Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.06.2001
Aktenzeichen: T-143/99
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 4253/88, Entscheidung C(92) 3125


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 Art. 24
Entscheidung C(92) 3125
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Weicht der Wortlaut einer Bestimmung von deren Überschrift ab, sind beide so auszulegen, dass alle verwendeten Worte einen Sinn ergeben.

( vgl. Randnr. 40 )

2. Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits ist dahin auszulegen, dass er es der Kommission ermöglicht, einen EAGFL-Zuschuss im Fall von Unregelmäßigkeiten zu streichen.

( vgl. Randnr. 40 )

3. Die Personen, die Zuschüsse des EAGFL beantragen und erhalten, müssen dafür Sorge tragen, dass sie der Kommission zuverlässige Angaben an die Hand geben, die diese nicht irreführen können; andernfalls könnte das Kontroll- und Beweissystem, das zur Nachprüfung der Erfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist, nicht ordnungsgemäß funktionieren. Ohne zuverlässige Angaben könnte es nämlich zu einer Zuschussgewährung für Vorhaben kommen, die die Voraussetzungen hierfür nicht erfuellen. Daher ist die Informations- und Loyalitätspflicht, die den Personen obliegt, die Zuschüsse beantragen und erhalten, dem System der Beteiligung durch den EAGFL inhärent und für sein einwandfreies Funktionieren grundlegend.

( vgl. Randnr. 66 )

4. Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, kann mit dem Verlust eines von der Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, etwa auf eine Beihilfe, geahndet werden.

Schwerwiegende Verletzungen wesentlicher Verpflichtungen, die die Streichung einer vom EAGFL gemäß der Verordnung Nr. 4256/88 zur Anpassung der landwirtschaftlichen Strukturen und der Entwicklung der ländlichen Gebiete gewährten Beihilfe rechtfertigen, liegen vor, wenn der von einem Projekt Begünstigte in dessen Rahmen sachlich unrichtige Rechnungen vorlegt, regelwidrig Kosten anrechnet und eine Kofinanzierungsbedingung nicht erfuellt.

( vgl. Randnrn. 118-120 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 14. Juni 2001. - Hortiplant SAT gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88. - Rechtssache T-143/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-143/99

Hortiplant SAT mit Sitz in Amposta (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Fernández Vicién und Iglesias Roa, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Visaggio als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt J. Guerra Fernández, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. März 1999 über die Streichung der Beteiligung, die der Hortiplan SAT mit der Entscheidung C(92) 3125 der Kommission vom 3. Dezember 1992 über die Gewährung einer Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates im Rahmen des Projekts Initiative in Form eines Pilot- und Demonstrationsprojekts für ein neues, sehr effizientes System für Baumschulen: Anwendung auf Zier- und Waldgewächse" gewährt wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi, der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,

Kanzler: H. Jung

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Am 24. Juni 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9).

2 Artikel 5 dieser Verordnung regelt die Interventionsformen und legt in Absatz 2 die Formen der finanziellen Intervention fest, die im Bereich der Strukturfonds zulässig sind. Nach Absatz 2 Buchstabe e ist eine davon die Unterstützung der technischen Hilfe und der Voruntersuchungen zur Aufarbeitung der Aktionen".

3 Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25), kann sich der Beitrag des EAGFL zur Durchführung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2052/88 genannten Intervention u. a. erstrecken auf die Verwirklichung von Pilotvorhaben im Bereich der Förderung der Entwicklung der ländlichen Gebiete, einschließlich der Entwicklung und Aufwertung des Waldes (erster Gedankenstrich), und auf die Durchführung von Demonstrationsvorhaben, mit denen die Landwirte über die tatsächlichen Möglichkeiten der den Zielen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechenden Produktionssysteme, -methoden und -techniken informiert werden können (vierter Gedankenstrich).

4 Die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) enthält in Titel IV (Artikel 14 bis 16) Bestimmungen über die Bearbeitung von Anträgen auf finanzielle Beteiligung der Strukturfonds und über die Finanzierungsvoraussetzungen sowie bestimmte spezifische Vorschriften.

5 Laut der zwölften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4253/88 soll die in den gemeinschaftlichen Förderkonzepten vorgesehene Beteiligung der Fonds hauptsächlich in Form einer Kofinanzierung operationeller Programme erfolgen. Artikel 17 der Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung regelt die Voraussetzungen für diese Intervention.

6 Außerdem enthält die Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung Vorschriften über die Zahlung der finanziellen Beteiligung (Artikel 21), die Kontrolle der finanzierten Aktionen (Artikel 23) und die Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung (Artikel 24).

7 Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 treffen die Mitgliedstaaten, um den erfolgreichen Abschluss der von öffentlichen oder privaten Trägern durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten, die erforderlichen Maßnahmen, um erstens die ordnungsgemäße Ausführung der von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen regelmäßig nachzuprüfen, zweitens Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu ahnden und drittens durch Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangene Beträge zurückzufordern.

8 Nach Absatz 2 dieses Artikels können unbeschadet der Kontrollen der Mitgliedstaaten die Beamten oder Bediensteten der Kommission vor Ort die Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, und die Verwaltungs- und Kontrollsysteme u. a. durch Stichproben überprüfen.

9 Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung teilweise oder in voller Höhe nicht gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3253/88 eine entsprechende Prüfung des Falles im Rahmen der Partnerschaft mit dem betroffenen Mitgliedstaat vor und fordert insbesondere diesen oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

10 Nach Absatz 2 dieses Artikels kann die Kommission nach dieser Prüfung die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

Sachverhalt

11 Am 3. Dezember 1992 gewährte die Kommission gemäß Artikel 8 erster und vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 4256/88 der Firma Hortiplant (im Folgenden: Hortiplant oder Klägerin) mit ihrer Entscheidung C(92) 3125 (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung) eine Beteiligung des EAGFL. Sie wurde gewährt im Rahmen des Vorhabens Initiative in Form eines Pilot- und Demonstrationsprojekts für ein neues, sehr effizientes System für Baumschulen: Anwendung auf Zier- und Waldgewächse" (im Folgenden: Projekt).

12 Im Jahr 1992 hatte das Unternehmen Azienda agricola Resteya (im Folgenden: Resteya) festgestellt, daß sich mit der Verwendung des neuen Behältertyps Fitton Plant" das vegetative und produktive Verhalten" in Baumschulen verbessern ließ. Es handelte sich dabei um einen mit Nährstoffkonzentrat gefuellten, biologisch abbaubaren Zellulosezylinder mit offenem Boden, der sich gut für die Züchtung verschiedener Bäume und Sträucher als Zier- und Waldgewächse bei bestimmter Erdreichtiefe eignete und eine ordnungsgemäße Entwicklung der Wurzeln und der Pflanze ermöglichte. Für die Herstellung dieses neuen Behälters und die Mechanisierung seines gewerblichen Einsatzes in Baumschulen waren Prototypen von Maschinen entwickelt worden.

13 Der Klägerin war die Verantwortung für die Durchführung der notwendigen Anpassungen zur industriellen Herstellung des neuen Systems übertragen worden.

14 Die Projektdauer war zunächst auf 25 Monate ab November 1992 festgesetzt und anschließend bis zum 31. Dezember 1995 verlängert worden.

15 Die Gesamtkosten des Projekts beliefen sich auf 1 227 875 ECU und die beihilfefähigen Kosten auf 1 184 624 ECU; dabei sollte die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft höchstens 731 992 ECU betragen und der Restbetrag in Höhe von 247 942 ECU von Hortiplant und in Höhe von 247 941 ECU von Resteya finanziert werden. Die Kommission leistete auf die Beteiligung Vorschüsse von insgesamt 512 393 ECU.

16 Im Dezember 1995, als das Projekt vor dem Abschluss stand, übermittelte Hortiplant der Kommission alle Belege über die Ausgaben, um den noch nicht ausbezahlten Teil des Zuschusses zu erlangen. Die Übermittlung erfolgte durch Herrn Tasias; er ist nach Angaben der Klägerin ein Diplomlandwirt, der ihren Kontakt mit Resteya herstellte und anschließend die technische Leitung des Projekts und alle Kontakte mit der Kommission wahrnahm.

17 Nach einer Prüfung des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 1997 beschloss die Kommission, eine Reihe durch finanzielle Beteiligungen gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 geförderter Pilotprojekte Kontrollen zu unterziehen, da sie den Verdacht hegte, dass es ein organisiertes Netz zur betrügerischen Erlangung gemeinschaftlicher Zuschüsse gebe. Auch das hier fragliche Projekt wurde diesen Kontrollen unterworfen.

18 Im August 1997 wurde Hortiplant ersucht, der Kommission sämtliche Belege über die Ausführung des Projekts zu übermitteln. Die verlangten Unterlagen wurden am 17. September 1997 eingereicht.

19 Am 29. und 30. September 1997 führten Beamte der Generaldirektionen Landwirtschaft" und Finanzkontrolle" der Kommission und der Einheit für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (UCLAF) gemäß Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 vor Ort eine Kontrolle der Ausführung des Projekts durch. Die Beamten der beiden letztgenannten Dienststellen verfassten anschließend Berichte über ihre Feststellungen. An den Überprüfungen der Gemeinschaftsbeamten nahm auch ein Beamter der Intervención General del Estado (Abteilung des spanischen Finanzministeriums) teil.

20 Mit Schreiben vom 10. Oktober 1997 ersuchte Hortiplant die Kommission, aus den Akten Rechnungen des Unternehmens Genforsa in Höhe von 13 563 828 ESP und ihrer Partner in Höhe von 13 563 828 EFP zu entfernen, die irrtümlich übermittelt worden seien.

21 Nach der oben erwähnten Inspektion übergab die Kommission den Vorgang der spanischen Staatsanwaltshaft.

22 Mit Schreiben vom 3. April 1998 teilte die Kommission Hortiplant mit, dass sie die Ausführung des Projekts gemäß der Verordnung Nr. 4253/88 überprüft habe und dass dabei Tatsachen festgestellt worden seien, die Unregelmäßigkeiten darstellen könnten.

23 Die Kommission gewährte Hortiplant eine Frist von sechs Wochen, um ihr durch Erläuterungen und Vorlage der Buchhaltungs- und Verwaltungsunterlagen die ordnungsgemäße Ausführung des Projekts zu belegen; andernfalls seien die bereits ausgezahlten Beträge zurückzuzahlen und werde die fragliche Beteiligung gestrichen. Gleichzeitig ersuchte sie das Königreich Spanien um Stellungnahme.

24 Mit Schreiben vom 26. Mai 1998 nahm Hortiplant zu den Ausführungen der Kommission unter mehreren Gesichtspunkten Stellung.

25 Am 26. Oktober 1998 leitete die spanische Staatsanwaltschaft gegen die Partner von Hortiplant, gegen Herrn Tasias und gegen zwei Direktoren von Resteya Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Fälschung von Geschäftsunterlagen ein.

26 Mit Entscheidung vom 4. März 1999 strich die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 die Hortiplant gewährte finanzielle Beteiligung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

27 Laut der angefochtenen Entscheidung bestätigte die nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 vorgenommene Überprüfung das Vorliegen folgender Unregelmäßigkeiten:

- Nach Anhang I [der Bewilligungsentscheidung] ist der durch die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft nicht gedeckte Teil der beihilfefähigen Ausgaben in Höhe von 495 883 ECU jeweils hälftig von [Hortiplant] und Resteya zu tragen; nach den Feststellungen bei dem genannten Kontrollbesuch bestehen jedoch ernsthafte Zweifel, dass die beiden Unternehmen eine Kofinanzierung erbrachten;

- [Hortiplant] legte bei den Kontrollen als Nachweis Rechnungen des Unternehmens Genforsa in Höhe von 5 836 310 [ESP] (etwa 37 800 ECU) für die Aufzucht forstwirtschaftlicher Pflanzen, ihren Transport und Pflanzarbeiten vor. Bei der Inspektion wurde festgestellt, dass die im Rahmen des Projekts verwendeten Pflanzen [von Hortiplant] gezüchtet und von dem Unternehmen Poblador, dessen Rechnung im Projekt berücksichtigt wurde, gepflanzt wurden. [Hortiplant] legte weitere Rechnungen von Genforsa in Höhe von 7 727 608 [ESP] (etwa 50 100 ECU) für Arbeiten zur Bewertung des Fitton-Plant-Systems vor. Den Kontrolleuren der Kommission wurde aber weder eine Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmen noch ein technischer Bericht über die erbrachten Leistungen vorgelegt. Es besteht deshalb keinerlei Gewissheit, dass die von [Hortiplant] vorgelegten Rechnungen von Genforsa der Wahrheit entsprechen.

- [Hortiplant] beglich ferner über das Unternehmen Codema eine Rechnung vom 11. Januar 1993 des Unternehmens Cedarcliff in Höhe von 29 280 ECU für deren Arbeiten am Projekt bei Dienststellen der Kommission: Die Abeiten von Cedarcliff entsprechen keiner der in der [Bewilligungsentscheidung] vorgesehenen Aktionen und sind keine beihilfefähige Ausgabe.

- Die Personalkosten [von Hortiplant] wurden dem Projekt in Höhe etwa eines Drittels der Gesamtkosten für 1993 und 1994, also vor Installierung der Maschinen im Oktober 1994, und in Höhe von fast 95 % der Gesamtkosten für 1995 zugeschrieben. Für diesen angerechneten Teil der Personalkosten gibt es keinerlei Beleg darüber, dass sie ausschließlich aus der Durchführung von Aktionen des Projekts entstanden."

Verfahren und Anträge der Parteien

28 Mit Klageschrift, die am 12. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

29 Mit gesondertem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die Durchführung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Dieser Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 16. Juli 1999 in der Rechtssache T-143/99 R (Hortiplant/Kommission, Slg. 1999, II-2451) zurückgewiesen worden.

30 Das schriftliche Verfahren ist am 21. Januar 2000 abgeschlossen worden.

31 Mit Telefax vom 5. Dezember 2000 an die Kanzlei des Gerichts hat die Klägerin beantragt, ihr die Einreichung von vier neuen Schriftstücken zu erlauben. Das Gericht hat dem Antrag gemäß Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung stattgegeben.

32 Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Dezember 2000 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

33 Die Klägerin beantragt,

- festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet ist;

- festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung nichtig ist;

- hilfsweise, die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und die ihr gewährte finanzielle Beteiligung zu kürzen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

34 Die Beklagte beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Gründe

35 Die Klägerin stützt ihren Hauptantrag auf fünf Klagegründe: fehlerhafte Anwendung von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88, fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts, Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Streichung der finanziellen Beteiligung, Verletzung der Rechte der Verteidigung durch Missachtung wesentlicher Formerfordernisse seitens der Kommission im Verwaltungsverfahren sowie schließlich Begründungsmängel. Ihren Hilfsantrag stützt sie auf den sechsten Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

I - Zum Hauptantrag

36 Es ist zunächst der dritte Klagegrund zu prüfen.

Zum dritten Klagegrund des Fehlens einer Rechtsgrundlage für die Streichung der finanziellen Beteiligung

Vorbringen der Parteien

37 Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 dürfe die Kommission eine finanzielle Beteiligung kürzen oder aussetzen, aber nicht streichen. Dies folge aus dem Wortlaut des Artikels, der nur die beiden erstgenannten Möglichkeiten vorsehe. Hätte der Gesetzgeber der Kommission eine Befugnis zur Streichung finanzieller Beteiligungen der Strukturfonds einräumen wollen, so hätte er dies ausdrücklich vorgesehen.

38 Die Kommission meint, zwar spreche Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 nur von einer möglichen Kürzung oder Aussetzung einer finanziellen Beteiligung, nach der Logik der Regelung aber dürfe sie eine Beteiligung auch ganz streichen.

Würdigung durch das Gericht

39 Auch wenn Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 nach seinem Wortlaut nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, dass die Kommission die Maßnahme der Streichung einer finanziellen Beteiligung ergreift, beginnt doch Artikel 24 Absatz 1 mit folgenden Worten: Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint..." Absatz 1 räumt der Kommission damit implizit die Befugnis ein, eine Beteiligung insgesamt zu streichen. Da jedoch zum Verständnis dieses Artikels alle seine Regelungen einzubeziehen sind, ist sein Absatz 2 dahin auszulegen, dass er auch die Möglichkeit der vollständigen Streichung einer finanziellen Beteiligung umfasst.

40 Artikel 24 trägt außerdem die Überschrift Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung". Weichen aber der Wortlaut einer Bestimmung und ihre Überschrift voneinander ab, so sind nach ständiger Rechtsprechung beide so auszulegen, dass alle verwendeten Formulierungen Sinn erhalten. Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 ist deshalb dahin auszulegen, dass er der Kommission auch die Möglichkeit einräumt, eine im Rahmen des EAGFL gewährte finanzierte Beteiligung im Falle von Unregelmäßigkeiten zu streichen.

41 Der Klagegrund, wonach es für die Streichung der fraglichen finanziellen Beteiligung durch die Kommission keine Rechtsgrundlage gegeben habe, ist deshalb zurückzuweisen.

Zum ersten Klagegrund der fehlerhaften Anwendung von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 und zum zweiten Klagegrund der fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts

Vorbringen der Parteien

42 Im Rahmen ihres ersten Klagegrunds legt die Klägerin dar, dass drei der vier von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung genannten Unregelmäßigkeiten in Wirklichkeit nicht bestanden hätten, nämlich die angebliche Nichterfuellung der Kofinanzierungspflicht, die Anrechnung nicht beihilfefähiger Ausgaben im Rahmen des Projekts und die Einbeziehung nicht seiner Ausführung dienender Personalkosten (vgl. oben, Randnr. 27). Hinsichtlich der vierten beanstandeten Unregelmäßigkeit, der Zuordnung von Rechnungen des Unternehmens Genforsa zum Projekt, macht die Klägerin, die die Einreichung dieser Rechnungen bei der Kommission nicht bestreitet, mit ihrem zweiten Klagegrund geltend, die Kommission habe den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt, da sie den Antrag der Klägerin auf Entfernung dieser Rechnungen aus den Akten nicht berücksichtigt habe.

43 Die Klägerin weist vorab darauf hin, dass Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88, der die Maßnahmen regele, die die Kommission bei Nichtbeachtung der Bewilligungsvoraussetzungen der finanziellen Beteiligung durch den Begünstigten ergreifen könne, nur anwendbar sei, wenn die von der Gemeinschaft finanzierte Aktion ganz oder teilweise nicht ausgeführt worden sei. Das hier fragliche Projekt sei hingegen vollständig verwirklicht worden und etwaige feststellbare Unregelmäßigkeiten seien lediglich auf ein Problem der Projektverwaltung zurückzuführen, das vermutlich aus ihrer geringen Größe und fehlenden Erfahrung entstanden sei. Jedenfalls werde bestritten, dass die von der Kommission behaupteten Unregelmäßigkeiten wirklich vorlägen.

- Zur Einhaltung der Verpflichtung von Hortiplant und Resteya zur Kofinanzierung des Projekts

44 Die Klägerin macht geltend, obgleich die Kommission anzweifle, dass die beiden Unternehmen das Projekt tatsächlich kofinanziert hätten, habe sie ihren Verdacht niemals begründen können. Vielmehr seien der Kommission die Nachweise für die Kofinanzierung vorgelegt worden.

45 Auch nicht alle Investitionen in das Projekt seien nur Geldleistungen gewesen. So habe etwa Herr Poblador, der als Landwirt am Projekt mitgewirkt habe, wegen seines Interesses daran nur eine symbolische Rechnung gestellt. Auch die Subunternehmer in Aragon hätten weder Pacht für ihre Flächen noch ihre Arbeiten berechnet und dafür die angebauten Arten behalten. Die vier Partner der Klägerin hätten als Diplomlandwirte durch ihre persönliche Tätigkeit am Projekt mitgewirkt. Gleiches gelte für Resteya, die wertvolles Material und ihre gesamte technische Sachkunde beigesteuert habe.

46 Die bei der Klägerin in den Jahren 1993 bis 1995 durchgeführten Buchprüfungen belegten, dass sie über die nötige Finanzkraft verfüge, um die Kosten des Projekts zu tragen. So habe sie ihre Verschuldung um mehr als 31 Millionen ESP abgebaut und von ihren Gesellschaftern Barzahlungen von über 4,5 Millionen ESP erhalten.

47 Die Kommission werfe ihr auch zu Unrecht vor, dass sie für das Projekt keine besondere Buchführung angelegt habe, denn die Projektbeschreibung sehe eine solche Verpflichtung nicht vor.

48 Die Kommission entgegnet hierauf, dass die Klägerin als für das Projekt Verantwortliche verpflichtet gewesen sei, die tatsächliche Erbringung der Kofinanzierung nachzuweisen. Dafür sei eine gesonderte Buchführung unerlässlich, denn nur so könnten die Ausgaben für das Projekt unwiderlegbar nachgewiesen werden, auch wenn Rechtsvorschriften oder die Bewilligungsentscheidung dies nicht ausdrücklich vorschrieben.

49 Die eingereichten Nachweise belegten auch nicht, dass die beiden dazu verpflichteten Unternehmen die Kofinanzierung tatsächlich erbracht hätten. Schon eine bloße Auswertung der Konten der Klägerin zeige, dass sie zur Erfuellung dieser Verpflichtung nicht in der Lage gewesen sei.

50 Es sei zwar richtig, dass die Klägerin den ihr obliegenden Finanzierungsanteil auch durch Arbeiten, also Erbringung von Dienstleistungen, hätte beitragen können. Die Klägerin habe aber Kostenbelege in einer Gesamthöhe von 84 928 079 ESP (etwa 510 000 ECU) eingereicht, die theoretisch den Ausgaben für die Verwirklichung des Projekts entsprächen, aber keine Arbeitsleistungen nachgewiesen. Da die Klägerin mangels Eigenmitteln nicht die nötige Finanzkraft für die Tragung dieser Kosten besessen habe, müsse der Schluss gezogen werden, dass die Ausgaben in voller Höhe aus der Beteiligung der Gemeinschaft bestritten worden seien.

- Zur Rechnung des Unternehmens Cedarcliff

51 Die Klägerin macht geltend, wenn sich bei der Begleichung der Rechnung eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen eine Unregelmäßigkeit ergeben habe, so dürfe ihr dies nicht zugerechnet werden, wenn beide Unternehmen nicht ihrer Kontrolle unterlägen. Sollte die Kommission der Auffassung sein, dass die Rechnung nicht beihilfefähige Ausgaben betreffe, so habe sie diese Unregelmäßigkeit dem Unternehmen Codema zuzurechnen, das die Rechnung bezahlt habe. Jedenfalls gebe es für die Behauptung, Hortiplant habe die von Cedarcliff gestellte Rechnung über Codema beglichen, keinerlei Grundlage. Wie den Inspekteuren der Kommission bei ihrer Nachprüfung nachgewiesen worden sei, habe Hortiplant nicht nur nichts vom Bestehen dieser Rechnung gewusst, sondern auch nichts von der Existenz des Unternehmens Cedarcliff und seiner Tätigkeit.

52 Die Leistung von Cedarcliff sei jedenfalls in der Bewilligungsentscheidung vorgesehen. Als Tätigkeit für das Projekt bei den Dienststellen der Kommission" falle sie unter die Ausgaben für Projektverwaltung", die im Anhang 1 der Bewilligungsentscheidung unter Nummer 8 in einer Gesamthöhe von 215 340 ECU veranschlagt seien. Die fragliche Ausgabe sei sogar im Antrag der Klägerin auf finanzielle Beteiligung aufgeführt.

53 Die Beklagte trägt vor, erstens sei unstreitig, dass Hortiplant an Codema bestimmte Beträge für Leistungen gezahlt habe, die das Tätigwerden eines Drittunternehmens (Cedarcliff) für das Projekt bei den Dienststellen der Kommission umfasst hätten. Als Verantwortliche für das Projekt habe Hortiplant nachprüfen müssen, wofür diese Zahlungen jeweils geleistet worden seien. Hätte die Klägerin die erforderlichen Überprüfungen vorgenommen, so hätte sie festgestellt, dass die Rechnung von Codema zumindest teilweise eine nach der Bewilligungsentscheidung nicht beihilfefähige Leistung betroffen habe.

54 Dass der Antrag von Hortiplant auf eine finanzielle Beteiligung die Hinzuziehung eines Fachmanns erwähne, bedeute nicht, dass die Kommission eine solche Mitwirkung am Projekt stillschweigend als beihilfefähige Ausgabe anerkannt hätte. Die gültige Bezugsgrundlage bildeten allein die Bewilligungsentscheidung und ihre Anhänge, und keiner dieser Texte erwähne die Einschaltung eines Unternehmens oder Fachmanns als Mittler gegenüber der Kommission, obgleich die verschiedenen Projektphasen eingehend beschrieben seien. Was die in Nummer 8 des Anhangs 1 der Bewilligungsentscheidung genannten Verwaltungsausgaben angehe, so schlössen sie nicht die Kosten einer Mitwirkung wie der von Cedarcliff ein.

55 Es handele sich zwar um eine Unregelmäßigkeit, die unter normalen Umständen als Irrtum betrachtet werden könnte, der keine Kürzung der finanziellen Beteiligung um den Betrag der streitigen Rechnung nach sich zöge. Wegen der schwerwiegenden anderen Unregelmäßigkeiten, die im vorliegenden Fall festgestellt worden seien, bleibe aber hier als einzige Lösung die vollständige Streichung der Beteiligung.

- Zu den Personalkosten

56 Die Klägerin führt aus, da die dem Projekt wirklich zurechenbaren Personalkosten wegen seines ländlichen und besonderen Charakters nicht bis ins Einzelne belegt werden könnten, sei ein vernünftiger Maßstab anzulegen. So erscheine es, berücksichtige man die für eine ordnungsgemäße Projektabwicklung geleisteten Vorarbeiten, für die Geschäftsjahre 1993 und 1994 vernünftig, ein Drittel ihrer Personalkosten dem Projekt zuzuordnen, obgleich die Maschinen noch nicht installiert gewesen seien. Für das Geschäftsjahr 1995 sei zu berücksichtigen, dass in dieser Zeit die Maschinen installiert worden seien und dass Hortiplant fast ihre gesamte Tätigkeit auf das Projekt verwandt habe, das sich gerade in der letzten Phase befunden habe und ordnungsgemäß habe abgeschlossen werden müssen.

57 Dass sie 1995 einen hohen Umsatz erzielt habe, liege nicht am stärkeren Einsatz ihres Personals für ihre gewöhnliche Gschäftstätigkeit, sondern generell besseren Verkäufen nach den Arbeiten in den Vorjahren, einer deutlichen Verringerung der Rückgabe verkaufter Erzeugnisse und einer Normalisierung der Lagerbestände.

58 Die Kommission wendet ein, selbst bei Anlegung eines vernünftigen Maßstabs sei den von der Klägerin vorgelegten Daten zu entnehmen, dass sie 1995 einen um 60 % höheren Umsatz als 1994 bei siebenmal geringeren Personalkosten der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt und zugleich angeblich mehr als 95 % ihres Personals für das Projekt eingesetzt habe. Daraus sei zu schließem, dass Hortiplant dem Projekt Personalkosten zugerechnet habe, die in Wirklichkeit aus ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden seien; dies stelle eine schwerwiegende Unregelmäßigkeit dar.

- Zur Einreichung der Rechnungen von Genforsa

59 Die Klägerin wendet sich gegen den Vorwurf der Kommisison, sie habe Rechnungen von Genforsa eingereicht. Sie habe die Kommisison zweimal ersucht, diese nicht zu berücksichtigen; die gleichfalls versehentlich eingereichten Rechnungen der Partner des Unternehmens habe die Kommission außer Betracht gelassen.

60 Auch der Schluss der Kommission, Unregelmäßigkeiten in den Rechnungen von Genforsa rechtfertigten die Streichung der finanziellen Beihilfe, sei verfehlt. Erstens sei ihr Antrag auf Entfernung der Rechnungen aus den Akten kein Eingeständnis ihrer Unregelmäßigkeit, sondern beruhe darauf, dass ihr kurz nach Absendung deutlich geworden sei, dass sie weder mit Gewißheit dafürhalten noch belegen könne, dass die von Genforsa berechneten Leistungen dem Projekt zuzuordnen seien. Diese Ungewissheit gehe auf die verstrichene Zeit und darauf zurück, dass der im fraglichen Zeitraum verantwortliche Buchhalter dem Unternehmen nicht mehr angehört habe. Zweitens werde entgegen dem Vorbringen der Kommission in einer Anzahl von Rechnungen für die Aufzucht von Baumarten, Transport und Arbeiten in den Anlagen verschiedener Demonstrationsflächen" auf das Fitton-Plant-System nicht Bezug genommen. Auch das Argument der Kommission, die Rechnungen von Genforsa enthielten Unregelmäßigkeiten, weil diese nicht die notwendige Ausstattung für die Erbringung der berechneten Leistungen besessen habe, gehe fehl. Die in Frage stehende Ausstattung werde nur für die Massenherstellung von Fitton Plant und die Mechanisierung der Pflanztechnik im Großmaßstab benötigt, nicht aber für kleinere Zuchtversuche. Was schließlich das Fehlen einer Vereinbarung zwischen Genforsa und Hortiplant über die Erbringung der fraglichen Leistungen und von technischen Berichten über diese Leistungen angehe, so sei dies nicht ausreichend, um Zweifel daran zu begründen, dass die fraglichen Arbeiten wirklich durchgeführt worden seien.

61 Die Beklagte hält dem entgegen, zwar habe Hortiplant die Entfernung der Rechnungen von Genforsa beantragt, weil diese angeblich versehentlich übersandt worden seien, aber sie habe dies erst nach der Inspektion durch die Gemeinschaftsbehörden getan, als die Unregelmäßigkeiten bereits festgestellt worden seien. Mit ihrem Antrag auf Entfernung der Rechnungen räume Hortiplant im Übrigen ein, dass die entsprechenden Arbeiten nicht durchgeführt worden seien. Tatsächlich werde auf fast allen Rechnungen wörtlich angegeben, sie würden im Rahmen des Projekts gestellt, was beweise, dass es sich nicht um einen Irrtum, sondern den Versuch handele, bei der Kommission den Eindruck zu erwecken, bestimmte Arbeiten seien durchgeführt worden, während sie in Wirklichkeit nicht erbracht worden seien.

62 Das gänzliche Unvermögen der Klägerin, die Durchführung der berechneten Arbeiten zu belegen, sei bereits für sich eine schwerwiegende Unregelmäßigkeit. Beträfen die Rechnungen, wie hier, außerdem keine wirklich erbrachten Arbeiten, so liege eine derart schwerwiegende Unregelmäßigkeit vor, dass die Streichung der finanziellen Beteiligung gemäß Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 gerechtfertigt sei, und zwar selbst dann, wenn weitere Unregelmäßigkeiten nicht festgestellt worden seien.

Würdigung durch das Gericht

63 Nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 kann die Kommission Maßnahmen ergreifen, um die Rückzahlung einer finanziellen Beteiligung zu erwirken, wenn - nach dem Wortlaut von Absatz 2 - durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde".

64 Die Vorschrift bezieht sich damit ausdrücklich auch auf Unregelmäßigkeiten bei den Durchführungsbedingungen der finanzierten Aktion, was Unregelmäßigkeiten bei deren Verwaltung einschließt. Die Klägerin erhebt deshalb zu Unrecht vorab den Einwand, dass die in Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 vorgesehenen Sanktionen nur dann anwendbar wären, wenn die finanzierte Aktion ganz oder teilweise nicht ausgeführt wurde.

65 Ferner beruht das durch die Gemeinschaftsregelung geschaffene Zuschusssystem insbesondere darauf, dass der Begünstigte einer Reihe von Verpflichtungen nachkommt und dadurch einen Anspruch auf die vorgesehene finanzielle Beteiligung erhält. Erfuellt der Begünstigte nicht alle seine Verpflichtungen, so ist die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 befugt, den Umfang der Verpflichtungen, die sie mit der Entscheidung über die Zuschussgewährung übernommen hat, zu überdenken (vgl. analog Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den verbundenen Rechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 161).

66 Diejenigen, die Gemeinschaftszuschüsse beantragen oder durch sie begünstigt werden, haben insbesondere sicherzustellen, dass sie der Kommission verlässliche, jede Irreführung ausschließende Angaben machen, da anderenfalls das System der Kontrolle und des Nachweises, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung des Zuschusses eingehalten wurden, nicht einwandfrei funktionieren kann. Liegen nämlich keine verlässlichen Auskünfte vor, so ist auch die Bezuschussung von Projekten denkbar, die die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfuellen. Die den Antragstellern und Begünstigten obliegende Auskunfts- und Loyalitätspflicht wohnt deshalb der Zuschussregelung des EAGFL inne und ist für deren ordnungsgemäßes Funktionieren unerlässlich.

67 Die Vorlage von Rechnungen und Anrechnung von Kosten, die nicht der Wahrheit entsprechen, und die Nichterfuellung einer Kofinanzierungspflicht bilden aber, wenn sie nachgewiesen sind, eine schwerwiegende Verletzung der Voraussetzungen für die Bewilligung der in Frage stehenden finanziellen Beteiligung sowie der dem durch sie Begünstigten obliegenden Informations- und Loyalitätspflicht und sind daher als Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 anzusehen.

- Zur Einhaltung der Verpflichtung zur Kofinanzierung des Projekts durch Hortiplant und Resteya

68 Gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung ist die Kofinanzierung der fraglichen Aktion durch den Begünstigten einer Gemeinschaftsbeteiligung eine ihrer wesentlichen Bewilligungsvoraussetzungen.

69 Im vorliegenden Fall legt Artikel 3 der Bewilligungsentscheidung klar fest, dass die beihilfefähigen Kosten des Projekts 1 184 624 ECU und die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft höchstens 731 992 ECU betragen sollten. Nach Nummer 7 des Anhangs 1 der Bewilligungsentscheidung war der Restbetrag in Höhe von 247 942 ECU von der Klägerin und in Höhe von 247 941 ECU von Resteya zu tragen. Die Kofinanzierung des Projekts durch die Klägerin und Resteya war somit als Voraussetzung für die Bewilligung der finanziellen Beteiligung ausdrücklich festgelegt.

70 Zunächst ist aber unstreitig, dass Hortiplant für das Projekt keine gesonderte Buchführung anlegte. Zwar wurde diese durch die Gemeinschaftsregelung und die Bewilligungsentscheidung nicht vorgeschrieben, und dies kann darum nicht bereits an sich eine Unregelmäßigkeit bilden. Gleichwohl konnte sich die Kommission, da eine spezielle Dokumentation der Projektkosten fehlte, für ihre Nachprüfung, ob die in der Bewilligungsentscheidung festgelegten Voraussetzungen eingehalten worden waren und Hortiplant das Projekt im durch die Bewilligungsentscheidung bestimmten Umfang tatsächlich finanziert hatte, nur auf die allgemeine Buchführung des Unternehmens stützen.

71 Insoweit ist aber das Vorbringen der Kommission stichhaltig, schon eine bloße Auswertung der Konten von Hortiplant genüge für den Nachweis, dass dieser die Erfuellung der Kofinanzierungspflicht nahezu unmöglich gewesen sei. Ausweislich der Akten verfügte die Klägerin nämlich nicht über ausreichende Eigenmittel für die Barzahlung der Ausgaben in Höhe von etwa 500 000 ECU und hatte in den letzten Jahren der Projektausführung erhebliche Verluste zu verzeichnen. Auch wenn man dem Vorbringen der Klägerin folgt, ihre Partner hätten Arbeitsleistungen beigesteuert, ändert dies doch nichts daran, dass die Ausgaben der Klägerin für die Projektausführung ausschließlich aus den Gemeinschaftszuschüssen bestritten wurden.

72 Demgegenüber kann das Argument der Klägerin, der Abbau ihrer Verschuldung um 31 Millionen ESP und die Einlagen ihrer Gesellschafter von über 4 Millionen ESP belegten, dass sie das Projekt habe finanzieren können, nicht durchgreifen. Der Schuldenabbau zeigt zwar, dass die Klägerin ihre finanzielle Lage hatte verbessern können, nicht aber, dass sie über das notwendige Kapital zur Projektfinanzierung verfügte; auch die Einlagen in Höhe von 4 Millionen ESP waren hierfür bei weitem unzureichend.

- Zur Rechnung von Cedarcliff

73 Die Regelwidrigkeit, die die Kommission hinsichtlich der Rechnung von Cedarcliff moniert, betrifft nicht, wie die übrigen Unregelmäßigkeiten, die Frage, ob die berechneten Leistungen wirklich erbracht wurden, sondern die, ob sie beihilfefähig waren.

74 Insoweit ist erstens festzustellen, dass nur die Ausgaben für eine von der Gemeinschaft finanzierte Aktion beihilfefähig sind, die in der Entscheidung über die Bewilligung der finanziellen Beteiligung ausdrücklich genannt sind (vgl. Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88). Die Beklagte macht deshalb zu Recht geltend, die Hinzuziehung eines Fachmanns sei nicht bereits deshalb als beihilfefähige Ausgabe stillschweigend anerkannt, weil sie in dem Antrag von Hortiplant auf Gewährung der Beteiligung erwähnt sei.

75 Was zweitens die in Nummer 8 des Anhangs 1 der Bewilligungsentscheidung genannten Ausgaben für die Projektverwaltung angeht, die nach Auffassung der Klägerin die Hinzuziehung eines Fachmanns einschließen, so ist darauf hinzuweisen, das diese Kostenkategorie für Phase B des Projekts Demonstration und Verbreitung der Ergebnisse" vorgesehen ist. Diese Ausgabenkategorie erfasst folglich nur die Kosten der Verwaltung des Projekts vor Ort und der Verbreitung seiner Ergebnisse. Ein Tätigwerden wie das von Cedarcliff berechnete kann deshalb nicht in diese Kategorie fallen.

- Zu den Personalkosten

76 Ausweislich der Akten erzielte die Klägerin 1993 im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, also ohne Berücksichtigung der Projektausführung, einen Umsatz von etwa 29 Millionen ESP einschließlich Personalkosten von 5,4 Millionen ESP und im Jahr 1994 einen Umsatz von etwa 32 Millionen ESP einschließlich Personalkosten von 6,5 Millionen ESP. Im Jahr 1995 hätte die Klägerin hingegen einen Umsatz von mehr als 54 Millionen ESP mit Personalkosten unter 900 000 ESP - also siebenmal geringeren Personalkosten als 1994 - erzielt und in diesem Jahr mehr als 95 % ihres Personals für das Projekt eingesetzt.

77 Die von der Klägerin gegebene Erläuterung, die Umsatzsteigerung im Jahr 1995 liege nicht an einem größeren Einsatz ihres Personals für ihre gewöhnliche Geschäftstätigkeit, sondern an einer allgemeinen Verbesserung der Verkäufe, einer erheblichen Senkung der Rücknahme verkaufter Erzeugnisse und einer Normalisierung der Lagerbestände, kann ein so starkes Auseinanderklaffen zwischen Umsatz und Personalkosten nicht erklären. Im Übrigen ging im Jahr 1996 der Umsatz der Klägerin zurück (42 Millionen ESP), während ihre Personalkosten stiegen (10 Millionen ESP).

78 Da somit die Gründe für diese Unverhältnismäßigkeit nicht überzeugend dargelegt sind, nahm die Kommission zu Recht an, es sei nicht nachgewiesen, dass die dem Projekt angerechneten Personalkosten der Wahrheit entsprächen.

- Zur Einreichung der Rechnungen von Genforsa

79 Hortiplant reichte bei der Kommission unstreitig Rechnungen des Unternehmens Genforsa ein, die keine projektbezogenen Leistungen betrafen. Die Klägerin verweist nur darauf, dass diese Rechnungen irrtümlich eingereicht worden seien und es die Kommission ihr deshalb nicht als Unregelmäßigkeit anlasten dürfe, dass die Rechnungen von Genforsa zu den Akten genommen worden seien, nachdem sie die Kommission zweimal ersucht habe, die Rechnungen nicht zu berücksichtigen.

80 Es ist jedoch festzustellen, dass die in diesen Rechnungen aufgeführten Leistungen von einem anderen Unternehmen, das sie ordnungsgemäß in Rechnung stellte, erbracht und die entsprechenden Ausgaben dem Projekt zugeordnet wurden.

81 Da die Klägerin nichts beigebracht hat, was beweisen könnte, dass die Rechnungen von Genforsa von dieser wirklich erbrachte Leistungen betrafen und der Kommission irrtümlich vorgelegt wurden, nahm die Kommission zu Recht an, dass die Übermittlung der Rechnungen eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 sei.

82 Die Klägerin hat somit nicht dargelegt, dass die Kommission die in Frage stehenden Unregelmäßigkeiten zu Unrecht festgestellt hätte.

83 Dem steht nicht das Vorbringen entgegen, das die Klägerin auf die am 5. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Unterlagen stützt.

84 Diese Unterlagen sind nämlich für die Rechtmäßigkeitsprüfung der angefochtenen Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt beachtlich.

85 Die Klägerin stützt sich erstens auf den vorgelegten vorläufigen Einstellungsbeschluss des Juzgado de Primera Instancia de Amposta und ihren Schriftsatz im sie betreffenden Konkursverfahren, um ihr Vorbringen zu untermauern, sie habe in ihren finanziellen Beziehungen zur Kommission nicht betrügerisch gehandelt. Insoweit genügt der Hinweis, dass der Begriff der Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 nicht voraussetzt, dass die Kommission eine betrügerische Absicht des durch die Gemeinschaftsbeteiligung Begünstigten nachweist. Die Kommission begründet die Streichung der fraglichen Beteiligung in der angefochtenen Entscheidung auch nicht mit einem Betrug der Klägerin.

86 Zweitens hat die Klägerin den Bericht des Konkursrichters und das Protokoll der Versammlung der Gläubiger, zu denen auch die Kommission gehört, vorgelegt. Die Klägerin macht geltend, diese Unterlagen bewiesen, dass es in ihrer Buchführung keine Unregelmäßigkeiten gegeben habe. Insoweit genügt die Feststellung, dass diese Unterlagen nur die Einhaltung der Buchhaltungsvorschriften und -verfahren" in der Geschäftstätigkeit der Klägerin betreffen. Sie haben deshalb keinerlei Relevanz für die Prüfung, ob und inwieweit die Klägerin den Verpflichtungen aus der Bewilligung der fraglichen Beteiligung nachkam und ob sie im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 Unregelmäßigkeiten beging. Überdies wird im Bericht des Konkursrichters ausgeführt, dass die Verwaltung der Zuschüsse der Kommission Teil der normalen Unternehmenstätigkeit" bildete, was gerade eine der Anomalien bei der Verwaltung der Beteiligung darstellt, die die Kommission der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung und im Verwaltungsverfahren vorwarf.

87 Demnach sind der erste und der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund einer Verletzung der Rechte der Verteidigung

Vorbringen der Parteien

88 Die Klägerin rügt, im Verwaltungsverfahren seien ihre Verteidigungsrechte verletzt worden, denn es seien bestimmte minimale Verfahrensgarantien nicht eingehalten worden, zumal bei Berücksichtigung des Umstandes, dass sie Strafverfolgungsmaßnahmen der spanischen Staatsanwaltschaft ausgesetzt gewesen sei. So enthalte das Schreiben der Kommission vom 3. April 1998 keine klare Darlegung der Tatsachen, die ihr angelastet würden und die Unregelmäßigkeiten darstellen sollten. Dies verletze ihr Recht auf eine sachgemäße Verteidigung ihrer Interessen.

89 Was erstens die Kofinanzierung angehe, so behaupte die Kommission, das Ergebnis der Kontrollen habe in dieser Hinsicht erhebliche Zweifel erweckt. Die Kommission erläutere aber nirgends den Grund für diese Zweifel, und es sei für die Klägerin nie feststellbar gewesen, inwieweit die Kommission die ihr am 17. September 1997 vorgelegten Schriftstücke berücksichtigt habe.

90 Zweitens laste ihr die Kommission an, sie habe ihre Buchhaltung nicht nachzuprüfen vermocht. Hortiplant habe aber mit Schreiben vom 26. Mai 1998 darauf hingewiesen, dass die Buchhaltungsunterlagen der Kommission bei der Inspektion zur Verfügung gestellt worden seien. Auch wenn in der angefochtenen Entscheidung von der Buchhaltung nicht die Rede sei, lasse der ursprüngliche Vorwurf der Kommission vermuten, dass die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei, ohne die Nachprüfung der Buchhaltung zu berücksichtigen, die die Prüfer der Kommission bei ihrer Inspektion am 29. September 1997 aber vorgenommen hätten.

91 Was drittens die Beanstandungen der Rechnungen von Genforsa anbelange, so habe sie der Kommission in einem Schreiben erläutert, dass die fraglichen Rechnungen irrtümlich übermittelt worden und deshalb nicht zu berücksichtigen seien. Den gleichen Hinweis habe das Antwortschreiben der Klägerin an die Kommission vom 26. Mai 1998 enthalten. Dennoch habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin nachhaltig verletzt, indem sie auf diese Schreiben der Klägerin nicht reagiert und das Verfahren fortgesetzt habe, ohne dass die Klägerin sich insoweit habe äußern können.

92 Viertens habe die Kommission nicht die Gründe erläutert, aus denen sie ihr die Bezahlung der Rechnung von Cedarcliff durch Codema als Unregelmäßigkeit angelastet habe, obgleich ihr diese beiden Unternehmen als Dritte gegenüberstuenden.

93 Was weiterhin die Personalkosten angehe, so habe die Kommission ihr weder mitgeteilt, ob sie die ihr von der Klägerin übersandten Unterlagen berücksichtigt habe, noch auch nur, aus welchen Gründen sie sie für ungenügend halte. Sie habe auch nicht mitgeteilt, mit welchen Belegen die Klägerin nachweisen könne, dass die fraglichen Kosten tatsächlich aus der Projektausführung entstanden seien. Ohne Kenntnis dieser Umstände habe die Klägerin sich nicht verteidigen oder gegen die Erwägungen, aus denen die Kommission die Zuordnung dieser Kosten zum Projekt für unregelmäßig erachtet habe, keine weiteren Argumente ins Feld führen können.

94 Schließlich habe die Kommission die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 4253/88 erlassen, ohne die Stellungnahme des Königreichs Spanien erhalten zu haben.

95 Die Kommission ist hingegen der Auffassung, alle durch die Rechtsvorschriften gewährten Verfahrensgarantien seien eingehalten worden. Nach der letzten Nummer des Anhangs 2 der Bewilligungsentscheidung könne der Begünstigte vor einer Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung binnen einer von der Kommission zu bestimmenden Frist Stellung nehmen. Die Kommission habe diese Verfahrensgarantie genau eingehalten, indem sie der Klägerin die Gründe für die Streichung der fraglichen Beihilfe mitgeteilt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Da ihr die Stellungnahme der Klägerin unzureichend erschienen sei, habe sie daraufhin die Beteiligung unverzüglich gestrichen. Dieses Verfahren habe keineswegs Strafcharakter. Sie habe nur die Konsequenzen daraus gezogen, dass die Klägerin ihre zuvor zwischen den Parteien vereinbarten Verpflichtungen nicht erfuellt habe.

96 Was die gebotene Einholung der Stellungnahme des betroffenen Mitgliedstaats betreffe, so habe sie Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 4253/88 genau eingehalten. Sie habe das Königreich zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, aber es habe darauf nicht fristgerecht reagiert. Das Königreich Spanien habe es somit bevorzugt, keine Stellungnahme abzugeben.

Würdigung durch das Gericht

97 Nach Nummer 10 des Anhangs 2 der Bewilligungsentscheidung kann die Kommission, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der finanziellen Beteiligung nach ihrer Auffassung nicht eingehalten wurden, die Beteiligung kürzen, aussetzen oder streichen, nachdem sie den Begünstigten zur Abgabe einer Stellungnahme in einer bestimmten Frist aufgefordert hat. Auf der Grundlage dieser Bestimmung ersuchte die Kommission Hortiplant mit Schreiben vom 3. April 1998 um Abgabe einer Stellungnahme.

98 Die Klägerin meint, ihre Rechte der Verteidigung seien dadurch verletzt worden, dass dieses Schreiben in besonderem Maße unklar gewesen sei und sie sich deshalb nicht sachgerecht habe verteidigen können. Es ist jedoch festzustellen, dass der Wortlaut dieses Schreibens keinerlei Unklarheit aufweist: Sein Inhalt wird im Übrigen in der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben, die dieselben Unregelmäßigkeiten, wenn auch - wie in einer Entscheidung über die Streichung einer gemeinschaftlichen Beteiligung geboten - in detaillierterer Form, bestätigt. Im Schreiben vom 3. April 1998 wird im Übrigen mehrfach auf die Ergebnisse der Inspektion verwiesen, an der die Klägerin selbst teilnahm. Unter diesen Umständen kann das Vorbringen der Klägerin, ihr sei keine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, nicht durchgreifen.

99 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin in ihrem Antwortschreiben vom 26. Mai 1998 - mit Ausnahme der Frage der Kofinanzierung, zu der sie erklärte, die Ausführungen der Kommission seien ihr nicht verständlich - zu allen Feststellungen der Kommission in deren Schreiben vom 3. April 1998 Stellung nahm.

100 Was die Kofinanzierung betrifft, so stellte die Kommission in dem Schreiben vom 3. April 1998 lediglich fest, sie hege ernste Zweifel, ob die Kofinanzierung wirklich erbracht worden sei, bezog sich aber auch auf die Ergebnisse der Überprüfung, die ergeben habe, dass Hortiplant nicht über die nötige Finanzkraft zur Kofinanzierung des Projekts verfügt habe. Der Klägerin waren damit die Rügen und Argumente der Kommission in dieser Frage bekannt.

101 Soweit die Klägerin geltend macht, die Kommission habe ihre Schreiben, mit denen sie um Entfernung der Rechnungen von Genforsa aus den Akten ersucht habe, nicht berücksichtigt, so ist dieses Vorbringen für eine etwaige Verletzung der Rechte der Verteidigung der Klägerin ohne Bedeutung, da sie ihren Standpunkt in ihrem Antwortschreiben vom 26. Mai 1998 erneut darlegen und sich somit gegen die Ausführungen der Kommission zu diesen Rechnungen verteidigen konnte.

102 Die Kommission hat die Rechte der Verteidigung auch nicht dadurch verletzt, dass sie die angefochtene Entscheidung nach der Stellungnahme von Hortiplant erließ, ohne sie insbesondere zu den Personalkosten um weitere Erläuterungen zu ersuchen. Nach den Überprüfungen und der Stellungnahme der Klägerin verfügte die Kommission nämlich über alle erforderlichen Angaben für ihre Beurteilung, da sich die Klägerin zu den ihr angelasteten Unregelmäßigkeiten hatte äußern können.

103 Was schließlich das Argument angeht, die Kommission müsse vor Streichung einer finanziellen Beteiligung die Stellungnahme des Mitgliedstaats abwarten, so bestimmt Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 nur, dass die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls vornimmt, wobei sie dem betroffenen Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden um eine Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist ersucht, und nach dieser Prüfung die gebotenen Maßnahmen ergreifen kann, wenn die Prüfung das Bestehen einer Unregelmäßigkeit ergibt.

104 Dem Wortlaut dieses Artikels ist nicht zu entnehmen, dass die Kommission die Stellungnahme des betroffenen Mitgliedstaats erhalten muss, bevor sie die finanzielle Beteiligung streicht, wenn ihre vorherige Prüfung das Bestehen einer Unregelmäßigkeit bestätigt hat.

105 Demnach ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund eines Begründungsmangels

Vorbringen der Parteien

106 Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei mangelhaft begründet, da sich ihr nicht entnehmen lasse, ob die für ihren Erlass erforderlichen tatsächlichen Umstände vorgelegen hätten und rechtlich zutreffend gewürdigt worden seien. Die Kommission lege in der angefochtenen Entscheidung nicht klar und schlüssig dar, auf welche tatsächliche und rechtliche Würdigung sie sich stütze, so dass weder der Empfänger der Entscheidung noch das Gericht ihre Überlegungen nachvollziehen könnte. Dies wiege umso schwerer, als das gemeinschaftliche Verfahren zur Strafverfolgung der Klägerin auf nationaler Ebene geführt habe.

107 Die Kommission wendet ein, die angefochtene Entscheidung sei ordnungsgemäß begründet und der Klägerin seien die Gründe für die Streichung der fraglichen Beteiligung wohl bekannt.

Würdigung durch das Gericht

108 Nach ständiger Rechtsprechung muss gemäß Artikel 253 EG die Begründung eines Rechtsakts die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die ihn erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, dass es den Beteiligten möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe der Stellungnahme kennen zu lernen, und dass der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann; der Umfang der Begründungspflicht ist dabei nach ihrem Zusammenhang zu beurteilen (Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Randnr. 140 m. w. N).

109 Im vorliegenden Fall bezieht sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf die verschiedenen Phasen des Verwaltungsverfahrens und insbesondere die von ihren Dienststellen durchgeführten Kontrollen und führt sodann aus, die festgestellten Unregelmäßigkeiten rechtfertigten die Streichung der fraglichen Beteiligung gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88. Weiterhin legt sie eingehend die vier der Klägerin angelasteten Unregelmäßigkeiten dar, nämlich die Nichterfuellung der Verpflichtung der Klägerin zur Kofinanzierung des Projekts sowie, in dessen Rahmen, die Anrechnung von Ausgaben für Leistungen, die Genforsa in Wirklichkeit nicht erbracht habe, von nicht beihilfefähigen Ausgaben und von nicht gerechtfertigten Personalkosten. Die Angaben zu diesen Feststellungen sind auch nicht allgemeiner Art, da sich die Kommission auf eine Reihe buchhalterischer Daten stützt und die von der Klägerin eingereichten Belege nennt, die sie für unregelmäßig erachtet. Schließlich ist unstreitig, dass bei Hortiplant eine mehrtägige Inspektion durchgeführt wurde, in deren Verlauf ihr mitgeteilt wurde, welche Belege erforderlich seien, und dass Hortiplant Gelegenheit hatte, die Kofinanzierung und die sachliche Richtigkeit der dem Projekt zugeschriebenen Ausgaben nachzuweisen.

110 Die Begründung gibt damit klar und eindeutig die Erwägungen der Beklagten an und ermöglichte der Klägerin die Verteidigung ihrer Rechte und dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner Kontrolle.

111 Der Argumentation der Klägerin im Rahmen ihrer Klagegründe ist außerdem zu entnehmen, dass sie die Erwägungen, aus denen die Beklagte die angefochtene Entscheidung erließ, auch verstand.

112 Demnach ist die angefochtene Entscheidung hinreichend im Sinne von Artikel 253 EG begründet, so dass dieser Klagegrund zurückzuweisen ist.

II - Zum Hilfsantrag

Vorbringen der Parteien

113 Die Klägerin macht zur Begründung ihres Hilfsantrags geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie die finanzielle Beteiligung insgesamt gestrichen habe, obgleich aus den ihr übermittelten Unterlagen hervorgehe, dass das Projekt vollständig verwirklicht worden sei.

114 Jedenfalls dürfe die Kommission keine derart einschneidende Maßnahme wählen, die die Interessen Privater über das normalerweise voraussehbare Maß hinaus schädige; sie überschreite ihre Befugnisse, indem sie diese Interessen stärker beeinträchtige, als bei genauer Abwägung der beteiligten Interessen erforderlich sei.

115 Überdies habe sie gegenüber der Kommission keinen Betrug begangen. Die Kommission habe das Bestehen einer betrügerischen Absicht daraus geschlossen, dass Herr Tasias am Projekt beteiligt gewesen sei, aber dabei verkannt, dass es eine solche Unregelmäßigkeit oder auch nur einen Anhaltspunkt für eine solche Absicht nicht gegeben habe. Die Kommission könne auch nichts aus den Maßnahmen der spanischen Justiz herleiten, da sie sie selbst provoziert habe.

116 Die Kommission ist der Auffassung, die Streichung der Beteiligung in voller Höhe sei in jeder Hinsicht gerechtfertigt, da zahlreiche und schwerwiegende Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien; die Klägerin habe nicht nur ihre Pflicht zum Beleg der entstandenen Ausgaben verletzt, sondern dem Projekt auch Rechnungen zugeordnet, die sich auf nicht erbrachte Leistungen bezögen.

Würdigung durch das Gericht

117 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 144).

118 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann außerdem ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines von der Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, etwa des Beihilfeanspruchs, geahndet werden (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-104/94, Cereol Italia, Slg. 1995, I-2983, Randnr. 24, und die zitierte Rechtsprechung).

119 Die Verordnung Nr. 2052/88 und ihre Durchführungsverordnungen Nrn. 4253/88 und 4256/88 sollen im Rahmen der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und in der Perspektive einer Reform der gemeinsamen Agrarpolitik mittels des EAGFL die Anpassung der landwirtschaftlichen Strukturen und die Entwicklung der ländlichen Gebiete fördern. Der zwanzigsten Begründungserwägung und Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 ist weiter zu entnehmen, dass der Gesetzgeber ein wirksames Kontrollsystem schaffen wollte, um zur ordnungsgemäßen Erreichung der vorgenannten Ziele sicherzustellen, dass die bei der Bewilligung einer Beteiligung des EAGFL festgelegten Voraussetzungen von den Begünstigten eingehalten werden. Wie oben in Randnummer 66 festgestellt, kann schließlich das System der Kontrollen und Nachweise, mit dem die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen gemeinschaftlicher Beteiligungen überprüft werden soll, nur dann funktionieren, wenn die Personen, die eine Beteiligung beantragen oder von ihr begünstigt werden, verlässliche Angaben machen.

120 Die vorstehende Prüfung des ersten und zweiten Klagegrunds hat aber ergeben, dass die Vorlage sachlich unrichtiger Rechnungen, die regelwidrige Anrechnung von Kosten und die Nichterfuellung der Kofinanzierungsbedingung im Rahmen des Projekts schwerwiegende Verletzungen wesentlicher Verpflichtungen darstellen, die die Streichung der fraglichen Beteiligung zu rechtfertigen vermochten.

121 Überdies konnte die Kommission im vorliegenden Fall fehlerfrei zu dem Schluss gelangen, dass jede andere Maßnahme als die vollständige Streichung der fraglichen Beteiligung die Gefahr geborgen hätte, einen Verstoß gegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beteiligungen zu ermutigen. Die Begünstigten könnten nämlich versucht sein, unzutreffende Angaben zu machen oder bestimmte Umstände zu verschleiern, um den Betrag der beihilfefähigen Investition künstlich zu erhöhen und so eine höhere gemeinschaftliche Finanzbeteiligung zu erlangen, wenn die einzige Sanktion darin bestuende, dass nur der Teil der Investition abgezogen würde, der eine Voraussetzung für die Bewilligung der Beteiligung nicht erfuellt.

122 Demnach hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die fragliche Streichung der Beihilfe angesichts der festgestellten Pflichtverletzungen und des Ziels der fraglichen Regelung unverhältnismäßig gewesen wäre.

123 Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist damit nicht begründet, so dass der Hilfsantrag zurückzuweisen ist.

124 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

125 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Ende der Entscheidung

Zurück