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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 09.01.2001
Aktenzeichen: T-149/00
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verordnung (EG) Nr. 1488/96


Vorschriften:

EGV Art. 230 Abs. 4
EGV Art. 242
EGV Art. 238
EGV Art. 240
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom
Verordnung (EG) Nr. 1488/96
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

9. Januar 2001 (1)

"Nichtigkeitsklage - Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts"

Parteien:

In der Rechtssache T-149/00

Innova, Centro euromediterraneo per lo sviluppo sostenibile, mit Sitz in Calatafimi (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Fosselard, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin M.-J. Jonczy und durch E. Paasivirta, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. März 2000, von dem mit dem Kläger im Hinblick auf die Durchführung des Vorhabens Dionysos geschlossenen Vertrag zurückzutreten,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi, der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1. Innova, Centro euromediterraneo per lo sviluppo sostenibile, ist ein nichtwirtschaftlicher Verein italienischen Rechts mit dem Zweck, zugunsten der Mittelmeerländer zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

2. Am 5. August 1998 schloss die Kommission mit dem Kläger einen Vertrag, der im Rahmen eines auf die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (ABl. L 189, S. 1) gestützten Programms finanziert wurde (im Folgenden: Vertrag oder streitiger Vertrag). Darin verpflichtete sich der Kläger, ein im Anhang A des Vertrages beschriebenes Vorhaben namens "Dionysos - ein Netzwerk der antiken Spielstätten" gegen eine finanzielle Beteiligung der Kommission in Höhe von 891 188 ECU durchzuführen.

3. Artikel 15.3 des Vertrages bestimmt:

"Für den Fall, dass der Begünstigte einer Vertragspflicht nicht nachkommt und nicht rechtzeitig Maßnahmen ergriffen hat, um diese Vertragspflichtverletzung zubeheben, behält sich die Kommission das Recht vor, die Finanzierung des Vorhabens oder die im Rahmen dieses Vertrages vorgesehenen Zahlungen auszusetzen oder zu beenden sowie gegebenenfalls von dem Vertrag zurückzutreten. In letzterem Fall behält sich die Kommission vor, die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen zu verlangen."

4. Artikel 15.6 des Vertrages lautet:

"Erfolgt die Rückerstattung nicht fristgemäß, ist der von dem Begünstigten geschuldete Betrag zu dem bei Ablauf der Frist für die Rückerstattung geltenden, vom Europäischen Währungsinstitut für seine Transaktionen in ECU festgelegten, im Teil C des Amtsblatts veröffentlichten Zinssatz zu verzinsen.

Der Begünstigte erkennt an, dass die von der Kommission ordnungsgemäß erstellte Einziehungsanordnung zum Zweck der genannten Rückerstattung einen in all den Ländern, in denen der Begünstigte einen Sitz hat, vollstreckbaren Titel im Sinne des Artikels 192 EG-Vertrag darstellt." (Artikel 192 EG-Vertrag ist jetzt Artikel 256 EG.)

5. Artikel 17 des Vertrages bestimmt, dass für "Streitigkeiten zwischen der Kommission und dem Begünstigten, die sich im Rahmen der Vertragsabwicklung ergeben und zwischen den Vertragsparteien nicht gütlich beigelegt werden können, ... der Gerichtsstand Brüssel" gilt. Nach Artikel 18 unterliegt der Vertrag belgischem Recht.

6. Im Rahmen der Durchführung des Vertrages erhielt der Kläger von der Kommission 404 273 EUR.

7. Mit Schreiben vom 23. März 2000 teilte Herr Laurent, der Referatsleiter in der Generaldirektion "Außenbeziehungen" der Kommission, dem Kläger seine Entscheidung mit, von dem Vertrag gemäß Artikel 15.3 zurückzutreten. Er führte dazu in seinem Schreiben aus, dass "mit der vorliegenden Entscheidung, von dem Vertrag zurückzutreten, selbstverständlich die Aufforderung einhergeht, die bereits geleisteten Zahlungen ganz oder zum Teil zurückzuerstatten" und dass die Kommission "sich das Recht vorbehält, auf die von Innova zu diesem Zweck gestellte Bankbürgschaft zurückzugreifen".

8. Zur Begründung dieser Entscheidung wies der Verfasser des Schreibens darauf hin, dass er "seit dem Wirksamwerden [des] Vertrag[es] ständige Verletzungen der Innova in der Durchführung und Verwaltung des Dionysos-Vorhabens obliegenden vertraglichen Pflichten sowie die in [seiner] Oganisation bestehende Unfähigkeit, rechtzeitig die erforderlichen Behebungsmaßnahmen zu ergreifen, feststellt".

9. Mit dem am 22. Juni 2000 beim Kläger eingegangenen Schreiben vom 6. Juni 2000, dem eine Belastungsanzeige vom 29. Mai 2000 beilag, forderte die Kommission denKläger auf, einen Betrag in Höhe von 404 273 EUR binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zurückzuerstatten. Andernfalls werde der fragliche Betrag zuzüglich Zinsen eingezogen.

10. Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 2. Juni 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 4 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, von dem Vertrag zurückzutreten.

11. Mit getrenntem Schriftsatz, der am 6. Juli 2000 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat der Kläger außerdem gemäß Artikel 242 EG die Aussetzung des Vollzugs zum einen der Entscheidung, von dem Vertrag zurückzutreten, soweit diese Entscheidung den Kläger zur Rückzahlung sämtlicher im Rahmen des Vertrages von der Kommission erhaltenen Beträge verpflichtet, und zum anderen, soweit erforderlich, der in Anwendung dieser Entscheidung übermittelten Belastungsanzeige beantragt. Der Kläger hat ferner beantragt, Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts anzuwenden, da ihm durch jede Zwangsvollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde.

12. Mit Beschluss vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-149/00 R (Innova/Kommission; Slg. 2000, II-0000), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung wegen fehlender Zuständigkeit des Gerichts für eine Entscheidung in der Hauptsache als unzulässig zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

13. Mit getrenntem Schriftsatz vom 25. Juli 2000 hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Hierzu hat der Kläger am 27. September 2000 eine Stellungnahme eingereicht.

Anträge der Parteien

14. In ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Beklagte,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

15. In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Kläger,

- über die Zulässigkeit der Klage nach Rechtslage zu entscheiden;

- im Fall der Abweisung der Klage als unzulässig die Kosten gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung ganz oder teilweise der Beklagten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

16. Gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, die mündliche Verhandlung nicht zu eröffnen.

Vorbringen der Parteien

17. In ihrer Einrede der Unzulässigkeit weist die Beklagte darauf hin, dass die vorliegende Rechtsstreitigkeit vertraglicher Natur sei, da sie den Rücktritt von einem Vertrag mit dem Kläger zum Gegenstand habe und nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung einer Schiedsklausel nicht in die Zuständigkeit des Gerichts falle (Beschluss des Gerichts vom 23. März 2000 in der Rechtssache T-234/99, Monod-Gayraud/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44). Der streitige Vertrag enthalte aber nicht nur keine solche Klausel, sondern sehe in Artikel 17 für Streitigkeiten, die sich im Rahmen der Vertragsabwicklung ergäben, sogar ausdrücklich den Gerichtsstand Brüssel vor.

18. Unter Berufung auf den oben genannten Beschluss Innova/Kommission macht die Beklagte geltend, dass der Rücktritt lediglich die Sanktion für die Nichterfüllung des Vertrages durch eine der Vertragsparteien darstelle und der vorliegende Rechtsstreit deshalb nicht von einer die Vertragserfüllung betreffenden Streitigkeit getrennt werden könne, für die der Gerichtsstand Brüssel gelte.

19. In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit trägt der Kläger vor, dass er nur von dem Beschluss Innova/Kommission Kenntnis nehmen und die Entscheidung über die Zulässigkeit seiner Nichtigkeitsklage in das Ermessen des Gerichts stellen könne.

20. Für den Fall, dass das Gericht die Klage für unzulässig erklären sollte, beantragt der Kläger, der Beklagten nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen. Der vorliegende Rechtsstreit sei nämlich großteils auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen.

21. Erstens seien es die Dienststellen der Kommission gewesen, die den streitigen Vertrag und insbesondere dessen Artikel 15.6 verfasst hätten, der der Einziehungsanordnung, die die Kommission im Falle des Rücktritts vom Vertrag im Hinblick auf die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen treffe, die Qualität eines vollstreckbaren Titels im Sinne des Artikels 192 EG-Vertrag zuerkenne. Diese Bezugnahme auf Artikel 192 EG-Vertrag habe ihm die Bestimmung des für den vorliegenden Rechtsstreit zuständigen Gerichts erschwert. Artikel 192 EG-Vertrag sehe nämlich vor, dass die Zwangsvollstreckung "nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofes" ausgesetzt werden könne. Da die streitige Entscheidung nach Artikel 15 des Vertrages eine vollstreckbareEinziehungsentscheidung darstelle, sei es verständlich, dass er seine Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung beim Gemeinschaftsrichter erhoben habe.

22. Zweitens habe er mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 3. Mai 2000 die Kommission gebeten, ihm gemäß dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und dem Anspruch auf Rechtsschutz so schnell wie möglich mitzuteilen, vor welchem Gericht die streitige Entscheidung angefochten werden könne. Doch erst am 31. Mai 2000 gegen 15 Uhr, d. h. zwei Tage vor Ablauf der Frist für eine Klageerhebung beim Gemeinschaftsrichter, habe er die Antwort der Kommission erhalten. Selbstverständlich habe er zu diesem Zeitpunkt für den Fall, dass die Kommission die Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte für den Rechtsstreit bejahen sollte, bereits einen Klageentwurf zur Einreichung beim Gericht vorbereitet gehabt.

23. Im Übrigen sei die Antwort der Kommission auf die Frage nach dem zuständigen Gericht bei weitem nicht klar und bestimmt gewesen. Das Schreiben vom 31. Mai 2000 habe folgende Passage enthalten:

"Was Ihre Bitte nach näherer Auskunft über das Gericht angeht, vor dem die Ihrem Mandanten mitgeteilte Entscheidung angefochten werden könnte, so fällt diese Angelegenheit unserer Ansicht unter die Vertragsklausel, die für die Beilegung von Streitigkeiten aus dem Vertrag auf den Gerichtsstand Brüssel verweist."

24. Die Verwendung des Ausdrucks "unserer Ansicht nach" lasse vermuten, dass die Frage des für den vorliegenden Rechtsstreit zuständigen Gerichts Gegenstand einer Diskussion sein könne, in deren Rahmen sich die Kommission darauf beschränkt habe, ihre Meinung zu äußern.

Würdigung durch das Gericht

25. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht gemäß Artikel 238 EG in Verbindung mit dem Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der geänderten Fassung für die erstinstanzliche Entscheidung über Vertragsrechtsstreitigkeiten, die von natürlichen oder juristischen Personen bei ihm anhängig gemacht werden, nur aufgrund einer Schiedsklausel zuständig. Andernfalls würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 240 EG abschließend vorbehalten ist, da diese Bestimmung gerade den einzelstaatlichen Gerichten die Zuständigkeit des allgemeinen Rechts für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, bei denen die Gemeinschaft Partei ist (Beschluss des Gerichts vom 3. Oktober 1997 in der Rechtssache T-186/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1633, Randnr. 47).

26. Im vorliegenden Fall enthält der Vertrag keine Klausel, die dem Gericht die Zuständigkeit für die Entscheidung von sich im Rahmen der Vertragsabwicklung ergebenden Streitigkeiten zuweist. Im Gegenteil sieht die in Artikel 17 enthaltene Streitbeilegungklausel für Streitigkeiten zwischen der Kommission und dem Begünstigten, die sich im Rahmen der Vertragsentwicklung ergeben, ausdrücklich den Gerichtsstand Brüssel vor.

27. Die vorliegende Rechtsstreitigkeit fällt zweifellos unter diese Bestimmung. Wie in dem Beschluss Innova/Kommission (Randnr. 21) ausgeführt, steht die Streitigkeit "in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den im Vertrag festgelegten Pflichten ..., und der in Artikel 15 des Vertrages vorgesehene Rücktritt [stellt] lediglich die Sanktion für die mangelnde Erfüllung der Pflichten einer der Vertragsparteien dar".

28. Im Übrigen lässt sich nicht geltend machen, dass Artikel 17 des Vertrages der ausschließlichen Zuständigkeit, die Artikel 230 Absatz 4 EG dem Gerichtshof zuweist, entgegenstehe. Diese Zuständigkeit betrifft nämlich nur die in Artikel 249 EG genannten Entscheidungen, die die Organe unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen erlassen (Beschluss Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnrn. 50 f.). Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Entscheidung jedoch rein vertragsrechtlicher Natur und gehört nicht zu den Rechtsakten, deren Nichtigerklärung gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte fällt.

29. Auch aus Artikel 15.6 des Vertrages kann die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die vorliegende Rechtsstreitigkeit nicht abgeleitet werden. Ohne dass über die genaue Tragweite dieser Klausel entschieden werden müsste, genügt der Hinweis, dass die einfache Bezugnahme auf Artikel 192 EG-Vertrag nicht als Zuweisung der Zuständigkeit an das Gemeinschaftsgericht ausgelegt werden kann, da sonst der sehr klare Wortlaut des Artikels 17 des Vertrages missachtet würde.

30. Nach alledem ist das Gericht in Ermangelung einer Schiedsklausel für eine Entscheidung über die vorliegende Klage, die, obwohl sie auf Artikel 230 Absatz 4 EG gestützt ist, in Wirklichkeit eine Klage im Zusammenhang mit der Erfüllung eines von der Gemeinschaft geschlossenen Vertrages darstellt, offensichtlich unzuständig. Die Klage ist infolgedessen als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

31. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht aber auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

32. Im vorliegenden Fall ist eine Anwendung der letztgenannten Bestimmung nicht angebracht. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Verhalten der Kommission das Entstehen des vorliegenden Rechtsstreits nämlich weder verursacht noch gefördert.

33. Die Bezugnahme auf Artikel 192 EG-Vertrag in Artikel 15.6 des Vertrages konnte die Bestimmung des für die Entscheidung der vorliegenden Streitigkeit zuständigen Gerichts für den Kläger keinesfalls erschweren. Wie sich aus Randnummer 29 dieses Beschlusses ergibt, wirft der Wortlaut des Artikels 15.6 des Vertrages keine Auslegungsschwierigkeiten auf.

34. Auch hat die Kommission keinesfalls den Rechtsschutzanspruch und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dadurch verletzt, dass sie dem Kläger nicht mit der gebotenen Schnelligkeit das für die Entscheidung der vorliegenden Streitigkeit zuständige Gericht benannt hat. Hierzu genügt es festzustellen, dass die Kommission erstens nicht verpflichtet war, gemäß dem Anspruch auf Rechtsschutz und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dem Kläger ihren Standpunkt bezüglich der Bestimmung des für die Entscheidung der vorliegenden Streitigkeit zuständigen Gerichts mitzuteilen, da ihre Beziehungen zu Innova rein vertraglicher Natur waren. Zweitens verfügte die Beklagte als eine der beiden Vertragsparteien über keine besondere Autorität im Hinblick auf die Auslegung des Vertrages. Es überrascht daher nicht, dass sie sich in ihrer Antwort auf die Frage des Klägers nach dem zuständigen Gericht darauf beschränkt hat, eine bloße Meinung zu äußern.

35. Nach alledem sind die Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß dem Antrag der Kommission der Klägerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.

Luxemburg, den 9. Januar 2001

Ende der Entscheidung

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