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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: T-142/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3318/94 des Rates vom 22. Dezember 1994, Verordnung (EG) Nr. 2183/2001 der Kommission vom 9. November 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 hinsichtlich der Gewährung der Ausgleichsentschädigung für an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Tunfisch, EGV, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3318/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 Art. 18
Verordnung (EG) Nr. 2183/2001 der Kommission vom 9. November 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 hinsichtlich der Gewährung der Ausgleichsentschädigung für an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Tunfisch Art. 3
EGV Art. 230 Abs. 5
Verfahrensordnung Art. 102 § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 28. Januar 2004. - Organización de Productores de Túnidos Congelados (OPTUC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Fischerei - Gemeinsame Marktorganisation - Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Verarbeitungsindustrie - Aufteilung unter den Erzeugerorganisationen - Änderung der Mitgliedschaft von Erzeugern - Auswirkung auf die Aufteilung der Entschädigung - Rechtsgrundlage - Grundsatz des Vertrauensschutzes. - Verbundene Rechtssachen T-142/01 und T-283/01.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-142/01 und T-283/01

Organización de Productores de Túnidos Congelados (OPTUC), Bermeo (Spanien), Prozessbevollmächtigte in der Rechtssache T-142/01: Rechtsanwälte J.-R. García-Gallardo Gil-Fournier und M. Moya Díaz, und in der Rechtssache T-283/01: Rechtsanwälte García-Gallardo Gil-Fournier und J. Guillem Carrau,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Pardo Quintillán, in der Rechtssache T-142/01 außerdem durch L. Visaggio, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Organización de Productores Asociados de Grandes Atuneros Congeladores (Opagac), Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Casas Robla und V. Arrastia de Sierra,

Streithelferin in der Rechtssache T-142/01,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 584/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1103/2000 und (EG) Nr. 1926/2000 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Juli bis 30. September 1999 und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 (ABl. 86, S. 4) sowie Nichtigerklärung des Artikels 2 Absatz 2 und des jeweiligen Anhangs der Verordnungen (EG) der Kommission Nrn. 585/2001 vom 26. März 2001, 808/2001 vom 26. April 2001, 1163/2001 vom 14. Juni 2001 und 1670/2001 vom 20. August 2001 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Januar bis 31. März 2000, 1. April bis 30. Juni 2000, 1. Juli bis 30. September 2000 bzw. 1. Oktober bis 31. Dezember 2000 (ABl. L 86, S. 8, L 118, S. 12, L 159, S. 10, und L 224, S. 4)

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

18. September 2003,

erlässt

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1. Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 388, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3318/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 350, S. 15) sieht die Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für den Fall vor, dass für ein Kalendervierteljahr festgestellt wird, dass die Preise von an die Verarbeitungsindustrie geliefertem Thunfisch unter einer bestimmten Auslöseschwelle liegen. Er lautet:

(1) Eine Entschädigung kann den Erzeugerorganisationen für die Mengen der in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse [d. h. verschiedene Arten Thunfisch] gewährt werden, die von ihren Mitgliedern gefangen, an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Verarbeitungsunternehmen verkauft und geliefert wurden und zur industriellen Herstellung von Erzeugnissen des KN-Codes 1604 bestimmt sind. Diese Entschädigung wird gewährt, wenn für ein Kalendervierteljahr festgestellt wird, dass gleichzeitig

- sowohl der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt

- als auch der in Artikel 22 genannte Frei-Grenze-Preis, gegebenenfalls zuzüglich der auf diesen erhobenen Ausgleichsabgabe,

unter der Auslöseschwelle von 91 v. H. des gemeinschaftlichen Produktionspreises für das betreffende Erzeugnis liegen.

Vor Beginn eines jeden Fischwirtschaftsjahres erstellen oder aktualisieren die Mitgliedstaaten das Verzeichnis der betreffenden Unternehmen und übermitteln es der Kommission.

(2) Der Entschädigungsbetrag darf in keinem Fall

- die Differenz zwischen der Auslöseschwelle und dem durchschnittlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt,

- einen Pauschalbetrag von 12 v. H. dieser Schwelle

überschreiten.

(3) Die entschädigungsfähigen Mengen der einzelnen Erzeugnisse dürfen nicht höher sein als der Durchschnitt der Mengen, die während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Vierteljahr vorausgehen, für das die Entschädigung gezahlt wird, gemäß Absatz 1 verkauft und geliefert wurden.

(4) Der Entschädigungsbetrag, der jeder Erzeugerorganisation gewährt wird, entspricht

- dem Hoechstbetrag, der sich nach Absatz 2 für die Mengen des betreffenden Erzeugnisses ergibt, die gemäß Absatz 1 abgesetzt wurden und den Durchschnitt der während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Vierteljahr vorausgehen, für das die Entschädigung gezahlt wird, zu den gleichen Bedingungen von ihren Mitgliedern verkauften und gelieferten Mengen nicht überschreiten,

- 50 v. H. des nach Absatz 2 berechneten Hoechstbetrages für die Mengen des betreffenden Erzeugnisses, die die im ersten Gedankenstrich genannten Mengen überschreiten und der Restmenge entsprechen, die sich aus der Aufteilung der nach Absatz 3 entschädigungsfähigen Mengen auf die Erzeugerorganisationen ergibt.

Die Mengen werden unter den betreffenden Erzeugerorganisationen im Verhältnis zum Durchschnitt ihrer jeweiligen Produktion während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Vierteljahr vorausgehen, für das die Entschädigung gezahlt wird, aufgeteilt.

(5) Die Erzeugerorganisationen teilen die gewährte Entschädigung ihren Mitgliedern im Verhältnis zu den von diesen erzeugten und gemäß Absatz 1 verkauften und gelieferten Mengen zu.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Höhe der Entschädigung sowie die Bedingungen für ihre Gewährung, werden nach dem Verfahren des Artikels 32 festgelegt.

2. Aufgrund der Verordnung Nr. 3759/92 in ihrer geänderten Fassung, insbesondere Artikel 18 Absatz 6, erließ die Kommission am 21. Januar 1998 die Verordnung (EG) Nr. 142/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung für an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfisch (ABl. L 17, S. 8).

3. Am 1. Juli 1998 traten drei Mitgliedsunternehmen (Nicra 7 SL, Aitzugana SL und Igorre SL, im Folgenden: betroffene Unternehmen) aus der Klägerin (Erzeugerorganisation für tiefgekühlten Thunfisch), einer der beiden in Spanien ansässigen Thunfisch-Erzeugerorganisationen, aus und der anderen Erzeugerorganisation, der Streithelferin, bei.

4. Am 30. Juli 1998 teilten die spanischen Behörden der Kommission diese Änderung der Mitgliedschaft sowie die Angaben über die Thunfischanlandungen mit, die von diesen Unternehmen gehörenden Schiffen in den Jahren 1995, 1996, 1997 und im ersten Halbjahr 1998 erzielt wurden, um die Kommission zur Änderung des statistischen Materials zu veranlassen, das auf der Grundlage der von den spanischen Behörden zuvor übermittelten Angaben im Hinblick auf die Gewährung der Ausgleichsentschädigung nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 3759/92 erstellt worden war.

5. Am 17. Dezember 1999 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17, S. 22), durch die die Verordnung Nr. 3759/92 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 aufgehoben und ersetzt wurde. Artikel 27 der Verordnung Nr. 104/2000 gibt den Wortlaut von Artikel 18 der Verordnung Nr. 3759/92 in seiner geänderten Fassung wieder, abgesehen von Änderungen in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und einer geänderten Artikelangabe in Absatz 6.

6. Aufgrund der Verordnung Nr. 3759/92, insbesondere des Artikels 18 Absatz 6, erließ die Kommission daraufhin die Verordnungen (EG) Nrn. 1103/2000 vom 25. Mai 2000 (ABl. L 125, S. 18) und 1926/2000 vom 11. September 2000 (ABl. L 230, S. 10) zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für in den Kalendervierteljahren vom 1. Juli bis 30. September 1999 und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfisch. Zu den Erzeugerorganisationen, die diese Entschädigungen erhielten, zählen auch die Klägerin und die Streithelferin.

7. Nachdem die spanischen Behörden festgestellt hatten, dass die Kommission die beantragten Änderungen nicht vorgenommen hatte, ersuchten sie die Klägerin und die Streithelferin mit Schreiben vom 20. Juli 2000, ihnen die Zahlen über die Thunfischmengen mitzuteilen, die von den betroffenen Unternehmen in den Jahren 1996 und 1997 sowie im ersten Halbjahr 1998 im Gebiet der Europäischen Union vermarktet worden waren. Die spanischen Behörden wiesen diese Organisationen darauf hin, dass diese ihnen zuvor nur die Angaben über die Anlandungen dieser Unternehmen übermittelt hätten, dass Gegenstand der Entschädigung jedoch die in der Europäischen Union vermarkteten Mengen seien.

8. Am 16. Oktober 2000 übermittelten die spanischen Behörden der Kommission die endgültigen Angaben über die Thunfischmengen, die von den Mitgliedern dieser beiden Erzeugerorganisationen zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 30. Juni 1998 an die Verarbeitungsindustrie in der Gemeinschaft verkauft und geliefert worden waren (im Folgenden: vermarktete Mengen).

9. Da der Wechsel der betroffenen Unternehmen von der Klägerin zur Streithelferin in den Verordnungen Nrn. 1103/2000 und 1926/2000 bei der Aufteilung der einer Ausgleichsentschädigung zugänglichen Mengen (im Folgenden: entschädigungsfähige Mengen) nicht berücksichtigt worden war, erhob die Streithelferin, die der Ansicht war, dass die ihr aus diesem Grund nach diesen Verordnungen gewährten Mengen nicht korrekt seien, am 24. November 2000 vor dem Gericht Klage auf Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnungen (Rechtssache T-359/00).

10. Am 26. März 2001 erließ die Kommission aufgrund der Verordnung Nr. 104/2000, insbesondere Artikel 27 Absatz 6, die Verordnung (EG) Nr. 584/2001 vom 26. März 2001 zur Änderung der Verordnungen Nr. 1103/2000 und Nr. 1926/2000 (ABl. L 86, S. 4). Die Kommission räumt in der dritten bis fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 584/2001 ein, dass die am 16. Oktober 2000 von den spanischen Behörden übermittelten endgültigen Angaben zu einer anderen Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen auf die Klägerin und die Streithelferin, als sie in den Anhängen der Verordnungen Nrn. 1103/2000 und 1926/2000 vorgenommen worden sei, führten und diese Verordnungen daher geändert werden müssten.

11. Die neue Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen für das dritte und das vierte Kalenderjahr 1999, die in den die Anhänge der Verordnungen Nrn. 1103/2000 und 1926/2000 ersetzenden Anhängen I und II der Verordnung Nr. 584/2001 vorgenommen wurde, ist gegenüber der sich aus diesen Verordnungen ergebenden Aufteilung durch eine Verminderung der der Klägerin für jedes Kalendervierteljahr zugeteilten Mengen Gelbflossenthun mit einem Stückgewicht von über 10 kg und Echter Bonito und eine entsprechende Erhöhung der der Streithelferin für diese Kalendervierteljahre und diese Erzeugnisse zugeteilten Mengen gekennzeichnet.

12. Im Anschluss an den Erlass der Verordnung Nr. 584/2001 ist die Rechtssache T-359/00 durch Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 21. Juni 2001 im Rechtssachenregister des Gerichts gestrichen worden.

13. Aufgrund der Verordnung Nr. 104/2000, insbesondere Artikel 27 Absatz 6, erließ die Kommission weiter die Verordnungen (EG) Nrn. 585/2001 vom 26. März 2001 (ABl. L 86, S. 8), 808/2001 vom 26. April 2001 (ABl. L 118, S. 12), 1163/2001 vom 14. Juni 2001 (ABl. L 159, S. 10) und 1670/2001 vom 20. August 2001 (ABl. L 224, S. 4) zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie für die Zeiträume vom 1. Januar bis 31. März 2000, vom 1. April bis 30. Juni 2000, vom 1. Juli bis 30. September 2000 bzw. vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2000.

14. Artikel 2 jeder dieser vier Verordnungen legt in Absatz 1 die für das betreffende Kalendervierteljahr entschädigungsfähigen Gesamtmengen und in Absatz 2 - unter Verweisung auf einen Anhang derselben Verordnung - die Aufteilung dieser Gesamtmengen auf die Erzeugerorganisationen fest. Unstreitig erfolgte diese Aufteilung in der Weise, dass die früheren durchschnittlichen Erzeugungsmengen der betroffenen Unternehmen bei der Streithelferin hinzugerechnet und bei der Klägerin abgezogen wurden.

15. Am 9. November 2001 erließ die Kommission schließlich die Verordnung (EG) Nr. 2183/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 hinsichtlich der Gewährung der Ausgleichsentschädigung für an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfisch (ABl. L 293, S. 11). Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung Nr. 142/98 aufgehoben; sie ist seit dem 1. Januar 2002 anwendbar. Ihr Artikel 3 lautet:

(1) Die Entschädigung wird den Erzeugerorganisationen im Rahmen der nach Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung... Nr. 104/2000 begrenzten Mengen für die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gewährt, die von ihren Mitgliedern gefangen und an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Verarbeitungsindustrie verkauft und geliefert worden sind, um vollständig und endgültig zu Erzeugnissen der Position 1604 des HS verarbeitet zu werden.

(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen die in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgesetzten Mengen hinsichtlich etwaiger Änderungen, die bei der Mitgliedschaft der Erzeugerorganisationen eingetreten sind. Sie unterrichten die Kommission davon.

Verfahren

16. Mit Klageschrift, die am 21. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf Aufhebung zum einen der Verordnung Nr. 584/2001 und zum anderen jeweils des Artikels 2 Absatz 2 und des Anhangs der Verordnungen Nrn. 585/2001, 808/2001 und 1163/2001 (Rechtssache T-142/01) erhoben.

17. Mit Klageschrift, die am 13. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin sodann Klage auf Aufhebung der Verordnung Nr. 1670/2001 (Rechtssache T-283/01) erhoben und beantragt, diese Rechtssache mit der Rechtssache T-142/01 zu verbinden.

18. In der Rechtssache T-142/01 ist das schriftliche Verfahren am 13. Februar 2002 beendet worden.

19. In der Rechtssache T-283/01 ist das schriftliche Verfahren am 12. Februar 2002 beendet worden, da die Klägerin im Anschluss an die Übermittlung der vom Gericht gemäß Artikel 47 § 1 seiner Verfahrensordnung getroffenen Entscheidung, von einem zweiten Schriftsatzwechsel abzusehen, nicht beantragt hat, es ihr zu gestatten, die Akten zu ergänzen.

20. Mit Klageschrift, die am 31. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin beantragt, in der Rechtssache T-142/01 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Die Kommission hat gegen diesen Streithilfeantrag keine Einwände erhoben. Die Klägerin hat zum Antrag innerhalb der eingeräumten Frist nicht Stellung genommen.

21. Durch Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 27. Februar 2002 sind die Rechtssachen T-142/01 und T-283/01, da sie miteinander in Zusammenhang stehen, gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

22. Mit Beschluss vom 27. September 2002 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Streithelferin in der Rechtssache T-142/01 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen. Da der Streithilfeantrag jedoch erst nach Ablauf der Frist des Artikels 116 § 6 der Verfahrensordnung eingereicht worden ist, ist der Streithelferin nur gestattet worden, auf der Grundlage des ihr zu übermittelnden Sitzungsberichts in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.

23. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Klägerin und die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung aufgefordert, verschiedene Fragen schriftlich zu beantworten. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

24. Mit Schriftsatz vom 17. September 2003 hat die Streithelferin dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichte, und eine erklärtermaßen auf der Grundlage des ihr übermittelten Sitzungsberichts abgefasste schriftliche Stellungnahme zur Sache eingereicht. Diese Stellungnahme ist jedoch nicht zu den Akten genommen worden, da der Streithelferin nur gestattet worden ist, sich in der Sitzung mündlich zu äußern.

25. Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. September 2003 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Beteiligten

26. In der Rechtssache T-142/01 beantragt die Klägerin,

- die Verordnung Nr. 584/2001 für nichtig zu erklären;

- jeweils Artikel 2 Absatz 2 und den Anhang der Verordnungen Nrn. 585/2001, 808/2001 und 1163/2001 für nichtig zu erklären;

- jede Maßnahme anzuordnen, die das Gericht als zweckdienlich ansieht, damit die Beklagte ihren Verpflichtungen aus Artikel 233 EG nachkommt, insbesondere anzuordnen, dass die Beklagte die Lage neu prüft;

- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

27. In der Rechtssache T-283/01 beantragt die Klägerin,

- Artikel 2 Absatz 2 und den Anhang der Verordnung Nr. 1670/2001 für nichtig zu erklären;

- jede Maßnahme anzuordnen, die das Gericht als zweckdienlich ansieht, damit die Beklagte ihren Verpflichtungen aus Artikel 233 EG nachkommt, insbesondere anzuordnen, dass die Beklagte die Lage neu prüft;

- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

28. In beiden Rechtssachen beantragt die Beklagte,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

29. Mit ihrem Streithilfeantrag in der Rechtssache T-142/01 unterstützt die Streithelferin die Anträge der Beklagten und beantragt, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-142/01

30. Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Klagefristen zwingenden Rechts sind und nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts stehen, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden. Daher hat das Gericht, auch wenn die Kommission in ihrer Klagebeantwortung und ihrer Gegenerwiderung nicht die Einrede der Unzulässigkeit in der Rechtssache T-142/01 erhoben hat, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 4/67, Collignon/Kommission, Slg. 1967, 488, 497, vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 108/79, Belfiore/Kommission, Slg. 1980, 1769, Randnr. 3, vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 227/83, Moussis/Kommission, Slg. 1984, 3133, Randnr. 12; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-29/89, Moritz/Kommission, Slg. 1990, II-787, Randnr. 13).

31. Das Gericht hat die Klägerin und die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, sich zu der Frage zu äußern, ob nach Artikel 230 Absatz 5 EG und den Artikeln 101 und 102 der Verfahrensordnung die Klage in der Rechtssache T-142/01 nicht verspätet eingereicht worden ist, soweit es um die am 27. März 2001 veröffentlichten Verordnungen Nrn. 584/2001 und 585/2001 geht.

Vorbringen der Parteien

32. Die Klägerin trägt vor, die Klage sei fristgerecht erhoben worden. Insbesondere habe die Klagefrist nach der spanischen Fassung von Artikel 102 Absatz 1 der Verfahrensordnung am 11. April 2001 begonnen. Der Formulierung a partir del final del decimocuarto dia siguiente a la fecha de la publicación del acto en el Diario Oficial (vom Ablauf des vierzehnten Tages nach dem Tag der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt... an) sei nämlich zu entnehmen, dass für den Dies a quo auf den Beginn des fünfzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme abzustellen sei, hier also auf den 11. April 2001 um 0 Uhr. Diese Auslegung beachte die den Artikeln 101 und 102 der Verfahrensordnung zugrunde liegenden Erwägungen, nach denen der Anfang und nicht das Ende der Klagefrist maßgeblich sei. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es nicht gerechtfertigt, den Beginn der Frist auf 24 Uhr eines bereits abgelaufenen Tages anstatt auf 0 Uhr zu Beginn eines neuen Tages zu legen, da dann nicht gewährleistet wäre, dass die Parteien die Fristen voll und ganz ausnutzen könnten. Unter Hinzufügung der Entfernungsfrist von zehn Tagen sei die Klagefrist am 21. Juni 2001 um 24 Uhr abgelaufen.

33. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht sich dieser Auffassung nicht anschließt, macht die Klägerin unter Hinweis darauf, dass die spanische Fassung der Verfahrensordnung mehrdeutig sei und besondere Auslegungsschwierigkeiten mit sich bringe, das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums geltend.

34. Die Kommission vertritt die Ansicht, die Klage gegen die Verordnungen Nrn. 584/2001 und 585/2001 sei verspätet erhoben worden, da sie spätestens am 20. Juni 2001 um 24 Uhr hätte eingereicht werden müssen.

Würdigung durch das Gericht

35. Da es sich hier um eine Klage gegen eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Maßnahme handelt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung vorsieht: Beginnt eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs mit der Veröffentlichung der Maßnahme, so ist diese Frist im Sinne von Artikel 101 § 1 Buchstabe a vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt... an zu berechnen.

36. Zum anderen ergibt sich aus Artikel 101 § 1 der Verfahrensordnung, dass die u. a. im EG-Vertrag und in der Verfahrensordnung vorgesehenen gerichtlichen Fristen unter Ausschluss des Tages berechnet werden, an dem das Ereignis eintritt, das für ihren Anfang maßgebend ist, und mit Ablauf des Tages enden, der, wenn die betreffende Frist nach Monaten bemessen ist, im letzten Monat dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten ist, von dem an die Fristen zu berechnen sind.

37. In Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung wird klargestellt, dass die Klagefrist im Sinne von Artikel 101 § 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung... an zu berechnen ist. Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung gewährt dem Kläger also vierzehn volle Tage über die gewöhnliche Klagefrist von zwei Monaten hinaus; der Dies a quo ist daher auf den vierzehnten Tag nach der Veröffentlichung der fraglichen Maßnahme hinausgeschoben (Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2001 in der Rechtssache T-126/00, Confindustria u. a./Kommission, Slg. 2001, II-85, Randnr. 15).

38. Der Dies a quo für die im vorliegenden Fall geltende zweimonatige Klagefrist des Artikels 230 Absatz 5 EG wurde somit vom 27. März 2001, dem Tag der Veröffentlichung der Verordnungen Nrn. 584/2001 und 585/2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften , auf den 10. April 2001 hinausgeschoben, was der Klägerin eine zusätzliche Frist von vierzehn vollen Tagen einschließlich des 10. April 2001 bis 24 Uhr verschafft hat (Beschluss Confindustria u. a./Kommission, Randnr. 16).

39. Diese Klagefrist endete gemäß Artikel 101 § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung, wonach eine nach Monaten bemessene Frist mit Ablauf des Tages endet, der im letzten Monat dieselbe Zahl wie der Dies a quo trägt, mit Ablauf des 10. Juni 2001.

40. Dass dieses Datum auf einen Sonntag fiel, hat nicht gemäß Artikel 101 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung dazu geführt, dass die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags endete. Die Klagefrist wurde nämlich gemäß Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung um zehn Tage verlängert. Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 101 § 2 Unterabsatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts nur dann anwendbar, wenn das Ende der Klagefrist einschließlich der Entfernungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (Beschluss des Gerichtshofes vom 15. Mai 1991 in der Rechtssache C-122/90, Emsland-Stärke/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in den Rechtssachen T-80/89, T-81/89, T-83/89, T-87/89, T-88/89, T-90/89, T-93/89, T-95/89, T-97/89, T-99/89, T-100/89, T-101/89, T-103/89, T-105/89, T-107/89 und T-112/89, BASF u. a./Kommission, Slg. 1995, II-729, Randnr. 62, und Beschlüsse des Gerichts vom 20. November 1997 in der Rechtssache T-85/97, Horeca-Wallonie/Kommission, Slg. 1997, II-2113, Randnrn. 25 und 26, und Confindustria u. a./Kommission, Randnr. 18).

41. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Entfernungsfrist von zehn Tagen die für die Erhebung einer Klage gegen die Verordnungen Nrn. 584/2001 und 585/2001 insgesamt zur Verfügung stehende Frist am Mittwoch, dem 20. Juni 2001, um 24 Uhr abgelaufen, einem Tag, der nicht in dem Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage aufgeführt ist, das in Artikel 1 der Anlage I der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der damals geltenden Fassung aufgestellt worden ist und nach Artikel 101 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts auch für das Gericht gilt.

42. Daraus folgt, dass die vorliegende Klage, die am 21. Juni 2001 eingereicht worden ist, in Bezug auf die Verordnungen Nrn. 584/2001 und 585/2001 verspätet erhoben worden ist.

43. Soweit sich die Klägerin auf die spanische Fassung von Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung beruft, um darzutun, dass ihre Klageerhebung nicht verspätet gewesen sei, und, hilfsweise, um einen entschuldbaren Irrtum zu rechtfertigen, ist erstens festzustellen, dass der Wortlaut von Artikel 102 § 1 in der spanischen Fassung der Verfahrensordnung klar ist und keineswegs die Auslegung der Klägerin stützt. Indem diese Vorschrift nämlich bestimmt, dass die Klagefrist a partir del final del decimocuarto dia siguiente a la fecha de la publicación del acto en el Diario Oficial zu berechnen ist, bringt sie klar zum Ausdruck, dass der fünfzehnte Tag nach der Veröffentlichung der Maßnahme, hier der 11. April 2001, der erste Tag ist, der bei der Berechnung der Klagefrist in voller Länge zu berücksichtigen ist.

44. Zweitens ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (Urteile des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 42/85, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1985, 3749, Randnr. 10, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnr. 11; Beschluss des Gerichts vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache T-74/99, Meyer/Rat, Slg. 1999, II-1749, Randnr. 13). Die im vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften über die Fristen weisen aber keine besondere Auslegungsschwierigkeit auf, so dass von einem entschuldbaren Irrtum der Klägerin, der es rechtfertigen würde, von der strikten Anwendung dieser Vorschriften abzusehen, keine Rede sein kann (Beschluss Confindustrie u. a./Kommission, Randnr. 21).

45. Schließlich hat die Klägerin weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe, der es dem Gericht nach Artikel 45 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, erlauben würde, von der Einhaltung der fraglichen Frist abzusehen.

46. Nach alledem ist die Klage in der Rechtssache T-142/01 als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen die Verordnungen Nrn. 584/2001 und 585/2001 gerichtet ist.

Zur Begründetheit

47. Das Gericht wird somit nur die Anträge auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 808/2001,1163/2001 und 1670/2001 in der Sache prüfen. Die Klägerin führt für diese Anträge in jeder der verbundenen Rechtssachen zwei Klagegründe an. Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, die angefochtenen Bestimmungen seien ohne gültige Rechtsgrundlage ergangen. Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.

Zum ersten Klagegrund: Die angefochtenen Bestimmungen seien ohne gültige Rechtsgrundlage ergangen

48. Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe erstens die Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 irrig auf der Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 104/2000 erlassen, und zweitens mit diesen Verordnungen, ohne über eine Rechtsgrundlage zu verfügen, die entschädigungsfähigen Mengen auf die beiden betroffenen Erzeugerorganisationen aufgeteilt, wobei sie sich auf einen Übergang der Ansprüche der Klägerin auf die Streithelferin gestützt habe, was für die Klägerin zu einer erheblichen Verringerung ihrer Produktionsmittel geführt habe, so dass ihr Ausgleichsentschädigungen zustuenden.

Erster Teil: Die angefochtenen Verordnungen seien auf einer irrigen Rechtsgrundlage ergangen

- Vorbringen der Parteien

49. Die Klägerin macht geltend, die Verordnung Nr. 104/2000 könne nicht die Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 sein. Dazu führt sie aus, die in diesen Verordnungen genannten Vierteljahreszeiträume lägen sämtlich vor dem 31. Dezember 2000 und fielen somit unter die Verordnung Nr. 3759/92 und nicht unter die Verordnung Nr. 104/2000, die erst am 1. Januar 2001 in Kraft getreten sei.

50. Die Kommission hebt darauf ab, dass die Verordnung Nr. 104/2000, insbesondere Artikel 27 Absatz 6, die einzig gültige Rechtsgrundlage für die Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 dargestellt habe, die alle im Jahr 2001 erlassen worden seien und Ausgleichsentschädigungen für das zweite, dritte bzw. vierte Kalendervierteljahr des Jahres 2000 festlegten.

51. Allerdings seien für den Erlass einer Entscheidung über die Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für diese Vierteljahre die in der Verordnung Nr. 3759/92 festgelegten Bedingungen zu berücksichtigen. Dies sei im vorliegenden Fall aber auch geschehen, wie sich aus jeweils der dritten Begründungserwägung der Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 ergebe. Die Klägerin habe daher zu Unrecht behauptet, dass die Verordnung Nr. 104/2000 auf diese Kalendervierteljahre angewandt worden sei.

- Würdigung durch das Gericht

52. Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes, der die zeitliche Rechtsanwendung betrifft, sind angesichts der Ungenauigkeit des Vorbringens der Klägerin einerseits ein materiell-rechtlicher Aspekt, der sich auf die Feststellung der materiell-rechtlichen Bestimmungen über die Ausgleichsentschädigung bezieht, die für die in den angefochtenen Verordnungen bezeichneten Fälle gelten, und andererseits ein verfahrensrechtlicher Aspekt zu unterscheiden, der die Feststellung der eigentlichen Rechtsgrundlage betrifft, d. h. der Bestimmung, die zum Erlass dieser Rechtsvorschriften ermächtigt, indem sie die Zuständigkeit der Gemeinschaft und die Verfahren festlegt, die zu ihrem Erlass befolgt werden müssen.

53. Was erstens den materiell-rechtlichen Aspekt angeht, so ist festzustellen, dass es in der dritten Begründungserwägung der Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 jeweils heißt, dass [f]ür die Entscheidung über eine Gewährung der Ausgleichsentschädigung für die betreffenden Erzeugnisse in dem [in jeder dieser Verordnungen jeweils bezeichneten Vierteljahr]... weiterhin die Voraussetzungen der Verordnung... Nr. 3759/92 zugrunde gelegt werden [sollten].

54. Die Kommission hat dementsprechend in den drei angefochtenen Verordnungen die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 3759/92 angewandt. Die Rüge der Klägerin geht daher, soweit sie den materiell-rechtlichen Aspekt betrifft, in tatsächlicher Hinsicht fehl.

55. Außerdem ist zum einen unstreitig, dass die Klägerin mit den vorliegenden Klagen nur die jeweils nach Artikel 2 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 vorgenommene Zuteilung der Mengen anficht, für die sie und die Streithelferin als Erzeugerorganisationen eine Entschädigung erhalten können, und zum anderen, dass es zwischen den materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 3759/92 in ihrer geänderten Fassung und denen der Verordnung Nr. 104/2000, die die Zuteilung der zugunsten der Erzeugerorganisationen entschädigungsfähigen Mengen betreffen, keinen sachlichen Unterschied gibt. Artikel 18 Absätze 3 bis 5 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung hat nämlich den gleichen Wortlaut wie Artikel 27 Absätze 3 bis 5 der Verordnung Nr. 104/2000.

56. Da demnach im vorliegenden Fall keine zeitliche Rechtskollision vorliegt, ist die Rüge der Klägerin, soweit sie den materiell-rechtlichen Aspekt betrifft, in jedem Fall unbegründet, selbst wenn man annähme, dass die Kommission in den Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 104/2000 angewandt hat.

57. Was zweitens den verfahrensrechtlichen Aspekt betrifft, so ist festzustellen, dass sich die angefochtenen Verordnungen in ihren Bezugsvermerken jeweils auf die Verordnung Nr. 104/2000, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6, beziehen.

58. So hat die Kommission die angefochtenen Verordnungen insbesondere auf der Rechtsgrundlage dieses Absatzes erlassen, wonach die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 27 der Verordnung Nr. 104/2000, insbesondere die Höhe der Entschädigung sowie die Bedingungen für deren Gewährung, nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung Nr. 104/2000 erlassen werden, der wiederum auf die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23) verweist. Entsprechend bestimmt Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung, dass die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Höhe der Entschädigung sowie die Bedingungen für ihre Gewährung, nach dem Verfahren des Artikels 32 der Verordnung Nr. 3759/92 festgelegt werden.

59. Die Klägerin beanstandet allerdings nur die Heranziehung der Verordnung Nr. 104/2000 als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Verordnungen, indem sie zu verstehen gibt, dass sich die Kommission auf die Verordnung Nr. 3759/92 in ihrer geänderten Fassung hätte stützen müssen. Sie führt aber keinerlei verfahrensrechtliche Unterschiede zwischen diesen Verordnungen an, die zu einer zeitlichen Rechtskollision führen könnten.

60. Selbst wenn man jedoch annähme, dass eine solche Kollision im vorliegenden Fall gegeben sein könnte, ist doch zu beachten, dass bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie auch auf vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte anwendbar sind (Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1981 in den Rechtssachen 212/80 bis 217/80, Salumi u. a., Slg. 1981, 2735, Randnr. 9).

61. Somit hat die Klägerin, indem sie hervorgehoben hat, dass die Verordnung Nr. 104/2000 nach den in den angefochtenen Verordnungen genannten Vierteljahreszeiträumen in Kraft getreten sei, keineswegs dargetan, dass die Heranziehung dieser Verordnung durch die Kommission als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Verordnungen irrig gewesen sei.

62. Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zweiter Teil: Der mit den angefochtenen Verordnungen vorgenommenen Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen auf die Erzeugerorganisationen fehle die Rechtsgrundlage

- Vorbringen der Parteien

63. Die Klägerin macht geltend, weder die Verordnung Nr. 3759/92 noch die Verordnung Nr. 142/98 zu deren Durchführung, noch die Verordnung Nr. 104/2000 sei eine gültige Rechtsgrundlage für die mit den angefochtenen Verordnungen vorgenommene Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen auf die Erzeugerorganisationen, denn keine dieser Regelungen sehe Bestimmungen vor, die der Kommission erlaubten, im Fall des Wechsels der Erzeugerorganisation den Produktionsanteil, der in den letzten drei Fischwirtschaftsjahren vom ausgeschiedenen Mitglied beigesteuert worden sei, bei einer Erzeugerorganisation abzuziehen, um ihn auf eine andere Erzeugerorganisation zu übertragen. Insbesondere sähen sowohl Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung als auch Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 104/2000 vor, dass einer der Hauptparameter für die Berechnung und Aufteilung der entschädigungsfähigen Thunfischmengen auf die Erzeugerorganisationen in der Schätzung der durchschnittlichen Produktion jeder Erzeugerorganisation bestehe, die diese während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre erzielt habe, die dem Vierteljahr vorausgingen, für das die Entschädigung gezahlt werde.

64. Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus der sich ergebe, dass eine Durchführungsverordnung, die aufgrund einer Ermächtigung in einer Grundverordnung erlassen worden sei, die Bestimmungen dieser Grundverordnung, von der sie abgeleitet sei, nicht ändern könne (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1971 in der Rechtssache 38/70, Deutsche Tradax, Slg. 1971, 145).

65. Ebenso wenig böten zudem die in der Verordnung Nr. 2183/2001 enthaltenen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung Nr. 104/2000 der Kommission eine Rechtsgrundlage, die die Kommission ermächtigte, im Fall des Wechsels der Mitglieder der Erzeugerorganisationen Produktionsmittel von einer Erzeugerorganisation auf eine andere zu übertragen. Mit der Verordnung Nr. 2183/2001, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, habe die Kommission lediglich die Verantwortlichkeit für die Lösung des mit dem Wechsel der Mitgliedschaft der Erzeuger verbundenen Problems auf die Mitgliedstaaten übertragen. Jedenfalls sei diese Verordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht anwendbar gewesen.

66. Den Zweck der fraglichen Ausgleichsentschädigung sieht die Klägerin in dem Ziel, die europäische Thunfisch-Verarbeitungsindustrie zu fördern und zu gewährleisten, dass die Erzeuger den Teil ihrer Produktion absetzen könnten, den sie nicht auf dem Markt für frische Erzeugnisse vermarkten könnten. Eine Obergrenze für die entschädigungsfähigen Mengen sei festgesetzt worden, damit es nicht rentabler sei, den Thunfisch der Verarbeitung zuzuführen, anstatt ihn als Frischware zu verkaufen.

67. Hervorzuheben sei außerdem, dass die Erzeugerorganisationen und nicht die Erzeuger Empfänger der Ausgleichsentschädigungen seien. Das folge insbesondere aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2183/2001.

68. Wenn zugelassen würde, dass die Entschädigungen, die den hohen Betriebskosten ausgesetzten Erzeugerorganisationen gewährt würden, innerhalb kurzer Zeit erheblich schwanken könnten, wie es beim Erlass der angefochtenen Verordnungen der Fall gewesen sei, würde die Haushaltsstabilität der Erzeugerorganisationen beeinträchtigt und letztlich gegen den Zweck verstoßen, zu dem diese gegründet worden seien. Die Erzeugerorganisationen, deren Rolle die Kommission stärken wolle, seien ein ideales Instrument, um das Angebot angesichts der Nachfrage zu bündeln und die Preise zu regulieren.

69. Zu unterscheiden sei zwischen dem Kriterium der Zuteilung der entschädigungsfähigen Mengen an die Erzeugerorganisationen - wonach den Erzeugerorganisationen diejenigen Mengen zugeteilt würden, die dem Durchschnitt ihrer jeweiligen Produktion während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre entsprächen, die dem Vierteljahr vorausgingen, für das die Entschädigung gezahlt werde - und der Aufteilung dieser Mengen auf die Mitglieder der Erzeugerorganisation, die nach Maßgabe der Produktion dieser Mitglieder während des betreffenden Zeitraums vorgenommen werde. So hätte die Klägerin für die in den angefochtenen Verordnungen bezeichneten Kalendervierteljahre einen Betrag erhalten müssen, der ihre durchschnittliche Produktion während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre, die dem betreffenden Vierteljahr vorausgingen, widerspiegele.

70. Im Rahmen ihres Vorbringens zum Sachverhalt sowie ihrer Ausführungen zum ersten Klagegrund legt die Klägerin dar, dass die Unternehmen, die am 1. Juli 1998 aus ihrer Organisation ausgetreten seien, um sich der Streithelferin anzuschließen, nicht ihre Satzung, insbesondere nicht deren Artikel 12, beachtet hätten, der entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehe, dass ein Mitglied frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach seiner Aufnahme und auch nur dann aus der Erzeugerorganisation austreten könne, wenn es seine Mitgliedschaft gegenüber der Erzeugerorganisation unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr durch Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung kündige. Diese Unternehmen seien sämtlich aus der Klägerin ausgetreten, ohne die zweite dieser Voraussetzungen einzuhalten; die Unternehmen Aitzugana und Igorre hätten darüber hinaus auch noch gegen die erste dieser Voraussetzungen verstoßen.

71. Da mithin das Ausscheiden dieser Unternehmen erst am 1. Juli 1999 wirksam geworden sei, hätte die Kommission bei der Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen auf die Erzeugerorganisationen andere Zahlen für die Bezugsvierteljahre der Jahre 1997, 1998 und 1999 berücksichtigen müssen.

72. Die Kommission räumt ein, dass weder in der Verordnung Nr. 3759/92 noch in deren Durchführungsbestimmungen der Fall des Wechsels der Mitgliedschaft bei den Erzeugerorganisationen ausdrücklich geregelt sei. Die Klägerin sehe jedoch zu Unrecht in der einschlägigen Regelung eine rechtliche Lücke. Die mit den angefochtenen Verordnungen gewählte Lösung, die Höhe der einer Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Vierteljahr zustehenden Entschädigung in der Weise zu bestimmen, dass dieser Erzeugerorganisation der Durchschnitt der früheren Produktion aller Erzeuger, die ihr während dieses Vierteljahres angehörten, zugewiesen werde, leite sich nämlich aus der Auslegung dieser Regelung unter Berücksichtigung des mit der Einführung der nach den früheren Produktionsdurchschnitten berechneten Obergrenzen verfolgten Zweckes ab, einer anormalen Entwicklung der Produktion vorzubeugen, mit der eine unkontrollierte Entwicklung der damit verbundenen Kosten einhergehen würde.

73. Die Argumente der Klägerin, die diese auf das Erfordernis einer Haushaltsstabilität der Erzeugerorganisationen stütze, seien zurückzuweisen, da diese durch Eigenmittel, und zwar im Wesentlichen die Beiträge ihrer Mitglieder sowie etwaige nationale und Gemeinschaftsbeihilfen, finanziert würden und die Ausgleichsentschädigung zugunsten der Erzeuger und nicht der Erzeugerorganisationen gewährt werde.

74. Schließlich sei das Vorbringen der Klägerin zur Verletzung ihrer Satzung durch die betroffenen Unternehmen und zum Wirksamwerden des Austritts dieser Unternehmen am 1. Juli 1999 nicht bewiesen und verspätet.

- Würdigung durch das Gericht

75. Mit diesem zweiten Teil ihres ersten Klagegrundes, den sie auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen auf die Erzeugerorganisationen, wie sie mit den angefochtenen Verordnungen vorgenommen worden sei, stützt, stellt die Klägerin nicht die Zuständigkeit der Kommission für die Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen auf die Erzeugerorganisationen in Frage, sondern die Art und Weise, in der die Kommission diese Aufteilung mit den angefochtenen Verordnungen in Anbetracht des Umstands vorgenommen habe, dass die betreffenden Unternehmen die Erzeugerorganisationen gewechselt hätten.

76. Es ist festzustellen, dass der Fall des Wechsels der Mitgliedschaft bei den Erzeugerorganisationen weder in Artikel 18 der Verordnung 3759/92 in der geänderten Fassung noch in anderen Bestimmungen, die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnungen hätte in Betracht ziehen können, ausdrücklich geregelt ist.

77. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist jedoch dann, wenn in der Regelung einer gemeinsamen Marktorganisation eine Lücke besteht, die Lösung im Licht von Ziel und Zweck der gemeinsamen Marktorganisation unter Berücksichtigung praktischer und verwaltungstechnischer Gesichtspunkte zu suchen (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 159/73, Hannoversche Zucker, Slg. 1974, 121, Randnr. 4).

78. Insbesondere ist zu prüfen, ob Artikel 18 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung dahin ausgelegt werden kann, dass sich ihm auch ohne Präzisierung der Modalitäten der Zuweisung der entschädigungsfähigen Mengen im Fall des Wechsels der Mitgliedschaft bei den Erzeugerorganisationen eine Methode entnehmen lässt, nach der die Kommission in einem solchen Fall vorzugehen hat (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 87/82, Darthenay, Slg. 1983, 1579, Randnrn. 16 bis 21). Außerdem sind bei der Auslegung einer Bestimmung neben dem Wortlaut auch die allgemeine Systematik und der Zweck der Regelung, zu der die Bestimmung gehört, zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1996 in der Rechtssache C-267/95 und C-268/95, Merck, Slg. 1996, I-6285, Randnr. 22).

79. Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung sowie der allgemeinen Systematik dieses Artikels, insbesondere seiner Absätze 3 bis 5, dass der Mechanismus der Zuteilung der entschädigungsfähigen Mengen an jede einzelne Erzeugerorganisation im Wesentlichen durch drei Schritte gekennzeichnet ist.

80. Erstens wird das Gesamtvolumen der entschädigungsfähigen Mengen nach Absatz 3 festgesetzt. Es entspricht dem niedrigeren der Werte der in dem Vierteljahr, für das die Entschädigung gezahlt wird (im Folgenden: zu entschädigendes Vierteljahr), insgesamt vermarkteten Mengen und des Durchschnitts der Mengen, die während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre, die dem zu entschädigenden Vierteljahr vorausgehen (im Folgenden: Bezugszeitraum), insgesamt vermarktet wurden.

81. Zweitens werden jeder Erzeugerorganisation gemäß Artikel 4 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich die nach Absatz 2 bestimmten Mengen zugeteilt, die in voller Höhe des Entschädigungshöchstbetrags entschädigungsfähig sind. Diese Mengen entsprechen für jede Erzeugerorganisation dem niedrigeren der Werte der Mengen, die von den Mitgliedern der betreffenden Erzeugerorganisation während des zu entschädigenden Vierteljahres vermarktet wurden (im Folgenden auch: Produktion des zu entschädigenden Vierteljahres), und des Durchschnitts der Mengen, die von den Mitgliedern dieser Erzeugerorganisation während des Bezugszeitraums vermarktet worden sind (im Folgenden auch: Durchschnitt der früheren Produktion).

82. Drittens wird, falls zwischen dem Gesamtvolumen der nach Absatz 3 festgelegten entschädigungsfähigen Mengen und der Summe der den Erzeugerorganisationen nach Artikel 4 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich zugeteilten in voller Höhe entschädigungsfähigen Mengen eine positive Differenz festgestellt wird, diese Differenz (im Folgenden: Restmengen) auf die Erzeugerorganisationen aufgeteilt, wobei die entsprechenden Mengen zu 50 % des in Absatz 2 definierten Entschädigungshöchstbetrags entschädigungsfähig sind.

83. Die in der vorstehenden Randnummer genannte Aufteilung erfolgt jedoch nur für die Erzeugerorganisationen, für die die Produktion des zu entschädigenden Vierteljahres den Durchschnitt der früheren Produktion übersteigt (die betreffenden Erzeugerorganisationen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich); sie wird nach Absatz 4 Unterabsatz 2 im Verhältnis zum Durchschnitt ihrer jeweiligen Produktion während des Bezugszeitraums vorgenommen.

84. Zur Zuteilung der in voller Höhe entschädigungsfähigen Mengen (siehe oben, Randnr. 81) ist jedoch zu bemerken, dass sich Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich, soweit er bei einer Erzeugerorganisationen vom Durchschnitt der früheren Produktion ihre[r] Mitglieder spricht, auf die Unternehmen zu beziehen scheint, die der Erzeugerorganisation während des zu entschädigenden Vierteljahres angehört haben.

85. Was dagegen die Zuteilung der zu 50 % entschädigungsfähigen Mengen im Rahmen einer Aufteilung der Restmengen auf die betreffenden Erzeugerorganisationen (siehe oben, Randnrn. 82 und 83) angeht, bezieht sich Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 auf die jeweilige Produktion der Erzeugerorganisationen während des Bezugszeitraums; dieser Ausdruck lässt allerdings Zweifel hinsichtlich der Beantwortung der Frage bestehen, ob er die Summe derjenigen Mengen bezeichnet, die von denjenigen Erzeugern vermarktet wurden, die während des Bezugszeitraums Mitglieder der Erzeugerorganisationen waren, oder aber die Summe der Mengen, die während dieses Zeitraums von den Erzeugern vermarktet wurden, die während des zu entschädigenden Vierteljahres Mitglieder der Erzeugergemeinschaft sind.

86. Sodann ist zum Zweck von Artikel 18 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung festzustellen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausgleichsentschädigungen nach der zwanzigsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3759/92 die Gemeinschaftserzeuger von an die Verarbeitungsindustrie geliefertem Thunfisch vor einer Senkung der Einfuhrpreise schützen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1988 in der Rechtssache 264/86, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 973, Randnr. 20).

87. Angesichts dieses Zweckes, auf den auch in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3318/94 und in der 29. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 104/2000 hingewiesen wird, ist davon auszugehen, dass die Erzeuger und nicht die Erzeugerorganisationen die Begünstigten dieser Entschädigungen sind. Zwar wird nach dem Wortlaut verschiedener Bestimmungen die Ausgleichsentschädigung den Erzeugerorganisationen vom betreffenden Mitgliedstaat gewährt (siehe Artikel 18 Absatz 1 und 4 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung sowie Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung Nr. 142/98) und überwiesen (Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 142/98), doch geht aus der anwendbaren Regelung ebenso hervor, dass [d]ie Erzeugerorganisation... die Entschädigung an ihre Mitglieder... zahlt (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 142/98; siehe auch Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung).

88. Mithin kommt es, da die Erzeugerorganisationen im Rahmen des Mechanismus der Berechnung und Auszahlung der Ausgleichsentschädigungen nur als zwischengeschaltete Stellen auftreten, auf das Erfordernis der Haushaltsstabilität dieser Erzeugerorganisationen, auf das sich die Klägerin beruft, nicht an. Schon aus der Verordnung Nr. 3759/20 selbst und heute aus der Verordnung Nr. 104/2000 ergibt sich, dass die Finanzierungsquellen für die Tätigkeit der Erzeugerorganisationen ganz andere sind. Insoweit brauchen nur die Beiträge der Mitglieder (siehe Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 3 der Verordnung Nr. 104/2000) und gegebenenfalls der Nichtmitglieder (siehe Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3759/92) sowie die Beihilfen der Mitgliedstaaten (siehe z. B. Artikel 7 der Verordnung Nr. 3759/92 sowie Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 der Verordnung Nr. 104/2000) genannt zu werden.

89. Folglich muss zur Bestimmung der einer Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Vierteljahr zustehenden Entschädigung nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung der Erzeugerorganisation der Durchschnitt der früheren Produktion aller Erzeuger zugewiesen werden, die ihr während des betreffenden Vierteljahres angehören.

90. Eine andere Beurteilung würde zu ungerechtfertigten und unbilligen Verzerrungen bei den tatsächlichen Begünstigten der Ausgleichsentschädigungen, den Erzeugern, führen, deren Einkommensniveau, das durch diese Entschädigungen geschützt werden soll, durch Änderungen der Mitgliedschaft bei den Erzeugerorganisationen erheblich beeinträchtigt werden könnte.

91. Wenn nämlich die entschädigungsfähigen Mengen trotz eines Wechsels der Mitgliedschaft nach Maßgabe des Durchschnitts der früheren Produktion der Erzeuger, die der Erzeugerorganisationen während des Bezugszeitraums angehörten, für jede Erzeugerorganisation nach oben begrenzt blieben, müsste eine Erzeugerorganisation, der neue Mitglieder beigetreten sind, nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung auf alle Erzeuger, die ihr in dem zu entschädigenden Vierteljahr angehören, einschließlich der neuen Mitglieder, eine Entschädigung im Verhältnis zur Produktion dieser Erzeuger aus dem zu entschädigenden Vierteljahr aufteilen, die jedoch auf der Grundlage eines Volumens der entschädigungsfähigen Mengen errechnet würde, das weder der Produktion des zu entschädigenden Vierteljahres noch dem Durchschnitt der früheren Produktion ihrer Mitglieder entsprechen würde. Durch den Beitritt eines neuen Mitglieds würden letztlich die übrigen Mitglieder der Erzeugerorganisation in der Weise ungerechtfertigt bestraft, dass sie mit dem neuen Mitglied nach Maßgabe der jeweiligen Produktionen des zu entschädigenden Vierteljahres eine Entschädigung teilen müssten, die weiterhin auf der Grundlage eines bestimmten Volumens entschädigungsfähiger Mengen errechnet würde, ohne dem Durchschnitt der früheren Produktion des neuen Mitglieds Rechnung zu tragen.

92. Da sich die von der Kommission gewählte Anwendung der streitigen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 unmittelbar aus Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung in Verbindung mit der allgemeinen Systematik und dem Zweck von Artikel 18 selbst herleitet, ist festzustellen, dass die Kommission weder gegen diesen Artikel verstoßen hat noch über ihre Durchführungsbefugnisse hinausgegangen ist.

93. Die Rügen der Klägerin, die diese auf die Verletzung ihrer Satzung durch die betroffenen Unternehmen und das Wirksamwerden des Austritts dieser Unternehmen am 1. Juli 1999 (siehe oben, Randnrn. 70 und 71) stützt, sind zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob ein Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen einer Erzeugerorganisation, die den Austritt ihrer Mitglieder betreffen, von der Kommission beim Erlass der Verordnungen über die Ermittlung der jeder Erzeugerorganisation zuzuteilenden entschädigungsfähigen Mengen berücksichtigt werden muss.

94. Die Kommission hat nämlich zu Recht geltend gemacht, dass Beweise nicht vorlägen und dass dieses Vorbringen verspätet sei. Zunächst hat die Klägerin die Tatsachen nicht bewiesen, die ihrer Behauptung zugrunde liegen, dass die drei betroffenen Unternehmen die Austrittsbedingungen nach Artikel 12 ihrer Satzung nicht beachtet hätten. Sodann hat sie weder behauptet noch bewiesen, dass sie gegenüber den nationalen Behörden oder der Kommission rechtzeitig - so dass diese das Vorbringen beim Erlass der angefochtenen Verordnungen noch berücksichtigen konnten - in irgendeiner Weise beanstandet habe, dass der Austritt dieser Unternehmen nicht satzungsgemäß gewesen sei.

95. Im Übrigen ist speziell zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Austritts festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin zu dieser Frage fehl geht. In Anbetracht des Umstands nämlich, dass die Durchschnitte der früheren Produktion der fraglichen Unternehmen gemäß den angefochtenen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 mit der Begründung bei der Klägerin abgezogen wurden, dass diese Unternehmen während der nach diesen Verordnungen zu entschädigenden Vierteljahre nunmehr der Streithelferin angehörten, kommt es darauf, dass der Austritt dieser Unternehmen möglicherweise am 1. Juli 1999 und nicht am 1. Juli 1998 wirksam geworden ist, nicht an, da sämtliche zu entschädigenden Vierteljahre - das zweite, dritte und vierte Vierteljahr 2000 - nach diesen beiden Zeitpunkten lagen.

96. Infolgedessen ist auch der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Vorbringen der Parteien

97. Die Klägerin macht geltend, aus der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89, Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, und vom 22. April 1997 in der Rechtssache C-310/95, Road Air, Slg. 1997, I-2229) ergebe sich, dass die rückwirkende Geltung einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, wenn sie für den Betroffenen zu einer weniger günstigen Rechtsstellung führe und wenn dessen berechtigtes Vertrauen nicht gebührend beachtet worden sei. Das berechtigte Vertrauen der Klägerin sei aber durch die Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 insoweit verletzt worden, als mit diesen Verordnungen rückwirkend eine neue Regelung angewandt worden sei.

98. Insoweit seien durch die ursprünglich erlassenen Verordnungen, die keine Bestimmung über die Folgen eines Wechsels der Mitgliedschaft bei einer Erzeugerorganisation enthalten hätten, seit der Veröffentlichung dieser Verordnungen bei den Mitgliedern dieser Erzeugerorganisation klare und eindeutige Erwartungen geweckt worden, die ein berechtigtes Vertrauen begründet hätten; dieses sei aber durch alle angefochtenen Verordnungen enttäuscht worden.

99. Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für nicht stichhaltig und meint, die angefochtenen Verordnungen hätten den Grundsatz des berechtigten Vertrauens nicht verletzt.

Würdigung durch das Gericht

100. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 78/77, Lührs, Slg. 1978, 169, Randnr. 6, und vom 11. März 1987 in der Rechtssache 265/85, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products/Kommission, Slg. 1987, 1155, Randnr. 44).

101. Im vorliegenden Fall konnte allein dadurch, dass die Regelung über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur, insbesondere Artikel 18 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung, keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Klärung der Methode enthielt, nach der bei der Zuteilung der entschädigungsfähigen Mengen dann vorzugehen sei, wenn bei den Erzeugerorganisationen Mitgliedschaftswechsel eintreten, bei der Klägerin oder ihren Mitgliedern noch kein berechtigtes Vertrauen auf die Anwendung der von ihr vorgeschlagenen Methode entstehen.

102. Im Übrigen hat die Kommission, wie sich aus der Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes (siehe oben, Randnrn. 75 ff.) ergibt, die einschlägige Regelung, insbesondere Artikel 18 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung, auch nicht in unvorhersehbarer Weise ausgelegt. Als ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer hätte die Klägerin angesichts der Ziele des Mechanismus der Ausgleichsentschädigung, die sie kennen musste, bereits von dem Zeitpunkt an, zu dem sie vom Wechsel der Mitgliedschaft der fraglichen Unternehmen Kenntnis erlangt hatte, Zweifel haben müssen, ob es bei der Anrechnung der Durchschnittswerte der früheren Produktion dieser Unternehmen zu ihren Gunsten bleiben werde.

103. Daraus, dass die Kommission in den Verordnungen Nrn. 1103/2000 und 1926/2000 bei der Ermittlung der Durchschnitte der früheren Produktion jeder Erzeugerorganisation nicht den Wechsel der Mitglieder von der Klägerin zur Streithelferin berücksichtigt hat, kann bei der Klägerin oder ihren Mitgliedern kein berechtigtes Vertrauen darauf entstanden sein, dass eine solche Berechnungsmodalität bei jeder späteren Aufteilung entschädigungsfähiger Mengen in Bezug auf künftige Vierteljahreszeiträume erneut angewandt würde. Mit einer Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes lässt sich nämlich die Wiederholung einer unzutreffenden Auslegung eines Aktes weder rechtfertigen (Urteile des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 45) noch fordern.

104. Da schließlich die Kommission nur die Bestimmungen ausgelegt und angewandt hat, die sowohl während der in den Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 genannten Bezugszeiträume als auch während der Vierteljahreszeiträume galten, für die die Ausgleichsentschädigung nach diesen Verordnungen gewährt wurde, hat im vorliegenden Fall auch keine rückwirkende Anwendung einer neuen Regelung auf die Wirkung von Sachverhalten stattgefunden, die unter der Geltung einer früheren Regelung entstanden wären.

105. Der vorliegende Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

106. Nach alledem sind die Klagen insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

107. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen.

108. Nach Artikel 87 § 4 Unterabsatz 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt. Unter den Umständen des vorliegenden Falles sind der Streithelferin in der Rechtssache T-142/01 ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klagen werden abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten.

3) Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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