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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: T-134/01
Rechtsgebiete: Verordnung 111/1999/EWG, Verordnung 1135/1999/EWG


Vorschriften:

Verordnung 111/1999/EWG
Verordnung 1135/1999/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Umstand, dass der Zuschlag, den die Kommission für die Lieferung einer Nahrungsmittelhilfe im Rahmen der Verordnung Nr. 111/1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 an einen Zuschlagsempfänger erteilt hat, nicht ausdrücklich als vertraglich qualifiziert wurde, schließt es nicht aus, dass die Beziehung zwischen der Kommission und dem Zuschlagsempfänger vertraglicher Natur ist. Durch das Angebot des Zuschlagsempfängers und dessen Annahme durch die Kommission ist nämlich eine Rechtsbeziehung zwischen diesen beiden Parteien entstanden, aus der sich gegenseitige Rechte und Pflichten ergeben und die die Kriterien eines gegenseitigen Vertrages erfuellt. Für das Bestehen dieser vertraglichen Beziehung spricht auch die Klausel in Artikel 16 der Verordnung Nr. 111/1999, wonach bei Rechtsstreitigkeiten über die Erfuellung, Nichterfuellung oder Auslegung der Bestimmungen zur Durchführung der Lieferungen nach dieser Verordnung der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet.

( vgl. Randnrn. 52-54 )

2. In den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist allgemein anerkannt, dass eine verspätete Zahlung zu einem Nachteil führt, der dem Gläubiger zu ersetzen ist. Ebenso bestimmt Artikel 78 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, dass dann, wenn eine Partei es versäumt, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen hat. Das Gemeinschaftsrecht erkennt eine solche Entschädigungspflicht als allgemeinen Rechtsgrundsatz an. Soweit sich ein Nebenantrag auf die Zahlung von Verzugszinsen als pauschale und abstrakte Entschädigung bezieht, bedarf er keiner besonderen Begründung und ist als solcher zulässig.

( vgl. Randnrn. 56-57 )

3. Im Rahmen einer Klage auf Erfuellung eines Vertrages zwischen dem Empfänger des Zuschlags für die Lieferung einer Nahrungsmittelhilfe und der Kommission kann die bloße Bezugnahme in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1135/1999 zur Eröffnung der zweiten Ausschreibung für die Beschaffung von Schweinefleisch auf dem Gemeinschaftsmarkt zwecks späterer Lieferung an Russland auf die von der Kommission den Marktteilnehmern auf Anfrage übermittelten Muster ohne vorherigen Hinweis nicht ausreichen, um dem Empfänger des Zuschlags für die Lieferung der Erzeugnisse eine Verpflichtung aufzuerlegen, Bescheinigungen für jedes Transportmittel zu übergeben, das der Empfänger des Zuschlags für die Beförderung einsetzen möchte. Der Empfänger des Zuschlags für die Lieferung der Erzeugnisse musste nämlich nicht damit rechnen, dass diese Muster seinen Pflichtenkreis erweitern, zumal die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1135/1999 erwähnten Muster nicht in seiner Sprache verfügbar waren. Damit ist eine solche Verpflichtung nicht Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien geworden.

( vgl. Randnr. 74 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 9. Oktober 2002. - Hans Fuchs Versandschlachterei KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung (EG) Nr. 111/1999 - Verordnung (EG) Nr. 1135/1999 - Nahrungsmittelhilfe an Russland - Ausschreibung für die Beschaffung - Ausschreibung für die Beförderung - Vertragliche Vereinbarung - Schiedsklausel - Klage auf Erfüllung eines Vertrages - Zulässigkeit - Übergabe von Bescheinigungen für jedes Transportmittel - Verzugszinsen. - Rechtssache T-134/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-134/01

Hans Fuchs Versandschlachterei KG, Duisburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Schrömbges, L. Harings und C. Hütter,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Zahlung von 13 130,04 DM (6 713,28 Euro) nebst 8 % Zinsen p. a. seit 1. März 2000 durch die Kommission, hilfsweise Anweisung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Zahlung von 13 130,04 DM (6 713,28 Euro) nebst 8 % Zinsen p. a. seit 1. März 2000,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,

Kanzler: H. Jung

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Nach der Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 349, S. 12) sollten der Russischen Föderation landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden.

2 Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2802/98 werden die Lieferkosten einschließlich der Kosten für den Transport bis zu den Häfen oder Grenzübergangsstellen ohne Entladung sowie gegebenenfalls die Kosten der Verarbeitung in der Gemeinschaft durch Ausschreibung oder bei Dringlichkeit oder Beförderungsschwierigkeiten durch beschränkte Ausschreibung bestimmt.

3 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2802/98 ist für die Durchführung der Aktion unter den Bedingungen dieser Verordnung die Kommission zuständig.

4 Die Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 (ABl. L 14, S. 3) bestimmt in der dritten Begründungserwägung:

Um einen angemessenen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Wirtschaftsunternehmen in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sind bei Verarbeitungserzeugnissen und Erzeugnissen, die aus Interventionsbeständen nicht verfügbar sind und auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafft werden müssen, die Herstellung bzw. die Beschaffung und die nachfolgende Lieferung an das Empfängerland auf der vorgesehenen Stufe jeweils getrennt zu vergeben."

5 Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999 lautet:

Die Ausschreibung kann sich auf die Lieferkosten für Erzeugnisse beziehen, die auf dem Gemeinschaftsmarkt zu beschaffen sind. In diesem Fall umfassen die Kosten insbesondere den Gestehungspreis und die Verpackung und Kennzeichnung der Erzeugnisse auf der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten Lieferstufe entsprechend den Bestimmungen der Einzelausschreibung."

6 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 111/1999 sind die Angebote schriftlich bei der Interventionsstelle einzureichen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1125/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 (ABl. L 135, S. 41) geänderten Fassung der Kommission für jede Partie eine vollständige Kopie der zwei günstigsten Angebote übermittelt.

7 Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999 in der durch die Verordnung Nr. 1125/1999 geänderten Fassung teilt die Kommission dem Zuschlagsempfänger schnellstmöglich die Zuschlagserteilung für die betreffende Lieferung mit und übermittelt der Interventionsstelle, bei der die Angebote eingereicht worden sind, eine Kopie dieser Zuschlagserteilung.

8 Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 111/1999 ist der Zahlungsantrag für die Lieferung bei der Interventionsstelle einzureichen.

9 Artikel 16 der Verordnung Nr. 111/1999 bestimmt:

Bei Rechtsstreitigkeiten über die Erfuellung, Nichterfuellung oder Auslegung der Bestimmungen zur Durchführung der Lieferungen nach dieser Verordnung entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften."

10 Am 28. Mai 1999 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1135/1999 zur Eröffnung der zweiten Ausschreibung für die Beschaffung von Schweinefleisch auf dem Gemeinschaftsmarkt zwecks späterer Lieferung an Russland (ABl. L 135, S. 85).

11 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1135/1999 wird zur Bestimmung der Kosten für die Lieferung von 40 000 Tonnen Schlachtkörperäquivalent Schweinefleisch, das den in Anhang I festgelegten Erzeugnismerkmalen und Qualitätsanforderungen entspricht und das gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 nach den Bestimmungen dieser Verordnung und der vorliegenden Verordnung geliefert werden soll, eine Ausschreibung eröffnet.

12 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1135/1999 bestimmt:

Die Lieferung umfasst für jede Partie:

a) den Kauf der Erzeugnisse gemäß Anhang I, die auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafft werden, und sofern es sich um frische Erzeugnisse handelt, ihre Verarbeitung zu Gefriererzeugnissen;

b) die Verpackung und Etikettierung der Erzeugnisse nach den Kriterien gemäß Anhang I;

c) die Bereitstellung der Erzeugnisse innerhalb der in Anhang II festgelegten Frist, ex Gemeinschaftskühllager in dem vom Bieter in seinem Angebot angegebenen Ort, aufgeladen auf die Transportmittel;

d) die Bereithaltung des Erzeugnisses für den Transportunternehmer vor Beginn des Verladens während eines Zeitraums von mindestens zehn Arbeitstagen ab den in Anhang II festgesetzten Fristen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist dem Zuschlagsempfänger der in Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 festgesetzte Betrag zu zahlen.

Im Angebot ist die genaue Anschrift des Orts (Gefrierlagers) angegeben, an dem alle eine Partie ausmachenden Erzeugnisse übergeben werden. Dieser Ort muss für die Übernahme durch den Transportunternehmer leicht zugänglich sein und eine Verladung von 100 Tonnen/Arbeitstag ermöglichen."

13 Artikel 6 der Verordnung Nr. 1135/1999 lautet:

Der Zuschlagsempfänger trägt dafür Sorge, dass dem Zuschlagsempfänger der [Beförderung] bei der Abholung folgende Bescheinigungen übergeben werden:

- Veterinärzertifikat,

- Ursprungszertifikat,

- Qualitätsbescheinigung und

- Genusstauglichkeitsbescheinigung.

Die Kosten für die Ausstellung dieser Bescheinigungen sind vom Zuschlagsempfänger der Beschaffung des Erzeugnisses zu tragen.

Die Bescheinigungen sind entsprechend den Mustern auszustellen, die den Marktteilnehmern auf Anfrage von der Kommission übermittelt werden."

14 Die Verordnung Nr. 1135/1999 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/1999 der Kommission vom 16. Juni 1999 zur Aussetzung der mit der Verordnung Nr. 1135/1999 eröffneten Ausschreibung (ABl. L 150, S. 23) ausgesetzt. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1773/1999 der Kommission vom 10. August 1999 (ABl. L 211, S. 46) wurde die Verordnung Nr. 1248/1999 aufgehoben und die Verordnung Nr. 1135/1999 u. a. hinsichtlich der dort vorgesehenen Fristen für die Einreichung der Angebote und die Ausführung der Lieferung geändert.

15 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1955/1999 der Kommission vom 13. September 1999 über die Beförderung von Schweinefleisch nach Russland (ABl. L 242, S. 13) wurde zur Bestimmung der Kosten für den Transport von gemäß der Verordnung Nr. 1135/1999 beschafftem Schweinefleisch ab den Gemeinschaftslagern nach Russland eine Ausschreibung eröffnet.

Sachverhalt

16 Am 1. September 1999 gab die Klägerin bei der deutschen Interventionsstelle, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), ein Angebot für die Beschaffung von für Russland bestimmtem Schweinefleisch gemäß den Verordnungen Nr. 111/1999 und Nr. 1135/1999 ab.

17 Mit Entscheidung vom 14. September 1999 erteilte die Kommission den in Artikel 1 der Entscheidung genannten Bietern den Zuschlag für die Beschaffung. Gemäß dieser Entscheidung erhielt die Klägerin den Zuschlag für die Beschaffung der Partie 14 über 1 000 t Schweinehälften.

18 Mit Telefax vom 15. Oktober 1999 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass die Tour Trans Internationale Speditions GmbH (im Folgenden: Tour Trans) den Zuschlag für die Beförderung der Partie der Klägerin erhalten habe.

19 Die Klägerin übergab der Tour Trans bei Abholung der Partie vom Kühllager in Zerbst (Deutschland) 60 vom Veterinäramt Duisburg für die an das Kühllager in Zerbst gelieferten Mengen ausgestellte Veterinärzertifikate einschließlich Genusstauglichkeitsbescheinigungen, ein von der Industrie- und Handelskammer Duisburg über die Gesamtmenge von 1 013 331,2 kg ausgestelltes Ursprungszeugnis und eine von ihr selbst ausgestellte Qualitätsbescheinigung über diese Menge.

20 Die Tour Trans war mit der Vorgehensweise der Klägerin nicht einverstanden. Sie forderte von ihr die Bereithaltung der erforderlichen Dokumente für jedes von ihr verwendete Transportmittel und kündigte an, diese bei Weigerung der Klägerin auf deren Kosten erstellen zu lassen.

21 Mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 unterrichtete die Klägerin die Kommission von den zwischen der Tour Trans und ihr aufgetretenen Unstimmigkeiten. Mit Antwortschreiben vom 25. Oktober 1999 verwies die Kommission auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 1135/1999, wonach der Zuschlagsempfänger der Beschaffung die in dieser Vorschrift genannten Bescheinigungen für jedes verwendete Transportmittel vorlegen müsse.

22 Mit Schreiben vom 10. November 1999 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass die Tour Trans für die Beschaffung der erforderlichen Bescheinigungen sorgen werde; die damit verbundenen Kosten seien jedoch gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1135/1999 von der Klägerin zu tragen und würden von der BLE in Rechnung gestellt.

23 Am 26. November 1999 sandte die Tour Trans der BLE ihre Rechnung über die Kosten für die Beschaffung der Bescheinigungen für jedes Transportmittel in Höhe von 13 130,04 DM. Mit Schreiben vom 1. März 2000 teilte die BLE der Klägerin mit, dass ihr 13 130,04 DM in Rechnung gestellt und von dem Betrag, den sie zu erhalten habe, abgezogen worden seien.

24 Mit Schreiben vom 2. Mai 2000 erklärte die Klägerin der Kommission, sie sei nicht damit einverstanden, dass die BLE ihr diese Kosten in Rechnung gestellt habe, und verlangte die Zahlung des einbehaltenen Betrages.

25 Mit Schreiben vom 4. August 2000 übermittelte die Kommission der BLE eine Kopie dieses Schreibens und wies darauf hin, dass die Bescheinigungen für jedes Transportmittel vorgelegt werden müssten. Abschließend forderte sie die BLE in diesem Schreiben auf, dies der Klägerin mitzuteilen.

26 Am 19. September 2000 sandte die Klägerin über ihre Rechtsanwälte ein Schreiben an die Kommission, in dem sie ihre Auffassung untermauerte, dass die Bescheinigungen nicht für jedes verwendete Transportmittel, sondern für die gesamte Partie vorgelegt werden müssten.

27 Mit Schreiben vom 10. April 2001 antwortete die Kommission auf das Schreiben der Klägerin unter Hinweis auf den vorangegangenen Schriftwechsel.

Verfahren

28 Die Klägerin hat mit am 18. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.

29 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen der nach Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen die Parteien aufgefordert, schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Parteien sind dieser Aufforderung nachgekommen.

30 Die Parteien haben in der Sitzung vom 23. April 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

31 In der Sitzung hat das Gericht die Kommission aufgefordert, binnen zwei Wochen die deutsche Fassung des in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1135/1999 erwähnten Musters des Ursprungszertifikats vorzulegen.

32 Hierauf hat die Kommission am 15. Mai 2002 ein Schreiben eingereicht.

33 Die Klägerin hat sich nicht innerhalb der gesetzten Frist zu diesem Schreiben geäußert.

Anträge der Parteien

34 Die Klägerin beantragt,

- die Kommission zu verurteilen, an sie 13 130,04 DM nebst 8 % Zinsen p. a. seit 1. März 2000 zu zahlen;

- hilfsweise, die BLE anzuweisen, an sie 13 130,04 DM nebst 8 % Zinsen p. a. seit 1. März 2000 zu zahlen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

35 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

36 Die Klägerin trägt unter Berufung auf Artikel 238 EG vor, dass der Gerichtshof für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig sei, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten sei, und dass diese Zuständigkeit im vorliegenden Fall gemäß Artikel 3 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom Gericht ausgeübt werde.

37 Zwischen ihr und der Kommission sei mit deren Zuschlag zu ihrem Angebot eine vertragliche Vereinbarung unter Einschluss der in Artikel 16 der Verordnung Nr. 111/1999 enthaltenen Schiedsklausel zustande gekommen. Eine solche vertragliche Vereinbarung sei dem Wesen der Ausschreibung immanent. Der Gerichtshof habe im Urteil vom 11. Februar 1993 in der Rechtssache C-142/91 (Cebag/Kommission, Slg. 1993, I-553) eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Bieter dann angenommen, wenn sich ein wesentliches Element der Lieferung, nämlich der Preis, nach dem vom Bieter gemachten Angebot und dessen Annahme durch die Kommission richte.

38 Auch ermächtige Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (ABl. L 166, S. 1) die Kommission zum Abschluss von Verträgen im Rahmen von Nahrungsmittelhilfeprogrammen.

39 Die Kommission arbeite zwar mit nationalen Interventionsstellen zusammen, die verbindliche Entscheidung über die Auftragsvergabe sei aber nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 111/1999 der Kommission vorbehalten. Den Grundsätzen des Urteils Cebag/Kommission folgend begründe die Kompetenz zur Bestimmung eines wesentlichen Elements der Lieferung, nämlich des Preises, eine vertragliche Beziehung zwischen dem Bieter und der Kommission. Die nationalen Interventionsstellen hätten bei der Durchführung der Beschaffungsmaßnahmen lediglich als Erfuellungsgehilfen der Kommission gehandelt, wie sich auch aus Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 111/1999 ergebe.

40 Der Zinsanspruch bedürfe keiner besonderen Begründung, denn der Anspruch auf Zinsen ergebe sich aufgrund des Bestehens der Hauptforderung und aufgrund allgemeiner, vom Gericht anerkannter Rechtsgrundsätze.

41 Die Kommission hält die Klage für unzulässig.

42 Zwischen ihr und den Bietern bestehe keine Vertragsbeziehung, denn die im vorliegenden Fall anwendbaren Verordnungen enthielten keinen derartigen Hinweis und die Beschaffungsmaßnahmen würden weitgehend über die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten und eben nicht unmittelbar von der Kommission abgewickelt.

43 Das Urteil Cebag/Kommission, auf das sich die Klägerin berufe, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn die dem Urteil zugrunde liegenden Verordnungen unterschieden sich qualitativ von den Verordnungen Nr. 2802/98 und Nr. 111/1999. Die in der Verordnung Nr. 1292/96 enthaltenen allgemeinen Regeln über die Nahrungsmittelhilfepolitik seien entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf die im vorliegenden Fall beanstandeten Maßnahmen nicht anwendbar. Die Verordnung Nr. 2802/98 enthalte keine Ermächtigung der Kommission zum Abschluss von Verträgen. Die Verordnung Nr. 2802/98 sei im Gegensatz zur Verordnung Nr. 1292/96 auf der Grundlage von Artikel 37 EG erlassen worden; es handele sich also um eine Maßnahme im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik.

44 Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2802/98, der auf Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) verweise, würden die Kosten der Maßnahme von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) getragen. In diesem Fall sei es Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen zu sorgen. Die nationalen Behörden würden also grundsätzlich im eigenen Namen und in eigener Verantwortung tätig.

45 Artikel 16 der Verordnung Nr. 111/1999 sei keine Schiedsklausel im Sinne von Artikel 238 EG, weil die fraglichen Beziehungen nicht vertraglicher Natur seien.

46 Selbst wenn die Klage in eine Nichtigkeitsklage gegen die im Schreiben der Kommission vom 29. März 2001 enthaltene Entscheidung nach Artikel 230 EG umgedeutet würde, wäre die Klage unzulässig, da diese Entscheidung lediglich eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung wiederhole.

47 Jedenfalls sei die Forderung von 8 % Zinsen ab 1. März 2000 unzulässig, da die Klageschrift entgegen den Anforderungen des Artikels 44 § 1 der Verfahrensordnung keine Begründung für diesen Anspruch enthalte.

Würdigung durch das Gericht

48 Zunächst ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Rechtsbeziehung zwischen der Kommission und der Klägerin besteht und ob diese Beziehung gegebenenfalls vertraglicher Natur ist.

49 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2802/98 ist für die Durchführung der Aktion, mit der Russland landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden sollen, die Kommission zuständig. Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 111/1999 entscheidet die Kommission über die Vergabe des Lieferauftrags an einen Bieter, während sich die Rolle der Interventionsstellen in diesem Stadium darauf beschränkt, die Angebote der Bieter entgegenzunehmen und an die Kommission weiterzuleiten. Die Entscheidung vom 14. September 1999, mit der der Klägerin der Zuschlag für die Partie 14 erteilt wurde, wurde von der Kommission erlassen. Nach Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung ist allein die Kommission befugt, Anweisungen zur Erleichterung der weiteren Durchführung der Lieferung zu geben. Nach Artikel 9 dieser Verordnung obliegt die Kontrolle der Lieferung der Kommission. Schließlich hat die BLE nach ihrem Schreiben an die Klägerin vom 1. März 2000 den Betrag von 13 130,04 DM auf Anweisung der Kommission vom 10. November 1999 einbehalten.

50 Aus diesen Vorschriften und Umständen folgt, dass zwischen der Kommission als Vergabestelle und der Klägerin als Zuschlagsempfängerin eine Rechtsbeziehung entstanden ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschaffungsmaßnahmen, u. a. die Bezahlung der Zuschlagsempfänger nach dem Verfahren des Artikels 10 der Verordnung Nr. 111/1999, teilweise durch die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

51 Zur Qualifizierung der Rechtsbeziehung zwischen der Kommission und der Klägerin enthalten die anwendbaren Verordnungen, nämlich die Verordnungen Nrn. 2802/98, 111/1999 und 1135/1999, keinen ausdrücklichen Hinweis. Diese Verordnungen unterscheiden sich damit insoweit von der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (ABl. L 370, S. 1) - diese Verordnung war in der Rechtssache Cebag/Kommission anwendbar - und von der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 - diese Verordnung hat die Verordnung Nr. 3972/86 ersetzt -, in denen ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Nahrungsmittelhilfe aufgrund vertraglicher Abmachungen erfolgt.

52 Das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Qualifizierung in den hier einschlägigen Verordnungen schließt jedoch nicht aus, dass die Beziehung zwischen der Kommission und einem Zuschlagsempfänger wie der Klägerin vertraglicher Natur ist.

53 Im vorliegenden Fall ist durch das Angebot der Klägerin und dessen Annahme durch die Kommission eine Rechtsbeziehung zwischen diesen beiden Parteien entstanden, aus der sich gegenseitige Rechte und Pflichten ergeben. Die Klägerin hat sich verpflichtet, eine bestimmte Menge Schweinefleisch an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt zu liefern. Die Kommission hat sich verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen. Eine solche Beziehung erfuellt die Kriterien eines gegenseitigen Vertrages (Beschlüsse des Gerichts vom 18. Juli 1997 in der Rechtssache T-44/96, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1331, Randnrn. 33 bis 35, und vom 3. Oktober 1997 in der Rechtssache T-186/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1633, Randnrn. 41 bis 44).

54 Für das Bestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen der Kommission und der Klägerin spricht auch die Klausel in Artikel 16 der Verordnung Nr. 111/1999, wonach bei Rechtsstreitigkeiten über die Erfuellung, Nichterfuellung oder Auslegung der Bestimmungen zur Durchführung der Lieferungen nach dieser Verordnung der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet. Diese Klausel ist nämlich nur bei Vorliegen einer vertraglichen Beziehung zwischen der Kommission und einem Zuschlagsempfänger wie der Klägerin sinnvoll.

55 Nach alledem ist der auf Artikel 16 der Verordnung Nr. 111/1999 und Artikel 238 EG gestützte Antrag der Klägerin zulässig.

56 Hinsichtlich des Nebenantrags auf Zahlung von Zinsen ist darauf hinzuweisen, dass in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten allgemein anerkannt ist, dass eine verspätete Zahlung zu einem Nachteil führt, der dem Gläubiger zu ersetzen ist. Ebenso bestimmt Artikel 78 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, dass dann, wenn eine Partei es versäumt, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen hat. Das Gemeinschaftsrecht erkennt eine solche Entschädigungspflicht als allgemeinen Rechtsgrundsatz an (siehe z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 20, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 32, sowie Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in den Rechtssachen T-202/96 und T-204/96, von Löwis und Alvarez-Cotera/Kommission, Slg. 1998, II-2829).

57 Da sich der Nebenantrag auf die Zahlung von Verzugszinsen als pauschale und abstrakte Entschädigung bezieht, bedarf er keiner besonderen Begründung und ist als solcher zulässig.

Zur Begründetheit

58 Die Klage ist auf Erfuellung des Vertrages zwischen der Klägerin und der Kommission gerichtet. Der einzige im Rahmen dieser Klage geltend gemachte Klagegrund ist die unzutreffende Auslegung der Verordnungen Nr. 111/1999 und Nr. 1135/1999, insbesondere des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1135/1999.

59 Hilfsweise ist die Klage auf Schadensersatz gerichtet. Der einzige in diesem Zusammenhang geltend gemachte Klagegrund ist die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.

Vorbringen der Parteien

60 Nach Ansicht der Klägerin ist der Zuschlagsempfänger der Beschaffung der Erzeugnisse nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1135/1999 verpflichtet, die Bescheinigungen dem Zuschlagsempfänger der Beförderung bei der Abholung" zur Verfügung zu stellen. Durch die Bezugnahme auf diesen Zeitpunkt sei klargestellt, dass Artikel 6 sich nur auf solche Dokumente beziehe, die geeignet seien, die Ordnungsmäßigkeit der Erzeugnisse zu diesem Zeitpunkt zu dokumentieren. Auf den Weitertransport der Erzeugnisse nach Russland werde in Artikel 6, der lediglich die Ausschreibung für die Beschaffung regele, nicht eingegangen. Der Zuschlagsempfänger der Beförderung habe die Transportdokumente anhand der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Bescheinigungen für jedes Transportmittel ausstellen können. Daher habe diese ihre Verpflichtungen erfuellt. Artikel 6 sehe also keine Verpflichtung vor, dem Zuschlagsempfänger der Beförderung die Bescheinigungen für jedes Transportmittel zu beschaffen oder die Kosten dafür zu tragen.

61 Die von der Kommission vertretene Auslegung von Artikel 6 der Verordnung Nr. 1135/1999 sei mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht in Einklang zu bringen. Aus der Aufteilung der Ausschreibung in zwei getrennte Teile ergäben sich auch zwei getrennte Pflichtenkreise. Der Zuschlagsempfänger der Beschaffung stelle lediglich die Erzeugnisse auf einer in der Verordnung festgelegten Lieferstufe bereit, die bei der Abholung" in Ordnung sein müsse. Hier endeten seine Pflichten. Kosten, die durch zeitlich später liegende Vorgänge verursacht würden, könnten dem Pflichtenkreis des Zuschlagsempfängers der Beschaffung nicht mehr zugerechnet werden; sie fielen vielmehr in den Pflichtenkreis des Zuschlagsempfängers der Beförderung.

62 Es sei der Klägerin tatsächlich und rechtlich unmöglich, Bescheinigungen für jedes verwendete Transportmittel zur Verfügung zu stellen. Sie könne z. B. keine Informationen über Art, Zahl und amtliche Kennzeichen der einzelnen Transportmittel haben. Dies alles werde erst vom Zuschlagsempfänger der Beförderung bestimmt. Die Auslegung der Kommission benachteilige den Zuschlagsempfänger der Beschaffung unangemessen, da der Zuschlagsempfänger der Beförderung eine Transportmöglichkeit ohne Rücksicht auf den Zuschlagsempfänger der Beschaffung auswählen könne. Die Klägerin habe, als sie ihr Angebot eingereicht habe, nicht wissen können, welche Papiere der Zuschlagsempfänger der Beförderung benötigen bzw. welche Kosten dies verursachen würde.

63 Auch aus Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1955/1999 ergebe sich, dass der Pflichtenkreis des Zuschlagsempfängers der Beschaffung mit der Bereithaltung der Erzeugnisse im Kühllager ende.

64 In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999 schließlich würden als Kosten auf der Stufe der Lieferung insbesondere die Erzeugnispreise sowie die Kosten der Verpackung und Etikettierung genannt, nicht aber die Kosten für die Beschaffung von Papieren für den Weitertransport der Erzeugnisse.

65 Die Kommission verweist auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 111/1999, wonach der Angebotspreis die Transport- und Lagerkosten bis zu der in der Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Lieferstufe berücksichtigen müsse. Nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1135/1999 umfasse die Lieferung die Bereitstellung der Erzeugnisse, aufgeladen auf die Transportmittel. Vor diesem Hintergrund sei Artikel 6 der Verordnung Nr. 1135/1999 so zu verstehen, dass die darin genannten Bescheinigungen für jedes verwendete Transportmittel zu erstellen und die damit verbundenen Kosten vom Zuschlagsempfänger der Beschaffung zu tragen seien.

66 Hinzu komme, dass durch die Bezugnahme im letzten Absatz von Artikel 6 der Verordnung Nr. 1135/1999 auf die Muster für die Bescheinigungen deren Inhalt indirekt Bestandteil des Artikels 6 geworden sei. Diese Muster ließen keinen Zweifel daran, dass die Bescheinigungen für jedes verwendete Transportmittel auszustellen seien.

67 Die Kommission räumt ein, dass der Zuschlagsempfänger der Beschaffung mit dem Zuschlagsempfänger der Beförderung zusammenarbeiten müsse. Dazu habe sie der Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 1999 den Namen und die Anschrift des Zuschlagsempfängers der Beförderung mitgeteilt.

68 Die für die Beförderung von Schweinefleisch nach Russland maßgebliche Verordnung Nr. 1955/1999 enthalte keine dem Artikel 6 der Verordnung Nr. 1135/1999 vergleichbare Vorschrift. Es fehle daher an einer Rechtsgrundlage dafür, dem Zuschlagsempfänger der Beförderung die Kosten für die Erstellung der fraglichen Bescheinigungen aufzuerlegen.

69 Die Klägerin behaupte zu Unrecht, dass es ihr unmöglich sei, die Bescheinigungen zu erstellen; außer ihr habe keiner der Zuschlagsempfänger der in Rede stehenden Ausschreibung Probleme bei der Erstellung der erforderlichen Bescheinigungen gehabt.

Würdigung durch das Gericht

70 Die Parteien streiten über die Frage, ob es zu den Pflichten der Klägerin als Zuschlagsempfängerin der Beschaffung der Erzeugnisse gehört, auf ihre eigenen Kosten der Tour Trans als Zuschlagsempfängerin der Beförderung Bescheinigungen für jedes Transportmittel zu übergeben.

71 Zwischen den Parteien ist dabei unstreitig, dass die Klägerin der Tour Trans bei Abholung der Partie am Kühllager 60 Veterinärzertifikate einschließlich Genusstauglichkeitsbescheinigungen, ein Ursprungszeugnis und eine Qualitätsbescheinigung übergeben hat und dass die Tour Trans auf der Grundlage dieser Bescheinigungen die für den Transport der Erzeugnisse in die Russische Föderation erforderlichen Bescheinigungen erhalten konnte.

72 In Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1135/1999 heißt es, dass bei der Abholung der Erzeugnisse vier Arten von Bescheinigungen zu übergeben sind, die nach dem Wortlaut dieser Vorschrift in einem Exemplar auszustellen sind; eine Verpflichtung des Zuschlagsempfängers der Beschaffung der Erzeugnisse, Bescheinigungen für jedes Transportmittel, das der Zuschlagsempfänger der Beförderung einsetzen möchte, zu übergeben, verlangt diese Vorschrift nicht ausdrücklich.

73 Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus Artikel 2 dieser Verordnung oder aus den Artikeln 2 Absatz 3 und 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 111/1999 in der durch die Verordnung Nr. 1125/1999 geänderten Fassung, die den Umfang der vom Zuschlagsempfänger der Beschaffung der Erzeugnisse zu erbringenden Leistung festlegen.

74 Daher kann die bloße Bezugnahme in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1135/1999 auf die von der Kommission den Marktteilnehmern auf Anfrage übermittelten Muster ohne vorherigen Hinweis nicht ausreichen, um den Zuschlagsempfängern der Beschaffung der Erzeugnisse eine Verpflichtung aufzuerlegen, die über das in den anwendbaren Vorschriften Festgelegte hinausgeht. Die Zuschlagsempfänger der Beschaffung der Erzeugnisse mussten nämlich nicht damit rechnen, dass diese Muster ihren Pflichtenkreis erweitern, zumal die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1135/1999 erwähnten Muster, wie die Kommission in ihrem Schreiben an den Kanzler des Gerichts vom 15. Mai 2002 ausgeführt hat, nicht auf Deutsch verfügbar waren. Damit ist die Verpflichtung des Zuschlagsempfängers der Beschaffung der Erzeugnisse, Bescheinigungen für jedes Transportmittel zu übergeben, das der Zuschlagsempfänger der Beförderung einsetzen möchte, nicht Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien geworden.

75 Dem steht das Vorbringen der Kommission nicht entgegen, dass die für die Beförderung von Schweinefleisch nach Russland maßgebliche Verordnung Nr. 1955/1999 keine dem Artikel 6 der Verordnung Nr. 1135/1999 vergleichbare Vorschrift enthalte und dass es daher an einer Rechtsgrundlage dafür fehle, dem Zuschlagsempfänger der Beförderung die Kosten für das Erstellen der in dieser Vorschrift genannten Bescheinigungen aufzuerlegen. Aus dem Fehlen einer solchen Vorschrift in der Verordnung Nr. 1955/1999 folgt nämlich nicht, dass der Zuschlagsempfänger der Beschaffung der Erzeugnisse auf seine Kosten die vier Arten von Bescheinigungen für jedes Transportmittel, das zum Einsatz kommen soll, zu übergeben hat.

76 Die Klägerin hat somit nicht gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, wie sie in den anwendbaren Verordnungen festgelegt sind. Daher durfte ihr der Betrag von 13 130,04 DM nicht in Rechnung gestellt werden.

77 Dem Hauptantrag der Klägerin ist daher stattzugeben.

78 Der von der Kommission geschuldete Betrag ist um Verzugszinsen seit 2. Mai 2000, an dem die Klägerin von der Kommission Zahlung des geschuldeten Betrags verlangt hat, bis zur vollständigen Zahlung zu erhöhen. Die Höhe der jährlichen Verzugszinsen ist auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während der verschiedenen Abschnitte des betreffenden Zeitraums anwendbaren Zinssatzes zuzüglich 2 Prozentpunkten zu berechnen.

79 Da dem Hauptantrag der Klägerin stattzugeben ist, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag.

Kostenentscheidung:

Kosten

80 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Kommission wird verurteilt, an die Klägerin 6 713,28 Euro zuzüglich Verzugszinsen seit 2. Mai 2000 bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen. Die Höhe der Verzugszinsen ist auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während der betreffenden Zeit anwendbaren Zinssatzes zuzüglich 2 Prozentpunkten zu berechnen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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