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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: T-149/00 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom


Vorschriften:

EGV Art. 242
EGV Art. 243
EGV Art. 238
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, damit der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgegriffen wird. Jedoch kann es, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrundeliegenden Klage geltend gemacht wird, erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist. (vgl. Randnr. 18)


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 20. Juli 2000. - Innova, Centro euromediterraneo per lo sviluppo sostenibile gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Unzuständigkeit. - Rechtssache T-149/00 R.

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