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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.03.1992
Aktenzeichen: T-13/89
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. In einer an ein Unternehmen gerichteten Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag können gegenüber diesem Unternehmen nur die Schriftstücke als Beweismittel verwendet werden, von denen schon im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte und aufgrund ihrer Erwähnung in dieser Mitteilung oder in deren Anlagen erkennbar war, daß die Kommission sich auf sie berufen wollte, und zu deren Beweiskraft sich das Unternehmen somit rechtzeitig äussern konnte.

2. Die Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt nicht, daß die von einem Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag betroffenen Unternehmen die Möglichkeit haben, den Bericht des Anhörungsbeauftragten zu kommentieren. Die Wahrung der Verteidigungsrechte ist nämlich rechtlich hinreichend sichergestellt, wenn die bei der Ausarbeitung der endgültigen Entscheidung zusammenwirkenden Stellen korrekt über die Argumentation der Unternehmen informiert worden sind, die diese in Beantwortung der ihnen von der Kommission mitgeteilten Bechwerdepunkte und gegenüber den von der Kommission zur Erhärtung dieser Beschwerdepunkte vorgelegten Beweismitteln vorgetragen haben. Der Bericht des Anhörungsbeauftragten ist jedoch ein rein internes Schriftstück der Kommission, das nur den Wert eines Gutachtens hat und nicht dem Zweck dient, das Vorbringen der Unternehmen zu ergänzen oder zu korrigieren, neue Beschwerdepunkte zu formulieren oder neue Beweismittel gegen die Unternehmen zu liefern.

3. Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Dies ist dann der Fall, wenn es zwischen mehreren Unternehmen eine Willensübereinstimmung zur Erreichung von Preis- und Verkaufsmengenzielen gab.

4. Artikel 85 EWG-Vertrag ist auch auf ausser Kraft getretene Kartelle anwendbar, deren Wirkungen über das formelle Ausserkrafttreten hinaus fortbestehen.

5. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, anhand deren sich der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise bestimmen lässt, sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitigt zwar nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Konkurrenten zu beeinflussen oder einen solchen Konkurrenten über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht.

Die Teilnahme an Sitzungen, deren Zweck es ist, Preis- und Verkaufsmengenziele festzulegen, und in denen die Wettbewerber Informationen über die Preise, die sie zu praktizieren beabsichtigen, über ihre Rentabilitätsschwelle, über die von ihnen für notwendig gehaltenen Beschränkungen der Verkaufsmengen oder über ihre Verkaufszahlen austauschen, stellt eine abgestimmte Verhaltensweise dar, da die teilnehmenden Unternehmen die so weitergegebenen Informationen zwangsläufig bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen.

6. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sieht keine spezifische Subsumtion für eine Zuwiderhandlung vor, die zwar komplex, aber doch einheitlich ist, weil sie aus einem kontinuierlichen Verhalten besteht, das durch eine einzige Zielsetzung gekennzeichnet ist und sowohl Einzelakte aufweist, die als "Vereinbarungen" anzusehen sind, als auch Einzelakte, die "abgestimmte Verhaltensweisen" dargestellt haben. Daher kann eine solche Zuwiderhandlung als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" qualifiziert werden, ohne daß für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich ist, daß er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die einer abgestimmten Verhaltensweise erfuellt.

7. Ein Unternehmen ist als an einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, beteiligt anzusehen und verstösst damit gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn das Verhalten der beteiligten Unternehmen insgesamt, unabhängig von der Auswirkung des individuellen Beitrags dieses Unternehmens, zu einem solchen Ergebnis führen kann.

8. Die Kommission hat gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, sie braucht jedoch bei einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden.

9. Bei der für die Festsetzung der Geldbusse erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung hat die Kommission nicht nur die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auch den Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen und sicherzustellen, daß ihr Vorgehen vor allem in bezug auf solche Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat.

Die Kommission wird dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbussen in einer bestimmten Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen. Sie kann insbesondere dann das Niveau der Geldbussen anheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken, wenn eine bestimmte Art von Zuwiderhandlungen wegen des Gewinns, den eine Reihe der betroffenen Unternehmen daraus ziehen kann, immer noch verhältnismässig häufig ist, obwohl ihre Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an festgestanden hat.

10. Da ein Rechtsakt, der zugestellt und veröffentlicht worden ist, als gültig anzusehen ist, ist es Sache desjenigen, der die formelle Gültigkeit eines Rechtsakts anzweifelt oder sich auf dessen Inexistenz beruft, dem Richter Gründe vorzutragen, die den Anschein der Gültigkeit in Frage stellen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 10. MAERZ 1992. - IMPERIAL CHEMICAL INDUSTRIES PLC GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - BEGRIFF DER VEREINBARUNG UND DER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISE - KOLLEKTIVE VERANTWORTLICHKEIT. - RECHTSSACHE T-13/89.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft eine Entscheidung der Kommission, mit der fünfzehn Herstellern von Polypropylen wegen Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag eine Geldbusse auferlegt wurde. Das von der angefochtenen Entscheidung (nachstehend: Entscheidung) erfasste Erzeugnis ist eines der wichtigsten thermoplastischen Polymere. Polypropylen wird von den Herstellern an die Verarbeiter zur Weiterverarbeitung zu Fertig- und Halbfertigerzeugnissen verkauft. Die wichtigsten Hersteller von Polypropylen verfügen über eine Palette von mehr als hundert verschiedenen Sorten für einen breiten Fächer von Verwendungszwecken. Die wichtigsten Polypropylengrundsorten sind Raffia, Homopolymer für Spritzguß, Kopolymer für Spritzguß, hochschlagfestes Kopolymer und Folien. Alle Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, sind grosse Hersteller petrochemischer Erzeugnisse.

2 Der westeuropäische Polypropylenmarkt wird fast ausschließlich von europäischen Produktionsstätten beliefert. Vor 1977 wurde dieser Markt von zehn Herstellern beliefert, nämlich von den Unternehmen Montedison (die spätere Montepolimeri SpA und jetztige Montedipe SpA), Hoechst AG, Imperial Chemical Industries plc und Shell International Chemical Company Ltd (den sogenannten "vier Grossen"), die zusammen 64 % des Marktes innehatten, Enichem Anic SpA in Italien, Rhône-Poulenc SA in Frankreich, Alcudia in Spanien, Chemische Werke Hüls und BASF AG in Deutschland sowie Chemie Linz AG in Österreich. Nach dem Auslaufen der Hauptpatente von Montedison traten 1977 in Westeuropa sieben neue Hersteller auf: Amoco und Hercules Chemicals NV in Belgien, ATO Chimie SA und Solvay & Cie SA in Frankreich, SIR in Italien, DSM NV in den Niederlanden und Taqsa in Spanien. Der norwegische Hersteller Saga Petrokjemi AS & Co. und die Petrofina SA nahmen ihre Tätigkeit Mitte 1978 bzw. im Jahre 1980 auf. Das Auftreten neuer Hersteller mit einer nominalen Kapazität von rund 480 000 t bewirkte ein erhebliches Anwachsen der Produktionskapazität in Westeuropa, die mehrere Jahre lang nicht durch einen entsprechenden Anstieg der Nachfrage ausgeglichen wurde. Dies hatte einen geringen Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten zur Folge; zwischen 1977 und 1983 soll der Auslastungsgrad jedoch schrittweise von 60 % auf 90 % gestiegen sein. Nach der Entscheidung sollen sich Angebot und Nachfrage von 1982 an im grossen und ganzen im Gleichgewicht befunden haben. Während des grössten Teils des Untersuchungszeitraums (1977-1983) sei der Polypropylenmarkt jedoch durch eine niedrige Rentabilität oder durch erhebliche Verluste gekennzeichnet gewesen, und zwar namentlich wegen der Bedeutung der fixen Kosten und des Anstiegs des Preises des Ausgangsstoffes Propylen. Nach Randnummer 8 der Entscheidung beliefen sich 1983 die europäischen Marktanteile der Montepolimeri SpA auf 18 %, der Imperial Chemical Industries, der Shell International Chemical Company Ltd und Hoechst AG auf jeweils 11 %, der Hercules Chemicals NV auf knapp 6 %, der ATO Chimie SA, der BASF AG, der DSM NV, der Chemische Werke Hüls, der Chemie Linz AG, der Solvay & Cie. SA und der Saga Petrokjemi AS & Co. auf jeweils 3 % bis 5 % und der Petrofina SA auf etwa 2 %. Der Polypropylenhandel zwischen den Mitgliedstaaten sei groß gewesen, da jeder der damals in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller in die meisten, wenn nicht in alle Mitgliedstaaten verkauft habe.

3 Imperial Chemical Industries plc gehörte zu den Herstellern, die den Markt 1977 belieferten, und war einer der "grossen Vier". Ihr Marktanteil betrug ungefähr zwischen 10,6 % und 11,4 %.

4 Am 13. und 14. Oktober 1983 führten Beamte der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, S. 204; nachstehend: Verordnung Nr. 17) gleichzeitig Nachprüfungen bei den folgenden, den Markt der Gemeinschaft beliefernden Herstellern von Polypropylen durch:

- ATO Chimie SA, jetzt Atochem (nachstehend: ATO);

- BASF AG (nachstehend: BASF);

- DSM NV (nachstehend: DSM);

- Hercules Chemicals NV (nachstehend: Hercules);

- Hoechst AG (nachstehend: Hoechst);

- Chemische Werke Hüls (nachstehend: Hüls);

- Imperial Chemical Industries plc (nachstehend: ICI oder Klägerin);

- Montepolimeri SpA, jetzt Montedipe (nachstehend: Monte);

- Shell International Chemical Company Ltd (nachstehend: Shell);

- Solvay & Cie. SA (nachstehend: Solvay);

- BP Chimie (nachstehend: BP).

Keine Nachprüfungen erfolgten bei Rhône-Poulenc SA (nachstehend: Rhône-Poulenc) und bei der Enichem Anic SpA.

5 Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 (nachstehend: Auskunftsverlangen) nicht nur an die genannten, sondern auch an folgende Unternehmen:

- Amoco;

- Chemie Linz AG (nachstehend: Linz);

- Saga Petrokjemi AS & Co., jetzt Teil von Statoil (nachstehend: Statoil);

- Petrofina SA (nachstehend: Petrofina);

- Enichem Anic SpA (nachstehend: Anic).

Linz, ein österreichisches Unternehmen, bestritt die Zuständigkeit der Kommission und weigerte sich, dem Auskunftsverlangen nachzukommen. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 führten Kommissionsbeamte anschließend Nachprüfungen bei Anic und bei der Saga Petrochemicals UK Ltd, der englischen Tochter von Saga, sowie bei den Verkaufsgesellschaften von Linz im Vereinigten Königreich und in der Bundesrepublik Deutschland durch. An Rhône-Poulenc erging kein Auskunftsverlangen.

6 Anhand des im Rahmen dieser Nachprüfungen und Auskunftsverlangen entdeckten Beweismaterials gelangte die Kommission zu der vorläufigen Auffassung, die Hersteller hätten von 1977 bis 1983 unter Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag durch eine Reihe von Preisinitiativen regelmässig Zielpreise festgesetzt und ein System jährlicher Mengenkontrolle entwickelt, um den verfügbaren Markt nach vereinbarten Prozentsätzen oder Mengen unter sich aufzuteilen. Am 30. April 1984 beschloß die Kommission deshalb, ein Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten. Im Mai 1984 übermittelte sie den genannten Unternehmen mit Ausnahme von Anic und Rhône-Poulenc die schriftliche Mitteilung der Beschwerdepunkte. Alle Adressaten äusserten sich dazu schriftlich.

7 Am 24. Oktober 1984 traf der von der Kommission ernannte Anhörungsbeauftragte mit den Rechtsberatern der Adressaten der Beschwerdepunkte zusammen, um Vereinbarungen über den Ablauf der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgesehenen Anhörung zu treffen, deren Beginn für den 12. November 1984 vorgesehen war. In dieser Sitzung teilte die Kommission den Unternehmen ausserdem zu den in den Antworten auf die Beschwerdepunkte vorgebrachten Argumenten mit, sie werde ihnen in Kürze ergänzende Unterlagen zu den bereits übermittelten Beweismitteln bezueglich der Durchsetzung der Preisinitiativen zuleiten. Demgemäß übersandte sie den Rechtsberatern der Unternehmen am 31. Oktober 1984 eine Reihe von Unterlagen, die Kopien der einschlägigen Preisinstruktionen der Hersteller für ihre Verkaufsstellen einschließlich der Tabellen enthielten, in denen diese Belege zusammengefasst waren. Um die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu gewährleisten, verband die Kommission diese Übermittlung mit bestimmten Auflagen; insbesondere durften die übersandten Unterlagen nicht an die kaufmännischen Abteilungen der Unternehmen weitergegeben werden. Die Anwälte einiger Unternehmen lehnten diese Auflagen ab und schickten die Unterlagen vor der mündlichen Anhörung zurück.

8 Aufgrund der Angaben in den schriftlichen Antworten auf die Beschwerdepunkte beschloß die Kommission, das Verfahren auf Anic und Rhône-Poulenc auszudehnen. Demgemäß übersandte sie diesen Unternehmen am 25. Oktober 1984 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der den anderen fünfzehn Unternehmen übersandten Mitteilung ähnlich war.

9 Eine erste Reihe von Anhörungen fand vom 12. bis zum 20. November 1984 statt. In ihr wurden mit Ausnahme von Shell (die sich geweigert hatte, an einer Anhörung teilzunehmen) sowie Anic, ICI und Rhône-Poulenc (die sich nicht in der Lage sahen, ihre Unterlagen vorzubereiten) alle Unternehmen angehört.

10 Bei diesen Anhörungen weigerten sich mehrere Unternehmen, sich mit den Fragen auseinanderzusetzen, die in den ihnen am 31. Oktober 1984 übersandten Unterlagen angeschnitten worden waren, da die Kommission die gesamte Bewertung des Falles geändert habe; sie müssten zumindest Gelegenheit erhalten, sich hierzu schriftlich zu äussern. Andere machten geltend, sie hätten nicht genügend Zeit gehabt, die betreffenden Unterlagen vor der Anhörung zu prüfen. Die Anwälte von BASF, DSM, Hercules, Hoechst, ICI, Linz, Monte, Petrofina und Solvay übersandten der Kommission am 28. November 1984 ein gemeinsames Schreiben in diesem Sinne. In einem Schreiben vom 4. Dezember 1984 schloß sich Hüls dieser Linie an.

11 Daraufhin leitete die Kommission den Unternehmen am 29. März 1985 eine neue Serie von Dokumenten zu, die die Preisanweisungen der Unternehmen an ihre Verkaufsbüros wiedergaben, begleitet von Preistabellen, sowie eine Zusammenfassung der Beweise für alle Preisinitiativen, für die Unterlagen verfügbar waren. Die Unternehmen wurden aufgefordert, sich dazu schriftlich und in einer weiteren mündlichen Anhörung zu äussern. Die ursprünglichen Auflagen bezueglich der Weitergabe an die kaufmännischen Abteilungen hob die Kommission auf.

12 In einem weiteren Schreiben gleichen Datums ging die Kommission auf das Vorbringen der Anwälte ein, sie habe die Rechtsnatur des angeblichen Kartells nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht eindeutig definiert. Sie forderte die Unternehmen auf, sich hierzu schriftlich und mündlich zu äussern.

13 Eine zweite Reihe von Anhörungen fand vom 8. bis zum 11. Juli 1985 und am 25. Juli 1985 statt. Dabei äusserten sich Anic, ICI und Rhône-Poulenc; die anderen Unternehmen (mit Ausnahme von Shell) nahmen zu den von der Kommission in den beiden Schreiben vom 29. März 1985 angesprochenen Fragen Stellung.

14 Der Entwurf der Niederschrift über die Anhörungen sowie alle anderen entscheidungserheblichen Unterlagen wurden den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen (nachstehend: Beratender Ausschuß) am 19. November 1985 übergeben und den Unternehmen am 25. November 1985 zugesandt. Der Beratende Ausschuß gab seine Stellungnahme in seiner 170. Sitzung vom 5. und 6. Dezember 1985 ab.

15 Am Ende dieses Verfahrens erließ die Kommission die streitige Entscheidung vom 23. April 1986. Der verfügende Teil dieser Entscheidung lautet wie folgt:

"Artikel 1

Anic SpA, ATO Chemie SA (heute Atochem), BASF AG, DSM NV, Hercules Chemicals NV, Hoechst AG, Chemische Werke Hüls (jetzt Hüls AG), ICI plc, Chemische Werke Linz, Montepolimeri SpA (jetzt Montedipe), Petrofina SA, Rhône-Poulenc SA, Shell International Chemical Co. Ltd, Solvay & Cie und Saga Petrokjemi AG & Co. (jetzt Teil der Statoil) haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen, indem sie:

- im Fall von Anic von etwa November 1977 bzw. 1978 bis weit ins Jahr 1982 oder Anfang 1983;

- im Fall von Rhône-Poulenc von etwa November 1977 bis Ende 1980;

- - im Fall von Petrofina von 1980 bis mindestens November 1983;

- im Fall von Hoechst, ICI, Montepolimeri und Shell von etwa Mitte 1977 bis mindestens November 1983;

- im Fall von Hercules, Linz, Saga und Solvay von etwa November 1977 bis mindestens November 1983;

- im Fall von ATO von mindestens 1978 bis mindestens November 1983;

- im Fall von BASF, DSM und Hüls von einem Zeitpunkt zwischen 1977 und 1979 bis mindestens November 1983

an einer von Mitte 1977 stammenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, durch die die Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller:

a) miteinander Verbindung hatten und sich regelmässig (von Anfang 1981 an zweimal monatlich) in einer Reihe geheimer Sitzungen trafen, um ihre Geschäftspolitik zu erörtern und festzulegen;

b) von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat der EWG Ziel- (oder Mindest-)preise festlegten;

c) verschiedene Maßnahmen trafen, um die Durchsetzung dieser Zielpreise zu erleichtern, (vor allem) unter anderem durch vorübergehende Absatzeinschränkungen, den Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System der "Kundenführerschaft" zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden;

d) gleichzeitige Preiserhöhungen vornahmen, um die besagten Ziele durchzusetzen;

e) den Markt aufteilten, indem jedem Hersteller ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote (1979, 1980 und zumindest für einen Teil des Jahres 1983) zugeteilt wurde oder, falls es zu keiner endgültigen Vereinbarung für das ganze Jahr kam, die Hersteller aufgefordert wurden, ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Zeitraum einzuschränken (1981, 1982).

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen (falls sie es noch nicht getan haben) und in Zukunft bezueglich ihrer Polypropylengeschäfte von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Dazu gehört der Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und durch die die Teilnehmer direkt oder indirekt über Produktion, Absatz, Lagerhaltung, Verkaufspreise, Kosten oder Investitionspläne anderer Hersteller informiert oder aufgrund deren sie in die Lage versetzt werden, die Befolgung ausdrücklicher oder stillschweigender Preis- oder Marktaufteilungsabsprachen innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Ein Verfahren zum Austausch allgemeiner Informationen, dem sich die Hersteller anschließen (wie Fides), muß unter Ausschluß sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt. Die Unternehmen dürfen insbesondere untereinander keine zusätzlichen wettbewerbsrelevanten Informationen austauschen, die ein solches System nicht erfasst.

Artikel 3

Gegen die in dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstosses folgende Geldbussen festgesetzt:

i) Anic SpA, eine Geldbusse von 750 000 ECU bzw. 1 103 692 500 LIT;

ii) Atochem, eine Geldbusse von 1 750 000 ECU bzw. 11 973 325 FF;

iii) BASF AG, eine Geldbusse von 2 500 000 ECU bzw. 5 362 225 DM;

iv) DSM NV, eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 6 657 640 HFL;

v) Hercules Chemicals NV, eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 120 569 620 BFR;

vi) Hoechst AG, eine Geldbusse von 9 000 000 ECU bzw. 19 304 010 DM;

vii) Hüls AG, eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 5 898 447,50 DM;

viii) ICI plc, eine Geldbusse von 10 000 000 ECU bzw. 6 447 970 UKL;

ix) Chemische Werke Linz, eine Geldbusse von 1 000 000 ECU bzw. 1 471 590 000 LIT;

x) Montedipe, eine Geldbusse von 11 000 000 ECU bzw. 16 187 490 000 LIT;

xi) Petrofina SA, eine Geldbusse von 600 000 ECU bzw. 26 306 100 BFR;

xii) Rhône-Poulenc SA, eine Geldbusse von 500 000 ECU bzw. 3 420 950 FF;

xiii) Shell International Chemical Co. Ltd, eine Geldbusse von 9 000 000 ECU bzw. 5 803 173 UKL;

xiv) Solvay & Cie, eine Geldbusse von 2 500 000 ECU bzw. 109 608 750 BFR;

xv) Statoil Den Norske Stats Oljeselskap AS (nunmehr einschließlich Saga Petrokjemi), eine Geldbusse von 1 000 000 ECU bzw. 644 797 UKL.

Artikel 4 und 5

(nicht wiedergegeben)"

16 Am 8. Juli 1986 wurde den Unternehmen die endgültige Niederschrift über die Anhörungen mit den von ihnen verlangten Berichtigungen, Zusätzen und Streichungen übermittelt.

Verfahren

17 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 6. August 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben. Dreizehn der vierzehn übrigen Adressaten dieser Entscheidung haben ebenfalls Nichtigkeitsklage erhoben (Rechtssachen T-1/89 bis T-4/89, T-6/89 bis T-12/89, T-14/89 und und T-15/89).

18 Mit besonderem Schriftsatz vom gleichen Tage hat die Klägerin gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beantragt, die Vorlage von Schriftstücken anzuordnen, deren Übermittlung an die Klägerin die Kommission abgelehnt habe. Dieser Antrag ist durch Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R (ICI/Kommission, in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht) zurückgewiesen worden.

19 Das gesamte schriftliche Verfahren ist vor dem Gerichtshof abgelaufen.

20 Mit Beschluß vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof diese und die dreizehn übrigen Rechtssachen gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1988) an das Gericht verwiesen.

21 Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 hat der Präsident des Gerichts einen Generalanwalt bestellt.

22 Mit Schreiben vom 3. Mai 1990 hat der Kanzler des Gerichts die Parteien zur Teilnahme an einer informellen Sitzung aufgefordert, um die Einzelheiten der Durchführung der mündlichen Verhandlung festzulegen. Diese Sitzung hat am 28. Juni 1990 stattgefunden.

23 Mit Schreiben vom 9. Juli 1990 hat der Kanzler des Gerichts die Parteien gebeten, sich zu einer eventuellen Verbindung der Rechtssachen T-1/89 bis T-4/89 und T-6/89 bis T-15/89 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu äussern. Keine der Parteien hat hiergegen Einwände erhoben.

24 Mit Beschluß vom 25. September 1990 hat das Gericht die genannten Rechtssachen wegen des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs nach Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend galt, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

25 Mit Beschluß vom 15. November 1990 hat das Gericht über die von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-2/89, T-3/89, T-9/89, T-11/89, T-12/89 und T-13/89 gestellten Anträge auf vertrauliche Behandlung entschieden und ihnen teilweise stattgegeben.

26 Mit Schreiben, die zwischen dem 9. Oktober und dem 29. November 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Parteien die ihnen vom Gericht mit Schreiben des Kanzlers vom 19. Juli 1990 gestellten Fragen beantwortet.

27 In Anbetracht der Antworten auf diese Fragen hat das Gericht auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

28 Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung, die vom 10. bis 15. Dezember 1990 stattgefunden hat, mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

29 Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 10. Juli 1991 vorgetragen.

Anträge der Parteien

30 Die Klägerin beantragt,

1) die Entscheidung der Beklagten vom 23. April 1986 (IV/31.149 - Polypropylen), soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;

2) die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbusse aufzuheben oder herabzusetzen;

3) für den Fall, daß die Klägerin die Geldbusse ohne Möglichkeit der Außsetzung sofort zahlen muß, die Kommission zur Rückzahlung des gezahlten Betrages oder eines angemessenen Teilbetrages zuzueglich Zinsen zu einem Zinssatz von 1 % über dem Sollzinssatz der in Artikel 4 der Entscheidung genannten Bank des Vereinigten Königreichs zu verurteilen;

4) der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründetheit

31 Nach Auffassung des Gerichts sind zuerst die Rügen zu prüfen, mit denen die Klägerin eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend macht, weil die Kommission ihr Schriftstücke nicht übermittelt habe, auf die die Entscheidung gestützt sei (1), weil der Klägerin der Bericht des Anhörungsbeauftragten nicht übermittelt worden sei (2) und weil die Kommission verfrüht aufgrund einer vorgefassten Meinung entschieden habe (3); zweitens die Rügen bezueglich der Feststellung der Zuwiderhandlung, die sich zum einen auf die von der Kommission getroffenen Tatsachenfeststellungen (1) und zum anderen auf die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf diese Tatsachen (2) beziehen, da die Kommission die Zuwiderhandlung nicht richtig qualifiziert (A) und deren wettbewerbsbeschränkenden Zweck oder deren wettbewerbsbeschränkende Wirkung (B) und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten nicht zutreffend gewürdigt habe (C); drittens die Rügen bezueglich der Begründung der Entscheidung und viertens die Rügen bezueglich der Festsetzung der Geldbusse, die teilweise von der Verjährung erfasst sei (1) und weder der Dauer (2) noch der Schwere (3) der behaupteten Zuwiderhandlung angemessen sei.

Zu den Verteidigungsrechten

1. Unterlassene Übermittlung von Schriftstücken anläßlich der Mitteilung der Beschwerdepunkte

32 Die Klägerin macht geltend, daß ihr die Kommission bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte vierzehn Schriftstücke oder Reihen von Schriftstücken nicht übersandt habe, auf die sie ihre Entscheidung gestützt habe, und daß sie es ihr auf diese Weise unmöglich gemacht habe, sich zu deren Inhalt zu äussern. Es handele sich um bei ATO erlangte Unterlagen über den Austausch von Informationen über Lieferungen der französischen Hersteller und die Quotenhandhabung 1979 auf dem französischen Markt (Entscheidung, Randnr. 15, h), eine angeblich bei Solvay gefundene Unterlage vom 6. September 1977 (Entscheidung, Randnr. 16, vorletzter Absatz), die Protokolle zweier Shell-interner Sitzungen vom 5. Juli 1979 bzw. vom 12. September 1979 (Entscheidung, Randnrn. 29 und 31), ein internes Solvay-Dokument, in dem die "erzielten Preise" für Oktober und November 1980 mit den "Listenpreisen" für Januar 1981 verglichen worden seien (Entscheidung, Randnr. 32), eine Erinnerung von Solvay an ihre Verkaufsabteilungen vom 17. Juli 1981 (Entscheidung, Randnr. 35), ein Schriftstück von Shell über die Festsetzung eines Zielpreises für den 1. November 1981 (Entscheidung, Randnr. 36 Absatz 1), einen Vermerk von Hercules über die Herabsetzung des Zielpreises im Dezember 1981 (Entscheidung, Randnr. 36 Absatz 2), einen internen Vermerk von Hoechst vom 6. Juni 1983 über die Festlegung eines Mindestpreises vom 1. Juli dieses Jahres an und ein Fernschreiben von Linz vom 8. Juni 1983 (Entscheidung, Randnr. 49), zwei Shell-Papiere mit der Bezeichnung "PP W Europe-Pricing" und "Market quality report" (Entscheidung, Randnr. 49), einen internen ATO-Vermerk vom 28. September 1983 (Entscheidung, Randnr. 51) und schließlich um ein Arbeitsdokument für das erste Quartal 1983, das bei Shell gefunden worden sei (Entscheidung, Randnrn. 63 Absatz 3 und 64).

33 Die Kommission weist darauf hin, daß die in den Randnummern 15, 32 und 35 der Entscheidung angeführten Schriftstücke der Klägerin im Rahmen des Verfahrens der Akteneinsicht zugänglich gemacht worden seien. Das Fernschreiben von Linz vom 8. Juni 1983 sei als Anlage Linz H 1 mit dem Schreiben vom 29. März 1985 übermittelt worden. In einigen wenigen Fällen sei sie der Ansicht gewesen, daß die Schriftstücke sensible Geschäftsinformationen in bezug auf einen bestimmten Hersteller enthielten, und habe daher den anderen Herstellern die Einsicht verwehrt. Auf jeden Fall sei keines der von der Klägerin angeführten Schriftstücke für die Entscheidung dieser Rechtssache von Bedeutung, weil sie entweder die Klägerin nicht beträfen oder andere Schriftstücke lediglich bestätigten. Die Klägerin habe im übrigen nicht dargetan, inwiefern ihre Verteidigungsrechte durch die unterlassene Übermittlung der betreffenden Schriftstücke hätten beeinträchtigt werden können.

34 Das Gericht stellt fest, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht die Schriftstücke als solche entscheidend sind, sondern die Schlußfolgerungen, die die Kommission daraus gezogen hat. Wenn diese Schriftstücke in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt worden sind, so kann das betroffene Unternehmen zu Recht davon ausgehen, daß sie für das Verfahren bedeutungslos sind. Teilt die Kommission einem Unternehmen nicht mit, daß gewisse Schriftstücke in der Entscheidung verwendet werden sollen, so hindert sie es daran, sich rechtzeitig zur Beweiskraft dieser Schriftstücke zu äussern. Diese Schriftstücke können deshalb nicht als gültige Beweismittel gegen das Unternehmen angesehen werden (Urteile vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG-Telefunken/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 27, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 21).

35 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, daß nur die Schriftstücke, die in den Mitteilungen der gemeinsamen oder der individuellen Beschwerdepunkte oder in dem Schreiben vom 29. März 1985 erwähnt oder die diesen ohne besondere Erwähnung als Anlagen beigefügt waren, der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als Beweismittel entgegengehalten werden können. Die den Mitteilungen der Beschwerdepunkte als Anlagen beigefügten, dort aber nicht erwähnten Schriftstücke können in der Entscheidung nur dann gegen die Klägerin verwandt werden, wenn diese den Mitteilungen der Beschwerdepunkte bei vernünftiger Betrachtung entnehmen konnte, welche Schlüsse die Kommission daraus ziehen wollte.

36 Demnach kann von den von der Klägerin genannten Schriftstücken nur das Fernschreiben von Linz vom 8. Juni 1983 als Beweismittel gegen die Klägerin verwendet werden, da es in dem Schreiben vom 29. März 1983 erwähnt und diesem im übrigen als Anlage Linz H 1 beigefügt worden ist. Die übrigen von der Klägerin genannten Schriftstücke können ihr im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht als Beweismittel entgegengehalten werden.

37 Die Frage, ob die letztgenannten Schriftstücke eine unerläßliche Stütze für die tatsächlichen Feststellungen bilden, die die Kommission in der Entscheidung zu Lasten der Klägerin getroffen hat, gehört zur Prüfung der Begründetheit dieser Feststellungen durch das Gericht.

2. Keine Übermittlung des Berichts des Anhörungsbeauftragten

38 Die Klägerin macht geltend, der Bericht des Anhörungsbeauftragten sei ihr trotz eines entsprechenden Antrags an die Kommission nicht zur Verfügung gestellt worden. Sie habe beim Gerichtshof gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, der Kommission die Vorlage dieses Berichts aufzugeben, in dem der Anhörungsbeauftragte das Bestehen eines lebhaften Wettbewerbs auf dem Markt eingeräumt habe. Zwar sei dieser Antrag durch Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache ICI/Kommission, a. a. O., Randnrn. 5 bis 8, zurückgewiesen worden, sie ersuche indessen das Gericht dennoch, die Vorlage dieses Berichts anzuordnen oder zumindest wegen der Schwächen im Vorbringen der Kommission zur Begründetheit von dem Bericht Kenntnis zu nehmen.

39 Die Kommission weigert sich unter Berufung auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1986 über den Antrag der Klägerin (Randnr. 7), den Bericht des Anhörungsbeauftragten vorzulegen. Es gebe keinen Grund, diesen Beschluß zurückzunehmen.

40 Nach Auffassung des Gerichts verlangt es die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht, daß die von einem Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag betroffenen Unternehmen die Möglichkeit haben, den Bericht des Anhörungsbeauftragten, der ein rein internes Schriftstück der Kommission ist, zu kommentieren. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, daß dieser Bericht für die Kommission den Wert eines Gutachtens hat, daß sie in keiner Weise an ihn gebunden ist und daß der Bericht deshalb kein entscheidender Faktor ist, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (Beschluß vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R, a. a. O., Randnrn. 5 bis 8). Die Wahrung der Verteidigungsrechte ist nämlich rechtlich hinreichend sichergestellt, wenn die bei der Ausarbeitung der endgültigen Entscheidung zusammenwirkenden Stellen korrekt über die Argumentation der Unternehmen informiert worden sind, die diese in Beantwortung der ihnen von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkte und gegenüber den von der Kommission zur Erhärtung dieser Beschwerdepunkte vorgelegten Beweismittel vorgetragen haben (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1981, 3461, Randnr. 7).

41 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß der Bericht des Anhörungsbeauftragen nicht dem Zweck dient, das Vorbringen der Unternehmen zu ergänzen oder zu korrigieren, neue Beschwerdepunkte zu formulieren oder neue Beweismittel gegen die Unternehmen zu liefern. Er soll vielmehr die Meinung eines Kommissionsbeamten zum Erlaß einer Entscheidung durch die Kommission zum Ausdruck bringen. Folglich können zum einen die Unternehmen aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte keinen Anspruch darauf ableiten, daß ihnen der Bericht des Anhörungsbeauftragten zur Kommentierung übermittelt wird (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/62 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 25), und das Gericht sieht keinen Anlaß, der Kommission die Vorlage dieses Berichts aufzugeben.

42 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

3. Verfrühte Entscheidung aufgrund vorgefasster Meinung

43 Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen, die ihr die Rechtsprechung des Gerichtshofes und die eigene Praxis auferlegten (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1981 in der Rechtssache 86/82, Hasselblad/Kommission, Slg. 1981, 883, Schlussanträge S. 914 f., sowie Punkt 45 des Fünfzehnten Berichts der Kommission über die Wettbewerbspolitik), verstossen, daß sie an die Sache nicht vorurteilsfrei herangegangen sei und verfrüht entschieden habe, auch wenn sie ihren Standpunkt infolge der Erklärungen der Klägerin und deren Anhörung etwas abgemildert habe. Die Kommission habe sich wegen dieser verfrühten Entscheidung dazu verleiten lassen, von einer "extremen Schwere" der Verstösse auszugehen, eine überaus hohe Geldbusse zu verhängen und trotz der abweichenden Stellungnahme des Anhörungsbeauftragten das Bestehen eines lebhaften Wettbewerbs auf dem Markt während des fraglichen Zeitraums und das Fehlen jeglicher Auswirkung einer angeblichen Vereinbarung der Hersteller auf den Markt und insbesondere auf die Preise zu bestreiten. Die Kommission habe sich also entschlossen gezeigt, ihre vorgefassten Ansichten nicht von den zahlreichen Zeugen, Untersuchungen und Gutachten beeinflussen zu lassen.

44 Die Kommission führt aus, man könne ihr nicht vorwerfen, verfrüht entschieden zu haben, da der in der Entscheidung vertretene Standpunkt gerechtfertigt sei und sie diesen erst nach Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten eingenommen habe. Sie habe sich im vorliegenden Fall durch die zahlreichen Beweise überzeugen lassen, die sich nicht mit der Auffassung der Klägerin, daß "lebhafter Wettbewerb" geherrscht habe, vereinbaren ließen.

45 Das Gericht stellt fest, daß die Frage, ob die Kommission aufgrund einer vorgefassten Meinung verfrüht entschieden hat, nicht von der Frage zu trennen ist, ob die tatsächlichen Feststellungen der Kommission in der Entscheidung von den von ihr vorgelegten Beweisen getragen werden. Da es sich dabei um eine Frage der Begründetheit handelt, die mit der Feststellung der Zuwiderhandlung zusammenhängt, ist sie später mit den anderen mit dieser Feststellung zusammenhängenden Fragen zu prüfen.

Zur Feststellung der Zuwiderhandlung

46 Nach Randnummer 80 Absatz 1 der Entscheidung haben sich die Polypropylenhersteller, die die Gemeinschaft beliefern, seit 1977 an einer ganzen Reihe von Plänen, Absprachen und Maßnahmen beteiligt, die im Rahmen eines Systems regelmässiger Sitzungen und ständiger Kontakte beschlossen worden seien. Der allgemeine Plan der Hersteller sei es gewesen, sich über spezifische Angelegenheiten zu einigen (Entscheidung, Randnr. 80 Absatz 2).

47 Unter diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob der Kommission rechtlich der Beweis für ihre tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Mindestpreisvereinbarung und der Sitzung der "European Association for Textile Polyolefins" (nachstehend: EATP) vom 22. November 1977 (A), des Systems der regelmässigen Sitzungen (B), der Preisinitiativen (C), der Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen (D) und der Festsetzung von Absatzzielen und Quoten (E) gelungen ist; dabei sind jeweils zunächst die angefochtene Handlung (a) und das Vorbringen der Parteien (b) darzulegen und sodann zu würdigen (c). Danach ist die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf diese Tatsachen zu überprüfen.

1. Die tatsächlichen Feststellungen

A - Die Mindestpreisvereinbarung und die EATP-Sitzung vom 22. November 1977

a) Angefochtene Handlung

48 In der Entscheidung (Randnr. 16 Absätze 1, 2 und 3; siehe auch Randnr. 67 Absatz 1) heisst es, daß im Jahr 1977 die etablierten Hersteller, nachdem in Westeuropa sieben neue Polypropylenerzeuger die Produktion aufgenommen hätten, Gespräche miteinander aufgenommen hätten, um einen Preisverfall und damit verbundene Verluste zu vermeiden. Als Folge dieser Gespräche hätten die Haupthersteller - Monte, Hoechst, ICI und Shell - eine "Mindestpreisvereinbarung" ("floor price agreement") getroffen, die am 1. August 1977 habe in Kraft treten sollen. Mit der ursprünglichen Vereinbarung sei keine Mengenkontrolle verbunden gewesen. Für den Fall, daß sich die Vereinbarung als erfolgreich erweisen sollte, seien für 1978 jedoch mengenmässige Beschränkungen vorgesehen worden. Die Vereinbarung habe zunächst für vier Monate gelten sollen; Einzelheiten der Vereinbarung seien den anderen Herstellern mitgeteilt worden, darunter auch Hercules, deren Marketingdirektor als Grundlage für die Mindestpreise der Hauptsorten in den einzelnen Mitgliedstaaten einen Raffia-Preis von 1,25 DM/kg genannt habe.

49 Laut der Entscheidung (Randnr. 16 Absatz 5) räumen ICI und Shell ein, daß es Kontakte mit anderen Herstellern gegeben habe, um zu prüfen, wie dem Preisverfall Einhalt geboten werden könne. Nach den Angaben von ICI sei möglicherweise ein Preisniveau vorgeschlagen worden, unter das die Preise nicht hätten abrutschen dürfen. Von ICI und Shell werde bestätigt, daß die Gespräche nicht auf die "grossen Vier" begrenzt gewesen seien. Genaue Einzelheiten der Handhabung der Mindestpreisvereinbarung hätten sich nicht ermitteln lassen. Jedoch habe im November 1977 Monte, nachdem der Raffia-Preis auf rund 1,00 DM/kg gesunken sei, eine Anhebung auf 1,30 DM/kg angekündigt, die am 1. Dezember habe wirksam werden sollen. Am 25. November habe es in der Fachpresse geheissen, daß die drei anderen Haupthersteller das Vorgehen von Monte mit ähnlichen Preiserhöhungen unterstützten, die für den gleichen Tag oder später im Dezember geplant seien.

50 In der Entscheidung (Randnr. 17 Absätze 1 und 2) wird darauf hingewiesen, daß etwa um die gleiche Zeit die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller begonnen hätten. ICI habe behauptet, daß erst im Dezember 1977 Sitzungen abgehalten worden seien, habe aber eingeräumt, daß es schon davor zu Kontakten zwischen Herstellern gekommen sei, vermutlich auf telefonischem Wege und auf einer Ad-hoc-Basis. Shell habe erklärt, daß ihre Geschäftsführer "vielleicht mit Montepolimeri im oder um November 1977 über Preise gesprochen haben und Montepolimeri die Möglichkeit von Preiserhöhungen erwähnt und (Shells) Ansichten zu ihren Reaktionen auf Erhöhungen eingeholt hat". Während es, wie es in der Entscheidung (Randnr. 17 Absatz 3) weiter heisst, keine unmittelbaren Beweise dafür gebe, daß vor Dezember 1977 Gruppensitzungen zur Preisfestsetzung stattgefunden hätten, hätten die Hersteller in den Sitzungen eines Fachverbands der Kunden, der EATP, die im Mai und November 1977 veranstaltet worden seien, bereits über die erkannte Notwendigkeit einer gemeinsamen Aktion zur Anhebung des Preisniveaus gesprochen. Hercules habe im Mai 1977 betont, daß die "traditionellen Marktführer" die Initiative ergreifen sollten, während Hoechst erklärt habe, daß die Preise ihres Erachtens um 30 % bis 40 % höher sein müssten.

51 In diesem Zusammenhang wirft die Entscheidung (Randnrn. 17, Absatz 4, 78, Absatz 3, und 104, Absatz 2) der Klägerin vor, ebenso wie Hercules, Hoechst, Linz, Rhône-Poulenc, Saga und Solvay erklärt zu haben, die Ankündigung von Monte in einem Bericht der Fachpresse (European Chemical News, nachstehend: ECN) vom 18. November 1977, den Raffiapreis auf 1,30 DM/kg ab dem 1. Dezember anzuheben, zu unterstützen. Aus den bei dem EATP-Treffen vom 22. November 1977 abgegebenen verschiedenen Erklärungen ergebe sich laut Sitzungsprotokoll, daß der von Monte festgesetzte Preis von 1,30 DM/kg von den anderen Herstellern als allgemeiner "Zielpreis" angenommen worden sei.

b) Vorbringen der Parteien

52 Die Klägerin räumt ein, daß zwar im Laufe des Jahres 1977 telefonische Kontakte zwischen den Herstellern stattgefunden hätten, doch hätten diese nicht zu einer echten Vereinbarung geführt; wäre dies der Fall gewesen, hätten die Parteien versucht, sie durchzuführen. Diese Kontakte hätten jedoch vorliegend keine Auswirkungen auf den Markt gehabt, da die Mindestpreise nicht erreicht worden seien. Das Schriftstück, auf das sich die Kommission insoweit stütze, ein handschriftlicher Vermerk des Marketingdirektors von Hercules (Anlage 2 der Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte, nachstehend: gem. Bpkte., Anl.), sei mehrdeutig.

53 Auch die EATP-Sitzungen hätten in keiner Weise den Rahmen für die Durchführung dieser Vereinbarung bilden können, weil diese Sitzungen auf Wunsch der Geschäftskunden stattgefunden hätten, die sich vor allem über die voraussichtliche Entwicklung der Preise hätten informieren wollen; es sei daher absurd, die Sitzungen als ein Forum hinzustellen, das es den Herstellern hätte ermöglichen sollen, gegenüber ihren Kunden eine einheitliche Front zu bilden.

54 Die Kommission legt dar, ihre Feststellung, daß schon 1977 eine Mindestpreisvereinbarung zwischen den "grossen Vier" geschlossen worden sei, stütze sich auf einen handschriftlichen Vermerk des Marketingdirektors von Hercules. Das Bestehen dieser Vereinbarung werde durch mehrere Unterlagen in den Akten belegt: zunächst durch die Antworten von Shell und der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, in denen beide eingeräumt hätten, daß die Hersteller miteinander in Verbindung gestanden hätten, um die Art und Weise der Eindämmung des Preisverfalls festzulegen; die Klägerin habe eingeräumt, daß Mindestpreisniveaus "möglicherweise vorgeschlagen worden sind"; sodann durch die Ankündigung einer Preiserhöhung durch Monte in den ECN, durch die sie nahe an das Mindestpreisniveau herangekommen sei (gem. Bpkte., Anl. 3), und schließlich durch die gleichzeitige Unterstützung dieser Erhöhung durch die drei anderen "Grossen" und sechs weitere Hersteller in der EATP-Sitzung vom 22. November 1977 (gem. Bpkte., Anl. 6).

c) Würdigung durch das Gericht

55 Es ist erstens zu prüfen, ob die Klägerin der Mindestpreisvereinbarung zugestimmt hat, die den Angaben der Kommission zufolge Mitte 1977 geschlossen worden sein soll, und zweitens, ob die Klägerin an der Festsetzung eines Preisziels von 1,30 DM/kg zum 1. Dezember 1977 beteiligt war.

56 Zur ersten Frage stellt das Gericht fest, daß die Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bezueglich der Lage Mitte 1977 eingeräumt hat:

"The producers were faced with the inevitable prospect of heavy losses. In the light of this, producers may well have made contact with each other to see what could be done to halt the slide in prices and suggested a price level below which prices should not be allowed to fall if the burden of losses was to be stemmed. This would almost certainly have been done by telephone discussions between producers since there were not then in existence the various meetings of producers of the kind that started at the end of 1977..."

("Die Hersteller sahen sich der unvermeidlichen Aussicht schwerer Verluste gegenüber. Vor diesem Hintergrund können die Hersteller sehr wohl untereinander Kontakte geknüpft haben, um herauszufinden, was den Preisverfall aufhalten könnte, und dann ein Preisniveau vorgeschlagen haben, unter das die Preise nicht fallen durften, wenn den Verlusten Einhalt geboten werden sollte. Dies dürfte fast mit Sicherheit durch Telefongespräche zwischen den Herstellern geschehen sein, weil damals die Herstellersitzungen der Art, die ab Ende 1977 stattfanden, noch nicht existierten..."

Weiterhin ist festzustellen, daß die Klägerin bestreitet, daß diese Diskussionen zu einer auf die "grossen Vier" beschränkten Vereinbarung geführt hätten:

"The ICI employees are certain that there was no agreement or arrangement between the four named producers in mid-1977 to the exclusion of the other producers. If there had been discussions on 'floor prices' at that time as the note (of Hercules) appears to suggest then it is most unlikely that any such discussions would have been confined only to the four main producers but would have also included most of the polypropylene producers."

("Die ICI-Angestellten sind sich sicher, daß es Mitte 1977 keine Vereinbarung oder Abstimmung zwischen den vier genannten Herstellern unter Ausschluß der übrigen Hersteller gab. Hätte es damals Diskussionen über Mindestpreise gegeben, wie der Vermerk [von Hercules] anzudeuten scheint, wären irgendwelche Diskussionen dieser Art wohl kaum auf die vier Haupthersteller beschränkt geblieben, sondern hätten die meisten anderen Polypropylenhersteller eingeschlossen.")

57 Unter Einbeziehung dieser Beweismittel ist der Vermerk des Marketingdirektors von Hercules (gem. Bpkte., Anl. 2) zu prüfen, in dem die Kommission die Willensübereinstimmung zwischen den "grossen Vier" erblickt. Dort heisst es:

"Major producers have made agreement (Mont., Hoechst, Shell, ICI) 1. No tonnage control; 2. System floor prices - DOM leß for importers; 3. Floor prices from July 1. definitely Aug. 1st when present contracts expire; 4. Importers restrict to 20 % for 1 000 tonnes; 5. Floor prices for 4 month period only - alternative is for existing; 6. Com.(panies) to meet Oct. to review progreß; 7. Subject (of the) scheme working - Tonnage restrictions would operate next year."

("Haupthersteller (Mont., Hoechst, Shell, ICI) haben Vereinbarung geschlossen 1. Keine Mengenkontrolle; 2. Mindestpreissystem für einheimische Erzeuger, weniger für Importeure; 3. Mindestpreise ab 1. Juli, spätestens 1. August, wenn laufende Verträge auslaufen; 4. Importeure beschränken auf 20 % für 1 000 Tonnen; 5. Mindestpreise nur für vier Monate - Alternative für bestehende; 6. Treffen der Unternehmen Oktober zur Überprüfung des Fortschritts; 7. Vorausgesetzt Regelung funktioniert - dann Mengenbeschränkungen nächstes Jahr.")

58 Da die Klägerin nicht eigentlich bestreitet, daß eine Mindestpreisvereinbarung getroffen wurde, sondern lediglich, daß diese auf die "grossen Vier" beschränkt war, da sie nichts vorträgt, was die Schlußfolgerungen der Kommission aus dem Vermerk des Marketingdirektors von Hercules widerlegen könnte, und da sie einräumt, daß die Hersteller seinerzeit über Preise gesprochen haben, die nicht unterschritten werden dürften, ist es nach Auffassung des Gerichts zwischen mehreren Herstellern, unter ihnen der Klägerin, zu Willensübereinstimmungen über die Festsetzung von Mindestpreisen gekommen, ohne daß es der Feststellung bedarf, ob andere Hersteller als die "grossen Vier" diesen Preisen zugestimmt haben.

59 Daß die vereinbarten Mindestpreise nicht durchgesetzt werden konnten, spricht ebenfalls nicht gegen die Zustimmung der Klägerin zu diesen Preisen, da nach Auffassung des Gerichts selbst in diesem Fall höchstens bewiesen wäre, daß die Mindestpreise nicht verwirklicht wurden. Die Entscheidung (Randnr. 16, letzter Absatz) enthält keineswegs die Behauptung, daß die Mindestpreise durchgesetzt worden seien, sondern vielmehr die Feststellung, daß der Raffia-Preis im November 1977 auf etwa 1,00 DM/kg gesunken sei.

60 Sodann ist die zweite Frage zu prüfen, ob die Erklärungen der Klägerin und anderer Hersteller in der EATP-Sitzung vom 22. November 1977 unter Berücksichtigung der zwischen einigen Herstellern während des Jahres 1977 bestehenden Kontakte und der Festsetzung von Mindestpreisen durch einige von ihnen Ausdruck ihrer Willensübereinstimmung über ein Preisziel von 1,30 DM/kg zum 1. Dezember 1977 waren.

61 Das Gericht geht davon aus, daß dies zutrifft. Die Klägerin hat nämlich in der EATP-Sitzung vom 27. Mai 1977 nach dem Vorschlag von Hercules, die traditionellen Marktführer des Sektors sollten Ordnung in das Chaos auf dem Markt bringen, erklärt, daß sie "would give every support to such a move providing through all this that they could see a reasonable return for themselves in the future" ("eine solche Bemühung voll unterstützen wird, sofern sie durch all das in Zukunft einen vernünftigen Gewinn erwarten können"; gem. Bpkte., Anl. 5). Mitte 1977 wurde ein Mindestpreis von 1,25 DM/kg zumindest von den "grossen Vier" festgesetzt, und Hercules war dies bekannt. In der EATP-Sitzung vom 22. November 1977 hat die Klägerin erklärt:

"We will seek every opportunity to increase our polymer prices and do earnestly request your support in this. The announcement by Montedison last Friday in European Chemical News shows that there is an upward movement in prices already and we support Montedison in this. I do not have specific details of what we propose but we will be informing our customers very shortly. Our aim longer term is for DM 1,60 per kilo."

("Wir werden jede Gelegenheit wahrnehmen, unsere Polymer-Preise zu erhöhen, und erbitten hierbei dringend ihre Unterstützung. Die Ankündigung von Montedison in den European Chemical News am letzten Freitag zeigt bereits einen Aufwärtstrend bei den Preisen, und wir unterstützen Montedison dabei. Genaue Einzelheiten dessen, was wir vorschlagen, habe ich nicht, wir werden aber unsere Kunden binnen kurzem informieren. Unser langfristiges Ziel ist 1,60 DM/kg"; gem. Bpkte., Anl. 6.)

In der Sitzung vom 26. Mai 1978 haben die Hersteller die Ergebnisse der voraufgegangenen Sitzung überprüft, und die Klägerin hat erklärt:

"ICI is very disappointed that the price levels and stability discussed in Paris (am 22. November 1977) have not been achieved, because I think they would have been beneficial to the industry as a whole."

("ICI ist sehr enttäuscht, daß die in Paris [am 22. November 1977] erörterten Niveaus und Stabilität der Preise nicht erreicht wurden, denn ich glaube, daß dies der Industrie insgesamt gutgetan hätte"; gem. Bpkte., Anl. 7.)

62 Die persönliche Anwesenheit der Kunden in den einzelnen EATP-Sitzungen kann die vorstehenden Feststellungen nicht entkräften, weil die dort abgegebenen Erklärungen die Kunden von der Notwendigkeit von Preisanhebungen und der Unvermeidbarkeit der angekündigten Erhöhungen überzeugen sollten.

63 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Klägerin zu den Polypropylenherstellern gehört, zwischen denen es Mitte 1977 zu einer Willensübereinstimmung über die Festlegung von Mindestpreisen gekommen ist, und in deren Weiterführung in der EATP-Sitzung vom 22. November 1977 Erklärungen abgegeben hat, die ebenfalls Ausdruck einer Willensübereinstimmung zwischen der Klägerin und anderen Herstellern über die Festsetzung eines Preisziels von 1,30 DM/kg zum 1. Dezember 1977 waren.

B - Das System der regelmässigen Sitzungen

a) Angefochtene Handlung

64 In der Entscheidung (Randnr. 17) wird darauf hingewiesen, daß etwa Ende November 1977 die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller begonnen hätten. ICI habe behauptet, daß erst im Dezember 1977 (d. h. erst nach der Ankündigung von Monte) Sitzungen abgehalten worden seien, habe aber eingeräumt, daß es schon davor zu Kontakten zwischen Herstellern gekommen sei.

65 Nach Randnummer 18 Absatz 1 der Entscheidung haben im Jahr 1978 zwischen den für die Gesamtausrichtung der Polypropylenaktivitäten einiger Hersteller zuständigen Topmanagern ("Chefs") mindestens sechs Sitzungen stattgefunden. Dieses System sei schon bald durch Sitzungen leitender Angestellter einer niedrigeren Führungsebene mit gründlichen Vertriebskenntnissen ("Experten") ergänzt worden (hierzu wird auf die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 Bezug genommen, gem. Bpkte., Anl. 8). In der Entscheidung wird der Klägerin vorgeworfen, bis September 1983 regelmässig an diesen Sitzungen teilgenommen und deren Vorsitz Mitte 1982 unter der Bedingung übernommen zu haben, daß die Hersteller grössere Anstrengungen unternähmen, um die Preise noch vor Jahresende zu erhöhen (Randnrn. 18 Absatz 3 und 19 Absatz 2).

66 Laut Randnummer 21 der Entscheidung waren Zweck dieser regelmässigen Sitzungen insbesondere die Festsetzung von Preiszielen und Verkaufsmengenzielen sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung durch die Hersteller.

67 In Randnummer 68 Absätze 2 und 3 der Entscheidung heisst es, daß Ende 1982 die "grossen Vier" begonnen hätten, in Sitzungen mit beschränktem Teilnehmerkreis am Tag vor jeder "Chef"-Sitzung zusammenzutreffen. Diese "Vorgespräche" seien das Forum der vier wichtigsten Unternehmer gewesen, um vor der Vollsitzung eine gemeinsame Haltung zu vereinbaren und durch ein gemeinsames Vorgehen Schritte in Richtung auf eine Preisstabilität zu unterstützen. ICI habe zugegeben, daß die in den Vorgesprächen erörterten Themen die gleichen Punkte eingeschlossen hätten, die in den darauffolgenden "Chef"-Sitzungen diskutiert worden seien; dagegen habe Shell bestritten, daß die Sitzungen der "grossen Vier" in irgendeiner Weise eine Vollversammlung vorbereitet hätten oder mit der Koordinierung einer gemeinsamen Position vor der Sitzung am nächsten Tag verbunden gewesen seien. Die Berichte über einige dieser Sitzungen (Oktober 1982 und Mai 1983) widerlegten jedoch diese Behauptung von Shell.

b) Vorbringen der Parteien

68 Die Klägerin bestreitet nicht, an den von der Kommission behaupteten Sitzungen teilgenommen zu haben, ist aber der Meinung, daß die Kommission deren Bedeutung übertreibe. Die Sitzungen hätten selten und unregelmässig stattgefunden und der Beweiswert der Sitzungsberichte sei zweifelhaft, da sie nach den Sitzungen durch persönliche Bemerkungen und Vergleiche ergänzt worden seien. FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0013.1

69 Zum Zweck der Sitzungen führt sie aus, daß diese nur selten zu einer wirklichen Vereinbarung geführt hätten und es auf jeden Fall an der notwendigen Verpflichtung zur Durchführung einer solchen Vereinbarung gefehlt habe. Ausserdem seien die Vereinbarungen ohne Zusammenhang und die Preis- und Verkaufsmengeninitiativen vom Zufall bestimmt gewesen. Die Diskussionen hätten schließlich auch andere Ziele als den Meinungsaustausch über Preise und Mengen verfolgt, z. B. die Überprüfung des Marktes mit Hilfe des Fides-Datenaustauschsystems, was die Kommission aber stillschweigend übergehe.

70 Die Kommission überschätze die Rolle, die ICI durch die Übernahme des Vorsitzes bei diesen Sitzungen Mitte 1982 gespielt habe, denn die anscheinend aktive Rolle sei nur eine rein verwaltungsmässige Aufgabe ohne besondere Verantwortlichkeit gewesen. Auch die Bedeutung einiger Treffen der "grossen Vier" werde von der Kommission übertrieben.

71 Die Kommission bringt vor, die Teilnahme der Klägerin an den Kartellsitzungen ergebe sich aus ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8), die in Anlage 1 alle "Chef"- und "Experten"-Sitzungen aufführe, an denen die Klägerin teilgenommen habe (insgesamt 54 Sitzungen zwischen Januar 1980 und September 1983). Zu diesen Sitzungen kämen die Sitzung vom 26. und 27. September 1979, an der die Klägerin laut ihrer Antwort teilgenommen habe, sowie eine Sitzung vom 10. März 1982 hinzu, für die der Kommission ein von Hercules verfasster Bericht (gem. Bpkte., Anl. 23) zur Verfügung stehe. Sie behauptet, einen weiteren Bericht der Klägerin selbst zu besitzen.

72 Die Berichte über die Sitzungen zwischen dem 13. Mai und dem 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24 bis 26 und 28 bis 33) zeigten, daß die Sitzungen ein ständiges Forum gewesen seien, das den Herstellern Mitteilungen und Vereinbarungen ermöglicht habe, daß sie lange im voraus geplant worden seien, daß sich die Hersteller an die vereinbarten Aktionen hätten halten müssen und daß sie Teil eines durch Kontinuität geprägten Systems gewesen seien.

73 Die Berichte über die Sitzungen vom 20. August, 6. Oktober, 2. November und 21. Dezember 1982 sowie ein interner Vermerk der Klägerin (gem. Bpkte., Anl. 28, 31, 32, 34 und 35) belegten die führende Rolle, die die Klägerin in diesen Sitzungen und im Kartell gespielt habe.

74 Die Kommission vertritt unter Hinweis auf die Randnummern 67 und 68 der Entscheidung die Auffassung, daß die Klägerin als Mitglied des "Klubs" der "grossen Vier" eine besondere Verantwortung für die begangenen Zuwiderhandlungen trage. Ihre Rolle insoweit ergebe sich aus zahlreichen Schriftstücken (gem. Bpkte., Anl. 8, 9, 19, 64, 87, 94 bis 100), die zumeist Diskussionen unter den "grossen Vier" wiedergäben.

c) Würdigung durch das Gericht

75 Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin nicht bestreitet, an den Sitzungen teilgenommen zu haben, die nach dem Vorbringen der Kommission in der Entscheidung abgehalten worden sind. Sie bestreitet indessen Bedeutung und Zweck dieser Sitzungen.

76 Insoweit hat die Kommission nach Auffassung des Gerichts auf der Grundlage der Angaben der Klägerin in deren Antwort auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8), die durch zahlreiche Sitzungsberichte bestätigt worden sind (gem. Bpkte., Anl. 12, 17 und 23 bis 34), zu Recht angenommen, daß der Zweck der Sitzungen namentlich die Festsetzung von Preiszielen und von Verkaufsmengenzielen gewesen ist. So heisst es in dieser Antwort:

"Generally speaking however, the concept of recommending 'Target Prices' was developed during the early meetings which took place in 1978"; "' Target prices' for the basic grade of each principal category of polypropylene as proposed by producers from time to time since 1 January 1979 are set forth in Schedule..."

sowie

"A number of proposals for the volume of invidual producers were discussed at meetings."

("Allgemein wurde aber der Plan, 'Zielpreise' zu empfehlen, in den frühen Sitzungen ausgearbeitet, die im Jahr 1978 stattfanden"; "Die 'Zielpreise' , die von den Herstellern seit dem 1. Januar 1979 regelmässig für die Grundsorte jeder wichtigen Polypropylen-Kategorie vorgeschlagen worden sind, sind im Anhang aufgeführt..."

sowie

"Eine Reihe von Vorschlägen zum Verkaufsvolumen der einzelnen Hersteller wurde in Sitzungen erörtert.")

77 Was den Beweiswert der Berichte über die Sitzungen im Hinblick auf deren Zweck betrifft, so werden diese Berichte inhaltlich durch verschiedene Unterlagen bestätigt, so zum Beispiel durch eine Reihe von Tabellen mit Zahlen über das Absatzvolumen einzelner Hersteller, von denen einige bei der Klägerin gefunden wurden, sowie durch Preisinstruktionen, die bezueglich der Höhe und des Inkrafttretens mit den in diesen Sitzungsberichten genannten Preiszielen weitgehend übereinstimmen. Ebenso bestätigen die Antworten verschiedener Hersteller auf das Auskunftsverlangen, das die Kommission an sie gerichtet hat, in ihrer Gesamtheit den Inhalt dieser Sitzungsberichte.

78 Die Kommission konnte deshalb davon ausgehen, daß die bei ICI gefundenen Sitzungsberichte hinreichend objektiv den Inhalt der Sitzungen wiedergaben, die von verschiedenen Angestellten von ICI geleitet wurden, was diese um so mehr dazu zwang, die Angestellten von ICI, die an der einen oder anderen Sitzung nicht teilnahmen, über diese Sitzungen durch die Erstellung von Sitzungsberichten zutreffend zu unterrichten.

79 Bezueglich der den Sitzungsberichten hinzugefügten persönlichen Bemerkungen und Vergleiche ist festzustellen, daß diese, wenn sie nachgewiesen wären, zwangsläufig im Anschluß an die Sitzungen erstellt worden sein müssten und deren Inhalt nicht verändern würden. Insbesondere die Vergleiche in bestimmten Berichten über Sitzungen wie etwa über die, die zwischen September und November 1982 (gem. Bpkte., Anl. 30 bis 32) stattgefunden haben, müssten, wenn sie später hinzugefügt worden sein sollten, auf Zahlen gestützt sein, die von den anderen Herstellern entweder während oder am Rande der Sitzungen geliefert worden sind.

80 Darüber hinaus ergibt sich bezueglich der Organisation aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen, in der von der Abhaltung von Sitzungen von "Experten" für den Vertrieb zusätzlich zu den "Chef"-Sitzungen von Ende 1978 oder Anfang 1979 an die Rede ist, daß die Gespräche über die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen immer konkreter und genauer wurden, während sich 1978 die "Chefs" auf die Entwicklung des Konzepts der Zielpreise selbst beschränkt hatten.

81 Über die vorstehend wiedergegebenen Abschnitte hinaus heisst es in der Antwort von ICI auf das Auskunftsersuchen: "Only 'Bosses' and 'Experts' meetings came to be held on a monthly basis" ("Nur die 'Chef' - und 'Experten' -Sitzungen wurden auf monatlicher Grundlage abgehalten"). Zu Recht hat die Kommission aus dieser Antwort sowie aus der Identität von Art und Zweck der Sitzungen geschlossen, daß diese Teil eines Systems regelmässiger Sitzungen waren.

82 Die besondere Rolle, die die Klägerin ab August 1982 bei den Sitzungen gespielt hat, ergibt sich zunächst aus dem Bericht über die erste unter ihrem Vorsitz durchgeführte Sitzung (gem. Bpkte., Anl. 28); dort heisst es:

"This was the first 'bosses' meeting under the new arrangements. It was stressed that acceptance of responsibility for leading the group was conditional on seeing real progreß on prices before the end of the year. The ground rules were:

a) Apart from the well known exceptions all companies should participate.

b) The level of participation had to be right i.e. individuals had to be capable of committing their companies.

c) Companies had to give the highest priority to making progreß by making available the right amount of effort/time.

d) Accept + agree a control system on market shares to be ready for use by the beginning of 1983.

In order to overcome the current lack of trust and confidence it was stressed that companies should only commit themselves when they knew they could deliver. If after agreeing to a particular course of action a company found the consequences too onerous they should at least wait to the next meeting/call for an extraordinary meeting before abandoning the planned action."

("Dies war die erste 'Chef' -Sitzung nach den neuen Vereinbarungen. Es wurde betont, daß die Übernahme der Verantwortung für die Leitung der Gruppe davon abhängig ist, daß vor Ende des Jahres wirkliche Fortschritte bei den Preisen erkennbar werden. Die Grundregeln waren:

a) Abgesehen von den bekannten Ausnahmen sollten alle Unternehmen teilnehmen.

b) Die Teilnahme musste auf der richtigen Ebene stattfinden, d. h., die Vertreter mussten ihre Unternehmen verpflichten können.

c) Die Unternehmen hatten der Erzielung von Fortschritten höchste Priorität einzuräumen, indem sie die erforderlichen Anstrengungen aufbrachten.

d) Ein Anfang 1983 einsatzfähiges Kontrollsystem für Marktanteile war zu akzeptieren + zu vereinbaren.

Um den augenblicklichen Mangel an Zuversicht und Vertrauen zu überwinden, wurde betont, daß Unternehmen sich nur verpflichten sollten, wenn sie sicher waren, das einhalten zu können. Wenn ein Unternehmen nach Zustimmung zu einer bestimmten Art von Aktion die Folgen als zu belastend empfinden sollte, sollte es vor Aufgabe der geplanten Aktion wenigstens bis zur nächsten Sitzung warten/eine ausserordentliche Sitzung beantragen.")

83 Die Klägerin hat als Vorsitzende in den Sitzungen zahlreiche Initiativen insbesondere zur Festsetzung von Verkaufsmengenzielen ergriffen. Dies war namentlich im Dezember 1982 der Fall, als die Klägerin wegen der Festsetzung von Quoten für 1983 bilaterale Gespräche mit verschiedenen Herstellern geführt (gem. Bpkte., Anl. 74 bis 84), auf dieser Grundlage eine Zusammenfassung erstellt (gem. Bpkte., Anl. 85 bis 87) und Quotenpläne vorgeschlagen hat (gem. Bpkte., Anl. 70 und 84).

84 Was die besondere Rolle der "grossen Vier" innerhalb des Systems der Sitzungen betrifft, so bestreitet die Klägerin nicht, daß am 15. Juni 1981 (in Abwesenheit von Hoechst), am 13. Oktober und 20. Dezember 1982, 12. Januar, 15. Februar, 13. April, 19. Mai und 22. August 1983 Sitzungen stattgefunden haben (Entscheidung, Tabelle 5, und gem. Bpkte., Anl. 64).

85 Diese Sitzungen der "grossen Vier" fanden ab Dezember 1982 jeweils am Tag vor den "Chef"-Sitzungen statt und dienten dazu, die Maßnahmen festzulegen, die sie dort gemeinsam für eine Preisanhebung treffen konnten, wie sich aus der schriftlichen Zusammenfassung eines Angestellten von ICI zur Unterrichtung eines seiner Kollegen über den Inhalt des Vorgesprächs der "grossen Vier" vom 19. Mai 1983 ergibt (gem. Bpkte., Anl. 101). In dieser Zusammenfassung ist von einem Vorschlag die Rede, der in der "Chef"-Sitzung vom 20. Mai vorgelegt werden solle. In ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen hat die Klägerin hierzu erklärt:

"A meeting of the 'Big Four' which had taken place on 19 May 1983 immediately prior to a 'Bosses' meeting held on 20 May. The 'Big Four Pre-meeting' took place in Barcelona... the outcome of the meeting was a proposal for a 'Target Price' for raffia of DM 1.85/kg with effects from 1 July 1983."

("Eine Sitzung der 'grossen Vier' , die am 19. Mai 1983 unmittelbar vor einer 'Chef' -Sitzung am 20. Mai stattgefunden hatte. Die Vorbesprechung der 'grossen Vier' fand in Barcelona statt... Ergebnis er Sitzung war ein Vorschlag für einen Raffia-' Zielpreis' von 1,85 DM/kg zum 1. Juli 1983.")

Ferner heisst es in dem Bericht über die "Experten"-Sitzung vom 1. Juni 1983 (gem. Bpkte., Anl. 40):

"Those present reaffirmed complete commitment to the 1.85 move to be achieved by 1st July. Shell was reported to have committed themselves to the move and would lead publicly in ECN."

("Die Anwesenden bestätigten erneut die volle Unterstützung der zum 1. Juli geplanten Erhöhung auf 1,85. Es wurde gesagt, daß Shell sich zu diesem Schritt verpflichtet habe und in den ECN öffentlich vorangehen werde.")

In der vorgenannten Zusammenfassung heisst es hierzu: "Shell to lead - ECN article 2 weeks. ICI informed" ("Shell wird vorangehen - ECN-Artikel in zwei Wochen. ICI informiert").

86 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Klägerin an allen regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller, die nach dem Vorbringen der Kommission zwischen Dezember 1977 und September 1983 abgehalten worden sind, teilgenommen hat, daß Zweck dieser Sitzungen namentlich die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen war, daß die Klägerin den Vorsitz in diesen Sitzungen ab August 1982 innehatte und daß diese Sitzungen Teil eines Systems waren.

C - Die Preisinitiativen

a) Angefochtene Handlung

87 Nach den Randnummern 28 bis 51 der Entscheidung wurde ein System zur Festsetzung von Preiszielen mittels Preisinitiativen angewandt, von denen sechs hätten festgestellt werden können; die erste habe von Juli bis Dezember 1979 gedauert, die zweite von Januar bis Mai 1981, die dritte von August bis Dezember 1981, die vierte von Juni bis Juli 1982, die fünfte von September bis November 1982 und die sechste von Juli bis November 1983.

88 Zur ersten dieser Preisinitiativen führt die Kommission (Entscheidung, Randnr. 29) aus, es liege kein eingehendes Beweismaterial über irgendwelche Sitzungen oder Preisinitiativen im ersten Halbjahr 1979 vor. Aus einem Vermerk über eine Sitzung vom 26. und 27. September 1979 gehe allerdings hervor, daß eine Preisinitiative auf der Grundlage eines Raffia-Preises von 1,90 DM/kg ab 1. Juli und von 2,05 DM/kg ab 1. September geplant worden sei. Die Kommission habe Preisinstruktionen einiger Hersteller, zu denen die Klägerin gehöre, sichergestellt, die die Anweisungen dieser Hersteller an ihre nationalen Verkaufsbüros zur Anwendung dieses Preises bzw. des entsprechenden Betrags in den anderen nationalen Währungen ab 1. September enthielten; diese Instruktionen seien fast alle erteilt worden, bevor die Fachpresse von der geplanten Preiserhöhung gesprochen habe (Entscheidung, Randnr. 30).

89 Wegen der Schwierigkeiten einer Preisanhebung hätten die Hersteller jedoch in ihrer Sitzung vom 26. und 27. September 1979 beschlossen, das Datum für die Erreichung des Preisziels um mehrere Monate auf den 1. Dezember 1979 zu verschieben, wobei die seinerzeit geltenden Preise im Oktober beibehalten werden sollten und die Möglichkeit für eine Zwischenerhöhung auf 1,90 oder 1,95 DM/kg im November bestanden habe (Entscheidung, Randnr. 31 Absätze 1 und 2).

90 Zu der zweiten Preisinitiative heisst es in der Entscheidung (Randnr. 32), obwohl für 1980 keine Sitzungsberichte sichergestellt worden seien, stehe es fest, daß in diesem Jahr mindestens sieben Herstellersitzungen stattgefunden hätten (hierfür wird auf Tabelle 3 im Anhang der Entscheidung verwiesen). Den Presseberichten vom Anfang des Jahres zufolge seien die Hersteller darauf aus gewesen, im Jahr 1980 einen starken Preisauftrieb zu begünstigen. Trotzdem seien die Preise in diesem Jahr drastisch auf 1,20 DM/kg und weniger gefallen, bevor sie sich etwa im September desselben Jahres wieder stabilisiert hätten. Von mehreren Herstellern (DSM, Hoechst, Linz, Monte und Saga und ICI) erteilte Preisinstruktionen wiesen darauf hin, daß zum Zweck der Wiederanhebung der Preise die Ziele für Dezember 1980/Januar 1981 für Raffia auf 1,50 DM/kg, für Homopolymer auf 1,70 DM/kg und für Kopolymer auf 1,95 bis 2,00 DM/kg festgelegt worden seien. Ein internes Schriftstück von Solvay enthalte eine Tabelle, in der die "erzielten Preise" für Oktober und November 1980 mit den sogenannten "Listenpreisen" für Januar 1981 in Höhe von 1,50/1,70/2,00 DM/kg verglichen würden. Ursprünglich sei geplant gewesen, diese Preise ab 1. Dezember 1980 anzuwenden (vom 13. bis 15. Oktober habe in Zuerich eine Sitzung stattgefunden), doch sei diese Preisinitiative auf den 1. Januar 1981 verschoben worden.

91 Nach Randnummer 33 der Entscheidung nahm die Klägerin an zwei Sitzungen vom Januar 1981 teil, in denen beschlossen worden sei, eine im Dezember 1980 für den 1. Februar 1981 festgelegte Preisanhebung auf 1,75 DM/kg für Raffia in zwei Stufen vorzunehmen: Die ab 1. Februar geltenden Zielpreise von 1,75 DM/kg seien aufrechterhalten worden, und die Zielpreise von 2,00 DM/kg hätten "ausnahmslos" ab 1. März eingeführt werden müssen. Für sechs Hauptsorten sei eine Tabelle der Zielpreise in sechs nationalen Währungen aufgestellt worden, die am 1. Februar bzw. 1. März 1981 habe in Kraft treten sollen.

92 In der Entscheidung (Randnr. 34) heisst es, daß die Absicht, die Preise ab 1. März auf 2,00 DM/kg anzuheben, jedoch anscheinend nicht zum Erfolg geführt habe. Die Hersteller hätten ihre Erwartungen ändern müssen und nun gehofft, bis März auf 1,75 DM/kg zu kommen. Am 25. März 1981 habe in Amsterdam eine "Experten"-Sitzung stattgefunden, über die Berichte nicht erhalten seien, doch hätten unmittelbar danach jedenfalls die Klägerin, BASF, DSM, Monte und Shell Anweisungen zur Anhebung der Ziel- bzw. "Listenpreise" auf 2,15 DM/kg für Raffia mit Wirkung vom 1. Mai gegeben. Hoechst habe die gleichen Anweisungen für den 1. Mai, allerdings etwa vier Wochen später als die anderen erteilt. Einige Hersteller hätten ihren Verkaufsabteilungen die flexible Anwendung von "Mindest"- bzw. "Tiefst"-Preisen erlaubt, die etwas unter den vereinbarten Preiszielen gelegen hätten. Anfang 1981 sei es zu einem starken Preisauftrieb gekommen, der jedoch trotz der Tatsache, daß die Hersteller die Preisanhebung ab 1. Mai entschieden unterstützt hätten, nicht angehalten habe. Gegen Mitte des Jahres hätten die Hersteller eine Stabilisierung der Preise oder sogar eine gewisse Abwärtsbewegung der Preise verhindert, als die Nachfrage im Sommer zurückgegangen sei.

93 Zur dritten Preisinitiative heisst es in der Entscheidung (Randnr. 35), daß Shell und die Klägerin eine weitere Preisinitiative für September/Oktober 1981 bereits im Juni dieses Jahres vorgesehen hätten, als ein Abklingen des Preisanstiegs des ersten Quartals deutlich geworden sei. Shell, die Klägerin und Monte hätten sich am 15. Juni 1981 getroffen, um in Gesprächen festzulegen, wie höhere Preise auf dem Markt hätten durchgesetzt werden können. Einige Tage nach dieser Sitzung hätten die Klägerin und Shell ihre Verkaufsabteilungen angewiesen, den Markt für eine erhebliche Erhöhung im September auf der Grundlage einer Raffiapreisanhebung auf 2,30 DM/kg vorzubereiten. Solvay habe ebenfalls ihre Verkaufsabteilungen in den Benelux-Ländern am 17. Juli 1981 an die Notwendigkeit erinnert, die Abnehmer über eine wesentliche Preiserhöhung mit Wirkung vom 1. September zu unterrichten, deren genauer Betrag in der letzten Juli-Woche habe beschlossen werden sollen, für die, nämlich zum 28. Juli 1981, eine "Experten"-Sitzung angesetzt worden sei. Die geplante Anhebung auf 2,30 DM/kg im September 1981 sei wahrscheinlich in dieser Sitzung revidiert und für August auf 2,00 DM/kg für Raffia zurückgenommen worden. Der September-Preis habe 2,20 DM/kg betragen. Ein bei Hercules gefundener handschriftlicher Vermerk vom 29. Juli 1981 (einen Tag nach der Sitzung, an der Hercules wahrscheinlich nicht teilgenommen habe) enthalte diese Preise als "offizielle" Preise für August und September und verweise in verschlüsselter Form auf die Informationsquelle. Weitere Sitzungen hätten am 4. August in Genf und am 21. August 1981 in Wien stattgefunden. Nach diesen Sitzungen hätten die Hersteller neue Anweisungen erteilt, ab 1. Oktober einen Preis von 2,30 DM/kg zu praktizieren. BASF, DSM, Hoechst, die Klägerin, Monte und Shell hätten fast identische Preisinstruktionen erteilt, um diese Preise im September und Oktober durchzugeben.

94 Nach der Entscheidung (Randnr. 36) war es nun beabsichtigt, sich im September und Oktober 1981 auf ein "Grundpreis"-Niveau für Raffia von 2,20 bis 2,30 DM/kg zuzubewegen. In einem Schriftstück von Shell sei der Hinweis enthalten, daß ursprünglich eine weitere Erhöhung auf 2,50 DM/kg ab 1. November zur Debatte gestanden habe. Berichte der verschiedenen Hersteller zeigten, daß die Preise im September 1981 bis in den folgenden Monat hinein gestiegen seien und die Preise für Raffia etwa 2,00 bis 2,10 DM/kg erreicht hätten. In einem Vermerk von Hercules stehe, daß das Preisziel von 2,30 DM/kg im Dezember auf einen etwas realistischeren Preis von 2,15 DM/kg zurückgeführt worden sei, daß aber "allgemeine Entschlossenheit die Preise auf 2,05 DM brachte und man noch nie so nah an die veröffentlichten (sic!) Zielpreise herangekommen ist". Ende 1981 habe die Fachpresse von Preisen auf dem Polypropylenmarkt gesprochen, die für Raffia bei 1,95 bis 2,10 DM/kg und somit etwa 20 Pfennig unter den Herstellerzielen gelegen hätten. Die Kapazitätsauslastung habe angeblich "gesunde" 80 % betragen.

95 Die vierte Preisinitiative (Juni bis Juli 1982) habe im Kontext einer Rückkehr des Marktes zum Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gestanden. Diese Initiative sei in der Herstellersitzung vom 13. Mai 1982 beschlossen worden, an der die Klägerin teilgenommen habe und in der eine ausführliche Tabelle der Preisziele zum 1. Juni für verschiedene Polypropylensorten in verschiedenen nationalen Währungen (2,00 DM/kg für Raffia) erarbeitet worden sei (Entscheidung, Randnrn. 37 bis 39 Absatz 1).

96 Auf die Sitzung vom 13. Mai 1982 seien Preisinstruktionen der Klägerin und von ATO, BASF, Hoechst, Hercules, Hüls, Linz, Monte und Shell erfolgt, die, von einigen unerheblichen Ausnahmen abgesehen, den in dieser Sitzung festgelegten Zielpreisen entsprochen hätten (Entscheidung, Randnr. 39 Absatz 2). In der Sitzung vom 9. Juni 1982 hätten die Hersteller nur von bescheidenen Preisanhebungen berichten können.

97 Nach Randnummer 40 der Entscheidung nahm die Klägerin auch an der fünften Preisinitiative (September bis November 1982) teil, die in der Sitzung vom 20. und 21. Juli 1982 beschlossen worden sei und mit der ein Preis von 2,00 DM/kg zum 1. September und von 2,10 DM/kg zum 1. Oktober habe erreicht werden sollen.

98 In der Sitzung vom 20. August 1982 habe die Klägerin den Sitzungsvorsitz von Monte übernommen. Bei dieser Gelegenheit sei versucht worden, die Hersteller zu einer erheblichen Preiserhöhung bis Jahresende und zu einem bis Anfang 1983 einsatzbereiten Quotenkontrollsystem zu verpflichten. Zu diesem Zweck habe ein leitender Direktor der ICI-Petrochemie- und Plastikabteilung der Reihe nach alle anderen Hersteller aufgesucht. Auf diese Besuche beziehe sich ein bei der Klägerin gefundener Vermerk unter dem Titel "Besuchsziel", der eine Reihe von Fragen an die anderen Hersteller bezueglich ihrer Verpflichtung im Hinblick auf die zum 1. September geplante Initiative enthalten habe.

99 Nach den Sitzungen vom 20. August und 2. September 1982 hätten ATO, DSM, Hercules, Hoechst, Hüls, die Klägerin, Linz, Monte und Shell Preisinstruktionen erteilt, die dem in diesen Sitzungen festgelegten Zielpreis entsprochen hätten (Entscheidung, Randnr. 43).

100 In der Sitzung vom 21. September 1982, an der die Klägerin teilgenommen habe, seien die Maßnahmen zur Erreichung des zuvor gesetzten Ziels geprüft worden, und die Unternehmen hätten generell einen Vorschlag zur Anhebung des Preises auf 2,10 DM/kg für November-Dezember 1982 unterstützt. Diese Anhebung sei in der Sitzung vom 6. Oktober 1982 bestätigt worden (Entscheidung, Randnr. 44).

101 Nach der Sitzung vom 6. Oktober 1982 hätten BASF, DSM, Hercules, Hoechst, Hüls, die Klägerin, Linz, Monte, Shell und Saga Preisinstruktionen erteilt, um die beschlossene Anhebung durchzusetzen (Entscheidung, Randnr. 44 Absatz 2).

102 Wie ATO, BASF, DSM, Hercules, Hüls, Linz, Monte und Saga habe auch die Klägerin der Kommission Preisinstruktionen vorgelegt, die sie ihren lokalen Verkaufsabteilungen erteilt habe. Diese seien nicht nur in bezug auf Betrag und Zeit identisch, sondern entsprächen auch der Zielpreisliste, die dem Bericht der Klägerin über die "Experten"-Sitzung vom 2. September 1982 beigefügt sei (Entscheidung, Randnr. 45 Absatz 2).

103 Die Sitzung vom Dezember 1982 habe zu einer Vereinbarung geführt, der zufolge der November/Dezember-Stand von 2,10 DM/kg bis Ende Januar 1983 habe erreicht werden müssen (Entscheidung, Randnr. 46 Absatz 2).

104 Nach Randnummer 47 der Entscheidung hat die Klägerin schließlich auch an der sechsten Preisinitiative (Juli bis November 1983) teilgenommen. In der Sitzung vom 3. Mai 1983 sei vereinbart worden, nach Möglichkeit im Juni 1983 das Preisziel 2,00 DM/kg zu erreichen. In der Sitzung vom 20. Mai 1983 seien die Erreichung des festgelegten Ziels jedoch auf September verschoben und ein Zwischenziel für den 1. Juli (1,85 DM/kg) festgelegt worden. In einer Sitzung vom 1. Juni 1983 hätten die anwesenden Hersteller, darunter die Klägerin, sodann ihr Engagement zur Erhöhung auf 1,85 DM/kg bekräftigt. Bei dieser Gelegenheit sei vereinbart worden, daß Shell in den ECN öffentlich vorangehen werde.

105 Unmittelbar nach der Sitzung vom 20. Mai 1983 hätten die Klägerin, DSM, BASF, Hoechst, Linz, Shell, Hercules, ATO, Petrofina und Solvay ihren Verkaufsabteilungen Anweisungen erteilt, ab 1. Juli eine Preistabelle anzuwenden, in der Raffia mit 1,85 DM/kg ausgezeichnet gewesen sei (Entscheidung, Randnr. 49). Bei ATO und Petrofina hätten nur bruchstückhafte Preisanweisungen gefunden werden können, die allerdings bestätigten, daß diese Hersteller - Petrofina und Solvay etwas später - die neuen Preise praktiziert hätten. Mit Ausnahme von Hüls, für die für Juli 1983 keine Preisinstruktionen vorlägen, hätten also alle Hersteller, die an den Sitzungen teilgenommen bzw. ihre Unterstützung für das neue Preisziel von 1,85 DM/kg zugesagt hätten, Instruktionen erteilt, damit die neuen Preise praktiziert würden.

106 Weitere Sitzungen fanden nach Randnummer 50 der Entscheidung am 16. Juni, 6. und 21. Juli, 10. und 23. August sowie 5., 15. und 29. September 1983 statt; an ihnen hätten die üblichen Teilnehmer teilgenommen. Ende Juli und Anfang August 1983 hätten BASF, DSM, Hercules, Hoechst, Hüls, die Klägerin, Linz, Solvay, Monte und Saga ihren verschiedenen nationalen Verkaufsabteilungen Preisinstruktionen mit Wirkung vom 1. September (auf der Grundlage eines Raffia-Preises von 2,00 DM/kg) erteilt, während ein interner Vermerk von Shell vom 11. August über die Preise des Unternehmens im Vereinigten Königreich den Hinweis enthalte, daß die britische Tochter die ab 1. September geltenden Grundpreise "unterstützte", die den Preiszielen der anderen Hersteller entsprochen hätten. Ende des Monats habe Shell jedoch die britische Verkaufsabteilung angewiesen, mit der Erhöhung so lange zu warten, bis die anderen Hersteller die gewünschten Grundpreise aufgestellt hätten. Diese Instruktionen seien, abgesehen von einigen unerheblichen Ausnahmen, für jeden Typ und jede Währung identisch.

107 Die von den Herstellern erhaltenen Preisinstruktionen zeigten, daß später beschlossen worden sei, die Preisbewegung vom September aufrechtzuerhalten und für Raffia mit 2,10 DM/kg ab 1. Oktober und 2,25 DM/kg ab 1. November weitere Erhöhungen durchzuführen (Entscheidung, Randnr. 50, letzter Absatz). BASF, Hoechst, Hüls, die Klägerin, Linz, Monte und Solvay hätten ihren Verkaufsabteilungen für die Monate Oktober und November identische Preise übermittelt, während Hercules zunächst etwas niedrigere Preise festgesetzt habe (Entscheidung, Randnr. 51 Absatz 1).

108 Ein bei ATO sichergestellter interner Vermerk vom 28. September 1983 enthalte eine Tabelle mit der Überschrift "Erinnerung des Cota-Preises (sic)", die für verschiedene Länder Preise für die drei Hauptpolypropylensorten im September und Oktober angebe, die mit den Preisen der Klägerin und denen von BASF, DSM, Hoechst, Hüls, Linz, Monte und Solvay übereinstimmten. Während der Nachprüfungen bei ATO im Oktober 1983 hätten die Vertreter des Unternehmens bestätigt, daß diese Preise den Verkaufsbüros mitgeteilt worden seien (Entscheidung, Randnr. 51 Absatz 3).

109 Die Zuwiderhandlung habe, wann immer die letzte Sitzung stattgefunden haben möge, bis zum November 1983 angedauert, da die Vereinbarung mindestens bis zu diesem Zeitpunkt ihre Wirkungen entfaltet habe; der November sei der letzte Monat, für den nachweislich Zielpreise vereinbart und Preisinstruktionen erteilt worden seien (Entscheidung, Randnr. 105 Absatz 4).

110 Abschließend wird in der Entscheidung (Randnr. 51, letzter Absatz) darauf hingewiesen, daß sich die Polypropylenpreise Ende 1983 laut Berichten der Fachpresse stabilisiert haben sollen, wobei für Raffia ein Preis von 2,08 bis 2,15 DM/kg (gegenüber dem Ziel 2,25 DM/kg) erreicht worden sei.

b) Vorbringen der Parteien

111 Die Klägerin bestreitet zwar nicht ihre Beteiligung an der einen oder anderen Preisinitiative, tritt aber einer Reihe von Behauptungen der Kommission in ihrer Entscheidung zu den Preisinstruktionen, dem Zusammenhang zwischen den Preisinitiativen und dem System der Sitzungen sowie zu der tatsächlichen Entwicklung der Preise im Verhältnis zu den Zielpreisen entgegen.

112 Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen den Zielpreisen und den Preisinstruktionen meint die Klägerin, die Kommission stelle eine künstliche Verbindung zwischen den den Verkaufsstellen mitgeteilten "Zielen" und den Zielpreisen her, die bisweilen in den Herstellersitzungen festgelegt worden seien. Die Behauptungen der Kommission zur Einheitlichkeit und Gleichzeitigkeit der Preisinstruktionen und zur repräsentativen Natur der von ihr ausgewählten Zeiträume zum Nachweis dieser Merkmale würden nicht vom Sachverhalt getragen und durch eine genaue Untersuchung ihrer eigenen Tabellen widerlegt, die zeige, daß die Kommission einen selektiven Gebrauch von den Instruktionen gemacht und manchmal Instruktionen herangezogen habe, die vor den Sitzungen erteilt worden seien.

113 In diesem Zusammenhang wirft die Klägerin der Kommission zunächst vor, aus dem Zeitraum Januar 1982 bis September 1983 willkürlich vier Monate herausgegriffen zu haben, um die Übereinstimmung der von der Klägerin erteilten Preisinstruktionen mit denen der anderen Hersteller nachweisen zu können. Wenn man nämlich die sechzehn Monate dieses Zeitraums berücksichtige, für die Preisinstruktionen vorlägen, dann hätten diese lediglich für vier Monate übereingestimmt, wenn man die gewährten Nachlässe ausser acht lasse, und lediglich für einen Monat, wenn man diese einbeziehe.

114 Die Klägerin bestreitet ebenfalls die Gleichzeitigkeit der Preisinstruktionen der einzelnen Hersteller. Während des Jahres 1982 hätten oft mehrere Wochen (zwischen drei und acht Wochen) zwischen der ersten Preisinstruktion eines Herstellers und der letzten gelegen. Gleiches gelte bei den Preisinstruktionen für Juli und September 1983. Im übrigen seien sowohl 1982 wie auch 1983 bestimmte Preisinstruktionen vor den Sitzungen erteilt worden, in denen nach Ansicht der Kommission die Zielpreise festgesetzt worden seien, die durch die Instruktionen angeblich durchgeführt worden seien. So hätten zwei Hersteller (BASF und DSM) am 3. Mai 1982 angeordnet, den Raffia-Preis zum folgenden 1. Juni auf 2,00 DM/kg zu erhöhen, mithin vor der Sitzung vom 13. Mai 1982, in der dieser Zielpreis angeblich festgesetzt worden sei. Ebenso hätten fünf Hersteller angeordnet, den Preis zum 1. Juli 1983 auf 1,85 DM/kg zu erhöhen, bevor dieser Zielpreis in der Sitzung vom 1. Juni 1983 festgesetzt worden sei.

115 Die Klägerin bestreitet weiterhin die Einheitlichkeit der Preisinstruktionen der einzelnen Hersteller. So habe die Kommission bei ihrer Untersuchung der Preisinstruktionen für Juni 1982 abweichende Preisinstruktionen von DSM und Hercules und für Juli 1983 Preisinstruktionen von Hercules und Shell nicht berücksichtigt. Ebensowenig habe die Kommission berücksichtigt, daß bestimmte mit den Zielpreisen übereinstimmende Preisinstruktionen später durch neue Instruktionen korrigiert worden seien, die sowohl von den Preisinstruktionen der anderen Hersteller als auch von den Zielpreisen abgewichen seien.

116 Ferner wirft die Klägerin der Kommission vor, bei den für ihren Vergleich herangezogenen Preisinstruktionen willkürlich bald den Listenpreis, bald den Mindestpreis herausgegriffen und grundsätzlich den zugrunde gelegt zu haben, der dem Zielpreis entsprochen habe. Das gelte etwa für die Preisinstruktionen von Monte und Hercules für Juli 1983 und die von BP für September 1983.

117 Schließlich habe die Kommission nicht berücksichtigt, daß einige Preisinstruktionen von DSM und Hercules den Verkaufsstellen einen weiten Spielraum belassen hätten und daß die Preisinstruktionen von ICI aufgrund ihres Preisfestsetzungssystems lediglich als Hinweise gedient und je nach Marktentwicklung zur Diskussion gestanden hätten.

118 Auch wenn die Kommission einen sehr hohen Grad an Einheitlichkeit bei den Preisinstruktionen nachgewiesen hätte, müsste sie im übrigen noch beweisen - was sie nicht getan habe -, daß diese Einheitlichkeit auf einer Willensübereinstimmung über Zielpreise beruhe und nicht auf einem bewussten und in einem oligopolistischen Markt auch normalen Parallelverhalten. In jedem Fall könne ein Zusammenhang zwischen den Zielpreisen und den Preisinstruktionen der Hersteller nicht einmal ein Beweis für eine Durchführung des Kartells und für dessen Wirkung auf dem Markt sein, es sei denn, der Zusammenhang zwischen den Preisinstruktionen und den erzielten Preisen werde zugleich durch ebenso beweiskräftige Tatsachen nachgewiesen.

119 Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen den Preisinstruktionen und den erzielten Preisen weist die Klägerin darauf hin, daß die Preisinstruktionen die auf dem Markt erzielten Preise insbesondere wegen des internen Preisbildungssystems der Klägerin und auch deshalb nicht beeinflusst hätten, weil sie den Kunden nur selten mitgeteilt worden seien. Die Abweichungen zwischen den Preisinstruktionen und den erzielten Preisen seien nicht auf Nachlässe, sondern auf eine selbständige Preispolitik zurückzuführen. Die Kommission, die übrigens das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den Preisinstruktionen und den erzielten Preisen einzuräumen scheine (Entscheidung, Randnr. 74), habe daraus den Schluß ziehen müssen, daß die beanstandeten Maßnahmen keinerlei Auswirkung auf die Preise oder den Wettbewerb gehabt hätten.

120 Zu dem Zusammenhang zwischen den Zielpreisen und den erzielten Preisen macht die Klägerin geltend, die Zielpreise und die von ihr erzielten Preise seien stark voneinander abgewichen, wie insbesondere die Untersuchung einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Coopers & Lybrand (nachstehend: Untersuchung von Coopers & Lybrand), sowie ein ökonometrisches Gutachten von Professor Budd zeigten, der insbesondere ausführe, daß der Kausalzusammenhang genau umgekehrt wie von der Kommission behauptet gewesen sei: Die "Ziele" hätten bereits festgestellte Preisänderungen lediglich bestätigt, jedoch keinen Einfluß auf spätere Preisänderungen gehabt. Selbstverständlich bestreite die Kommission diese Erklärungen; die ungenaue und wenig gründliche Art, in der sie das tü, zeige jedoch ihr fehlendes Verständnis der wirtschaftlichen Fragen.

121 Das Preisniveau hänge von einer Vielzahl von Faktoren ab, und die Preisbewegungen ließen sich für den fraglichen Zeitraum zufriedenstellend u. a. mit dem Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, den Schwankungen bei den Rohstoffpreisen und mit dem allgemeinen wirtschaftlichen Kontext erklären, wie das Gutachten von Professor Budd sowie die Aussage des "chief economist" der Klägerin, Herrn Freeman, zeigten. Dies sei von der Kommission eingeräumt worden (Entscheidung, Randnr. 73), stehe aber in Widerspruch zu Randnummer 90 der Entscheidung, in der sie behaupte, das Kartell habe spürbare Auswirkungen gehabt.

122 Die Kommission habe dadurch, daß sie einige "Initiativen" ausgewählt habe, die sich auf 26 Monate (im Vergleich zu den 77 Monaten des angeblichen Kartells) erstreckt hätten, die Zeiträume unberücksichtigt lassen können, in denen die Abweichungen zwischen den "Zielen" und den erzielten Preisen besonders offensichtlich seien.

123 Schließlich wendet sich die Klägerin dagegen, daß der Zeitraum nach der letzten Sitzung berücksichtigt worden sei, weil sie etwaige Zuwiderhandlungen mit Beginn der Untersuchung der Kommission eingestellt habe.

124 Die Kommission macht geltend, die Hersteller hätten versucht, effektive Verkaufspreise festzusetzen, und hätten tatsächlich Ziele für die Verkaufspreise festgesetzt, selbst wenn ihre Bemühungen nicht immer ganz erfolgreich gewesen seien.

125 Nach Ansicht der Kommission zeigen die Sitzungsberichte (gem. Bpkte., Anl. 17, 24, 27 bis 30, 33 und 38), daß die Zielpreise Ausdruck konkreter Vereinbarungen der Hersteller gewesen seien, deren Durchsetzung diese beabsichtigt und in der Regel - namentlich durch Ausübung von Druck auf wenig kooperative Hersteller - erwartet hätten.

126 Es habe ein Zusammenhang zwischen den in Form von Instruktionen an die Verkaufsstellen praktizierten Zielpreisen und den in den Sitzungen diskutierten Zielpreisen gegeben; die Behauptung, es handele sich um einen blossen Zufall (die Preisinstruktionen beruhten auf einfachen individuellen Erklärungen der Hersteller), sei wenig glaubhaft und werde durch die Akten nicht bestätigt.

127 Die ökonometrischen Untersuchungen seien angesichts der Beweisunterlagen ohne Aussagekraft. Sie könnten nur dann den Nachweis erbringen, daß eine Parallelität der Preise nicht auf eine Absprache zurückzuführen sei, wenn kein Beweis für eine Absprache vorliege, was hier nicht der Fall sei, da zahlreiche Berichte über Herstellersitzungen vorlägen.

128 Insbesondere zur Preisinitiative von Januar bis Mai 1981 weist die Kommission darauf hin, daß der Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981 (gem. Bpkte., Anl. 17) belege, daß in diesen Sitzungen Preisabsprachen für Februar und März erfolgt seien, denn dort heisse es:

"It was generally agreed that a step change in prices was needed and that... the industry should be aiming for a minimum of DM 2.00/kg."

("Alle Teilnehmer waren sich einig, daß schrittweise Preisänderungen nötig seien und daß... die Industrie auf ein Minimum von DM 2,00/kg zugehen solle.")

Dieses Schriftstück sei kennzeichnend für die sehr konkrete Natur der in den Sitzungen getroffenen Entscheidungen und für den Willen zu ihrer Durchsetzung, der seinerseits durch die übereinstimmenden Preisinstruktionen der einzelnen Hersteller bestätigt werde (Anlage 9 zur Mitteilung der individuellen Beschwerdepunkte an ICI, nachstehend: ind. Bpkte. ICI, Anl.; gem. Bpkte., Anl. 19; Schreiben vom 29. März 1985, Anl. C).

129 Auch die Beteiligung der Klägerin an der Preisinitiative von Juni/Juli 1982 werde durch die Berichte über die Sitzungen vom 13. Mai 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24) und vom 9. Juni 1982 (gem. Bpkte., Anl. 25) belegt. Nach diesen Schriftstücken sei nämlich ein Preisziel von 2,00 DM/kg zum 1. Juni 1982 festgelegt und durch Preisinstruktionen zahlreicher Hersteller durchgeführt worden (Schreiben vom 29. März 1985, Anl. F).

130 Die Berichte über die Sitzungen zwischen dem 21. Juli 1982 und dem 21. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 26 bis 34) belegten die Beteiligung der Klägerin an der Preisinitiative von September bis Dezember 1982, zu der die Festsetzung einer Reihe von Zielpreisen und deren Durchführung mittels übereinstimmender Preisinstruktionen der meisten Hersteller gehört hätten (ind. Bpkte. ICI, Anl. 12; Schreiben vom 29. März 1985, Anl. G).

131 Die Beteiligung der Klägerin an der Preisinitiative von Juli bis November 1983 ergebe sich zum einen aus den Berichten über die Sitzungen vom 3. Mai 1983 und 1. Juni 1983 (gem. Bpkte., Anl. 38 und 40), denen zufolge Preisziele für Mai, Juni und Juli 1983 festgesetzt worden seien, und zum anderen aus Preisinstruktionen der meisten Hersteller im Anschluß an die Sitzungen für den Zeitraum von Juli bis November 1983 (Schreiben vom 29. März 1985, Anl. H und I; gem. Bpkte., Anl. 42 bis 51).

132 Auch wenn das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den Preisinstruktionen und den auf dem Markt erzielten Preisen nachgewiesen wäre, würde sich das nach Auffassung der Kommission nicht auf die Zuwiderhandlung auswirken, da Artikel 85 die Kartelle verbiete, die eine Verfälschung des Wettbewerbs bezweckten, ohne daß es auf ihre Wirkungen ankomme. Allerdings hätten die Zielpreise gleichwohl als Grundlage für die Verhandlungen mit den Kunden gedient und die erzielten Preise sich parallel zu den Zielpreisen entwickelt. Wie bereits in der Entscheidung (Randnr. 74) sei jedoch einzuräumen, daß die Zielpreise nicht immer erreicht worden seien, wenn auch die Klägerin die Abweichung der Zielpreise von den erzielten Preisen überbewerte. Der Nachweis eines Verstosses der Hersteller gegen Artikel 85 setze nicht den Beweis voraus, daß ihr rechtswidriges Verhalten zu dem erhofften Erfolg geführt habe.

133 Das Vorbringen der Klägerin, die Zielpreise und die erzielten Preise hingen lediglich in der Weise zusammen, daß die erzielten Preise die Zielpreise beeinflusst hätten und nicht umgekehrt, sei gekünstelt und unverständlich. Klare Beweise aus der Zeit des Geschehens zeigten im Gegenteil, daß die Hersteller ihre Zielpreise dazu verwendet hätten, die Marktpreise "in die Höhe zu treiben" (gem. Bpkte., Anl. 22, 24, 31, 36, 39 sowie gem. Bpkte., Anl. 26, 28, 29 und 38). Solche Beweise könnten nicht durch eine nachträglich angefertigte ökonometrische Untersuchung widerlegt werden.

134 Es sei nicht richtig, daß sich alle Bewegungen der Polypropylenpreise während des fraglichen Zeitraums zufriedenstellend mit den üblichen Marktfaktoren erklären ließen. Diese Behauptungen, die sich allein auf wirtschaftswissenschaftliche Analysen stützten, würden durch die Unterlagen und den Sachverhalt widerlegt.

135 Die Kommission ist schließlich der Auffassung, daß sie den Zeitraum nach Beendigung der Sitzungen zu Recht in die Zuwiderhandlung einbezogen habe, weil die Wirkungen der Zuwiderhandlung über die Sitzungen hinausgegangen seien, wie die bis November 1983 gehenden übereinstimmenden Preisinstruktionen der einzelnen Hersteller belegten (Schreiben vom 29. März 1985, Anl. I).

c) Würdigung durch das Gericht

136 Das Gericht stellt fest, daß die Berichte über die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller zeigen, daß die Hersteller, die an diesen Sitzungen teilgenommen haben, dort die in der Entscheidung genannten Preisinitiativen vereinbart haben. So heisst es in dem Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24):

"Everyone felt that there was a very good opportunity to get a price rise through before the holidays + after some debate settled on DM 2.00 from 1st June (UK 14th June). Individual country figures are shown in the attached table."

("Alle glaubten, daß die Gelegenheit für die Durchsetzung einer Preiserhöhung vor den Ferien günstig war, und einigten sich nach Diskussion auf 2,00 DM mit Wirkung vom 1. Juni [14. Juni für das Vereinigte Königreich]. Die Zahlen nach Ländern finden sich in der beigefügten Tabelle.")

137 Da bewiesen ist, daß die Klägerin an diesen Sitzungen teilgenommen hat, kann sie nicht behaupten, den dort beschlossenen, organisierten und kontrollierten Preisinitiativen nicht zugestimmt zu haben, ohne Anhaltspunkte für die Erhärtung dieser Behauptung vorzutragen. Fehlen nämlich solche Anhaltspunkte, so gibt es keinen Grund für die Annahme, daß die Klägerin diesen Initiativen im Unterschied zu den anderen Teilnehmern der Sitzungen nicht zugestimmt hat.

138 Die Klägerin bestreitet ihre Beteiligung an der einen oder anderen Preisinitiative nicht ausdrücklich, sondern macht geltend, sie habe sich niemals zur Einhaltung der Preisziele verpflichtet, wie sich zum einen anhand ihrer internen Preispolitik belegen lasse, da ihre Preisinstruktionen den in den Sitzungen festgelegten Preiszielen nicht entsprochen hätten, und zum anderen anhand ihrer externen Preispolitik, weil die von ihr auf dem Markt angewandten Preise sowohl von den Preiszielen als auch von ihren internen Preisinstruktionen unabhängig gewesen seien.

139 Diesen beiden Argumenten lässt sich nichts entnehmen, was die Behauptung der Klägerin erhärten könnte, daß sie den vereinbarten Preisinitiativen nicht zugestimmt habe.

140 Zum ersten Argument ist darauf hinzuweisen, daß die im Verwaltungsverfahren erhobenen und in der Klageschrift angeführten Rügen der Klägerin bezueglich der Ähnlichkeit und Gleichzeitigkeit ihrer Preisinstruktionen im Vergleich zu denen der anderen Hersteller und zu den in den Sitzungen der Jahre 1982 und 1983 festgesetzten Preiszielen in der Entscheidung zum Teil berücksichtigt worden sind. Diese gibt nämlich in Tabelle 7 sowohl die Übereinstimmungen als auch die Abweichungen der Preisinstruktionen der Klägerin im Vergleich zu den Instruktionen der anderen Hersteller oder zu den in den Sitzungen festgelegten Preiszielen wieder. Die Kommission hat daher die Lage der Klägerin zutreffend dargestellt. Die von der Kommission getroffene Auswahl unter den verschiedenen Preisinstruktionen der Klägerin hat ausserdem deren wirkliche Lage nicht verzerrt, sondern ist bedingt durch die in den Tabellen der Entscheidung zusammengestellte Übersicht.

141 Zu der Auswahl der Zeiträume, die in der Untersuchung der Preisinstruktionen der einzelnen Hersteller erfasst werden, ist festzustellen, daß sie nicht durch Vorurteile, sondern durch die der Kommission zur Verfügung stehenden Beweise wie etwa das gleichzeitige Vorhandensein von Sitzungsberichten, die Preisziele und Preisinstruktionen der einzelnen Hersteller betreffen, bestimmt worden ist.

142 Bezueglich der Folgerungen, die die Klägerin aus der teilweise fehlenden Gleichzeitigkeit ihrer Preisinstruktionen für 1982 und 1983 ziehen will, ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall die Länge des Zeitraums zwischen den Preisinstruktionen der einzelnen Hersteller untereinander und im Verhältnis zu den Sitzungen, in denen die Preisziele festgelegt worden sind, die von der Kommission vorgebrachten Beweise ebenfalls nicht entkräften kann. Da die Klägerin in den Sitzungen in Erfahrung gebracht hatte, welche Preise ihre Wettbewerber ins Auge gefasst hatten, lässt die Länge dieses Zeitraums nicht den Schluß zu, daß die Klägerin ihre Preisinstruktionen aufgrund einer selbständigen Markteinschätzung erteilt hat. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß fast sämtliche Preisinstruktionen der Klägerin binnen fünf Tagen nach der Sitzung erteilt wurden, in der nach dem Vortrag der Kommission ein Preisziel festgesetzt worden war (auch wenn dies nicht für die Preisinstruktion vom 27. September 1983 für den Monat November des gleichen Jahres gilt, vgl. Entscheidung, Tabelle 7N).

143 Bezueglich der Preisinitiative von Juni/Juli 1982 stellt das Gericht fest, daß es entgegen der Behauptung der Klägerin nicht zutrifft, daß zwei Hersteller (BASF und DSM) ihre Verkaufsstellen am 3. Mai 1982 angewiesen haben, den Raffia-Preis zum 1. Juni auf 2,00 DM/kg anzuheben, d. h. vor der Sitzung vom 13. Mai 1982, in der ein solches Preisziel vereinbart worden ist. BASF hat zwar in der Tat ihre Verkaufsstelle im Vereinigten Königreich Anweisung angewiesen, ab Mitte Juni 1982 die in UKL angegebenen Preise für Raffia, Homopolymer und Kopolymer anzuwenden (Schreiben vom 29. März 1985, Anl. BASF F 1), die nachweislich in der Sitzung vom 13. Mai 1982 zur Durchführung ab Mitte Juni 1982 festgesetzt worden sind (gem. Bpkte., Anl. 24), gleichwohl aber ihre Preisinstruktionen in DM, FF und LIT ihren Verkaufsstellen in Deutschland, Frankreich und Italien erst am 19. Mai 1982 erteilt (Schreiben vom 29. März 1982, Anl. BASF F 2). Diese Preisinstruktionen belaufen sich auf 2,00 DM/kg für Raffia und entsprechen im wesentlichen den in der Sitzung vom 13. Mai 1982 festgelegten Zielpreisen, wie sich aus Tabelle 7H der Entscheidung ergibt. Was DSM anbelangt, genügt der Hinweis, daß sie in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts angegeben hat, daß es trotz der entsprechenden Behauptung im Schreiben der Kommission vom 29. März 1985, die in der Entscheidung aber nicht aufrechterhalten worden sei, ihrerseits keine Preisinstruktionen vom 3. Mai 1982 gegeben habe, und weder die Klägerin noch die Kommission dieser Antwort von DSM widersprochen haben. Die Entscheidung begnügt sich daher mit der Feststellung, daß bezueglich DSM keine Preisinstruktionen vorlägen (Randnr. 39 Absatz 3 und Tabelle 7H). Infolgedessen entkräftet das Vorbringen der Klägerin in keiner Weise die Feststellung der Kommission, daß die in der Sitzung vom 13. Mai 1982 festgesetzten Zielpreise von den Herstellern mit Hilfe der in Randnummer 39 Absatz 2 und in Tabelle 7H der Entscheidung angeführten Preisinstruktionen durchgeführt worden sind.

144 Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat einräumen müssen, ist es zudem nicht zutreffend, daß fünf Hersteller im Mai 1983 Preisinstruktionen vor der Sitzung erteilt hätten, in der nach dem Verbringen der Kommission das Preisziel, das sie durchführen wollten, festgesetzt wurde. Aus den Randnummern 47 und 49 der Entscheidung geht hervor, daß die Festsetzung eines Preisziels für Juli 1983 in den Sitzungen vom 3. Mai, 20. Mai und 1. Juni 1983 stattfand, was durch die Berichte über die erste und die dritte dieser Sitzungen bestätigt wird (gem. Bpkte., Anl. 38 und 40), und nicht, wie die Klägerin in ihren bei Gericht eingereichten Schriftsätzen behauptet, nur in der Sitzung vom 1. Juni 1983. Die Preisinstruktionen von Monte (17. Mai), ICI (23. Mai), DSM (25. Mai), BASF (27. Mai) und von Hoechst (30. Mai) sind daher alle nach einer der maßgeblichen Sitzungen erteilt worden.

145 Was die fehlende Einheitlichkeit der Preisinstruktionen der einzelnen Hersteller betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission entgegen der Behauptung der Klägerin in der Tabelle 7H der Entscheidung durchaus die Verschiedenheit der von Hercules zum 1. Juni 1982 erteilten Preisinstruktionen berücksichtigt und weder in der Tabelle noch in Randnummer 39 Absatz 2 der Entscheidung irgendeine Preisinstruktion von DSM aufgeführt hat, was in Randnummer 39 Absatz 3 festgehalten ist. Bezueglich der Preisinstruktion von Shell für Kopolymer ist festzustellen, daß die Kommission ihren Irrtum im Schreiben vom 29. März 1985 in der Tabelle 7K ihrer Entscheidung berichtigt hat.

146 Die Kommission hat auch zu Recht unberücksichtigt gelassen, daß einige Unternehmen wie die Klägerin, Shell oder Hoechst bisweilen ihre im Anschluß an die eine oder andere Sitzung erteilten Preisinstruktionen berichtigt haben. Solche Berichtigungen zeigen nämlich bloß, daß die Hersteller beim Scheitern einer Preisinitiative diesem Umstand Rechnung trugen und ihre Preise änderten. Dies ist in der Entscheidung berücksichtigt worden, da in ihr häufig das Scheitern der Preisinitiativen festgestellt wird. FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0013.2

147 Wenn die Kommission in ihrer Untersuchung der Preisinstruktionen bald die Listenpreise, bald die Mindestpreise zugrunde gelegt hat, so hat sie damit dem unterschiedlichen Grad an Flexibilität der Preisfestsetzungssysteme der einzelnen Hersteller Rechnung getragen, die die Funktion der Listen- und Mindestpreise nicht alle in der gleichen Weise verstanden; die Kommission musste sich daher bei jedem Hersteller zwangsläufig auf den Preis beziehen, den dieser unabhängig von der Bezeichnung dieses Preises als Grundlage für Preisverhandlungen mit seinen Kunden benutzte.

148 Die nur teilweise Durchführung der vereinbarten Preisinitiativen seitens der Klägerin kann nicht widerlegen, daß sie ihnen in den Sitzungen zugestimmt hat, zumal die Berichte über diese Sitzungen keinerlei Meinungsverschiedenheit zwischen der Klägerin und den anderen Teilnehmern über diese Initiativen erkennen lassen.

149 Die Klägerin kann sich ferner nicht auf den rein internen Charakter ihrer Preisinstruktionen berufen, denn diese Instruktionen waren zwar insofern rein interner Natur, als sie vom Hauptsitz an die Verkaufsabteilungen gerichtet waren, wurden jedoch erteilt, um ausgeführt zu werden und somit unmittelbar oder mittelbar Aussenwirkungen zu erzeugen, wodurch sie ihren internen Charakter verlieren.

150 Zum zweiten Argument, soweit es die externe Preispolitik der Klägerin betrifft - d. h. die Preise, die sie auf dem Markt praktiziert hat -, ist darauf hinzuweisen, daß in der Entscheidung an keiner Stelle behauptet wird, daß die Klägerin Preise verlangt habe, die stets den in den Sitzungen festgesetzten Preiszielen entsprochen hätten; dies zeigt, daß die angefochtene Handlung auch nicht auf die Durchführung der Sitzungsergebnisse durch die Klägerin gestützt wird, um deren Beteiligung an der Festlegung der Zielpreise zu beweisen. Ein etwaiges Abweichen der von der Klägerin auf dem Markt tatsächlich erzielten Preise von den in den Sitzungen festgelegten Zielpreisen könnte daher, auch wenn es durch Tatsachen untermauert würde, die Beteiligung der Klägerin an der Festlegung der Zielpreise in den Sitzungen nicht in Frage stellen, sondern diente höchstens dem Nachweis, daß die Klägerin das Ergebnis dieser Sitzungen nicht in die Tat umgesetzt hat.

151 Infolgedessen kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht auf ihre interne oder externe Preispolitik berufen, um darzutun, daß sie in den Sitzungen, an denen sie teilgenommen hat, den dort beschlossenen, organisierten und kontrollierten Preisinitiativen nicht zugestimmt habe.

152 Ebenfalls zu Recht hat die Kommission aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8), in der es heisst:

"' Target prices' for the basic grade of each principal category of polypropylene as proposed by producers from time to time since 1 January 1979 are set forth in Schedule..."

("Die 'Zielpreise' , die von den Herstellern seit dem 1. Januar 1979 regelmässig für die Grundsorte der wichtigsten Polypropylen-Kategorien vorgeschlagen worden sind, sind im Anhang aufgeführt..."),

abgeleitet, daß diese Initiativen Teil eines Systems zur Festsetzung von Preiszielen waren.

153 Das Gericht stellt schließlich fest, daß zwar die letzte Herstellersitzung, die die Kommission nachgewiesen hat, die Sitzung vom 29. September 1983 ist, daß jedoch verschiedene Hersteller (BASF, Hercules, Hoechst, die Klägerin, ICI, Linz, Monte, Solvay und Saga) zwischen dem 20. September und dem 25. Oktober 1983 übereinstimmende Preisinstruktionen (Schreiben vom 29. März 1985, Anl. I) versandt haben, die am 1. November 1983 in Kraft treten sollten, und daß die Kommission deshalb vernünftigerweise davon ausgehen durfte, daß die Herstellersitzungen ihre Wirkungen bis zum November 1983 weiter entfaltet haben.

154 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission zur Stützung der vorstehenden tatsächlichen Feststellungen nicht auf Schriftstücke zurückzugreifen brauchte, die sie in ihren Mitteilungen der Beschwerdepunkte nicht erwähnt oder der Klägerin nicht übermittelt hatte.

155 Folglich ist der Kommission rechtlich der Beweis gelungen, daß die Klägerin zu den Polypropylenherstellern gehörte, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen gekommen ist, die auf die in der Entscheidung genannten Preisinitiativen gerichtet waren, und daß diese Preisinitiativen Teil eines Systems waren.

D - Die Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen

a) Angefochtene Handlung

156 In der Entscheidung (Artikel 1 Buchstabe c und Randnr. 27; siehe auch Randnr. 42) wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe mit den anderen Herstellern verschiedene Maßnahmen getroffen, um die Durchsetzung der Zielpreise zu erleichtern, wie vorübergehende Absatzeinschränkungen, Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab September 1982 ein System des "Kundenmanagements" zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden.

157 Im System des "Kundenmanagements", das später (seit Dezember 1982) in weiterentwickelter Form als "Kundenführung" (account leadership) bezeichnet worden sei, sei die Klägerin wie alle Hersteller für mindestens einen Großkunden zum Koordinator oder Führer ernannt worden mit dem Auftrag, dessen Geschäfte mit seinen Lieferanten heimlich zu koordinieren. In Anwendung dieses Systems seien in Belgien, Italien, Deutschland und im Vereinigten Königreich Kunden bestimmt worden, für die jeweils ein "Koordinator" ernannt worden sei. Im Dezember 1982 sei eine umfassendere Annahme dieses Systems vorgeschlagen worden, wonach für jeden Großkunden ein Kundenführer ernannt worden sei, der "die Preisbewegungen [habe] lenken, erörtern und organisieren" sollen. Andere Hersteller, die in regelmässigen Geschäftsbeziehungen zu dem Kunden gestanden hätten, seien als "Wettbewerber" bezeichnet worden und hätten mit dem Kundenführer bei der Preisfestsetzung für den betreffenden Kunden zusammenarbeiten sollen. Zum "Schutz" des Kundenführers und der Wettbewerber hätten andere Hersteller, an die sich die Kunden gewandt hätten, einen Preis fordern sollen, der über dem gewünschten Niveau gelegen habe. Entgegen den Behauptungen der Klägerin, das System sei nach nur wenigen Monaten, in denen es nur teilweise und ineffizient funktioniert habe, zusammengebrochen, werde aus dem Bericht über die Sitzung vom 3. Mai 1983 deutlich, daß zu dieser Zeit über Einzelkunden und Preisangebote jedes einzelnen Herstellers an sie sowie Lieferungen und Bestellungen eingehend diskutiert worden sei.

158 In Randnummer 20 der Entscheidung wird der Klägerin ebenfalls vorgeworfen, sie habe an lokalen Sitzungen teilgenommen, in denen die landesweite Durchführung der in den Vollsitzungen getroffenen Vereinbarungen erörtert worden sei.

b) Vorbringen der Parteien

159 Die Klägerin weist darauf hin, daß die Zunahme der Ausfuhren nach Übersee nicht die Auswirkung einer Absprache über die Umleitung der Lieferungen auf diese Märkte gewesen sei, wofür die Kommission im übrigen keinerlei Beweis erbringe, sondern auf das Bemühen der Hersteller zurückzuführen sei, ihre Produktionskapazität besser auszunutzen. Eine solche Lösung wäre zudem insbesondere wegen der Zeit, die für ihre Verwirklichung nötig gewesen wäre, völlig wirklichkeitsfremd gewesen. Im übrigen habe sich die Klägerin gegen diesen Vorwurf, der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht enthalten gewesen sei, nicht verteidigen können.

160 Die Hersteller hätten in der Sitzung zwar sicherlich über Lagerbestände gesprochen (gem. Bpkte., Anl. 26), das Verhalten von ICI sei aber unabhängig gewesen, weil ihre Lagerbestände hoch geblieben seien und sie ihre Produktion nicht vermindert habe, um die Bestände abzubauen. Im übrigen sei der Informationsaustausch über die angewandten Preise (gem. Bpkte., Anl. 27 bis 32) völlig anonym gewesen, weil er über das Fides-System erfolgt sei.

161 Das System der Kundenführung sei zu Anfang sehr unvollständig gewesen und nicht durchgeführt worden. Als Beweis führt sie den Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 33) an, wonach das Konzept eines Kundenmanagements vorgeschlagen worden sei. Dieses Schriftstück beweise ferner, daß das System der Kundenführung nicht im September 1982 beschlossen worden sei.

162 Die Klägerin räumt zwar ein, daß der einzige Versuch, das vorgeschlagene System durchzuführen, in der Sitzung vom März 1983 stattgefunden habe (gem. Bpkte., Anl. 37), meint allerdings, daß aus dem Bericht über diese Sitzung klar hervorgehe, daß die Durchführung das Stadium eines Informationsaustauschs nicht überschritten habe. Versuche seien sicherlich gemacht worden, hätten aber keinerlei Einfluß auf die erzielten Preise gehabt, wie die Untersuchung von Coopers & Lybrand zeige.

163 Sie räumt ebenfalls ein, an zahlreichen lokalen Sitzungen teilgenommen zu haben, doch hätten diese nicht die Bedeutung gehabt, die die Kommission ihnen beimesse.

164 Für die Kommission beweist der Bericht über die Sitzung vom 26. und 27. September 1979 (gem. Bpkte., Anl. 12), daß die Hersteller versucht hätten, zur Stützung der Preise Polypropylen-Lieferungen auf überseeische Märkte umzuleiten. Gleiches gelte für die Berichte über die Sitzungen vom 13. Mai und 21. September 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24 und 30), wie in Randnummer 79 der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt sei.

165 Aus den Berichten über die Sitzungen vom Mai und August 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24 und 26 bis 28) ergebe sich, daß die Klägerin an den Bemühungen der Hersteller beteiligt gewesen sei, Verzerrungen der Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten herbeizuführen, um insbesondere die Wirkung des Preisstoppsystems in Frankreich zu unterlaufen (gem. Bpkte., Anl. 27 und 28); ICI habe ebenfalls an dem Informationsaustausch über die einseitigen Produktionsverringerungen und über die Lagerbestände teilgenommen (gem. Bpkte., Anl. 24, 26 und 27).

166 Der Bericht über die Sitzung vom 2. September 1982 (gem. Bpkte., Anl. 29) lasse erkennen, daß diese Sitzung, an der die Klägerin teilgenommen habe, der Schauplatz für die Erfindung des Systems der Kundenführung gewesen sei. Der Sitzungsbericht zeige, daß das System von Anfang an sehr vollständig gewesen sei, weil dort für sehr viele Kunden der "account leader" (Kundenführer), die "contenders" (Wettbewerber) und die "interested suppliers" (interessierte Lieferanten) benannt worden seien.

167 Der Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 33) widerlege keineswegs, wie die Klägerin behaupte, die Einführung eines Systems der Kundenführung seit September, denn dort heisse es, daß das Konzept der Kundenführerschaft im Hinblick auf eine allgemeine Vereinbarung vorgeschlagen worden sei. Dieses Schriftstück, zu dem eine sehr ausführliche Tabelle der Kunden und Kundenführer gehöre, beweise, daß dieses System durchgeführt worden sei, weil die Hersteller eine solche Tabelle wohl kaum erstellt hätten, wenn keine Übereinstimmung über seine Durchführung erzielt worden wäre.

168 Die Kommission ist der Auffassung, daß der Bericht über die Sitzung vom März 1983 (gem. Bpkte., Anl. 37) ebenso wie die vorangegangenen Berichte (gem. Bpkte., Anl. 29 und 33) die Beteiligung der Klägerin am System der Kundenführung beweise.

169 Die Klägerin habe an zahlreichen lokalen Sitzungen wie der vom Oktober 1982, über die ein Bericht vorliege (gem. Bpkte., Anl. 10), teilgenommen.

c) Würdigung durch das Gericht

170 Das Gericht ist der Ansicht, daß Randnummer 27 der Entscheidung im Lichte der Randnummer 26 Absatz 2 so auszulegen ist, daß dort nicht jedem einzelnen Hersteller vorgeworfen wird, sich individuell verpflichtet zu haben, alle dort genannten Maßnahmen zu treffen, sondern daß jedem einzelnen dieser Hersteller der Vorwurf gemacht wird, in den Sitzungen zu verschiedenen Zeiten mit den anderen Herstellern einen Komplex von in der Entscheidung aufgeführten Maßnahmen vereinbart zu haben, mit denen insbesondere durch eine künstliche Verknappung des Polypropylenangebots günstige Voraussetzungen für eine Preisanhebung geschaffen werden sollten, wobei die Durchführung der einzelnen Maßnahmen einvernehmlich auf die verschiedenen Hersteller nach Maßgabe ihrer spezifischen Lage verteilt worden sei.

171 Festzustellen ist, daß sich die Klägerin durch die Teilnahme an den Sitzungen, in denen dieser Komplex von Maßnahmen beschlossen worden ist (insbesondere den Sitzungen vom 13. Mai, 2. und 21. September 1982; gem. Bpkte., Anl. 24, 29, 30), an diesen Maßnahmen beteiligt hat, da sie nichts zum Beweis des Gegenteils vorträgt. Die Vereinbarung des Systems der Kundenführerschaft ergibt sich aus folgender Stelle des Sitzungsberichts vom 2. September 1982:

"About the dangers of everyone quoting exactly DM 2.00 A.' s point was accepted but rather than go below DM 2.00 it was suggested & generally agreed that others than the major producers at individual accounts should quote a few pfs higher. Whilst customers tourism was clearly to by avoided for the next month or two it was accepted that it would be very difficult for companies to refuse to quote at all when, as was likely, customers tried to avoid paying higher prices to the regular suppliers. In such cases producers would quote but at above the minimum levels for October."

("Dem Hinweis von A auf die Gefahren, die sich ergäben, wenn alle genau 2,00 DM verlangten, wurde zugestimmt, doch wurde vorgeschlagen und allgemein vereinbart, daß, statt unter 2,00 DM zu gehen, andere als die Hauptlieferanten eines bestimmten Kunden einige Pfennige mehr verlangen sollten. Während klargestellt wurde, daß das Abwandern von Kunden im nächsten oder in den nächsten beiden Monaten zu vermeiden sei, wurde akzeptiert, daß es für die Unternehmen sehr schwer sein würde, überhaupt keine Preise zu nennen, wenn die Kunden, womit zu rechnen sei, versuchen würden, den höheren Preisen der regelmässigen Lieferer auszuweichen. In solchen Fällen sollten die Hersteller ein Preisangebot machen, das allerdings über den Mindestpreisen für Oktober liegen sollte.")

Ebenso wurde in der Sitzung vom 21. September 1982, an der die Klägerin teilgenommen hat, folgendes erklärt: "In support of the move BASF, Hercules and Hoechst said they would be taking plant off line temporarily" ("BASF, Hercules und Hoechst sagten, daß sie diesen Schritt durch eine zeitweilige Unterbrechung der Produktion bestimmter Anlagen unterstützen würden."), und in der Sitzung vom 13. Mai 1982 versicherte Fina: "Plant will be shut down for 20 days in August" ("Der Betrieb bleibt im August für 20 Tage geschlossen.")

172 Zur Kundenführerschaft stellt das Gericht fest, daß sich aus den Berichten über die Sitzungen vom 2. September 1982 (gem. Bpkte., Anl. 29), vom 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 33) und vom Frühjahr 1983 (gem. Bpkte., Anl. 37), an denen die Klägerin teilgenommen hat, ergibt, daß in ihnen dieses System von den anwesenden Herstellern vereinbart wurde. Der Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 bestätigt, daß das System bereits in der Sitzung vom 2. September beschlossen worden war, denn dort heisst es: "The idea of account management was proposed for more general adoption & a list of customers/account leaders drawn up." ("Das Konzept der Kundenführerschaft wurde im Hinblick auf eine allgemeinere Vereinbarung vorgeschlagen, und es wurde eine Liste der Kunden/Kundenführer erstellt.")

173 Die Durchführung dieses Systems wird belegt durch den Bericht über die Sitzung vom 3. Mai 1983 (gem. Bpkte., Anl. 38), in dem es heisst:

"A long discussion took place on Jacob Holm who is asking for quotations for the 3rd quarter. It was agreed not to do this and to restrict offers to the end of June, April/May levels were at Dkr 6.30 (DM 1.72). Hercules were definitely in and should not have been so. To protect BASF, it was agreed that CWH[üls] + ICI would quote Dkr 6.75 from now to end June (DM 1.85)..."

("Es wurde lang über Jacob Holm diskutiert, der Preisangebote für das dritte Quartal wünscht. Es wurde vereinbart, dies nicht zu tun und Angebote auf Ende Juni zu beschränken, das April/Mai-Niveau lag bei 6,30 DKR [1,72 DM]. Hercules war klar dabei und hätte es nicht sein sollen. Zum Schutz von BASF wurde vereinbart, daß CWH[üls] + ICI ab sofort bis Ende Juni 6,75 DKR [1,85 DM] verlangen sollen...")

Diese Durchführung wird durch die Antwort der Klägerin auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8) bestätigt, in der zu diesem Sitzungsbericht ausgeführt wird:

"In the Spring of 1983 there was a partial attempt by some producers to operate the 'Account Leadership' scheme... Since Hercules had not declared to the 'Account Leader' its interest in supplying Jacob Holm, the statement was made at this meeting in relation to Jacob Holm that 'Hercules were definitely in and should not habe been so'. It should be made clear that this statement refers only to the Jacob Holm account and not to the Danish market. It was because of such action by Hercules and others that the 'Account Leadership' scheme collapsed after at most two months of partial and ineffective operation.

The method by which Hüls and ICI should have protected BASF was by quoting a price of DK 6.75 for the supply of raffia grade polypropylene to Jacob Holm until the end of June."

("Im Frühjahr 1983 versuchten einige Hersteller, das System der Kundenführerschaft teilweise in Gang zu bringen... Da Hercules dem Kundenführer sein Interesse an einer Belieferung von Jacob Holm nicht mitgeteilt hatte, wurde in dieser Sitzung zu Jacob Holm festgestellt: 'Hercules war klar dabei und hätte es nicht sein sollen.' Es wurde klargestellt, daß diese Feststellung sich nur auf den Kunden Jacob Holm und nicht auf den dänischen Markt bezieht. Aufgrund dieses Verhaltens von Hercules und anderer brach das System der Kundenführerschaft nach höchstens zwei Monaten, in denen es nur teilweise und ineffizient funktionierte, zusammen. Das Vorgehen von Hüls und ICI, durch das sie BASF hätten schützen sollen, bestand darin, einen Preis von 6,75 DKR für die Lieferung von Polypropylen der Sorte Raffia an Jacob Holm bis Ende Juni zu verlangen.")

174 Die Klägerin hat ferner in der Sitzung vom 20. und 21. Juli 1982 (gem. Bpkte., Anl. 26) an einem Informationsaustausch über die Lagerbestände teilgenommen, der zu folgender Feststellung geführt hat:

"Stocks at the end of May had risen to 270 Kt + MP (Montepolimeri) estimated that they could reach 300 Kt by the end of August. This was at variance with professed statements about stock control policies where every company except Saga said stocks had to be kept down to 5-6 weeks cover + production reduced if the level looked like being exceeded. Saga said that they would be running their plant flat out + that stocks would rise to 9-9 1/2 weeks over the holiday period."

("Die Lagerbestände waren Ende Mai auf 270 kt angestiegen, und MP [Montepolimeri] war der Meinung, sie könnten Ende August 300 kt erreichen. Diese Lage stand im Widerspruch zu den Beteuerungen bezueglich der Grundsätze der Bestandskontrolle, als alle Unternehmen ausser Saga gesagt hatten, die Bestände sollten auf einen Vorrat für 5-6 Wochen beschränkt bleiben + die Produktion vermindert werden, wenn dieses Niveau überschritten zu werden drohe. Saga erklärte, sie werde ihren Betrieb gleichmässig auslasten + ihre Lager würden über die Ferienzeit auf einen Vorrat für 9-9 1/2 Wochen anwachsen.")

175 Die Klägerin bestreitet nicht, daß sie an lokalen Sitzungen teilgenommen hat und daß der Gegenstand dieser Sitzungen durch den Bericht über die Sitzung vom 12. August 1982 (gem. Bpkte., Anl. 27), wonach diese Sitzungen dazu bestimmt waren, die örtlich beschränkte Anwendung einer besonderen Preisinitiative sicherzustellen, sowie durch den Bericht über eine lokale Sitzung vom 18. Oktober 1982 im Vereinigten Königreich (gem. Bpkte., Anl. 10) belegt wird.

176 Folglich ist der Kommission rechtlich der Beweis gelungen, daß die Klägerin zu den Polypropylenherstellern gehörte, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen gekommen ist, die auf die Maßnahmen gerichtet waren, mit denen die Durchführung der in der Entscheidung genannten Preisinitiativen gefördert werden sollte.

E - Absatzziele und Quoten

a) Angefochtene Handlung

177 Nach Randnummer 31 Absatz 3 der Entscheidung wurde in der Sitzung vom 26. und 27. September 1979 "ein straffes Quotensystem als wesentlich erachtet"; in dem Bericht über diese Sitzung werde eine Regelung erwähnt, die in Zuerich vorgeschlagen bzw. vereinbart worden sei, um die monatlichen Verkäufe auf 80 % der in den ersten acht Monaten des Jahres getätigten durchschnittlichen Verkäufe zu beschränken.

178 In Randnummer 52 der Entscheidung heisst es ausserdem, es seien bereits vor August 1982 verschiedene Marktteilungssysteme angewandt worden. Während jeder Hersteller einen prozentualen Anteil an den voraussichtlichen Geschäftsabschlüssen erhalten habe, habe es in dieser Phase noch keine systematische Beschränkung der Gesamtproduktion im voraus gegeben. Marktschätzungen hätten also regelmässig revidiert und die Verkäufe jedes Herstellers in absoluten Tonnen-Zahlen entsprechend dem prozentualen Anteil angepasst werden müssen.

179 Für 1979 seien für jeden Hersteller Absatzziele (in Tonnen) aufgestellt worden, die zumindest teilweise auf den in den drei vorangegangenen Jahren erzielten Absatzergebnissen beruht hätten. Bei ICI sichergestellte Tabellen enthielten Angaben über das "revidierte Ziel" für jeden Hersteller für 1979 im Vergleich zu den tatsächlich in diesem Jahr in Westeuropa erzielten Absatzergebnissen (Entscheidung, Randnr. 54).

180 Ende Februar 1980 hätten die Hersteller für 1980 - wiederum in Tonnen ausgedrückte - Ziele auf der Grundlage eines voraussichtlichen Marktes von 1 390 000 Tonnen vereinbart. Nach Randnummer 55 der Entscheidung wurden bei ATO und der Klägerin mehrere Tabellen sichergestellt, die die für jeden Hersteller für 1980 "vereinbarten Ziele" enthielten. Da sich diese ursprüngliche Marktschätzung als zu optimistisch herausgestellt habe, habe die Quote der Hersteller auf eine jährliche Gesamtnachfrage von nur 1 200 000 Tonnen nach unten revidiert werden müssen. Die Verkaufsergebnisse der einzelnen Hersteller hätten ausser im Falle von ICI und von DSM weitgehend ihrem Ziel entsprochen.

181 Nach Randnummer 56 der Entscheidung war die Marktteilung für 1981 Gegenstand langer, komplizierter Verhandlungen. In den Sitzungen vom Januar 1981 sei vereinbart worden, daß jeder Hersteller als einstweilige Maßnahme zur Durchsetzung der Preisinitiative im Februar und März seine monatlichen Verkäufe auf ein Zwölftel von 85 % des Ziels von 1980 habe beschränken sollen. Um ein längerfristiges System vorzubereiten, habe jeder Hersteller in der Sitzung mitgeteilt, wieviel Tonnen er 1981 habe verkaufen wollen. Diese "Zielvorstellungen" sämtlicher Hersteller hätten die voraussichtliche Gesamtfrage weit überschritten. Obwohl Shell und die Klägerin verschiedene Kompromißformeln vorgeschlagen hätten, habe keine endgültige Quotenvereinbarung für 1981 geschlossen werden können. Als Notbehelf hätten die Hersteller auf ihre Vorjahresquote zurückgegriffen und in der Sitzung über ihre tatsächlichen monatlichen Absatzergebnisse berichtet. So seien die tatsächlichen Verkäufe vor dem Hintergrund einer theoretischen Teilung des verfügbaren Marktes auf der Grundlage der Quoten von 1980 überwacht worden (Entscheidung, Randnr. 57).

182 Nach Randnummer 58 der Entscheidung unterbreiteten die Hersteller für 1982 komplizierte Quotenvorschläge, bei denen versucht worden sei, unterschiedliche Faktoren wie frühere Leistungen, Marktziele und vorhandene Kapazität in Einklang zu bringen. Der aufzuteilende Gesamtmarkt sei auf 1 450 000 Tonnen geschätzt worden. Einige Hersteller hätten ausgeklügelte Pläne für eine Marktteilung vorgelegt, während sich andere damit zufriedengegeben hätten, lediglich ihre Zielvorstellungen mitzuteilen. In der Sitzung vom 10. März 1982 hätten Monte und die Klägerin versucht, eine Einigung zu erzielen. Wie 1981 sei es jedoch auch 1982 nicht zu einer endgültigen Vereinbarung gekommen, so daß im ersten Halbjahr die monatlichen Verkäufe der Hersteller in den Sitzungen mitgeteilt und anhand der Vorjahresanteile überwacht worden seien (Entscheidung, Randnr. 58, letzter Absatz). In der Sitzung vom August 1982 seien die Gespräche zur Erreichung einer Vereinbarung über die Quoten für 1983 fortgesetzt worden; die Klägerin habe mit jedem Hersteller bilaterale Gespräche über das neue System geführt. Bis zur Einführung eines solchen Quotensystems hätten die Hersteller jedoch im zweiten Halbjahr 1982 versuchen sollen, ihre monatlichen Verkäufe auf dieselben prozentualen Anteile am Gesamtmarkt zu beschränken, die jeder von ihnen im ersten Halbjahr 1982 erreicht habe. So hätten sich 1982 die Marktanteile in einem relativen Gleichgewicht befunden (das ATO als "Quasi-Konsens" bezeichnet habe). Monte, der noch immer der grösste Hersteller gewesen sei, habe seinen Marktanteil auf 15 % ausgebaut, gegenüber 14,2 % im Vorjahr (Entscheidung, Randnr. 59).

183 Nach Randnummer 60 der Entscheidung forderte die Klägerin für 1983 die Hersteller auf, ihre Quotenvorstellungen mitzuteilen und Vorschläge für die prozentualen Zuteilungen an die anderen Hersteller zu unterbreiten. Monte, Anic, ATO, DSM, Linz, Saga und Solvay sowie die deutschen Hersteller (letztere durch BASF) hätten ausführliche Vorschläge gemacht. Die verschiedenen Vorschläge seien in einen Rechner eingegeben worden, um einen Durchschnitt zu ermitteln, der mit den durchschnittlichen Bestrebungen ("aspirations") der einzelnen Hersteller verglichen worden sei. Anhand dieser Vorarbeiten habe die Klägerin Leitlinien für eine neue Rahmenvereinbarung für 1983 angeregt. Diese Vorschläge seien in den Sitzungen vom November und Dezember 1982 diskutiert worden. Ein zunächst auf das erste Quartal des Jahres beschränkter Vorschlag sei in der Sitzung vom 2. Dezember 1982 erörtert worden. Aus dem von der Klägerin erstellten Bericht über diese Sitzung gehe hervor, daß ATO, DSM, Hoechst, Hüls, Monte, Solvay, die Klägerin sowie Hercules die ihnen zugeteilte Quote als "akzeptabel" angesehen hätten (Entscheidung, Randnr. 63). Diese Angaben würden durch den Vermerk über ein Telefongespräch zwischen ICI und Hercules vom 3. Dezember 1982 bestätigt.

184 Nach Randnummer 63 Absatz 3 der Entscheidung bestätigt ein bei Shell gefundenes Schriftstück, daß eine Vereinbarung zustande gekommen sei, da sich dieses Unternehmen bemüht habe, seine Quote nicht zu überschreiten. Dieses Dokument bestätige auch, daß ein Mengenkontrollsystem im zweiten Quartal 1983 fortgesetzt worden sei, denn die nationalen Verkaufsunternehmen in der Shell-Gruppe seien angewiesen worden, ihre Verkäufe zu reduzieren, um ihre Marktanteile im zweiten Quartal bei 11 % zu halten. Das Bestehen dieser Vereinbarung werde durch den Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 bestätigt, der zwar keinen besonderen Hinweis auf Quoten enthalte, aber erwähne, daß die Experten Einzelheiten über die von ihnen im Vormonat verkauften Mengen ausgetauscht hätten, was darauf hindeuten würde, daß irgendeine Quotenregelung bestanden habe (Entscheidung, Randnr. 64).

b) Vorbringen der Parteien

185 Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission, die sich bewusst gewesen sei, daß keine Preisvereinbarung ohne Verkaufsmengenbeschränkung durchgeführt werden könne, vergeblich versucht, das Vorliegen eines Quotensystems zu beweisen und dabei vorläufige Vorschläge und ergebnislose Meinungsäusserungen mit Vereinbarungen verwechselt.

186 Das Vorbringen der Kommission zur Durchführung der angeblichen Vereinbarungen durch ICI sei noch schwächer. Kein Quotensystem hätte durchgeführt werden können, wenn nicht alle Hersteller einbezogen und Mechanismen für die Anwendung korrigierender und regulierender Regeln bei Nichteinhaltung der vorgeschlagenen Quoten vereinbart worden wären. Diese wesentlichen Vorbedingungen seien im vorliegenden Fall jedoch insbesondere wegen der Interessenunterschiede zwischen den Herstellern nicht erfuellt gewesen. So habe namentlich die Untersuchung von Professor Budd gezeigt, daß die Veränderungen der Marktanteile nicht durch etwaige Verkaufsmengenziele beeinflusst worden seien.

187 Die von der Kommission herangezogenen Beweismittel seien nicht geeignet, die Beteiligung von ICI an einem Quotensystem für 1979 zu beweisen. Die bei ihr gefundene Tabelle mit der Bezeichnung "Producers' Sales to West Europe" ("Verkäufe der Hersteller innerhalb Westeuropas", gem. Bpkte., Anl. 55), die den Verkaufsmengen der einzelnen Hersteller für 1976, 1977 und 1978 "revised targets 1979" ("revidierte Ziele 1979") gegenüberstelle, lasse die Feststellung eines Quotenregelungsystems nicht zu, weil nichts darauf hindeute, daß die betreffenden "Ziele" etwas anderes gewesen seien als individuelle Bestrebungen. Die bei ATO gefundenen Schriftstücke beträfen sie nicht, und der Bericht über die Sitzung vom 26. und 27. September 1979 (gem. Bpkte., Anl. 12) beweise durch seinen Wortlaut, daß 1979 noch kein Quotensystem beschlossen worden sei, da die Vereinbarung eines solchen ins Auge gefasst worden sei. Im übrigen ergebe sich aus der Tabelle 8.1 der Entscheidung klar, daß sich die einzelnen Hersteller nicht an die Ziele gehalten hätten und der Marktanteil von ICI 1979 um 5,5 % hinter ihren Zielen zurückgeblieben sei.

188 Für 1980 sei keine echte Vereinbarung getroffen worden, so daß es nicht darum gegangen sei, Ziele zu erreichen. Zwischen den tatsächlichen Zahlen und den revidierten Zielen bestehe ein grosser Unterschied, wie die Zahlen in der Tabelle 8.2 der Entscheidung zeigten.

189 Die Kommission habe zugeben müssen, daß für 1981 keine endgültige Quotenvereinbarung getroffen worden sei. Die in der Entscheidung (Randnr. 56 Absatz 2) angeführte Stelle aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981 (gem. Bpkte., Anl. 17) lasse, wenn man ihn in seinem Zusammenhang betrachte, keine Vereinbarung, sondern lediglich eine allgemeine Ermunterung erkennen. Aus den Berichten über die Sitzungen von Mai und Juni (gem. Bpkte., Anl. 64) ergebe sich, daß kein Hersteller von der Geltung einer Vereinbarung dieser Art ausgegangen sei. Auch hier zeige die Tabelle 8.3 der Entscheidung, daß die Verkaufszahlen spürbar von den behaupteten Zielen abgewichen seien. Wenn die Hersteller die Entwicklung ihrer Verkaufszahlen anhand einer theoretischen Aufteilung des verfügbaren Marktes aufgrund der Quoten für 1980 miteinander verglichen hätten, so könne das nicht einer Mengenregelung gleichgesetzt werden und nur von rein theoretischer und historischer Bedeutung sein. Dies werde durch die Erwähnung einer nicht tatsächlichen, sondern "theoretischen Quote" in dem Bericht über die Sitzung vom 20. August 1982 (gem. Bpkte., Anl. 28) bestätigt.

190 Auch für das Jahr 1982 räume die Kommission erneut das Fehlen einer Vereinbarung über Verkaufsmengen- oder Quotenziele ein. Zu dem Bericht über die Sitzung vom 20. August 1982 (gem. Bpkte., Anl. 28) führt die Klägerin aus, die Kommission komme nur aufgrund einer den Sinn entstellenden Auslegung zu dem Schluß, daß die Hersteller aufgefordert worden seien, sich für das zweite Halbjahr 1982 um eine Beschränkung ihrer monatlichen Verkäufe auf den während der ersten sechs Monate des Jahres 1982 von jedem einzelnen erreichten prozentualen Anteil am Gesamtmarkt zu bemühen, weil nämlich die Unternehmen nach dem Wortlaut des Berichts eine Beschränkung ihrer Verkaufsmengen für September auf den in der Zeit von Januar bis Juni erreichten Marktanteil anstreben sollten. Die Tabelle 8.4 der Entscheidung zeige, daß 1982 keine Mengenregelung vereinbart oder durchgeführt worden sei und die von den einzelnen Unternehmen erzielten Umsätze mit den Zielen nicht übereingestimmt hätten. Zu Unrecht behaupte die Kommission aufgrund des Jahresberichts von ATO (gem. Bpkte., Anl. 72), daß die Marktanteile der Hersteller mittlerer Grösse im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren fest geblieben seien, weil bestimmte Unternehmen wie Linz und Petrofina deutliche Zunahmen verbucht hätten.

191 Für das Jahr 1983 verwechsle die Kommission Vorschlag und wirkliche Vereinbarung. Der Vorschlag von ICI (gem. Bpkte., Anl. 86) sei nur von neun der 16 Hersteller als "annehmbar" bezeichnet worden und selbst einige dieser "Zustimmungen" seien nur unter Bedingungen erteilt worden, wie der Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 erkennen lasse (gem. Bpkte., Anl. 33). Mithin sei klar, daß eine echte Vereinbarung nicht getroffen worden und der Vorschlag zum Scheitern bestimmt und damit nicht durchführbar gewesen sei. Die in Randnummer 61 der Entscheidung erwähnten Leitlinien seien nie erörtert worden, weil es sich um ein zum internen Gebrauch bestimmtes Schriftstück gehandelt habe, wie bestimmte Ausführungen im Vermerk selbst zeigten. Das Vorliegen einer Vereinbarung werde schließlich durch die Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Produktionsentwicklung und den festgelegten Zielen widerlegt. Abschließend stellt die Klägerin fest, daß entgegen der Annahme der Kommission die Marktanteile der "grossen Vier" zwischen 1980 und 1982 zugenommen hätten, wie ein Vergleich der beiden von der Kommission vorgelegten Tabellen (gem. Bpkte., Anl. 61 und 87) zeige.

192 Die Kommission weist darauf hin, daß die Entscheidung in den Randnummern 54 ff. eine allgemeine Darstellung des während einer Reihe von Jahren angewandten Quotensystems bringe, in das die Klägerin eng einbezogen gewesen sei.

193 Die Beteiligung der Klägerin an einer Quotenvereinbarung für 1979 ergebe sich aus der bei ICI sichergestellten, nicht datierten Tabelle mit der Bezeichnung "Producers' Sales to West Europe" ("Verkäufe der Hersteller innerhalb Westeuropas") (gem. Bpkte., Anl. 55), in der für alle westeuropäischen Polypropylenhersteller die Verkaufszahlen in Kilotonnen für 1976, 1977 und 1978 sowie in den Rubriken "1979 actual" ("tatsächliche Zahlen 1979") und "revised target" ("revidierte Ziele") weitere Zahlen genannt würden. Die genauen Angaben in diesem Schriftstück seien nämlich in einer "normalen" Wettbewerbssituation den Wettbewerbern nicht bekannt und setzten daher die Beteiligung der Klägerin und der anderen Hersteller an seiner Erstellung voraus.

194 Für 1980 sei eine Quotenvereinbarung geschlossen worden. Dies ergebe sich vor allem aus einer bei ATO gefundenen Tabelle vom 28. Februar 1980 mit der Bezeichnung "Polypropylen-Sales target 1980 (kt)" ("Polypropylen-Verkaufsziel 1980 [kt]"), in der für alle westeuropäischen Hersteller ein "1980 target" ("Ziel 1980"), "opening suggestions" ("Ausgangsvorschläge"), "proposed adjustments" ("vorgeschlagene Berichtigungen") und "agreed targets 1980" ("vereinbarte Ziele 1980") verglichen würden. Dieses Schriftstück zeige, wie die Quoten ausgearbeitet worden seien. Bestätigt werde diese Würdigung durch den Bericht über zwei Sitzungen vom Januar 1981 (gem. Bpkte., Anl. 17), in denen die Verkaufsmengenziele und die von den verschiedenen Herstellern tatsächlich verkauften Mengen verglichen worden seien. Zweck des Quotensystems sei die Stabilisierung der Marktanteile gewesen. Deshalb hätten sich die Vereinbarungen auf die Marktanteile gerichtet, die dann in Mengen als Bezugsgrössen umgerechnet worden seien, da andernfalls nicht feststellbar gewesen wäre, ab welchem Zeitpunkt ein Kartellteilnehmer seine Verkaufstätigkeit absprachegemäß hätte drosseln müssen. Zu diesem Zweck sei eine Vorausschätzung des Gesamtvolumens der zu erwartenden Verkäufe unerläßlich gewesen. Da sich die anfänglichen Vorausschätzungen der Gesamtverkäufe für das Jahr 1980 als zu optimistisch erwiesen hätten, habe der ursprüngliche Ansatz des Gesamtvolumens der Verkäufe mehrfach angepasst werden müssen, so daß die den einzelnen Unternehmen zugewiesenen Mengen ebenfalls hätten angepasst werden müssen.

195 Für 1981 räumt die Kommission ein, daß es keine endgültige Quotenvereinbarung gegeben habe. Die Hersteller hätten sich jedoch zu Beginn des Jahres 1981 auf ein vorläufiges System geeinigt, das in der Begrenzung ihrer monatlichen Verkäufe auf ein Zwölftel von 85 % der für 1981 vereinbarten Ziele bestanden habe, wie sich aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981 (gem. Bpkte., Anl. 17) ergebe. Weiterhin hätten die Hersteller ihre tatsächlichen monatlichen Verkäufe gegenseitig überwacht, wie dies insbesondere eine bei ICI aufgefundene Tabelle vom 21. Dezember 1981 zeige, die die monatlichen Verkäufe der einzelnen Hersteller für 1981 zusammenstelle (gem. Bpkte., Anl. 67). Schließlich hätten sich die Klägerin, Shell und Monte zweimal, am 27. Mai und am 15. Juni 1981, getroffen, um über Vorschläge von Quotenvereinbarungen zu sprechen (gem. Bpkte., Anl. 64).

196 Für 1982 sei eine endgültige Vereinbarung trotz der entsprechenden Bemühungen, die durch die verschiedenen aufgefundenen Pläne bewiesen würden, nicht zustande gekommen. Man habe jedoch als vorläufige Lösung eine Orientierung der Verkäufe an den Zahlen des Vorjahres gefunden. Aus zahlreichen Schriftstücken ergebe sich, daß Gespräche über die Festsetzung von Quoten geführt worden seien. Dabei seien vor allem die von ICI erstellten Sitzungsberichte zu nennen, denen zu entnehmen sei, daß Informationen über die verkauften Mengen ausgetauscht worden seien und die Klägerin sich hieran beteiligt habe (gem. Bpkte., Anl. 24 bis 26 und 31 bis 33). Hinzuweisen sei ferner auf verschiedene bei ICI gefundene Pläne (gem. Bpkte., Anl. 69 und 71) sowie einen von ICI stammenden, ziemlich vollständigen Plan für 1982 (gem. Bpkte., Anl. 70). Zwei Schriftstücke (gem. Bpkte., Anl. 32, und ind. Bpkte. ICI, Anl. 30) zeigten, daß die Hersteller, wenn sie eine Erhöhung ihres Marktanteils gewünscht hätten, ihren Antrag hätten begründen müssen.

197 Für das Jahr 1983 hält die Kommission den Abschluß einer Quotenvereinbarung für möglich. Sie stützt sich dabei auf Vermerke über Telefongespräche zwischen der Klägerin und anderen Herstellern (gem. Bpkte., Anl. 74 bis 84), nach denen die Klägerin jeden Hersteller aufgefordert habe, seine eigenen Zielvorstellungen und seine Gedanken zu den prozentualen Anteilen für die anderen mitzuteilen, ferner auf Schriftstücke über die EDV-Bearbeitung der in dieser Weise gesammelten Daten (gem. Bpkte., Anl. 85) sowie auf von der Klägerin erarbeitete Pläne (gem. Bpkte., Anl. 86 und 87). Mehrere Sitzungsberichte beschrieben die Entwicklung der Verhandlungen über einen auf das erste Quartal 1983 beschränkten Vorschlag (gem. Bpkte., Anl. 32 bis 34). Ein interner Vermerk von Shell (gem. Bpkte., Anl. 90) zeige, daß ein solches System für die ersten beiden Quartale 1983 vereinbart worden sei. Dies werde durch den Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 bestätigt (gem. Bpkte., Anl. 40), der zwar keine Quoten nenne, aber über einen Informationsaustausch bezueglich der von jedem Hersteller im Vormonat verkauften Mengen berichte.

c) Würdigung durch das Gericht

198 Es ist daran zu erinnern, daß die Klägerin von Anfang an regelmässig an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller teilgenommen hat, in denen die Verkaufsmengen der verschiedenen Hersteller diskutiert und Informationen hierüber ausgetauscht worden sind.

199 Neben der Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen wird ihr Name in verschiedenen bei ihr gefundenen Tabellen (gem. Bpkte., Anl. 55 bis 61) genannt, deren Inhalt eindeutig darauf hinweist, daß sie zur Festlegung von Verkaufsmengenzielen bestimmt waren. Die meisten Klägerinnen haben in ihren Antworten auf eine schriftliche Frage des Gerichts eingeräumt, daß es nicht möglich gewesen sei, diese Tabellen auf der Grundlage der Statistiken des Fides-Systems zu erstellen. Die Klägerin hat im übrigen in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8) zu einer dieser Tabellen erklärt: "The source of information for actual historic figures in this table would have been the producers themselves" ("Die Quelle für die in dieser Tabelle genannten tatsächlich erzielten Zahlen müssen die Hersteller selbst gewesen sein"). Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die in diesen Tabellen enthaltenen Angaben, soweit sie ICI betreffen, von der Klägerin im Rahmen der Sitzungen gemacht worden waren, an denen sie teilgenommen hatte.

200 Die in den Tabellen für die Jahre 1979 und 1980 benutzte Terminologie (wie "revised target" ["revidiertes Ziel"], "opening suggestions" ["Ausgangsvorschläge"], "proposed adjustments" ["vorgeschlagene Berichtigungen"] und "agreed targets" ["vereinbarte Ziele"]) lässt den Schluß zu, daß es zwischen den Herstellern zu Willensübereinstimmungen gekommen ist.

201 Für das Jahr 1979 ist auf der Grundlage des gesamten Berichts über die Sitzung vom 26. und 27. September 1979 (gem. Bpkte., Anl. 12) und der bei der Klägerin sichergestellten, nicht datierten Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 55) mit der Bezeichnung "Producers' Sales to West Europe" ("Verkäufe der Hersteller innerhalb Westeuropa"), in der für alle westeuropäischen Polypropylenhersteller die Verkaufszahlen in Kilotonnen für 1976, 1977 und 1978 sowie unter den Rubriken "1979 actual" ("tatsächliche Zahlen 1979"), "revised target" ("revidiertes Ziel") und "79" weitere Zahlen genannt werden, festzustellen, daß in dieser Sitzung die Notwendigkeit anerkannt wurde, das für 1979 vereinbarte Quotensystem für die letzten drei Monate dieses Jahres zu verschärfen. Der Ausdruck "tight" ("strikt") in Verbindung mit der Begrenzung auf 80 % von einem Zwölftel der vorgesehenen jährlichen Verkäufe weist darauf hin, daß die für 1979 ursprünglich geplante Regelung für diese letzten drei Monate verschärft werden sollte. Diese Auslegung des Sitzungsberichts wird durch die genannte Tabelle bestätigt, denn diese enthält unter der Überschrift "79" in der letzten Spalte rechts von der Spalte mit der Überschrift "revised target" Zahlen, die den ursprünglich festgelegten Quoten entsprechen müssen. Diese müssen im Sinne einer Verschärfung revidiert worden sein, da sie auf der Grundlage einer zu optimistischen Marktschätzung festgelegt worden waren, wie dies auch 1980 der Fall war. Diese Feststellungen werden nicht dadurch entkräftet, daß in Randnummer 31 Absatz 3 der Entscheidung eine Regelung erwähnt wird, "die in Zuerich vorgeschlagen bzw. vereinbart wurde, um die monatlichen Verkäufe auf 80 % der in den ersten acht Monaten des Jahres getätigten durchschnittlichen Verkäufe zu beschränken". Dieser Hinweis ist in Verbindung mit Randnummer 54 der Entscheidung so zu verstehen, daß ursprünglich schon für die monatlichen Verkäufe der ersten acht Monate des Jahres 1979 Verkaufsmengenziele festgelegt worden waren.

202 Für das Jahr 1980 stellt das Gericht fest, daß die Festlegung von Verkaufsmengenzielen für das gesamte Jahr aus der bei ATO aufgefundenen Tabelle vom 26. Februar 1980 (gem. Bpkte., Anl. 60) hervorgeht, die eine Spalte "agreed targets 1980" ("vereinbarte Ziele 1980") enthält, und aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981 (gem. Bpkte., Anl. 17), in denen Hersteller, unter ihnen die Klägerin, die tatsächlich verkauften Mengen ("Actual kt") mit den festgelegten Zielen ("Target kt") verglichen haben. Diese Schriftstücke werden ferner bestätigt durch eine Tabelle vom 8. Oktober 1980 (gem. Bpkte., Anl. 57), in der in zwei Spalten die "1980 Nameplate Capacity" ("nominale Kapazität 1980") und die "1980 Quota" für die einzelnen Hersteller miteinander verglichen werden.

203 Die Unterschiede zwischen den in den Tabellen als "quotas" genannten Zahlen sind geringfügig und ergeben sich aus der Anpassung der Mengen, die den den verschiedenen Herstellern zugeteilten Marktanteilen entsprechen. Diese durch die Entwicklung des Gesamtmarkts notwendig gewordene Anpassung ist als ein normaler Vorgang im Rahmen eines Quotensystems anzusehen, wenn sich die an diesem System Beteiligten bei der Schätzung der Gesamtnachfrage geirrt haben, wie dies vorliegend für 1980 der Fall war.

204 Für 1981 weist das Gericht darauf hin, daß den Herstellern vorgeworfen wird, daß sie an den Verhandlungen teilgenommen hätten, um zu einer Quotenvereinbarung für dieses Jahr zu kommen, sowie daß sie in diesem Rahmen ihre "Bestrebungen" mitgeteilt hätten und in Erwartung einer solchen Vereinbarung übereingekommen seien, ihre monatlichen Verkäufe während der Monate Februar und März 1981 vorübergehend auf ein Zwölftel von 85 % des für 1980 vereinbarten "Ziels" zu reduzieren, daß sie sich für den Rest des Jahres dieselbe theoretische Quote wie für das Vorjahr zugewiesen hätten, daß sie jeden Monat in den Sitzungen ihre Verkäufe bekanntgegeben hätten und daß sie schließlich überprüft hätten, ob ihre Verkäufe die zugeteilte theoretische Quote einhielten.

205 Daß zwischen den Herstellern Verhandlungen im Hinblick auf die Einführung einer Quotenregelung stattgefunden haben und daß die Hersteller in diesen Verhandlungen ihre "Bestrebungen" mitgeteilt haben, wird durch verschiedene Beweismittel belegt, wie Tabellen, die für jeden Hersteller dessen Zahlen für die Jahre 1979 und 1980 als "actual" und "targets" sowie seine "aspirations" für 1981 ausweisen (gem. Bpkte., Anl. 59 und 61), eine in italienischer Sprache abgefasste Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 62), die für jeden Hersteller dessen Quote für 1980, die Vorschläge anderer Hersteller bezueglich der ihm für 1981 zuzuteilenden Quoten und seine eigenen "Bestrebungen" für 1981 ausweist, sowie einen internen Vermerk von ICI (gem. Bpkte., Anl. 63) über den Verlauf dieser Verhandlungen, in dem es heisst:

"Taking the various alternatives discussed at yesterday' s meeting we would prefer to limit the volume to be shared to no more than the market is expected to reach in 1981, say 1.35 million tons. Although there has been no further discussion with Shell, the four majors could set the lead by accepting a reduction in their 1980 target market share of about 0.35 % provided the more ambitious smaller producers such as Solvay, Saga, DSM, Chemie Linz, Anic/SIR also tempered their demands. Provided the majors are in agreement the anomalies could probably be best handled by individual discussions at Senior level, if possible before the meeting in Zuerich."

("Unter den verschiedenen in der gestrigen Sitzung erörterten Möglichkeiten bevorzugen wir diejenige, die aufzuteilende Menge auf das Volumen zu begrenzen, das der Markt 1981 voraussichtlich erreichen wird, also etwa 1,35 Millionen Tonnen. Obwohl keine weitere Diskussion mit Shell stattgefunden hat, könnten die vier Grossen die Richtung weisen, indem sie ihren Zielmarktanteil für 1980 um etwa 0,35 % reduzieren, sofern die ehrgeizigeren kleineren Hersteller wie Solvay, Saga, DSM, Chemie Linz, Anic/SIR ihre Forderungen ebenfalls zuegeln. Vorausgesetzt, die Grossen sind sich einig, könnten die Anomalien möglicherweise durch individuelle Diskussionen auf Chefebene möglichst vor der Sitzung in Zuerich bewältigt werden.")

Diesem Dokument ist ein bezifferter Kompromißvorschlag beigefügt, in dem das von jedem Hersteller erzielte Ergebnis mit 1980 verglichen wird ("% of 1980 target").

206 Die Annahme vorläufiger Maßnahmen in Form einer Reduzierung der monatlichen Verkäufe in den Monaten Februar und März 1981 auf ein Zwölftel von 85 % des für das Vorjahr vereinbarten Ziels ergibt sich aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981, in dem es heisst:

"In the meantime [february-march] monthly volume would be restricted to 1/12 of 85 % of the 1980 target with a freeze on customers."

("In der Zwischenzeit [Februar/März] soll die monatliche Menge auf 1/12 von 85 % des Ziels 1980 mit einem Einfrieren der Kunden reduziert werden.")

207 Die Tatsache, daß sich die Hersteller für den Rest des Jahres dieselbe theoretische Quote wie für das Vorjahr zugewiesen und durch den monatlichen Austausch ihrer Verkaufszahlen überprüft haben, ob die Verkäufe diese Quote einhielten, wird durch drei im Zusammenhang zu sehende Schriftstücke bewiesen. Es handelt sich erstens um eine Tabelle vom 21. Dezember 1981 (gem. Bpkte., Anl. 67), in der für jeden Hersteller die nach Monaten aufgeschlüsselten Verkäufe angegeben werden und deren letzte drei Spalten bezueglich der Monate November und Dezember sowie für das gesamte Jahr handschriftlich hinzugefügt worden sind. Zweitens handelt es sich um eine bei der Klägerin gefundene, in italienischer Sprache abgefasste Tabelle ohne Datum mit der Bezeichnung "Scarti per società" ("Abweichungen, aufgeschlüsselt nach Gesellschaften") (gem. Bpkte., Anl. 65), in der für jeden Hersteller für die Zeit von Januar bis Dezember 1981 die Verkaufszahlen "actual" mit den Zahlen "theoretic" (theoretisch) verglichen werden. Es handelt sich drittens um eine bei der Klägerin gefundene, nicht datierte Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 68), in der für jeden Hersteller für die Zeit von Januar bis November 1981 die Verkaufszahlen und die Marktanteile mit denjenigen von 1979 und von 1980 verglichen werden, wobei eine Vorausberechnung für das Jahresende vorgenommen wird.

208 Die erste Tabelle zeigt, daß die Hersteller ihre monatlichen Verkaufszahlen ausgetauscht haben. Verbindet man sie mit den - in den beiden anderen, auf denselben Zeitraum bezogenen Tabellen angestellten - Vergleichen zwischen diesen Zahlen und denjenigen von 1980, so erhärtet ein solcher Austausch von Informationen, die ein unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer streng als Betriebsgeheimnisse hütet, die Schlußfolgerungen, zu denen die Kommission in der Entscheidung gekommen ist.

209 Die Teilnahme der Klägerin an diesen verschiedenen Aktivitäten ergibt sich zum einen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen, in denen diese Aktionen stattgefunden haben, namentlich an den Sitzungen vom Januar 1981, und zum anderen daraus, daß ihr Name in den erwähnten Schriftstücken genannt wird. Diese Schriftstücke enthalten im übrigen Zahlen, die nach der Antwort der Klägerin auf eine schriftliche Frage des Gerichts - auf die andere Klägerinnen in ihrer eigenen Antwort Bezug nehmen - nicht auf der Grundlage der Statistiken des Fides-Systems hätten erstellt werden können.

210 Für 1982 weist das Gericht darauf hin, daß den Herstellern vorgeworfen wird, daß sie an den Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß einer Quotenvereinbarung für dieses Jahr teilgenommen hätten, daß sie in diesem Rahmen ihre Bestrebungen im Hinblick auf die Verkaufsmengen mitgeteilt hätten, daß sie in Ermangelung einer endgültigen Vereinbarung in den Sitzungen ihre monatlichen Verkaufszahlen für das erste Halbjahr mitgeteilt und mit dem im Vorjahr erzielten prozentualen Anteil verglichen hätten und daß sie sich während des zweiten Halbjahrs bemüht hätten, ihre monatlichen Verkäufe auf den prozentualen Anteil des Gesamtmarkts zu beschränken, den sie in der ersten Hälfte dieses Jahres erzielt hätten. FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0013.3

211 Daß zwischen den Herstellern Verhandlungen im Hinblick auf die Einführung einer Quotenregelung stattgefunden haben und daß die Hersteller in diesem Rahmen ihre Bestrebungen mitgeteilt haben, wird belegt erstens durch ein Schriftstück mit der Bezeichnung "Scheme for discussions 'quota system 1982' " ("Diskussionsschema für ein Quotensystem 1982") (gem. Bpkte., Anl. 69), in dem für alle Adressaten der Entscheidung mit Ausnahme von Hercules die Menge, auf die jeder Anspruch zu haben glaubte, und ausserdem für einige (alle ausser Anic, Linz, Petrofina, Shell und Solvay) die Menge angegeben wird, die ihrer Ansicht nach den anderen Herstellern zugeteilt werden sollte; zweitens durch einen Vermerk von ICI mit der Bezeichnung "Polypropylene 1982, Guidelines" ("Polypropylen 1982, Leitlinien") (gem. Bpkte., Anl. 70, a), in dem ICI die laufenden Verhandlungen analysiert; drittens durch eine Tabelle vom 17. Februar 1982 (gem. Bpkte., Anl. 70, b), in der verschiedene Vorschläge zur Aufteilung der Verkäufe verglichen werden, von denen einer mit der Bezeichnung "ICI Original Scheme" ("ursprüngliches Schema ICI") in einer anderen, handgeschriebenen Tabelle von Monte in einer Spalte mit der Überschrift "Milliavacca 27/1/82" (es handelt sich um den Namen eines Angestellten von Monte) geringfügig angepasst worden ist (gem. Bpkte., Anl. 70, c); schließlich durch eine in italienischer Sprache abgefasste Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 71), die einen komplexen Vorschlag darstellt (beschrieben in der Entscheidung, Randnr. 58 Absatz 2 am Ende).

212 Die für das erste Halbjahr getroffenen Maßnahmen werden durch den Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24) bewiesen, in dem es unter anderem heisst:

"To support the move a number of other actions are needed a) limit sales volume to some agreed prop. of normal sales."

("Zur Unterstützung dieses Schritts ist eine Reihe weiterer Maßnahmen erforderlich a) Begrenzung des Verkaufsvolumens auf einen bestimmten, vereinbarten Teil der üblichen Verkäufe.")

Die Durchführung dieser Maßnahmen wird bewiesen durch den Bericht über die Sitzung vom 9. Juni 1982 (gem. Bpkte., Anl. 25), dem eine Tabelle beigefügt ist, in der für jeden Hersteller die Verkaufszahlen "actual" für die Monate Januar bis April 1982, verglichen mit einer als "theoretical based on 1981 av[erage] market share" ("theoretisch, gestützt auf den durchschnittlichen Marktanteil 1981") bezeichneten Zahl genannt werden, sowie durch den Bericht über die Sitzung vom 20. und 21. Juli 1982 (gem. Bpkte., Anl. 26) für den Zeitraum Januar bis Mai 1982 und durch den Bericht über die Sitzung vom 20. August 1982 (gem. Bpkte., Anl. 28) für den Zeitraum Januar bis Juli 1982. Die theoretische Natur der Quote, die als Bezugspunkt für den Vergleich mit den tatsächlichen monatlichen Verkäufen diente, ergibt sich daraus, daß für das gesamte Jahr 1981 keine Quote vereinbart werden konnte, doch nimmt sie diesem Vergleich nicht seine Bedeutung als eine Methode der Überwachung der Beschränkung der monatlichen Verkäufe im Verhältnis zum Vorjahr.

213 Die für das zweite Halbjahr getroffenen Maßnahmen werden bewiesen durch den Bericht über die Sitzung vom 6. Oktober 1982 (gem. Bpkte., Anl. 31), in dem es zum einen heisst: "In October this would also mean restraining sales to the Jan/June achieved market share of a market estimated at 100 kt" ("im Oktober würde dies auch eine Begrenzung der Verkäufe auf den Anteil bedeuten, der im Zeitraum Januar/Juni bei einem auf 100 kt geschätzten Markt erzielt wurde") und zum anderen: "Performance against target in September was reviewed" ("das Verhältnis zwischen erreichtem Ergebnis und Ziel im September wurde geprüft"). Diesem Bericht ist eine Tabelle mit der Bezeichnung "September provisional sales versus target (based on Jan-June market share applied to demand est[imated] at 120 kt)" ("voraussichtliche Verkäufe im September im Verhältnis zum Ziel [auf der Grundlage des Marktanteils Januar/Juni bei einer geschätzten Nachfrage von 120 kt"]) beigefügt. Die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen wird durch den Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 33) bestätigt, dem eine Tabelle beigefügt ist, in der für den November 1982 die Verkäufe "Actual" mit den Zahlen "Theoretical", berechnet auf der Basis "J-June % of 125 Kt" ("J-Juni Prozentsatz von 125 kt"), verglichen werden.

214 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission für das Jahr 1981 und für die beiden Halbjahre 1982 aus der Tatsache, daß in den regelmässigen Sitzungen eine gegenseitige Überwachung der Durchführung eines Systems zur Begrenzung der monatlichen Verkäufe im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum stattgefunden hat, zu Recht gefolgert hat, daß dieses System von den Teilnehmern an den Sitzungen angenommen worden war.

215 Für das Jahr 1983 stellt das Gericht fest, daß sich aus den von der Kommission vorgelegten Schriftstücken (gem. Bpkte., Anl. 33, 85 und 87) ergibt, daß die Polypropylenhersteller Ende 1982 und Anfang 1983 eine Quotenregelung für das Jahr 1983 erörtert haben, daß die Klägerin an den Sitzungen, in denen diese Diskussionen stattgefunden haben, teilgenommen hat und bei dieser Gelegenheit Angaben über ihre Verkäufe gemacht hat.

216 Folglich hat die Klägerin an den Verhandlungen zur Erreichung einer Quotenregelung für 1983 teilgenommen.

217 Zu der Frage, ob diese Verhandlungen für die ersten beiden Quartale des Jahres 1983 erfolgreich waren, wie in der Entscheidung behauptet wird (Randnrn. 63 Absatz 3 und 64), weist das Gericht darauf hin, daß sich aus dem Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 (gem. Bpkte., Anl. 40) ergibt, daß die Klägerin wie auch neun andere Unternehmen in dieser Sitzung ihre Verkaufszahlen für den Monat Mai genannt hat. Ferner heisst es in dem Bericht über eine interne Sitzung der Shell-Gruppe vom 17. März 1983 (gem. Bpkte., Anl. 90):

"... and would lead to a market share of approaching 12 % and well above the agreed Shell target of 11 %. Accordingly the following reduced sales targets were set and agreed by the integrated companies".

("... und würde zu einem Marktanteil führen, der nahe bei 12 % und damit deutlich über dem vereinbarten Shell-Ziel von 11 % läge. Demgemäß wurden die folgenden reduzierten Verkaufsziele von den Unternehmen der Gruppe festgelegt und vereinbart.")

Nach Angabe der neuen Mengen heisst es weiter:

"This would be 11.2 Pct of a market of 395 kt. The situation will be monitored carefully and any change from this agreed plan would need to be discussed beforehand with the other PIMS members."

("Das wären 11,2 % eines Marktes von 395 kt. Die Lage wird aufmerksam beobachtet, und jede Abweichung von diesem vereinbarten Plan muß im voraus mit den anderen PIMS-Mitgliedern erörtert werden.")

218 Hierzu stellt das Gericht fest, daß die Kommission aus diesen beiden, im Zusammenhang miteinander gesehenen Schriftstücken zu Recht gefolgert hat, daß die Verhandlungen zwischen den Herstellern zur Einführung einer Quotenregelung geführt haben. So zeigt der interne Vermerk der Shell-Gruppe, daß dieses Unternehmen seine nationalen Verkaufsgesellschaften aufgefordert hat, ihre Verkäufe zu reduzieren, und zwar nicht, um das Gesamtverkaufsvolumen der Shell-Gruppe zu verringern, sondern um den Gesamtmarktanteil dieser Gruppe auf 11 % zu begrenzen. Eine solche Begrenzung auf einen bestimmten Marktanteil lässt sich nur im Rahmen einer alle Hersteller einbeziehenden Quotenregelung erklären. Darüber hinaus stellt der Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 einen zusätzlichen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Regelung dar, denn ein Austausch von Informationen über die monatlichen Verkäufe der einzelnen Hersteller dient in erster Linie der Kontrolle der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen.

219 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Zahl von 11 % als Marktanteil für Shell nicht nur in dem internen Vermerk von Shell, sondern auch in zwei anderen Schriftstücken genannt wird, nämlich zum einen in einem internen Vermerk der Klägerin, in dem diese darauf hinweist, daß Shell diese Zahl für sich selbst, für Hoechst und für die Klägerin vorschlägt (gem. Bpkte., Anl. 87), und zum anderen in dem von der Klägerin verfassten Bericht über ein Treffen vom 29. November 1982 zwischen der Klägerin und Shell, bei dem an diesen Vorschlag erinnert worden ist (gem. Bpkte., Anl. 99).

220 Zudem ist die Kommission in Anbetracht des Umstands, daß mit den verschiedenen Maßnahmen zur Begrenzung der Verkaufsmengen dasselbe Ziel - Verringerung des von dem Überangebot ausgehenden Drucks auf die Preise - verfolgt wurde, zu Recht zu dem Schluß gelangt, daß diese Maßnahmen Teil eines Quotensystems waren.

221 Ferner ist festzustellen, daß die Klägerin mit ihrer Argumentation nicht eigentlich dartun will, daß sie an der Festlegung von Verkaufsmengenzielen nicht beteiligt war, sondern daß diese Ziele von den Herstellern nicht beachtet wurden, was nach ihrer Meinung widerlegt, daß sie festgelegt wurden. In der Entscheidung ist festgehalten, daß die Verkaufsmengenziele nicht eingehalten wurden, was zeigt, daß die angefochtene Handlung auch nicht auf die Durchführung der Ergebnisse der Diskussionen über die Verkaufsmengenziele durch die Klägerin gestützt wird, um ihre Beteiligung an der Festsetzung dieser Ziele zu beweisen.

222 Das Gericht weist ferner darauf hin, daß sich die Klägerin mit ihrer Teilnahme an den Sitzungen, in denen verschiedene Hersteller kritisiert wurden, die sich nicht an die Absprachen gehalten hatten, an dieser Kritik beteiligt und damit Druck auf diese Hersteller ausgeuebt hat.

223 Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission zur Stützung der vorstehenden tatsächlichen Feststellungen nicht auf Schriftstücke zurückzugreifen brauchte, die sie in ihren Mitteilungen der Beschwerdepunkte nicht erwähnt oder der Klägerin nicht übermittelt hatte.

224 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Klägerin zu den Polypropylenherstellern gehörte, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen über die in der Entscheidung genannten Verkaufsmengenziele für die Jahre 1979, 1980 sowie für die erste Hälfte des Jahres 1983 und über die dort genannte Begrenzung ihrer monatlichen Verkäufe für die Jahre 1981 und 1982 im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum gekommen ist, die Teil eines Quotensystems waren.

F - Ergebnis

225 Nach alledem ist der Kommission für sämtliche tatsächlichen Feststellungen, die sie in der angefochtenen Entscheidung zu Lasten der Klägerin getroffen hat, rechtlich der Beweis gelungen; demzufolge hat sie entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Regeln über die Beweislast beachtet. Weiterhin ergibt sich, daß die Kommission auf der Grundlage der von ihr zur Stützung ihrer tatsächlichen Feststellungen herangezogenen Beweismittel nicht verfrüht oder voreingenommen entschieden hat.

2. Die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag

A - Rechtliche Qualifizierung

a) Angefochtene Handlung

226 Nach Randnummer 81 Absatz 1 der Entscheidung stellt die Gesamtheit der Regelungen und Absprachen, die im Rahmen eines regelmässigen, institutionalisierten Sitzungssystems beschlossen wurden, eine einzige fortdauernde "Vereinbarung" im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar.

227 Im vorliegenden Fall hätten die Hersteller dadurch, daß sie sich zu dem gemeinsamen Plan verbunden hätten, die Preise und den Absatz auf dem Polypropylenmarkt zu regeln, an einer umfassenden Rahmenvereinbarung teilgenommen, die in mehreren von Zeit zu Zeit abgesprochenen Einzelvereinbarungen ihren Niederschlag gefunden habe (Entscheidung, Randnr. 81 Absatz 3).

228 Bei der eingehenden Ausarbeitung des Gesamtplans sei es in vielen Bereichen zu einer ausdrücklichen Vereinbarung wie den einzelnen Preisinitiativen und jährlichen Quotensystemen gekommen (Entscheidung, Randnr. 82 Absatz 1). In einigen Fällen hätten die Hersteller möglicherweise keinen Konsens über ein endgültiges Schema - wie über die Quoten für 1981 und 1982 - erzielt. Doch die Verabschiedung von flankierenden Maßnahmen, einschließlich des Informationsaustauschs und der Überwachung der tatsächlichen monatlichen Verkäufe im Verhältnis zum Verkaufsergebnis in einigen vorausgegangenen Referenzperioden, sei nicht nur ein Zeichen für eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, derartige Maßnahmen zu konzipieren und durchzuführen, sondern auch ein Zeichen für eine stillschweigende Vereinbarung darüber, die jeweilige Stellung der Hersteller nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten.

229 Zu der Initiative vom Dezember 1977 wird in Randnummer 82 Absatz 3 der Entscheidung ausgeführt, daß Hersteller wie die Klägerin, Hercules, Linz, Rhône-Poulenc, Saga und Solvay auf EATP-Sitzungen gegenüber Kunden die Notwendigkeit abgestimmter Preisanhebungsaktionen hervorgehoben hätten. Ausserdem hätten sich die Hersteller ausserhalb der EATP-Sitzungen über Preise abgesprochen. Angesichts dieser von den Herstellern zugegebenen Kontakte vertritt die Kommission die Auffassung, daß hinter dem Vorgehen eines oder mehrerer Hersteller, die sich wegen ungenügender Gewinne beschwert und gemeinsame Aktionen vorgeschlagen hätten, während die anderen hierzu ihre Unterstützung angeboten hätten, eine Preisvereinbarung gestanden habe. Zudem könne auch bei Fehlen weiterer Kontakte ein solches Vorgehen allein einen Hinweis dafür bieten, daß ein ausreichender Konsens für eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 vorgelegen habe.

230 An der Schlußfolgerung, daß eine fortdauernde Vereinbarung vorliege, ändere auch die Tatsache nichts, daß einige Hersteller nicht notwendigerweise an jeder Sitzung teilgenommen hätten. Jede Initiative und die Erarbeitung und Durchführung eines jeden Plans erstreckten sich über mehrere Monate, so daß das gelegentliche Fernbleiben des einen oder anderen Herstellers wenig ausmache (Entscheidung, Randnr. 83 Absatz 1).

231 Das Funktionieren des Kartells auf der Grundlage eines gemeinsamen und ausführlichen Plans stelle eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar (Entscheidung, Randnr. 86 Absatz 1).

232 Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise seien unterschiedliche Begriffe, doch gebe es Fälle, in denen Absprachen Elemente beider Formen verbotener Zusammenarbeit enthielten (Entscheidung, Randnr. 86 Absatz 2).

233 Eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise beziehe sich auf eine Form der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die zwar nicht den Grad einer Vereinbarung im eigentlichen Sinne erreicht habe, aber dennoch bewusst die Risiken des Wettbewerbs ausschalte und durch eine praktische Zusammenarbeit ersetze (Entscheidung, Randnr. 86 Absatz 3).

234 In Randnummer 87 Absatz 1 der Entscheidung heisst es, das durch den Vertrag geschaffene getrennte Konzept der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen solle verhindern, daß Unternehmen sich der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 entzögen, indem sie in einer wettbewerbswidrigen Weise ohne eine endgültige Vereinbarung absprächen, sich zum Beispiel gegenseitig im voraus über ihr künftiges Verhalten in Kenntnis zu setzen, so daß jeder seine Geschäftspolitik in der Gewißheit regele, daß sich die Wettbewerber entsprechend verhielten (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619).

235 Der Gerichtshof habe im Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663) festgestellt, daß die in seiner Rechtsprechung niedergelegten Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die keineswegs die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans voraussetzten, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen seien, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen habe, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenke. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitige nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es stehe jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezwecke oder bewirke, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen sei oder in Erwägung ziehe (Entscheidung, Randnr. 87 Absatz 2). Ein Verhalten könne also als aufeinander abgestimmte Verhaltensweise unter Artikel 85 Absatz 1 fallen, auch wenn sich die Partner vorher nicht über einen gemeinsamen Plan für ihr Marktverhalten geeinigt hätten, sondern lediglich Absprachen träfen oder sich an Absprachen beteiligten, die die Koordinierung kommerziellen Verhaltens erleichterten (Entscheidung, Randnr. 87 Absatz 3 Satz 1).

236 Ausserdem wird in der Entscheidung (Randnr. 87 Absatz 3 Satz 3) darauf hingewiesen, daß es in einem komplexen Kartell möglich sei, daß einige Hersteller zeitweise einem von den anderen Herstellern vereinbarten besonderen Verhalten nicht uneingeschränkt zustimmten, aber dennoch die betreffende Regelung generell unterstützten und sich entsprechend verhielten. In mancher Hinsicht trügen die fortgesetzte Zusammenarbeit und Absprache der Hersteller bei der Durchführung der Gesamtvereinbarung Zuege einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise (Entscheidung, Randnr. 87 Absatz 3 Satz 5).

237 Die Bedeutung des Konzepts einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ergebe sich also nicht so sehr aus der Unterscheidung zwischen dieser Verhaltensweise und einer Vereinbarung als vielmehr aus der Unterscheidung zwischen den Formen der Absprache, die unter Artikel 85 Absatz 1 fielen, und einem rein parallelen Verhalten ohne jedwedes Element der Absprache. Nichts hänge daher im vorliegenden Fall von der genauen Form ab, die die abgesprochenen Vereinbarungen angenommen hätten (Entscheidung, Randnr. 87 Absatz 4).

238 In der Entscheidung (Randnr. 88 Absätze 1 und 2) wird festgestellt, daß die meisten Hersteller, die während des Verwaltungsverfahrens behauptet hätten, daß ihr Verhalten in bezug auf die angeblichen Preisinitiativen nicht das Ergebnis irgendeiner Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 gewesen sei (siehe Randnr. 82 der Entscheidung), ausserdem behaupteten, daß dieses Verhalten nicht die Grundlage sein könne, um eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise festzustellen, weil dieses Konzept irgendeinen offenen Akt am Markt voraussetze, der im vorliegenden Fall völlig fehle; Preislisten oder Zielpreise seien den Kunden nie mitgeteilt worden. In der Entscheidung wird dieses Vorbringen mit der Begründung zurückgewiesen, daß, wäre es im vorliegenden Fall notwendig, eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zu beweisen, dieses Erfordernis für einige Schritte der Teilnehmer zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Zielsetzung tatsächlich gegeben sei. Die verschiedenen Preisinitiativen seien Gegenstand von Aufzeichnungen. Ausserdem sei unbestreitbar, daß die einzelnen Hersteller gleichzeitige Aktionen unternommen hätten, um die Preisinitiativen durchzuführen. Die von den Herstellern sowohl einzeln als auch gemeinsam getroffenen Maßnahmen ergäben sich aus Dokumenten: Sitzungsberichten, internen Vermerken, Anweisungen und Rundschreiben an Verkaufsabteilungen und Schreiben an Kunden. Dabei sei irrelevant, ob sie Preislisten veröffentlicht hätten. Die Preisinstruktionen als solche seien nicht nur das beste verfügbare Beweismittel für die von jedem Hersteller durchgeführte Aktion zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels, sondern erhärteten aufgrund ihres Inhalts und ihrer zeitlichen Abfolge den Beweis der Absprache.

b) Vorbringen der Parteien

239 Die Klägerin wendet sich gegen den Standpunkt der Kommission, daß zwar abstrakt zwischen den Begriffen Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise unterschieden werden könne, sich deshalb aber die Frage des Gegenstands der Beweisführung nicht wesentlich ändere. Nach Ansicht der Klägerin, die auf die Schlussanträge des Generalanwalts Gand in den Chinin-Sachen hinweist (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661), ist die Unterscheidung zwischen diesen beiden Begriffen nicht von "untergeordneter Bedeutung", namentlich nicht bezueglich des Beweisgegenstands.

240 Beim Nachweis einer Vereinbarung müssten nicht nur eine Willensübereinstimmung, sondern auch eine hinreichende Bindung an die Ziele dieser Vereinbarung und eine hinreichende Gegenseitigkeit der Verpflichtungen bewiesen werden. Zwar habe es in der Tat einseitige Verpflichtungen gegeben, die dadurch zum Ausdruck gekommen seien, daß die Unternehmen im Laufe der Sitzungen ihre persönlichen Verpflichtungen erneuert hätten. Die Kommission könne jedoch keine Willensübereinstimmung aus diesen Verpflichtungen ableiten, deren Einseitigkeit im Gegenteil beweise, daß es an einer allgemeinen vorherigen Verpflichtung und einem Konsens fehle.

241 Eine abgestimmte Verhaltensweise setze ein Marktverhalten der Wirtschaftsteilnehmer voraus, wie schon der Ausdruck "Verhaltensweise" zeige. Die Kommission habe jedoch ein solches Verhalten nicht nachgewiesen, das nicht - wie die Kommission meine - aus der Versendung interner Preisinstruktionen an die Verkaufsstellen hergeleitet werden könne, da die Instruktionen den Kunden selten übermittelt worden seien, ICI praktisch keine Preislisten veröffentlicht habe und diese normalerweise zu rein internem Gebrauch bestimmt gewesen seien.

242 Nach Ansicht der Kommission ist dagegen die Frage, ob es sich bei einer Absprache oder einem Kartell rechtlich um eine Vereinbarung oder um eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag handele oder ob die Absprache Elemente einer Vereinbarung sowie einer abgestimmten Verhaltensweise enthalte, von untergeordneter Bedeutung. Die Begriffe "Vereinbarung" und "abgestimmte Verhaltensweise" umfassten nämlich alle Arten von Absprachen, durch die Konkurrenten aufgrund von direkten oder indirekten Kontakten untereinander sich gegenseitig die Aktionsfreiheit am Markt beschnitten, statt völlig unabhängig voneinander ihr künftiges Wettbewerbsverhalten zu bestimmen.

243 Die Verwendung der verschiedenen in Artikel 85 EWG-Vertrag enthaltenen Begriffe verfolge das Ziel, die gesamte Bandbreite wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zu erfassen, ohne für die verschiedenen Tatbestandsmerkmale unterschiedliche Rechtsfolgen vorzusehen. Es sei deshalb belanglos, wo genau die Grenze zwischen diesen Begriffen verlaufe, deren Sinn allein darin liege, in ihrer Gesamtheit die ganze Skala verbotener Wettbewerbsbeschränkungen zu erfassen. Der mit der Aufnahme des Begriffs "abgestimmte Verhaltensweise" in Artikel 85 verfolgte Gesetzeszweck sei nämlich, neben den Vereinbarungen Arten der Absprachen zu erfassen, die lediglich als tatsächliche Koordinierung oder als praktische Zusammenarbeit in Erscheinung träten, aber dennoch geeignet seien, den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., Randnrn. 64 bis 66).

244 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnrn. 173 und 174) gehe es darum, jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Unternehmen zu verhindern, die bezwecke oder bewirke, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen sei oder in Erwägung ziehe. Eine abgestimmte Verhaltensweise liege also immer schon dann vor, wenn zwischen den Mitbewerbern eine Fühlungnahme stattfinde, die ihrem Verhalten auf dem Markt vorangehe.

245 Eine abgestimmte Verhaltensweise sei gegeben, wenn die Unabhängigkeit der Unternehmen voneinander durch eine Abstimmung eingeschränkt werden solle, selbst wenn sich auf dem Markt kein tatsächliches Verhalten feststellen lasse. Der Streit drehe sich in Wirklichkeit um den Begriff "Verhalten". Die Kommission widerspricht der Ansicht der Klägerin, daß dieser Begriff in dem engen Sinne von "Verhalten am Markt" zu verstehen sei. Der Begriff könne die blosse Beteiligung an Kontakten erfassen, sofern mit diesen eine Beschränkung der Selbständigkeit der Unternehmen bezweckt werde.

246 Verlangte man wie die Klägerin für eine abgestimmte Verhaltensweise beides, Abstimmung und Marktverhalten, so fiele ein ganzes Spektrum von Verhaltensweisen aus dem Anwendungsbereich des Artikels 85 heraus, die eine Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten, aber nicht unbedingt bewirkten. Insoweit würde Artikel 85 unanwendbar. Ausserdem stehe diese Auffassung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Begriff der abgestimmten Verhaltensweise (Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., Randnr. 66; Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnr. 26; Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Zuechner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 14). Wenn in dieser Rechtsprechung immer von Verhaltensweisen am Markt die Rede sei, so handele es sich dabei nicht um ein Tatbestandsmerkmal der Zuwiderhandlung, wie die Klägerin meine, sondern um einen tatsächlichen Umstand, der den Schluß auf eine Abstimmung zulasse. Nach dieser Rechtsprechung sei ein tatsächliches Verhalten am Markt nicht erforderlich. Erforderlich sei nur die Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern als wesentliches Merkmal für ihren Verzicht auf die notwendige Selbständigkeit.

247 Somit sei es für einen Verstoß gegen Artikel 85 nicht erforderlich, daß die Unternehmen in der Praxis auch durchgeführt hätten, worüber sie sich abgestimmt hätten. Der Tatbestand des Artikels 85 Absatz 1 sei in vollem Umfang erfuellt, wenn die Absicht, den mit Risiken verbundenen Wettbewerb durch eine Zusammenarbeit zu ersetzen, in einer Abstimmung zutage trete, auch wenn sich anschließend nicht unbedingt Verhaltensweisen am Markt feststellen ließen.

248 Folglich könnten die Vereinbarung und die abgestimmte Verhaltensweise sowohl durch direkte Beweise als auch durch Indizienbeweise bewiesen werden. Im vorliegenden Fall brauche die Kommission nicht auf Indizienbeweise wie das Parallelverhalten auf dem Markt zurückzugreifen, da sie insbesondere mit den Sitzungsberichten über unmittelbare Beweise für die Absprache verfüge.

249 Die Kommission stellt abschließend fest, daß sie berechtigt gewesen sei, den Verstoß in erster Linie als Vereinbarung und hilfsweise, soweit notwendig, als abgestimmte Verhaltensweise zu bezeichnen.

250 Hinsichtlich des Vorliegens einer Vereinbarung macht die Kommission geltend, die Hersteller hätten ihren Verpflichtungen wiederholt Ausdruck verliehen, ohne daß zu berücksichtigen wäre, daß die Intensität der Unterstützung einiger Beteiligter im Laufe der Zeit geschwankt haben könne. Diese Verpflichtung sei in den Preisinstruktionen der Hersteller und namentlich denen der Klägerin zum Ausdruck gekommen, die das tatsächliche Bestehen der Vereinbarungen bestätigten.

c) Würdigung durch das Gericht

251 Es ist festzustellen, daß die Kommission entgegen den Behauptungen der Klägerin jeden der Klägerin zur Last gelegten tatsächlichen Einzelakt entweder unter den Begriff der Vereinbarung oder den der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag subsumiert hat. Wie sich nämlich aus Randnummer 80 Absatz 2 in Verbindung mit den Randnummern 81 Absatz 3 und 82 Absatz 1 der Entscheidung ergibt, hat die Kommission jeden dieser verschiedenen Einzelakte in erster Linie als "Vereinbarung" gewertet.

252 Ebenso ergibt sich aus Randnummer 86 Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Randnummer 87 Absätze 3 und 4 und Randnummer 88 der Entscheidung, daß die Kommission die Einzelakte der Zuwiderhandlung hilfsweise unter den Begriff der "abgestimmten Verhaltensweise" subsumiert hat, wenn sie entweder nicht den Schluß zuließen, daß sich die Partner vorher über einen gemeinsamen Plan für ihr Marktverhalten geeinigt hatten, sondern nur, daß sie Absprachen getroffen oder sich an Absprachen beteiligt hatten, die die Koordinierung ihrer Geschäftspolitik erleichterten, oder wenn sie wegen des komplexen Charakters des Kartells nicht die Feststellung erlaubten, daß einige Hersteller einem von den anderen Herstellern vereinbarten Verhalten uneingeschränkt zugestimmt hatten, sondern nur, daß diese die betreffende Regelung generell unterstützten und sich entsprechend verhielten. Daraus wird in der Entscheidung der Schluß gezogen, daß die fortgesetzte Zusammenarbeit und Kollusion der Hersteller bei der Durchführung der Gesamtvereinbarung in mancher Hinsicht Zuege einer aufeinander abgestimmten Vehaltensweise trügen.

253 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (siehe Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, a. a. O., Randnr. 112, und Urteil vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86). Das Gericht stellt deshalb fest, daß die Kommission die Willensübereinstimmungen zwischen der Klägerin und anderen Polypropylenherstellern, für die sie den Beweis erbracht hat und die auf Mindestpreise für 1977, auf Preisinitiativen, auf Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen, auf Verkaufsmengenziele für die Jahre 1979 und 1980 sowie für das erste Halbjahr 1983 und auf Maßnahmen zur Begrenzung der monatlichen Verkäufe für die Jahre 1981 und 1982 im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum gerichtet waren, zu Recht als Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag angesehen hat.

254 Da der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Wirkungen der Preisinitiativen bis November 1983 angehalten haben, ist sie auch zu Recht davon ausgegangen, daß die Zuwiderhandlung mindestens bis November 1983 angedauert hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Artikel 85 nämlich auch auf ausser Kraft getretene Kartelle anwendbar, deren Wirkungen über das formelle Ausserkrafttreten hinaus fortbestehen (Urteil vom 3. Juli 1985 in der Rechtssache 243/83, Binon, Slg. 1985, 2015, Randnr. 17).

255 Der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise ist anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu bestimmen. Hiernach sind die von ihr zuvor aufgestellten Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitigt zwar nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Konkurrenten zu beeinflussen oder einen solchen Konkurrenten über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht (Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnrn. 173 und 174).

256 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin an Sitzungen teilgenommen, deren Zweck es war, Preis- und Verkaufsmengenziele festzulegen; in diesen Sitzungen tauschten die Wettbewerber Informationen über die Preise aus, die nach ihren Wünschen auf dem Markt praktiziert werden sollten, über die Preise, die sie zu praktizieren beabsichtigten, über ihre Rentabilitätsschwelle, über die von ihnen für notwendig gehaltenen Beschränkungen der Verkaufsmengen, über ihre Verkaufszahlen oder über die Identität ihrer Kunden. Durch ihre Teilnahme an diesen Sitzungen hat sich die Klägerin mit ihren Wettbewerbern an einer Abstimmung beteiligt, deren Zweck es war, deren Marktverhalten zu beeinflussen und offenzulegen, welches Marktverhalten die einzelnen Hersteller selbst in Erwägung zogen.

257 Damit hat die Klägerin nicht nur das Ziel verfolgt, im voraus die Ungewißheit über das künftige Verhalten ihrer Wettbewerber zu beseitigen, sondern sie musste bei der Festlegung der Politik, die sie auf dem Markt verfolgen wollte, zwangsläufig auch unmittelbar oder mittelbar die in diesen Sitzungen erhaltenen Informationen berücksichtigen. Auch ihre Wettbewerber mussten bei der Festlegung der Marktpolitik, die sie verfolgen wollten, zwangsläufig unmittelbar oder mittelbar die Informationen berücksichtigen, die ihnen die Klägerin über das Marktverhalten gegeben hatte, das sie selbst für sich beschlossen hatte oder in Erwägung zog.

258 Folglich hat die Kommission die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller, an denen die Klägerin zwischen Dezember 1977 und September 1983 teilgenommen hat, wegen ihres Zwecks zu Recht hilfsweise als abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag angesehen.

259 Zu der Frage, ob die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß eine einzige, in Artikel 1 der Entscheidung als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" bezeichnete Zuwiderhandlung vorliegt, weist das Gericht darauf hin, daß die verschiedenen abgestimmten Verhaltensweisen und Vereinbarungen, die von den Beteiligten eingehalten und abgeschlossen wurden, wegen ihres übereinstimmenden Zwecks Teil von Systemen regelmässiger Sitzungen zur Festsetzung von Preis- und Quotenzielen waren.

260 Diese Systeme waren wiederum Teil einer Reihe von Bemühungen der betroffenen Unternehmen, mit denen ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die normale Entwicklung der Preise auf dem Polypropylenmarkt zu verfälschen. Es wäre daher gekünstelt, dieses durch ein einziges Ziel gekennzeichnete kontinuierliche Verhalten zu zerlegen und aus ihm mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu konstruieren. Tatsächlich hat sich die Klägerin - jahrelang - an einem Komplex integrierter Systeme beteiligt, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen. Diese einheitliche Zuwiderhandlung hat sich nach und nach sowohl durch rechtswidrige Vereinbarungen als auch durch rechtswidrige abgestimmte Verhaltensweisen entwickelt.

261 Die Kommission hat diese einheitliche Zuwiderhandlung auch zu Recht als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" qualifiziert, da diese Zuwiderhandlung sowohl Einzelakte aufwies, die als "Vereinbarungen" anzusehen sind, als auch Einzelakte, die "abgestimmte Verhaltensweisen" dargestellt haben. Angesichts einer komplexen Zuwiderhandlung ist die von der Kommission in Artikel 1 der Entscheidung vorgenommene doppelte Subsumtion nicht so zu verstehen, daß für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich ist, daß er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die einer abgestimmten Verhaltensweise erfuellt. Sie bezieht sich vielmehr auf einen Komplex von Einzelakten, von denen einige als Vereinbarungen und andere als abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag anzusehen sind, der ja für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Subsumtion vorschreibt.

262 Die von der Klägerin erhobene Rüge ist daher zurückzuweisen.

B - Bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung

a) Angefochtene Handlung

263 Gemäß Randnummer 89 Absatz 1 der Entscheidung erwähnt Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag als wettbewerbsbeschränkend Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar die Verkaufspreise festsetzten oder die Märkte zwischen den Herstellern aufteilten. Dies treffe auf die Vereinbarung im vorliegenden Fall zu.

264 Eigentlicher Zweck des Systems regelmässiger Sitzungen und der fortdauernden Koordinierung der Hersteller sei in diesem Fall gewesen, Preiserhöhungen durch eine Reihe von Absprachen herbeizuführen. Durch die Planung gemeinsamer Aktionen zu Preisinitiativen mit Zielpreisen für jeden Grad und in jeder nationalen Währung ab einem gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt hätten die Hersteller darauf abgezielt, die Risiken einer einseitig versuchten Preiserhöhung auszuschalten. Die verschiedenen Quotensysteme und andere Maßnahmen zur Abstimmung der verschiedenen Interessen der etablierten und der neuen Hersteller seien letztlich auf die Schaffung künstlicher, stabiler Bedingungen hinausgelaufen, die Preiserhöhungen hätten begünstigen sollen (Entscheidung, Randnr. 89 Absätze 2, 3 und 4).

265 Bei der Verfolgung dieser Ziele sei es den Herstellern um die Regelung des Polypropylenmarktes in einer Weise gegangen, die an die Stelle des freien Spiels des Wettbewerbs eine institutionalsierte und systematische Zusammenarbeit zwischen den Herstellern habe treten lassen und somit wie ein Kartell funktioniert habe (Entscheidung, Randnr. 89 Absatz 5).

266 Da die Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt habe, sei es an sich für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht unbedingt notwendig gewesen, ihre wettbewerbsbeschränkende Wirkung nachzuweisen. Im vorliegenden Fall aber zeige das Beweismaterial, daß sich die Vereinbarung auf die Wettbewerbsbedingungen tatsächlich spürbar ausgewirkt habe (Entscheidung, Randnr. 90 Absätze 1 und 2).

267 Nach Randnummer 90 Absätze 3 und 4 der Entscheidung haben alle Hersteller die in den Sitzungen vereinbarten Zielpreise für jede Polypropylengüte und in jeder nationalen Währung durchgeführt, indem sie ihren nationalen Verkaufsorganisationen oder Agenten Preisinstruktionen zugesandt und sie dann angewiesen hätten, die Abnehmer über das neue Preisniveau zu informieren. Auf diese Weise seien die Abnehmer einem einheitlichen Basispreis für jeden Polypropylen-Hauptgrad und in jeder Währung gegenübergestellt worden. Die Abnehmer hätten zwar im Einzelfall besondere Konditionen und Abzuege aushandeln können, einige Hersteller hätten die geplante Preiserhöhung zurückgestellt oder Konzessionen gemacht oder ihre tatsächlichen Preise für einige Grade oder in einigen Ländern etwas unter die Zielpreise gesetzt, während sie letztere im Rahmen eines allgemeinen Trends bei allen anderen Herstellern mitbestimmt hätten. Die Festsetzung eines bestimmten Preisniveaus aber, das am Markt als Listenpreis oder offizieller Preis bezeichnet worden sei, habe bedeutet, daß die Abnehmer, deren Verhandlungsmöglichkeiten mit den Herstellern bereits begrenzt gewesen seien, viele Vorteile verloren hätten, die ihnen das freie Spiel des Wettbewerbs gewährt hätte.

268 Die Beweisunterlagen einschließlich der Marktberichte der Hersteller selbst zeigten, daß auf dem Markt konzertierte Preisinitiativen, an denen alle Hersteller beteiligt gewesen seien, und eine enge Beziehung zwischen diesen Initiativen und dem System regelmässiger Sitzungen bestanden hätten (Entscheidung, Randnr. 90 letzter Absatz).

269 Nach Randnummer 91 Absatz 1 der Entscheidung trifft es zwar zu, daß die tatsächlichen Preise im allgemeinen die Ziele nicht erreicht und die Preisinitiativen ihre Stoßkraft verloren hätten und manchmal sogar zu einem starken Preisverfall geführt hätten; die Diagramme aber, auf die sich die Hersteller gestützt hätten, hätten über die Jahre hinweg das regelmässige Bild einer engen parallelen Bewegung zwischen Zielpreis- und tatsächlichem Preisniveau erkennen lassen. In dem von bekanntgewordenen Preisinitiativen abgedeckten Zeitraum habe sich der tatsächlich jeden Monat erzielte Preis auf das vereinbarte Ziel zu bewegt. Wenn es zu einem plötzlichen Preissturz gekommen sei (etwa wenn die Polypropylenpreise gefallen seien), habe dies zu der Festlegung eines neuen, wesentlich niedrigeren Zielpreises Anlaß gegeben, und anschließend sei der steigende Trend wieder hergestellt worden. Diese Taktik sei besonders für die Zeit von Juli bis November 1983 erfolgreich gewesen.

270 Nach Randnummer 91 Absatz 2 der Entscheidung wichen die Lieferungen der meisten Hersteller in den Jahren, in denen das System funktioniert habe, im allgemeinen von der zugeteilten Quote oder dem zugestandenen Ziel nicht stark ab.

271 Nach Randnummer 92 Absatz 1 der Entscheidung schließt die Tatsache, daß die Kartellierung des Marktes in der Praxis unvollständig gewesen sei und die Wettbewerbskräfte nicht völlig lahmgelegt habe, eine Anwendung des Artikels 85 nicht aus. Wegen der grossen Zahl der Hersteller, ihrer unterschiedlichen Geschäftsinteressen und dem Fehlen von Maßnahmen zur zwangsweisen Durchsetzung im Fall der Nichtbefolgung der Vereinbarung durch einen Hersteller könne kein Kartell die Tätigkeit der Teilnehmer völlig kontrollieren. In Randnummer 92 Absatz 2 der Entscheidung wird das Argument der Unternehmen, daß sich der Markt ohne ihre Vereinbarung genauso entwickelt hätte, mit dem Hinweis zurückgewiesen, daß es reine Spekulation sei, was ohne Vereinbarung geschehen wäre, daß es indessen bezeichnend sei, daß die Hersteller die Wirksamkeit ihrer Sitzungen selbst zugegeben hätten, als sie nämlich den im Mai 1982 gemachten Vorschlag abgelehnt hätten, keine Sitzungen mehr zu veranstalten, da sie es bei einem ausgewogenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage für besser gehalten hätten, aktive Schritte zu unternehmen, um die Preisspirale anzukurbeln, statt dies dem Markt zu überlassen.

272 In Randnummer 73 der Entscheidung wird ferner darauf hingewiesen, daß die Kommission auf keinen Fall je die Auffassung vertreten habe, daß das System der regelmässigen Sitzungen die Aktivitäten und Verkäufe der Hersteller voll kontrolliert habe oder der einzige Faktor gewesen sei, der das Polypropylen-Preisniveau berührt habe. Aus dem Beweismaterial, auf das sich die Kommission stütze, gehe hervor, daß die Hersteller sich darüber im klaren gewesen seien, daß der Markt durch Faktoren wie Veränderungen der Nachfrage oder steigende Materialpreise, die sich ihrer Kontrolle entzogen hätten, beeinträchtigt worden sei. Bei der Entscheidung über Betrag, Zeitpunkt, Modalitäten und Erfolgsaussichten einer geplanten Preisinitiative hätten diese Marktfaktoren von den Herstellern berücksichtigt werden müssen. Eines der wichtigsten Ziele der Sitzungen sei jedoch der Versuch gewesen, die Antwort der Hersteller auf solche Faktoren zu koordinieren. Es sei auch möglich, daß die Preise weitgehend durch die Angebots- und Nachfragebedingungen bestimmt worden seien, doch zeigten die schriftlichen Beweise, daß die Hersteller mit Hilfe ihrer Mengenkontrolle bzw. ihrer Quotenregelung den Versuch unternommen hätten, diese Bedingungen zu beeinflussen.

b) Vorbringen der Parteien

273 Die Klägerin trägt vor, daß die Absprache nach Auffassung der Kommission den freien Wettbewerb durch ein institutionalisiertes und systematisches Zusammenwirken der Hersteller in der Art eines Kartells habe ersetzen sollen. Für die Frage, ob eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise einen wettbewerbsschädigenden Zweck verfolge, sei es wichtig, nicht die subjektiven Absichten der Beteiligten, sondern den wirklichen Zweck der Vereinbarungen zu beurteilen. Dieser Zweck müsse objektiv ermittelt werden, das heisst unter Berücksichtigung des tatsächlichen wirtschaftlichen Kontexts (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Maschinenbau Ulm/Kommission, Slg. 1966, 282; vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69, Völk, Slg. 1969, 295, und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 99/79, Lancôme, Slg. 1980, 2511, Randnr. 24). Die Kommission müsse zudem auf der Grundlage objektiver Tatsachen beweisen, daß dieser Zweck mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hätte verwirklicht werden können. Die Bewertung einer Vereinbarung könne nicht von ihren konkreten Auswirkungen auf den Wettbewerb getrennt werden, auch wenn sich die Prüfung auf den Zweck der Vereinbarung beschränke. Dies treffe insbesondere für den vorliegenden Fall zu, da man nicht über eine schriftliche Vereinbarung verfüge.

274 Unter Berücksichtigung des lebhaften Wettbewerbs im Polypropylensektor und des Umstands, daß die Preise, die Verkaufsmengen und Markttendenzen vom Wettbewerb bestimmt worden seien, sei es höchst unwahrscheinlich, daß eine wettbewerbswidrige Maßnahme auch nur die geringste Auswirkung auf den Markt hätte haben können. Die Kommission verurteile daher die Unternehmen wegen ihrer Absicht.

275 Die Kommission hätte eine Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen des Kartells vornehmen müssen, um die Feststellung in ihrer Entscheidung (Randnrn. 90 bis 92) zu rechtfertigen, es habe eine spürbare Auswirkung auf den Markt bestanden. Die einzige vom Gerichtshof zugelassene Methode zur Ermittlung der Auswirkungen auf den Wettbewerb sei jedoch die wirtschaftliche Analyse, anhand deren ein Zusammenhang zwischen dem Zweck oder der Absicht zum einen und der tatsächlichen Auswirkung auf den Markt zum anderen festgestellt werden könne (Urteil vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 99/79, a. a. O.).

276 Die Entscheidung sei durch ein fast vollständiges Fehlen wirtschaftlicher Argumente gekennzeichnet. Die Kommission habe sich auf blosse Behauptungen beschränkt, die zeigten, daß sie den "Instinkt" der begrifflichen wirtschaftlichen Analyse vorziehe. So habe die Kommission nicht versucht, auf die gründliche Untersuchung des angeblichen Zusammenhangs zwischen den Sitzungen und den Merkmalen des Marktes durch die Klägerin oder auf die von Freeman und Budd gelieferten und von Professor Albach, Universität Bonn, bestätigten wirtschaftswissenschaftlichen Beweisführungen einzugehen. Diese Untersuchungen und Gutachten zeigten, daß jeder Versuch einer Kartellbildung angesichts der Beschaffenheit der Polypropylenindustrie mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt gewesen wäre, daß das Verhalten der Klägerin und der anderen Hersteller während des gesamten fraglichen Zeitraums mit einem gesunden Wettbewerb vereinbar, mit einer Absprache hingegen unvereinbar gewesen sei, daß die tatsächlichen Preise von den Markttendenzen und nicht von den Zielpreisen bestimmt worden seien und daß die Entwicklung der Marktanteile nicht von den Quoten abgehangen habe. Dieser Zeitraum sei folglich von lebhaftem Wettbewerb gekennzeichnet gewesen, der durch die angebliche Absprache in keiner Weise verändert worden sei.

277 Die Entscheidung und die Klagebeantwortung der Kommission seien hinsichtlich der Auswirkungen des Verhaltens der Hersteller auf die Wettbewerbsbedingungen verworren und mehrdeutig. Diese Auswirkungen würden manchmal als erheblich (Entscheidung, Randnr. 90), ein andermal als wenig bedeutend (Randnrn. 73 und 108) oder nicht vorhanden bezeichnet (Randnr. 91). Unklar und jedenfalls nur auf Vermutungen gestützt sei der Standpunkt der Kommission zu den Fragen, ob die Einführung von Zielpreisen in Form von Preisinstruktionen bei der Kundschaft die Verhandlungsmöglichkeiten eingeschränkt und zu einemn stärkeren Anstieg der Preise geführt habe, als er anderenfalls eingetreten wäre, ob die Durchführung eines Quotensystems zu einem Rückgang der Produktion und einem Anstieg der Preise geführt habe und ob die Vereinbarungen über Preise und Verkaufsmengen den Wettbewerb durch eine Zerrüttung der Struktur des zwischenstaatlichen Handels verfälscht hätten.

278 Die Methoden, die die Kommission heranziehe, um das Fehlen einer wirtschaftlichen Analyse auszugleichen, seien unbefriedigend. So könne die Kommission den Beweis für eine Auswirkung auf den Markt nicht darin sehen, daß sich die Hersteller an einem Austausch von Informationen über Preise und Mengen beteiligt oder geglaubt hätten, die Preise würden aufgrund der Absprache steigen. Im übrigen könne die Verwendung einer wirtschaftswissenschaftlichen oder statistischen Terminologie durch die Kommission nicht darüber hinwegtäuschen, daß ihren Behauptungen keinerlei gründliche Analyse zugrunde liege.

279 Die Kommission hätte schließlich nachweisen müssen, daß die Quoten oder die Mengenziele die effektive Produktion in meßbarer Weise beeinflusst hätten und diese Produktion nicht durch die Markttendenzen bestimmt worden sei, daß, wenn dies der Fall gewesen wäre, die Festsetzung der Quoten und der Ziele es den Herstellern ermöglicht hätte, das Verhalten ihrer Wettbewerber mit hinreichender Sicherheit vorherzusehen, und daß die Quoten oder die Ziele zum Nachteil der Verbraucher zu einem Mangel an Wettbewerb oder einem Verlust an Leistungsfähigkeit geführt hätten (Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1971, IV/595 - Nederlandse Cement-Handelsmaatschappij, ABl. L 22, S. 16).

280 Hinsichtlich der Rolle der neuen Hersteller bestehe entgegen den Ausführungen der Kommission keine genaue Entsprechung zwischen der Entwicklung der Marktanteile und der Zugehörigkeit zu einer der beiden Herstellergruppen "neue Hersteller" und "grosse Unternehmen".

281 Die Kommission macht geltend, die Auffassung der Klägerin über den Zweck eines Kartells beruhe auf einer falschen Analyse der Rechtsprechung. Nach dieser Rechtsprechung sei es keineswegs erforderlich, die Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung nachzuweisen, wenn sich wie im vorliegenden Fall der wettbewerbswidrige Zweck eindeutig aus dem Wortlaut und der Natur der Vereinbarung selbst ergäbe. Allenfalls lasse sich dieser Rechtsprechung das Erfordernis einer potentiellen Auswirkung entnehmen.

282 Die Kritik der Klägerin bezueglich der Auswirkungen des Kartells beruhe zunächst darauf, daß die Klägerin eine unrichtige Vorstellung davon habe, welche Art von wirtschaftlicher Auswirkung die Kommission hätte nachweisen müssen, um eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 feststellen zu können. Sie habe in ihrer Entscheidung klar dargelegt, welche Art wirtschaftlicher Auswirkung das Kartell gehabt habe (Randnrn. 90 bis 92).

283 In der vorliegenden Sache habe sie gewichtige Beweise für die zugleich potentiellen und tatsächlichen Auswirkungen der Vereinbarungen geliefert, die den Anforderungen der Rechtsprechung vollends entsprächen.

284 Ihrer Meinung nach verdienten Beweise aus der Zeit der beanstandeten Handlungen wie die Sitzungsberichte, die zeigten, daß die Hersteller selbst eine Anhebung der Preise für möglich gehalten hätten und daß diese tatsächlich gestiegen seien, den Vorzug vor entgegengesetzten theoretischen wirtschaftswissenschaftlichen Erörterungen, die nachträglich angestellt worden seien. Sie habe sich bei der Beurteilung der Wirksamkeit des Kartells auf die Sitzungsberichte stützen können, aus denen sich ergebe, daß die Hersteller nicht nur ihren Wunsch, daß die Preise aufgrund der Absprache angehoben würden, oder ihre Gewißheit, daß dies möglich sei, ausgedrückt hätten, sondern auch, daß sie die Effektivität ihrer Bemühungen bekräftigt und ein Anziehen der Preise festgestellt hätten. Dies zeigten etwa folgende Passagen:

"General determination got prices up to DM 2.05 the closest ever to published target prices." FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0013.4

("Allgemeine Entschlossenheit brachte die Preise auf 2,05 DM, und man ist noch nie so nah an die veröffentlichten Zielpreise herangekommen"; gem. Bpkte., Anl. 22.)

"On the basis of this review everyone felt that there was a very good opportunity to get a price rise through before the holidays."

("Alle glaubten aufgrund dieses Berichts, daß die Gelegenheit für die Durchsetzung einer Preiserhöhung vor den Ferien günstig war"; gem. Bpkte., Anl. 24.)

"The need for security was emphasised as was our determination to have a concerted push rather than a protracted crawl towards higher prices."

("Das Bedürfnis nach Sicherheit wurde ebenso betont wie unsere Entschlossenheit, lieber durch einen gemeinsamen Vorstoß als im Kriechtempo zu höheren Preisen zu kommen"; gem. Bpkte., Anl. 31.)

"The fall in polypropylene prices appears to have halted... The producers, however, plan to increase prices and have set targets... They are reasonably confident of achieving these targets."

("Der Verfall der Polypropylenpreise scheint zum Halten gekommen zu sein... Die Hersteller planen aber Preisanhebungen und haben Ziele festgelegt... Sie sind durchaus zuversichtlich, diese Ziele zu erreichen"; gem. Bpkte., Anl. 36.)

"It would be silly not to try for a price increase under these conditions and we are aiming for a raffia level of around 2 DM in September. It is obviously impossible to make such a jump in one step and we have therefore decided to make an interim move which will be implemented now..."

("Es wäre dumm, unter diesen Umständen nicht eine Preiserhöhung zu versuchen, und wir haben ein Raffia-Niveau von etwa 2 DM im September ins Auge gefasst. Natürlich kann solch eine Anhebung nicht in einem Schritt erfolgen, wir haben daher beschlossen, eine Zwischenerhöhung vorzunehmen, die jetzt durchgeführt wird"; gem. Bpkte., Anl. 39.)

285 Das von der Klägerin angeführte Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 99/79 (a. a. O.) verlange nicht, daß ökonometrische Untersuchungen vorgenommen würden, vielmehr müsse lediglich "der Wettbewerb betrachtet werden, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde".

286 Die angefochtene Entscheidung sei hinsichtlich der Auswirkungen des Kartells völlig klar und widerspruchsfrei. Die Kritik der Klägerin beruhe auf einer Entstellung der die Auswirkung der Preis- und Quotenvereinbarungen betreffenden Stellen der Entscheidung (Randnrn. 73 und 74, 90 bis 92 und 108). Die Auswirkungen seien nicht umfassend, aber doch spürbar gewesen.

287 Die Frage, ob die Festsetzung von Quoten vollständig oder teilweise verwirklicht worden sei, sei nebensächlich. Die Kommission widerspricht den Ausführungen der Klägerin zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag rechtswidriges Quotenkartell anzunehmen sei. Diese Ausführungen beruhten auf einer falschen Auslegung des Urteils vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72 (Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972,977).

288 Zur Rolle der neuen Hersteller erklärt die Kommission, sie habe lediglich darauf hingewiesen, daß aufgrund der mangelnden Stabilität des Marktes Schwankungen zu erwarten gewesen seien; sie habe ausserdem nicht behauptet, alle Hersteller hätten sich an die ihnen zugeteilten Ziele gehalten.

c) Würdigung durch das Gericht

289 Das Gericht stellt fest, daß die Argumentation der Klägerin dahin geht, daß ihre Beteiligung an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag falle, da ihr wettbewerbsorientiertes Verhalten auf dem Markt zeige, daß diese Teilnahme eine Wettbewerbswidrigkeit weder bezweckt noch bewirkt habe. Sie macht insbesondere geltend, daß das Erfordernis eines wettbewerbswidrigen Zwecks so ausgelegt werden müsse, daß eine potentielle Auswirkung auf den Wettbewerb erforderlich sei; im vorliegenden Fall hätten die von ihr vorgelegten wirtschaftswissenschaftlichen Untersuchungen die Unmöglichkeit irgendeiner Auswirkung eines Kartells auf den Markt gezeigt.

290 Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbietet als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise und sonstiger Geschäftsbedingungen und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen.

291 Das Gericht weist darauf hin, daß die Würdigung der von der Kommission vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen ergeben hat, daß die regelmässigen Sitzungen, an denen die Klägerin mit Wettbewerbern teilgenommen hat, die Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes namentlich durch die Festlegung von Preis- und Verkaufsmengenzielen bezweckten.

292 Insoweit ist festzustellen, daß verschiedene Klägerinnen in ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen ausgeführt haben, daß die auf dem europäischen Markt angewandten Polypropylenpreise unter den Weltmarktpreisen für Polypropylen lagen. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, daß Vereinbarungen der ganz überwiegenden Mehrheit der Polypropylenhersteller eine Auswirkung auf den Markt hätten haben können, wenn sie streng eingehalten worden wären.

293 Auch wenn die Vereinbarungen nicht immer erfolgreich waren, so waren sie doch geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen, und verfolgten daher einen wettbewerbswidrigen Zweck im Sinne der Klägerin. Diese Beurteilung wird durch die Meinung bestätigt, die die Hersteller selbst von der Auswirkung ihrer Vereinbarungen hatten, wie sie insbesondere durch die von der Kommission angeführten Stellen in den Sitzungsberichten und durch die Analysen der Hersteller in ihren Sitzungen (vgl. die Berichte über die Sitzungen vom 21. September, 6. Oktober, 2. November und 2. Dezember 1982, gem. Bpkte., Anl. 30 bis 33) belegt wird, die zeigen, daß die in den Sitzungen festgelegten Preisziele sich auf dem Markt weitgehend widerspiegelten. Die Teilnahme der Klägerin an diesen Sitzungen entbehrte daher nicht eines wettbewerbswidrigen Zwecks im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag.

294 Das Ausmaß der tatsächlichen Auswirkungen des von der Kommission festgestellten und bewiesenen Verstosses ist im Rahmen der Überprüfung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbusse zu untersuchen.

295 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

C - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

a) Angefochtene Handlung

296 In Randnummer 93 Absatz 1 der Entscheidung heisst es, daß die Vereinbarung zwischen den Herstellern geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

297 Im vorliegenden Fall habe die Vereinbarung, die sich tatsächlich auf den gesamten Handel der Gemeinschaft (und anderer westeuropäischer Länder) mit einem wichtigen Industrieprodukt erstreckt habe, angesichts ihrer allumfassenden Natur zwangsläufig dazu führen müssen, daß sich die Handelsströme anders entwickelt hätten als ohne die Vereinbarung (Entscheidung, Randnr. 93 Absatz 3). Die vereinbarte Festsetzung von Preisen auf einem künstlichen Niveau statt Preisbildung am Markt habe die Wettbewerbsstruktur in der gesamten Gemeinschaft beeinträchtigt. Die Unternehmen hätten sich so der unmittelbaren Notwendigkeit entzogen, auf die Marktkräfte zu reagieren und sich mit dem Problem der Überkapazität, auf das sie sich beriefen, auseinanderzusetzen (Entscheidung, Randnr. 93 Absatz 4).

298 In Randnummer 94 der Entscheidung heisst es, daß durch die Festsetzung von Zielpreisen für jeden Mitgliedstaat mit Sicherheit sowohl die Handelsbedingungen als auch die Wirkungen der zwischen den Herstellern bestehenden Leistungsunterschiede auf die Preise verzerrt worden seien, auch wenn dabei den herrschenden lokalen Bedingungen, die im einzelnen in nationalen Sitzungen erörtert worden seien, habe Rechnung getragen werden müssen. Das System der Kundenführerschaft, bei der die Kunden bestimmten Herstellern zugewiesen worden seien, habe die negative Wirkung der Preisvereinbarungen noch erhöht. Obwohl die Hersteller Quoten und Mengenziele nicht nach Mitgliedstaaten oder Regionen festgelegt hätten, seien Quoten beziehungsweise Mengenziele als solche darauf angelegt, die Handlungsspielräume eines Herstellers einzuschränken.

b) Vorbringen der Parteien

299 Die Klägerin weist darauf hin, daß die Kommission behaupte, der Handel zwischen den Mitgliedstaaten und die Wettbewerbsstruktur seien durch die Vereinbarungen erheblich beeinträchtigt worden, obwohl ICI im Verwaltungsverfahren aufgezeigt habe, daß das Volumen und die Wachstumsrate des Handels zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Polypropylenmarkt immer aussergewöhnlich hoch gewesen seien, und obwohl die Kommission selbst eingeräumt habe, daß die Quoten nicht nach Staaten und Regionen aufgeteilt worden seien und im Falle ihrer Nichtbeachtung keine Sanktion vorgesehen gewesen sei.

300 Die Klägerin meint auf der Grundlage wirtschaftlicher Untersuchungen, in Wirklichkeit hätten die Diskussionen anläßlich der Sitzungen nicht die geringste - positive oder negative - Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und auf die Wettbewerbsstruktur gehabt. Die Kommission habe nichts Gegenteiliges bewiesen (die Randnummern 93 und 94 stellten blosse Behauptungen dar).

301 Die Kommission habe verkannt, welche wirtschaftlichen Folgen ein so grosses Volumen des Handels zwischen Mitgliedstaaten unausweichlich haben müsse, das zugleich für Markttransparenz, das Fehlen von Verkaufsbeschränkungen oder Preisvereinbarungen sowie einen ungebremsten Preiswettbewerb spreche.

302 Die Kommission erwidert, eine Preisvereinbarung führe zwangsläufig dazu, daß sich die Handelsströme anders entwickelten als ohne die Vereinbarung. Die Festsetzung von Preisen auf einem künstlichen Niveau beeinträchtige die Wettbewerbsstruktur in der gesamten Gemeinschaft. Dies werde auch nicht durch die unbestrittene Tatsache in Frage gestellt, daß der Handel mit Polypropylen zwischen den Mitgliedstaaten ein hohes Volumen gehabt habe.

303 Entgegen den Behauptungen der Klägerin umfasse die Aufteilung des Marktes nicht notwendigerweise Exportverbote. Jedes Kartell zwischen Herstellern, das eine Begrenzung der Lieferung eines jeden auf ein bestimmtes Maß bezwecke, stelle eine Aufteilung des Marktes dar.

c) Würdigung durch das Gericht

304 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission entgegen der Meinung der Klägerin nicht verpflichtet war, darzutun, daß sich die Beteiligung der Klägerin an einer Vereinbarung und einer abgestimmten Verhaltensweise spürbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt hat. Nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag müssen nämlich die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen lediglich geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Insoweit ist festzustellen, daß die beobachteten Wettbewerbsbeschränkungen geeignet waren, die Handelsströme aus der Richtung abzulenken, die sie andernfalls genommen hätten (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, a. a. O., Randnr. 172).

305 Folglich ist der Kommission in den Randnummern 93 und 94 der Entscheidung rechtlich der Beweis gelungen, daß die Zuwiderhandlung, an der die Klägerin beteiligt war, geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ohne daß sie darzutun brauchte, daß der individuelle Tatbeitrag der Klägerin diesen Handel beeinträchtigt hat.

306 Der Rüge der Klägerin kann daher nicht stattgegeben werden.

D - Rechtsnatur der Vereinbarungen über Preis- und Verkaufsmengenziele

307 Nach Ansicht der Klägerin sind nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten: Vereinbarungen zur Festsetzung der tasächlichen Preise, der Handelsspannen, der Nachlässe oder der Zahlungsbedingungen (Entscheidungen der Kommission vom 20. Juli 1978, IV/28.852 - GB-Inno-BM/Fedetab, ABl. L 244, S. 29, und vom 3. Juli 1973, IV/25.962 - Gas-Warmwasserbereiter und -Badeöfen, ABl. L 217, S. 34), Vereinbarungen, die tatsächliche Auswirkungen auf die Preise haben oder die normalen Marktbedingungen verändern, und schließlich Vereinbarungen, die es den Beteiligten ermöglichen, die Preispolitik der Wettbewerber mit ziemlicher Sicherheit vorherzusehen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72, a. a. O.).

308 Die Festsetzung von Zielpreisen allein stelle hingegen keinen Verstoß gegen Artikel 85 dar, selbst wenn die Festsetzung von Verkaufspreisen oder die Abschottung des Marktes den Tatbestand einer Zuwiderhandlung erfuellten. Die Kommission müsse, um in einem bestimmten Fall festzustellen, ob die Festsetzung von Zielpreisen einer solchen Zuwiderhandlung gleichgestellt werden könne, anhand glaubwürdiger Zeugenaussagen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nachweisen, daß die Zielpreise die Verkaufspreise meßbar beeinflusst hätten und die Preise nicht von den Markttendenzen bestimmt worden seien, und daß, falls dies der Fall gewesen sein sollte, die Festsetzung der Zielpreise es den Verkäufern ermöglicht habe, die Verkaufspolitik ihrer Wettbewerber mit hinreichender Sicherheit vorherzusehen. Die Kommission habe jedoch keinen dieser beiden Punkte nachgewiesen, die im übrigen durch die Tatsachen und die wirtschaftlichen Gegebenheiten widerlegt würden.

309 Die Kommission führt aus, entgegen der Meinung der Klägerin falle eine Vereinbarung, mit der Richtpreise festgelegt werden sollten, unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, auch wenn nicht nachgewiesen werden könne, daß sie sich tatsächlich auf den Markt ausgewirkt habe. Die Auffassung der Klägerin beruhe auf einer falschen Auslegung des Urteils Cementhandelaren (a. a. O., Randnrn. 19 und 21), das auch die Festsetzung von Richtpreisen verbiete. Schließlich tritt die Kommission auch der Ansicht der Klägerin entgegen, wonach sie hätte nachweisen müssen, daß die Zielpreise die tatsächlichen Preise meßbar beeinflusst hätten und daß die Festsetzung dieser Zielpreise es den Herstellern hätte ermöglichen müssen, die Verkaufspolitik ihrer Wettbewerber vorherzusehen.

310 Das Gericht ist der Auffassung, daß die Festsetzung von Preiszielen eine unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Verkaufspreise im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellt, wie sie beispielhaft unter Buchstabe a aufgeführt ist, wonach alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten sind.

311 Zweck des Artikels 85 Absatz 1, insbesondere Buchstabe a, ist es nämlich, den Unternehmen eine Verfälschung der normalen Preisbildung auf dem Markt zu untersagen. Aus dem Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24) ergibt sich aber, daß es Zweck der in den Sitzungen von den Herstellern getroffenen Vereinbarungen war, ein höheres Preisniveau festzulegen, als ihnen möglich gewesen wäre, wenn sie ihre Preise unabhängig voneinander festgelegt hätten. So hat in dieser Sitzung die Klägerin zum Vorschlag von Solvay, nach dem Wiedereintritt des Gleichgewichts von Angebot und Nachfrage die Sitzungen einzustellen, erklärt:

"The general reponse was that it was always better to talk than not and that if supply + demand were so closely in balance we should be taking active steps to move prices up rather than let them find their own level."

("Die allgemeine Antwort war, daß es immer besser ist, miteinander zu sprechen, und daß wir, falls Angebot und Nachfrage so weitgehend ausgeglichen wären, aktive Schritte unternehmen sollten, um die Preise anzuheben, anstatt sie ihr Niveau selbst finden zu lassen.")

Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß die Unterscheidung der Klägerin zwischen der Festsetzung von Preiszielen und der Festlegung von Preisen rein semantischer Natur und daher unerheblich ist.

312 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

3. Ergebnis

313 Aus alldem ergibt sich, daß sämtliche Rügen der Klägerin gegen die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und gegen die dort vorgenommene Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zurückzuweisen sind.

Zur Begründung

314 Nach Auffassung der Klägerin ist die Entscheidung falsch oder unzureichend begründet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Bundesrepublik/Kommission, Slg. 1963, 143; vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74, Papiers Peints, Slg. 1975, 1491; vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809; vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 296/82 et 318/82, Niederlande/Kommission, Slg. 1985, 809; vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, und vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 28) müsse die Begründung einer Entscheidung die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, auf denen sie beruhe, angeben und die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde klar und unzweideutig wiedergeben. Im vorliegenden Fall lege die Entscheidung die sie tragenden Erwägungen im Hinblick auf die Rechts- und Sachlage, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Aspekte und die Geldbussen, nicht klar und schlüssig dar. Ferner gebe die Entscheidung nicht an, daß die Kommission die zahlreichen von der Klägerin beigebrachten Beweise zu ihrem Marktverhalten und zum Fehlen von Auswirkungen des Kartells berücksichtigt habe.

315 In ihrer Erwiderung ergänzt die Klägerin, daß die Kommission von Anfang bis Ende des Verwaltungsverfahrens die Natur der den Herstellern entgegengehaltenen Behauptungen und Feststellungen bezueglich der Auswirkungen etwaiger Preis- oder Quotenvereinbarungen nicht oder nur unzureichend klargestellt habe. Insbesondere habe sie ihren Standpunkt im Laufe des Verwaltungsverfahrens geändert und sich bezueglich der tatsächlichen Durchführung der Zielpreise und -quoten widersprochen.

316 Nach Auffassung der Kommission verwechselt die Klägerin ausreichende Begründung und richtige Begründung. Die Entscheidung sei besonders umfangreich und ausführlich und behandele alle während des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumente.

317 Die Rüge fehlender Genauigkeit der Entscheidung stelle ein neues Angriffsmittel dar, das deshalb gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung zurückgewiesen werden müsse; jedenfalls sei diese Rüge unbegründet.

318 Das Gericht verweist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe u. a. Urteile vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, a. a. O., Randnr. 66, und vom 10. Dezember 1985 in den verbundenen Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnr. 88), wonach die Kommission gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag zwar ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen hat, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, jedoch nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen braucht, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden. Folglich ist die Kommission nicht verpflichtet, auf die Fragen einzugehen, die sie für völlig unerheblich hält.

319 Das Gericht stellt fest, daß sich aus seiner Würdigung der Feststellung der Zuwiderhandlung der Klägerin ergibt, daß die Schriftstücke und Argumente, auf die sich diese stützt, nicht geeignet sind, die Tatsachenfeststellungen der Kommission in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Dies gilt insbesondere für die Schriftstücke und Argumente, die sich auf die Preisinitiativen, die Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen und die Übereinstimmung der Preisinstruktionen beziehen.

320 Im übrigen hat das Gericht bei diesen Tatsachenfeststellungen einen inneren Widerspruch nicht erkennen können und ist der Ansicht, daß sich die Haltung der Kommission insoweit nicht geändert hat.

321 Die Rüge muß daher zurückgewiesen werden.

Zur Geldbusse

322 Die Klägerin rügt, daß die Entscheidung Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 verletze, weil die Dauer und die Schwere der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht zutreffend gewürdigt worden seien.

1. Die Verjährung

323 Nach Ansicht der Klägerin würde, selbst wenn 1977 eine Mindestpreisvereinbarung abgeschlossen worden wäre, diese unter die fünfjährige Verjährung nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1) fallen, weil sich die Kommission wegen der unterschiedlichen Natur der Mindestpreisvereinbarung und der Sitzungen, die, wie die Kommission einräume, nach Dezember 1977 stattgefunden hätten, nicht auf eine dauernde oder fortgesetzte Zuwiderhandlung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der genannten Verordnung berufen könne.

324 Nach Auffassung der Kommission fällt die Mindestpreisvereinbarung nicht unter die Verjährung, weil ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen der Mindestpreisvereinbarung und den Vereinbarungen für spätere Zeiträume bestehe und daher von einer dauernden Zuwiderhandlung auszugehen sei.

325 Das Gericht stellt fest, daß nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/74 die fünfjährige Verjährungsfrist für die Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbussen bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen erst mit dem Tag beginnt, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.

326 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der vom Gericht vorgenommenen Würdigung der Feststellung der Zuwiderhandlung, daß die Klägerin an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen ist, die Mitte 1977 mit der Zustimmung zu der Mindestpreisvereinbarung begonnen und bis zum November 1983 fortgedauert hat.

327 Deshalb kann die Klägerin sich gegenüber der Festsetzung der Geldbusse nicht auf Verjährung berufen.

2. Die Dauer der Zuwiderhandlung

328 Nach Meinung der Klägerin verlegt die Kommission zu Unrecht den Beginn der Zuwiderhandlung auf einen Zeitpunkt vor Dezember 1977, weil sie nicht über ausreichende Beweise für den Abschluß einer Mindestpreisvereinbarung verfüge und diese auf jeden Fall von der Verjährung erfasst werde.

329 In der Entscheidung (Randnr. 107 Absatz 3) werde eingeräumt, daß die gravierendsten Aspekte der Zuwiderhandlung nicht vor Ende 1978 zum Tragen gekommen seien.

330 Im übrigen habe es sich nicht um eine fortdauernde Zuwiderhandlung gehandelt, weil die Preisinitiativen sich nur auf 26 Monate erstreckt hätten, das Quotensystem 1981 und 1982 nicht Gegenstand einer Vereinbarung gewesen sei und diese beiden Systeme, die für das Funktionieren des Kartells unerläßlich seien, höchstens während eines Zeitraums von weniger als zehn Monaten gleichzeitig angewendet worden seien. Die Kommission habe daher wegen der sporadischen Natur des Kartells nicht den gesamten Zeitraum zwischen 1977 und 1983 berücksichtigen dürfen.

331 Zur Beendigung der Zuwiderhandlung führt die Klägerin aus, die Kommission liefere keinen Beweis für ihre Behauptungen, daß die Klägerin "mindestens bis November 1983" beteiligt gewesen sei oder die Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt Auswirkungen gehabt habe; die Kommission hätte daher - wie in den Sachen Peroxyd-Produkte und Zinc Producer Group (Entscheidungen vom 23. November 1984, Peroxyd-Produkte, ABl. L 35, S. 1, und vom 6. August 1984, Zinc Producer Group, ABl. L 220, S. 27) - davon ausgehen müssen, daß die Zuwiderhandlungen beendet worden seien, als sie mit ihren Ermittlungen begonnen habe.

332 Mithin habe sie einen Anspruch darauf, daß in ihrem Fall die Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung verkürzt und damit die Geldbusse deutlich und verhältnismässig herabgesetzt werde. (Urteile des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73, Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, 262, und vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461).

333 Die Komission erwidert, sie habe die Dauer der Zuwiderhandlung zutreffend beurteilt. Die Zeit vor 1979 müsse berücksichtigt werden, obwohl die Zuwiderhandlung damals noch nicht so schwerwiegend gewesen sei, was sie auch berücksichtigt habe.

334 Dem Hinweis auf die sporadische Natur der Zuwiderhandlung stuenden die andauernden Bemühungen der Hersteller zur Durchsetzung der vereinbarten Preiserhöhungen entgegen.

335 Bezueglich der Beendigung der Zuwiderhandlung weist die Kommission darauf hin, daß die Auswirkungen der Vereinbarung bis mindestens November 1983 angedauert hätten. Dies sei der letzte Monat, für den die Vereinbarung und Anwendung von Zielpreisen bewiesen sei. Sie habe daher bei der Festsetzung der Geldbusse zu Recht den Zeitraum von September bis November 1983 mit berücksichtigt.

336 Das Gericht hat bereits festgestellt, daß die Kommission den Zeitraum, in dem die Klägerin gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen hat, zutreffend beurteilt hat und zu Recht davon ausgegangen ist, daß es sich um eine einzige Zuwiderhandlung gehandelt hat.

337 Diese Rüge ist demnach zurückzuweisen.

3. Die Schwere der Zuwiderhandlung

A - Die begrenzte Rolle der Klägerin

338 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ohne jede Begründung behauptet, die "grossen Vier" hätten bei dem Verstoß eine besondere Verantwortung getragen. Dies stehe im übrigen zu der anderen Behauptung in Widerspruch, daß es bei den Herstellern keinen Grund gegeben habe, einen wesentlichen Unterschied nach dem Grad ihres individuellen Engagements bei der Durchführung der Absprachen zu machen (Entscheidung, Randnr. 109 Absatz 6).

339 ICI sei in Wahrheit nicht stärker engagiert gewesen als andere Hersteller, ihre dem Anschein nach aktivere Rolle sei rein administrativer Natur gewesen, ihre stärkere Beteiligung beruhe auf ihrer Bedeutung für den Markt - die in diesem Bereich nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden dürfe -, und schließlich hätten die "grossen Vier" die Sitzungen weder angeregt noch geleitet.

340 Die Kommission vertritt unter Hinweis auf die Randnummern 67 und 68 der Entscheidung die Auffassung, daß die Klägerin als Mitglied des "Klubs" der "grossen Vier" eine besondere Verantwortung für die begangenen Zuwiderhandlungen trage. Ihre Rolle insoweit ergebe sich aus zahlreichen Schriftstücken (gem. Bpkte., Anl. 8, 9, 19, 64, 87, 94 bis 100), die zumeist Diskussionen unter den "grossen Vier" wiedergäben.

341 Das Gericht weist darauf hin, daß die Klägerin ab August 1982 den Vorsitz bei den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller innehatte. Dieser Vorsitz war nicht lediglich administrativer Art, wie die Rolle der Klägerin bei den Diskussionen wegen der Quotenvereinbarungen für die Jahre 1982 und 1983 zeigt. Diese Rolle wird belegt durch die Berichte über die Sitzungen der zweiten Hälfte des Jahres 1982 (gem. Bpkte., Anl. 28 bis 34) sowie durch die Berichte über Sitzungen oder zweiseitige Kontakte zwischen der Klägerin und anderen Herstellern (gem. Bpkte., Anl. 75 bis 77, 79 bis 81, 83, 88, 89, 93, 95 und 98), die zusammenfassenden Vermerke und Marktaufteilungspläne der Klägerin (gem. Bpkte., Anl. 33, 70, 84 bis 87) und ihre Bemühungen um Einhaltung der Preisabsprachen, die insbesondere durch einen Vermerk der Klägerin mit dem Titel "Pricing actions from December meeting" ("Preisaktionen aufgrund der Dezember-Sitzung", gem. Bpkte., Anl. 34) bewiesen werden, wonach die Klägerin mit bestimmten anderen Herstellern Kontakt aufgenommen hat, um diese zu überzeugen, die Preisabsprachen einzuhalten.

342 Bezueglich der Rolle der Klägerin bei der Zuwiderhandlung ist ferner auf ihre Teilnahme an den vorbereitenden Sitzungen der "grossen Vier" hinzuweisen. Dazu heisst es in einem Vermerk über die Sitzung der Vertreter von ICI, Shell und Monte vom 15. Juni 1981 (gem. Bpkte., Anl. 64), daß diese Hersteller zur Beseitigung der Schwierigkeiten auf dem Markt folgende Lösungen in Erwägung gezogen haben:

"Possible solutions included (a) sanctions (not a great succeß so far on PVC), (b) control production which is within the power of the bosses (L. thought propylene availability might scupper this), (c) quotas which Zacchi favoured but L. discounted, (d) new initiative by the 4 majors whereby they accommodated the hooligans in Europe and made up the loß by sales in ROW markets. Given that W European sales would probably not exceed 105 kt/month for the next few months and then not over 125 kt for the remainder of the year say 115 kt average for July-Sept and exports continüd at 30 kt/month there would still be a surplus of capacity of 10 kt/month. Shared by the Big Four each would have to drop 2.5 kt/m in Europe equivalent to 30 kt/yr of say 2.3 % market share. I said that despite L.' s contention about ROW prices that such a proposal would be totally unacceptable to us, (e) a flat price increase of say 20 pf/kg wef 1st July - this avoids unrealistic requirements for the lowest priced busineß."

("Die möglichen Lösungen enthalten (a) Sanktionen [kein grosser Erfolg bisher bei PVC], (b) Produktionskontrolle, was in der Macht der Chefs steht [L. meinte, daß die Verfügbarkeit von Polypropylen dies versenken könnte], (c) Quoten, wofür sich Zacchi aussprach, L. aber weniger begeisterte, (d) eine neue Initiative der vier Grossen, durch die sie die Störenfriede in Europa zur Ruhe bringen und die Verluste durch den Absatz auf Märkten der übrigen Welt ausgleichen würden. Da der Absatz in Westeuropa in den nächsten Monaten 105 kt/Monat und dann für den Rest des Jahres 125 kt nicht übersteigen wird, d. h. 115 kt durchschnittlich für Juli bis September, bei Exporten von weiterhin 30 kt/Monat, würde noch ein Kapazitätsüberschuß von 10 kt/Monat übrig bleiben. Geteilt durch die grossen Vier müsste jeder von ihnen auf 2,5 kt/Monat, entsprechend 30 kt/Jahr, in Europa verzichten, d. h. auf 2,3 % Marktanteil. Ich erklärte, daß trotz der Behauptungen von L. zu den Preisen auf Märkten der restlichen Welt ein solcher Vorschlag für uns völlig inakzeptabel sei; (e) eine einheitliche Nettopreisanhebung auf etwa 20 Pf/kg mit Wirkung ab 1. Juli - dadurch werden unrealistische Forderungen für Niedrigstpreisgeschäfte vermieden.")

Ebenso wird in einem Vermerk eines Angestellten von ICI mit der Überschrift "Sharing the pain" ("das Opfer teilen") vom Anfang der zweiten Jahreshälfte 1982 (gem. Bpkte., Anl. 98) ausgeführt, daß eine Regelung zum Ausgleich für die Verringerung der Verkaufsmengen "might provide useful elements for the understanding between the 'Big Four' " ("für das Einvernehmen zwischen den 'vier Grossen' nützlich sein könnte") ICI hat in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8) zu diesem Schriftstück folgendes erklärt:

"The 'understanding' between the 'Big Four' was recognition that if the prices were to be increased then the 'Big Four' producers would have to give a strong lead, even at the expense of their own sales volume. It was thought that a 'Compensation Arrangement' between these four producers might have made it easier for them to contemplate the possibility of a commitment on 'Target Prices'."

("Das 'Einvernehmen' zwischen den 'grossen Vier' bestand in der Einsicht, daß die 'vier grossen' Hersteller bei Preisanhebungen sogar auf Kosten ihres eigenen Absatzvolumens entschlossen vorangehen müssten. Man meinte, daß eine 'Ausgleichsregelung' zwischen diesen vier Herstellern es ihnen erleichtern könnte, sich auf 'Zielpreise' festzulegen.")

Dies zeigt, daß die "grossen Vier" sich der besonderen Rolle bewusst waren, die sie bei den Initiativen zur Anhebung der Preise spielen sollten. So wird auch in einem internen Vermerk von Shell vom Oktober 1982 auf die Preisinitiativen der "grossen Vier" Bezug genommen (gem. Bpkte., Anl. 94).

343 Das Gericht stellt fest, daß sich aus alledem und aus seiner Würdigung der Feststellung der Zuwiderhandlung ergibt, daß die Kommission die Rolle der Klägerin bei der Zuwiderhandlung zutreffend festgestellt hat und laut Randnummer 109 Absatz 1 der Entscheidung dieser Rolle bei der Bemessung der Geldbusse Rechnung getragen hat. Dabei besteht zwischen den ersten drei Absätzen der Randnummer 109 und dem sechsten Absatz dieser Randnummer kein Widerspruch, da der letztgenannte Absatz nur die kleineren Hersteller betrifft.

344 Zudem zeigt die Schwere, die die festgestellten Handlungen charakterisiert - insbesondere die Festsetzung von Zielpreisen und Verkaufsmengen -, daß die Klägerin nicht leichtfertig oder auch nur fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt hat.

345 Folglich ist die Rüge zurückzuweisen.

B - Keine Individualisierung der Kriterien für die Festsetzung

der Geldbussen

346 Die Klägerin wirft der Kommission vor, nicht angegeben zu haben, inwieweit sie jeden einzelnen Faktor, der für die Bemessung der Geldbusse bestimmend gewesen sei, berücksichtigt habe. Sie fordert die Kommission auf, anzugeben, wie sie diese verschiedenen Faktoren gewichtet habe, und die von ihr verwendete Methode darzulegen, wie sie es in der Zellstoff-Sache (Entscheidung vom 19. Dezember 1984, IV/29.725 - Zellstoff, ABl. L 85, S. 1) getan und wozu sie der Gerichtshof in der Rechtssache IAZ verpflichtet habe (Urteil vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ/Kommission, Slg. 1983, 3369).

347 Die Kommission habe sich ferner nicht zur Methode der Berechnung der Geldbussen geäussert und vertrete keinen kohärenten Standpunkt zur Natur und Bedeutung der Faktoren, die bei der Bußgeldbemessung zu berücksichtigen seien.

348 Die Kommission weist darauf hin, daß sie in den Randnummern 107 bis 109 der Entscheidung die verschiedenen Faktoren dargelegt habe, denen sie bei der Bemessung der Geldbusse Rechnung getragen habe; sie habe die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse demnach hinreichend begründet.

349 Sie weist darauf hin, daß sie im vorliegenden Fall bei der Festsetzung der Geldbussen in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Praxis und mit den vom Gerichtshof entwickelten Grundsätzen für die Bußgeldfestsetzung gehandelt habe. Seit 1979 sei es ihre Praxis, die Beachtung des Wettbewerbsrechts durch die Festsetzung höherer Geldbussen zu erreichen - insbesondere bei solchen Zuwiderhandlungen, die offenkundig gegen das Wettbewerbsrecht verstießen, und bei besonders schwerwiegenden Verstössen wie im vorliegenden Fall -, um namentlich die abschreckende Wirkung der Geldbussen zu erhöhen. Der Gerichtshof habe dieser Praxis zugestimmt (Urteile vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Pioneer/Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 106 und 109) und auch wiederholt anerkannt, daß die Festsetzung von Geldbussen die Würdigung eines komplexen Sachverhalts voraussetze (Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, a. a. O., Randnr. 120, und vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 108/82, a. a. O., Randnr. 52).

350 Die Kommission sei besonders qualifiziert, eine solche Würdigung vorzunehmen, von der nur abgewichen werden könne, wenn in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Irrtum von wesentlicher Bedeutung vorliege.

351 Zur Methode der Berechnung der Geldbussen führt die Kommission aus, es sei nicht möglich, eine einfache mathematische Formel anzuwenden, die für alle Fälle Geltung beanspruchen könne; man müsse auf den vorliegenden Sachverhalt eine komplexe Menge von Faktoren anwenden.

352 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission bei der Bemessung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbusse zum einen die Kriterien für die Bestimmung des allgemeinen Niveaus der gegen die Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, verhängten Geldbussen (Entscheidung, Randnr. 108) und zum anderen die Kriterien für die gerechte Abstufung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbussen (Entscheidung, Randnr. 109) festgelegt hat.

353 Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigen die in Randnummer 108 der Entscheidung aufgeführten Kriterien bei weitem das allgemeine Niveau der gegen die Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, verhängten Geldbussen. Insoweit ist besonders die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und insbesondere seine Buchstaben a, b und c hervorzuheben, die den vorsätzlich und unter grösster Geheimhaltung handelnden Polypropylenherstellern nicht unbekannt war.

354 Das Gericht hält auch die in Randnummer 109 der Entscheidung genannten vier Kriterien für sachgerecht und genügend, um zu einer gerechten Zumessung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbussen zu gelangen.

355 Zu den ersten beiden in Randnummer 109 der Entscheidung genannten Kriterien, der Rolle jedes Unternehmens bei den geheimen Absprachen sowie der Dauer seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung, ist festzustellen, daß die Gründe für die Bemessung der Geldbusse im Lichte der Entscheidungsbegründung insgesamt zu sehen sind und daß die Kommission somit die Berücksichtigung dieser Kriterien in bezug auf die Klägerin hinreichend individualisiert hat.

356 Zu den letzten beiden Kriterien, dem jeweiligen Polypropylenabsatz der einzelnen Hersteller in der Gemeinschaft sowie ihrem jeweiligen Gesamtumsatz, ist auf der Grundlage der Zahlen, die das Gericht von der Kommission angefordert hat und deren Richtigkeit von der Klägerin nicht bestritten worden ist, festzustellen, daß diese Kriterien bei der Bestimmung der gegen die Klägerin verhängten Geldbusse im Verhältnis zu den gegen andere Hersteller verhängten Geldbussen nicht unbillig angewandt worden sind.

357 Das Gericht stellt weiter fest, daß sich aus seiner Würdigung der tatsächlichen Feststellungen der Kommission bei der Ermittlung der Zuwiderhandlung ergibt, daß die einzelnen Argumente, deren Nichtbehandlung durch die Kommission die Klägerin rügt, in den Tatsachen keine Grundlage finden.

358 Folglich ist die Rüge zurückzuweisen.

C - Die Berücksichtigung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung

359 Die Klägerin macht geltend, daß nach den Grundsätzen und der Praxis der Kommission (Dreizehnter und Fünfzehnter Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik; Entscheidungen vom 23. November 1972, IV/26.894 - Pittsburgh Corning, ABl. L 272, S. 35, und vom 8. Dezember 1977, IV/29.132 - Hugin-Liptons, ABl. L 22, S. 23) sowie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, a. a. O., vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 à 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., und vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 35/83, BAT/Kommission, Slg. 1985, 363) die Auswirkungen einer Zuwiderhandlung einen wesentlichen oder sehr wichtigen Faktor bei der Feststellung der Schwere der Zuwiderhandlung darstellten. Die Kommission müsse berücksichtigen, inwieweit die Zuwiderhandlung dem Zweck der Wettbewerbsregeln zuwiderlaufe. Die Kommission habe insoweit das Wachstum des Handels, das einseitige und eigenständige Handeln der fraglichen Unternehmen und die Vorteile für die Verbraucher, die in den Genuß besonders niedriger Preise gekommen seien, nicht berücksichtigt.

360 ICI wiederholt ihren Antrag, der Kommission aufzugeben, ihr und dem Gericht den Bericht des Anhörungsbeauftragten, der entlastendes Beweismaterial bezueglich der Auswirkungen enthalte, sowie die Schriftstücke über die Erklärungen der Vertreter der Kommission gegenüber der Presse zur Zeit der Entscheidung vorzulegen, wonach das Kartell einen Preiserhöhungseffekt von 15 % bis 40 % gehabt habe. In diesem Zusammenhang vertritt die Klägerin die Auffassung, daß die von ihr während des Verfahrens vorgebrachten Gesichtspunkte und das Fehlen einer Argumentation der Kommission zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung ihren Antrag trotz des Beschlusses des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R (a. a. O.) rechtfertigen.

361 Nach Meinung der Kommission sind die Darlegungen der Klägerin zur angeblichen Wirkungslosigkeit des Kartells unerheblich. Die Kommission habe nämlich bei der Bemessung der Geldbussen berücksichtigt, daß die Preisinitiativen gewöhnlich ihr Ziel nicht voll erreicht hätten (Entscheidung, Randnr. 108). Damit habe die Kommission mehr als nur ihre Pflicht getan, da nach Artikel 85 nicht nur Kartelle mit wettbewerbswidrigen Wirkungen, sondern auch solche mit wettbewerbswidrigem Zweck geahndet werden müssten. Dagegen habe sie das Wachstum des Handels, die einseitigen Bemühungen der Hersteller zur Begrenzung ihrer Produktion und Steigerung ihres Ertrags und auch das verhältnismässig niedrige Preisniveau nicht berücksichtigen müssen, da dies Faktoren seien, denen bei der Würdigung der nachteiligen Auswirkungen des Kartells angesichts der Ziele der Wettbewerbsregeln keine Bedeutung zukomme.

362 Hinsichtlich der Vorlage ihrer Akten sieht die Kommission keinen Grund für das Gericht, den Beschluß vom 11. Dezember 1986 (a. a. O.) in Frage zu stellen; die Klägerin könne die Sachdienlichkeit ihres Antrags nicht nachweisen.

363 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission zwei Arten von Wirkungen der Zuwiderhandlung unterschieden hat. Die erste habe darin bestanden, daß sämtliche Hersteller, nachdem sie in den Sitzungen Zielpreise vereinbart hätten, ihre Verkaufsabteilungen angewiesen hätten, dieses Preisniveau durchzusetzen; die Ziele hätten so als Unterlage für die Preisverhandlungen mit den Kunden gedient. Daraus hat die Kommission den Schluß gezogen, im vorliegenden Fall deute alles darauf hin, daß sich die Vereinbarung auf die Wettbewerbsbedingungen tatsächlich spürbar ausgewirkt habe (Entscheidung, Randnr. 74 Absatz 2 und Randnr. 90). Die zweite Art von Wirkungen der Zuwiderhandlung habe darin bestanden, daß die Entwicklung der Preise gegenüber Einzelkunden im Vergleich zu den im Laufe besonderer Preisinitiativen aufgestellten Zielpreisen mit der Darstellung übereinstimme, die hiervon in den bei ICI und anderen Herstellern über die Durchsetzung der Preisinitiativen gefundenen Schriftstücken gegeben werde (Entscheidung, Randnr. 74 Absatz 6).

364 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Kommission rechtlich der Beweis für den Eintritt der Wirkungen der ersten Art aufgrund der zahlreichen von den einzelnen Herstellern erteilten Preisinstruktionen gelungen ist, die miteinander und mit den in den Sitzungen festgelegten Preiszielen übereinstimmen, die ihrerseits offenkundig dazu bestimmt waren, als Grundlage für die Preisverhandlungen mit den Kunden zu dienen.

365 Zu den Wirkungen der zweiten Art ist zum einen darauf hinzuweisen, daß die Kommission keinen Anlaß hatte, an der Richtigkeit der von den Herstellern selbst in ihren Sitzungen vorgenommenen Analysen (siehe insbesondere die Berichte über die Sitzungen vom 21. September, 6. Oktober, 2. November und 2. Dezember 1982, gem. Bpkte., Anl. 30 bis 33) zu zweifeln, aus denen hervorgeht, daß die in den Sitzungen festgelegten Preisziele auf dem Markt weitgehend umgesetzt wurden. Wenn zum anderen die Untersuchung von Coopers & Lybrand sowie die von einigen Herstellern in Auftrag gegebenen wirtschaftswissenschaftlichen Untersuchungen ergeben sollten, daß die von den Herstellern selbst in ihren Sitzungen vorgenommenen Analysen unrichtig waren, so wäre diese Feststellung nicht geeignet, zu einer Herabsetzung der Geldbusse zu führen, da die Kommission in Randnummer 108 letzter Gedankenstrich der Entscheidung darauf hingewiesen hat, daß sie bei der Festsetzung der Geldbussen mildernd berücksichtigt habe, daß die Preisinitiativen im allgemeinen nicht ihr ganzes Ziel erreicht hätten und daß keine Maßnahmen vorgesehen gewesen seien, um die Befolgung der Quoten bzw. anderer Maßnahmen zu erzwingen.

366 Da die Begründung der Entscheidung bezueglich der Festsetzung der Geldbussen im Lichte der übrigen Begründung der Entscheidung zu sehen ist, ergibt sich, daß die Kommission zu Recht die Wirkungen der ersten Art in vollem Umfang berücksichtigt und der begrenzten Natur der Wirkungen der zweiten Art Rechnung getragen hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin nicht dargetan hat, inwieweit im Hinblick auf eine Milderung der Geldbussen nicht ausreichend berücksichtigt worden sein soll, daß diese Wirkungen der zweiten Art begrenzt waren.

367 Zu dem Antrag der Klägerin auf Vorlage der Schriftstücke, die der Pressekonferenz zugrunde gelegen haben, in deren Verlauf die Kommission angeblich erklärt hat, die Zuwiderhandlung habe zu einer Anhebung des Preisniveaus um 15 % bis 40 % geführt, stellt das Gericht fest, daß die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die dafür sprechen könnten, daß die Kommission sich in der Entscheidung von anderen Gründen als denen hat leiten lassen, die sie bezueglich der Auswirkungen der Zuwiderhandlung dort angeführt hat. Infolgedessen sieht das Gericht keinen Grund, den Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1986 in Frage zu stellen, mit dem dieser den Antrag auf Vorlage der internen Schriftstücke der Kommission bezueglich der genannten Pressekonferenz zurückgewiesen hat.

368 Die Rüge ist folglich zurückzuweisen.

D - Ungenügende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Krisensituation

369 Die Klägerin bringt vor, die Kommission hätte den wirtschaftlichen Hintergrund der Zuwiderhandlung berücksichtigen müssen, nämlich erzielte Gewinne oder erlittene Verluste, wie sie dies in ihren früheren Entscheidungen (vgl. Entscheidungen vom 17. Dezember 1975, UBC, ABl. L 95, S. 1, und vom 12. Dezember 1978, Kawasaki, ABl. L 16, S. 9) getan habe und wie es der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (a. a. O.) getan habe, ferner den Verbrauchern oder Kunden zugefügte Schäden, wie sie dies in ihren früheren Entscheidungen (vgl. Entscheidungen vom 21. Dezember 1976, Theal-Watts, ABl. L 39, S. 19, vom 12. Dezember 1978, Kawasaki, a. a. O., und vom 28. November 1979, Floral, ABl. L 39, S. 51) getan habe und wie es der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtsachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (a. a. O.) getan habe, und schließlich Auswirkungen der Verstösse, wie sie dies in ihren früheren Entscheidungen (vgl. Entscheidungen vom 12. Dezember 1978, Kawasaki, und vom 19. Dezember 1984, Zellstoff, a. a. O.) getan habe und wie es der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 35/83 (a. a. O.) getan habe.

370 Die Kommission erwidert, sie habe den wirtschaftlichen Hintergrund zutreffend berücksichtigt und die Geldbusse wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Sektors herabgesetzt.

371 Das Gericht weist darauf hin, daß die Kommission in Randnummer 108 letzter Gedankenstrich der Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß sie dem Umstand Rechnung getragen habe, daß die Unternehmen für einen grossen Zeitraum erhebliche Verluste im Polypropylensektor hätten hinnehmen müssen; dies zeigt, daß die Kommission nicht nur den Verlusten, sondern damit auch den ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen des Sektors Rechnung getragen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, a. a. O., Randnr. 111 ff.), um bei gleichzeitiger Berücksichtigung der anderen in Randnummer 108 aufgeführten Kriterien das allgemeine Niveau der Geldbussen festzusetzen.

372 Auch wenn die Kommission in früheren Fällen die Auffassung vertreten hat, daß angesichts der tatsächlichen Umstände die Krisensituation zu berücksichtigen sei, in der sich der betreffende Wirtschaftssektor befand, ist sie dadurch nicht gezwungen, eine solche Situation im vorliegenden Fall in gleicher Weise zu berücksichtigen, da ihr rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag begangen haben.

373 Folglich ist die Rüge zurückzuweisen.

E - Die Berücksichtigung des Umsatzes der Klägerin

374 Nach Auffassung der Klägerin ist die Geldbusse zu Unrecht nach Maßgabe des Gesamtumsatzes des Unternehmens festgesetzt worden; die Kommission habe selbst in den Zellstoff-Sachen (Entscheidung vom 19. Dezember 1984, Zellstoff, a. a. O.) - ebenso der Gerichtshof in dem Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (a. a. O.) - die Aufmerksamkeit auf die Gefahren einer solchen Praxis gelenkt. Die Höhe der Geldbusse entspreche einem übertrieben hohen Prozentsatz der Polypropylenverkäufe von ICI in der Gemeinschaft von 1979 bis 1983.

375 Die Kommission bringt vor, daß sie zwar bei der Feststellung der Schwere der Zuwiderhandlung die Grösse und den Marktanteil der betroffenen Unternehmen berücksichtigt, diesem Faktor jedoch keine besondere Bedeutung beigemessen habe. Ausserdem überschreite die Geldbusse nicht 10 % des Umsatzes von ICI auf dem Polypropylenmarkt in dem der Entscheidung vorangegangenen Wirtschaftsjahr und erst recht nicht 10 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens.

376 Das Gericht stellt fest, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, a. a. O., Randnr. 119) der Hinweis in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 auf 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes als Obergrenze einer Geldbusse, die 1 Million ECU übersteigt, so zu verstehen ist, daß sich dieser Prozentsatz auf 10 % des Gesamtumsatzes bezieht.

377 Folglich hat die Kommission im vorliegenden Fall die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gezogene Grenze nicht überschritten.

378 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß sich die Kommission bei der Bemessung der gegen die Klägerin verhängten Geldbusse weder ausschließlich noch überwiegend auf deren Umsatz gestützt hat.

379 Die Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

F - Der Grundsatz der Gleichbehandlung

380 Die Klägerin bringt im wesentlichen vor, daß die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung in zweifacher Weise verletzt habe: Sie habe gegen die Klägerin eine Geldbusse festgesetzt, die zum einen ausser Verhältnis zu den früher verhängten stehe und zum anderen im Vergleich mit den gegen die anderen Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet sei, festgesetzten Geldbussen zu hoch sei.

381 Zwar sei die Kommission in der Tat berechtigt, das Niveau der Geldbussen unter Berücksichtigung ihrer abschreckenden Wirkung festzulegen, doch dürfe die Notwendigkeit einer Abschreckung in gleichartigen und gleich schweren Fällen nicht wesentlich variieren (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, a. a. O., und vom 10. Dezember 1985 in den verbundenen Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, a. a. O.), weil sonst Unternehmen in vergleichbarer Lage unterschiedlich behandelt würden. Im vorliegenden Fall sei zum einen eine nicht gerechtfertigte Unterscheidung zwischen den grossen "Vier" und den anderen beschuldigten Parteien getroffen worden. Zum anderen sei die Geldbusse diskriminierend und unverhältnismässig im Vergleich zu den Geldbussen, die in anderen neueren Entscheidungen bei zumindest genauso schweren Verstössen gegen Artikel 85 (Festsetzung von Effektivpreisen, Aufteilung des Marktes, Schädigung der Kundschaft und Ausschaltung des Wettbewerbs) festgesetzt worden seien (Entscheidungen vom 17. Oktober 1983, Cast-iron & Steels, ABl. L 317, S. 1; vom 6. August 1984, Zinc Producer Group, a. a. O.; vom 7. Dezember 1988, Flachglas, ABl. L 33, S. 44; vom 23. November 1984, Peroxyd-Produkte, a. a. O., und vom 19. Dezember 1984, Zellstoff, a. a. O.).

382 Die Klägerin führt insbesondere unter Hinweis auf die von der Kommission in ihrem Dreizehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik und die von Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pioneer (Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1930) vertretene Meinung aus, daß zwar jede Rechtssache unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände untersucht werden müsse, die Kommission sich jedoch bei der Festlegung des Bußgeldniveaus auf die früheren Entscheidungen und Urteile zu stützen habe, um eine Beeinträchtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu vermeiden und um auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts ein kohärentes System zu errichten.

383 Die Kommission weist darauf hin, daß der Gerichtshof entgegen der Behauptung der Klägerin in seinem Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (a. a. O.) eindeutig festgestellt habe, daß der Tag kommen könne, an dem die Kommission zu Recht beschließe, die Höhe der Geldbussen für bestimmte Zuwiderhandlungen anzuheben, um die Anwendung der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft sicherzustellen. Da ein krasserer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht als der vorliegende kaum vorstellbar sei, habe sie berechtigterweise wirklich abschreckende Geldbussen festsetzen dürfen.

384 In ihrer Gegenerwiderung wendet sich die Kommission gegen die Auslegung der Schlussanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn in der Rechtssache Pioneer (a. a. O.) durch die Klägerin. Der Generalanwalt habe anerkannt, daß die Kommission berechtigt sei, den Unternehmen selbst für ähnliche Zuwiderhandlungen höhere Geldbussen als in der Vergangenheit aufzuerlegen; dem sei der Gerichtshof in seinem Urteil in dieser Rechtssache gefolgt.

385 Das Gericht stellt fest, daß die Befugnis der Kommission, Geldbussen gegen Unternehmen zu verhängen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Befugnissen gehört, die der Kommission eingeräumt worden sind, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfuellen. Diese Aufgabe umfasst zwar die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden; sie enthält aber auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken. Daher hat die Kommission bei der für die Festsetzung der Geldbusse erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung nicht nur die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auch den Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen und sicherzustellen, daß ihr Vorgehen vor allem in bezug auf solche Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat. Nach Ansicht des Gerichtshofes darf die Kommission auch dem Umstand Rechnung tragen, daß derartige Praktiken wegen des Gewinns, den eine Reihe der betroffenen Unternehmen daraus ziehen kann, immer noch verhältnismässig häufig sind, obwohl ihre Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an festgestanden hat; sie kann daher das Niveau der Geldbussen anheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, daß die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbussen in einer bestimmten Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert wird, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, a. a. O., Randnrn. 105 bis 109).

386 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen stellt das Gericht fest, daß die Kommission die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen sowie den Erlaß von Maßnahmen zur Förderung der Durchführung von Preisinitiativen, die eine normale Preisentwicklung auf dem Polypropylenmarkt verhindern sollten, zu Recht als besonders schwere und offenkundige Verstösse eingestuft hat.

387 Im übrigen ist das Gericht der Auffassung, daß ein Vergleich der gegen die Klägerin verhängten Geldbusse mit den Geldbussen der übrigen Adressaten der Entscheidung angesichts der Dauer und der besonderen Schwere der zu Lasten der Klägerin festgestellten Zuwiderhandlung keine Diskriminierung erkennen lässt.

388 Diese Rüge muß daher zurückgewiesen werden.

G - Das Maß der Zusammenarbeit der Klägerin

389 Die Klägerin legt dar, die Kommission habe die Mitarbeit der Klägerin bei den Untersuchungen nicht berücksichtigt, obwohl sie in früheren Entscheidungen (Entscheidung vom 19. Dezember 1984, Zellstoff, a. a. O.) festgestellt habe, daß eine solche Zusammenarbeit zu einer bedeutenden Herabsetzung der Geldbusse führen müsse, die bis zu 50 % betragen könne. Im übrigen habe ICI sofort, als sie Kenntnis von den Untersuchungen erlangt habe, Maßnahmen ergriffen, um die Wiederholung solcher Verstösse auszuschließen.

390 Die Kommission weist darauf hin, daß sehr wohl berücksichtigt worden sei, daß die Klägerin nach ihrer Erklärung bei den Untersuchungen mit der Kommission zusammengearbeitet und die Zuwiderhandlung beendet habe, sobald sie von der Einleitung der Untersuchung erfahren habe, doch könne dies die Zuwiderhandlung natürlich nicht ungeschehen machen.

391 Das Gericht stellt vorab fest, daß die Kommission auf eine Frage in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, daß die Klägerin zu der "sehr kleinen Zahl von Herstellern" gehört habe, die bei der Untersuchung mit der Kommission zusammengearbeitet hätten und die in Randnummer 109 letzter Absatz der Entscheidung angeführt seien.

392 Aus der Prüfung von Randnummer 109 der Entscheidung folgt, daß die Geldbusse der Klägerin wegen ihrer Mitarbeit bei der Untersuchung der Kommission um höchstens 1 Million ECU herabgesetzt worden ist. In den Absätzen 2 und 3 dieser Randnummer wird nämlich unterschieden zwischen Monte und der Klägerin einerseits, die nacheinander den Vorsitz bei den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller innehatten, und Hoechst und Shell andererseits, die zwar zu den "grossen Vier" gehörten, aber in dem von diesen gebildeten inoffiziellen Direktorium angeblich eine geringere Rolle spielten. Aus diesem Grund ist gegen die letztgenannten Unternehmen eine Geldbusse von 9 Millionen ECU verhängt worden, während sich die gegen Monte verhängte Geldbusse auf 11 Millionen ECU und die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbusse auf 10 Millionen ECU beläuft. Der Unterschied von 1 Million ECU zwischen der Geldbusse der Klägerin und der von Monte ist nicht notwendigerweise allein durch die Berücksichtigung der Zusammenarbeit der Klägerin bei der Untersuchung zu erklären, sondern kann zum Teil auch darauf beruhen, daß der "jeweilige Polypropylenabsatz in der Gemeinschaft" dieser beiden Unternehmen berücksichtigt worden ist, da der von Monte wesentlich höher als der der Klägerin war.

393 Da die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbusse wegen ihrer Mitarbeit bei der Untersuchung um weniger als 10 % herabgesetzt worden ist, steht das Gericht angesichts der besonderen Ausführlichkeit der Antwort der Klägerin auf das Auskunftsverlangen, die sich nicht nur auf die Handlungen der Klägerin, sondern auch auf die der gesamten betroffenen Unternehmen bezog, auf dem Standpunkt, daß der Mitarbeit der Klägerin in weiterem Umfang Rechnung zu tragen ist, als es die Kommission bei der Bemessung der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbusse getan hat, weil es nämlich ohne diese Antwort wesentlich schwerer für die Kommission gewesen wäre, die Zuwiderhandlung, die Gegenstand der Entscheidung ist, festzustellen und zu beenden. Selbst wenn diese Zusammenarbeit erst spürbar geworden ist, nachdem die Kommission die belastenden Schriftstücke in den Geschäftsräumen der Klägerin entdeckt hatte, wäre es für die Kommission, wenn sie nicht über die Antwort der Klägerin auf das Auskunftsverlangen verfügt hätte, schwieriger gewesen, die Bedeutung dieser und der bei anderen Herstellern gefundenen Schriftstücke zu verstehen und hieraus ihre Folgerungen für die Feststellung und Beendigung der Zuwiderhandlung zu ziehen.

394 Infolgedessen gelangt das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung zu dem Ergebnis, daß die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbusse um eine weitere Million ECU herabzusetzen ist.

395 Im übrigen ist es zwar wichtig, daß die Klägerin Maßnahmen ergriffen hat, um neue Verstösse gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft seitens ihrer Angestellten zu verhindern, doch ändert dies nichts an der Tatsache der Zuwiderhandlung, die vorliegend festgestellt worden ist. Auch hier kann der Umstand, daß die Kommission es in einem früheren Verfahren wegen der Umstände des Falles für notwendig gehalten hat, die von dem betreffenden Unternehmen zur Verhinderung neuer Verstösse gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft getroffenen Maßnahmen zu berücksichtigen, sie nicht zwingen, ähnliche Maßnahmen im vorliegenden Fall in gleicher Weise zu berücksichtigen, da es sich nach Randnummer 108 der Entscheidung um einen besonders schweren, vorsätzlichen und unter grösster Geheimhaltung begangenen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gehandelt hat. Somit besteht kein Grund, die Geldbusse insoweit herabzusetzen.

396 Es ist weiterhin festzustellen, daß die Klägerin beantragt, "für den Fall, daß die Klägerin die Geldbusse ohne Möglichkeit der Außsetzung sofort zahlen muß, die Kommission zur Rückzahlung des gezahlten Betrags oder eines angemessenen Teilbetrags zuzueglich Zinsen zu einem Zinssatz von 1 % über dem Sollzinssatz der in Artikel 4 der Entscheidung genannten Bank des Vereinigten Königreichs zu verurteilen".

397 Dieser Antrag der Klägerin ist seinem Wortlaut nach bedingt gestellt, weil er nämlich von der Bedingung abhängig gemacht ist, daß die Klägerin die Geldbusse ohne Möglichkeit der Außsetzung zahlen muß. Die Bedingtheit dieses Antrags zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift ist dadurch zu erklären, daß die in Artikel 4 der Entscheidung für die Zahlung der Geldbusse gesetzte Frist drei Monate ab Zustellung der Entscheidung an die Klägerin betrug. Da diese Frist länger war als die Frist für die Einreichung einer Klage gemäß Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag, hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht entschieden, die Geldbusse zu zahlen oder eine Bankbürgschaft mit der Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen zu stellen, wie es ihr die Kommission in ihrem Schreiben vom 22. Mai 1986, mit dem sie ICI die Klage zugestellt hatte, vorgeschlagen hatte.

398 Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens nach Ablauf der Frist des Artikels 4 der Entscheidung, als sie sich entscheiden musste, die Geldbusse zu zahlen oder eine Bankbürgschaft zu stellen, die Bedingtheit des hier zu prüfenden Antrags beseitigt hat, sondern in ihrer Erwiderung lediglich erklärt hat, sie wiederhole die Anträge aus ihrer Klageschrift. Da die Klägerin die Bedingtheit ihres Antrags nicht beseitigt hat, hat sie keinen hinreichend bestimmten Antrag gestellt. Dieser Antrag ist mithin gemäß Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes der EWG, Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts als unzulässig zu betrachten (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1974 in der Rechtsaache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, Randnr. 7).

Zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

399 Mit Schriftsatz, der am 4. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, wegen der Erklärungen, die die Kommission in der mündlichen Verhandlung in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-102/89 und T-104/89 abgegeben hat, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und eine Beweisaufnahme anzuordnen.

400 Das Gericht hält es nach erneuter Anhörung des Generalanwalts nicht für angezeigt, gemäß Artikel 62 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und eine Beweisaufnahme anzuordnen.

401 Es ist darauf hinzuweisen, daß das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315) als solches keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren rechtfertigt. Das Gericht stellt fest, daß ein Rechtsakt, der zugestellt und veröffentlicht worden ist, als gültig anzusehen ist. Es ist daher Sache desjenigen, der die formelle Gültigkeit eines Rechtsakts anzweifelt oder sich auf dessen Inexistenz beruft, dem Gericht Gründe vorzutragen, die den Anschein der Gültigkeit des förmlich zugestellten und veröffentlichten Rechtsakts in Frage stellen. Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen in dieser Rechtssache keinerlei Indizien vorgebracht, die die Annahme stützen könnten, daß die zugestellte und veröffentlichte Entscheidung nicht von den Mitgliedern der Kommission als Kollegium gebilligt oder erlassen worden sei. Insbesondere haben die Klägerinnen im Gegensatz zu den PVC-Verfahren (Urteil vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-102/89 und T-104/89, a. a. O., Randnrn. 32 ff.) im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß der Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts durch eine Abänderung des Wortlauts der Entscheidung nach der Sitzung der Kommissionsmitglieder, in der sie erlassen worden ist, verletzt wurde.

Kostenentscheidung:

Kosten

402 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, hat diese die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die in Artikel 3 der Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 (IV/31.149 - Polypropylen; ABl. L 230, S. 1) gegen die Klägerin verhängte Geldbusse wird auf 9 000 000 ECU bzw. 5 803 173 UKL festgesetzt.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.

Ende der Entscheidung

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