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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 12.09.2001
Aktenzeichen: T-139/01 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates Verordnung (EG) Nr. 896/2001, Verordnung (EG) Nr. 1121/2001, Verordnung (EWG) Nr. 404/93


Vorschriften:

EGV Art. 230
EGV Art. 231
EGV Art. 242
EGV Art. 243
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates Verordnung (EG) Nr. 896/2001 Art. 4
Verordnung (EG) Nr. 1121/2001
Verordnung (EWG) Nr. 404/93
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Begründet sind Anträge auf einstweilige Anordnungen nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts nur, wenn sie die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, dass sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen.

( vgl. Randnr. 45 )

2. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Da sich der Antrag auf einstweilige Anordnung von der Klage in der Hauptsache ableitet, ist jedoch, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit dieser Klage geltend gemacht wird, festzustellen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist.

( vgl. Randnr. 49 )

3. Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Die Partei, die sich auf einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden beruft, hat sein Vorliegen zu beweisen. Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es, dass er mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist.

( vgl. Randnr. 87 )

4. Ein rein finanzieller Schaden kann bei der Beurteilung eines Antrags auf einstweilige Anordnung durch den Richter der einstweiligen Anordnung - sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen - grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Ein finanzieller Schaden, der nicht bereits mit der Durchführung des Endurteils durch das betroffene Organ beseitigt wird, stellt nämlich einen wirtschaftlichen Verlust dar, der im Rahmen der vom Vertrag, insbesondere Artikel 235 EG und 288 EG, vorgesehenen Rechtsbehelfe wieder gutgemacht werden kann.

Der Schaden, den der Antragsteller möglicherweise erleidet, kann im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung ausnahmsweise auch dann, wenn er rein finanzieller Natur ist, als irreparabel angesehen werden, nämlich dann, wenn die angefochtene Maßnahme geeignet ist, eine nicht wieder rückgängig zu machende Veränderung eines Marktes, auf dem der Antragsteller bereits vertreten ist, zu bewirken.

( vgl. Randnrn. 89, 94 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 12. September 2001. - Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Gemeinsame Marktorganisation für Bananen - Zuteilung von Einfuhrlizenzen - Zulässigkeit - Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen - Vorläufiger Charakter der beantragten Maßnahmen. - Rechtssache T-139/01 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-139/01 R

Comafrica SpA mit Sitz in Genua (Italien),

und

Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: B. O'Connor, Solicitor, und P. B. G. Martin, Barrister,

Antragstellerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und C. Van der Hauwaert als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1121/2001 der Kommission vom 7. Juni 2001 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen (ABl. L 153, S. 12)

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) wurde eine gemeinsame Marktorganisation für Bananen (im Folgenden: GMO Bananen) geschaffen. Nach der Verordnung Nr. 404/93 trat ab 1. Juli 1993 eine gemeinsame Einfuhrregelung an die Stelle der verschiedenen bis dahin bestehenden nationalen Regelungen.

2 Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 mit den Artikeln 15 bis 20 regelt den Handel mit dritten Ländern und sieht die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents sowohl für die Einfuhren von Drittlandsbananen als auch für die Einfuhren von nicht traditionellen Bananen, die in den Staaten erzeugt wurden, mit denen die Gemeinschaft das Abkommen von Lomé geschlossen hat (im Folgenden: AKP-Staat[en] und AKP-Bananen), vor. Die Begriffe traditionelle Einfuhren" und nicht traditionelle Einfuhren" von AKP-Bananen werden in Artikel 15a der Verordnung Nr. 404/93 definiert, der durch den Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) eingefügt wurde. Nach dieser Bestimmung sind traditionelle Einfuhren" aus den AKP-Staaten die im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 festgelegten, von jedem traditionellen AKP-Ausfuhrland ausgeführten Bananenmengen, während die von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die über diese Mengen hinausgehen, als nicht traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten" bezeichnet werden.

3 Nach mehreren Verfahren, die die Republik Ecuador und die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens der Welthandelsorganisation (WTO) mit Erfolg gegen die Gemeinschaft angestrengt hatten, erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 216/2001 vom 29. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 31, S. 2). Artikel 1 der Verordnung Nr. 216/2001 fügt neue Artikel 16 bis 20 in die Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 210, S. 28) ein. Sowohl aus der zweiten und dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 216/2001 als auch aus Artikel 16 Absatz 1 n. F. der Verordnung Nr. 404/93 ergibt sich, dass die neuen Artikel 16 bis 20 dieser Verordnung vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2005 anzuwenden sind. Die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 216/2001 sieht die Einführung einer Einfuhrregelung, die sich auf einen Zoll von geeigneter Höhe und eine Zollpräferenz für die Einfuhren aus den AKP-Staaten stützt", mit Wirkung vom 1. Januar 2006 vor.

4 Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 bestimmt:

(1) Jährlich werden ab dem 1. Januar die folgenden Zollkontingente eröffnet:

a) ein Zollkontingent in Höhe von 2 200 000 t (Nettogewicht), nachstehend ,Kontingent A genannt;

b) ein zusätzliches Zollkontingent in Höhe von 353 000 t (Nettogewicht), nachstehend ,Kontingent B genannt;

c) ein autonomes Zollkontingent in Höhe von 850 000 t (Nettogewicht), nachstehend ,Kontingent C genannt.

Diese Zollkontingente werden für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in allen Drittländern eröffnet.

Die Kommission ist auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Vertragsparteien der Welthandelsorganisation (WTO), die ein wesentliches Interesse an der Lieferung von Bananen haben, ermächtigt, die Zollkontingente ,A und ,B auf die Lieferländer aufzuteilen.

(2) Im Rahmen der Zollkontingente ,A und ,B wird auf die Einfuhren ein Zollsatz von 75 EUR/t erhoben.

(3) Im Rahmen des Zollkontingents ,C wird auf die Einfuhren ein Zollsatz von 300 EUR/t erhoben.

...

(4) Auf die Einfuhren mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen sowie außerhalb der Zollkontingente wird eine Zollpräferenz in Höhe von 300 EUR/t angewendet.

..."

5 Nach der ursprünglichen Fassung des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung unterlagen die Einfuhren von Drittlandsbananen einer Abgabe von 850 ECU/Tonne. Nach den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde ist dieser Betrag jetzt auf 680 Euro/Tonne herabgesetzt worden.

6 Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 bestimmt, dass die Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen den Marktbeteiligten nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue) und/oder nach anderen Methoden" erteilt werden.

7 Gemäß Artikel 20 Buchstabe a der Verordnung Nr. 404/93 ist die Kommission befugt, die Einzelheiten der Verwaltung der in Artikel 18 genannten Zollkontingente" nach dem Verwaltungsausschussverfahren des Artikels 27 zu erlassen.

8 Die Durchführungsbestimmungen zu Titel IV der so geänderten Verordnung Nr. 404/93 wurden in der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6) festgelegt. Gemäß Artikel 32 der Verordnung Nr. 896/2001 traten sie am 1. Juli 2001 in Kraft.

9 Die Vorschriften der Verordnung Nr. 896/2001 treten an die Stelle der ursprünglichen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6, im Folgenden: Regelung von 1993), die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 404/93 erlassen worden war und bis 31. Dezember 1998 in Kraft blieb. Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1637/98 wurde diese Regelung durch die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32, im Folgenden: Regelung von 1999) ersetzt, die am 1. Januar 1999 in Kraft trat. Die Regelung von 1999 galt bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 896/2001. Nach der Regelung von 1993 wurden für die Zuteilung von Einfuhrlizenzen drei Lizenzkategorien gebildet, die wiederum dreifach unterteilt wurden, wobei darauf abgestellt wurde, welche der drei folgenden Tätigkeiten ein Marktbeteiligter ausübt: Direkteinfuhr, Abfertigung grüner Bananen zum freien Verkehr als deren Eigentümer oder Reifung grüner Bananen und ihre Abfertigung zum freien Verkehr (Artikel 3 der Verordnung Nr. 1442/93). Die Zuteilung erfolgte, jedenfalls in Bezug auf die Marktbeteiligten, die Anträge im Rahmen der Kategorien A und B stellen konnten, auf der Grundlage der drei Jahre, die dem Jahr vorausgingen, für das das Zollkontingent eröffnet wurde (vgl. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93). Diese Regelung von Einfuhrlizenzkategorien mit ihren Unterteilungen entsprechend den Tätigkeiten wurde jedoch mit der Regelung von 1999 abgeschafft. Diese stellte auf die Menge der im Zeitraum 1994 bis 1996 tatsächlich eingeführten Bananen ab, d. h. auf die Ausnutzung der Einfuhrlizenzen (vgl. Artikel 4 der Verordnung Nr. 2362/98).

10 Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 896/2001 werden 83 % der in Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Zollkontingente traditionellen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1" zugeteilt, die restlichen 17 % nicht traditionellen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 6".

11 Titel II der Verordnung Nr. 896/2001 mit den Artikeln 3 bis 21 hat die Verwaltung der Zollkontingente" zum Gegenstand. Da der vorliegende Antrag nur die Zuteilung von Einfuhrlizenzen auf traditionelle Marktbeteiligte" erfasst, ist es nicht erforderlich, die Artikel 6 bis 12 über die nicht traditionellen Marktbeteiligten" zu prüfen.

12 Nach der Definition des Artikels 3 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 896/2001 sind traditionelle Marktbeteiligte" Wirtschaftsteilnehmer als natürliche oder juristische Person bzw. Zusammenschlüsse, die in dem für die Festsetzung ihrer Referenzmenge maßgeblichen Zeitraum in der Gemeinschaft niedergelassen waren und auf eigene Rechnung den Kauf einer Mindestmenge Bananen mit Ursprung in Drittländern bei den Erzeugern oder gegebenenfalls die Erzeugung und daraufhin den Versand und Verkauf in der Gemeinschaft getätigt haben". In Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 wird eine solche Geschäftstätigkeit" als Primäreinfuhr" bezeichnet.

13 Die für traditionelle Marktteilnehmer" geltenden Regeln sind in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 896/2001 festgelegt. Artikel 4 Absatz 1 bestimmt Folgendes: Die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten A/B werden auf formlosen, schriftlichen Antrag des Marktbeteiligten, der bis spätestens 11. Mai 2001 zu stellen ist, auf Basis der durchschnittlichen Primäreinfuhren von Drittlandsbananen und/oder nicht traditionellen AKP-Bananen in den Jahren 1994, 1995 und 1996 festgesetzt, die 1998 gemäß den Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 für die in Absatz 1 Buchstabe a) von Artikel 19 genannte Gruppe von Marktbeteiligten zur Verwaltung des Einfuhrzollkontingents für Drittlandsbananen und nicht traditionelle AKP-Bananen berücksichtigt wurden." Artikel 4 Absatz 2 sieht einen vergleichbaren Referenzzeitraum für die traditionellen Marktbeteiligten C" vor. Ihre Einfuhren müssen jedoch im Jahr 1998 im Rahmen der traditionellen AKP-Bananen getätigt" worden sein. Nach Artikel 4 Absatz 3 schließt der Zusammenschluss traditioneller Marktbeteiligter die daraus hervorgegangenen Marktbeteiligten nicht davon aus, die gleichen Rechte wie die Marktbeteiligten [zu erhalten], aus denen sie hervorgegangen sind".

14 Artikel 5 der Verordnung bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Mai 2001 die Summe der Referenzmengen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 mit.

(2) Auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß Absatz 1 sowie je nach den verfügbaren Mengen der Zollkontingente A/B und C setzt die Kommission gegebenenfalls einen Anpassungskoeffizienten fest, der auf die Referenzmengen der einzelnen Marktbeteiligten anzuwenden ist.

(3) Im Fall der Anwendung von Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden jedem Marktbeteiligten spätestens am 7. Juni 2001 seine um den Anpassungskoeffizienten berichtigte Referenzmenge mit.

..."

15 Die Bestimmungen über die Erteilung der Einfuhrlizenzen finden sich in den Artikeln 13 bis 21 der Verordnung Nr. 896/2001.

16 Nach Artikel 13 Absatz 1 werden die Mengen der Zollkontingente A und B gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 404/93 zum Zwecke der Verwaltung addiert" und die für eines der beiden Kontingente A und B gestellten Anträge gemeinsam bearbeitet". Artikel 13 Absatz 2 untersagt es den traditionellen Marktbeteiligten A/B", Anträge auf Einfuhrlizenzen außerhalb des Zollkontingents A/B" zu stellen, während die traditionellen Marktbeteiligten C Anträge auf Einfuhrlizenzen nur im Rahmen des Zollkontingents C" stellen dürfen. Um Anträge auf Einfuhrlizenzen im Rahmen des anderen Zollkontingents" stellen zu können, müssen sie für dieses andere Zollkontingent als nicht traditionelle Marktbeteiligte eingetragen" sein.

17 Nach Artikel 15 Absatz 1 müssen die traditionellen Marktbeteiligten die Anträge auf Einfuhrlizenzen in den ersten sieben Tagen des Monats vor Quartalsbeginn" bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats [stellen], in dem [ihre] Referenzmenge festgesetzt wurde". Nach Artikel 16 teilen [diese Behörden] der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die Mengen mit, für die Lizenzanträge gestellt wurden", wobei sie für jedes der beiden Zollkontingente A/B und C getrennt die von den traditionellen Marktbeteiligten A/B oder C beantragten Mengen einerseits und die von den nicht traditionellen Marktbeteiligten beantragten Mengen andererseits" aufführen. Nach Artikel 18 Absatz 1 erteilen die zuständigen Behörden die Einfuhrlizenzen spätestens am 23. des letzten Monats der Antragstellung". Nach Artikel 19 kann ein Marktbeteiligter, der eine Einfuhrlizenz zugeteilt erhalten oder erworben hat, beantragen, die nicht verwendeten Mengen einer Lizenz in einem der folgenden Quartale desselben Jahres zu verwenden.

18 Artikel 20 Absatz 1 ermöglicht die Übertragung der Rechte aus den... erteilten Lizenzen" zugunsten eines einzigen Übernehmers". Zwischen traditionellen Marktbeteiligten können solche Übertragungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a jedoch nur im Rahmen ein und desselben Zollkontingents, also entweder A/B oder C", erfolgen.

19 Artikel 22, der einzige Artikel des Titels III der Verordnung Nr. 896/2001, regelt die Einfuhr außerhalb der Zollkontingente.

20 Titel V der Verordnung Nr. 896/2001 mit den Artikeln 28 bis 30 enthält Übergangsbestimmungen".

21 Nach Artikel 28 Absatz 1 stehen im zweiten Halbjahr 2001 für das Zollkontingent A/B 1 137 159 Tonnen zur Verfügung. Artikel 28 Absatz 2 bestimmt zunächst, dass die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 4 und nach der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 für die traditionellen Marktbeteiligten A/B mit dem Koeffizienten 0,4454... multipliziert" werden, und anschließend, dass den Marktbeteiligten ihre um den Anpassungskoeffizienten" berichtigten Referenzmengen spätestens am 7. Juni 2001" mitgeteilt werden.

22 Nach den Mitteilungen der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission über die Summe der Referenzmengen, die sich aus den von den einzelnen traditionellen Marktbeteiligten entsprechend den Bestimmungen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 896/2001 gestellten Anträgen ergaben, erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1121/2001 vom 7. Juni 2001 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen (ABl. L 153, S. 12). Da sich die Summe der mitgeteilten Referenzmengen für die traditionellen Marktbeteiligten A/B nur auf 1 964 154 Tonnen belief (vgl. die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1121/2001), während nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 ein Zollkontingent von 2 200 000 Tonnen bestimmt worden war, setzte die Kommission in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1121/2001 den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 896/2001 vorgesehenen Anpassungskoeffizienten" für die traditionellen Marktbeteiligten [A/B]" auf 1,07883" fest.

23 Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1121/2001 bestimmt, dass im zweiten Halbjahr 2001 die genauen Referenzmengen der einzelnen traditionellen Marktbeteiligten durch Anwendung zunächst des Anpassungskoeffizienten" [nach Absatz 1] und anschließend des in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 896/2001 für denselben Zeitraum festgesetzten Koeffizienten auf die entsprechende Menge bestimmt werden.

Vorgeschichte

24 Am 4. Oktober 2000 übermittelte die Kommission dem Rat eine Mitteilung zum Windhundverfahren" bei der Bananenregelung und den Auswirkungen eines reinen Zollsystems (KOM[2000] 621 endg.), in der sie für die Annahme einer offenen Zuteilungsregelung für Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen eintritt. Dieser Vorschlag, der vom Rat am 9. Oktober 2000 geprüft wurde, wurde zunächst als mögliche Grundlage für eine Beilegung des Bananenstreits..., für den... baldigst eine Lösung gefunden werden kann und muss", bewertet. Der Rat ersuchte die zuständigen Gremien, die technischen Aspekte dieser Mitteilung zu prüfen", und das Europäische Parlament, zu dem Vorschlag der Kommission Stellung zu nehmen (Mitteilung an die Presse 12012/00 betreffend die 2 294. Tagung des Rates, S. 12 und 13).

25 Während die technischen Aspekte dieser Mitteilung sowohl von den zuständigen nationalen Behörden als auch von den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses für Bananen geprüft wurden, leitete die Kommission Verhandlungen mit dem Vertreter des Handelsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika ein, um den zwischen diesem Land und der Europäischen Gemeinschaft fortbestehenden Streit über die GMO Bananen beizulegen.

26 Am 7. Februar 2001, kurz nach dem Erlass der Verordnung Nr. 216/2001 durch den Rat, leitete die Kommission dem Europäischen Parlament eine Mitteilung unter dem Titel Besonderer Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (Verordnung [EG] Nr. 856/1999 des Rates) - Zweijährlicher Bericht der Kommission 2000" (KOM[2001] 67 endg.) zu. Darin führt die Kommission in Nummer 4 unter dem Titel Änderung der EU-Regelung aufgrund der WTO-Entscheidungen" aus:

Nach ausführlichen Erörterungen mit den beteiligten Kreisen legte die Kommission dem Rat im November 1999 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung 404/93 vor. Dieser Vorschlag sah für einen Übergangszeitraum eine Zollkontingentsregelung mit drei Zollkontingenten vor, bis spätestens 2006 eine reine Zollregelung eingeführt wird. Gespräche mit dritten Parteien ergaben, dass eine Verwaltung der Zollkontingente mit Lizenzzuteilung auf der Grundlage traditioneller Handelsströme und eines historischen Referenzzeitraums die bevorzugte Option darstellte. Monatelange intensive Diskussionen ergaben, dass eine Zollregelung mit Lizenzvergabe auf der Grundlage historischer Referenzmengen oder im Auktionsverfahren schwer zu verwirklichen sein würde. Die Gespräche über Referenzzeiträume hingegen hatten sich festgefahren. Daher schlug die Kommission dem Rat in ihrer Mitteilung vom Juli vor, die Verwaltung der Kontingente nach dem Windhundverfahren weiter zu prüfen. Dem stimmte der Rat zu. Im Oktober 2000 legte die Kommission dem Rat nach der Beurteilung des Windhundverfahrens eine weitere Mitteilung vor, in der sie die Auffassung vertrat, dass dieses Verfahren eine tragfähige Option darstellt.... Die Mitteilung wurde am 9. Oktober vom Rat (Allgemeine Angelegenheiten) in Luxemburg geprüft. Ein förmlicher Standpunkt wird erwartet, sobald das Europäische Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat. Die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU nahm auf ihrer Sitzung in Brüssel vom 9.-12. Oktober eine Entschließung zur Reform der Bananenregelung der EU an."

27 Am 11. April 2001 erzielte die Kommission mit Vertretern der Vereinigten Staaten von Amerika Einvernehmen über den Abschluss des Bananen-Übereinkommens USA-EU, das ein Bananenprotokoll umfasst (im Folgenden: Übereinkommen USA-EU).

28 Das Übereinkommen USA-EU bestimmt (vgl. Abschnitt C Absatz 1), dass die Gemeinschaft eine Einfuhrregelung auf der Grundlage historischer Referenzmengen nach Anhang I schafft. Dieser Anhang I sieht zwei Übergangsphasen vor. Während der ersten Übergangsphase, die am 1. Juli 2001 begann, ist die Gemeinschaft verpflichtet, ihre konsolidierten (festen) Zollkontingente A und B zu einem konsolidierten jährlichen Zollkontingent von 2 553 000 Tonnen zusammenzuführen, auf das eine Abgabe von nicht mehr als 75 Euro je Tonne erhoben wird. Sie hat zudem ein konsolidiertes Zollkontingent C von 850 000 Tonnen festzusetzen. Das Zollkontingent A/B hat zu 83 % traditionellen Marktbeteiligten auf der Grundlage der endgültigen Jahresdurchschnittsmenge der einzelnen traditionellen Marktbeteiligten in den Jahren 1994 bis 1996 (Referenzzeitraum) für die Kontingente A/B offen zu stehen. Die verbleibenden 17 % des Kontingents A/B sind einer neuen Gruppe von Marktbeteiligten, die als nicht traditionell bezeichnet werden, zuzuteilen. Das Übereinkommen untersagt die Verwendung von Lizenzen im Rahmen des Kontingents C zur Einfuhr von Bananen des Kontingents A/B und umgekehrt.

29 Für die zweite Phase, die 2002 beginnt, ist vorgesehen, insbesondere die Vorschriften aus der ersten Phase beizubehalten, aber den Bestandteil B des kombinierten Zollkontingents A/B um 100 000 Tonnen und damit das insgesamt verfügbare jährliche Kontingent auf 2 653 000 Tonnen zu erhöhen.

30 Am 7. Mai 2001 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 896/2001, nach der die Einfuhrlizenzen auf der Grundlage der Primäreinfuhren in den Jahren 1994 bis 1996 zugeteilt werden.

Sachverhalt und Verfahren

31 Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. (im Folgenden: Antragstellerinnen) sind Gesellschaften, die in Italien bzw. Deutschland eingetragen sind. Sie gehören dem Dole-Konzern an, an dessen Spitze die Dole Food Company Corporation mit Sitz in Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika) steht. Der Dole-Konzern ist weltweit im Bereich der Erzeugung, der Verarbeitung, des Vertriebes und der Vermarktung insbesondere von Obst und Gemüse, u. a. von Bananen, tätig.

32 Die Antragstellerinnen sind in Italien und Deutschland als traditionelle Marktbeteiligte gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung Nr. 896/2001 eingetragen. Sie verfügen zwar über eigene Verwaltungs- und Personalstrukturen und über eigenständige Tätigkeitsbereiche, handeln im Geschäftsleben jedoch nicht nur auf eigene Rechnung, sondern auch für den Dole-Konzern. In Bezug auf die Einfuhr von Bananen des Dole-Konzerns in die Europäische Gemeinschaft befassen sich die Antragstellerinnen in erster Linie in ihrer Eigenschaft als traditionelle Marktbeteiligte mit der Direkteinfuhr und in zweiter Linie als Konsignatare des Konzerns mit der Vermarktung aller von anderen Mitgliedern des Konzerns oder von dritten Gesellschaften, deren Einfuhrlizenzen von Konzernmitgliedern erworben wurden, in die Europäische Gemeinschaft eingeführten Bananen.

33 Am 6. Juni 2001 teilte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die zuständige nationale Behörde der Bundesrepublik Deutschland, der Antragstellerin Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. (im Folgenden: Dole) ihren gemäß den Verordnungen Nrn. 896/2001 und 1121/2001 bestimmten Anteil am Zollkontingent A/B für traditionelle Marktbeteiligte für das zweite Halbjahr 2001 mit.

34 Am 8. Juni 2001 unterrichtete das Ministerio del commercio con l'estero (Außenhandelsministerium), die zuständige nationale Behörde der Italienischen Republik, die Antragstellerin Comafrica SpA (im Folgenden: Comafrica) von ihrem gemäß den Verordnungen Nrn. 896/2001 und 1121/2001 bestimmten Anteil an dem genannten Zollkontingent A/B für das zweite Halbjahr 2001.

35 Mit am 19. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingetragener Klageschrift haben die Antragstellerinnen gemäß den Artikeln 230 Absatz 4 EG und 231 EG Klage erhoben mit den Anträgen, erstens die Verordnungen Nrn. 896/2001 und 1121/2001 (im Folgenden: angefochtene Verordnungen) für nichtig zu erklären, soweit sie die Antragstellerinnen betreffen, oder hilfsweise die genannten Verordnungen erga omnes für nichtig zu erklären, zweitens gemäß den Artikeln 235 EG und 288 EG den Ersatz jeglichen Schadens anzuordnen, der ihnen durch den fehlerhaften Erlass der angefochtenen Verordnungen entstanden sei, und schließlich drittens der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

36 Mit besonderem Schriftsatz, der am 21. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben die Antragstellerinnen gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem sie die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnungen begehren, soweit sie von ihnen betroffen sind, oder hilfsweise die Aussetzung des Vollzugs erga omnes. Weiterhin beantragen sie, der Kommission die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

37 Angesichts der äußersten Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnungen ist der Termin für die mündliche Verhandlung auf den 26. Juni 2001 festgelegt worden, zudem ist es der Kommission erlassen worden, zuvor schriftliche Erklärungen abzugeben. Die Kommission ist dennoch in der Lage gewesen, am 25. Juni 2001 der Kanzlei des Gerichts und den Antragstellerinnen ein Schriftstück mit solchen Erklärungen zukommen zu lassen. Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 26. Juni 2001 ist dieses Schriftstück in die Akte aufgenommen worden.

38 Der Präsident des Gerichts hat die Parteien in der Verhandlung vom 26. Juni 2001 mündlich angehört, wobei sie verschiedene Fragen beantwortet haben. In dieser Verhandlung hat der Präsident des Gerichts den Antragstellerinnen eine Frist bis zum 2. Juli 2001 gesetzt, um zu den schriftlichen Erklärungen der Kommission vom 25. Juni 2001 schriftlich Stellung zu nehmen und um zu mehreren ihnen gestellten Fragen zusätzliche Informationen vorzulegen. Die Kommission ist aufgefordert worden, etwaige ergänzende Erklärungen bis zum 5. Juli vorzulegen.

39 Die Antragstellerinnen haben dementsprechend am 2. Juli 2001 ergänzende Erklärungen abgegeben, während die Kommission am 5. Juli 2001 auf diese Erklärungen und auf bestimmte, von den Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung entwickelte Schlussfolgerungen entgegnet hat (im Folgenden: ergänzende Erklärungen).

40 Angesichts der ergänzenden Erklärungen hat der Präsident des Gerichts alle Verfahrensbeteiligten aufgefordert, bis zum 23. Juli 2001 verschiedene weitere Fragen zu beantworten, die ihnen mit Schreiben des Kanzlers vom 10. Juli 2001 übermittelt worden sind (im Folgenden: schriftliche Frage[n]).

41 Die Kommission und die Antragstellerinnen haben die schriftlichen Fragen mit Schreiben vom 20. und vom 23. Juli 2001 beantwortet.

42 In ihren ergänzenden Erklärungen vom 2. Juli 2001 haben die Antragstellerinnen die genaue Tragweite der beantragten einstweiligen Anordnung präzisiert. Sie beantragen die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnungen erga omnes von der Zuteilung der Einfuhrlizenzen für das vierte Quartal 2001 an. Nach dem von der Kommission nicht bestrittenen Vorbringen der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung müsste diese Zuteilung regelmäßig etwa um den 30. September 2001 herum erfolgen, wobei die so zugeteilten Lizenzen vom 7. Oktober 2001 bis zum 6. Januar 2002 gelten müssten.

Rechtliche Würdigung

43 Gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung der Beschlüsse 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21), 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) und 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1, S. 1) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

44 Gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs im Sinne des Artikels 242 EG nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Diese Vorschrift ist keine bloße Formalität, sondern setzt voraus, dass die Klage, von der sich der Antrag auf einstweilige Anordnung ableitet, vom Gericht geprüft werden kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juni 2001 in der Rechtssache T-339/00 R, Bactria/Kommission, Slg. 2001, II-1721, Randnr. 28 [im Folgenden: Beschluss Bactria]).

45 Begründet sind Anträge auf einstweilige Anordnungen nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung nur, wenn sie die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, dass sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. insbesondere Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 12, und vom 17. Mai 1991 in der Rechtssache C-313/90 R, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 3. März 1997 in der Rechtssache T-6/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-291, Randnr. 21, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache T-230/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-1589, Randnr. 21 [im Folgenden: Beschluss Comafrica und Dole]).

46 Da mit der Klage in der Hauptsache insbesondere die Nichtigerklärung zweier Verordnungen der Kommission beantragt wird, stellt sich zunächst die Frage, ob diese Klage zumindest in diesem Stadium zulässig ist.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

47 Die Antragstellerinnen machen geltend, sie seien von den angefochtenen Verordnungen sowohl unmittelbar als auch individuell betroffen. Da nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 896/2001 nur die Marktbeteiligten mit 1998 berücksichtigten Referenzmengen, eine Gruppe, zu der die beiden Antragstellerinnen gehörten, bis zum 11. Mai 2001 Anträge auf Einfuhrlizenzen hätten stellen können, könne die so bestimmte Gruppe der Marktbeteiligten nicht mehr erweitert werden. Die Referenzmenge auf Gemeinschaftsebene, auf die sich Artikel 4 der Verordnung beziehe, ergebe sich so aus der Summe der verschiedenen individuellen Mengen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten nach Ablauf der Frist für die Antragstellung mitgeteilt worden seien. Im vorliegenden Fall habe die Kommission anders als bei den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P (Frankreich/Comafrica u. a., Slg. 1999, I-185 [im Folgenden: Urteil Frankreich/Comafrica u. a.]) überprüften Verordnungen vor der Festsetzung des Anpassungskoeffizienten mit der Verordnung Nr. 1121/2001 über die Referenzmenge jedes Marktbeteiligten Bescheid gewusst, der vor Ablauf der genannten Frist einen Antrag gestellt habe, da die Referenzmengen auf den Einfuhrmengen im Referenzzeitraum von 1994 bis 1996 beruhten. Mit Veröffentlichung des Anpassungskoeffizienten der Verordnung Nr. 1121/2001 sei bekannt geworden, welche genauen Mengen jedem Marktbeteiligten, der einen Antrag gestellt habe, zugeteilt worden seien. Daraus folgern die Antragstellerinnen, sie seien von dem von den angefochtenen Verordnungen geschaffenen Zuteilungssystem individuell betroffen. Sie seien zudem unmittelbar betroffen, da die angefochtenen Verordnungen den nationalen Behörden keinen Ermessensspielraum zur Anpassung oder Änderung der individuellen Mengen jedes Antragstellers ließen.

48 Die Kommission beruft sich im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u. a. zugrunde gelegte Betrachtungsweise auf die Unzulässigkeit der Klage in der Hauptsache. Sie hat diese Einrede aber nicht näher ausgeführt, da sie vom Richter der einstweiligen Anordnung von Amts wegen berücksichtigt werden könne.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

49 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Da sich der Antrag auf einstweilige Anordnung von der Klage in der Hauptsache ableitet, ist jedoch, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit dieser Klage geltend gemacht wird, festzustellen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-300/00 P[R], Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, I-8797, Randnr. 34, sowie Beschluss Bactria, Randnr. 73).

50 Im vorliegenden Fall beziehen sich die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Zulässigkeit nur auf den Teil der Klage, in dem die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnungen beantragt wird. Soweit die Antragstellerinnen Schadensersatz nach den Artikeln 235 EG und 288 EG begehren, gibt es auch keinen Grund, an der Zulässigkeit dieser Klage zu zweifeln. Soweit geltend gemacht wird, den Antragstellerinnen fehle die Klagebefugnis nach Artikel 230 EG, sind die Ausführungen im Urteil Frankreich/Comafrica u. a. offensichtlich von besonderer Relevanz.

51 In dem Urteil Frankreich/Comafrica u. a. hat der Gerichtshof einem Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1996, II-1741 [im Folgenden: angefochtenes Urteil]) stattgegeben, in dem eine Klage für zulässig erklärt worden war, die mit der in der vorliegenden Hauptsache erhobenen Klage vergleichbar war. Die Antragstellerinnen berufen sich darauf, dass sich die Umstände in der vorliegenden Rechtssache von denen unterschieden, über die der Gerichtshof entschieden habe. Daher ist zu prüfen, ob dieses Vorbringen dem ersten Anschein nach zutrifft.

52 Die Antragstellerinnen tragen vor, sie seien von den angefochtenen Verordnungen unmittelbar und individuell betroffen, da die Verordnung Nr. 896/2001 weder der Kommission noch den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten irgendeinen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Referenzmengen lasse, die im Hinblick auf den Gesamtumfang des verfügbaren Zollkontingents A/B für die Berechnung der Menge an Bananen, die jeder Marktbeteiligte mit einer Lizenz einführen könne, zugrunde gelegt würden. Der Anpassungskoeffizient diene nur dazu, ein Zurückbleiben der Gesamtreferenzmenge, die sich aus der Summe der individuellen Mengen aller Marktbeteiligten, die die Erteilung einer Lizenz beantragt hätten, für den Referenzzeitraum ergebe, hinter dem insgesamt verfügbaren Zollkontingent berücksichtigen zu können, was auf der Entscheidung einiger traditioneller Marktbeteiligter beruhen könne, in dieser Eigenschaft keinen Antrag gemäß der Verordnung Nr. 896/2001 zu stellen. Mit dem Erlass des genannten Koeffizienten durch die Kommission in der Verordnung Nr. 1121/2001 sei die exakte Menge, die jedem traditionellen Wirtschaftsteilnehmer, der einen Antrag im Rahmen des Zollkontingents A/B gestellt habe, zugeteilt werde, bekannt gewesen. In Bezug auf die Marktbeteiligten, zu denen die Antragstellerinnen gehörten, müssten die angefochtenen Verordnungen daher als Bündel von Einzelfallentscheidungen beurteilt werden, die insbesondere von den Antragstellerinnen im Wege der Nichtigkeitsklage angegriffen werden könnten.

53 Um sicherzustellen, dass die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Gründe zumindest dem ersten Anschein nach den Schluss zulassen, dass ihre Nichtigkeitsklage nicht offensichtlich unzulässig ist, ist zu untersuchen, ob die angefochtenen Verordnungen in der Tat als Bündel von Einzelfallentscheidungen beurteilt werden könnten. Dazu ist darauf einzugehen, wie der Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u. a. den Begriff der individuellen Betroffenheit ausgelegt hat. Der Gerichtshof hat darin in Bezug auf die Regelung von 1993 ausgeführt, dass nach den entsprechenden Durchführungsverordnungen der Kommission die Marktbeteiligten nicht in der Lage" sind, die Referenzmenge zu bestimmen, auf die der Verringerungskoeffizient angewandt wird", da die im Laufe des Verfahrens von den Marktbeteiligten den zuständigen Stellen übermittelten Daten vor der Festsetzung des Verringerungskoeffizienten mehrfach geändert werden, ohne dass die von den zuständigen Stellen oder der Kommission vorgenommenen Änderungen den betreffenden Marktbeteiligten zur Kenntnis gebracht werden" (Randnrn. 30 und 31). Daraus hat er den Schluss gezogen, dass [d]as Gericht... daher in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt" hat, dass die in dieser Rechtssache in erster Linie angefochtene Verordnung ,jedem betroffenen Marktbeteiligten an[zeigt], dass die Bananenmenge, die er im Rahmen des Zollkontingents für das Jahr 1994 einführen darf, durch Anwendung eines einheitlichen Verringerungskoeffizienten auf seine Referenzmenge ermittelt werden kann und dass die Verordnung ,jedem Marktbeteiligten die Möglichkeit [gibt], durch Anwendung des Verringerungskoeffizienten auf die ihm bereits zugeteilte Referenzmenge zu ermitteln, welche individuelle Menge er letztlich erhält" (Randnr. 32).

54 Im Rahmen des vorliegenden Antrags haben die Antragstellerinnen plausibel dargelegt, dass die Verordnung Nr. 896/2001 ein vollkommen geschlossenes System errichtet hat, in dem die Referenzmengen jedes Marktbeteiligten, der die Voraussetzungen erfuellt, um einen Antrag als traditioneller Marktbeteiligter im Rahmen des Zollkontingents A/B zu stellen, auf der Grundlage der Direkteinfuhren in einem vorangegangenen und a priori unveränderlichen Referenzzeitraum festgesetzt worden sind. Der bloße Umstand, dass die den Marktbeteiligten, die einen Antrag gestellt haben, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten endgültig zugeteilten genauen Mengen aufgrund des mit dieser Verordnung geschaffenen Systems von Quartal zu Quartal nach Maßgabe der genauen und nicht mehr zu erweiternden Zahl der berechtigten traditionellen Marktbeteiligten, die für ein bestimmtes Quartal tatsächlich einen Antrag gestellt haben, noch variieren können, ändert jedenfalls dem ersten Anschein nach nichts an der Geschlossenheit des so geschaffenen Systems. In seinem Urteil vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975 [im Folgenden: Urteil Comafrica und Dole/Kommission]) hat das Gericht in Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u. a. aufgestellten Grundsätze entschieden, dass die mit den Regelungen von 1993 und 1999 geschaffenen Lizenzzuteilungssysteme nicht als Bündel von Einzelfallentscheidungen angesehen werden können. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen darauf, dass nach diesen Regelungen die Kommission zusammen mit den zuständigen nationalen Stellen bei der Überprüfung und Korrektur der individuellen Referenzmengen der Marktbeteiligten eine sehr wichtige Rolle spielt, um Fälle von Doppelbuchungen zu beseitigen" (Randnr. 103), und auf der Auffassung des Gerichts, dass das Ziel der Festsetzung des Anpassungskoeffizienten durch die Kommission nicht darin [liegt], über die Behandlung der einzelnen Anträge der Marktbeteiligten bei den zuständigen nationalen Stellen zu entscheiden, sondern... die Konsequenzen aus einer objektiven Sachlage zu ziehen, nämlich dem Bestehen eines Überschusses der gemeinschaftlichen Gesamtreferenzmenge im Verhältnis zum Volumen des Zollkontingents (in der Regelung von 1993) oder der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen (in der Regelung von 1999)" (Randnr. 106). In der vorliegenden Rechtssache lässt sich dagegen nicht ausschließen, dass das völlige Fehlen einer Möglichkeit, die mitgeteilten Daten zu überprüfen, in Verbindung mit der absoluten Geschlossenheit der Gruppe der Marktbeteiligten, die befugt sind, einen Antrag zu stellen, das von den angefochtenen Verordnungen geschaffene Zuteilungssystem hinreichend von den Systemen unterscheidet, um die es in den Urteilen Frankreich/Comafrica u. a. sowie Comafrica und Dole/Kommission ging.

55 In Bezug auf die unmittelbare Betroffenheit ergibt sich auch aus einer summarischen Überprüfung der angefochtenen Verordnungen, dass die nationalen Behörden genau wie bei den Regelungen, die vom Gericht in der Rechtssache, die zu dem Urteil Comafrica und Dole/Kommission führte (vgl. Randnrn. 96 bis 98), überprüft worden sind, über keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich der Bestimmung der Referenzmengen oder der individuellen Rechte der einzelnen Marktbeteiligten, die einen Antrag gestellt haben, verfügen. Daraus folgt, dass die angefochtenen Regelungen geeignet sind, die Antragstellerinnen unmittelbar zu betreffen.

56 Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerinnen von den angefochtenen Verordnungen unmittelbar und individuell betroffen sind, und da ihr Interesse an der Nichtigerklärung offensichtlich ist, ist vorläufig der Schluss zu ziehen, dass sie hinreichend befugt sind, eine entsprechende Klage nach Artikel 230 Absatz 4 zu erheben.

57 Die Argumente der Antragstellerinnen in Bezug auf die Dringlichkeit stützen sich überwiegend auf das Vorbringen, dass die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung in hohem Maße glaubhaft gemacht worden sei, so dass in erster Linie zu prüfen ist, ob ihr tatsächlicher und rechtlicher Vortrag vor dem Richter der einstweiligen Anordnung bei vorläufiger Betrachtung begründet erscheint (Fumus boni juris).

Zum Fumus boni juris

Vorbringen der Parteien

58 Die Antragstellerinnen stützen ihre im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgebrachten Argumente zum Nachweis des Fumus boni juris auf mehrere in ihrer Nichtigkeitsklage entwickelte Gründe.

59 Erstens führen sie aus, sie seien von der Kommission dadurch unzulässig benachteiligt worden, dass diese in den angefochtenen Verordnungen bewusst auf einen Zeitraum abgestellt habe, für den die verwendeten Daten, d. h. die über die direkten Primäreinfuhren, grob fehlerhaft gewesen seien, womit sie die Marktbeteiligten begünstigt habe, die - anders als die Antragstellerinnen - in diesem Zeitraum künstlich hoch gegriffene Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt hätten. Zweitens habe die Kommission die ihr mit der Verordnung Nr. 404/93 zur Verwaltung der GMO Bananen eingeräumten Befugnisse missbraucht. Da die Verordnung Nr. 896/2001 das Übereinkommen USA-EU so exakt widerspiegelt, machen sie geltend, der Erlass der angefochtenen Verordnungen sei vor allem dadurch motiviert gewesen, den Bananenstreit mit den USA beizulegen, nicht aber durch das Bemühen um eine ordnungsgemäße Verwaltung der GMO Bananen durch die Schaffung eines gerechten und angemessenen Systems der Lizenzzuteilung. Schließlich habe die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, indem sie sich auf Daten gestützt habe, deren Fehlerhaftigkeit sie gekannt habe, ohne sich die Möglichkeit vorzubehalten, diese zu korrigieren. Zudem sei die Unangemessenheit des mit den angefochtenen Verordnungen geschaffenen Systems offensichtlich, da andere, gerechtere Methoden zur Verwaltung der GMO Bananen wie etwa das Windhundverfahren" zur Verfügung gestanden hätten.

60 Die Antragstellerinnen tragen demnach zum Nachweis des Fumus boni juris vor, dass die angefochtenen Verordnungen in einem solchen Maße rechtswidrig seien, dass nur die beantragte Anordnung der Aussetzung des Vollzugs in Betracht komme. Im Jahr 1994 habe die Fehlerspanne für direkte Primäreinfuhren bei 57 % gelegen. Der Anteil der überschießenden Anträge sei zwar im Laufe des Referenzzeitraums soweit gefallen, dass er im Durchschnitt für die drei relevanten Jahre 23 % betragen habe, eine solche Fehlerspanne sei jedoch völlig inakzeptabel. Da die Kommission gewusst habe, dass die Fehlerspanne 1994 besonders hoch gewesen sei und die Daten für 1997 wesentlich genauer als die für 1994 gewesen seien, hätten die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung sie zumindest dazu anhalten müssen, die Jahre 1995 bis 1997 als Referenzzeitraum zu nehmen.

61 In ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen vertreten die Antragstellerinnen die Auffassung, das Urteil Comafrica und Dole/Kommission trage dazu bei, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnungen zu unterstreichen. Bei der Entscheidung über mehrere frühere Verordnungen der Kommission zur Durchführung der Verordnung Nr. 404/93 habe das Gericht ausgeführt, die Kommission habe die erforderliche Sorgfalt angewandt, um überhöhte Anträge für die betreffenden Referenzjahre (1995 bis 1999) auszuschließen, und die in dieser Hinsicht erzielten Ergebnisse seien beständig verbessert worden. Mit der Verordnung Nr. 896/2001 habe sich die Kommission jedoch im Gegensatz zu den Verordnungen, die im Urteil Comafrica und Dole/Kommission überprüft worden seien, jede Möglichkeit genommen, mit diesen Bemühungen fortzufahren.

62 Die Kommission bestreitet, dass die Antragstellerinnen die Bedingung des Fumus boni juris erfuellt oder gar in hohem Maße erfuellt hätten. In der mündlichen Verhandlung hat sie insbesondere die Angemessenheit der in der Verordnung Nr. 896/2001 ausgedrückten politischen Entscheidung, die Einfuhrlizenzen auf der Grundlage der Daten über die Direkteinfuhren von Bananen in den Jahren 1994 bis 1996 zuzuteilen, nachdrücklich verteidigt. Die Beilegung des fortdauernden Handelsstreits mit den Vereinigten Staaten von Amerika sei nur einer der Parameter gewesen, die sie bei der Entscheidung über die Annahme des angefochtenen Systems der Einfuhrlizenzen berücksichtigt habe. Mit dem Erlass der angefochtenen Verordnungen habe die Kommission die Schaffung eines Gleichgewichts, insbesondere zwischen traditionellen und nicht traditionellen Marktbeteiligten, sowie die Beseitigung der Mängel der zuvor auf der Grundlage der Verordnung Nr. 404/93 errichteten Systeme zur Zuteilung von Einfuhrlizenzen, die von Sondergruppen im Rahmen des WTO-Streitbeilegungsverfahrens mehrfach festgestellt worden seien, verfolgt.

63 Die Kommission räumt zwar ein, dass in den Daten über die Direkteinfuhren, die die Basis für den gewählten Referenzzeitraum bildeten, insbesondere in denen für das Jahr 1994, überhöhte Anträge enthalten seien, sie hat in der mündlichen Verhandlung jedoch vorgetragen, dass das Jahr 1994 anstelle des Jahres 1997 gewählt worden sei, weil für das letztgenannte Jahr keine Daten über die Primäreinfuhren vorlägen. In ihren ergänzenden Erklärungen führt die Kommission aus, die Jahre 1994 bis 1996 bildeten daher den letzten Dreijahreszeitraum, für den überprüfte Daten verfügbar gewesen seien, und unter den für die Auswahl in Betracht kommenden Zeiträumen die Periode mit den verlässlichsten Daten in Bezug auf die Anpassungskoeffizienten. Sie bleibe überzeugt", dass der Anteil der fraglichen überschießenden Anträge 11,24 % betrage und nicht bei durchschnittlich 23 % anzusiedeln sei, wie es die Antragstellerinnen vortrügen. Die Auswahl der Jahre 1994 bis 1996 als Referenzzeitraum sowie der Primäreinfuhrzahlen für diesen Zeitraum stelle daher ein objektiv gerechtfertigtes Kriterium zur Zuteilung der Einfuhrlizenzen dar (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, Randnr. 77).

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

64 Es ist nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung, der über einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu entscheiden und die Frage zu beurteilen hat, ob die Bedingung des Fumus boni juris erfuellt ist, sich endgültig zur Begründetheit zu äußern. Er muss jedoch überzeugt sein, dass die von dem Antragsteller vorgetragenen Argumente in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls nicht in diesem Verfahrensstadium ohne eine vertiefte Prüfung zurückgewiesen werden können und dass durch solche Gründe die Notwendigkeit einstweiliger Anordnungen glaubhaft gemacht wird (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Randnr. 31, und vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnrn. 26 und 27).

65 Im vorliegenden Fall scheinen die beiden Teile des von den Antragstellerinnen vorgetragenen Grundes zumindest im Stadium einer ersten Prüfung ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit der angefochtenen Verordnungen aufzuwerfen, so dass mit ihnen die Notwendigkeit einstweiliger Anordnungen glaubhaft gemacht werden kann.

66 Mit dem ersten Teil wird eine Diskriminierung geltend gemacht. Die Antragstellerinnen berufen sich darauf, die Kommission habe, auch wenn man von ihren eigenen Angaben ausgehe, eine Fehlerspanne von mehr als 11 % toleriert, indem sie die angefochtenen Verordnungen auf Daten über Anträge auf Zuteilung von Lizenzen für einen Zeitraum gestützt habe, in dem der Anteil überhöhter, wenn auch nicht unbedingt in betrügerischer Absicht gestellter Anträge alles andere als vernachlässigbar gewesen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass ein Lizenzzuteilungssystem geschaffen worden sei, das bis zum Ende des Jahres 2005 die Marktbeteiligten begünstige, die während des genannten Referenzzeitraums künstlich überhöhte Anträge gestellt hätten, und zwar zu Lasten der Marktbeteiligten, die - wie die Antragstellerinnen - exakte Anträge gestellt hätten.

67 Eine vertiefte Prüfung dieses Teils geht zwar eindeutig über den Rahmen dieses Verfahrens der einstweiligen Anordnung hinaus, doch haben die Antragstellerinnen durchaus vertretbare Argumente vorgetragen, die eine genaue Untersuchung in der Hauptsache verdienen. Auch wenn man die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente berücksichtigt, nach denen es ihr so gut wie unmöglich war, alle Fehler in Bezug auf die von ihr zugrunde gelegten Daten, insbesondere die des Jahres 1994, auszuschließen, dürfte sich jedenfalls in diesem Verfahrensstadium nur schwer vertreten lassen, dass eine Fehlerspanne von 10 bis 11 % bei der Schaffung des gewählten Systems der Zuteilung von Einfuhrlizenzen als tolerierbar gewertet werden konnte, insbesondere angesichts des von der Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Umstands, dass andere Lösungen wie das Windhundverfahren" zur Verfügung standen. Dies gilt umso mehr, als sich die Kommission keine Möglichkeit belassen hat, zu überprüfen, ob die Zuteilung von Einfuhrlizenzen auf die einzelnen Marktbeteiligten auf der Grundlage von derart fehlerhaften Daten tatsächlich gerechtfertigt sein kann.

68 Dieser Sichtweise steht nicht der Schluss entgegen, zu dem das Gericht im Urteil Comafrica und Dole/Kommission in Bezug auf den Schadensersatzantrag in der Rechtssache T-225/99 gelangt ist, wonach die Tolerierung einer angeblichen Abweichung von 3 bis 4 % durch die Kommission im ersten Jahr der Anwendung der Regelung von 1999 nicht unbedingt den Beweis für mangelnde Sorgfalt oder Umsicht" liefern könne, da eine gewisse Fehlerquote unvermeidlich" gewesen sei (Randnr. 148). Im Gegensatz zum Vortrag der Kommission kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht vorläufig darauf geschlossen werden, dass eine Fehlerspanne von rund 11 % unvermeidlich ist und dass es deshalb in der Tat vergeblich gewesen wäre, in den angefochtenen Verordnungen Mittel vorzusehen, mit denen die Kommission die übermittelten Daten, die als Grundlage für die von den einzelnen Marktbeteiligten gestellten Anträge auf Referenzmengen dienten, hätte überprüfen können. Die Entscheidung darüber obliegt dem Richter der Hauptsache nach einer vollständigen Überprüfung der verschiedenen fraglichen Daten, der anderen relevanten Beweismittel sowie der Argumente der Parteien.

69 Die Antragstellerinnen stützen ihren Antrag zudem auf einen Befugnismissbrauch der Kommission, insbesondere in Bezug auf Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93, da sie die angefochtenen Verordnungen vor allem in der Absicht erlassen habe, den Handelsstreit mit den Vereinigten Staaten zu beenden, wie die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 896/2001 belege, und weniger mit dem allgemeinen Ziel, die GMO Bananen ordnungsgemäß umzusetzen. Ungeachtet der mündlichen Erklärungen der Kommission, nach denen die Beilegung dieses Handelsstreits nur einer der Parameter" gewesen sei, die sie beim Erlass der Verordnung Nr. 896/2001 berücksichtigt habe, haben die Antragstellerinnen plausible Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass dieser Parameter zu Lasten der ordnungsgemäßen Verwaltung der GMO Bananen als entscheidend eingestuft wurde.

70 In dieser Hinsicht bezieht sich die Argumentation der Antragstellerinnen zum einen auf die Zeitgleichheit zwischen dem Abschluss des Übereinkommens USA-EU über Bananen und dem Vorschlag sowie dem Erlass der Verordnung Nr. 896/2001 und zum anderen auf das abrupte Abgehen der Kommission von der bis dahin ins Auge gefassten Regelung, die vom Rat in seiner Entschließung vom 9. Oktober 2000 (siehe oben, Randnr. 24) gebilligt und in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 216/2001 (siehe oben, Randnr. 3) erwähnt worden war, nämlich von einer auf das Windhundverfahren" gestützten Regelung. Die Klägerinnen stützen sich zudem darauf, dass die Ziele der mit den angefochtenen Verordnungen geschaffenen Regelungen denen des Übereinkommens USA-EU über Bananen sehr ähnlich sind. Deshalb lässt sich nicht ausschließen, dass die Antragstellerinnen ernsthafte Fragen hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der von den angefochtenen Verordnungen geschaffenen Regelung der Lizenzzuteilung aufgeworfen haben.

71 Ungeachtet des Nachdrucks, mit dem die Antragstellerinnen in ihrem Antrag den Grund eines Befugnismissbrauchs durch die Kommission vortragen, lässt sich allerdings insbesondere angesichts des sehr unterschiedlichen Vortrags der Parteien zur genauen Höhe der im Verlaufe des Referenzzeitraums, vor allem im Jahr 1994, gestellten überschießenden Anträge und angesichts des Ermessensspielraums, über den die Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 bei der Bestimmung dessen, was im Interesse der GMO Bananen liegt, unbestreitbar verfügt, nicht der Schluss ziehen, dass die Antragstellerinnen die Voraussetzung des Fumus boni juris in einem Maße erfuellen, dass eine einstweilige Anordnung ohne den Nachweis der Dringlichkeit ergehen könnte.

72 Daher ist zu prüfen, ob die von den Antragstellerinnen geltend gemachte Dringlichkeit vorliegt und ob gegebenenfalls die Abwägung der betroffenen Interessen allein aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerinnen entsprechend Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung die Bedingung des Fumus boni juris erfuellt haben, zugunsten des Erlasses der beantragten Aussetzung des Vollzugs (siehe oben, Randnr. 42) ausfällt.

Zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung

Vorbringen der Parteien

73 Die Antragstellerinnen tragen vor, die Durchführung der angegriffenen Verordnungen sei zwar nicht geeignet, ihre Liquidation oder die des Dole-Konzerns insgesamt nach sich zu ziehen, sie erlitten dadurch jedoch in den kommenden fünfeinhalb Jahren einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden. Ihr Umsatz mit Bananen betrage 21 % des Umsatzes des Dole-Konzerns in diesem Sektor, der wiederum 10 % des Gesamtumsatzes des Konzerns ausmache. Sie verlören etwa [... %] der Einfuhrlizenzen, die sie nach der alten Regelung nutzten, während der Dole-Konzern insgesamt rund [... %] verlöre, was etwa [...] Millionen Bananenkisten entspreche. Während der Dole-Konzern im ersten Quartal des Jahres 2001 unter der durch die Verordnung Nr. 2362/98 aufgestellten Regelung einen Marktanteil von [... %] an den Einfuhren von Drittlandsbananen gehabt habe, werde sich dieser Anteil unter der von den angefochtenen Verordnungen aufgestellten Regelung auf [... %] reduzieren. Dies entspreche einem Rückgang von rund 36 %, der in einem Sektor, in dem die Gewinnspannen unter 6 % liegen, mehr als bedeutend" sei. Daraus folge nicht nur ein erheblicher Rückgang der Tätigkeit des Dole-Konzerns im Bananensektor in Europa, vielmehr würden sich, was noch wichtiger sei, auch einige große Supermarktketten, Großkunden der Antragstellerinnen, an andere Lieferanten wenden, da die Kontinuität der Versorgung, die die Antragstellerinnen nicht mehr gewährleisten könnten, für diese Kunden ein zwingendes Kriterium sei. Gingen diese Kunden einmal verloren, seien sie extrem schwer wiederzugewinnen.

74 Auch wenn sie später mit ihren Schadensersatzklagen gemäß den Artikeln 235 EG und 288 EG obsiegen sollten, sei der Schadensersatz, den sie erhalten könnten, keine angemessene Entschädigung, da sie bis dahin wesentliche Marktanteile endgültig verloren hätten. Da der Schadensersatz im vorliegenden Fall keine angemessene Entschädigung darstelle, sei die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1977 in den Rechtssachen 113/77 R und 113/77 R-Int, NTN Toyo/Rat, Slg. 1977, 1721).

75 Außerdem seien sie nicht in der Lage, die ihnen durch die Durchführung der angefochtenen Verordnung entstehenden Verluste merklich abzumildern. In Bezug auf den Schaden, den sie durch die Einrichtung verschiedener Lizenzkategorien durch die Regelung von 1993 erlitten hätten, sei ihnen dies dadurch möglich gewesen, dass sie Marktbeteiligte mit Lizenzen der Kategorie B übernommen oder Vertragsbeziehungen zu ihnen aufgebaut hätten. Diese Marktbeteiligten hielten auch unter der Regelung von 1999 noch von den Lizenzen der Kategorie B abgeleitete Lizenzen, da diese mit der genannten Regelung zwar rechtlich, nicht aber tatsächlich abgeschafft worden seien, weshalb sie ihre Beziehungen zu solchen Marktbeteiligten unter dieser Regelung hätten weiter ausbauen können. Mit den angefochtenen Verordnungen seien diese Möglichkeiten jedoch erheblich reduziert oder sogar abgeschafft worden. Nur die Marktbeteiligten, die während des Referenzzeitraums tatsächlich als Primäreinführer tätig gewesen seien, erfuellten jetzt noch die mit der neuen Regelung aufgestellten Bedingungen für die Stellung von Anträgen als traditionelle Marktteilnehmer. Daraus folge, dass viele Marktbeteiligte, zu denen die Antragstellerinnen unter der Geltung der vorherigen Regelung Beziehungen aufgebaut hätten, was ihnen sogar eine Erhöhung ihres Marktanteils an eingeführten Drittlandsbananen ermöglicht habe, nicht mehr über Lizenzen verfügten und dass der Wert ihrer Investitionen in den Aufbau dieser Beziehungen erheblich vermindert sei.

76 In der mündlichen Verhandlung haben die Antragstellerinnen zudem vorgetragen, ohne dass die Kommission ihnen in diesem Punkt widersprochen hätte, dass sich die Gesamtzahl der autorisierten traditionellen Marktbeteiligten als Folge der angefochtenen Verordnungen von über 800 auf nur noch rund 200 verringere. Da mit der Verordnung Nr. 896/2001 das Ziel verfolgt werde, Einfuhrlizenzen den Bananenerzeugern selbst oder ihren ersten Abnehmern (d. h. den Verladern) zuzuteilen, seien die meisten autorisierten Marktbeteiligten gegenwärtig entweder Erzeuger oder Verlader mit direkten Vertragsbeziehungen zu Erzeugern, von denen deshalb nicht zu erwarten sei, dass sie den Antragstellerinnen Lizenzen nach Artikel 20 der genannten Verordnung übertrügen. Folglich hätten diese Marktbeteiligten kaum Bedarf, für den Transport ihrer Bananen in die Europäische Gemeinschaft auf die freien Transportkapazitäten des Dole-Konzerns zurückzugreifen, und die meisten von ihnen seien wenig geneigt, die Bananen zu erwerben, die die Antragstellerinnen nicht mehr in die Europäische Gemeinschaft einführen könnten.

77 In Bezug auf die Schwere des angeblich durch die angefochtenen Verordnungen verursachten Schadens tragen die Antragstellerinnen in ihren ergänzenden Erklärungen als Antwort auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage vor, dass das Recht, einstweilige Anordnungen zu beantragen, zwar auf Fälle begrenzt sei, in denen ein Antragsteller seine eigenen Interessen zu wahren suche, dass diese Bedingung im vorliegenden Fall aber erfuellt sei, weil der Verweis auf den Schaden, den andere Unternehmen des Dole-Konzerns erleiden könnten, nicht als Verweis auf einen abstrakten, von Dritten erlittenen Schaden auszulegen sei (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Slg. 1987, 2589). Erstens sei die vertikale Integration der Bananenerzeugung des Dole-Konzerns sehr ausgeprägt und umfasse Erzeugung, Versand, Einfuhr und Vermarktung. Zweitens seien die Antragstellerinnen nicht nur traditionelle Marktbeteiligte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung Nr. 896/2001, sondern auch Konsignatare des Dole-Konzerns in der Europäischen Gemeinschaft und demzufolge verantwortlich für die Vermarktung aller Bananeneinfuhren des Konzerns in die Europäische Gemeinschaft. Die Antragstellerinnen erlitten deshalb in der Folge der Durchführung der angefochtenen Verordnungen einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden, der unmittelbare, sofortige und schwere Auswirkungen auf den Dole-Konzern haben werde. Unter diesen Umständen würde es ihrer Auffassung nach einen übertriebenen Formalismus darstellen, wollte man verlangen, dass jede der anderen betroffenen Gesellschaften des Dole-Konzerns einen eigenen Antrag zu stellen hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 17. März 1983 in der Rechtssache 294/81, Control Data/Kommission, Slg. 1983, 911, Randnr. 10).

78 In ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen führen die Antragstellerinnen aus, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung unter der Geltung der von den angefochtenen Verordnungen geschaffenen Regelung kein Lokomarkt, wie es ihn unter der Geltung der Regelungen von 1993 und 1999 gegeben habe, fortbestehen werde. Es bliebe lediglich die Möglichkeit, Bananen ad hoc zu vermarkten. Die Antragstellerinnen räumen ein, dass sie erwarteten, im Jahr 2001 rund [...] Kisten Bananen aus der aufgrund des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnungen überschüssigen Erzeugung des Dole-Konzerns vermarkten zu können, was ihren Gesamtverlust verringern werde.

79 Aus wirtschaftlicher Sicht sei es zudem unmöglich, zu versuchen, die Auswirkungen des Verlustes der Lizenzen im Rahmen der gemäß den angefochtenen Verordnungen genehmigten Kontingente durch die Einfuhr von Bananen außerhalb der Zollkontingente gemäß Artikel 22 der Verordnung Nr. 896/2001 weiter abzumildern. Der Zoll für außerhalb der Zollkontingente eingeführte Bananen belaufe sich gegenwärtig auf 680 Euro je Tonne, also etwa 10,80 US-Dollar (USD), der im internationalen Bananenhandel gebräuchlichen Währung, je Kiste, was bei einem durchschnittlichen Preis von rund 9,50 USD franko je Kiste auf einen Gesamtpreis von 20,30 USD hinauslaufe. Der innerhalb der Europäischen Gemeinschaft interessanteste Markt sei der deutsche, auf dem der Marktpreis einer Kiste in diesem Vertriebsstadium im Jahresdurchschnitt 26 DM (etwa 11,50 USD) betrage. Es sei unrealistisch, eine verzollte Kiste zu einem Durchschnittspreis von 20,30 USD auf einem Markt verkaufen zu wollen, auf dem der Durchschnittspreis 11,30 USD betrage. Die Kompensierung der vom Dole-Konzern auf dieser Grundlage insgesamt erlittenen Verluste an Lizenzen im Rahmen autorisierter Kontingente würde den Konzern jährlich [...] Millionen USD kosten, was angesichts seines Gewinns in Höhe von 68 Millionen USD im Jahr 2000 eine Belastung bedeute, die er nicht bis zum Urteil in der Hauptsache tragen könne.

80 Schließlich spreche die Interessenabwägung für die Gewährung der beantragten Aussetzung des Vollzugs. Auch wenn sie erhebliche Konsequenzen für die Verwaltung der GMO Bananen nach sich zöge und die Annahme eines neuen Systems für die Zuteilung von Einfuhrlizenzen erfordern würde, verfüge die Kommission bis zum 7. Oktober 2001 über eine hinreichende Frist, um die beantragte neue Regelung zu schaffen, wie die Geschwindigkeit zeige, mit der sie die angefochtenen Verordnungen vorgeschlagen und erlassen habe. Der Umstand, dass die Kommission offensichtlich fehlerhafte Daten als Referenzkriterium zugrunde gelegt habe und sich keine Möglichkeit belassen habe, diese zu korrigieren, zeige im vorliegenden Fall ungeachtet ihres Ermessensspielraums, dass die Interessenabwägung für die Gewährung der beantragten Aussetzung des Vollzugs spreche.

81 Die Kommission bestreitet den schweren und irreparablen Charakter des Schadens, den die Antragstellerinnen als Folge der Durchführung der angefochtenen Verordnungen erleiden könnten. Angesichts der Größe des Konzerns, dem die Antragstellerinnen angehörten, werde in dem Antrag kein Schaden dargetan, der als schwer beurteilt werden könnte. Nach dem Jahresbericht der Dole Food Company für das Geschäftsjahr 2000 habe ihr Umsatz in diesem Jahr weltweit 4 763 000 000 USD bei einem Nettogewinn von 68 000 000 USD betragen. Der globale Umsatz im Bananensektor habe sich in diesem Jahr auf 1,4 Milliarden USD belaufen.

82 Der mögliche Verlust der Kundschaft der Supermärkte könne gegenwärtig genauso gut kompensiert werden wie Ende 1997, als der Antrag auf einstweilige Anordnung derselben Beteiligten mit dem Beschluss Comafrica und Dole zurückgewiesen worden sei. Zudem hätten die Antragstellerinnen nicht nachgewiesen, wieso die Anpassung der Referenzmengen in dem Fall, dass sie in der Hauptsache obsiegten, keine ausreichende Grundlage für den Ersatz des zwischenzeitlich erlittenen Schadens darstellen könne.

83 In ihren späteren Erklärungen trägt die Kommission vor, die Antragstellerinnen hätten ungeachtet der zahlreichen Gelegenheiten, die ihnen geboten worden seien, keinen konkreten Beweis dafür erbracht, dass der Schaden, den sie möglicherweise erlitten, von solchem Gewicht sei, dass er ihre Existenz gefährde. Auf die funktionellen Verbindungen, die sie angeblich zu anderen Mitgliedern des Dole-Konzerns unterhielten, könnten sich die Antragstellerinnen insoweit nicht berufen, denn der Dole-Konzern" existiere als solcher im Rahmen der GMO Bananen nicht, da die verschiedenen Dole-Gesellschaften für sich eingetragen seien und dementsprechend gemäß Artikel 3 Nummer 1 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 896/2001 autonom tätig sein müssten.

84 Zudem könnten die Antragstellerinnen ihre Verluste verringern, indem sie insbesondere gleichzeitig Anträge im Rahmen der Zollkontingente A/B und C stellten, indem sie nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 896/2001 Lizenzen erwürben oder indem sie für andere Marktbeteiligte, die über Einfuhrlizenzen, aber keine hinreichenden Kapazitäten verfügten, Bananen lieferten und transportierten. In ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen weist die Kommission darauf hin, dass Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 896/2001 es den Marktbeteiligten nicht verbiete, sich gleichzeitig für die Zollkontingente A/B und C eintragen zu lassen, sofern sie jeweils die in den beiden Absätzen aufgestellten Bedingungen erfuellten, d. h., wenn sie im Zeitraum von 1994 bis 1996 nicht traditionelle sowie Drittlandsbananen (aus der Dollarzone) und traditionelle AKP-Bananen eingeführt hätten. Sowohl Comafrica als auch die Compagnie fruitière - eine Gesellschaft, die nach dem Vortrag der Antragstellerinnen dem Dole-Konzern angehöre - seien als traditionelle Marktbeteiligte A/B und C eingetragen. Die Kommission wiederholt ihre in der Verhandlung mündlich vorgetragenen Ausführungen, dass es weiterhin einen Gemeinschaftslokomarkt mit begrenzter Bedeutung für Bananen geben werde, insbesondere für die Bananen aus Ecuador, einem Land, in dem es noch eine große Zahl von Kleinerzeugern gebe.

85 Zur Interessenabwägung führt die Kommission aus, die besonders negativen Folgen für die Verwaltung der GMO Bananen, die die Gewährung der von den Antragstellerinnen beantragten Aussetzung des Vollzugs bewirken würde, rechtfertigten die Fortgeltung der angefochtenen Verordnungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Die Notwendigkeit, einen Eingriff in die wesentlichen Kompetenzen der Kommission im Bereich der Verwaltung der Einfuhrregelung oder der GMO Bananen zu vermeiden, sei zudem in Randnummer 37 des Beschlusses Comafrica und Dole anerkannt worden. Auch die Folgen für andere autorisierte traditionelle Marktbeteiligte", die die Verordnungen anders als die Antragstellerinnen nicht angefochten hätten, und das allgemeinere Interesse der Gemeinschaft an der Wahrung der Beilegung des Handelsstreits mit den Vereinigten Staaten von Amerika rechtfertigten die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

86 Die Antragstellerinnen berufen sich auf fünf wesentliche Schadensformen: a) den Gewinnrückgang aufgrund des behaupteten Verlustes von etwa [... %] der Einfuhrlizenzen, über die sie nach der Regelung von 1999 verfügt hätten; b) den allgemeineren Rückgang der Gewinne des Dole-Konzerns insgesamt aufgrund des erlittenen Gesamtverlustes von Einfuhrlizenzen, für den sie als Konsignatare die finanzielle Verantwortung zu tragen hätten; c) andere Verluste infolge der beiden unter a und b genannten Schäden wie der Anstieg des Transportstückpreises aufgrund der geringeren Menge der auf ihren Schiffen zu transportierenden und in ihren Hafeneinrichtungen in Livorno (Italien) zu entladenden Bananen sowie Verluste aufgrund der Unmöglichkeit, überschüssig erzeugte Bananen abzusetzen; d) die Entwertung ihrer Investitionen in Marktbeteiligte mit früheren Lizenzen der Kategorie B oder von diesen abgeleiteten Lizenzen unter der Geltung der Regelungen von 1993 und 1999; e) den Verlust der großen Supermarktketten der Europäischen Gemeinschaft als Kundschaft aufgrund des unmittelbaren Verlustes von Einfuhrlizenzen und zusätzlich aufgrund der Tatsache, dass sich diese Verluste bis zur Schaffung einer endgültigen Regelung zum 1. Januar 2006 mehr oder weniger vollständig fortsetzen würden.

87 Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P[R], Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343, Randnr. 94, und vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-471/00 P[R], Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, Slg. 2001, I-2865, Randnr. 107 [im Folgenden: Beschluss Cambridge]). Die Partei, die sich auf einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden beruft, hat sein Vorliegen zu beweisen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 110). Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es jedoch, dass er mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67, Beschluss Cambridge, Randnr. 108, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. August 2001 in der Rechtssache T-132/01 R, Euroalliages u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2307, Randnr. 61 [im Folgenden: Beschluss Euroalliages]).

88 Im vorliegenden Fall bestreitet die Kommission die Schwere des Schadens, den die Antragstellerinnen aufgrund der Durchführung der angefochtenen Verordnungen erleiden könnten. Angesichts insbesondere des Verlustes von [... %] der Einfuhrlizenzen, den sie ihren Angaben zufolge als traditionelle Marktbeteiligte zu erleiden hätten, des Verlustes der Supermärkte als Kundschaft, der nach ihren ergänzenden Erklärungen in Deutschland bereits eingetreten sein und sich im Vereinigten Königreich abzeichnen soll, und angesichts ihres von der Kommission nicht bestrittenen Vorbringens, dass ein solcher Verlust in einem Sektor, in dem die Gewinnspannen weniger als 6 % betrügen, mehr als bedeutend sei, lässt sich die Möglichkeit, dass die Antragstellerinnen einen schweren Schaden erleiden werden, allerdings nicht ausschließen (Beschluss Euroalliages, Randnr. 62).

89 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein rein finanzieller Schaden grundsätzlich jedoch nicht als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist (Beschlüsse Comafrica und Dole, Randnr. 32, Cambridge, Randnr. 113, und Bactria, Randnr. 94). Diese Rechtsprechung beruht auf der Prämisse, dass ein finanzieller Schaden, der nicht bereits mit der Durchführung des Endurteils beseitigt wird, einen wirtschaftlichen Verlust darstellt, der im Rahmen der vom Vertrag, insbesondere Artikel 235 EG und 288 EG, vorgesehenen Rechtsbehelfe wieder gutgemacht werden kann (Beschlüsse Comafrica und Dole, Randnr. 38, und Euroalliages, Randnr. 66).

90 Auch wenn man anerkennt, dass die Antragstellerinnen angesichts der besonders ausgeprägten Integration der Bananenindustrie und ihrer zentralen Rolle für die Bananeneinfuhren des Dole-Konzerns in die Europäische Gemeinschaft die angeführten Verluste geltend machen können, die dem Konzern insgesamt bei der Durchführung der angefochtenen Verordnungen entstehen sollen, ist es im vorliegenden Fall offenkundig, dass der gesamte fragliche Schaden ausschließlich finanzieller Natur ist. Daher ist zu prüfen, ob er sich nicht insgesamt oder teilweise wieder gutmachen lässt, wenn die Antragstellerinnen im Verfahren zur Hauptsache obsiegen.

91 Die angeführten Gewinnminderungen, die sich aus der von den Antragstellerinnen geltend gemachten Verringerung der Zahl der Einfuhrlizenzen ergeben sollen, sowie die daraus folgenden unmittelbaren Mehrkosten wie die zusätzlichen Transport- und Entladungskosten sind quantifizierbar und damit grundsätzlich ausgleichbar. Genauso verhält es sich mit der geltend gemachten Wertminderung der Investitionen in Gesellschaften mit Lizenzen der Kategorie B oder von diesen abgeleiteten Lizenzen. Die vom Vertrag vorgesehenen Rechtsbehelfe erlauben es den Antragstellerinnen offensichtlich, Schadensersatz für alle diese Verluste zu erlangen. Angesichts der Größe des Dole-Konzerns können derartige Verluste zudem, wie die Antragstellerinnen selbst zugestehen, nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass sie ihre Existenz oder die des Konzerns in Frage stellen könnten.

92 Die Antragstellerinnen tragen allerdings vor, dass die Verringerung der Zahl ihrer Einfuhrlizenzen bereits dazu geführt habe, dass sie die wesentliche Kundschaft der Supermarktketten verloren hätten und dass dieser Verlust sich ausweiten werde, wenn für diese Kundschaft offenkundig werde, dass sie aufgrund der Verringerung der Zahl ihrer Einfuhrlizenzen durch die angefochtenen Verordnungen nicht mehr in der Lage seien, eine regelmäßige und ausreichende Versorgung zu gewährleisten. Zwar könnten sie sich erstens eine gewisse Zahl zusätzlicher Lizenzen im Wege der Übertragung nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 896/2001 verschaffen und zweitens eine bestimmte Menge Bananen entweder bei Kleinerzeugern aus Ecuador mit Lizenzen oder auf dem nunmehr bestehenden Ad-hoc-Lokomarkt für Bananeneinfuhren in die Europäische Gemeinschaft erwerben, mit solchen mildernden Maßnahmen ließen sich ihre Einfuhren aber nicht annähernd auf dem Niveau halten, das sie unter der Regelung von 1999 erreicht hätten.

93 Die Kommission beruft sich darauf, ein solcher Schaden sei gegenwärtig nicht in höherem Maße irreparabel, als es der im Verfahren, das zu dem Beschluss Comafrica und Dole geführt habe, geltend gemachte vergleichbare Schaden gewesen sei. Auch bestreitet sie, dass die Antragstellerinnen gegenwärtig über unzureichende Mittel verfügten, um sich - soweit erforderlich - zusätzliche Bananenmengen für ihre wesentlichen Kunden in der Gemeinschaft zu verschaffen.

94 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Schaden, den die Antragstellerin möglicherweise erleidet, im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung ausnahmsweise auch dann, wenn er rein finanzieller Natur ist, als irreparabel angesehen werden, nämlich dann, wenn die Durchführung der im Verfahren zur Hauptsache angefochtenen Maßnahme geeignet ist, eine nicht wieder rückgängig zu machende Veränderung des Marktes, auf dem die Antragstellerin bereits vertreten ist, zu bewirken (vgl. Beschluss RTE u. a./Kommission, Randnr. 18, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 29, Comafrica und Dole, Randnr. 39, vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R, Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997, II-2357, Randnr. 42, auf ein Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P[R], Camar/Kommission und Rat, Slg. 1998, I-1815, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 48).

95 In seinem Beschluss Comafrica und Dole hat der Präsident des Gerichts die Auffassung vertreten, dass aus dem Vorbringen zu der Frage, ob der Schaden, der sich aus der Durchführung der Verordnung, deren Nichtigkeit im Verfahren zur Hauptsache begehrt wurde, für die Beziehungen der Antragstellerinnen zu den Supermarktketten ergeben sollte, irreparabel sei, nicht geschlossen werden [kann], dass der behauptete Schaden nicht wieder gutzumachen wäre" (Randnr. 39). Er hat anschließend ausgeführt:

Bestuende die Gefahr einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Antragstellerinnen und den Supermarktketten, die den größten Teil der von ihnen in die Gemeinschaft eingeführten Bananen kaufen, so hätte sich diese Gefahr nämlich, wie sich aus dem Antrag auf einstweilige Anordnungen ergibt..., in dem Zeitraum von 1993 bis 1995 zeigen müssen, in dem die Kommission bereits einen nach Ansicht der Antragstellerinnen auf fehlerhaften Angaben beruhenden Verringerungskoeffizienten festsetzte. Da das Vertrauensverhältnis mit den Supermarktketten in der Gemeinschaft von 1993 bis heute nicht zerstört worden ist, darf davon ausgegangen werden, dass es für einen entsprechenden Zeitraum weiter bestehen wird, nach dessen Ablauf das Urteil zur Hauptsache wahrscheinlich bereits ergangen sein wird. Jedenfalls räumen die Antragstellerinnen ein, dass sie die Verringerung der Bescheinigungen der Gruppe A durch den Erwerb von Bescheinigungen der Gruppe B ausgleichen können, die von Gemeinschaftserzeugern angeboten werden, die diese Bescheinigungen nicht ausnützen. Es ist nichts dafür dargetan worden, dass ein solcher Erwerb in Zukunft nicht mehr möglich sein wird."

96 Angesichts des äußerst gegensätzlichen Vorbringens der Parteien, insbesondere zu der Möglichkeit für die Antragstellerinnen, sich gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 896/2001 zusätzliche Lizenzen zu verschaffen oder Anträge im Rahmen des Zollkontingents C zu stellen, lässt sich auf der Grundlage der Akten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht feststellen, inwieweit die tatsächliche Festsetzung der Rechte der Antragstellerinnen auf Einfuhrlizenzen durch die angefochtenen Verordnungen für einen Zeitraum bis Ende 2005 ihnen durch den endgültigen Verlust wichtiger Kunden einen irreparablen Schaden zufügen würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 161). Die Antragstellerinnen haben in keiner Weise eine wirkliche Dringlichkeit nachgewiesen und - in ihrem ursprünglichen Antrag, in ihren mündlichen Erklärungen, in ihren ergänzenden Erklärungen und in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen - nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass ihre Position auf dem Gemeinschaftsbananenmarkt bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache durch den Verlust der Supermarktketten als Kunden endgültig beeinträchtigt werde. Insbesondere haben sie nicht näher ausgeführt, welchen genauen Anteil am Gemeinschaftsmarkt für den Einzelhandel mit Bananen sie durch den befürchteten Wechsel dieser Kunden zur Konkurrenz verlieren könnten. Da es dem Antragsteller obliegt, die Aussicht auf ein Eintreten des angeführten Schadens mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit darzulegen, ist der vorliegende Antrag demnach zurückzuweisen.

97 Auch wenn angesichts der geltend gemachten Unterschiede zwischen den Umständen des vorliegenden Antrags und denen des Antrags, über den der Präsident des Gerichts in seinem Beschluss Comafrica und Dole entschieden hat, insbesondere der angeblich größeren Schwierigkeiten, denen sich die Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren ausgesetzt sähen, um ihren Verlust von Lizenzen durch Ankäufe bei anderen Marktbeteiligten auszugleichen, davon auszugehen sein sollte, dass ihren Beziehungen zu den Supermarktketten als Kunden tatsächlich ein irreparabler Schaden zugefügt werden könnte, reichte dieser noch nicht aus, um die beantragte einstweilige Anordnung zu rechtfertigen.

98 Aus der oben in Randnummer 45 zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass im Verfahren der einstweiligen Anordnung keine Maßnahmen getroffen werden können, die keinen vorläufigen Charakter, sondern Wirkungen hätten, die denen gleichen, die mit der Klage in der Hauptsache verfolgt werden. Im vorliegenden Fall haben die Antragstellerinnen auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hin nicht bestritten, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung wie der hier beantragten, d. h. die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnungen erga omnes vom dritten Quartal 2002 an bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache, endgültige Folgen hätte, da die Kommission verpflichtet wäre, eine neue Regelung für die Zuteilung von Lizenzen zu erlassen, deren Wirkungen nicht rückgängig gemacht werden könnten, wenn die von den Antragstellerinnen erhobene Nichtigkeitsklage anschließend abgewiesen würde. Sie haben jedoch vorgetragen, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Maßnahmen aufgrund der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnungen ausnahmsweise gerechtfertigt sei.

99 Die Antragstellerinnen haben jedoch das Vorliegen eines besonders starken Fumus boni juris nicht nachgewiesen (vgl. oben, Randnrn. 71 und 72). Da sie zudem auch keinen Beweis für eine unbestreitbare Dringlichkeit erbracht haben, haben sie nicht mit hinreichender Gewissheit dargelegt, dass ihre Position auf dem Gemeinschaftsbananenmarkt bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache endgültig beeinträchtigt wäre. Demnach kann kein außergewöhnlicher Umstand die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung beantragte Aussetzung des Vollzugs rechtfertigen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P[R], Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I-441, Randnr. 41).

100 Auch wenn im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung zu berücksichtigen sein sollte, wäre es schließlich offensichtlich, dass das Interesse der Antragstellerinnen (und der betroffenen anderen Mitglieder des Dole-Konzerns) an der Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnungen und ihrer Ersetzung durch eine andere Regelung der Lizenzzuteilung den relevanten Interessen der Kommission sowie Dritter nicht vorgehen kann.

101 Erstens hat die Kommission ein offensichtliches Interesse daran, ihren Ermessensspielraum auszunutzen, um die Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die sie für die angemessensten hält, um bis zum Erlass der in der Verordnung Nr. 216/2001 vorgesehenen endgültigen Regelung die Zuteilung der Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen zu regeln (vgl. Urteil Cordis/Kommission, Randnr. 77). Die Kommission konnte deshalb beim Erlass der angefochtenen Verordnungen zu Recht u. a. das allgemeine Interesse der Gemeinschaft berücksichtigen, insbesondere das der Unternehmen der Gemeinschaft, die in der Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika tätig sind, den Handelsstreit mit diesem Land beizulegen, der aus der Durchführung der Regelungen von 1993 und 1999 entstanden war und die Vereinigten Staaten von Amerika dazu geführt hatte, die Ausfuhren verschiedener Güter aus der Gemeinschaft mit Strafzöllen zu belegen. Zweitens sind die Interessen der anderen Marktbeteiligten im Bananensektor zu berücksichtigen, die unmittelbar - und vielfach negativ - betroffen wären, wenn die von den Antragstellerinnen beantragte Aussetzung des Vollzugs gewährt würde. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als es der Kommission bei einer Abweisung der Nichtigkeitsklage im Verfahren zur Hauptsache - wenn überhaupt - nur schwer möglich wäre, diesen Marktbeteiligten die Lizenzen wieder zukommen zu lassen, die sie aufgrund der vorläufigen Zuteilungsregelung verlören, die die Kommission schaffen müsste, wenn die von den Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren beantragte einstweilige Anordnung erginge.

102 Die Irreparabilität bestimmter finanzieller Schäden, die den Antragstellerinnen aufgrund der Durchführung der angefochtenen Verordnungen entstehen könnten, würde gegenüber den oben erwähnten entgegenstehenden Interessen nicht überwiegen. Die Interessenabwägung spräche demnach für die Fortgeltung der angefochtenen Verordnungen bis zum Urteil in der Hauptsache.

103 Angesichts aller vorstehenden Erwägungen ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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