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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 10.12.1997
Aktenzeichen: T-134/94 (2)
Rechtsgebiete: Protokoll über die EGKS-Satzung, EGKS-Vertrag


Vorschriften:

Protokoll über die EGKS-Satzung Art. 23
EGKS-Vertrag Art. 65
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

10. Dezember 1997 (1)

"Verfahren - Verbindung - Artikel 23 des Protokolls über die EGKS-Satzung des Gerichtshofes - Beklagtes Organ - Einschlägige Akten - Übersendung - Vertraulichkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-134/94

NMH Stahlwerke GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Sulzbach-Rosenberg, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Paul B. Schäuble, Siegfried Jackermeier und Reinhard E. Ingerl, München, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Julian Currall und Norbert Lorenz, Juristischer Dienst, sowie durch Géraud de Bergues, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, dann durch Jean-Louis Dewost, Generaldirektor des Juristischen Dienstes, und Julian Currall als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Heinz-Joachim Freund, Frankfurt am Main, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

in der Rechtssache T-136/94

Eurofer ASBL, Vereinigung luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Norbert Koch, Brüssel, Zustellungsanschrift: Eurofer ASBL, GISL, 17-25, avenue de la Liberté, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Julian Currall und Norbert Lorenz, Juristischer Dienst, sowie durch Géraud de Bergues, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, dann durch Jean-Louis Dewost, Generaldirektor des Juristischen Dienstes, und Julian Currall als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Heinz-Joachim Freund, Frankfurt am Main,Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

in der Rechtssache T-137/94

ARBED SA, Gesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alexandre Vandencasteele, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Ehmann, 19, avenue de la Liberté, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Julian Currall, Juristischer Dienst, und Géraud de Bergues, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, dann durch Julian Currall und Guy Charrier, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, und schließlich durch Jean-Louis Dewost, Generaldirektor des Juristischen Dienstes, und Julian Currall als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

in der Rechtssache T-138/94

Cockerill-Sambre SA, Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alexandre Vandencasteele, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Julian Currall, Juristischer Dienst, und Géraud de Bergues, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, dann durch Julian Currall und Guy Charrier, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, und schließlich durch Jean-Louis Dewost,Generaldirektor des Juristischen Dienstes, und Julian Currall als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

in der Rechtssache T-141/94

Thyssen Stahl AG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Duisburg, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jochim Sedemund und Frank Montag, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Julian Currall und Norbert Lorenz, Juristischer Dienst, sowie durch Géraud de Bergues, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, dann durch Jean-Louis Dewost, Generaldirektor des Juristischen Dienstes, und Julian Currall als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Heinz-Joachim Freund, Frankfurt am Main, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

in der Rechtssache T-145/94

Unimétal - Société française des aciers longs SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Rombas (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antoine Winckler, Paris, und Caroline Levi, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger & Hoss, 2, place Winston Churchill, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Julian Currall, Juristischer Dienst, und Géraud de Bergues, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, dann durch Julian Currall und Guy Charrier, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, und schließlich durch Jean-Louis Dewost,Generaldirektor des Juristischen Dienstes, und Julian Currall als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

in der Rechtssache T-147/94

Krupp Hoesch Stahl AG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Dortmund, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Otfried Lieberknecht, Karlheinz Moosecker, Gerhard Wiedemann und Martin Klusmann, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Axel Bonn, 62, avenue Guillaume, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Julian Currall und Norbert Lorenz, Juristischer Dienst, sowie durch Géraud de Bergues, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, dann durch Jean-Louis Dewost, Generaldirektor des Juristischen Dienstes, und Julian Currall als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Heinz-Joachim Freund, Frankfurt am Main, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

in der Rechtssache T-148/94

Preussag Stahl AG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Salzgitter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Horst Satzky, Bernhard M. Maassen, Martin Heidenhain und Constantin Frick, Bremen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts René Faltz, 6, rue Heine, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Julian Currall und Norbert Lorenz, Juristischer Dienst, sowie durch Géraud de Bergues, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, dann durch Jean-Louis Dewost,Generaldirektor des Juristischen Dienstes, und Julian Currall als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Heinz-Joachim Freund, Frankfurt am Main, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

in der Rechtssache T-151/94

British Steel plc, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, Prozeßbevollmächtigte: Solicitors Philip G. H. Collins und John E. Pheasant, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Julian Currall, Juristischer Dienst, und Géraud de Bergues, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, dann durch Jean-Louis Dewost, Generaldirektor des Juristischen Dienstes, und Julian Currall als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

in der Rechtssache T-156/94

Siderúrgica Aristrain Madrid, SL, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Madrid, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antonio Creus Carreras und Xavier Ruiz Calzado, Barcelona,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Julian Currall und Francisco Enrique González Díaz, Juristischer Dienst, sowie durch Géraud de Bergues, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, dann durch Jean-Louis Dewost, Generaldirektor des Juristischen Dienstes, und Julian Currall als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Ricardo Garcia Vicente, Madrid,Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

und in der Rechtssache T-157/94

Empresa Nacional Siderúrgica, SA (Ensidesa), Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Avilés (Spanien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Santiago Martinez Lage und Jaime Perez-Bustamante Köster, Madrid, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Julian Currall und Francisco Enrique González Díaz, Juristischer Dienst, sowie durch Géraud de Bergues, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, dann durch Jean-Louis Dewost, Generaldirektor des Juristischen Dienstes, und Julian Currall als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

hauptsächlich wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kalogeropoulos sowie der Richter C. P. Briët, C. W. Bellamy, A. Potocki und J. Pirrung,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

Entscheidungsgründe:

1. Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat sich in dem von ihm im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen am 19. Juni 1996 erlassenen Beschluß (Slg. 1996, II-537, im folgenden: Beschluß vom 19. Juni 1996) die Entscheidung über die Anträge der Klägerinnen auf Einsicht in die von der Beklagten als interne Unterlagen eingestuften Schriftstücke in den dem Gericht von ihr gemäß Artikel 23 des Protokolls über die EGKS-Satzung des Gerichtshofes übersandten Akten (im folgenden: dem Gericht übersandte Akten) sowie über ihre Anträge auf Beibringung der in diesen Akten nicht enthaltenen Unterlagen vorbehalten und der Beklagten zugleich aufgegeben, ausführlich und konkret anzugeben, aus welchen Gründen bestimmte, von ihr als "intern" eingestufte Unterlagen in diesen Akten ihrer Ansicht nach den Klägerinnen nicht übermittelt werden können.

2. Die Beklagte hat dem Gericht mit Schreiben vom 11. September 1996 (in der Rechtssache T-151/94, im folgenden: Rechtssache British Steel), vom 12. September 1996 (in den Rechtssachen T-137/94, im folgenden: Rechtssache ARBED, T-138/94, im folgenden: Rechtssache Cockerill-Sambre, T-145/94, im folgenden: Rechtssache Unimétal, T-156/94, im folgenden: Rechtssache Aristrain, und T-157/94, im folgenden: Rechtssache Ensidesa) und vom 13. September 1996 (in den Rechtssachen T-134/94, im folgenden: Rechtssache NMH, T-136/94, im folgenden: Rechtssache Eurofer, T-141/94, im folgenden: Rechtssache Thyssen, T-147/94, im folgenden: Rechtssache Krupp Hoesch, und T-148/94, im folgenden: Rechtssache Preussag) geantwortet.

3. In denselben Schreiben hat die Beklagte unter Hinweis auf die Bedeutung dieser Frage für sie die Verweisung der vorliegenden Rechtssachen an das Plenum des Gerichts gemäß Artikel 14 der Verfahrensordnung angeregt. Die zur Stellungnahme zu diesem Begehren aufgeforderten Klägerinnen haben mit Schreiben geantwortet, die zwischen dem 1. und dem 24. Oktober 1996 eingegangen sind. Die Klägerinnen in den Rechtssachen NMH, ARBED, Cockerill-Sambre, Preussag, British Steel und Ensidesa haben sich gegen eine solche Verweisung ausgesprochen. Sie machen im wesentlichen geltend, daß diese im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht mehr gerechtfertigt sei und daß der Antrag der Beklagten nur dazu diene, den Beschluß vom 19. Juni 1996 in Frage zu stellen.

4. Im übrigen hatte das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) die Parteien mit Schreiben des Kanzlers vom 29. März 1995 ersucht, ihre schriftlichen Erklärungen zu einer Verbindung allein zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung abzugeben. In Anbetracht der Probleme, die die Verbindung mehrerer Rechtssachen mit vier verschiedenen Verfahrenssprachen aufwerfen könnte, wurden die Klägerinnen ferner gebeten, sich damit einverstanden zu erklären, daß für den Fall der Verbindung in der Weise verfahren wird,

"- daß die Klägerinnen in der Kanzlei die Originalakten sämtlicher Rechtssachen einsehen können, d. h. die gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen, daß ihnen aber vom Gericht keine Kopie dieser Schriftstücke zur Verfügung gestellt wird und daß das Gericht keine Übersetzung der Schriftsätze oder Anlagen in die anderen Verfahrenssprachen vornimmt;

- daß die Sitzungsberichte jeder Klägerin in ihrer Rechtssache in der entsprechenden Verfahrenssprache und in allen anderen Rechtssachen in den Sprachen übermittelt werden, in denen der fragliche Sitzungsbericht verfügbar ist, d. h. in französischer Sprache und in der Verfahrenssprache der betreffenden Rechtssache".

5. In ihren Antworten auf das Schreiben des Gerichts vom 29. März 1995 haben sich zehn der elf Klägerinnen und die Beklagte grundsätzlich mit einer Verbindung der vorliegenden Rechtssachen allein zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung sowie mit den oben in Randnummer 4 dargelegten Modalitäten der Akteneinsicht und der Übermittlung der Sitzungsberichte einverstanden erklärt.

6. Die Klägerin in der Rechtssache NMH hat jedoch geltend gemacht, daß eine Verbindung aller Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung nicht in ihrem Interesse liege, da ihr nur eine Zuwiderhandlung vorgeworfen werde, und zwar der Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission und der Walzstahl-Vereinigung. Bei einer Verbindung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung entfalle der weit überwiegende Teil der mehrtägigen oder mehrwöchigen Verhandlung auf Zuwiderhandlungen, die sie nicht beträfen, und ihr sei nicht zuzumuten, die ihr daraus entstehenden Anwaltskosten zu tragen.

Zum Antrag auf Verweisung der vorliegenden Rechtssachen an das Plenum des Gerichts

7. Sofern die rechtliche Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände es rechtfertigen, kann die mit ihr befaßte Kammer gemäß Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 51 § 1 der Verfahrensordnung in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei dem Plenum des Gerichts vorschlagen, die Rechtssache an das Plenum oder eine Kammer mit einer anderen Richterzahl zu verweisen.

8. Im vorliegenden Fall sind diese Bestimmungen beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht anzuwenden.

9. Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat nämlich bereits mit seinem Beschluß vom 19. Juni 1996 (vgl. insbesondere die Randnrn. 11 bis 15 und 67 bis 74) über die grundsätzlichen Fragen entschieden, die unter Umständen wegen ihrer rechtlichen Schwierigkeit oder ihrer besonderen Bedeutung einen Verweisungsvorschlag an das Plenum des Gerichts hätten rechtfertigen können,ohne daß es die Beklagte in jenem Stadium für angebracht gehalten hätte, einen Antrag gemäß den Artikeln 14 und 51 der Verfahrensordnung zu stellen. Die Fragen, über die das Gericht noch zu entscheiden hat, nachdem die Beklagte dem dritten Punkt des Tenors des Beschlusses vom 19. Juni 1996 nachgekommen ist, erfordern nur die Anwendung der im genannten Beschluß aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall und insbesondere, unter den besonderen Umständen des konkreten Falles und im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien, eine Abwägung zwischen den Erfordernissen des Grundsatzes der Wirksamkeit des Verwaltungshandelns und der Garantie des Rechtsschutzes gegen Handlungen der Verwaltung unter Beachtung der Verfahrensrechte und des rechtlichen Gehörs (vgl. Randnr. 74 des Beschlusses vom 19. Juni 1996). Eine Verweisung an das Plenum des Gerichts erscheint deshalb nicht gerechtfertigt.

Zur Verbindung der vorliegenden Rechtssachen

10. Artikel 50 der Verfahrensordnung lautet: "Der Präsident kann jederzeit nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts die Verbindung mehrerer Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamer Entscheidung beschließen, wenn sie den gleichen Gegenstand betreffen und miteinander in Zusammenhang stehen. Er kann die Verbindung wieder aufheben."

11. Im vorliegenden Fall liegt die Verbindung der nach ihrem Gegenstand miteinander in Zusammenhang stehenden Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und zu gemeinsamen Beweiserhebungs- und prozeßleitenden Maßnahmen, die den Ablauf des Verfahrens unter bestmöglichen Bedingungen gewährleisten sollen, im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, wobei die oben in Randnummer 4 beschriebenen Verfahrensmodalitäten anzuwenden sind.

12. Den von NMH erhobenen Einwänden kann gegebenenfalls durch besondere, vom Gericht später zu treffende Maßnahmen zur Durchführung der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen werden.

Zu den Anträgen der Klägerinnen auf Einsicht in die internen Unterlagen der Beklagten

Vorbringen der Parteien

13. Das Vorbringen der Klägerinnen zur Stützung ihres Antrags auf Einsicht in die internen Unterlagen der Beklagten wurde in den Randnummern 49 bis 63 des Beschlusses vom 19. Juni 1996 zusammengefaßt. Insbesondere haben neun der elf Klägerinnen in ihrer Antwort auf das Schreiben des Gerichts vom 21. Juli 1995 (25. Juli 1995 in der Rechtssache T-151/94; vgl. Randnr. 8 des Beschlusses vom 19. Juni 1996) unter Bezugnahme auf die von der Kommission vorgelegte Liste interner Unterlagen diejenigen Unterlagen angegeben, denen ihrer Ansicht nach besondere Bedeutung zukommt und deren Übermittlung sie beantragen, wobei sie sich nichtnur auf Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes stützen, sondern auch auf die Rechtsprechung des Gerichts im Rahmen des EG-Vertrags und namentlich auf die Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775) und T-36/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847). Die meisten Klägerinnen haben ihren Antrag auf Übermittlung dieser Unterlagen ausdrücklich unter Bezugnahme entweder auf die verschiedenen Nichtigkeitsgründe, auf die sie ihre Klage stützen, oder auf bestimmte neue Erwägungen begründet, die sich aus der ihnen während des Verfahrens übermittelten Aufstellung der Schriftstücke in den internen Akten der Kommission ergäben (vgl. Randnr. 63 des Beschlusses vom 19. Juni 1996). Diese Anträge beziehen sich im einzelnen auf Unterlagen, die folgende Punkte betreffen:

a) die mögliche Teilnahme von einigen Beamten der Generaldirektion Industrie (GD III) bzw. anderer Generaldirektionen der Kommission an der Einführung und Anwendung von Mechanismen, die in der angefochtenen Entscheidung - der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1, im folgenden: Entscheidung) - als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Praktiken gewertet worden seien, und insbesondere am "Austausch vertraulicher Informationen" und an der "Aufpreisharmonisierung" oder zumindest die Kenntnis, die sie nach Ansicht von acht der elf Klägerinnen davon hatten oder hätten haben müssen; diese Unterlagen seien vor allem angesichts der von acht der elf Klägerinnen aus einem Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag, die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie das Verbot, sich auf eigenes Fehlverhalten zu berufen, abgeleiteten Klagegründe oder Argumente relevant (vgl. Klageschrift in der Rechtssache ARBED, S. 5, 12, 44 bis 56, 60, 65 und 66; Klageschrift in der Rechtssache Cockerill-Sambre, S. 5, 7, 37 bis 47, 51, 57 und 58; Klageschrift in der Rechtssache Thyssen, Nrn. 46 bis 54 und 89 bis 92; Klageschrift in der Rechtssache Unimétal, S. 43 bis 52 und 60 bis 61; Klageschrift in der Rechtssache Preussag, Nrn. 367 bis 397, 482, 484 und 485; Klageschrift in der Rechtssache British Steel, Nrn. 89 bis 137 und dritter, sechster, zwölfter und vierundzwanzigster Klagegrund; Klageschrift in der Rechtssache Aristrain, siebter Klagegrund und Nr. 273; Klageschrift in der Rechtssache Ensidesa, Nr. 68; Stellungnahmen der Klägerinnen in den Rechtssachen ARBED, Cockerill-Sambre, Thyssen, Unimétal, Preussag, British Steel, Aristrain und Ensidesa zum Schreiben des Gerichts vom 21. Juli 1995; zur Aufpreisharmonisierung vgl. insbesondere Klageschrift in der Rechtssache ARBED, S. 22 und 23; Klageschrift in der Rechtssache Cockerill-Sambre, S. 15 und 16; Klageschrift in der Rechtssache British Steel, elfter Klagegrund);

b) die vom Anhörungsbeauftragten nach der Verwaltungsanhörung vom 11., 12., 13. und 14. Januar 1993 durchgeführten internen Ermittlungen in dieser Angelegenheit (vgl. Randnr. 312 der Entscheidung); diese Unterlagen seien vor allem angesichts der auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör während des Verwaltungsverfahrens gestützten Klagegründe oder Argumente relevant (vgl. Klageschrift in der Rechtssache Thyssen, Nrn. 21 bis 28; Klageschrift in der Rechtssache Unimétal, S. 13 bis 15; Klageschrift in der Rechtssache Preussag, Nrn. 501 bis 506; Klageschrift in der Rechtssache British Steel, fünfter Klagegrund; Stellungnahme der Klägerin in der Rechtssache British Steel zum Schreiben des Gerichts vom 21. Juli 1995);

c) die Beziehungen zwischen der Kommission und den nationalen Behörden oder den skandinavischen Trägerherstellern, die Aufschluß über die Gründe geben könnten, aus denen letztere weitgehend den erheblichen Sanktionen entgangen seien, die den Klägerinnen auferlegt worden seien, obwohl in der Entscheidung ihre Teilnahme an mindestens einem der behaupteten Verstöße festgestellt werde; in diesem Zusammenhang haben einige Klägerinnen auf Erklärungen verwiesen, die eine Reihe skandinavischer Unternehmen vor dem Anhörungsbeauftragten abgegeben habe und wonach diese Unternehmen von ihrer Regierung sowie von der Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen (GD I) zur Teilnahme an den Sitzungen der Eurofer/Scandinavia-Gruppe ermutigt worden seien (vgl. auch Randnr. 43 des Beschlusses vom 19. Juni 1996); neben den oben bereits genannten Erwägungen hinsichtlich der Kenntnis der in der Entscheidung beanstandeten Praktiken durch die Kommission seien diese Unterlagen auch angesichts der von den Klägerinnen aus der Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung abgeleiteten Klagegründe und Argumente relevant (vgl. Klageschrift in der Rechtssache Aristrain, neunter Klagegrund, Nrn. 369 bis 371; Stellungnahmen der Klägerinnen in den Rechtssachen ARBED, Cockerill-Sambre, Thyssen, Unimétal und Preussag zum Schreiben des Gerichts vom 21. Juli 1995);

d) die Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlungen durch die Kommission; diese Unterlagen seien vor allem angesichts der Klagegründe und Argumente relevant, die auf eine Verletzung von Artikel 65 des Vertrages wegen des Fehlens einer angemessenen Analyse dieser Auswirkungen gestützt würden (vgl. Klageschrift in der Rechtssache Preussag, Nr. 619; Klageschrift in der Rechtssache British Steel, zweiter, siebter und siebzehnter Klagegrund; Klageschrift in der Rechtssache Aristrain, achter Klagegrund; Stellungnahmen der Klägerinnen in den Rechtssachen British Steel und Aristrain zum Schreiben des Gerichts vom 21. Juli 1995);

e) die Umstände, unter denen die Entscheidung ergangen und das allgemeine Niveau der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen ermittelt wordensei; diese Unterlagen seien vor allem angesichts der aus einem Verfahrens- oder Ermessensmißbrauch abgeleiteten Klagegründe und Argumente relevant (vgl. Klageschrift in der Rechtssache Thyssen, Nr. 145; Klageschrift in der Rechtssache Unimétal, S. 53 und 54; Klageschrift in der Rechtssache British Steel, siebenundzwanzigster Klagegrund; Klageschrift in der Rechtssache Aristrain, Nrn. 49 bis 51, und fünfter Klagegrund, Nrn. 155 bis 172; Stellungnahme der Klägerin in der Rechtssache Aristrain zum Schreiben des Gerichts vom 21. Juli 1995);

f) die Berechnungsweise der gegen die verschiedenen Unternehmen verhängten Geldbußen; diese Unterlagen seien vor allem angesichts der auf die Verletzung des Artikels 65 § 5 des Vertrages, der Begründungspflicht sowie der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit gestützten Klagegründe und Argumente relevant (vgl. Klageschrift in der Rechtssache NMH, S. 45 bis 47; Klageschrift in der Rechtssache Thyssen, Nr. 140; Klageschrift in der Rechtssache Unimétal, S. 56 und 58 bis 60; Klageschrift in der Rechtssache Preussag, Nrn. 614 bis 619; Klageschrift in der Rechtssache British Steel, sechzehnter bis siebenundzwanzigster Klagegrund; Klageschrift in der Rechtssache Aristrain, siebter, achter, neunter und zehnter Klagegrund; Klageschrift in der Rechtssache Ensidesa, S. 53 bis 59; Stellungnahmen der Klägerinnen in den Rechtssachen Thyssen, Unimétal, Krupp Hoesch, Preussag, British Steel, Ensidesa und Aristrain zum Schreiben des Gerichts vom 21. Juli 1995);

g) die Phase des endgültigen Erlasses der Entscheidung in ihren verschiedenen Sprachfassungen durch die Beklagte und die dabei möglicherweise begangene Verletzung wesentlicher Formvorschriften; die Klägerinnen tragen vor, sie hätten im Inhaltsverzeichnis der internen Akten der Beklagten gewisse Indizien hierfür gefunden (vgl. Stellungnahmen der Klägerinnen in den Rechtssachen ARBED, Cockerill-Sambre, Thyssen, Unimétal, Krupp Hoesch, Preussag und British Steel zum Schreiben des Gerichts vom 21. Juli 1995).

14. In ihrer Stellungnahme zum dritten Punkt des Tenors des Beschlusses vom 19. Juni 1996 führt die Beklagte ihren ursprünglichen Standpunkt (vgl. Randnrn. 47 und 48 dieses Beschlusses) näher aus und trägt vor, nahezu alle als "intern" eingestuften Schriftstücke (im folgenden: interne Unterlagen) in den dem Gericht übersandten Akten seien so geartet, daß die Funktionsfähigkeit des Kommissionskollegiums und ihrer Dienststellen beeinträchtigt würde, wenn sie den Klägerinnen zugänglich gemacht würden; dies müsse daher unterbleiben.

15. Zur Begründung dafür, daß diese Unterlagen den Klägerinnen nicht übermittelt werden können, verweist die Beklagte zunächst darauf, daß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes die Verpflichtungen der Kommission gegenüber dem Gemeinschaftsrichter betreffe und nicht die hiervon zu unterscheidende Frage,welche Schriftstücke den Parteien zugänglich zu machen seien. Insoweit gebe es keinen Anlaß, von der zum EG-Vertrag ergangenen Rechtsprechung abzuweichen, die grundsätzlich auch im Rahmen des EGKS-Vertrags gelte. Demnach seien die internen Unterlagen der Kommission den Klägerinnen in Gerichtsverfahren nicht zugänglich, sofern das Gericht ihre Weitergabe nicht als besondere Beweiserhebungsmaßnahme aufgrund relevanter von den Klägerinnen beizubringender Indizien anordne, ohne daß die Kommission den vertraulichen Charakter jedes einzelnen Dokuments darlegen müßte.

16. Zur Stützung ihres grundsätzlichen Standpunkts führt die Beklagte im einzelnen drei Kategorien von Erwägungen an.

17. Erstens verweist sie auf das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung und an der internen Funktionsfähigkeit der Gemeinschaftsorgane.

18. Zum einen sei der kollegiale Charakter der Arbeiten und Beschlüsse des Kommissionskollegiums in den Verträgen verankert. Die Vertraulichkeit sei dabei eine unabdingbare Voraussetzung für den Grundsatz der kollektiven Verantwortlichkeit.

19. Zum anderen sei die erforderliche Effizienz des Verwaltungshandelns hervorzuheben. Jede Entscheidung der Verwaltung müsse auf vorbereitenden internen Unterlagen beruhen können, die von den Beamten frei abgefaßt worden seien, sowie auf freien Konsultationen zwischen den Mitgliedern der Kommission und ihren Dienststellen, zwischen den Dienststellen und innerhalb einer Dienststelle. Die Beamten könnten das Organ, in dessen Dienst sie stünden, nur dann sinnvoll beraten (vgl. die Artikel 11 und 21 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften), wenn innerhalb des Organs völlige Freiheit der Meinungsäußerung herrsche; dies setze voraus, daß die Schriftstücke, in denen sie ihre Meinung äußerten, nicht später Dritten zugänglich gemacht würden. Darüber hinaus müßten interne Unterlagen des Juristischen Dienstes wegen des "legal professional privilege" (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM & S Europe/Kommission, Slg. 1982, 1575, Randnrn. 18 ff.) und des Anhörungsbeauftragten wegen seiner unabhängigen Funktion absoluten Schutz genießen.

20. Zweitens beruft sich die Beklagte auf das Interesse an der wirksamen Bekämpfung von Absprachen.

21. Zunächst gewährleiste die Vertraulichkeit interner Unterlagen offene und vertrauensvolle Kontakte zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden.

22. Ferner stelle sie den Schutz der Auskunftsquellen der Kommission sicher (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83, Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539, und Urteil des Gerichts vom 1. April 1993 inder Rechtssache T-65/89, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnrn. 30 ff.).

23. Die Vertraulichkeit diene auch der Abschreckung. Die Unternehmen sollten nicht erfahren, was die Untersuchung ausgelöst habe und wie sie durchgeführt werde, oder ihren Ablauf rekonstruieren können, und sie dürften auch nicht erfahren, nach welchen Gesichtspunkten die Geldbußen festgesetzt würden, da sie sonst eine "Kosten-Nutzen-Rechnung" aufstellen könnten (vgl. die Schlußanträge des zum Generalanwalt bestimmten Richters Vesterdorf zum Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, "Polypropylen", Slg. 1991, II-867, II-869, II-1027).

24. Schließlich müßten die Beklagte und die Unternehmen (d. h. ihre Anwälte, Führungskräfte und Leiter) eine außergerichtliche Beilegung bestimmter potentieller oder tatsächlicher Streitfragen frei und vertraulich aushandeln können ("without prejudice talks").

25. Drittens verweist die Beklagte auf Art und Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsmaßnahmen. Der Gemeinschaftsrichter dürfe nur die endgültige Verwaltungsmaßnahme überprüfen und nicht Entwürfe oder vorbereitende Unterlagen. Somit seien alle Vorbereitungshandlungen einer Entscheidung grundsätzlich als für die gerichtliche Kontrolle nicht relevant anzusehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 47). Insbesondere dürfe die Meinung eines einzelnen Beamten nicht mit dem behördlichen Akt verwechselt werden. Für die Akteneinsicht komme es daher nur darauf an, ob die endgültige Entscheidung anders hätte ausfallen können, wenn die in Rede stehenden Schriftstücke dem Unternehmen zugänglich gewesen wären.

26. Schließlich macht die Beklagte geltend, daß die "Vorgänge zu der bei dem [Gericht] anhängig gemachten Streitsache" im Sinne von Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes von den Anträgen in der Klageschrift abhingen, die gemäß Artikel 22 der Satzung den Streitgegenstand bestimme. Artikel 23 habe nämlich den Zweck, das Gericht umfassend über die zwischen den Parteien streitigen Punkte zu informieren, und solle keine unbegrenzte Ausdehnung des Klagebegehrens ermöglichen. Daher seien die in den Akten der Kommission befindlichen Unterlagen, bevor sie den Parteien zugänglich gemacht würden, auf ihre Erheblichkeit für die Entscheidung über die dem Gemeinschaftsrichter unterbreiteten Fragen zu untersuchen. Was die Beweislast angehe, so obliege es den Parteien, auf der Grundlage ernsthafter Anhaltspunkte darzulegen, daß ein internes Schriftstück für die Entscheidung über eine dem Gericht vorgelegte Frage relevant sei.

27. Im vorliegenden Fall hätte die Kommission dem Gericht deshalb nur die mit den tatsächlich von den Klägerinnen vorgebrachten Rügen zusammenhängendenSchriftstücke zu übersenden brauchen, d. h. im wesentlichen die Schriftstücke, die das Vorliegen der in der Entscheidung als Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 des Vertrages eingestuften Tatsachen beträfen. Der Inhalt der hier in Rede stehenden internen Unterlagen habe keinen Bezug zu diesem Vorbringen.

28. Die Beklagte hat ihrer Stellungnahme in Anhang A eine Liste der von dieser Stellungnahme im einzelnen betroffenen internen Unterlagen beigefügt. Es handelt sich um die Unterlagen auf den Seiten 3784a bis 3980, 4158 bis 4189, 4190, 4200 bis 4243, 4298 bis 4306, 4315 bis 4349, 4352 bis 4374, 4381 bis 4384, 4402, 4472a bis 4509, 4512, 4524 bis 4527, 4530 bis 4539, 4544 bis 4678, 4688 bis 4790, 4816a bis 4820, 4855 bis 4859, 4868, 4870a bis 4870c, 4894 bis 4922j, 4931, 4937 und 4938, 5003, 5007, 5052, 5317, 5380, 5516, 5528, 5590, 5609, 5622, 5659, 5714, 5724, 5763 bis 5766, 5778, 5817, 5915, 6029 bis 6031, 7032, 7056, 7071, 7153 bis 7162, 7172 und 7173, 7458 bis 7460, 7468 und 7469, 7474 bis 7487, 7998, 8007, 8207 bis 8211, 8421 und 8422, 9329, 9646a bis 9646d, 9648 bis 9759, 9769 bis 9827, 9830 bis 10143, 10215 bis 10355, 10357 bis 10469, 10472 bis 10485 und 10487 bis 10563 der dem Gericht übersandten Akten.

29. Die Beklagte hat ihrer Stellungnahme ferner in Anhang B eine Liste der Unterlagen beigefügt, die von ihr zwar nicht als "intern" eingestuft wurden, aber ihrer Ansicht nach dennoch eines vergleichbaren Schutzes wie ihre internen Unterlagen bedürfen. Es handelt sich um die Unterlagen auf den Seiten 4307 bis 4314, 4510, 4515, 4528 und 4529, 5044, 5684a bis 5729 und 5751 bis 5762 der dem Gericht übersandten Akten.

Würdigung durch das Gericht

30. Gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes hat das beklagte Organ dem Gemeinschaftsgericht "alle Vorgänge zu der bei [ihm] anhängig gemachten Streitsache" zu übersenden und nicht nur die Vorgänge, die es selbst angesichts des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien für relevant hält.

31. Im vorliegenden Fall war die Beklagte somit verpflichtet, dem Gericht - wie sie es im übrigen getan hat - sämtliche im Lauf des Verwaltungsverfahrens vor dem Erlaß der Entscheidung gesammelten Unterlagen zu übersenden.

32. Der Umfang des Rechts der Klägerinnen auf Einsichtnahme in die dem Gericht übersandten Schriftstücke ist jedoch, wie die Kommission ausgeführt hat und wie aus dem Beschluß vom 19. Juni 1996 hervorgeht, eine gesonderte Frage. Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes soll es dem Gemeinschaftsrichter nämlich ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unter Beachtung der Verteidigungsrechte zu überprüfen, und kein unbedingtes und unbegrenztes Recht aller Parteien auf Einsicht in die Verwaltungsakten gewährleisten.

33. Ebenso ist zwischen den dem Gericht gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes übersandten Vorgängen zu der Streitsache und den gemäß Artikel 5Absatz 1 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts erster Instanz vom 3. März 1994 (ABl. L 78, S. 32) zusammengestellten Akten der Rechtssache zu unterscheiden, die die Parteien unter den in Artikel 5 Absatz 3 der Dienstanweisung vorgesehenen Voraussetzungen einsehen können und die die bei der Entscheidung der Rechtssache zu berücksichtigenden Schriftstücke enthalten. Die dem Gericht gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes übersandten Vorgänge, die nicht zu den Akten der Rechtssache im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Dienstanweisung für den Kanzler genommen werden, bleiben völlig außerhalb des Verfahrens und werden vom Gericht bei der Entscheidung der Rechtssache nicht berücksichtigt.

34. Bei der Entscheidung darüber, ob beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens die dem Gericht gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes übersandten und von der Kommission als intern eingestuften Unterlagen zu den Akten der Rechtssache zu nehmen sind, sind im vorliegenden Fall drei Kategorien von Unterlagen zu unterscheiden, und zwar:

- die Unterlagen über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens und die Ausarbeitung der Entscheidung zwischen Januar 1991 und Februar 1994, einschließlich der in diesem Rahmen von der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden ausgetauschten Unterlagen;

- die Unterlagen über die Kontakte zwischen der GD III und der Stahlindustrie in dem in der Entscheidung bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen herangezogenen Zeitraum der Zuwiderhandlungen, d. h. von Juli 1988 bis Ende 1990;

- die Unterlagen über die Kontakte zwischen der Kommission und den skandinavischen nationalen Behörden.

1. Unterlagen über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens und die Ausarbeitung der Entscheidung zwischen Januar 1991 und Februar 1994

35. In bezug auf die Unterlagen über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens und die Ausarbeitung der Entscheidung ist erstens darauf hinzuweisen, daß solche internen Unterlagen im Rahmen der Anwendung der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts den Klägerinnen nur dann zugänglich gemacht werden, wenn sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür geliefert haben, daß die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falles dies erfordern (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 18. Juni 1986 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1986, 1899, Randnr. 11, und Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-35/92, Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, Randnr. 31).

36. Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, ist diese Beschränkung der Einsichtnahme in interne Unterlagen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Funktionsfähigkeit des betreffenden Organs im Bereich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages sicherzustellen. Trotz der zwischen dem EGKS-Vertrag und dem EG-Vertrag bestehenden Unterschiede trifft diese Erwägung im Rahmen des erstgenannten Vertrages ebenso zu wie im Rahmen des letztgenannten (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 6. November 1954 in der Rechtssache 2/54, Italien/Hohe Behörde, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Sie gilt auch für die Unterlagen, die die Kommission und die nationalen Behörden im Rahmen des fraglichen Verwaltungsverfahrens ausgetauscht haben.

37. Zweitens soll Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes, wie das Gericht bereits ausgeführt hat, den Klägerinnen nicht ermöglichen, die Akten des betreffenden Organs nach Belieben zu durchforschen, sondern er soll dem Gemeinschaftsrichter nur bei der Ausübung seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung helfen, indem er ihm Zugang zu allen Verwaltungsunterlagen verschafft (siehe oben, Randnr. 32).

38. Drittens ist darauf hinzuweisen, daß sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters nur auf die endgültige Verwaltungsmaßnahme erstreckt - hier also auf die angefochtene Entscheidung - und nicht auf Entwürfe oder vorbereitende Unterlagen (vgl. Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 47).

39. Schließlich kann das Gericht, statt den Klägerinnen die Einsichtnahme in die internen Unterlagen der Kommission zu gestatten, gegebenenfalls gemäß den Artikeln 64 und 65 der Verfahrensordnung die ihm geeignet erscheinenden Beweiserhebungen und/oder prozeßleitenden Maßnahmen beschließen.

40. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. Randnr. 74 des Beschlusses vom 19. Juni 1996) im Licht der oben genannten Erwägungen ist das Gericht der Ansicht, daß grundsätzlich die ihm gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes übersandten internen Unterlagen über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens und die Ausarbeitung der Entscheidung nur dann ausnahmsweise zu den Akten der Rechtssache zu nehmen und damit den Klägerinnen zugänglich zu machen sind, wenn sie auf den ersten Blick relevante Beweismittel zu enthalten scheinen, die geeignet sind, bereits ernsthaft vorgebrachte Anhaltspunkte zu untermauern, oder wenn sie erforderlich sind, um es dem Gericht zu ermöglichen, gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob die Kommission die ihr nach dem Vertrag obliegenden Pflichten verletzt hat.

41. Im übrigen besteht kein Anlaß, die im vorliegenden Fall mit der Anwendung der oben dargestellten Grundsätze verbundenen Fragen einem anderen Spruchkörper vorzulegen, wie die Klägerin in der Rechtssache Aristrain in ihrer am 26. Juni 1995 eingegangenen Stellungnahme angeregt hat. Es ist Sache der Kammer, der die Rechtssache zugewiesen wurde, über die Zwischenstreitigkeiten der Parteien (vgl.Artikel 114 der Verfahrensordnung) und insbesondere über die Fragen zu entscheiden, die bei der Übermittlung geheimer oder vertraulicher Unterlagen an die Parteien entstehen können (vgl. Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung zur entsprechenden Regelung bei der Streithilfe). Das Gericht nimmt jedenfalls die Hauptsache nicht vorweg, wenn es die ihm gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes übersandten Schriftstücke sichtet und sie wegen ihrer Vertraulichkeit nicht zu den Akten der Rechtssache nimmt, ohne über die Begründetheit des Vorbringens der Parteien zu entscheiden.

42. Den vor allem auf Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der vorerwähnten Dienstanweisung für den Kanzler gestützten Anträgen einiger Klägerinnen (vgl. die am 15. September 1995 eingegangenen Stellungnahmen in den Rechtssachen Thyssen und Krupp Hoesch und die am 31. Mai 1995 eingegangene Stellungnahme in der Rechtssache Preussag), ihren Anwälten zumindest zu gestatten, Einsicht in sämtliche dem Gericht übersandte Akten zu nehmen, ist ebenfalls nicht stattzugeben.

43. Auch eine solche Einsichtnahme könnte nämlich die Vertraulichkeit der fraglichen internen Unterlagen beeinträchtigen. Artikel 5 Absatz 3 der Dienstanweisung für den Kanzler ist nicht anwendbar, soweit die genannten Unterlagen aufgrund des dem beklagten Organ zustehenden Rechts, vom Gemeinschaftsrichter die vertrauliche Behandlung bestimmter dieses Organ betreffender Informationen zu verlangen, die in den dem Gericht gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes übersandten Aktenstücken enthalten sind, nicht zu den Akten der Rechtssache zu nehmen sind.

44. Im vorliegenden Fall hat das Gericht die internen Unterlagen der Beklagten sowie die Unterlagen, die von ihr zwar nicht als "intern" eingestuft wurden, ihrer Ansicht nach aber dennoch einen vergleichbaren Schutz verdienen wie ihre internen Unterlagen (siehe oben, Randnr. 29), im Licht der oben dargelegten Grundsätze und Erwägungen gesichtet und dabei insbesondere die zur Stützung der Klagen angeführten Nichtigkeitsgründe und tatsächlichen Behauptungen sowie die ergänzenden Stellungnahmen der Klägerinnen einerseits und die von der Kommission speziell gegen die Weitergabe ihrer internen Unterlagen an die Klägerinnen erhobenen Einwände andererseits berücksichtigt.

45. Nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ist das Gericht der Ansicht, daß im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens keine der internen Unterlagen über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens und die Ausarbeitung der Entscheidung das oben in Randnummer 40 aufgestellte Kriterium erfüllt.

2. Unterlagen über die Kontakte zwischen der GD III und der Stahlindustrie in dem in der Entscheidung bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen herangezogenen Zeitraum der Zuwiderhandlungen

46. Im Gegensatz zu den internen Unterlagen über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens und die Ausarbeitung der Entscheidung beziehen sich einige der dem Gericht gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes übersandten Schriftstücke, und zwar die Unterlagen auf den Seiten 9729, 9737, 9738 bis 9759, 9760, 9763, 9764, 9765, 9769 und 9770 der Verwaltungsakten, auf Treffen einer Reihe von Beamten der GD III mit Vertretern der Stahlindustrie in dem in der Entscheidung bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen herangezogenen Zeitraum der Zuwiderhandlungen (Juli 1988 bis Ende 1990), d. h. vor Beginn des Verwaltungsverfahrens. Diese Unterlagen betreffen unmittelbar bestimmte tatsächliche Behauptungen der Klägerinnen, und zwar zum einen die Behauptung, die GD III habe von den fraglichen Zuwiderhandlungen gewußt und/oder sie geduldet (siehe oben, Randnr. 13, unter a), und zum anderen die Behauptung, die Kommission habe die internen Ermittlungen, auf die in Randnummer 312 der Entscheidung Bezug genommen wird, nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt (siehe oben, Randnr. 13, unter b).

47. Unter diesen besonderen Umständen ist festzustellen, daß die genannten Unterlagen nicht nur den Ablauf des Verwaltungsverfahrens und die Ausarbeitung der Entscheidung betreffen, sondern sich unmittelbar auf einen tatsächlichen Umstand der Rechtssache beziehen, und zwar auf das angebliche Verhalten der Kommission selbst gegenüber den fraglichen Zuwiderhandlungen in der Zeit vor dem Verwaltungsverfahren; zu diesem Umstand hat die Beklagte im übrigen in Randnummer 312 der Entscheidung Stellung genommen. Außerdem hat die Kommission die Unterlagen auf den Seiten 9738 bis 9740 sowie eine weitere interne Note zum gleichen Gegenstand bereits ihrer Klagebeantwortung in acht der elf vorliegenden Rechtssachen als Anlage beigefügt.

48. Diese Unterlagen erscheinen auf den ersten Blick für die tatsächlichen Streitpunkte, über die das Gericht zu befinden hat, bedeutsam und sind daher zu den Akten der Rechtssache zu nehmen.

3. Unterlagen über die Kontakte zwischen der Kommission und den skandinavischen nationalen Behörden

49. Zu den Behauptungen der Klägerinnen, daß die GD I der Kommission die u. a. in den Randnummern 284 bis 296 der Entscheidung angesprochenen Eurofer/Scandinavia-Vereinbarungen gefördert und/oder geduldet habe (siehe Randnr. 13, unter c), ist festzustellen, daß die Unterlagen über die Kontakte zwischen der Kommission und einigen skandinavischen nationalen Behörden, die sich in den Ordnern Nrn. 14, 16, 18 und 23 der dem Gericht übersandten Akten befinden, hinsichtlich solcher Behauptungen irrelevant sind.

50. Speziell der Ordner Nr. 14 enthält zwar einige Unterlagen von Unternehmen, die von den norwegischen Behörden beschlagnahmt wurden und die keine internen Unterlagen im eigentlichen Sinne sind; die betreffenden norwegischen Behörden haben die Kommission jedoch nicht ermächtigt, von ihnen im Rahmen der Beschwerdepunkte und der Entscheidung Gebrauch zu machen, und die Kommission hat sich daran gehalten. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der zusätzlichen von der Kommission angeführten Erwägungen (siehe oben, Randnr. 21) sind die fraglichen Unterlagen nicht zu den Akten der Rechtssache zu nehmen.

51. Die Unterlagen auf den Seiten 9730 und 9773 bis 9787 beziehen sich dagegen unmittelbar auf bestimmte Kontakte zwischen der GD I und den skandinavischen Behörden zu einer Zeit vor der Einleitung des Verwaltungsverfahrens. Diese Unterlagen wurden von der GD I im Rahmen der internen Ermittlungen der Kommission nach der Anhörung der Parteien der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) übergeben. Sie betreffen somit nicht nur den Ablauf des Verwaltungsverfahrens und die Ausarbeitung der Entscheidung, sondern beziehen sich unmittelbar auf einen tatsächlichen Umstand der Rechtssache, und zwar auf das angebliche Verhalten der Kommission gegenüber den Eurofer/Scandinavia-Vereinbarungen vor dem Verwaltungsverfahren.

52. Auch wenn die Kommission auf den Seiten 14 f. des Anhangs ihrer Stellungnahme zum Beschluß vom 19. Juni 1996 geltend macht, daß diese Unterlagen keine entlastenden Schriftstücke darstellten, sieht sie das Gericht als auf den ersten Blick für die von ihm zu entscheidenden tatsächlichen Streitpunkte relevant an. Sie sind daher zu den Akten zu nehmen.

Zu den von den Klägerinnen beantragten Beweiserhebungen und prozeßleitenden Maßnahmen

Zusammenfassung der Anträge der Klägerinnen

53. Mehrere Klägerinnen rügen, daß die Beklagte dem Gericht unter Verstoß gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes nicht sämtliche Vorgänge zu den vorliegenden Rechtssachen übersandt habe, und einige von ihnen beantragen ausdrücklich die Vorlage von Unterlagen, die in den dem Gericht übersandten Akten nicht enthalten seien; dabei handelt es sich insbesondere um interne Berichte und Noten, die die Beamten der GD III über ihre Kontakte zu den Trägerherstellern und die Politik der Kommission auf diesem Gebiet in dem Zeitraum, auf den sich die Entscheidung bezieht, angefertigt haben sollen, sowie um das Protokoll der Sitzung der Kommission vom 16. Februar 1994 und die Unterlagen über die Ausfertigung der Entscheidung in ihren verschiedenen verbindlichen Sprachfassungen (vgl. Randnrn. 64 bis 66 des Beschlusses vom 19. Juni 1996; vgl. auch die Stellungnahmen der Klägerinnen in den Rechtssachen Unimétal, Krupp Hoesch, Preussag und Thyssen zum Schreiben des Gerichts vom21. Juli 1995). Das Gericht hat sich seine Entscheidung über diese Anträge vorbehalten (vgl. den vierten Punkt des Tenors des Beschlusses vom 19. Juni 1996).

54. Darüber hinaus haben mehrere Klägerinnen in ihrer Klageschrift beantragt, das Gericht möge bestimmte Beweise erheben.

55. So hat die Klägerin in der Rechtssache Unimétal das Gericht ersucht, auf der Grundlage der Artikel 65 bis 67 seiner Verfahrensordnung die Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung der genauen Rolle der GD III in dem von der Kommission bei der Bemessung der Geldbuße herangezogenen Zeitraum, d. h. zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990, anzuordnen und nötigenfalls alle mit dem geltend gemachten Sachverhalt befaßten Zeugen zu hören.

56. Die Klägerin in der Rechtssache Aristrain beantragt, der Kommission gemäß den Artikeln 44 § 1 und 65 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzugeben, dem Gericht folgende Schriftstücke zu übersenden:

- alle internen Unterlagen, die zur Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße gedient hätten, soweit sie noch nicht aufgrund von Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes übersandt worden seien;

- alle Unterlagen über die im Hinblick auf den Erwerb von Aristrain durch British Steel geknüpften Kontakte, unabhängig davon, ob sie sich in Händen der Arbeitsgruppe für Zusammenschlüsse, der GD III oder der GD IV befänden;

- alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen, in denen die Auswirkungen von Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union auf die internen Verfahren der Kommission untersucht würden;

- die Akten des mit der vorliegenden Rechtssache befaßten Anhörungsbeauftragten, soweit dies noch nicht aufgrund von Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes geschehen sei;

- die Unterlagen über die Ermittlungen zum Kartell bei Flacherzeugnissen ("coils"), die den behaupteten Ermessensmißbrauch untermauern könnten;

- die Unterlagen über die Aufpreisharmonisierung, soweit dies noch nicht aufgrund von Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes geschehen sei;

- alle Unterlagen über den Umstrukturierungsprozeß bei Profilstahl;

- die interne Unterlage über die reformatio in peius;

- alle internen Unterlagen über die Wirtschaftsstruktur des Trägermarkts in der Gemeinschaft, einschließlich der Studien der Arbeitsgruppe für Zusammenschlüsse.

57. Aristrain verlangt vom Gericht ferner, die unmittelbar oder mittelbar an dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt habe, beteiligten Kommissionsbeamten als Zeugen zu laden. Weiter beantragt sie, die Beamten der Arbeitsgruppe der GD IV für Zusammenschlüsse zu der von British Steel vorgenommenen Voranmeldung des Erwerbs von Aristrain bei der Kommission zu hören.

58. Schließlich beantragt Aristrain für den Fall, daß das Gericht in einem späteren Verfahrensstadium ersucht werden sollte, einen Sachverständigen zu bestimmen, diesen mit der Erstellung einer Wirtschaftsstudie zu betrauen, die den Markt, das mögliche Vorliegen der von der Kommission beanstandeten Vereinbarungen, die Auswirkungen des angeblichen Kartells auf den Wettbewerb und die Beteiligung von Aristrain an diesen Praktiken betrifft.

59. Die Klägerin in der Rechtssache Ensidesa ersucht das Gericht, der Kommission aufzugeben, folgende Informationen zu liefern:

- den zur Ermittlung der Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße herangezogenen Umsatz unter Beantwortung insbesondere der Frage, ob sich dieser Umsatz aus der Umrechnung des von ihr angegebenen sektoriellen Umsatzes in ECU zum durchschnittlichen Wechselkurs im Jahr 1990 ergeben habe;

- die von der Kommission zur Ermittlung des Koeffizienten der gegen sie verhängten Geldbuße verwendete Methode und insbesondere den Einfluß, den die einzelnen Zuwiderhandlungen und ihre Dauer auf diesen Koeffizienten gehabt hätten.

60. Die Klägerin in der Rechtssache Preussag beantragt, zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen folgende Zeugen zu vernehmen:

- Herrn Jürgen Kolb zu den Vorgängen im CDE;

- Herrn Jörg Kröll und Herrn Hans Mette zu den Vorgängen in der Träger-Kommission;

- Herrn Hans Mette zu den Vorgängen in den Eurofer/Scandinavia-Sitzungen und den Gesprächen mit ausländischen Herstellern;

- die Herren Kutscher, Ortún, Drees, Evans und Vanderseypen zur Kenntnis der Kommission vom Informationsaustausch und vom Marktverhalten derUnternehmen sowie zur Zusammenarbeit zwischen Kommission, Verbänden und Unternehmen, insbesondere bei den Treffen zwischen der Kommission und der Stahlindustrie.

61. Nachdem die Kommission in ihrer Klagebeantwortung geltend gemacht hatte, dieser Beweisantrag sei unzulässig, weil darin entgegen Artikel 68 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach Zeugen "über bestimmte Tatsachen" zu vernehmen seien, die in das Wissen der einzelnen Zeugen gestellten Tatsachen nicht hinreichend genau angegeben würden, hat Preussag in ihrer Erwiderung eine Reihe ihrer Behauptungen mit speziellen Beweisangeboten versehen, die dahin gehen, bestimmte Zeugen zu hören, und zwar insbesondere Herrn Kröll und Herrn Mette, die beide Mitarbeiter der Klägerin sind.

Würdigung durch das Gericht

62. Zu dem der Beklagten gemachten Vorwurf, ihren Pflichten aufgrund von Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes nicht nachgekommen zu sein (siehe oben, Randnr. 53), ist festzustellen, daß es in der beim Gericht anhängig gemachten Streitsache um eine Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 65 des Vertrages betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern geht.

63. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich nur bei den Unterlagen dieses Verfahrens um "Vorgänge zu der bei [ihm] anhängig gemachten Streitsache" im Sinne von Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes. Die Vorlage von Schriftstücken, die zwar in erster Linie andere Aspekte des Tätigwerdens der Kommission betreffen, die jedoch für die vom Gericht gemäß den Artikeln 33 und 36 des Vertrages ausgeübte Kontrolle ebenfalls erforderlich erscheinen, kann das Gericht durch einen Beweisbeschluß oder prozeßleitende Maßnahmen nach den Artikeln 64 und 65 der Verfahrensordnung anordnen.

64. Das Vorbringen einiger Klägerinnen, daß die Beklagte dem Gericht zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund von Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes von sich aus die gesamten Verwaltungsakten der GD III über die Kontakte zwischen ihr und den Trägerherstellern in dem von der Entscheidung erfaßten Zeitraum hätte übersenden müssen, trifft daher nicht zu.

65. Gleichwohl dürfte die Frage einer möglichen Teilnahme der GD III an der Einführung und Anwendung von Mechanismen, die in der Entscheidung als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Praktiken gewertet wurden, oder zumindest die Frage, ob die GD III (oder auch andere Generaldirektionen) davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, ein wichtiges Beurteilungselement für die vorliegenden Fälle gewesen sein, wie die Beklagte in Randnummer 312 der Entscheidung anerkannt hat.

66. Die Parteien haben diesen Fragen in ihren Schriftsätzen in den meisten der vorliegenden Rechtssachen ebenfalls umfangreiche Ausführungen gewidmet. Sie haben insbesondere die Relevanz der von den Klägerinnen vorgelegten Beweismittel für die Kontakte erörtert, die zwischen der Kommission und den Trägerherstellern nach dem 30. Juni 1988 im Rahmen von Konsultationstreffen ("consultative meetings"), Treffen im kleinen Kreis ("restricted meetings") und Arbeitsessen ("steel lunches") bestanden haben sollen (vgl. z. B. die eingehende Analyse der "speaking notes" durch die Kommission in ihren Klagebeantwortungen).

67. Das Gericht hält es deshalb für erforderlich, Aufschluß über diese Frage zu bekommen, ohne daß es sich in diesem Stadium zur Begründetheit der verschiedenen Klagegründe und Argumente äußern müßte.

68. Bei der Anhörung vom 11., 12., 13. und 14. Januar 1993 haben die Klägerinnen darauf hingewiesen, daß in dem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Zeitraum Kontakte zwischen den Trägerherstellern und der GD III bestanden hätten und daß es in den Archiven der GD III Beweismittel gebe, die der GD IV nicht bekannt seien und die belegten, daß die Kommission vom Informationsaustausch und von den gerügten Praktiken zur Stabilisierung der Preise und der Produktion zumindest gewußt habe. Der Anhörungsbeauftragte hat die Bedeutung dieses Punktes für die Verteidigung der beschuldigten Unternehmen anerkannt und sie aufgefordert, ihm alle Beweismittel zur Stützung ihrer Auffassung zukommen zu lassen; zugleich hat er angekündigt, daß er interne Ermittlungen anstellen werde.

69. Die Beklagte leugnet jede derartige Beteiligung oder Kenntnis und trägt vor, keine der von den Klägerinnen aufgrund der Aufforderung des Anhörungsbeauftragten oder im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgelegten Unterlagen habe ihre entsprechenden Behauptungen untermauert. Überdies habe sie selbst gründliche Ermittlungen angestellt, die keinen Beweis für diese Behauptungen erbracht hätten. Sie hat insbesondere einigen Klagebeantwortungen ein Memorandum von Herrn Ortún, dem Direktor der Direktion E "Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft III" innerhalb der GD III, an Herrn Schaub, den stellvertretenden Generaldirektor der GD III, vom 19. Februar 1993 beigefügt, in dem diese Behauptungen widerlegt würden.

70. Es ist jedoch festzustellen, daß die u. a. von den Klägerinnen in den Rechtssachen ARBED, Cockerill-Sambre, Unimétal, Preussag und British Steel vorgelegten Unterlagen gewisse Zweifel in bezug auf Art und Umfang der von der GD III bei ihren Kontakten mit den Vertretern der Stahlindustrie, insbesondere im Rahmen der Entscheidung Nr. 2448/88/EGKS der Kommission vom 19. Juli 1988 zur Einführung eines Überwachungssystems für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 212, S. 1), im einzelnen erlangten Informationen wecken.

71. So heißt es in dem von Eurofer verfaßten Protokoll des "restricted meeting" vom 21. März 1989 unter der Überschrift "Results of the surveillance system":

"M. von Hülsen gave information on the introduction of a statistical information system concerning monthly bookings and deliveries inside Eurofer. The result of the first inquiry for the months of January and February was given, showing an overall good situation ..." (vgl. Klageschrift in der Rechtssache British Steel, Anlage 3, Unterlage 24).

(Herr von Hülsen [Generaldirektor von Eurofer] gab Informationen über die Einführung eines statistischen Informationssystems für die monatlichen Aufträge und Lieferungen innerhalb von Eurofer. Die Ergebnisse der ersten Erhebung für die Monate Januar und Februar wurden mitgeteilt; sie zeigten eine gute Gesamtlage ...)

72. Ferner enthält das Protokoll des "consultative meeting" vom 28. April 1989, in dessen Verlauf die Vorausschätzungsprogramme für das dritte Quartal 1989 erörtert wurden, folgendes:

"Finally, it was mentioned that in the near future, enlarged statistics on the basis of a rapid declaration of monthly bookings and deliveries established by Eurofer will help to make forecasts for Category IV more realistic" (vgl. Klageschrift in der Rechtssache British Steel, Anlage 3, Unterlage 31).

(Schließlich wurde erwähnt, daß in naher Zukunft von Eurofer auf der Grundlage einer schnellen Mitteilung der monatlichen Aufträge und Lieferungen erstellte erweiterte Statistiken dazu beitragen werden, die Voraussagen für die Kategorie IV realistischer zu machen.)

73. Schließlich heißt es im Protokoll des "restricted meeting" vom 15. Juni 1989:

"Regarding the forward programmes for Quarter III/1989, Mr. Traverso announced a possible review of the programmes after a final decision at the next CDE in function of the figures obtained from the system of rapid declaration of bookings and deliveries" (vgl. Klageschrift in der Rechtssache British Steel, Anlage 3, Unterlage 25).

(In bezug auf die Vorausschätzungsprogramme für das dritte Quartal 1989 kündigte Herr Traverso eine mögliche Überprüfung der Programme nach einer endgültigen Entscheidung im nächsten CDE anhand der mit Hilfe des Systems der schnellen Mitteilung von Aufträgen und Lieferungen erlangten Zahlen an.)

74. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium kann das Gericht nicht feststellen, ob der Informationsaustausch, von dem in diesen Protokollen die Rede ist, den in der Entscheidung beanstandeten Austauschsystemen entspricht und in welchem Umfangbestimmte Beamte der GD III tatsächlich von ihm Kenntnis erlangt haben, wie der Wortlaut der Protokolle nahelegt.

75. In den Randnummern 143 bis 146 der Entscheidung beschreibt die Kommission jedoch ein von Eurofer unter der Bezeichnung "fast bookings" betriebenes System des monatlichen Austauschs von Informationen über Aufträge und Lieferungen bestimmter Unternehmen, das auf den ersten Blick mit dem in den fraglichen Protokollen angesprochenen System übereinstimmen könnte. Die in Anhang II der Entscheidung aufgezählten Unterlagen, auf die sich diese Beschreibung stützt, bestehen u. a. aus teilweise monatlichen und teilweise quartalsweisen Aufstellungen der Aufträge und/oder Lieferungen der beteiligten Unternehmen auf den verschiedenen nationalen Märkten (vgl. z. B. die Unterlage auf Seite 3462 der Akten der Kommission). Bei der rechtlichen Beurteilung in den Randnummern 279 bis 283 der Entscheidung wird dieses Informationsaustauschsystem von der Kommission als "im Widerspruch zu Artikel 65 Absatz 1 des EGKS-Vertrags" stehend bezeichnet.

76. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß in verschiedenen Protokollen der "consultative meetings" zwischen der Kommission und der Stahlindustrie, insbesondere der Treffen am 27. Oktober 1988 und am 26. Januar, 27. April und 27. Juli 1989, von bestimmten Informationen über die Preisentwicklung die Rede ist, die auf den ersten Blick mit dem Inhalt der entsprechenden Protokolle der Sitzungen der Träger-Kommission am 18. Oktober 1988 und am 10. Januar, 19. April und 11. Juli 1989 in Zusammenhang zu stehen scheinen.

77. Unter diesen Umständen sind die Angaben des vorerwähnten Memorandums von Herrn Ortún vom 19. Februar 1993 (in dem zu den Treffen der GD III mit den Wirtschaftsexperten von Eurofer nur ausgeführt wird, daß den Teilnehmern die globalisierten Produktions- und Lieferergebnisse der Unternehmen mitgeteilt worden seien) wie auch die Angaben der anderen in den übersandten Akten enthaltenen internen Unterlagen, die die auf Veranlassung des Anhörungsbeauftragten angestellten "gründlichen Ermittlungen" betreffen, für das Gericht nicht ausreichend.

78. Eine Reihe der von der Beklagten selbst als Anlage zu einigen ihrer Klagebeantwortungen vorgelegten internen Unterlagen (vgl. den vertraulichen Aktenvermerk der Verwaltungseinheit 3 "Rohstoffe und fortgeschrittene Werkstoffe" der Direktion E der GD III vom 31. Januar 1989 über das "consultative meeting" vom 26. Januar 1989, in dessen Verlauf der Vorsitzende, Herr Kutscher, zu Protokoll gegeben habe, daß die Kommission, falls sie von der Existenz einer gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag verstoßenden Vereinbarung der Industrie über Preise und Mengen erfahren sollte, nicht zögern werde, gemäß diesem Artikel die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen) deutet aber darauf hin, daß es bei der Kommission (GD III) eigene Noten und Aktenvermerke über diefraglichen Treffen gibt und daß diese dem Gericht möglicherweise Aufschluß über bestimmte von ihm zu entscheidende tatsächliche Streitpunkte geben könnten.

79. Im übrigen ist festzustellen, daß die dem Gericht übersandten Akten offenbar nicht "alle Vorgänge zu der ... anhängig gemachten Streitsache" im Sinne von Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes enthalten. Insbesondere ist weder die Note der GD IV an die GD III vom 22. Juli 1991 noch die Antwortnote der GD III an die GD IV vom 12. September 1991, die einigen Klagebeantwortungen beigefügt sind, in der von der Beklagten erstellten und den Klägerinnen auf Verlangen des Gerichts übersandten Liste der internen Unterlagen aufgeführt. In diesen beiden Noten geht es aber nicht nur allgemein um den "Austausch statistischer Daten" in Zusammenhang mit der Vereinigung Eurofer, sondern es wird auch ausdrücklich auf die sogenannte "Traverso-Methode" Bezug genommen, die eine den europäischen Trägerherstellern in der angefochtenen Entscheidung eigens zur Last gelegte Zuwiderhandlung betrifft (vgl. Randnrn. 72 bis 79 und 254 bis 259). Solche Unterlagen gehören unmittelbar zum vorliegenden Verfahren und hätten daher Bestandteil der dem Gericht übersandten Akten sein müssen.

80. Nach alledem sind gemäß den Artikeln 24 der Satzung des Gerichtshofes und 65 der Verfahrensordnung des Gerichts die im Tenor des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Beweiserhebungen anzuordnen.

81. Die Entscheidung des Gerichts über die übrigen von den Klägerinnen beantragten Beweiserhebungen bleibt vorbehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

beschlossen:

1. Die Rechtssachen T-134/94, T-136/94, T-137/94, T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 werden zu gemeinsamer Beweisaufnahme, gemeinsamen prozeßleitenden Maßnahmen und gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

2. Von den Unterlagen, die die Beklagte als intern eingestuft hat, werden nur die Seiten 9729, 9730, 9737 bis 9746, 9748 bis 9760, 9763 bis 9765, 9769, 9770 und 9773 bis 9787 der dem Gericht mit ihrem Schreiben vom 24. November 1994 übersandten Akten zu den Akten der Rechtssache genommen und den Klägerinnen übermittelt.

3. Die Beklagte übermittelt dem Gericht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses folgende Unterlagen:

- die von den Beamten der GD III in Zusammenhang mit ihren Treffen mit Vertretern der Stahlindustrie während des Anwendungszeitraums des durch die Entscheidung Nr. 2448/88/EGKS der Kommission vom 19. Juli 1988 zur Einführung eines Überwachungssystems für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie eingeführten Überwachungssystems verfaßten Noten, Aktenvermerke oder Protokolle, insbesondere in bezug auf die Treffen vom 1. September, 27. Oktober, 3. November und 8. Dezember 1988, vom 26. Januar, 1. Februar, 21. März, 28. April, 15. Juni, 27. Juli, 1. September, 26. Oktober, 7. November und 15. Dezember 1989 sowie vom 25. Januar, 7. Februar, 3. Mai, 27. Juli, 4. September und 5. November 1990;

- die noch nicht im Besitz des Gerichts befindlichen Unterlagen, die die Beamten der GD III von Eurofer oder deren Produktkomitees im Rahmen dieser Treffen im gleichen Zeitraum erhalten haben.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 10. Dezember 1997

Ende der Entscheidung

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