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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 17.10.1990
Aktenzeichen: T-134/89
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 64
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2
Beamtenstatut Art. 91 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ist zwar eine unerläßliche Voraussetzung für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme, die eine unter das Statut fallende Person beschwert; gleichwohl ist sie aber ein von der Klage nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts verschiedener Akt und begrenzt deren Gegenstand und Grund nur negativ. Dadurch wird verhindert, daß die Klage den Gegenstand oder den Grund der Beschwerde erweitert, nicht aber, daß sie diese beschränkt. Der Gegenstand einer Klage wird somit ausschließlich durch die Klageschrift bestimmt, soweit diese sich in dem von der Beschwerde gezogenen Rahmen hält. Folglich kann der Inhalt der Beschwerde nur unter der Voraussetzung Bestandteil der Klage sein, daß letztere unmißverständlich auf ihn Bezug nimmt.

2. Ein Antrag auf Aufhebung, der nicht einmal stillschweigend in der Klageschrift enthalten ist, sondern zum ersten Mal in der Erwiderung formuliert wurde, stellt eine Änderung der Anträge aus der Klageschrift dar und ist somit gemäß Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes der EWG und Artikel 38 der Verfahrensordnung nicht zulässig.

3. Das Gericht ist für die Entscheidung über eine Klage nicht zuständig, die nicht auf die Anfechtung einer beschwerenden Maßnahme der Anstellungsbehörde, sondern vielmehr darauf gerichtet ist, daß die Kommission verurteilt wird, von den Zuständigkeiten Gebrauch zu machen, die ihr als Gemeinschaftsorgan nach den Artikeln 155 EWG-Vertrag und 64 des Statuts einerseits und den Artikeln 173 Absatz 1 und 175 Absatz 1 EWG-Vertrag andererseits zustehen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 17. OKTOBER 1990. - ERICH HETTRICH, GABRIELE KRUMM UND HELMUT STEINEL GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - BESONDERER BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENT FUER MUENCHEN - UNZULAESSIGKEIT - AENDERUNG DER ANTRAEGE AUS DER KLAGESCHRIFT - UNZUSTAENDIGKEIT. - RECHTSSACHE T-134/89.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Mit Schreiben, das am 3. November 1988 bei der Kommission einging, beschwerte sich das in München beschäftigte Personal, zu dem die drei Kläger gehören, bei dem zuständigen Kommissionsmitglied darüber, daß die Kommission dem Rat in ihrem - alle fünf Jahre zu unterbreitenden - Vorschlag zur Angleichung der Berichtigungsköffizienten vom 19. September 1988 keinen besonderen Berichtigungsköffizienten für München nach Artikel 64 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ( im folgenden : Statut ) vorgeschlagen habe. Mit seiner Verordnung ( EGKS, EWG, Euratom ) Nr. 3295/88 vom 24. Oktober 1988 war der Rat diesem Vorschlag gefolgt und hatte die Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienst - und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unter anderem in Deutschland anwendbar sind, berichtigt ( ABl. L 293, S. 5 ) ( im folgenden : Verordnung Nr. 3295/88 ).

2 Mit Schreiben vom 12. Dezember 1988 an das in München beschäftigte Personal erläuterte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung, R. Hay, die statistischen Gründe, aus denen die Kommission es nicht für richtig gehalten hatte, einen besonderen Berichtigungsköffizienten für München vorzuschlagen.

3 Am 15. März 1989 legten die Kläger eine Beschwerde gegen ihre ersten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3295/88 erstellten Gehaltsabrechnungen ein, und zwar gegen diejenigen vom 22. Dezember 1988 und 25. Januar 1989. Ferner richtete sich ihre Beschwerde gegen das Schreiben des Generaldirektors Hay vom 12. Dezember 1988. Nach Ansicht der Kläger waren ihre Gehaltsabrechnungen wegen der Rechtswidrigkeit der Verordnung des Rates, auf die sie gestützt wurden, nichtig. Diese Verordnung verstosse nämlich gegen Artikel 64 des Statuts sowie gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften - bezogen auf gleiche Kaufkraft -, unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung. Die Kläger machten in ihrer Beschwerde geltend, daß die Lebenshaltungskosten in München erheblich höher seien als in Bonn ( Koeffizient : 99,5 ) und sogar als in Berlin ( Koeffizient : 109,2 ), da die Mieten im allgemeinen in München höher seien als in Berlin; ferner nahmen sie zu den im Schreiben vom 12. Dezember 1988 enthaltenen statistischen Angaben Stellung.

4 Am 7. Juni 1989 kündigte Generaldirektor Hay als Antwort auf die Beschwerde an, daß die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Festsetzung eines besonderen Berichtigungsköffizienten für München rückwirkend zum 1. Januar 1988 unterbreiten werde.

5 Am 9. Juni 1989 erhielt der Vorschlag der Kommission seine endgültige Form und wurde dem Rat durch Schreiben des zuständigen Kommissionsmitglieds vom 20. Juni 1989 übermittelt.

6 Am 18. Juli 1989 erließ der Rat die Verordnung ( EWG, Euratom, EGKS ) Nr. 2187/89 zur Angleichung der Dienst - und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 1988 sowie zur Angleichung der Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienst - und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Januar 1989 ( ABl. L 209, S. 1 ); diese Verordnung enthielt keinen besonderen Berichtigungsköffizienten für München.

7 Unter diesen Umständen haben die Kläger mit Klageschrift, die am 7. September 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

8 Der Gerichtshof hat die Rechtssache mit Beschluß vom 15. November 1989 gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an das Gericht verwiesen, vor dem das schriftliche Verfahren ab der Eintragung der Klagebeantwortung in das Register der Kanzlei des Gerichts am 17. November 1989 abgelaufen ist.

9 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht ( Dritte Kammer ) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Vertreter der Parteien haben in der Sitzung vom 11. Juli 1990 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

10 Die Kläger beantragen, wie folgt zu entscheiden :

"1 ) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verpflichtet, im Rahmen der Festsetzung der Dienst - und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten nach dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dem Rat, gegebenenfalls erneut, einen besonderen Berichtigungsköffizienten für die Dienst - und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten mit Dienstsitz in München vorzuschlagen.

2 ) Hilfsweise : Es wird festgestellt, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Artikeln 63 und 64 des Statuts der Beamten verpflichtet ist, geeignete Schritte, notfalls Klageerhebung wegen Untätigkeit oder wegen Nichtigkeit andersgearteter Ratsbeschlüsse, einzuleiten, um die Ansprüche der Kläger auf einen angemessenen Berichtigungsköffizienten seit dem Bestehen des nicht veröffentlichten einschlägigen Beschlusses vom 26. Juni 1976 beim Rat durchzusetzen ( sogenannte Besoldungsmethode ).

3 ) Die Kosten des Verfahrens trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften."

Die Kommission beantragt in ihrer Klageschrift, das Gericht möge

"aufgrund von Artikel 81 der Verfahrensordnung...

- die Klage für nicht zulässig erklären;

- die Kläger zum Tragen der Kosten verurteilen ".

In ihrer Gegenerwiderung beantragt die Kommission,

"- die Klage für unzulässig zu erklären;

- soweit zulässig, für unbegründet zu erklären;

- die Kläger zum Tragen der Kosten zu verurteilen ".

Zum Inhalt der Anträge aus der Klageschrift

11 Vor der Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist zunächst die Bedeutung der Anträge aus der Klageschrift zu bestimmen. Die Kläger geben diesen Anträgen nämlich in ihrer Erwiderung eine Auslegung, der die Kommission widerspricht.

12 Die Kläger führen in ihrer Erwiderung aus, die Anträge aus der Klageschrift - die Kommission zu verpflichten, dem Rat, gegebenenfalls erneut, einen besonderen Berichtigungsköffizienten für München vorzuschlagen, hilfsweise, festzustellen, daß die Kommission verpflichtet ist, geeignete Schritte, notfalls Klageerhebung wegen Untätigkeit oder wegen Nichtigkeit andersgearteter Ratsbeschlüsse, einzuleiten, um die Ansprüche der Kläger auf einen angemessenen Berichtigungsköffizienten seit dem Bestehen des nicht veröffentlichten einschlägigen Ratsbeschlusses vom 26. Juni 1976 beim Rat durchzusetzen - müssten im Licht der Forderungen verstanden werden, die die Kläger in ihrer Beschwerde vom 15. März 1989 formuliert hätten, da der Klageantrag eine Fortsetzung der Beschwerde darstelle. Diese Beschwerde sei gegen die die Kläger betreffenden individuellen Entscheidungen gerichtet gewesen, wie sie in den Gehaltsabrechnungen vom Dezember 1988 zum Ausdruck gekommen seien, die die ersten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3295/88 erstellten Gehaltsabrechnungen gewesen seien; die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung wegen Nichtfestsetzung eines besonderen Berichtigungsköffizienten für München sei sowohl in der Beschwerde als auch in der Klageschrift geltend gemacht worden. Die Kläger leiten daraus ab, daß der Hilfsantrag aus der Klageschrift, der sehr weit formuliert sei, auch die Forderung nach Aufhebung der genannten individuellen Entscheidungen als Folge der in der Klageschrift beantragten Feststellung der Nichtigkeit der zugrundeliegenden Verordnung umfasse.

13 Die Kommission macht in ihrer Gegenerwiderung geltend, daß die Gehaltsabrechnungen der Kläger für Dezember 1988 nicht Gegenstand der Klage seien und daß, soweit kein getrennter Koeffizient für München zur Anwendung komme, ihre Aufhebung nicht mit dem Hilfsantrag geltend gemacht werden könne, nach dem die Kommission lediglich verpflichtet sei, den Ratsbeschluß vom 26. Juni 1976 durchzusetzen.

14 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß zwar die Beschwerde tatsächlich gegen die im Dezember 1988 und im Januar 1989 an die Kläger ergangenen Gehaltsabrechnungen gerichtet ist, wobei zur Begründung herangezogen wird, die Verordnung Nr. 3295/88 als deren Rechtsgrundlage sei rechtswidrig, daß aber die Klageschrift weder in den Anträgen noch in der Begründung diese Gehaltsabrechnungen oder auch nur diese Verordnung erwähnt.

15 Die Klageschrift enthält auch keinerlei Bezugnahme auf den Inhalt der Beschwerde, was die Nichtigkeit der Gehaltsabrechnungen oder die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 3295/88 angeht. Zwar lässt sich in der Klageschrift wohl eine Bezugnahme auf die Argumente aus dem Vorverfahren feststellen, doch beschränkt sich diese Bezugnahme auf diejenigen Argumente, die für die Festsetzung eines besonderen Berichtigungsköffizienten für München sprechen, und erstreckt sich nicht auf die Rechtsfolgen, die aus dem Fehlen eines solchen Koeffizienten in dieser Verordnung zu ziehen sind.

16 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zwar eine unerläßliche Voraussetzung für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme ist, die eine unter das Statut fallende Person beschwert, daß sie aber ein von der Klage nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts verschiedener Akt ist und deren Gegenstand und Grund nur negativ begrenzt; dadurch wird verhindert, daß die Klage den Gegenstand oder den Grund der Beschwerde erweitert, nicht aber, daß sie diese beschränkt. Der Gegenstand einer Klage wird somit ausschließlich durch die Klageschrift bestimmt, soweit diese sich in dem von der Beschwerde gezogenen Rahmen hält. Folglich kann der Inhalt der Beschwerde nur unter der Voraussetzung Bestandteil der Klage sein, daß letztere unmißverständlich auf ihn Bezug nimmt.

17 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß der Hilfsantrag in der Klageschrift nicht, wie die Kläger in ihrer Erwiderung geltend machen, auf eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verordnung Nr. 3295/88 durch das Gericht, sondern auf die Feststellung gerichtet ist, daß die Kommission selbst verpflichtet ist, gegebenenfalls eine Nichtigkeitsklage gegen die entgegenstehenden Ratsbeschlüsse zu erheben. Eine solche Klage wäre notwendigerweise von der vorliegenden Klage verschieden, da sie weder dieselben Parteien noch denselben Gegenstand hätte. Es würde sich vielmehr um eine Klage der Kommission gegen den Rat handeln, deren Gegenstand nur zukünftige Verordnungen sein könnten, da hinsichtlich der bereits erlassenen Verordnungen die Klagefristen abgelaufen sind.

18 Daraus ergibt sich, daß der Antrag auf Aufhebung der Gehaltsabrechnungen nicht einmal stillschweigend in der Klageschrift enthalten ist, sondern zum ersten Mal in der Erwiderung formuliert wurde und daher eine Änderung der Anträge aus der Klageschrift darstellt. Gemäß Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes der EWG, der nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, und gemäß Artikel 38 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist dieser Antrag mithin nicht zulässig ( Urteil vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, 2737, und Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 69 ).

19 Folglich sind die Gehaltsabrechnungen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits; die Klage ist demgemäß allein im Hinblick auf die Anträge aus der Klageschrift zu prüfen.

Zur Zulässigkeit

20 Die Kommission beantragt, die Anträge aus der Klageschrift für unzulässig zu erklären, da sie darauf gerichtet seien, zum einen die Kommission zu verpflichten, dem Rat, gegebenenfalls erneut, einen besonderen Berichtigungsköffizienten für München vorzuschlagen, und zum anderen festzustellen, daß die Kommission verpflichtet sei, geeignete Schritte, notfalls Klageerhebung wegen Untätigkeit oder wegen Nichtigkeit andersgearteter Ratsbeschlüsse, einzuleiten, um die Ansprüche der Kläger auf einen angemessenen Berichtigungsköffizienten beim Rat durchzusetzen. Sie macht geltend, Gegenstand des Verfahrens nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts seien Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die die Beamten in ihren statutarischen Rechten beeinträchtigten, denn die in Artikel 179 EWG-Vertrag genannten Streitsachen beträfen die Anwendung des geltenden Rechts auf die Beamten durch die Anstellungsbehörde. Dagegen gelte dieses Verfahren nicht für Anträge auf Schaffung von Rechten, für die die Anstellungsbehörde als solche nicht zuständig sei, da es Sache des Rates sei, die in Artikel 64 des Statuts geforderte Verordnung zu erlassen, und zwar auf Vorschlag der Kommission. Zudem würden die Anträge der Kläger letztlich dazu führen, daß die legislativen Tätigkeiten der Kommission mit Beschwerden und Klagen anfechtbar gemacht würden. Das Gericht sei aber nicht für eine Entscheidung darüber zuständig, ob die Kommission ihre Aufgabe aus Artikel 155 EWG-Vertrag einwandfrei erfuellt habe.

21 Die Zuständigkeit des Gerichts ist anhand von Artikel 168a Absatz 1 EWG-Vertrag zu bestimmen, der die verfassungsrechtliche Grundlage des Ratsbeschlusses vom 24. Oktober 1988 bildet. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieses Beschlusses ist das Gericht zuständig in Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten im Sinne des Artikels 179 EWG-Vertrag. Artikel 179 präzisiert, daß diese Zuständigkeit innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen besteht, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben. Gemäß Artikel 91 Absatz 1 des Statuts ist das Gericht zuständig für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmässigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2. Nach der letztgenannten Bestimmung kann sich jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden, und zwar sowohl für den Fall, daß die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, daß sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat.

22 Im vorliegenden Fall sind jedoch sowohl der Haupt - als auch der Hilfsantrag der Kläger nicht auf die Anfechtung einer die Kläger beschwerenden Maßnahme der Anstellungsbehörde, sondern vielmehr darauf gerichtet, daß die Kommission verurteilt wird, von den Zuständigkeiten Gebrauch zu machen, die ihr als Gemeinschaftsorgan nach den Artikeln 155 EWG-Vertrag und 64 des Statuts einerseits und den Artikeln 173 Absatz 1 und 175 Absatz 1 EWG-Vertrag andererseits zustehen.

23 Daraus folgt, daß das Gericht für die Entscheidung über die Klage nicht zuständig ist. Demgemäß ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die nach Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 für das Gericht entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT ( Dritte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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