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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: T-137/04
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/43/EWG, Entscheidung 2004/69/EG


Vorschriften:

Richtlinie 92/43/EWG
Entscheidung 2004/69/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

22. Juni 2006

"Richtlinie 92/43/EWG des Rates - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung 2004/69/EG der Kommission - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-137/04

Kurt Martin Mayer, wohnhaft in Eisentratten (Österreich),

Tilly Forstbetriebe GmbH mit Sitz in Treibach (Österreich),

Anton Volpini de Maestri, wohnhaft in Spittal/Drau (Österreich),

Johannes Volpini de Maestri, wohnhaft in Seeboden (Österreich),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schaffgotsch,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und B. Schima als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä und A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/69/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region (ABl. 2004, L 14, S. 21),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterinnen I. Labucka und V. Trstenjak,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen

1 Am 21. Mai 1992 erließ der Rat die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitat-Richtlinie).

2 Die Habitat-Richtlinie hat nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

3 Gemäß Artikel 2 Absatz 2 zielen die zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

4 Ihrer sechsten Begründungserwägung zufolge sind zur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse besondere Schutzgebiete auszuweisen, um nach einem genau festgelegten Zeitplan ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz zu schaffen.

5 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Habitat-Richtlinie umfasst dieses Netz mit der Bezeichnung "Natura 2000" besondere Schutzgebiete und die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.

6 In Artikel 1 Buchstabe l der Habitat-Richtlinie ist das besondere Schutzgebiet definiert als "ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden"

7 Artikel 4 der Habitat-Richtlinie sieht für die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete ein dreistufiges Verfahren vor. Nach Artikel 4 Absatz 1 legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II der Habitat-Richtlinie aufgeführt sind. Binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie wird der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet.

8 Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie erstellt die Kommission aus diesen Listen auf der Grundlage der in ihrem Anhang III aufgeführten Kriterien und im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 der Habitat-Richtlinie festgelegt. Nach Artikel 4 Absatz 3 wird diese Liste binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe der Habitat-Richtlinie erstellt.

9 Ist ein Gebiet aufgrund des in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieses Gebiet so schnell wie möglich - spätestens aber binnen sechs Jahren - als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.

10 Sobald ein Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen ist, unterliegt es gemäß Artikel 4 Absatz 5 den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4 der Habitat-Richtlinie.

11 Artikel 6 der Habitat-Richtlinie lautet:

"(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden."

12 Auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Habitat-Richtlinie wurde die Entscheidung 2004/69/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region gemäß der Richtlinie 92/43 (ABl. 2004, L 14, S. 21, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) erlassen. Unter den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, die in die Liste aufgenommen wurden, finden sich folgende Gebiete:

- AT 2102000 Nockberge (Kernzone), Kärnten;

- AT 2119000 Gut Walterskirchen.

13 Die Kläger sind Land- und Forstwirte, die auf ihren Grundstücken land- und forstwirtschaftliche Betriebe samt Nebenbetrieben führen. Aufgrund der angefochtenen Entscheidung liegen diese Grundstücke in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region.

14 Die Klägerin Tilly Forstbetriebe GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks, das als solches dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung mit der Referenznummer AT 2119000 entspricht. Die anderen Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die sich im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung mit der Referenznummer AT 2102000 befinden.

Verfahren

15 Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 13. April 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

16 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 30. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Kläger haben am 2. September 2004 ihre Stellungnahme zu dieser Einrede eingereicht.

17 Mit Schriftsatz, der am 7. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Republik Finnland beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 20. September 2004 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts diese Streithilfe zugelassen. Die Streithelferin hat einen auf die Frage der Zulässigkeit beschränkten Schriftsatz eingereicht. Die Kläger haben am 30. Dezember 2004 ihre Stellungnahme dazu abgegeben.

Anträge der Beteiligten

18 Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 Die Streithelferin beantragt in ihrem Streithilfeschriftsatz, die Klage als unzulässig abzuweisen.

20 Die Kläger beantragen in ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede,

- in erster Linie,

- die Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen;

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- subsidiär,

- die Nichtigkeit dcr angefochtenen Entscheidung hinsichtlich aller in Anhang I aufgenommenen österreichischen Gebiete festzustellen;

- oder die Nichtigkeit der Aufnahme der Gebiete mit den Referenznummern AT 2102000 Nockberge (Kernzone), Kärnten, und AT 2119000 Gut Walterskirchen in Anhang I der angefochtenen Entscheidung festzustellen;

- oder die Nichtigkeit der Aufnahme der Gebiete in Anhang I der angefochtenen Entscheidung als Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung für Habitate und Arten mit einem Repräsentativitätsgrad und einer Gesamtbeurteilung von B, C und D (subsidiär C und D, weiter subsidiär nur D) gemäß den Standarddatenbögen der Mitgliedstaaten für sämtliche in die angefochtene Entscheidung aufgenommenen Gebiete oder alle österreichischen Gebiete oder bloß die unter den Referenznummern AT 2102000 Nockberge (Kernzone), Kärnten, und AT 2119000 Gut Walterskirchen aufgenommenen Gebiete festzustellen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

21 Will eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit herbeiführen, so wird nach Artikel 114 der Verfahrensordnung mündlich über den Antrag verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Schriftsätze für ausreichend unterrichtet und beschließt, dass die mündliche Verhandlung nicht eröffnet zu werden braucht.

Vorbringen der Beteiligten

22 Die Kommission macht in erster Linie geltend, dass die Kläger kein Rechtsschutzinteresse hätten.

23 Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nur um eine Zwischenmaßnahme im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 10). Die angefochtene Entscheidung sei kein anfechtbarer Rechtsakt, da die Festlegung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung das Verfahren zur Errichtung des Netzes Natura 2000 nicht abschließe.

24 Die angefochtene Entscheidung wirke sich nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Kläger aus. Allfällige Rechtswirkungen für die Kläger träten erst ein, wenn die nationalen Behörden Maßnahmen zur Umsetzung der Habitat-Richtlinie und der angefochtenen Entscheidung ergriffen.

25 Folglich habe die angefochtene Entscheidung in keiner Weise in die Rechtssphäre der Kläger eingegriffen. Sie seien daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht befugt, gegen diese Entscheidung eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 Absatz 4 EG zu erheben.

26 Hilfsweise trägt die Kommission vor, dass die Kläger nicht unmittelbar und individuell betroffen seien.

27 Im vorliegenden Fall habe sie die angefochtene Maßnahme in der Form einer an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidung erlassen. Das Wesen einer Handlung ergebe sich jedoch nicht aus ihrer äußeren Form, sondern aus ihrem materiellen Regelungsinhalt. Die angefochtene Entscheidung vervollständige den rechtlichen Rahmen von Natura 2000 insofern, als sie klarstelle, welche Gebiete die Mitgliedstaaten als besondere Schutzgebiete auszuweisen hätten (Artikel 4 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie), mit der Folge, dass sie für diese Gebiete auch die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen hätten (Artikel 6 Absatz 1 der Habitat-Richtlinie).

28 Die angefochtene Entscheidung sei somit Teil eines Systems von allgemeinen Regelungen mit normativem Charakter. Dies schließe allerdings nach ständiger Rechtsprechung noch nicht aus, dass die Entscheidung bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen könne.

29 Zur unmittelbaren Betroffenheit der Kläger führt die Kommission aus, dadurch, dass festgestellt werden könne, welche Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung seien und deshalb in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Habitat-Richtlinie fielen, werde die Rechtsstellung der Klägerin nicht beeinträchtigt. Die Pflichten aus diesem Artikel könnten nach den für Richtlinienrecht geltenden Grundsätzen nicht den Einzelnen auferlegt werden; Pflichten für Einzelne könnten sich nur aus den Maßnahmen ergeben, mit denen die Mitgliedstaaten die Habitat-Richtlinie umsetzten.

30 Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie lasse den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem sich eine Störung des natürlichen Gleichgewichts erheblich auswirken könne, und bei der Feststellung, welche Maßnahmen geeignet seien, Verschlechterungen oder Störungen zu vermeiden. Solange ein Mitgliedstaat sein Ermessen nicht ausgeübt habe, sei ungewiss, ob die Rechtsstellung der Kläger beeinträchtigt werde. Die angefochtene Entscheidung habe daher keine unmittelbare Wirkung auf die Kläger.

31 Nach Auffassung der Kommission gelten dieselben Überlegungen für die Anwendung von Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie: Erst im Zusammenhang mit einem konkreten Plan oder Projekt könne sich das Erfordernis einer Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen rechtlich auswirken. Da es sich um ein Genehmigungsverfahren handle, in dem verschiedene Elemente berücksichtigt und abgewogen werden müssten, verfügten die nationalen Behörden zwangsläufig über einen Beurteilungsspielraum. Im Übrigen beträfen die Erfordernisse von Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie, wann immer sie sich konkretisierten, den jeweiligen Plan- bzw. Projektwerber, nicht aber den Grundeigentümer. Die Kläger beriefen sich aber durchwegs auf ihre Eigenschaft als Grundeigentümer. Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie entfalte daher keine Rechtswirkung, die die Stellung der Kläger unmittelbar berühre.

32 Zur individuellen Betroffenheit trägt die Kommission vor, dass die angefochtene Entscheidung weder die Rechte noch die Pflichten der Grundeigentümer, sondern nur eine Liste von Gebieten festlege, auf die in der Folge andere Vorschriften anwendbar seien, die nicht an das Grundeigentum anknüpften. Ziel dieser Vorschriften sei der Schutz der Gebiete vor einer Verschlechterung des Erhaltungszustands unabhängig davon, durch welches Verhalten eine solche Verschlechterung eintreten könnte.

33 Da die angefochtene Entscheidung den Grundeigentümern keine Pflichten auferlege, könnten die Kläger nicht behaupten, dass sie deren spezifische Rechte berühre oder einen außergewöhnlichen Schaden verursacht habe, durch den sie gegenüber allen anderen Wirtschaftsteilnehmern individualisiert werden könnten. Selbst wenn man unterstelle, dass die Entscheidung den Klägern Pflichten auferlegen könnte, dann wäre dies die Folge eines objektiv umschriebenen Tatbestands, nämlich der geografischen Lage der im Anhang genannten Gebiete.

34 Die Kläger seien auch nicht dadurch individualisiert, dass spezifische Bestimmungen die Kommission verpflichten würden, den Auswirkungen einer von ihr beabsichtigten Maßnahme auf die Lage der Kläger Rechnung zu tragen. In dem Verfahren, das zur Annahme der angefochtenen Entscheidung geführt habe, kämen ausschließlich wissenschaftliche Kriterien des Naturschutzes zur Anwendung. Im Übrigen sei die Kommission nach keiner gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung verpflichtet gewesen, für den Erlass der angefochtenen Entscheidung ein Verfahren anzuwenden, in dem die Kläger berechtigt gewesen wären, Ansprüche, wie z. B den auf rechtliches Gehör, geltend zu machen.

35 Nach alledem sei die Klage als unzulässig abzuweisen.

36 Die Streithelferin schließt sich den Ausführungen der Kommission an und kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Klage unzulässig sei.

37 Zur unmittelbaren Betroffenheit der Kläger ergänzt sie, dass die angefochtene Entscheidung es den Mitgliedstaaten eindeutig überlasse, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder nicht zu ergreifen; die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung hingen davon ab, wie die nationalen Behörden ihr Ermessen ausübten.

38 Zur individuellen Betroffenheit der Kläger führt sie aus, die streitige Entscheidung hindere die Kläger nicht an der Nutzung ihrer Ausschließlichkeitsrechte und nehme ihnen auch keines ihrer Rechte. Die Entscheidung regle nicht die Rechte und Pflichten der Kläger, sondern lege nur die Liste der geografisch definierten Gebiete fest. Die möglichen Nachteile, die in der Klageschrift geltend gemacht würden, seien nur mittelbare Folgen der angefochtenen Entscheidung.

39 Zudem betreffe die angefochtene Entscheidung die Kläger nicht als Inhaber von Ausschließlichkeitsrechten. Wenn sie die Kläger berühre, dann nur als Grundeigentümer, und zwar in der gleichen Weise, wie sie alle Eigentümer der im Anhang der Entscheidung aufgeführten Grundstücke berühre.

40 Schließlich weist die Streithelferin darauf hin, dass nach der Rechtsprechung aus dem Umstand, dass die Personen, auf die bestimmte Maßnahmen angewandt würden, nach Zahl oder Identität mehr oder weniger genau bestimmbar seien, nicht bedeute, dass diese Personen als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen seien, sofern feststehe, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar sei (vgl. Beschluss des Gerichts vom 6. September 2004 in der Rechtssache T-213/02, SNF/Kommission, Slg. 2004, II-3047, Randnr. 59 und die zitierte Rechtsprechung).

41 Auch wenn durch die angefochtene Entscheidung die Eigentümer der in ihrem Anhang aufgeführten Grundstücke möglicherweise bestimmt werden könnten, sei die Entscheidung aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands tatsächlicher Art, und zwar der Naturwerte der Grundstücke, anwendbar.

42 Die Kläger machen zunächst geltend, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen normativen Rechtsakt der Kommission handle, der aber gleichwohl auch individuelle Wirkungen entfalte, da Adressat nicht bloß die Mitgliedstaaten, sondern auch die Kläger seien.

43 Es könne ihnen nicht entgegengehalten werden, dass die Habitat-Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne sich ein Bürger auf eine Richtlinie unmittelbar gegenüber dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sei, oder gegenüber seinen untergeordneten Verwaltungseinheiten berufen, wenn sie hinreichend genau formuliert sei, um unmittelbar Rechte aus ihr abzuleiten, und der betreffende Mitgliedstaat die Frist zur Umsetzung nicht eingehalten habe. Aus dem Verzug eines Mitgliedstaats bei der Umsetzung einer Richtlinie könne aber nicht folgen, dass der Unionsbürger befugt sei, die Ziele dieser Richtlinie zu unterlaufen oder zu vereiteln.

44 Zum Vorbringen der Kommission, dass ein Gebiet ab seiner Meldung durch den Mitgliedstaat den Schutz des Artikels 6 Absätze 2 bis 4 der Habitat-Richtlinie genieße, führen die Kläger aus, dass, wäre dies vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, die Anordnung des Artikels 4 Absatz 5 der Habitat-Richtlinie gänzlich unterblieben und normiert worden wäre, dass bereits mit der Meldung die Schutzregelung gelte.

45 Anschließend tragen sie vor, dass sie unmittelbar und individuell von der angefochtenen Entscheidung betroffen seien.

46 Zur unmittelbaren Betroffenheit führen sie aus, da die angefochtene Entscheidung den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum bei der Umsetzung der normativen Bestimmungen der Habitat-Richtlinie gegenüber den Klägern lasse, sei das Kriterium, wonach sie von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein müssten, erfüllt. Die angefochtene Entscheidung richte sich zwar formell an die Mitgliedstaaten, treffe aber für die dort aufgeführten besonderen Schutzgebiete in Umsetzung der Habitat-Richtlinie nicht nur die unmittelbare und endgültige Gebietsauswahl, sondern definiere auch unmittelbar und endgültig die Erhaltungsziele. Die Mitgliedstaaten seien nur befugt, unter Beachtung des Verschlechterungsverbots und der Naturverträglichkeitsprüfungspflicht (NVP-Pflicht) im Hinblick auf die Tätigkeit der Kläger als Grundnutzer und Naturbewirtschafter Maßnahmen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu treffen. Diese Maßnahmen seien jedoch für die Kläger mit rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen großer Tragweite verbunden.

47 Die Ausführungen der Kommission zu Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Habitat-Richtlinie überzeugten nicht. Zum einen übergehe die Kommission einen wesentlichen Punkt, nämlich den Vorwurf, dass nicht ausdrücklich festgestellt worden sei, wofür die festgestellten Gebiete nun eigentlich gemeinschaftliche Bedeutung haben sollten, und zum anderen bezögen sich ihre Ausführungen zu den Pflichten der Behörden und deren Ermessensspielraum nur auf nachgeordnete Fragen.

48 Die Mitgliedstaaten verfügten über keinerlei Ermessensspielraum in Bezug auf das Verbot der Verschlechterung und Störung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zur Habitat-Richtlinie festgelegt worden seien. Die durch die angefochtene Entscheidung definierten Schutzziele ließen den Mitgliedstaaten ebenfalls keinen Handlungsspielraum, so dass die Kläger von dieser Entscheidung und davon, dass hinsichtlich der Schutzwürdigkeit bestimmter Arten und Habitate im vorliegenden Fall keine Feststellungen getroffen worden seien, unmittelbar betroffen seien.

49 Die Kläger treten den Ausführungen der Streithelferin entgegen. Die Mitgliedstaaten hätten die Pläne und Projekte, die die ausgewählten Gebiete beeinträchtigen könnten, nach Artikel 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie und im Hinblick auf die durch die angefochtene Entscheidung festgelegten Schutzziele zu prüfen. Prüfungspflicht und Prüfungsmaßstab ergäben sich also aus der Festlegung des Schutzziels in der angefochtenen Entscheidung, und ein Mitgliedstaat könne sich diesen Pflichten nicht durch irgendein eigenes Ermessen entziehen. Das Gleiche gelte für das Verschlechterungsverbot nach Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie.

50 Zur individuellen Betroffenheit machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass sie von der angefochtenen Entscheidung in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken, auf die sich die Entscheidung der Kommission beziehe, individuell betroffen seien. Dass auch einige andere Grundeigentümer betroffen seien, ändere daran nichts. Aus dem Kreis der übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, wie z. B. Nichteigentümern, die auf den betroffenen Flächen Pläne oder Projekte verfolgten, seien die Kläger als Grundeigentümer deshalb herausgehoben, weil sie bereits aktuell und nicht nur künftig potenziell von der angefochtenen Entscheidung betroffen seien. Sie seien zudem nicht bloß mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen belastet, sondern auch mit aktuellen Rechtsnachteilen. Vor allem sei für die Kläger maßgeblich, dass sie nicht über ihre Grundstücke verfügen könnten, weil sie mit dem in Kraft getretenen Schutzregime belastet seien. Das sei bei den übrigen Wirtschaftsteilnehmern nicht der Fall, die mit ihren Plänen oder Projekten auf andere, geeignetere und eben nicht durch eine einschränkende Schutzregelung belastete Grundstücke ausweichen könnten.

51 Die Kläger wenden sich gegen die Ausführungen der Kommission zur individuellen Betroffenheit. Sie weisen darauf hin, dass sie sich nicht bloß auf ihr "nudum ius" des Grundeigentums beriefen, sondern auf ihre Eigenschaft als Grundnutzer. Auch in den Nutzungsrechten würden sie durch die Entscheidung der Kommission eingeschränkt, weil sie diese nicht im bisherigen Ausmaß ausüben könnten.

52 Die Auferlegung der Pflichten durch die angefochtene Entscheidung sei nicht Folge eines objektiv umschriebenen Tatbestandes, wie die Kommission behaupte. Ihre Grundstücke seien nicht qua zufälliger geografischer Lage einer bestehenden Norm unterfallen, vielmehr sei eine Norm erlassen worden, die auf bestehende Grundstücke angewandt werde. Deshalb seien sie nicht nur aus dem Kreis der Nichtbetroffenen herausgehoben, sondern auch aus dem Kreis der Betroffenen, da die Anwendung dieser Normen auf willkürlichen Gesichtspunkten beruhe.

53 Auf die Erklärungen der Streithelferin entgegnen die Kläger, es gehe nicht um die Beeinträchtigung irgendeiner Marktposition, sondern um eine massive Einschränkung von Grundrechten. Diese Einschränkung beruhe auf der angefochtenen Entscheidung, die sehr konkret und äußerst detailliert sei. Sie seien konkrete Adressaten einer fehlerhaften Entscheidung, mit der die Kommission bestimmte Schutzziele für ihre Grundstücke festgelegt habe.

54 Aufgrund der Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung seien sie gegenüber allen anderen von ihr betroffenen Grundeigentümern individualisiert, wobei als Vergleichsgruppe die Gesamtheit der Grundeigentümer genommen werde, auf deren Grundstücke die in der angefochtenen Entscheidung festgelegten Schutzziele zur Anwendung kämen.

55 Zudem erfolge diese Eigentumseinschränkung ohne Wahrung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen, ohne Interessen- und Güterabwägung und ohne Entschädigung oder auch nur Entschädigungsvorsorge, weshalb es gerechtfertigt sei, die Zulassungsvoraussetzungen hier nicht restriktiv auszulegen.

Würdigung durch das Gericht

56 Gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG kann "[j]ede natürliche oder juristische Person ... gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen".

57 Da die angefochtene Entscheidung unstreitig nicht an die Kläger ergangen ist, ist zu prüfen, ob sie diese unmittelbar und individuell betrifft.

58 Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit eines Einzelnen verlangt hier, dass sich die angefochtene Maßnahme auf die Rechtsstellung der Kläger unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43 und die zitierte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T-172/98, T-175/98 bis T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487, Randnr. 52)

59 Richtet demnach ein Organ einen Gemeinschaftsrechtsakt an einen Mitgliedstaat und hat die von dem Mitgliedstaat zur Umsetzung dieses Rechtsakts vorzunehmende Handlung automatischen Charakter oder stehen auf die eine oder andere Weise die Folgen dieses Rechtsakts eindeutig fest, so berührt der Rechtsakt jede Person unmittelbar, die von dieser Handlung betroffen ist. Räumt der Rechtsakt hingegen dem Mitgliedstaat die Möglichkeit ein, zu handeln oder nicht zu handeln, oder zwingt er ihn nicht, in einem festgelegten Sinn zu handeln, so ist es das Handeln oder Nichthandeln des Mitgliedstaats, das diese Person unmittelbar betrifft, und nicht der Rechtsakt selbst. Mit anderen Worten, der fragliche Rechtsakt darf, um seine Wirkungen zu entfalten, nicht von der Ausübung eines Ermessens durch einen Dritten abhängen, sofern nicht offensichtlich ist, dass ein solches Ermessen nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 46).

60 Nach Ansicht des Gerichts wirkt sich die angefochtene Entscheidung, mit der Teile des österreichischen Hoheitsgebiets, in denen die Kläger Grundstücke besitzen, als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesen werden, nicht selbst auf die Rechtsstellung der Kläger aus. Die angefochtene Entscheidung enthält keine Bestimmung über die Regelung zum Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, wie etwa Erhaltungsmaßnahmen oder Genehmigungsverfahren. Sie berührt somit weder die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer noch die Ausübung dieser Rechte. Entgegen der Auffassung der Kläger verpflichtet die Aufnahme der betreffenden Gebiete in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung Wirtschaftsteilnehmer oder Private in keiner Weise.

61 Artikel 4 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie sieht vor, dass nach Bezeichnung eines Gebietes als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Kommission der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet spätestens binnen sechs Jahren als "besonderes Schutzgebiet" ausweist. Hiezu heißt es in Artikel 6 Absatz 1 der Habitat-Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen für die besonderen Schutzgebiete festlegen, um den ökologischen Erfordernissen des natürlichen Lebensraumtyps und der Arten, die in diesen Gebieten vorkommen, zu entsprechen.

62 Außerdem unterliegt ein Gebiet, sobald es in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen ist, gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Habitat-Richtlinie den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2 bis 4.

63 Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

64 Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie erfordern Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Ist ein solches Projekt wegen überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen, so hat der Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, um die globale Kohärenz von Natura 2000 sicherzustellen.

65 Angesichts der genannten Pflichten, denen die Mitgliedstaaten nachzukommen haben, nachdem die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der angefochtenen Entscheidung ausgewiesen worden sind, ist festzustellen, dass keine dieser Pflichten unmittelbar die Kläger trifft. Denn alle diese Pflichten erfordern eine Handlung des betreffenden Mitgliedstaats, mit der er klarstellt, wie er der jeweiligen Pflicht nachzukommen gedenkt, ob es sich nun um die nötigen Erhaltungsmaßnahmen handelt (Artikel 6 Absatz 1 der Habitat-Richtlinie), um die geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung der Verschlechterung des Gebietes (Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie) oder um die erforderliche Zustimmung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu einem Projekt, das ein Gebiet erheblich beeinträchtigen kann (Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie).

66 Der Habitat-Richtlinie, auf deren Grundlage die angefochtene Entscheidung ergangen ist, ist somit zu entnehmen, dass sie den Mitgliedstaat hinsichtlich des zu erreichenden Zieles bindet, den einzelstaatlichen Behörden aber die Zuständigkeit belässt, was die zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen und die einzuhaltenden Genehmigungsverfahren angeht. Dass die Mitgliedstaaten das ihnen eingeräumte Ermessen in Übereinstimmung mit den Zielen der Habitat-Richtlinie ausüben müssen, ändert hieran nichts.

67 Nach alledem sind die Kläger nicht im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG unmittelbar von der angefochtenen Entscheidung betroffen, so dass die Klage als unzulässig zurückzuweisen ist, ohne dass auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob die Kläger individuell von dieser Entscheidung betroffen sind.

68 Auch wenn die Kläger nicht befugt sind, eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu erheben, so können sie gleichwohl die sie berührenden Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 6 der Habitat-Richtlinie anfechten; in diesem Zusammenhang bleibt ihnen die Möglichkeit, deren Rechtswidrigkeit vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, die unter Beachtung des Artikels 234 EG zu entscheiden haben (Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-70/97 P, Kruidvat/Kommission, Slg. 1998, I-7183, Randnrn. 48 und 49, und Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2000 in der Rechtssache T-45/00, Conseil national des professions de l'automobile u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2927, Randnr. 26).

Kostenentscheidung:

Kosten

69 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

70 Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher ist die Republik Finnland zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 22. Juni 2006

Ende der Entscheidung

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