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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: T-132/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 6 Abs. 6
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 11 Abs.
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 21
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Voraussetzung des Gemeinschaftsinteresses nach den Artikeln 9 Absatz 4 und 21 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 ist auch zu berücksichtigen, wenn über die Aufrechterhaltung der auslaufenden Maßnahmen im Rahmen einer Überprüfung zu entscheiden ist.

Zwar nennt Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung unter den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung einer auslaufenden Maßnahme nicht ausdrücklich das Gemeinschaftsinteresse, den Absätzen 5 und 9 dieses Artikels ist jedoch zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung einer auslaufenden Maßnahme mutatis mutandis die gleichen sind wie die für die Einführung neuer Maßnahmen.

Daraus ergibt sich, dass die Grundverordnung einem antragstellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen Anspruch auf Einführung von Schutzmaßnahmen verleiht, und zwar auch dann nicht, wenn nachgewiesen ist, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen. Dieser Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat auch keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer auslaufenden Maßnahme, selbst wenn feststeht, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Maßnahmen können nämlich nur eingeführt oder aufrechterhalten werden, wenn darüber hinaus gemäß den Artikeln 9 Absatz 4 und 21 der Grundverordnung festgestellt worden ist, dass sie unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses gerechtfertigt sind.

( vgl. Randnrn. 38-42, 44 )

2. Die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses nach Artikel 21 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 erfordert eine Bewertung der Folgen, die sowohl die Anwendung als auch die Nichtanwendung der vorgesehenen Maßnahmen für das Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und für die anderen betroffenen Interessen, insbesondere die der einzelnen in diesem Artikel genannten Beteiligten, wahrscheinlich haben würden. Diese Bewertung schließt eine Prognose ein, die auf der Grundlage möglicher künftiger Ereignisse eine Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte umfasst.

Ferner verlangt die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses eine Abwägung der Interessen der beteiligten Parteien und des Allgemeininteresses und geht somit aus einer wirtschaftspolitischen Entscheidung hervor. Der letzte Satz des Artikels 21 Absatz 1, nach dem die Behörden auf Maßnahmen verzichten können, wenn sie eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt", verpflichtet die Kommission insoweit u. a., die Interessenabwägung transparent zu machen und die Schlussfolgerungen zu rechtfertigen, indem sie die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen anführt, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben. Die Kommission hat somit die Beurteilung so genau und detailliert zu begründen, dass das Gericht diese Feststellung wirksam überprüfen kann.

Ist daher der Gemeinschaftsrichter mit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission befasst, mit der ein Antidumpingverfahren aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses eingestellt wurde, so hat er zu prüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Wahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine Rechtsfehler und keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts sowie kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Dagegen darf der Gemeinschaftsrichter die Beurteilung der für diese Wahl zuständigen Organe nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

( vgl. Randnrn. 47-50 )

3. Die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 bezwecken insbesondere die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Kommission die Informationen der in diesem Absatz genannten interessierten Parteien zu berücksichtigen hat. Diese Bestimmungen sollen es dagegen der Kommission nicht verbieten, andere Angaben zu berücksichtigen, die für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses von Bedeutung sein können, ihr aber nicht nach den in Artikel 21 der Grundverordnung vorgesehenen Modalitäten zur Kenntnis gebracht wurden. Die Kommission hat nämlich so objektiv wie möglich zu bestimmen, ob eine Schutzmaßnahme dem Gemeinschaftsinteresse entspricht. Sie ist insoweit nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Lage auf dem von den Maßnahmen betroffenen Markt sowie die Lage auf den anderen Märkten, auf die sich diese Maßnahmen auswirken, insgesamt zu beurteilen. Dies bedeutet, dass sie jede Information berücksichtigen darf, die, unabhängig von ihrer Quelle, für ihre Beurteilung von Bedeutung sein kann, sofern sie sich ihrer Repräsentativität und Zuverlässigkeit vergewissert.

( vgl. Randnrn. 53-54 )

4. Eine neue Abwägung der für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses maßgebenden Interessen ist für die Feststellung, ob Antidumpingmaßnahmen über den Zeitraum von fünf Jahren, für den sie erlassen wurden, hinaus aufrechterhalten werden können, nicht nur dann erforderlich, wenn die Auswirkungen der Maßnahmen für die Verwender besonders negativ sind oder wenn sich der betreffende Markt während der Anwendung der Maßnahmen anders entwickelt hat, als zur Zeit der Einführung der Maßnahmen angenommen wurde. Auch wenn die Auswirkungen der Maßnahmen den Prognosen der Organe vollständig entsprechen, so ist die Abwägung der verschiedenen widerstreitenden Interessen ursprünglich doch im Hinblick auf eine beschränkte Dauer der Maßnahmen erfolgt. Diese ursprüngliche Abwägung ist somit per definitionem nicht mehr unmittelbar von Bedeutung, wenn zu entscheiden ist, ob die Maßnahmen über den zunächst vorgesehenen Zeitraum hinaus aufrechterhalten werden sollen.

( vgl. Randnr. 58 )

5. Im Rahmen der Überprüfung auslaufender Antidumpingmaßnahmen erstreckt sich das weite Ermessen der Kommission bei der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses auch auf die Umstände, die sie berücksichtigt, um die Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und auf die sonstigen Gruppen zu beurteilen, deren Interessen für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses von Bedeutung sind. Insoweit kann die Erwägung der Kommission, dass es für ihre Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses relevant ist, die Situation während der Anwendung der auslaufenden Maßnahmen mit der vorigen Situation zu vergleichen, nicht als offensichtlich fehlerhaft angesehen werden. Eine vollständige Analyse der alten Angaben einschließlich derjenigen, die sich auf die Zeit vor der Einführung der Maßnahmen beziehen, kann die Geltung der vorausschauenden Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, zu der die Kommission im Rahmen der Überprüfung verpflichtet ist, nur verstärken.

( vgl. Randnrn. 67-68 )

6. Die Bestimmungen des Artikels 21 Absätze 2 bis 5 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 verpflichten die Kommission, die Informationen der interessierten Parteien unter den darin festgelegten Voraussetzungen zu berücksichtigen; sie sollen es ihr jedoch nicht verbieten, andere relevante Umstände zu berücksichtigen, selbst wenn diese ihr nicht nach den vorgesehenen Modalitäten zur Kenntnis gebracht wurden.

Die Kommission handelt daher nicht rechtswidrig, wenn sie Fragebogen an Verwender und deren Verbände übersendet, auch wenn Artikel 21 sie nicht ausdrücklich dazu ermächtigt. Die Praxis, derartige Fragebogen zu versenden, ist mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Zielsetzung des Artikels 21 Absatz 2 der Grundverordnung vereinbar. Mangels ausdrücklicher Vorschriften über die Versendung solcher Fragebogen verfügt die Kommission im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit dieses Vorgehens, die Auswahl der Adressaten und die damit verbundenen Modalitäten über ein Ermessen. Aufgrund dieses Ermessens kann sie auch den geeigneten Zeitpunkt für die Versendung der Fragebogen wählen und entscheiden, ob sie die Antworten auf die Fragebogen berücksichtigt, die erst nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist eingereicht werden.

( vgl. Randnrn. 78-81 )

7. Beim Schutz gegen Dumpingpraktiken hängt die Repräsentativität der von den Verwendern an die Kommission übermittelten Informationen für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses nicht von der Zahl und den Marktanteilen der Verwender ab. Für die Feststellung, ob Informationen, die von einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, für den betreffenden Sektor repräsentativ sind, kommt es vielmehr darauf an, ob diese Unternehmen für die verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern dieses Sektors typisch sind.

( vgl. Randnr. 90 )

8. Die Tatsache, dass es sich um ein vertrauliches oder internes Dokument handelt, wie das, das die Kommission dem Beratenden Ausschuss nach Artikel 21 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 übermittelt hat, ist kein absolutes Hindernis dafür, dass das Gericht die Vorlegung dieses Dokuments im Wege der Beweisaufnahme anordnet. Im Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter können aber interne Unterlagen der Organe den Klägern nur dann zugänglich gemacht werden, wenn diese ernsthafte Indizien dafür geliefert haben, dass außergewöhnliche Umstände des konkreten Falles dies erfordern.

( vgl. Randnr. 94 )

9. Artikel 21 Absatz 7 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 kann weder dahin ausgelegt werden, dass es gegen diese Vorschrift verstößt, wenn die Kommission die Meinungsäußerungen der Verwender berücksichtigt, noch dahin, dass die Berücksichtigung davon abhängt, dass die Meinungsäußerungen durch Beweise belegt werden.

Diese Vorschrift bestimmt nämlich die Voraussetzungen, unter denen die interessierten Parteien verlangen können, dass die von ihnen erteilten Informationen berücksichtigt werden; die Vorschrift soll jedoch nicht die Umstände beschränken, denen die Organe bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses Rechnung tragen können.

( vgl. Randnrn. 104-105 )

10. Artikel 6 Absatz 6 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96, der Zusammentreffen der Parteien vorsieht, die entgegengesetzte Interessen vertreten, gilt nicht im Rahmen der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses nach Artikel 21 Absatz 6 dieser Verordnung. In den Absätzen 3, 4 und 6 des Artikels 21 der Verordnung ist für die dort genannten Parteien ein spezielles Recht auf Anhörung zum Gemeinschaftsinteresse vorgesehen; sie stellen daher besondere Verfahrensvorschriften dar, die das Recht dieser Parteien auf Anhörung in vollem Umfang garantieren und neben denen die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 6 der Grundverordnung nicht anwendbar sind.

( vgl. Randnrn. 117-118, 121 )

11. Im Rahmen einer Überprüfung auslaufender Antidumpingmaßnahmen ist für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses die Berücksichtigung der kumulativen Wirkung der Maßnahmen nicht nur gerechtfertigt, sondern auch erforderlich. Der Rückgang der Gewinne der Verwenderindustrie, der durch die höheren Rohstoffpreise verursacht wird, hat Auswirkungen auf den Wert der Aktien dieser Unternehmen und auf die Bedingungen, zu denen die Unternehmen das für Investitionen erforderliche Kapital aufnehmen können. Diese Parameter werden von den mittel- und langfristigen Rentabilitätsaussichten der Verwenderindustrie beeinflusst, und es liegt auf der Hand, dass Antidumpingmaßnahmen insoweit eine kumulative Wirkung haben können.

( vgl. Randnr. 173 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2003. - Euroalliages, Pechiney électrométallurgie, Vargön Alloys AB und Ferroatlántica, SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Dumping - Entscheidung über die Einstellung der Überprüfung auslaufender Maßnahmen - Gemeinschaftsinteresse - Nichtigkeitsklage. - Rechtssache T-132/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-132/01

Euroalliages mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Péchiney électrométallurgie mit Sitz in Courbevoie (Frankreich),

Vargön Alloys AB mit Sitz in Vargön (Schweden),

Ferroatlántica SL mit Sitz in Madrid (Spanien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Voillemot und O. Prost,

Klägerinnen,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und S. Meany als Bevollmächtigte im Beistand von A. P. Bentley, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

unterstützt durch

TNC Kazchrome mit Sitz in Almaty (Kasachstan)

und

Alloy 2000 SA mit Sitz in Strassen (Luxemburg),

Prozessbevollmächtigte: J. Flynn, Barrister, J. Magnin und S. Mills, Solicitors,

Streithelferinnen,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses 2001/230/EG der Kommission vom 21. Februar 2001 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien, der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela (ABl. L 84, S. 36) bezüglich der Einfuhren aus der Volksrepublik China, Russland, der Ukraine und Kasachstan

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi, A. W. H. Meij und M. Vilaras,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

I - Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Seit Anfang der achtziger Jahre wurden Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt. Maßnahmen bezüglich der Einfuhren mit Ursprung in Venezuela wurden 1983 eingeführt. Die Einfuhren mit Ursprung in Brasilien und der Sowjetunion wurden von der Verordnung (EWG) Nr. 2409/87 der Kommission vom 6. August 1987 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien und zur Annahme von Verpflichtungen von Italmagnésio SA, Brasilien, und von Promsyrio-Import, UdSSR, erfasst. (ABl. L 219, S. 24). Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3650/87 vom 3. Dezember 1987 (ABl. L 343, S. 1) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien ein. Am 5. Februar 1990 nahm der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 341/90 (ABl. L 38, S. 1) Verpflichtungsangebote an und führte einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Island, Norwegen, Schweden, Venezuela und Jugoslawien ein; ausgenommen war Ferrosilicium der Unternehmen, deren Verpflichtungen angenommen worden waren. Diese Maßnahmen wurden ergänzt und erweitert durch die Verordnung (EG) Nr. 3359/93 des Rates vom 2. Dezember 1993 zur Änderung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland, Kasachstan, der Ukraine, Island, Norwegen, Schweden, Venezuela und Brasilien (ABl. L 302, S. 1). Die gegenüber den Einfuhren aus Island, Norwegen und Schweden eingeführten Maßnahmen wurden ab 1. Januar 1994 durch die Verordnung (EWG) Nr. 5/94 des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den EFTA-Ländern (ABl. L 3, S. 1) ausgesetzt.

2 Am 17. März 1994 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 621/94 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Südafrika und der Volksrepublik China (ABl. L 77, S. 48).

3 Ferner wurde am 14. Dezember 1992 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Polen und Ägypten mit der Verordnung (EWG) Nr. 3642/92 des Rates (ABl. L 369, S. 1) eingeführt. Dieser Zoll trat aufgrund des Beschlusses 1999/426/EG der Kommission vom 4. Juni 1999 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und Polen (ABl. L 166, S. 91) außer Kraft, da die Kommission ein Wiederauftreten der Schädigung für wenig wahrscheinlich hielt. Die gegen diesen Beschluss von der Klägerin Euroalliages erhobene Klage wurde mit Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2001 in der Rechtssache T-188/99 (Euroalliages/Kommission, Slg. 2001, II-1757, im Folgenden: Urteil Euroalliages I) abgewiesen.

4 Am 10. Juni 1998 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmterAntidumpingmaßnahmen (ABl. C 177, S. 4), die mit den Verordnungen Nrn. 3359/93 und 621/94 eingeführt worden waren.

5 Nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung stellte die Klägerin Euroalliages nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) bezüglich der Einfuhren mit Ursprung in Brasilien, der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela einen Antrag auf Überprüfung der auslaufenden Maßnahmen.

6 Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung einzuleiten. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Einleitung eines solchen Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1998, C 382, S. 9) und leitete eine Untersuchung ein. Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Schadensuntersuchung bezog sich auf den Zeitraum von 1993 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums. Für die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses untersuchte die Kommission die Zeit von 1987 bis zum Untersuchungszeitraum.

7 Nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Grundverordnung blieben die Maßnahmen, die gegenüber den vom Überprüfungsantrag erfassten Einfuhren eingeführt worden waren, bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft.

8 Die Untersuchung dauerte über zwei Jahre, was die Kommission mit den Schwierigkeiten bei der Einholung bestimmter Informationen aufgrund der Vielzahl der betroffenen Länder und der 1995 eingetretenen Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeinschaft sowie mit der den Parteien im Zusammenhang mit der komplexen Analyse des Gemeinschaftsinteresses eingeräumten Frist zur Stellungnahme erklärt.

9 In einem Dokument vom 28. August 2000 legte die Kommission die Tatsachen und Erwägungen dar, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, das Außerkrafttreten der Maßnahmen zu empfehlen (im Folgenden: disclosure document").

10 Am 21. Februar 2001 erließ die Kommission den Beschluss 2001/230/EG zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien, der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela (ABl. L 84, S. 36, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

11 In diesem Beschluss wird dargelegt, dass die Überprüfung die Kommission zu dem Schluss habe gelangen lassen, dass bei den Ferrosiliciumeinfuhren aus China, Kasachstan, Russland und der Ukraine das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten. Erwägungsgrund 129 des Beschlusses lautet wie folgt:

Angesichts der Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping sowie der Feststellung, dass das Volumen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in China, Kasachstan, Russland und der Ukraine im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen beträchtlich ansteigen könnte, wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechtern würde. Auch wenn das Ausmaß dieser Verschlechterung schwer zu beurteilen ist, ist ein erneutes Auftreten der Schädigung angesichts der rückläufigen Preis- und Rentabilitätsentwicklung in diesem Wirtschaftszweig dennoch wahrscheinlich. Im Falle Venezuelas sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, da eine bedeutende Schädigung unwahrscheinlich ist."

12 Die Kommission prüfte sodann, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft insgesamt läge. Im Rahmen dieser Beurteilung berücksichtigte sie mehrere Gesichtspunkte, nämlich erstens, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weder in der Lage war, ausreichenden Nutzen aus den seit 1987 geltenden Maßnahmen zu ziehen, noch seine Marktanteile verbessern konnte, nachdem andere Gemeinschaftshersteller aufgegeben hatten, und zweitens, dass die Stahlerzeuger in der Gemeinschaft die negativen Auswirkungen der Maßnahmen in Form zusätzlicher Kosten zu tragen hatten.

13 In den Erwägungsgründen 153 und 154 des angefochtenen Beschlusses kam die Kommission zu folgendem Ergebnis:

(153) Obwohl sich die exakten Auswirkungen eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht beurteilen lassen und angesichts der bisherigen Erfahrung nicht sicher ist, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen greifbaren Nutzen zieht, wird der Schluss gezogen, dass die Stahlindustrie lange die kumulierten negativen Auswirkungen der Maßnahmen hinnehmen musste und diese durch eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen ungebührlich verlängert würden.

(154) Daher konnte die Kommission nach einer Bewertung der Auswirkungen einer Aufrechterhaltung bzw. des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf alle auf dem Spiel stehenden Interessen gemäß Artikel 21 der Grundverordnung eindeutig den Schluss ziehen, dass eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefe. Die Maßnahmen sollten deshalb außer Kraft treten."

14 Aus diesen Gründen wird im verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses das Antidumpingverfahren eingestellt und damit das Außerkrafttreten der Maßnahmen hinsichtlich der überprüften Einfuhren angeordnet.

II - Verfahren und Anträge der Parteien

15 Mit Klageschrift, die am 16. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

16 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben sie ferner beantragt, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen, soweit damit das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in China, Kasachstan, Russland und der Ukraine eingestellt wird, und der Kommission aufzugeben, die durch die Verordnungen Nrn. 3359/93 und 621/94 auferlegten Antidumpingzölle wieder einzuführen, hilfsweise, der Kommission aufzugeben, von den Einführern von Ferrosilicium mit Ursprung in diesen vier Ländern zu verlangen, eine Kaution in Höhe der außer Kraft getretenen Antidumpingzölle zu hinterlegen und ihre Einfuhren registrieren zu lassen, äußerst hilfsweise, der Kommission aufzugeben, von diesen Einführern zu verlangen, ihre Einfuhren registrieren zu lassen.

17 Mit besonderem Schriftsatz, der ebenfalls am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben sie außerdem einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 76a der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt. Der Antrag ist mit Beschluss der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 12. Juli 2001 zurückgewiesen worden.

18 Mit Beschluss vom 1. August 2001 in der Rechtssache T-132/01 R (Euroalliages u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2307) hat der Präsident des Gerichts angeordnet, dass die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland und der Ukraine einem Registrierungsverfahren ohne Sicherheitsleistung durch die Einführer unterworfen werden.

19 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 in der Rechtssache C-404/01 P(R) (Kommission/Euroalliages u. a., Slg. 2001, I-10367) hat der Präsident des Gerichtshofes den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. August 2001 aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen.

20 Mit Beschluss vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-132/01 R (Euroalliages u. a./Kommission, Slg. 2002, II-777) hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.

21 Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 6. November 2001 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden. Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 7. Januar 2002 sind die TNC Kazchrome und Alloy 2000 SA als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Die Klägerinnen haben gemäß Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung beantragt, dass bestimmte vertrauliche Informationen aus ihrem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren von der Übermittlung an die Streithelfer ausgenommen werden. Sie haben eine nichtvertrauliche Fassung dieses Schriftsatzes vorgelegt. Die Übermittlung der Schriftstücke an die Streithelfer ist auf diese nichtvertrauliche Fassung beschränkt worden. Die Streithelfer haben hiergegen keine Einwände erhoben. Sie haben ihre Schriftsätze innerhalb der hierfür gesetzten Frist eingereicht.

22 Die Klägerinnen beantragen,

- den angefochtenen Beschluss bezüglich der Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, Russland, der Ukraine und Kasachstan für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

24 Das Königreich Spanien beantragt,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- den Anträgen der Klägerinnen stattzugeben;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

25 Die Streithelferinnen TNC Kazchrome und Alloy 2000 SA beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten der Streithelferinnen aufzuerlegen.

III - Rechtliche Würdigung

26 Die Klägerinnen haben ihre Rügen in zwei Klagegründen zusammengefasst. Zum einen liege ein Verstoß gegen die Artikel 11 Absatz 2, 21 und 6 Absatz 6 der Grundverordnung sowie gegen die Verteidigungsrechte bei der Bestimmung des Gemeinschaftsinteresses vor; zum anderen sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses begangen worden. Die im Rahmen dieser beiden Klagegründe erhobenen Rügen können im Wesentlichen in fünf Gruppen unterteilt werden. Erstens werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe im Rahmen der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses bestimmte Umstände unter Verstoß gegen die Artikel 11 Absatz 2 und 21 der Grundverordnung berücksichtigt (erster bis vierter Teil des ersten Klagegrundes) (B). Zweitens machen die Klägerinnen geltend, es liege ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung sowie gegen die Verteidigungsrechte vor, da die Kommission es abgelehnt habe, ein Zusammentreffen mit den Verwendern zu organisieren (fünfter Teil des ersten Klagegrundes) (C). Drittens tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe die Schlussfolgerungen, die der Rat bezüglich des Gemeinschaftsinteresses bei der Einführung der Maßnahmen gezogen habe, nicht in Frage stellen dürfen (erster Teil des zweiten Klagegrundes) (A). Viertens werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe bei der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen (zweiter bis vierter Teil des zweiten Klagegrundes) (D). Ohne insoweit ausdrücklich einen Klagegrund geltend zu machen, werfen die Klägerinnen der Kommission schließlich vor, dass der angefochtene Beschluss in mehrfacher Hinsicht nicht ausreichend begründet sei (E).

27 Zunächst sind die Grundsätze zu behandeln, die bei einer Überprüfung auslaufender Maßnahmen für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses gelten; ferner ist in diesem Zusammenhang der erste Teil des zweiten Klagegrundes zu prüfen.

A - Zu den Grundsätzen, die bei einer Überprüfung auslaufender Maßnahmen für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses gelten, und zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

28 Was zum einen den allgemeinen rechtlichen Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits anbelangt, so haben die Verfahrensbeteiligten in ihren Ausführungen zu den Klagegründen der Klägerinnen unterschiedliche Auffassungen in der Frage vertreten, wie die Bestimmungen, die im vorliegenden Fall die Rechte und Pflichten der Kommission regeln, auszulegen sind.

29 Das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen ist der Ansicht, der angefochtene Beschluss stehe nicht im Einklang mit einer wörtlichen Auslegung des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Sobald feststehe, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten würden, müsse die Kommission hieraus die in dieser Bestimmung vorgesehenen Konsequenzen ziehen und könne nicht nach ihrem Ermessen zu dem Schluss gelangen, den sie im vorliegenden Fall gezogen habe.

30 Was die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses angeht, so machen die Klägerinnen geltend, Artikel 21 der Grundverordnung solle genau festlegen, unter welchen Voraussetzungen sich die interessierten Parteien äußern könnten und welche Umstände die Organe berücksichtigen dürften. Diese neue Bestimmung gebe den Gemeinschaftsorganen die Möglichkeit, keine Antidumpingmaßnahmen zu ergreifen, selbst wenn ein schädigendes Dumping festgestellt worden sei, was hinsichtlich der Folgen für den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine besonders schwerwiegende Entscheidung sei. Eine großzügige Auslegung des Artikels 21 stuende im Widerspruch zu den Absichten der Mitgliedstaaten, die nicht gewollt hätten, dass die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses im Rahmen des Antidumpingverfahrens eine Verschlechterung mit sich bringe, durch die die notwendige Anwendung dieses Instruments beeinträchtigt werde. Die Klägerinnen berufen sich insoweit auf die 30. Begründungserwägung der Grundverordnung.

31 Die Klägerinnen sind der Ansicht, Artikel 21 der Grundverordnung sei nicht konzipiert worden, damit die Kommission von sich aus eine eingehende Prüfung des Gemeinschaftsinteresses vornehme. Eine solche eingehende Prüfung müsse auf der Grundlage der relevanten Darlegungen und Beweise der interessierten Parteien erfolgen. Die Beweislast in diesem Zusammenhang obliege vor allem den Verwendern. Die zusätzlichen Untersuchungen, die die Kommission vornehmen könne, könnten nur dazu dienen, die Darlegungen und Beweise der interessierten Parteien zu überprüfen.

32 Außerdem weisen die Klägerinnen zur Begründung des ersten Teils ihres zweiten Klagegrundes darauf hin, dass der Rat bei Erlass der überprüften Maßnahmen zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Gemeinschaftsinteresse liege, insbesondere unter Berücksichtigung der Folgen der Maßnahmen für die Verwender. Die Kommission habe diese Schlussfolgerungen nur in Frage stellen dürfen, wenn neue Umstände die Annahme gerechtfertigt hätten, dass sich die Maßnahmen ungewöhnlich nachteilig auf die Situation der Verwender ausgewirkt hätten. Die Kommission habe im Rahmen ihres disclosure document" vom 28. August 2000 die Auffassung vertreten, dass sich für die Verwender eine neue Situation ergeben habe, weil der Kostenanteil des Ferrosiliciums an den Herstellungskosten der Verwender gestiegen sei; sie habe jedoch ihr Vorbringen nicht aufrechterhalten, nachdem die Klägerinnen hierzu Argumente vorgetragen hätten. Die Klägerinnen ziehen daraus den Schluss, dass der Kostenanteil des Ferrosiliciums an den Herstellungskosten der Verwender in der Zeit, in der die Maßnahmen in Kraft gewesen seien, gleichgeblieben sei und dass es daher keinen triftigen Grund dafür gebe, dass die Kommission von den Schlussfolgerungen des Rates abweiche. Außerdem könne sich die Kommission nicht auf eine angebliche kumulative Wirkung dieser Maßnahmen berufen, um das Außerkrafttreten der Maßnahmen zu rechtfertigen.

33 Die Kommission widerspricht der These der Klägerinnen, dass ihr bei der Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses nur eine im Wesentlichen passive Rolle zukomme, die sich auf die Prüfung der Darlegungen und Beweise der interessierten Parteien beschränke. Sie ist der Meinung, dass die Kommission zur Objektivität und Sorgfalt gemäß den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltungsführung verpflichtet sei. Sie dürfe daher nicht nur die Beweise prüfen, die ihr eventuell von den interessierten Parteien vorgelegt würden.

34 Die Streithelferinnen tragen vor, die Kommission verfüge bei der Entscheidung darüber, ob ein Gemeinschaftsinteresse an der Aufrechterhaltung von Antidumpingzöllen bestehe, über ein erhebliches Ermessen.

35 Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes macht die Kommission geltend, die Beurteilung, die sie bei der Abwägung der verschiedenen widerstreitenden Interessen vornehme, müsse zukunftsorientiert sein und könne sich in den fünf Jahren, in denen die Maßnahmen normalerweise in Kraft blieben, ändern.

2. Würdigung durch das Gericht

a) Zur Auslegung der Artikel 11 Absatz 2 und 21 der Grundverordnung

36 Nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Grundverordnung tritt eine endgültige Antidumpingmaßnahme fünf Jahre nach ihrer Einführung außer Kraft, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden".

37 Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass das Außerkrafttreten einer Maßnahme nach fünf Jahren die Regel ist, während die Aufrechterhaltung der Maßnahme die Ausnahme bildet. Weiter ergibt sich daraus, dass die Aufrechterhaltung einer Maßnahme davon abhängt, wie die Folgen des Auslaufens der Maßnahme beurteilt werden, d. h. von einer Prognose aufgrund der möglichen künftigen Entwicklung der Lage auf dem betreffenden Markt. Schließlich folgt aus der Bestimmung, dass die bloße Möglichkeit, dass die Schädigung anhält oder erneut auftritt, nicht schon die Aufrechterhaltung einer Maßnahme rechtfertigen kann, da hierfür erforderlich ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung von den zuständigen Behörden aufgrund einer Untersuchung positiv festgestellt worden ist (Urteil Euroalliages I, Randnrn. 41, 42 und 57).

38 Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung nennt unter den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung einer auslaufenden Maßnahme nicht ausdrücklich das Gemeinschaftsinteresse.

39 Doch ist gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung die Überprüfung der auslaufenden Maßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen durchzuführen. Darüber hinaus bestimmt Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung:

In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17."

40 Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung einer auslaufenden Maßnahme mutatis mutandis die gleichen sind wie die für die Einführung neuer Maßnahmen.

41 Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung bestimmt insoweit:

Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erfordert, so setzt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag mit einfacher Mehrheit einen endgültigen Antidumpingzoll fest."

42 Die Voraussetzung des Gemeinschaftsinteresses nach den Artikeln 9 Absatz 4 und 21 der Grundverordnung ist daher auch zu berücksichtigen, wenn über die Aufrechterhaltung der auslaufenden Maßnahmen im Rahmen einer Überprüfung zu entscheiden ist.

43 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht zwingend ist, wie sich insbesondere aus Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung ergibt, der wie folgt lautet:

Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht."

44 Aus sämtlichen vorstehend genannten Bestimmungen ergibt sich demnach, dass die Grundverordnung dem antragstellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen Anspruch auf Einführung von Schutzmaßnahmen verleiht, und zwar auch dann nicht, wenn nachgewiesen ist, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat auch keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer auslaufenden Maßnahme, selbst wenn feststeht, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Maßnahmen können nämlich nur eingeführt oder aufrechterhalten werden, wenn darüber hinaus gemäß den Artikeln 9 Absatz 4 und 21 der Grundverordnung festgestellt worden ist, dass sie unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses gerechtfertigt sind.

45 Insoweit ist es nach Artikel 9 Absätze 2 und 4 der Grundverordnung zunächst Aufgabe der Kommission, das Gemeinschaftsinteresse zu prüfen und nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss festzustellen, ob Maßnahmen erforderlich sind.

46 Ausführliche Bestimmungen über die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses enthält Artikel 21 der Grundverordnung, dessen Absätze 2 bis 7 die anwendbaren Verfahrensvorschriften aufführen und dessen Absatz 1 bestimmt:

Die Feststellung, ob das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, können nicht angewandt werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt."

47 Die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses nach dieser Bestimmung erfordert eine Bewertung der Folgen, die sowohl die Anwendung als auch die Nichtanwendung der vorgesehenen Maßnahmen für das Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und für die anderen betroffenen Interessen, insbesondere die der einzelnen in Artikel 21 der Grundverordnung genannten Beteiligten, wahrscheinlich haben würden. Diese Bewertung schließt eine Prognose ein, die auf der Grundlage möglicher künftiger Ereignisse eine Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte umfasst.

48 Ferner verlangt die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses eine Abwägung der Interessen der beteiligten Parteien und des Allgemeininteresses und geht somit aus einer wirtschaftspolitischen Entscheidung hervor. Artikel 21 Absatz 1 letzter Satz, wonach die Behörden auf Maßnahmen verzichten können, wenn sie eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt", verpflichtet die Kommission insoweit u. a., die Interessenabwägung transparent zu machen und die Schlussfolgerungen zu rechtfertigen, indem sie die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen anführt, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben. Die Kommission hat somit die Beurteilung so genau und detailliert zu begründen, dass das Gericht diese Feststellung wirksam überprüfen kann.

49 Ist daher der Gemeinschaftsrichter mit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission befasst, mit der ein Antidumpingverfahren aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses eingestellt wurde, so hat er zu prüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Wahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine Rechtsfehler und keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts sowie kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-179/87, Sharp Corporation/Rat, Slg. 1992, I-1635, Randnr. 58, und Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II-3939, Randnr. 292).

50 Dagegen darf der Gemeinschaftsrichter die Beurteilung der für diese Wahl zuständigen Organe nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

51 Im Rahmen seiner Kontrolle hat der Gemeinschaftsrichter insbesondere zu prüfen, ob die Kommission die Verfahrensvorschriften des Artikels 21 Absätze 2 bis 7 der Grundverordnung eingehalten hat.

52 Die Grundsätze für dieses Verfahren sind in Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung aufgeführt; dieser bestimmt:

Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Gemeinschaftsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer und die repräsentativen Verwender- und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Frist selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, auf diese Informationen zu antworten."

53 Aus dem Wortlaut des Artikels 21 Absatz 2 der Grundverordnung geht hervor, dass die Verfahrensvorschriften dieses Artikels gewährleisten sollen, dass das Gemeinschaftsinteresse auf der Grundlage von Angaben beurteilt wird, die möglichst vollständig sowie repräsentativ und zuverlässig sind und zu denen alle interessierten Parteien Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt geltend zu machen. Diese Bestimmungen bezwecken insbesondere die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Kommission die Informationen der in diesem Absatz genannten interessierten Parteien zu berücksichtigen hat.

54 Diese Bestimmungen sollen es dagegen der Kommission nicht verbieten, andere Angaben zu berücksichtigen, die für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses von Bedeutung sein können, ihr aber nicht nach den in Artikel 21 der Grundverordnung vorgesehenen Modalitäten zur Kenntnis gebracht wurden. Die Kommission hat nämlich so objektiv wie möglich zu bestimmen, ob eine Schutzmaßnahme dem Gemeinschaftsinteresse entspricht. Sie ist insoweit nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Lage auf dem von den Maßnahmen betroffenen Markt sowie die Lage auf den anderen Märkten, auf die sich diese Maßnahmen auswirken, insgesamt zu beurteilen. Dies bedeutet, dass sie jede Information berücksichtigen darf, die, unabhängig von ihrer Quelle, für ihre Beurteilung von Bedeutung sein kann, sofern sie sich ihrer Repräsentativität und Zuverlässigkeit vergewissert.

b) Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes

55 Im vorliegenden Fall fand die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses im Rahmen einer Überprüfung auslaufender Maßnahmen statt. Ein Verfahren zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen unterscheidet sich von einem Verfahren zur Einführung neuer Maßnahmen dadurch, dass im Fall einer Überprüfung eine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses bereits beim ersten Erlass der Maßnahmen stattfand und dass diese Prüfung zu der Feststellung führte, dass die Einführung der Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsinteresse vereinbar war.

56 Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass die Organe im Rahmen der Überprüfung an die Schlussfolgerungen gebunden sind, die der Rat bezüglich des Gemeinschaftsinteresses bei der ersten Einführung der Maßnahmen gezogen hat.

57 Insbesondere geht die Grundverordnung davon aus, dass die Dauer der Maßnahmen auf fünf Jahre beschränkt ist und ihre Aufrechterhaltung nach Ablauf dieses Zeitraums die Ausnahme ist. Mit dieser Regel wird nicht nur Artikel 11 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: WTO-Antidumpingübereinkommen) Rechnung getragen, sie rechtfertigt sich auch dadurch, dass nach einer bestimmten Zeit eine neue Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses angebracht sein kann. Die Gegebenheiten, die der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses zugrunde lagen, können sich nämlich im Laufe der Anwendung der Maßnahmen ändern, vor allem auch wegen der Auswirkungen dieser Maßnahmen.

58 Eine neue Abwägung der für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses maßgebenden Interessen ist für die Feststellung, ob Maßnahmen über den Zeitraum von fünf Jahren, für den sie erlassen wurden, hinaus aufrechterhalten werden können, nicht nur, wie die Klägerinnen meinen, dann erforderlich, wenn die Auswirkungen der Maßnahmen für die Verwender besonders negativ sind oder wenn sich der betreffende Markt während der Anwendung der Maßnahmen anders entwickelt hat, als zur Zeit der Einführung der Maßnahmen angenommen wurde. Auch wenn die Auswirkungen der Maßnahmen den Prognosen der Organe vollständig entsprechen, so ist die Abwägung der verschiedenen widerstreitenden Interessen ursprünglich doch im Hinblick auf eine beschränkte Dauer der Maßnahmen erfolgt. Diese ursprüngliche Abwägung ist somit per definitionem nicht mehr unmittelbar von Bedeutung, wenn zu entscheiden ist, ob die Maßnahmen über den zunächst vorgesehenen Zeitraum hinaus aufrechterhalten werden sollen.

59 Hinzuzufügen ist, dass im Fall der Überprüfung auslaufender Maßnahmen eine Situation gegeben ist, in der Schutzmaßnahmen noch in Kraft sind. Die Organe haben somit konkrete und nachprüfbare Angaben über die Auswirkungen, die die Maßnahmen seit ihrem Inkrafttreten gehabt haben. Diese Angaben können im Vergleich zu der Prüfung, die im Rahmen einer auf die Einführung neuer Maßnahmen abzielenden Untersuchung zu erfolgen hat, in der solche Angaben nicht zur Verfügung stehen, die Analyse des Gemeinschaftsinteresses erleichtern. Sie ersetzen jedoch weder die vorausschauende Analyse der Auswirkungen, die die Aufrechterhaltung oder das Außerkrafttreten der Maßnahmen im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse haben wird, noch die von den Organen vorzunehmende Interessenabwägung.

60 Die Kommission hatte daher im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der fraglichen Maßnahmen das Gemeinschaftsinteresse erneut zu prüfen. Im Übrigen ändert sich der Umfang der gerichtlichen Kontrolle dieser Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses nicht dadurch, dass die Prüfung im Rahmen einer Überprüfung auslaufender Maßnahmen stattgefunden hat. Aus alledem folgt, dass der erste Teil des zweiten Klagegrundes unbegründet ist.

B - Zu den ersten vier Teilen des ersten Klagegrundes

1. Zum ersten Teil des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Artikel 11 Absatz 2 und 21 der Grundverordnung geltend gemacht wird, weil der Zeitraum ab 1987 für die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses berücksichtigt worden sei

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

61 Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien, sind der Auffassung, die Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei in dem angefochtenen Beschluss dadurch verfälscht worden, dass der Zeitraum von 1987 bis zum Untersuchungszeitraum berücksichtigt worden sei. Die Kommission hätte als Ausgangspunkt die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nehmen müssen, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der zu überprüfenden Maßnahmen, also im Dezember 1993 und Februar 1994, bestanden habe.

62 Die Verwendung des Zeitraums vor der Einführung der Maßnahmen widerspreche der Praxis der Kommission bei Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Die Kommission habe daher absichtlich auf den Zeitraum von 1987 bis zum Untersuchungszeitraum abgestellt, um die Maßnahmen nicht zu erneuern und damit den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu verurteilen.

63 In der Erwiderung fügen die Klägerinnen hinzu, dass die Fragebogen für die Gemeinschaftshersteller und die Verwender speziell Informationen über den Zeitraum von 1994 bis zum Untersuchungszeitraum hätten beschaffen sollen. Da sich die Kommission nur darum bemüht habe, Informationen über die Zeit nach 1994 einzuholen, liege die Berücksichtigung der Zeit davor außerhalb des Rahmens, der von Artikel 21 der Grundverordnung für die Prüfung genau vorgegeben sei.

64 Die Kommission hätte die Zeiträume von 1987 bis 1993 und von 1993/94 bis zum Untersuchungszeitraum getrennt prüfen müssen. Hätte sie dies getan, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des zuerst genannten Zeitraums verschlechtert habe und den Erlass verstärkter oder ergänzender Maßnahmen erforderlich gemacht habe, während sich die Lage nach dem Erlass der überprüften Maßnahmen verbessert habe.

65 Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, die Erwägungen der Kommission beruhten auf einem tatsächlichen Fehler, da die Kommission verkannt habe, dass im vorliegenden Fall das Jahr 1987 nicht wirksam als Referenzjahr hätte verwendet werden dürfen.

66 Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferinnen, macht geltend, Artikel 21 der Grundverordnung stelle keine zeitliche Schranke für die Informationen auf, die die Kommission bei der Feststellung des Gemeinschaftsinteresses zu berücksichtigen habe. Um die künftige Entwicklung zuverlässig beurteilen zu können, sei es ihre Pflicht gewesen, die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen bezüglich desselben Erzeugnisses, die seit 1987 in Kraft gewesen seien, zu prüfen.

b) Würdigung durch das Gericht

67 Wenn es sich um die Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts handelt, verfügt die Kommission bei der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses über ein weites Ermessen. Der Gemeinschaftsrichter hat seine Kontrolle deshalb darauf zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Wahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache T-210/95, EFMA/Rat, Slg. 1999, II-3291, Randnr. 57).

68 Das Ermessen der Kommission erstreckt sich auch auf die Umstände, die sie berücksichtigt, um die Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und auf die sonstigen Gruppen zu beurteilen, deren Interessen für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses von Bedeutung sind. Insoweit kann die Erwägung der Kommission, dass es für ihre Untersuchung relevant war, die Situation während der Anwendung der auslaufenden Maßnahmen mit der vorigen Situation zu vergleichen, nicht als offensichtlich fehlerhaft angesehen werden. Eine vollständige Analyse der alten Angaben einschließlich derjenigen, die sich auf die Zeit vor der Einführung der Maßnahmen beziehen, kann die Geltung der vorausschauenden Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, zu der die Kommission im Rahmen der Überprüfung verpflichtet ist, nur verstärken.

69 Dass die Kommission in anderen Überprüfungsverfahren einer anderen Praxis gefolgt ist, beeinträchtigt unter diesen Umständen nicht die Gültigkeit des Vorgehens der Kommission im vorliegenden Fall.

70 Auch die Tatsache, dass die Fragebogen für die Gemeinschaftshersteller und die Verwender nur den Zeitraum ab 1994 betrafen, spricht nicht gegen die Berücksichtigung der Angaben aus dem davor liegenden Zeitraum, über die die Kommission aufgrund der Untersuchungen verfügte, die sie zwecks Einführung der fraglichen Zölle durchgeführt hatte. Wie oben in Randnummer 54 ausgeführt, verbieten die Verfahrensvorschriften des Artikels 21 der Grundverordnung es der Kommission nicht, Umstände zu berücksichtigen, die für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses von Bedeutung sein können, ihr aber nicht nach den Modalitäten dieses Artikels zur Kenntnis gebracht wurden. Diese Vorschriften verlangen jedoch, dass alle Parteien Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt bezüglich dieser Umstände geltend zu machen. Die Klägerinnen bestreiten indessen nicht, dass die interessierten Parteien diese Umstände während des Überprüfungsverfahrens zur Kenntnis nehmen konnten und dass sie Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

71 Im Rahmen des vorliegenden Teils des Klagegrundes beanstanden die Klägerinnen außerdem die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Umstände. Diese Vorwürfe werden unten zusammen mit dem zweiten Klagegrund untersucht, der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt wird. Vorbehaltlich der Prüfung der letztgenannten Gesichtspunkte ist der erste Teil des ersten Klagegrundes somit unbegründet.

2. Zum zweiten Teil des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 21 Absätze 2 und 5 der Grundverordnung geltend gemacht wird, weil die von den Verwendern verspätet erteilten Informationen berücksichtigt worden seien

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

72 Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien, werfen der Kommission vor, sie habe Artikel 21 Absätze 2 und 5 der Grundverordnung dadurch verletzt, dass sie Informationen von Verwendern verwertet habe, die nach Ablauf der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Überprüfungsverfahrens gesetzten Frist erteilt worden seien. In der Bekanntmachung über die Einleitung des Überprüfungsverfahrens sei die Frist, innerhalb deren die einzelnen interessierten Parteien sich melden und der Kommission Informationen für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses hätten übermitteln können, bis zum 19. Januar 1999 festgesetzt worden. Sowohl die freiwilligen Informationen, die von zwei Verbänden und einem Unternehmen erteilt worden seien, als auch die Beantwortung der Fragebogen, die die Kommission den Verwendern zugesandt habe, seien mit Verspätungen von 23 bis 87 Tagen nach dem 19. Januar 1999 eingegangen. Die Kommission habe diese Informationen und Antworten im Rahmen ihrer Prüfung daher nicht berücksichtigen dürfen.

73 Die Klägerinnen beanstanden, dass die Kommission ihren Fragebogen am 9. Februar 1999 versandt und dabei für die Beantwortung eine Frist bis zum 11. März 1999 gesetzt habe, obwohl in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens die allgemeine Frist bis zum 19. Januar 1999 festgesetzt worden sei. Die Praxis der Kommission, die Fragebogen für die Verwender später zu versenden als die Fragebogen für die Hersteller, Ausführer und Einführer, verstoße gegen Artikel 21 der Grundverordnung, der die Verfahrensfristen genau festlege. Die Klägerinnen werfen der Kommission insbesondere vor, dass der angefochtene Beschluss großenteils auf den Informationen des Verbandes Wirtschaftsvereinigung Stahl beruhe. Das Dokument, das dieser Verband innerhalb der von der Kommission für die Beantwortung der Fragebogen gesetzten Frist zugesandt habe, könne nicht als eine ordnungsgemäße Beantwortung des Fragebogens betrachtet werden, sondern müsse als freiwillige Information behandelt werden, die nach Fristablauf erteilt worden sei.

74 Die Tatsache, dass die Verwender oder Einführer die für ihre Informationen geltenden strikten Fristen des Artikels 21 nicht eingehalten hätten, beeinträchtige die Antragsteller, weil es für sie dadurch schwierig sei, von diesen Informationen rechtzeitig Kenntnis zu erlangen.

75 Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferinnen, ist der Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, die Informationen zurückzuweisen, die nach Ablauf der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Fristen eingingen, es sei denn, ihre Berücksichtigung sei einer ordnungsgemäßen Handhabung des Verfahrens abträglich oder führe zu einer Ungleichbehandlung der Parteien.

b) Würdigung durch das Gericht

76 Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung verleiht u. a. den repräsentativen Verbänden der Verwender und der Verbraucher das Recht, sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Frist selbst zu melden und der Kommission Informationen zu übermitteln.

77 Artikel 21 Absatz 5 bestimmt: Die Kommission prüft die ordnungsgemäß vorgelegten Informationen."

78 Wie oben in den Randnummern 53 und 54 ausgeführt, verpflichten die Bestimmungen des Artikels 21 Absätze 2 bis 5 der Grundverordnung die Kommission, die Informationen der interessierten Parteien unter den darin festgelegten Voraussetzungen zu berücksichtigen; sie sollen es der Kommission jedoch nicht verbieten, andere relevante Umstände zu berücksichtigen, selbst wenn diese ihr nicht nach den vorgesehenen Modalitäten zur Kenntnis gebracht wurden.

79 Die Kommission handelt daher nicht rechtswidrig, wenn sie Fragebogen an Verwender und deren Verbände übersendet, auch wenn Artikel 21 sie nicht ausdrücklich dazu ermächtigt. Die Praxis, derartige Fragebogen zu versenden, ist mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Zielsetzung des Artikels 21 Absatz 2 der Grundverordnung vereinbar.

80 Mangels ausdrücklicher Vorschriften über die Versendung solcher Fragebogen verfügt die Kommission im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit dieses Vorgehens, die Auswahl der Adressaten und die damit verbundenen Modalitäten über ein Ermessen. Aufgrund dieses Ermessens kann sie auch den geeigneten Zeitpunkt für die Versendung der Fragebogen wählen. Es verstößt somit nicht gegen die Grundverordnung, wenn die Fragebogen zu einem Zeitpunkt versandt werden, zu dem die in der Bekanntmachung über die Einleitung des Überprüfungsverfahrens festgelegte Frist bereits abgelaufen ist.

81 Was sodann die Tatsache angeht, dass bestimmte Fragebogen erst nach Ablauf der von der Kommission für die Beantwortung festgesetzten Frist beantwortet wurden, so steht der Kommission in der Frage, ob eine Berücksichtigung der Antworten zweckmäßig ist, ein sehr weites Ermessen zu. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung einer Beantwortungsfrist erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens innerhalb der in der Grundverordnung vorgesehenen Fristen sicherzustellen. Soweit jedoch die Berücksichtigung von Antworten auf die Fragebogen, die erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist eingereicht werden, die Verfahrensrechte der anderen Parteien nicht beeinträchtigen kann und keine ungebührliche Verlängerung des Verfahrens zur Folge hat, kann sie nicht als regelwidrig angesehen werden. Die Klägerinnen beschweren sich weder über eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf Stellungnahme zu den Informationen noch über eine übermäßig lange Dauer der Überprüfung. Die Berücksichtigung der verspäteten Antworten auf die Fragebogen führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses.

82 Was schließlich die Informationen der Wirtschaftsvereinigung Stahl angeht, so enthält das entsprechende Dokument im Wesentlichen eine Beantwortung des Fragebogens der Kommission. Dass das Dokument nicht in Form einer Beantwortung dieses Fragebogens abgefasst ist, steht seiner Berücksichtigung nicht entgegen.

83 Im Übrigen haben weder die Klägerinnen noch das Königreich Spanien, das zur Unterstützung ihrer Anträge beigetreten ist, etwas vorgetragen, wodurch nachgewiesen werden könnte, dass die Kommission durch die Berücksichtigung der Informationen, die die Verwender nach Ablauf der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Überprüfungsverfahrens gesetzten Frist erteilt hatten, veranlasst wurde, ihrer Beurteilung einen unvollständigen, unrichtigen oder fehlerhaften Sachverhalt zugrunde zu legen.

84 Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist daher unbegründet.

3. Zum dritten Teil des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 21 Absatz 5 der Grundverordnung geltend gemacht wird, weil die Informationen der Verwender nicht repräsentativ gewesen seien

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

85 Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien, werfen der Kommission vor, sie habe dadurch gegen Artikel 21 Absatz 5 der Grundverordnung verstoßen, dass sie die Informationen der Verwender als repräsentativ angesehen habe. Ausweislich des disclosure document" der Kommission stellten die Verwender, die Informationen erteilt hätten, nur 10 % des Gemeinschaftsverbrauchs dar, was offenkundig nicht repräsentativ sei. Die Klägerinnen beanstanden, dass der angefochtene Beschluss keine Analyse enthalte, mit der gerechtfertigt werde, dass die zugrunde gelegte sehr geringe Zahl von Verwendern repräsentativ sei. Auch das disclosure document" enthalte insoweit keine Begründung. In der Erwiderung tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe zu beweisen, dass sie die Repräsentativität und die Stichhaltigkeit der Informationen, die die Verwender im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erteilt hätten, tatsächlich geprüft habe. Sie werfen der Kommission vor, dass sie versuche, die Beweislast umzukehren.

86 Die Klägerinnen gehen ferner davon aus, dass die Kommission dem Beratenden Ausschuss nicht die Ergebnisse ihrer Prüfung bezüglich der Repräsentativität der Informationen über das Gemeinschaftsinteresse und die Stellungnahme hierzu übermittelt habe. In der Erwiderung beantragen die Klägerinnen, im Wege der Beweisaufnahme nach Artikel 65 § 2 der Verfahrensordnung die Vorlegung einer Kopie des Dokuments anzuordnen, in dem bestätigt werde, dass die Ergebnisse der Prüfung der Repräsentativität der Informationen und die Stellungnahme hierzu dem Beratenden Ausschuss übermittelt worden seien.

87 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass es sich auf das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens ausgewirkt hätte, wenn die Repräsentativität der Informationen in geeigneter Weise geprüft worden wäre.

88 Die Kommission und die Streithelferinnen weisen diese Vorwürfe zurück. Die Streithelferinnen sind der Auffassung, es müsse zwischen dem Begriff der Repräsentativität und dem der Quantität unterschieden werden, da sich der Erstere nicht auf eine Maßnahme, sondern auf eine Analyse beziehe. Zuverlässige Prognosen für einen ganzen Wirtschaftszweig könnten schon aufgrund einer Stichprobe von sehr viel weniger als 10 % erstellt werden. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die erteilten Informationen repräsentativ gewesen seien. Sie weist ferner darauf hin, dass die Klägerinnen die von den Verwendern vorgebrachten Tatsachen keineswegs bestritten hätten.

b) Würdigung durch das Gericht

89 Artikel 21 Absatz 5 der Grundverordnung bestimmt:

Die Kommission prüft die ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Beratenden Ausschuss mit einer Stellungnahme übermittelt. Die im Ausschuss vertretenen Auffassungen werden von der Kommission bei einem Vorschlag nach Artikel 9 berücksichtigt."

90 Was den Vorwurf betrifft, die von den Verwendern übermittelten Informationen seien nicht repräsentativ gewesen, weil die Verwender nur 10 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausgemacht hätten, so ist darauf hinzuweisen, dass es nicht von der Zahl und den Marktanteilen der betreffenden Unternehmen abhängt, ob die Informationen repräsentativ sind. Für die Feststellung, ob Informationen, die von einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, für den betreffenden Sektor repräsentativ sind, kommt es vielmehr darauf an, ob diese Unternehmen für die verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern dieses Sektors typisch sind. Aus der bloßen Tatsache, dass die fünf Verwenderunternehmen, die die Fragebogen beantwortet haben, nur 10 % des Ferrosiliciumverbrauchs in der Gemeinschaft repräsentieren, lässt sich daher nicht zwingend herleiten, dass es sich nicht um eine repräsentative Verwendergruppe handelt. Dies gilt umso mehr, als die fünf Unternehmen ihren Sitz in vier verschiedenen Mitgliedstaaten (Luxemburg, Spanien, Deutschland und Belgien) haben. Außerdem lag der Kommission die Stellungnahme der Wirtschaftsvereinigung Stahl vor, die ungefähr 30 % der gemeinschaftlichen Stahlproduktion repräsentiert.

91 Die Klägerinnen haben somit nicht nachgewiesen, dass die Kommission in der Frage, ob die Informationen der Verwender repräsentativ waren, einen Fehler begangen hat. Im Übrigen haben die Klägerinnen nichts Konkretes vorgetragen, aus dem sich schließen ließe, dass die von den Verwendern erteilten Informationen dazu angetan waren, die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses durch die Kommission zu verfälschen.

92 Was den in der Erwiderung erhobenen zweiten Vorwurf angeht, dass die Kommission nicht wirklich geprüft habe, ob die Informationen repräsentativ waren, so hat die Kommission sowohl im disclosure document" (Nr. 9.4) als auch im angefochtenen Beschluss (Erwägungsgrund 145) ausgeführt, dass sie die von den Verwendern erteilten Informationen überprüft habe. Insbesondere führt sie im angefochtenen Beschluss aus, dass sie die Informationen mit öffentlich verfügbaren Statistiken verglichen habe, was die Klägerinnen nicht bestritten haben. Dies beweist, dass die Kommission durchaus geprüft hat, ob die genannten Informationen repräsentativ sind. Das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe zu beweisen, dass eine solche Prüfung stattgefunden habe, ist daher für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant.

93 Zudem haben die Klägerinnen keine ernsthaften Gründe dafür vorgebracht, die Repräsentativität der der Kommission zugegangenen Informationen in Zweifel zu ziehen. Unter diesen Umständen kann nicht verlangt werden, dass die Kommission im disclosure document" oder im angefochtenen Beschluss hierzu ausführlich Stellung nimmt.

94 Was drittens den Verdacht der Klägerinnen angeht, die Kommission habe dadurch gegen Artikel 21 Absatz 5 der Grundverordnung verstoßen, dass sie dem Beratenden Ausschuss die Ergebnisse der Prüfung bezüglich der Repräsentativität der Informationen über das Gemeinschaftsinteresse sowie die Stellungnahme hierzu nicht übermittelt habe, so ist zunächst der Antrag der Klägerinnen zu prüfen, gemäß Artikel 65 Buchstabe b der Verfahrensordnung die Vorlegung des dem Beratenden Ausschuss übermittelten Dokuments anzuordnen. Insoweit bestimmt Artikel 19 Absatz 5 der Grundverordnung, dass [z]wischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder Informationen über die Konsultationen gemäß Artikel 15 oder von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten vorbereitete interne Dokumente... außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht bekannt gegeben [werden]". Zwar ist die Tatsache, dass es sich um ein vertrauliches oder internes Dokument handelt, kein absolutes Hindernis dafür, dass das Gericht die Vorlegung dieses Dokuments im Wege der Beweisaufnahme anordnet. Nach ständiger Rechtsprechung können aber im Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter interne Unterlagen der Organe den Klägern nur dann zugänglich gemacht werden, wenn diese ernsthafte Indizien dafür geliefert haben, dass außergewöhnliche Umstände des konkreten Falles dies erfordern (Beschluss des Gerichtshofes vom 18. Juni 1986 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1986, 1899, Randnr. 11, Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-35/92, Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, Randnr. 31). Die Klägerinnen haben indessen keine Indizien dafür vorgetragen, dass es im vorliegenden Fall gerechtfertigt wäre, ausnahmsweise die Vorlegung des genannten Dokuments anzuordnen.

95 Die Kommission ist nämlich nach Artikel 21 Absatz 5 der Grundverordnung verpflichtet, dem Beratenden Ausschuss die Ergebnisse, zu denen sie bei der Prüfung der ihr vorgelegten Informationen gelangt ist, mit einer Stellungnahme zu übermitteln. Diese Verpflichtung bedeutet allerdings nicht, dass die Kommission dem Ausschuss eine erschöpfende Analyse der Frage vorlegen müsste, ob die Informationen repräsentativ sind. Die Kommission brauchte daher dem Beratenden Ausschuss keine Angaben zu machen, die über die im disclosure document" und im angefochtenen Beschluss an den oben in Randnummer 92 erwähnten Stellen enthaltenen hinausgingen. Es gibt keinen konkreten Hinweis dafür, an der Richtigkeit der Feststellung der Kommission zu zweifeln, dass der Beratende Ausschuss über Informationen verfügte, die dem Inhalt des disclosure document" entsprachen.

96 Die drei im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes erhobenen Rügen sind daher zurückzuweisen.

4. Zum vierten Teil des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 21 Absatz 7 der Grundverordnung geltend gemacht wird, weil die nicht bewiesenen Informationen der Verwender berücksichtigt worden seien

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

97 Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien, werfen der Kommission vor, Artikel 21 Absatz 7 der Grundverordnung dadurch verletzt zu haben, dass sie von den Verwendern vorgelegte Informationen berücksichtigt habe, die nicht durch konkrete Beweise belegt gewesen seien. Die Klägerinnen beanstanden im Wesentlichen den Inhalt des Erwägungsgrunds 146 dritter und vierter Satz des angefochtenen Beschlusses, wonach die Verwender erklärt hätten, dass die Antidumpingmaßnahmen ihre Bezugsquellen erheblich reduziert hätten, die Preise auf einem künstlich erhöhten Niveau halten würden und für die Verwender in der Gemeinschaft einen Wettbewerbsnachteil gegenüber ihren Mitbewerbern außerhalb der Gemeinschaft geschaffen hätten. Die Klägerinnen sind der Meinung, dass die Antworten der Verwender auf die hierzu in Abschnitt G (other questions") des Fragebogens gestellten Fragen keine hinreichende Begründung für diese Feststellung seien.

98 In der Erwiderung machen die Klägerinnen geltend, die Kommission zeige mit ihrer Feststellung, dass die Antworten der Verwender auf die oben genannten Fragen nur Meinungsäußerungen seien, selbst, dass im vorliegenden Fall gegen Artikel 21 Absatz 7 der Grundverordnung verstoßen worden sei.

99 Die Kommission räume im Übrigen selbst ein, dass ihre Prüfung des Gemeinschaftsinteresses nicht auf konkreten Beweisen der Verwender beruhe, sondern auf hypothetischen Annahmen.

100 Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferinnen, macht geltend, dass die Verwender mit den Antworten auf die Fragen in Abschnitt G des Fragebogens nur ihre Meinung geäußert hätten und dass man ihnen nicht vorwerfen könne, diese Meinungsäußerungen nicht durch konkrete Beweise belegt zu haben.

101 Bezüglich des Vorwurfs, dass ihre Schlussfolgerungen auf hypothetischen Annahmen beruhten, räumt die Kommission ein, dass sie, um die Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen zu beurteilen, von Preissenkungen auf dem Gemeinschaftsmarkt in Höhe von 15 % ausgegangen sei. Dass die Preissenkung von 15 % bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen auf einer Hypothese beruhe, könne allerdings nichts an der unbestreitbaren Tatsache ändern, dass eine Preissenkung den Verwendern zugute komme.

b) Würdigung durch das Gericht

102 Artikel 21 Absatz 7 der Grundverordnung bestimmt:

Informationen werden nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen."

103 Diese Bestimmung ist im Licht des Artikels 21 Absatz 2 der Grundverordnung auszulegen, der gewährleisten soll, dass die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung [über das Gemeinschaftsinteresse] gebührend berücksichtigen können".

104 Die Bestimmung ermöglicht den Behörden somit nicht nur die Berücksichtigung von Informationen", sondern auch von Standpunkten". Deshalb kann Artikel 21 Absatz 7 der Grundverordnung weder dahin ausgelegt werden, dass es gegen diese Vorschrift verstößt, wenn die Kommission die Meinungsäußerungen der Verwender berücksichtigt, noch dahin, dass die Berücksichtigung davon abhängt, dass die Meinungsäußerungen durch Beweise belegt werden.

105 Artikel 21 Absatz 7 der Grundverordnung bestimmt nämlich die Voraussetzungen, unter denen die interessierten Parteien verlangen können, dass die von ihnen erteilten Informationen berücksichtigt werden; die Vorschrift soll jedoch nicht die Umstände beschränken, denen die Organe bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses Rechnung tragen können.

106 Darüber hinaus hat die Kommission auch nicht dadurch gegen Artikel 21 Absatz 7 der Grundverordnung verstoßen, dass sie sich bezüglich der Preissenkung auf dem Gemeinschaftsmarkt auf eine Hypothese gestützt hat, um die Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf die Verwender zu beurteilen. Es ist nämlich unvermeidbar, dass von Hypothesen ausgegangen wird, wenn es darum geht, die Konsequenzen eines künftigen Ereignisses vorherzusehen. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen der Prüfung der Frage, ob das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten, und der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses.

107 Der vierte Teil des ersten Klagegrundes ist daher unbegründet.

C - Zum fünften Teil des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung geltend gemacht wird, weil es abgelehnt worden sei, ein Zusammentreffen mit den Verwendern zu organisieren

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

108 Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien, werfen der Kommission vor, dadurch gegen Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung sowie gegen die Verteidigungsrechte verstoßen zu haben, dass sie es abgelehnt habe, ein Zusammentreffen mit den Verwendern zu organisieren. Die Klägerinnen hätten mit Schreiben vom 30. November 2000 ein solches Zusammentreffen beantragt, und dieser Antrag sei abgelehnt worden.

109 Die Klägerinnen sind der Ansicht, Artikel 6 der Grundverordnung sei im Rahmen der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses anwendbar. Sie machen geltend, der Begriff der Untersuchung im Sinne von Artikel 6 der Grundverordnung beschränke sich nicht auf die Aspekte des Dumpings und der Schädigung, sondern umfasse auch die Aspekte, die mit dem Gemeinschaftsinteresse zusammenhingen.

110 Die Verfahrensvorschriften des Artikels 21 der Grundverordnung zielten nur darauf ab, den Verwendern und Verbrauchern, auf die Artikel 6 der Grundverordnung keine Anwendung finde, bestimmte Rechte einzuräumen und in einigen Fällen auf die Verfahrensrechte der Antragsteller zu verweisen, die sich grundsätzlich aus diesem Artikel 6 ergäben. Die Klägerinnen berufen sich auf das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-33/98 und T-34/98 (Petrotub und Republica/Rat, Slg. 1999, II-3837), um zu belegen, dass Artikel 21 der Grundverordnung die Anwendung anderer Bestimmungen, mit denen den interessierten Parteien Verfahrensrechte eingeräumt würden, nicht ausschließe. Das Recht der Antragsteller auf ein Zusammentreffen mit den Verwendern könne nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass dies eine Diskriminierung der Verwender darstellen würde, denen dieses Recht nicht zugestanden werde. Eine derartige Diskriminierung" ergebe sich bereits aus Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung.

111 Die Klägerinnen fügen hinzu, dass die von ihnen vertretene Auslegung mit dem WTO-Antidumpingübereinkommen, insbesondere Artikel 6.2.2, im Einklang stehe.

112 Das Königreich Spanien als Streithelfer führt aus, Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung sei im Rahmen der Überprüfungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung anwendbar. Artikel 21 dürfe nicht aus dem Zusammenhang der Verordnung gelöst werden, da das Gemeinschaftsinteresse für alle Verfahren beurteilt werden müsse. Das Königreich Spanien ist ferner der Ansicht, dass die Klägerinnen nicht in der Lage gewesen seien, zum Vorliegen und zur Bedeutung der Tatsachen und Umstände, auf die die Kommission ihren Beschluss gestützt habe, Stellung zu nehmen, weil das erwähnte Zusammentreffen abgelehnt worden sei. Die Verteidigungsrechte der Klägerinnen seien somit verletzt worden, zumal das Verwaltungsverfahren ohne diese Ablehnung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

113 Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferinnen, trägt vor, das Zusammentreffen sei nicht in Artikel 21 der Grundverordnung vorgesehen, der durch spezifische Bestimmungen regele, wie das Gemeinschaftsinteresse zu bewerten sei. Das Zusammentreffen werde nur im Kontext des Artikels 6 der Grundverordnung erwähnt, der sich mit den Modalitäten der Untersuchung befasse, die nur das Dumping und die Schädigung beträfen. Nach Auffassung der Kommission und der Streithelferinnen ist die von den Klägerinnen befürwortete weite Auslegung des Anspruchs auf Durchführung eines Zusammentreffens nicht erforderlich, um die Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen zu gewährleisten.

2. Würdigung durch das Gericht

114 Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung bestimmt:

Auf Antrag erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes und die Antragsteller, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. Mündliche Informationen nach diesem Absatz werden nur berücksichtigt, sofern sie in schriftlicher Form nachgereicht werden."

115 Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung findet Artikel 6 dieser Verordnung auf die Überprüfungsverfahren Anwendung.

116 Die Grundverordnung gibt dagegen nicht ausdrücklich an, ob die Bestimmungen des Artikels 6, insbesondere Absatz 6, im Rahmen der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses nach Artikel 21 dieser Verordnung anwendbar sind.

117 Die Verfahrensvorschriften für die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses sind grundsätzlich in Artikel 21 der Grundverordnung enthalten. Insbesondere sieht Artikel 21 in den Absätzen 3 und 4 ein Recht auf Anhörung vor und in Absatz 6 die spezielle Unterrichtung bestimmter Parteien (d. h. der Antragsteller, der Einführer und ihrer repräsentativen Verbände sowie der repräsentativen Verbände der Verwender und der Verbraucher), deren Interessen bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses besonders zu beachten sind. Artikel 21 Absätze 3, 4 und 6 verleiht somit den darin erwähnten Parteien ein spezifisches Recht, zum Gemeinschaftsinteresse angehört zu werden.

118 Gegenüber diesen Parteien stellen die Verfahrensvorschriften des Artikels 21 besondere Vorschriften dar, die ihr Recht auf Anhörung in vollem Umfang garantieren und neben denen die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 6 der Grundverordnung nicht anwendbar sind.

119 Jede andere Auslegung der Artikel 21 und 6 Absatz 6 der Grundverordnung zum jeweiligen Anwendungsbereich würde eine Diskriminierung zwischen den Einführern und Antragstellern einerseits und den darin nicht erwähnten Verwendern und Verbraucherorganisationen andererseits bedeuten. Wäre nämlich Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung auf die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses anwendbar, so hätten die Erstgenannten das Recht, ein Zusammentreffen bezüglich des Gemeinschaftsinteresses zu verlangen, während den Zweitgenannten ein entsprechendes Recht versagt wäre.

120 Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung entspricht außerdem den Verpflichtungen, die sich aus Artikel 6.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens ergeben. Dieses Antidumpingübereinkommen gilt aber nur für die Prüfung des Dumpings und der Schädigung. Der Gemeinschaftsgesetzgeber war somit gehalten, ein Zusammentreffen der Parteien bezüglich dieser beiden Aspekte vorzusehen. Dagegen ergibt sich aus dem WTO-Antidumpingübereinkommen keine Verpflichtung hinsichtlich des Verfahrens zur Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses. Dem Gemeinschaftsgesetzgeber stand es daher frei, insoweit kein Zusammentreffen der Parteien vorzusehen.

121 Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung gilt demnach nicht im Rahmen der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses nach Artikel 21 Absatz 6 dieser Verordnung.

122 Hinzuzufügen ist, dass der insbesondere vom Königreich Spanien erhobene zusätzliche Vorwurf, dass die Klägerinnen ohne ein Zusammentreffen mit den Parteien keine Gelegenheit gehabt hätten, zum Vorliegen und zur Relevanz der Tatsachen und Umstände, auf die der angefochtene Beschluss gestützt worden sei, Stellung zu nehmen, durch keine konkrete Angabe belegt worden ist. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte ist daher zurückzuweisen.

123 Der fünfte Teil des ersten Klagegrundes ist somit unbegründet.

D - Zum zweiten bis vierten Teil des zweiten Klagegrundes, die auf offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses gestützt werden

1. Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bezüglich der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestützt wird, und zum tatsächlichen Fehler, der im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes geltend gemacht wird

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

124 Die Klägerinnen beanstanden, dass die Entwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Erwägungsgründen 135 und 136 des angefochtenen Beschlusses zu negativ dargestellt werde. Sie vertreten die Auffassung, die Untersuchung sei insofern verfälscht worden, als die Kommission die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die während des Untersuchungszeitraums bestanden habe, mit der des Jahres 1987 verglichen habe.

125 Sie werfen der Kommission im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes vor, einen tatsächlichen Fehler begangen zu haben, weil sie verkannt habe, dass im vorliegenden Fall das Jahr 1987 nicht als Referenzjahr verwendet werden dürfe. Die Klägerinnen weisen insoweit darauf hin, dass die endgültigen Zölle für die Einfuhren aus China 1994 festgesetzt worden seien. Die Prüfung, die sich auf den Zeitraum von 1987 bis zum Untersuchungszeitraum erstrecke, könne somit, was die chinesischen Einfuhren angehe, nicht zutreffend sein. Bezüglich der ehemaligen Sowjetunion räumen die Klägerinnen ein, dass seit 1987 Maßnahmen eingeführt worden seien; sie meinen jedoch, dass diese Maßnahmen erst ab 1993/94 wirksam geworden seien, weil sie zwischen 1987 und 1993/94 aus Preisverpflichtungen bestanden hätten, gegen die die betreffenden Ausführer systematisch verstoßen hätten. In Bezug auf Venezuela und Brasilien verweisen die Klägerinnen schließlich darauf, dass die Maßnahmen aufgrund der Prüfung des Dumpings und der Schädigung hätten aufgehoben werden müssen und dass ihre Analyse bei den Erwägungen der Kommission zum Gemeinschaftsinteresse nicht hätte berücksichtigt werden dürfen.

126 Mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes bestreiten die Klägerinnen die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses bezüglich der Entwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Bewertung der Auswirkungen der überprüften Maßnahmen auf diesen Wirtschaftszweig sowie die Beurteilung der Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen.

127 Hätte die Kommission, wie es erforderlich gewesen wäre, die Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1994 bis zum Untersuchungszeitraum, d. h. nach Einführung der überprüften Maßnahmen, analysiert, so hätten mehrere positive Punkte festgestellt werden können, die die Kommission jedoch im angefochtenen Beschluss nicht angeführt habe. Die Klägerinnen weisen auf folgende Umstände hin:

- Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe seine Verkäufe um 15 % gesteigert;

- der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe seine Produktionskapazität um 6 % gesteigert;

- der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe seine Produktivität um 21 % gesteigert;

- der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft arbeite wieder profitabel mit durchschnittlich 8,2 % Gewinn während der Geltungsdauer der Maßnahmen (gegenüber einem Verlust von 34 % vor Inkrafttreten der Maßnahmen);

- der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe seinen Marktanteil bei ungefähr 16,5 % gehalten.

128 Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, als sie zum Ergebnis gelangt sei, dass der Wirtschaftszweig die Antidumpingmaßnahmen nicht genutzt habe. Sie weisen darauf hin, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum erheblich verbessert habe.

129 Die Kommission habe sich für ihre Feststellung, dass die Maßnahmen nicht die erwartete Wirkung gezeigt hätten, im Erwägungsgrund 139 darauf berufen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft am Ende des Analysezeitraums weniger Gewinne erzielt habe. Der von der Kommission angeführte Rückgang der Gewinne sei durch die Entwicklung der Ferrosiliciumpreise in der Gemeinschaft zu erklären. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe in den Jahren 1993/94 Verluste von 34 % verzeichnet. Durch die Maßnahmen sei es ihm möglich gewesen, profitabel zu arbeiten und 1996 sogar Gewinne von 11,2 % zu erwirtschaften, obwohl die Organe bei Erlass der Verordnung Nr. 3359/93 die Ansicht vertreten hätten, dass eine Gewinnspanne von 6 % für den Wirtschaftszweig angemessen sei.

130 Die Klägerinnen bestreiten auch die im Erwägungsgrund 139 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Feststellung, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seit 1994 gesunken sei. Sie führen aus, dieser Marktanteil habe sich 1994 auf 16,9 %, nicht aber auf 17,3 % belaufen, wie im Erwägungsgrund 99 des angefochtenen Beschlusses angegeben. Der Marktanteil sei zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum, in dem er 16,5 % betragen habe, nicht gesunken, sondern relativ unverändert geblieben. Aus der Tatsache, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zugenommen habe, könne nicht geschlossen werden, dass dieser Wirtschaftszweig aus den Maßnahmen keinen Nutzen gezogen habe. Die Festigung des Marktanteils dieses Wirtschaftszweigs besage, dass dieser zumindest der Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs gefolgt sei. Dies bedeute, dass die Produktion und der Absatz auf dem Gemeinschaftsmarkt zugenommen hätten.

131 Die Zunahme der Einfuhren aus Norwegen könne nicht als Beleg dafür angeführt werden, dass die Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht zugute gekommen seien. Der angefochtene Beschluss sei insofern fehlerhaft, als in ihm ausgeführt werde, dass der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in Norwegen zwischen 1987 und dem Untersuchungszeitraum um rund 20 % gestiegen sei, während nach den Zahlen, die der Beschluss selbst enthalte, diese Erhöhung nur rund 11 % betragen habe. Die Erhöhung des Marktanteils der norwegischen Einfuhren sei dadurch zu erklären, dass die ab 1983 gegen diese Einfuhren eingeführten Antidumpingmaßnahmen 1993 zur Vorbereitung des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgesetzt worden seien. Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, diesen entscheidenden Faktor nicht berücksichtigt zu haben.

132 Ziel der Antidumpingmaßnahmen sei es nicht, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor fairen Einfuhren zu schützen, sondern nur vor unlauteren Einfuhren, insbesondere durch die Wiederherstellung eines normalen Preisniveaus auf dem Gemeinschaftsmarkt. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die betreffenden Antidumpingmaßnahmen dieses Ziel im vorliegenden Fall erreicht hätten.

133 Unter diesen Umständen könne weder die Schließung von zwei Unternehmen in der Zeit von 1994 bis zum Untersuchungszeitraum noch der Beschäftigungsabbau in den verbleibenden Unternehmen die Feststellung entkräften, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus den fraglichen Maßnahmen Nutzen gezogen habe.

134 Was die Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angeht, so werfen die Klägerinnen der Kommission vor, bei ihrer Untersuchung im Erwägungsgrund 141 des angefochtenen Beschlusses einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben. Sie meinen, Nummer 9.2.3 des disclosure document" weiche in diesem Punkt von dem angefochtenen Beschluss ab, und schließen daraus, dass die Feststellungen der Kommission keine solide Grundlage hätten. Sie sind ferner der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss einen Widerspruch aufweise zwischen dem Erwägungsgrund 141, wonach die Verwender sichere Bezugsquellen in der Gemeinschaft haben wollten, und dem Erwägungsgrund 146, dem zufolge sich die Verwender darüber beklagten, dass die Bezugsquellen reduziert worden seien.

135 Die Kommission weist vorab darauf hin, dass die Klägerinnen die in den Erwägungsgründen 135 und 136 des angefochtenen Beschlusses festgestellten Tatsachen nicht bestritten. Sie habe zu Recht festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen ausreichenden Nutzen aus den Maßnahmen gezogen habe. Sie hebt hervor, dass dieser Wirtschaftszweig trotz einer Erhöhung seiner Produktion, Produktionskapazität und seiner Produktivität seinen Marktanteil nicht habe vergrößern können, und weist darauf hin, dass demgegenüber der Marktanteil der Einfuhren aus Norwegen unter dem Schutz durch die Antidumpingmaßnahmen gestiegen sei.

136 Die Kommission weist den Vorwurf der Klägerinnen zurück, dass sie die Lage während des Untersuchungszeitraums nur mit der von 1987, nicht aber mit der Lage von 1993/94 verglichen habe. Sie beanstandet in mehrfacher Hinsicht den Vergleich, den die Klägerinnen zwischen der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 1994 und der Lage während des Untersuchungszeitraums angestellt haben. Sie räumt ein, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Rentabilität gesteigert habe. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig nicht ermöglicht hätten, eine angemessene Gewinnspanne von mindestens 6 % während des Untersuchungszeitraums beizubehalten.

137 Was die Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen angeht, so ist die Kommission der Auffassung, dass die Klägerinnen nicht bewiesen hätten, dass der angefochtene Beschluss offensichtlich fehlerhaft sei. Sie ist der Ansicht, dass zwischen dem angefochtenen Beschluss und dem disclosure document" kein Widerspruch bestehe.

b) Würdigung durch das Gericht

138 Was den tatsächlichen Fehler angeht, den die Klägerinnen im Rahmen des ersten Klagegrundes anführen, so ergibt sich aus den Erwägungsgründen 133 und 134 des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission sowohl die Tatsache, dass die endgültigen Zölle gegenüber China erst 1994 eingeführt wurden, als auch die Tatsache berücksichtigt hat, dass die Maßnahmen bezüglich der Sowjetunion wegen des von den Klägerinnen im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Verstoßes der Ausführer gegen die Verpflichtungen nicht vor 1993/94 wirksam waren. Der angefochtene Beschluss weist in dieser Hinsicht somit keinen tatsächlichen Fehler auf.

139 Ferner kann es nicht als offensichtlich fehlerhaft angesehen werden, dass die Auswirkungen der ebenfalls überprüften Maßnahmen in Bezug auf Venezuela und Brasilien berücksichtigt wurden. Diese Maßnahmen konnten sich nämlich sowohl auf den antragstellenden Wirtschaftszweig als auch auf die Verwender auswirken, und derartige Auswirkungen sind für die Gesamtbeurteilung der Lage auf den betreffenden Märkten von Bedeutung, die die Kommission im Rahmen der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses vorzunehmen hat.

140 Was den Vorwurf angeht, dass die Analyse der Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verfälscht worden sei, weil die Kommission die Lage des Jahres 1987 nur mit der Lage während des Untersuchungszeitraums verglichen habe, so geht aus den Erwägungsgründen 130 bis 136 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission die Entwicklung der Lage durchaus während des gesamten Zeitraums von 1987 bis zum Untersuchungszeitraum berücksichtigt hat. Insbesondere erkennt die Kommission im Erwägungsgrund 134 des angefochtenen Beschlusses an, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1987 und 1993/94 verschlechtert habe, und sie erkennt entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in den Erwägungsgründen 99 und 105 des angefochtenen Beschlusses auch an, dass die Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1994 bis zum Untersuchungszeitraum in mehrfacher Hinsicht positiv verlaufen sei, vor allem was das Verkaufsvolumen, die Produktionskapazität, die Produktivität und den Gewinn angehe. Dieser Vorwurf der Klägerinnen entbehrt daher der Grundlage.

141 Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie trotz der festgestellten positiven Umstände den Schluss zog, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus den Antidumpingmaßnahmen keinen ausreichenden Nutzen gezogen hat. Die Kommission stützte diese Schlussfolgerung im Erwägungsgrund 139 des angefochtenen Beschlusses auf vier Umstände, nämlich auf die Schließung zweier Unternehmen, die Abnahme der Beschäftigung in den drei restlichen Unternehmen, den Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Gewinnverlust am Ende des Analysezeitraums.

142 Erstens sind die Rügen der Klägerinnen bezüglich der Gewinnentwicklung zu prüfen, zweitens die Rügen bezüglich der Entwicklung der Marktanteile, drittens das Vorbringen in Bezug auf die Schließung der beiden Unternehmen und viertens auf den Beschäftigungsrückgang.

143 Was erstens die Entwicklung der Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angeht, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass die insoweit im Erwägungsgrund 105 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Angaben von den Klägerinnen nicht bestritten werden. Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor der Einführung der auslaufenden Maßnahmen Verluste in Höhe von 34 % entstanden waren, dass er von 1994 bis 1997 Gewinne aufwies, die zwischen 8,1 % und 11,2 % lagen, und dass die Gewinne während des Untersuchungszeitraums auf 4,1 % gesunken sind. Während des Untersuchungszeitraums erreichten die Gewinne dieses Wirtschaftszweigs somit nicht die Gewinnspanne von 6 %, die die Organe bei Erlass der Verordnung Nr. 3359/93 für den Wirtschaftszweig als angemessen angesehen hatten.

144 Es ist somit nicht offensichtlich fehlerhaft, dass die Kommission im Erwägungsgrund 139 des angefochtenen Beschlusses feststellt, dass am Ende des Analysezeitraums weniger Gewinne erzielt wurden.

145 Das Argument der Klägerinnen, dass der Gewinnrückgang durch die Entwicklung der Ferrosiliciumpreise in der Gemeinschaft zu erklären sei, spricht nicht dagegen, dass die Kommission den Gewinnrückgang neben anderen Gesichtspunkten berücksichtigt, um zu beurteilen, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus den Maßnahmen Nutzen gezogen hat. Die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind stets von den Preisschwankungen abhängig, denen das Erzeugnis unabhängig von den Dumpingpraktiken der Hersteller bestimmter Länder auf den internationalen und den Gemeinschaftsmärkten unterliegen kann, und die Antidumpingmaßnahmen müssten es diesem Wirtschaftszweig ermöglichen, seine Marktstellung dauerhaft zu verbessern, was die Fähigkeit einschließt, Preisschwankungen aufzufangen. Ein vorübergehender Gewinnrückgang aufgrund von Preisschwankungen eines Erzeugnisses kann zwar nicht allein die Schlussfolgerung der Kommission rechtfertigen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen ausreichenden Nutzen aus den Maßnahmen gezogen hat. Im vorliegenden Fall ist jedoch der Gewinnrückgang nur einer der Umstände, die im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs untersucht wurden. Die Kommission handelte somit nicht offensichtlich fehlerhaft, als sie diesen Rückgang berücksichtigte.

146 Was zweitens die Entwicklung der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angeht, so weist der angefochtene Beschluss im Erwägungsgrund 136 darauf hin, dass die Marktanteile dieses Wirtschaftszweigs in den Jahren 1987 bis 1994 eine negative Entwicklung gezeigt hätten und dass sich diese Entwicklung im Analysezeitraum fortgesetzt habe, während der Marktanteil der Einfuhren aus Norwegen von 1987 bis zum Untersuchungszeitraum um rund 20 % gestiegen sei. Im Erwägungsgrund 139 erwähnt der angefochtene Beschluss das Sinken des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und kommt zu dem Schluss, dass die 1993 und 1994 eingeführten Maßnahmen nicht die erwartete Abhilfewirkung gezeigt hätten. Im Erwägungsgrund 151 des Beschlusses wird ausgeführt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz der Anwendung der Maßnahmen seine Position auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht verbessert und noch nicht einmal verteidigt habe und dass er seinen Marktanteil auch nicht habe verbessern können, nachdem andere Gemeinschaftshersteller aufgegeben hätten.

147 Zum Argument der Klägerinnen, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Einführung der Maßnahmen in den Jahren 1993/94 nicht weiter gesunken, sondern unverändert geblieben sei, ist zunächst festzustellen, dass sich dieser Marktanteil nach dem Vorbringen der Klägerinnen von 16,9 % im Jahr 1994 auf 16,5 % während des Untersuchungszeitraums zurückgegangen ist. Entgegen der von den Klägerinnen vorgetragenen Auffassung belegen diese Zahlen nicht, dass die Feststellung der Kommission, wonach sich die negative Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz Einführung zusätzlicher Schutzmaßnahmen fortgesetzt habe, fehlerhaft ist. Auch den von den Klägerinnen vorgelegten Zahlen ist nämlich zu entnehmen, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs, wenn auch weniger als von der Kommission errechnet, gesunken ist, und diese Zahlen zeigen jedenfalls, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Position auf dem Markt nicht verbessern konnte.

148 Was sodann die Einfuhren aus Norwegen betrifft, so räumt die Kommission ein, dass der Erwägungsgrund 136 des angefochtenen Beschlusses insofern einen Fehler enthalte, als es dort heiße, dass der Marktanteil der genannten Einfuhren zwischen 1987 und dem Untersuchungszeitraum um 20 % gestiegen sei, obwohl die Erhöhung tatsächlich nur 11 % betragen habe. Die Erklärung der Kommission, dass es sich um einen Schreibfehler handele, der keinen Einfluss auf ihre Beurteilung gehabt habe, wird durch das disclosure document" bestätigt, in dem unter 9.2.1 ausgeführt wird, dass der Marktanteil von 40 % im Jahr 1987 auf 52 % während des Untersuchungszeitraums gestiegen sei. Die Tatsache, dass die sich aus diesen Zahlen ergebende Erhöhung des Marktanteils der Erhöhung von 11 % nahe kommt, die sich aus den Angaben im angefochtenen Beschluss ergibt, beweist, dass die Schlussfolgerung, die die Kommission aus der Zunahme der norwegischen Einfuhren gezogen hat, nicht durch den Fehler, auf den die Klägerinnen hingewiesen haben, beeinflusst worden ist. Der Fehler, so bedauerlich er auch sein mag, kann daher die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage stellen.

149 Das Vorbringen der Klägerinnen schließlich, dass die Erhöhung des Marktanteils der norwegischen Einfuhren dadurch zu erklären sei, dass die Antidumpingzölle, mit denen diese Einfuhren in den Jahren 1983 bis 1993 belegt waren, wegen des Inkrafttretens des EWR-Abkommens ausgesetzt worden seien, spricht nicht dagegen, dass die Kommission die Erhöhung berücksichtigt hat. Zwar kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung der Zölle zur Erhöhung des Marktanteils der Einfuhren aus Norwegen beigetragen hat, doch handelte es sich um einen Wettbewerb, dem sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft infolge des Inkrafttretens des Europäischen Wirtschaftsraums stellen musste. Die Klägerinnen bestreiten insoweit nicht die Feststellung der Kommission im Erwägungsgrund 95 des angefochtenen Beschlusses, dass die Preise der Einfuhren aus Norwegen während des Untersuchungszeitraums mit denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergleichbar waren, und haben selbst eingeräumt, dass diese Einfuhren im Rahmen eines lauteren Wettbewerbs erfolgten.

150 Die Rügen der Klägerinnen sind also nicht dazu angetan, die Gültigkeit der Feststellungen der Kommission zur Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs in Frage zu stellen.

151 Was drittens die Schließung der beiden Unternehmen angeht, so erscheint die Erklärung der Klägerinnen zwar plausibel, dass die Unternehmen durch die zu Dumpingpreisen oder unter Verstoß gegen die Verpflichtungen vorgenommenen Einfuhren aus der UdSSR und China zu stark in Mitleidenschaft gezogen worden seien, als dass sie sich nach Einführung der in Frage stehenden Maßnahmen in den Jahren 1993/94 hätten sanieren können. Doch ergibt sich daraus nicht, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen hat, als sie nach Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft den Schluss zog, dass der Wirtschaftszweig keinen ausreichenden Nutzen aus den Antidumpingmaßnahmen gezogen habe.

152 Was viertens den Beschäftigungsabbau im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Antidumpingmaßnahmen diesem Wirtschaftszweig Umstrukturierungen und Effizienzsteigerungen ermöglichen sollen. Ein Beschäftigungsabbau, der von einer Produktions- und Produktivitätssteigerung begleitet wird, erlaubt daher nicht zwangsläufig für sich allein den Schluss, dass die Maßnahmen nicht die erwarteten Wirkungen gehabt haben. Gleichwohl ist der Beschäftigungsabbau ein Umstand, der neben anderen berücksichtigt werden kann, um im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festzustellen, dass sich die Lage während der Anwendung der Maßnahmen verschlechtert hat.

153 Was schließlich die Frage betrifft, ob die aus all diesen Umständen gezogene Schlussfolgerung der Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen ausreichenden Nutzen aus den Maßnahmen gezogen hat, einen offensichtlichen Fehler aufweist, so kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Tatsachen, die dieser Schlussfolgerung zugrunde liegen, anders beurteilt werden können. Keine dieser anderen Beurteilungen drängt sich jedoch unbedingt auf oder erscheint offensichtlich falsch. Unter diesen Umständen ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, die Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahmen durch die Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

154 Die Klägerinnen haben daher nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen hat, als sie den Schluss zog, dass die betreffenden Antidumpingmaßnahmen nicht die erwarteten Wirkungen gehabt haben.

155 Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes bleibt sodann noch die Auffassung der Klägerinnen zu prüfen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft begangen habe. Im Erwägungsgrund 141 des angefochtenen Beschlusses führt die Kommission dazu aus, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich verschlechtern werde, dass sich der Umfang dieser Verschlechterung jedoch nur schwer beurteilen lasse. Ferner geht aus diesem Erwägungsgrund hervor, dass der vollständige Wegfall des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Auffassung der Kommission unwahrscheinlich sei, weil die Verwender sichere Bezugsquellen in der Gemeinschaft behalten wollten.

156 Der von den Klägerinnen beanstandete Unterschied zwischen dieser letztgenannten Feststellung und den Formulierungen in Nummer 9.2.3 des disclosure document", wonach [d]ie Auswirkungen, die eine etwaige Einstellung dieser Produktion auf die Beschäftigung haben würde,... jedoch nicht so eindeutig [sind], da die Schmelzöfen stillgelegt oder auf die Herstellung anderer Ferrolegierungen umgestellt werden könnten" ([t]he impact on employment that would result from a possible stop in this production is not so clear, however, as furnaces could either be decommissioned or switched to the production of other ferro-alloys"), berührt indessen nicht die Substanz der Ausführungen der Kommission, die in beiden Passagen ähnlich ist. Die Tatsache, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht die vorstehenden Formulierungen wiedergegeben hat und sie durch im vorhergehenden Absatz des disclosure document" enthaltene Erwägungen ersetzt hat, beweist nicht, dass die Feststellung im angefochtenen Beschluss offensichtlich fehlerhaft ist.

157 Zudem besteht kein Widerspruch zwischen der Feststellung im Erwägungsgrund 141 des angefochtenen Beschlusses, wonach es der Wunsch der Verwender sei, über sichere Bezugsquellen in der Gemeinschaft zu verfügen, und der im Erwägungsgrund 146 des Beschlusses, wonach sich die Verwender darüber beklagt hätten, dass ihre Bezugsquellen reduziert würden. Der Wunsch der Verwender, über zahlreiche Bezugsquellen in unterschiedlichen Ländern verfügen zu können, ist nämlich mit ihrem Wunsch, auch sichere Bezugsquellen in der Gemeinschaft zu behalten, nicht unvereinbar.

158 Der erste Teil des ersten Klagegrundes, soweit er auf einen tatsächlichen Fehler gestützt wird, und der zweite Teil des zweiten Klagegrundes, der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bezüglich der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestützt wird, sind daher unbegründet.

2. Zum dritten Teil des Klagegrundes, der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bezüglich der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender gestützt wird

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

- Zu den Kosten der Maßnahmen für die Verwender

159 Die Klägerinnen tragen vor, der Kostenanteil des Ferrosiliciums an den Herstellungskosten für Stahl habe sich während der neunziger Jahre nicht verändert. Aufgrund der Antidumpingmaßnahmen hätten daher die Herstellungskosten der Verwender nicht wesentlich steigen können. Unter diesen Umständen habe die Kommission die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Verwender im Rahmen der Überprüfung gar nicht untersuchen müssen. Dies belege hinreichend, dass der Sachverhalt bezüglich der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender offensichtlich falsch gewürdigt worden sei.

160 Die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Herstellungskosten der Verwender seien mit 0,1 % dieser Kosten zu beziffern, was als geringfügig anzusehen sei. Die Klägerinnen berufen sich auf die Praxis der Gemeinschaftsorgane unter Hinweis auf eine Reihe von Fällen, in denen Auswirkungen von größerem Gewicht nicht als hinreichender Grund dafür angesehen worden seien, den Erlass oder die Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen abzulehnen.

161 Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, sie sei im Erwägungsgrund 147 des angefochtenen Beschlusses bei der Berechnung der Auswirkungen, die die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen auf die Stahlindustrie haben würde, davon ausgegangen, dass der Preis um 15 % fallen werde, ohne diese Zahl jemals durch eine eingehende wirtschaftliche Analyse geprüft zu haben.

162 Die Kommission ist der Auffassung, sie habe mit der Entscheidung, die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Herstellungskosten der Verwender in absoluten Zahlen, d. h. mit 60 Mio. Euro jährlich, darzustellen, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Sie sei der Ansicht gewesen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen für weitere fünf Jahre den Verwendern Kosten verursacht hätte, die wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen gewesen wären (d. h. 60 Mio. Euro jährlich), auch wenn diese Kosten in Prozenten ausgedrückt einen geringfügigen Betrag dargestellt hätten (d. h. 0,1 % der Fertigungskosten).

163 Bezüglich der Annahme, dass die Preise bei einer Aufhebung der Maßnahmen um 15 % fallen würden, ist die Kommission der Ansicht, dass der genaue Betrag dieses Preisrückgangs ohne große Bedeutung sei, da ein Rückgang der Ferrosiliciumpreise auf jeden Fall die Kosten der Verwender senken würde.

- Zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wettbewerb

164 Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie der Auffassung der Verwender gefolgt sei, nach der die Maßnahmen die Bezugsquellen erheblich reduzieren würden und die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt auf einem künstlich erhöhten Niveau halten würden, so dass die Stahlerzeuger in der Gemeinschaft einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Stahlerzeugern außerhalb der Gemeinschaft erlitten.

165 Hinsichtlich der Bezugsquellen räumen die Klägerinnen ein, dass die Maßnahmen die Einfuhren aus den Ländern, die von den Maßnahmen betroffen gewesen seien, reduziert hätten. Sie machen jedoch unter Berufung auf die hierzu im angefochtenen Beschluss enthaltenen Zahlen geltend, dass es bedeutende Bezugsquellen außerhalb des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gebe und dass die Einfuhren aus den Ländern, die von den Antidumpingmaßnahmen betroffen seien, großenteils durch andere Einfuhren zu Preisen ersetzt worden seien, die nicht die Folge eines schädigenden Dumpings seien.

166 Die Klägerinnen widersprechen der Feststellung der Kommission, dass der Preis für Ferrosilicium in der Gemeinschaft künstlich erhöht sei. Nach ihrer Ansicht ist dieser Preis in der Gemeinschaft der Entwicklung des Weltmarktpreises gefolgt, was die Kommission im Erwägungsgrund 104 des angefochtenen Beschlusses selbst erwähnt habe.

167 Was schließlich die Wettbewerbsstellung der Verwender angeht, so werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie trage zur Begründung ihrer Ausführungen nichts Konkretes vor. Sie berufen sich auf ein Schreiben der Kommission vom 13. September 2000, in dem festgestellt werde, dass die Herstellungskosten der Stahlindustrie im Verhältnis zum Umsatz Anfang der neunziger Jahre von 80 % auf 70 % gesunken seien. Die Klägerinnen leiten aus diesen Zahlen ab, dass die Stahlindustrie ihre Wettbewerbsstellung im internationalen Vergleich verbessert habe. Die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Herstellungskosten für Stahl in Höhe von 0,1 % änderten an dieser Verbesserung nichts.

168 Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass die Antidumpingmaßnahmen einen fairen Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederherstellen sollten. Nach ihrer Ansicht ist es normal, dass diese Maßnahmen die Preise für Einfuhren mit Ursprung in Drittländern, denen Dumping vorgeworfen werde, angehoben hätten. Die Auffassung der Kommission führe dazu, dass ein Preisrückgang gerechtfertigt werde, der den unlauteren Einfuhren zuzuschreiben sei und der sich nur zugunsten der Verwenderindustrie und zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirke. Die Ausführungen der Kommission widersprächen der Logik sowie dem Geist und dem Buchstaben des Artikels 21 der Grundverordnung, weil sie zur Verurteilung eines Wirtschaftszweigs führten, von der ein anderer Wirtschaftszweig, der in den Genuss der gedumpten Preise gelangen wolle, profitiere.

169 Die Kommission führt aus, es liege auf der Hand, dass eine Erhöhung der Rohstoffpreise einen Wettbewerbsnachteil für die Verwender bedeute. Es komme nicht darauf an, festzustellen, ob dieser Nachteil von untergeordneter Bedeutung sei, sondern, ob er angesichts der Tatsache gerechtfertigt sei, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht dargelegt habe, dass er imstande sei, die nachteilige Lage, in der er sich vor der Verstärkung der Maßnahmen in den Jahren 1993 und 1994 befunden habe, grundlegend zu verändern.

- Zur kumulativen Wirkung der Kosten der Maßnahmen

170 Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie eine kumulative Wirkung der Maßnahmen auf die Verwender angeführt habe. Auf dieses Argument habe sich die Kommission im Rahmen der Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung nie berufen. Die Klägerinnen fügen hinzu, dass die Kommission die angebliche kumulative Wirkung der Antidumpingmaßnahmen im angefochtenen Beschluss nicht quantifiziert habe. Würde man im Rahmen der Feststellung des Gemeinschaftsinteresses die kumulative Wirkung anerkennen, so würde dies die wirksame Anwendung der Antidumpingvorschriften der Gemeinschaft ernsthaft beeinträchtigen.

171 Die Kommission erwidert, die Klägerinnen erklärten nicht, weshalb die Verwender die kumulative Wirkung der Maßnahmen hinnehmen müssten, wenn diese nicht so wohltätig seien, wie es der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erwartet habe. Zu dem Vorwurf, dass die kumulative Wirkung im angefochtenen Beschluss nicht quantifiziert worden sei, weist die Kommission darauf hin, dass diese Wirkung ohne weiteres anhand der im Beschluss angegebenen Zahlen eingeschätzt werden könne.

b) Würdigung durch das Gericht

172 Bevor auf die Rügen bezüglich der Wettbewerbsstellung der Verwender eingegangen wird, sind sämtliche Argumente der Klägerinnen zu den Kosten der Maßnahmen für die Verwender einschließlich der kumulativen Wirkung der Maßnahmen zu prüfen.

173 Im Rahmen einer Überprüfung auslaufender Maßnahmen ist für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses die Berücksichtigung der kumulativen Wirkung der Maßnahmen nicht nur gerechtfertigt, sondern auch erforderlich. Der Rückgang der Gewinne der Verwenderindustrie, der durch die höheren Rohstoffpreise verursacht wird, hat Auswirkungen auf den Wert der Aktien dieser Unternehmen und auf die Bedingungen, zu denen die Unternehmen das für Investitionen erforderliche Kapital aufnehmen können. Diese Parameter werden von den mittel- und langfristigen Rentabilitätsaussichten der Verwenderindustrie beeinflusst, und es liegt auf der Hand, dass Antidumpingmaßnahmen insoweit eine kumulative Wirkung haben können.

174 Das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe im vorliegenden Fall die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Verwender nicht untersuchen dürfen, weil der Kostenanteil des Ferrosiliciums an den Kosten der Stahlherstellung unverändert geblieben sei, ist daher zurückzuweisen. Auch kann die kumulative Wirkung es rechtfertigen, dass sich die Schlussfolgerungen zum Gemeinschaftsinteresse im Rahmen der vorliegenden Überprüfung von denen unterscheiden, zu denen der Rat bei der Einführung der Maßnahmen gelangt war.

175 Die Rüge, die in diesem Zusammenhang darauf gestützt wird, dass die Kommission weder in ihren endgültigen Schlussfolgerungen noch im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen habe, dass sich die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Produktionskosten der Verwender auf 0,1 % dieser Kosten beziffern, betrifft eine Frage der Darstellung, die auf den Inhalt der Entscheidung keinen Einfluss gehabt haben kann. Sie ist somit zurückzuweisen.

176 Was ferner die Kritik der Klägerinnen an der Entscheidung der Kommission angeht, bei der Berechnung der wahrscheinlichen Auswirkungen eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf die Verwender von einer Preissenkung in Höhe von 15 % auszugehen, so ist zum einen daran zu erinnern, dass die Beurteilung dieser Auswirkungen vorausschauenden Charakter hat, weshalb es normal ist, dass sie auf Hypothesen beruht. Zum anderen bestreiten die Klägerinnen nicht, dass eine Senkung der Ferrosiliciumpreise nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich ist. Der genaue Betrag dieser Preissenkung kann aber die Gültigkeit der Ausführungen der Kommission nicht berühren.

177 Die Klägerinnen haben somit nicht dargetan, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler bezüglich der Kosten der Maßnahmen für die Verwender begangen hat.

178 Was die Wettbewerbsstellung der Verwender betrifft, so ist in den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses, wonach die streitigen Maßnahmen die Bezugsquellen erheblich reduzieren und die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt auf einem künstlich erhöhten Niveau halten, kein offensichtlicher Fehler zu erkennen. Dass die Stahlindustrie der Gemeinschaft in den Drittländern höhere Preise als ihre Mitbewerber zahlen muss, benachteiligt sie auch auf dem Gebiet des Wettbewerbs. An diesem Nachteil ändert sich nichts dadurch, dass der Anteil der Herstellungskosten am Umsatz der Stahlindustrie der Gemeinschaft zurückgegangen ist. Wenn dieser Wirtschaftszweig nämlich trotz der hohen Kosten bestimmter Rohstoffe die Herstellungskosten reduzieren konnte, hätte das Außerkrafttreten der Maßnahmen normalerweise zur Folge, dass die Kosten weiter zurückgehen würden und sich die Wettbewerbsstellung dieses Wirtschaftszweigs folglich verbessern würde.

179 Die Auffassung der Klägerinnen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bezüglich der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender begangen hat, ist somit unbegründet.

3. Zum vierten Teil des Klagegrundes, der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bezüglich der Interessenabwägung gestützt wird

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

180 Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien, weisen darauf hin, dass die prozentualen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Herstellungskosten der Verwender, nämlich in Höhe von 0,1 %, als geringfügig anzusehen seien. Zudem sei eindeutig dargetan, dass sich die Lage der Verwenderindustrie seit der Einführung der Maßnahmen nicht verschlechtert, sondern verbessert habe. Die behauptete Preissenkung in der Gemeinschaft um 15 % würde, wenn sie stattfände, für die Verwender die Herstellungskosten um 0,1 % reduzieren, während sie für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Umsatzrückgang von 15 % mit sich bringen würde, was wirtschaftlich gesehen seiner Verurteilung gleichkäme. Unter diesen Umständen habe die Kommission nicht eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung der Antidumpingmaßnahmen nicht im Gemeinschaftsinteresse läge.

181 Die Kommission ist der Meinung, dass die von den Klägerinnen vorgeschlagene Methode viel zu einfach sei, denn sie erlaube es nicht, die Effizienz der zu überprüfenden Maßnahmen zu beurteilen. Sie bestreitet die Behauptung der Klägerinnen, dass eine Preissenkung von 15 % auf dem Markt eine Verurteilung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft darstellen würde.

b) Würdigung durch das Gericht

182 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen nicht dargetan haben, dass die Beurteilung der Kommission, der zufolge bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen der Wegfall des Wirtschaftszweigs der Kommission nicht wahrscheinlich sei, offensichtlich fehlerhaft ist. Jedoch geht die Kommission selbst davon aus, dass es zu einer wesentlichen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch das Außerkrafttreten der Maßnahmen kommen kann.

183 Wie aber die Kommission zutreffend ausführt, reicht es für eine Abwägung der Interessen der Gemeinschaftsindustrie und der der Verwenderindustrie nicht aus, wenn die Nachteile verglichen werden, die sich für jede von ihnen aus einem Beschluss ergeben können, der ihren Interessen zuwiderläuft. Es ist darüber hinaus berechtigt und auch erforderlich, der Frage nachzugehen, ob die Maßnahmen die gewünschten Wirkungen bezüglich der Wettbewerbsfähigkeit des geschützten Wirtschaftszweigs und seiner Zukunftsaussichten gezeigt haben.

184 Da die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie feststellte, dass die betreffenden Maßnahmen nicht die erwarteten Wirkungen gezeigt hatten, hat sie auch keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie der Ansicht war, sie könne eindeutig zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht im Gemeinschaftsinteresse liege, die Maßnahmen weiterhin anzuwenden, auch wenn deren Auswirkungen auf die Kosten der Verwender prozentual gesehen unbedeutend waren.

185 Der vierte Teil des zweiten Klagegrundes ist daher unbegründet. Dieser Klagegrund ist somit in vollem Umfang zurückzuweisen.

E - Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

186 Ohne insoweit ausdrücklich einen Klagegrund geltend zu machen, vertreten die Klägerinnen die Auffassung, dass der angefochtene Beschluss in mehrfacher Hinsicht unzureichend begründet sei. Erstens habe die Kommission nicht dargelegt, weshalb sie die systematischen Verstöße der Sowjetunion gegen die Verpflichtungen nicht berücksichtigt habe. Zweitens begründe der angefochtene Beschluss nicht, weshalb die Verwender, die der Kommission Informationen erteilt hätten, repräsentativ gewesen seien. Drittens sei es ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht die Angabe 0,1 % verwendet habe, um die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Herstellungskosten der Verwender darzustellen. Viertens habe die Kommission nicht erwähnt, worin die aufgrund der Antidumpingmaßnahmen entstandene künstliche" Erhöhung des Ferrosiliciumpreises in der Gemeinschaft bestanden habe. Fünftens trage die Kommission zur Begründung ihrer Ausführungen über die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Wettbewerbsstellung der Verwender nichts Konkretes vor. Schließlich werfen die Klägerinnen der Kommission sechstens vor, sie habe die kumulative Wirkung der Maßnahmen auf die Verwender nicht quantifiziert.

2. Würdigung durch das Gericht

187 Obwohl die Klägerinnen insoweit keinen selbständigen Klagegrund geltend gemacht haben, sind die einzelnen Rügen, die sie im Zusammenhang mit den oben geprüften Klagegründen erhoben haben, im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu prüfen.

188 Die erste in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, der zufolge die Kommission nicht dargelegt habe, weshalb sie die systematischen Pflichtverletzungen der Sowjetunion nicht berücksichtigt habe, ist indessen gegenstandslos. Aus den Erwägungsgründen 133 und 134 des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass die Kommission die Auswirkungen der Pflichtverletzungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geprüft hat.

189 Was zweitens die Rüge angeht, dass nicht begründet worden sei, weshalb die Kommission die Auffassung vertreten habe, dass die Verwender, die Informationen erteilt hätten, repräsentativ seien, so ergibt sich aus Randnummer 93 des vorliegenden Urteils, dass eine ausführliche Stellungnahme hierzu im angefochtenen Beschluss nicht erforderlich war.

190 Dass die Kommission drittens im angefochtenen Beschluss nicht die Angabe 0,1 % verwendet hat, um die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Herstellungskosten der Verwender darzustellen, sondern sich dafür entschieden hat, sie absolut zu benennen, d. h. mit 60 Mio. Euro jährlich, kann nicht als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden. Es handelt sich dabei nämlich um eine Frage der Darstellung, die keine Auswirkungen auf den Inhalt des Beschlusses hat, der in den Erwägungsgründen 145 bis 147 das Zahlenmaterial zu den geschätzten Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf die Verwender enthält, das es ermöglicht, den Ausführungen der Kommission vollständig zu folgen. Die von der Kommission gewählte Darstellung kann daher weder das Verständnis der Gründe für den angefochtenen Beschluss seitens der Klägerinnen noch die Verteidigung ihrer Interessen beeinträchtigen. Sie behindert auch nicht die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses.

191 Viertens brauchte die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht darzulegen, dass der Preis für Ferrosilicium in der Gemeinschaft wegen der Antidumpingmaßnahmen höher war, als er ohne diese Maßnahmen und damit unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs gewesen wäre. Dies ergibt sich zwangsläufig aus der Feststellung, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich war. Die Klägerinnen können somit der Kommission nicht vorwerfen, dass sie nicht erwähnt habe, worin die aufgrund der Antidumpingmaßnahmen entstandene künstliche" Erhöhung des Ferrosiliciumpreises in der Gemeinschaft bestanden habe.

192 Was die fünfte Rüge angeht, nach der die Kommission zur Begründung ihrer Ausführungen über die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Wettbewerbsstellung der Verwender nichts Konkretes vorgetragen habe, so liegt es auf der Hand, dass erhöhte Rohstoffpreise in der Gemeinschaft die Wettbewerbsstellung der Verwender in der Gemeinschaft im Verhältnis zu ihren Mitbewerbern in Drittländern, in denen keine Antidumpingmaßnahmen in Kraft getreten sind, beeinträchtigen. Daher können keine Erläuterungen zu diesem Punkt von der Kommission verlangt werden.

193 Was schließlich den Vorwurf betrifft, dass die Kommission die kumulative Wirkung der Maßnahmen auf die Verwender nicht quantifiziert habe, so ist darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit der Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zu der kumulativen Wirkung nicht von der quantitativen Bedeutung dieser Wirkung abhängt. Damit die Klägerinnen diesem Beschluss die Gründe entnehmen können und das Gericht seine Kontrolle ausüben kann, braucht diese Bedeutung daher nicht dargelegt zu werden.

194 Die Rügen der Klägerinnen bezüglich der Begründung des angefochtenen Beschlusses sind demnach unbegründet.

195 Aus alledem folgt, dass die von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe unbegründet sind. Die Klage ist daher abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

196 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

197 Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend den Anträgen der Kommission und der Streithelferinnen deren Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung als Gesamtschuldnerinnen aufzuerlegen.

198 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldnerinnen die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen TNC Kazchrome und Alloy 2000 einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

3. Das Königreich Spanien trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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