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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: T-141/99
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, Verordnung (EWG) Nr. 4256/88


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88
Verordnung (EWG) Nr. 4256/88
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen auf den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der durch die Verordnung Nr. 2082/93 geänderten Fassung können Beamte oder Bedienstete der Kommission vor Ort die Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, insbesondere im Stichprobenverfahren kontrollieren.

Aus ihrem allgemeinen Wortlaut ergibt sich, dass diese Vorschrift den Beamten und den Bediensteten der Kommission eine Rechtsgrundlage für die Kontrolle von Vorhaben bietet, die durch einen Strukturfonds gefördert werden oder wurden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass von dieser Vorschrift alle Maßnahmen erfasst sind, die durch einen der Strukturfonds, u. a. durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanziert werden. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass diese Vorschrift nur auf Maßnahmen, denen eine vom betreffenden Mitgliedstaat selbst oder von durch ihn benannten Behörden beschlossene und der Kommission vorgelegte Finanzhilfe zugute komme, anwendbar sei, nicht aber auf Vorhaben, die durch eine von der Kommission beschlossene Finanzhilfe gefördert würden.

In Ermangelung gegenteiliger Hinweise ist ferner davon auszugehen, dass eine auf Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 gestützte Kontrolle an Ort und Stelle von jedem Beamten oder Bediensteten der Kommission und im Stadium der Durchführung des betreffenden Vorhabens, z. B. auf einen Antrag auf Auszahlung einer Rate des Zuschusses hin, oder später durchgeführt werden kann und sowohl die Übereinstimmung der materiellen Durchführung des Vorhabens mit den in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und in der Bewilligungsentscheidung festgelegten Zielen als auch die Ordnungsgemäßheit der Bedingungen der Vorhabendurchführung, insbesondere der Finanzverwaltung und der Buchführung, betreffen kann.

Nichts deutet darauf hin, dass es der Kommission nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 untersagt sein sollte, nach dem materiellen Abschluss des Vorhabens auf der Grundlage dieser Vorschrift eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen, obwohl es bereits Gegenstand einer oder mehrerer solcher Kontrollen, z. B. im Zusammenhang mit Anträgen auf Auszahlung des Zuschusses, gewesen war. Ebenso wenig besteht ein Anhaltspunkt dafür, dass es den Beamten oder Bediensteten der Kommission nach dieser Vorschrift nicht möglich sein sollte, einen Abgleich gleichzeitiger Kontrollen verschiedener, vom EAGFL geförderter Vorhaben durchzuführen.

Jede andere Auslegung des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 nähme der der Kommission nach der Verordnung Nr. 2052/88 obliegenden Pflicht, zur Effizienz der von der Gemeinschaft mit Hilfe der Strukturfonds verfolgten Politik zur Verwirklichung des in Artikel 158 EG verankerten Ziels des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beizutragen, ihre praktische Wirksamkeit.

( vgl. Randnrn. 97-101 )

2. Die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und Nr. 2185/96 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten über die Befugnisse der Kommission zu Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sind unbeschadet der sektorbezogenen Gemeinschaftsregelungen wie der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen auf den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits ergänzend anzuwenden. Diese Bestimmungen können also nicht Rechtsgrundlagen verdrängen, die diese Regelungen der Kommission zur Verfügung stellen, um zur Gewährleistung des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft Kontrollen an Ort und Stelle durchzuführen.

( vgl. Randnr. 115 )

3. Nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen auf den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits muss die Kommission, wenn eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt wird, dass der gewährte Zuschuss weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, und sie daher eine entsprechende Prüfung des Falls vornimmt, den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass sie eine Verpflichtung der Kommission enthält, den betreffenden Mitgliedstaat in die Lage zu versetzen, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, und vor Ablauf dieser Frist keine Entscheidung zu treffen, da dieser Verpflichtung sonst ihre praktische Wirksamkeit genommen würde. Ist diese Frist hingegen abgelaufen, ist die Kommission berechtigt, wenn ihre Prüfung das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit bestätigt hat, eine der in Artikel 24 der Verordnung genannten Maßnahmen zu ergreifen, auch wenn der Mitgliedstaat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern, keinen Gebrauch gemacht hat. Jede gegenteilige Auslegung liefe darauf hinaus, es einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, den Erlass einer Entscheidung der Kommission auf längere Sicht zu verhindern, indem er auf deren Schreiben mit der Aufforderung zur Stellungnahme nicht reagiert.

Darüber hinaus muss die Kommission in der Entscheidung über die Aussetzung, Kürzung oder Streichung des Zuschusses aufgrund der Begründungspflicht zwar auf eine Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaates im Verwaltungsverfahren eingehen, ist jedoch weder durch die Artikel 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88, deren Verletzung die Klägerinnen in dem geprüften Teil des Klagegrundes behaupten, noch aufgrund der Begründungspflicht gehalten, anzugeben, dass die betreffenden nationalen Behörden sich in diesem Verfahrens nicht geäußert haben.

( vgl. Randnrn. 156-158 )

4. Da die durch Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein muss, müssen Entscheidungen, die schwerwiegende Folgen für die Kläger mit sich bringen, die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die ihn erlassen hat, so klar und eindeutig wiedergeben, dass die Betroffenen die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können, so dass sie ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Darüber hinaus ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, wie dem Inhalt des Rechtsakts und der Art der angeführten Gründe, zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

( vgl. Randnrn. 168-170 )

5. Wenn ein Vorhaben durch Gemeinschaftsmittel gefördert wird, darf die Kommission jede für das Vorhaben gemeldete Rechnung auf ihre Richtigkeit prüfen und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten unabhängig davon beanstanden, ob die Rechnung vom Zuschussempfänger oder einer natürlichen oder juristischen Person, die dieser im Rahmen der Durchführung des Vorhabens beauftragt hat, ausgestellt worden ist. Würde der Kommission die Möglichkeit genommen, die Ordnungsgemäßheit der von den Subunternehmern des Empfängers des EAGFL-Zuschusses in Rechnung gestellten Ausgaben zu prüfen, würde der EAGFL dem Risiko ausgesetzt, zu Unrecht Zahlungen für gemeldete Ausgaben zu leisten, deren wirtschaftliche Grundlage nicht überprüft werden konnte.

( vgl. Randnr. 270 )

6. Die Personen, die Zuschüsse des EAGFL beantragen und erhalten könnten, müssen dafür Sorge tragen, dass sie der Kommission zuverlässige Angaben an die Hand geben, die diese nicht irreführen können; andernfalls könnte das Kontroll- und Beweissystem, das zur Nachprüfung der Erfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist, nicht ordnungsgemäß funktionieren. Ohne zuverlässige Angaben könnte es nämlich zu einer Zuschussgewährung für Vorhaben kommen, die die Voraussetzungen hierfür nicht erfuellen. Daher ist die Informations- und Loyalitätspflicht, die den Personen obliegt, die Zuschüsse beantragen und erhalten könnten, dem System der Beteiligung durch den EAGFL inhärent und für sein einwandfreies Funktionieren grundlegend.

( vgl. Randnr. 322 )

7. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann jedoch nicht von einem Unternehmen geltend gemacht werden, das sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat.

( vgl. Randnrn. 387-388 )

8. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und der die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll, ist im Fall von Entscheidungen der Kommission über die Streichung von Zuschüssen des EAGFL nicht verletzt, weil die geltende Regelung ausdrücklich vorsieht, dass die Kommission diese Zuschüsse streichen und die vom EAGFL zu Unrecht gezahlten Beträge zurückfordern kann, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind.

( vgl. Randnr. 391 )

9. In Anbetracht der Natur der von der Gemeinschaft gewährten Zuschüsse ist die Pflicht zur Einhaltung der finanziellen Bedingungen, wie sie in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses angegeben sind, ebenso wie die Pflicht zur materiellen Durchführung des Vorhabens eine Hauptpflicht des Begünstigten und Voraussetzung der Gewährung des Gemeinschaftszuschusses. Darüber hinaus ist die Erteilung zuverlässiger Angaben, die die Kommission nicht irreführen können, durch die Personen, die einen Zuschuss beantragen und erhalten könnten, für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems unerlässlich, das zur Nachprüfung der Erfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist.

In Anbetracht schwerwiegender Pflichtverletzungen der Begünstigten durfte die Kommission davon ausgehen, dass jede andere Sanktion als die vollständige Streichung der Zuschüsse und die Rückforderung der vom EAGFL gezahlten Beträge einen Anreiz zum Betrug darstellen könnte, da die potenziell Begünstigten versucht wären, entweder die dem Vorhaben zugeschriebenen Ausgaben künstlich aufzublähen, um sich ihrer Kofinanzierungspflicht zu entziehen und die in der Bewilligungsentscheidung vorgesehene Hoechstbeteiligung des EAGFL zu erlangen, oder falsche Angaben zu machen oder bestimmte Informationen zu verheimlichen, um einen Zuschuss zu erlangen oder den beantragten Zuschuss zu erhöhen, wobei sie nur riskieren würden, dass dieser Zuschuss so weit gekürzt wird, wie dies den Ausgaben, die der Begünstigte tatsächlich getätigt hat, und den Angaben, die er der Kommission zutreffenderweise erteilt hat, entspricht.

( vgl. Randnrn. 399-400, 402 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 7. November 2002. - Vela Srl und Tecnagrind SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Landwirtschaft - EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. - Verbundene Rechtssachen T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99

Vela Srl mit Sitz in Mailand (Italien),

Tecnagrind SL mit Sitz in Barcelona (Spanien),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. M. Scarpellini, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

in der Rechtssache T-141/99 wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (1999) 540 der Kommission vom 9. März 1999, mit der der Zuschuss gestrichen wurde, der der Vela Srl durch die Entscheidung C (92) 1494 der Kommission vom 30. Juni 1992 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25) im Rahmen des Vorhabens Nr. 92.IT.06.001 Aktion in Form eines Demonstrationsvorhabens zur Einführung und Verbreitung der Luffa cylindrica in benachteiligten Gebieten Europas" gewährt worden war, in der Rechtssache T-142/99 wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (1999) 541 der Kommission vom 4. März 1999, mit der der Zuschuss gestrichen wurde, der der Sonda Srl durch die Entscheidung C (93) 3401 der Kommission vom 26. November 1993 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, gemäß der Verordnung Nr. 4256/88 im Rahmen des Vorhabens Nr. 93.IT.06.057 Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Verringerung der Produktionskosten und des Düngemitteleinsatzes beim Sonnenblumenanbau" gewährt worden war, in der Rechtssache T-150/99 wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (1999) 532 der Kommission vom 4. März 1999, mit der der Zuschuss gestrichen wurde, der der Tecnagrind SL durch die Entscheidung C (93) 3395 der Kommission vom 26. November 1993 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, gemäß der Verordnung Nr. 4256/88 im Rahmen des Vorhabens Nr. 93.ES.06.031 Demonstrationsvorhaben zur Valorisierung der Vetiverwurzel (Vetiveria Zizanoides) im Mittelmeerraum" gewährt worden war, und in der Rechtssache T-151/99 wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (1999) 533 der Kommission vom 4. März 1999, mit der der Zuschuss gestrichen wurde, der der Tecnagrind SL durch die Entscheidung C (96) 2235 der Kommission vom 13. September 1996 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, gemäß der Verordnung Nr. 4256/88 im Rahmen des Vorhabens Nr. 95.ES.06.005 Demonstrationsvorhaben zur Verarbeitung von Rizinus (Ricinus communis) in landwirtschaftlichen Betrieben zur Gewinnung natürlicher Aromen" gewährt worden war,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Sinne von Artikel 158 EG hat die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) den Strukturfonds u. a. die Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand sowie, im Hinblick auf die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, die beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums als Aufgaben übertragen (Artikel 1 Nummern 1 und 5 Buchstaben a und b). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) geändert.

2 Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2052/88 in seiner ursprünglichen Fassung kann die finanzielle Intervention der Strukturfonds in Form einer Unterstützung der technischen Hilfe und der Voruntersuchungen zur Ausarbeitung der Aktionen erfolgen. In seiner durch die Verordnung Nr. 2081/93 geänderten Fassung bestimmt er, dass die finanzielle Intervention der Strukturfonds in Form einer Unterstützung der technischen Hilfe, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung, Beurteilung, Begleitung und Bewertung der Aktionen sowie der Modell- und Demonstrationsvorhaben erfolgt.

3 Am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 44) geändert.

4 Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 in seiner ursprünglichen Fassung kann sich der Beitrag des Fonds zur Durchführung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2052/88 genannten Intervention u. a. auf die Verwirklichung von Pilotvorhaben im Bereich der Förderung der Entwicklung der ländlichen Gebiete, einschließlich der Entwicklung und Aufwertung des Waldes (erster Gedankenstrich) und die Durchführung von Demonstrationsvorhaben erstrecken, mit denen die Landwirte über die tatsächlichen Möglichkeiten der den Zielen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechenden Produktionssysteme, -methoden und -techniken informiert werden können (vierter Gedankenstrich). In seiner durch die Verordnung Nr. 2085/93 geänderten Fassung bestimmt diese Vorschrift, dass der EAGFL in Erfuellung seiner Aufgaben und im Rahmen von 1 v. H. seiner jährlichen Mittelausstattung u. a. die Verwirklichung von Modellvorhaben betreffend die Anpassung der Agrarstrukturen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums und die Durchführung von Demonstrationsvorhaben, einschließlich Vorhaben zur Entwicklung und Aufwertung des Waldes sowie zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit denen die tatsächlichen Möglichkeiten der den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechenden Produktions- und Betriebssysteme, -methoden und -techniken gezeigt werden sollen, finanzieren kann.

5 Ebenfalls am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen auf den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geändert.

6 Nach der zwölften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4253/88 soll die Intervention der Gemeinschaft im Rahmen der Strukturfonds hauptsächlich in Form einer Kofinanzierung operationeller Programme erfolgen. Die Modalitäten dieser Intervention sind in Artikel 17 der Verordnung in der geänderten Fassung festgelegt.

7 Die Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung enthält auch Bestimmungen über die Zahlungen für finanzielle Beteiligungen (Artikel 21), über die Kontrolle finanzierter Aktionen (Artikel 23) und über Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligungen (Artikel 24).

8 Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung bestimmt zur Finanzkontrolle:

Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen und unbeschadet des Artikels 206 des Vertrages und sonstiger Kontrollmaßnahmen nach Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages können Beamte oder Bedienstete der Kommission vor Ort die Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, und die Verwaltungs- und Kontrollsysteme insbesondere im Stichprobenverfahren kontrollieren.

Bevor die Kommission eine Kontrolle vor Ort vornimmt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Etwaige Kontrollen, die die Kommission vor Ort ohne Vorankündigung vornimmt, werden durch Vereinbarungen geregelt, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung im Rahmen der Partnerschaft getroffen werden. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an den Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Auszahlungsanträge eine Kontrolle vor Ort verlangen. An solchen Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission teilnehmen und müssen dies tun, falls der betreffende Mitgliedstaat es verlangt.

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden, damit es nicht zu wiederholten Kontrollen aus ein und demselben Grund innerhalb des gleichen Zeitraums kommt. Der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen."

9 Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung sieht zur Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung vor:

(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmässigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach den Durchführungsbestimmungen, die die Kommission nach den Verfahren des Titels VIII erlässt, Verzugszinsen erhoben."

Sachverhalt

10 Die vorliegenden Rechtssachen betreffen vier von fünf Vorhaben, die auf der Grundlage von Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 von Januar 1992 bis März 1995 von mehreren im Eigentum einer kleinen Gruppe von natürlichen Personen stehenden Gesellschaften eingereicht wurden.

11 Die Rechtssache T-141/99 betrifft das von der italienischen Firma Vela Srl eingereichte Vorhaben zur Einführung und Verbreitung der Luffa cylindrica in benachteiligten Gebieten Europas. Die Rechtssache T-142/99 bezieht sich auf das von der italienischen Firma Sonda Srl - deren Rechtsnachfolgerin die Firma Vela ist - eingereichte Vorhaben zur Verringerung der Produktionskosten und des Düngemitteleinsatzes beim Sonnenblumenanbau. Die Rechtssache T-150/99 betrifft das von der spanischen Firma Tecnagrind SL eingereichte Vorhaben zur Mehrfachverwertung der Vetiverwurzel im Mittelmeerraum. Bei der Rechtssache T-151/99 geht es um das von der Firma Tecnagrind eingereichte Vorhaben zur Verarbeitung von Rizinus in landwirtschaftlichen Betrieben zur Gewinnung natürlicher Aromen. Im in der vorstehenden Randnummer genannten Zeitraum hatte weiter die italienische Firma Faretra Srl ein Vorhaben zur Entwicklung von Baumweiden" eingereicht.

Luffa-Vorhaben

12 Am 17. Januar 1992 beantragte die Firma Vela bei der Kommission einen Gemeinschaftszuschuss für ein Vorhaben der agrarwissenschaftlichen Demonstration und der industriellen Valorisierung in Bezug auf die Einführung und Verbreitung der Luffa cylindrica - einer Pflanze aus der Familie der Kürbisgewächse, deren reife Frucht ein faseriges, besonders festes Fruchtfleisch aufweist - in bestimmten benachteiligten Gebieten Europas (Vorhaben Nr. 92.IT.06.001, im Folgenden: Luffa-Vorhaben).

13 Aus diesem Antrag ergibt sich, dass das Luffa-Vorhaben im landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn Troglia in Alghero, Provinz Sassari (Italien), verwirklicht werden sollte. Ziel des Vorhabens war es, bei Anwendungen außerhalb des Nahrungs- und Futtermittelsektors chemische und synthetische Produkte durch biologisch abbaubare Produkte zu ersetzen. Die Firma Vela gab an, über besondere fachliche Kompetenz im Werkstoffbereich zu verfügen und in diesem Bereich zu forschen. Sie berief sich auf Kontakte mit der agrarwissenschaftlichen Fakultät der Universität Sassari und der land- und forstwirtschaftlichen Aufsichtbehörde der Provinz Sassari, die beide Interesse für das Vorhaben bekundet hätten.

14 Das Luffa-Vorhaben erforderte hinsichtlich der personellen Ausstattung einen Projektleiter für 26 Mannmonate, einen Produktverantwortlichen für 28 Mannmonate, einen technischen Leiter für den gleichen Zeitraum, einen Agrarwissenschaftler für 24 Mannmonate und Landarbeiter für 140 Mannmonate. Das Gesamtbudget des Luffa-Vorhabens belief sich auf 2 310 000 Ecu. Die Firma Vela beantragte eine Gemeinschaftsfinanzierung in Höhe von 75 %, d. h. 1 732 500 Ecu. Sie beabsichtigte, mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn Troglia 10 % des Vorhabens, d. h. 231 000 Ecu, zu finanzieren und für die verbleibenden 15 % eine Finanzierung seitens der Regionalfonds zu erhalten. Sie erklärte, die Zusicherung erhalten zu haben, dass die italienische Firma SoFIM eine Bürgschaft in Höhe von 25 % des Kofinanzierungsbetrages für das Luffa-Vorhaben in der Form einer offenen Kreditlinie für den Fall einer Verzögerung bei der Auszahlung der Beihilfen durch die sardischen regionalen Gebietskörperschaften übernehmen werde.

15 Mit ihrer Entscheidung C (92) 1494 vom 30. Juni 1992 (im Folgenden: Luffa-Bewilligungsentscheidung) gewährte die Kommission der Firma Vela einen Zuschuss des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für das Luffa-Vorhaben (Artikel 1).

16 Nach Artikel 2 dieser Entscheidung war der Zeitraum für die Durchführung des Luffa-Vorhabens auf 45 Monate vom Zeitpunkt der Entscheidung an festgelegt, d. h. vom 30. Juni 1992 bis 31. März 1996.

17 Nach Artikel 3 der Entscheidung waren die gesamten, auf 2 310 000 Ecu geschätzten Kosten des Luffa-Vorhabens zuschussfähig; der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft war auf 1 470 000 Ecu begrenzt. Artikel 3 sah ferner vor, dass der Beihilfebetrag bei der Auszahlung des Restbetrags dieser Beihilfe entsprechend gekürzt würde, wenn sich anhand der letztendlich angefallenen Kosten zeigen sollte, dass die zuschussfähigen Kosten geringer als ursprünglich angesetzt seien.

18 Aus dem Finanzplan in Anhang I der Luffa-Bewilligungsentscheidung ergibt sich, dass der zur Finanzierung dieses Vorhabens fehlende Betrag zu 350 000 Ecu von der Aufsichtsbehörde der Provinz Sassari und zu 490 000 Ecu von der Firma Vela getragen werden sollte.

19 Nach den in Anhang II der Entscheidung festgelegten Finanzierungsbedingungen war die Kommission berechtigt, zur Überprüfung der Finanzdaten für die verschiedenen Ausgaben die Vorlage aller Belege im Original oder in beglaubigter Abschrift zu verlangen und diese unmittelbar vor Ort zu prüfen oder die Übermittlung der betreffenden Unterlagen zu verlangen (Nummer 5). Sie war auch berechtigt, bei einem Verstoß gegen eine der Bedingungen dieses Anhangs oder bei Durchführung in Anhang I nicht vorgesehener Aktionen die Beteiligung auszusetzen, zu kürzen oder zu streichen und die Rückzahlung der gezahlten Beträge zu verlangen (Nummer 10).

20 Am 24. September 1992 zahlte die Kommission der Firma Vela eine erste Tranche von 584 000 Ecu aus.

21 Am 3. Mai 1993 beantragte die Firma Vela die Auszahlung einer zweiten Tranche von 438 000 Ecu. Nach einer Überprüfung der Verwaltung und der Finanzen vor Ort und einem Besuch der Demonstrationsfelder vom 19. bis 23. Juli 1993, bei denen sie keine Unregelmäßigkeiten festgestellt hatte, zahlte die Kommission diese zweite Tranche aus.

22 Mit Schreiben vom 11. und vom 23. März 1994 teilte die Firma Vela der Kommission mit, dass ihr die Aufsichtsbehörde der Provinz Sassari den in der Luffa-Bewilligungsentscheidung vorgesehenen Betrag von 438 000 Ecu nicht gewährt habe und daher der ihr von SoFIM zur Verfügung gestellte Betrag von 580 000 Ecu auf 840 000 Ecu aufgestockt worden sei.

23 Am 11. Juni 1996 erhielt die Kommission von der Firma Vela einen Antrag auf Auszahlung des noch ausstehenden Gemeinschaftszuschusses, d. h. von 438 000 Ecu.

24 Vom 22. bis 26. Juli 1996 nahm die Kommission eine weitere Überprüfung vor Ort vor. Abgesehen von der fehlenden Zuschussfähigkeit bestimmter Ausgaben gab es bei dieser Gelegenheit keinen Hinweis auf Unregelmäßigkeiten.

25 Am 17. Dezember 1996 zahlte die Kommission der Firma Vela den noch ausstehenden Gemeinschaftszuschuss aus.

Girasole-Vorhaben

26 Am 8. September 1993 beantragte die Firma Sonda bei der Kommission einen Gemeinschaftszuschuss für ein Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Verringerung der Produktionskosten und des Düngemitteleinsatzes beim Sonnenblumenanbau (Vorhaben Nr. 93.IT.06.057, im Folgenden: Girasole-Vorhaben).

27 Aus dem Antrag ergibt sich, dass das Girasole-Vorhaben im landwirtschaftlichen Betrieb Santa Margherita, Provinz Sassari (Italien), verwirklicht werden sollte. Ziel des Vorhabens war die Verminderung der Kosten für Technik und Energie beim Sonnenblumenanbau mit Hilfe des Verfahrens der Bodenbedeckung, wobei auf den Feldern undurchlässige Planen ausgebreitet werden, die das Wachstum von Unkraut verhindern und gleichzeitig eine erhebliche Wassereinsparung bei der Bewässerung erlauben. Für seine Durchführung war die Beteiligung von mindestens 14 Mitarbeitern vorgesehen.

28 Mit ihrer Entscheidung C (93) 3401 vom 26. November 1993 (im Folgenden: Girasole-Bewilligungsentscheidung) gewährte die Kommission der Firma Sonda einen Zuschuss des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für das Girasole-Vorhaben (Artikel 1).

29 Nach Artikel 2 dieser Entscheidung war der Zeitraum für die Durchführung des Girasole-Vorhabens auf 26 Monate festgelegt, d. h. vom 1. November 1993 bis 31. Dezember 1995.

30 Die Gesamtkosten des Girasole-Vorhabens betrugen 1 235 000 Ecu. Nach Artikel 3 der Entscheidung beliefen sich die zuschussfähigen Kosten auf 1 036 000 Ecu, und der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft war auf 777 000 Ecu begrenzt. Artikel 3 sah ferner vor, dass der Beihilfebetrag bei der Auszahlung des Restbetrags dieser Beihilfe entsprechend gekürzt würde, wenn sich anhand der letztendlich angefallenen Kosten zeigen sollte, dass die zuschussfähigen Kosten geringer als ursprünglich angesetzt seien.

31 Aus dem Finanzplan in Anhang I der Girasole-Bewilligungsentscheidung ergibt sich, dass der zur Finanzierung des Girasole-Vorhabens fehlende Betrag von 458 000 Ecu von der Firma Sonda getragen werden sollte.

32 Nach den in Anhang II der Entscheidung festgelegten Finanzierungsbedingungen war die Kommission berechtigt, zur Überprüfung der Finanzdaten für die verschiedenen Ausgaben die Vorlage aller Belege im Original oder in beglaubigter Abschrift zu verlangen und diese unmittelbar vor Ort zu prüfen oder die Übermittlung der betreffenden Unterlagen zu verlangen (Nummer 5). Sie war auch berechtigt, bei einem Verstoß gegen eine der Bedingungen dieses Anhangs oder bei Durchführung in Anhang I nicht vorgesehener Aktionen die Beteiligung auszusetzen, zu kürzen oder zu streichen und die Rückzahlung der gezahlten Beträge zu verlangen (Nr. 10).

33 Am 11. Januar 1994 zahlte die Kommission der Firma Sonda eine erste Tranche von 310 800 Ecu, d. h. 40 % des Gemeinschaftszuschusses, aus. Am 11. Januar 1995 zahlte sie eine zweite Tranche in Höhe von 233 100 Ecu aus. Am 31. Mai 1996 zahlte sie den noch ausstehenden Gemeinschaftszuschuss aus.

34 1997 ging die Firma Sonda im Rahmen einer Fusion in der Firma Vela auf.

Vetiver-Vorhaben

35 Am 15. September 1993 beantragte die Firma Tecnagrind bei der Kommission einen Gemeinschaftszuschuss für ein Demonstrationsvorhaben zur Valorisierung der Vetiverwurzel - einer Pflanze mit besonders festen und faserigen Wurzeln - im Mittelmeerraum (Vorhaben Nr. 93.ES.06.031, im Folgenden: Vetiver-Vorhaben).

36 Aus dem Antrag ergibt sich, dass das Vetiver-Vorhaben darauf abzielte, den Vetiverwurzelanbau zur Bekämpfung der Bodenerosion zu entwickeln, und zwar auf der Grundlage der Eigenfinanzierung durch den Verkauf von Essenzen dieser Pflanzen an die Parfümindustrie.

37 Mit dem Vetiver-Vorhaben war die Pacht eines Grundstücks von 10 Hektar für einen Zeitraum von 30 Monaten, Arbeiten zur Vorbereitung dieser Fläche für den Vetiveranbau, Honorare für die Beratung und technische Kontrolle, die auf 10 Mannmonate geschätzt wurden, die Miete einer mobilen Turbodistillationsanlage zur Gewinnung der Essenzen, der Kauf von Instrumenten und Ausrüstung zur Kontrolle der Pflanzen und der Endprodukte, Personalkosten, die auf 10 Mannmonate geschätzt wurden, und verschiedene Kosten für die Einbeziehung externer Labors, für Bescheinigungen und Dienste technischer und wissenschaftlicher Spezialisten verbunden.

38 Mit ihrer Entscheidung C (93) 3395 vom 26. November 1993 (im Folgenden: Vetiver-Bewilligungsentscheidung) gewährte die Kommission der Firma Tecnagrind einen Zuschuss des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für das Vetiver-Vorhaben (Artikel 1).

39 Nach Artikel 2 dieser Entscheidung war der Zeitraum für die Durchführung des Vetiver-Vorhabens auf 30 Monate von Januar 1994 bis Juni 1996 festgelegt.

40 Die Gesamtkosten des Vetiver-Vorhabens betrugen 1 261 131 Ecu. Nach Artikel 3 der Entscheidung beliefen sich die zuschussfähigen Kosten auf 1 237 125 Ecu, und der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft war auf 927 843 Ecu begrenzt. Artikel 3 sah ferner vor, dass der Beihilfebetrag bei der Auszahlung des Restbetrags dieser Beihilfe entsprechend gekürzt würde, wenn sich anhand der letztendlich angefallenen Kosten zeigen sollte, dass die zuschussfähigen Kosten geringer als ursprünglich angesetzt seien.

41 Aus dem Finanzplan in Anhang I der Vetiver-Bewilligungsentscheidung ergibt sich, dass der zur Finanzierung des Vetiver-Vorhabens fehlende Betrag von 333 288 Ecu von der Firma Tecnagrind getragen werden sollte.

42 Nach den in Anhang II der Entscheidung festgelegten Finanzierungsbedingungen war die Kommission berechtigt, zur Überprüfung der Finanzdaten für die verschiedenen Ausgaben die Vorlage aller Belege im Original oder in beglaubigter Abschrift zu verlangen und diese unmittelbar vor Ort zu prüfen oder die Übermittlung der betreffenden Unterlagen zu verlangen (Nr. 5). Sie war auch berechtigt, bei einem Verstoß gegen eine der Bedingungen dieses Anhangs oder bei Durchführung in Anhang I nicht vorgesehener Aktionen die Beteiligung auszusetzen, zu kürzen oder zu streichen und die Rückzahlung der gezahlten Beträge zu verlangen (Nr. 10).

43 Am 13. Januar 1994 zahlte die Kommission der Firma Tecnagrind eine erste Tranche von 371 137 Ecu aus, was 40 % des Gemeinschaftszuschusses zum Vetiver-Vorhaben entsprach.

44 Am 19. Januar 1995 zahlte sie die zweite Tranche von 278 352 Ecu, d. h. 30 % des Gemeinschaftszuschusses, aus.

45 Am 24. Dezember 1996 übermittelte die Firma Tecnagrind der Kommission ihren Abschlussbericht zum Vetiver-Vorhaben. Sie sandte ergänzende Unterlagen am 12. Februar und am 27. März 1997.

46 Am 20. März 1997 beantragte sie bei der Kommission die Auszahlung des noch ausstehenden Zuschusses von 278 353 Ecu. Am 5. Juni 1997 stellte sie ihren Antrag bei der Kommission erneut.

47 Am 12. Juni 1997 teilte die Kommission der Firma Tecnagrind mit, dass sie mit einer allgemeinen technischen und buchtechnischen Prüfung aller nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 finanzierten und von der Kommission genehmigten Vorhaben begonnen habe und den Restbetrag angesichts des Umfangs dieser Prüfung erst in ungefähr fünf Monaten auszahlen könne.

Ricino-Vorhaben

48 Am 31. März 1995 stellte die Firma Tecnagrind bei der Kommission einen Antrag auf einen Gemeinschaftszuschuss für ein Demonstrationsvorhaben zur Verarbeitung von Rizinus in landwirtschaftlichen Betrieben zur Gewinnung natürlicher Aromen (Vorhaben Nr. 95.ES.06.005, im Folgenden: Ricino-Vorhaben).

49 Aus dem Antrag ergibt sich, dass im Rahmen des Ricino-Vorhabens Rizinus angebaut und verarbeitet werden sollte, um mit Hilfe eines natürlichen Fermentierungsprozesses ein Pfirsicharoma zu gewinnen, dessen Erzeugung aus der Frucht sehr kostspielig ist. Das Ricino-Vorhaben sollte die Rentabilität eines solchen Anbaus belegen und Arbeitsplätze schaffen. Seine Durchführung oblag der andalusischen Genossenschaft Campo de Paterna. Zwei weitere spanische Firmen, die Codema SA und die Genforsa SA, sollten sich mit einer Kofinanzierung in Höhe von jeweils 5 % am Ricino-Vorhaben beteiligen.

50 Mit ihrer Entscheidung C (96) 2235 vom 13. September 1996 (im Folgenden: Ricino-Bewilligungsentscheidung) gewährte die Kommission der Firma Tecnagrind einen Zuschuss des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für das Ricino-Vorhaben (Artikel 1).

51 Nach Artikel 2 dieser Entscheidung war die Gemeinschaftsfinanzierung für den Zeitraum vom 1. September 1996 bis zum 30. Juni 1999 vorgesehen.

52 Die Durchführung des Ricino-Vorhabens sollte sich über 28 Monate, von September 1996 bis Dezember 1998, erstrecken. Die Gesamtkosten des Vorhabens wurden auf 1 264 674 Ecu geschätzt. Nach Artikel 3 der Entscheidung beliefen sich die zuschussfähigen Kosten auf 1 262 674 Ecu und der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft war auf 947 005 Ecu begrenzt. Artikel 3 sah ferner vor, dass der Beihilfebetrag bei der Auszahlung des Restbetrags dieser Beihilfe entsprechend gekürzt würde, wenn sich anhand der letztendlich angefallenen Kosten zeigen sollte, dass die zuschussfähigen Kosten geringer als ursprünglich angesetzt seien.

53 Aus dem Finanzplan in Anhang I der Ricino-Bewilligungsentscheidung ergibt sich, dass der zur Finanzierung des Ricino-Vorhabens fehlende Betrag zu 191 401 Ecu von der Firma Tecnagrind, zu 63 134 Ecu von der Firma Codema und zu 63 134 Ecu von der Firma Genforsa getragen werden sollte.

54 Nach den in Anhang II der Entscheidung festgelegten Finanzierungsbedingungen war die Kommission berechtigt, zur Überprüfung der Finanzdaten für die verschiedenen Ausgaben die Vorlage aller Belege im Original oder in beglaubigter Abschrift zu verlangen und diese unmittelbar vor Ort zu prüfen oder die Übermittlung der betreffenden Unterlagen zu verlangen (Nr. 5). Sie war auch berechtigt, bei einem Verstoß gegen eine der Bedingungen dieses Anhangs oder bei Durchführung in Anhang I nicht vorgesehener Aktionen die Beteiligung auszusetzen, zu kürzen oder zu streichen und die Rückzahlung der gezahlten Beträge zu verlangen (Nr. 10).

55 Am 20. Januar 1997 zahlte die Kommission der Firma Tecnagrind eine erste Tranche von 378 802 Ecu, d. h. 40 % des Gemeinschaftszuschusses für das Ricino-Vorhaben, aus.

56 Am 15. Mai 1997 übermittelte die Firma Tecnagrind der Kommission den technischen Zwischenbericht über den Fortgang des Ricino-Vorhabens.

57 Am 7. Juli 1997 beantragte sie bei der Kommission die Auszahlung der zweiten Tranche des Gemeinschaftszuschusses.

Pascolo-Arboreo-Vorhaben

58 Am 8. September 1993 beantragte die Firma Faretra bei der Kommission einen Zuschuss für die Durchführung eines Pilot- und Demonstrationsvorhabens zur Entwicklung einer umweltverträglichen extensiven Tierzucht am Mittelmeer, Baumweiden" genannt (Vorhaben Nr. 93.IT.06.058, im Folgenden: Pascolo-Arboreo-Vorhaben). Mit Entscheidung vom 26. November 1993 gewährte die Kommission der Firma Faretra einen EAGFL-Zuschuss vom 890 625 Ecu für das Pascolo-Arboreo-Vorhaben. Dieser Zuschuss ist der Firma Faretra in voller Höhe ausgezahlt worden.

Kontrollen an Ort und Stelle von Juli bis November 1997

59 Im Anschluss an die im Januar 1997 durchgeführte Überprüfung eines irischen Vorhabens durch den Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften beschloss die Kommission, eine Reihe von Kontrollen verschiedener nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 geförderter Vorhaben vorzunehmen, da sie den Verdacht hegte, dass es ein organisiertes Netz zur betrügerischen Erlangung gemeinschaftlicher Zuschüsse gebe. Von diesen Kontrollen waren das Luffa-, das Girasole-, das Pascolo-Arboreo-, das Vetiver- und das Ricino-Vorhaben betroffen.

60 Mit Schreiben vom 10. Juni 1997 teilte die Kommission den Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind mit, dass sie beabsichtige, das bzw. die von ihnen getragenen Vorhaben gemäß Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 an Ort und Stelle zu kontrollieren.

61 Die Kontrolle des Vetiver- und des Ricino-Vorhabens wurde vom 22. bis 25. Juli 1997 an Ort und Stelle von Beamten der Generaldirektion (GD) Landwirtschaft und der GD Finanzkontrolle der Kommission und der Einheit zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung (unité de coordination de la lutte antifraude, UCLAF) durchgeführt. Die Beamten der GD Finanzkontrolle und der UCLAF verfassten anschließend Berichte über ihre Erkenntnisse. An den Überprüfungen durch die Gemeinschaftsbeamten nahm auch eine Beamtin der Intervención General del Estado (Abteilung des spanischen Finanzministeriums) teil.

62 Aufgrund der Feststellungen in den in der vorstehenden Randnummer genannten Berichten glaubte die Kommission, über genügend Anhaltspunkte zu verfügen, um hinsichtlich des Vetiver- und des Ricino-Vorhabens das Verfahren zur Aussetzung der Zuschüsse einzuleiten; sie beschloss weiter, eine Kontrolle der italienischen Vorhaben durchzuführen.

63 Mit Schreiben vom 23. September 1997 teilte die Kommission den Firmen Vela und Sonda mit, dass sie beabsichtige, ab dem 10. November 1997 das Luffa- und das Girasole-Vorhaben gemäß Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 an Ort und Stelle zu kontrollieren. Ein gleichlautendes Schreiben wurde der Firma Faretra in Bezug auf das Pascolo-Arboreo-Vorhaben übermittelt.

64 Die Kontrolle fand vom 10. bis 14. November 1997 in Mailand und anschließend in Sassari statt. Damit sollten das Luffa-, das Girasole- und das Pascolo-Arboreo-Vorhaben überprüft und die Kontrolle des Vetiver- und des Ricino-Vorhabens vom Juli 1997 vervollständigt werden. Sie wurde von Beamten der GD Landwirtschaft, der GD Finanzkontrolle und der UCLAF durchgeführt. Beamte der Ragioneria Generale dello Stato (italienische Finanzverwaltung) nahmen an der Kontrolle teil. Der Beamte der GD Finanzkontrolle verfasste im Anschluss an die Kontrolle einen Bericht, der die Einleitung des Verfahrens zur Streichung der Zuschüsse für die betreffenden Vorhaben und die Rückforderung der zu Unrecht für diese Vorhaben gezahlten Beträge empfahl. Die Beamten der italienischen Verwaltung verfassten ebenfalls ein Protokoll, das verschiedene anlässlich der Kontrolle vom 10. bis 12. November 1997 am Sitz der Firma Vela in Mailand gewonnene Erkenntnisse niederlegte.

Verwaltungsverfahren

65 Mit Schreiben vom 3. April 1998 teilte die Kommission den Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind mit, dass sie gemäß Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 eine Prüfung der Zuschüsse vorgenommen habe, die ihnen für das bzw. die von ihnen getragenen Vorhaben gewährt worden seien, und dass sie, da bei dieser Prüfung Umstände zu Tage getreten seien, die Unregelmäßigkeiten darstellen könnten, beschlossen habe, das in der genannten Vorschrift der Verordnung Nr. 4253/88 und in Nummer 10 des Anhangs II der Bewilligungsentscheidungen vorgesehene Verfahren einzuleiten. Diese Umstände waren in den Schreiben erläutert.

66 Die Kommission gewährte den Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind eine Frist von sechs Wochen, um ihr durch Erläuterungen und Buchhaltungs- und Verwaltungsunterlagen die vollständige Erfuellung der ihnen mit der Bewilligung der EAGFL-Zuschüsse auferlegten Verpflichtungen zu belegen.

67 Gleichzeitig ersuchte sie in Bezug auf das Luffa- und das Girasole-Vorhaben die Italienische Republik und in Bezug auf das Vetiver- und das Ricino-Vorhaben das Königreich Spanien um Stellungnahme.

68 In ihren Antwortschreiben vom 19. Juni 1998 äußerten sich die Firma Vela zum Luffa- und zum Girasole-Vorhaben und die Firma Tecnagrind zum Vetiver- und zum Ricino-Vorhaben.

In der Rechtssache T-141/99 angefochtene Entscheidung

69 Mit Entscheidung vom 9. März 1999 (im Folgenden: in der Rechtssache T-141/99 angefochtene Entscheidung) strich die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 den der Firma Vela gewährten Zuschuss und forderte die Rückzahlung eines Betrages von 1 470 000 Euro.

70 In dieser Entscheidung stellte die Kommission u. a. Folgendes fest:

1. Gemäß der Bewilligungsentscheidung sollte die Finanzierung des nicht von der Gemeinschaftsbeteiligung gedeckten Teils der im Rahmen des [Luffa-] Vorhabens zulässigen Ausgaben, d. h. von 840 000 Ecu, durch die Begünstigte sichergestellt werden. Nach den bei dem Kontrollbesuch [vom November 1997] getroffenen Feststellungen bestehen jedoch Zweifel an der Kofinanzierung des [Luffa-]Vorhabens.

2. Durch den Abgleich der Buchführung über das in Rede stehende Vorhaben und die vier anderen, ebenfalls mit einem Gemeinschaftszuschuss nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 geförderten Vorhaben wurde ein System interner Finanzströme zwischen den Trägerinnen der fünf geförderten Vorhaben, bestimmten Gesellschaftern dieser Firmen und anderen mit diesen verbundenen Unternehmen aufgedeckt. Bei den Vorhaben (und den entsprechenden Begünstigten) handelt es sich um das hier in Rede stehende Vorhaben (Begünstigte: Vela Srl), das Vorhaben Nr. 9[3].IT.06.057 (Begünstigte: Sonda Srl), das Vorhaben Nr. 93.IT.06.058 (Begünstigte: Faretra Srl), das Vorhaben Nr. 93.ES.06.031 (Begünstigte: Tecnagrind SL), das Vorhaben Nr. 95.ES.06.005 (Begünstigte: Tecnagrind SL). Bei den Gesellschaftern handelt es sich um Claudio Zarotti und Marco Troglia. Bei den mit den Gesellschaftern der Begünstigten verbundenen Unternehmen handelt es sich um die AITEC Srl, Noesi Sas und die Azienda agricola Barrank. Das Geflecht von Finanzströmen zwischen diesen Gesellschaften, den Gesellschaftern und den verbundenen Unternehmen reicht an einen Betrag von 10 Milliarden italienischen Lire (ITL) heran, d. h. an ca. 65 % der gegenüber der Kommission für die fünf Vorhaben insgesamt gemeldeten Ausgaben (oder - im Fall der nicht beendeten Vorhaben - der vorgesehenen Ausgaben). Die Dienststellen der Kommission haben die gesamten internen Finanzströme nachvollzogen; dabei hat sich herausgestellt, dass die beteiligten Gesellschaften größtenteils derselben kleinen Gruppe von natürlichen Personen gehören. Die systematische Vergabe von Aufträgen durch die fünf begünstigten Vorhabenträgerinnen und die mit ihnen verbundenen Unternehmen untereinander führte zu Einnahmen ohne nachgewiesene wirtschaftliche Grundlage, die ungerechtfertigterweise den Kofinanzierungsanteil der Begünstigten darstellen.

3. Die der Begünstigten von der Faretra Srl, der Sonda Srl, der AITEC Srl, Herrn Baldassar[r]e, der Azienda agricola Barrank und Claudio Zarotti in Rechnung gestellten Ausgaben in Höhe von (ca. 3 000 000 000 ITL), was 65 % der gesamten im Rahmen des Vorhabens gemeldeten Ausgaben entspricht, sind nicht gerechtfertigt. Die Beteiligung der vier Subunternehmer (Faretra Srl, Sonda Srl, AITEC Srl, Herr Baldassar[r]e) war Gegenstand von Verträgen über die Bereitstellung von Personal, Ausrüstung und Fachkompetenz. Die Überprüfung der Geschäftsbücher und der Inventarverzeichnisse dieser vier Subunternehmer hat ergeben, dass diese weder über Personal noch über spezielle Ausrüstung verfügten. Es fehlte ihnen daher an Kompetenz und ihre Beteiligung an der Durchführung des [Luffa-] Vorhabens ist durch nichts gerechtfertigt. Außerdem haben diese verschiedenen Unternehmen keine Ausgaben getätigt, die die Fakturierung rechtfertigen könnten.

4. Zahlreiche Rechnungen anderer Firmen sind nicht hinreichend gerechtfertigt oder weisen ein Missverhältnis zwischen dem gezahlten Preis und dem geleisteten Dienst auf. Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Rechnungen:

a) die Rechnung der Firma Magenta Finance über einen Betrag von 61 882 002 ITL (ca. 29 000 Ecu) für ein ,Beratungshandbuch für Landwirte; dieses Handbuch konnte den Inspektoren der Kommission nicht vorgelegt werden;

b) die Rechnung der Detentor über einen Betrag von 20 939 Ecu als ,Vergütung für eine Machbarkeitsstudie und für Pläne und Zeichnungen eines Prototyps einer Presse zur Komprimierung von Luffaballen bei niedrigen Temperaturen;

c) die Rechnung von Cedarcliff über einen Gesamtbetrag von 133 057 Ecu, u. a. für eine Kartei von 160 Unternehmen, bei denen die Begünstigte Beratungsaktionen vornehmen sollte. Die Begünstigte war nicht in der Lage, den in Rechnung gestellten Preis im Hinblick auf die erbrachte Dienstleistung zu rechtfertigen."

In der Rechtssache T-142/99 angefochtene Entscheidung

71 Mit Entscheidung vom 4. März 1999 (im Folgenden: in der Rechtssache T-142/99 angefochtene Entscheidung) strich die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 den der Firma Sonda gewährten Zuschuss und forderte die Rückzahlung eines Betrages von 770 000 Euro.

72 In dieser Entscheidung stellte die Kommission u. a. Folgendes fest:

1. Gemäß der Bewilligungsentscheidung sollte der nicht von der Gemeinschaftsbeteiligung gedeckte Teil der im Rahmen des [Girasole-] Vorhabens vorgesehenen Ausgaben, d. h. 458 000 Ecu, durch den Begünstigten finanziert werden. Nach den bei dem Kontrollbesuch [vom November 1997] getroffenen Feststellungen [...] bestehen jedoch Zweifel an der Kofinanzierung des [Girasole-]Vorhabens.

2. Durch den Abgleich der Buchführung über das in Rede stehende Vorhaben und die vier anderen, ebenfalls mit einem Gemeinschaftszuschuss nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 geförderten Vorhaben wurde ein System interner Finanzströme zwischen den Trägern der fünf geförderten Vorhaben, bestimmten Gesellschaftern dieser Firmen und anderen mit diesen verbundenen Unternehmen aufgedeckt. Bei den Vorhaben (und den entsprechenden Begünstigten) handelt es sich um das hier in Rede stehende Vorhaben (Begünstigte: Sonda Srl), das Vorhaben Nr. 92.IT.06.001 (Begünstigte: Vela Srl), das Vorhaben Nr. 93.IT.06.058 (Begünstigte: Faretra Srl), das Vorhaben Nr. 93.ES.06.031 (Begünstigte: Tecnagrind SL), das Vorhaben Nr. 95.ES.06.005 (Begünstigte: Tecnagrind SL). Bei den Gesellschaftern handelt es sich um Claudio Zarotti und Marco Troglia. Bei den mit den Gesellschaftern der Begünstigten verbundenen Unternehmen handelt es sich um die AITEC Srl, Noesi Sas und die Azienda agricola Barrank. Das Geflecht von Finanzströmen zwischen diesen Firmen, den Gesellschaftern und den verbundenen Unternehmen reicht an einen Betrag von 10 Milliarden italienischen Lire (ITL) heran, d. h. an ca. 65 % der gegenüber der Kommission für die fünf Vorhaben insgesamt gemeldeten Ausgaben (oder - im Fall der nicht beendeten Vorhaben - der vorgesehenen Ausgaben). Die Dienststellen der Kommission haben die gesamten internen Finanzströme nachvollzogen; dabei hat sich herausgestellt, dass die beteiligten Gesellschaften größtenteils derselben kleinen Gruppe von natürlichen Personen gehören. Die systematische Vergabe von Aufträgen durch die fünf begünstigten Vorhabenträgerinnen und die mit ihnen verbundenen Unternehmen untereinander führte zu Einnahmen ohne nachgewiesene wirtschaftliche Grundlage, die ungerechtfertigterweise den Kofinanzierungsanteil der Begünstigten darstellen.

3. Die von zwei Firmen (Faretra Srl über einen Betrag von ca. 1 155 000 000 ITL und Noesi Sas über einen Betrag von ca. 830 000 000 ITL) in Rechnung gestellten Ausgaben, die ca. 90 % der gesamten im Rahmen des Vorhabens gemeldeten Ausgaben (2 255 934 354 ITL) entsprechen, sind nicht gerechtfertigt.

Die Beteiligung der beiden Firmen war Gegenstand von Verträgen über die Bereitstellung von Personal, Ausrüstung und Fachkompetenz. Die Überprüfung der Geschäftsbücher und der Inventarverzeichnisse dieser beiden Firmen hat ergeben, dass diese weder über Personal noch über spezielle Ausrüstung verfügten. Es fehlte ihnen daher an Kompetenz und ihre Beteiligung an der Durchführung des Vorhabens ist durch nichts gerechtfertigt. Außerdem haben diese Firmen keine Ausgaben getätigt, die die Fakturierung rechtfertigen könnten."

In der Rechtssache T-150/99 angefochtene Entscheidung

73 Mit Entscheidung vom 4. März 1999 (im Folgenden: in der Rechtssache T-150/99 angefochtene Entscheidung) strich die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 den der Firma Tecnagrind für das Vetiver-Vorhaben gewährten Zuschuss und forderte die Rückzahlung eines Betrages von 649 490 Euro.

74 In dieser Entscheidung stellte die Kommission u. a. Folgendes fest:

1. Durch den Abgleich der Buchführung über das Vorhaben und die vier anderen, ebenfalls mit einem Gemeinschaftszuschuss nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 geförderten Vorhaben wurde ein System interner Finanzströme zwischen den Trägern der fünf geförderten Vorhaben, bestimmten Gesellschaftern dieser Firmen und anderen mit diesen verbundenen Unternehmen aufgedeckt. Bei den Vorhaben (und den entsprechenden Begünstigten) handelt es sich um das hier in Rede stehende Vorhaben (Begünstigte: Tecnagrind SL), das Vorhaben Nr. 92.IT.06.001 (Begünstigte: Vela Srl), das Vorhaben Nr. 93.IT.06.057 (Begünstigte: Sonda Srl), das Vorhaben Nr. 9[5].ES.06.005 (Begünstigte: Tecnagrind SL), das Vorhaben Nr. 93.IT.06.058 (Begünstigte: Faretra Srl). Bei den Gesellschaftern handelt es sich um Claudio Zarotti und Marco Troglia. Bei den mit den Gesellschaftern der Begünstigten verbundenen Unternehmen handelt es sich um die AITEC Srl, Noesi Sas und die Azienda agricola Barrank. Das Geflecht von Finanzströmen zwischen diesen Gesellschaften, den Gesellschaftern und den verbundenen Unternehmen reicht an einen Betrag von 10 Milliarden italienischen Lire (ITL) heran, d. h. an ca. 65 % der gegenüber der Kommission für die fünf Vorhaben insgesamt gemeldeten Ausgaben (oder - im Fall der nicht beendeten Vorhaben - der vorgesehenen Ausgaben). Die Dienststellen der Kommission haben die gesamten internen Finanzströme nachvollzogen; dabei hat sich herausgestellt, dass die beteiligten Firmen größtenteils derselben kleinen Gruppe von natürlichen Personen gehören. Die systematische Vergabe von Aufträgen durch die fünf begünstigten Vorhabenträgerinnen und die mit ihnen verbundenen Unternehmen untereinander führte zu Einnahmen ohne nachgewiesene wirtschaftliche Grundlage, die ungerechtfertigterweise den Kofinanzierungsanteil der Begünstigten darstellen.

2. Erklärungen in dem Antrag auf Bewilligung des Zuschusses entsprechen nicht der Wirklichkeit:

a) Im Antrag heißt es, dass ,[Tecnagrind] im Bereich landwirtschaftlicher Dienstleistungen tätig ist. Diese Gesellschaft wurde jedoch erst am 25. Januar 1993 gegründet; der Antrag wurde bei der Kommission am 15. September 1993 gestellt. Außerdem war diese Gesellschaft in keiner Weise geschäftlich tätig.

b) Darüber hinaus hieß es im Antrag, dass ,in der Region verschiedene Untersuchungen und Versuchen zusammen mit dem Institut für physikalische Geographie der Universität Murcia und dem Institut La Alberca des agrarwissenschaftlichen Forschungsdienstes der Region Murcia durchgeführt worden seien. Herr Troglia, Geschäftsführer und Leiter des Vorhabens, gab bei der Kontrolle [vom Juli 1997] an, dass die Forschungsarbeiten und die Versuche ausschließlich durch diese Stellen und ohne Beteiligung der Begünstigten durchgeführt worden seien.

3. Bei dem Kontrollbesuch konnte [Tecnagrind] keinen einzigen Beleg für die Kofinanzierung des Vorhabens in Höhe von 25 % vorlegen, wie das in Nummer 7 des Anhangs 1 der Entscheidung über die Bewilligung des Zuschusses vorgesehen war.

4. Im Abschlussbericht ist die Anbaufläche der Vetiverwurzel für die Erzeugung und die Destillierung der Wurzeln mit zwei Hektar angegeben. Bei der Kontrolle an Ort und Stelle stellten die Dienststellen der Kommission fest, dass nur ein halber Hektar bepflanzt war.

5. Der Rechnung des Eigentümers des verpachteten Grundstücks ist zu entnehmen, dass das Grundstück nur vier und nicht zehn Hektar - wie in der Vorhabenbeschreibung und im Abschlussbericht angegeben - groß war. Außerdem betrug die Pacht nach den bei der Kontrolle vorgelegten Rechnungen 712 000 spanische Peseten (ESP), während sich der für diesen Teil der Ausgaben angesetzte Haushaltsposten auf 10 934 772 ESP belief. Der Differenzbetrag wurde zur Deckung anderer Kosten verwendet, ohne dass vorher die Genehmigung der Kommission eingeholt worden wäre, wie es in Nummer 1 des Anhangs 2 der Entscheidung vorgesehen war.

6. Bestimmte Kosten, die allgemeinen Betriebskosten der Firma entsprechen, wie die Vergütung für die Firma Asedem (Steuerberatung) oder Telefonrechnungen (italienisches Mobiltelefon von Herrn Troglia), wurden dem Vorhaben in Höhe von 50 % zugeschrieben, ohne dass dies gerechtfertigt gewesen wäre. Ferner wurden dem Vorhaben Rechnungen für Dienstleistungen zugeordnet, die nach Abschluss des Vorhabens erbracht wurden und daher nicht mehr für die Kofinanzierung hätten berücksichtigt werden dürfen."

In der Rechtssache T-151/99 angefochtene Entscheidung

75 Mit Entscheidung vom 4. März 1999 (im Folgenden: in der Rechtssache T-151/99 angefochtene Entscheidung) strich die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 den der Firma Tecnagrind für das Ricino-Vorhaben gewährten Zuschuss und forderte die Rückzahlung eines Betrages von 378 802 Euro.

76 In dieser Entscheidung stellte die Kommission u. a. Folgendes fest:

1. Durch den Abgleich der Buchführung über das Vorhaben und die vier anderen, ebenfalls mit einem Gemeinschaftszuschuss nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 geförderten Vorhaben wurde ein System von internen Finanzströmen zwischen den Trägern der fünf geförderten Vorhaben, bestimmten Gesellschaftern dieser Firmen und anderen mit diesen verbundenen Unternehmen aufgedeckt. Bei den Vorhaben (und den entsprechenden Begünstigten) handelt es sich um das hier in Rede stehende Vorhaben (Begünstigte: Tecnagrind SL), das Vorhaben Nr. 92.IT.06.001 (Begünstigte: Vela Srl), das Vorhaben Nr. 93.IT.06.057 (Begünstigte: Sonda Srl), das Vorhaben Nr. 93.ES.06.031 (Begünstigte: Tecnagrind SL), das Vorhaben Nr. 93.IT.06.058 (Begünstigte: Faretra Srl). Bei den Gesellschaftern handelt es sich um Claudio Zarotti und Marco Troglia. Bei den mit den Gesellschaftern der Begünstigten verbundenen Unternehmen handelt es sich um die AITEC Srl, Noesi Sas und die Azienda agricola Barrank. Das Geflecht von Finanzströmen zwischen diesen Gesellschaften, den Gesellschaftern und den verbundenen Unternehmen reicht an einen Betrag von 10 Milliarden ITL heran, d. h. an ca. 65 % der gegenüber der Kommission für die fünf Vorhaben insgesamt gemeldeten Ausgaben (oder - im Fall der nicht beendeten Vorhaben - der vorgesehenen Ausgaben). Die Dienststellen der Kommission haben die gesamten internen Finanzströme nachvollzogen; dabei hat sich herausgestellt, dass die beteiligten Firmen größtenteils derselben kleinen Gruppe von natürlichen Personen gehören. Die systematische Vergabe von Aufträgen durch die fünf begünstigten Vorhabenträgerinnen und die mit ihnen verbundenen Unternehmen untereinander führte zu Einnahmen ohne nachgewiesene wirtschaftliche Grundlage, die ungerechtfertigterweise den Kofinanzierungsanteil der Begünstigten darstellen.

Herr Troglia, Geschäftsführer von [Tecnagrind] und Leiter des Vorhabens, erklärte bei der Kontrolle [vom Juli 1997] gegenüber den Inspektoren, dass [Tecnagrind] nicht über die Fertigkeiten verfüge, die für die Entwicklung einer den betrieblichen Bedürfnissen der Landwirte entsprechend verkleinerten Verarbeitungsanlage erforderlich seien. Daher habe sie diese Arbeit und allgemein die gesamte industrielle Phase des Vorhabens an die Firma Vela vergeben. Bei der Kontrolle, die die Dienststellen der Kommission vom 10. bis 14. November 1997 bei der [Firma Vela] durchführten, der ebenfalls ein Zuschuss nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 gewährt worden war, stellte sich heraus, dass diese Gesellschaft weder über Personal noch über spezielle Ausrüstung verfügte. Sie verfügte daher offensichtlich nicht über die erforderlichen Fertigkeiten, so dass die Beteiligung der [Firma Vela] als Subunternehmerin an dem Vorhaben nicht gerechtfertigt war.

2. Es zeigte sich, dass diverse Verträge mit Herrn De Bartolomeis und der Gesellschaft Cedarcliff in einem Umfang von insgesamt 155 800 Euro, d. h. von über 12 % der Gesamtkosten des Vorhabens, geschlossen worden waren. Nach Angaben von Herrn Troglia gehörten die an Cedarcliff vergebenen Arbeiten zur Verbreitungsphase des Vorhabens. Diese Rechnungen konnten dem Vorhaben nicht zu dessen Beginn zugeordnet werden, da die Verbreitung erst zum Abschluss des Vorhabens erfolgt.

3. Bei dem Kontrollbesuch konnte kein Beleg dafür vorgelegt werden, dass die begünstigte Vorhabenträgerin in der Lage war, das Vorhaben in Höhe von 25 % zu kofinanzieren, wie es in Nummer 8.3. des Anhangs 1 der Entscheidung über die Bewilligung der Zuschusses vorgesehen war.

4. Bestimmte Ausgaben, die allgemeinen Betriebskosten der Firma entsprechen, wie die Vergütung für die Firma Asedem (Steuerberatung) oder Telefonrechnungen (italienisches Mobiltelefon von Herrrn Troglia), wurden dem Vorhaben in Höhe von 50 % zugeschrieben, ohne dass dies gerechtfertigt gewesen wäre."

Verfahren

77 Mit Klageschriften, die am 10. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Firma Vela zwei Klagen auf Nichtigerklärung der in der Rechtssache T-141/99 angefochtenen Entscheidung und auf Nichtigerklärung der in der Rechtssache T-142/99 angefochtenen Entscheidung erhoben.

78 Mit Klageschriften, die am 21. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Firma Tecnagrind zwei Klagen auf Nichtigerklärung der in der Rechtssache T-150/99 angefochtenen Entscheidung und auf Nichtigerklärung der in der Rechtssache T-151/99 angefochtenen Entscheidung erhoben.

79 Auf Antrag der Parteien hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts in den vier Rechtssachen gemäß Artikel 77 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts das Verfahren ausgesetzt, das erste Mal mit Beschlüssen vom 12. November 1999 bis zum 12. Januar 2000, sodann ein zweites Mal mit Beschlüssen vom 10. Januar 2000 bis zum 12. April 2000. Das schriftliche Verfahren ist am 14. März 2001 geschlossen worden.

80 Nach Anhörung der Parteien hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts mit Beschlüssen vom 29. November 2001 die Rechtssachen gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

81 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat es die Parteien aufgefordert, bestimmte Unterlagen einzureichen und bestimmte Fragen zu beantworten. Dem sind die Parteien fristgemäß nachgekommen.

82 Die ursprünglich auf den 10. Januar 2002 angesetzte mündliche Verhandlung ist auf Antrag der Klägerinnen, die mitgeteilt hatten, dass sie das Schreiben der Kanzlei des Gerichts, das die schriftlichen Fragen des Gerichts enthielt und den Tag der mündlichen Verhandlung angab, verspätet erhalten hatten, auf den 20. Februar 2002 verlegt worden.

83 Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. Februar 2002 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

84 In den vier Rechtssachen beantragt die Klägerin jeweils,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise, den Betrag des an die Kommission zurückzuzahlenden Zuschusses auf das geringstmögliche sich im Laufe des Verfahrens ergebende Maß zu reduzieren;

- den in den Klageschriften gestellten Beweisanträgen stattzugeben;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

85 In den vier Rechtssachen beantragt die Kommission jeweils,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründetheit

86 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen bestätigt, dass die vorliegenden Klagen - wie sich aus ihren Schriftsätzen ergibt - ausschließlich auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen gerichtet sind. Die Ausführungen zum Schadensersatz seien nur rein vorsorglich gemacht worden und stellten im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen keine Anträge auf Schadensersatz dar, was das Gericht zur Kenntnis genommen hat.

87 Darüber hinaus haben die Klägerinnen, die vom selben Rechtsanwalt vertreten werden, und die Beklagte, die in den vier Rechtssachen ebenfalls vom selben Anwalt vertreten wird, nach der Verbindung der Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung die vollständigen Verfahrensakten einsehen können, was das Gericht zur Kenntnis genommen hat. Demgemäß sind diese als eine einheitliche Akte für die vier Rechtssachen anzusehen.

88 Die Anfechtungsklagen in den vier Rechtssachen sind jeweils auf dieselben vier Klagegründe gestützt. Der erste Klagegrund wird aus der Verletzung und der fehlerhaften Anwendung des EG-Vertrags und des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts sowie aus einem Ermessensmissbrauch hergeleitet. Der zweite Klagegrund betrifft einen Begründungsmangel und Beurteilungsfehler. Der dritte Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Der vierte Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützt.

I - Zum ersten Klagegrund: Verletzung und fehlerhafte Anwendung des EG-Vertrags und des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts sowie Ermessensmissbrauch

89 Dieser Klagegrund besteht in den vier Rechtssachen aus zwei Teilen. Im Rahmen des ersten Teils führen die Klägerinnen an, die Kommission habe zu Unrecht die Kontrollen vom Juli und vom November 1997 auf Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 und ihre Schreiben vom 3. April 1998 und die angefochtenen Entscheidungen auf Artikel 24 dieser Verordnung gestützt und ihr Ermessen missbraucht. Mit dem zweiten Teil, der hilfsweise vorgetragen wird, machen sie geltend, die Kommission habe die genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 4253/88 nicht richtig angewandt.

Zum ersten Teil des Klagegrundes

90 Die Klägerinnen machen zunächst geltend, die Kommission habe die Kontrollen vom Juli und vom November 1997 und die angefochtene Entscheidung nicht auf die Rechtsgrundlage der Artikel 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88 stützen können. Die Nummern 5 und 10 des Anhangs II der Bewilligungsentscheidungen hätten eine Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften nämlich ausgeschlossen. In der Rechtssache T-141/99 weist die Klägerin Vela darauf hin, dass die Kommission aufgrund der Kontrollen, die diese im Juli 1993 und im Juli 1996 vor der Auszahlung des zweiten Vorschusses bzw. des Restbetrags des Zuschusses für das Luffa-Vorhaben durchgeführt habe, ihre Kontrollmöglichkeiten nach Artikel 5 des Anhangs II der Luffa-Bewilligungsentscheidung erschöpft habe.

91 Die Klägerinnen tragen vor, die Kontrollen vom Juli und vom November 1997 hätten in Wirklichkeit nicht überprüfen sollen, ob die Vorhaben entsprechend dem Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 durchgeführt worden seien. Diese Kontrollen hätten im Zusammenhang mit allgemeinen Betrugsermittlungen stattgefunden. Sie hätten der Überprüfung der zwischen den mit den verschiedenen Vorhaben befassten Firmen bestehenden finanziellen Verbindungen gedient und sich auf die verwaltungs- und buchungstechnischen Aspekte dieser Vorhaben, insbesondere die Modalitäten der Kofinanzierung, gerichtet. Sie hätten daher auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) und die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292, S. 2) gestützt werden müssen.

92 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kontrollen vom Juli und vom November 1997 auf Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 gestützt worden sind.

93 Darüber hinaus ergibt sich aus den in den Randnummern 60 und 63 angeführten Schreiben der Kommission vom 10. Juni und vom 23. September 1997 und den von der Kommission zu den Akten gereichten Berichten, die am 30. September 1997 von der UCLAF im Anschluss an die Kontrolle vom Juli 1997 und am 18. Dezember 1997 von der GD Finanzkontrolle im Anschluss an die Kontrolle vom November 1997 erstellt worden waren, dass im Rahmen dieser Kontrollen die materielle Durchführung der betreffenden Vorhaben sowie die Verwaltung, die Finanzen und die Buchführung bezüglich dieser Vorhaben sowie die Frage überprüft wurden, ob die Ausgaben ordnungsgemäß gemeldet wurden und die Begünstigten die in den Bewilligungsentscheidungen enthaltene Kofinanzierungspflicht eingehalten haben. Dem Bericht der GD Finanzkontrolle vom 18. Dezember 1997 lässt sich ferner entnehmen, dass sich die Kontrollgruppe, da es bei den in der Vergangenheit durchgeführten Kontrollen einzelner Vorhaben nicht möglich gewesen war, Beweise für das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten oder betrügerischen Handlungen zu erheben, für eine umfassende Herangehensweise entschied, um so einen Kontrollabgleich zwischen den verschiedenen Vorhaben, Begünstigten und anderen Beteiligten zu ermöglichen" (Seite 4 des Berichts).

94 Mit ihren in Randnummer 65 erwähnten Schreiben vom 3. April 1998 teilte die Kommission den Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind mit, dass sie gemäß Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 eine Prüfung der Zuschüsse durchgeführt habe, die ihnen vom EAGFL gewährt worden seien. Sie führte weiter aus, dass sich dabei Tatsachen ergeben hätten, die Unregelmäßigkeiten darstellen könnten, so dass sie beschlossen habe, das in Artikel 24 der Verordnung und in Nummer 10 des Anhangs II der Bewilligungsentscheidungen vorgesehene Verfahren zu eröffnen.

95 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Prüfung der die Vorhaben betreffenden Unterlagen das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten bestätigt habe, erließ sie auf der Grundlage des Artikels 24 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 4253/88 die angefochtenen Entscheidungen zur Streichung der in den Bewilligungsentscheidungen vorgesehenen Zuschüsse und zur Rückforderung der Beträge, die die Begünstigten vom EAGFL erhalten hatten.

96 Zu prüfen ist, ob die Kommission die Kontrollmaßnahmen und die Entscheidungen in den vorliegenden Fällen auf die Artikel 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88 stützen konnte.

97 Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung können Beamte oder Bedienstete der Kommission vor Ort die Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, insbesondere im Stichprobenverfahren kontrollieren.

98 Aus seinem allgemeinen Wortlaut ergibt sich, dass Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung den Beamten und den Bediensteten der Kommission eine Rechtsgrundlage für die Kontrolle von Vorhaben bietet, die durch einen Strukturfonds gefördert werden oder wurden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass von dieser Vorschrift alle Maßnahmen erfasst sind, die durch einen der Strukturfonds, u. a. durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanziert werden. Es besteht kein Grund zu der Annahme, die die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen offenbar vertreten, dass diese Vorschrift nur auf Maßnahmen, denen eine vom betreffenden Mitgliedstaat selbst oder von durch ihn benannten Behörden beschlossene und der Kommission vorgelegte Finanzhilfe zugute komme, anwendbar sei, nicht aber auf Vorhaben wie die von den angefochtenen Entscheidungen erfassten, die durch eine von der Kommission beschlossene Finanzhilfe gefördert würden.

99 In Ermangelung gegenteiliger Hinweise ist ferner davon auszugehen, dass eine auf Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 gestützte Kontrolle an Ort und Stelle von jedem Beamten oder Bediensteten der Kommission und im Stadium der Durchführung des betreffenden Vorhabens, z. B. auf einen Antrag auf Auszahlung einer Rate des Zuschusses hin, oder später durchgeführt werden kann und sowohl die Übereinstimmung der materiellen Durchführung des Vorhabens mit den in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und in der Bewilligungsentscheidung festgelegten Zielen als auch die Ordnungsgemäßheit der Bedingungen der Vorhabendurchführung, insbesondere der Finanzverwaltung und der Buchführung, betreffen kann.

100 Nichts deutet darauf hin, dass es der Kommission nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 untersagt sein sollte, nach dem materiellen Abschluss des Vorhabens auf der Grundlage dieser Vorschrift eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen, obwohl es bereits Gegenstand einer oder mehrerer solcher Kontrollen, z. B. im Zusammenhang mit Anträgen auf Auszahlung des Zuschusses, gewesen war. Ebenso wenig besteht ein Anhaltspunkt dafür, dass es den Beamten oder Bediensteten der Kommission nach dieser Vorschrift nicht möglich sein sollte, einen Abgleich gleichzeitiger Kontrollen verschiedener, vom EAGFL geförderter Vorhaben durchzuführen.

101 Jede andere als die in den vorstehenden drei Randnummern dargelegte Auslegung des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 nähme der der Kommission nach der Verordnung Nr. 2052/88 obliegenden Pflicht, zur Effizienz der von der Gemeinschaft mit Hilfe der Strukturfonds verfolgten Politik zur Verwirklichung des in Artikel 158 EG verankerten Ziels des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beizutragen, ihre praktische Wirksamkeit.

102 Die Kommission war somit in den vorliegenden Fällen berechtigt, sich bei ihren im Juli und November 1997 durchgeführten Kontrollen der von den angefochtenen Entscheidungen erfassten Vorhaben auf Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 zu stützen.

103 Nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung kann die Kommission, wenn eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt wird, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, eine entsprechende Prüfung des Falles vornehmen und insbesondere den betreffenden Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auffordern, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

104 Die Kommission, die nach den im Juli und im November 1997 an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen Unregelmäßigkeiten vermutete, durfte sich daher auf Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 stützen, um das in ihren Schreiben an die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind vom 3. April 1998 erwähnte Prüfverfahren einzuleiten.

105 Nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 kann die Kommission nach der in Absatz 1 genannten Prüfung die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn die Prüfung bestätigt hat, dass eine Unregelmäßigkeit oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung ihr nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde. Wie in der Rechtsprechung klargestellt (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-500/99 P, Conserve Italia/Kommission, Slg. 2002, I-867, Randnrn. 85 bis 91), verleiht diese Vorschrift der Kommission auch die Befugnis, den Zuschuss zu streichen, wenn die Prüfung nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 ergeben hat, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt.

106 Nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4253/88 sind unrechtmäßig gezahlte Beträge zur Vermeidung von Verzugszinsen an die Kommission zurückzuzahlen.

107 In Anbetracht der Ausführungen in den vorstehenden beiden Randnummern durfte sich die Kommission in den vorliegenden Fällen, da das Prüfverfahren ihrer Ansicht nach das Vorliegen der nach den Kontrollen vom Juli und vom November 1997 vermuteten Unregelmäßigkeiten bestätigt hatte, auf Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 stützen, um im Anschluss an diese Prüfung die angefochtenen Entscheidungen zu erlassen.

108 Dem Vorbringen der Klägerinnen, die Nummern 5 und 10 des Anhangs II der Bewilligungsentscheidungen hätten in den vorliegenden Fällen eine Anwendung der Verordnung Nr. 4253/88 ausgeschlossen, kann nicht gefolgt werden.

109 Nummer 5 des Anhangs II der Bewilligungsentscheidungen bestimmt nämlich: Zur Überprüfung der Finanzdaten für die verschiedenen Ausgaben kann die Kommission die Vorlage aller Belege im Original oder in beglaubigter Abschrift verlangen. Sie kann diese unmittelbar vor Ort prüfen oder die Übermittlung der betreffenden Unterlagen verlangen..." Diese Bestimmung erläutert lediglich die Befugnis zur Kontrolle an Ort und Stelle, die der Kommission nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 zusteht, um jederzeit, auch nach der materiellen Durchführung des Vorhabens und trotz früherer Kontrollen des Vorhabens an Ort und Stelle, die Ordnungsgemäßheit der Finanzverwaltung und der Buchführung bezüglich des betreffenden Vorhabens zu überprüfen.

110 Nummer 10 des Anhangs II der Bewilligungsentscheidungen lautet wie folgt: Bei einem Verstoß gegen eine der oben genannten [finanziellen] Bedingungen oder bei Durchführung in Anhang I nicht vorgesehener Aktionen kann die Gemeinschaft ihre eigene Beteiligung aussetzen, kürzen oder streichen und die Rückzahlung der gezahlten Beträge verlangen. Erweist sich eine solche Rückzahlung als erforderlich, kann sie die Zahlung von Zinsen verlangen. In einem solchen Fall wird dem Begünstigten Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer von der Kommission festzulegenden Frist zu äußern, bevor die Aussetzung, Kürzung, Streichung oder Rückzahlungsaufforderung ausgesprochen wird." Wie die Klägerinnen in ihren Klageschriften selbst vortragen, entspricht diese Bestimmung inhaltlich dem Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 4253/88.

111 Daraus folgt, dass die Nummern 5 und 10 des Anhangs II der Bewilligungsentscheidungen nicht als eine eigenständige Rechtsgrundlage zu betrachten sind, die geeignet wäre, die Anwendung der allgemeinen Vorschriften der Artikel 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88 auszuschließen, sondern dass sie der Kommission eine ergänzende Grundlage für den Erlass der Maßnahmen und Entscheidungen in den vorliegenden Fällen bieten. Die Kommission hat sich in ihren Schreiben vom 3. April 1998 also zu Recht sowohl auf Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 als auch auf Nummer 10 des Anhangs II der Bewilligungsentscheidungen als Grundlage ihrer Entscheidungen über die Einleitung der Prüfverfahren für das Luffa-, das Girasole-, das Vetiver- und das Ricino-Vorhaben berufen.

112 Dem Vorbringen der Klägerinnen, die Kontrollen vom Juli und vom November 1997 hätten auf die Verordnungen Nr. 2988/95 und Nr. 2185/96 gestützt werden müssen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

113 Dieses Vorbringen macht nicht nur die Widersprüchlichkeit der Argumentation der Klägerinnen deutlich, die einerseits geltend machen, die Kommission habe sich nur auf die Nummern 5 und 10 des Anhangs II der Bewilligungsentscheidungen stützen können, und andererseits vortragen, sie hätte sich auf die Bestimmungen der in der vorangehenden Randnummer genannten Verordnungen stützen müssen; festzustellen ist vielmehr, dass die Bestimmungen dieser Verordnungen nach der dreizehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2988/95 in Ergänzung der geltenden Regelungen" anwendbar sind. Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 kann die Kommission Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der sektorbezogenen Regelungen durchführen", wobei Artikel 10 der Verordnung vorsieht, dass [z]usätzliche allgemeine Bestimmungen für die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort... zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt [werden]".

114 Diese zusätzlichen allgemeinen Bestimmungen wurden durch die Verordnung Nr. 2185/96 festgelegt. Der sechsten Begründungserwägung dieser Verordnung ist zu entnehmen, dass diese Bestimmungen die Anwendung der sektorbezogenen Gemeinschaftsregelungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der... Verordnung [Nr. 2988/95] nicht berühren". Nach Artikel 1 der Verordnung enthält [d]iese Verordnung... zusätzliche allgemeine Bestimmungen im Sinne des Artikels 10 der Verordnung... Nr. 2988/95" und gilt [u]nbeschadet der sektorbezogenen Gemeinschaftsregelungen... für alle Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaften".

115 Die Ausführungen in den vorstehenden beiden Randnummern belegen, dass die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 2988/95 und Nr. 2185/96 über die Befugnisse der Kommission zu Kontrollen und Überprüfungen vor Ort unbeschadet der sektorbezogenen Gemeinschaftsregelungen ergänzend anzuwenden sind. Sie können also nicht Rechtsgrundlagen verdrängen, die diese Regelungen der Kommission zur Verfügung stellen, um zur Gewährleistung des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft Kontrollen an Ort und Stelle durchzuführen.

116 Da Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88, deren Eigenschaft als sektorbezogene Gemeinschaftsregelung im Sinne der oben genannten Vorschriften der Verordnungen Nr. 2988/95 und Nr. 2185/96 von den Klägerinnen nicht in Frage gestellt wird, in den vorliegenden Fällen der Kommission eine geeignete Rechtsgrundlage für die Durchführung der Kontrollen vom Juli und vom November 1997 bot, brauchte sie sich zu diesem Zweck nicht auf letztere Vorschriften stützen.

117 Die vorstehende Prüfung (Randnummern 92 bis 116) hat ergeben, dass die Artikel 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88 eine geeignete und ausreichende Rechtsgrundlage für die im Juli und im November 1997 an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollmaßnahmen der Kommission hinsichtlich der von den angefochtenen Entscheidungen erfassten Vorhaben, die Einleitung von Prüfverfahren in Bezug auf diese Vorhaben und den Erlass der angefochtenen Entscheidungen bot. Das in den Randnummern 90 und 91 dargelegte Vorhaben der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen.

118 Die Klägerinnen tragen zweitens vor, die Kommission hätte sie über die rechtliche Grundlage, den Zweck und den Zusammenhang der Kontrollen vom Juli und November 1997 sowie die Rechtsgrundlage, auf die sie die angefochtenen Entscheidungen zu stützen gedenke, korrekt unterrichten müssen, um ihnen zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der von der Kommission beabsichtigten Maßnahmen zu überprüfen und ihre Rechtsvertretung wirksam zu organisieren. Da sie nicht gewusst hätten, dass die Kontrollen die Kofinanzierungsmethode betreffen würden, seien sie nicht in der Lage gewesen, sich der Mitarbeit von Verwaltungs- und Buchhaltungsexperten und Rechtsbeiständen zu versichern, die ihnen geholfen hätten, die verlangten Auskünfte zu erteilen.

119 Was zunächst die Unterrichtung der Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind über die rechtliche Grundlage, den Zweck und den Zusammenhang der Kontrollen vom Juli und vom November 1997 angeht, ist bezüglich der Rechtssachen T-141/99 und T-142/99 darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihren Schreiben an die Firmen Vela und Sonda vom 10. Juni 1997, in denen sie ihre Absicht ankündigte, eine Kontrolle des Luffa- und des Girasole-Vorhabens an Ort und Stelle durchzuführen (siehe oben, Randnr. 60), ausgeführt hat, dass die Grundlage für die beabsichtigte Kontrolle in Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 bestehe. Sie ersuchte die Firmen Vela und Sonda, ihren Beamten bei der Kontrolle umfassenden Zugang zu den das jeweilige Vorhaben betreffenden Unterlagen, insbesondere den Buchungsunterlagen, und Belegen zu gewähren und das Zusammentreffen mit Personen zu ermöglichen, die Auskünfte über sie erteilen könnten.

120 In ihren Schreiben vom 23. September 1997 (siehe oben, Randnr. 63) teilte die Kommission den Firmen Vela und Sonda mit, dass ihre Dienststellen ab dem 10. November 1997 das Luffa- und das Girasole-Vorhaben gemäß Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 an Ort und Stelle kontrollieren würden. Ihre Beamten wünschten anlässlich dieser Kontrolle Gespräche mit deren rechtlichen Vertretern und den für die technische und administrative Durchführung des jeweiligen Vorhabens Verantwortlichen zu führen. Sie ersuchte sie darum, ihren Beamten bei dieser Untersuchung die Originale einer Reihe von in der Anlage aufgeführten Papieren, die die Vorhabenträgerin und das Vorhaben beträfen, sowie alle sich auf diese Papiere beziehenden Unterlagen, die sich als für die Kontrolle notwendig erweisen würden, zur Verfügung zu stellen. Sie teilte ihnen ebenfalls mit, dass sie u. a. durch Beamte der GD Finanzkontrolle und der UCLAF vertreten sein würde und die Teilnahme von Vertretern der Ragioneria Generale dello Stato an der Kontrolle vorgesehen sei. Schließlich forderte sie die Firmen Vela und Sonda auf, ihr unverzüglich Kopien der Bilanzen für die Jahre 1992 bis 1996 (Vela) bzw. die Jahre 1993 bis 1996 (Sonda), Kopien der Aufstellungen der dem Finanzplan in den Luffa- und Girasole-Bewilligungsentscheidungen entsprechend aufgeschlüsselten Ausgaben, sowie Kopien der Ausgabenaufstellungen für die Verträge, die die Firma Vela mit den Firmen Tecnagrind, Sonda und Faretra bezüglich des Luffa-Vorhabens, und die Verträge, die die Firma Sonda mit den Firmen Tecnagrind, Vela und Faretra bezüglich des Girasole-Vorhabens geschlossen habe, zu übermitteln.

121 Bezüglich der Rechtssachen T-150/99 und T-151/99 ist festzustellen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 10. Juni 1997, mit dem sie ihre Absicht ankündigte, eine Kontrolle des Vetiver- und des Ricino-Vorhabens an Ort und Stelle durchzuführen (siehe oben, Randnr. 60), der Firma Tecnagrind mitgeteilt hat, dass diese für den 22. und 23. Juni 1997 vorgesehene Kontrolle gemäß Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 durchgeführt werde. Sie führte aus, dass sie anlässlich dieser Kontrolle Gespräche mit deren rechtlichen Vertretern und den für die technische, administrative und finanzielle Durchführung der Vorhaben Verantwortlichen zu führen wünsche. Sie ersuchte darum, ihren Beamten bei dieser Untersuchung die Originale einer Reihe von in der Anlage aufgeführten Papieren, die die Vorhabenträgerin und das Vorhaben betrafen, sowie alle sich auf diese Papiere beziehenden Unterlagen, die sich als für die Kontrolle notwendig erweisen würden, zur Verfügung zu stellen. Sie teilte der Firma Tecnagrind ebenfalls mit, dass sie u. a. durch Beamte der GD Finanzkontrolle und der UCLAF vertreten sein würde und die Teilnahme von Vertretern der Intervención General de la Administración del Estado an der Kontrolle vorgesehen sei.

122 Hinzu kommt, dass die Firma Tecnagrind, was die Rechtssache T-150/99 angeht, eine Kopie des an sie gerichteten Schreibens der Kommission vom 12. Juni 1997 zu den Akten gereicht hat, aus dem hervorgeht, dass diese als Reaktion auf den Antrag der Firma Tecnagrind auf Auszahlung des Restbetrags des EAGFL-Zuschusses für das Vetiver-Vorhaben auf die Durchführung einer allgemeinen technischen und buchtechnischen Prüfung aller nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 finanzierten Vorhaben verwiesen hat, um die Entscheidung, diese Auszahlung auszusetzen, zu rechtfertigen (siehe oben, Randnr. 47).

123 Aus den Ausführungen der vorstehenden vier Randnummern ergibt sich, dass die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind hinreichend klar und genau darüber informiert wurden, dass die von der Kommission beabsichtigten Kontrollen an Ort und Stelle auf Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 gestützt würden und in einer Prüfung der gesamten die Vorhaben betreffenden Finanzverwaltung und Buchführung einschließlich der Erfuellung der in den Bewilligungsentscheidungen enthaltenen Kofinanzierungspflicht bestehen würden. Anhand dieser Angaben konnten sie außerdem erkennen, dass die Beamten der Kommission beabsichtigten, einen Abgleich der Kontrollen der verschiedenen von ihnen getragenen Vorhaben vorzunehmen.

124 Daraus, dass die Kommission erst nach den Kontrollen vom Juli und vom November 1997 in ihren Schreiben vom 3. April 1998 im Hinblick auf die bei den Kontrollen getroffenen Feststellungen ihre Einwände gegen die von den Begünstigten angewandte Kofinanzierungsmethode darlegte und diese aufforderte, dazu Stellung zu nehmen, kann nicht auf mangelnde Klarheit der Schreiben der Kommission vom 10. Juni 1997 und 23. September 1997 hinsichtlich des Zweckes der in diesen Schreiben angekündigten Kontrollen geschlossen werden.

125 Was weiter die Mitteilung der von der Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidungen ins Auge gefassten Rechtsgrundlage angeht, so ist für die Rechtssachen T-141/99 und T-142/99 festzustellen, dass die Kommission in ihren Schreiben vom 10. Juni 1997 an die Firmen Vela und Sonda (siehe oben, Randnr. 60) auf die Maßnahmen hingewiesen hat, die nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 nach Abschluss des Prüfverfahrens ergriffen werden könnten.

126 Darüber hinaus geht aus dem Schreiben vom 3. April 1998 an die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind (siehe oben, Randnr. 65) hervor, dass die Kommission ihnen mitgeteilt hat, dass sie nunmehr eine Prüfung im Sinne des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 vornehme und in Anbetracht der Tatsachen, die Unregelmäßigkeiten darstellen könnten, beschlossen habe, das in dieser Vorschrift und in Nummer 10 des Anhangs II der betreffenden Bewilligungsentscheidung vorgesehene Verfahren einzuleiten. Nach Darlegung ihrer Beschwerdepunkte hat sie darauf hingewiesen, dass diese Unregelmäßigkeiten oder wesentliche Änderungen im Sinne des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 darstellen könnten. Sie hat die Begünstigten ebenfalls auf die Maßnahmen hingewiesen, die sie, falls die Prüfung die Unregelmäßigkeiten bestätige, auf der Grundlage des Artikels 24 Absätze 2 und 3 ergreifen könnte.

127 Die in den vorstehenden beiden Randnummern wiedergegebenen Angaben waren hinreichend klar und genau, um es den Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind zu erlauben, die rechtliche Grundlage der von der Kommission eingeleiteten Prüfverfahren und der Entscheidungen, die diese nach Abschluss des Verfahrens ergreifen könnte, zu bestimmen. Im Übrigen haben die Klägerinnen bereits in ihrem Schreiben vom 19. Juni 1998, in dem sie zu den Ausführungen der Kommission in deren Schreiben vom 3. April 1998 Stellung nahmen (siehe oben, Randnr. 68), geltend gemacht, dass sich die Kommission nicht auf die Artikel 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88 stützen könne, was klar belegt, dass sie die von der Kommission zur Stützung ihres Vorgehens angeführten Vorschriften eindeutig bestimmt hatten.

128 Aus dem Vorstehenden (Randnrn. 119 bis 127) ergibt sich, dass das in Randnummer 118 dargestellte Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen ist.

129 Drittens machen die Klägerinnen geltend, dass der Unterschied zwischen der angegebenen Rechtsgrundlage und dem angegebenen Ziel der Kontrollen vom Juli und vom November 1997 einerseits und der tatsächlichen Rechtsgrundlage und dem tatsächlichen Ziel dieser Kontrollen andererseits zeige, dass ein Ermessensmissbrauch vorliege, der die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen rechtfertige.

130 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Ermessensmissbrauch im Gemeinschaftsrecht genau definiert ist, und zwar als Vornahme einer Rechtshandlung durch ein Gemeinschaftsorgan ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel, ein Verfahren zu umgehen, das der EG-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-248/89, Cargill/Kommission, Slg. 1991, I-2987, Randnr. 26, und vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94, Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52; Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68, und vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 168).

131 In den vorliegenden Fällen wurden die von der Kommission im Juli und im November 1997 durchgeführten Kontrollen, wie sie den Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind in den Schreiben, mit denen sie diese von ihrer Absicht zur Durchführung dieser Kontrollen in Kenntnis setzte, mitgeteilt hat, eindeutig auf Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 gestützt und zielten entsprechend dem dort Vorgesehenen auf die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Finanzverwaltung und der Buchführung bezüglich der betreffenden Vorhaben ab.

132 Das Vorbringen der Klägerinnen zum Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs ist daher zurückzuweisen.

133 Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des Klagegrundes

134 Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission die Artikel 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in den vorliegenden Fällen nicht richtig angewandt habe.

135 Die Klägerin Vela trägt in den Rechtssachen T-141/99 und T-142/99 vor, die Kommission sei bei der Kontrolle im November 1997 entgegen den Erfordernissen des Artikels 23 Verordnung Nr. 4253/88 nicht im Stichprobenverfahren vorgegangen. Außerdem seien die Kontrollen eine Wiederholung der Kontrollen vom Juli 1993 und vom Juli 1996 gewesen.

136 Dazu ist erstens festzustellen, dass Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 vorsieht, dass die Beamten oder Bediensteten der Kommission an Ort und Stelle die Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, insbesondere im Stichprobenverfahren" kontrollieren können. Diese Vorschrift führt die Kontrolle im Stichprobenverfahren als Beispiel an und schließt daher nicht aus, dass die Beamten oder Bediensteten der Kommission den Umständen entsprechend an Ort und Stelle eingehender als im Stichprobenverfahren kontrollieren.

137 Zweitens trägt die Kommission nach Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88 dafür Sorge, dass die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden, damit es nicht zu wiederholten Kontrollen aus demselben Grund innerhalb des gleichen Zeitraums" kommt.

138 Es kann dahinstehen, ob eine Wiederholung der Kontrollen der Kommission aus demselben Grund innerhalb des gleichen Zeitraums für sich genommen die Rechtmäßigkeit dieser Kontrollen und der von der Kommission im Anschluss daran getroffenen Entscheidung berühren könnte. In den vorliegenden Fällen enthalten die Akten keinen Beweis dafür, dass das Luffa- und das Girasole-Vorhaben im November 1997 Gegenstand anderer Kontrollen der Kommission als derjenigen der Beamten der DG Landwirtschaft, der DG Finanzkontrolle und der UCLAF waren.

139 Zunächst fanden die Kontrollen, die die Kommission im Juli 1993 und im Juli 1996 durchführte, in einem anderen Zeitraum statt als die Kontrolle vom November 1997.

140 Ferner dienten sie, wie die Klägerin Vela selbst in ihrer Klageschrift in der Rechtssache T-141/99 vorträgt, der Überprüfung, ob die im Anhang II der Luffa-Bewilligungsentscheidung festgelegten Bedingungen für die Auszahlung der zweiten Tranche des Zuschusses für das Vorhaben - was die Kontrolle vom Juli 1993 anbelangt - und für die Auszahlung des Restbetrags dieses Zuschusses - was die Kontrolle vom Juli 1996 anbelangt - eingehalten worden waren. Mit der Kontrolle vom November 1997 hingegen sollte die Ordnungsgemäßheit der das Luffa- und das Girasole-Vorhaben betreffenden Buchführung und Finanzverwaltung im Licht neuer auf Unregelmäßigkeiten hindeutender Umstände überprüft werden, die bei einer Kontrolle eines irischen Vorhabens durch den Rechnungshof im Januar 1997 und der Kontrolle des Vetiver- und des Ricino-Vorhabens bei Tecnagrind durch die Kommission im Juli 1997 zu Tage getreten waren.

141 Schließlich bezogen sich die Kontrollen vom Juli 1993 und vom Juli 1996 ausschließlich auf das Luffa-Vorhaben, so dass das Vorbringen der Klägerin Vela, die Kontrolle vom November 1997 sei eine wiederholte Kontrolle, bezüglich der Rechtssache T-142/99 der tatsächlichen Grundlage entbehrt.

142 Das in Randnummer 135 dargestellte Vorbringen der Klägerin Vela ist daher zurückzuweisen.

143 Die Klägerinnen tragen weiter vor, die Kommission habe ihnen damals nicht mitgeteilt, ob sie Kopien der Schreiben, die sie ihnen am 3. April 1998 gesandt habe, an die betreffenden nationalen Behörden übermittelt und diesen eine Frist zur Stellungnahme zu den in diesen Schreiben enthaltenen Ausführungen gesetzt habe. Sie hätten erst durch die angefochtenen Entscheidungen erfahren, dass die Kommission die nationalen Behörden zu einer solchen Stellungnahme aufgefordert habe.

144 Unter Hinweis auf die grundlegende Bedeutung, die nach Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 und nach der Rechtsprechung der Verpflichtung zur Konsultation des Mitgliedstaates im Verwaltungsverfahren zukomme, machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission eine angemessene Auseinandersetzung der Klägerinnen mit den nationalen Behörden verhindert habe, indem sie diese Behörden erst beteiligt habe, als es um eine Stellungnahme zu den behaupteten Unregelmäßigkeiten gegangen sei, und die Klägerinnen im Lauf dieses Verfahrens nicht darüber informiert habe, dass sie die Behörden zu einer solchen Stellungnahme aufgefordert habe.

145 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus den Schreiben der Kommission an die Firmen Tecnagrind vom 10. Juni 1997 (siehe oben, Randnr. 60) und Vela und Sonda vom 23. September 1997 (siehe oben, Randnr. 63) sowie aus den Berichten der UCLAF vom 30. September 1997 und der GD Finanzkontrolle vom 18. Dezember 1997 übereinstimmend ergibt, dass Vertreter der spanischen Behörden - Beamte der Intervención General der Administración del Estado - und der italienischen Behörden - Beamte der Ragioneria Generale dello Stato - an den Kontrollen vom Juli 1997 bzw. vom November 1997 teilgenommen haben.

146 Dies zeigt, dass die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 informiert hat, bevor sie die Kontrollen an Ort und Stelle durchführte, so dass diese bei den Kontrollen durch Beamte ihrer Behörden vertreten sein konnten, und führt zur Zurückweisung des Vorbringens der Klägerinnen, die genannten Mitgliedstaaten seien im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidungen geführt habe, erst beteiligt worden, als es darum gegangen sei, sich zu den nach Abschluss dieser Kontrollen aufgestellten Behauptungen der Kommission bezüglich der Unregelmäßigkeiten zu äußern.

147 Sodann muss die Kommission nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Fall zu äussern, den sie, wenn eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt wird, dass der gewährte Zuschuss nicht gerechtfertigt erscheint, einer entsprechenden Prüfung unterzieht. Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 verlangt hingegen nicht, dass die Kommission den Empfänger des Zuschusses davon unterrichtet, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Das Vorbringen der Klägerinnen, das einen Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 aus dem Umstand ableitet, dass die Kommission sie in den Schreiben vom 3. April 1998 nicht über deren Aufforderung an die nationalen Behörden unterrichtet hat, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu den Ausführungen in diesen Schreiben zu äußern, hat daher keine Rechtsgrundlage und ist somit zurückzuweisen.

148 Darüber hinaus hatte die Kommission den Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind in ihren Schreiben vom 3. April 1998 mitgeteilt, dass sie eine Prüfung der Zuschüsse gemäß Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 vornehme (siehe oben, Randnr. 65). In ihren Schreiben vom 19. Juni 1998 (siehe oben, Randnr. 68) gaben die Klägerinnen den Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 in vollem Wortlaut wieder. Sie wussten daher von der Verpflichtung der Kommission, die betreffenden Mitgliedstaaten aufzufordern, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Damit konnten sie an die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaates herantreten, um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überprüfen, und sich, wenn sie es als zweckmäßig erachteten, mit diesen vor dem Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den in deren Schreiben vom 3. April 1998 enthaltenen Ausführungen auseinandersetzen.

149 In ihrer Erwiderung bestreiten die Klägerinnen die Beweiskraft der von der Kommission mit der Klagebeantwortung eingereichten Unterlagen, die belegen sollen, dass die betreffenden nationalen Behörden am 3. April 1998 aufgefordert wurden, sich zu den Schreiben an die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind vom selben Tag zu äußern.

150 In den Rechtssachen T-141/99 und T-142/99 macht die Klägerin Vela erstens geltend, dass das entsprechende Papier, das die Kommission mit der Klagebeantwortung in diesen beiden Rechtssachen eingereicht hat, weder datiert noch unterzeichnet sei.

151 Mit den Gegenerwiderungen in den beiden Rechtssachen hat die Kommission jedoch die Kopie eines Schreibens vom 3. April 1998 vorgelegt, das von dem Generaldirektor der GD Landwirtschaft Legras, unterzeichnet und an die Ständige Vertretung der Italienischen Republik bei der Europäischen Union gerichtet war. In diesem Schreiben wurde die Ständige Vertretung aufgefordert, sich zu den Ausführungen über das Luffa- und das Girasole-Vorhaben betreffende Unregelmäßigkeiten zu äußern. Der von der Klägerin erhobene Einwand ist daher zurückzuweisen.

152 In den vier Rechtssachen machen die Klägerinnen zweitens geltend, dass den mit den Schriftsätzen der Kommission eingereichten Kopien deren Schreiben vom 3. April 1998 an die Ständigen Vertretungen der Italienischen Republik und des Königreichs Spanien keine Empfangsbestätigungen beilägen, aus denen sich ergäbe, dass die genannten Ständigen Vertretungen die Schreiben tatsächlich erhalten hätten. Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe somit nicht bewiesen, dass sie der ihr nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 obliegenden Verpflichtung nachgekommen sei.

153 Die Kommission hat jedoch im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme die Kopie eines ihr am 18. Februar 2002 von der Ständigen Vertretung der Italienischen Republik übermittelten Faxes zu den Akten gereicht, in dem diese bestätigt, dass das Schreiben der Kommission vom 3. April 1998 mit der Aufforderung, sich zu den Ausführungen über das Luffa- und das Girasole-Vorhaben betreffende Unregelmäßigkeiten zu äußern, am 9. April 1998 bei der Ständigen Vertretung eingegangen und unter der laufenden Nummer 1781 registriert worden sei. Die Kommission hat außerdem die Kopie eines ihr am 12. Februar 2002 von der Ständigen Vertretung des Königreichs Spanien übermittelten Schreibens vorgelegt, in dem diese unter Beifügung eines Belegs bestätigt, dass sie das Schreiben der Kommission vom 3. April 1998 mit der Aufforderung, sich zu den Ausführungen über das Vetiver- und das Ricino-Vorhaben betreffende Unregelmäßigkeiten zu äußern, am 7. April 1998 erhalten und unter der Nummer A 14-13535 registriert habe.

154 Das Vorbringen der Klägerinnen, es sei nicht bewiesen, dass die betreffenden Ständigen Vertretungen die Schreiben der Kommission vom 3. April 1998 tatsächlich erhalten hätten, ist folglich zurückzuweisen.

155 Die Klägerinnen machen drittens geltend, dass den angefochtenen Entscheidungen nicht zu entnehmen sei, ob und gegebenenfalls inwiefern die Kommission die Stellungnahmen der betreffenden nationalen Behörden berücksichtigt habe.

156 Nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 muss die Kommission, wenn eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt wird, dass der gewährte Zuschuss weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, und sie daher eine entsprechende Prüfung des Falls vornimmt, den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äussern.

157 Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass sie eine Verpflichtung der Kommission enthält, den betreffenden Mitgliedstaat in die Lage zu versetzen, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, und vor Ablauf dieser Frist keine Entscheidung zu treffen, da dieser Verpflichtung sonst ihre praktische Wirksamkeit genommen würde. Ist diese Frist hingegen abgelaufen, ist die Kommission berechtigt, wenn ihre Prüfung das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit bestätigt hat, eine der in Artikel 24 der Verordnung genannten Maßnahmen zu ergreifen, auch wenn der Mitgliedstaat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern, keinen Gebrauch gemacht hat. Jede gegenteilige Auslegung liefe darauf hinaus, es einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, den Erlass einer Entscheidung der Kommission auf längere Sicht zu verhindern, indem er auf deren Schreiben mit der Aufforderung zur Stellungnahme nicht reagiert.

158 Sodann muss die Kommission in der Entscheidung über die Aussetzung, Kürzung oder Streichung des Zuschusses aufgrund der Begründungspflicht zwar auf eine Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaates im Verwaltungsverfahren eingehen, ist jedoch weder durch die Artikel 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88, deren Verletzung die Klägerinnen in dem geprüften Teil des Klagegrundes behaupten, noch aufgrund der Begründungspflicht gehalten, anzugeben, dass die betreffenden nationalen Behörden sich in diesem Verfahrens nicht geäußert haben.

159 In den vorliegenden Fällen hat die Kommission in ihren Klagebeantwortungen von den Klägerinnen unwidersprochen vorgetragen, dass weder die italienischen noch die spanischen Behörden ihr auf ihre Schreiben vom 3. April 1998 hin eine Stellungnahme hätten zukommen lassen. Das erklärt, warum in den angefochtenen Entscheidungen nichts zur Haltung der betreffenden nationalen Behörden ausgeführt ist.

160 Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes und somit der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

II - Zum zweiten Klagegrund: Begründungsmangel und Beurteilungsfehler

161 In den vier Rechtssachen setzt sich der zweite Klagegrund aus zwei Teilen zusammen. Im Rahmen des ersten Teils machen die Klägerinnen geltend, dass die angefochtenen Entscheidungen an einem Begründungsmangel leiden. Im Rahmen des zweiten Teils bestreiten sie die von der Kommission in ihren Entscheidungen festgestellten Unregelmäßigkeiten.

Zum ersten Teil des Klagegrundes

162 Die Klägerinnen machen geltend, die angefochtenen Entscheidungen beruhten nur auf erheblichen Zweifeln hinsichtlich der Einhaltung der Kofinanzierungspflicht oder auf Umständen, die Unregelmäßigkeiten darstellen könnten, aber nicht auf Gewißheiten. Ferner lege die Kommission nicht im Einzelnen dar, wie sie das Vorliegen des angeblichen Geflechts von Finanzströmen festgestellt habe, noch die Gründe, aus denen diese Finanzströme nicht gerechtfertigt seien, noch wie diese mit der angeblich fehlenden Kofinanzierung ursächlich zusammenhingen. Auch sei die in den angefochtenen Entscheidungen verwendete Wendung Einnahmen ohne wirtschaftliche Grundlage" nicht verständlich. In den Rechtssachen T-141/99 und T-142/99 legt die Klägerin Vela der Kommission zur Last, auf ein Missverhältnis zwischen den für das betreffende Vorhaben gemeldeten Ausgaben und den in dessen Rahmen erbrachten Leistungen verwiesen zu haben, ohne die diesen angeblich nicht erbrachten Leistungen entsprechenden Ausgaben bezeichnet zu haben.

163 Die Klägerinnen tragen außerdem vor, die Begründung der angefochtenen Entscheidungen sei widersprüchlich, da an einer Stelle undifferenziert auf die Verbindungen zwischen den Vorhabenträgerinnen, zwischen bestimmten Gesellschaftern dieser Gesellschaften und zwischen letzteren und mit ihnen verbundenen Gesellschaften eingegangen werde, während es an anderer Stelle heiße, dass die beteiligten Gesellschaften größtenteils derselben kleinen Gruppe natürlicher Personen gehörten.

164 In der Rechtssache T-150/99 führt die Klägerin Tecnagrind des Weiteren aus, dass die Kommission in ihren Schreiben vom 3. April 1998 auf ein Geflecht von Finanzströmen in Höhe von 10 783 284 972 ITL, d. h. 71 % der Gesamtkosten der betreffenden Vorhaben, verweise, in der in dieser Rechtssache angefochtenen Entscheidung hingegen von einem Betrag von 10 Milliarden ITL, also 65 % dieser Kosten, spreche. Das mache es unmöglich, die von der Kommission zur Berechnung des zurückzuzahlenden Zuschusses verwendete Methode zu erkennen, und erlaube es, Zweifel an der Richtigkeit dieser Berechnung zu äußern.

165 In der Rechtssache T-151/99 trägt die Klägerin Tecnagrind vor, dass sich die Kommission in der in dieser Rechtssache angefochtenen Entscheidung widerspreche, wenn sie feststelle, dass einerseits die systematische Auftragsvergabe durch die Vorhabenträgerinnen und die mit ihnen verbundenen Gesellschaften untereinander Einnahmen ohne nachgewiesene wirtschaftliche Grundlage geschaffen habe, die ungerechtfertigterweise den Kofinanzierungsanteil darstellten, und dass andererseits die Klägerin Tecnagrind bei der Untersuchung vor Ort keinen Beleg dafür habe vorlegen können, dass sie das Ricino-Vorhaben gemäß der entsprechenden Bewilligungsentscheidung zu 25 % kofinanziert habe.

166 Bezüglich der von der Kommission in den angefochtenen Entscheidungen für jedes Vorhaben jeweils angeführten Unregelmäßigkeiten machen die Klägerinnen geltend, dass sie der Kommission in ihrem Schreiben vom 19. Juni 1998 im Einzelnen dargelegt hätten, dass die beanstandeten Rechnungen im Rahmen des betreffenden Vorhabens erbrachten Leistungen entsprächen. In den angefochtenen Entscheidungen gehe die Kommission darauf nicht ein. Sie stelle lediglich fest, die Begünstigten hätten nichts vorgetragen, was die in ihren Schreiben vom 3. April 1998 angeführten Beschwerdepunkte habe entkräften können. Damit habe sie gegen die ihr obliegende Begründungspflicht verstoßen.

167 In der Rechtssache T-150/99 macht die Klägerin Tecnagrind ferner geltend, dass die Kommission in der in dieser Rechtssache angefochtenen Entscheidung trotz der in ihrem Schreiben vom 19. Juni 1998 gestellten Bitte keine Angaben mache, die es ermöglichten, die Rechnungen zu identifizieren, auf die sich die Kommission mit ihrer Behauptung beziehe, dem Budget des Vetiver-Vorhaben seien Rechnungen über Leistungen angelastet worden, die nach Abschluss des Vorhabens erbracht worden seien.

168 Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 71). Entscheidungen wie die angefochtenen Entscheidungen, die schwerwiegende Folgen für die Klägerinnen mit sich bringen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52), müssen die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die ihn erlassen hat, so klar und eindeutig wiedergeben, dass die Betroffenen die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können, so dass sie ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 71, und Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 130, Randnr. 140).

169 Darüber hinaus ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, wie dem Inhalt des Rechtsakts und der Art der angeführten Gründe, zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19).

170 In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95, Kommission/Sytraval et Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).

171 Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Kommission die angefochtenen Entscheidungen ordnungsgemäß begründet hat.

172 Die Kommission bezieht sich in jeder der angefochtenen Entscheidungen zunächst auf die das jeweilige Vorhaben betreffende Bewilligungsentscheidung und die verschiedenen Abschnitte des Verwaltungsverfahrens, insbesondere darauf, dass durch die von ihren Dienststellen je nach Fall im Juli oder im November 1997 durchgeführte Kontrolle vor Ort Umstände zu Tage getreten seien, die Unregelmäßigkeiten darstellen könnten. Unter Hinweis auf die Kofinanzierungspflicht, die dem begünstigten Unternehmen durch die betreffende Bewilligungsentscheidung auferlegt wurde, führt sie aus, dass bei dieser Kontrolle vor Ort erhebliche Zweifel an der Einhaltung dieser Verpflichtung aufgekommen seien. Die Prüfung dieser Umstände und der gesamten Unterlagen habe ergeben, dass Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 vorlägen.

173 Sodann stellt sie diese Unregelmäßigkeiten im Einzelnen dar. Zum einen führt sie in den angefochtenen Entscheidungen aus, dass der Abgleich der Buchführung über das Luffa-, das Girasole-, das Pascolo-Arboreo-, das Vetiver- und das Ricino-Vorhaben zur Aufdeckung eines Systems von internen Finanzströmen zwischen den begünstigten Vorhabenträgerinnen, nämlich den Firmen Vela, Sonda, Faretra und Tecnagrind, bestimmten Gesellschaftern dieser Gesellschaften, nämlich Herrn Zarotti und Herrn Troglia, und anderen mit diesen verbundenen Gesellschaften, nämlich der Firma AITEC Srl, der Firma Noesi Sas und der Azienda agricola Barrank, in einer Größenordnung von ungefähr 10 000 000 000 ITL geführt habe. Nachdem sie diese internen Finanzströme nachvollzogen hätten, seien ihre Dienststellen zu dem Ergebnis gelangt, dass die betreffenden Gesellschaften größtenteils derselben kleinen Gruppe von natürlichen Personen gehörten. Die systematische Vergabe von Aufträgen durch die Begünstigten und die mit ihnen verbundenen Gesellschaften untereinander habe Einnahmen ohne nachgewiesene wirtschaftliche Grundlage erzeugt, die ungerechtfertigterweise den Kofinanzierungsanteil der jeweiligen Vorhabenträgerin dargestellt hätten.

174 Zum anderen weist sie in jeder der angefochtenen Entscheidungen auf eine Reihe von vorhabenspezifischen Unregelmäßigkeiten hin. In der Rechtssache T-141/99 bezieht sie sich auf eine Reihe von Ausgaben, die der Klägerin Vela von den Firmen Faretra, Sonda, AITEC, der Azienda agricola Barrank, Herrn Zarotti, Herrn Baldassarre, sowie den Firmen Magenta Finance, Detentor und Cedarcliff in Rechnung gestellt worden seien, die aber nicht oder nicht hinreichend gerechtfertigt gewesen seien oder ein Missverhältnis zwischen dem gezahlten Preis und der erbrachten Leistung hätten erkennen lassen. In der in der Rechtssache T-142/99 angefochtenen Entscheidung seien im Rahmen des Girasole-Vorhabens durch die Firmen Faretra und Noesi ausgestellte Rechnungen über einen Gesamtbetrag, der 90 % der Gesamtkosten dieses Vorhabens entspreche, nicht gerechtfertigt. In der in der Rechtssache T-150/99 angefochtenen Entscheidung führt die Kommission eine Reihe von Unregelmäßigkeiten an, die sich auf die falschen Angaben der Klägerin Tecnagrind bei Stellung des Zuschussantrags, auf deren Unfähigkeit, bei der Kontrolle vom Juli 1997 die Erfuellung ihrer Kofinanzierungspflicht zu belegen, auf Abweichungen der Angaben im genannten Antrag bzw. im Abschlussbericht über das Vetiver-Vorhaben von den von den Beamten der Kommission anlässlich der Kontrolle an Ort und Stelle oder aufgrund bestimmter Rechnungen getroffenen Feststellungen, auf den Umstand, dass die für das Vorhaben veranschlagten Beträge ohne vorherige Zustimmung der Kommission für ursprünglich nicht vorgesehene Ausgaben verwendet worden seien, sowie darauf bezögen, dass bestimmte auf das Vorhabenbudget angerechnete Ausgaben nicht zuschussfähig seien. In der Rechtssache T-151/99 beziehen sich die von der Kommission dargestellten Unregelmäßigkeiten darauf, dass für das Ricino-Vorhaben gemeldete Ausgaben für die Errichtung einer den Bedürfnissen der Landwirte entsprechend verkleinerten Verarbeitungsanlage nicht gerechtfertigt seien, dass Rechnungen, die zur Phase der Verbreitung des Vorhabens gehörten, der Anfangsphase zugeordnet worden seien, dass die Klägerin Tecnagrind bei der Kontrolle vom Juli 1997 die Erfuellung ihrer Kofinanzierungspflicht nicht habe belegen können und dass nicht zuschussfähige Ausgaben dem Vorhabenbudget angelastet worden seien.

175 In den angefochtenen Entscheidungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten nach Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 4253/88 die Streichung der ursprünglich gewährten Zuschüsse und die Rückforderung der durch den EAGFL ausgezahlten Zuschussbeträge rechtfertigten.

176 Aus den Randnummern 172 bis 175 folgt, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung klar und eindeutig erkennen lässt, warum die Kommission diese Entscheidungen erlassen hat.

177 Das Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen ihrer Klagegründe zeigt im Übrigen, dass sie die Erwägungen der Kommission verstanden haben. Insbesondere haben sie erkannt, dass die Kommission mit dem Hinweis in den angefochtenen Entscheidungen auf Einnahmen ohne nachweisbare wirtschaftliche Grundlage finanzielle Einkünfte meint, für die nicht nachgewiesen sei, dass sie tatsächlich erbrachten Leistungen entsprochen hätten. In ihren Schriftsätzen machen die Klägerinnen nämlich geltend, dass die Vergabe von Aufträgen, auch wenn sie zwei miteinander verbundene Gesellschaften betreffe, die beide einen EAGFL-Zuschuss für ihr jeweiliges Vorhaben erhalten hätten, für die vergebende Gesellschaft zwangsläufig wirtschaftlich gerechtfertigte Einkünfte erzeuge, die dazu verwendet werden könnten, deren Kofinanzierungspflicht zu erfuellen, wenn diese Einkünfte tatsächlich für die Vorhabenträgerin erbrachten Leistungen gegenüberstuenden. In diesem Zusammenhang tragen die Klägerinnen eine Reihe von Argumenten vor, die belegen sollen, dass das von der Kommission festgestellte Geflecht von Finanzströmen zwischen den Trägerinnen des Luffa-, des Girasole-, des Pascolo-Arboreo-, des Vetiver- und des Ricino-Vorhabens im vorliegenden Fall nicht auf Buchhaltungstricks, sondern der tatsächlichen Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorhaben beruhe.

178 Darüber hinaus lässt die Begründung der angefochtenen Entscheidungen entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen klar erkennen, dass sich die bei den Kontrollen vom Juli und vom November 1997 aufgetretenen Zweifel der Kommission an der ordnungsgemäßen Verwaltung der Vorhaben mit dem Abschluss der von der Kommission nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 durchgeführten Prüfung und insbesondere durch den Abgleich der Buchführung über die Vorhaben zu der Gewißheit verdichtet haben, dass die Begünstigten die finanziellen und buchungstechnischen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Geflecht von Finanzströmen begangen hätten, um die Kofinanzierungspflicht zu umgehen, die ihnen durch die Bewilligungsentscheidungen auferlegt wurde.

179 Hierbei kann aus dem Umstand, dass die Kommission in den angefochtenen Entscheidungen die Größenordnung der Finanzströme genannt hat und nicht, wie in ihren Schreiben vom 3. April 1998, den genauen Betrag, nicht auf einen Begründungsfehler geschlossen werden. Dies erschwert nämlich das Verständnis der Erwägungen, die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegen, und die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht in keiner Weise. Ferner geht aus den Entscheidungen entgegen dem Vorbringen der Klägerin Tecnagrind in der Rechtssache T-150/99 eindeutig hervor, dass der Betrag, dessen Rückzahlung die Kommission anordnet, den Beträgen entspricht, die die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind vom EAGFL erhalten haben, und nicht von der Größenordnung der Finanzströme abhängt.

180 Darüber hinaus widerspricht die Bezugnahme in den angefochtenen Entscheidungen auf Verbindungen, die zwischen den Vorhabenträgerinnen, bestimmten Gesellschaftern dieser Gesellschaften und mit diesen verbundenen Gesellschaften bestehen, entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht dem Hinweis an anderer Stelle dieser Entscheidungen, dass die Gesellschaften, die an den von den Dienststellen der Kommission aufgedeckten internen Finanzströmen beteiligt waren, derselben kleinen Gruppe natürlicher Personen gehörten.

181 In der Rechtssache T-151/99 ist ebenfalls kein Widerspruch darin zu erkennen, dass die Kommission einerseits ausführt, dass angesichts von Einkünften aus Tätigkeiten ohne nachgewiesene wirtschaftliche Grundlage nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin Tecnagrind ihrer Pflicht zur Kofinanzierung des Ricino-Vorhabens ordnungsgemäß nachgekommen sei, und andererseits feststellt, dass die Klägerin Tecnagrind bei der Kontrolle vom Juli 1997 keinen Beleg für die Erfuellung dieser Verpflichtung vorgelegt habe.

182 Was das Vorbringen der Klägerin Tecnagrind angeht, in der in der Rechtssache T-150/99 angefochtenen Entscheidung seien die Rechnungen, auf die sich die Behauptung der Kommission, dem Budget des Vetiver-Vorhabens seien Rechnungen für nach Abschluss des Vorhabens erbrachte Leistungen angelastet worden, beziehe, nicht bezeichnet worden, so ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Feststellung ebenso wie die anderen Ausführungen in der Entscheidung auf einer Prüfung der Buchungsunterlagen beruht, die die Klägerin Tecnagrind bei der Kontrolle vom Juli 1997 vorgelegt hat, so dass die Klägerin Tecnagrind anhand der Datierung dieser Unterlagen zweifelsfrei in der Lage war, die Stichhaltigkeit dieser Behauptung zu prüfen.

183 Zur Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle kann das Gericht, wenn es dies für die Prüfung des Vorbringens des Klägers für erforderlich hält, von der Kommission nach den Artikeln 64 und 65 der Verfahrensordnung Erläuterungen zu den Unterlagen verlangen, auf die sich die vom Kläger bestrittene Behauptung stützt, ohne dass damit ein Begründungsmangel behoben werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR/Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnrn. 4734 bis 4737).

184 In der Rechtssache T-150/99 hat das Gericht die Kommission mit einer schriftlichen Frage vom 13. November 2001 ersucht, die Buchungsunterlagen zu benennen, auf die sich die in Randnummer 182 erwähnte Behauptung bezieht. Am 4. Dezember 2001 hat die Kommission dem Gericht die erbetenen Erläuterungen übermittelt, die inhaltlich noch zu prüfen sein werden (siehe unten, Randnrn. 355 bis 357).

185 Schließlich können die Klägerinnen der Kommission nicht zur Last legen, sich in den angefochtenen Entscheidungen nicht zu den verschiedenen Gesichtspunkten geäußert zu haben, die sie im Verwaltungsverfahren gegen die Feststellungen der Kommission zur Fehlerhaftigkeit bestimmter den betreffenden Vorhaben zugeordneter Rechnungen angeführt haben. Nach der Rechtsprechung braucht die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nämlich nicht auf alle Argumente, die die Parteien in diesem Verfahren vorgebracht haben, detailliert zu antworten (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 183, Randnr. 846 und die dort zitierte Rechtsprechung). Da die Begründung in den vorliegenden Fällen es den Klägerinnen erlaubt, zu beurteilen, ob die angefochtenen Entscheidungen rechtmäßig sind, und dem Gemeinschaftsgericht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben, konnte sich die Kommission in diesen Entscheidungen auf die Feststellung beschränken, die Begünstigten hätten in ihren Stellungnahmen zu den Ausführungen in den Schreiben vom 3. April 1998 nichts vorgetragen, was diese Ausführungen hätte entkräften können.

186 Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des Klagegrundes

187 Mit ihrem Vorbringen bestreiten die Klägerinnen die von der Kommission angeführten Unregelmäßigkeiten bei der Kofinanzierung der von den angefochtenen Entscheidungen erfassten Vorhaben. Außerdem werden in den vier Rechtssachen jeweils die von der Kommission festgestellten vorhabenspezifischen Unregelmäßigkeiten bestritten.

Zum Vorbringen der Klägerinnen, mit dem die Feststellungen zu den Unregelmäßigkeiten bei der Kofinanzierung widerlegt werden sollen

188 Die von der Kommission in Verbindung mit der Kofinanzierung der Vorhaben festgestellten Unregelmäßigkeiten werden von den Klägerinnen im Wesentlichen mit vier Argumenten bestritten.

189 Erstens machen die Klägerinnen geltend, dass es keine Vorschrift gegeben habe, die den Vorhabenträgerinnen untersagt hätte, die Durchführung der Vorhaben ganz oder teilweise Dritten, die u. U. mit ihnen verbunden seien, zu übertragen. Es habe auch keine Vorschrift gegeben, die diese Firmen daran gehindert hätte, die von ihnen getragenen Vorhaben durch Beträge zu kofinanzieren, die sie als Gegenleistung für eine Leistung erhalten hätten, die sie für eine u. U. mit ihnen verbundene Gesellschaft erbracht hätten, und die Gemeinschaftsmitteln entsprächen, die jener Gesellschaft im Rahmen eines anderen Vorhabens zur Verfügung gestellt worden seien. Die Durchführung eines Vorhabens sei bereits dann als ordnungsgemäß zu betrachten, wenn die in der Bewilligungsentscheidung vorgesehenen Aktionen unter der Verantwortung der in dieser Entscheidung genannten Firma tatsächlich durchgeführt würden. Dies sei aber bei den betreffenden Vorhaben, die sachgemäß und sehr professionell durchgeführt worden seien, der Fall gewesen. Den im Rahmen dieser Vorhaben an Subunternehmer bezahlten Beträgen hätten konkrete Leistungen gegenübergestanden.

190 In den Rechtssachen T-141/99, T-142/99 und T-150/99 behaupten die Klägerinnen unter Anführung von Zahlen, dass die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind über eigene Mittel verfügt hätten, die es ihnen erlaubt hätten, ihrer Kofinanzierungspflicht nachzukommen. In der Rechtssache T-150/99 fügt die Klägerin Tecnagrind hinzu, dass sie den Beamten der Kommission bei der Kontrolle vom Juli 1997 Buchungsunterlagen zum Beleg dafür vorgelegt habe, dass alle im Rahmen des Vetiver-Vorhabens geleisteten Zahlungen den in der entsprechenden Bewilligungsentscheidung aufgeschlüsselten Ausgabenposten entsprochen hätten und alle zu diesem Vorhaben gehörenden Ausgaben auch tatsächlich getätigt worden seien. Der Unterschied zwischen dem Gesamtbetrag dieser Ausgaben und dem EAGFL-Zuschuss habe im Rahmen ihrer Kofinanzierungspflicht allein von ihr übernommen werden können.

191 In ihren Erwiderungen machen die Klägerinnen geltend, dass das Vorbringen der Kommission zum Missverhältnis zwischen den für die Vorhaben gemeldeten Ausgaben und den in deren Rahmen erbrachten Leistungen als offensichtlich völlig unbegründet anzusehen sei, da die Kommission keinen Beweis dafür vorgelegt habe. Sie bekräftigen, dass Herr Zarotti beruflich hochqualifiziert und sehr kompetent sei, und legen seinen Lebenslauf und schriftliche Erklärungen mehrerer Personen vor, die bestätigen, eine große Zahl von Arbeitsstunden für die Vorhaben geleistet zu haben.

192 Die Klägerinnen bestreiten also nicht, dass die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind gemäß der das jeweilige Vorhaben betreffenden Bewilligungsentscheidung und insbesondere dem Finanzplan in Anhang I dieser Entscheidung zur Kofinanzierung des jeweils von ihnen getragenen Vorhabens verpflichtet waren.

193 Aus Artikel 17 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung ergibt sich, dass die Kofinanzierung der betreffenden Aktion durch den Empfänger eines Gemeinschaftszuschusses eine der wesentlichen Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses ist. Die Pflicht zur Einhaltung der in der Bewilligungsentscheidung aufgestellten finanziellen Bedingungen der Investition stellt ebenso wie die Pflicht zur materiellen Durchführung der Investition eine Hauptpflicht des Begünstigten und Voraussetzung der Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses dar (Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 130, Randnr. 160). Sollte sich das Vorbringen der Kommission zur Kofinanzierung der von den angefochtenen Entscheidungen erfassten Vorhaben als zutreffend herausstellen, wäre daher vom Vorliegen von Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 auszugehen.

194 Nach den Angaben in den angefochtenen Entscheidungen beruhen die von der Kommission beanstandeten Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Kofinanzierung der von diesen Entscheidungen erfassten Vorhaben darauf, dass die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind aufgrund eines Geflechts von Finanzströmen, das auf der systematischen Auftragsvergabe durch die Empfänger von EAGFL-Zuschüssen, nämlich die Firmen Vela, Sonda, Faretra und Tecnagrind, bestimmten Gesellschaftern dieser Firmen, nämlich Herrn Zarotti und Herrn Troglia, und mit diesen verbundenen Gesellschaften, die derselben Gruppe von natürlichen Personen gehörten, nämlich der Firmen AITEC, Noesi und Azienda agricola Barrank, untereinander beruhte, ihren Kofinanzierungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen seien. Den angefochtenen Entscheidungen zufolge wurden dadurch nämlich finanzielle Einkünfte ohne wirtschaftliche Grundlage erzeugt, die ungerechtfertigterweise den Anteil der Begünstigten an der Finanzierung des Vorhabens darstellten.

195 Nach den Schriftsätzen, die die Parteien während des schriftlichen Verfahrens bei dem Gericht eingereicht haben, besteht Einigkeit darüber, dass das Vorbringen der Kommission zwei Aspekte umfasst.

196 Zum einen beanstandet die Kommission, dass das in Randnummer 194 dargestellte Vorgehen es den Vorhabenträgerinnen ermögliche, die Vorhaben durch von anderen EAGFL-Zuschussempfängern erhaltene Einnahmen kozufinanzieren, denen die wirtschaftliche Grundlage fehle, da sie keiner tatsächlichen Leistung entsprächen. Zum anderen habe dieses Vorgehen es den Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind ermöglicht, die für das jeweilige Vorhaben gemeldeten Ausgaben künstlich aufzublähen und so einen EAGFL-Zuschuss zu erhalten, der höher gewesen sei als es den tatsächlichen Kosten des Vorhabens entsprochen hätte, und damit den Ausgabenbetrag, den sie eigentlich mit Eigenmitteln selbst hätten finanzieren müssen, mit umfasst habe.

197 Die Klägerinnen führen in ihren Schriftsätzen - zunächst aus dem Blickwinkel der Auftraggeberin, dann aus dem der Subunternehmerin - mehrere Argumente zum Beleg dafür an, dass zum einen die Heranziehung von Dritten zur Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit den von ihnen getragenen Vorhaben ordnungsgemäß gewesen sei und dass zum anderen eine Kofinanzierung mit Hilfe von Geldern, die andere EAGFL-Zuschussempfänger als Gegenleistung für Leistungen gezahlt hätten, die diesen im Rahmen von durch den EAGFL geförderten Vorhaben erbracht worden seien, rechtmäßig sei.

198 Für die Rechtmäßigkeitskontrolle sind die beiden Aspekte des Vorbringens der Kommission der gleichen Prüfung zu unterziehen. In beiderlei Hinsicht ist zu prüfen, ob die von der Kommission nach dem Abgleich der Buchführung über die Vorhaben getroffene Feststellung, das System der Vergabe von Aufträgen, das im Rahmen der Durchführung der Vorhaben von den Gesellschaften, die Zuschüsse des EAGFL erhalten hätten, und den mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, die in den angefochtenen Entscheidungen genannt seien, errichtet worden sei, habe zur Ausstellung von Rechnungen ohne nachgewiesene wirtschaftliche Gegenleistung geführt und den Begünstigten unberechtigterweise Mittel verschafft, die den Gemeinschaftsgeldern entsprächen, was ihre Kofinanzierungspflicht entwertet habe.

199 Diese Prüfung ist im Licht des Vorbringens der Klägerinnen vorzunehmen.

200 Zunächst kann aus dem Vorbringen der Klägerinnen in der Erwiderung, das die von der Kommission nicht bezweifelte berufliche Qualifikation Herrn Zarottis - des Gründers der Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind - betont, nicht gefolgert werden, dass die von der Kommission im Zusammenhang mit der Kofinanzierung der Vorhaben festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht vorlägen.

201 Dasselbe gilt für die Ausführungen der Klägerinnen, die die ordnungsgemäße materielle Durchführung der Vorhaben belegen sollen. Nicht nur hat die Kommission diesen Aspekt nicht beanstandet, sondern es kann sich auch durchaus ein Teil der für das eine oder andere Vorhaben gemeldeten Ausgaben auf tatsächlich erbrachte Leistungen beziehen, aufgrund deren auf die Übereinstimmung der materiellen Durchführung des betreffenden Vorhabens mit den Vorgaben der Bewilligungsentscheidung geschlossen werden kann, während der andere Teil dieser Ausgaben keiner tatsächlichen Leistung entspricht.

202 Nach dieser Klarstellung ist nun zu prüfen, ob die Feststellungen der Kommission zutreffen.

203 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung der betreffenden Vorhaben als solche nicht verboten ist.

204 Die Kommission macht jedoch geltend, dass die gegenseitige Auftragsvergabe der Firmen Vela, Sonda, Faretra, Tecnagrind, AITEC, Noesi und Azienda agricola Barrank es den Firmen, die Zuschüsse des EAGFL erhalten hätten, ermöglicht habe, sich der finanziellen Belastung zu entziehen, die ihnen die Bewilligungsentscheidungen auferlegt hätten. Die These der Kommission beruht im Kern auf der Feststellung, dass diese Firmen nicht über die personellen und sachlichen Mittel verfügt hätten, um die an sie vergebenen Leistungen zu erbringen, und darüber hinaus nicht belegt hätten, dass sie Rechnungen hätten begleichen müssen, die von Dritten ausgestellt worden seien, an die sie sich ihrerseits im Hinblick auf die Erbringung von Leistungen, zu der sie sich im Rahmen des betreffenden Vorhabens verpflichtet hätten, gewandt hätten. Dies habe zur Ausstellung von wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Rechnungen geführt, so dass sich die Empfänger des EAGFL-Zuschusses der mit der Kofinanzierung der Vorhaben verbundenen Belastung hätten entziehen können.

205 Hierzu ist erstens festzustellen, dass sich aus dem von den italienischen Beamten, die an der Kontrolle am Sitz der Firma Vela in Mailand vom 10. bis 12. November 1997 teilgenommen hatten, erstellten Protokoll (im Folgenden: Protokoll vom November 1997), das von Herrn Zarotti - alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der Firmen Vela und Sonda sowie Gesellschafter der Firmen Faretra und Tecnagrind - und Herrn Baldassarre - Geschäftsführer der Firma Noesi und Gesellschafter der Firma Faretra - unterzeichnet ist, ergibt, dass die Firma Vela zur Durchführung des Luffa-Vorhabens die Firmen Sonda und Faretra eingeschaltet hat, die ihr einen Gesamtbetrag von 395 659 500 ITL bzw. 623 431 050 ITL in Rechnung gestellt haben (Seiten 4 und 5 des Protokolls). Dem Protokoll zufolge (Seite 2) hat sich jedoch herausgestellt, dass die Firmen Sonda und Faretra über kein eigenes Personal verfügten.

206 Laut dem Protokoll vom November 1997 hat die Firma Vela zur Durchführung des Luffa-Vorhabens auch auf die - 1994 errichtete und 1996 aufgelöste - Firma AITEC zurückgegriffen, deren Gesellschafter nach eigenen Angaben von Herrn Zarotti dessen Vater und Onkel waren (Seite 5 des Protokolls). Die Firma AITEC hat der Firma Vela insgesamt 1 188 197 920 ITL in Rechnung gestellt (ebenda). Dem Protokoll vom November 1997 zufolge (ebenda) lässt sich Unterlagen, die Herr Zarotti im Rahmen der Kontrolle von sich aus vorgelegt hat, entnehmen, dass die Firma AITEC, wie das zu den Akten gereichte Verzeichnis ihrer abschreibungsfähigen Güter belegt, während ihres Bestehens nur über einen Traktor und sonst über keinerlei bewegliches oder unbewegliches Vermögen verfügte.

207 Bezüglich des Girasole-Vorhabens stellt das Protokoll vom November 1997 fest (Seite 6), dass die Firma Sonda die Erbringung der mit diesem Vorhaben verbundenen Leistungen an die Firmen Faretra und Noesi als Subunternehmer vergeben hat, die ihr insgesamt 1 103 500 000 ITL bzw. 829 743 450 ITL in Rechnung stellten. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 205), ergibt sich aus dem Protokoll, dass die Firma Faretra keine Arbeitnehmer beschäftigte. Die Firma Noesi legte dem Protokoll zufolge (Seite 6) der Firma Sonda Rechnungen in Höhe von insgesamt 829 743 450 ITL für Leistungen vor, für die Güter zur Verfügung hätten gestellt werden müssen, die nicht im Verzeichnis ihrer abschreibungsfähigen Güter, das lediglich einen Computer und andere Büroartikel erwähnt, enthalten waren. Ferner ergibt sich aus dem Protokoll vom November 1997, dass die Firma Noesi kein Personal beschäftigte (Seite 6). Im Protokoll wird weiter festgestellt, dass die Prüfung ihrer Buchhaltung ergeben hat, dass die Firma Noesi von der Firma Vela zwei Rechnungen für Leistungen erhalten hat, die sie gegenüber der Firma Sonda zu erbringen, jedoch an die Firma Vela weitervergeben hatte. Dem Protokoll ist aber zu entnehmen (Seite 1), dass die Firma Vela nicht über eigene Mittel verfügte, die es ihr ermöglicht hätten, solche Leistungen zu erbringen.

208 Darüber hinaus ergibt sich aus dem Protokoll vom November 1997 (Seite 7), dass die Firma Faretra an dem Pascolo-Arboreo-Vorhaben u. a. die Firma Tecnagrind beteiligt hat, die ihr insgesamt 450 000 000 ITL in Rechnung stellte. Nach den Angaben, die Herr Zarotti im Rahmen der Kontrolle gemacht hat, verfügte die Firma Tecnagrind offenbar nicht über Personal (ebenda).

209 In Bezug auf das Vetiver- und das Ricino-Vorhaben bestreitet die Firma Tecnagrind die Feststellungen des Berichts der UCLAF vom 30. September 1997 nicht, dass sie im Rahmen des Vetiver-Vorhabens die Firmen Vela und Sonda und im Rahmen des Ricino-Vorhabens die Firma Vela beteiligt habe. Die Klägerin Tecnagrind selbst trägt in ihrer Erwiderung in der Rechtssache T-150/99 vor, dass sie die Durchführung bestimmter Arbeiten für das Vetiver-Vorhaben an die Firma Vela vergeben und sie dafür bezahlt habe. In der Erwiderung in der Rechtssache T-151/99 führt sie aus, dass sie die Durchführung bestimmter Arbeiten für das Ricino-Vorhaben an die Firma Vela vergeben und ihr dafür 151 000 Ecu bezahlt habe. Wie bereits festgestellt (siehe oben, Randnrn. 205 und 207), geht aus dem Protokoll vom November 1997 jedoch hervor, dass weder die Firma Vela noch die Firma Sonda über die Mittel verfügten, die für solche Arbeiten erforderlich waren.

210 Ferner ergibt sich aus ihren in Randnummer 68 erwähnten Schreiben vom 19. Juni 1998, dass die Firma Tecnagrind im Rahmen des Vetiver- und des Ricino-Vorhabens auch die Firma Noesi herangezogen hat. Wie festgestellt (siehe oben, Randnr. 207) verfügte die Firma Noesi aber nicht über eigene Mittel.

211 In ihren Schreiben vom 3. April 1998 führte die Kommission an, dass die systematische Vergabe von Aufträgen durch die EAGFL-Zuschussempfänger und die mit ihnen verbundenen Firmen untereinander in Anbetracht der bei den Kontrollen vom Juli und vom November 1997 getroffenen Feststellungen zu finanziellen Einnahmen ohne wirtschaftliche Rechtfertigung habe führen können. Hiergegen wandten die Klägerinnen in ihren Schreiben vom 19. Juni 1998 im Wesentlichen ein, dass die Vorhaben materiell ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, die Verdingung von Subunternehmern im Rahmen der Vorhabendurchführung nicht verboten gewesen sei und die Bewilligungsentscheidungen nicht verlangten, dass die Begünstigten und die Subunternehmer selbst über die personellen und sachlichen Mittel verfügten, die für die Erbringung der betreffenden Leistungen nötig seien, und daher einem Rückgriff der Begünstigten auf externe Mitarbeiter nicht entgegenstuenden. Ferner machten sie geltend, dass die Beamten der Kommission bei den Kontrollen im Juli und im November 1997 die Buchführung über die Vorhaben hätten einsehen können.

212 Obwohl sie als für die Verwaltung der Vorhaben Verantwortliche am besten in der Lage waren, der Kommission die geforderten näheren Angaben und Belege vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 47), haben sie nichts zum Beleg dafür vorgetragen, dass die mit ihnen verbundenen Firmen, an die sie sich im Rahmen der Durchführung der Vorhaben gewandt hatten, über die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel verfügt oder Ausgaben getätigt hätten, die die ausgestellten Rechnungen über die Bezahlung Dritter, an die diese Firmen ihrerseits die Durchführung der vereinbarten Leistungen vergeben hätten, hätten rechtfertigen können.

213 Im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht haben die Klägerinnen die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt. Sie haben nichts vorgebracht, was die auf die Angaben im Protokoll vom November 1997 gestützten Feststellungen der Kommission, die mit ihnen verbundenen Firmen, die sie im Rahmen der Vorhaben beteiligt hätten, hätten nicht über eigene personelle und sachliche Mittel verfügt, widerlegen könnte. Sie haben ferner nicht dargetan, dass diese Firmen Ausgaben getätigt hätten, weil sie selbst die Durchführung von mit dem jeweiligen Vorhabenträger vereinbarten Leistungen an Subunternehmer weitervergeben hätten.

214 Die von den Klägerinnen mit der Erwiderung vorgelegten Lebensläufe und schriftlichen Erklärungen verschiedener Personen, die bestätigen, eine erhebliche Anzahl von Arbeitsstunden im Rahmen der Vorhaben geleistet zu haben, können allenfalls belegen, dass die Verfasser dieser Bestätigungen eine erhebliche Anzahl von Arbeitsstunden im Rahmen der von den angefochtenen Entscheidungen erfassten Vorhaben geleistet haben. Diese Unterlagen enthalten hingegen keine Angaben zu den Beträgen und den möglichen Adressaten der Rechnungen, die für die angegebenen Leistungen ausgestellt sein sollen. Sie beweisen daher nicht, dass diese Leistungen den in den angefochtenen Entscheidungen beanstandeten Leistungen entsprechen, die von den mit den Vorhabenträgerinnen verbundenen Firmen, an die die Vorhabenträgerinnen bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit den Vorhaben vergeben hatten, in Rechnung gestellt wurden. Diese Unterlagen können demnach nicht die fehlende Rechtfertigung für die Rechnungen darstellen, die die von den EAGFL-Zuschussempfängern im Rahmen der Vorhaben beteiligten und mit ihnen verbundenen Firmen als Subunternehmerinnen ausgestellt haben.

215 Schließlich haben die Klägerinnen im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme angegeben, dass die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind im Zeitpunkt der Durchführung der Vorhaben nicht über Personal verfügt, sondern sich auf freie Mitarbeiter gestützt hätten. Als Beleg dafür haben sie verschiedene Buchungsunterlagen und damals für die nationalen Steuerbehörden bestimmte Schriftstücke vorgelegt, die von den Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind geleistete Zahlungen an Dritte ausweisen.

216 Diese Unterlagen belegen jedoch nicht, dass diese Dritten mit den ausgewiesenen Zahlungen für die Erbringung von Leistungen entlohnt werden sollten, die im Rahmen eines der von den angefochtenen Entscheidungen erfassten Vorhabens an die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind, je nach dem konkreten Fall, als Subunternehmerin vergeben worden waren. Sie beweisen daher nicht, dass Vela, Sonda oder Tecnagrind, die über keine eigenen Mittel verfügten, Ausgaben im Zusammenhang mit der Verdingung von Dritten als Subunternehmern getätigt hätten, die die Rechnungen rechtfertigen könnten, die sie an die Trägerin des Vorhabens, deren teilweise Durchführung an sie weitervergeben worden war, ausstellten.

217 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen außerdem zwei Entscheidungen der Commissione tributaria provinciale Mailand vom 17. Mai und 21. Juni 2001 vorgelegt, mit denen den von der Firma Vela gegen die Vorwürfe der falschen Rechnungsstellung, die die italienischen Steuerbehörden im Zusammenhang mit dem Luffa-Vorhaben erhoben hatten, gerichteten Klagen stattgegeben worden war.

218 Die Vorlage dieser Schriftstücke kann jedoch das Ergebnis der vorstehenden Prüfung (Randnrn. 205 bis 216), dass nämlich die Feststellungen der Kommission zur Ausstellung von Rechnungen - insbesondere im Rahmen des Luffa-Vorhabens - ohne wirtschaftliche Grundlage durch mit den EAGFL-Zuschussempfängern verbundene Firmen zutreffen, nicht widerlegen.

219 Zweitens konnte bei der Kontrolle vom November 1997 dem Protokoll zufolge nicht festgestellt werden, mit welchen finanziellen Mitteln die Firmen Vela und Sonda ihrer Kofinanzierungspflicht nachgekommen waren (Seiten 6 und 7).

220 Auch aus dem Bericht der GD Finanzkontrolle vom 18. Dezember 1997 ergibt sich, dass Herr Zarotti... bezüglich der privaten Kofinanzierung angegeben [hat], weder im Zeitpunkt der Vorlage der verschiedenen Vorhaben noch während ihrer Durchführung über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt zu haben, um dieser rechtlichen Verpflichtung nachzukommen" (Seite 5).

221 In der Erwiderung in der Rechtssache T-150/99 bestreitet die Klägerin Tecnagrind die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene Aussage und fordert die Kommission auf, ein von Herrn Zarotti unterzeichnetes Schriftstück vorzulegen, das die ihm in diesem Bericht unterstellte Erklärung enthalte.

222 Die in Randnummer 220 wiedergegebene Aussage wird, was die Firmen Vela und Sonda anbelangt, jedoch durch das von Herrn Zarotti unterzeichnete Protokoll vom November 1997 bestätigt, in dem ausgeführt wird, dass bei der Kontrolle nicht habe festgestellt werden können, mit welchen finanziellen Mitteln diese beiden Firmen ihrer Verpflichtung zur Kofinanzierung des Luffa- und des Girasole-Vorhabens nachgekommen seien.

223 Ferner ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Papiers die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Aussage zu untersuchen und zu berücksichtigen, von wem das Papier stammt, an wen es gerichtet ist und ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubwürdig wirkt (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 183, Randnr. 1838). Im vorliegenden Fall wurde der Bericht der GD Finanzkontrolle vom 18. Dezember 1997 unmittelbar nach der Kontrolle verfasst, in deren Rahmen Herr Zarotti die Erklärung abgegeben hatte. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Ausführungen im Protokoll vom November 1997, bei der Kontrolle habe nicht festgestellt werden können, mit welchen finanziellen Mitteln die Firmen Vela und Sonda, zwei weitere von Herrn Zarotti gegründete Gesellschaften, ihrer Kofinanzierungsverpflichtung nachgekommen seien, können der Beweiswert dieses Berichts und die Wahrscheinlichkeit der betreffenden Aussage vernünftigerweise nicht bezweifelt werden.

224 Obwohl die Kommission in ihren Schreiben an die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind vom 3. April 1998 angesichts der bei den Kontrollen vom Juli und vom November 1997 getroffenen Feststellungen erhebliche Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Kofinanzierung des Luffa- und des Girasole-Vorhabens geäußert, auf die fehlende Bestätigung der Fähigkeit der Firma Tecnagrind, das Vetiver- und das Ricino-Vorhaben kozufinanzieren, hingewiesen und die Betroffenen aufgefordert hatte, ihr Unterlagen zum Beweis dafür vorzulegen, dass sie den ihnen durch die Bewilligungsentscheidungen auferlegten Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Art, ordnungsgemäß nachgekommen seien, machten die Klägerinnen, die doch am besten in der Lage waren, der Kommission die geforderten Belege vorzulegen, und denen der Nachweis oblag, dass die finanziellen Bedingungen, die mit der Gewährung des Zuschusses verknüpft waren, eingehalten worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Interhotel/Kommission, zitiert in Randnr. 212, Randnr. 47), in ihren Schreiben vom 19. Juni 1998 in Bezug auf das Luffa-, das Girasole- und das Vetiver-Vorhaben geltend, dass die Beamten der Kommission bei den genannten Kontrollen die Unterlagen über die Berechtigung der von den Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind im Rahmen der jeweiligen Vorhaben geleisteten Zahlungen hätten einsehen können und dass der Unterschied zwischen dem Gesamtbetrag der für das jeweilige Vorhaben gemeldeten Kosten und dem Zuschuss des EAGFL allein von der jeweiligen Zuschussempfängerin gemäß ihrer Kofinanzierungspflicht habe übernommen werden können. Hinsichtlich des Ricino-Vorhabens trug die Firma Tecnagrind vor, dass die entsprechende Bewilligungsentscheidung nur vorgeschrieben habe, dass sie ihrer Kofinanzierungspflicht vor dem Abschluss des Vorhabens nachkomme, und es keinen Grund gegeben habe, an ihrer Fähigkeit zur Erfuellung dieser Pflicht zu zweifeln.

225 Die Klägerinnen führten im Verwaltungsverfahren demgegenüber nichts dafür an, dass die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind im Zeitpunkt der Durchführung der Vorhaben gewillt und fähig waren, andere finanzielle Mittel für die Kofinanzierung einzusetzen als die Einkünfte aus der Auftragsvergabe, die von der Kommission zu Recht nicht berücksichtigt wurden, weil ihnen die wirtschaftliche Grundlage fehlte und sie deshalb nicht zur Rechtfertigung der Erfuellung der Kofinanzierungspflicht dienen konnten.

226 Im Verfahren vor dem Gericht hat die Klägerin Tecnagrind, was die Rechtssache T-151/99 angeht, nichts zum Beleg dafür vorgetragen, dass sie damals über andere Mittel als die in der vorstehenden Randnummer erwähnten Einkünfte verfügt habe, die ihr eine Kofinanzierung des Ricino-Vorhabens ermöglicht hätten.

227 In den Rechtssachen T-141/99 und T-142/99 hat die Klägerin Vela in Bezug auf das Luffa- und das Girasole-Vorhaben eine Reihe von Daten zu den Eigenmitteln vorgelegt, über die die Firma Sonda und sie zum damaligen Zeitpunkt verfügt hätten. Bezüglich des Vetiver-Vorhabens hat sich die Firma Tecnagrind in der Rechtssache T-150/99 auf finanzielle Einkünfte aus dem Verkauf der Technologie des Vetiverwurzelanbaus an die Firma Faretra berufen, die sich auf 700 000 Ecu belaufen hätten.

228 Diese Daten, ihre Richtigkeit unterstellt, können jedoch allenfalls beweisen, dass die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind zum damaligen Zeitpunkt über Eigenmittel verfügten. Sie beweisen hingegen nicht, dass diese Mittel zur Kofinanzierung der Vorhaben verwendet wurden. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen wäre, könnte dies die sich aus der in den Randnummern 205 bis 216 vorgenommenen Prüfung ergebenden Feststellungen nicht widerlegen, dass die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind zum einen Einkünfte ohne nachgewiesene wirtschaftliche Grundlage von anderen EAGFL-Zuschussempfängern bezogen haben und zum anderen dem Budget ihres jeweiligen Vorhabens Rechnungen von mit ihnen verbundenen Firmen angelastet haben, die wirtschaftlich nicht gerechtfertigt waren und zu einer künstlichen Aufblähung der Kosten der Vorhaben führten, wodurch sie sich der Last ihrer Verpflichtung zur Kofinanzierung der Vorhaben entledigt haben.

229 Aus den in den Randnummern 192 bis 228 angestellten Erwägungen folgt, dass die von der Kommission in den angefochtenen Entscheidungen festgestellten Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Kofinanzierung der von diesen Entscheidungen erfassten Vorhaben nachgewiesen sind.

230 Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Modalitäten der Kofinanzierung der Vorhaben seien der Kommission seit der Einreichung der Vorhaben bekannt gewesen und von dieser anlässlich der Kontrollen, die der Auszahlung der verschiedenen Tranchen der Zuschüsse vorausgegangen seien, stillschweigend genehmigt worden. Die zwischen den Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind bestehenden Verbindungen seien der Kommission ebenfalls bekannt gewesen. Die Klägerinnen beziehen sich hierbei auf ein Schreiben vom 24. Mai 1995, in dem die Firma Vela der Kommission den unmittelbar bevorstehenden Abschluss der verschiedenen Vorhaben mitgeteilt habe. In der Rechtssache T-150/99 weist die Firma Tecnagrind darauf hin, dass sie der Kommission in ihrem Bericht vom Dezember 1994 über den Fortgang des Vetiver-Vorhabens ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sie die Dienste der Firma Vela in Anspruch genommen habe.

231 In der Erwiderung in der Rechtssache T-141/99 führt die Klägerin Vela aus, sie könne nicht nachvollziehen, wie die Dienststellen der Kommission, die die Durchführung des Luffa-Vorhabens bei den Kontrollen vom Juli 1993 und vom Juli 1996 als in jeder Hinsicht korrekt erachtet und die Auszahlung weiterer Tranchen des Zuschusses genehmigt hätten, bei der Kontrolle vom November 1997 zu dem Ergebnis hätten gelangen können, dass die Kosten des Vorhabens künstlich aufgebläht worden seien, die Demonstrationstätigkeit nicht ausreichend sei und es keine positiven Auswirkungen für die Landwirte gebe.

232 In der Rechtssache T-142/99 trägt die Klägerin Vela vor, die Kommission habe den Anträgen der Firma Sonda auf Auszahlung der verschiedenen Tranchen des Zuschusses stattgegeben; dies belege, dass sie von der Ordnungsgemäßheit der Verwendung der Mittel und der Durchführung des Girasole-Vorhabens überzeugt gewesen sei. Eine Kontrolle des Rechnungshofs im Januar 1997 habe gezeigt, dass das Vorhaben verwaltungs- und buchungstechnisch korrekt durchgeführt worden sei. Es sei daher nicht zu erkennen, warum die Beamten der Kommission bei der Kontrolle vom November 1997 zu dem Ergebnis gekommen seien, dass ein Missverhältnis zwischen den für das Girasole-Vorhaben gemeldeten Ausgaben und den im Rahmen dieses Vorhabens erbrachten Leistungen bestehe.

233 In der Rechtssache T-150/99 macht die Klägerin Tecnagrind geltend, dass die Unterlagen zum Vetiver-Vorhaben die in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens bescheinigten. In der Rechtssache T-151/99 zeige der Zwischenbericht zum Fortgang des Ricino-Vorhabens, den sie der Kommission im Mai 1997 übersandt habe, dass dieses bis zu der auf die angefochtene Entscheidung zurückzuführenden Unterbrechung professionell durchgeführt worden sei.

234 Zunächst ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen zur ordnungsgemäßen materiellen Durchführung der Vorhaben aus den in Randnummer 201 genannten Gründen die Feststellungen der Kommission zu den finanziellen und buchungstechnischen Unregelmäßigkeiten nicht widerlegen kann. Aus den gleichen Gründen kann auch das Vorbringen der Klägerin Vela, die Kommission sei bei ihren Kontrollen an Ort und Stelle vom Juli 1993 und Juli 1996 mit der materiellen Durchführung des Luffa-Vorhabens zufrieden gewesen, nicht durchschlagen.

235 Auch das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe die zwischen den Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind bestehenden Verbindungen sowie die im Rahmen der Vorhaben verwendeten Kofinanzierungsmodalitäten gekannt, diese aber bei den vor den Kontrollen vom Juli und vom November 1997 durchgeführten Überprüfungen und Kontrollen an Ort und Stelle nie beanstandet, kann die sich aus den in den Randnummern 192 bis 228 angestellten Erwägungen ergebende Folgerung, dass die in den angefochtenen Entscheidungen festgestellten Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Kofinanzierung der Vorhaben nachgewiesen sind, nicht entkräften.

236 Dass die Kommission diese Unregelmäßigkeiten bei den Überprüfungen der Unterlagen oder Kontrollen an Ort und Stelle, die vor den Kontrollen vom Juli und vom November 1997 stattfanden, nicht aufgedeckt hat, kann nicht zur Folge haben, dass ihr damit die Möglichkeit genommen wäre, diese Unregelmäßigkeiten bei den späteren Kontrollen festzustellen und sich in den angefochtenen Entscheidungen darauf zu berufen, da sonst die praktische Wirksamkeit des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 eingeschränkt würde.

237 Im Übrigen betrafen die vor dem Juli 1997 durchgeführten Überprüfungen und Kontrollen an Ort und Stelle - was die Klägerinnen nicht bestreiten - jeweils ein einzelnes Vorhaben, so dass die Kommission dabei nicht erkennen konnte, dass die mit den Vorhabenträgerinnen verbundenen Gesellschaften, die im Rahmen des jeweiligen Vorhabens beteiligt worden waren, nicht über die für die Erbringung der in Rechnung gestellten Leistungen erforderlichen Eigenmittel verfügten und darüber hinaus keine Ausgaben getätigt hatten, die die ausgestellten Rechnungen hätten rechtfertigen können. Nur gleichzeitige Kontrollen der verschiedenen Vorhaben - wie sie im Juli und im November 1997 durchgeführt wurden - mit einem Abgleich der entsprechenden Buchführung ermöglichten es der Kommission, die in den angefochtenen Entscheidungen beanstandete fiktive Vergabe von Aufträgen aufzudecken.

238 Die Ausführungen in den vorstehenden drei Randnummern treffen auch auf die Kontrolle des Girasole-Vorhabens durch den Rechnungshof im Januar 1997 zu, auf die die Klägerin Vela in der Rechtssache T-142/99 verweist. Selbst wenn man der Klägerin Vela darin folgen würde, dass der Rechnungshof bei dieser Kontrolle keine finanziellen und buchungstechnischen Unregelmäßigkeiten festgestellt habe, könnte dies den in Randnummer 235 gezogenen Schluss keinesfalls widerlegen. Wie sich überdies sowohl aus den Angaben der Klägerin Vela in der Erwiderung in dieser Rechtssache als auch aus dem Bericht der GD Finanzkontrolle vom 18. Dezember 1997 ergibt, betrafen die Kontrolle des Rechnungshofs ebenso wie die vor den Kontrollen vom Juli und vom November 1997 vorgenommenen Überprüfungen der Kommission ausschließlich die Firma Sonda und das Girasole-Vorhaben. Diese Einzelkontrolle ermöglichte es nicht, das System der fiktiven Vergabe von Aufträgen aufzudecken, an dem diese Firmen und dieses Vorhaben beteiligt waren.

239 In dem Schreiben mit dem Briefkopf der Firma Vela, das Herr Zarotti am 24. Mai 1995 an die Kommission richtete, wird auf den unmittelbar bevorstehenden Abschluss des Luffa-, des Pascolo-Arboreo-, des Girasole- und des Vetiver-Vorhabens hingewiesen und der Wunsch der Vorhabenträgerinnen geäußert, eine gemeinsame Besprechung zu den Vorhaben bei der GD Landwirtschaft in Brüssel abzuhalten. Daraus folgt, dass das Schreiben zwar Verbindungen zwischen den Firmen Vela, Sonda, Faretra und Tecnagrind zum Ausdruck bringt, die Kommission jedoch daraus nicht ableiten konnte, dass diese Gesellschaften ein unzulässiges System geschaffen hatten, mit Hilfe dessen sie sich ihrer Verpflichtung zur Kofinanzierung der Vorhaben entziehen konnten. Dasselbe gilt für die Angaben zur Beteiligung der Firma Vela an den Arbeiten zur Durchführung des Vetiver-Vorhabens in dem Bericht über den Fortgang dieses Vorhabens, den die Firma Tecnagrind im Dezember 1994 an die Kommission übersandt hat. Diese Gesichtspunkte können den in Randnummer 235 gezogenen Schluss zudem nicht widerlegen.

240 Drittens macht die Klägerin Vela in den Rechtssachen T-141/99 und T-142/99 geltend, dass die Auffassung der Kommission, die Kofinanzierung des Luffa- und des Girasole-Vorhabens sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil die dafür verwendeten Beträge von anderen Empfängern von Gemeinschaftsmitteln gestammt hätten, sachlich nicht begründet sei. In der Rechtssache T-141/99 trägt sie vor, dass die beiden ersten Auszahlungen des EAGFL für das Luffa-Vorhaben vor der Auszahlung der Zuschüsse für die Vorhaben der Firmen Sonda, Faretra und Tecnagrind erfolgt seien. In der Rechtssache T-142/99 seien die Bewilligungsentscheidung und die Auszahlung des Zuschusses für das Girasole-Vorhaben der Auszahlung des Zuschusses für die Vorhaben der Firmen Faretra und Tecnagrind vorausgegangen.

241 Hinsichtlich der Rechtssache T-141/99 ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der Luffa-Bewilligungsentscheidung der Zeitraum der Durchführung dieses Vorhabens am 31. März 1996 endete, so dass die Kofinanzierungspflicht, die der Klägerin Vela in dieser Entscheidung auferlegt worden war, bis zu diesem Zeitpunkt andauerte. Dies ist im Zusammenhang mit den Ausführungen in der Erwiderung in der Rechtssache T-150/99 zu sehen, dass die Klägerin Vela von der Firma Tecnagrind Geldbeträge für Leistungen erhalten habe, die im Rahmen des nach der entsprechenden Bewilligungsentscheidung zwischen Januar 1994 und Juni 1996 durchgeführten Vetiver-Vorhabens erbracht worden seien. Die Klägerin Vela verfügte jedoch nicht über die dazu erforderlichen Mittel, und es ist nicht nachgewiesen worden, dass ihr Ausgaben im Zusammenhang mit der Vergütung externer, von ihr mit der Erbringung von Leistungen für das Vetiver-Vorhaben betrauter Mitarbeiter entstanden wären, die die der Firma Tecnagrind ausgestellten Rechnungen hätten rechtfertigen können (siehe oben, Randnrn. 207 und 211 bis 216). Die Kommission stellte daher zu Recht fest, dass die Klägerin Vela im Rahmen des in den angefochtenen Entscheidungen beanstandeten Auftragsvergabesystems Einnahmen ohne nachweisbare wirtschaftliche Grundlage von einem anderen EAGFL-Zuschussempfänger erhalten hat, die unberechtigterweise ihren Finanzierungsanteil am Luffa-Vorhaben darstellten.

242 Das Vorbringen der Klägerin Vela kann auch die Feststellung nicht entkräften, dass sie im Rahmen des Ricino-Vorhabens Rechnungen ohne wirtschaftliche Rechtfertigung ausgestellt hat (siehe oben, Randnrn. 209 und 211 bis 216), was zu einer künstlichen Aufblähung der von der Firma Tecnagrind für das Vorhaben gemeldeten Ausgaben führte und es so der Klägerin Vela ermöglichte, sich der Bürde der Kofinanzierung des Vorhabens ganz oder teilweise zu entziehen.

243 Es kann ebenso wenig die Feststellungen im Protokoll vom November 1997 widerlegen, dass die Firmen Sonda, Faretra und AITEC im Rahmen des Luffa-Vorhabens der Klägerin Vela Rechnungen ohne nachgewiesene wirtschaftliche Rechtfertigung ausgestellt haben (siehe oben, Randnrn. 205, 206 und 211 bis 216), was zu einer künstlichen Aufblähung der Kosten des Luffa-Vorhabens führte und es so der Klägerin Vela ermöglichte, sich ihrer Kofinanzierungspflicht zu entziehen.

244 Im Ergebnis kann das Vorbringen der Klägerin Vela in der Rechtssache T-141/99 die Beanstandungen der Kommission in Bezug auf die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Kofinanzierung der von den angefochtenen Entscheidungen erfassten Vorhaben somit nicht entkräften.

245 Hinsichtlich der Rechtssache T-142/99 ist darauf hinzuweisen, dass nach der Girasole-Bewilligungsentscheidung der Zeitraum der Durchführung dieses Vorhabens am 31. Dezember 1995 endete, so dass die Kofinanzierungspflicht, die der Firma Sonda in dieser Entscheidung auferlegt worden war, bis zu diesem Zeitpunkt andauerte. Dies ist im Zusammenhang mit den Feststellungen im Protokoll vom November 1997, dass die Firma Sonda 1995 von der Klägerin Vela Geldbeträge für im Rahmen des Luffa-Vorhabens erbrachte Leistungen erhielt, und mit den von der Klägerin Vela nicht bestrittenen Ausführungen im Bericht der UCLAF vom 30. September 1997 zu sehen, dass die Firma Sonda als Subunternehmerin mit der Erbringung von Leistungen für das zwischen Januar 1994 und Juni 1996 durchgeführte Vetiver-Vorhaben betraut worden war. Die Firma Sonda verfügte jedoch nicht über die dazu erforderlichen Mittel, und es ist nicht nachgewiesen, dass ihr Ausgaben im Zusammenhang mit der Vergütung externer, von ihr mit der Erbringung von Leistungen für das Luffa- und das Vetiver-Vorhaben betrauter Mitarbeiter entstanden wären, die die den Firmen Vela und Tecnagrind ausgestellten Rechnungen hätten rechtfertigen können (siehe oben, Randnrn. 205, 209 und 211 bis 216). Die Kommission stellte daher zu Recht fest, dass die Firma Sonda im Rahmen des in den angefochtenen Entscheidungen beanstandeten Auftragsvergabesystems Einnahmen ohne nachweisbare wirtschaftliche Grundlage durch einen anderen EAGFL-Zuschussempfänger erzielt hat, die unberechtigterweise ihren Finanzierungsanteil am Girasole-Vorhaben darstellten.

246 Das Vorbringen der Klägerin Vela kann zudem die Feststellungen im Protokoll vom November 1997 nicht widerlegen, dass die Firmen Faretra und Noesi im Rahmen des Girasole-Vorhabens der Firma Sonda Rechnungen ohne nachgewiesene wirtschaftliche Rechtfertigung ausgestellt haben (siehe oben, Randnrn. 207 und 211 bis 216), was zu einer künstlichen Aufblähung der Kosten des Girasole-Vorhabens führte und es so der Firma Sonda ermöglichte, sich ihrer Kofinanzierungspflicht zu entziehen.

247 Im Ergebnis kann das Vorbringen der Klägerin Vela in der Rechtssache T-142/99 somit die Beanstandungen der Kommission in Bezug auf die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Kofinanzierung der von den angefochtenen Entscheidungen erfassten Vorhaben nicht entkräften.

248 Viertens macht die Klägerin Tecnagrind in der Rechtssache T-151/99 geltend, dass sie nach der das Ricino-Vorhaben betreffenden Bewilligungsentscheidung lediglich gehalten war, ihrer Kofinanzierungspflicht vor dem Abschluss des Vorhabens nachzukommen. Dessen Durchführung sei jedoch durch die angefochtene Entscheidung unterbrochen worden. Die Kommission könne daher der Klägerin Tecnagrind nicht vorwerfen, ihre Kofinanzierungspflicht nicht erfuellt zu haben.

249 Das Vorbringen der Klägerin Tecnagrind zum zeitlichen Umfang ihrer Kofinanzierungspflicht findet in der Ricino-Bewilligungsentscheidung jedoch keine Stütze. Im Gegenteil bestimmt Nummer 5 des Anhangs II: Zur Überprüfung der Finanzdaten für die verschiedenen Ausgaben kann die Kommission die Vorlage von Belegen im Original oder in beglaubigter Abschrift verlangen. Sie kann dazu einen Vertreter vor Ort entsenden oder die Übermittlung der betreffenden Unterlagen verlangen." Ferner heißt es in Nummer 7 dieses Anhangs: Die Kommission kann von der Begünstigten jederzeit Angaben zum Fortgang der Arbeiten und zu den erzielten technischen Ergebnissen sowie zu den Finanzen verlangen." Aus diesen Angaben ergibt sich, dass der Empfänger eines Gemeinschaftszuschusses, den wie im vorliegenden Fall eine Verpflichtung zur Kofinanzierung des geförderten Vorhabens trifft, dieser Verpflichtung entsprechend dem Fortgang der materiellen Durchführung des Vorhabens nachkommen muss, wie dies auch für die Gemeinschaftsfinanzierung vorgesehen ist.

250 Hinzu kommt, dass die Klägerin Tecnagrind in dem Finanzplan in Nummer 8.3 ihres Antrags auf Bewilligung eines Zuschusses für das Ricino-Vorhaben vom März 1995 selbst eine Staffelung ihres Finanzierungsanteils über den gesamten ursprünglich vorgesehenen Zeitraum der Durchführung des Vorhabens, d. h. von September 1995 bis Dezember 1997, vorgesehen hatte. Sie hatte angegeben, das Vorhaben 1995 in Höhe von 5 661 000 ESP, 1996 in Höhe von 14 179 500 ESP und 1997 in Höhe von 11 449 500 ESP zu finanzieren. In Anbetracht dessen, dass die Durchführung des Ricino-Vorhabens nach der entsprechenden Bewilligungsentscheidung letztlich von September 1996 bis Dezember 1998 erfolgen sollte, hätte die Klägerin Tecnagrind, die der Kommission am 15. Mai 1997 einen technischen Zwischenbericht über den Fortgang des Vorhabens übersandt hatte, bei der Kontrolle vom Juli 1997 in der Lage sein müssen, die Erfuellung ihrer Kofinanzierungspflicht zumindest für den Zeitraum von September 1996 bis Mai 1997 zu belegen. Sie bestreitet nicht, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein.

251 Das in Randnummer 248 dargestellte Vorbringen der Klägerin Tecnagrind kann zudem die Feststellungen der Kommission nicht entkräften, dass die Klägerin Tecnagrind im Rahmen des in den angefochtenen Entscheidungen beschriebenen Auftragsvergabesystems unmittelbar oder über die Firma Faretra, der ebenfalls ein EAGFL-Zuschuss gewährt worden war, auf der Grundlage von Rechnungen ohne wirtschaftliche Grundlage Gemeinschaftsmitteln entsprechende Beträge erhalten hat.

252 Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem die Feststellungen der Kommission zu den Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Kofinanzierung der von den angefochtenen Entscheidungen erfassten Vorhaben widerlegt werden sollen, zurückzuweisen.

Zum Vorbringen der Klägerinnen, mit dem die von der Kommission festgestellten vorhabenspezifischen Unregelmäßigkeiten bestritten werden

- Luffa-Vorhaben

253 Hinsichtlich des Luffa-Vorhabens führt die Kommission die fehlende Rechtfertigung der der Klägerin Vela von den Firmen Faretra, Sonda, AITEC, der l'Azienda agricola Barrank sowie von Herrn Baldassarre und Herrn Zarotti in Rechnung gestellten Ausgaben in Höhe von insgesamt 3 000 000 000 ITL, d. h. von 60 % der gesamten im Rahmen des Vorhaben gemeldeten Ausgaben, an. Die Beteiligung der Firmen Faretra, Sonda und AITEC sowie von Herrn Baldassarre sei Gegenstand von Verträgen über die Bereitstellung von Personal, Ausrüstung und Fachkompetenz gewesen. Die auf der Grundlage der Geschäftsbücher und der Inventarverzeichnisse dieser vier Subunternehmerinnen durchgeführten Kontrollen hätten jedoch ergeben, dass diese weder über Personal noch über spezielle Ausrüstung und daher über keine Kompetenz verfügten, die ihre Beteiligung an der Durchführung des Luffa-Vorhabens rechtfertigen könnte. Außerdem hätten diese Unternehmen keine Ausgaben getätigt, die die streitigen Rechnungen rechtfertigen könnten.

254 Die Kommission beanstandet ferner, dass eine Reihe von Rechnungen, die der Klägerin Vela im Rahmen des Luffa-Vorhabens ausgestellt worden seien, nicht hinreichend gerechtfertigt seien oder ein Missverhältnis zwischen dem gezahlten Preis und der erbrachten Leistung aufwiesen. Sie verweist auf die Rechnung der Firma Magenta Finance über 61 882 002 ITL für ein Beratungshandbuch für Landwirte, die Rechnung der Firma Detentor über 20 939 Ecu für eine Machbarkeitsstudie und für Pläne und Zeichnungen eines Prototyps einer Presse zur Komprimierung von Luffaballen bei niedrigen Temperaturen und die Rechnung der Firma Cedarcliff über 133 057 Ecu für u. a. eine Kartei von landwirtschaftlichen Betrieben, bei denen die Klägerin Vela Beratungsaktionen vornehmen sollte.

255 Dagegen wendet die Klägerin Vela ein, dass die Kommission nicht unter Berufung auf die Kontrolle vom November 1997 die Ordnungsgemäßheit von Rechnungen in Frage stellen könne, die sie bei den Kontrollen vom Juli 1993 und vom Juli 1996 vorbehaltlos anerkannt habe.

256 In Bezug auf die von den Firmen Faretra, Sonda und AITEC sowie von Herrn Baldassarre in Rechnung gestellten Ausgaben macht sie geltend, dass der von der Kommission angeführte Umstand, dass diese vier Subunternehmer nicht über die erforderliche Ausrüstung und Fachkompetenz verfügt hätten, irrelevant sei, da es vertraglich nicht vorgeschrieben sei, dass Subunternehmer über eigenes Personal und eigene Ausrüstung verfügen müssten und nicht auf zeitweilige Mitarbeiter zurückgreifen dürften.

257 Unter Bezugnahme auf verschiedene mit ihren Schriftsätzen eingereichte Unterlagen trägt sie vor, dass die streitigen Rechnungen sämtlich den im Rahmen des Luffa-Vorhabens tatsächlich erbrachten Leistungen entsprächen. Sie begreife nicht, wie die Beamten der Kommission im November 1997 im Rahmen einer Buchprüfung zu dem Schluss hätten gelangen können, dass der von der Firma Faretra in Rechnung gestellte Betrag von 573 000 000 ITL, der den Gesamtkosten einer Anlage zur Verarbeitung der Luffaernte entsprochen habe, überhöht sei, da ein Angebot des Consiglio Nazionale delle Ricerche 1993 Kosten von 1 000 000 000 ITL für eine solche Anlage ausgewiesen habe. Alle in der Bewilligungsentscheidung genannten Ziele seien erreicht, ja sogar übertroffen worden, und alle beabsichtigten Aktionen seien fachgerecht durchgeführt worden. Die Subunternehmer, auf die sie für die Durchführung des Luffa-Vorhabens zurückgegriffen habe, stuenden außerhalb der Beziehung, die zwischen der Kommission und ihr aufgrund der Finanzierung des Vorhabens bestehe, so dass die Art, wie die Subunternehmer ihre Ausgaben und ihre Einnahmen ins Verhältnis gesetzt hätten, von der Kommission im Rahmen dieses Vorhabens nicht hätte überprüft werden können.

258 Die Herrn Zarotti gezahlten Beträge (60 000 000 ITL jährlich) entsprächen zum einen vier Arbeitsjahren, die er der Durchführung des Luffa-Vorhabens gewidmet habe. Zum anderen habe die entsprechende Bewilligungsentscheidung einen Gesamtbetrag von 170 000 Ecu für die Vergütung des Projektleiters vorgesehen.

259 Hinsichtlich der Rechnungen der Firmen Magenta Finance, Detentor und Cedarcliff macht die Klägerin Vela unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in dem Schreiben vom 19. Juni 1998 geltend, dass diese Rechnungen tatsächlich erbrachten Leistungen entsprächen. Die Rechnung der Firma Magenta Finance betreffe die Lieferung eines Beratungshandbuchs, dessen Endfassung zahlreiche Entwürfe und Zwischenfassungen vorausgegangen seien. Die Rechnung der Firma Detentor entspreche einer technischen Studie zur Reduzierung des Volumens der Luffa zum Zweck der Konservierung und des Transports. Die Rechnung der Firma Cedarcliff beziehe sich auf eine Marktanalyse, die im Hinblick auf die Verbreitung des Luffa-Vorhabens die Unternehmen ansprechen sollte, die an der Nutzung von Luffa interessiert sein könnten, was u. a. die Schaffung einer Datenbank erfordert habe.

260 Vorab ist zu betonen, dass die Pflicht, dem Budget eines vom EAGFL geförderten Vorhabens nur vollständig gerechtfertigte Ausgaben anzulasten, Teil der - eine der Hauptpflichten darstellenden - allgemeinen Verpflichtung des Zuschussempfängers ist, die in der Bewilligungsentscheidung niedergelegten finanziellen Bedingungen einzuhalten (siehe oben, Randnr. 193). Sollte sich das in den Randnummern 253 und 254 wiedergegebene Vorbringen der Kommission als zutreffend herausstellen, wäre daher vom Vorliegen von Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 auszugehen.

261 Ferner ist daran zu erinnern, dass die Ausführungen der Klägerin Vela zum Beleg für die ordnungsgemäße materielle Durchführung des Luffa-Vorhabens aus den in Randnummer 201 genannten Gründen gegenüber diesem Vorbringen nicht zum Tragen kommen. Zu prüfen ist nun, ob dieses sich im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin Vela zu den von den Firmen Faretra, Sonda und AITEC, von Herrn Baldassarre, Herrn Zarotti sowie von den Firmen Magenta Finance, Detentor und Cedarcliff in Rechnung gestellten Ausgaben als zutreffend erweist.

262 Was die Rechnungen der Firmen Faretra, Sonda und AITEC sowie von Herrn Baldassarre angeht, so bestreitet die Klägerin Vela nicht, dass sie im Rahmen des Luffa-Vorhabens in Vertragsbeziehungen zu diesen natürlichen und juristischen Personen stand und dass diese Vertragsbeziehungen die Bereitstellung von personellen und technischen Mitteln voraussetzten. Sie bestreitet ferner nicht die Richtigkeit der Ausgaben, die ihr von diesen Personen in Rechnung gestellt wurden. Sie macht jedoch geltend, dass diese Ausgaben entgegen dem Vorbringen der Kommission gerechtfertigt seien.

263 Was die von den Firmen Faretra und Sonda in Rechnung gestellten Ausgaben anbelangt, so ist jedoch bereits festgestellt worden, dass diese beiden Firmen nicht über eigene Mittel verfügten, die es ihnen ermöglicht hätten, die von der Klägerin Vela an sie vergebenen Leistungen selbst zu erbringen (siehe oben, Randnr. 205). Darüber hinaus hat die Klägerin Vela sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Vorbringen der Kommission allgemein auf die Buchführung über das Luffa-Vorhaben verwiesen und vorgetragen, dass es nach den in der vorstehenden Randnummer genannten Vertragsbeziehungen den Subunternehmern nicht untersagt gewesen sei, zur Erfuellung der ihr gegenüber eingegangenen Verpflichtungen auf externe Mitarbeiter zurückzugreifen. Sie hat jedoch zu keinem Zeitpunkt etwas vorgetragen, das als Beweis dafür dienen könnte, dass die Firmen Faretra und Sonda Rechnungen externer Mitarbeiter hätten begleichen müssen, an die sie sich im Hinblick auf die Erbringung von mit der Klägerin Vela im Rahmen des Luffa-Vorhabens vereinbarten Leistungen gewandt hätten.

264 Die Kommission kam daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass die von den Firmen Faretra und Sonda im Rahmen des Luffa-Vorhabens ausgestellten Rechnungen nicht gerechtfertigt waren. Der Vergleich, den die Klägerin Vela zwischen dem Betrag zieht, den ein Angebot des Consiglio Nazionale delle Ricerche für die Errichtung einer Anlage zur Verarbeitung der Luffaernte genannt hat, und dem Betrag, den die Firma Faretra für eine solche Anlage im Rahmen des Luffa-Vorhabens in Rechnung gestellt hat, kann die Feststellung, dass im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen ist, dass die Firma Faretra über die Mittel verfügt hätte, die erforderlich gewesen wären, um die von der Klägerin Vela an sie vergebenen Leistungen zu erbringen, oder dass sie Ausgaben im Zusammenhang mit der Verpflichtung externer Mitarbeiter getätigt hätte, nicht entkräften und somit die der Klägerin Vela ausgestellten Rechnungen nicht rechtfertigen.

265 In Bezug auf die von der Firma AITEC in Rechnung gestellten Ausgaben ist bereits festgestellt worden, dass die Kontrolle vom November 1997 ergeben hat, dass diese Firma nur über einen Traktor, sonst aber über keinerlei Ausrüstung, Infrastruktur oder Immobilien verfügte (siehe oben, Randnr. 206). Ferner ist dem Protokoll vom November 1997 zu entnehmen (Seite 5), dass Herr Zarotti, der alleiniger Geschäftsführer der Klägerin Vela war und dessen Vater und Onkel die Gesellschafter der Firma AITEC waren, im Rahmen dieser Kontrolle nicht nachweisen konnte, dass die durch Buchungsunterlagen dieser Firma belegten und von dieser während ihres Bestehens getätigten Zahlungen in irgendeinem Zusammenhang mit der Durchführung des Luffa-Vorhabens standen.

266 Unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass die Klägerin Vela nicht den geringsten Anhaltspunkt vorgetragen hat, der den Feststellungen in der vorstehenden Randnummer entgegenstuende, war der Schluss der Kommission berechtigt, dass die von der Firma AITEC im Rahmen des Luffa-Vorhabens in Rechnung gestellten Ausgaben nicht gerechtfertigt waren.

267 Was die von Herrn Baldassarre in Rechnung gestellten Ausgaben angeht, so ergibt sich aus den von der Kommission zu den Akten gereichten Kopien seiner Rechnungen, dass sich diese auf die Tätigkeiten eines technischen Leiters" des Vorhabens beziehen. Nach der Beschreibung des Luffa-Vorhabens in dem von der Klägerin Vela eingereichten Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses sollte der technische Leiter für die industriellen Phasen" verantwortlich sein, die u. a. die Entwicklung von Verfahren zur Vorbehandlung der Frucht, der Trennung des Fruchtfleisches von dem Fasernetz und der Gewinnung pflanzlicher Eiweiße, die chemische, physikalische und mechanische Analyse der gewonnenen Erzeugnisse, die Aufbereitung von Proben für industrielle Versuche, die Analyse zur Bestimmung einfacher Lager-, Verpackungs- und Transportsysteme, die Aufbereitung kleiner Mengen der Erzeugnisse für die Durchführung von Vermarktungsversuchen sowie den Entwurf und Bau von Prototypen von Anlagen zur Verarbeitung des Erzeugnisses vor Ort umfassten (Seiten 15 und 22 des Antrags).

268 Die Klägerin Vela hat jedoch nicht bestritten, dass Herr Baldassarre nicht über Mittel verfügte, die es ihm ermöglicht hätten, diese Tätigkeiten selbst auszuführen. Darüber hinaus enthalten die von ihm ausgestellten Rechnungen keine Angaben, die die Annahme zuließen, dass sie Ausgaben im Zusammenhang mit dem Rückgriff auf externe Mitarbeiter zum Zweck der Ausführung der Tätigkeiten, die ihm von der Klägerin Vela im Rahmen des Luffa-Vorhabens übertragen worden waren, zum Gegenstand hätten.

269 Die Kommission hat somit zu Recht den Schluss gezogen, dass die von Herrn Baldassarre im Rahmen des Luffa-Vorhabens in Rechnung gestellten Ausgaben nicht gerechtfertigt waren.

270 Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin Vela, die von ihr herangezogenen Subunternehmer stuenden außerhalb ihrer Beziehung zur Kommission, die diese im Rahmen des Luffa-Vorhabens nicht hätte überprüfen dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn ein Vorhaben - wie das Luffa-Vorhaben - durch Gemeinschaftsmittel gefördert wird, jede für das Vorhaben gemeldete Rechnung auf ihre Richtigkeit prüfen und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten unabhängig davon beanstanden darf, ob die Rechnung vom Zuschussempfänger oder einer natürlichen oder juristischen Person, die dieser im Rahmen der Durchführung des Vorhabens beauftragt hat, ausgestellt worden ist. Würde der Kommission die Möglichkeit genommen, die Ordnungsgemäßheit der von den Subunternehmern des Empfängers des EAGFL-Zuschusses in Rechnung gestellten Ausgaben zu prüfen, würde der EAGFL dem Risiko ausgesetzt, zu Unrecht Zahlungen für gemeldete Ausgaben zu leisten, deren wirtschaftliche Grundlage nicht überprüft werden konnte.

271 Im vorliegenden Fall hat die Kommission folglich zu Recht festgestellt, dass die von den von der Klägerin Vela im Rahmen der Durchführung des Luffa-Vorhabens beauftragten Subunternehmern ausgestellten Rechnungen regelwidrig waren, da sie nicht gerechtfertigt waren.

272 Was die von Herrn Zarotti in Rechnung gestellten Ausgaben betrifft, so ergibt sich sowohl aus dem Protokoll vom November 1997 als auch aus den Schriftsätzen der Klägerin Vela, dass Herr Zarotti in seiner Eigenschaft als Leiter des Luffa-Vorhabens der Klägerin Vela im Rahmen dieses Vorhabens Rechnungen über insgesamt 260 000 000 ITL gestellt hat.

273 Zwar war nach Anhang I der Luffa-Bewilligungsentscheidung ein Betrag von 170 000 Ecu, d. h. etwa 340 000 000 ITL, für die Deckung der persönlichen Ausgaben des Projektleiters vorgesehen, doch konnte die Kommission angesichts ihrer Feststellungen - die sich als zutreffend erwiesen haben -, dass die im Rahmen des Luffa-Vorhabens ausgeübte Tätigkeit von Herrn Zarotti insbesondere darin bestanden hat, unter Beteiligung mehrerer miteinander verbundener Gesellschaften ein System der Weitervergabe von Aufträgen zu schaffen, das es der Klägerin Vela ermöglichte, auf der Grundlage von nicht gerechtfertigten Rechnungen, die ca. 60 % der gesamten für das Vorhaben gemeldeten Ausgaben ausmachten, unberechtigterweise EAGFL-Mittel zu beziehen, vernünftigerweise zu dem Schluss gelangen, dass die Rechnungen, die Herr Zarotti der Klägerin Vela gestellt hat, nicht gerechtfertigt sind.

274 In Bezug auf die von der Klägerin Vela bezahlte Rechnung der Firma Magenta Finance über 61 882 002 ITL ergibt sich aus dem Protokoll vom November 1997, dass Herr Zarotti im Rahmen der Kontrolle nicht in der Lage war, den Beamten der Kommission die dieser im März 1995 ausgestellten Rechnung entsprechende Fassung des Handbuchs vorzulegen. In diesem Protokoll heißt es nämlich, dass die von Zarotti vorgelegte Kopie des Handbuchs eine Fassung war, die zahlreiche Änderungen gegenüber der von Magenta in Rechnung gestellten Fassung aufwies, von der Vela keine Kopie aufbewahrt hatte" (Seite 4).

275 Ferner trug die Klägerin Vela in ihrem Schreiben vom 19. Juni 1998 zu den Ausführungen der Kommission bezüglich der von der Firma Magenta Finance ausgestellten Rechnung vor, dass für die Erarbeitung der Endfassung des Handbuchs mehrere Zwischenfassungen erforderlich gewesen seien und dass diese Zwischenfassungen, die den technischen und ästhetischen Erfordernissen nicht genügt hätten, vernichtet worden seien, um eine Anhäufung von Unterlagen und dadurch möglicherweise hervorgerufene Verwirrung zu vermeiden. Diesem Schreiben lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass sie der Kommission die der streitigen Rechnung entsprechende Fassung zugesandt hätte.

276 Daher hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-141/99 zu Recht festgestellt, dass ihr die von der Firma Magenta Finance gelieferte und der von ihr ausgestellten Rechnung über 61 882 002 ITL entsprechende Fassung des Handbuchs nicht vorgelegt worden war.

277 Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin Vela außerdem eine Reihe von Unterlagen in französischer, englischer und italienischer Sprache zu den Akten gereicht, die ein Handbuch mit dem Titel Luffa in den Mittelmeerregionen - Handbuch für den Anbau und die Erstverarbeitung" betreffen und die Angabe enthalten, dass sie von der Firma Magenta Finance veröffentlicht wurden. In der Verhandlung hat die Klägerin Vela vorgetragen, dass diese Unterlagen inhaltlich mit der ebenfalls zu den Akten gereichten Endfassung des für die Landwirte bestimmten Beratungshandbuchs zum Luffa-Vorhaben übereinstimmten.

278 Die im vorliegenden Verfahren von der Klägerin vorgelegten Unterlagen können jedoch die sich aus der Prüfung in den Randnummern 274 bis 276 ergebende Feststellung, dass die Klägerin Vela weder bei der Kontrolle vom November 1997 noch im Verwaltungsverfahren in der Lage war, der Kommission das der von der Firma Magenta Finance ausgestellten Rechnung entsprechende Handbuch vorzulegen, nicht entkräften.

279 Darüber hinaus enthält die in Randnummer 277 angesprochene Endfassung des Handbuchs keine Angabe, aus der geschlossen werden könnte, dass die Firma Magenta Finance mit den zahlreichen technischen Verbesserungen (Einfügung von Fotos, Grafiken und Tabellen in Farbe, ästhetische Aufwertung der Broschüre), die diese Endfassung von den ebenfalls in dieser Randnummer erwähnten Unterlagen unterscheiden, etwas zu tun hatte. Vielmehr heißt es in dieser Fassung: Veröffentlicht durch Vela Srl" und Design & Pre-press: Vela Srl". Sie enthält keinen Hinweis auf die Firma Magenta Finance.

280 Nach Aktenlage kann der Firma Magenta Finance also allenfalls die Erstellung der in Randnummer 277 angesprochenen Unterlagen zugeschrieben werden. Eine Prüfung dieser Unterlagen ergibt jedoch, dass deren Erstellung eine Rechnung über knapp 62 000 000 ITL offensichtlich nicht rechtfertigt.

281 Was die Rechnung der Firma Detentor über 20 939 Ecu anbelangt, so hat die Klägerin Vela als Anlage zu ihrer Klageschrift vier Schriftstücke vorgelegt, auf die sich die Rechnung beziehen solle. Als Reaktion auf die Ausführungen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung, einem dieser Schriftstücke, das hauptsächlich aus Ausdrucken von Internetseiten besteht und aus dessen Inhalt sich unwiderleglich ergibt, dass es sich um eine nach der Durchführung des Luffa-Vorhabens und ohne jeden Bezug dazu vorgenommene Recherche handelt, fehle der Bezug zum Luffa-Vorhaben, hat die Klägerin Vela in ihrer Erwiderung angegeben, dass dieses Schriftstück irrtümlich zu den Akten gereicht worden sei.

282 Aus den Erläuterungen der Klägerin Vela in der Erwiderung geht ferner hervor, dass von den in der vorstehenden Randnummer erwähnten vier Schriftstücken nur eines einen Bezug zu der in der Rechtssache T-141/99 angefochtenen Entscheidung erwähnten Rechnung der Firma Detentor aufweist, nämlich eine Studie mit dem Titel La pressatura dei frutti della luffa cylindrica come soluzione dei problemi connessi al loro trasporto e immagazzinamento - Valutazioni e caratteristiche delle presse per le luffe". Die anderen drei Schriftstücke sind nämlich die in der vorstehenden Randnummer erwähnte Internetrecherche und zwei Unterlagen, die offenkundig nicht von der Firma Detentor stammen.

283 Die in der vorstehenden Randnummer erwähnte Studie umfasst ca. 40 Seiten und einige Baupläne für eine Luffapresse, die eine Rechnung über 20 939 Ecu ganz offensichtlich nicht rechtfertigen können.

284 In ihrem Schreiben an die Kommission vom 19. Juni 1998 hat die Klägerin Vela im Hinblick auf deren Ausführungen zu den unverhältnismäßig hohen Ausgaben, die die Firma Detentor in Rechnung gestellt hatte, geltend gemacht, dass der Preis unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren festgesetzt worden sei, wie der Ungewissheit, ob die Reduzierung des Luffavolumens zum Zwecke der Konservierung und des Transports möglich sei, den erfolglosen Versuchen zahlreicher anderer Firmen in diesem Bereich, mit denen sie zuvor in Kontakt getreten sei, und der kurzen Zeitspanne, die ihr für die Lösung des Problems zur Verfügung gestanden habe.

285 Dieses Vorbringen, insbesondere hinsichtlich des Einflusses, den die erfolglosen Forschungen anderer, zuvor von der Klägerin Vela kontaktierter Firmen auf den von der Firma Detentor in Rechnung gestellten Preis gehabt haben sollen, wird jedoch durch kein konkretes Beweiselement gestützt. Es kann die Unverhältnismäßigkeit einer Honorarrechnung über 20 939 Ecu angesichts des Inhalts der von der Firma Detentor im Rahmen des Luffa-Vorhabens vorgelegten Studie jedenfalls nicht beseitigen.

286 Die Kommission durfte demnach zu dem Schluss gelangen, dass die von der Firma Detentor im Rahmen des Luffa-Vorhabens erbrachte Leistung und das von dieser der Klägerin Vela in Rechnung gestellte Honorar außer Verhältnis standen.

287 Bezüglich der von der Klägerin Vela bezahlten Rechnung der Firma Cedarcliff über 133 057 Ecu ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Gesellschaft Herrn De Bartholomeis, einem Lobbyisten in Brüssel, gehört und ihren Sitz in Dublin hat.

288 Die Klägerin Vela hat im Zusammenhang mit dieser Rechnung verschiedene Schriftstücke zu den Akten gereicht, die sie nach eigenen Angaben auch der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat.

289 Bei diesen Schriftstücken handelt es sich zum einen um einen siebenseitigen Vermerk über die Methoden, die für die Auswahl mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe im Hinblick auf die Verbreitung des Luffa-Vorhabens verwendet wurden, und zum anderen um mehrere Listen, die nach unterschiedlichen Kriterien zusammengestellte Angaben über eine Reihe von landwirtschaftlichen Betrieben in verschiedenen europäischen Ländern (Deutschland, Spanien, Frankreich und Vereinigtes Königreich) enthalten.

290 Eine Prüfung dieser Schriftstücke ergibt jedoch, dass diese den der Klägerin Vela von der Firma Cedarcliff in Rechnung gestellten Betrag ganz offensichtlich nicht rechtfertigen.

291 In ihrem Schreiben an die Kommission vom 19. Juni 1998 erwiderte die Klägerin Vela auf deren Ausführungen zu den überhöhten Rechnungen der Firma Cedarcliff, dass der für die erbrachte Leistung in Rechnung gestellte Preis aufgrund des Umfangs der für die Zusammenstellung einer Liste von u. U. am Luffa-Vorhaben interessierten landwirtschaftlichen Betrieben erforderlichen Tätigkeiten (Bestimmung der Auswahlkriterien, Kontaktaufnahme und Besuche, Recherche und Analyse von Daten, Errichtung einer Datenbank) gerechtfertigt sei.

292 Weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin Vela jedoch irgendetwas vorgetragen, was die Feststellung im Bericht der UCLAF vom 30. September 1997 widerlegen könnte, dass die Firma Cedarcliff nach Angaben des Companies Registration Office (Handelsregister) in Dublin zum damaligen Zeitpunkt nicht über Personal verfügte.

293 Die Tätigkeiten, die die Klägerin Vela in ihrem Schreiben vom 19. Juni 1998 zur Rechtfertigung der Höhe der Rechnung der Firma Cedarcliff angeführt hat, können daher nicht von dieser Firma ausgeführt worden sein. Da die Klägerin Vela ferner nichts zum Beleg dafür vorgebracht hat, dass die Firma Cedarcliff Rechnungen Dritter, an die diese sich für die Ausführung dieser Tätigkeiten gewandt hätte, hätte begleichen müssen, gelangte die Kommission zu Recht zu dem Schluss, dass der der Klägerin Vela von der Firma Cedarcliff im Rahmen des Luffa-Vorhabens in Rechnung gestellte Betrag von 133 057 Ecu nicht gerechtfertigt war.

294 Was schließlich das Vorbringen der Klägerin Vela angeht, die Kommission habe die streitigen Rechnungen bei den Kontrollen vom Juli 1993 und Juli 1996 nicht beanstandet, so kann dieser Umstand das Ergebnis der vorstehenden Prüfung (Randnrn. 260 bis 293), dass nämlich die Feststellungen der Kommission zur Regelwidrigkeit der in der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-141/99 angeführten Rechnungen zutreffend sind, nicht widerlegen. Aus den in Randnummer 236 genannten Gründen führt dieser Umstand auch nicht dazu, dass die Kommission die fraglichen Unregelmäßigkeiten nicht bei einer späteren Kontrolle feststellen durfte. Zudem ist die Kontrolle vom November 1997 entgegen dem Vorbringen der Klägerin Vela ordnungsgemäß abgelaufen, so dass sich die Kommission bei ihren Feststellungen zu den Unregelmäßigkeiten darauf beziehen konnte.

295 Im Übrigen ergibt sich sowohl aus dem Protokoll vom November 1997 als auch aus den von der Kommission zu den Akten gereichten Kopien der Rechnungen von den Firmen Magenta Finance, Detentor und Cedarcliff, dass diese Rechnungen nach der Kontrolle vom Juli 1993 ausgestellt worden sind, so dass das Vorbringen der Klägerin Vela, die streitigen Rechnungen seien bei dieser Kontrolle vorbehaltlos anerkannt worden, hinsichtlich der Rechnungen der Firmen Magenta Finance, Detentor und Cedarcliff sachlich nicht zutrifft.

296 Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin Vela, mit dem die Feststellungen bezüglich der Unregelmäßigkeiten bei den in der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-141/99 angeführten Rechnungen widerlegt werden sollen, zurückzuweisen.

- Girasole-Vorhaben

297 Hinsichtlich des Girasole-Vorhabens führt die Kommission die fehlende Rechtfertigung der der Firma Sonda von den Firmen Faretra und Noesi in Rechnung gestellten Ausgaben in Höhe von 1 115 000 000 ITL bzw. 830 000 000 ITL, was ca. 90 % der gesamten im Rahmen des Vorhabens gemeldeten Ausgaben entspreche, an. Die Beteiligung der Firmen Faretra und Noesi sei Gegenstand von Verträgen über die Bereitstellung von Personal, Ausrüstung und Fachkompetenz gewesen. Die auf der Grundlage der Geschäftsbücher und der Inventarverzeichnisse dieser beiden Subunternehmerinnen durchgeführten Kontrollen hätten jedoch ergeben, dass diese weder über Personal noch über spezielle Ausrüstung und daher über keine Kompetenz verfügt hätten, die ihre Beteiligung an der Durchführung des Girasole-Vorhabens hätte rechtfertigen können. Außerdem hätten diese Unternehmen keine Ausgaben getätigt, die die streitigen Rechnungen rechtfertigen könnten.

298 Dagegen wendet die Klägerin Vela ein, dass die Kommission sich nicht auf die Kontrolle vom November 1997 berufen könne, um die Ordnungsgemäßheit der von den Firmen Faretra und Noesi in Rechnung gestellten Ausgaben zu beanstanden.

299 Der von der Kommission angeführte Umstand, dass die Firmen Faretra und Noesi nicht über die erforderliche Ausrüstung und Fachkompetenz verfügt hätten, sei irrelevant, da es vertraglich nicht vorgeschrieben sei, dass Subunternehmer über eigenes Personal und eigene Ausrüstung verfügen müssten und nicht auf zeitweilige Mitarbeiter zurückgreifen dürften.

300 Unter Bezugnahme auf verschiedene mit ihren Schriftsätzen eingereichte Unterlagen und auf die Erläuterungen in ihrem Schreiben an die Kommission vom 19. Juni 1998 trägt sie vor, dass die streitigen Rechnungen sämtlich den im Rahmen des Girasole-Vorhabens tatsächlich erbrachten Leistungen entsprächen. Die von der Firma Faretra ausgestellte Rechnung habe eine schwierige Datenrecherche sowie das Einstellen von landwirtschaftlichen Spezialmaschinen zum Gegenstand, während die von der Firma Noesi ausgestellte Rechnung technische Hilfeleistungen betreffe, die diese der Firma Sonda im Rahmen des Vorhabens erbracht habe. Dass die Firma Noesi aufgrund von Schwierigkeiten bei der Verwaltung ihrer Tätigkeiten der Klägerin Vela die Erbringung der von der Firma Sonda vergebenen Leistungen überlassen habe, sei irrelevant, da die Leistungen an sich und deren Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die dem Vorhaben zugeordneten Kosten nicht beanstandet worden seien.

301 Ferner seien alle in der Girasole-Bewilligungsentscheidung genannten Ziele erreicht, ja sogar übertroffen worden, und alle beabsichtigten Aktionen seien fachgerecht durchgeführt worden.

302 Die Subunternehmer, auf die sie für die Durchführung des Girasole-Vorhabens zurückgegriffen habe, stuenden außerhalb der Beziehung, die zwischen der Kommission und der Firma Sonda aufgrund der Finanzierung des Vorhabens bestanden habe, so dass die Art, wie die Subunternehmer ihre Ausgaben und ihre Einnahmen ins Verhältnis gesetzt hätten, von der Kommission im Rahmen dieses Vorhabens nicht hätte überprüft werden können.

303 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Ausführungen in Randnummer 260 vom Vorliegen von Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 auszugehen wäre, wenn sich das in Randnummer 297 wiedergegebene Vorbringen der Kommission als zutreffend herausstellen würde.

304 Ferner ist in Erinnerung zu rufen, dass das Vorbringen der Klägerin Vela, mit dem diese die ordnungsgemäße materielle Durchführung des Girasole-Vorhabens unterstreicht, aus den in Randnummer 201 genannten Gründen gegenüber dem Vorbringen der Kommission nicht zum Tragen kommen kann.

305 Die Klägerin Vela bestreitet nicht, dass die Firma Sonda im Rahmen des Girasole-Vorhabens in Vertragsbeziehungen zu den Firmen Faretra und Noesi stand, und dass diese Vertragsbeziehungen die Bereitstellung von personellen und technischen Mitteln voraussetzten. Sie bestreitet ferner nicht die Richtigkeit der Ausgaben, die Sonda von den beiden Gesellschaften in Rechnung gestellt wurden. Sie macht jedoch geltend, dass diese Ausgaben entgegen dem Vorbringen der Kommission gerechtfertigt seien.

306 Was die von der Firma Faretra in Rechnung gestellten Ausgaben anbelangt, so ist jedoch bereits festgestellt worden, dass diese Gesellschaft nicht über eigene Mittel verfügte, die es ihr ermöglicht hätten, die von der Firma Sonda an sie vergebenen Leistungen selbst zu erbringen (siehe oben, Randnr. 207). Darüber hinaus hat die Klägerin Vela sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Vorbringen der Kommission allgemein auf die Buchführung über das Girasole-Vorhaben verwiesen und vorgetragen, dass es nach den in der vorstehenden Randnummer genannten Vertragsbeziehungen den Subunternehmern nicht untersagt gewesen sei, zur Erfuellung der der Firma Sonda gegenüber eingegangenen Verpflichtungen auf externe Mitarbeiter zurückzugreifen. Sie hat jedoch zu keinem Zeitpunkt etwas zum Beleg dafür vorgebracht, dass die Firma Faretra Rechnungen externer Mitarbeiter hätte begleichen müssen, an die sie sich im Hinblick auf die Erbringung von mit der Firma Sonda im Rahmen des Girasole-Vorhabens vereinbarten Leistungen gewandt hätte.

307 Die Kommission kam daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass die von der Firma Faretra im Rahmen des Girasole-Vorhabens ausgestellten Rechnungen nicht gerechtfertigt waren.

308 Was die von der Firma Noesi in Rechnung gestellten Ausgaben angeht, so lässt sich den von der Kommission in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Schriftstücken entnehmen, dass die zwischen Juni 1994 und Oktober 1995 ausgestellten Rechnungen die Lieferung von EDV-Material und die Erbringung von technischen Hilfeleistungen (Errichtung einer Wetterzentrale, EDV-Dienstleistungen, Laboranalysen und -versuche, Zusammenstellung einer technischen Dokumentation, Verbreitung der Ergebnisse des Vorhabens, Erstellung eines Betriebs- und Beratungshandbuchs, u. a. auf CD-ROM, Beratungstätigkeiten etc.) betrafen.

309 Wie bereits ausgeführt, verfügte die Firma Noesi selbst weder über Personal noch über spezielle Ausrüstung, die für die Erbringung der mit der Firma Sonda vereinbarten Leistungen hätten eingesetzt werden können (siehe oben, Randnr. 207).

310 Die Kommission hat daher in der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-142/99 zu Recht festgestellt, dass die Firma Noesi weder über die Kompetenz noch über sachliche oder personelle Mittel verfügte, die ihre Beteiligung an der Durchführung des Girasole-Vorhabens hätten rechtfertigen können.

311 Zu prüfen ist nun, ob die Feststellung der Kommission, die Firma Noesi habe keine Ausgaben getätigt, die die der Firma Sonda gestellten Rechnungen hätten rechtfertigen können, zutreffend ist.

312 Hierzu trägt die Klägerin Vela in ihrer Erwiderung vor, dass sie im Rahmen des Girasole-Vorhabens die Leistungen übernommen habe, zu deren Erbringung sich die Firma Noesi gegenüber der Firma Sonda verpflichtet habe.

313 Im Protokoll vom November 1997 wird dazu ausgeführt, dass die Prüfung der Bücher bei Noesi ergeben hat, dass diese zwei Rechnungen von Vela (Rechnung Nr. 5 vom 13. Februar 1995 über 291 550 000 ITL und Rechnung Nr. 8 vom 27. Februar 1995 über 351 050 000 ITL) für Leistungen erhalten hat, zu deren Erbringung sie sich gegenüber Sonda verpflichtet hatte, die sie dann aber von Vela durchführen ließ, wie sich aus Einträgen vom 29. Juli 1994 und vom 10. November 1994 ergibt" (Seite 6).

314 Selbst wenn man aber trotz fehlender Angaben in den in der vorstehenden Randnummer erwähnten Rechnungen und Einträgen, die eine Zuordnung der von der Klägerin Vela in Rechnung gestellten Beträge zum Girasole-Vorhaben erlaubten, und in den der Firma Sonda von der Firma Noesi gestellten Rechnungen, aufgrund deren diese Rechnungen mit den von Vela für Rechnung von Noesi erbrachten Leistungen verknüpft werden könnten, davon ausginge, dass die Firma Noesi im Rahmen des Girasole-Vorhabens die Klägerin Vela eingeschaltet hat, so verfügte die Letztere doch, wie bereits ausgeführt, über keine eigenen Mittel. Die Klägerin Vela hat außerdem nichts dafür vorgetragen, dass ihr dadurch, dass sie auf externe Mitarbeiter zurückgegriffen hätte, um die gegenüber der Firma Noesi im Rahmen der Durchführung des Girasole-Vorhabens eingegangenen Verpflichtungen zu erfuellen, Ausgaben entstanden seien, die die der Firma Noesi gestellten Rechnungen rechtfertigen könnten.

315 Daraus folgt, dass die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten hat, die der Firma Sonda von der Firma Noesi im Rahmen des Girasole-Vorhabens in Rechnung gestellten Ausgaben seien nicht gerechtfertigt.

316 Zum Vorbringen der Klägerin Vela, die von der Firma Sonda beteiligten Subunternehmer stuenden außerhalb von deren Beziehung zur Kommission, die diese im Rahmen des Girasole-Vorhabens nicht hätte überprüfen dürfen, ist auf die Ausführungen in Randnummer 270 zu verweisen.

317 Was schließlich das Vorbringen der Klägerin Vela angeht, die Kommission habe sich zur Stützung ihrer Feststellungen zu den Unregelmäßigkeiten nicht auf die Kontrolle vom November 1997 berufen dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle, anders als die Klägerin Vela vorträgt, ordnungsgemäß abgelaufen ist, so dass sich die Kommission bei ihren Feststellungen zu den Unregelmäßigkeiten darauf beziehen konnte. Auch dass die Kommission die streitigen Rechnungen bei der Auszahlung der verschiedenen Tranchen des Zuschusses für das Girasole-Vorhaben nicht beanstandet hatte, kann das Ergebnis der vorstehenden Prüfung (Randnrn. 303 bis 315), dass nämlich die Feststellungen der Kommission zur Regelwidrigkeit der in der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-142/99 angeführten Rechnungen zutreffend sind, nicht widerlegen. Aus den in Randnummer 236 genannten Gründen führt dieser Umstand auch nicht dazu, dass die Kommission die fraglichen Unregelmäßigkeiten nicht bei der Kontrolle vom November 1997 feststellen durfte.

318 Nach alledem ist das Vorbringen von Vela, mit dem die Feststellungen zu den Unregelmäßigkeiten in der in der Rechtssache T-142/99 angefochtenen Entscheidung bezüglich der der Firma Sonda von den Firmen Faretra und Noesi gestellten Rechnungen widerlegt werden sollen, zurückzuweisen.

- Vetiver-Vorhaben

319 In Bezug auf das Vetiver-Vorhaben führt die Kommission eine Reihe von Unregelmäßigkeiten an, die sich auf die falschen Angaben der Klägerin Tecnagrind bei Stellung des Antrags auf Bewilligung eines Zuschusses für die Durchführung dieses Vorhabens, auf deren Unfähigkeit, bei der Kontrolle vom Juli 1997 die Erfuellung ihrer Kofinanzierungspflicht zu belegen, auf Abweichungen der Angaben im genannten Antrag bzw. im Abschlussbericht über das Vetiver-Vorhaben von den von den Beamten der Kommission anlässlich der Kontrolle an Ort und Stelle oder aufgrund bestimmter Rechnungen getroffenen Feststellungen sowie darauf beziehen, dass die für das Vorhaben veranschlagten Beträge ohne vorherige Zustimmung der Kommission für ursprünglich nicht vorgesehene Ausgaben verwendet worden und bestimmte auf das Vorhabenbudget angerechnete Ausgaben nicht zuschussfähig seien.

320 Was die Feststellung der Kommission zur Kofinanzierung des Vetiver-Vorhabens angeht, so ist vorab auf die Ausführungen in den Randnummern 192 bis 228 zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass diese Feststellung zutreffend ist und somit eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 vorliegt.

321 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nur diejenigen Ausgaben für eine von der Gemeinschaft finanzierte Aktion förderfähig sind, die in der Entscheidung über die Bewilligung des Zuschusses ausdrücklich genannt sind. Dem Budget eines Vorhabens ohne vorherige Zustimmung der Kommission Ausgaben anzulasten, die ursprünglich nicht vorgesehen waren, und dem Vorhaben nicht projektbezogene Ausgaben zuzuordnen, stellt eine schwerwiegende Verletzung der wesentlichen Pflichten dar, deren Erfuellung eine Bedingung für die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL ist. Sollten im vorliegenden Fall solche Verstöße begangen worden sein, lägen Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 vor.

322 Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Personen, die Zuschüsse beantragen und erhalten könnten, dafür Sorge tragen müssen, dass sie der Kommission zuverlässige Angaben an die Hand geben, die diese nicht irreführen können; andernfalls könnte das Kontroll- und Beweissystem, das zur Nachprüfung der Erfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist, nicht ordnungsgemäß funktionieren. Ohne zuverlässige Angaben könnte es nämlich zu einer Zuschussgewährung für Vorhaben kommen, die die Voraussetzungen hierfür nicht erfuellen. Daher ist die Informations- und Loyalitätspflicht, die den Personen obliegt, die Zuschüsse beantragen und erhalten könnten, dem System der Beteiligung durch den EAGFL inhärent und für sein einwandfreies Funktionieren grundlegend (Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96, Conserve Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139, Randnr. 71). Sollte sich herausstellen, dass die Klägerin Tecnagrind, wie von der Kommission beanstandet, im Antrag auf Bewilligung des Zuschusses und im Bericht über die Durchführung des Vetiver-Vorhabens falsche Angaben gemacht hat, lägen ebenfalls Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 vor.

323 Im Lichte der Ausführungen der Klägerin Tecnagrind ist nun zu prüfen, ob die Feststellungen der Kommission zutreffend sind.

324 Die in der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-150/99 angeführten vorhabenspezifischen Unregelmäßigkeiten betreffen erstens die falschen Angaben im Antrag der Klägerin Tecnagrind auf Bewilligung eines Zuschusses für das Vetiver-Vorhaben.

325 Die Kommission stellt zunächst fest, dass es in diesem Antrag geheißen habe, dass die Klägerin Tecnagrind im Bereich landwirtschaftlicher Dienstleistungen tätig" sei. Diese Gesellschaft sei jedoch erst am 25. Januar 1993 gegründet worden, d. h. nur wenige Monate vor Einreichung des Antrags. Außerdem habe sie keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt.

326 Die Klägerin Tecnagrind macht hierzu geltend, dass technische und administrative Schwierigkeiten ihre Gründung verzögert hätten. Danach habe sie über alle für die Durchführung des Vetiver-Vorhabens erforderlichen Kenntnisse verfügt, wie durch die einwandfreie Ausführung der im Rahmen dieses Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen bestätigt werde.

327 Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin Tecnagrind in ihrem im September 1993 bei der Kommission gestellten Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses für das Vetiver-Vorhaben angab, im Bereich landwirtschaftlicher Dienstleistungen tätig" zu sein (Seite 10).

328 Die Klägerin Tecnagrind bestreitet die Feststellung der Kommission nicht, sie sei erst am 25. Januar 1993 gegründet worden, d. h. nur wenige Monate vor Einreichung des Antrags, was sich übrigens auch ihrem von der Kommission zu den Akten gereichten Gründungsvertrag entnehmen lässt. Sie bestreitet auch nicht, von ihrer Gründung bis zur Einreichung des Antrags keine Geschäftstätigkeit ausgeübt zu haben. Sie trägt in ihrer Klageschrift vielmehr vor, sie sei aus formalen Gründen noch in Gründung gewesen, als sie den Antrag gestellt habe.

329 Ob die Klägerin Tecnagrind nach ihrer Gründung über alle für die Durchführung des Vetiver-Vorhabens erforderlichen Kenntnisse verfügte, kann dahinstehen; es ändert nichts daran, dass ihre im Antrag auf Bewilligung des Zuschusses gemachten Angaben falsch waren.

330 Die Kommission weist sodann darauf hin, dass im Antrag Untersuchungen und Versuche erwähnt worden seien, die zusammen mit dem Institut für physikalische Geografie der Universität Murcia und dem Institut La Alberca des agrarwissenschaftlichen Forschungsdienstes der Region Murcia durchgeführt worden seien. Herr Troglia, Geschäftsführer und Leiter des Vorhabens, habe bei der Kontrolle vom Juli 1997 jedoch angegeben, dass die Klägerin Tecnagrind in keiner Weise daran beteiligt gewesen sei.

331 Die Klägerin Tecnagrind wendet ein, dass sie von der Aussage, die die Kommission Herrn Troglia zuschreibe, erst durch das Schreiben der Kommission vom 3. April 1998 erfahren habe, so dass sie diese nicht rechtzeitig habe zurückweisen können. Ihres Wissens habe Herr Troglia eine solche Aussage nie gemacht; sie sei jedenfalls unzutreffend und zurückzuweisen. Sie habe nämlich ständig und effizient mit dem Institut für physikalische Geografie der Universität Murcia und dem agrarwissenschaftlichen Forschungsdienst der Region Murcia zusammengearbeitet, so dass das Vetiver-Vorhaben gemäß den Anforderungen der entsprechenden Bewilligungsentscheidung lokal verankert gewesen sei und doch auch internationale Resonanz erhalten habe.

332 Zunächst ist festzuhalten, dass die Herrn Troglia zugeschriebene Aussage bei der Kontrolle vom Juli 1997 gemacht wurde. Als die Kommission der Klägerin Tecnagrind diese Aussage mit Schreiben vom 3. April 1998 vorhielt, ermöglichte sie der Klägerin Tecnagrind, darauf rechtzeitig vor dem Erlass der in der Rechtssache T-150/99 angefochtenen Entscheidung zu reagieren.

333 Weiter ist festzustellen, dass die von der Kommission in der in der Rechtssache T-150/99 angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Angaben zu den Untersuchungen und Versuchen, die zusammen mit dem Institut für physikalische Geografie der Universität Murcia und dem Institut La Alberca durchgeführt würden, tatsächlich im Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses für das Vetiver-Vorhaben enthalten sind. Das lässt sich nur so lesen, dass sie die Mitwirkung der Klägerin Tecnagrind an den Forschungs- und Versuchsarbeiten dieser Einrichtungen betonen sollen, um den Zuschussantrag zu stützen.

334 Es kann dahinstehen, ob Tecnagrind mit diesen Angaben die Erfahrung, die sie vor Einreichung des Antrags durch die Zusammenarbeit mit den angegebenen Einrichtungen in der agrarwissenschaftlichen Forschung erworben hatte, oder ihre Absicht, im Rahmen des Vetiver-Vorhabens solche Untersuchungen und Versuche mit diesen Einrichtungen durchzuführen, unterstreichen wollte. Es kann auch dahinstehen, ob das Papier, dem die Kommission die Herrn Troglia zugeschriebene Aussage entnimmt, dass die Klägerin Tecnagrind an den genannten Untersuchungen und Versuchen nicht beteiligt gewesen sei, entsprechend dem Vorbringen keinen Beweiswert hat. Jedenfalls wurde die Klägerin Tecnagrind wenige Monate vor der Einreichung des Vetiver-Vorhabens gegründet und bestreitet nicht, zuvor keine Geschäftstätigkeit ausgeübt zu haben (siehe oben, Randnr. 328). Es ist somit ausgeschlossen, dass die Klägerin Tecnagrind vor der Einreichung ihres Antrags auf Bewilligung des Zuschusses an derartigen Arbeiten teilgenommen hat. Wie bereits ausgeführt, verfügte sie überdies während der Durchführung des Vetiver-Vorhabens nicht über eigenes Personal (siehe oben, Randnr. 208), so dass nicht behauptet werden kann, sie habe in diesem Zeitraum an wissenschaftlichen Arbeiten teilgenommen.

335 Im Übrigen hat die Klägerin Tecnagrind weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren dem Vorbringen der Kommission etwas entgegengesetzt, was belegen könnte, dass sie an Untersuchungen und Versuchen beteiligt gewesen wäre. Sie hat geltend gemacht, dass sie mit den in Randnummer 330 genannten Einrichtungen ständig zusammengearbeitet habe, bis diese die Ergebnisse des Vetiver-Vorhabens bescheinigt hätten; dies habe es ermöglicht, das Vorhaben lokal zu verankern und auch international bekannt zu machen. Diese Ausführungen - selbst wenn sie zuträfen - ändern jedoch nichts daran, dass die Angaben, die die Klägerin Tecnagrind in ihrem Antrag auf Bewilligung des Zuschusses zu ihrer persönlichen Beteiligung an den von den genannten Einrichtungen durchgeführten Untersuchungen und Versuchen gemacht hat, falsch waren.

336 Zweitens bemerkt die Kommission, dass die Anbaufläche der Vetiverwurzel für die Erzeugung und die Destillierung ihrer Wurzeln im Abschlussbericht mit zwei Hektar angegeben sei. Bei der Kontrolle vom Juli 1997 hätten ihre Beamten festgestellt, dass nur ein halber Hektar bepflanzt gewesen sei.

337 Unter Berufung auf ihr Schreiben an die Kommission vom 19. Juni 1998 trägt die Klägerin Tecnagrind vor, dass es sich um einen Übertragungsfehler handele und dass der Unterschied zwischen der ursprünglich für den Vetiverwurzelanbau vorgesehenen und der tatsächlich bepflanzten Fläche die Ergebnisse des Vorhabens, das u. a. die grundlegende Bedeutung der Vetiverwurzel für den Umweltschutz belegen sollte, jedenfalls nicht nennenswert habe beeinflussen können.

338 Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass die Kommission nicht, wie die Klägerin Tecnagrind in ihren Schriftsätzen zu verstehen vorgibt, beanstandet, dass sich die ursprünglich für den Vetiverwurzelanbau vorgesehene Gesamtfläche und die tatsächlich bepflanzte Gesamtfläche unterscheiden, sondern dass die Angaben zum Anbau der Vetiverwurzel im Hinblick auf die Erzeugung und die Destillierung ihrer Wurzeln - was einer der im Rahmen des Vetiver-Vorhabens vorgesehenen Zwecke des Vetiverwurzelanbaus war - im Abschlussbericht über das Vorhaben von den Feststellungen der Beamten der Kommission bei der Kontrolle an Ort und Stelle vom Juli 1997 abweichen. Das Vorbringen der Klägerin Tecnagrind im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung, mit dem die Abweichung der im Antrag auf Bewilligung des Zuschusses und in der das Vetiver-Vorhaben betreffenden Bewilligungsentscheidung genannten Gesamtanbaufläche der Vetiverwurzel - 10 Hektar - von der im Rahmen des Vetiver-Vorhabens bepflanzten Fläche - 9,28 Hektar nach den Angaben im Schreiben der Klägerin Tecnagrind an die Kommission vom 19. Juni 1998 - bagatellisiert wird, kann daher die Beanstandung der Kommission nicht ausräumen.

339 Nach dieser Klarstellung ist festzustellen, dass die Klägerin Tecnagrind nicht bestreitet, dass in Bezug auf den Anbau der Vetiverwurzel für die Erzeugung und die Destillierung ihrer Wurzeln die im Abschlussbericht über das Vetiver-Vorhaben angegebene Fläche, nämlich 2 Hektar, und die tatsächlich bepflanzte Fläche, nämlich 0,5 Hektar, um 1,5 Hektar voneinander abweichen.

340 Unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 19. Juni 1998 macht sie aber einen Übertragungsfehler geltend. Im Abschlussbericht sei irrtümlich die ursprünglich vorgesehene Anbaufläche aufgeführt worden und nicht die tatsächlich bepflanzte Fläche, die wegen technischer Schwierigkeiten, die zum Absterben zahlreicher Vetiverwurzelpflanzen geführt hätten, kleiner gewesen sei. Auf eine schriftliche Frage des Gerichts gab sie die Stellen des Abschlussberichts an, an denen diese Schwierigkeiten dargestellt sind.

341 Die Angaben der Klägerin Tecnagrind können jedoch allenfalls erklären, warum nur ein halber Hektar und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, 2 Hektar mit der Vetiverwurzel im Hinblick auf die Erzeugung und die Destillierung ihrer Wurzeln bepflanzt wurde. Sie können hingegen nicht die Feststellung entkräften, dass die Klägerin Tecnagrind der Kommission im Abschlussbericht über das Vetiver-Vorhaben eine falsche Angabe zur Anbaufläche gemacht und dadurch gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, für die Zuverlässigkeit der der Kommission übermittelten Angaben Sorge zu tragen (siehe oben, Randnr. 322).

342 Drittens trägt die Kommission vor, der Rechnung des Eigentümers des von der Klägerin Tecnagrind im Rahmen des Vetiver-Vorhabens gepachteten Grundstücks sei zu entnehmen, dass dieses nur 4 und nicht 10 Hektar - wie im Antrag auf Bewilligung des Zuschusses und im Abschlussbericht angegeben - groß gewesen sei. Außerdem habe die Pacht nach den den Beamten der Kommission bei der Kontrolle vom Juli 1997 vorgelegten Rechnungen 712 000 ESP betragen, während sich der für diese Art von Ausgaben angesetzte Haushaltsposten auf 10 934 772 ESP belaufen habe. Den Differenzbetrag habe Tecnagrind zur Deckung anderer Kosten verwendet, ohne vorher - wie es Nummer 1 des Anhangs II der das Vetiver-Vorhaben betreffenden Bewilligungsentscheidung verlange - die Genehmigung der Kommission eingeholt zu haben.

343 In diesem Zusammenhang räumt die Klägerin Tecnagrind ein, dass sie nur für ein Grundstück von 4 Hektar Pachtzins habe zahlen müssen. Sie habe jedoch eine andere Parzelle von 6 Hektar bebaut, die ihr kostenlos überlassen worden sei. Die so erzielten Ersparnisse habe sie für die Pacht von Gärtnereien, die durch den Verlust zahlreicher Pflanzen aufgrund der ungünstigen klimatischen Bedingungen erforderlich geworden sei, und für andere damit zusammenhängende Tätigkeiten aufgewendet.

344 Diese Maßnahme habe zu einer spürbaren Verbesserung der technischen Bedingungen für den Vetiverwurzelanbau geführt. Sie habe das Vetiver-Vorhaben aber nicht wesentlich abgeändert und daher keine vorherige Zustimmung der Kommission erfordert.

345 Die Klägerin Tecnagrind bestreitet somit die Feststellung der Kommission nicht, dass im Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses für das Vetiver-Vorhaben ein Ausgabenposten für die Pacht eines Grundstücks von 10 Hektar vorgesehen war.

346 Wie in Randnummer 343 ausgeführt, räumt die Klägerin Tecnagrind auch ein, dass die Fläche, für die Pachtzins zu zahlen war, 4 Hektar und nicht 10 Hektar groß war. Sie hat ferner nicht bestritten, dass der Abschlussbericht über das Vetiver-Vorhaben die Fläche des im Rahmen des Vorhabens gepachteten Grundstücks mit 10 Hektar angibt.

347 Die Klägerin Tecnagrind hat somit, was diesen Teil der Durchführung des Vetiver-Vorhabens betrifft, gegen ihre Pflicht, zuverlässige Angaben zu machen, verstoßen.

348 Die Klägerin Tecnagrind bestreitet ferner weder die Feststellung der Kommission, dass der Pachtzins für das im Rahmen des Vetiver-Vorhabens genutzte Grundstück 712 000 ESP betrug, während sich der für diese Ausgaben angesetzte Haushaltsposten auf 10 934 772 ESP belief, noch dass der Unterschied zwischen den beiden Beträgen zur Deckung von Ausgaben diente, die in der Bewilligungsentscheidung nicht vorgesehen waren. Ihr in Randnummer 343 wiedergegebenes Vorbringen - selbst wenn es zutrifft - kann nichts daran ändern, dass sie eine Maßnahme durchgeführt hat, die nicht in der Bewilligungsentscheidung vorgesehen war, als sie fast den gesamten im Budget des Vetiver-Vorhabens für die Pacht eines Grundstücks von 10 Hektar angesetzten Betrag für die Pacht von Gärtnereien verwendete. Damit hat die Klägerin Tecnagrind, wie die Kommission zu Recht geltend macht, die in Anhang I der Vetiver-Bewilligungsentscheidung beschriebenen Maßnahmen wesentlich verändert. Nach Nummer 1 des Anhangs II dieser Entscheidung erforderte eine solche Änderung die Zustimmung der Kommission. Die Klägerin Tecnagrind bestreitet nicht, diese nicht eingeholt zu haben.

349 Viertens verweist die Kommission auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Anrechnung von nicht zuschussfähigen Ausgaben auf das Budget des Vetiver-Vorhabens.

350 So seien dem Budget allgemeine Betriebskosten der Klägerin Tecnagrind, wie die Vergütung für eine Steuerberatungsfirma und Telefonrechnungen für ein Mobiltelefon in Höhe von 50 % angelastet worden, ohne dass dies gerechtfertigt gewesen sei.

351 Die Klägerin Tecnagrind entgegnet, dass dies den budgetären Vorgaben der Vetiver-Bewilligungsentscheidung entspreche, die einen Posten für allgemeine Ausgaben vorgesehen hätten.

352 Sie bestreitet also weder, dass die in Randnummer 350 genannten Kosten tatsächlich angefallen sind, noch dass sie für das Vetiver-Vorhaben gemeldet worden sind, sondern macht die Rechtmäßigkeit dieser Meldung geltend.

353 Im Kostenvoranschlag in Anhang I der Vetiver-Bewilligungsentscheidung ist zwar in der Tat ein Ausgabenposten Reisekosten und allgemeine Kosten" (Seite 8) enthalten, dieser Posten gehört jedoch zur Rubrik Valorisierungsphase" (ebenda), die nach dem Wortlaut dieses Anhangs zur Phase der Verarbeitung der Ernte" (Seite 6) gehört. In den Akten finden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Randummer 350 angeführten Kosten im Zusammenhang mit dieser besonderen Phase, noch im Übrigen mit irgendeiner anderen Phase des Vetiver-Vorhabens stuenden. Die Kommission ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es nicht gerechtfertigt war, diese Ausgaben dem Budget des Vetiver-Vorhabens anzulasten.

354 Die Kommission macht weiter geltend, dem Budget des Vetiver-Vorhabens seien Rechnungen für Leistungen zugeordnet worden, die nach Abschluss des Vorhabens erbracht worden seien und daher für die Kofinanzierung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

355 Im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme hat die Kommission erläutert, auf welche Rechnungen sich dieses Vorbringen bezieht (siehe oben, Randnr. 184). Es handelt sich um von der Firma Codema zwischen dem 15. Juli und dem 10. Dezember 1996 ausgestellte Rechnungen, Quittungen von Frau Bertolini und Frau Berlusconi vom 16. September 1996, eine Quittung von Herrn Mutti vom 30. September 1996, Spesenrechnungen für die Zeit vom 22. bis 31. Juli 1996 von Herrn Tasias und für die Zeit vom 1. bis 31. Juli, vom 1. August bis 30. September und vom 13. bis 16. Oktober 1996 von Herrn Troglia, Hotelrechnungen vom 13. Juli und vom 7. September 1996, Rechnungen der Firma Medur vom 31. Juli 1996, der Firma Zyan vom 31. Juli und vom 10. September 1996 und der Firma Elioprint vom 30. Juli 1996.

356 Aus den zu den Akten gereichten Kopien dieser Rechnungen geht hervor, dass sie sich ausnahmslos auf Leistungen beziehen, die nach dem Ende der in Artikel 2 der entsprechenden Bewilligungsentscheidung festgelegten Durchführungsphase des Vetiver-Vorhabens, d. h. nach Juni 1996, erbracht wurden.

357 In Anbetracht dessen, dass die Klägerin Tecnagrind weder bestreitet, dass die in Randnummer 355 angeführten Rechnungen dem Budget des Vetiver-Vorhabens zugeordnet wurden, noch etwas vorträgt, was dem Vorbringen der Kommission entgegenstehen könnte, dass diese Rechnungen für die Kofinanzierung nicht berücksichtigt werden durften, ist damit festzustellen, dass die in Randnummer 354 angeführte Unregelmäßigkeit vorliegt.

358 Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin Tecnagrind, mit dem die Feststellungen zu den vorhabenspezifischen Unregelmäßigkeiten beim Vetiver-Vorhaben widerlegt werden sollen, zurückzuweisen.

- Ricino-Vorhaben

359 Hinsichtlich des Ricino-Vorhabens beziehen sich die von der Kommission dargestellten Unregelmäßigkeiten darauf, dass für das Vorhaben gemeldete Ausgaben für die Errichtung einer den Bedürfnissen der Landwirte entsprechend verkleinerten Verarbeitungsanlage nicht gerechtfertigt seien, dass Rechnungen, die zur Phase der Verbreitung des Vorhabens gehörten, der Anfangsphase zugeordnet worden seien, dass die Klägerin Tecnagrind bei der Kontrolle vom Juli 1997 die Erfuellung ihrer Kofinanzierungspflicht nicht habe belegen können und dass nicht zuschussfähige Ausgaben dem Vorhabenbudget angelastet worden seien.

360 Was die Feststellung der Kommission zur Kofinanzierung des Ricino-Vorhabens angeht, so ist vorab auf die Ausführungen in den Randnummern 192 bis 228 und 248 bis 251 zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass diese Feststellung zutreffend ist und somit eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 vorliegt.

361 Ferner ist zu bemerken, dass die anderen von der Kommission beanstandeten Verfehlungen, wenn sie sich als zutreffend herausstellen sollten, in Anbetracht der Ausführungen in den Randnummern 260 und 321 als Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 zu betrachten wären.

362 Im Lichte der Ausführungen der Klägerin Tecnagrind ist nun zu prüfen, ob die Feststellungen der Kommission zutreffend sind.

363 Die Kommission trägt zunächst vor, Herr Troglia, Geschäftsführer der Klägerin Tecnagrind und Leiter des Ricino-Vorhabens, habe bei der Kontrolle vom Juli 1997 erklärt, dass die Klägerin Tecnagrind nicht über die Fertigkeiten verfüge, die für die Entwicklung einer den betrieblichen Bedürfnissen der Landwirte entsprechend verkleinerten Verarbeitungsanlage erforderlich seien, und dass sie diese Arbeit und allgemein die gesamte industrielle Phase des Vorhabens daher an die Firma Vela vergeben habe. Bei der Kontrolle vom November 1997 habe sich herausgestellt, dass die Firma Vela weder über Personal noch über spezielle Ausrüstung und somit nicht über die erforderlichen Fertigkeiten verfügt habe, so dass ihre Beteiligung am Ricino-Vorhaben nicht gerechtfertigt gewesen sei.

364 Die Klägerin Tecnagrind wendet dagegen zunächst ein, dass Herr Troglia ihres Wissens die Erklärungen, die die Kommission ihm zuschreibe, nicht abgegeben habe. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könnten diese Erklärungen durch ein Gutachten über die Durchführung des Ricino-Vorhabens widerlegt werden. Die Klägerin Tecnagrind verweist weiter auf den Zwischenbericht, den sie der Kommission im Mai 1997 habe zukommen lassen, sowie auf die Dokumentation zum Ricino-Vorhaben, die sie im Juli 1997 übermittelt habe. Diese Unterlagen belegten, dass das Ricino-Vorhaben entsprechend den Anforderungen der Bewilligungsentscheidung durchgeführt worden sei und dass die daran beteiligten Firmen über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt hätten.

365 Hierzu ist zu bemerken, dass die Klägerin Tecnagrind in ihren Schriftsätzen selbst vorträgt, dass sie sich für die Durchführung der industriellen Phase des Ricino-Vorhabens an die Firma Vela gewandt und dieser dafür 151 000 Ecu bezahlt habe. Wie bereits ausgeführt, verfügte die Firma Vela nicht über eigene personelle und technische Mittel, die es ihr ermöglicht hätten, die von der Klägerin Tecnagrind an sie vergebenen Leistungen zu erbringen (siehe oben, Randnrn. 207 und 209). Die Klägerin Tecnagrind hat darüber hinaus nichts dafür vorgetragen, dass die Firma Vela für die Erbringung der mit der Klägerin Tecnagrind im Rahmen des Ricino-Vorhabens vereinbarten Leistungen die Dienste externer Mitarbeiter in Anspruch genommen und aufgrund dessen Ausgaben getätigt hätte, die die auf das Vorhaben ausgestellten Rechnungen rechtfertigen könnten.

366 Die Kommission gelangte folglich zu Recht zu dem Schluss, dass die Beteiligung der Firma Vela an der Durchführung des Ricino-Vorhabens nicht gerechtfertigt war. Der von der Klägerin Tecnagrind vorgetragene Umstand, dass das Ricino-Vorhaben bis zu seiner Unterbrechung infolge der Kontrolle vom Juli 1997 ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, steht, unterstellt, es trifft zu, diesem Schluss nicht entgegen.

367 Die Kommission stellt sodann fest, dass diverse Verträge mit Herrn De Bartolomeis und der Firma Cedarcliff in einem Umfang von insgesamt 155 800 Ecu, d. h. von über 12 % der Gesamtkosten des Ricino-Vorhabens, geschlossen worden seien. Nach Angaben von Herrn Troglia hätten die an die Firma Cedarcliff vergebenen Arbeiten zur Verbreitungsphase des Vorhabens gehört. Die Kommission macht geltend, dass die fraglichen Rechnungen nicht dem Beginn des Vorhabens zugeordnet werden konnten, da die Verbreitung erst zum Abschluss des Vorhabens erfolgen sollte.

368 Die Klägerin Tecnagrind hält dem entgegen, dass die streitigen Rechnungen ausgestellt worden seien, als mit der Durchführung des Ricino-Vorhabens gerade begonnen worden sei, weil es so lange gedauert habe, bis die Förderung des Vorhabens habe sichergestellt werden können. Die Ricino-Bewilligungsentscheidung habe vorgesehen, dass die Verbreitung der Ergebnisse des Vorhabens entsprechend dem Fortgang der Arbeiten über dessen gesamte Dauer erfolge. Da der Beginn der Verbreitungsmaßnahmen auf den April 1997 festgelegt worden sei, habe die Vorbereitung dieser Maßnahmen zwangsläufig vor diesem Zeitpunkt in Angriff genommen werden müssen. Die Klägerin Tecnagrind verweist auf eine Reihe von Unterlagen in den Akten, die den beträchtlichen Aufwand im Zusammenhang mit der Sammlung, Sortierung und Computerisierung technischer Daten (Rizinussorten, Anbautechniken, Techniken und Anlagen zur Gewinnung der Aromen etc.) und von Marktdaten in Verbindung mit dem Ricino-Vorhaben veranschaulichten.

369 Das in Randnummer 367 wiedergegebene Vorbringen der Kommission richtet sich dagegen, dass Rechnungen, die nach Angaben von Herrn Troglia Verbreitungstätigkeiten betreffen, dem Budget des Ricino-Vorhabens angelastet wurden, obwohl die Durchführung des Vorhabens gerade erst begonnen hatte.

370 Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Kommission Kopien mehrerer der Klägerin Tecnagrind von Herrn De Bartolomeis und der Firma Cedarcliff gestellter Rechnungen zu den Akten gereicht. Die Klägerin Tecnagrind bestreitet nicht, dass es sich dabei um die in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Rechnungen handelt. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass diese Rechnungen zwischen dem 7. Januar und 18. Februar 1997 erstellt wurden. Die Klägerin Tecnagrind bestreitet auch die der Kommission von Herrn Troglia erteilte Angabe nicht, dass sich diese Rechnungen auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitungsphase des Ricino-Vorhabens beziehen.

371 Nach Nummer 4.1 des Anhangs I der das Ricino-Vorhaben betreffenden Bewilligungsentscheidung bestand die Durchführung des Vorhabens aus vier Phasen. Die vierte und letzte dieser Phasen betraf die Dokumentation und die Verbreitung (Seite 8 der Entscheidung).

372 Im Rahmen dieser Phase waren folgende Maßnahmen vorgesehen (ebenda):

- die systematische Erfassung und Bearbeitung der Daten, die Vorbereitung und Erstellung von Berichten für die Kommission und für die Verbreitung der Ergebnisse,

- die Verbreitung der entsprechend dem Fortschreiten der Arbeiten erzielten Ergebnisse während der gesamten Dauer des Vorhabens,

- die Aufbereitung der endgültigen Ergebnisse und deren Verbreitung unter den Gebietskörperschaften, den Berufsverbänden und den Zentren für Forschung und technische Entwicklung mittels Fachveröffentlichungen, der Organisation von Seminaren und der Produktion eines kurzen Informationsfilms,

- die Abfassung eines Beratungshandbuchs in verschiedenen Sprachen für die gegebenenfalls interessierten Regionen der Europäischen Union.

373 Nach Nummer 4.2 dieses Anhangs, der den Zeitplan für die Maßnahmen enthält, sollten die Dokumentations- und Verbreitungsmaßnahmen im April 1997 beginnen (Seite 9). Ohne dass die Frage zu beantworten wäre, ob die von der Firma Cedarcliff und Herrn De Bartolomeis in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht wurden, ist daher festzustellen, dass die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass die der Klägerin Tecnagrind im Januar und Februar 1997 gestellten Rechnungen nicht dem Ricino-Vorhaben zugeordnet werden konnten, da die Verbreitungsphase nach dem in der Bewilligungsentscheidung vorgesehenen Zeitplan noch nicht begonnen hatte.

374 Diesen Erwägungen steht das Vorbringen der Klägerin Tecnagrind zu der angeblichen Verpflichtung, die Verbreitung der Ergebnisse entsprechend dem Fortgang des Ricino-Vorhabens zu gewährleisten, und der Bedeutung von der Verbreitungsphase vorausgehenden Tätigkeiten nicht entgegen.

375 Selbst wenn man nämlich entsprechend der von der Klägerin Tecnagrind vertretenen Auslegung davon ausginge, dass mit der Verbreitung der entsprechend dem Fortschreiten der Arbeiten erzielten Ergebnisse während der gesamten Dauer des Vorhabens" (Seite 8 des Anhangs I der das Ricino-Vorhaben betreffenden Bewilligungsentscheidung) gemeint sei, dass während der gesamten Dauer des Vorhabens Maßnahmen zur Verbreitung der sukzessiv erzielten Ergebnisse zu ergreifen seien, so ist doch festzustellen, dass die Dokumentations- und Verbreitungsphase nach dem Zeitplan für die Maßnahmen aus verständlichen Gründen, die damit zusammenhängen, dass es sachlich nicht möglich ist, in den ersten Monaten der Durchführung des Ricino-Vorhabens verbreitungsfähige Ergebnisse zu erzielen, erst im April 1997 und nicht im September 1996 beginnen sollte.

376 Außerdem ergibt sich aus den Angaben in Randnummer 372, dass der Zeitplan für die mit der Durchführung des Ricino-Vorhabens zusammenhängenden Maßnahmen, insbesondere der Beginn der Dokumentations- und Verbreitungsphase, unter Berücksichtigung des Umstands festgelegt worden war, dass die Verbreitung der Ergebnisse des Vorhabens die Sammlung und Aufarbeitung von Daten voraussetzt.

377 Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass dem Budget des Ricino-Vorhabens allgemeine Betriebskosten der Klägerin Tecnagrind, wie die Vergütung für eine Steuerberatungsfirma und Telefonrechnungen für ein Mobiltelefon in Höhe von 50 %, angelastet worden seien, ohne dass dies gerechtfertigt gewesen wäre.

378 Die Klägerin Tecnagrind entgegnet, dass dies den budgetären Vorgaben der das Ricino-Vorhaben betreffenden Bewilligungsentscheidung entspreche, die einen Posten für allgemeine Ausgaben enthalten hätten.

379 Die Klägerin Tecnagrind bestreitet also weder, dass die in Randnummer 377 genannten Kosten tatsächlich angefallen sind, noch dass sie für das Vetiver-Vorhaben gemeldet worden sind, sondern macht die Rechtmäßigkeit dieser Meldung geltend.

380 Dem Anhang I der Ricino-Bewilligungsentscheidung ist zwar in der Tat zu entnehmen, dass ein Ausgabenposten Allgemeine Kosten" in das Vorhabenbudget aufgenommen worden war (Nummer 7.1.2, Seite 11), doch kann dieser Posten nur so verstanden werden, dass nur allgemeine Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung des Ricino-Vorhabens erfasst sind. Die von der Gemeinschaft mit Hilfe der Strukturfonds verfolgte Politik kann nämlich nicht dazu führen, dass Ausgaben übernommen werden, die in keinem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Nummer 2 des Anhangs II der Bewilligungsentscheidung dementsprechend für Personal- und Reisekosten verlangt, dass diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen" zur Durchführung des Vorhabens stehen.

381 In den Akten finden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Randummer 377 angeführten Kosten in irgendeinem Zusammenhang mit der Durchführung des Ricino-Vorhabens stuenden. Die Kommission ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es nicht gerechtfertigt war, diese Kosten dem Budget des Vorhabens anzulasten.

382 Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass das Vorbringen der Klägerin Tecnagrind, mit dem die Feststellungen zu den vorhabenspezifischen Unregelmäßigkeiten beim Ricino-Vorhaben widerlegt werden sollen, zurückzuweisen ist.

383 Nach alledem ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

III - Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

384 Mit dem dritten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die angefochtenen Entscheidungen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzten.

385 Sie hätten die in den Bewilligungsentscheidungen beschriebenen Maßnahmen durchgeführt und alle vorgesehenen Ausgaben getragen. Die positive Beurteilung des Luffa-Vorhabens durch die Kommission bei den Kontrollen vom Juli 1993 und Juli 1996 und des Girasole-Vorhabens durch den Rechnungshof bei der Kontrolle vom Januar 1997 sowie die Auszahlung des gesamten Zuschusses für das Luffa- und das Girasole-Vorhaben hätten bei den Empfängern dieser Zuschüsse ein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit ihres Vorgehens hervorgerufen. In den Rechtssachen T-141/99 und T-142/99 weist die Klägerin Vela darauf hin, dass die Auszahlung der zweiten Tranche und des Restbetrags des Zuschusses nach Anhang II Nummer 4 erster und zweiter Gedankenstrich der Luffa- und Girasole-Bewilligungsentscheidungen vorausgesetzt habe, dass die Kommission von der ordnungsgemäßen Durchführung des betreffenden Vorhabens und von der Einhaltung der in diesen Entscheidungen festgelegten Bedingungen, insbesondere finanzieller Art, überzeugt gewesen sei.

386 Die Klägerinnen tragen ferner vor, die Kommission habe damals gewusst oder hätte vernünftigerweise wissen müssen, dass die Begünstigten die Durchführung der Vorhaben an mit ihnen verbundene Gesellschaften vergeben hätten. Die Kommission sei auch über die im Rahmen der Vorhaben angewendete Kofinanzierungsmethode im Bilde gewesen. Sowohl die Beauftragung von Subunternehmern als auch die Kofinanzierungsmethode habe die Kommission als im Einklang mit den in den Bewilligungsentscheidungen festgelegten Bedingungen stehend betrachtet. Indem sie etwas zu entdecken vorgebe, was sie schon immer gewusst habe oder hätte wissen müssen, verstoße die Kommission gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

387 Nach der Rechtsprechung kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Urteile des Gerichts Interhotel/Kommission, zitiert in Randnr. 212, Randnr. 45, und vom 29. September 1999 in der Rechtssache T-126/97, Sonasa/Kommission, Slg. 1999, II-2793, Randnr. 33).

388 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht von einem Unternehmen geltend gemacht werden, das sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1985 in der Rechtssache 67/84, Sideradria/Kommission, Slg. 1985, 3983, Randnr. 21; Urteile Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 130, Randnr. 76, und Sonasa/Kommission, zitiert in Randnr. 387, Randnr. 34).

389 In den vorliegenden Fällen ist nach der Prüfung des zweiten Klagegrundes erwiesen, dass den Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind in Bezug auf das Luffa-, das Girasole-, das Vetiver- und das Ricino-Vorhaben eine Reihe von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 vorzuwerfen ist. Durch ein System der fiktiven Vergabe von Aufträgen und falscher Fakturierung haben sie sich ihrer Verpflichtung zur Kofinanzierung der Vorhaben, die ihnen in den Bewilligungsentscheidungen auferlegt worden war, entzogen, den Vorhabenbudgets nicht gerechtfertigte und nicht zuschussfähige Ausgaben angelastet und damit schwerwiegende Verstöße gegen die Bedingungen für die Gewährung der fraglichen Zuschüsse und folglich gegen die geltenden Bestimmungen begangen. Darüber hinaus hat die Klägerin Tecnagrind, was die Rechtssache T-150/99 betrifft, in ihrem Antrag auf Bewilligung des Zuschusses und im Abschlussbericht über das Vetiver-Vorhaben der Kommission gegenüber falsche Angaben gemacht, obwohl die Informations- und Loyalitätspflicht, die den Personen obliegt, die Zuschüsse beantragen und erhalten könnten, dem System der Beteiligung durch den EAGFL inhärent und für sein einwandfreies Funktionieren grundlegend ist. Sie hat ferner die Bedingungen der Durchführung des Vetiver-Vorhabens ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission in erheblicher Weise abgeändert und so gegen die Bestimmungen der entsprechenden Bewilligungsentscheidung verstoßen.

390 Die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind haben sich somit einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht. Ohne dass auf das Vorbringen der Klägerinnen zur Haltung der Kommission vor den Kontrollen vom Juli und vom November 1997 einzugehen wäre, ist daher festzustellen, dass diese sich in den vorliegenden Fällen nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen zu erwirken.

391 Die Klägerinnen können sich ebenso wenig auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen. Denn dieser Grundsatz, der gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und der die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20), ist in den vorliegenden Fällen nicht verletzt, weil die geltende Regelung ausdrücklich vorsieht, dass die Kommission den Zuschuss streichen und die vom EAGFL zu Unrecht gezahlten Beträge zurückfordern kann, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind (Urteile Interhotel/Kommission, zitiert in Randnr. 212, Randnr. 61, und Sonasa/Kommission, zitiert in Randnr. 387, Randnr. 47). Hierbei ist zu betonen, dass die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind in Nummer 10 des Anhangs II der Bewilligungsentscheidungen auf die Folgen eines Verstoßes gegen die in diesen Entscheidungen festgelegten Bedingungen hingewiesen wurden (siehe oben, Randnrn. 19, 32, 42 und 54).

392 Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

IV - Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

393 Mit dem vierten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die angefochtenen Entscheidungen verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

394 Sie tragen vor, die Streichung der Zuschüsse stelle in Anbetracht dessen, dass die beanstandeten Unregelmäßigkeiten rein verwaltungstechnischer Art seien und ihnen keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit zugrunde liege, eine übermäßige Sanktion dar. Ferner sei diese Sanktion nicht durch die geltende Regelung gedeckt, die die Kommission nur dann zur Streichung eines Zuschusses berechtige, wenn der Verstoß so schwer wiege, dass die Durchführung des Vorhabens gefährdet sei oder eine erhebliche Veränderung der Art und des Bestehens des Vorhabens als solches daraus folge. Dies sei bei den hier in Rede stehenden Vorhaben jedoch nicht der Fall gewesen, da diese unter vollständiger Beachtung aller in den Bewilligungsentscheidungen festgelegten Bedingungen durchgeführt worden seien, die erzielten Ergebnisse die ursprünglich vorgesehenen übertroffen hätten, die Kommission ständig über die buchungs- und verwaltungstechnischen Modalitäten, insbesondere die Kofinanzierung betreffend, auf dem Laufenden gehalten worden sei und sie diese vorbehaltlos gebilligt habe.

395 In der Rechtssache T-141/99 führt die Klägerin Vela weiter an, dass der Zuschuss, wenn die Unregelmäßigkeiten bezüglich der Rechnungen der Firmen Magenta Finance, Detentor und Cedarcliff nachgewiesen würden, entsprechend der Rechtsprechung, wonach eine Abstufung der Sanktionen nach der Schwere des festgestellten Verstoßes vorzunehmen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 24. September 1985 in der Rechtssache 181/84, Man [Sugar], Slg. 1985, 2889, und vom 27. November 1986 in der Rechtssache 21/85, Maas, Slg. 1986, 3537), nicht zu streichen, sondern in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der für das Vorhaben gemeldeten Ausgaben und einem im Verfahren zu bestimmenden Betrag zu kürzen wäre. Auf diese Rechtsprechung weisen die Klägerin Vela auch in der Rechtssache T-142/99 und die Klägerin Tecnagrind in den Rechtssachen T-150/99 und T-151/99 hin.

396 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 144).

397 Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines von der Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, etwa des Beihilfeanspruchs, geahndet werden kann (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-104/94, Cereol Italia, Slg. 1995, I-2983, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

398 Was die vorliegenden Rechtssachen anbelangt, so bezwecken die Verordnung Nr. 2052/88 und die Durchführungsverordnungen Nr. 4253/88 und Nr. 4256/88 im Rahmen der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und im Hinblick auf die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik die Förderung der Anpassung der Agrarstrukturen und der Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL. Dabei wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie sich aus der 20. Begründungserwägung und Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 ergibt, ein wirksames Kontrollverfahren einführen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten die Vorausetzungen für die Gewährung des EAGFL-Zuschusses erfuellen.

399 Ferner hat das Gericht in seinem Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 130, (Randnr. 160) festgestellt, dass in Anbetracht der Natur der von der Gemeinschaft gewährten Zuschüsse die Pflicht zur Einhaltung der finanziellen Bedingungen, wie sie in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses angegeben sind, ebenso wie die Pflicht zur materiellen Durchführung des Vorhabens eine Hauptpflicht des Begünstigten und Voraussetzung der Gewährung des Gemeinschaftszuschusses ist.

400 Schließlich ist, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 322), die Erteilung zuverlässiger Angaben, die die Kommission nicht irreführen können, durch die Personen, die einen Zuschuss beantragen und erhalten könnten, für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems unerlässlich, das zur Nachprüfung der Erfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist.

401 In den vorliegenden Fällen ergibt sich aus den im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes dargestellten Erwägungen, dass den Klägerinnen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Kofinanzierung der Vorhaben vorzuwerfen sind und sie den Vorhaben nicht gerechtfertigte oder nicht zuschussfähige Ausgaben zugeschrieben haben. In der Rechtssache T-150/99 hat die Klägerin Tecnagrind gegenüber der Kommission im Antrag auf Bewilligung des Zuschusses und im Abschlussbericht über das Vetiver-Vorhaben außerdem falsche Angaben gemacht. Sie hat auch ohne vorherige Genehmigung der Kommission die Bedingungen für die Durchführung des Vetiver-Vorhabens erheblich verändert und damit gegen die Bestimmungen der entsprechenden Bewilligungsentscheidung verstoßen. Solche Verhaltensweisen stellen keineswegs rein verwaltungstechnische Unregelmäßigkeiten dar, wie dies die Klägerinnen vortragen, sondern schwerwiegende Verletzungen wesentlicher Pflichten der Begünstigten, die die Streichung der in Rede stehenden Zuschüsse rechtfertigen können.

402 In Anbetracht dieser Verstöße durfte die Kommission davon ausgehen, dass jede andere Sanktion als die vollständige Streichung der Zuschüsse und die Rückforderung der vom EAGFL gezahlten Beträge einen Anreiz zum Betrug darstellen könnte, da die potenziell Begünstigten versucht wären, entweder die dem Vorhaben zugeschriebenen Ausgaben künstlich aufzublähen, um sich ihrer Kofinanzierungspflicht zu entziehen und die in der Bewilligungsentscheidung vorgesehene Hoechstbeteiligung des EAGFL zu erlangen, oder falsche Angaben zu machen oder bestimmte Informationen zu verheimlichen, um einen Zuschuss zu erlangen oder den beantragten Zuschuss zu erhöhen, wobei sie nur riskieren würden, dass dieser Zuschuss so weit gekürzt wird, wie dies den Ausgaben, die der Begünstigte tatsächlich getätigt hat, und den Angaben, die er der Kommission zutreffenderweise erteilt hat, entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 130, Randnr. 163).

403 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen spricht schließlich nichts dafür, dass die in Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 vorgesehenen Maßnahmen der Streichung des Zuschusses und der Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Beträge auf Verstöße beschränkt sind, die die Durchführung des betreffenden Vorhabens gefährden oder eine erhebliche Veränderung der Art und des Bestehens des Vorhabens als solchem zur Folge haben. Im Gegenteil sind diese Maßnahmen in Anbetracht der Ausführungen in den Randnummern 398 bis 400 und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 entsprechend auf alle Arten von Unregelmäßigkeiten, auch auf die von der Kommission in den angefochtenen Entscheidungen festgestellten, anwendbar.

404 Nach alledem sind die behaupteten Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gegeben. Der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zu den Beweisanträgen der Klägerinnen

405 Die Klägerinnen beantragen, der Kommission die Vorlage einer Reihe von Papieren aufzugeben, die die Vorhaben betreffen.

406 Sie beantragen außerdem die Erstellung eines Gutachtens über die technische Ausführung und Abrechnung, mit dem zum einen die ordnungsgemäße Durchführung der Vorhaben überprüft und zum anderen die Erfuellung der Kofinanzierungspflicht durch die Begünstigten festgestellt werden soll.

407 Darüber hinaus beantragen sie die Vernehmung mehrerer Personen als Zeugen (Beamte der Kommission, die an den Kontrollen vom Juli 1993, vom Juli 1996, vom Juli und vom November 1997 teilgenommen haben; Personen, die an der Durchführung der Vorhaben beteiligt waren) zu einer Reihe von präzisen Fragen. Hinsichtlich des Luffa-Vorhabens beziehen sich die Fragen auf die positiven Feststellungen und Beurteilungen der Beamten der Kommission in Bezug auf die materielle Durchführung des Vorhabens anlässlich der Kontrollen vom Juli 1993 und Juli 1996, insbesondere die angeblich von den Firmen Faretra, AITEC, Sonda und Magenta Finance erbrachten Leistungen und die Verwaltung und Abrechnung dieses Vorhabens. Hinsichtlich des Girasole-Vorhabens betreffen die Fragen die günstige Beurteilung der Verwaltung, der Abrechnung und der Ergebnisse des Vorhabens durch den Beamten des Rechnungshofs anlässlich der Kontrolle vom Januar 1997. Hinsichtlich des Vetiver-Vorhabens betreffen sie die Größe der bepflanzten Fläche, die Menge des aus den Vetiverwurzelpflanzungen gewonnenen Öls, die erfolgte Durchführung der in der entsprechenden Bewilligungsentscheidung vorgesehenen Maßnahmen und die Gründe, aus denen die Klägerin Tecnagrind das Anbauverfahren in der Gärtnerei angewendet habe. Hinsichtlich des Ricino-Vorhabens betreffen sie die ausführlichen Erläuterungen, die die Klägerin Tecnagrind den Beamten der Kommission bei der Kontrolle vom Juli 1997 gegeben habe, die Datenbank auf CD-ROM zu dem Vorhaben und die Feststellungen der Kommission anlässlich dieser Kontrolle bezüglich des Umfangs des Rizinusanbaus und dessen Pflege im Rahmen dieses Vorhabens.

408 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichts ist, die Nützlichkeit und Sachdienlichkeit von beantragten Beweiserhebungen insbesondere im Hinblick auf den Streitgegenstand zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 70; vgl. auch Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 130, Randnr. 47).

409 In den vorliegenden Fällen ist zunächst bezüglich der beantragten Vorlage von Dokumenten festzustellen, dass die Kommission bestimmte von den Klägerinnen aufgeführte Unterlagen von sich aus mit ihren Schriftsätzen eingereicht hat. Ferner hat die Kommission verschiedene Papiere im Rahmen der gemäß Artikel 64 § 2 der Verfahrensordnung zur Erleichterung der Beweisermittlung und zur Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Klagen getroffenen prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts vorgelegt. Im Übrigen ist das Gericht nach Prüfung der von den Klägerinnen geltend gemachten Nichtigkeitsgründen zu dem Schluss gelangt, dass die Vorlage der anderen angeführten Dokumente für die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten nicht erheblich ist.

410 Was weiter das beantragte Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen materiellen Durchführung der Vorhaben betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Beanstandungen der Kommission sich nicht auf die materielle Durchführung der Vorhaben beziehen und dass ein Gutachten, das die Übereinstimmung der Durchführung mit den Bewilligungsentscheidungen bestätigen würde, aus den in Randnummer 201 genannten Gründen die Feststellungen in den angefochtenen Entscheidungen zu den im Wesentlichen finanziellen und buchungstechnischen Unregelmäßigkeiten nicht widerlegen könnte. Das beantragte Gutachten über die Abrechnung könnte die genauen und sachlich abgestützten Feststellungen der Kommission zur Regelwidrigkeit der in den angefochtenen Entscheidungen einzeln aufgeführten Ausgaben, deren Richtigkeit die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden Verfahren nicht widerlegen konnten, nicht entkräften.

411 Was schließlich die beantragten Zeugenvernehmungen angeht, so sollen einige dieser Beweismittel die ordnungsgemäße materielle Durchführung der Vorhaben belegen. Beweismittel mit diesem Beweisgegenstand können jedoch aus den in Randnummer 201 genannten Gründen die die Unregelmäßigkeiten betreffenden Feststellungen der Kommission in den angefochtenen Entscheidungen nicht widerlegen. Die anderen angebotenen Zeugenbeweise sollen die positive Beurteilung der die Vorhaben betreffenden Buchführung durch die Kommission und den Rechnungshof vor den Kontrollen vom Juli und vom November 1997 unterstreichen. Selbst wenn diese jedoch nachgewiesen wäre, könnten damit weder die in den angefochtenen Entscheidungen zu Recht festgestellten Unregelmäßigkeiten widerlegt werden noch könnte der Schluss gezogen werden, dass die Kommission diese Unregelmäßigkeiten im Anschluss an diese Kontrollen nicht aufdecken durfte.

412 Nach alledem sind die Nichtigkeitsklagen insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

413 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen in jeder Rechtssache ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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