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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 28.01.1999
Aktenzeichen: T-14/96
Rechtsgebiete: EG, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EG Art. 92 Abs. 1
EG Art. 173 Abs. 5
Verfahrensordnung Art. 48 § 2 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nach dem Wortlaut von Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages über die Klagefrist für Nichtigkeitsklagen kommt der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht.

Darf das beschwerdeführende Unternehmen aufgrund der ständigen Praxis der Kommission in dem betreffenden Bereich davon ausgehen, daß die Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens zur Prüfung von Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben wird, und wird diese Entscheidung dem Unternehmen nicht zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt, so beginnt die Klagefrist mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe.

2 Eine staatliche Maßnahme, durch die sich eine Behörde in Form eines Vertrages über den Erwerb von Reisegutscheinen verpflichtet, über mehrere Jahre Reisen von einem bestimmten Unternehmen zu erwerben, kann nicht allein deshalb von vornherein vom Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages ausgenommen werden, weil sich die Vertragsparteien zu gegenseitigen Leistungen verpflichten.

Hat die betreffende Vereinbarung Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da die Gutscheine nur während der Nebensaison verwendet werden können, so daß dem Unternehmen durch seine Mehrleistungen grundsätzlich keine erheblichen Zusatzkosten entstehen, und ist nicht ersichtlich, daß die Gesamtmenge dieser Gutscheine nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfs der betreffenden staatlichen Stelle festgesetzt wurde, so fällt eine solche Vereinbarung nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1.

In diesem Zusammenhang spielt der Umstand, daß die staatlichen Stellen möglicherweise kulturelle oder soziale Ziele verfolgen, keine Rolle bei der Qualifizierung der geprüften Vereinbarung im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 1. Denn diese Vorschrift unterscheidet nicht nach den Gründen und Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern bestimmt diese nach ihren Wirkungen. Diese Ziele werden jedoch von der Kommission berücksichtigt, wenn sie sich bei der Ausübung der ihr durch Artikel 93 des Vertrages eingeräumten Befugnis zur ständigen Überprüfung zur Vereinbarkeit einer bereits als staatliche Beihilfe qualifizierten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt äussert und ermittelt, ob diese Maßnahme unter eine der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 fallen kann.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 28. Januar 1999. - Bretagne Angleterre Irlande (BAI) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Entscheidung über die Einstellung eines nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Prüfungsverfahrens - Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. - Rechtssache T-14/96.

Entscheidungsgründe:

Der Klage zugrunde liegender Sachverhalt

1 Die Klägerin betreibt seit mehreren Jahren unter dem Handelsnamen "Brittany Ferries" eine Schiffahrtslinie zwischen den Häfen von Plymouth im Vereinigten Königreich und Santander in Spanien. Mit Schreiben vom 21. September 1992 richtete sie eine Beschwerde an die Kommission, in der sie sich gegen umfangreiche Beihilfen wandte, die der Bezirksrat von Vizcaya und die baskische Regierung der Ferries Golfo de Vizcaya SA, einer von der Vapores Surdíaz Bilbao SA gegründeten Gesellschaft (beide spanischen Rechts) und der P&O European Ferries (Portsmouth) Ltd, einer britischen Gesellschaft, für den Betrieb einer Schiffahrtslinie zwischen den Häfen von Portsmouth und Bilbao ab März 1993 gewähren sollten.

2 Die Beschwerdeführerin teilte der Kommission auf diese Weise verschiedene Informationen mit, über die sie bezueglich der Vereinbarung verfügte, die zwischen Ferries Golfo de Vizcaya und den baskischen Behörden unterzeichnet werden sollte und auf eine Subventionierung des Betriebes der Linie Bilbao-Portsmouth während der ersten drei Betriebsjahre abzielte. Ausserdem verlangte sie von der Kommission ausdrücklich die Einleitung eines Verfahrens nach den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag.

3 Mit Schreiben vom 30. November 1992 wurde die spanische Regierung aufgefordert, alle relevanten Auskünfte über die betreffende Beihilferegelung zu erteilen, damit die Kommission deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 des Vertrages prüfen könne. Nachdem die Kommission am 5. Februar 1993 ein Mahnschreiben an die spanische Regierung gerichtet hatte, antwortete diese am 1. April 1993.

4 Am 11. Februar 1993 machte die Klägerin der Kommission gegenüber in bezug auf die Ferries Golfo de Vizcaya gewährten Beihilfen ergänzende Ausführungen, in denen sie betonte, daß es wegen der unmittelbar bevorstehenden Aufnahme der Fährdienste auf der Linie Bilbao-Portsmouth dringend erforderlich sei, das in ihrer Beschwerde beantragte Prüfungsverfahren einzuleiten. Diese Linie stehe in unmittelbarem Wettbewerb mit der von ihr betriebenen Linie, und ihre Eröffnung unter den mit den spanischen Behörden vereinbarten Bedingungen könne ihren wirtschaftlichen Interessen schweren Schaden zufügen.

5 Aus dem Text der am 9. Juli 1992 vom Bezirksrat von Vizcaya sowie vom Ministerium für Handel und Tourismus der baskischen Regierung einerseits und von Ferries Golfo de Vizcaya andererseits unterzeichneten Vereinbarung (im folgenden: Vereinbarung von 1992 oder ursprüngliche Vereinbarung) geht hervor, daß sich die unterzeichnenden Behörden für den Zeitraum von März 1993 bis März 1996 verpflichteten, insgesamt 26 000 Reisegutscheine zu erwerben, die für die Schiffahrtslinie Bilbao-Portsmouth zu verwenden waren. Die finanzielle Gegenleistung, die die staatlichen Stellen Ferries Golfo de Vizcaya zu erbringen hatten, wurde auf maximal 911 800 000 PTA festgesetzt. Es wurde ein Passagiertarif von 34 000 PTA für 1993/94 und - vorbehaltlich von Änderungen - von geschätzten 36 000 PTA für 1994/1995 sowie geschätzten 38 000 PTA für 1995/96 vereinbart.

6 Am 29. September 1993 beschloß die Kommission, das in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Verfahren einzuleiten. Sie vertrat die Auffassung, daß die Vereinbarung von 1992 kein normales Handelsgeschäft darstelle, da sie den Erwerb einer im voraus bestimmten Anzahl von Gutscheinen während eines Zeitraums von drei Jahren betreffe, der vereinbarte Preis über dem Handelstarif liege, die Gutscheine selbst für ausgefallene oder zu anderen Häfen umgeleitete Reisen bezahlt werden müssten und die Vereinbarung eine Regelung enthalte, nach der eventuelle Verluste in den ersten drei Betriebsjahren verrechnet würden, so daß für Ferries Golfo de Vizcaya kein kommerzielles Risiko mehr bestehe. Aufgrund der ihr mitgeteilten Informationen war die Kommission der Ansicht, daß die Ferries Golfo de Vizcaya gewährte Beihilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstelle und nicht die Voraussetzungen erfuelle, um für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt zu werden.

7 Mit Schreiben vom 13. Oktober 1993 wurde diese Entscheidung der spanischen Regierung mitgeteilt, die aufgefordert wurde, zu bestätigen, daß sie alle Zahlungen im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission aussetzen werde, sowie Stellung zu nehmen und alle für die Beurteilung dieser Regelung erforderlichen Daten zu übermitteln.

8 Die Entscheidung, ein Verfahren betreffend die Ferries Golfo de Vizcaya durch Spanien gewährten Beihilfen einzuleiten, wurde durch Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1994, C 70, S. 5) den übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten bekanntgegeben, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu äussern.

9 Am 7. März 1995 trafen der Bezirksrat von Vizcaya und Ferries Golfo de Vizcaya eine neue Vereinbarung (im folgenden: Vereinbarung von 1995 oder neue Vereinbarung). Danach verpflichteten sich die staatlichen Stellen, im Zeitraum von Januar 1995 bis Dezember 1998 insgesamt 46 500 Gutscheine zu erwerben, die für die von Ferries Golfo de Vizcaya betriebene Schiffahrtslinie Bilbao-Portsmouth zu verwenden waren. Die von den staatlichen Stellen zu erbringende finanzielle Gegenleistung wurde auf insgesamt 985 500 000 PTA festgesetzt, davon 300 000 000 PTA im Jahr 1995, 315 000 000 PTA im Jahr 1996, 198 000 000 PTA im Jahr 1997 und 172 500 000 PTA im Jahr 1998. Für 1995 wurde ein Passagiertarif von 20 000 PTA vereinbart, für 1996 von 21 000 PTA, für 1997 von 22 000 PTA und für 1998 von 23 000 PTA. Diese Tarife wurden unter Berücksichtigung der vom Bezirksrat von Vizcaya eingegangenen langfristigen Erwerbsverpflichtung herabgesetzt. Sie wurden auf der Grundlage eines Referenztarifs von 22 000 PTA - dem für 1994 veröffentlichten Handelstarif - berechnet, der jährlich um 5 % und somit 1995 auf 23 300 PTA, 1996 auf 24 500 PTA, 1997 auf 25 700 PTA und 1998 auf 26 985 PTA heraufgesetzt wurde.

10 Am 7. Juni 1995 erließ die Kommission ihre Entscheidung über die Einstellung des wegen der Beihilfen zugunsten von Ferries Golfo de Vizcaya eingeleiteten Prüfungsverfahrens (im folgenden: angefochtene Entscheidung). Am selben Tag veröffentlichte sie die Pressemitteilung IP/95/579, in der der Erlaß dieser Entscheidung bekanntgegeben wurde und die eine Zusammenfassung der Gründe enthielt.

11 Mit Schreiben vom 12. und 16. Juni 1995 bat die Klägerin um Mitteilung des Wortlauts der angefochtenen Entscheidung. Daraufhin sandten ihr die Dienststellen der Kommission mit Telefax vom 19. Juni 1995 die Pressemitteilung zu.

12 Die angefochtene Entscheidung wurde der spanischen Regierung am 11. Juli 1995 mitgeteilt. Die Mitteilung an die übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten, die den Text dieser Entscheidung wiedergibt, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Dezember 1995 (ABl. C 321, S. 4) bekanntgegeben. Mit Telefax vom 8. Dezember 1995 übermittelten die Dienststellen der Kommission der Klägerin eine Kopie des in dieser Weise bekanntgegebenen Textes.

13 Vor Erhalt dieses Telefaxes hatte die Klägerin wiederholt gebeten, Kenntnis vom Wortlaut der Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1995 zu erhalten, da sie lediglich über die ihr am 19. Juni 1995 zugesandte Pressemitteilung verfüge. Am 28. November 1995 richtete sie an die Kanzlei des Gerichts eine Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr angeblich durch die Verspätung entstanden ist, mit der die Kommission ihr ihre Entscheidung mitgeteilt hat. Diese Klage ist am 18. Dezember 1995 unter dem Aktenzeichen T-230/95 eingetragen worden, nachdem die Klägerin Mitteilung vom Text der angefochtenen Entscheidung erhalten hatte.

Die angefochtene Entscheidung

14 Der Entscheidung zufolge wurde die ursprüngliche Vereinbarung ausgesetzt, nachdem die Kommission am 29. September 1993 beschlossen hatte, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten. Ferries Golfo de Vizcaya habe Maßnahmen getroffen, damit die Hilfe einschließlich eines 1 % über der englischen Zinsrate liegenden Zinssatzes zurückgezahlt werden könne.

15 Sodann heisst es in der angefochtenen Entscheidung, daß die Vereinbarung von 1995 mit Rücksicht auf die Bedenken der Kommission verschiedene bedeutsame Änderungen einführe. Die baskische Regierung sei nicht mehr Partei dieser Vereinbarung, die von 1995 bis 1998 gelten werde. Nach den der Kommission mitgeteilten Informationen sei die Zahl der vom Bezirksrat abzunehmenden Gutscheine auf der Grundlage der voraussichtlichen Nachfrage bestimmter einkommensschwacher und durch soziale und kulturelle Programme begünstigter Gruppen einschließlich Schülergruppen, Jugendliche und bejahrte Personen festgelegt worden. Der Stückpreis für die Gutscheine liege unter dem veröffentlichten Fahrkartenpreis für die betreffende Jahreszeit; dies entspreche der üblichen Marktpraxis von Mengenrabatten für Großkunden, die kommerzielle Dienste in Anspruch nähmen. Die übrigen Elemente der ursprünglichen Vereinbarung, die zu Bedenken Anlaß gegeben hätten, seien in der neuen Vereinbarung nicht mehr enthalten.

16 In der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission ferner fest, daß die Geschäftsergebnisse die Rentabilität des Fährdienstes von Ferries Golfo de Vizcaya belegten und daß diese Gesellschaft ihren Fährdienst ohne Inanspruchnahme staatlicher Förderung habe betreiben können. Sie habe keine Sonderrechte zur Nutzung des Hafens Bilbao, und ihre Liegeplatzpriorität werde durch ihre spezifischen Fahrpläne terminiert, so daß die Liegeplätze zu den übrigen Zeiten von anderen Schiffen genutzt werden könnten. Die neue Vereinbarung, die zum Nutzen der örtlichen Bevölkerung geschaffen worden sei, die die lokalen Fährdienste benutze, entspreche auf beiden Seiten einer normalen Geschäftsbeziehung mit unabhängiger Preisgestaltung für die angebotenen Dienste.

17 Die Kommission hat daher die Auffassung vertreten, daß die neue Vereinbarung keine staatliche Beihilfe darstelle, und das am 29. September 1993 eingeleitete Verfahren eingestellt.

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

18 Die Klageschrift, mit der die vorliegende Klage erhoben worden ist, ist am 1. Februar 1996 bei Kanzlei der Gerichts eingegangen.

19 Mit Schriftsätzen, die am 12. und 14. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Königreich Spanien und Ferries Golfo de Vizcaya die Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten beantragt. Mit Schreiben vom 28. Juni und 2. August 1996 hat die Klägerin die vertrauliche Behandlung des Dokuments in Anlage III zur Erwiderung gegenüber dem Königreich Spanien wie auch gegenüber Ferries Golfo de Vizcaya beantragt.

20 Mit Beschluß vom 13. November 1996 hat das Gericht (Erste erweiterte Kammer) den Streithilfeanträgen stattgegeben. Ausserdem hat das Gericht die Anträge der Klägerin auf vertrauliche Behandlung abgewiesen, ihr jedoch gestattet, die Entfernung des betreffenden Dokuments aus den Akten vor deren Weiterleitung an die Streithelfer zu erwirken. Die Klägerin hat innerhalb der ihr von der Kanzlei eingeräumten Frist einen entsprechenden Antrag gestellt.

21 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 7. Mai 1998 aufgefordert, den vollständigen Text der Vereinbarung von 1995 vorzulegen. Die Kommission hat dieses Dokument am 14. Mai 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

22 Die Parteien haben in der Sitzung vom 16. Juni 1998 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

23 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

- den Streithelfern die Kosten ihrer Streithilfe aufzuerlegen.

24 Die Kommission beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

25 Das Königreich Spanien, Streithelfer, beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, sie abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

26 Ferries Golfo de Vizcaya, Streithelferin, beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- sie als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, die der Streithelferin im vorliegenden Verfahren entstanden sind.

Zulässigkeit

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

27 Die Kommission, unterstützt von den Streithelfern, vertritt die Auffassung, daß die Klage verspätet erhoben und für unzulässig zu erklären sei. Von den in Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages genannten Ereignissen sei für den Beginn der Frist für die Klageerhebung dasjenige maßgeblich, das am frühesten eintrete, im vorliegenden Fall der Umstand, daß die Klägerin von der Handlung Kenntnis erlangt habe. Ein Vergleich zwischen dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegebenen Text der Entscheidung und dem Text der der Klägerin zugesandten Pressemitteilung ergebe, daß letztere die wesentlichen Teile der angefochtenen Entscheidung wiedergebe, insbesondere die Prüfung, aufgrund deren die Kommission zu dem Ergebnis gelangt sei, daß die Vereinbarung von 1995 keine staatliche Beihilfe darstelle. Folglich sei der Inhalt der Entscheidung vom 7. Juni 1995 der Klägerin mit Telefax vom 19. Juni 1995 zur Kenntnis gebracht worden, so daß die Klägerin von diesem Zeitpunkt an in der Lage gewesen wäre, ihr Klagerecht wahrzunehmen.

28 Die am 7. Juni 1995 innerhalb der Kommission verbreitete Pressemitteilung könne als anfechtbare Handlung angesehen werden, die der Klägerin am 19. Juni 1995 mitgeteilt worden sei. Die Bekanntgabe der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Dezember 1995 stelle nur die Bestätigung einer früheren Handlung dar, die die Klägerin nicht innerhalb der in Artikel 173 des Vertrages vorgeschriebenen Frist angefochten habe. Ausserdem sei die angefochtene Entscheidung der Klägerin nicht am 8. Dezember 1995 mitgeteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr die Entscheidung lediglich zugesandt worden, da sie am 11. Juli 1995 dem Königreich Spanien, ihrem einzigen Adressaten, mitgeteilt worden sei.

29 Die Klägerin macht geltend, daß die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht nur rechtlich unbegründet, sondern auch sachlich völlig unzutreffend sei. Es sei zumindest gewagt, wenn die Kommission jetzt behaupte, daß die Nichtigkeitsklage verspätet erhoben sei, obwohl sie sich geweigert habe, ihr den vollständigen amtlichen Text der angefochtenen Entscheidung vor seiner Bekanntgabe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zuzusenden.

30 Nach dem klaren und genauen Wortlaut von Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages könne die Klagefrist nur bei fehlender Bekanntgabe oder Mitteilung der Handlung zu einem anderen Zeitpunkt beginnen, nämlich an dem Tag, an dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt habe.

31 Zudem könne eine Pressemitteilung, deren Eigenheit darin bestehe, die Öffentlichkeit zusammengefasst, also unvollständig zu informieren, selbstverständlich weder klar und unmißverständlich den Inhalt einer Entscheidung der Kommission zur Kenntnis bringen noch einer Partei die Wahrnehmung ihres Klagerechts ermöglichen. Im übrigen genüge ein Vergleich zwischen dem Text der Pressemitteilung vom 7. Juni 1995 und dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegebenen Text, um festzustellen, daß die Pressemitteilung den Text der Kommissionsentscheidung, von deren Vorliegen sie berichte, bei weitem nicht vollständig wiedergebe.

Würdigung durch das Gericht

32 Gemäß Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages sind die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

33 Bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 35).

34 Zwar ist die Bekanntgabe der Entscheidungen der Kommission, ein Verfahren zur Prüfung von Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzustellen, keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Entscheidungen, doch werden diese nach einer ständigen Praxis, die die Kommission selbst insbesondere in ihrem in Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften (Band II A: Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen, 1995) veröffentlichten Schreiben vom 27. Juni 1989 an die Mitgliedstaaten sowie in ihrem XX. Bericht über die Wettbewerbspolitik (1990, Ziff. 170) mitgeteilt hat, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben.

35 Die streitige Entscheidung wurde am 1. Dezember 1995 bekanntgegeben. Zudem durfte die Klägerin aufgrund der genannten Praxis und der Tatsache, daß die Dienststellen der Kommission ihr gegenüber mit Schreiben vom 4. August 1995 speziell bestätigt hatten, daß die Entscheidung innerhalb der nächsten Wochen bekanntgegeben werde, davon ausgehen, daß diese Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben werde (in diesem Sinne Urteil Deutschland/Rat, a. a. O., Randnrn. 36 und 37).

36 Somit ist das Vorbringen der Kommission und der Streithelfer, die Klägerin habe bereits am 19. Juni 1995, dem Zeitpunkt der Übermittlung der Pressemitteilung durch Telefax, hinreichende Kenntnis von der angefochtenen Entscheidung erlangt, für die Bestimmung des Beginns des Klagefrist irrelevant. Im vorliegenden Fall ist nämlich das in Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages subsidiär genannte Kriterium der Kenntniserlangung von der Entscheidung nicht anzuwenden. Da feststeht, daß die Entscheidung der Klägerin nicht zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt wurde, hat die Klagefrist mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe begonnen (in diesem Sinne Urteil Deutschland/Rat, a. a. O., Randnr. 39).

37 Folglich ist die Einrede der Unzulässigkeit wegen verspäteter Klageerhebung als unbegründet zurückzuweisen.

Begründetheit

38 Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf vier Klagegründe. Mit dem ersten rügt sie eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, mit dem zweiten eine unzureichende Begründung der Entscheidung, mit dem dritten offensichtliche Fehler, mit denen diese Entscheidung behaftet sei, und mit dem vierten schließlich einen Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 und andere Bestimmungen des Vertrages durch die Kommission.

39 Mit einigen der im Rahmen des zweiten, des dritten und des vierten Klagegrundes vorgebrachten Argumente soll im wesentlichen gezeigt werden, daß die Kommission sich geirrt habe, als sie zu dem Ergebnis gelangt sei, daß die Zahlung bestimmter Beträge an Ferries Golfo de Vizcaya durch die baskischen Behörden zur Durchführung eines normalen Handelsgeschäfts und nicht zur Gewährung einer Subvention für den Betrieb dieses Unternehmens gehöre. Daher ist zunächst der Klagegrund zu prüfen, mit dem geltend gemacht wird, daß ein Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages vorliege, da die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, daß die Vereinbarung von 1995 keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstelle. Die von den Verfahrensbeteiligten im Rahmen der übrigen Klagegründe vorgetragenen Argumente sind daher zusammen zu prüfen und dabei neu einzuordnen, soweit sie sich auf den Klagegrund eines Verstosses gegen Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages beziehen.

Klagegrund eines Verstosses gegen Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

40 Im Rahmen ihres vierten Nichtigkeitsgrundes wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe Artikel 92 Absatz 1 fehlerhaft angewandt, da sie nicht versucht habe, zu ermitteln, ob der Grosseinkauf von Gutscheinen durch die spanischen Behörden die Marktstellung von Ferries Golfo de Vizcaya gegenüber anderen Wettbewerbern verstärke (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11). Die Qualifizierung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe hänge entgegen dem, was aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, nicht von der Rentabilität oder Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens ab. Ausserdem verstärke die sich über mehrere Jahre erstreckende Garantie des Erwerbs von Gutscheinen zwangsläufig die Stellung des begünstigten Unternehmens, indem sie es ihm z. B. ermögliche, ohne Risiko Sonderpreisaktionen zu organisieren, mit denen den Konkurrenten des Unternehmens Kundschaft abgeworben werden solle.

41 Die gegenüber der Kommission geltend gemachte soziale Zielsetzung der Vereinbarung von 1995 sei nur ein Vorwand, und die staatlichen Interventionen seien jedenfalls nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von der Qualifizierung als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages ausgenommen. Die Klägerin zitiert insoweit das Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnrn. 20 und 21). Selbst wenn es diese soziale Zielsetzung gegeben hätte, was sie bestreite, seien die festgelegten Modalitäten nicht erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Die Organisation von Reisen zu einem Sozialtarif setze nicht zwangsläufig voraus, daß die Reisen auf eine ganz bestimmte Art und Weise, vorliegend durch den Schiffsverkehr, und durch ein einziges Unternehmen durchgeführt würden.

42 Im Rahmen ihres zweiten Nichtigkeitsgrundes, mit dem ein Begründungsmangel gerügt wird, macht die Klägerin geltend, daß in der streitigen Entscheidung nicht nachgewiesen werde, daß es bestimmte Projekte gebe, die den Erwerb von Gutscheinen mehrere Jahre im voraus erforderlich machten. Die tatsächliche Verwendung der Gutscheine, zu deren Erwerb sich die baskischen Behörden für den Zeitraum von 1995 bis 1998 verpflichtet hätten, sei daher zweifelhaft. Sie habe die Befürchtung geäussert, daß der Erwerb der Gutscheine durch die staatlichen Stellen fiktiver Natur sei und eine versteckte Subventionierung darstelle. Nach der Praxis der Schiffsgesellschaften brauche eine Behörde, die Gutscheine erwerben wolle, keine Vereinbarung wie die vorliegende zu treffen. Es genüge, wenn sie die Gutscheine an dem Tag erwerbe, an dem ein bestimmtes Projekt feststehe, da die Tarife stets Sonderpreise für Gruppen vorsähen und stets die Möglichkeit bestehe, Preise auszuhandeln.

43 Was die tatsächliche Existenz der von den baskischen Behörden angeführten Projekte betrifft, so kritisiert die Klägerin die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Bezugnahmen auf "die Erfahrungen mit anderen ähnlichen Sozialprogrammen" und auf das grosse Interesse der "während des spanischen Bürgerkriegs nach dem Vereinigten Königreich emigrierten Personen". Sie fragt sich, welche Sozialprogramme der Kommission bei ihrer Prüfung zum Vergleich gedient haben und wie groß die Zahl der früher im Vereinigten Königreich im Exil gewesenen Personen sei, die noch lebten und die Linie ihrer Konkurrentin benutzen wollten, um die Stätten ihres vorübergehenden Exils zu besuchen.

44 Ausserdem habe die Kommission zu Unrecht angenommen, daß die Vereinbarung von 1995 nicht die Punkte enthalte, die zuvor beanstandet worden seien, da sie möglicherweise eine staatliche Beihilfe enthielten. Der erste dieser Punkte, der im voraus beschlossene Erwerb von Gutscheinen für einen Zeitraum von drei oder vier Jahren, sei nicht weggefallen und finde sich auch in der neuen Vereinbarung.

45 Die Klägerin kritisiert die Unsicherheit, die durch die Formulierung des Grundes entstehe, weshalb zwischen Ferries Golfo de Vizcaya und dem Bezirksrat eine normale Geschäftsbeziehung bestehe; diesen Grund betrachte sie aber als wesentlich im Aufbau der angefochtenen Entscheidung.

46 Die Kommission könne sich nicht ausschließlich auf das vom betreffenden Mitgliedstaat verfolgte oder geltend gemachte soziale Ziel beziehen, ohne sich mit den Auswirkungen zu beschäftigen, die die ausgezahlten Beträge auf die Konkurrenz hätten (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnrn. 26 bis 28, und vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439). Sie hält im übrigen die von der Kommission vorgenommene Analyse der Entwicklung des Wettbewerbs zwischen den beiden Schiffahrtslinien für unzutreffend. Die entscheidende Frage sei nicht die, ob Brittany Ferries aufgrund der Eröffnung einer neuen, von den spanischen Behörden unterstützten Linie Verluste erlitten habe. Es gehe vielmehr darum, ob das konkurrierende Unternehmen bei Ausbleiben der Beihilfe vom Markt verschwunden wäre oder ob von der Gründung eines solchen Unternehmens abgesehen worden wäre (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Philip Morris/Kommission, a. a. O., und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85, Belgien /Kommission, Slg. 1986, 2321).

47 Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes, mit dem angebliche offensichtliche Fehler der Kommission gerügt werden, fügt die Klägerin hinzu, daß es sich bei der dem Gericht vorbehaltenen Prüfung der angefochtenen Entscheidung, der zufolge die neue Vereinbarung keine staatliche Beihilfe sei, um die Auslegung und Anwendung des in Artikel 92 des Vertrages enthaltenen Begriffes der staatlichen Beihilfe handele. Da die Kommission in diesem Bereich über keine ausschließliche Zuständigkeit verfüge, lasse sich die gerichtliche Prüfung nicht auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränken (Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651, Randnr. 54).

48 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausserdem ein Argument vorgetragen, das sich auf die Prüfung des Wortlauts der Vereinbarung von 1995 stützt, von dem sie erst wenige Tage vor der Verhandlung Kenntnis erlangt habe, nachdem die Kommission auf Verlangen des Gerichts den vollständigen Text dieser Vereinbarung zu den Akten gereicht habe. Die neue Vereinbarung habe, um die Einwände gegen die Vereinbarung von 1992 auszuräumen, lediglich den Einheitspreis der einzelnen Gutscheine gesenkt, so daß er nicht den veröffentlichten Handelstarif für die betreffenden Fährdienste überschritten habe. Da jedoch die Zahl der von den spanischen Behörden erworbenen Gutscheine von 26 000 auf 46 500 erhöht worden sei, sei die Ferries Golfo de Vizcaya im Rahmen der Vereinbarung von 1995 gewährte Gesamtsubvention mit 985 500 000 PTA sogar etwas höher als die in der Vereinbarung von 1992 vorgesehene. Die Feststellung der Kommission, daß die Änderung der Vereinbarung zwischen den staatlichen Stellen und Ferries Golfo de Vizcaya geeignet sei, die Elemente einer staatlichen Beihilfe zu beseitigen, die sie in der ursprünglichen Vereinbarung ausgemacht habe, sei nicht zutreffend.

49 Die Kommission bestreitet den behaupteten Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages und vertritt die Auffassung, daß die angefochtene Entscheidung die Gründe klar genannt habe, aus denen sie festgestellt habe, daß die neue Vereinbarung keine staatliche Beihilfe sei. Der erste Grund beruhe auf der Prüfung der betreffenden Vereinbarung, die nicht die fünf Punkte enthalte, die zuvor in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages beanstandet worden seien, weil sie möglicherweise staatliche Elemente enthielten. Die Lebensfähigkeit von Ferries Golfo de Vizcaya sei nur eines der von der Kommission untersuchten Elemente, die sie in ihrer Entscheidung bestärkten. Im übrigen bestätigten die von der Klägerin selbst vorgelegten Daten die Tatsache, daß Ferries Golfo de Vizcaya lebensfähig sei.

50 Bei der Einleitung des Prüfungsverfahrens sei sie davon ausgegangen, daß die Elemente, die möglicherweise eine staatliche Beihilfe bildeten, 7 % der Betriebskosten des begünstigten Unternehmens entsprochen hätten. Wegen des Suspensiveffekts, den jede Entscheidung über die Verfahrenseinleitung habe, und weil die zuvor ausgezahlten Beträge gesperrt worden seien und ihre Rückzahlung garantiert gewesen sei, habe Ferries Golfo de Vizcaya in Wirklichkeit in all den Jahren, um die es gehe, ohne Unterstützung durch eine staatliche Beihilfe gearbeitet. Ausserdem habe sich der Markt für den Schiffsverkehr zwischen Nordspanien und dem Süden des Vereinigten Königreichs auf das Doppelte vergrössert, und beide Betreiber hielten einen etwa gleich grossen Anteil an diesem Markt. Die Eröffnung einer neuen Linie habe daher keinen Rückgang in der Nachfrage zum Nachteil der Klägerin verursacht.

51 Die Kommission äussert Bedenken gegen die Zulässigkeit einiger Argumente, die die Klägerin in ihrer Erwiderung vorgebracht hat. Die Klägerin sei nicht imstande gewesen, ihren Klagegrund, daß die Entscheidung unzureichend begründet sei, zu untermauern. Die Vorwürfe, die Kommission habe sich nicht mit den Auswirkungen des langfristigen Grosseinkaufs von Gutscheinen auf die Konkurrenz auseinandergesetzt und nicht festgestellt, daß ein zuvor beanstandeter Punkt der ursprünglichen Vereinbarung auch in der Vereinbarung von 1995 vorkomme, könnten nicht als Erläuterung dieses Klagegrundes angesehen werden. Sie erklärten auch nicht den von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Klagegrund eines offensichtlichen Fehlers. Da es sich um neue Argumente handele, fordert die Beklagte das Gericht auf, sie für unzulässig zu erklären.

52 Was die in der Entscheidung erwähnten ähnlichen Sozialprogramme angehe, so betreffe die berücksichtigte Erfahrung nicht die Fährverbindungen zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich, sondern Programme im Vereinigten Königreich und auch in Spanien, die u. a. den Verkehr zwischen der Halbinsel und Lateinamerika erfassten. Die - ergänzende - Bezugnahme auf die Veteranen des spanischen Bürgerkriegs sei dadurch gerechtfertigt, daß sich deren Verband im Verfahren ordnungsgemäß geäussert habe. Indem die Klägerin Zweifel an der tatsächlichen Verwendung der im voraus erworbenen Gutscheine äussere, unterstelle sie den verantwortlichen Behörden, die der Kommission die nötigen Prognosen geliefert hätten, bestimmte Absichten. Die Klägerin verlasse somit den Bereich der Begründung der Handlung und wende sich dem Bereich ihrer ordnungsgemässen Durchführung zu, die besondere Probleme aufwerfe und in deren Rahmen die Kommission und die möglichen Beschwerdeführer jeweils ihre eigene Rolle spielten.

53 Auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß ihr ursprünglicher Standpunkt, der in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages dargelegt sei, 1993 auf der Grundlage der ihr damals zur Verfügung stehenden Informationen zustande gekommen sei und keine endgültige Beurteilung der Frage darstelle, ob eine staatliche Beihilfe zugunsten von Ferries Golfo de Vizcaya vorliege. Ausserdem hätten ihr, während sie die neue Vereinbarung geprüft habe, die spanischen Behörden glaubhafte Informationen über Kultur- und Sozialprogramme, wie diejenigen von Inserso (Nationales Institut für Sozialdienste), übermittelt, die den Vorerwerb grosser Mengen von Gutscheinen durch die staatlichen Stellen rechtfertigten. Diese Angaben, die nicht in den Akten der Kommission gestanden hätten, als diese sich zur Vereinbarung von 1992 geäussert habe, seien ausschlaggebend für die Änderung ihrer ursprünglichen Beurteilung in bezug auf die Art der Grosseinkäufe von Gutscheinen gewesen.

54 Nach Auffassung des Königreichs Spanien, das dem Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten ist, fehlen im vorliegenden Fall die erforderlichen Elemente, um von einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages sprechen zu können. In der mündlichen Verhandlung hat das Königreich Spanien drei wesentliche Voraussetzungen des Begriffes der Beihilfe genannt, die in der vorliegenden Rechtssache fehlten: Es sei kein Vorteil gewährt worden, die Vereinbarung begünstige nicht ein bestimmtes Unternehmen, und der Wettbewerb sei nicht verfälscht worden.

55 Ferries Golfo de Vizcaya sei kein Vorteil gewährt worden, da die Gutscheine gemäß der neuen Vereinbarung zu einem unter dem Marktpreis liegenden Preis gekauft würden. Dies entspreche einer gängigen Praxis, wobei der vom Verkäufer gewährte Preisnachlaß die Gegenleistung für die vom Käufer im voraus eingegangene Verpflichtung darstelle, über mehrere Jahre eine grosse Zahl von Fahrkarten zu erwerben.

56 Die baskischen Behörden hätten nicht beabsichtigt, ein bestimmtes Unternehmen zu begünstigen. Es gebe nur einen Betreiber, der in der Lage sei, die Beförderungsleistungen zu erbringen, die die Bezirksbehörden für die in ihrem Gebiet wohnenden Personen verlangten. Da sich der Hafen, den die Linie der Klägerin befahre, ausserhalb des Gebietes von Vizcaya, und zwar weit entfernt davon, befinde, sei die Behauptung, der Bezirksrat hätte die betreffende Vereinbarung mit dieser Schiffahrtsgesellschaft schließen müssen, nicht hinnehmbar.

57 Das Königreich Spanien bestreitet ferner, daß der Abschluß einer solchen Vereinbarung zu Wettbewerbsverzerrungen geführt habe. Erstens entsprächen die Beträge, die die staatlichen Stellen Ferries Golfo de Vizcaya im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung gezahlt hätten, kaum 5 % bis 7 % der für die Einrichtung der neuen Schiffahrtslinie notwendigen Investitionen. Es könne daher unmöglich behauptet werden, daß diese Linie ohne die Intervention der spanischen Behörden nicht eingerichtet worden wäre. Zweitens sei die Linie Santander-Plymouth durch die Eröffnung der Linie Bilbao-Portsmouth nicht wesentlich beeinträchtigt worden. Der Umstand, daß die Klägerin keine Verluste erlitten habe und in den ersten Jahren nach der Einrichtung der neuen Linie sogar ihre Marktanteile erhöht habe, zeige, daß die Eröffnung der Linie hauptsächlich zu einem Anstieg der Nachfrage geführt habe.

58 Darüber hinaus hätten die baskischen Behörden seit einigen Jahren eine Politik der Unterstützung von Reisen einkommensschwacher Personen betrieben, für die die in der vorliegenden Rechtssache angeführten Kultur- und Sozialprogramme nur eines von mehreren Beispielen seien, die das Königreich Spanien in der mündlichen Verhandlung genannt habe. Die mit Ferries Golfo de Vizcaya geschlossene Vereinbarung habe daher keinen Ausnahmecharakter. Sie sei vielmehr Teil eines allgemeinen Aktionsplans, der auch von anderen Regionalgemeinschaften sowie auf nationaler Ebene verfolgt werde.

59 Die Streithelferin Ferries Golfo de Vizcaya führt aus, daß die von den baskischen Behörden eingegangene Verpflichtung zum Vorerwerb bestimmter Mengen von Gutscheinen, die während eines bestimmten Zeitraums zu verwenden seien, ein völlig normales Handelsgeschäft im Rahmen der Tätigkeiten von Schiffahrtsgesellschaften sei. Sie verweist auf Reservierungsverträge mit sogenannten "ITX"-Unternehmern, die ebenfalls im voraus grosse Mengen von Touristen-Fahrkarten kauften und daher Mengenrabatt erhielten. Die diesen Unternehmern gewährten Nachlässe schwankten je nach Umfang und Dauer ihrer Verpflichtung zwischen 5 % und 30 % des veröffentlichten Tarifs. Die in der Vereinbarung mit dem Bezirksrat von Vizcaya vorgesehene Ermässigung von etwa 15 % sei angemessen und entspreche der gängigen Praxis bei diesem Vertragstyp.

60 Die Streithelferin weist die Behauptung der Klägerin zurück, daß die Bezirksbehörden, um einen Mengenrabatt zu erhalten, nicht darauf angewiesen seien, im voraus Gutscheine zu erwerben, die für die Organisation ihrer Kultur- und Sozialreisen bestimmt seien. Da diese Behörden eine Langzeitverpflichtung eingingen, kämen sie in den Genuß grösserer Preisnachlässe. Ausserdem könnten sie sicherstellen, daß die für die Durchführung ihrer Programme erforderlichen Plätze verfügbar seien, und auf diese Weise zusätzliche Kosten vermeiden.

61 Zum tatsächlichen Bestehen einer Nachfrage, die den betreffenden Kaufvertrag rechtfertigen könnte, hat Ferries Golfo de Vizcaya in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß sich die von den Bezirksbehörden entwickelten Programme insbesondere in den Rahmen des Ferienprogramms von Inserso für Senioren einfügten, das in der am 7. Juni 1995 von der Kommission veröffentlichten Pressemitteilung genannt worden sei. Ungefähr 50 % der von den staatlichen Stellen insgesamt erworbenen Gutscheine seien bereits von den Zielgruppen dieser Programme verwendet worden. Die Verwendung der Gutscheine könne aufgeschoben werden, doch sei ihre Gültigkeit auf Überfahrten in der Nebensaison beschränkt.

62 Die Beträge, die sie aufgrund der Vereinbarungen mit den baskischen Behörden erhalten habe, seien zu niedrig, als daß sie sich tatsächlich auf ihre Lebensfähigkeit auswirken könnten. Zum Zeitpunkt der Einrichtung der neuen Linie im Jahr 1993 hätten die Einnahmen aus der Vereinbarung mit den staatlichen Behörden 3,6 % ihres Umsatzes betragen. Berücksichtige man ihre Betriebskosten für dasselbe Jahr, so sei klar, daß die Eröffnung der Linie Bilbao-Portsmouth nicht von den betreffenden Einnahmen abhängig gewesen sei. Von November 1993 bis 1995 sei der Gutscheinverkauf im übrigen ausgesetzt gewesen. Die Einnahmen aus der neuen Vereinbarung seien noch niedriger, da sie sich auf ungefähr 5,1 % ihres Umsatzes im Jahr 1995 und auf 4 % im Jahr 1997 beliefen.

63 Darüber hinaus bestätige der Hinweis auf ihre Lebensfähigkeit in der Entscheidung, daß die Kommission tatsächlich geprüft habe, ob der Bezirksrat von Vizcaya wie ein Privatbetreiber gehandelt habe, der über mehrere Jahre grosse Mengen von Gutscheinen erwerben wolle. Im Rahmen einer normalen Geschäftsbeziehung sei die Prüfung der Lebensfähigkeit des Vertragspartners ein wesentlicher Aspekt. Im übrigen hätte sie, wenn die Klägerin einen Fährdienst vom Hafen in Bilbao aus angeboten hätte, mit ihr beim Verkauf von Gutscheinen an die Bezirksbehörden konkurrieren können. Der Fährdienst der Klägerin habe seinen Heimathafen aber in Santander, das in einer anderen Region liege.

Würdigung durch das Gericht

64 Da die Kommission und die Streithelfer die Zulässigkeit bestimmter Argumente bestreiten, auf die die Klägerin ihre Klage stützt, ist zunächst zu prüfen, ob alle im vorliegenden Nichtigkeitsgrund zusammengefassten Argumente vom Gericht berücksichtigt werden können.

65 Nach Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

66 Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, daß die Argumente, die im Kern eng mit dem Nichtigkeitsgrund des Verstosses gegen Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages zusammenhängen, nicht als neue Angriffsmittel im Sinne der Verfahrensordnung angesehen werden können, obwohl sie erstmals in der Erwiderung vorgebracht worden sind. Es wird nicht bestritten, daß die Klägerin diesen Nichtigkeitsgrund in der Klageschrift geltend gemacht hat und daß sie bereits zu diesem Zeitpunkt tatsächliche und rechtliche Argumente zu seiner Begründung vorgebracht hat. Die Argumente bezueglich der fehlenden Prüfung der Auswirkungen des langfristigen Grosseinkaufs von Gutscheinen auf den Wettbewerb sowie bezueglich des zuvor beanstandeten Punktes der ursprünglichen Vereinbarung, der noch immer in der Vereinbarung von 1995 vorkomme, stellen in Wirklichkeit die Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffsmittels dar. Folglich wird ihr Vorbringen im Stadium der Erwiderung vom Gemeinschaftsrichter zugelassen (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 125).

67 Zwar sind einige Argumente der Klageschrift ausdrücklich im Rahmen anderer Nichtigkeitsgründe vorgebracht worden. Diese Argumente sind aber a fortiori für zulässig zu erklären, da die Kommission Gelegenheit hatte, darauf bereits in der Klagebeantwortung einzugehen. Etwaige Qualifizierungsfehler einer Partei kann das Gericht unabhängig davon, ob sie von den Gegenparteien entdeckt worden sind, nicht daran hindern, bei seiner Beurteilung der Begründetheit eines ordnungsgemäß vorgebrachten Angriffsmittels sämtliche damit zusammenhängenden Argumente zu berücksichtigen.

68 Nach Auffassung der Kommission und der Streithelfer hätten die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente, die auf eine Prüfung des Wortlauts der Vereinbarung von 1995 gestützt sind, in der Klageschrift dargelegt werden müssen. Die Vereinbarung sei ein öffentliches Dokument, das die Klägerin ohne Schwierigkeiten vor Klageerhebung hätte einsehen können.

69 Insoweit ist erstens festzustellen, daß die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente ebenfalls in engem Zusammenhang mit dem Klagegrund des Verstosses gegen Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages stehen. Zweitens enthalten die Akten keinen Beleg dafür, daß die Klägerin den Text der Vereinbarung von 1995 tatsächlich erhalten hatte, bevor er zu den Akten der vorliegenden Rechtssache gereicht wurde. Daher ist, ohne daß geprüft werden müsste, weshalb der Klägerin das betreffende Dokument nicht zur Verfügung stand, um dessen Erhalt sie sich im übrigen bei der Kommission bemüht hatte, davon auszugehen, daß die auf der Prüfung des Wortlauts dieser Vereinbarung beruhenden Argumente auf Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, und daher für zulässig zu erklären sind.

70 Was die Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes betrifft, so ist zwischen den Parteien unstreitig, daß sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht zur Vereinbarkeit der Ferries Golfo de Vizcaya gewährten angeblichen Subvention mit dem Gemeinsamen Markt geäussert hat, sondern lediglich den in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages genannten Begriff der staatlichen Beihilfe ausgelegt und auf den vorliegenden Fall angewandt hat. Denn als Begründung für ihre Entscheidung, das gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitete Verfahren einzustellen, hat die Kommission ausdrücklich festgestellt, daß "[d]ie neue Vereinbarung, die für die Jahre 1995 bis 1998 gilt,... keine Elemente staatlicher Beihilfe [enthält]".

71 Um festzustellen, ob eine Vereinbarung, durch die sich eine Behörde verpflichtet, über mehrere Jahre bestimmte Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen zu erwerben, in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages fällt, ist daran zu erinnern, daß diese Vorschrift verhindern soll, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die den Wettbewerb in verschiedener Form durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 26, und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 8). Folglich kann eine zugunsten eines Unternehmens getroffene staatliche Maßnahme in Form eines Vertrages über den Erwerb von Reisegutscheinen nicht allein deshalb von vornherein vom Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages ausgenommen werden, weil sich die Vertragsparteien zu gegenseitigen Leistungen verpflichten.

72 Von dieser Auslegung des Artikels 92 des Vertrages ist die Kommission übrigens in ihrer Entscheidung vom 29. November 1993 über die Einleitung des in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens wegen der durch die ursprüngliche Vereinbarung eingeführten Beihilferegelung ausgegangen. Obwohl nach Ansicht der spanischen Regierung die Ferries Golfo de Vizcaya gewährte finanzielle Leistung die Gegenleistung für die von den Regionalbehörden erworbenen Gutscheine darstellte, hat die Kommission die Auffassung vertreten, daß die Vereinbarung von 1992 Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalte, da die für dieses Geschäft vereinbarten Bedingungen nicht denen einer normalen Geschäftsbeziehung entsprächen. Um den Vorteil zu belegen, den die staatlichen Stellen dem begünstigten Unternehmen gewährt hatten, hat sie bestimmte Aspekte dieser Vereinbarung herausgestellt (siehe oben, Randnr. 6).

73 Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung sowie aus der Argumentation, die die Kommission im vorliegenden Verfahren entwickelt hat, geht hervor, daß die Änderung ihrer Beurteilung in bezug auf die Frage, ob eine staatliche Beihilfe zugunsten von Ferries Golfo de Vizcaya vorlag, auf zwei Hauptüberlegungen beruht. Erstens enthalte die Vereinbarung von 1995 nicht mehr die bei Abschluß der Prüfung der ursprünglichen Vereinbarung beanstandeten Punkte, weshalb die neue Vereinbarung als normales Handelsgeschäft anzusehen sei. Zweitens hätten die spanischen Behörden dadurch, daß sie das Bestehen der Kultur- und Sozialprogramme bewiesen hätten, die sie für im Bezirk von Vizcaya wohnende Personen organisierten, hinreichend begründet, daß sie tatsächlich den betreffenden Kaufvertrag hätten schließen müssen, um die Gutscheine an die durch diese Programme Begünstigten verteilen zu können.

74 Zunächst ist also zu prüfen, ob diese Vereinbarung, wie die Kommission behauptet, nicht mehr die Elemente enthält, die sie zu der Schlußfolgerung veranlasst hatten, daß die ursprüngliche Vereinbarung in den Anwendungsbereich des Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages falle. Einige Elemente, wie die Entrichtung eines über dem veröffentlichten kommerziellen Preis liegenden Einheitspreises für die Gutscheine durch die staatlichen Stellen und die Veränderung der Gesamtsubvention nach Maßgabe der positiven oder negativen Unternehmensergebnisse, tauchen tatsächlich im Text der Vereinbarung von 1995 nicht mehr auf. Gleichwohl sieht die neue Vereinbarung, wie die Klägerin feststellt, immer noch den Erwerb einer im voraus bestimmten Zahl von Gutscheinen über mehrere Jahre vor und sichert Ferries Golfo de Vizcaya trotz der Senkung des einheitlichen Referenzpreises Gesamteinnahmen, die den in der ursprünglichen Vereinbarung festgelegten Einnahmen nicht nur entsprechen, sondern sogar noch leicht darüber hinausgehen.

75 Aufgrund dieser Umstände genügt die Tatsache, daß der Wortlaut der Vereinbarung von 1995 insbesondere hinsichtlich der langfristigen Erwerbsverpflichtung und der dem Käufer gewährten Mengenrabatte mit dem Wortlaut der Verträge vergleichbar ist, die im allgemeinen zwischen Schiffahrtsgesellschaften und sogenannten "ITX"-Privatunternehmern geschlossen werden, nicht für die Feststellung, daß der Erwerb von Gutscheinen durch den Bezirksrat von Vizcaya den Charakter eines normalen Handelsgeschäfts hat.

76 Aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht schließen, daß ausschlaggebend für die in der Vereinbarung von 1995 genannte Zahl der Gutscheine ein Anstieg des tatsächlichen Bedarfs der staatlichen Stellen war, der den Erwerb von insgesamt 46 500 in den Jahren 1995 bis 1998 auf der Linie Bilbao-Portsmouth zu verwendenden Gutscheine erforderlich gemacht hätte, während ursprünglich für die Jahre 1993 bis 1996 nur insgesamt 26 000 Gutscheine benötigt wurden. Darüber hinaus ist der Vorteil, der die Wettbewerbsstellung von Ferries Golfo de Vizcaya stärken konnte, nicht bereits deshalb entfallen, weil das begünstigte Unternehmen verpflichtet ist, eine grössere Menge von Beförderungsleistungen gegen eine relativ unverändert gebliebene finanzielle Leistung zu erbringen. Da die von den spanischen Behörden erworbenen Gutscheine nur während der Nebensaison verwendet werden können, entstehen dem Unternehmen durch seine Mehrleistungen grundsätzlich keine erheblichen Zusatzkosten, weshalb die neue Vereinbarung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten die gleichen Auswirkungen hat, wie sie der Vereinbarung von 1992 angelastet werden konnten.

77 Nach ständiger Rechtsprechung schließt weder der verhältnismässig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismässig geringe Grösse des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnrn. 40 bis 42, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 48). Im vorliegenden Fall beeinträchtigt die streitige Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da das begünstigte Unternehmen Strecken zwischen Städten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, bedient und mit Schiffahrtsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten in Wettbewerb steht (in diesem Sinne Urteil Vlaams Gewest/Kommission, a. a. O., Randnr. 52). Daher ist die Bemerkung der Streithelfer, die durch die Vereinbarung mit den staatlichen Behörden entstandenen Einnahmen machten nur einen geringen Prozentsatz des Jahresumsatzes von Ferries Golfo de Vizcaya aus, für die Prüfung der Frage irrelevant, ob die betreffende staatliche Maßnahme unter den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fällt.

78 Wenn eine von den staatlichen Stellen gewährte finanzielle Hilfe die Position eines Unternehmens gegenüber Konkurrenzunternehmen verstärkt, fällt sie in den Anwendungsbereich des Artikels 92. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, daß die Eignung einer Finanzhilfe, die Wettbewerbsstellung des begünstigten Unternehmens zu verstärken, nach Maßgabe des diesem Unternehmen gewährten Vorteils beurteilt wird, ohne daß die Unternehmensergebnisse seiner Konkurrenten zu untersuchen sind (in diesem Sinne Urteile Philip Morris/Kommission, a. a. O., Randnrn. 10 und 11, und Belgien/Kommission, a. a. O., Randnrn. 22 und 23).

79 Die zweite Hauptüberlegung, auf die die Kommission ihre Entscheidung stützt, die Vereinbarung von 1995 sei keine staatliche Beihilfe, ist in dem Sinne zu verstehen, daß die Organisation bestimmter Programme, soweit diese die Benutzung der Schiffahrtslinie Bilbao-Portsmouth durch verschiedene Gruppen gebietsansässiger Personen mit sich bringen, objektiv beweisen kann, daß die spanischen Behörden tatsächlich darauf angewiesen sind, bei Ferries Golfo de Vizcaya eine bestimmte Menge von Gutscheinen zu erwerben. Wie jedoch das Gericht bereits oben in Randnummer 76 festgestellt hat, geht aus den Akten nicht hervor, daß die Gesamtmenge der im Rahmen der Vereinbarung von 1995 vom Bezirksrat von Vizcaya erworbenen Gutscheine nach Maßgabe seines tatsächlichen Bedarfs festgesetzt wurde. Dagegen ergibt sich aus den Akten, daß es - um die aufgrund dieser Vereinbarung gewährte Leistung auf dem gleichen Niveau zu halten wie die in der ursprünglichen Vereinbarung vorgesehene Leistung - erforderlich war, die von den staatlichen Stellen zu erwerbende Gesamtzahl von Gutscheinen beträchtlich zu erhöhen, da der einheitliche Referenzpreis gesenkt worden war.

80 Die Feststellung, daß die Vereinbarung von 1995 kein normales Handelsgeschäft ist, drängt sich für das Gericht um so mehr auf, als, wie die Klägerin bemerkt, die Beträge, die Ferries Golfo im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung gezahlt worden waren, von der die Parteien aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 29. September 1993 Abstand genommen hatten, dem begünstigten Unternehmen so lange zur Verfügung standen, bis der Abschluß einer neuen Vereinbarung es ihm ermöglichte, seine Schulden und Forderungen gegenüber dem Bezirksrat von Vizcaya zu verrechnen.

81 Zudem ist darauf hinzuweisen, daß die kulturellen und sozialen Ziele, die die spanischen Behörden möglicherweise verfolgen, bei der Qualifizierung der Vereinbarung von 1995 im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages keine Rolle spielen. Denn nach ständiger Rechtsprechung unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 nicht nach den Gründen und Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern bestimmt diese nach ihren Wirkungen (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 27, und in der Rechtssache Frankreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 20, sowie Urteil des Gerichts in der Rechtssache FFSA u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 195). Diese Ziele werden jedoch von der Kommission berücksichtigt, wenn sie sich bei der Ausübung der ihr durch Artikel 93 des Vertrages eingeräumten Befugnis zur ständigen Überprüfung zur Vereinbarkeit einer bereits als staatliche Beihilfe qualifizierten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt äussert und ermittelt, ob diese Maßnahme unter eine der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 fallen kann (in diesem Sinne Beschluß des Gerichts vom 18. Februar 1998 in der Rechtssache T-189/97, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 1998, II-335, Randnr. 40).

82 Nach alledem stützt sich die von der Kommission vorgenommene Beurteilung, nach der die Vereinbarung von 1995 keine staatliche Beihilfe darstellt, auf eine fehlerhafte Auslegung von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages. Die Entscheidung, das Prüfungsverfahren einzustellen, das wegen der Ferries Golfo de Vizcaya gewährten Beihilfen eingeleitet worden war, verstösst somit gegen diese Vorschrift und ist für nichtig zu erklären.

83 Die übrigen Gründe, auf die die Klägerin ihre Klage stützt, bedürfen folglich keiner Prüfung.

Kostenentscheidung:

Kosten

84 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Klägerin beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, hat sie die Kosten zu tragen.

85 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift kann das Gericht entscheiden, daß ein anderer Streithelfer als die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde seine eigenen Kosten trägt. Unter den vorliegenden Umständen hat die Streithelferin Ferries Golfo de Vizcaya ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1995 über die Einstellung des nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Prüfungsverfahrens (Beihilfen zugunsten von Ferries Golfo de Vizcaya SA), die der spanischen Regierung am 11. Juli 1995 mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Spanien und Ferries Golfo de Vizcaya SA tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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