Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: T-136/94
Rechtsgebiete: Entscheidung 94/215/EGKS, EGKS-Vertrag


Vorschriften:

Entscheidung 94/215/EGKS Art. 2
Entscheidung 94/215/EGKS Art. 3
EGKS-Vertrag Art. 65
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Angesichts des Zweckes von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag ist der Begriff des Unternehmensverbands im Sinne dieser Bestimmung dahin auszulegen, daß ihm gegebenenfalls auch Einrichtungen unterfallen, die aus Unternehmensverbänden bestehen.

2 Ein Rechtsakt kann als "Beschluß" eines Unternehmensverbands im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag eingestuft werden, ohne zwangsläufig für die betroffenen Mitglieder verbindlich zu sein; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Mitglieder, die dieser "Beschluß" betrifft, an ihn halten.

Selbst wenn man insoweit unterstellt, daß die Tätigkeiten eines Unternehmensverbands durch eine ausdrückliche oder stillschweigende "Vereinbarung" seiner Mitglieder ausgelöst wurden, ihn mit der Sammlung und Verbreitung bestimmter Informationen zu betrauen, ohne daß es einen förmlichen Beschluß der satzungsmässigen Organe des Verbandes gab, wäre eine solche Vereinbarung als "Beschluß eines Verbandes von Unternehmen" einzustufen, da die fragliche "Vereinbarung" zwangsläufig im Rahmen der Tätigkeiten dieses Verbandes getroffen wurde, der selbst in Einklang mit seiner satzungsmässigen Aufgabe die Verantwortung für die Sammlung und Verbreitung der streitigen Informationen übernimmt.

3 Aus Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag geht zwar hervor, daß gegen einen Unternehmensverband weder eine Geldbusse noch ein Zwangsgeld festgesetzt werden kann; im Wortlaut von Artikel 65 § 1 gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß ein Verband, der einen auf die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des normalen Wettbewerbs abzielenden Beschluß getroffen hat, selbst nicht unter das dort verankerte Verbot fällt.

4 Der verfügende Teil einer Entscheidung ist im Licht ihrer Begründung auszulegen.

5 Ein Systems des Austauschs normalerweise vertraulicher statistischer Angaben über die Aufträge und Lieferungen der Unternehmen auf den wichtigsten Märkten der Gemeinschaft, die nach Unternehmen und nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt sind, kann in Anbetracht der Aktualität dieser unter Ausschluß der Verbraucher und der übrigen Konkurrenten allein für die Hersteller bestimmten Angaben, der Homogenität der fraglichen Produkte und des oligopolistischen Charakters des Marktes das Verhalten der beteiligten Unternehmen spürbar beeinflussen und setzt an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit zwischen ihnen.

Der Austausch von Marktinformationen auf einem hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt ist nämlich geeignet, den Unternehmen Aufschluß über die Marktposition und die Verkaufsstrategie ihrer Konkurrenten zu geben und damit den noch bestehenden Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. März 1999. - Eurofer ASBL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS-Vertrag - Wettbewerb - Beschluß eines Unternehmensverbands - Informationsaustauschsystem. - Rechtssache T-136/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

A - Vorbemerkungen

1 Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1; im folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung) gerichtet, mit der die Kommission die gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstossende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen und der Klägerin an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft feststellte und gegen vierzehn Unternehmen aus dieser Branche Geldbussen wegen Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 festsetzte.

2 Aus Randnummer 12 Buchstabe b der Entscheidung geht hervor, daß die Klägerin die europäische Vereinigung der Eisen- und Stahlindustrie ist. Die meisten ihrer Mitglieder sind Unternehmensvereinigungen, aber ihr gehören auch einige Unternehmen (wie British Steel) an. In Artikel 2 ihrer Satzung heisst es:

"Die Ziele von Eurofer sind unter Berücksichtigung der Artikel 2 und 3 des Vertrages über die Gründung der EGKS:

- die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verbänden und zwischen den Unternehmen der europäischen Eisen- und Stahlindustrie,

- die Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und anderen internationalen Organisationen, in den Bereichen, die die Tätigkeit der Eisen- und Stahlindustrie betreffen.

Die Mitglieder von Eurofer verwirklichen diese Ziele durch

- die Schaffung von Konsultationsmechanismen zur Erleichterung einer Harmonisierung der Investitionsentscheidungen und einer Rationalisierung der Produktion unter Beachtung der in Artikel 46 des Vertrages über die Gründung der EGKS genannten Ziele,

- den Austausch von Informationen über alle Probleme von gemeinsamem Interesse, insbesondere die Produktion, den Markt und die Beschäftigung,

..."

...

D - Die angefochtene Entscheidung

3 Die angefochtene Entscheidung ging der Klägerin am 3. März 1994 zusammen mit einem Begleitschreiben von Herrn Van Miert vom 28. Februar 1994 zu. In ihren Artikeln 1 bis 3 heisst es:

"Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben in dem in dieser Entscheidung beschriebenen Umfang an den jeweils unter ihrem Namen aufgeführten wettbewerbswidrigen Praktiken teilgenommen, die den normalen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verhinderten, einschränkten und verfälschten....

...

Artikel 2

Eurofer hat gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag verstossen, indem sie den Austausch vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den von ihren Mitgliedern begangenen Verstössen nach Artikel 1 organisierte.

Artikel 3

Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Unternehmen und Unternehmensverbände stellen die in den Artikeln 1 und 2 genannten Verstösse, soweit noch nicht bereits geschehen, ab. Zu diesem Zweck unterlassen sie es, die in Artikel 1 bzw. 2 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen zu wiederholen oder fortzusetzen und Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen."

4 Wegen der in Artikel 1 genannten und nach dem 30. Juni 1988 (31. Dezember 1988(2) im Fall von Aristrain und Ensidesa) begangenen Verstösse wurden in Artikel 4 der Entscheidung gegen vierzehn Unternehmen Geldbussen festgesetzt. Die Klägerin gehört zu den in Artikel 6 aufgeführten Adressaten der Entscheidung.

...

Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Entscheidung

...

C - Zum Vorliegen eines Beschlusses der Klägerin

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

5 Die Klägerin trägt vor, sie habe weder einen Beschluß im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages über einen Informationsaustausch gefasst noch auch nur eine entsprechende Empfehlung an die fraglichen Unternehmen gerichtet.

6 Beschlüsse im Sinne dieses Artikels würden definitionsgemäß von den dafür zuständigen Organen gefasst, und ihr Erlaß durch einen Verband setze voraus, daß dieser nach seiner Satzung die Aufgabe habe, die Tätigkeit seiner Mitglieder zu koordinieren (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1987 in der Rechtssache 45/85, Verband der Sachversicherer/Kommission, Slg. 1987, 405, Randnr. 31). Ausserdem müssten diese Beschlüsse für die Mitglieder des Verbandes verbindlich sein (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnrn. 88, 89 und 91, sowie Urteil Verband der Sachversicherer/Kommission, Randnr. 30) oder zumindest von ihnen befolgt worden sein (Urteil van Landewyck u. a./Kommission). Es sei nicht möglich, einem Verbandsbeschluß die tatsächlichen Handlungen des betreffenden Verbandes, seiner Organe oder seiner Hilfsorgane gleichzusetzen, wenn diese Handlungen keine Bindungswirkung für seine Mitglieder hätten. Ein solches Vorgehen würde das Kartellverbot in ein Empfehlungsverbot verwandeln.

7 Im vorliegenden Fall gehe aus der Entscheidung nicht hervor, wie die Klägerin einen diesen Kriterien entsprechenden Verbandsbeschluß hätte fassen können. Das tatsächliche Verhalten der Klägerin sei als blosser Anhaltspunkt für das Vorliegen eines derartigen Beschlusses angesehen worden (Randnr. 281 der Entscheidung). Ausserdem reichten die von der Kommission berücksichtigten Umstände - das Vorhandensein und die Verbreitung von Übersichten, die Tatsache, daß der Informationsaustausch der satzungsmässigen Aufgabe der Klägerin entspreche, und das Erfordernis einer Genehmigung durch ihre Mitglieder, damit sie tätig werden könne (vgl. Randnrn. 143, 144 und 281 der Entscheidung) - zum Nachweis eines solchen Beschlusses nicht aus.

Würdigung durch das Gericht

8 Nach den Ausführungen in Artikel 2 der Entscheidung und in ihren Randnummern 317, 279 und 281 hat die Klägerin den streitigen Informationsaustausch auf der Grundlage eines von ihr gefassten Beschlusses organisiert und dadurch gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstossen. Folglich wurde diese Zuwiderhandlung nach Ansicht der Kommission von der Klägerin begangen.

9 Die Klägerin, deren Mitglieder in der Mehrzahl nationale Verbände europäischer Stahlunternehmen sind (siehe oben, Randnr. 2), ist ein "Verband von Unternehmen" im Sinne von Artikel 65 des Vertrages. Angesichts des Zweckes dieser Bestimmung ist der Begriff des Unternehmensverbands, wie die Kommission in Randnummer 280 der Entscheidung festgestellt hat, dahin auszulegen, daß ihm gegebenenfalls auch Einrichtungen unterfallen, die aus Unternehmensverbänden bestehen.

10 Zur Frage, ob die Klägerin einen "Beschluß" im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages gefasst hat, ist erstens festzustellen, daß zu den Zielen der Klägerin die Zusammenarbeit "zwischen den Unternehmen der europäischen Eisen- und Stahlindustrie" gehört (Artikel 2 Absatz 1, erster Gedankenstrich, ihrer Satzung) und daß sie diese Ziele u. a. durch "den Austausch von Informationen über alle Probleme von gemeinsamem Interesse, insbesondere die Produktion, den Markt und die Beschäftigung", verwirklichen soll (Artikel 2 Absatz 2, zweiter Gedankenstrich, ihrer Satzung).

11 Zweitens hat die Klägerin die in Rede stehenden statistischen Angaben unstreitig selbst gesammelt, zusammengestellt und verbreitet. In ihrem Schreiben vom 30. Juli 1990 an den Vorsitzenden und das Sekretariat der Träger-Kommission, das in Randnummer 44 der Entscheidung zitiert wird, unterschied die Klägerin im übrigen ausdrücklich zwischen ihren eigenen Aktivitäten in bezug auf den Austausch individueller Informationen ("[Wir] haben... beschlossen, die Weitergabe von Statistiken mit individualisierten Produktions-, Liefer- oder Auftragszahlen auszusetzen") und den ähnlichen Aktivitäten der Träger-Kommission ("[Wir] bitten Sie, auch im Rahmen Ihres Ausschusses einstweilen von einer derartigen Weitergabe abzusehen").

12 Drittens ist davon auszugehen, daß das Personal der Klägerin den streitigen Informationsaustausch ohne die Genehmigung der dafür zuständigen Organe oder zumindest die ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung ihrer Mitglieder nicht hätte durchführen können.

13 Viertens gehörten die Unternehmen, die - insbesondere durch Übermittlung ihrer individuellen Zahlen - am fraglichen Austausch teilnahmen, unstreitig entweder der Klägerin selbst oder einem ihrer Mitgliedsverbände an (vgl. Randnr. 281 der Entscheidung).

14 In Anbetracht dieser Umstände war die Kommission in den Randnummern 281 und 282 der Entscheidung zu der Folgerung berechtigt, daß der streitige Informationsaustausch ohne ausdrücklichen oder stillschweigenden Beschluß der Klägerin, ihn zu organisieren und zu leiten, nicht hätte durchgeführt werden können.

15 Zum Vorbringen der Klägerin, daß ein Beschluß im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages für ihre Mitglieder verbindlich sein müsse, genügt die Feststellung, daß ein Rechtsakt als Beschluß eines Unternehmensverbands eingestuft werden kann, ohne zwangsläufig für die betroffenen Mitglieder verbindlich zu sein; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Mitglieder, die dieser Beschluß betrifft, an ihn halten (vgl. analog dazu das Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 20, sowie die Urteile van Landewyck u. a./Kommission, Randnrn. 88 und 89, und Verband der Sachversicherer/Kommission, Randnrn. 29 bis 32). Daß dies hier der Fall war, wird dadurch hinreichend belegt, daß die Unternehmen der Klägerin ständig ihre Zahlen mitteilten und die von dieser auf der Grundlage aller übermittelten Daten erstellten Tabellen widerspruchslos entgegennahmen. Dies zeigt, daß die Klägerin allen betroffenen Unternehmen den Austausch von Informationen zumindest empfahl und daß diese der Empfehlung folgten.

16 Selbst wenn man unterstellt, daß die Tätigkeiten der Klägerin durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung ihrer Mitglieder ausgelöst wurden, sie mit der Sammlung und Verbreitung der streitigen Statistiken zu betrauen, ohne daß es einen förmlichen Beschluß der Organe der Klägerin gab, wäre eine solche Vereinbarung als Beschluß eines Verbandes von Unternehmen im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages einzustufen, da die fragliche Vereinbarung zwangsläufig im Rahmen der Tätigkeiten dieses Verbandes getroffen wurde, der selbst in Einklang mit seiner satzungsmässigen Aufgabe die Verantwortung für die Sammlung und Verbreitung der streitigen Informationen übernimmt.

17 Unter diesen Umständen war die Kommission zu der Folgerung berechtigt, daß es einen Beschluß eines Unternehmensverbands gab, der geeignet war, die Haftung der Klägerin auszulösen.

18 Dem ist hinzuzufügen, daß die Ausführungen, die in der Entscheidung zu finden sind, der Klägerin die Verteidigung ihrer Rechte und dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle ermöglichten und daß sie somit eine ausreichende Begründung darstellen.

19 Folglich sind die auf das Fehlen eines Beschlusses der Klägerin gestützten Argumente in vollem Umfang zurückzuweisen.

D - Zum Ausschluß der Verbände vom Kreis der Adressaten des Verbotes in Artikel 65 des Vertrages

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

20 Die Klägerin trägt vor, selbst wenn es im vorliegenden Fall einen Beschluß eines Unternehmensverbands gegeben habe, könne ein derartiger Verband als solcher im Gegensatz zu seinen Mitgliedsunternehmen das Verbot in Artikel 65 des Vertrages nicht verletzen.

21 Diese Auffassung entspreche erstens den Bestimmungen von Artikel 65 §§ 4 (Nichtigkeit von Vereinbarungen oder Beschlüssen) und 5 (Möglichkeit zur Festsetzung von Geldbussen und Zwangsgeldern) des Vertrages, die allein die Unternehmen beträfen.

22 Zweitens verfügten nur die Unternehmen als autonom handelnde wirtschaftliche Einheiten über die durch Artikel 65 des Vertrages geschützte Handlungsfreiheit. Folglich beträfen die wettbewerbswidrigen Wirkungen, die ein gemäß der einschlägigen Satzung getroffener Verbandsbeschluß haben könne, nur die Mitgliedsunternehmen des Verbandes, da sie an diesen Beschluß gebunden seien. In einem solchen Fall drücke der fragliche Beschluß den für die Anwendung von Artikel 65 des Vertrages unabdingbaren Konsens von mindestens zwei Unternehmen aus. Die Satzung der Klägerin verleihe ihren Organen aber keinerlei Befugnis, das Marktverhalten der europäischen Stahlerzeuger durch Beschluß zu regeln. Ausserdem seien die meisten ihrer Mitglieder selbst Unternehmensverbände, und die ihnen angeschlossenen Unternehmen seien an die Beschlüsse der Klägerin nicht gebunden. Es spiele keine Rolle, ob die fragliche Entscheidung den Verband selbst binde.

23 Drittens könnten nur die Unternehmen den subjektiven Tatbestand des Kartellverbots erfuellen.

24 Daß ein Verband nicht gegen dieses Verbot verstossen könne, werde schließlich durch die Genehmigungsvorschriften (Artikel 65 § 2 des Vertrages) bestätigt, die mit ihm eine Einheit bildeten (vgl. Artikel 65 § 4 Absatz 2 des Vertrages und zum EWG-Vertrag das Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1962 in der Rechtssache 13/61, De Geus en Uitdenbogerd, Slg. 1962, 99). Nur die Unternehmen könnten aber Adressaten einer solchen Genehmigung sein, wie der Begriff "beteiligte Unternehmen" in Artikel 65 § 2 Buchstabe c des Vertrages und die Tatsache zeigten, daß eine Genehmigung das Marktverhalten der Unternehmen betreffe (Spezialisierung, gemeinsamer Ein- oder Verkauf).

25 Diese Auffassung stehe weder in Widerspruch zu Artikel 48 des Vertrages, der im wesentlichen deklaratorischen Charakter habe und selbst kein Verbot aufstelle, noch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes. Was den letztgenannten Punkt anbelange, so betreffe insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 1964 in der Rechtssache 67/63 (Sorema/Hohe Behörde, Slg. 1964, 323, 347) einen anderen als den vorliegenden Fall.

Würdigung durch das Gericht

26 Artikel 65 § 1 des Vertrages verbietet "alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen würden, auf dem gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen".

27 Artikel 65 § 4 des Vertrages lautet:

"Nach § 1 dieses Artikels untersagte Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig; eine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der Mitgliedstaaten zulässig.

Vorbehaltlich der bei dem Gerichtshof zu erhebenden Klagen ist die Kommission ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang stehen."

28 In Artikel 65 § 5 des Vertrages heisst es: "Gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder... eine Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluß... angewendet oder anzuwenden versucht haben... oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die Kommission Geldbussen und Zwangsgelder festsetzen..."

29 Aus Artikel 65 § 5 des Vertrages geht zwar hervor, daß gegen einen Unternehmensverband weder eine Geldbusse noch ein Zwangsgeld festgesetzt werden kann; im Wortlaut von Artikel 65 § 1 gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß ein Verband, der einen auf die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des normalen Wettbewerbs abzielenden Beschluß getroffen hat, selbst nicht unter das dort verankerte Verbot fällt.

30 Diese Auslegung wird sowohl durch Artikel 65 § 4 des Vertrages bestätigt, der sich auch auf solche Beschlüsse bezieht, als auch durch das Urteil Sorema/Hohe Behörde, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß Artikel 65 § 1 des Vertrages auch für Verbände gilt, soweit deren eigene Tätigkeiten oder die der ihnen angehörenden Unternehmen auf die Wirkungen abzielen, die er unterbinden soll (Slg. 1964, S. 347). Letzteres wird nach Ansicht des Gerichtshofes überdies durch Artikel 48 des Vertrages bestätigt, der den Verbänden die Ausübung jeder Tätigkeit gestattet, die zu den Bestimmungen des Vertrages nicht in Widerspruch steht.

31 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dem Urteil Sorema/Hohe Behörde ferner zu entnehmen, daß ein Unternehmensverband im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages der Adressat einer Entscheidung sein kann, mit der die Kommission eine Vereinbarung gemäß Artikel 65 § 2 des Vertrages genehmigt (vgl. Slg. 1964, S. 347 bis 352).

32 Die Behauptung der Klägerin, daß ein Unternehmensverband im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages nicht gegen das in dieser Bestimmung verankerte Verbot verstossen könne, ist daher zurückzuweisen.

E - Zur Befugnis der Kommission zum Erlaß einer Entscheidung, mit der das Vorliegen einer der Klägerin zuzurechnenden Zuwiderhandlung festgestellt wird

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

33 Die Klägerin ist der Ansicht, daß Artikel 65 des Vertrages die Kommission nicht zum Erlaß einer Entscheidung ermächtige, mit der eine ihr zuzurechnende Zuwiderhandlung festgestellt werde. Insbesondere lasse sich weder aus § 4 noch aus § 5 dieser Bestimmung eine solche Befugnis ableiten.

34 Artikel 65 § 4 des Vertrages betreffe nur die Zuständigkeit der Kommission zur inzidenten Feststellung von Zuwiderhandlungen in Rechtsstreitigkeiten, die bei den Gerichten der Mitgliedstaaten anhängig seien. Er schaffe dagegen keine allgemeine Befugnis, die es diesem Organ ermögliche, solche Feststellungsentscheidungen zu erlassen. Ausserdem beträfen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtsfolgen - die Nichtigkeit wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder Beschlüsse und die Unzulässigkeit einer Berufung auf sie vor den Gerichten - nicht die Verbände, sondern nur die Parteien dieser Vereinbarungen oder Beschlüsse, d. h. die Unternehmen.

35 Artikel 65 § 5 des Vertrages ermächtige die Kommission nur zur Festsetzung von Geldbussen und Zwangsgeldern. Er erlaube ihr nicht, Entscheidungen zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 zu treffen. Die durch Artikel 65 § 5 verliehene Befugnis erstrecke sich zwar auch auf den Erlaß von Abstellungs- oder Unterlassungsanordnungen und, im Fall einer solchen Anordnung, auf die inzidente Feststellung der fraglichen Zuwiderhandlung. Diese Befugnis bestehe jedoch nur gegenüber Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages.

Würdigung durch das Gericht

36 Gemäß Artikel 65 § 4 Absatz 2 des Vertrages ist die Kommission vorbehaltlich der beim Gerichtshof zu erhebenden Klagen ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die unter Artikel 65 § 1 des Vertrages fallenden Vereinbarungen und Beschlüsse von Unternehmensverbänden mit dessen Bestimmungen in Einklang stehen.

37 Artikel 65 § 4 des Vertrages kann nicht dahin ausgelegt werden, daß er nur inzident im Rahmen eines Rechtsstreits vor einem nationalen Gericht Anwendung findet, wie die Klägerin behauptet. Folglich stellt diese Bestimmung im vorliegenden Fall eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Feststellung der in Artikel 2 der Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung dar.

38 Das Argument der Klägerin, daß die Kommission zum Erlaß von Artikel 2 der Entscheidung nicht befugt gewesen sei, ist daher zurückzuweisen.

F - Zu den Klagegründen und Argumenten, die die wettbewerbswidrige Natur des der Klägerin zur Last gelegten Systems betreffen

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

39 Die Klägerin trägt vor, erstens verstosse Artikel 2 der Entscheidung insofern gegen die in Artikel 15 Absatz 1 des Vertrages verankerte Begründungspflicht, als die Feststellung, daß zwischen dem ihr zur Last gelegten Verhalten und den in Artikel 1 der Entscheidung aufgezählten Verstössen ihrer Mitglieder ein Zusammenhang bestehe, ihre Teilnahme an den Verstössen impliziere. Diese Annahme finde aber in den Gründen der Entscheidung keine Stütze.

40 Zweitens habe sie sich im Verwaltungsverfahren nicht zu den Tätigkeiten der Träger-Kommission (abgesehen von der "Traverso-Methode") äussern können, obwohl nach Artikel 2 der Entscheidung zwischen diesen Tätigkeiten und der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung ein Zusammenhang bestehe. Die Kommission habe dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

41 Drittens habe die Kommission in Randnummer 317 der Entscheidung zu Unrecht die Ansicht vertreten, daß ein Verband gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstossen könne, indem er sich an einer von Dritten - seinen Mitgliedern - begangenen Zuwiderhandlung beteilige.

42 Viertens ergebe sich aus einer Reihe von Argumenten, daß der ihr zur Last gelegte Informationsaustausch eine Einschränkung des normalen Wettbewerbs im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages weder bezweckt noch bewirkt habe.

43 Zunächst habe das ihr vorgeworfene Verhalten keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt und folglich nicht auf eine solche Beschränkung "abgezielt". Es reiche für die Anwendung von Artikel 65 des Vertrages nicht aus, daß eine solche Beschränkung als blosse Wirkung des beanstandeten Verhaltens erscheine (vgl. Randnr. 283 der Entscheidung) oder daß dieses geeignet sei, eine solche Wirkung zu erzielen (vgl. Randnr. 281 der Entscheidung). Das Verb "tendre à" in der französischen Sprachfassung - der einzigen verbindlichen Fassung des EGKS-Vertrags - beziehe sich ebenso wie das Wort "abzielen" in der deutschen Übersetzung dieses Vertrages auf das Ziel des streitigen Verhaltens.

44 Im vorliegenden Fall könne der Zweck des angeblichen Beschlusses - durch einen Informationsaustausch eine grössere Markttransparenz herbeizuführen - nicht als wettbewerbswidrig eingestuft werden.

45 Der Austausch von Daten über die Lieferungen habe jedenfalls keinerlei wettbewerbsbeschränkende Wirkung gehabt.

46 Nach der plausibelsten Auslegung der Entscheidung sei die Kommission von einer beschränkenden Wirkung ausgegangen, da das Informationsaustauschsystem ihrer Ansicht nach die spätere Koordinierung des wirtschaftlichen Verhaltens der Unternehmen durch die Festsetzung von Preisen und die Aufteilung von Märkten ermöglicht oder erleichtert habe. Diese Erwägungen reichten nicht aus, um das System als wettbewerbswidrig einzustufen. Die Kommission hätte vielmehr nachweisen müssen, daß es selbst die Freiheit der beteiligten Unternehmen zu selbständigem und autonomem Handeln eingeschränkt habe.

47 Selbst wenn man die Entscheidung dahin auslege, daß der Informationsaustausch eine autonome Zuwiderhandlung und keine Maßnahme zur Vorbereitung einer solchen Zuwiderhandlung darstelle, sei der Schluß auf das Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung ebensowenig zulässig. Die Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen sei weder durch den Erhalt der fraglichen Daten noch durch ihre Übermittlung beeinträchtigt worden.

48 Die Daten, die die beteiligten Unternehmen erhalten hätten, hätten es ihnen nicht erlaubt, das künftige Verhalten des betreffenden Konkurrenten zu ermitteln, da es sich um historische Daten über vergangene Lieferungen gehandelt habe, die zur Abwicklung von Geschäften gedient hätten, die mindestens dreieinhalb Monate (in den meisten Fällen sechs Monate, unter Umständen sieben Monate und mehr) vor der Verbreitung der fraglichen Informationen abgeschlossen worden seien. Die Kenntnis des künftigen Marktverhaltens eines Konkurrenten stelle jedenfalls für sich genommen keine Wettbewerbsbeschränkung dar, sondern sei im Gegenteil ein wettbewerbsförderndes Element, da sie dem Betreffenden die Orientierung erleichtere.

49 Die Pflicht zur bermittlung bestimmter Angaben könne zwar die Handlungsfreiheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer einschränken, indem sie ihnen die Vorteile etwaiger Wettbewerbsinitiativen nehme, aber der der Klägerin zur Last gelegte Austausch habe keine solche Wirkung entfaltet. Die historischen Daten hätten keinen Aufschluß über einzelne Transaktionen, Kunden, Preise, Geschäftsbedingungen oder sonstige Einzelheiten gegeben. Sie hätten sich auf mindestens acht unter dem Oberbegriff "Träger" zusammengefasste Produktkategorien bezogen. Unter diese Kategorien sei eine Fülle von Profilen und Abmessungen gefallen. Die Produkte der verschiedenen Kategorien seien untereinander nicht substituierbar. Unter diesen Umständen treffe die Behauptung nicht zu, daß es jedem Unternehmen durch die Weitergabe dieser Informationen ermöglicht worden sei, sich ein Bild vom Verhalten seiner Konkurrenten auf den einzelnen Märkten zu machen (Randnr. 283 der Entscheidung).

50 Aufgrund der in Artikel 60 des Vertrages vorgesehenen Veröffentlichung der Preislisten und Geschäftsbedingungen habe jedes Unternehmen automatisch von den wesentlichen Parametern künftiger Transaktionen seiner Konkurrenten erfahren, da der Wettbewerb auf den EGKS-Märkten im wesentlichen über die Preislisten geführt werde. Folglich habe der streitige Informationsaustausch den durch die Vorschriften des Vertrages zugelassenen Wettbewerb nicht einschränken können.

51 Zu den Merkmalen der betreffenden Märkte sei festzustellen, daß der Trägersektor bei über sechzehn Anbietern aus der Gemeinschaft und einem starken Einfluß von Einfuhren aus Drittländern keine oligopolistische Struktur aufweise. Es gebe keine Solidarität zwischen den Herstellern, sondern eine starke Rivalität. Der Geheimwettbewerb zwischen den Herstellern sei nach den Vorschriften von Artikel 60 des Vertrages verboten. Da Artikel 65 des Vertrages nur gesetzmässigen Wettbewerb schütze, verstosse es nicht gegen diese Bestimmung, wenn ein verbotener (geheimer) Wettbewerb verhindert werde.

52 Es sei auch unerheblich, ob diese Informationen als "Geschäftsgeheimnisse" einzustufen seien (Randnr. 283 der Entscheidung). Im übrigen sei es zulässig, solche Geheimnisse mit Einverständnis des Betroffenen aufzudecken.

53 Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß sie selbst damals zwei verschiedene Arten von Statistiken verteilt habe, und zwar zum einen nach Unternehmen aufgeschlüsselte Statistiken, die zu Beginn der Krisenregelung ihren Ursprung genommen hätten, und zum anderen die aus beschleunigten Erhebungen hervorgegangenen und hinsichtlich der beteiligten Unternehmen zusammengefassten Statistiken.

54 Aus den Randnummern 143 bis 146 und 283 der Entscheidung gehe nicht klar hervor, auf welche der beiden Arten von Statistiken sie sich beziehe. Einerseits verweise die Kommission dort auf Zahlen, die zwei Monate nach dem Bezugsquartal übermittelt worden seien (Randnr. 145), was für die Hypothese der nach Unternehmen aufgeschlüsselten Statistiken spreche. Andererseits erwähne sie den Begriff "Fast Bookings" (Randnr. 143), was für die Hypothese der aus beschleunigten Erhebungen hervorgegangenen zusammengefassten Statistiken spreche. Ebenso habe die Kommission in ihrer Antwort vom 23. Februar 1998 auf Fragen des Gerichts das Interesse der Unternehmen an schneller Verfügbarkeit der Statistiken hervorgehoben, während die Informationen, die sich in den nach Unternehmen aufgeschlüsselten Statistiken befunden hätten, auch (und bisweilen schneller) im Rahmen des Monitoring und des Systems der Walzstahl-Vereinigung, die in den Randnummern 39 bis 60 der Entscheidung beschrieben würden, verfügbar gewesen seien. Diese Umstände legten den Schluß nahe, daß die Kommission in der Entscheidung die aus beschleunigten Erhebungen hervorgegangenen zusammengefassten Statistiken gemeint habe. Der Austausch solcher zusammengefasster Statistiken verstosse aber nicht gegen Artikel 65 des Vertrages und habe die Begehung der übrigen in der Entscheidung behandelten Zuwiderhandlungen nicht erleichtern können.

55 Die Kommission trägt vor, der in Artikel 2 der Entscheidung verwendete Begriff "Zusammenhang" bringe keine Beteiligung der Klägerin an dem in Artikel 1 genannten Verhalten der Unternehmen zum Ausdruck. Aus Wortlaut und Systematik der Abschnitte, die der Zuwiderhandlung der Klägerin gewidmet seien (Randnrn. 143 bis 146 und 279 bis 283), gehe klar hervor, daß die Kommission sie im Gegenteil als selbständigen Verstoß angesehen habe.

56 In Wirklichkeit beziehe sich der Begriff "Zusammenhang" erstens auf die Übereinstimmung zwischen den jeweiligen Zuwiderhandlungen. So hätten die von der Klägerin erstellten Statistiken dasselbe Produkt (Träger), annähernd denselben Kreis von Unternehmen, denselben Zeitraum der Erfassung und dieselbe Erfassungsart (Auftrags- und Lieferungsübersichten) betroffen wie der Informationsaustausch im Rahmen der Träger-Kommission (vgl. die oben genannten Abschnitte der Entscheidung). Ausserdem hätten die beiden Informationsaustauschsysteme dieselben Wirkungen (vgl. Randnr. 283 der Entscheidung) und das gleiche Ziel gehabt, das darin bestanden habe, die Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihre traditionellen Handelsströme zu bewahren und die Durchführung der Preis- und Marktaufteilungsabsprachen zu überwachen (vgl. zum zuletzt genannten Punkt den in Randnr. 59 der Entscheidung zitierten internen Vermerk).

57 Zweitens hätten die von der Klägerin weitergegebenen Daten die im Rahmen der Träger-Kommission verbreiteten Daten ergänzt (was der Klägerin und den beteiligten Unternehmen bewusst gewesen sei, vgl. Nr. 273 der Beschwerdepunkte) und zu den von ihren Mitgliedern begangenen Zuwiderhandlungen beigetragen.

58 Da der Trägermarkt ein oligopolistischer Markt mit homogenen Produkten sei, sei die Kommission jedenfalls berechtigt gewesen, den von der Klägerin organisierten Informationsaustausch unabhängig von einem Zusammenhang mit den Zuwiderhandlungen der Unternehmen im Rahmen der Träger-Kommission zu beanstanden.

59 Insoweit sei u. a. auf die Erläuterungen in den Nummern 272 bis 284 und 470 bis 474 der Beschwerdepunkte zu verweisen. Insbesondere habe es der von der Klägerin organisierte Informationsaustausch nach den Angaben in Nummer 474 der Beschwerdepunkte jedem Unternehmen ermöglicht, "sich ein Bild vom früheren oder gegenwärtigen Marktverhalten seiner Wettbewerber zu machen, und gleichzeitig ein System der Solidarität und der wechselseitigen Einflußnahme zwischen diesen Unternehmen geschaffen, das zu einer Koordinierung ihrer Wirtschaftstätigkeiten führte". Diese Koordinierung werde den Unternehmen in Artikel 1 der Entscheidung vorgeworfen. Der Zusammenhang, von dem Artikel 2 der Entscheidung spreche, stelle folglich kein neues Element dar, zu dem die Klägerin nicht habe Stellung nehmen können.

60 Speziell zur wettbewerbswidrigen Natur des streitigen Informationsaustauschs sei festzustellen, daß die fraglichen Daten zwei Monate nach Ablauf des Referenzquartals verbreitet worden seien. Die Verfügbarkeit dieser Daten, die nicht als rein historisch eingestuft werden könnten, habe es den Unternehmen ermöglicht, sich ein Bild vom Verhalten ihrer Konkurrenten auf den Märkten der Gemeinschaft zu machen. Eine solche Erhöhung der Transparenz könne zwar grundsätzlich den Wettbewerb verstärken; dies gelte aber nicht, wenn es sich um einen oligopolistischen Markt wie den Trägermarkt handele. In diesem Fall verstärke sie die Reaktionsverbundenheit und Solidarität der Unternehmen und vermindere die Intensität des Wettbewerbs. Im vorliegenden Fall sei es bei den Diskussionen in der Träger-Kommission darum gegangen, die bestehenden Handelsströme zu festigen und ein Eindringen von Konkurrenten in Heimatmärkte der jeweiligen Unternehmen zu verhindern. Die Kenntnis des Verhaltens ihrer Konkurrenten habe die Unternehmen in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob sie diese zu einer Verhaltensänderung auffordern sollten.

61 Ausserdem sei der beanstandete Informationsaustausch nur den beteiligten Anbietern zugute gekommen und habe ihren Abnehmern die Möglichkeit genommen, den normalerweise selbst auf oligopolistisch strukturierten Märkten noch vorhandenen Geheimwettbewerb auszunutzen. Artikel 60 des Vertrages habe auf diese Erwägungen keinen Einfluß. Während die nach diesem Artikel erforderliche Veröffentlichung der Preislisten die Information nicht nur der Konkurrenten, sondern auch der Käufer ermögliche, hätten von dem der Klägerin zur Last gelegten Datenaustausch nur erstere profitiert.

62 In Beantwortung einer Frage des Gerichts hat die Kommission hinzugefügt, der streitige Austausch habe zur Erleichterung der Absprachen über die Preisfestsetzung und die Aufteilung der Märkte und damit zur Begehung der in Artikel 1 Buchstaben b ff. genannten Zuwiderhandlungen gedient; diese Zuwiderhandlungen seien dadurch ermöglicht worden, daß die Unternehmen die Angaben der Klägerin genutzt hätten. In Artikel 2 der Entscheidung komme angesichts dieses Verhaltens und in Einklang mit den Erläuterungen in Randnummer 283 der Gedanke zum Ausdruck, daß die Klägerin in Zusammenhang mit den Zuwiderhandlungen, für die die Unternehmen gemäß Artikel 1 selbst verantwortlich seien, eine eigene Verantwortung trage.

63 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission, ebenfalls in bezug auf Artikel 2 der Entscheidung, noch den funktionalen Zusammenhang zwischen dem genannten Austausch und der Traverso-Methode hervorgehoben. Dieser Zusammenhang werde in den Randnummern 72 und 74 der Entscheidung angesprochen.

Würdigung durch das Gericht

1. Die in der Entscheidung behandelten Statistiken

64 Wie die Ermittlungen des Gerichts ergeben haben, verbreitete die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum zwei verschiedene Arten von Statistiken. Erstens verbreitete sie, wie aus Randnummer 144 und Anhang II der Entscheidung hervorgeht, Auftragszahlen in globaler Form sowie nach Unternehmen und nach den Märkten der Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Lieferzahlen. Gemäß Randnummer 145 der Entscheidung wurden die Lieferstatistiken spätestens etwa zwei Monate nach dem Ende des betreffenden Quartals oder Monats an die beteiligten Unternehmen weitergegeben. Ferner heisst es dort, daß dieser Austausch mindestens seit 1986 praktiziert worden sei.

65 Zweitens führte die Klägerin im Januar 1989 ein System des schnellen Austauschs von Informationen ein, in dessen Rahmen die monatlichen Angaben über Aufträge und Lieferungen auf den einzelnen nationalen Märkten den beteiligten Unternehmen in globaler Form übermittelt wurden. Über dieses System von Schnellstatistiken wurde die Kommission in einer Sitzung vom 21. März 1989 informiert, und die daraus resultierenden rasch verfügbaren Angaben wurden der Kommission sodann regelmässig im Rahmen des durch die Entscheidung Nr. 2448/88 eingeführten Überwachungssystems und der Vorbereitung der in Artikel 46 des Vertrages erwähnten Vorausschätzungsprogramme mitgeteilt.

66 Entgegen der Behauptung der Klägerin geht aus den Randnummern 143 bis 145 in Verbindung mit Randnummer 283 der Entscheidung jedoch klar hervor, daß es sich bei den Angaben, deren Verbreitung ihr zur Last gelegt wird, um die nach Unternehmen und nationalen Märkten aufgeschlüsselten Lieferdaten handelt; dies wird auch durch die in Anhang II der Entscheidung genannten Unterlagen bestätigt. Auch wenn die Verwendung der Bezeichnung "Fast Bookings" in Randnummer 143 der Entscheidung verwirrend ist, folgt daraus, daß die Entscheidung nicht das mit Wissen der Kommission im Jahr 1989 eingeführte System aus beschleunigten Erhebungen hervorgegangener globaler Auftrags- und Lieferstatistiken betrifft, sondern den 1986 eingeführten Austausch nach Unternehmen aufgeschlüsselter Lieferstatistiken.

67 Das auf eine widersprüchliche Darstellung des Sachverhalts in der Entscheidung gestützte Argument der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

2. Die Auslegung von Artikel 2 der Entscheidung

68 Zur Beurteilung der übrigen Argumente der Klägerin ist zunächst zu prüfen, ob ihr in Artikel 2 der Entscheidung eine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages zur Last gelegt wird oder ob sich die Rechtswidrigkeit der Handlungen der Klägerin aus ihrem Zusammenhang mit den von den Trägerherstellern begangenen und in Artikel 1 der Entscheidung beschriebenen Zuwiderhandlungen ergeben soll.

69 Artikel 2 der Entscheidung lautet wie folgt:

"Eurofer hat gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag verstossen, indem sie den Austausch vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den von ihren Mitgliedern begangenen Verstössen nach Artikel 1 organisierte."

70 Nach ständiger Rechtsprechung ist der verfügende Teil einer Entscheidung im Licht ihrer Begründung auszulegen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21).

71 Randnummer 283 der Entscheidung lautet:

"Die Weitergabe von Informationen über Eurofer hatte die gleichen für den Wettbewerb schädlichen Wirkungen wie die weiter oben beschriebenen Informationsaustauschsysteme (siehe Randnummern 263 bis 272). Eurofer versorgte ihre (direkten oder indirekten) Mitglieder mit Informationen über die Lieferungen deren Wettbewerber. Durch die Weitergabe solcher gewöhnlich als Betriebsgeheimnis eingestufter Informationen wurde es jedem Unternehmen ermöglicht, sich ein Bild vom Verhalten seiner Wettbewerber auf einzelnen Märkten zu machen. Damit hatte dieser Informationsaustausch zur Folge, daß an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit trat und Wettbewerbsbedingungen geschaffen wurden, die von denen eines normalen Marktes verschieden waren. Ein solches Vorgehen steht im Widerspruch zu Artikel 65 § 1 des EGKS-Vertrags."

72 Wie aus Randnummer 283 der Entscheidung klar hervorgeht, stellt die Verbreitung der streitigen Informationen durch die Klägerin nach Ansicht der Kommission eine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages dar, die vom etwaigen Zusammenhang zwischen diesem Informationsaustausch und den übrigen Zuwiderhandlungen, die den beteiligten Unternehmen zur Last gelegt werden, unabhängig ist.

73 Diese Auslegung steht auch in Einklang mit Nummer 474 der Beschwerdepunkte, wo sich die Kommission wie folgt äusserte:

"Die Weitergabe von Informationen über Eurofer hatte die gleichen wettbewerbsfeindlichen Wirkungen wie die oben beschriebenen Informationsaustauschsysteme (siehe Punkte 435-456). Eurofer versorgte seine (direkten oder indirekten) Mitglieder mit Informationen über die Auftragsbuchungen und Lieferungen ihrer Wettbewerber. Durch die Weitergabe solcher gewöhnlich als Betriebsgeheimnis eingestufter Informationen wurde es jedem Unternehmen ermöglicht, sich ein Bild vom früheren oder gegenwärtigen Marktverhalten seiner Wettbewerber zu machen, und gleichzeitig ein System der Solidarität und der wechselseitigen Einflußnahme zwischen diesen Unternehmen geschaffen, das zu einer Koordinierung ihrer Wirtschaftstätigkeiten führte. Dieser Informationsaustausch hatte somit zur Folge, daß an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit trat und Wettbewerbsbedingungen geschaffen wurden, die von denen eines normalen Marktes verschieden waren. Ein solches Verhalten steht im Widerspruch zu Artikel 65 § 1 des EGKS-Vertrages."

74 Daraus folgt zum einen, daß die Kommission stets davon ausging, daß der Informationsaustausch, den sie der Klägerin zur Last legt, eine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages darstellte, und zum anderen, daß die Klägerin während des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit hatte, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

75 Zur Bedeutung der Worte "im Zusammenhang mit den von ihren Mitgliedern begangenen Verstössen nach Artikel 1" geht schon aus dem Wortlaut hervor, daß sie nicht dahin ausgelegt werden können, daß die Einstufung der Verbreitung der streitigen Informationen durch die Klägerin als Zuwiderhandlung ganz von einem angeblichen Zusammenhang zwischen diesem Austausch und den übrigen, von ihren Mitgliedern begangenen und in Artikel 1 der Entscheidung aufgezählten Zuwiderhandlungen abhängt. Eine solche Auslegung stuende im übrigen in Widerspruch zu Randnummer 283 der Entscheidung.

76 In Randnummer 317 Absatz 2 der Entscheidung wird allerdings folgendes ausgeführt:

"Im vorliegenden Fall erleichterte Eurofer Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag seitens ihrer Mitglieder, indem sie den Austausch einiger der notwendigen vertraulichen Informationen organisierte. Da gegen diese Mitglieder jedoch bereits wegen der Zuwiderhandlungen - einschließlich des Austauschs vertraulicher Informationen in Zusammenhang mit Preisfestsetzungs- und Marktaufteilungsmaßnahmen - Geldbussen festgesetzt werden, hält es die Kommission nicht für erforderlich, gegen sie wegen des Verhaltens ihres Verbandes zusätzliche Geldbussen festzusetzen."

77 Auch wenn der Wortlaut von Artikel 2 der Entscheidung kein Muster an Klarheit darstellt, ist daraus zu schließen, daß diese Bestimmung bei einer Auslegung im Licht der Begründung der Entscheidung die Feststellung enthält, daß i) der Austausch vertraulicher Informationen mit Hilfe von Eurofer als solcher gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstieß und ii) ein Zusammenhang zwischen diesem Informationsaustausch und den übrigen in Artikel 1 der Entscheidung aufgezählten Zuwiderhandlungen besteht.

78 Angesichts dieser Klarstellungen ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, daß die Kommission ihr eine blosse Beteiligung an von Dritten begangenen Zuwiderhandlungen vorwerfe. Wie bereits festgestellt, wird der Klägerin in der Entscheidung eine eigenständige, von ihr selbst durch die Organisation des streitigen Informationsaustauschs begangene Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages vorgeworfen.

79 Demnach hängt die Rechtmässigkeit von Artikel 2 der Entscheidung zum einen davon ab, ob der von der Klägerin organisierte Informationsaustausch als solcher eine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages darstellt, und zum anderen davon, ob es einen Zusammenhang zwischen diesem Informationsaustausch und den übrigen in Artikel 1 der Entscheidung aufgezählten Zuwiderhandlungen gab. Das Gericht wird diese beiden Fragen nacheinander prüfen.

3. Der eigenständige Charakter der Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages, die in dem von der Klägerin organisierten Informationsaustausch besteht

80 In seiner Stellungnahme 1/61 vom 13. Dezember 1961 (Slg. 1961, 527) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der Zweck von Artikel 4 Buchstabe d des Vertrages darin besteht, die Unternehmen daran zu hindern, mit Hilfe einschränkender Praktiken eine Stellung zu erlangen, die ihnen eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte gestattet. Dieses durch Artikel 65 § 1 des Vertrages umgesetzte Verbot gilt nach Ansicht des Gerichtshofes in ganzer Strenge und ist für die vom Vertrag geschaffene Wirtschaftsordnung kennzeichnend (S. 566). Überdies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 66/63 (Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1964, 1149, 1180) entschieden, daß der vom Vertrag angestrebte Wettbewerb im freien Spiel der Kräfte auf dem Markt und der Strategie unabhängiger Wirtschaftseinheiten mit entgegengesetzten Interessen besteht.

81 Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin nach dem Ende der Krisenzeit am 30. Juni 1988 fortfuhr, ein System des Austauschs von Informationen zu organisieren und zu leiten, das spätestens 1986 in Zusammenhang mit dem damals geltenden System der "I-" und "i-Quoten" eingeführt worden war (siehe oben, Randnr. 7). Nach diesem System verteilte die Klägerin an die Trägerhersteller Statistiken über die Lieferungen ihrer Konkurrenten auf den wichtigsten Märkten der Gemeinschaft, die nach Unternehmen und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt waren. Diese Statistiken wurden etwa zwei Monate nach dem Ende des betreffenden Quartals oder Monats verbreitet.

82 Gemäß Randnummer 283 der Entscheidung verstieß dieser Informationsaustausch insofern gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages, als es durch "die Weitergabe solcher gewöhnlich als Betriebsgeheimnis eingestufter Informationen... jedem Unternehmen ermöglicht [wurde], sich ein Bild vom Verhalten seiner Wettbewerber auf einzelnen Märkten zu machen. Damit hatte dieser Informationsaustausch zur Folge, daß an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit trat und Wettbewerbsbedingungen geschaffen wurden, die von denen eines normalen Marktes verschieden waren. Ein solches Vorgehen steht im Widerspruch zu Artikel 65 § 1 des EGKS-Vertrags."

83 Darüber hinaus hatte der von der Klägerin organisierte Informationsaustausch nach Ansicht der Kommission die gleichen für den Wettbewerb schädlichen Wirkungen wie die von der Träger-Kommission organisierten und in den Randnummern 263 bis 272 der Entscheidung beschriebenen Informationsaustauschsysteme, in deren Rahmen die teilnehmenden Unternehmen Auftrags- und Lieferstatistiken austauschten, die ebenfalls nach Unternehmen und nationalen Märkten aufgeschlüsselt waren und in der Träger-Kommission erörtert wurden (vgl. Randnrn. 39 bis 46 der Entscheidung). Bei diesem System des "Monitoring" wurden jede Woche aktuelle Auftragszahlen verbreitet; die Lieferzahlen wurden weniger als drei Monate nach dem Ende des betreffenden Quartals verbreitet (Randnr. 267 der Entscheidung).

84 Es trifft zu, daß der von der Klägerin organisierte Informationsaustausch im Gegensatz zu dem von der Träger-Kommission organisierten Monitoring nicht die nach Unternehmen und Ländern aufgeschlüsselten Auftragsstatistiken betraf, sondern nur den Austausch nach Unternehmen und Ländern aufgeschlüsselter Lieferstatistiken.

85 Erstens ist jedoch darauf hinzuweisen, daß Statistiken über die fraglichen Lieferungen normalerweise als streng vertraulich betrachtet werden, wie die Kommission in Randnummer 283 der Entscheidung festgestellt hat. Entgegen den Behauptungen der Klägerin sind derartige Angaben, aus denen die aktuellen Marktanteile der Teilnehmer hervorgehen und die nicht öffentlich verfügbar sind, ihrem Wesen nach vertraulicher Art.

86 Zweitens beschränkte sich der streitige Informationsaustausch allein auf die teilnehmenden Hersteller unter Ausschluß der Verbraucher und der übrigen Konkurrenten.

87 Drittens betraf der streitige Austausch homogene Produkte (vgl. Randnr. 269 der Entscheidung), so daß der Wettbewerb anhand der Merkmale der Produkte nur eine begrenzte Rolle spielte. Es gibt in den Akten keinen Anhaltspunkt dafür, daß es - wie die Klägerin andeutet - genauerer Informationen über die Art der Erzeugnisse oder über die Identität der Kunden bedurft hätte, um das Interesse der Teilnehmer an der Kenntnis der Marktstellung ihrer Konkurrenten zu befriedigen.

88 Viertens entfielen 1989 auf neun der am streitigen Informationsaustausch teilnehmenden Unternehmen (TradeARBED, Peine-Salzgitter, Thyssen, Unimétal, Cockerill-Sambre, Ferdofin, Ensidesa, Saarstahl und British Steel) etwa 60 % des sichtbaren Verbrauchs (Randnr. 19 der Entscheidung). Bei einer solchen Marktstruktur, die entgegen den Behauptungen der Klägerin oligopolistischen Charakter hat und selbst schon den Wettbewerb verringern kann, ist es um so notwendiger, die Entscheidungsfreiheit der Unternehmen und den verbleibenden Wettbewerb zu schützen.

89 Fünftens erlaubten es die streitigen Informationen den teilnehmenden Unternehmen im vorliegenden Fall u. a., die genauen Marktanteile jedes ihrer Konkurrenten in Erfahrung zu bringen und insbesondere herauszufinden, in welchem Umfang jeder von ihnen Lieferungen ausserhalb seines "Heimatmarkts" vornahm.

90 Die Tatsache, daß das streitige System spätestens 1986 im Rahmen des damals von der Klägerin verwalteten Quotensystems eingeführt wurde, zeigt, daß es ursprünglich dazu diente, die Einhaltung der jedem teilnehmenden Unternehmen zugeteilten Quoten in einem Zusammenhang zu überwachen, in dem die Kommission eine Politik der "traditionellen Handelsströme" verfolgte (siehe oben, Randnr. 7). Die Fortsetzung des streitigen Austauschs nach dem Ende des Quotensystems am 30. Juni 1988 (vgl. S. 3482 und 3483 der Akten) ermöglichte es den Unternehmen zu überwachen, in welchem Umfang jedes von ihnen weiterhin die Heimatmärkte respektierte, die als Grundlage für das Quotensystem dienten. Ein solcher Informationsaustausch zielte naturgemäß darauf ab, die Abschottung der Märkte unter Bezugnahme auf die traditionellen Handelsströme aufrechtzuerhalten.

91 Sechstens fand der streitige Informationsaustausch zu einer Zeit statt, als es in der betreffenden Branche mit der Träger-Kommission ein Forum gab, in dem sich die beteiligten Unternehmen regelmässig trafen, um u. a. - wie die Randnummern 49 bis 60 der Entscheidung belegen - die Interpenetration der einzelnen nationalen Märkte durch diese Unternehmen zu erörtern. Bei ihren Erörterungen nahmen die Unternehmen regelmässig auf Zahlen aus der Vergangenheit Bezug (Randnrn. 51, 53, 57 und 58), wobei sie den Begriff "traditionelle Handelsströme" verwandten (Randnr. 57). Ferner wurden wegen als überzogen angesehener Verhaltensweisen Drohungen ausgesprochen (Randnr. 58), und die kritisierten Unternehmen versuchten mehrfach, ihr Verhalten zu erklären (Randnrn. 52 und 56).

92 Auch wenn die Kommission nicht speziell darauf hingewiesen hat, daß die in den Randnummern 44 bis 60 der Entscheidung behandelten Erörterungen sowohl auf der Grundlage der Zahlen des von der Träger-Kommission organisierten Monitoring als auch auf der Grundlage des von der Klägerin geleiteten Informationsaustauschs stattfanden, ist hierzu festzustellen, daß z. B. die von der Klägerin verbreiteten Lieferzahlen für die ersten beiden Quartale von 1989 (S. 3162 und 3163 der Akten) identisch sind mit den Zahlen für diese beiden Quartale in der Übersicht (S. 1864 der Akten), die in Randnummer 55 der Entscheidung herangezogen wird und die Peine-Salzgitter Anfang März 1990 mit folgendem handschriftlichen Vermerk an British Steel gesandt hat: "According to these figures there is - I fear - no backlog dü to BS plc!" (Nach diesen Zahlen gibt es - so fürchte ich - keinen Rückstand zugunsten von BS plc!).

93 Siebtens waren die fraglichen Angaben, die jedenfalls weniger als drei Monate nach dem betreffenden Quartal verbreitet wurden, entgegen den Behauptungen der Klägerin hinreichend aktuell, um es den betreffenden Unternehmen zu ermöglichen, die Entwicklung der Marktanteile ihrer Konkurrenten in zweckdienlicher Weise zu verfolgen und gegebenenfalls darauf zu reagieren.

94 Die Informationen, die die Unternehmen im Rahmen des streitigen Systems erhielten, waren demnach geeignet, ihr Verhalten spürbar zu beeinflussen, und zwar sowohl deshalb, weil sich jedes Unternehmen der genauen Überwachung durch seine Konkurrenten bewusst war, als auch deshalb, weil es selbst gegebenenfalls auf deren Verhalten anhand relativ aktueller Lieferdaten reagieren konnte.

95 Folglich zielte das streitige Informationsaustauschsystem darauf ab, den normalen Wettbewerb im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, indem es den teilnehmenden Herstellern erlaubte, an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit zwischen ihnen zu setzen.

96 Das der Klägerin zur Last gelegte Verhalten war folglich auch nicht durch Abschnitt II Nummer 1 der Bekanntmachung von 1968 gedeckt, der schon nach seinem Wortlaut nicht für einen Austausch von Informationen gilt, der die Entscheidungsfreiheit der Teilnehmer einschränkt oder geeignet ist, ein koordiniertes Marktverhalten zu erleichtern. Im übrigen handelte es sich vorliegend um einen Austausch individualisierter Daten im Rahmen eines oligopolistischen Marktes homogener Produkte, der zur Abschottung der Märkte unter Bezugnahme auf die traditionellen Handelsströme diente.

97 Soweit die Klägerin zur Rechtfertigung des streitigen Systems auf Artikel 60 des Vertrages Bezug nimmt, kann ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden. Zum einen beschränkt sich diese Bestimmung auf den Preisbereich und bezieht sich nicht auf Informationen über die auf den Markt gebrachten Mengen. Zum anderen sollen von der in Artikel 60 § 2 des Vertrages vorgesehenen Veröffentlichung der Preise u. a. die Verbraucher profitieren (vgl. insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Dezember 1954 in der Rechtssache 1/54, Frankreich/Hohe Behörde, Slg. 1954, 7, 23), während die streitigen Systeme nur den teilnehmenden Herstellern zugute kamen. Desgleichen gestattet es Artikel 47 des Vertrages der Kommission ebensowenig wie Artikel 46, Informationen über das Wettbewerbsverhalten der Unternehmen bei den Mengen bekanntzugeben, die allein den Herstellern nutzen. Aus den gleichen Gründen kann sich die Klägerin nicht auf einen im EGKS-Vertrag enthaltenen allgemeinen Grundsatz der Transparenz berufen, zumal es sich vorliegend um vertrauliche Angaben handelt, die ihrem Wesen nach Geschäftsgeheimnisse darstellen.

98 Zu der auf die Artikel 5 und 46 bis 48 des Vertrages sowie die Entscheidung Nr. 2448/88 gestützten Argumentation, daß der Austausch von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Kommission erforderlich gewesen sei, ist festzustellen, daß keine dieser Bestimmungen ausdrücklich einen Austausch von Informationen der vorliegenden Art zwischen Unternehmen erlaubt. Die Frage, ob ein solcher Austausch durch das Verhalten der GD III stillschweigend gestattet wurde, wird in Abschnitt G behandelt.

99 Unter diesem Vorbehalt und insbesondere in Anbetracht des Grundprinzips des Vertrages, wonach der dort angestrebte Wettbewerb im Spiel unabhängiger und entgegengesetzter Kräfte und Wirtschaftsstrategien auf dem Markt besteht (Urteil Niederlande/Hohe Behörde, S. 1180), hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, als sie in Randnummer 271 der angefochtenen Entscheidung auf einige frühere Entscheidungen verwies, die sie im Bereich des EWG-Vertrags in bezug auf oligopolistische Märkte getroffen hatte. Speziell zur Entscheidung 92/157/EWG vom 17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.370 und 31.446 - UK Agricultural Tractor Registration Exchange) (ABl. L 68, S. 19) haben sowohl das Gericht als auch der Gerichtshof ausgeführt, daß der Austausch von Marktinformationen auf einem hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt geeignet ist, den Unternehmen Aufschluß über die Marktposition und die Verkaufsstrategie ihrer Konkurrenten zu geben und damit den noch bestehenden Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (Urteil Deere/Kommission, Randnr. 51, und Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnrn. 88 bis 90).

100 Im übrigen hat die Kommission ihren Standpunkt, daß das streitige System dem normalen Wettbewerb widersprochen habe, in den Randnummern 279 bis 283 der Entscheidung rechtlich hinreichend begründet.

101 Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin zur Einstufung des streitigen Informationsaustauschs als eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages vorbehaltlich der in Abschnitt G getroffenen Feststellungen in vollem Umfang zurückzuweisen.

4. Zum Zusammenhang zwischen dem von der Klägerin organisierten Informationsaustausch und den in Artikel 1 der Entscheidung aufgezählten Zuwiderhandlungen

102 Wie bereits festgestellt, hängt die Einstufung des von der Klägerin organisierten Informationsaustauschs als Zuwiderhandlung nicht von seinem angeblichen Zusammenhang mit den von ihren Mitgliedern begangenen und in Artikel 1 der Entscheidung aufgezählten Zuwiderhandlungen ab, da dieser Austausch eine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages darstellt.

103 Festzustellen ist jedoch auch, daß der von der Klägerin organisierte Informationsaustausch parallel zu dem von der Träger-Kommission organisierten Informationsaustausch über Aufträge und Lieferungen stattfand und die gleichen Unternehmen betraf. Der streitige Informationsaustausch fand auch in dem Zeitraum statt, in den nach Artikel 1 der Entscheidung die verschiedenen Zuwiderhandlungen fielen. Damit steht fest, daß er im Rahmen der in der Entscheidung beschriebenen umfassenderen Zuwiderhandlungen ablief.

104 Unter diesen Umständen sind die Worte "im Zusammenhang mit den von ihren Mitgliedern begangenen Verstössen nach Artikel 1" als ergänzende Erwägung zu verstehen, mit der sich die Kommission auf die Feststellung beschränkte, daß der streitige, von der Klägerin organisierte Informationsaustausch Teil eines den Adressaten der Entscheidung zur Last gelegten grösseren Komplexes von Zuwiderhandlungen war, ohne ihr die Teilnahme an den übrigen in Rede stehenden Zuwiderhandlungen vorzuwerfen.

105 Im Hinblick auf den ergänzenden Charakter dieser Feststellung war die Kommission nicht zu einer zusätzlichen Begründung verpflichtet.

106 Ferner steht fest, daß die Klägerin als Adressatin der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt zum gesamten Sachverhalt vorzutragen, in den sich der ihr einzig zur Last gelegte Informationsaustausch einfügt.

107 Das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie sich gegen die Feststellung der Kommission in Artikel 2 der Entscheidung wendet, daß der von der Klägerin organisierte Austausch vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den übrigen, in Artikel 1 aufgezählten Zuwiderhandlungen stand, ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

...

Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 3 der Entscheidung

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

108 Die Klägerin trägt vor, die ihr durch Artikel 3 der Entscheidung auferlegte Verpflichtung, die in Artikel 2 beanstandete Zuwiderhandlung abzustellen und es zu unterlassen, die dort genannten Handlungen zu wiederholen oder fortzusetzen und Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen, verletze Artikel 65 § 5 des Vertrages. Diese Bestimmung - die einzige denkbare Rechtsgrundlage für derartige Anordnungen - beziehe sich nur auf Unternehmen und nicht auf Verbände.

109 Áusserdem richte sich ihre Rüge einer unzureichenden Begründung, die sie gegen Artikel 2 der Entscheidung erhebe, auch gegen deren Artikel 3. Diesem lasse sich nicht entnehmen, ob das darin enthaltene Verbot in bezug auf die Klägerin eine Tätigkeit im Rahmen des von ihr selbst organisierten Systems oder eine Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Träger-Kommission oder mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen betreffe, wie sie den Unternehmen in der Entscheidung vorgeworfen würden.

110 Darüber hinaus werde die Pflicht, "Maßnahmen gleicher Wirkung" zu unterlassen, nicht ausreichend begründet. Mangels einer genauen Definition der Merkmale einer solchen Maßnahme untersage Artikel 3 der Entscheidung letztlich jede Wettbewerbsbeschränkung und erfuelle damit nicht den Zweck von Abstellungs- und Unterlassungsverfügungen, die Pflichten der Betroffenen zu konkretisieren.

Würdigung durch das Gericht

111 Das Gericht hat bereits ausgeführt, daß ein Unternehmensverband wie die Klägerin gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstossen kann und daß die Kommission berechtigt ist, eine solche Zuwiderhandlung auf der Grundlage von Artikel 65 § 4 des Vertrages festzustellen.

112 Durch die Verpflichtung der Klägerin nach Artikel 3 der Entscheidung, die in Artikel 2 beanstandeten Verhaltensweisen abzustellen und es zu unterlassen, sie zu wiederholen oder fortzusetzen, hat die Kommission überdies nur die Konsequenzen zum Ausdruck gebracht, die sich für ihr künftiges Verhalten aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit in Artikel 2 ergeben (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 184).

113 Zur Tragweite von Artikel 3 der Entscheidung geht aus den vom Gericht bereits getroffenen Feststellungen hervor, daß er sich auf den Informationsaustausch bezieht, den die Klägerin organisiert hat und der in den Randnummern 143 bis 146 und 279 bis 283 der Entscheidung beschrieben ist.

114 Das Verbot, "Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen", ist rein deklaratorischer Art, da es die Unternehmen an der Wiederholung von Verhaltensweisen hindern soll, deren Rechtswidrigkeit festgestellt wurde (Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-34/92, Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, Randnr. 39). Die Kommission ist jedenfalls berechtigt, gegen etwaige spätere Zuwiderhandlungen auf der Grundlage von Artikel 65 des Vertrages selbst vorzugehen (vgl. Urteil Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Randnr. 39).

115 Diese Anordnung ist im übrigen hinreichend genau, da aus der Begründung der Entscheidung in den Randnummern 143 bis 146 und 279 bis 283 hervorgeht, welche Umstände die Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der in Artikel 2 beanstandeten Verhaltensweisen veranlasst haben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 42, und Urteil Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Randnr. 39).

116 Der Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 3 der Entscheidung ist daher zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

117 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung ihrer Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

(1) - Es sind nur die Randnummern der Gründe des vorliegenden Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für angebracht hält. Der tatsächliche und rechtliche Rahmen der vorliegenden Rechtssache wird im Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94 (Thyssen/Kommission, Slg. 1999, II-0000) dargestellt.

(2) - Dieses Datum wird in der deutschen und der englischen Fassung der Entscheidung angegeben. In der französischen und der spanischen Fassung findet sich das Datum des 31. Dezember 1989.

Ende der Entscheidung

Zurück