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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 17.03.1993
Aktenzeichen: T-13/92
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2
EWG/EAG BeamtStat Art. 91
EWG/EAG BeamtStat Art. 45
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die verspätete Einordnung der Beurteilung eines Beamten in die Personalakte stellt einen Amtsfehler dar, wenn der Beamte nicht selbst erheblich zu dieser Verspätung beigetragen hat. Wenn eine Beurteilung zwar erstellt, aber entgegen Artikel 26 des Statuts nicht in die Personalakte aufgenommen worden ist, ist es nämlich den Personen, die Stellungnahmen abzugeben oder Entscheidungen zu treffen haben, die den Ablauf der Karriere des Beamten betreffen, nicht möglich, diesen wichtigen Gesichtspunkt bei der Beurteilung insbesondere im Rahmen eines Beförderungsverfahrens zu berücksichtigen.

Eine solche Verspätung begründet für den Beamten, dessen Chancen auf eine Beförderung oder eine Versetzung auf verschiedene freie Stellen dadurch verringert wurden, daß im Zeitpunkt der Prüfung seiner Bewerbung die Beurteilung in seiner Personalakte fehlte, einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, sofern nicht feststeht, daß dieses Fehlen durch das Vorliegen gleichwertiger Informationen über die Verdienste des Betroffenen ausgeglichen wurde, und sofern die Säumnis der Verwaltung nicht durch einen besonderen Umstand gerechtfertigt werden kann.

Bei der Bewertung des immateriellen Schadens nach billigem Ermessen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Möglichkeiten des Betroffenen, in Zukunft befördert oder versetzt zu werden, in Anbetracht seines Alters beschränkt sind.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 17. MAERZ 1993. - ANDREW MACRAE MOAT GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - BEURTEILUNGEN, DIE VERSPAETET ZUR PERSONALAKTE GENOMMEN WERDEN - SCHADENSERSATZKLAGE. - RECHTSSACHE T-13/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der Kläger Andrew XX Moat ist seit 1974 Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Besoldungsgruppe A 4. Seine Beurteilungen für die Jahre 1981°1983 und 1983°1985 enthalten lobende Bewertungen seiner Führungsfähigkeiten und empfehlen seine Beförderung.

2 In der zweiten Hälfte des Jahres 1989 und 1990 reichte der Kläger auf vierundzwanzig Stellenausschreibungen seine Bewerbung ein. Keine dieser Bewerbungen war erfolgreich.

3 Am 19. Oktober 1989 unterzeichnete der Kläger seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1987, die ihm frühestens am 12. Oktober 1989 vorgelegt worden war. Seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1989, die ihm frühestens am 19. Juli 1990 vorgelegt worden war, unterzeichnete er am 24. Juli 1990.

4 Am 9. August 1990 entdeckte der Kläger, daß seine Beurteilungen für die Zeit nach dem 30. Juni 1985 nicht in seine Personalakte aufgenommen worden waren. Mit Schreiben vom 10. August 1990 teilte er dies dem Generalsekretär der Kommission mit und bat ihn um Auskunft über die Gültigkeit verschiedener inzwischen erfolgter Ernennungen.

5 Der Generalsekretär der Kommission räumte in seinem Antwortschreiben vom 29. Oktober 1990 ein, daß bei der Einordnung der Schriftstücke in die Personalakten eine Verzögerung eingetreten sei, erklärte aber, daß die Lage sich bessere. Sowohl der für die Beurteilungen des Klägers zuständige Generaldirektor als auch der Beratende Ausschuß für Ernennungen (nachstehend: BÄ) hätten über den Lebenslauf des Klägers verfügt, was sie jederzeit in die Lage versetzt hätte, die von diesem eingereichten Bewerbungen zu prüfen und sie mit denen der anderen Bewerber zu vergleichen.

6 Mit Schreiben vom 14. März 1991 reichte der Kläger einen Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) ein. Dieses Schreiben wurde am 20. März 1991 versehentlich als Beschwerde und nicht als Antrag eingetragen. Unter Hinweis darauf, daß seine Beurteilungen nicht in die Personalakte aufgenommen worden seien, sowie auf die Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1991 in den Rechtssachen T-63/89 und T-27/90 (Latham/Kommission, Slg. 1991, II-19, Slg. 1991, II-35) verlangte der Kläger erhöhten Schadensersatz nach dem Vorbild der Wiedergutmachungen, die das Gericht in den genannten Rechtssachen nach seiner Auffassung zweifellos zugebilligt habe, um die Kommission anzuhalten, "Ordnung in ihr Haus zu bringen". Er stellte klar, daß er nicht die Aufhebung der einzelnen erfolgten Ernennungen begehre, und forderte die Kommission auf, ihm einen Betrag von 150 000 BFR als Schadensersatz dafür zu zahlen, daß sie seine Personalakte nicht in der nach dem Statut erforderlichen Weise geführt und demzufolge seine Bewerbung um verschiedene Stellen nicht ernsthaft berücksichtigt habe.

7 Am 19. Juli 1991 legte der Kläger Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 14. März 1991 ein.

8 Die Kommission antwortete auf seine Beschwerde vom 19. Juli 1991 nicht.

9 Am 9. Oktober 1991 erhob der Kläger gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 14. März 1991 Klage. Sie wurde mit Beschluß des Gerichts vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache T-72/91 (Moat/Kommission, Slg. 1992, II-1771) als unzulässig, weil verfrüht, abgewiesen, da der Kläger die Antwort der Kommission auf seine Beschwerde vom 19. Juli 1991 nicht abgewartet habe. Das vom Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte Rechtsmittel wurde durch Beschluß des Gerichtshofes vom 1. Februar 1993 in der Rechtssache C-318/92 P (Moat/Kommission, Slg. 1993, I-481) zurückgewiesen.

Verfahren

10 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 17. Februar 1992 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben, mit der er Ersatz des ihm angeblich durch die verspätete Aufnahme der ihn betreffenden Beurteilungen in seine Personalakte entstandenen Schadens begehrt.

11 Der Kläger beantragt,

1) die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

2) die ihn beschwerenden Maßnahmen aufzuheben;

3) die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 150 000 BFR zu verurteilen, weil sie seine Personalakte nicht nach den Bestimmungen des Status auf dem neuesten Stand gehalten und daher seine Bewerbung um verschiedene Stellen nicht ernsthaft berücksichtigt habe.

12 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weiter beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13 Die Kommission beantragt,

1) über die Zulässigkeit der Klage entsprechend den Befugnissen des Gerichts nach Artikel 114 der Verfahrensordnung zu entscheiden;

2) die Klage für unzulässig zu erklären;

3) die Klage als unbegründet abzuweisen;

4) über die Verfahrenskosten nach Rechtslage zu entscheiden.

14 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

15 Die mündliche Verhandlung hat am 17. Dezember 1992 stattgefunden. Die Vertreter der Parteien haben mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichts beantwortet. Das Gericht hat zur Kenntnis genommen, daß sich die Parteien darüber geeinigt haben, daß die Kommission ein Schriftstück mit den Daten vorlegt, an denen die Bewerbungen um die Stellen, die in der Erwiderung des Klägers aufgeführt sind, dem BÄ zur Prüfung übermittelt wurden und an denen diese Stellen besetzt wurden, und hat für die Vorlage dieses Schriftstücks eine Frist bis zum 15. Januar 1993 bestimmt.

16 Mit Beschluß vom 18. Februar 1993 hat der Präsident die mündliche Verhandlung geschlossen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

17 Die Kommission wendet die Unzulässigkeit der Klage ein, weil der Kläger Schadensersatz lediglich auf der Grundlage eines angeblichen Amtsfehlers der Verwaltung verlange, ohne das Vorliegen irgendeines Schadens darzutun, ohne anzugeben, ob es um einen materiellen oder um einen immateriellen Schaden gehe, und ohne Gesichtspunkte vorzutragen, die dessen Umfang erkennen ließen. Als einziges Interesse mache der Kläger ohne genauere Darlegung geltend, er wolle eine "erhöhte" Entschädigung erhalten.

18 Die vorliegende Klage unterscheide sich von der Klage, die zu dem Urteil in der Rechtssache Latham, a. a. O., geführt habe, in dem das Gericht Schadensersatz zur Wiedergutmachung des immateriellen Schadens infolge eines Amtsfehlers der Kommission und nicht, wie der Kläger behaupte, "erhöhten" Schadensersatz zugesprochen habe.

19 Der Kläger entgegnet, das Vorbringen der Beklagten zur Stützung ihrer Einrede der Unzulässigkeit betreffe nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern deren Begründetheit.

Würdigung durch das Gericht

20 Das Gericht nimmt vorab zur Kenntnis, daß der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung der beschwerenden Maßnahmen in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.

21 Somit handelt es sich bei der vorliegenden Klage um eine Schadensersatzklage, die ausschließlich auf Wiedergutmachung des Schadens gerichtet ist, den der Kläger infolge einer schuldhaften Säumnis der Kommission bei der Aufnahme zweier ihn betreffender Beurteilungen in die Akten erlitten haben will.

22 Hierzu stellt das Gericht zum einen fest, daß die Klage gegen eine möglicherweise beschwerende Unterlassung innerhalb der Fristen gemäß Artikel 91 Absatz 3 des Statuts nach Ablauf eines vollständigen vorgerichtlichen Verfahrens erhoben worden ist, und zum anderen, daß das Vorbringen der Kommission, daß der Kläger nur eine "erhöhte" Entschädigung verlange und die Natur des angeblich erlittenen Schadens nicht darlege, mit dem tatsächlichen Vorliegen und dem Beweis des behaupteten Schadens zusammenhängt und daher die Begründetheit der Klage betrifft, in deren Zusammenhang es folglich zu prüfen ist.

23 Die Klage ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

Zum Amtsfehler

Vorbringen der Parteien

24 Der Kläger macht geltend, die Kommission verstosse, wenn sie die Personalakte eines Beamten nicht auf dem laufenden halte, d. h. es unterlasse, seine Beurteilung zur Personalakte zu nehmen, gegen Artikel 26 des Statuts und füge damit diesem Beamten Schaden zu (vgl. Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89, Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-735). Nach der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Urteil Latham, a. a. O.) stelle die Beurteilung ein wichtiges Schriftstück beim Erlaß von Entscheidungen über die Entwicklung eines Beamten dar, so daß die Kommission verpflichtet sei, sicherzustellen, daß die Beurteilungen binnen angemessener Frist in die Personalakte gelangten.

25 Wenn die Personalakte eines Beamten nicht auf dem laufenden gehalten werde, stelle dies einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts dar, wonach bei der Prüfung von Beförderungen die Beurteilungen heranzuziehen seien.

26 Die Ausserachtlassung dieser Vorschriften des Statuts stelle im vorliegenden Fall einen der Kommission anzulastenden Amtsfehler dar.

27 In seiner Erwiderung und in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, um die Schwere des Amtsfehlers der Kommission zu belegen, auf die Verspätung bei der Erstellung seiner Beurteilungen hingewiesen, die in Wirklichkeit zu der Verspätung bei ihrer Aufnahme in die Personalakte noch hinzukomme.

28 Die Kommission räumt ein, daß es bei der Aufnahme in die Personalakte der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1987 eine Verspätung von fast einem Jahr und der Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1989 eine Verspätung von drei Monaten gegeben habe; die blosse Nichtbeachtung der Artikel 26 und 45 des Statuts könne indessen keinen Anspruch auf finanzielle Wiedergutmachung begründen.

29 Im übrigen stelle die Berufung des Klägers auf eine Verspätung bei der Erstellung seiner Beurteilungen im Stadium der Erwiderung die Geltendmachung eines neuen Angriffsmittels dar, die nach Artikel 48 Satz 2 der Verfahrensordnung unzulässig sei.

Würdigung durch das Gericht

30 Das Gericht stellt vorab fest, daß die Klage, soweit sie auf eine Verspätung bei der Erstellung der Beurteilungen des Klägers und nicht bei deren Aufnahme in seine Personalakte gestützt wird, auf einem neuen Angriffsmittel beruht, das zum ersten Mal im Stadium der Erwiderung vorgebracht worden ist und nicht auf rechtliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Es steht nämlich fest, daß dem Kläger die Verspätung bei der Erstellung seiner Beurteilungen bereits vor Klageerhebung bekannt war.

31 Dieser Klagegrund stellt daher ein neues Angriffsmittel im Sinne des Artikels 48 Satz 2 der Verfahrensordnung dar und ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.

32 Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beurteilungen des Klägers für den Zeitraum 1985°1987 und 1987°1989 mit erheblicher Verspätung in die Personalakte des Klägers aufgenommen worden sind. Die erste, die am 19. Oktober 1989 erstellt wurde, ist erst am 29. Oktober 1990 in die Personalakte aufgenommen worden, somit in Anbetracht der Regeln, die sich die Kommission selbst auferlegt hat, mit einer Verspätung von nahezu einem Jahr. Die zweite, die am 24. Juli 1990 erstellt wurde, ist zum gleichen Zeitpunkt wie die erste in die Akte aufgenommen worden, d. h. mit einer Verspätung von fast drei Monaten.

33 Nach der Rechtsprechung des Gerichts stellt die Nichterstellung der Beurteilung eines Beamten innerhalb der im Statut vorgeschriebenen Frist einen Amtsfehler dar, wenn der Beamte nicht selbst erheblich zu dieser Verspätung beigetragen hat (vgl. zuletzt Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1992 in der Rechtssache T-68/91, Barbi/Kommission, Slg. 1992, II-2127, Randnr. 45). Das gleiche gilt nach Auffassung des Gerichts für die verspätete Einordnung der Beurteilung eines Beamten in seine Personalakte. Eine Beurteilung, die zwar erstellt, aber entgegen Artikel 26 des Statuts nicht in die Personalakte aufgenommen worden ist, ermöglicht es nämlich den Personen, die Stellungnahmen abzugeben oder Entscheidungen zu treffen haben, die den Ablauf der Karriere dieses Beamten betreffen, nicht, diesen wichtigen Gesichtspunkt bei der Beurteilung insbesondere im Rahmen der Anwendung des Artikels 45 des Statuts zu berücksichtigen.

34 Somit hat die Kommission dadurch, daß sie die Beurteilungen des Klägers für den Zeitraum 1985°1987 und 1987°1989 mit erheblicher Verspätung in seine Personalakte aufgenommen hat, einen Amtsfehler begangen, der ihre Haftung begründen kann, wenn festgestellt wird, daß er dem Kläger einen Schaden verursacht hat.

Zum Schaden und zum Kausalzusammenhang

Vorbringen der Parteien

35 Der Kläger trägt vor, der von ihm gerügte Amtsfehler habe ihm einen Schaden verursacht, weil sehr wahrscheinlich zahlreiche Entscheidungen, die den Ablauf seiner Karriere hätten beeinflussen können, in Unkenntnis der günstigen und ausführlichen Stellungnahmen seiner Vorgesetzten in seinen Beurteilungen getroffen worden seien. Er habe zwischen dem 1. September 1989 und dem 30. Oktober 1990 seine Bewerbung um vierundzwanzig ausgeschriebene Stellen eingereicht. Der ihm hierdurch entstandene Schaden sei beträchtlich, weil er mindestens seit 1981 auf eine Beförderung warte und wiederholt seinen Wunsch nach Versetzung zum Ausdruck gebracht habe. Diese Lage habe bei ihm eine grosse psychologische Anspannung ausgelöst, was durch zahlreiche Krankheitsbescheinigungen bestätigt werde. Diese Anspannung habe sich noch verstärkt, als er 1990 festgestellt habe, daß die Kommission seine letzten beiden Beurteilungen nicht in seine Personalakte aufgenommen habe.

36 Zur immateriellen oder materiellen Natur des Schadens macht der Kläger geltend, es brauche lediglich ein Schaden festgestellt zu werden, ohne daß es einer Qualifikation als materiell oder immateriell bedürfe.

37 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, daß der Schaden, dessen Wiedergutmachung er fordere, sowohl in dem Verlust der Chancen, eine Versetzung oder Beförderung zu erhalten, als auch in seiner Unzufriedenheit damit liege, daß er nicht auf einen anderen Dienstposten der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe versetzt oder befördert worden sei. Sein Schadensersatzantrag ziele lediglich auf Wiedergutmachung des immateriellen Schadens ab, der sich für ihn daraus ergebe, daß er nicht zufriedengestellt worden sei, wie dies der Betrag der beanspruchten Entschädigung belege.

38 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger das Gericht ausserdem ersucht, bei der Bewertung seines Schadens sein Alter zu berücksichtigen, weil seine Chancen, noch auf einen anderen Dienstposten befördert oder versetzt zu werden, von Jahr zu Jahr abnähmen.

39 Die Kommission entgegnet, in Wirklichkeit beanspruche der Kläger, auch wenn er einen immateriellen Schaden geltend mache, Wiedergutmachung für einen materiellen Schaden, der in der ausgebliebenen Beförderung bestehe. Selbst wenn man annehme, daß die Verspätung bei der Einordnung der Beurteilungen des Klägers in die Personalakte ein Amtsfehler gewesen sei, so lasse doch nichts den Schluß zu, daß die Karriereaussichten des Klägers hierdurch beeinträchtigt worden seien, und ebensowenig die Feststellung des Ausmasses eines etwaigen Schadens. Der Kläger habe daher auch keinerlei Kausalzusammenhang zwischen der Verspätung bei der Einordnung seiner Beurteilungen in die Personalakte und dem Umstand nachgewiesen, daß er weder befördert noch versetzt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung setze aber ein Schadensersatzanspruch notwendig das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs voraus (vgl. Urteil Latham, a. a. O.).

40 Zu der vom Kläger zur Stützung seiner Klage herangezogenen Rechtsprechung (die beiden Urteile in den Rechtssachen T-63/89 und T-27/90, Latham, a. a. O.) weist die Kommission darauf hin, daß der Sachverhalt, über den in den beiden Urteilen entschieden worden sei, anders gelegen habe als der Sachverhalt im vorliegenden Fall. Zum einen habe das Gericht Schadensersatz zugesprochen, um den immateriellen Schaden eines Beamten wiedergutzumachen, der über seine berufliche Zukunft verunsichert und beunruhigt gewesen sei. Zum anderen sei dieser Schaden nicht durch die verspätete Aufnahme der Beurteilung des Betroffenen in die Personalakte, sondern durch ihre verspätete Erstellung herbeigeführt worden. Ausserdem habe die Verspätung in einem der Fälle drei Jahre überschritten.

41 Im vorliegenden Fall seien die Beurteilungen regelmässig erstellt worden und sei dem Kläger, nachdem er im August 1990 die Verspätung bei der Aufnahme seiner Beurteilung in die Personalakte festgestellt habe, zwei Monate später mitgeteilt worden, daß seine Personalakte in Ordnung gebracht sei.

42 Da der Kläger weder in seiner vorgerichtlichen Beschwerde noch in seiner Klageschrift eine Beunruhigung, Anspannung oder Ungewißheit in diesem Zweimonatszeitraum geltend gemacht habe, könne eine Entschädigung zur Wiedergutmachung eines immateriellen Schadens nicht in Frage kommen.

43 Auf jeden Fall sei das Fehlen der Beurteilungen dadurch ausgeglichen worden, daß die fehlenden Beurteilungen die gleichen günstigen Bewertungen des Klägers enthalten hätten wie die vorherigen Beurteilungen, die sich zu dem Zeitpunkt, als seine Bewerbung um verschiedene Dienstposten geprüft worden sei, in guter und gehöriger Form in seiner Personalakte befunden hätten. Insbesondere in der Spalte "Allgemeine Bewertung" in der Beurteilung für den Zeitraum 1981°1983 sei vermerkt gewesen, daß der Kläger "aufgrund seiner Befähigung und seiner Dynamik sicherlich eine Beförderung verdient". Auch wenn diese Empfehlung in der allgemeinen Bewertung für den Zeitraum 1983°1985 nicht ausdrücklich wiederholt worden sei, müsse man davon ausgehen, daß sie infolge ihrer ausserordentlich günstigen Natur weiterhin in Geltung geblieben sei. Gleiches gelte für die Beurteilungen für die Zeiträume 1985°1987 und 1987°1989. In der Beurteilung für den letztgenannten Zeitraum habe es geheissen, daß der Kläger "über offensichtliche Führungsqualitäten verfüge", was die ursprüngliche Beförderungsempfehlung bestätige.

Würdigung durch das Gericht

44 Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ergibt sich, daß dieser sich zur Stützung seines Schadensersatzanspruchs auf einen immateriellen Schaden beruft, der darin bestehen soll, daß er seine Chancen auf die von ihm gewünschte Beförderung oder Versetzung durch das Fehlen seiner Beurteilungen für die Zeiträume vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1989 verringert sah. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verspätung bei der Erstellung der Beurteilungen für sich allein schon deshalb geeignet, dem Beamten zu schaden, weil der Ablauf seiner Karriere beeinträchtigt werden kann, wenn zu einem Zeitpunkt, zu dem Entscheidungen, die ihn angehen, getroffen werden müssen, eine solche Beurteilung fehlt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in den verbundenen Rechtssachen 173/82, 157/83 und 186/84, Castille/Kommission, Slg. 1986, 497, Randnr. 36, und Urteil des Gerichts in der Rechtssache Latham, a. a. O., Randnr. 36).

45 Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, daß zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1985°1987 in seine Personalakte hätte eingeordnet werden müssen, also November 1989, und dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich in die Personalakte aufgenommen wurde, also 29. November 1990, siebzehn Bewerbungen, die der Kläger auf verschiedene Stellenausschreibungen eingereicht hatte, entweder von einem BÄ oder von einem "Begleitenden Ausschuß" geprüft worden sind. Von diesen Bewerbungen betrafen elf Stellenausschreibungen für Zwischenposten. Es handelt sich um die Bewerbungen auf die Stellenausschreibungen COM/103/89, die der BÄ am 16. November 1989 geprüft hat, COM/201/89 und COM/202/89, die am 21. Dezember 1989 geprüft wurden, COM/209/89 und COM/15/90, die am 1. März 1990 geprüft wurden, COM/74/90, die am 4. Juli 1990 geprüft wurde, COM/83/90, COM/84/90, COM/85/90 und COM/86/90, die am 19. Juli 1990 geprüft wurden, sowie um das Wiederverwendungsangebot RED/C/2/90 im Rahmen des Umschichtungsverfahrens, das am 21. Mai 1990 vom "Begleitenden Ausschuß" geprüft wurde. Weder die BÄ noch der "Begleitende Ausschuß", die mit der Prüfung der Bewerbungen um diese Stellen befasst waren, haben, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, die Beurteilungen des Klägers für die Zeiträume 1985°1987 und 1987°1989 bei der Prüfung der Bewerbungen des Klägers gekannt.

46 Folglich ist die Prüfung der Bewerbungen des Klägers auf diese verschiedenen Stellenausschreibungen durch das Fehlen dieser Beurteilungen in seiner Personalakte beeinträchtigt worden.

47 Nach Auffassung des Gerichts kann sich die Kommission nicht darauf berufen, daß das Fehlen dieser Beurteilungen in der Personalakte des Klägers keine Auswirkung auf seine Beförderungs- oder Versetzungschancen gehabt habe, weil diese Beurteilungen seinen früheren ausgezeichneten Beurteilungen nichts hätten hinzufügen können. Es ist nämlich festzustellen, daß die letzte verfügbare Beurteilung (1983°1985), auch wenn sie insgesamt betrachtet sehr günstig für den Kläger war, doch in der Spalte "Menschliche Beziehungen" eine im Vergleich zu der in einer der früheren Beurteilungen (1979°1981) weniger günstige Bewertung enthielt. Unter diesen Umständen kam der spürbaren Verbesserung sowohl der Einzelbewertungen (insbesondere in der genannten Spalte "Menschliche Beziehungen") als auch der allgemeinen Bewertungen in den Beurteilungen des Klägers für die Zeiträume 1985°1987 und 1987°1989 eine besondere Bedeutung zu, und sie hätte zu den Gesichtspunkten gehören müssen, die bei der Prüfung der Bewerbungen des Klägers im Hinblick auf eine Beförderung oder Versetzung in Betracht gezogen wurden. Dazu ist zu bemerken, daß die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, daß die fehlenden Beurteilungen zwar den Inhalt seiner früheren Beurteilungen bestätigten, daß sie ihnen aber gleichwohl unbestreitbar noch einen gewissen "Glanz" verliehen.

48 Folglich war die Verspätung bei der Einordnung der Beurteilungen des Klägers in die Personalakte geeignet, ihm zu schaden, weil der Ablauf seiner Karriere beeinträchtigt werden konnte, wenn zu einem Zeitpunkt, zu dem Entscheidungen, die ihn angingen, getroffen wurden, eine solche Beurteilung fehlte. Da die Kommission nicht dartun konnte, daß den Personen, die solche Entscheidungen zu treffen hatten, Anhaltspunkte bekannt sein könnten, die diesen Beurteilungen gleichwertig waren, und keinen besonderen Umstand angeführt hat, der eine solche Verspätung, zu der übrigens der Kläger in keiner Weise beigetragen hat, hätte rechtfertigen können, ist festzustellen, daß die Kommission einen Amtsfehler begangen hat, der einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens des Klägers begründet.

49 Bei der Bewertung des immateriellen Schadens ist dem Alter des Klägers Rechnung zu tragen, der, da er 63 Jahre alt ist, nur noch einige Jahre an Beförderungs- oder Versetzungsverfahren teilnehmen kann. Unter diesen Umständen ist das Gericht, das den Schaden nach billigem Ermessen bewertet, der Auffassung, daß die Zuerkennung eines Betrages von 90 000 BFR eine angemessene Entschädigung des Klägers darstellt.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall ist die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen, und der Kläger hat in der Sitzung beantragt, die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts kann einem solchen Antrag auch dann stattgegeben werden, wenn die obsiegende Partei ihn erst in der mündlichen Verhandlung gestellt hat (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing Co/Rat, Slg. 1979, 1185, und die Schlussanträge des Generalanwalts Warner, a. a. O., S. 1274, sowie Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367). Somit sind der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Kommission wird verurteilt, an den Kläger 90 000 BFR als Schadensersatz zu zahlen.

2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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