, ob es die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zur Prüfung der Beihilfe angefochten hat.

7 Im Rahmen der Anwendung der Entscheidung Nr. 3855/91 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie ist der für die Zahlung der regionalen Investitionsbeihilfen vorgeschriebene Stichtag 31. Dezember 1994 notwendig der äusserste Termin für die Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit dieser Art von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. Nach Ablauf dieser Frist können derartige Beihilfen nicht mehr gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3855/91 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden und sind somit gemäß Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag untersagt.

Denn zum einen dürfen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3855/91 die dort genannten Beihilfemaßnahmen erst durchgeführt werden, wenn sie von der Kommission genehmigt worden sind. Zum anderen ist im Gegensatz zu den Vorschriften des EG-Vertrags über die staatlichen Beihilfen, die der Kommission die ständige Befugnis verleihen, über ihre Vereinbarkeit zu entscheiden, die Ausnahme, die die Entscheidung Nr. 3855/91 vom Grundsatz des in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag ausgesprochenen absoluten Beihilfeverbots vorsieht, zeitlich begrenzt. Sie ist im übrigen um so enger auszulegen, als es in der elften Begründungserwägung der Entscheidung heisst: "Da regionale Investitionsbeihilfen eine Ausnahme darstellen, wäre es ungerechtfertigt, sie über die für die Modernisierung der betreffenden Stahlunternehmen notwendige, auf drei Jahre geschätzte Zeit hinaus beizubehalten."

8 Mit der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie sollte, wie sich aus dem Aufbau ihrer verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergibt, der Kommission für ihre Entscheidung über die Vereinbarkeit der gemeldeten Beihilfevorhaben eine Frist von mindestens sechs Monaten gewährt werden.

Da der Kommission somit hinsichtlich der regionalen Investitionsbeihilfen im Sinne des Artikels 5 dieser Entscheidung für die Einleitung und den Abschluß des Verfahrens eine Frist von wenigstens sechs Monaten vor dem Stichtag 31. Dezember 1994 zusteht, ist sie, wenn ein Beihilfevorhaben nach dem 30. Juni 1994 angemeldet wurde, nicht mehr verpflichtet, vor dem 31. Dezember 1994 eine Entscheidung über seine Vereinbarkeit zu erlassen.

9 Nach ständiger Rechtsprechung darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde, wovon sich ein sorgfältiger Gewerbetreibender vergewissern kann. Ausserdem kann sich ein einzelner auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nur dann berufen, wenn die Gemeinschaftsverwaltung bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat, indem sie ihm konkrete Zusicherungen gemacht hat.

10 Die Begründung einer Entscheidung genügt den Erfordernissen des Artikels 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag, wenn sie die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen und ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung sachlich begründet ist, und daß der Gemeinschaftsrichter insoweit seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 31. März 1998. - Preussag Stahl AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Anmeldung eines Beihilfevorhabens - Außerkrafttreten der anwendbaren Bestimmungen des EGKS-Beihilfekodex - Durchführung des Beihilfevorhabens - Entscheidung, durch die die Unvereinbarkeit der Beihilfe festgestellt und ihre Rückzahlung angeordnet wird - Vertrauensschutz. - Rechtssache T-129/96.

Entscheidungsgründe:

1 Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag (im folgenden: Vertrag) untersagt alle Beihilfen der Mitgliedstaaten für die Stahlindustrie, in welcher Form sie auch immer gewährt werden.

2 Die Kommission erließ gemäß Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57), den sogenannten Fünften Stahlbeihilfenkodex (im folgenden: Kodex).

3 Nach Artikel 1 Absatz 1 des Kodex können alle Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie, die von den Mitgliedstaaten bzw. den Gebietskörperschaften finanziert werden, nur dann als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn sie den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 entsprechen.

4 Artikel 1 Absatz 3 des Kodex lautet:

"Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Beihilfen dürfen nur nach den Verfahren des Artikels 6 gewährt werden und keine Zahlung nach dem 31. Dezember 1996 zur Folge haben.

Die Frist für die Beihilfen nach Artikel 5 läuft am 31. Dezember 1994 ab; dies gilt nicht für die Investitionszulagen in den fünf neuen Bundesländern, die im deutschen Steueranpassungsgesetz 1991 vorgesehen sind und bis zum 31. Dezember 1995 gezahlt werden dürfen."

5 Artikel 5 des Kodex bestimmt:

"In den allgemeinen Regelungen vorgesehene regionale Investitionsbeihilfen können bis zum 31. Dezember 1994 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn

-...

-...

- das begünstigte Unternehmen im Hoheitsgebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik niedergelassen ist und die Beihilfe mit einer Verringerung der gesamten Produktionskapazität in diesem Gebiet einhergeht."

6 Artikel 6 des Kodex sieht folgendes vor:

"(1) Die Kommission ist von allen Vorhaben zur Gewährung oder Umgestaltung von Beihilfen gemäß den Artikeln 2 bis 5 so rechtzeitig zu unterrichten, daß sie sich hierzu äussern kann. Ebenso ist sie über alle Vorhaben zur Anwendung jener Beihilferegelungen auf die Stahlindustrie zu unterrichten, zu denen sie bereits aufgrund des EWG-Vertrags Stellung genommen hat. Die Anmeldungen der in diesem Artikel genannten Beihilfevorhaben sind für die unter Artikel 5 fallenden Beihilfen bis spätestens 30. Juni 1994 und für alle anderen Beihilfen bis spätestens 30. Juni 1996 einzureichen.

...

(3) Die Kommission holt zu den... Vorhaben zur Gewährung von... regionalen Investitionsbeihilfen - sofern die Höhe der betreffenden Investition oder der Gesamtheit der im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten geförderten Investitionen 10 Millionen ECU übersteigt - und sonstigen wichtigen Beihilfevorhaben die Stellungnahme der Mitgliedstaaten ein, bevor sie darüber entscheidet. Sie unterrichtet alle Mitgliedstaaten über jede ihrer Stellungnahmen zu Beihilfevorhaben und gibt dabei Art und Umfang der Beihilfe an.

(4) Stellt die Kommission, nachdem sie die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert hat, fest, daß eine Beihilfe nicht mit den Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung vereinbar ist, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Entscheidung. Die Kommission trifft ihre Entscheidung spätestens drei Monate nach Eingang der zur Beurteilung der betreffenden Beihilfe erforderlichen Auskünfte. Kommt ein Mitgliedstaat der Entscheidung nicht nach, so findet Artikel 88 des Vertrages Anwendung. Der betreffende Mitgliedstaat darf die in [Absatz 1] genannten Maßnahmen nur mit Zustimmung der Kommission durchführen, wobei er sich an die von der Kommission festgesetzten Bedingungen zu halten hat.

(5) Sind nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung des betreffenden Vorhabens zwei Monate vergangen, ohne daß die Kommission das in Absatz 4 genannte Verfahren eröffnet oder in anderer Weise hierzu Stellung genommen hat, dürfen die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat zuvor die Kommission von seiner diesbezueglichen Absicht unterrichtet hat. Bei einer Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 verlängert sich diese Frist auf drei Monate.

(6) Jeder einzelne Fall einer Anwendung der in Artikel 5... genannten Beihilfen ist der Kommission unter den Bedingungen des Absatzes 1 zu melden..."

7 Der Kodex trat nach seinem Artikel 9 am 1. Januar 1992 in Kraft und galt bis zum 31. Dezember 1996.

Der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt

8 Die Walzwerk Ilsenburg GmbH im Land Sachsen-Anhalt gehörte zu den Staatsbetrieben der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Sie wurde von der Klägerin 1992 als rechtlich selbständiges Tochterunternehmen übernommen. 1995 wurde das Walzwerk Ilsenburg mit der Klägerin verschmolzen, die nunmehr die Rechtsnachfolgerin der Firma Walzwerk Ilsenburg ist.

9 Die Klägerin musste, um die Lebensfähigkeit des Werkes unter den geänderten Marktverhältnissen herzustellen, weitgehende Rationalisierungsmaßnahmen durchführen, darunter die Verlagerung der Grobblechproduktion von ihrem Werk Salzgitter (Westdeutschland) in das Walzwerk Ilsenburg.

10 Zur Unterstützung der für diese Übernahme erforderlichen Investitionen in Höhe von 29,5 Millionen DM sollte das Land Sachsen-Anhalt eine Beihilfe genehmigen, die sich aus einem Investitionszuschuß in Höhe von 5,850 Millionen DM und einer Steuervergünstigung von 0,9505 Millionen DM zusammensetzte. Diese Beihilfen stützten sich auf zwei von der Kommission gemäß den anwendbaren Vorschriften des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags genehmigte allgemeine Regelungen über Regionalbeihilfen, nämlich den Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur" einerseits und das Investitionszulagengesetz andererseits.

11 Die Bundesregierung meldete dieses Beihilfevorhaben mit Telefax vom 24. November 1994 bei der Kommission an, das von der Kommission am nächsten Tag unter der Nr. 777/94 eingetragen wurde. Diese Anmeldung nahm ausdrücklich Bezug auf die am 10. Mai 1994 erfolgte Anmeldung eines anderen Beihilfeprojekts für die Investition von 11,8 Millionen DM, das ebenfalls für das Walzwerk Ilsenburg, und zwar zur Energieträger-Umstellung sowie zur Verbesserung des Umweltschutzes, vorgesehen war (im folgenden: Beihilfevorhaben Nr. 308/94).

12 Die Kommission regte mit Schreiben vom 1. Dezember 1994 an die Bundesregierung an, die Anmeldung des Beihilfevorhabens Nr. 777/94 (im folgenden: Beihilfevorhaben Nr. 777/94) zurückzuziehen, um eine Verfahrenseröffnung allein wegen der Versäumung der Frist, die Ende Juni 1994 abgelaufen sei, zu vermeiden. Die Kommission führte aus, ein Fristversäumnis allein stehe einer Bearbeitung dann nicht im Wege, wenn sie noch in der Lage wäre, vor dem Jahresende 1994 eine Entscheidung zu treffen. Da das Beihilfevorhaben Nr. 777/94 erst am 25. November 1994, also lediglich siebzehn Arbeitstage vor der letzten Sitzung der Kommission im Jahr 1994, angemeldet worden sei, sei es ihr jedoch selbst bei grösstmöglicher Beschleunigung unmöglich, vor dem Jahresende zu entscheiden, da im Hinblick auf das vorgesehene Investitionsvolumen eine Konsultation der Mitgliedstaaten notwendig sei.

13 Die Bundesregierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 13. Dezember 1994 mit, daß sie die Anmeldung des Beihilfevorhabens Nr. 777/94 keinesfalls zurückziehen werde. Die Bundesregierung informierte die Preussag von dieser Entscheidung.

14 In der Zwischenzeit hatte die Klägerin am 7. Dezember 1994 ein Schreiben an die Mitglieder der Kommission Van Miert und Bangemann gerichtet, in dem sie ausführte, daß die bei der Anmeldung eingetretene Verzögerung auf der breiten und langwierigen Diskussion beruhe, zu der die gravierenden regionalpolitischen Beschäftigungseinfluesse des Beihilfevorhabens Nr. 777/94 geführt hätten. Deshalb bat die Klägerin die beiden Mitglieder der Kommission, ihre Beamten zu veranlassen, die Prüfung dieses Vorhabens noch unter der Geltung des Stahlkodex vorzunehmen.

15 Die Klägerin erhielt durch Telefax vom 21. Dezember 1994, bestätigt durch ein auf denselben Tag datiertes Schreiben, folgende Mitteilung:

"Martin Bangemann Mitglied der Europäischen Kommission

...

für Ihr Schreiben vom 7. Dezember 1994 danke ich Ihnen vielmals.

Mein Kollege Karel van Miert und ich teilen Ihre Einschätzung, daß eine Entscheidung über die Beihilfen für die Unternehmen in den neuen deutschen Ländern dringend ist, um nicht die wirtschaftliche Entwicklung dort durch überlange administrative Prozeduren zu blockieren.

Daher freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, daß die EG-Kommission heute die Beihilfe für die Walzwerke Ilsenburg, wie beantragt, genehmigt hat. Für seine weitere Entwicklung wünsche ich diesem Unternehmen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüssen gez. Martin Bangemann"

16 Die Kommission nannte den deutschen Stellen mit Telex SG(94)D/37659 vom 21. Dezember 1994 die Beihilfevorhaben, gegen die sie keine Einwände erhob, darunter das Vorhaben Nr. 308/94.

17 Der Betrag des Investitionszuschusses, den das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt der Klägerin am 20. Oktober 1994 unter der auflösenden Bedingung der Anmeldung bei der Kommission gewährte, wurde dem Konto der Klägerin am 23. Dezember 1994 gutgeschrieben.

18 Die Kommission bestätigte mit Schreiben SG(95)D/1056 vom 1. Februar 1995 an die Bundesregierung die Vereinbarkeit bestimmter regionaler Beihilfevorhaben, darunter des Vorhabens Nr. 308/94, mit Artikel 5 des Kodex.

19 Am 15. Februar 1995 beschloß die Kommission, gegen das Beihilfevorhaben Nr. 777/94 das Prüfverfahren nach Artikel 6 Absatz 4 des Kodex einzuleiten. Die deutschen Stellen wurden von dieser Entscheidung mit Schreiben vom 10. März 1995 unterrichtet, das später in einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, C 289, S. 11) veröffentlichten Mitteilung wiedergegeben wurde. Die Kommission führte darin aus, die ausserordentliche Verspätung der Anmeldung dieses Vorhabens habe es ihr unmöglich gemacht, vor dem 31. Dezember 1994 über seine Vereinbarkeit zu entscheiden; nach diesem Zeitpunkt sei sie nach dem Wortlaut des Artikels 5 des Kodex nicht mehr befugt gewesen, eine Entscheidung zu erlassen. Ausserdem forderte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten und die sonstigen Beteiligten auf, sich binnen eines Monats seit Veröffentlichung der Mitteilung zu dem Beihilfevorhaben Nr. 777/94 zu äussern.

20 Das Kommissionsmitglied Bangemann teilte der Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 1995 mit, die in seinem Schreiben vom 21. Dezember 1994 erwähnte Genehmigung habe das Beihilfevorhaben Nr. 308/94 und nicht das Beihilfevorhaben Nr. 777/94 betroffen.

21 Die Steuervergünstigung für das Beihilfevorhaben Nr. 777/94 wurde durch zwei Bescheide des Finanzamts Wolfenbüttel vom 26. Oktober 1995 in Höhe von 428 975,70 DM und vom 9. Januar 1996 in Höhe von 190 052 DM gewährt; diese Beträge wurden der Klägerin an denselben Tagen gutgeschrieben.

22 Die Kommission stellte in ihrer Entscheidung 96/544/EGKS vom 29. Mai 1996 über eine staatliche Beihilfe zugunsten der Walzwerk Ilsenburg GmbH (ABl. L 233, S. 24; im folgenden: angefochtene Entscheidung) fest, daß der Investitionszuschuß und die Steuervergünstigung staatliche Beihilfen darstellten, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und durch Vorschriften des Vertrages und des Kodex untersagt seien, und ordnete deren Rückzahlung an. Diese Entscheidung wurde der Bundesregierung am 26. Juni 1996 bekanntgegeben und von dieser am 9. Juli 1996 der Klägerin übermittelt.

Das streitige Verfahren

23 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 15. August 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

24 Das Gericht hat mit Beschluß vom 11. Dezember 1996 dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland vom 31. Oktober 1996 auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin stattgegeben.

Anträge der Parteien

25 Die Klägerin beantragt,

- der Kommission gemäß Artikel 23 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes aufzugeben, sämtliche Unterlagen (Vorlagen, Protokolle etc.), die die Umstände des Erlasses der angefochtenen Entscheidung dokumentieren, dem Gericht vorzulegen,

- ihr Einsicht in die vorgelegten Unterlagen zu gewähren,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26 Die Kommission beantragt, - die Klage als unzulässig und unbegründet abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27 Die Bundesrepublik Deutschland beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

28 Die Kommission beantragt in ihren Erklärungen zu dem Streithilfeschriftsatz der Bundesrepublik Deutschland,

- die Argumente der Streithilfe abzuweisen,

- der Streithelferin einen Teil der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung

Zulässigkeit

29 Die Kommission macht geltend, die vorliegende Klage sei verspätet erhoben und mißbräuchlich, da die Klägerin dadurch, daß sie es unterlassen habe, gegen die Entscheidung vom 15. Februar 1995 über die Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der streitigen Beihilfe Klage zu erheben, die tatsächliche Verfestigung einer verfahrens- und vertragswidrigen Situation ermöglicht habe.

30 Die Klägerin, die von der Streithelferin unterstützt wird, entgegnet, selbst wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zur Prüfung der angefochtenen Beihilfe selbst mit der Nichtigkeitsklage anfechtbar gewesen wäre, lasse sich Artikel 33 des Vertrages auch nicht im Ansatz entnehmen, daß deswegen die förmliche Abschlussentscheidung nicht anfechtbar sein solle.

31 Dazu genügt die Feststellung, daß die angefochtene Entscheidung eigene rechtliche Wirkungen erzeugt, darunter die Verpflichtung, die gezahlte Beihilfe zurückzuzahlen, und daß die Klägerin somit eine Klagemöglichkeit gegen diese Entscheidung haben muß (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 5, und vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 14), und zwar unabhängig davon, ob sie die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zur Prüfung der streitigen Beihilfe angefochten hat.

32 Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit greift folglich nicht durch.

Begründetheit

33 Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage im wesentlichen auf sieben Gründe.

Zum ersten Klagegrund: zeitliche Zuständigkeit der Kommission

- Vorbringen der Beteiligten

34 Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, daß keine Bestimmung des Kodex es der Kommission verbiete, nach dem 31. Dezember 1994 die Vereinbarkeit der in Artikel 5 des Kodex bezeichneten regionalen Investitionsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt festzustellen, wenn nur, wie im vorliegenden Fall, die materiellen Bedingungen für ihre Genehmigung vor diesem Zeitpunkt erfuellt gewesen seien. Der in Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Kodex festgesetzte Stichtag 31. Dezember 1994 solle nur die Frist für die Zahlung dieser Beihilfen zeitlich begrenzen. Ausserdem sei die Kommission nicht von ihrer Verpflichtung befreit, über die materielle Vereinbarkeit einer Beihilfe zu entscheiden, die ohne ordnungsgemässe Anmeldung oder vor ihrer Genehmigung durch die Kommission ausgezahlt worden sei (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307). Schließlich habe die Kommission selbst es nicht für unmöglich gehalten, nach dem 31. Dezember 1994 über die Vereinbarkeit des Beihilfevorhabens Nr. 777/94 zu entscheiden, da sie nach diesem Zeitpunkt das Prüfverfahren eingeleitet und die Stellungnahme der Mitgliedstaaten und der übrigen Betroffenen eingeholt habe.

35 Die Streithelferin fügt hinzu, das Gericht habe im Urteil vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94 (Skibsvärftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnrn. 92 ff.) entschieden, daß die Kommission befugt gewesen sei, eine Betriebsbeihilfe auch noch nach dem in Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 380, S. 27) festgelegten Endtermin zu genehmigen. Da die Auszahlung der Investitionszulage bis zum 31. Dezember 1995 zulässig gewesen sei, wäre es auch nach der Rechtsauffassung der Kommission möglich gewesen, so fristgerecht zu entscheiden, daß eine Auszahlung bis zu diesem Tag möglich gewesen wäre.

36 Die Kommission entgegnet im wesentlichen, am 31. Dezember 1994 ende sowohl die Auszahlungsfrist als auch die Entscheidungsfrist. Die Auszahlung der Beihilfe müsse der Genehmigungsentscheidung folgen und nicht umgekehrt, da die Mitgliedstaaten die Beihilfemaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 des Kodex nicht ohne die Zustimmung der Kommission durchführen dürften. Ab 1. Januar 1995 sei das in Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages ausgesprochene absolute Beihilfeverbot mit der Folge wiederhergestellt worden, daß eine nach diesem Zeitpunkt ergehende Entscheidung eine schon ausgezahlte Beihilfe nicht legitimieren könne. Die sich aus der Fristüberschreitung ergebende Rechtswidrigkeit wandele sich damit in substantielle Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Vertrag und zeitliche Unzuständigkeit der Kommission zur Genehmigung um. Die Kommission habe gleichwohl darauf bestanden, das Prüfverfahren gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Kodex einzuleiten, der auch in allen Fällen von mit dem Kodex unvereinbaren Beihilfen eingehalten werden müsse.

37 Der vorliegende Fall unterscheide sich auch erheblich von dem dem Urteil Skibsvärftsforeningen u. a./Kommission zugrunde liegenden Sachverhalt. Schließlich bestätige die Verweisung auf Artikel 5 des Kodex in Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie, daß die Frist für die Entscheidung am 31. Dezember 1994 abgelaufen sei, und zwar auch hinsichtlich der besonderen Steuervergünstigungen.

- Würdigung durch das Gericht

38 Wie sich aus dem Wortlaut des Artikels 1 Absatz 1 des Kodex ergibt, konnten die im Kodex genannten Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie nur dann als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn sie den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 entsprachen.

39 Die streitigen Beihilfen konnten als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 5 des Kodex bis zum 31. Dezember 1994 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, und die Frist für ihre Zahlung lief nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 grundsätzlich am selben Tag ab.

40 Ferner bestimmte Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Kodex, daß die im Kodex vorgesehenen Beihilfen nur nach dem Verfahren des Artikels 6 gewährt werden durften. Nach Artikel 6 Absatz 1 war die Kommission von allen Vorhaben zur Gewährung von Beihilfen zu unterrichten, und nach Artikel 6 Absatz 4 letzter Satz durfte der betreffende Mitgliedstaat die geplanten Maßnahmen nur mit Zustimmung der Kommission durchführen, wobei er sich an die von der Kommission festgesetzten Bedingungen zu halten hatte.

41 Daraus folgt zwingend, daß die im Kodex genannten Beihilfemaßnahmen erst durchgeführt werden durften, wenn sie von der Kommission genehmigt worden waren. Deshalb war, wie sich aus der in Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Kodex enthaltenen Verweisung auf Artikel 5 ergibt, der für die Zahlung der regionalen Investitionsbeihilfen vorgeschriebene Stichtag 31. Dezember 1994 notwendig der in Artikel 5 festgelegte äusserste Termin für die Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit dieser Art von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt.

42 Dasselbe gilt entgegen dem Vorbringen der Streithelferin für die besonderen Steuervergünstigungen, obwohl diese nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Kodex bis zum 31. Dezember 1995 gezahlt werden konnten. Diese Verschiebung des Stichtags für die Zahlung hatte ihren Grund nämlich nur darin, daß zuvor die mit der Beihilfe unterstützten Investitionen durchgeführt sein mussten, wovon wiederum der Anspruch auf die besonderen Steuervergünstigungen abhing; sie konnte daher nicht zu einer Verlängerung der der Kommission für die Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Art von Beihilfen eingeräumten Frist führen.

43 Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Verpflichtung der Kommission berufen, über die Vereinbarkeit einer Beihilfe, die gezahlt wurde, obwohl sie nicht ordnungsgemäß angemeldet oder noch nicht von der Kommission genehmigt worden war, mit dem EG-Vertrag zu entscheiden. Im Gegensatz zu den Vorschriften des EG-Vertrags über die staatlichen Beihilfen, die der Kommission die ständige Befugnis verleihen, über deren Vereinbarkeit zu entscheiden, war die Ausnahme, die der Kodex vom Grundsatz des in Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages ausgesprochenen absoluten Beihilfeverbots vorsah, zeitlich begrenzt. Diese Ausnahme ist um so enger auszulegen, als es in der elften Begründungserwägung des Kodex heisst: "Da regionale Investitionsbeihilfen eine Ausnahme darstellen, wäre es ungerechtfertigt, sie über die für die Modernisierung der betreffenden Stahlunternehmen notwendige, auf drei Jahre geschätzte Zeit hinaus beizubehalten."

44 Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit deutlich von der Rechtssache, die zum Urteil Skibsvärftsforeningen u. a./Kommission geführt hat; dort hatte die Kommission tatsächlich im Mai 1994 eine Betriebsbeihilfe genehmigt, obwohl Artikel 10a der Richtlinie 90/684 bestimmte, daß diese Beihilfen bis zum 31. Dezember 1993 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden durften, sofern für zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 31. Dezember 1993 unterzeichnete Verträge keine anderen Produktionsbeihilfen gezahlt worden waren.

45 Nach dieser Bestimmung hatte die Kommission über die Notwendigkeit und die Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen - und nicht wie im vorliegenden Rechtsstreit von Investitionsbeihilfen - im Zusammenhang mit besonderen Verträgen zu entscheiden, die noch am letzten Tag des Referenzzeitraums unterzeichnet werden konnten. Das Gericht hat daraus hergeleitet, daß die Kommission befugt und verpflichtet war, die Notwendigkeit und somit die Vereinbarkeit der Betriebsbeihilfen, die für bis zu diesem Stichtag unterzeichnete Verträge gewährt wurden, zu prüfen und demnach auch noch nach dem 31. Dezember 1993 über sie zu entscheiden (Randnrn. 95 und 96). Weiter hat das Gericht ausgeführt, daß bei Betriebsbeihilfen, d. h. insbesondere Produktionsbeihilfen im Zusammenhang mit besonderen Verträgen, für die Beurteilung der Auswirkungen der Beihilfen im Bereich des Wettbewerbs nur der Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verträge maßgebend ist (Randnr. 96). Schließlich hat das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Artikel 10a der Richtlinie 90/684 anders als der Kodex keine Frist für die Anmeldung vorschrieb (Randnr. 99).

46 Im übrigen wurde die Entscheidung, das Verfahren zur Prüfung des Beihilfevorhabens Nr. 777/94 einzuleiten, unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des Artikels 6 des Kodex, die bis zum 31. Dezember 1996 anwendbar waren, getroffen. Ihr Erlaß bedeutet demnach nicht, daß die Kommission sich noch für berechtigt hielt, über die materielle Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Bestimmungen des Kodex zu entscheiden.

47 Nach alledem ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Angemessenheit des Zeitraums für die Prüfung des Beihilfevorhabens Nr. 777/94

- Vorbringen der Parteien

48 Nach Auffassung der Klägerin, der die Bundesrepublik Deutschland im wesentlichen beipflichtet, hätte das blosse Fristversäumnis der Prüfung des Beihilfevorhabens Nr. 777/94 nicht im Wege stehen dürfen, da die Kommission bis zum 31. Dezember 1994 noch ungefähr sechs Wochen Zeit gehabt habe, um ihre Entscheidung zu treffen. Für die in Artikel 6 Absatz 3 des Kodex vorgesehene Konsultation der anderen Mitgliedstaaten hätte es nur einer kurzen Mitteilung mit dem Hinweis auf die Übereinstimmung dieses Vorhabens mit den materiellen Voraussetzungen der Genehmigung bedurft.

49 Im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des Beihilfevorhabens Nr. 777/94 hätte die Kommission sich auf die Feststellung beschränken können, daß der Empfänger der Beihilfe, wie aus der Mitteilung des Vorhabens Nr. 308/94 hervorgehe, im Gebiet der ehemaligen DDR niedergelassen sei und daß die Beihilfe von einer Verringerung der gesamten Produktionskapazität in diesem Gebiet begleitet werde.

50 Die Kommission entgegnet, selbst wenn die am 30. Juni 1994 abgelaufene Frist für die Anmeldung der Beihilfen keine Ausschlußfrist wäre, hätte ihre ganz erhebliche Überschreitung durch die Bundesregierung es ihr wegen ihrer Verpflichtung, die Mitgliedstaaten zu konsultieren, nicht mehr ermöglicht, vor dem 31. Dezember 1994 eine Entscheidung zu fällen.

51 Artikel 5 des Kodex habe der Kommission ein Ermessen eingeräumt, das jeden Automatismus ausschließe, da sie den Ort der Niederlassung des Betriebes, die Verwendung der Beihilfe für eine Investition zum Zweck der Modernisierung sowie das Verhältnis der Beihilfe zu dem Ziel der betreffenden regionalen Regelungen und die Verringerung der gesamten Produktionskapazität in dem fraglichen Gebiet prüfen müsse.

- Würdigung durch das Gericht

52 Artikel 6 Absatz 1 des Kodex bestimmte ausdrücklich, daß die Kommission von allen im Kodex genannten Beihilfevorhaben so rechtzeitig unterrichtet werden musste, daß sie sich hierzu äussern konnte.

53 Mit dem Kodex sollte, wie sich aus dem Aufbau seiner verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergibt, der Kommission für ihre Entscheidung über die Vereinbarkeit der gemeldeten Beihilfevorhaben eine Frist von mindestens sechs Monaten gewährt werden.

54 Denn alle regionalen Investitionsbeihilfen im Sinne des Artikels 5 des Kodex, für die - vorbehaltlich der für die oben genannten besonderen Steuervergünstigungen geltenden Ausnahmeregelung - Zahlungsstichtag gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der 31. Dezember 1994 war, mussten nach Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz vor dem 30. Juni 1994 angemeldet werden. Dagegen konnten die Beihilfen, die zu den anderen im Kodex genannten Kategorien gehörten und deren Zahlung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Kodex bis zum 31. Dezember 1996 erfolgen konnte, nach Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz bis zum 30. Juni 1996 angemeldet werden.

55 Musste die Kommission zudem, wie im vorliegenden Fall, gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Kodex vor der Entscheidung über das gemeldete Beihilfevorhaben die Stellungnahme der Mitgliedstaaten hierzu einholen, so bedeutet dies zum einen, daß der Mitgliedstaat nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 des Kodex die geplanten Maßnahmen nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Tag des Eingangs der Anmeldung des Vorhabens durchführen durfte, und zum anderen, daß Artikel 6 Absatz 4 Satz 2 der Kommission eine Frist von drei Monaten nach Eingang der zur Beurteilung der betreffenden Beihilfe erforderlichen Auskünfte einräumte.

56 Der Kommission stand folglich im vorliegenden Fall für die Einleitung und den Abschluß des Verfahrens eine Frist von wenigstens sechs Monaten vor dem Stichtag 31. Dezember 1994 zu (Urteil Skibsvärftsforeningen u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 44, Randnr. 99).

57 Da das Beihilfevorhaben Nr. 777/94 nach dem 30. Juni 1994 angemeldet wurde, war die Kommission somit nicht mehr verpflichtet, vor dem 31. Dezember 1994 eine Entscheidung über seine Vereinbarkeit zu erlassen.

58 Selbst wenn man mit der Klägerin annimmt, daß die Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe nicht zweifelhaft war und daß die Konsultation der Mitgliedstaaten nur eine kurze Mitteilung erfordert hätte, war die Kommission jedenfalls nicht verpflichtet, die Bundesregierung vor Ablauf der in Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 des Kodex festgesetzten Frist von drei Monaten seit der Anmeldung des Beihilfevorhabens Nr. 777/94 oder gar vor dem 31. Dezember 1994 von ihrer eventuellen Entscheidung, keine Einwände gegen dieses Vorhaben zu erheben, zu unterrichten.

59 Somit sind die deutschen Stellen, als sie entgegen der Stellungnahme der Kommission (siehe oben, Randnr. 12) die Anmeldung des Beihilfevorhabens Nr. 777/94 zu einem Zeitpunkt aufrechterhalten haben, zu dem der Kommission wesentlich weniger Zeit blieb als die im Kodex festgelegten sechs Monate, das Risiko eingegangen, daß es der Kommission unmöglich sein würde, das Beihilfevorhaben zu prüfen, solange sie noch dazu befugt war. Da eine offensichtliche Säumigkeit der Kommission nicht nachgewiesen ist, kann ihr der Eintritt dieses Risikos nicht angelastet werden.

60 Deshalb ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Artikels 6 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kodex

61 Die Klägerin führt aus, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, weil die Kommission den Verstoß gegen eine blosse Verfahrensvorschrift zur Begründung genommen habe, die Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären und ihre Rückforderung anzuordnen, obwohl ihre materielle Rechtmässigkeit von vornherein festgestanden habe und Artikel 6 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Kodex die Kommission nur bei materieller Unvereinbarkeit der Beihilfe zu einer abschlägigen Entscheidung ermächtige.

62 Die Kommission entgegnet, im vorliegenden Rechtsstreit gehe es nicht um die blosse Verletzung einer Ordnungsfrist, sondern um ihre materielle Unzuständigkeit nach dem 1. Januar 1995.

63 Die Frist, die der Kommission für die Entscheidung über die Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe eingeräumt war, lief am 31. Dezember 1994 ab. Unter diesen Umständen konnte diese Beihilfe nicht mehr gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Kodex als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden und war somit gemäß Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages untersagt.

64 Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Diskriminierungsverbots

65 Die Klägerin sieht sich dadurch in ungerechtfertigter Weise diskriminiert, daß die Kommission eine ganze Reihe von Beihilfen genehmigt habe, die lange nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden seien.

66 Die Kommission entgegnet, das Diskriminierungsverbot verbiete es nicht, ungleich gelagerte Fälle ungleich zu behandeln. Ausserdem sei in den von der Klägerin angeführten Fällen keine Mitteilung an die Mitgliedstaaten erforderlich gewesen.

67 Hierzu genügt die Feststellung, daß die von der Klägerin angeführten Beihilfevorhaben ausweislich der Akten früher als das Beihilfevorhaben Nr. 777/94 angemeldet worden waren oder keine Konsultation der Mitgliedstaaten erforderten.

68 Der Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Verletzung schutzwürdigen Vertrauens

- Vorbringen der Parteien

69 Die Klägerin, die in den wesentlichen Punkten von der Bundesrepublik Deutschland unterstützt wird, ist der Auffassung, daß die Zahlung der streitigen Beihilfe ausschließlich auf den administrativen Fehler der Kommission, der zu dem Schreiben vom 21. Dezember 1994 (siehe oben, Randnr. 15) geführt habe, zurückgehe. Sie habe in dem Telefax vom selben Tag, in dem dieses Schreiben wiedergegeben sei, nur die schriftliche Mitteilung über die am selben Tag von der Kommission beschlossene Genehmigung des Beihilfevorhabens Nr. 777/94 gesehen und folglich am 28. Dezember 1994 die Aufträge vergeben, die für die Durchführung ihres Investitionsvorhabens erforderlich gewesen seien.

70 Die Rechtsprechung, wonach sich ein Unternehmen regelmässig versichern müsse, ob das Beihilfenotifizierungsverfahren eingehalten worden sei, sei auf die vorliegende Situation nicht übertragbar. Die Kommission sei von dem Beihilfevorhaben Nr. 777/94 unterrichtet gewesen, und die von einem Mitglied der Kommission unterschriebene Mitteilung über den Abschluß eines Verwaltungsverfahrens begründe ihrer Natur nach einen Vertrauenstatbestand.

71 Die Kommission hätte die angefochtene Entscheidung nicht erlassen dürfen, ohne zu berücksichtigen, daß die Klägerin im Vertrauen auf das Verhalten der Kommission in ihrem Werk Salzgitter eine irreversible Stillegung von 480 000 Jahrestonnen Kapazität und im Walzwerk Ilsenburg Investitionen vorgenommen habe, die nicht mehr rückgängig zu machen seien.

72 Den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes komme bei einer Abwägung das gleiche Gewicht wie dem Grundsatz der Rechtmässigkeit der Verwaltung zu (Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnr. 30). Im vorliegenden Fall sei die angefochtene Entscheidung allein auf ein Fristenargument gegründet und lasse die materielle Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausser Betracht. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Korrektur der sich aus dem Vertrauenstatbestand ergebenden wirtschaftlichen Folgen.

73 Die Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, daß die Meldefrist des Kodex das Vertrauen der Klägerin keineswegs erschüttern könne, da sie lediglich eine administrative Frist sei.

74 Die Kommission erinnert daran, daß ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen dürfe, wenn diese unter Beachtung des vorgesehenen Verfahrens gewährt worden sei; einem sorgfältigen Gewerbetreibenden sei es möglich, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet worden sei. Allein die erhebliche bewusste Überschreitung der Meldefrist schließe bei der Klägerin das Vorliegen von Vertrauen aus.

75 Hätten die Klägerin und das Land Sachsen-Anhalt die notwendigen Schritte unternommen, so hätten sie von der Übersendung des Telex SG(94)D/37659 der Kommission vom 21. Dezember 1994 erfahren, mit dem mitgeteilt worden sei, daß gegen eine Reihe von Beihilfevorhaben, darunter das Vorhaben Nr. 308/94, keine Einwände der Kommission bestuenden, und aus dem hervorgegangen sei, daß das Prüfverfahren betreffend das Beihilfevorhaben Nr. 777/94 noch anhängig gewesen sei. Im übrigen entspreche das Schreiben vom 21. Dezember 1994, das von Kommissionsmitglied Bangemann unterzeichnet sei, keiner Stufe des vorgeschriebenen Beihilfeaufsichtsverfahrens.

76 Die Durchführung der Investitionsvorhaben - die Kommission bestreitet, daß sie tatsächlich am 28. Dezember 1994 erfolgt sei - könne die Rechtslage keinesfalls ändern, weil die Klägerin in gutem Glauben so nicht hätte handeln dürfen.

- Würdigung durch das Gericht

77 Nach ständiger Rechtsprechung darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde, wovon sich ein sorgfältiger Gewerbetreibender vergewissern kann (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14).

78 Ausserdem kann sich ein einzelner auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nur dann berufen, wenn die Gemeinschaftsverwaltung bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat, indem sie ihm konkrete Zusicherungen gemacht hat (Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache T-489/93, Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-1201, Randnr. 51).

79 Die Kommission hatte jedoch der Bundesregierung mit Schreiben vom 1. Dezember 1994 nahegelegt, die Anmeldung des Beihilfevorhabens Nr. 777/94 zurückzuziehen, dessen aussergewöhnliche Verspätung den Erlaß einer Entscheidung über die Vereinbarkeit vor dem Stichtag 31. Dezember 1994, der in Artikel 5 des - gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrages in allen Teilen verbindlichen - Kodex festgelegt war, unmöglich machte. Ausserdem steht fest, daß die Entscheidungen der Kommission, mit denen diese staatliche Beihilfen genehmigt, dem betroffenen Mitgliedstaat durch die Dienststellen der Kommission mitgeteilt werden. So unterrichtete die Kommission die deutschen Stellen mit Fernschreiben SG(94)D/37659 vom 21. Dezember 1994 offiziell davon, daß sie beschlossen hatte, keine Einwände gegen 26 aufgeführte und eindeutig durch ihre Nummer bezeichnete Projekte, unter denen sich das Beihilfevorhaben Nr. 777/94 nicht befand, zu erheben. Schließlich ergibt sich auch aus dem Sachverhalt, daß die Kommission am 21. Dezember 1994 noch nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Kodex die Stellungnahme der Mitgliedstaaten zu diesem Vorhaben eingeholt hatte.

80 Demnach musste den deutschen Stellen, dem einzigen institutionellen Gesprächspartner der Kommission, bewusst sein, daß diese das Beihilfevorhaben Nr. 777/94 nicht genehmigt hatte. Dasselbe gilt für die Klägerin, die sich um so mehr bei diesen Stellen hätte vergewissern müssen, daß dieses Vorhaben genehmigt worden war, als ihr die ablehnende Haltung der Kommission gegenüber diesem Projekt bekannt war.

81 Unter diesen Umständen war die Beantwortung der Bitte um Hilfestellung, die die Klägerin am 7. Dezember 1994 ausgesprochen hatte, durch das von Kommissionsmitglied Bangemann unterzeichnete Schreiben vom 21. Dezember 1994 nicht geeignet, der Klägerin die Gewißheit zu vermitteln, daß die Kommission ihre Meinung geändert hatte.

82 Dieses Schreiben stellte im übrigen die Antwort auf eine von der Klägerin am Rande des im Kodex festgelegten Beihilfeprüfverfahrens ausgesprochene Bitte um offiziöse Hilfestellung dar.

83 Folglich konnte dieses Schreiben bei der Klägerin kein berechtigtes Vertrauen auf Erteilung der Genehmigung für die streitige Beihilfe begründen.

84 Deshalb geht der von der Klägerin gegen die Kommission erhobene Vorwurf fehl, diese habe die sich aus den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einerseits und dem Grundsatz der Rechtmässigkeit der Verwaltung andererseits ergebenden Erfordernisse nicht gegeneinander abgewogen.

85 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zum sechsten Klagegrund: Verletzung des Artikels 6 Absatz 5, der das Schweigen der Kommission einer Genehmigung gleichstelle

- Vorbringen der Parteien

86 Die Klägerin macht geltend, das Beihilfevorhaben Nr. 777/94 habe durchgeführt werden dürfen, da zwischen seiner Anmeldung und dem 10. März 1995, dem Zeitpunkt, als die Kommission die Bundesregierung davon informiert habe, daß sie das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 des Kodex eröffnet habe, mehr als drei Monate lägen. Die Bundesregierung sei nicht verpflichtet gewesen, die Kommission vorab von ihrer Absicht zu unterrichten, dieses Vorhaben durchzuführen, da die Kommission selbst die Klägerin durch das Schreiben vom 21. Dezember 1994 direkt über die Genehmigung der Beihilfe informiert habe.

87 Die Kommission entgegnet, sie sei von der Durchführung der Beihilfe nicht unterrichtet worden; diese sei in dem auf ihre Anmeldung folgenden Monat gewährt worden.

- Würdigung durch das Gericht

88 Es steht fest, daß die streitige Beihilfe schon vor Ablauf der in Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 des Kodex festgelegten Frist von drei Monaten ab Anmeldung des Vorhabens gezahlt worden ist.

89 Zudem hat die Bundesregierung es entgegen Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 des Kodex unterlassen, die Kommission vorab von der beabsichtigten Durchführung des Beihilfevorhabens Nr. 777/94 zu unterrichten, obwohl sie, wie sich aus der Prüfung des fünften Klagegrundes ergibt, nicht annehmen konnte, daß sie von dieser Förmlichkeit befreit war.

90 Daher ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Zum siebten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

91 Die Klägerin trägt vor, aus der angefochtenen Entscheidung gehe nicht hervor, weshalb die Kommission allein eine angebliche Fristversäumnis zum Anlaß genommen habe, die Rückforderung anzuordnen und sich für nicht befugt zu halten, nach dem 31. Dezember 1994 die Vereinbarkeit der Beihilfe festzustellen, und weshalb sie geglaubt habe, das berechtigte Vertrauen der Klägerin auf die Genehmigung der streitigen Beihilfe übergehen zu können.

92 Die Kommission entgegnet, die angefochtene Entscheidung sei durch den Hinweis auf die begrenzte Geltungsdauer des Kodex hinreichend begründet. Ebenso ausführlich gehe die Entscheidung auf den Mangel an schutzwürdigem Vertrauen ein.

93 Aus der Prüfung der vorhergehenden Klagegründe ergibt sich, daß die Begründung der angefochtenen Entscheidung entsprechend den Erfordernissen des Artikels 15 Absatz 1 des Vertrages die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, daß die Klägerin ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen und so ihre Rechte verteidigen und prüfen konnte, ob die Entscheidung sachlich begründet war, und daß das Gericht insoweit seine Kontrollaufgabe wahrnehmen konnte (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17; Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnr. 161).

94 Der Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

95 Demnach ist der Antrag auf Nichtigerklärung insgesamt zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Vorlage von Dokumenten

96 Wie sich aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ergibt, konnte das Gericht auf der Grundlage der Anträge, Klagegründe und Argumente, die im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind, und unter Berücksichtigung der von den Parteien im Laufe des Verfahrens eingereichten Dokumente über die Klage entscheiden.

97 Deshalb ist der Antrag der Klägerin, der Kommission gemäß Artikel 23 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes aufzugeben, sämtliche die Rechtssache betreffenden Unterlagen, die die Umstände des Erlasses der angefochtenen Entscheidung dokumentieren, vorzulegen und ihr Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

98 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, sind der Klägerin ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Die Bundesrepublik Deutschland, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist, trägt gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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