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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 18.01.2005
Aktenzeichen: T-141/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen Art. 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 18. Januar 2005. - Entorn, Societat Limitada Enginyeria i Serveis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Finanzielle Beteiligung an einem Demonstrationsvorhaben zur Sumacherzeugung unter Einsatz neuer Zuchttechniken - Streichung der finanziellen Beteiligung des EAGFL. - Rechtssache T-141/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-141/01

Entorn, Societat Limitada Enginyeria i Serveis mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Belard-Kopke Marques-Pinto und C. Viñas Llebot, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Pardo und L. Visaggio als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (1999) 534 der Kommission vom 4. März 1999 zur Streichung einer finanziellen Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, die der Klägerin mit der Entscheidung C (93) 3394 vom 26. November 1993 nach der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25), für die Finanzierung eines Demonstrationsvorhabens zur Sumacherzeugung unter Einsatz neuer Zuchttechniken (Vorhaben Nr. 93.ES.06.030) gewährt wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

14. Januar 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Sinne von Artikel 158 EG hat die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) den Strukturfonds u. a. die Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand sowie, im Hinblick auf die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik, die beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums als Aufgaben übertragen (Artikel 1 Nrn. 1 und 5 Buchstaben a und b). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) geändert.

2. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2052/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 2081/93 kann die finanzielle Intervention der Strukturfonds in Form einer Unterstützung der technischen Hilfe einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung, Beurteilung, Begleitung und Bewertung der Aktionen sowie der Modell- und Demonstrationsvorhaben erfolgen.

3. Am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 44) geändert.

4. Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 2085/93 kann der EAGFL in Erfüllung seiner Aufgaben und im Rahmen von 1 v. H. seiner jährlichen Mittelausstattung u. a. die Verwirklichung von Modellvorhaben betreffend die Anpassung der Agrarstrukturen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (zweiter Gedankenstrich) und die Durchführung von Demonstrationsvorhaben, einschließlich Vorhaben zur Entwicklung und Aufwertung des Waldes sowie zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit denen die tatsächlichen Möglichkeiten der den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechenden Produktions und Betriebssysteme, methoden und techniken gezeigt werden sollen (dritter Gedankenstrich), finanzieren.

5. Ebenfalls am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geändert.

6. Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 2082/93 bestimmt hinsichtlich der Kürzung, Aussetzung und Streichung der finanziellen Beteiligung:

(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falles im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach den Durchführungsbestimmungen, die die Kommission nach den Verfahren des Titels VIII erlässt, Verzugszinsen erhoben.

Sachverhalt

Die klagende Gesellschaft

7. Die klagende Gesellschaft, die Entorn, Societat Limitada Enginyeria i Serveis, wurde am 4. Juni 1993 in Barcelona gegründet.

8. Zu ihren Gesellschaftern gehörten die Gesellschaft Compañia de Estudios y Servicios para el Medio Ambiente Codema, SA (im Folgenden: Codema), Herr A und zwei weitere natürliche Personen. Die Gesellschaftsanteile der beiden letztgenannten Personen wurden später von Codema übernommen. Bei der Gründung der Gesellschaft wurde Herr A zum Leiter der Geschäftsführung bestellt, wofür ihm für die Dauer von fünf Jahren alle gesetzlich zulässigen Vollmachten zur Geschäftsleitung erteilt wurden. Am 29. Mai 1998 wurde Herr A für weitere fünf Jahre zum Leiter der Geschäftsführung wiedergewählt. Er gab diese Stellung am 31. Juli 2001 auf.

9. Als Sitz der Klägerin wurde ursprünglich die Anschrift Calle Juan Güell, 152, Hochparterre, Barcelona, benannt. 1996 wurde der Sitz verlegt nach Calle Galileu, 303, 1. Etage - A, Barcelona, und 1999 nach Calle Guitard, 45, 5. Etage, Barcelona. Gegenwärtig befindet sich der Sitz der Klägerin unter der letztgenannten Anschrift.

Weitere EntornFirmen

10. Am 22. Dezember 1993 errichtete Herr B auf der Insel Guernsey die Offshore-Gesellschaft Entorn Trading Ltd. Der Sitz dieser Gesellschaft befindet sich in Dublin.

11. Die Entorn Trading erteilte Prokura an Herrn C. Auf der Grundlage dieser Prokura gründete Herr C am 5. Juli 1994 eine spanische Niederlassung mit dem Namen Entorn SL-Sucursal en España (im Folgenden: Entorn Sucursal). Die Entorn Sucursal wurde unbefristet durch Herrn C vertreten. Ihr Sitz befand sich bei dem Unternehmen MB Consultores y Auditores, Plaza Ruiz de Alda, 4, 7. Etage - A, Sevilla. 1996 wurde der Sitz der Entorn Sucursal auf Weisung von Herrn B nach Teneriffa verlegt, wo die Firma offenbar später aufgelöst wurde.

Beantragung und Gewährung der finanziellen Beteiligung

12. Die von der angefochtenen Entscheidung betroffene finanzielle Beteiligung wurde für ein Demonstrationsvorhaben zur Sumacherzeugung unter Einsatz neuer Zuchttechniken (im Folgenden: Sumachvorhaben) bewilligt. Der Sumachbaum ist eine typische Pflanze der Mittelmeerflora, aus deren getrockneten und gemahlenen Blättern das zum Gerben von Fellen verwendete Tannin gewonnen werden kann. Das Demonstrationsvorhaben wurde von Herrn B konzipiert, der Ende 1992 mit Herrn A Kontakt aufnahm und ihn über seinen Plan unterrichtete, das fragliche Vorhaben in Spanien zu verwirklichen. Auf Bitte von Herrn B vermittelte ihm Herr A Kontakt zu Herrn C, dem in Sevilla wohnhaften Leiter der Planungsabteilung des Forschungsdienstes der Regierung der Provinz Andalusien (Junta de Andalucia); Herr C übernahm später die technische Durchführung des Vorhabens und gründete die Entorn Sucursal.

13. Am 12. Juli 1993 wurde ein Schreiben mit einem Briefkopf, der auf die Entorn SL lautete und in dem die Anschrift der Klägerin angegeben war, an die Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission zu Händen eines ihrer Beamten, Herrn D, gerichtet. In diesem Schreiben wurde das Interesse der Klägerin bekundet, im Rahmen von Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 das Sumachvorhaben zu unterbreiten, und um Zusendung einer Anleitung zur Antragsstellung gebeten. Das Schreiben war unterzeichnet mit A. López Gargallo; diese Person ist Herrn A nach seinen Angaben unbekannt, und ihre Existenz ließ sich nicht feststellen.

14. Am 14. September 1993 wurde bei der Kommission ein Antrag auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft eingereicht. Das Begleitschreiben zum Antrag trug den gleichen Briefkopf wie das Schreiben vom 12. Juli 1993 und eine nicht identifizierbare Unterschrift. Am 22. September 1993 wurde der Kommission eine neue Fassung dieses Zuschussantrags übersandt; zur Begründung hieß es, ihr sei versehentlich am 14. September ein noch nicht fertig gestellter Entwurf zugeschickt worden. Das Begleitschreiben trug wiederum den gleichen Briefkopf und war unterzeichnet mit A. López Gargallo. Mit einem von Herrn A unterzeichneten Fax vom 25. Oktober 1993 wurde der Kommission die Bankverbindung der Klägerin mitgeteilt.

15. Mit der Entscheidung C (93) 3394 vom 26. November 1993 (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung), die auf der Grundlage von Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 des Rates erging, gewährte die Kommission der Klägerin eine finanzielle Beteiligung für das Vorhaben Nr. 93.ES.06.030. Dessen Gesamtkosten betrugen 1 381 132 Ecu, und die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wurde auf einen Höchstbetrag von 1 035 849 Ecu festgesetzt.

Entwicklung des Vorhabens

16. Mit Schreiben vom 30. November 1993 wurden der Kommission eine neue Anschrift der Entorn SL (in Albacete, Spanien) und eine neue Bankverbindung (nämlich ein Konto bei der Banca nazionale del lavoro in Madrid) mitgeteilt. Der Briefkopf dieses Schreibens lautete auf Entorn SL und gab die neue Anschrift an. Das Schreiben trug erneut die Unterschrift A. López Gargallo.

17. Mit Schreiben vom 29. März 1994, unterzeichnet im Namen von Herrn A durch eine Person mit unleserlicher Unterschrift, wurde der Kommission mitgeteilt, dass die Entorn SL im Rahmen des Sumachvorhabens speziell für diesen Zweck ein Büro als künftigen Arbeitssitz hierfür bei dem Unternehmen MB Consultores y Auditores in Sevilla eröffnet habe. In diesem Schreiben wurde Herr C als technischer Verantwortlicher des Vorhabens und Herr A als Verantwortlicher des Vorhabens benannt.

18. Die Klägerin bestreitet, dass Herr A am Sumachvorhaben als dessen Verantwortlicher und in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin teilgenommen habe. Er habe sich an dem Vorhaben vielmehr als technischer Berater im Namen der Codema beteiligt, wofür diese der Entorn Sucursal etwa 2,25 Millionen spanische Peseten (ESP) als Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz seiner Reisekosten berechnet habe.

19. Herr A hat wegen der Ähnlichkeit des Unternehmensnamens der Entorn Sucursal und dem der Klägerin keinerlei rechtliche Schritte eingeleitet.

20. Wie im Anhang 2 der Bewilligungsentscheidung vorgesehen, wurden zwei Vorschüsse von insgesamt 725 094 Ecu ausbezahlt. Der erste Vorschuss von 414 340 Ecu wurde am 20. Januar 1994 auf das im Schreiben vom 30. November 1993 genannte Bankkonto überwiesen. Die Auszahlung des zweiten Vorschusses wurde mit Fax vom 25. August 1995 an die Entorn SL unter der Anschrift in Albacete angekündigt. Dieser Vorschuss in Höhe von 310 755 Ecu wurde auf ein Konto bei der Madrider Niederlassung der Caixa, einer spanischen Bank, überwiesen, dessen Inhaber die Entorn Trading Ltd Entorn SL war. Diese Kontonummer war der Kommission mit Fax vom 14. Juli 1995 im Namen der Gesellschaft MB Consultores y Auditores mitgeteilt worden; die Unterschrift dieses Fax entspricht jedoch keiner Unterschrift der Mitarbeiter dieser Gesellschaft.

Verwaltungsverfahren und angefochtene Entscheidung

21. Mit einem an die Entorn SL in Sevilla gerichteten Schreiben vom 10. Juli 1997 teilte die Kommission mit, ihre Dienststellen hätten eine technische und buchhalterische Überprüfung ihrer nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 bereits gewährten finanziellen Beteiligungen beschlossen. Die entsprechende Kontrolle fand am 24. und 25. Juli 1997 am Ort der Durchführung des Vorhabens in Sevilla in Gegenwart von Herrn A und Herrn C statt.

22. Im Anschluss an diese Kontrolle im Juli 1997 richtete die Kommission an die Entorn (Sumach) ein Schreiben mit Datum vom 3. April 1998, das an die Anschrift der MB Consultores y Auditores in Sevilla zugestellt wurde. In diesem Schreiben gab die Kommission eine Reihe von Tatsachen an, die Unregelmäßigkeiten darstellen könnten, und teilte mit, sie habe die Einleitung des in Absatz 10 des Anhangs 2 der Bewilligungsentscheidung und in Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 vorgesehenen Verfahrens beschlossen. Dabei wurde die Entorn (Sumach) auch darauf hingewiesen, dass die Rückerstattung der bereits ausgezahlten Beträge verlangt werden könne. Ihr wurde aufgegeben, binnen einer Frist von sechs Wochen nachzuweisen, dass die Verpflichtungen aus der Bewilligungsentscheidung erfüllt worden seien. Darauf erhielt die Kommission ein am 24. Mai 1998 von Sevilla abgesandtes und von Herrn C unterzeichnetes Antwortschreiben.

23. Am 4. März 1999 erließ die Kommission eine Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), mit der sie die Streichung der in Frage stehenden finanziellen Beteiligung anordnete und der Klägerin sowie gegebenenfalls den für deren Verbindlichkeiten haftenden Personen die Rückzahlung der ausgezahlten Vorschüsse binnen einer Frist von 60 Tagen ab Zustellung der Entscheidung aufgab. In der angefochtenen Entscheidung heißt es:

1. Der Zuschussantrag wurde von der Gesellschaft Entorn SL mit Sitz in Barcelona gestellt; dieser Gesellschaft wurde der Zuschuss der Gemeinschaft bewilligt, während eine Gesellschaft unter der Bezeichnung Entorn Trading Limited in Dublin gegründet worden und auf Weisung von [Herrn B] eine Niederlassung dieser Gesellschaft in Sevilla unter der Bezeichnung Entorn SL eröffnet worden war. Alle das Vorhaben betreffenden Zahlungen der Kommission wurden an letztere Gesellschaft geleistet; dieser Vorgang wurde der Kommission als ein bloßer Wechsel der Anschrift der Begünstigten dargestellt, obwohl es sich in Wirklichkeit um einen Wechsel der Begünstigten des Vorhabens ohne Zustimmung der Kommission handelte.

2. Bei der oben erwähnten Prüfung an dem von der Begünstigten mitgeteilten Sitz wurde festgestellt, dass dieser Sitz der Gesellschaft MB Consultores y Auditores gehört. Die Prüfer konnten keinerlei das Vorhaben betreffende Belege, Verwaltungs- oder Buchhaltungsunterlagen einsehen, obwohl die Kommission in den Absätzen 5 und 6 des Anhangs 2 der Bewilligungsentscheidung vorsieht, dass sämtliche das Vorhaben betreffenden Unterlagen den Bediensteten der Kommission am Sitz der Gesellschaft zur Verfügung stehen müssen. Außerdem haben die Prüfer festgestellt, dass die Unterschriften verschiedener der Kommission vorgelegter Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Vorhaben gefälscht worden waren und dass keiner der auf dem Foto des technischen Anhangs des Schlussberichts abgebildeten Ausstattungsgegenstände für das Vorhaben verwendet worden war.

3. Schließlich ergibt sich aus einer dem spanischen Finanzministerium in der Steuererklärung der Gesellschaft Entorn SL vorgelegten Kopie der Bilanz, dass die Kosten des Vorhabens ungefähr 23 Millionen [ESP] betragen, während sich die angegebenen Gesamtkosten auf 233 623 004 ESP belaufen.

Unter diesen Umständen ist die finanzielle Beteiligung zu streichen und gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates die Rückzahlung der bis heute für das Vorhaben gewährten Beträge zu fordern.

Nach dem nationalen Gesellschaftsrecht haften die Gesellschafter bestimmter Gesellschaften für deren Schulden.

...

Nach alledem wird wie folgt entschieden:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, von höchstens 1 035 849 [Ecu], die die Kommission der Gesellschaft Entorn SL mit der Entscheidung C (93) 3394 für das Vorhaben Nr. 93.ES.06.030 mit der Bezeichnung Demonstrationsvorhaben zur Sumacherzeugung unter Einsatz neuer Zuchttechniken gewährt hat, wird gestrichen.

Artikel 2

Die Gesellschaft Entorn SL und gegebenenfalls die für ihre Verbindlichkeiten haftenden Personen haben den Betrag von 725 094 [Euro] zurückzuzahlen...

24. Diese Entscheidung, die auch an das Kö nigreich Spanien gerichtet wurde, wurde der Klägerin am 10. April 2001 an ihre Anschrift in Barcelona zugestellt, nachdem ein Zustellungsversuch an die Adresse in Sevilla gescheitert war.

25. Die Kommission leitete außerdem die Akten des Sumachvorhabens und die Akten über zwei weitere Vorhaben, an denen u. a. Herr A und Herr C beteiligt waren, der spanischen Staatsanwaltschaft zu. Die Staatsanwaltschaft erhob bei den zuständigen Ermittlungsrichtern (Juzgados de Instrucción) Anklagen wegen Urkundenfälschung und fortgesetzten Betrugs. Zu den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Sumachvorhaben gehören die Herren A, B, C und D.

Verfahren und Anträge der Parteien

26. Mit Klageschrift, die am 20. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Mit gesondertem Schriftsatz, der am 25. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie außerdem einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gestellt. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2001 in der Rechtssache T141/01 R (Entorn/Kommission, Slg. 2001, II3123) hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

27. Im Wege prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht den Parteien Fragen gestellt und ihnen die Vorlage von Schriftstücken aufgegeben. Die Parteien haben die Fragen innerhalb der gesetzten Frist beantwortet und auch die angeforderten Unterlagen fristgerecht eingereicht. Die Klägerin konnte im Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eine von der Kommission vorgelegte Verwaltungsakte einsehen, ausgenommen verschiedene Schriftstücke, deren vertrauliche Behandlung das Gericht angeordnet hatte. Die Klägerin hat nicht beantragt, ihr die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zu der Verwaltungsakte zu erlauben.

28. Am 13. Oktober 2003 hat die Klägerin einen ausführlichen Schriftsatz mit dem Titel Stellungnahme zum Sitzungsbericht eingereicht. Als Anlage zu diesem Schriftsatz hat sie ein vom 29. September 1997 datierendes Dokument der Dienststelle zur Koordinierung der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (im Folgenden: UCLAF) vorgelegt, in dem mündliche Äußerungen protokolliert sind, die Herr B gegenüber Beamten der UCLAF abgab, die er aus freien Stücken im September 1997 aufgesucht hatte. Die Äußerungen betreffen vor allem seine Rolle im Rahmen des Sumachvorhabens. Die Klägerin hat behauptet, sie habe von diesem Dokument im Rahmen der in Spanien wegen des hier streitigen Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren Kenntnis erlangt. Sie hat ferner beantragt, die Vernehmungsprotokolle der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu den Akten zu nehmen. Am 4. November 2003 hat sie einen Schriftsatz eingereicht, mit dem sie eine Reihe von prozessleitenden Maßnahmen und Beweiserhebungen beantragt hat.

29. Das Gericht hat den Parteien daraufhin ergänzende Fragen gestellt und der Kommission die Einreichung der Anlagen zum genannten Protokoll der UCLAF aufgegeben. Die Fragen sind von den Parteien fristgerecht beantwortet worden. Die Kommission hat auch die angeforderten Dokumente vorgelegt, aber ihrer Einsichtnahme durch die Klägerin widersprochen. Nach Überprüfung der Vertraulichkeit ihres Inhalts und Entfernung bestimmter Angaben, die nicht das Sumachvorhaben betreffen, wurde ein Teil dieser Unterlagen zu den Akten genommen und der Klägerin übermittelt.

30. Am 14. Januar 2004 hat vor der Zweiten Kammer des Gerichts eine informelle Zusammenkunft der Parteien stattgefunden. Den Parteien wurde eine Frist gesetzt, um sich zu einer etwaigen gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu äußern.

31. Im Anschluss an die genannte informelle Zusammenkunft hat am selben Tag eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der sich die Parteien zur Sache geäußert und Fragen des Gerichts beantwortet haben.

32. Mit Schriftsätzen, die am 26. Februar und 4. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Parteien erklärt, dass eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites nicht in Betracht komme.

33. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission im Wege prozessleitender Maßnahmen die Vorlage sämtlicher Schriftstücke zu dem Verwaltungsverfahren, das dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorausgegangen ist, und aller Unterlagen aufzugeben, die die Kommission zu ihren Akten genommen hat und die zur Ermittlung des Sachverhalts beitragen können;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

34. Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

A - Zur Berücksichtigung des Protokolls über die mündliche Einlassung von Herrn B und der Anlagen zu diesem Schriftstück

Vorbringen der Parteien

35. Die Kommission hat der Beiziehung des Protokolls über die Äußerungen von Herrn B zu den Akten des vorliegenden Verfahrens mit der Begründung widersprochen, dass die Klägerin dieses Schriftstück nicht rechtmäßig habe erlangen können. Die Behauptung der Klägerin, sie sei im Strafverfahren vor den spanischen Gerichten als Zivilpartei zugelassen worden, entspreche nicht der Wahrheit. Vielmehr habe sich die Klägerin das Protokoll nur durch Bruch des Ermittlungsgeheimnisses verschaffen können. Schon weil es vertraulich sei, dürfe das Protokoll nicht zu den Akten genommen werden.

36. Die Klägerin trägt vor, sie habe das Protokoll nicht rechtswidrig erlangt. Sie hat zuerst behauptet, dass sie das Dokument als Zivilpartei im Strafverfahren erlangt habe, und später eine Frage des Gerichts dahin beantwortet, Herr A als Beschuldigter im spanischen Strafverfahren habe ihr das Protokoll überlassen.

Würdigung durch das Gericht

37. So bedauerlich es sein mag, dass die Klägerin bei der Vorlage des in Frage stehenden Dokuments unrichtige Angaben dazu machte, wie sie es erlangt hatte, ist dies allein nicht ausreichend, um es von einer Berücksichtigung durch das Gericht auszuschließen. Denn auf eine Frage des Gerichts konnte die Klägerin plausibel erklären, wie sie sich das Dokument hatte verschaffen können, ohne rechtswidrige Handlungen zu begehen, die seiner Geltendmachung im Verfahren vor dem Gericht entgegenstünden.

38. Insoweit ist festzustellen, dass sich das Dokument in den Akten befand, die die Kommission den spanischen Behörden zur etwaigen Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen die Urheber von betrügerischen Handlungen im Zusammenhang mit dem Sumachvorhaben zuleitete. Es entspricht aber den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Strafverfahrens und insbesondere der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass das Dokument im Rahmen des Strafverfahrens den möglichen Beschuldigten zugänglich gemacht wurde, zu denen zur Zeit der hier maßgebenden Vorgänge auch Herr A als Geschäftsführer der Klägerin gehörte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Herr A durch die Weitergabe des Dokuments an die Klägerin eine rechtswidrige Handlung begangen hätte, die der Verwertung eines Schriftstücks, von dem Aufschluss über den hier zugrunde liegenden Sachverhalt zu erwarten ist, durch das Gericht entgegenstünde.

39. Folglich sind das Protokoll über die mündlichen Äußerungen von Herrn B gegenüber Beamten der UCLAF und diejenigen seiner Anlagen, die das Gericht zu den Akten genommen hat, für die Prüfung der von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe zu berücksichtigen.

B - Zur Begründetheit

40. Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend. Mit den ersten beiden Klagegründen, die zusammen zu prüfen sind, rügt sie einen Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 und eine Verletzung der Begründungspflicht. Als dritten Klagegrund macht sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend.

Zum ersten und zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 und Verletzung der Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

41. Mit ihren ersten beiden Klagegründen macht die Klägerin im Wesentlichen zum einen geltend, dass sie nicht als Begünstigte der Gemeinschaftsfinanzierung angesehen werden könne, so dass sie nicht die richtige Adressatin der Entscheidung über die Streichung des Zuschusses sei, und zum anderen, dass die ersten beiden Zuschusstranchen auch nicht an sie ausgezahlt worden seien, so dass die Rückzahlung nicht von ihr verlangt werden dürfe.

42. Die Klägerin räumt ein, dass sie nach dem Wortlaut der Bewilligungsentscheidung die Begünstigte des Zuschusses und Verantwortliche für die Durchführung des Vorhabens ist. Sie beruft sich aber darauf, dass sich ihre Beteiligung an der Umsetzung des Vorhabens darauf beschränkt habe, dass sie Herrn B über die rechtlichen Daten ihrer Gesellschaft und über das Gebiet und einen in Betracht kommenden technischen Projektträger in Spanien unterrichtet habe. Die Verantwortung für die Durchführung des Vorhabens und seine spätere Betreuung gegenüber den zuständigen Dienststellen der Kommission habe allein und ausschließlich Herrn B oblegen. Alle in ihrem Namen verfassten Unterlagen über das Sumachvorhaben seien - mit Ausnahme des von Herrn A unterzeichneten Fax vom 25. Oktober 1993, mit dem der Kommission ihre Bankverbindung mitgeteilt worden sei - Fälschungen, für die ein anderes als ihr eigenes offizielles Briefpapier verwendet worden sei.

43. Die Klägerin rügt die mangelnde Sorgfalt der Kommission, besonders des für die Verwaltung des Vorhabens nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 zuständigen Beamten, bei der Bewilligung des Zuschusses für das Sumachvorhaben und verweist auf eine Reihe von Umständen, die der Kommission Anlass hätten sein müssen, vor Auszahlung des Zuschusses bei ihr zur Ausräumung von Unklarheiten Auskunft einzuholen.

44. Zum weiteren Schicksal des Vorhabens nach Erlass der Bewilligungsentscheidung führt die Klägerin aus, dass ihr Geschäftsführer Herr A, als die Bewilligungsentscheidung zugestellt worden sei, der Ansicht gewesen sei, dass die Klägerin das Vorhaben nicht ordnungsgemäß durchführen könne. Er habe dies Herrn B mitgeteilt und ihn gebeten, darüber auch Herrn D zu informieren, zu dem Herr B in sehr engem Kontakt gestanden habe.

45. Der angefochtenen Entscheidung könne entnommen werden, dass diese Information die Kommission auch erreicht habe, ebenso wie die Mitteilung eines neuen Bankkontos für die Überweisung des Geldes zur Durchführung des Vorhabens. Insoweit sei zu beachten, dass die Unterlagen über die Änderung der Bankverbindung der Begünstigten von einer Person mit dem Namen A. López Gallardo unterzeichnet worden sei, die nicht befugt sei, die Klägerin zu vertreten.

46. Die Kommission habe den Wechsel in der Person des durch den Zuschuss Begünstigten indessen hingenommen. In der Klageschrift führt die Klägerin dazu aus, die Kommission habe stillschweigend anerkannt, dass die Klägerin nicht länger Begünstigte der in der Bewilligungsentscheidung vorgesehenen Finanzierung gewesen sei. In der Erwiderung trägt die Klägerin vor, dass der für das Vorhaben zuständige Beamte der Kommission, Herr D, dieser Entpflichtung der Klägerin mündlich zugestimmt habe.

47. Auch der Umstand, dass die Kommission ihr vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, belege, dass die Kommission sie nicht mehr als Begünstigte des Gemeinschaftszuschusses betrachtet habe. Bestätigt werde dies weiter dadurch, dass zwischen dem Erlass der angefochtenen Entscheidung (am 4. März 1999) und ihrer Zustellung (am 10. April 2001) zwei Jahre verstrichen seien, ohne dass ihr an ihrem Sitz eine Mitteilung über das Vorhaben oder den Fortgang des Verwaltungsverfahrens übersandt worden sei. Es wäre aber ein Leichtes gewesen, sie zu kontaktieren, nachdem der Versuch einer Zustellung der Entscheidung an die Entorn Sucursal gescheitert sei.

48. Die Kommission habe bewusst ignoriert, dass die Entorn Sucursal und sie selbst zwei gesonderte Gesellschaften seien, zwischen denen keine Verbindung bestehe, da die Anteilseigner, die Vertreter und die Geschäftsführung beider Gesellschaften unterschiedlich seien. Dass ihr eigener Unternehmensname dem der Entorn Sucursal offensichtlich ähnele, sei kein hinreichender Beweis für eine zwischen beiden Gesellschaften bestehende Verbindung.

49. Entgegen den Behauptungen der Kommission seien weder sie selbst noch ihr damaliger Geschäftsführer, Herr A, an einem Netz zur betrügerischen Erlangung von Gemeinschaftszuschüssen beteiligt gewesen. Die Urheber der in Frage stehenden Machenschaften seien vielmehr die italienischen Staatsangehörigen Herr E und Herr B und der Beamte Herr D. Die Kommission habe es vermieden, die Rolle von Herrn D zu benennen und seine Beteiligung an dem genannten Netz zu untersuchen. In Wahrheit habe Herr B, nachdem er erfahren habe, dass die Klägerin das Vorhaben nicht mehr habe durchführen wollen, seinerseits ein Unternehmen mit einem ganz ähnlichen Namen wie dem der Klägerin gegründet. Er hätte so aber nicht vorgehen können ohne Billigung von Herrn D, der möglicherweise zusammen mit Herrn B und Herrn E die Idee, eine solche Unternehmensbezeichnung zu verwenden, ersonnen habe.

50. Zwar sei auch das Verhalten von Herrn A nicht ohne Fehler, weil er auf die Gründung einer Gesellschaft mit ähnlichem Namen wie seine eigene hätte reagieren können und müssen. Seine Haltung erkläre sich aber daraus, dass diese Idee von dem Beamten der Kommission, der für die Projektverwaltung zuständig gewesen sei, gutgeheißen worden sei. Damit stelle sich die Frage, ob Herr A die Kompetenz und Ehrlichkeit dieses Beamten hätte anzweifeln dürfen. Es erscheine nicht billig, an das Verhalten von Herrn A einen strengeren Maßstab anzulegen als an das des für die Projektverwaltung zuständigen Beamten.

51. Zu den Äußerungen von Herrn B gegenüber Beamten der UCLAF führt die Klägerin ergänzend aus, diese Erklärungen belegten, dass Herr B der wahre Zuschussempfänger und tatsächliche Urheber der Zweckentfremdung sei. Er habe nicht nur seine Verantwortung für die Zweckentfremdung des Zuschusses zugegeben, sondern auch eingeräumt, dass die Klägerin ihrerseits jede Beteiligung daran abgelehnt habe.

52. Zur Rückzahlung des Zuschusses macht die Klägerin geltend, es sei der Beweis dafür zu erbringen, dass sie die Beträge, deren Rückzahlung ihr aufgegeben werde, tatsächlich erhalten habe. Die Kommission habe eingeräumt, dass sie den Zuschuss an eine andere rechtliche Einheit als Begünstigte ausgezahlt habe, während nach der Bewilligungsentscheidung die Beträge an die Klägerin hätten gezahlt werden müssen. Die Kommission habe für die Auszahlung an eine andere Begünstigte keine Rechtfertigung hervorgebracht und die Klägerin zu diesem Wechsel niemals angehört.

53. In Wirklichkeit habe die Kommission sie erst als alleinige Verantwortliche für die Rückzahlung betrachtet, als sie erkannt habe, dass die Forderung bei der Gesellschaft, die den Zuschuss tatsächlich erhalten habe, also bei der Entorn Sucursal, nicht mehr habe eingetrieben werden können.

54. Schließlich habe die Kommission auch die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG verletzt, da in der angefochtenen Entscheidung weder eindeutig und stimmig erläutert werde, aus welchen Gründen die Klägerin als wahre Adressatin der Bewilligung des Zuschusses anzusehen sei, noch in der Entscheidung klar und schlüssig dargelegt werde, dass die Klägerin die von ihr zurückgeforderten Beträge jemals wirklich erhalten habe.

55. Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung zu einer Reihe von Entscheidungen über die Streichung von Zuschüssen der Abteilung Ausrichtung des EAGFL gehöre, die durch festgestellte gravierende Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Vorhaben veranlasst worden seien. Zwischen diesen Vorhaben bestehe deshalb ein Zusammenhang, weil in jedem Fall dieselben Gesellschaften und dieselben natürlichen Personen in der einen oder anderen Weise mit dem Vorhaben in Verbindung zu stehen schienen. Namentlich Herr A und Herr C seien auch an verschiedenen anderen Vorhaben beteiligt, für die die gewährten Zuschüsse der Gemeinschaft gestrichen worden seien.

56. Die angefochtene Entscheidung sei zu Recht an die Klägerin gerichtet worden, die Adressatin der Bewilligungsentscheidung gewesen sei.

57. Der Kommission sei lediglich eine Adressenänderung und geänderte Bankverbindung mitgeteilt worden, niemals aber sei sie darüber unterrichtet worden, dass in der Person des Zuschussbegünstigten ein Wechsel stattgefunden habe, und auch ihre Zustimmung hierzu sei niemals beantragt worden. Herr A habe es nicht nur versäumt, die Kommission über den Verzicht der Klägerin auf den bewilligten Zuschuss zu unterrichten, sondern sei überdies dem Sumachvorhaben während der ganzen Zeit seiner Durchführung eng verbunden geblieben. Die ständigen Kontakte zwischen Herrn A als Geschäftsführer der Klägerin und Herrn B, der mit der Gesellschaft Entorn Sucursal in Verbindung stehe, und die Beteiligung von Herrn A an der Durchführung des Sumachvorhabens genügten für die Feststellung, dass zwischen der Klägerin und der Gesellschaft Entorn Sucursal offenkundige Verbindungen bestünden.

58. Soweit die Klägerin bemängele, dass die Dienststellen der Kommission bei der Bewilligung des Zuschusses nicht die nötige Sorgfalt und Vorsicht an den Tag gelegt hätten, sei darauf hinzuweisen, dass dies nichts an der Verantwortung der Klägerin für die Verwendung der ihr zur Durchführung des Sumachvorhabens gewährten Gemeinschaftsmittel ändere.

59. Schließlich sei die Begründung der streitigen Entscheidung ausreichend, um der Klägerin die maßgebenden Gründe für die erlassene Maßnahme zu vermitteln. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Kommission in der Entscheidung begründe und belege, dass die Klägerin tatsächlich die Gesellschaft sei, die die von den Dienststellen der Kommission ausgezahlten Beträge erhalten habe.

Würdigung durch das Gericht

60. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission die Entscheidung über die Streichung der finanziellen Beteiligung nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung zu Recht an die Klägerin richtete. Zweitens ist zu prüfen, ob die Kommission nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung von der Klägerin die Rückzahlung des ausgezahlten Gemeinschaftszuschusses fordern darf.

- Zur Streichung des Zuschusses

61. In Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 wird nicht ausdrücklich angegeben, wer der Adressat der Entscheidung über die Streichung eines Gemeinschaftszuschusses sein muss. Dies erklärt sich aus der Systematik der Vorschriften über die Interventionen der Strukturfonds in der Verordnung Nr. 2052/88 in geänderter Fassung, für die die Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung Durchführungsbestimmungen festlegt. Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2052/88 in geänderter Fassung ist zu entnehmen, dass die Gemeinschaftsaktion als Ergänzung oder Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen konzipiert ist und nur ausnahmsweise die Form einer unmittelbaren Finanzierung von Modell und Demonstrationsvorhaben durch die Kommission annimmt. Nach dieser Regelung werden die Entscheidungen, die nach der Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung erlassen werden, je nach den Umständen des Falles an die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden oder andere, von diesen benannte Einrichtungen oder aber, bei unmittelbaren Interventionen der Kommission, an die einzelnen Begünstigten der Gemeinschaftszuschüsse gerichtet. Daher ist im Fall einer Aktion, die die Kommission unmittelbar nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 finanziert, die Entscheidung über eine Streichung an den Begünstigten des Zuschusses zu richten.

62. Damit ist zu prüfen, ob die Klägerin als die Begünstigte des für das Sumachvorhaben gewährten Zuschusses angesehen werden kann.

63. Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Zuschussantrag im Namen der Klägerin gestellt wurde. Auch wenn die Bezeichnung Entorn SL, die in dem Antrag und in der sich auf ihn beziehenden Korrespondenz verwendet wird, nicht die vollständige Unternehmensbezeichnung der Klägerin (Entorn, Societat Limitada Enginyeria i Serveis) ist, handelt es sich um eine nahe liegende Abkürzung dieser Unternehmensbezeichnung, deren Verwendung in Verbindung mit der Anschrift der Klägerin nur dahin verstanden werden kann, dass der Antrag im Namen der Klägerin gestellt wurde. Allerdings tragen weder das Schreiben vom 12. Juli 1993, in dem Interesse an einem Zuschussantrag bekundet wurde, noch die beiden Begleitschreiben vom 14. und 22. September 1993 zu den beiden Antragsfassungen die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin. Die Klägerin behauptet außerdem, dass das verwendete Briefpapier nicht ihr übliches eigenes sei.

64. In seinen Äußerungen gegenüber den Beamten der UCLAF im September 1997 hat Herr B eingeräumt, das Schreiben vom 14. September 1993 unterzeichnet zu haben. Er hat weiter zugegeben, dass er die Unterschrift A. López Gargallo verwendete, die sich in den Schreiben vom 12. Juli und 22. September 1993 findet.

65. Die Klägerin hat in ihrem im vorliegenden Rechtsstreit gestellten Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen ausgeführt, ihr Geschäftsführer habe zwar seine Zustimmung erteilt, dass die Klägerin der Kommission das Vorhaben unterbreite, aber die unmittelbaren Kontakte mit der Kommission habe Herr B wahrnehmen sollen. Überdies teilte der Geschäftsführer der Klägerin mit einem Fax vom 25. Oktober 1993, dessen Echtheit die Klägerin nicht bestreitet, der Kommission die Bankverbindung der Klägerin mit der Angabe Ergänzung zu unserem Vorschlag 93.ES.06.030 (como complemento a nuestra propuesta 93.ES.06.030) mit. Dieses Schriftstück, in dem das von der Kommission dem Sumachvorhaben zugeteilte Aktenzeichen angegeben ist, belegt nicht nur, dass dem Geschäftsführer der Klägerin bekannt war, dass der Zuschussantrag im Namen der Klägerin gestellt war, sondern auch, dass er im Namen der Klägerin die Verantwortung für diesen Antrag übernahm. Damit wird durch dieses Schriftstück nachgewiesen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die in den Schreiben vom 12. Juli 1993 und 14. und 22. September 1993 enthaltenen, im Namen der Klägerin abgegebenen Erklärungen billigte.

66. Folglich ist der Zuschussantrag der Klägerin zuzurechnen. Insoweit ist es ohne Belang, dass die drei genannten Schreiben entweder, wie offenbar dessen Einlassung vor der UCLAF zu entnehmen ist, von Herrn B oder von Unbekannten unterzeichnet wurden.

67. Die am 26. November 1993 erlassene Bewilligungsentscheidung wurde mit einem Begleitschreiben vom 29. November 1993 an die Entorn SL unter der damaligen Anschrift der Klägerin in Barcelona gerichtet. In der Entscheidung heißt es, dass die Durchführung der Aktion... in der Verantwortung der Gesellschaft Entorn SL [liegt] und dass die Gesellschaft Entorn SL (Begünstigte)... Adressatin der vorliegenden Entscheidung [ist]. Die Klägerin hat im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, dass sie diese Entscheidung, die sie im Übrigen ihrer Klageschrift beifügte, tatsächlich kannte. Erst in einem Schriftsatz vom 4. März 2004, in dem sie zu einer etwaigen gütlichen Beilegung des Rechtsstreits Stellung nahm, hat sie geltend gemacht, dass es für die Übersendung dieser Entscheidung per Einschreiben keinen Nachweis gebe und dass in ihrem Archiv ein Hinweis auf den Zugang der Entscheidung nicht vorhanden sei. Dieses Vorbringen ist nicht nur verspätet, sondern steht auch im Widerspruch zum Sachvortrag der Klägerin in ihren Schriftsätzen. Denn in ihrer Klageschrift führt die Klägerin im Abschnitt Sachverhalt der anschließenden Durchführung des Vorhabens unter Randnummer 25 aus, dass Herr A über Inhalt und Tragweite der Entscheidung der Kommission vom 29. November 1993 unterrichtet gewesen sei, und in Randnummer 12 ihrer Erwiderung erwähnt die Klägerin, dass Herr A die Zustellung der Entscheidung vom November 1993, mit der [der Klägerin] eine Beteiligung der Gemeinschaft gewährt wurde, erhalten habe.

68. Dass in der Bewilligungsentscheidung nicht die vollständige Unternehmensbezeichnung der Klägerin genannt wird, steht nicht der Feststellung entgegen, dass die Klägerin als Adressatin der Entscheidung anzusehen ist. Denn die in der Bewilligungsentscheidung genannte Unternehmensbezeichnung ist die gleiche wie in den Schreiben, die vor der Bewilligung des Zuschusses an die Kommission gesandt wurden und die der Geschäftsführer der Klägerin billigte.

69. Demnach ist festzustellen, dass die Klägerin die Adressatin der Bewilligungsentscheidung vom 26. November 1993 und die Begünstigte des Gemeinschaftszuschusses war.

70. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe die Eigenschaft als Begünstigte durch einen Verzicht auf den Zuschuss verloren, ist darauf hinzuweisen, dass für dieses Vorbringen keinerlei Nachweis beigebracht wurde. So genügt die in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, der Geschäftsführer der Klägerin habe Herrn B ersucht, den zuständigen Beamten der Kommission über den Verzicht der Klägerin auf die Durchführung des Vorhabens zu unterrichten, selbst bei ihrer Wahrunterstellung nicht für die Annahme, dass die Klägerin rechtswirksam auf den Zuschuss verzichtet hätte. Denn nichts in den Akten bestätigt, dass Herr B die Kommission tatsächlich über die Absicht der Klägerin unterrichtete, das Vorhaben aufzugeben. Der Begünstigte eines Gemeinschaftszuschusses kann sich seiner Informations und Loyalitätspflicht gegenüber der Kommission nicht dadurch entledigen, dass er anstelle eigenen Tätigwerdens die Dienste eines Dritten in Anspruch nimmt. Ein etwaiges Versäumnis von Herrn B, den Weisungen des Geschäftsführers der Klägerin Folge zu leisten, ist daher der Klägerin zuzurechnen.

71. Ebenso wenig enthalten die Akten einen Beleg für die Behauptung der Klägerin, wonach die Kommission ihrer Entlassung aus der Verantwortung für das Vorhaben zugestimmt habe. Dass die Kommission eine ihr mitgeteilte neue Bankverbindung berücksichtigte, lässt nicht den Schluss zu, sie hätte damit einen Wechsel in der Person des durch den Zuschuss Begünstigten akzeptiert, da die in diesem Zusammenhang an die Kommission gerichteten Mitteilungen vom 30. November 1993 und 14. Juli 1995 keinerlei Hinweis auf einen Wechsel des begünstigten Unternehmens enthalten. Es erscheint auch nicht plausibel, dass die Kommission eine so bedeutende Änderung des Vorhabens wie den Verzicht des für seine Durchführung verantwortlichen Begünstigten oder seine Ersetzung durch ein anderes Unternehmen akzeptiert hätte, ohne dies der Klägerin schriftlich zu bestätigen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift geltend gemacht hat, die Kommission habe dem Wechsel des Begünstigten stillschweigend zugestimmt, während es in ihrer Erwiderung heißt, der zuständige Beamte habe diesen Wechsel mündlich akzeptiert. Dieser Widerspruch erweckt Zweifel an der Verlässlichkeit des Sachvortrags der Klägerin zu diesem Punkt.

72. Damit besteht kein Anhaltspunkt, der den Schluss zuließe, dass die Klägerin nach der Bewilligung des Gemeinschaftszuschusses ihre Eigenschaft als Begünstigte des Zuschusses verloren hätte.

73. Die Klägerin macht weiter geltend, dass die angefochtene Entscheidung deshalb nicht an sie hätte gerichtet werden dürfen, weil die Verantwortung für die festgestellten Unregelmäßigkeiten in erster Linie Dritte trügen, insbesondere Herr B, Herr E und der Kommissionsbeamte Herr D.

74. Dazu ist festzustellen, dass der Geschäftsführer der Klägerin, Herr A, dessen Handlungen im Namen der Klägerin dieser zuzurechnen sind, in schwerwiegender Weise die Informations und Loyalitätspflichten verletzte, die den Antragstellern und Begünstigten eines Zuschusses obliegen.

75. So erteilte er erstens seine Zustimmung, dass der Zuschussantrag von Herrn B im Namen der Klägerin eingereicht wurde. Später billigte er insbesondere die von einer Person, die die Unterschrift A. López Gargallo verwendete, im Namen der Klägerin abgegebenen Erklärungen im Zusammenhang mit dem Antrag. Damit erweckte er bei den Dienststellen der Kommission den Eindruck, dass eine Person mit dieser Unterschrift zur Vertretung der Klägerin berechtigt war.

76. Zweitens versäumte es Herr A, dafür Sorge zu tragen, dass die Kommission über die Aufgabe des Sumachvorhabens durch die Klägerin ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Er erhielt damit den Eindruck aufrecht, dass das Vorhaben von der Klägerin ausgeführt würde.

77. Drittens war Herr A über die Errichtung der Gesellschaft Entorn Sucursal im Bilde, aber unternahm nichts gegen sie, obwohl ihm die erhebliche Gefahr, dass die Dienststellen der Kommission die beiden Gesellschaften verwechseln würden, nicht verborgen geblieben sein konnte.

78. Viertens wusste Herr A von der Ausführung des Sumachvorhabens durch die Entorn Sucursal, weil er im Rahmen des Vorhabens als Berater tätig wurde. In dieser Funktion konnte ihm nicht entgehen, dass die Kosten des Vorhabens, so wie es ausgeführt wurde, bei weitem unter dem Betrag des gewährten Gemeinschaftszuschusses lagen. Damit nahm es Herr A hin, dass das Vorhaben, für das die Klägerin einen Zuschuss erhalten hatte, von einer anderen Gesellschaft, deren Name mit dem der Klägerin nahezu identisch war, unter Voraussetzungen durchgeführt wurde, die einen ernstlichen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten begründeten, ohne sich zu vergewissern, dass die Kommission über diese Umstände ordnungsgemäß unterrichtet wurde.

79. Diese Verhaltensweise lässt sich plausibel nur damit erklären, dass Herr A sich wissentlich an einer Vorgehensweise beteiligte, mit der die Zahlungen, die die Klägerin als Gemeinschaftszuschuss erhalten hatte, ihrem Bestimmungszweck entfremdet werden sollten. Damit beging Herr A schwerwiegende, der Klägerin zurechenbare Unregelmäßigkeiten, die die Streichung des Zuschusses rechtfertigen.

80. Dass weitere Personen an diesen Unregelmäßigkeiten beteiligt waren, kann die Klägerin als Begünstigte des Zuschusses nicht aus ihrer Haftung für Handlungen entlassen, die ihr Geschäftsführer in ihrem Namen vornahm.

81. Soweit sich die Klägerin speziell auf die Rolle beruft, die ein Beamter der Kommission im Rahmen dieser Machenschaften gespielt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung eines Beamten oder Bediensteten des Gemeinschaftsorgans an den in Frage stehenden Unregelmäßigkeiten, sofern sie nachgewiesen wird, einer Streichung des Zuschusses nicht entgegensteht.

82. Denn eine - fahrlässige oder vorsätzliche - Pflichtverletzung eines Beamten schützt den Begünstigten eines Zuschusses nicht vor den Konsequenzen einer Verletzung seiner eigenen Verpflichtungen.

83. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen zurückzuweisen, die Einlassung von Herrn B vor der UCLAF belege, dass die Klägerin eine eigene Beteiligung an den Handlungen zur rechtswidrigen Erlangung eines Zuschusses für das Sumachvorhaben abgelehnt und aus diesem Grund Herr B eine andere, namensähnliche Gesellschaft gegründet habe. Herr B erklärte nämlich, er habe die Klägerin kaufen wollen, aber sodann, als sich dies als unmöglich erwiesen habe, die Entorn Trading (Dublin) gegründet, um die Klägerin durch Vermittlung dieser Gesellschaft zu erwerben. Er erwähnt aber weder, aus welchem Grund er die Klägerin nicht erwerben konnte, noch deren etwaige Weigerung, sich an seinen Machenschaften zu beteiligen.

84. Was schließlich die gerügte Verletzung der Begründungspflicht anbelangt, so genügt der Hinweis, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung klar darlegte, dass die Bewilligungsentscheidung an die Klägerin gerichtet und ein Wechsel des Begünstigten nicht gestattet worden war. Damit ist die angefochtene Entscheidung, was die Eigenschaft der Klägerin als Begünstigte des Zuschusses angeht, hinreichend begründet.

85. Folglich wurde die Entscheidung über die Streichung des Zuschusses zu Recht an die Klägerin gerichtet.

86. Demnach sind die ersten beiden Klagegründe, soweit sie sich auf die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Streichung des Zuschusses beziehen, nicht stichhaltig.

- Zur Rückzahlung der Beträge, die als die ersten beiden Tranchen des Gemeinschaftszuschusses ausbezahlt wurden

87. Nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung sind [n]icht rechtmäßig gezahlte Beträge... an die Kommission zurückzuzahlen.

88. In der Bestimmung wird nicht angegeben, wer zur Rückzahlung der nicht rechtmäßig gezahlten Beträge an die Kommission verpflichtet ist. Der Systematik der Verordnungen Nrn. 2052/88 und 4253/88 in geänderter Fassung ist jedoch, wie oben in Randnummer 61 dargelegt, zu entnehmen, dass diese Pflicht bei unmittelbaren Finanzierungen durch die Kommission dem Begünstigten des Zuschusses obliegt. Dies wird bestätigt durch Absatz 10 der Finanzierungsbedingungen in Anhang 2 der Bewilligungsentscheidung, wonach der Begünstigte das Recht zur Stellungnahme hat, bevor er etwaige Forderungen nach Rückzahlung erfüllt.

89. Die Rückforderung gezahlter Beträge vom Begünstigten setzt zum einen voraus, dass die Kürzung, Aussetzung oder Streichung des Zuschusses durch eine rechtswirksame Entscheidung festgesetzt wurde. Vorbehaltlich der Prüfung der Rügen, mit denen die Klägerinnen im Rahmen ihres dritten Klagegrundes eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend machen, ist nach den vorstehenden Darlegungen festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Streichung des Zuschusses vorlagen.

90. Zum anderen deutet die Verwendung des Verbs zurückzahlen grundsätzlich darauf hin, dass die Rückzahlungspflicht nur für die Beträge gilt, die der Begünstigte tatsächlich erhalten hat. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass in manchen der verschiedenen Sprachfassungen des Artikels 24 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung Begriffe wie - im Französischen - répétition de l'indu (Rückforderung einer Nichtschuld) verwendet werden (vgl. insbesondere die französische, italienische, niederländische und spanische Fassung). Dabei sind den Beträgen, die die Kommission unmittelbar an den Begünstigten selbst ausgezahlt hat, die Beträge gleichzustellen, die sie auf seine Weisung an Dritte ausgezahlt hat. Denn damit kommt die Kommission nur einer Verfügung nach, die der Begünstigte als Gläubiger des gezahlten Betrages über die Zahlungsmodalitäten trifft.

91. Dagegen ist der Begünstigte des Zuschusses nicht verpflichtet, an die Kommission Beträge zurückzuzahlen, die sie ohne eine Weisung, die er selbst erteilt hat oder die ihm zurechenbar ist, an Dritte gezahlt hat.

92. Daher ist zu prüfen, ob die beiden ersten Zuschusstranchen an die Klägerin ausgezahlt wurden oder diese Zahlungen auf ihre Weisung erfolgten.

93. Dazu enthält die angefochtene Entscheidung widersprüchliche Feststellungen. Zum einen heißt es dort, dass der Begünstigte bisher im Rahmen der Beteiligung der Gemeinschaft einen Gesamtbetrag von 725 094 [Ecu] erhalten habe. Zum anderen wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, es sei in Sevilla eine Niederlassung der Entorn Trading eröffnet worden, und an diese Gesellschaft wurden alle Zahlungen der Kommission im Rahmen des Vorhabens geleistet... Dies wurde der Kommission als bloße Adressenänderung dargestellt, während es sich in Wirklichkeit um einen Wechsel des Begünstigten des Vorhabens ohne Zustimmung der Kommission handelte.

94. Ausweislich der Akten wurde die erste Zuschusstranche auf ein Konto bei der Banca nazionale del lavoro in Madrid überwiesen. Nach einem Kontoauszug vom 19. Juli 1995, der zu den Anlagen der Einlassung von Herrn B gegenüber Beamten der UCLAF gehört, wurde diese erste Zuschusstranche dem Konto am 20. Januar 1994 gutgeschrie ben. Der auf dem Auszug angegebene Kontoinhaber ist die Entorn Lda - en constitución. Ein anderer Auszug desselben Kontos vom 15. Juni 1995 gibt als Inhaber die Entorn Trading Ltd an. Einer der Inhaber des Kontos ist somit eine der von Herrn B geschaffenen, oben in den Randnummern 10 und 11 erwähnten Einheiten, nämlich die Entorn Trading Ltd, während die Bezeichnung Entorn Lda - en constitución weder der Bezeichnung der Klägerin noch der Bezeichnung der von Herrn C in Spanien gegründeten Niederlassung genau entspricht. Jedenfalls kann den Dokumenten entnommen werden, dass die Klägerin, die Entorn, Societat Limitada Enginyeria i Serveis, nicht die Inhaberin des Kontos war.

95. Demnach hat die Klägerin die erste ausgezahlte Zuschusstranche nicht erhalten.

96. Was die zweite Tranche angeht, so wurde sie ausweislich der Akten auf ein Konto bei der Caixa in Madrid überwiesen, dessen Inhaber die Entorn Trading Ltd (Entorn SL) war. Die Klägerin hat damit auch die zweite Zuschusstranche nicht erhalten.

97. Zur Frage, ob diese Zahlungen auf Weisung der Klägerin geleistet wurden und damit an sie selbst geleisteten Zahlungen gleichgestellt werden können, ist darauf hinzuweisen, dass die Nummer des Kontos, auf das die erste Zuschusstranche überwiesen wurde, der Kommission mit dem oben in Randnummer 16 erwähnten Schreiben vom 30. November 1993 mitgeteilt worden war. In seinen Äußerungen gegenüber den Beamten der UCLAF hat Herr B eingeräumt, dass er dieses Schreiben unterzeichnete.

98. Das Konto, auf das die zweite Zahlung überwiesen wurde, wurde der Kommission mit einem Fax vom 14. Juli 1995 unter Verwendung eines Faxformulars der MB Consultores y Auditores, SL in Sevilla mitgeteilt, also jenes Unternehmens, bei dem die Entorn Sucursal ihren Sitz hatte. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis, wer dieses Fax versandte.

99. Wie oben in Randnummer 79 ausgeführt, ist das Verhalten von Herrn A nur erklärbar als vorsätzliche Beteiligung an der Vorgehensweise, mit der die Auszahlungen des Zuschusses ihrem Bestimmungszweck des Sumachvorhabens entfremdet werden sollten.

100. Einen wesentlichen Teil dieser Vorgehensweise bildete die Übersendung von Mitteilungen an die Kommission, die für die Auszahlung der Zuschusstranchen andere Kontonummern als die des Kontos der Klägerin angaben, aber zugleich den Eindruck vermittelten, es handele sich um der Klägerin selbst gehörende Konten. Folglich billigte Herr A die Versendung dieser Mitteilungen, und sie sind ihm daher zurechenbar.

101. Als Geschäftsführer der Klägerin war Herr A bevollmächtigt, durch von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im Namen der Gesellschaft vorgenommene Handlungen Verpflichtungen für die Klägerin zu begründen.

102. Das Schreiben vom 30. November 1993 war im Namen der Klägerin abgefasst und trägt die Unterschrift A. López Gargallo, die Herr B laut seiner Einlassung bei der UCLAF in den Schreiben vom 12. Juli und 22. September 1993 verwendet hatte (vgl. oben, Randnr. 64). Da Herr A durch sein Handeln bei der Kommission den Anschein hervorrief, dass diese Unterschrift für die Klägerin bindend war (vgl. oben, Randnr. 75), muss die Versendung dieses Schreibens als mit seiner Zustimmung erfolgt angesehen werden. Sie ist daher der Klägerin unabhängig von der Identität des tatsächlichen Unterzeichners zuzurechnen. Die Auszahlung der ersten Zuschusstranche kann daher als auf Weisung der Klägerin erfolgt betrachtet werden. Sie ist damit einer Zahlung an die Klägerin selbst gleichzustellen.

103. Das Fax vom 14. Juli 1995, mit dem der Kommission die neue Bankverbindung für die Zahlung der zweiten Tranche mitgeteilt wurde, wurde auf einem Faxformular mit Namen und Anschrift der Gesellschaft MB Consultores y Auditores SL in Sevilla abgefasst. In die Rubrik Absender (remite) des Faxformulars wurde maschinenschriftlich Entorn Trading, SL eingetragen. Diese Bezeichnung ist mit der im vorangegangenen Schriftwechsel mit der Kommission über das Sumachvorhaben verwendeten Bezeichnung (Entorn SL) nicht identisch, aber ihr ähnlich.

104. Indessen war der Kommission mit dem oben in Randnummer 17 erwähnten Schreiben vom 29. März 1994 mitgeteilt worden, dass die Entorn SL für das Sumachvorhaben ein Büro in Sevilla eröffnet habe, dessen Anschrift dieselbe war wie die der MB Consultores y Auditores SL. Dieses Schreiben trägt die maschinenschriftliche Unterschrift von Herrn A und eine unleserliche handschriftliche Unterschrift, die - nach seiner Einlassung bei der UCLAF - von Herrn B stammt. Mit diesem Schreiben wurde zum einen der Eindruck erweckt, dass die Adresse in Sevilla eine gültige Postanschrift der Klägerin für das Sumachvorhaben sei, und zum anderen der Eindruck, dass von dieser Adresse abgesandte Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Sumachvorhaben von der Klägerin stammten. Damit fügt sich das Schreiben in die hier fragliche Vorgehensweise in jeder Hinsicht ein. So wurde es mit Zustimmung von Herrn A abgesandt und ist, da es im Namen der Klägerin abgefasst war, ihr unabhängig davon zuzurechnen, wer es tatsächlich unterzeichnete.

105. Angesichts des mit dem Schreiben hervorgerufenen Anscheins ist das Fax der Entorn Trading, SL, das am 14. Juli 1995 von der genannten Anschrift in Sevilla abgesandt wurde und Teil der Vorgehensweise ist, an der sich Herr A vorsätzlich beteiligte, ebenfalls der Klägerin zuzurechnen.

106. Folglich ist die Überweisung der zweiten Zuschusstranche auf das der Kommission in dem genannten Fax bezeichnete Konto als eine Zahlung auf Weisung der Klägerin anzusehen und damit einer an die Klägerin selbst geleisteten Zahlung gleichzustellen.

107. Der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung greift daher nicht durch.

108. Was die gerügte Verletzung der Begründungspflicht angeht, so ist der angefochtenen Entscheidung klar zu entnehmen, dass die Kommission die Klägerin für verpflichtet hielt, die beiden ausgezahlten Zuschusstranchen als Begünstigte des Zuschusses zurückzuerstatten, da einem Wechsel des Begünstigten nicht zugestimmt worden war. Diese Begründung genügte, um die Klägerin über die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu unterrichten und dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen. Der Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Rückzahlung der beiden Zuschusstranchen ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

Vorbringen der Parteien

109. Die Klägerin legt der Kommission zur Last, sie habe ihr nach der Kontrolle am Sitz der Entorn Sucursal in Sevilla keine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Zwar sei ihr Geschäftsführer, Herr A, bei der Kontrolle zugegen gewesen. Ihr sei aber nicht Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden.

110. Es sei nicht verständlich, dass die Kommission, nachdem sie von den schriftlichen Erklärungen des Herrn C in Anlage 18 der Klagebeantwortung erfahren habe, sich nicht mit ihren Vertretern in Verbindung gesetzt habe. Dadurch seien ihre Verteidigungsrechte gravierend verletzt worden.

111. Die Kommission meint, dass die Verteidigungsrechte der Klägerin im vorliegenden Fall gewahrt worden seien. Mit dem Schreiben vom 3. April 1998, das die gegen die Klägerin erhobenen Beanstandungen klar benannt und ihr eine angemessene Äußerungsfrist gesetzt habe, habe sie der Klägerin Gelegenheit gegeben, zu der Streichung des Zuschusses Stellung zu nehmen.

112. Aus der Adressierung dieses Schreibens an die Anschrift in Sevilla könne die Klägerin keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs herleiten. Die Dienststellen der Kommission hätten für die Verwendung dieser Anschrift nicht nur deshalb guten Grund gehabt, weil es sich dabei um die letzte ihnen mitgeteilte Anschrift der Klägerin gehandelt habe, sondern auch, weil unter dieser Anschrift das Sumachvorhaben verwaltet worden sei, dort seine Kontrolle stattgefunden habe und dort auch die Prüfer der Kommission Herrn A getroffen hätten.

Würdigung durch das Gericht

113. Die Wahrung der Verteidigungsrechte ist in allen Verfahren, die gegen eine bestimmte Person eröffnet werden und zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I5373, Randnr. 21, und des Gerichts vom 26. September 2002 in der Rechtssache T199/99, Sgaravatti Mediterranea/Kommission, Slg. 2002, II3731, Randnr. 55).

114. Zwar enthält Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung keine ausdrückliche Regelung der Verteidigungsrechte des Begünstigten eines Zuschusses, dessen Streichung erwogen wird, jedoch ergibt sich Näheres hierzu aus Absatz 10 des Anhangs 2 der Bewilligungsentscheidung, der die Finanzierungsbedingungen betrifft. Danach kann der Begünstigte eines Zuschusses vor dessen Aussetzung, Kürzung, Streichung oder Rückforderung hierzu binnen einer ihm von der Kommission gesetzten Frist Stellung nehmen.

115. Im vorliegenden Fall wurde das Schreiben vom 3. April 1998, mit dem der Begünstigten des Zuschusses nach Absatz 10 der Finanzierungsbedingungen rechtliches Gehör gewährt werden sollte, nicht an die Klägerin gesandt, deren Sitz die ganze Zeit über in Barcelona war, sondern an die Entorn (Sumac) unter der von der Entorn Sucursal benutzten Anschrift in Sevilla bei der MB Consultores y Auditores.

116. Jedoch war die Kommission mit dem oben in den Randnummern 17 und 104 erwähnten Schreiben vom 29. März 1994 vorsätzlich getäuscht und ihr der Eindruck vermittelt worden, dass die Anschrift in Sevilla die Adresse eines von der Klägerin eigens für das Sumachvorhaben eröffneten Büros sei. Wie oben in Randnummer 104 festgestellt, ist dieses Schreiben der Klägerin zuzurechnen.

117. Damit durfte die Kommission diese Anschrift jedoch für den gesamten Schriftwechsel zum Sumachvorhaben verwenden, damit also auch für das Schreiben vom 3. April 1998, mit dem der Klägerin Gelegenheit gegeben werden sollte, sich zu den ihr angelasteten Unregelmäßigkeiten zu äußern.

118. Zwar mag es erstaunlich erscheinen, dass sich die Kommission dieser Anschrift bediente, obgleich ihr bei der Absendung des Schreibens vom 3. April 1998 der Prüfbericht der UCLAF vorlag, dem sich entnehmen ließ, dass die Adresse in Sevilla die der Entorn Sucursal war, dass deren Sitz im Februar 1996 nach Teneriffa verlegt worden war und dass zwei gesonderte Gesellschaften mit sehr ähnlichem Namen existierten.

119. Allerdings kann sich die Klägerin hierauf nicht berufen, um eine Verletzung ihres Äußerungsrechts zu rügen.

120. Denn sie hat selbst eingeräumt, dass ihr Geschäftsführer, Herr A, von der Existenz des Schreibens vom 3. April 1998 wusste. Zwar macht sie geltend, Herr A habe daraus, dass dieses Schreiben an die Anschrift in Sevilla gesandt worden sei, geschlossen, dass die Kommission ihn nicht als Verantwortlichen für die festgestellten Unregelmäßigkeiten betrachtet habe. Indessen kann Herrn A nicht entgangen sein, dass die Adressierung des Schreibens an die Anschrift in Sevilla das Ergebnis jener Verwirrung über die richtige Anschrift der Klägerin war, die die an den Machenschaften um das Sumachvorhaben beteiligten Personen, darunter er selbst, vorsätzlich hervorgerufen hatten und aufrechterhielten. Herr A wusste auch, dass der Zuschuss der Klägerin gewährt worden war und er selbst nicht dafür Sorge getragen hatte, dass die Kommission über den angeblichen Verzicht auf das Vorhaben unterrichtet würde. Unter diesen Umständen ist offenkundig, dass die Klägerin Interesse daran hatte, vom Inhalt des Schreibens vom 3. April 1998 Kenntnis zu erlangen und zu den darin benannten Unregelmäßigkeiten Stellung zu nehmen. Die Klägerin hätte sich daher zu dem Schreiben äußern können, wenn sie dies gewünscht hätte.

121. Überdies kann sich eine Partei nicht auf eigene Pflichtwidrigkeiten berufen (vgl. analog Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72, Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, Randnr. 10, und Schlussanträge von Generalanwalt Mischo zum Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 2001 in der Rechtssache C453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I6297, Nr. 39). Ebenso kann sich eine Partei nicht auf das rechtswidrige Handeln einer von ihr bevollmächtigten Person berufen, um sich der eigenen Verantwortung für deren Handlungen zu entziehen. Daher kann die Klägerin hier nicht einen Irrtum der Kommission geltend machen, zu dessen Erweckung ihr Geschäftsführer vorsätzlich beigetragen hatte.

122. Die Versendung des Schreibens vom 3. April 1998 an die Anschrift in Sevilla war daher ausreichend, um die Verteidigungsrechte der Klägerin zu wahren.

123. Der dritte Klagegrund, mit dem die Klägerin eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte rügt, greift daher nicht durch.

C - Zu den Anträgen der Klägerin auf prozessleitende Maßnahmen und Beweiserhebungen

Vorbringen der Parteien

124. In der Klageschrift und in der Erwiderung beantragt die Klägerin, der Kommission die Vorlage sämtlicher Schriftstücke zu dem Verwaltungsverfahren, das dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorausgegangen ist, aufzugeben.

125. In ihrer Stellungnahme zum Sitzungsbericht vom 13. Oktober 2003 beantragt die Klägerin, die Protokolle der strafrechtlichen Ermittlungen zu den Akten zu nehmen, da ihr Inhalt für die Ermittlung der Wahrheit bedeutsam sein könne.

126. In ihrem Schriftsatz vom 4. November 2003 hat die Klägerin sodann beantragt, der Kommission die Vorlage aller Schriftstücke über den Fall des Sumachvorhabens aus der Zeit vor und nach der Gewährung des Zuschusses aufzugeben, weiter anzuordnen, dass die Kommission sämtliche ihr verfügbaren - vertraulichen oder nicht vertraulichen - Unterlagen über diesen Fall zu den Akten der vorliegenden Rechtssache gibt, als Zeugen die Beamten der Kommission zu vernehmen, die möglicherweise unmittelbar oder mittelbar an dem Verwaltungsverfahren vor und nach der Gewährung des Zuschusses für das Sumachvorhaben mitgewirkt haben oder die die interne Untersuchung der zuständigen Kommissionsdienststellen geführt haben, sowie schließlich auch Herrn B als Zeugen zu hören.

127. Zur Begründung macht sie geltend, sie wolle auf diese Weise die Tatsachen erhärten, die sich dem Protokoll der UCLAF über die Einlassung von Herrn B entnehmen ließen, und darüber gegebenenfalls weiteren Aufschluss gewinnen. Die beantragten Zeugenvernehmungen könnten außerdem belegen, dass die angefochtene Entscheidung offenkundig auf Sachverhaltsirrtümern beruhe.

128. Die Kommission meint, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren alle für ihre Verteidigung nötigen Tatsachen und Umstände erfahren habe. Zu dem Antrag, verschiedene Beamte als Zeugen zu hören, könne sie sich nicht äußern, da der Antrag zu unbestimmt sei und die beantragten Zeugenvernehmungen für den Rechtsstreit unerheblich seien.

Würdigung durch das Gericht

129. Nach Artikel 64 § 2 Buchstaben a und b der Verfahrensordnung des Gerichts haben prozessleitende Maßnahmen insbesondere zum Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen Verfahrens oder der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten, die Beweiserhebung zu erleichtern und die Punkte zu bestimmen, zu denen die Parteien ihr Vorbringen ergänzen sollen oder die eine Beweisaufnahme erfordern. Nach Artikel 64 § 3 Buchstabe d und § 4 der Verfahrensordnung kann jede Partei in jedem Verfahrensstadium den Erlass von prozessleitenden Maßnahmen vorschlagen, die in einer Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache bestehen können (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I8417, Randnr. 92).

130. Dagegen soll es die Beweisaufnahme nach den Artikeln 65 bis 67 der Verfahrensordnung ermöglichen, die Richtigkeit der von einer Partei zur Stützung ihres Vorbringens behaupteten Tatsachen nachzuweisen (Urteil des Gerichts vom 8. November 2000 in der Rechtssache T175/97, Bareyt u. a./Kommission, Slg. ÖD 2000, IA229 und II1053, Randnr. 90). Nach Artikel 44 § 1 Buchstabe e der Verfahrensordnung müssen in der Klageschrift gegebenenfalls die Beweismittel bezeichnet werden. Nach Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung können die Parteien auch in der Erwiderung oder der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen, müssen dann aber die Verspätung begründen. Beschließt das Gericht Beweiserhebungen, bleiben jedoch nach Artikel 66 der Verfahrensordnung Gegenbeweis und Erweiterung des Beweisantritts vorbehalten.

131. Im Licht dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die von der Klägerin beantragten prozessleitenden Maßnahmen und Beweiserhebungen vorzunehmen sind.

132. Was zunächst den in der Stellungnahme zum Sitzungsbericht gestellten Antrag betrifft, die strafrechtlichen Vernehmungsprotokolle zu den Akten zu nehmen, so hat die Klägerin dem Gericht diese Protokolle nicht vorgelegt. Der Antrag der Klägerin ist daher dahin aufzufassen, dass sie mit ihm begehrt, das Gericht möge diese Protokolle bei den spanischen Justizbehörden anfordern. Zwar kann ein solcher Antrag auf prozessleitende Maßnahmen von der Klägerin in jedem Verfahrensstadium gestellt werden, jedoch ist es Sache des Gerichts, zu beurteilen, ob die fragliche Maßnahme dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens dient. Um dem Gericht diese Beurteilung zu ermöglichen, hat die Partei, die den Antrag stellt, die erbetenen Unterlagen z u bezeichnen und dem Gericht zumindest einen Anhaltspunkt dafür zu geben, dass diese Dokumente für das Verfahren zweckdienlich sind (Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 93). Zielt ein Antrag auf prozessleitende Maßnahmen, wie hier, auf die Ermittlung neuer Tatsachen und wird er in einem Verfahrensstadium gestellt, in dem die Einführung neuer Beweismittel grundsätzlich unzulässig ist, so ist insbesondere erforderlich, dass die Partei, die die prozessleitenden Maßnahmen beantragt, die Gründe benennt, aus denen der Antrag nicht früher gestellt werden konnte.

133. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift auf das in Spanien eingeleitete Strafverfahren Bezug genommen. Die etwaige Relevanz der strafverfahrensrechtlichen Protokolle war grundsätzlich schon in diesem Verfahrensstadium feststellbar. Außerdem wurden zwei Protokolle über die Vernehmung von Herrn A und Herrn C im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von der Kommission bereits als Anlagen ihrer Klagebeantwortung zu den Akten gegeben. Der Antrag der Klägerin enthält - abgesehen von der allgemeinen Behauptung, der Inhalt [der Protokolle könne] für die Ermittlung der Wahrheit bedeutsam sein - weder eine konkrete Angabe, anhand deren sich die Sachdienlichkeit einer Beiziehung weiterer strafverfahrensrechtlicher Vernehmungsprotokolle zu den Akten des vorliegenden Rechtsstreits beurteilen ließe, noch eine Erläuterung, aus welchen Gründen sie die Vorlage dieser Dokumente nicht bereits vorher beantragt hatte. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass der Erlass der beantragten Maßnahme nicht geeignet erscheint, den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen Verfahrens oder der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten oder die Beweiserhebung zu erleichtern.

134. Was zweitens den im Schriftsatz vom 4. November 2003 gestellten Antrag anbelangt, der Kommission aufzugeben, ein für allemal und rückhaltlos alle Unterlagen über den Fall des Sumachvorhabens aus der Zeit vor und nach der Gewährung der Beteiligung vorzulegen, selbst wenn sie die Verwicklung ihrer Beamten in ein internationales Komplott für Betrügereien zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts und von Steuermitteln der europäischen Bürger offen legen könnten und sämtliche [der Kommission] verfügbaren - vertraulichen oder nicht vertraulichen - Unterlagen über diesen Fall zu den Akten der vorliegenden Rechtssache zu geben, ist zunächst festzustellen, dass der Klägerin nicht vorgeworfen werden kann, den Antrag nicht schon früher gestellt zu haben. Sie hatte nämlich bereits in der Klageschrift die Vorlage sämtlicher Unterlagen über das Verwaltungsverfahren vor Erlass der angefochtenen Entscheidung beantragt, das Gericht hatte daraufhin der Kommission die Vorlage der Verwaltungsakte aufgegeben, und die Kommission hat eine Verwaltungsakte eingereicht, die sie für die angeforderte Akte hielt. Erst nachdem Herr A der Klägerin das Protokoll über die Einlassung von Herrn B gegenüber der UCLAF zugeleitet hatte, konnte die Klägerin erkennen, dass die von der Kommission vorgelegte Verwaltungsakte nicht alle Schriftstücke über die Untersuchung der UCLAF enthielt und dass es darüber möglicherweise weitere Dokumente gab.

135. Die Klägerin erläutert aber nicht, warum diese Dokumente für das vorliegende Verfahren sachdienlich wären, sieht man von ihrer Behauptung ab, dass diese Dokumente die Beteiligung bestimmter Kommissionsbeamter an betrügerischen Machenschaften im Zusammenhang mit dem Sumachvorhaben offenbaren könnten. Wie jedoch oben in den Randnummern 81 bis 82 festgestellt, wäre eine solche Tatbeteiligung von Beamten der Kommission, selbst wenn sie nachgewiesen wäre - und so verurteilenswert sie wäre -, als solche nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen. Die von der Klägerin beantragte Maßnahme ist daher für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht erheblich.

136. Was drittens den Antrag anbelangt, die im Schriftsatz vom 4. November 2003 namentlich benannten Zeugen zu vernehmen, so hat die Klägerin zum Beweisthema dieser Zeugenvernehmungen nur angegeben, die Vernehmung habe zum Zweck, dass die Zeugen vor dem Gericht die [im Protokoll über die Einlassung von Herrn B gegenüber der UCLAF beschriebenen] Tatsachen bestätigen und gegebenenfalls ergänzen sowie aufzeigen, dass die [angefochtene Entscheidung] rechtswidrig ist, da sie auf der Grundlage offenkundiger Sachverhaltsirrtümer erging.

137. Was die Einlassung von Herrn B angeht, so entspricht ihr Inhalt sehr weitgehend den bereits in den Schriftsätzen der Parteien und deren Anlagen enthaltenen Angaben. Wenn Herr B auch zum Sachverhalt, so wie er sich aus den Akten ergibt, bestimmte Klarstellungen machte, so insbesondere durch die Anerkennung bestimmter vorher nicht identifizierter Unterschriften, hat er diesen Angaben der Parteien doch nicht widersprochen. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen in den Randnummern 66, 102 und 104 ergibt, hängt aber der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht davon ab, ob sich bestimmte Tatsachen als wahr erweisen, die in der Einlassung von Herrn B beschrieben sind, aber durch weitere Schriftstücke in den Akten nicht gestützt werden. Was hingegen das sehr allgemeine Begehren der Klägerin angeht, den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu widerlegen, so ist festzustellen, dass sie die insoweit fraglichen Tatsachen nicht präzisiert und auch nicht begründet hat, warum sie ein solches Beweisangebot nicht bereits in der Klageschrift unterbreitete.

138. Demnach ist den in der Stellungnahme zum Sitzungsbericht und im Schriftsatz vom 4. November 2003 gestellten Anträgen der Klägerin auf Erlass prozessleitender Maßnahmen und Beweiserhebungen nicht stattzugeben.

139. Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

140. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Ende der Entscheidung

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