Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 04.02.2004
Aktenzeichen: T-14/00
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Entscheidung 1999/705/EG vom 20. Juli 1999


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 40 Abs. 2
Entscheidung 1999/705/EG vom 20. Juli 1999
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 4. Februar 2004. - Coöperatieve Aan- en Verkoopvereniging Ulestraten, Schimmert en Hulsberg BA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Streithilfe. - Rechtssache T-14/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-14/00

Coöperatieve Aan- en Verkoopvereniging Ulestraten, Schimmert en Hulsberg BA, mit Sitz in Ulestraten (Niederlande), und 143 andere, die im Anhang zu diesem Beschluss namentlich aufgeführt sind, Prozessbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt G. van der Wal, dann Rechtsanwältin L. Parret, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

unterstützt durch

Königreich der Niederlande, zunächst vertreten durch M. Fierstra, dann H. G. Sevenster, als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch H. Speyart und G. Rozet, dann G. Rozet und H. van Vliet, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Teilnichtigerklärung der Entscheidung 1999/705/EG der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (ABl. L 280, S. 87),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richterin V. Tiili und der Richter A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1. Mit der Entscheidung 1999/705/EG vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (ABl. L 280, S. 87, im Folgenden: Entscheidung), erklärte die Kommission die staatlichen Beihilfen, die das Königreich der Niederlande zugunsten von 450 niederländischen Tankstellen gewährt hat, für mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) unvereinbar und ordnete die Rückforderung der bereits gewährten Beihilfen an. Zu den namentlich in dieser Entscheidung genannten Tankstellen gehören die Borrekuil BV, niedergelassen in Beek (Niederlande) (im Folgenden: Borrekuil), sowie die Klägerinnen.

2. Mit Klageschrift, die am 22. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Borrekuil, vertreten durch Rechtsanwalt P. W. A. M. van Roy, Klage gegen die Entscheidung. Diese Klage wurde als Rechtssache T211/99 in das Register eingetragen.

3. Die Kommission erhob gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes mit besonderem Schriftsatz, der am 16. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Unzulässigkeitseinrede gegen diese Klage. Borrekuil äußerte sich zu dieser Einrede am 3. und am 9. Februar 2000.

4. Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 19. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Artikel 230 Absatz 4 EG die vorliegende Klage erhoben, mit der sie beim Gericht beantragen, die Entscheidung zumindest insoweit für nichtig zu erklären, als sie sie betrifft.

5. Das schriftliche Verfahren in den Rechtssachen T211/99 und T14/00 war vom 9. März 2000 bis zum 13. Juni 2002 ausgesetzt worden, um die Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der parallelen Rechtssache C382/99 (Niederlande/Kommission) abzuwarten.

6. Das Königreich der Niederlande hat mit Schriftsatz, der am 1. März 2000 bei der Kanzlei eingegangen ist, beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden. Der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts hat diesem Antrag mit Beschluss vom 3. Oktober 2003 entsprochen.

7. Borrekuil hat mit Schriftsatz, der am 19. Juni 2000 bei der Kanzlei eingegangen ist, ebenfalls beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden. Der Streithilfeantrag ist den Parteien gemäß Artikel 116 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung zugestellt worden. Die Parteien haben keine Erklärungen zu diesem Antrag innerhalb der ihnen dazu gesetzten Frist abgegeben.

8. Der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer hat nach Artikel 116 § 1 Absatz 3 der Verfahrensordnung die Entscheidung über den Streithilfeantrag von Borrekuil der Kammer übertragen.

Rechtliche Würdigung

9. Borrekuil führt aus, dass sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses beim Gericht anhängigen Rechtsstreits nach Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes habe. Hierzu trägt sie vor, dass sie durch die Entscheidung auf die gleiche Weise wie einige der Klägerinnen betroffen sei. Denn so wie diese werde sie in der Entscheidung als der Kategorie der Wiederverkäufer/Pächter zugehörig (companyowned/dealer operated oder Co/Do) bezeichnet, die durch eine Preisregulierungsklausel an eine Mineralölgesellschaft gebunden sei. Die Entscheidung sehe vor, dass die 80 in diese Kategorie fallenden Tankstellen, darunter Borrekuil, zu Unrecht eine Beihilfe erhalten hätten, deren Rückerstattung sie den betreffenden Mineralölgesellschaften auferlege. Borrekuil habe daher ein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung.

10. Nach Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 53 Absatz 1 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, kann jeder, der ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits - mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Gemeinschaftsorganen oder zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen - glaubhaft macht, dem Rechtsstreit beitreten. Mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

11. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne dieser Bestimmung nach dem Gegenstand des betreffenden Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs und Verteidigungsmitteln oder argumenten. Denn unter dem Ausgang des Rechtsstreits ist die beim angerufenen Gericht beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 25. November 1964 in der Rechtssache 111/63, LemmerzWerke/Hohe Behörde, Slg. 1965, 941, und vom 12. April 1978 in den Rechtssachen 116/77, 124/77 und 143/77, Amylum u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 893, Randnrn. 7 und 9, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C151/97 P [I] und C157/97 P [I], National Power und PowerGen, Slg. 1997, I3491, Randnrn. 51 bis 53 und 57, Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 20. März 1998 in der Rechtssache T191/96, CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1998, II573, Randnr. 28, Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 1999, II1797, Randnr. 14, und Beschluss des Gerichts vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache T15/02, BASF/Kommission, Slg. 2003, II213, Randnr. 26).

12. Ferner ist nach der Rechtsprechung zwischen Streithilfeantragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die konkrete Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt ist, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern zu unterscheiden, die nur wegen der Ähnlichkeit ihrer Situation mit der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 15. November 1993 in der Rechtssache C76/93 P, Scaramuzza/Kommission, Slg. 1993, I5715 und I5721, Randnr. 11; Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 1993 in den Rechtssachen T97/92 und T111/92, Rijnoudt und Hocken/Kommission, Slg. 1993, II587, Randnr. 22, vom 8. Dezember 1993 in der Rechtssache T87/92, Kruidvat/Kommission, Slg. 1993, II1375, Randnr. 12, CAS Succhi di Frutta/Kommission, Randnr. 28, und BASF/Kommission, Randnr. 27).

13. Im vorliegenden Fall ist erstens hervorzuheben, dass die Klägerinnen hauptsächlich beantragen, die Entscheidung für nichtig zu erklären, jedenfalls teilweise ihre Artikel 2 und 3, soweit darin hinsichtlich (einer) der Klägerinnen bestimmt wird, dass die Beträge, die diese aufgrund der Anwendung des [zugrunde liegenden nationalen] Beschlusses erhalten hat (haben), als verbotene staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG anzusehen sind und/oder von der Klägerin (den Klägerinnen) zurückbezahlt werden müssen, und/oder die Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als aus ihr hervorgeht, dass die Beträge, die der Klägerin (den Klägerinnen) aufgrund des [zugrunde liegenden nationalen] Beschlusses gezahlt werden können oder müssen, von Rechts wegen als verbotene Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG gelten müssen.

14. Wie sich zweitens aus dem Wortlaut, den Begründungserwägungen und dem verfügenden Teil der Entscheidung ergibt, ist diese, obwohl sie in der Form einer einzigen Entscheidung und nur an einen einzigen Adressaten gerichtet ergangen ist und veröffentlicht wurde, als Bündel von 633 Individualentscheidungen zu verstehen, mit denen zum einen nach einer Einzelprüfung die Vereinbarkeit von 183 verschiedenen Subventionen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wurde, die das Königreich der Niederlande 183 namentlich genannten Tankstellen individuell gewährt hatte, und zum anderen die Unvereinbarkeit von Subventionen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wurde, die dieser Staat 450 namentlich genannten Tankstellen individuell gewährt hatte, und deren Rückforderung von den Empfängern anordnete. Sie kann nur für nichtig erklärt werden, soweit sie Tankstellenbetreiber betrifft, die mit ihrer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter obsiegt haben, und hat für die Tankstellenbetreiber Bestand, die keine Nichtigkeitsklage eingereicht haben (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C238/99 P, C244/99 P, C245/99 P, C247/99 P, C250/99 P bis C252/99 P und C254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I8375, Randnr. 100; Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T227/95, AssiDomän Kraft Products u. a./Kommission, Slg. 1997, II1185, Randnrn. 56 und 57, das aus anderen Gründen durch das Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1999 in der Rechtssache C310/97 P, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I5363, aufgehoben wurde, und Beschluss BASF/Kommission, Randnr. 31).

15. Drittens ist festzustellen, dass dann, wenn eine Person Nichtigkeitsklage erhebt, die von einer Entscheidung individuell betroffen ist, die aus einem Bündel von Einzelentscheidungen besteht, der Gemeinschaftsrichter nur mit den Teilen der Entscheidung befasst wird, die diese Person betreffen. Dagegen sind die Teile bezüglich anderer von ihr individuell betroffener Personen, die die Entscheidung nicht angefochten haben, nicht Teil des Streitgegenstands, mit dem das Gericht befasst ist (Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Randnr. 53).

16. Unter diesen Umständen hat Borrekuil ein Interesse am Erfolg der Anträge der Klägerin in der Hauptsache nur, soweit eine sich daraus ergebende teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung die Richtigkeit der in dieser Entscheidung in Bezug auf die Streithilfeantragstellerin getroffenen Feststellungen und Beurteilungen in Frage stellen und die Kommission demgemäß nach Artikel 233 EG dazu verpflichten würde, die in den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung vorgenommene Einbeziehung von Borrekuil in die Kategorie der Wiederverkäufer/Pächter zu korrigieren (vgl. entsprechend den Beschluss BASF/Kommission, Randnr. 34).

17. Aus dem Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (Randnrn. 56 und 71) ergibt sich aber klar, dass bei teilweiser Nichtigerklärung einer aus einem Bündel von Einzelentscheidungen bestehenden Entscheidung Artikel 233 EG nicht verlangt, dass die Kommission die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auf Antrag der Betroffenen insoweit zu überprüfen hat, als sie andere Personen als die Klägerin individuell betrifft.

18. Ein Interesse der oben in Randnummer 16 genannten Art stellt demnach kein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse im Sinne der oben in den Randnummern 11 und 12 zitierten Rechtsprechung dar, sondern allenfalls ein mittelbares und potenzielles Interesse (vgl. entsprechend den Beschluss BASF/Kommission, Randnr. 37).

19. Die vorstehenden Erwägungen werden nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass Borrekuil selbst ein eigenständiges Klagerecht gegen die Entscheidung hat, soweit diese sie betrifft, da dieser Umstand für die Frage unerheblich ist, ob Borrekuil ein berechtigtes Interesse am Beitritt zum vorliegenden Rechtsstreit glaubhaft machen kann. Unerheblich sind hierfür auch die Umstände, dass Borrekuil tatsächlich eine solche Klage erhoben und dass die Kommission eine Unzulässigkeitseinrede gegen diese Klage erhoben hat.

20. Im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer aus einem Bündel von Einzelentscheidungen bestehenden Entscheidung hat die Berücksichtigung der Begründung des Nichtigkeitsurteils, die die spezifischen Gründe der vom Gemeinschaftsrichter festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen lässt, nämlich nur den Zweck, die genaue Bedeutung des Tenors zu bestimmen. Ein Punkt der Begründung eines Nichtigkeitsurteils hat keine Verbindlichkeit für Personen, die nicht Partei des Verfahrens waren und für die das Urteil daher keine wie auch immer geartete Entscheidung enthalten kann (Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Randnr. 55).

21. Demnach kann eine etwaige Nichtigerklärung der Entscheidung insoweit, als diese die Klägerinnen betrifft, der Klage von Borrekuil nicht förderlich sein. Ebenso wenig kann eine etwaige Abweisung der Nichtigkeitsklage der Klägerinnen der Klage von Borrekuil abträglich sein.

22. Nach alledem kann das von Borrekuil geltend gemachte Interesse, dem Rechtsstreit beizutreten, nicht als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne des Artikels 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes angesehen werden. Ihr Streithilfeantrag ist daher zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

23. Nach Artikel 87 § 1 der Verfahrensordnung wird über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden. Da der vorliegende Beschluss das Verfahren in Bezug auf Borrekuil beendet, ist über die Kosten im Zusammenhang mit ihrem Streithilfeantrag zu entscheiden.

24. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre Kosten. Da Borrekuil mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, die Klägerinnen und die Beklagte insoweit aber keine Anträge gestellt haben, ist zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

beschlossen:

1. Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer wird zurückgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeverfahren.

Ende der Entscheidung

Zurück