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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 14.09.2005
Aktenzeichen: T-140/04
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, EAG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 230
EG-Vertrag Art. 232 Abs. 2
EAG-Vertrag Art. 146
EAG-Vertrag Art. 148 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache T-140/04

Adviesbureau Ehcon BV mit Sitz in Reeuwijk (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Goedkoop,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Parpala und E. Manhaeve als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin angeblich durch die Ablehnung ihres Angebots im Rahmen einer am 10. August 1996 (im ABl. C 232, S. 35) veröffentlichten Ausschreibung für Dienstleistungen in Verbindung mit der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 229, S. 11) entstanden ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Jaeger sowie der Richterin V. Tiili und des Richters O. Czúcz,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1. Am 10. August 1996 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 232, S. 35) eine Ausschreibung für Dienstleistungen in Verbindung mit der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 229, S. 11, im Folgenden: Ausschreibung). Das Verfahren sollte zum Abschluss eines Erstvertrags mit einer Laufzeit von einem Jahr führen, mit der Möglichkeit der Verlängerung um zwei Jahre bei vollständiger Zufriedenheit mit der Leistung des Anbieters. Gegenstand des Vertrages war die technische und wissenschaftliche Unterstützung für die Arbeitsgruppe "Trinkwasser" der Generaldirektion "Umwelt, nukleare Sicherheit und Katastrophenschutz", Verwaltungseinheit "Gewässerschutz, Erhaltung der Böden, Landwirtschaft", im Rahmen des Vorschlags zur Revidierung der genannten Richtlinie.

2. Das Ausschreibungsverfahren sollte entsprechend dem technischen Anhang in zwei Phasen ablaufen.

3. Die erste Phase bestand aus der Auswahl der Bieter, die folgende Kriterien erfüllten:

- Sie mussten Freiberufler oder Rechtspersonen sein, wobei der Nachweis hierfür durch die Vorlage von Bescheinigungen über die Eintragung oder amtliche Registriernummern zu erbringen war.

- Sie hatten den Nachweis über ihre finanzielle und wirtschaftliche Lage durch Vorlage von Bankerklärungen und/oder Bilanzen oder Bilanzauszügen zu erbringen.

- Sie mussten nachweisen, dass sie über die notwendige Erfahrung im Bereich der Wassererforschung verfügten und dazu Angaben zu Qualifikationen, vorher ausgeführten Aufträgen, Zusammensetzung der vorgeschlagenen Arbeitsgruppe und Lebensläufen machen.

- Sie hatten nachzuweisen, dass sie über das erforderliche Netz zur Abdeckung aller Mitgliedstaaten der Union verfügten.

4. Am Ende der zweiten Phase wurde der Auftrag dann nach folgenden Kriterien an einen der zuvor ausgewählten Bieter vergeben:

- Präsentation, klare Gliederung und Qualität des Angebots.

- Wissen und Verständnis in Bezug auf die technischen Anforderungen des Auftrags (Nachweis der erforderlichen Erfahrung im Bereich Wasser durch die Angabe der Qualifikationen, vorheriger Arbeiten, der Zusammensetzung der vorgeschlagenen Arbeitsgruppe sowie der Lebensläufe).

- Preis des Angebots.

5. Die Klägerin reichte ihr Angebot im September 1996 ein.

6. Mit Schreiben vom 7. Januar 1997 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass ihr Angebot nicht ausgewählt worden sei.

7. Mit Schreiben vom 13. und 31. Januar 1997 und vom 15. Februar 1997 bat die Klägerin die Kommission, ihr die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots mitzuteilen.

8. Mit Schreiben vom 13. März 1997 antwortete die Kommission auf diese Bitte und teilte mit, dass das Angebot der Klägerin deshalb ausgeschlossen worden sei, weil sie nicht über die im technischen Anhang verlangte notwendige Erfahrung im Bereich der Wassererforschung verfüge; außerdem suche die Kommission Bieter, die über Erfahrung im Bereich Forschung, Entwicklung und Konstruktion von Wasseraufbereitungsanlagen verfügten. Im Übrigen habe die Klägerin, auch wenn dieser Faktor nicht entscheidend gewesen sei, nur schwache Kenntnisse der Union und könne die Union insgesamt kaum abdecken.

9. Mit Schreiben vom 20. März 1997 wies die Klägerin die Kommission darauf hin, dass sich aus der übermittelten Dokumentation ergebe, dass sie sehr wohl über umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Wassererforschung und der Trinkwasserreinigung verfüge und dass Erfahrungen im Bereich Forschung, Entwicklung und Konstruktion von Wasseraufbereitungsanlagen nicht zu den im technischen Anhang aufgeführten Kriterien gehört hätten.

10. Mit Schreiben vom 10. April 1997 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass der Ausdruck "notwendige Erfahrung im Bereich der Wassererforschung" so zu verstehen sei, dass er Erfahrungen im Bereich der Konstruktion von Wasseraufbereitungsanlagen impliziere. Die Kommission habe nämlich von den Bietern erwartet, dass sie die Erfahrung ergänzten, über die ihr Personal im Bereich der Wasserverwaltung und des Wasserrechts bereits verfüge, insbesondere auf dem Gebiet der technischen und finanziellen Auswirkungen der von ihr für bestimmte chemische Substanzen vorgeschlagenen Standards sowie im Bereich der Konstruktion und der Arbeitsweise von Wasseraufbereitungsanlagen. Außerdem sei das Angebot der Klägerin in Bezug auf die Kenntnis und Abdeckung der Europäischen Union sehr dürftig gewesen.

11. Im Laufe des Jahres 1997 legte die Klägerin Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 3. Dezember 1997 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1997 und 20. Februar 1998 bat die Klägerin den Bürgerbeauftragten, seine Position zu überdenken. Diese Bitte wurde am 24. März 1998 abgelehnt. Mit Schreiben vom 30. März 1998 und 12. Januar 1999 bat die Klägerin den Bürgerbeauftragten erneut, seine Position zu überdenken. Diese Bitte wurde am 6. Mai 1999 abgelehnt.

12. Mit Schreiben vom 20. September 1999 wandte sich die Klägerin an den Präsidenten der Kommission, um Ersatz des ihr angeblich entstandenen Schadens zu erhalten, und beantragte Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen. Diese Anträge wurden mit Schreiben vom 11. Januar 2000 abgelehnt.

13. Nachdem die Klägerin mit ihren eigenen Mitteln an das Angebot eines Bieters, nämlich der Gesellschaft EDC, gelangen konnte, der bei Abschluss der ersten Phase zugelassen worden war, obwohl dies nicht durch Erfahrung im Bereich der Konstruktion von Wasseraufbereitungsanlagen gerechtfertigt gewesen sei, reichte sie am 22. Juli 2000 erneut eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 teilte der Bürgerbeauftragte der Klägerin mit, dass er die Kommission aufgefordert habe, bis zum 31. März 2001 bestimmte Informationen zu übermitteln. Die Kommission kam dieser Aufforderung nach.

14. Am 22. Oktober 2001 erließ der Bürgerbeauftragte seine Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin vom 22. Juli 2000 (im Folgenden: Entscheidung des Bürgerbeauftragten). Darin stellte er zum einen fest, dass das Auswahlverfahren nicht in transparenter Weise durchgeführt worden sei, da sich die Kommission auf ein Kriterium gestützt habe, das in der Ausschreibung nicht erwähnt worden sei; zum anderen habe die Kommission auch eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Klägerin begangen, als sie bei Abschluss der ersten Phase die Angebote zweier Bieter (der Gesellschaft EDC und Eunice) berücksichtigt habe, die ihre Erfahrung im Bereich der Konstruktion von Wasseraufbereitungseinrichtungen nicht nachgewiesen hätten. Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass diese beiden Fälle eines Missstands auf Verwaltungsebene eine kritische Bemerkung rechtfertigten.

15. Mit Schreiben vom 12. November 2001 richtete die Klägerin einen neuen Schadensersatzantrag an die Kommission. Diese wies den Antrag mit Schreiben vom 31. Januar 2002 ab.

16. Mit Antragsschrift, die am 25. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Klägerin Prozesskostenhilfe nach Artikel 94 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Kommission.

17. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 13. Dezember 2002 in der Rechtssache T-90/02 AJ (Ehcon/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) zurückgewiesen.

Verfahren und Anträge der Parteien

18. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 8. April 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

19. Mit besonderem Schriftsatz, der am 29. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

20. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 30. August 2004 eingereicht.

21. Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

- die Kommission zur Zahlung von 243 900 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen zu verurteilen;

- hilfsweise, die Kommission zur Zahlung von 40 400 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen zu verurteilen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22. Die Kommission beantragt in ihrer Unzulässigkeitseinrede,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23. In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin,

- die Unzulässigkeitseinrede für unbegründet zu erklären;

- hilfsweise, sie zurückzuweisen;

- der Kommission die Kosten des Zwischenstreits aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

24. Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

25. Ist das Gericht für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht außerdem nach Artikel 111 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

26. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

Vorbringen der Parteien

27. Die Kommission erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit der gesamten Klage, da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes verjährt sei.

28. Sie trägt vor, dass nach der Rechtsprechung der Schadenseintritt das haftungsbegründende Ereignis sei (vgl. Beschluss des Gerichtshofes vom 18. Juli 2002 in der Rechtssache C-136/01 P, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, Slg. 2002, I-6565, Randnr. 30). Außerdem werde die Verjährung nur durch Einreichung der Klageschrift beim Gemeinschaftsgericht oder durch einen vorherigen Antrag beim zuständigen Gemeinschaftsorgan unterbrochen, wobei in letzterem Fall die Unterbrechungswirkung natürlich nur dann eintrete, wenn auf den Antrag innerhalb der Fristen, die je nach Lage des Falles gemäß den Artikeln 230 EG und 232 EG bestimmt würden, eine Klage folge (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-167/94, Nölle/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2589, Randnr. 30, und Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-332/99, Jestädt/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-2561, Randnr. 47).

29. Mit Ausnahme der Kosten für die Beschaffung der Beweise für das angeblich rechtswidrige Verhalten der Kommission habe sich der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin beantrage, aber bereits zu dem Zeitpunkt konkretisiert, zu dem die Kommission die Klägerin von der Entscheidung über die ausdrückliche Ablehnung ihres Angebots in Kenntnis gesetzt habe, also am 7. Januar 1997. Was die genannten Kosten anbelangt, so habe die Klägerin aber bereits mit Fax vom 25. März 1997 mitgeteilt, dass sie über ausreichende Beweise verfüge, um die Kommission auf Schadensersatz zu verklagen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten nicht ersetzt werden könnten.

30. Da die vorliegende Klage am 8. April 2004, also mehr als zwei Jahre nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist, eingereicht worden sei, müsse sie als unzulässig abgewiesen werden. Zwar habe die Klägerin am 21. September 1999 einen Schadensersatzantrag bei den Dienststellen der Kommission gestellt, auf die Ablehnung dieses Antrags am 11. Januar 2000 sei aber keine Klage innerhalb der Fristen der Artikel 230 EG und 232 EG gefolgt, so dass dieser Antrag die Verjährungsfrist nicht habe unterbrechen können. Dies gelte auch für den zweiten Schadensersatzantrag, den die Klägerin am 12. November 2001 gestellt habe und der von der Kommission am 31. Januar 2002 abgelehnt worden sei.

31. Schließlich trägt die Kommission vor, der Klägerin sei bewusst gewesen, dass für sie die Verjährungsfrist gelte, wie sie aus den Schreiben vom 12. Januar und 10. Mai 1999 an den Bürgerbeauftragten hervorgehe.

32. Nach Ansicht der Klägerin ist die Klage in vollem Umfang zulässig.

33. Sie macht erstens geltend, die Verjährungsfrist beginne erst an dem Tag, an dem der Betroffene Kenntnis von den Tatsachen erlangt habe, die seinen Schadensersatzanspruch begründeten. Auf die wiederholten Bitten der Klägerin an die Kommission um Erläuterungen zu deren Entscheidung, ihr Angebot bei Abschluss der ersten Auswahlphase nicht zu berücksichtigen, habe die Kommission immer behauptet, die Klägerin verfüge nicht über eine ausreichende Erfahrung im Bereich der Wassererforschung, wobei dieses Kriterium so zu verstehen sei, dass es auch die Konstruktion von Wasseraufbereitungsanlagen umfasse. Folglich sei die Klägerin von der Kommission irregeführt worden und habe die Ungleichbehandlung, die die Entscheidung der Kommission fehlerhaft gemacht habe, erst im Laufe des Jahres 2000 erkennen können, zu einer Zeit, als sie schließlich mit eigenen Mitteln an das Angebot eines Bieters habe gelangen können, der zur zweiten Phase zugelassen worden sei.

34. Der Gerichtshof habe übrigens bereits festgestellt, dass derjenige, der der gegnerischen Partei gegenüber unzutreffende Angaben mache, sich dieser Partei gegenüber nicht auf die Verjährung der Klage berufen könne. Die strikte Anwendung der Verjährungsfrist könne daher vernünftigerweise nicht mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der geordneten Rechtspflege gerechtfertigt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-326/96, Levez, Slg. 1996, I-7835).

35. Logik und Billigkeit sprächen daher gemäß dem Grundsatz contra non valentem agere non currit praescriptio dafür, dass die Verjährungsfrist bis zum 22. Oktober 2001, d. h. bis zu dem Zeitpunkt gehemmt worden sei, an dem der Bürgerbeauftragte in seiner Entscheidung auf die Beschwerde der Klägerin hin festgestellt habe, dass die Kommission die Bieter offenbar nicht gleichbehandelt habe. Vor diesem Zeitpunkt hätte eine Klage gegen die Kommission aufgrund fehlender Beweise nämlich keine Erfolgsaussicht gehabt, was daraus ersichtlich sei, dass die früheren Beschwerden der Klägerin vom Bürgerbeauftragten zurückgewiesen worden seien.

36. Zweitens macht die Klägerin geltend, dass sich der Schaden, dessen Ersatz sie verlange, zum Zeitpunkt der Ablehnung ihres Angebots durch die Kommission noch nicht konkretisiert habe. Erst im Laufe der folgenden Jahre sei ihr kontinuierlich ein Schaden dadurch entstanden, dass sie ihre Sachkunde nicht habe nutzen und erweitern können. Ebenso sei der Schaden, der ihr durch die Vergabe des zweiten öffentlichen Dienstleistungsauftrags an einen anderen Bieter entstanden sei, erst zum Zeitpunkt dieser Vergabe, also am 30. November 2000, eingetreten. Schließlich seien ihr die Kosten für die Beschaffung von Beweisen gegen die Kommission und anlässlich der Einreichung der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten erst im Jahr 2000 entstanden.

37. Drittens und zuletzt trägt die Klägerin vor, dass sie am 25. März 2002 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Kommission gestellt habe. Da dieser Antrag vom Gericht zurückgewiesen worden sei, sei sie finanziell nicht in der Lage gewesen, vor Erhebung der vorliegenden Klage zu klagen.

Würdigung durch das Gericht

38. Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes bestimmt:

"Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaften hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb der in Artikel 230 des EG-Vertrags und Artikel 146 des EAG-Vertrags vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 232 Absatz 2 des EG-Vertrags beziehungsweise Artikel 148 Absatz 2 des EAG-Vertrags Anwendung."

39. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Artikel 288 Absatz 2 EG, dass die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft und die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist, nämlich die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer/Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 9, und Beschluss des Gerichts vom 4. August 1999 in der Rechtssache T-106/98, Slg. 1999, II-2553, Randnr. 25), und dass die Verjährungsfrist für die Haftungsklage gegen die Gemeinschaft nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Birra Wührer/Rat und Kommission, Randnrn. 9 und 10).

40. Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin Ersatz verschiedenartiger Schäden.

41. Mit ihrem Hauptantrag beantragt sie im Wesentlichen Ersatz

- des auf 158 400 Euro geschätzten Schadens, den sie infolge der Nichterteilung des Zuschlags für den ersten Auftrag erlitten hat und der dem Nettogewinn entspricht, den dieser Auftrag erbracht hätte (im Folgenden: Schaden infolge der Nichterteilung des fraglichen Auftrags);

- des auf mindestens 60 000 Euro geschätzten Schadens infolge der Beeinträchtigung ihres Ansehens als Expertin im Bereich der Wassererforschung, infolge des Rückgangs ihrer Arbeitsaufträge und der Unmöglichkeit, ihre Sachkunde im Bereich der Wassererforschung zu erweitern, sowie infolge der Notwendigkeit, Sachkunde auf einem neuen Gebiet zu entwickeln (im Folgenden: Schaden infolge der Beeinträchtigung des Ansehens, des Rückgangs der Arbeitsaufträge und der Unmöglichkeit, ihre Sachkunde im Bereich der Wassererforschung zu erweitern, sowie infolge der Notwendigkeit, Sachkunde auf einem neuen Gebiet zu erwerben);

- für die entgangene Aussicht auf Erteilung eines - am 30. November 2000 der Firma Haskoning erteilten - Folgeauftrags, die mit 10 % des von diesem Unternehmen dabei erzielten Nettogewinns, d. h. mit 25 500 Euro, angesetzt wird (im Folgenden: Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf den Folgeauftrag).

42. Hilfsweise beantragt die Klägerin Ersatz

- für die entgangene Aussicht auf Erteilung des fraglichen Auftrags, die angesichts der Tatsache, dass sechs Unternehmen bei Abschluss der ersten Phase berücksichtigt worden sind, mit 1/6 des Nettogewinns, den der Auftrag erbracht hätte, d. h. mit 26 400 Euro, angesetzt wird (im Folgenden: Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf den fraglichen Auftrag);

- der auf 10 000 Euro geschätzten Aufwendungen für die Teilnahme am ersten Vergabeverfahren (im Folgenden: Aufwendungen für das Vergabeverfahren);

- der auf 4 000 Euro geschätzten Aufwendungen für die verschiedenen Beschwerden beim Bürgerbeauftragten und die Kosten für die Beschaffung von Beweisen gegen die Kommission (im Folgenden: Aufwendungen für den Bürgerbeauftragten und die Beschaffung von Beweisen).

Zur den Schäden, die sich zum Zeitpunkt der Ablehnung des Angebots der Klägerin konkretisiert hatten

43. Es ist davon auszugehen, dass sich der Schaden infolge der Nichterteilung des fraglichen Auftrags, der Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf den fraglichen Auftrag, die Aufwendungen für das Vergabeverfahren und der Schaden infolge der Beeinträchtigung des Ansehens, des Rückgangs der Arbeitsaufträge und der Unmöglichkeit, ihre Sachkunde im Bereich der Wassererforschung zu erweitern, sowie infolge der Notwendigkeit, Sachkunde auf einem neuen Gebiet zu erwerben, zum Zeitpunkt der Ablehnung des Angebots der Klägerin durch die Kommission konkretisiert hatten. Die Ablehnung stellt nämlich im Sinne von Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes das Ereignis dar, das zur vorliegenden Haftungsklage geführt hat.

44. Im Übrigen steht fest, dass die Ablehnung bei der Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 1997 erfolgt ist und dass diese die Gründe für ihre Entscheidung auf Verlangen der Klägerin mit Schreiben vom 13. März 1997 dargelegt hat. Außerdem ist festzustellen, dass die Klägerin spätestens am 20. März 1997, dem Datum ihres Schreibens an die Kommission, in dem sie auf das Schreiben der Kommission vom 13. März 1997 Bezug nimmt, Kenntnis von dieser Begründung erlangt hat.

45. Daraus folgt, dass hinsichtlich dieser Schäden spätestens am 20. März 1997 alle Voraussetzungen für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin vorlagen und dass folglich die fünfjährige Verjährungsfrist spätestens am 20. März 2002 abgelaufen ist.

46. Der Umstand, dass die Klägerin am 20. September 1999 und 12. November 2001 zwei Anträge auf Ersatz des angeblich erlittenen Schadens bei der Kommission eingereicht hat, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da feststeht, dass auf diese Anträge keine Klage gemäß Artikel 230 EG oder 232 EG gefolgt ist.

47. Nach Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährungsfrist nämlich nur durch Einreichung einer Klageschrift beim Gemeinschaftsgericht oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn auf die Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der Fristen, die je nach Fall gemäß den Artikeln 230 EG und 232 EG bestimmt werden, eine Klage folgt (oben in Randnr. 28 zitiertes Urteil Giordano/Kommission, Randnr. 6, Urteil des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Slg. 1998, II-4175, Randnrn. 35 und 42, und oben in Randnr. 28 zitierter Beschluss Jestädt/Rat und Kommission, Randnr. 47).

48. Da die Klageschrift am 8. April 2004, also mehr als sieben Jahre nach dem Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist am 20. März 1997, eingereicht worden ist, ist die Klage daher hinsichtlich dieser Schadensersatzansprüche verspätet und folglich unzulässig.

49. Keines der Argumente der Klägerin kann dieses Ergebnis in Frage stellen.

50. Erstens macht die Klägerin geltend, sie habe erst im Jahr 2000 von dem angeblich rechtswidrigen Verhalten der Kommission Kenntnis erlangen können, also zu einem Zeitpunkt, zu dem es ihr gelungen sei, an das Angebot eines Bieters, der bei Abschluss der Auswahlphase berücksichtigt worden sei, zu gelangen, aus dem sich ergeben habe, dass dieser Bieter über keinerlei Erfahrung im Bereich der Konstruktion von Wasseraufbereitungsanlagen verfügt habe. Die Klägerin gibt den genauen Zeitpunkt, zu dem sie in den Besitz dieses Dokuments gelangte, nicht an, sie ist aber der Auffassung, dass Logik und Billigkeit dafür sprächen, den 22. Oktober 2001 als den Beginn der Verjährungsfrist anzusehen, d. h. den Zeitpunkt, zu dem der Bürgerbeauftragte auf der Grundlage dieses Dokuments und der Nachforschungen bei der Kommission seine Entscheidung erlassen habe, da die Klägerin vor diesem Zeitpunkt über keinerlei Beweise verfügt habe, so dass ihre Klage zum Scheitern verurteilt gewesen wäre.

51. Insoweit ist festzustellen, dass das von der Klägerin der Kommission vorgeworfene rechtswidrige Verhalten, von dem sie erst spät Kenntnis erlangt habe, im Wesentlichen in der angeblichen Anwendung eines Auswahlkriteriums, nämlich der Erfahrung im Bereich der Konstruktion von Wasseraufbereitungsanlagen, besteht, das nicht zu den Kriterien gezählt habe, die in der Ausschreibung erwähnt worden seien, und das hinsichtlich der Klägerin in diskriminierender Weise angewandt worden sei.

52. Was die Rechtswidrigkeit infolge der Anwendung des streitigen Kriteriums anbelangt, so ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin von der Ablehnung ihres Angebots aufgrund dieses Kriteriums seit dem Schreiben der Kommission vom 13. März 1997 Kenntnis hatte. Außerdem hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 20. März 1997 die Begründung der Kommission in Zweifel gezogen, indem sie geltend machte, dass sie über große Erfahrung im Bereich der Wassererforschung verfüge und dass Erfahrung im Bereich der Konstruktion von Wasseraufbereitungsanlagen nicht zu den Auswahlkriterien gehört habe. Die Klägerin zog daraus den Schluss, dass sie zu Unrecht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei, sie beklagte sich über diesen Fall eines Missstands in der Verwaltung und drohte weitere Schritte an, falls sie bis zum 10. April 1997 keine Antwort erhalte. Diese Argumentation hat sie in ihrem an den Präsidenten der Kommission gerichteten Schadensersatzantrag vom 20. September 1999 wiederholt und angekündigt, dass sie im Fall der Ablehnung dieses Antrags die Sache vor das Gericht bringen werde.

53. Was die Beschwerde darüber angeht, dass das streitige Kriterium außerdem in diskriminierender Weise angewandt worden sei, so trägt die Klägerin vor, sie habe davon erst im Jahr 2000 Kenntnis erlangt, als sie mit eigenen Mitteln an das Angebot eines Bieters, nämlich der Firma EDC, habe gelangen können, der bei Abschluss der ersten Phase ausgewählt worden sei, obwohl er dieses Kriterium auch nicht erfüllt habe.

54. Abgesehen davon, dass die Klägerin keinen Beweis für diesen Umstand erbracht hat, ist zunächst erneut festzustellen, dass sie bereits in ihrem Schreiben vom 20. September 1999 die Tatsache beklagt hatte, dass das fragliche Kriterium - wie sich aus dem Bericht an das Advisory Committee on Procurement and Contracts (beratender Ausschuss für Beschaffung und Verträge) ergebe - nicht auf alle Bieter angewandt worden sei, so dass die Kommission gegen den in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) niedergelegten Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen habe. Außerdem hat sich die Klägerin in ihrem Schreiben vom 30. März 1998 an den Bürgerbeauftragten, auf das sie sich in ihrem Schreiben vom 12. Januar 1999 beruft, bereits über die Täuschung, die Günstlingswirtschaft und die nicht ordnungsgemäße Verwaltung beklagt, deren sich die Kommission schuldig gemacht habe. Daher ist die Behauptung der Klägerin, sie habe erst im Jahr 2000 von der diskriminierenden Anwendung des streitigen Kriteriums erfahren, unzutreffend.

55. Aus Randnummer 52 des vorliegenden Beschlusses ergibt sich jedenfalls, dass die Klägerin seit 1997 von dem entscheidenden Grund für die Ablehnung ihres Angebots, nämlich ihrer fehlenden Erfahrung im Bereich der Konstruktion von Wasseraufbereitungsanlagen, Kenntnis hatte, da sie sich sowohl bei der Kommission als auch beim Bürgerbeauftragten und in der vorliegenden Klage gegen diese Begründung mit dem Argument gewehrt hat, dass dieses Kriterium in der Ausschreibung nicht erwähnt worden sei.

56. Daher könnte, selbst wenn die Klägerin tatsächlich erst im Jahr 2000 oder sogar erst am 22. Oktober 2001 von der diskriminierenden Anwendung des streitigen Kriteriums Kenntnis erlangt hätte, dieser Umstand den Beginn der Verjährungsfrist für die Schadensersatzklage nicht bis zu diesem Datum hinausschieben.

57. Zweck der Verjährung ist es nämlich, den Schutz der Rechte des Geschädigten und den Grundsatz der Rechtssicherheit miteinander in Einklang zu bringen. Die Dauer der Verjährungsfrist ist daher insbesondere unter Berücksichtigung der Zeit festgelegt worden, die der angeblich Geschädigte benötigt, um im Hinblick auf eine mögliche Klage sachdienliche Informationen zu beschaffen und die Tatsachen nachzuprüfen, die zur Begründung der Klage vorgetragen werden könnten (oben in Randnr. 28 zitierter Beschluss Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, Randnr. 28).

58. So ist entschieden worden, dass die Auffassung, wonach die Verjährungsfrist erst zu dem Zeitpunkt beginne, zu dem der Geschädigte eine genaue und detaillierte Kenntnis des Sachverhalts habe, fehl gehe, da die Kenntnis der Tatsachen nicht zu den Voraussetzungen gehöre, die erfüllt sein müssten, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen (oben in Randnr. 28 zitierter Beschluss Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, Randnr. 31).

59. Ebenso kann der Umstand, dass die Klägerin nach der mit Gründen versehenen Ablehnung ihres Angebots durch die Kommission vom 13. März und 10. April 1997 angeblich von einem zusätzlichen Beweis zur Stützung ihrer Klage Kenntnis erlangt hat, obwohl sie von Anfang an den entscheidenden Grund für diese Ablehnung, die die haftungsbegründende Tatsache darstellt, bestritten hatte, nicht dazu führen, dass der Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt dieser Kenntniserlangung fällt.

60. Dies gilt umso mehr, als im Jahr 2000, an dem Tag, an dem die Klägerin angeblich in den Besitz der Angebotsunterlagen eines der Bieter gelangt ist, die bei Abschluss der Auswahlphase berücksichtigt wurden, und sogar noch an dem Tag, an dem sie selbst annimmt, dass sie über genügend Beweise verfügt habe, um eine Schadensersatzklage zu erheben, nämlich als der Bürgerbeauftragte am 22. Oktober 2001 seine der Kommission gegenüber kritische Entscheidung erließ, die fünfjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.

61. Daraus folgt, dass anders als in dem Fall, in dem ein Kläger seine Klage nicht fristgerecht erheben konnte, weil er zu spät von dem haftungsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, das Ende der Verjährungsfrist auf einen Zeitpunkt nach dem normalen Ablauf dieser Frist zu verschieben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83, Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539, Randnrn. 50 und 51, und oben in Randnr. 28 zitierten Beschluss Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, Randnr. 32).

62. Zweitens greift auch das Argument der Klägerin nicht durch, dass die Kommission für die Verjährung der Klage verantwortlich sei, da sie der Klägerin unzutreffende Informationen geliefert habe, um die behauptete Rechtswidrigkeit des Ausschreibungsverfahrens zu verschleiern.

63. Zwar hat der Gerichtshof im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) im Wesentlichen bereits entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die den ausnahmslosen Ausschluss der Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung des rückständigen Arbeitsentgelts oder auf Schadensersatz wegen Verletzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts mit sich bringt, obgleich die verspätete Klageerhebung darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitgeber absichtlich falsche Angaben gemacht hat (oben in Randnr. 34 zitiertes Urteil Levez, Randnr. 34).

64. Aber selbst wenn der Gerichtshof damit eine allgemeine Regel aufgestellt hätte, ist davon auszugehen, dass sie auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

65. Denn im Gegensatz zu der Situation, die in der vorerwähnten Rechtssache bestand, hätte der Umstand, unterstellt, er wäre bewiesen, dass die Kommission die Klägerin absichtlich durch die Mitteilung irregeführt hätte, dass ihr Angebot in erster Linie deshalb abgelehnt worden sei, weil sie über keine Erfahrung im Bereich der Konstruktion von Wasseraufbereitungsanlagen verfüge, die Klägerin nicht an der rechtzeitigen Klageerhebung hindern können.

66. Zum einen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Klägerin seit der mit Gründen versehenen Antwort der Kommission vom 13. März 1997 Kenntnis davon hatte, dass ihr Angebot mit der Begründung abgelehnt worden war, dass sie nicht das Kriterium der Erfahrung im Bereich der Konstruktion von Wasseraufbereitungsanlagen erfülle, und dass sie die Rechtmäßigkeit der Anwendung dieses Kriteriums immer bestritten habe, eine Rüge, die sie in der vorliegenden Klage aufrechterhält. Zum anderen ist, auch wenn anzunehmen wäre, dass das Verhalten der Kommission die Klägerin daran gehindert hat, vollständige Kenntnis von ihrer angeblichen Diskriminierung durch die Kommission zu erlangen, festzustellen, dass die Klägerin diese Rüge auf der Grundlage des Berichts an den ACPC bereits in ihrem Schreiben vom 20. September 1999 an die Kommission erhoben hat und dass sie selbst einräumt, dass sie im Jahr 2000 Kenntnis von diesem Umstand hätte erlangen können, da sie in den Besitz des Angebots der Firma EDC gelangt war. Spätestens zu dieser Zeit hat die Klägerin also über die ihrer Ansicht nach für die Klageerhebung notwendigen Beweise verfügt. Daher kann nicht angenommen werden, dass die verspätete Erhebung der vorliegenden Klage ausschließlich oder auch nur überwiegend auf das Verhalten der Kommission zurückgeht, da die Klägerin selbst nach der Entscheidung des Bürgerbeauftragten noch die Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig Klage zu erheben.

67. Drittens ist im Gegensatz zum Vorbringen der Klägerin nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem angeblichen Schaden infolge der Beeinträchtigung des Ansehens, des Rückgangs der Arbeitsaufträge und der Unmöglichkeit, ihre Sachkunde im Bereich der Wassererforschung zu erweitern, sowie infolge der Notwendigkeit, Sachkunde auf einem neuen Gebiet zu erwerben, um einen Dauerschaden handelt. Auch wenn die Verjährung nach ständiger Rechtsprechung nur den mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung liegenden Zeitraum erfasst, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 132, und vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-201/94, Kustermann/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-415, Randnr. 64), so gilt dies doch nur für den außergewöhnlichen Fall, dass dargetan wird, dass sich der fragliche Schaden nach Eintritt des schädigenden Ereignisses täglich erneuert hat. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, weil die oben beschriebenen Schäden - ihr Vorliegen unterstellt -, auch wenn sich ihr ganzer Umfang möglicherweise erst nach der Ablehnung des Angebots der Klägerin für den fraglichen Auftrag abschätzen ließ, doch unmittelbar durch diese Ablehnung verursacht wurden.

68. Viertens schließlich kann auch das Argument der Klägerin, sie sei finanziell nicht in der Lage gewesen, vor Erhebung der vorliegenden Klage eine Klage gegen die Kommission einzureichen, offensichtlich nicht dazu führen, dass die vorliegende Klage als zulässig anzusehen ist.

69. Denn gemäß Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung kann einer Partei, die außerstande ist, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu bestreiten, auf Antrag jederzeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die angebliche Bedürftigkeit der Klägerin kann daher keinen Grund darstellen, der die Verspätung der Klageerhebung rechtfertigen könnte.

70. Im Übrigen war der Klägerin dieses Verfahren bekannt, und sie hat keine Situation nachgewiesen, in der sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe gehabt hätte, da sie bereits am 25. März 2002 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat, der vom Gericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2002 zurückgewiesen worden ist.

71. Aus den Ausführungen in den Randnummern 43 und 48 folgt, dass die Klage verspätet und damit unzulässig ist, soweit sie auf Ersatz der Schäden abzielt, die infolge der Nichterteilung des Zuschlags für den fraglichen Auftrag, der entgangenen Aussicht auf den fraglichen Auftrag, der Aufwendungen für das Vergabeverfahren, der Beeinträchtigung des Ansehens, des Rückgangs der Arbeitsaufträge und der Unmöglichkeit, die Sachkunde im Bereich der Wassererforschung zu erweitern, sowie der Notwendigkeit, Sachkunde auf einem neuen Gebiet zu erwerben, entstanden sein sollen.

Zu den übrigen Schäden

72. Was den Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf den Folgeauftrag und die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten und für die Beschaffung von Beweisen angeht, so ist zunächst die Begründetheit des Antrags der Klägerin zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache C-23/00 P, Rat/Boehringer, Slg. 2002, I-1873, Randnrn. 51 und 52, und vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-233/02, Frankreich/Kommission, Slg. 2004, I-2759, Randnr. 26).

73. Die Klägerin macht erstens geltend, dass ihr durch die angeblich rechtswidrige Ablehnung ihres Angebots für den fraglichen Auftrag ein Schaden entstanden sei, der sich im Ausschreibungsverfahren für einen späteren Auftrag, an dem sie sich beteiligt habe, aus der entgangenen Aussicht auf diesen Auftrag ergebe, der am 30. November 2000 der Firma Haskoning erteilt worden sei (im Folgenden: Folgeauftrag). Dieser Auftrag sei auf den am 10. August 1996 ausgeschriebenen Auftrag (im Folgenden: Erstauftrag) gefolgt, so dass sie gegenüber der Firma Haskoning, der bereits der Erstauftrag erteilt worden war, einen ungerechtfertigten Nachteil erlitten habe.

74. Zweitens sei ihr auch ein Schaden durch die Aufwendungen für die Beschaffung von Beweismitteln gegen die Kommission, insbesondere des Angebots der Firma EDC, und für die Beschwerden beim Bürgerbeauftragten entstanden.

75. Nach ständiger Rechtsprechung ist die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft an das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher und sicherer Schaden vorhanden sein, und zwischen dem Verhalten des betreffenden Organs und dem angeblichen Schaden muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 1999 in der Rechtssache T-231/97, New Europe Consulting und Brown/Kommission, Slg. 1999, II-2403, Randnr. 29). Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft geprüft zu werden brauchten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 81, und vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 65).

76. Was zunächst den angeblichen Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf den Folgeauftrag angeht, so ist zum einen zu bemerken, dass die Klägerin keinen Beweis in Bezug auf den Gegenstand der Ausschreibung, die angeblich im Jahr 2000 auf die Ausschreibung vom 10. August 1996 gefolgt ist, oder zum Zusammenhang zwischen diesen beiden Ausschreibungen vorgelegt hat. Daher kann nicht festgestellt werden, ob irgendein Kausalzusammenhang zwischen der angeblich rechtswidrigen Ablehnung des Angebots der Klägerin im ersten Vergabeverfahren und dem behaupteten Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf den Folgeauftrag besteht.

77. Zum anderen könnte die entgangene Aussicht auf einen Folgeauftrag jedenfalls nur dann als tatsächlicher und sicherer Schaden angesehen werden, wenn kein Zweifel daran bestünde, dass die Klägerin ohne das behauptete fehlerhafte Verhalten der Kommission den Zuschlag für den ersten Auftrag erhalten hätte. In einem System öffentlicher Ausschreibungen wie dem vorliegenden verfügt aber der Auftraggeber bei der Erteilung eines Auftrags über einen weiten Ermessensspielraum. Daher konnte sich die Klägerin nicht sicher sein, dass sie den Zuschlag für den Erstauftrag erhielt, auch wenn sie für die Teilnahme an der zweiten Phase des Vergabeverfahrens ausgewählt worden war (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 75 zitiertes Urteil New Europe Consulting und Brown/Kommission, Randnr. 51), wobei nicht einmal geprüft werden muss, ob sie die Ausschreibungsbedingungen erfüllte.

78. Daraus folgt, dass, auch wenn die Klägerin möglicherweise die Aussicht auf den Zuschlag für den Erstauftrag dadurch verloren hat, dass sie nicht an der zweiten Phase des ersten Vergabeverfahrens teilnehmen konnte - ein Schaden, bei dem jedenfalls Verjährung eingetreten wäre -, diese entgangene Aussicht für sich allein nur dann einen tatsächlichen und sicheren Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf den Folgeauftrag für die Klägerin begründen könnte, wenn feststünde, dass zwischen diesem Auftrag und dem Erstauftrag ein hinreichender Zusammenhang bestünde.

79. Was sodann den Schaden infolge der Aufwendungen für die Beschaffung von bestimmten Beweisen, insbesondere des Angebots der Firma EDC, betrifft, so ist festzustellen, dass die Aufwendungen der Parteien, die für das gerichtliche Verfahren notwendig sind, als solche nicht als Schaden betrachtet werden können, der sich von der Belastung durch die Kosten des Verfahrens unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1999 in der Rechtssache C-334/97, Kommission/Montorio, Slg. 1999, I-3387, Randnr. 54). Das Gericht hat außerdem entschieden, dass im vorgerichtlichen Verfahren zwar im Allgemeinen eine erhebliche juristische Arbeit geleistet wird, dass aber unter dem "Verfahren" im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung nur das Verfahren vor dem Gericht unter Ausschluss des Vorverfahrens zu verstehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 90 der Verfahrensordnung, der vom "Verfahren vor dem Gericht" spricht (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache T-38/95 DEP, Groupe Origny/Kommission, Slg. 2002, II-217, Randnr. 29 und die dort zitierte Rechtsprechung). Würden derartige Aufwendungen als ein ersetzbarer Schaden im Rahmen einer Schadensersatzklage anerkannt, so widerspräche dies, wie sich aus der zitierten Rechtsprechung ergibt, der Natur dieser Aufwendungen als nicht erstattungsfähige Kosten des vorgerichtlichen Verfahrens.

80. Daraus folgt, dass die Klägerin im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht den Ersatz des Schadens verlangen kann, der sich aus den Aufwendungen ergibt, die angeblich vor dem vorliegenden Verfahren für die Beschaffung bestimmter Beweise entstanden sind.

81. Ebenso ist für den Fall, dass die Klägerin in Wirklichkeit behauptet, dass die Aufwendungen für die Beschaffung ausreichender Beweise durch das rechtswidrige Versäumnis der Kommission verursacht worden seien, gemäß den Artikeln 16 und 17 Absatz 2 ff. der Richtlinie 92/50 dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Ergebnisse des Vergabeverfahrens zu übermitteln, festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, inwiefern die Übermittlung dieser Bekanntmachung an das genannte Amt ihr die fraglichen Aufwendungen erspart hätte.

82. Im Übrigen war die Klägerin, wie oben ausgeführt, keineswegs gehalten, sich das von der Firma EDC eingereichte Angebot zu beschaffen, um wirksam eine Schadensersatzklage beim Gericht erheben zu können.

83. Was schließlich die angeblichen Aufwendungen für das Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag den Unionsbürgern durch die Einführung des Bürgerbeauftragten eine Alternative zur Klage beim Gemeinschaftsrichter für die Wahrnehmung ihrer Interessen eröffnet hat. Diese außergerichtliche Alternative entspricht spezifischen Kriterien und verfolgt nicht notwendigerweise denselben Zweck wie eine Klage (Urteil des Gerichts vom 10. April 2002 in der Rechtssache T-209/00, Lamberts/Bürgerbeauftragter, Slg. 2002, II-2203, Randnr. 65).

84. Wie sich außerdem aus Artikel 195 Absatz 1 EG und Artikel 2 Absätze 6 und 7 des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113, S. 15) ergibt, können diese beiden Wege nicht parallel beschritten werden. Denn auch wenn die Beschwerden beim Bürgerbeauftragten nicht die für eine Klageerhebung beim Gemeinschaftsrichter geltende Frist unterbrechen, so muss doch der Bürgerbeauftragte seine Prüfung beenden und eine Beschwerde für unzulässig erklären, wenn der betreffende Bürger gleichzeitig beim Gemeinschaftsrichter eine Klage wegen desselben Sachverhalts erhoben hat. Der Bürger hat daher abzuwägen, welcher der beiden möglichen Wege seinen Interessen am besten dienen kann (oben in Randnr. 83 zitiertes Urteil Lamberts/Bürgerbeauftragter, Randnr. 66).

85. Daraus folgt, dass die Entscheidung der Klägerin, die fraglichen Beschwerden beim Bürgerbeauftragten einzulegen, ihre eigene Wahl war und dass sie keineswegs gehalten war, in dieser Weise vorzugehen, bevor sie wirksam ihre Klage beim Gericht erheben konnte.

86. Somit ist es der Klägerin nicht gelungen, das Vorhandensein eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen diesen angeblichen Aufwendungen für das Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten und den vorgeworfenen Rechtsverstößen darzutun. Die freie Entscheidung des Bürgers, sich an den Bürgerbeauftragten zu wenden, kann nämlich nicht als unmittelbare und zwingende Folge von Missständen auf Verwaltungsebene angesehen werden, die möglicherweise den Gemeinschaftsorganen oder -einrichtungen zuzurechnen wären.

87. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Antrag der Klägerin auf Ersatz des Schadens infolge der entgangenen Aussicht auf den Folgeauftrag und der Aufwendungen für das Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten sowie für die Beschaffung von Beweisen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden werden müsste.

88. Folglich ist die Klage in vollem Umfang als teilweise unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abzuweisen.

89. Demnach besteht kein Anlass, dem Antrag der Klägerin auf Vorladung von Herrn Trouwborst, Herrn Brinkman und Herrn Söderman als Zeugen stattzugeben. Auf jeden Fall ist festzustellen, dass dieser Antrag nicht mit hinreichender Klarheit erkennen lässt, zu welchen Tatsachen diese Zeugen gehört werden sollen und welche Gründe ihre Vernehmung rechtfertigen können, und dass er daher nicht die Voraussetzungen des Artikels 68 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung erfüllt.

Kostenentscheidung:

Kosten

90. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als teilweise unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 14. September 2005

Ende der Entscheidung

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