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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: T-15/02 (1)
Rechtsgebiete: Entscheidung 2003/2/EG


Vorschriften:

Entscheidung 2003/2/EG Art. 3 Buchst. b
1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Mitteilung der Beschwerdepunkte - Notwendiger Inhalt - Wahrung der Verteidigungsrechte

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19 Absatz 1; Verordnung Nr. 2842/98 des Rates, Artikel 2 und 3)

2. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)

3. Wettbewerb - Geldbußen - Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden - Begründungspflicht - Umfang

(Artikel 253 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)

4. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)

5. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1)

6. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 Teil A)

7. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 Teil A)

8. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Abschreckende Wirkung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 Teil A)

9. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Abschreckende Wirkung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 Teil A)

10. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Abschreckende Wirkung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)

11. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)

12. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Abschreckende Wirkung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)

13. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Erschwerende Umstände

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

14. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Erschwerende Umstände

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

15. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

16. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung

(Artikel 229 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 17)

17. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Erschwerende Umstände

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

18. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Erschwerende Umstände

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

19. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Erschwerende Umstände

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

20. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Erschwerende Umstände

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

21. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Erschwerende Umstände

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

22. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen als Gegenleistung für die Zusammenarbeit der beschuldigten Unternehmen

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission)

23. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Berücksichtigung der Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens mit der Kommission

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission, Abschnitt B Buchstabe b)

24. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Berücksichtigung der Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens mit der Kommission

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission, Abschnitt B)

25. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilungen 96/C 207/04, Abschnitt B, und 98/C 9/03, Nr. 2, der Kommission)

26. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Berücksichtigung der Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens mit der Kommission

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission, Abschnitt B)

27. Wettbewerb - Geldbußen - Gerichtliche Überprüfung

(Artikel 81 EG und 229 EG; EWR-Abkommen, Artikel 53 Absatz 1; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 17)

28. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Berücksichtigung der Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens mit der Kommission außerhalb des durch die Mitteilung über Zusammenarbeit festgelegten Rahmens

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 17; Mitteilungen 96/C 207/04 und 98/C 9/03, Nr. 3, der Kommission)

29. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Berufsgeheimnis

(Artikel 287 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 20 Absatz 2)

1. Im Rahmen der Anwendung der Wettbewerbsregeln müssen die Beschwerdepunkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt. Dieser Zweck hängt nicht von der speziellen Situation des Unternehmens, an das sich die Entscheidung richtet, oder vom Grad seiner Zusammenarbeit mit der Kommission ab. Dem genannten Erfordernis ist Genüge getan, wenn den Betroffenen in der Entscheidung keine anderen als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Zuwiderhandlungen zur Last gelegt und nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sie sich äußern konnten.

Was die Ausübung der Verteidigungsrechte in Bezug auf die Verhängung von Geldbußen angeht, so erfüllt die Kommission ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen, wenn sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen wird, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen sind, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung sowie den Umstand anführt, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung der Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen. Folglich sind bei der Bemessung der Geldbußen die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen gegenüber der Kommission dadurch gewahrt, dass sie sich zu Dauer, Schwere und Wettbewerbswidrigkeit des ihnen zur Last gelegten Sachverhalts äußern können.

Die Kommission braucht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte weder auf die - von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Besonderheiten der konkreten Rechtssache abhängende - Möglichkeit einer Änderung ihrer Politik in Bezug auf das allgemeine Niveau der Geldbußen hinzuweisen, noch den Umfang einer etwaigen Anhebung der Geldbuße zur Gewährleistung ihrer Abschreckungswirkung anzukündigen, denn wenn sie die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angegeben hat, auf die sie ihre Berechnung der Geldbußen stützen wird, braucht sie nicht zu erläutern, in welcher Weise sie jeden dieser Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße heranziehen wird. Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission.

(vgl. Randnrn. 46-49, 58-59, 62)

2. Die Kommission verfügt zwar über ein Ermessen bei der Festsetzung der Höhe jeder Geldbuße, ohne verpflichtet zu sein, eine genaue mathematische Formel anzuwenden, doch darf sie nicht von den Regeln abweichen, die sie sich selbst auferlegt hat. Da mit den Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, unter Beachtung des höherrangigen Rechts die Kriterien präzisiert werden sollen, die die Kommission bei der Ausübung dieses Ermessens anzuwenden gedenkt, muss sie den Wortlaut der Leitlinien, besonders die dort zwingend festgelegten Elemente, bei der Bußgeldbemessung tatsächlich berücksichtigen.

(vgl. Randnr. 119)

3. Werden in einer Entscheidung gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft Geldbußen verhängt, so ist bei der Ermittlung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. Die Anforderungen an diese Pflicht sind deshalb erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermessen, wobei sie nicht verpflichtet ist, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen; es ist allerdings wünschenswert, dass sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Zahlen anzugeben, von denen sie sich speziell hinsichtlich der angestrebten Abschreckungswirkung bei ihrer Ermessensausübung leiten ließ.

(vgl. Randnrn. 131, 206, 213-214)

4. Die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, sehen als Ausgangspunkt der Berechnung der Geldbuße einen Betrag vor, der ausgehend von Bandbreiten festgelegt wird, die verschiedenen Schweregraden der Zuwiderhandlungen entsprechen und die als solche keinen Bezug zum relevanten Umsatz aufweisen. Diese Methode beruht somit im Wesentlichen auf einer - wenn auch relativen und flexiblen - Tarifierung der Geldbußen. Stellt die Kommission in einer einzigen Entscheidung mehrere Zuwiderhandlungen fest, so gebietet diese Methode aber nicht - und verbietet im Übrigen auch nicht - die Berücksichtigung der Größe des betroffenen Marktes bei der Ermittlung der Ausgangsbeträge für jede Zuwiderhandlung und gebietet der Kommission daher erst recht nicht, diese Ausgangsbeträge anhand eines bestimmten Prozentsatzes des Gesamtumsatzes auf dem Markt festzulegen.

(vgl. Randnrn. 133-135)

5. Bei der Ermittlung der Höhe von Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ist die Kommission nicht verpflichtet, die Geldbuße ausgehend von Beträgen zu berechnen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen, und sie braucht für den Fall, dass gegen mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, nicht dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz oder ihren Umsatz auf dem relevanten Produktmarkt zum Ausdruck kommen. Die Schwere der Zuwiderhandlungen ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören. Somit steht es der Kommission zwar frei, bei der Festsetzung der Geldbuße den mit den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, erzielten Umsatz als Gesichtspunkt für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung heranzuziehen, doch darf dieser Zahl keine im Verhältnis zu anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden, da die Festsetzung der Geldbußen nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Umsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann.

Auch wenn die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, nicht vorsehen, dass die Geldbußen anhand des weltweiten Produktumsatzes berechnet werden, schließen sie im Übrigen nicht aus, dass dieser Umsatz bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt wird, damit die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern. Zudem kann nach den Leitlinien der Grundsatz der Strafgleichheit für die gleiche Verhaltensweise erforderlichenfalls dazu führen, dass abgestufte Beträge gegenüber den beteiligten Unternehmen festgesetzt werden, ohne dass dieser Abstufung eine arithmetische Formel zugrunde liegt.

Auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verlangen nicht, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße bei allen Mitgliedern eines Kartells den gleichen Prozentsatz ihres individuellen Umsatzes ausmacht.

(vgl. Randnrn. 139, 145-149)

6. Die Methode, bei der Festsetzung der Geldbußen für die verschiedenen Teilnehmer an einem Kartell dessen Mitglieder in mehrere Kategorien einzuteilen, was zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags führt, ist nicht zu beanstanden, auch wenn sie bewirkt, dass die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben. Bei dieser Einteilung muss jedoch der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben.

Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich der Gemeinschaftsrichter jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist, ohne die Beurteilung der Kommission sogleich durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

Insoweit ist eine Einteilung der Mitglieder eines Kartells in zwei Kategorien - Haupthersteller und andere - eine vernünftige Vorgehensweise für die Berücksichtigung ihrer relativen Bedeutung auf dem Markt zwecks Anpassung des Ausgangsbetrags, sofern sie nicht zu einer grob verfälschenden Darstellung der fraglichen Märkte führt.

(vgl. Randnrn. 150, 156-157, 159)

7. Die Kommission verfügt über ein Ermessen, das es ihr erlaubt, für die Bemessung der von ihr zu verhängenden Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln insbesondere nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls bestimmte Gesichtspunkte zu berücksichtigen oder nicht. Unter Berücksichtigung des Wortlauts von Nummer 1 Teil A Absatz 6 der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, ist davon auszugehen, dass der Kommission bei Zuwiderhandlungen, in die mehrere Unternehmen verwickelt sind, hinsichtlich der Frage, ob eine Gewichtung der Geldbußen nach der Größe des einzelnen Unternehmens angezeigt ist, ein gewisses Ermessen verbleibt. Der Verwendung der Ausdrücke "in bestimmten Fällen" und "vor allem" in Nummer 1 Teil A Absatz 6 der Leitlinien ist nämlich zu entnehmen, dass eine Gewichtung anhand der individuellen Unternehmensgröße kein durchgehend zu vollziehender Berechnungsschritt ist, zu dem sich die Kommission verpflichtet hat, sondern eine mögliche Flexibilität, die sie sich in den Sachen, die dies erfordern, vorbehalten hat.

Insoweit überschreitet die Kommission nicht die Grenzen ihres Ermessens, wenn sie im Stadium der Festsetzung der Ausgangsbeträge von Geldbußen wegen einer von den beiden einzigen Marktteilnehmern begangenen Zuwiderhandlung trotz des Unterschieds zwischen ihren Umsätzen auf diesem Markt und ihren Marktanteilen von einer unterschiedlichen Behandlung dieser Marktteilnehmer absieht, da in einem solchen Markt ein Kartell nur dann vorliegen kann, wenn beide Unternehmen daran mitwirken, wobei die Beteiligung des gemessen an den Marktanteilen zweitgrößten Unternehmens für die Existenz des Kartells ebenso unabdingbar ist wie die Beteiligung des größten Unternehmens, und da es sich im konkreten Fall um zwei große Hersteller handelt.

(vgl. Randnrn. 180-182)

8. Die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Sanktionen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln dienen sowohl dazu, unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden, als auch dazu, ihrer Wiederholung vorzubeugen. Da die Abschreckung einen Zweck der Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln darstellt, ist das Erfordernis ihrer Gewährleistung ein allgemeines Erfordernis, von dem sich die Kommission bei der gesamten Bußgeldberechnung leiten lassen muss, so dass diese Berechnung nicht zwingend einen speziellen Abschnitt umfassen muss, der zur Gesamtbeurteilung aller für die Verwirklichung dieses Zweckes relevanten Umstände dient.

(vgl. Randnrn. 218-220, 226, 238)

9. Im Rahmen der Festsetzung der nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 zu verhängenden Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln stellen die Größe und die Gesamtressourcen des mit der Sanktion belegten Unternehmens relevante Beurteilungsgesichtspunkte dar, die herangezogen werden können, um die Abschreckungswirkung der Geldbußen zu gewährleisten. Ein großes Unternehmen, das verglichen mit den übrigen Mitgliedern eines Kartells über beträchtliche finanzielle Ressourcen verfügt, kann nämlich die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen; dies rechtfertigt es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße, eine entsprechend höhere Geldbuße festzusetzen als für die gleiche Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das nicht über derartige Ressourcen verfügt.

Dass die Kommission zu Abschreckungszwecken einen die Größe und die Gesamtressourcen der Unternehmen berücksichtigenden Multiplikator anwendet, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Leitlinien ihn nicht ausdrücklich vorsehen. Die Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen der Unternehmen kann nämlich dazu beitragen, dem in Nummer 1 Teil A Absatz 4 der Leitlinien erwähnten Erfordernis zu genügen, die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet, und zwar sowohl durch die unmittelbare Festsetzung eines Ausgangsbetrags, der u. a. diesen Gesichtspunkten Rechnung trägt, als auch dadurch, dass bei einem Ausgangsbetrag, der anhand anderer Gesichtspunkte (wie der Art der Zuwiderhandlung oder der Auswirkung der individuellen Zuwiderhandlung) festgesetzt wurde, eine Korrektur vorgenommen wird, um der Größe und den Gesamtressourcen der Unternehmen Rechnung zu tragen. Diese zweite Methode steht nicht nur mit den Leitlinien in Einklang, sondern erhöht sogar die Transparenz der Berechnung der Kommission im Vergleich zur ersten Methode.

(vgl. Randnrn. 235, 253)

10. Die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, stehen bei besonders schweren Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln einer Erhöhung des Ausgangsbetrags um 100 % zur Gewährleistung der abschreckenden Wirkung der Geldbußen nicht entgegen.

Speziell bei diesen Zuwiderhandlungen beschränken sich die Leitlinien auf die Angabe, dass die voraussichtlichen Bußgeldbeträge oberhalb von 20 Millionen Euro liegen. Bei den einzigen in den Leitlinien erwähnten Obergrenzen, die für solche Verstöße gelten, handelt es sich um die allgemeine Grenze von 10 % des Gesamtumsatzes nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und die Obergrenzen für den Aufschlag, der aufgrund der Dauer des Verstoßes vorgenommen werden kann (vgl. Nr. 1 Teil B Absatz 1, zweiter und dritter Gedankenstrich, der Leitlinien). Die Leitlinien können daher kein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der Höhe des Ausgangsbetrags, der Aufschläge auf diesen Betrag aus anderen Gründen als der Dauer der Zuwiderhandlung und somit der Endbeträge der bei besonders schweren Zuwiderhandlungen zu verhängenden Geldbußen begründen. Das Gleiche gilt für den Anteil an der endgültigen Geldbuße, den ein im Rahmen der Berechnung vorgenommener Aufschlag ausmachen kann.

(vgl. Randnrn. 249, 251-252)

11. Dass ein Unternehmen, gegen das eine Sanktion wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängt wurde, nach Beendigung der Zuwiderhandlungen interne Maßnahmen getroffen hat, um erneute Zuwiderhandlungen zu verhindern, verpflichtet die Kommission nicht, die Geldbuße herabzusetzen. Es ist zwar bedeutsam, dass ein Unternehmen Maßnahmen ergreift, um künftige erneute Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zu verhindern, doch ändert dies nichts daran, dass die festgestellte Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde. Die bloße Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen die Einführung eines Befolgungsprogramms als mildernden Umstand berücksichtigt hat, bedeutet nicht, dass sie verpflichtet wäre, in jedem Einzelfall ebenso vorzugehen.

(vgl. Randnrn. 266-267)

12. Die Kommission ist nicht verpflichtet, bei der Beurteilung der Abschreckungserfordernisse im Fall eines Unternehmens, gegen das wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Sanktionen zu verhängen sind, Verurteilungen in Drittländern wegen derselben kollusiven Absprachen zu berücksichtigen. Das Abschreckungsziel, das die Kommission bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße verfolgen darf, besteht nämlich darin, zu gewährleisten, dass die Unternehmen die im Vertrag für ihre Tätigkeiten in der Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) festgelegten Wettbewerbsregeln beachten. Die abschreckende Wirkung einer wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festgesetzten Geldbuße darf daher weder allein nach Maßgabe der besonderen Situation des verurteilten Unternehmens noch danach ermittelt werden, ob es die in Drittstaaten außerhalb des EWR festgelegten Wettbewerbsregeln beachtet.

(vgl. Randnr. 269)

13. Ist eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln von mehreren Unternehmen begangen worden, so ist für die Bemessung der Geldbußen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen, wobei insbesondere festzustellen ist, welche Rolle es bei der Zuwiderhandlung während der Dauer seiner Beteiligung an ihr gespielt hat. Daraus folgt u. a., dass die von einem oder mehreren Unternehmen gespielte Rolle des "Anführers" im Rahmen eines Kartells bei der Berechnung des Betrages der Geldbuße zu berücksichtigen ist, da die Unternehmen, die eine solche Rolle gespielt haben, im Verhältnis zu den anderen Unternehmen eine besondere Verantwortung tragen müssen. In Einklang mit diesen Grundsätzen enthält Nummer 2 der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, unter der Überschrift "Erschwerende Umstände" eine nicht abschließende Aufzählung von Umständen, die zu einer Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße führen können; dazu gehört die "Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes".

(vgl. Randnrn. 280-282)

14. Wie sich schon aus dem Wortlaut von Nummer 2, dritter Gedankenstrich, der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, ergibt, ist bei der Prüfung der Rolle eines Unternehmens bei einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zwischen der Anführer- und der Anstifterrolle bei einem Verstoß zu unterscheiden, und es sind zwei gesonderte Analysen durchzuführen, um zu prüfen, ob das Unternehmen eine dieser Rollen gespielt hat. Während die Anstifterrolle nämlich den Zeitpunkt der Errichtung oder Ausweitung eines Kartells betrifft, geht es bei der Anführerrolle um dessen Funktionsweise.

(vgl. Randnr. 316)

15. Um als Anstifter eines Kartells eingestuft zu werden, muss ein Unternehmen andere Unternehmen gedrängt oder ermuntert haben, das Kartell zu errichten oder ihm beizutreten. Dagegen genügt es nicht, dass das Unternehmen nur zu den Gründungsmitgliedern des Kartells gehörte. So wäre es z. B. bei einem Kartell, das von nur zwei Unternehmen gebildet wurde, nicht gerechtfertigt, diese Unternehmen automatisch als Anstifter einzustufen. Diese Einstufung muss dem Unternehmen vorbehalten bleiben, das die Initiative ergriffen hat, indem es z. B. dem anderen die Zweckmäßigkeit einer Absprache dargelegt oder versucht hat, es von einer solchen Absprache zu überzeugen.

(vgl. Randnrn. 321, 456)

16. Im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängt wird, eröffnet die Feststellung, dass die Kommission erschwerende Umstände falsch beurteilt und deshalb die Geldbuße gegenüber ihrem Grundbetrag erhöht hat, dem Gemeinschaftsrichter die Möglichkeit, im Hinblick auf die Bestätigung, Aufhebung oder Änderung der genannten Erhöhung der Geldbuße von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls Gebrauch zu machen.

(vgl. Randnrn. 303, 338, 394)

17. In Zusammenhang mit der Einstufung als Anführer einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln ändert die Tatsache, dass die Preiserhöhungen im Rahmen eines Kartells bei Zusammenkünften der Kartellmitglieder einschließlich ihres Umfangs sowie des Zeitpunkts und der Art und Weise ihrer Umsetzung einvernehmlich beschlossen wurden, nichts an der besonderen Verantwortung, die ein bestimmtes Unternehmen übernimmt, wenn es beschließt, die vereinbarte Erhöhung als Erstes tatsächlich vorzunehmen. Indem das Unternehmen eine solche Initiative ergreift, ohne damit durch die bei einer Zusammenkunft des Kartells getroffene Preiserhöhungsvereinbarung namentlich und speziell betraut worden zu sein, gibt es der Umsetzung dieser Vereinbarung spontan einen grundlegenden Impuls, so dass diese nicht mehr nur auf dem Papier steht, sondern Wirkungen auf dem Markt entfaltet.

Dagegen kann die bloße Tatsache, dass ein Kartellmitglied als Erstes einen neuen Preis oder eine Preiserhöhung angekündigt hat, nicht als Indiz für seine Rolle als Anführer des Kartells angesehen werden, wenn die Umstände des Falles zeigen, dass der fragliche Preis oder die fragliche Erhöhung zuvor mit den übrigen Kartellmitgliedern abgestimmt wurde und dass Letztere auch beschlossen, wer von ihnen die Ankündigung als Erster vornimmt, denn dies macht deutlich, dass die erste Ankündigung des Preises oder der Preiserhöhung nur die strikte Beachtung einer zuvor einvernehmlich festgelegten Vorgehensweise darstellt und keine spontane, das Kartell vorantreibende Initiative.

(vgl. Randnrn. 348, 427)

18. Es ist nicht zwingend Voraussetzung für die Einstufung eines Unternehmens als Anführer eines Kartells, dass das Unternehmen Druck ausgeübt oder sogar das Verhalten der anderen Kartellmitglieder bestimmt hat. Es genügt, dass das Unternehmen eine wichtige Antriebskraft für das Kartell darstellte, was insbesondere daraus geschlossen werden kann, dass es die Aufgabe übernommen hatte, das Verhalten der Kartellmitglieder festzulegen und vorzuschlagen, auch wenn es nicht unbedingt in der Lage war, ihnen dieses Verhalten aufzuzwingen.

(vgl. Randnr. 374)

19. Die Konvergenz der Interessen, Ziele und Standpunkte einer Gruppe von Unternehmen innerhalb eines größeren Kartells führt nicht unbedingt dazu, dass die Mitglieder dieser Gruppe als Anführer einzustufen sind oder dass diese - aus anderen Gründen bei einem Gruppenmitglied vorgenommene - Einstufung auf alle anderen erstreckt wird.

(vgl. Randnr. 402)

20. Haben mehrere Unternehmen gemeinsam mehrere Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln begangen, so hat die Tatsache, dass die Treffen in Bezug auf ein Kartell zur gleichen Zeit wie die Treffen in Bezug auf ein anderes Kartell stattfanden und im Wesentlichen nach dem gleichen Schema abliefen, nichts mit der Frage zu tun, welches Unternehmen konkret die Anführerrolle bei jedem dieser Kartelle ausübte. Daher kann aus den genannten Ähnlichkeiten zwischen beiden Kartellen nicht geschlossen werden, dass das Unternehmen, das bei einem dieser Kartelle eine Anführerrolle spielte, dies auch bei dem anderen Kartell tat.

(vgl. Randnr. 459)

21. Bei einer Zuwiderhandlung von langer Dauer können die Kartellmitglieder zu verschiedenen Zeitpunkten alternierend die Anführerrolle spielen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass jedem von ihnen der erschwerende Umstand der Anführerrolle zur Last gelegt wird.

(vgl. Randnr. 460)

22. Die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen weckt berechtigte Erwartungen, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollen, berufen. Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen aus dieser Mitteilung ableiten können, ist die Kommission verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation eines Unternehmens im Rahmen der Bemessung seiner Geldbuße an die Mitteilung zu halten.

(vgl. Randnr. 488)

23. Die Gewährung vollständiger Immunität oder eine Herabsetzung der Geldbuße gemäß Abschnitt B der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen erfordert u. a., dass das betreffende Unternehmen als erstes Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens des Kartells gemacht hat.

Diese Angaben müssen zwar nicht unbedingt als solche für den Beweis des Bestehens des Kartells ausreichen, doch müssen sie hierfür von entscheidender Bedeutung sein. Es darf sich daher nicht nur um eine Orientierungshilfe für die von der Kommission durchzuführenden Untersuchungen handeln, sondern es müssen Angaben sein, die unmittelbar als Hauptbeweisgrundlage für eine Entscheidung herangezogen werden können, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird. Sie müssen überdies der Kommission tatsächlich gemacht worden sein, während ein bloßes Angebot oder die Angabe der Quelle, von der sie erlangt werden können, nicht ausreicht.

Eine solche Einstufung ist daher weder möglich bei Angaben, die die Kommission zwar in die Lage versetzen, Auskunftsverlangen zu stellen oder auch Ermittlungen anzuordnen, aber die Rekonstruktion und den Nachweis des Sachverhalts - ungeachtet dessen, dass das Unternehmen, das die Angaben gemacht hat, seine Verantwortung einräumt - fast vollständig ihr überlassen, noch bei dem Vorschlag eines Unternehmens, der Kommission Mitarbeiter als Zeugen zur Verfügung zu stellen; diesen Vorschlag muss die Kommission im Übrigen nicht annehmen, sondern sie kann das Unternehmen auffordern, die Informationen bei seinen Mitarbeitern zu sammeln und ihr schriftlich zu übermitteln, um ihre Arbeitsbelastung nicht unnötig zu erhöhen.

Schließlich ist die Kommission nicht verpflichtet, das Unternehmen auf die Unzulänglichkeit der gelieferten Informationen und auf die Notwendigkeit ihrer Vervollständigung aufmerksam zu machen, denn in Abschnitt E Absatz 2 der Mitteilung heißt es: "Die Entscheidung darüber, ob die in den Abschnitten B, C oder D genannten Voraussetzungen ... erfüllt sind, wird zusammen mit der endgültigen Entscheidung der Kommission in dem betreffenden Kartellfall getroffen."

(vgl. Randnrn. 492-493, 517-518, 521-522, 526, 568)

24. Im Hinblick auf die Gewährung vollständiger Immunität oder eine Herabsetzung der Geldbuße gemäß Abschnitt B der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen kann das betreffende Unternehmen der Kommission die Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens des Kartells auch mündlich machen. Die mündliche Übermittlung von Informationen weist unter dem Aspekt der Rechtssicherheit keine wesentlichen Nachteile auf, da eine Information, die einer öffentlichen Verwaltung bei einem Treffen mündlich gegeben wird, normalerweise mittels einer Tonaufzeichnung erfasst und gespeichert und/oder durch Erstellung eines Protokolls schriftlich festgehalten werden kann.

Insoweit trifft es zwar zu, dass keine allgemeine Verpflichtung der Kommission besteht, Protokolle von Treffen mit Privatpersonen oder Unternehmen zu erstellen, doch schließt das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung, die die Erstellung eines Protokolls vorsieht, nicht aus, dass die Kommission in einem konkreten Fall verpflichtet sein kann, ihr gegenüber abgegebene Erklärungen in dieser Weise festzuhalten. Eine solche Verpflichtung kann sich, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, unmittelbar aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergeben, der zu den Garantien gehört, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt. Nimmt ein Unternehmen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit, die gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit belohnt werden kann, Kontakt zur Kommission auf und findet in diesem Kontext ein Treffen ihrer Dienststellen mit diesem Unternehmen statt, so ist nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung die Erstellung eines Protokolls dieses Treffens, in dem die wesentlichen Äußerungen wiedergegeben werden, oder zumindest eine Tonaufzeichnung geboten, wenn das fragliche Unternehmen dies spätestens zu Beginn des Treffens verlangt.

(vgl. Randnrn. 498-502, 506)

25. Die "Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes", die nach Nummer 2, dritter Gedankenstrich, der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, zu den erschwerenden Umständen bei der Bußgeldbemessung gehört, und die Anstiftung zu der rechtswidrigen Handlung oder die bei ihrer Durchführung gespielte entscheidende Rolle, die nach Abschnitt B Buchstabe e der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen der Gewährung vollständiger Immunität oder einer wesentlich niedrigeren Festsetzung der Geldbußen entgegenstehen, haben im Wesentlichen die gleiche Bedeutung.

Wird festgestellt, dass ein Unternehmen eine Anführer- oder Anstifterrolle bei einem Kartell spielte, so kann dieses Unternehmen folglich nicht in den Genuss von Immunität oder einer wesentlich niedrigeren Festsetzung der Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit kommen.

(vgl. Randnrn. 535-536, 544-545)

26. Angesichts des Wortlauts von Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen, wonach allein das Unternehmen, das tatsächlich "als Erstes" Angaben von entscheidender Bedeutung machte, durch eine wesentlich niedrigere Geldbuße belohnt werden soll, kann nicht geltend gemacht werden, dass zwei Unternehmen gemeinsam diese Voraussetzung erfüllen, wenn sie solche Angaben nicht zum gleichen Zeitpunkt gemacht haben können.

(vgl. Randnr. 550)

27. Die vom Gemeinschaftsrichter auszuübende Kontrolle einer Entscheidung, mit der die Kommission eine Verletzung von Artikel 81 EG und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum feststellt und Geldbußen verhängt, beschränkt sich auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, über die der Gemeinschaftsrichter nach Artikel 229 EG und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 verfügt, kann erst im Anschluss an die Feststellung einer von dem betroffenen Unternehmen mit seiner Klage gerügten Rechtswidrigkeit der Entscheidung ausgeübt werden, um die Folgen dieser Rechtswidrigkeit für die Ermittlung der Höhe der verhängten Geldbuße zu beseitigen, wenn nötig durch deren Nichtigerklärung oder Änderung.

Zurückzuweisen ist daher der von einer Klägerin, bei der die Kommission die Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen angewandt hat, gestellte Antrag, das Gericht möge ihre Mitwirkung an der Verwaltungsuntersuchung unabhängig von den Bestimmungen dieser Mitteilung - deren Rechtswidrigkeit sie nicht geltend macht - würdigen und belohnen.

(vgl. Randnrn. 581-583)

28. Die in Nummer 3, sechster Gedankenstrich, der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, vorgesehene Möglichkeit, die Geldbuße eines Unternehmens, das mit der Kommission während eines Verfahrens wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln zusammengearbeitet hat, außerhalb des durch die Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen festgelegten Rahmens herabzusetzen, setzt zwingend voraus, dass die fragliche Zusammenarbeit nicht im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit belohnt werden kann und dass sie effektiv war, d. h., dass sie die Aufgabe der Kommission erleichterte, Verstöße gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln festzustellen und zu verfolgen.

(vgl. Randnrn. 585, 588)

29. In streitigen Verfahren, die zur Verhängung einer Sanktion führen können, fallen Art und Höhe der vorgeschlagenen Sanktion ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis, solange die Sanktion noch nicht endgültig gebilligt und verhängt worden ist. Dieser Grundsatz folgt insbesondere aus der Notwendigkeit, den Ruf und das Ansehen des Betroffenen zu wahren, solange er nicht mit einer Sanktion belegt worden ist. Im Übrigen entspricht die Pflicht der Kommission, der Presse keine Auskünfte über die konkret geplante Sanktion zu geben, nicht nur ihrer Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, sondern auch ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

Selbst wenn die Dienststellen der Kommission dafür verantwortlich wären, dass den Medien genaue Details einer Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vor deren Verhängung preisgegeben wurden, könnte eine solche Unregelmäßigkeit nur dann zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass die Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit nicht ergangen oder inhaltlich anders ausgefallen wäre. Es ist Sache des Betroffenen, zumindest Anhaltspunkte für eine solche Schlussfolgerung zu liefern. Dieses Kriterium hat nicht zur Folge, dass derartige Unregelmäßigkeiten praktisch sanktionslos bleiben. Denn unabhängig von der Möglichkeit, die Nichtigerklärung der betreffenden Entscheidung zu erreichen, wenn sich die begangene Unregelmäßigkeit auf ihren Inhalt ausgewirkt hat, könnte der Betroffene mit Erfolg das jeweilige Organ auf Ersatz des ihm infolge dieser Unregelmäßigkeit entstandenen Schadens in Anspruch nehmen.

(vgl. Randnrn. 604, 606-607)


Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

15. März 2006

"Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Verteidigungsrechte - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße - Abschreckungswirkung - Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer oder Anstifter - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Berufsgeheimnis und Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung"

Parteien:

In der Rechtssache T-15/02

BASF AG mit Sitz in Ludwigshafen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: N. Levy und J. Temple-Lang, Solicitors, R. O'Donoghue, Barrister, und Rechtsanwalt C. Feddersen,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright und L. Pignataro-Nolin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung oder Herabsetzung der durch Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung 2003/2/EG der Kommission vom 21. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 - Vitamine) (ABl. 2003, L 6, S. 1) gegen die Klägerin verhängten Geldbußen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, des Richters P. Mengozzi und der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka,

Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 In Artikel 1 der Entscheidung 2003/2/EG vom 21. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 - Vitamine) (ABl. 2003, L 6, S. 1, im Folgenden: Entscheidung) stellte die Kommission fest, dass mehrere Unternehmen durch die Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen, die zwölf Märkte von Vitaminerzeugnissen, nämlich die der Vitamine A, E, B 1, B 2, B 5 und B 6, der Folsäure, der Vitamine C, D 3 und H, des Beta-Carotins und der Carotinoide betrafen, gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hätten. Insbesondere ergibt sich aus der zweiten Begründungserwägung der Entscheidung, dass die Unternehmen im Rahmen dieser Vereinbarungen für die einzelnen Produkte Preise festgelegt und Absatzquoten zugewiesen, Preissteigerungen vereinbart und umgesetzt, Preisbekanntmachungen entsprechend ihren Vereinbarungen herausgegeben, die Produkte zu den vereinbarten Preisen verkauft, einen Mechanismus zur Überwachung und Sicherung der Einhaltung ihrer Vereinbarungen geschaffen und an regelmäßigen Zusammenkünften zur Umsetzung ihrer Pläne teilgenommen haben sollen.

2 Zu diesen Unternehmen gehört u. a. die BASF AG (im Folgenden: BASF oder Klägerin), der Verstöße auf den Märkten der Gemeinschaft und des EWR bei den Vitaminen A, E, B 1, B 2, B 5, C, D 3 und H sowie bei Beta-Carotin und Carotinoiden zur Last gelegt wurden (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung).

3 In Artikel 2 der Entscheidung wird den für die festgestellten Zuwiderhandlungen verantwortlich gemachten Unternehmen aufgegeben, die Verstöße unverzüglich abzustellen, falls sie dies noch nicht getan haben, und sich künftig Handlungen und Verhaltensweisen zu enthalten, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

4 Während die Kommission für die festgestellten Zuwiderhandlungen auf den Märkten der Vitamine A, E, B 2, B 5, C und D 3, des Beta-Carotins und der Carotinoide Geldbußen in einer Gesamthöhe von 855,23 Millionen Euro verhängte, setzte sie für die Zuwiderhandlungen auf den Märkten der Vitamine B 1, B 6, H und der Folsäure keine Geldbußen fest (Artikel 3 der Entscheidung).

5 Aus den Begründungserwägungen 645 bis 649 der Entscheidung ergibt sich nämlich, dass die auf den letztgenannten Märkten festgestellten Zuwiderhandlungen mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt eingestellt worden waren, zu dem die Kommission ihre Ermittlungen einleitete; deshalb sei Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1) auf diese Zuwiderhandlungen anwendbar.

6 So wurden insbesondere gegen BASF wegen ihrer Beteiligung an den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine B 1 und H keine Geldbußen verhängt.

7 Dagegen wurde wegen ihrer Beteiligung an den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A, E, B 2, B 5, C und D 3, Beta-Carotin und Carotinoide gegen BASF für jede Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt (Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung).

8 Die Höhe dieser Geldbußen wurde von der Kommission in Anwendung ihrer Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), und ihrer Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) festgelegt.

9 In den Begründungserwägungen 657 und 658 der Entscheidung zählte die Kommission die allgemeinen Kriterien auf, auf deren Grundlage sie die Höhe der Geldbußen ermittelte. Sie führte aus, sie müsse alle erheblichen Umstände des konkreten Falles und insbesondere Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - die zwei ausdrücklich in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) genannten Kriterien - berücksichtigen, die Rolle jedes Unternehmens bei den Verstößen individuell beurteilen, im Rahmen der Festsetzung der zu verhängenden Geldbuße insbesondere erschwerende oder mildernde Umstände berücksichtigen und gegebenenfalls die Mitteilung über Zusammenarbeit anwenden.

10 In Bezug auf die Schwere der Zuwiderhandlungen vertrat die Kommission unter Berücksichtigung der Art der geprüften Verstöße, deren Auswirkung auf die jeweils betroffenen Märkte für Vitaminpräparate und der Tatsache, dass jeder einzelne Verstoß den gesamten Gemeinsamen Markt und - nach dessen Gründung - den gesamten EWR betraf, die Auffassung, dass die von der Entscheidung betroffenen Unternehmen sehr schwere Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen hätten, die mit einer Geldbuße von jeweils mindestens 20 Millionen Euro geahndet würden (Begründungserwägungen 662 bis 674 der Entscheidung).

11 Bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen erklärte die Kommission zunächst, dass sie die Größe jedes einzelnen Vitaminmarkts berücksichtigen werde, und führte dann aus: "Innerhalb der Gruppe der sehr schweren Verstöße ermöglicht es die vorgesehene Staffelung der infrage kommenden Geldbußen, die Unternehmen unterschiedlich zu behandeln, um das tatsächliche wirtschaftliche Vermögen der Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, dem Wettbewerb einen spürbaren Schaden zuzufügen, und die Geldbuße auf eine Höhe festzusetzen, die eine hinreichende Abschreckungswirkung gewährleistet." Sie hielt dies "in Fällen wie dem vorliegenden für besonders notwendig, bei denen ein erheblicher Größenunterschied zwischen den an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen besteht", und fügte hinzu: "Unter den Gegebenheiten dieses Falles, der mehrere Unternehmen betrifft, ist es bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen erforderlich, das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen" (Begründungserwägungen 675, 678 und 679 der Entscheidung).

12 Zu diesem Zweck könnten die betroffenen Unternehmen "entsprechend ihrer relativen Bedeutung in dem jeweils betroffenen Markt für Vitaminpräparate" in Gruppen unterteilt werden, wobei die "Zuordnung eines Unternehmens zu einer bestimmten Gruppe ... gegebenenfalls geändert werden [kann], um insbesondere dem Erfordernis einer wirksamen Abschreckung Rechnung zu tragen". Die Kommission hielt es für angemessen, die relative Bedeutung eines Unternehmens auf dem jeweils betroffenen Markt für Vitaminpräparate anhand seines jeweiligen weltweiten Produktumsatzes zu beurteilen. Sie begründete dies damit, dass "jedes Kartell seinem Wesen nach global angelegt war, dessen Zweck unter anderem in der Aufteilung der weltweiten Märkte bestand, um dadurch Wettbewerbsreserven vom EWR-Markt fernzuhalten", und dass "der Weltumsatz eines Kartellteilnehmers auch einen Hinweis auf seinen Beitrag zur Wirksamkeit des Kartells insgesamt bzw. die Instabilität [gibt], die das Kartell bei seiner Nichtteilnahme getroffen hätte". Bei der Ermittlung der fraglichen Umsätze stellte sie auf das "letzte volle Kalenderjahr der Zuwiderhandlung" ab (Begründungserwägungen 680 und 681 der Entscheidung).

13 Aus den Begründungserwägungen 695 und 696 der Entscheidung ergibt sich jedoch, dass die Kommission es angesichts der Merkmale der Märkte für Beta-Carotin und Carotinoide nicht für angebracht hielt, bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf diese Produkte die Methode der Einteilung der Unternehmen in Gruppen anzuwenden, so dass bei den beiden an diesen Zuwiderhandlungen beteiligten Unternehmen, der F. Hoffmann-La Roche AG (im Folgenden: Roche) und BASF, die gleichen Ausgangsbeträge der Geldbußen festgesetzt wurden.

14 Daher setzte die Kommission bei der Klägerin folgende Ausgangsbeträge in einer Gesamthöhe von 128,5 Millionen Euro fest: 18 Millionen Euro für Vitamin A, 35 Millionen Euro für Vitamin E, 10 Millionen Euro für Vitamin B 2, 14 Millionen Euro für Vitamin B 5, 7,5 Millionen Euro für Vitamin C, 4 Millionen Euro für Vitamin D 3, 20 Millionen Euro für Beta-Carotin und schließlich 20 Millionen Euro für Carotinoide (Begründungserwägungen 683 bis 696 der Entscheidung).

15 Zur Gewährleistung einer hinreichenden Abschreckungswirkung der Geldbußen hob die Kommission deren Ausgangsbeträge bei BASF, Roche und der Aventis SA um 100 % an, um der Größe dieser Unternehmen und ihren Gesamtressourcen Rechnung zu tragen (Begründungserwägungen 697 bis 699 der Entscheidung).

16 Sodann erhöhte die Kommission bei jedem der Unternehmen nach Maßgabe der Dauer ihrer Beteiligung an jeder Zuwiderhandlung die - gegebenenfalls durch Anwendung des in der vorstehenden Randnummer angesprochenen Faktors von 100 % angepassten - Ausgangsbeträge der Geldbußen. Die Ausgangsbeträge der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen von insgesamt 438,75 Millionen Euro wurden wie folgt festgesetzt: 68,4 Millionen Euro für Vitamin A, 133 Millionen Euro für Vitamin E, 28 Millionen Euro für Vitamin B 2, 50,4 Millionen Euro für Vitamin B 5, 21,75 Millionen Euro für Vitamin C, 11,2 Millionen Euro für Vitamin D 3, 64 Millionen Euro für Beta-Carotin und schließlich 62 Millionen Euro für Carotinoide (Begründungserwägungen 701 bis 711 der Entscheidung).

17 Roche und BASF wurde als erschwerender Umstand zur Last gelegt, dass sie gemeinsam eine Anführer- und Anstifterrolle bei den verschiedenen Kartellen gespielt hätten. Die Grundbeträge ihrer Geldbußen wurden deshalb um 50 % bzw. 35 % angehoben (Begründungserwägungen 712 bis 718 der Entscheidung). Dadurch erhöhten sich die Geldbußen von BASF auf insgesamt fast 592,32 Millionen Euro.

18 Schließlich gewährte die Kommission in Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit zunächst Aventis Immunität gemäß Abschnitt B dieser Mitteilung für die Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E. Hierzu führte die Kommission u. a. aus, dass Aventis durch Erklärungen vom 19. und 25. Mai 1999 als erstes Unternehmen Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens dieser Zuwiderhandlungen gemacht habe und damit die Voraussetzungen von Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit erfülle (Begründungserwägungen 741 und 742 der Entscheidung).

19 Ferner vertrat die Kommission die Ansicht, dass Roche und BASF durch Schriftstücke, die sie ihren Dienststellen zwischen dem 2. Juni und dem 30. Juli 1999 vorgelegt hätten, die ersten Unternehmen gewesen seien, die ihr entscheidendes Beweismaterial für die Existenz von Kartellabsprachen in Bezug auf die Märkte für die Vitamine B 2, B 5, C und D 3, Beta-Carotin und Carotinoide verschafft hätten. Da Roche und BASF jedoch als Anstifter gehandelt oder eine entscheidende Rolle bei den rechtswidrigen Aktivitäten in Bezug auf die Vitamine A, E, B 2, B 5, C und D 3, Beta-Carotin und Carotinoide gespielt hätten, erfüllten sie nicht die Voraussetzung von Abschnitt B Buchstabe e der Mitteilung über Zusammenarbeit. Daher wurde bei keinem von ihnen die Geldbuße auf der Grundlage der Abschnitte B oder C der Mitteilung herabgesetzt (Begründungserwägungen 743 bis 745 der Entscheidung).

20 Die Geldbußen beider Unternehmen wurden jedoch gemäß Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit herabgesetzt. Die Kommission führte insbesondere aus, dass Roche und BASF detailliertes Beweismaterial zur Organisationsstruktur der Kartellabsprachen auf den Märkten für die Vitamine A, E, B 2, B 5, C und D 3, Beta-Carotin und Carotinoide geliefert und entscheidend dazu beigetragen hätten, wesentliche Aspekte dieser Zuwiderhandlungen zu belegen oder zu bestätigen. Sie kam daher zu dem Ergebnis, dass Roche und BASF die in Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit dargelegten Voraussetzungen erfüllten, und verringerte für diese Zuwiderhandlungen die Geldbuße, die ohne Zusammenarbeit mit ihr verhängt worden wäre, um 50 % (Begründungserwägungen 747, 748, 760 und 761 der Entscheidung).

21 Daher wurden die Geldbußen von BASF letztlich wie folgt festgesetzt: 46,17 Millionen Euro für Vitamin A, 89,78 Millionen Euro für Vitamin E, 18,9 Millionen Euro für Vitamin B 2, 34,02 Millionen Euro für Vitamin B 5, 14,68 Millionen Euro für Vitamin C, 7,56 Millionen Euro für Vitamin D 3, 43,2 Millionen Euro für Beta-Carotin und schließlich 41,85 Millionen Euro für Carotinoide (Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung). Insgesamt ergab dies eine Geldbuße von 296,16 Millionen Euro (im Folgenden: Gesamtgeldbuße).

Verfahren und Anträge der Parteien

22 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 31. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

23 Mit Schriftsatz, der am 24. Juni 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Aventis beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden. Dieser Antrag wurde nach Anhörung der Parteien durch Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. Februar 2003 (Slg. 2003, II-213) abgelehnt; an diesem Tag endete somit das schriftliche Verfahren.

24 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts die Parteien um Beantwortung schriftlicher Fragen und die Beklagte um Vorlage bestimmter Unterlagen ersucht. Diesen Ersuchen haben die Parteien innerhalb der gesetzten Frist entsprochen.

25 Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Januar 2005 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet. Bei dieser Gelegenheit hat das Gericht die Beklagte aufgefordert, ein Schreiben vorzulegen, das ihr von Roche im Rahmen der Zusammenarbeit dieses Unternehmens während der Verwaltungsuntersuchung übersandt wurde, und hat das mündliche Verfahren ausgesetzt.

26 Die Beklagte ist dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen und hat am 18. Januar 2005 das verlangte Schreiben sowie weitere Schreiben vorgelegt, die ihr von Roche im Rahmen von deren Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens übersandt wurden. Am 8. Februar 2005 hat die Klägerin auf Ersuchen des Gerichts zu den von der Beklagten vorgelegten Schriftstücken Stellung genommen.

27 Die Klägerin beantragt,

- die in Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung verhängte Gesamtgeldbuße für nichtig zu erklären oder spürbar herabzusetzen;

- die Beklagte zur Zahlung der Kosten und sonstigen für die vorliegende Rechtssache angefallenen Ausgaben der Klägerin zu verurteilen.

28 Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung und Herabsetzung der Gesamtgeldbuße

29 Die Klägerin räumt ihre Beteiligung an den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A, E, B 2, B 5, C und D 3, Beta-Carotin und Carotinoide voll und ganz ein und erkennt deren Schwere an. Sie hebt jedoch hervor, dass die Entscheidung hinsichtlich der Schwere der verhängten Geldbußen beispiellos sei und eine ganz radikale Änderung der Verfolgungspolitik der Kommission darstelle.

30 Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung oder spürbare Herabsetzung der Gesamtgeldbuße beruft sich die Klägerin auf acht Klagegründe. Mit den ersten beiden Klagegründen werden verschiedene Verletzungen der Verteidigungsrechte gerügt, der dritte Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung bei der Festlegung des Ausgangsbetrags bestimmter gegen die Klägerin verhängter Geldbußen gestützt, der vierte Klagegrund betrifft die Erhöhung der Ausgangsbeträge der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen zu Abschreckungszwecken, mit dem fünften Klagegrund werden Beurteilungsfehler bei der Einstufung der Klägerin als Anführerin und Anstifterin in Bezug auf sieben Zuwiderhandlungen geltend gemacht, der sechste und der siebte Klagegrund richten sich gegen die Beurteilung der Zusammenarbeit der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, und der achte Klagegrund beruht auf einer Verletzung des Berufsgeheimnisses und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung.

A - Erster und zweiter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

1. Vorbringen der Parteien

a) Zum ersten Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wird, die darin bestehen soll, dass die Kommission nie vorab mitgeteilt habe, dass sie vom Vorliegen mehrerer gesonderter Kartelle ausgehe

31 Die Klägerin macht geltend, die Einschätzung der Kommission, dass es für jedes Vitamin ein gesondertes Kartell gegeben habe, so dass mehrere getrennte Geldbußen zu verhängen seien, sei ihr vor Erlass der Entscheidung nicht mitgeteilt worden. Durch das Unterbleiben der vorherigen Mitteilung dieser Einschätzung sei die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in Bezug auf den Umfang aller verhängten Geldbußen erheblich beeinträchtigt worden.

32 Nach einem anerkannten Grundsatz dürfe eine Entscheidung der Kommission nicht auf Würdigungen von Rechts- oder Tatsachenfragen gestützt werden, die sich wesentlich von den Würdigungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte unterschieden. Die Kommission habe gegen diesen Grundsatz verstoßen, als sie in der Entscheidung erstmals eine grundlegende Neubeurteilung der rechtlichen Einstufung der rechtswidrigen Absprachen vorgenommen habe. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte, insbesondere den Randnummern 206, 210 und 212, heiße es, dass ein einziges, aus kollusiven Absprachen in Bezug auf verschiedene Vitamine bestehendes Gesamtkartell vorgelegen habe, während in Begründungserwägung 584 der Entscheidung erstmals davon die Rede sei, dass die Absprachen für jedes Vitamin gesonderte Verletzungen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft darstellten.

33 Daher habe der mögliche Ausgangsbetrag für eine etwaige Geldbuße der Klägerin nicht bei 20 Millionen Euro, dem nach den Leitlinien für eine einzige Verletzung als Ausgangspunkt vorgesehenen Betrag, gelegen, sondern bei 160 Millionen Euro für acht gesonderte Zuwiderhandlungen. De facto habe die Einschätzung, dass für jedes der von den fraglichen Absprachen betroffenen Vitamine eine Zuwiderhandlung vorgelegen habe, die Kommission veranlasst, im Fall der Klägerin einen Ausgangsbetrag der Geldbuße festzusetzen, der mindestens achtmal größer gewesen sei als der vorhersehbare Betrag. Ihr hätte daher Gelegenheit gegeben werden müssen, ihren Standpunkt zu dieser Einschätzung und zu den Schlüssen vorzutragen, die daraus in Bezug auf die Festsetzung der Geldbuße gezogen worden seien.

34 Die Beklagte weist diese Argumente als unbegründet zurück. Sie ist der Ansicht, dass die Entscheidung die Struktur und rechtliche Würdigung der Mitteilung der Beschwerdepunkte getreu widerspiegele und dass die ihr zugrunde liegenden Erwägungen in keiner Weise geändert worden seien. Insbesondere zeigten sowohl die Struktur als auch zahlreiche Abschnitte der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass die Kommission die gesamten Vereinbarungen zu den verschiedenen Märkten für Vitaminprodukte nicht als eine einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung angesehen habe, sondern als mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen. Auch die Erwiderung der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte belege dies, da dort auf Seite 5 im vorletzten Absatz von mehreren "Zuwiderhandlungen" und nicht von nur einer gesprochen werde.

35 Die Klägerin weist in ihrer Erwiderung darauf hin, dass der Abschnitt der Mitteilung der Beschwerdepunkte, in dem die rechtswidrigen Absprachen geschildert würden, mit "Das Kartell" überschrieben sei, während der entsprechende Abschnitt in der Entscheidung die Überschrift "Die Kartelle" trage. Sie fügt hinzu, die Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalte zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass es sich nach Ansicht der Kommission um ein einziges Kartell gehandelt habe. Unabhängig von der Struktur und einzelnen Passagen der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei jedenfalls allein die darin gezogene rechtliche Schlussfolgerung maßgebend, wonach bei der Berechnung der Geldbußen von einem einzigen Kartell auszugehen sei.

36 In dem von der Beklagten angeführten Abschnitt ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte werde nicht auf die Frage eingegangen, ob die rechtswidrigen Absprachen eine oder mehrere Zuwiderhandlungen dargestellt hätten, sondern nur auf die mildernden Umstände in Bezug auf die Rolle von BASF im Kartell.

b) Zum zweiten Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wird, die darin bestehen soll, dass die Gesichtspunkte, die die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen habe heranziehen wollen, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte unzureichend erläutert würden

37 Die Klägerin führt aus, die Erläuterung der für die Berechnung ihrer Geldbußen relevanten Gesichtspunkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei unzureichend und habe es ihr nicht ermöglicht, ihre Verteidigungsrechte in Bezug auf die Höhe dieser Geldbußen angemessen auszuüben.

38 Die Erläuterung der Gesichtspunkte, auf die sich die Kommission bei der Bußgeldberechnung habe stützen wollen, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei allgemein gehalten und vage. Nach einer allgemeinen Einleitung würden in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur drei von insgesamt etwa 230 Begründungserwägungen darauf verwendet, mit ganz allgemeinen Standardformulierungen zu erläutern, wie die Kommission der Schwere, der Abschreckung, der Dauer und allen erschwerenden und mildernden Umständen bei der Festsetzung der Geldbußen Rechnung tragen wolle. Ein derartiges Maß an Erläuterungen für die beabsichtigten Geldbußen sei aus drei Hauptgründen mit den Verteidigungsrechten unvereinbar.

39 Erstens bestehe der Hauptzweck, wenn nicht der einzige Zweck, der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Fällen, in denen ein Unternehmen - wie die Klägerin im vorliegenden Fall - umfassend mit der Kommission zusammenarbeite und den Sachverhalt nicht bestreite, darin, es diesem Unternehmen zu ermöglichen, die Grundlage, auf der die Kommission ihm eine Geldbuße auferlegen wolle, so klar wie möglich zu verstehen.

40 Zweitens handele es sich bei den in der Entscheidung verhängten Geldbußen um die höchsten, die je in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren der Gemeinschaft festgesetzt worden seien; sie stellten eine radikale und beispiellose Änderung der Bußgeldpolitik der Kommission dar. So hätten die gegen die Adressaten der Entscheidung verhängten Geldbußen vor Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit zusammen fast 1 800 Millionen Euro betragen hätten; dies sei sechsmal mehr als der höchste Gesamtbetrag, der zuvor jemals in einer einzigen Sache erreicht worden sei, nämlich 273 Millionen Euro in der Entscheidung 1999/243/EG der Kommission vom 16. September 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 und Artikel 86 EG-Vertrag (Sache IV/35.134 - Trans-Atlantic Conference Agreement) (ABl. 1999, L 95, S. 1). Außerdem sei die ihr vor Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit auferlegte Gesamtgeldbuße - fast 600 Millionen Euro (siehe oben, Randnr. 17) - etwa sechsmal höher als die höchste je zuvor von der Kommission verhängte Geldbuße, nämlich 102 Millionen Euro für die Volkswagen AG in der Entscheidung 98/273/EG der Kommission vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.733 - VW) (ABl. L 124, S. 60). Der Umfang der Begründungspflicht und des Rechts auf Anhörung zu den grundlegenden Gesichtspunkten, auf die sich das Organ bei der Ermittlung des Bußgeldbetrags stützen wolle, müssten aber in angemessenem Verhältnis zur Höhe dieses Betrages stehen.

41 Drittens seien die Gesichtspunkte, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angemessen erläutert worden seien, von größter Bedeutung, da sie zu einer erheblichen Erhöhung der Gesamtgeldbuße der Klägerin geführt hätten. Dies gelte namentlich für die Erhöhung um 100 % zu Abschreckungszwecken, aufgrund der die Kommission die anhand der Schwere ermittelte Gesamtgeldbuße von 128,5 Millionen Euro auf 257 Millionen Euro angehoben habe (siehe oben, Randnrn. 14 und 15), und für die Einreihung der Klägerin unter die Anführer des Kartells, die die Kommission veranlasst habe, den Grundbetrag der Gesamtgeldbuße um 35 %, d. h. über 153 Millionen Euro, anzuheben und eine größere Herabsetzung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit abzulehnen (siehe oben, Randnrn. 17 und 19). Insbesondere sei in der Mitteilung der Beschwerdepunkte keine Rede davon, dass die Kommission die Geldbuße von BASF zur Abschreckung so stark anheben wolle, und die Einstufung von BASF als Anführerin sei mit dieser Mitteilung unvereinbar.

42 Die Beklagte hält diese Rügen der Klägerin für unbegründet.

2. Würdigung durch das Gericht

43 Mit dem ersten und dem zweiten Klagegrund, die zusammen zu prüfen sind, strebt die Klägerin im Wesentlichen die vollständige Nichtigerklärung von Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung und folglich der dort gegen sie verhängten Geldbußen an.

44 Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen, insbesondere zu Geldbußen oder Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 9, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-176/99 P, ARBED/Kommission, Slg. 2003, I-10687, Randnr. 19).

45 In Anwendung dieses Grundsatzes verpflichten Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81] und [82] EG-Vertrag (ABl. L 354, S. 18) - die in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sind - die Kommission, die den beteiligten Unternehmen und Vereinigungen zur Last gelegten Beschwerdepunkte mitzuteilen und in ihren Entscheidungen nur Beschwerdepunkte in Betracht zu ziehen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

46 Nach der Rechtsprechung müssen die Beschwerdepunkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 63, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-283/98 P, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 2000, I-9855).

47 Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn den Betroffenen in der Entscheidung keine anderen als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Zuwiderhandlungen zur Last gelegt und nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sie sich äußern konnten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 94, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in den Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 138).

48 Zur Ausübung der Verteidigungsrechte in Bezug auf die Verhängung von Geldbußen geht aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass die Kommission ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen erfüllt, wenn sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen wird, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen sind, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung sowie den Umstand anführt, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung der Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-16/99, Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 193, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 2005 in den Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P, C-208/02 P und C-213/02 P, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5425, insbesondere Randnr. 428).

49 Folglich sind bei der Bemessung der Geldbußen die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen gegenüber der Kommission dadurch gewahrt, dass sie sich zu Dauer, Schwere und Wettbewerbswidrigkeit des ihnen zur Last gelegten Sachverhalts äußern können (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 235, und oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 194).

50 Im vorliegenden Fall brachte die Kommission in Randnummer 229 Buchstabe b der Mitteilung der Beschwerdepunkte klar zum Ausdruck, dass sie beabsichtigte, gegen die Adressaten dieser Mitteilung Geldbußen zu verhängen.

51 Ferner führte die Kommission in Randnummer 227 der Mitteilung der Beschwerdepunkte aus, dass Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen vorsätzlich verletzt worden seien.

52 In Bezug auf die Schwere des beanstandeten Sachverhalts wies die Kommission zunächst in Randnummer 226 der Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hin, dass sie die Art des Verstoßes, seine konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes - bei denen es sich um die nach Nummer 1 Teil A Absatz 1 der Leitlinien für die Ermittlung der Schwere des Verstoßes relevanten Faktoren handelt - berücksichtigen werde, und führte dann in Randnummer 227 aus, dass die Marktaufteilung und die einvernehmliche Preisfestsetzung ihrem Wesen nach den schwersten Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellten, dass sich die betreffenden Unternehmen der Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens voll und ganz bewusst gewesen seien, dass sie gemeinsam ein geheimes und institutionalisiertes System aufgebaut hätten, um den Wettbewerb in einem wichtigen Wirtschaftszweig zu beschränken, dass die Kartellabsprachen die gesamte Vitaminbranche betroffen hätten, dass sie auf sehr hoher Ebene der betroffenen Unternehmen konzipiert, gesteuert und unterstützt worden seien, dass sie ausschließlich diesen Unternehmen zugute gekommen und zulasten ihrer Kunden und letztlich der allgemeinen Öffentlichkeit gegangen seien und dass sie sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt und, nach der Schaffung des EWR, auf alle Mitgliedstaaten des EWR-Abkommens erstreckt hätten.

53 In Randnummer 226 der Mitteilung der Beschwerdepunkte brachte die Kommission auch ihre Absicht zum Ausdruck, die Geldbußen in einer Höhe festzusetzen, die ihren abschreckenden Charakter gewährleistet.

54 Sodann fügte die Kommission in Randnummer 228 hinzu, sie werde im Rahmen der Ermittlung der zu verhängenden Geldbuße bei jedem Unternehmen dessen Rolle bei den Kartellabsprachen, seine Bedeutung in der Vitaminbranche, die Auswirkungen seines rechtswidrigen Verhaltens auf den Wettbewerb und alle übrigen erschwerenden oder mildernden Umstände berücksichtigen. Sie sprach ausdrücklich die u. a. von der Klägerin bei den Kartellabsprachen gespielte Anführerrolle an.

55 Ferner nahm sie in Randnummer 228 auf das Erfordernis Bezug, die - in Randnummer 220 für jedes Vitamin und jeden Teilnehmer angegebene - Dauer der individuellen Beteiligung jedes Unternehmens an den Absprachen zu berücksichtigen.

56 Die Kommission hat somit in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte die tatsächlichen und rechtlichen Faktoren genannt, auf die sie sich bei der Bemessung der Geldbußen der Klägerin stützen würde, so dass insoweit deren Recht, gehört zu werden, auf den ersten Blick gebührend beachtet wurde.

57 Zu prüfen ist jedoch, inwieweit die von der Klägerin im Rahmen ihres ersten und ihres zweiten Klagegrundes angeführten speziellen Argumente an dieser Schlussfolgerung etwas ändern können.

58 Auf das Argument, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte einen besonderen Zweck habe, wenn sie sich an ein Unternehmen richte, das umfassend mit der Kommission zusammengearbeitet und den Sachverhalt nicht bestritten habe (siehe oben, Randnr. 39), trifft dies nicht zu. Wie die Beklagte zutreffend geltend gemacht hat, hängt die Funktion der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht von der speziellen Situation des Unternehmens ab, an das sie sich richtet. Unabhängig vom Grad der Zusammenarbeit dieses Unternehmens besteht sie darin, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (oben in Randnr. 46 angeführte Urteile Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 42, und vom 16. November 2000, Mo och Domsjö/Kommission, Randnr. 63). Im Hinblick darauf änderte die Tatsache, dass die Klägerin mit der Kommission zusammengearbeitet, die Begehung der Zuwiderhandlungen eingeräumt und diese geschildert hatte, nichts daran, dass sie ein Recht und ein Interesse hatte, von der Kommission einen Rechtsakt zu erhalten, in dem alle gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte einschließlich derjenigen, die möglicherweise auf Erklärungen oder Beweisen von anderen beteiligten Unternehmen beruhten, genau dargestellt wurden. Das Argument der Klägerin ist im Übrigen nicht frei von Widersprüchen, denn es stützt sich ausdrücklich auf einen Umstand - das Nichtbestreiten des Sachverhalts durch sie -, der logischerweise die vorherige Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte voraussetzt, in der die Vorwürfe der Kommission und die Tatsachen, auf denen sie beruhen, dargestellt werden und deren Art und Funktion daher durch einen solchen späteren Umstand nicht beeinflusst werden können.

59 Auch das ebenfalls im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorgetragene Argument, dass die Entscheidung eine radikale und beispiellose Änderung der Bußgeldpolitik der Kommission darstelle (siehe oben, Randnr. 40), greift nicht durch. Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob und inwieweit die in der Entscheidung verhängten Geldbußen tatsächlich angesichts ihrer Höhe eine neue Etappe dieser Politik bedeuten, ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach der Rechtsprechung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Möglichkeit einer Änderung ihrer Politik in Bezug auf das allgemeine Niveau der Geldbußen hinzuweisen braucht, eine Möglichkeit, die von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Besonderheiten der konkreten Rechtssache abhängt (oben in Randnr. 48 angeführte Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 22, und Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 203). Die Kommission ist nämlich nicht verpflichtet, die Unternehmen zu warnen, indem sie ihnen ihre Absicht mitteilt, das allgemeine Niveau der Geldbußen anzuheben (Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 311, und oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 203).

60 Unbegründet ist auch das in besonders unklarer Weise im Rahmen des zweiten Klagegrundes geltend gemachte Argument, dass in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zwei in der Entscheidung bei der Berechnung der Geldbußen herangezogene Gesichtspunkte "von größter Bedeutung" nicht angemessen erläutert worden seien, und zwar die Erhöhung um 100 % zu Abschreckungszwecken und die Einstufung der Klägerin als Anführerin (siehe oben, Randnr. 41).

61 Was den zweiten dieser Gesichtspunkte angeht, so scheint die Klägerin in Wirklichkeit nicht das Fehlen ausreichender Erläuterungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend zu machen, sondern eine Unstimmigkeit zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung, da der fragliche Gesichtspunkt in der Entscheidung herangezogen, aber in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt worden sei. Wie oben in Randnummer 54 ausgeführt, wurde jedoch in Randnummer 228 der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Anführerrolle der Klägerin ausdrücklich angesprochen, so dass die von ihr behauptete Unstimmigkeit nicht existiert.

62 Was den ersten oben in Randnummer 60 angesprochenen Gesichtspunkt angeht, so war die Kommission nicht verpflichtet, der Klägerin in der Mitteilung der Beschwerdepunkte den Umfang einer etwaigen Anhebung der Geldbuße zur Gewährleistung ihrer Abschreckungswirkung anzukündigen. Hat die Kommission die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angegeben, auf die sie ihre Berechnung der Geldbußen stützen wird, so braucht sie nicht zu erläutern, in welcher Weise sie jeden dieser Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße heranziehen wird. Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission (oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 21, Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 19, und oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 200).

63 Sodann sind die von der Klägerin im Rahmen ihres ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente und deren Auswirkung auf die oben in Randnummer 56 gezogene vorläufige Schlussfolgerung zu prüfen.

64 Mit diesem Klagegrund wirft die Klägerin der Kommission vor, ihr nicht gestattet zu haben, sich zu einem anderen speziellen Gesichtspunkt zu äußern, der im Rahmen der Berechnung der Geldbußen in der Entscheidung von erheblichem nachteiligem Einfluss gewesen sei, und zwar die Einschätzung der Kommission, dass die gerügten Verhaltensweisen mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen und nicht eine einzige Zuwiderhandlung dargestellt hätten.

65 Insoweit ist zunächst die Bedeutung des Nachteils zu relativieren, den die Kommission der Klägerin durch diese Einschätzung zufügen konnte.

66 Die Klägerin geht davon aus, dass die Kommission, wenn sie im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass eine einzige Zuwiderhandlung vorlag, ihr nur eine einzige Geldbuße auferlegt hätte, deren Ausgangsbetrag nach den Leitlinien bei 20 Millionen Euro gelegen hätte, während der Ausgangsbetrag der acht tatsächlich gegen die Klägerin verhängten Geldbußen zusammen genommen achtmal höher sei als der mögliche Ausgangsbetrag einer einzigen Geldbuße.

67 Diese Annahme beruht jedoch auf einem falschen Verständnis der Leitlinien. Nach Nummer 1 Teil A Absatz 2 der Leitlinien liegen die "voraussichtliche[n] Beträge" für "besonders schwere Verstöße", zu denen "horizontale Beschränkungen wie z. B. Preiskartelle [und] Marktaufteilungsquoten" gehören, "oberhalb von 20 Mio. [Euro]". Aus diesem Abschnitt der Leitlinien geht somit nicht hervor, dass der Ausgangsbetrag einer Geldbuße, die gegen ein Unternehmen wegen eines solchen Verstoßes verhängt wird, grundsätzlich auf 20 Millionen Euro beschränkt sein muss.

68 In Begründungserwägung 675 der Entscheidung hat die Kommission ausgeführt, dass sie bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen die Größe jedes einzelnen Vitaminmarkts berücksichtigt habe. Selbst wenn sie in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass nur eine umfassende Zuwiderhandlung vorlag, die sich auf alle verschiedenen Vitaminmärkte erstreckte, hätte sie nach dem in Begründungserwägung 675 der Entscheidung genannten Kriterium bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der einzigen zu verhängenden Geldbuße den Gesamtwert dieser Märkte berücksichtigen können. Der Ausgangsbetrag wäre daher normalerweise deutlich oberhalb des die indikative Untergrenze bei einem besonders schweren Verstoß darstellenden Betrages von 20 Millionen Euro festgesetzt worden.

69 Da es sich bei dem in den Leitlinien für besonders schwere Verstöße indikativ genannten Betrag von 20 Millionen Euro um eine "Untergrenze" und nicht um eine "Obergrenze" handelt, deutet nichts darauf hin, dass die Kommission, wenn sie in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass eine einzige Zuwiderhandlung vorlag, bei der einzigen gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße zwangsläufig einen Ausgangsbetrag hätte festsetzen müssen, der unter der Summe der Ausgangsbeträge gelegen hätte, die tatsächlich für die acht gegen die Klägerin verhängten Geldbußen festgesetzt wurden.

70 Die Einstufung bestimmter rechtswidriger Verhaltensweisen als einzige Zuwiderhandlung oder als mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen bleibt zwar grundsätzlich nicht ohne Auswirkungen auf die mögliche Sanktion, da die Feststellung mehrerer gesonderter Zuwiderhandlungen zur Verhängung mehrerer gesonderter Geldbußen führen kann, die jeweils nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgesetzt werden (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005 in den Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, Tokai Carbon u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 118) und somit unter Beachtung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung.

71 Im vorliegenden Fall hat die Tatsache, dass die Kommission den festgestellten Sachverhalt als mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen einstufte, unter dem Aspekt der Anwendung dieser Obergrenze keine Rolle gespielt. Die Summe der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen bleibt nämlich auch vor Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit (592,32 Millionen Euro) weit unter der 10%-Grenze, die sich auf den Gesamtumsatz bezieht (oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119), da die Klägerin im Jahr vor Erlass der Entscheidung, dem Jahr 2000, einen Gesamtumsatz von 35 946 Millionen Euro erzielte (vgl. die erste Tabelle in Begründungserwägung 123 der Entscheidung).

72 Hinzuzufügen ist, dass die Kommission, wenn sie im vorliegenden Fall von einer einzigen Zuwiderhandlung ausgegangen wäre, die sich auf alle in der Entscheidung genannten Vitaminprodukte erstreckte, bei der Berechnung der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße wahrscheinlich auch ihre kollusiven Absprachen in Bezug auf die Vitamine B 1 und H hätte berücksichtigen können, die in der Entscheidung nicht geahndet wurden, weil die Kommission der Ansicht war, dass es sich um gesonderte Zuwiderhandlungen handele, für die ihre Sanktionsbefugnis nach der Verordnung Nr. 2988/74 durch Verjährung erloschen war.

73 Die vorstehenden Erwägungen, die eine Betrachtung der Argumentation der Klägerin aus umfassenderer und objektiverer Sicht ermöglichen sollen, reichen jedoch nicht aus, um auszuschließen, dass sich die Einschätzung der Kommission, wonach es im vorliegenden Fall mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen gab, auf die Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen auswirken konnte. Daher ist zu prüfen, ob der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, in Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ihren Standpunkt zu der Frage zu äußern, ob der ihr in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegte Sachverhalt eine einzige oder mehrere Zuwiderhandlungen darstellte.

74 Die Kommission hat zwar in der Mitteilung der Beschwerdepunkte den deren Adressaten zur Last gelegten Sachverhalt gut herausgearbeitet und eingehend beschrieben und die ihres Erachtens dadurch verletzten Bestimmungen (Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen) angegeben, doch hat sie zu der genannten Frage nicht eindeutig Stellung genommen.

75 Zum einen hat die Klägerin nämlich zu Recht auf eine Reihe von Anhaltspunkten in der Mitteilung der Beschwerdepunkte hingewiesen, die dafür sprechen, dass die Kommission die in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Handlungen als eine einzige Zuwiderhandlung ansah.

76 Zunächst ist Randnummer 206 Absatz 3 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu nennen, in der die Kommission ausführte:

"Ungeachtet der Zahl der Hersteller, des unterschiedlichen Grades der Beteiligung an den Treffen und der Vielzahl ihrer Produktsortimente stellte die Gesamtheit der heimlichen Absprachen praktisch und de facto ein umfassendes abgestimmtes Vorgehen zur Kontrolle des Weltmarkts im gesamten Spektrum der Vitaminprodukte dar, wobei sich [Roche] im Zentrum des Netzwerks von Vereinbarungen und Absprachen befand."

("Notwithstanding the number of producers, the variation in the participation in the meetings and the diversity of their product ranges, the complex of collusive arrangements, in practice and in effect, constituted an overall coordinated scheme to control the world market across the whole range of vitamin products with [Roche] at the centre of the network of agreements and arrangements.")

77 Insbesondere ist auf Randnummer 212 Absatz 2 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hinzuweisen, in der es u. a. heißt:

"Angesichts der Kontinuität und Ähnlichkeit der eingesetzten Methoden hält es die Kommission für angemessen, den Komplex der Vereinbarungen zu den verschiedenen Vitaminen in ein und demselben Verfahren zu behandeln. Die Kommission wird dies als ein einziges umfassendes Vitaminkartell mit [Roche], BASF und Rhône-Poulenc als 'Kern' und den übrigen Herstellern für die konkreten von ihnen produzierten Vitamine als Mitglieder und Untergliederung des Kartells ansehen."

("Given the continuity and similarity of method, the Commission considers it appropriate to treat in one and the same procedure the complex of agreements covering the different vitamins. The Commission will consider this as one single overarching vitamin cartel with [Roche], BASF and Rhône-Poulenc forming the main 'mass' and the other producers adhering to, and forming a subset of, the cartel for the particular vitamins which they produce.")

78 In Randnummer 225 Absätze 3 und 4 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hob die Kommission hervor, dass sich nicht mit Gewissheit sagen lasse, ob die "Zuwiderhandlung" vollständig geendet habe, und dass von den Adressaten der Mitteilung verlangt werden müsse, die "Zuwiderhandlung" einzustellen.

79 Zum anderen verweist die Beklagte ebenfalls zu Recht auf eine Reihe anderer Anhaltspunkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die demgegenüber davon zeugen, dass sie das Bestehen mehrerer Zuwiderhandlungen feststellten wollte.

80 Insoweit ist zu erwähnen, dass die Kommission in Randnummer 212 Absatz 3 der Mitteilung der Beschwerdepunkte unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 111) u. a. ausführte:

"Es ist der Kommission nicht verwehrt, über mehrere Zuwiderhandlungen in einer einzigen Entscheidung zu befinden, auch wenn einige der Unternehmen, an die sie gerichtet ist, an einigen dieser Zuwiderhandlungen nicht beteiligt sind, vorausgesetzt, die Entscheidung erlaubt es jedem Adressaten, sich ein eindeutiges Bild von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu verschaffen. ... Sofern eine Geldbuße in Betracht kommt, wird die Kommission die Rolle jedes Beteiligten und die Größe des Marktes für das betreffende Vitamin in vollem Umfang berücksichtigen."

("There is no reason at all why the Commission should not make a single decision covering several infringements, even if some of the undertakings to which it is addressed are unconnected with some of these infringements, provided that the decision permits each addressee to obtain a clear picture of the complaints made against it. ... When and if any penalty is to be assessed, the Commission will take full account of the part played by each of the participants and the size of the market for the particular vitamin concerned.")

81 In Randnummer 212 Absatz 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte heißt es:

"Nach Auffassung der Kommission weist der Komplex von Zuwiderhandlungen im vorliegenden Fall alle Merkmale einer vollständigen Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 [EG] auf."

("The Commission considers that the complex of infringements in this case present all the characteristics of a full agreement in the sense of Article 81 [EC].")

82 In Randnummer 225 Absatz 3 der Mitteilung der Beschwerdepunkte heißt es u. a.:

"Die Zuwiderhandlungen wurden bei den meisten Produkten bis lange nach Beginn der Untersuchung fortgesetzt."

("The infringements continued for most products long after the start of the investigations.")

83 In Randnummer 226 Absatz 4 der Mitteilung der Beschwerdepunkte erläuterte die Kommission, dass sie in Bezug auf die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit jede Zusammenarbeit seitens der Hersteller für jedes Produkt gesondert ("in relation to each product separately") berücksichtigen werde.

84 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits verweisen auf mehrere andere Textelemente der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die in ihren Augen ihre jeweilige Auslegung dieses Rechtsakts in Bezug auf die Frage des Vorliegens nur einer oder mehrerer gesonderter Zuwiderhandlungen bestätigen. Diese Elemente, die u. a. in der Verwendung von Begriffen wie "Absprache", "Vereinbarung" oder "Kartell" im Singular oder Plural bestehen, erscheinen weniger bedeutsam.

85 So hebt die Beklagte u. a. hervor, dass die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte verwendeten Begriffe "Gesamtheit von Vereinbarungen" ("complex of agreements"), "Gesamtheit von Vereinbarungen und Absprachen" ("complex of agreements and arrangements"), "Kartellvereinbarungen" ("cartel agreeements") und "kollusive Vereinbarungen" ("collusive agreements") zeigten, dass sie im vorliegenden Fall von mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen ausgegangen sei.

86 Diese Begriffe können aber ebenso wie der ebenfalls in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu findende Begriff "kollusive Absprachen" ("collusive arrangements") nicht dahin ausgelegt werden, dass sie zwangsläufig eine genaue rechtliche Einstufung als Mehrzahl von Zuwiderhandlungen bedeuten. Nach der Rechtsprechung können nämlich mehrere Handlungen mit ein und demselben wettbewerbswidrigen Ziel, von denen jede für sich betrachtet den Begriff "Vereinbarung", "abgestimmte Verhaltensweise" oder "Beschluss einer Unternehmensvereinigung" im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG erfüllt, unterschiedliche Ausdrucksformen einer einzigen Zuwiderhandlung gegen diesen Artikel darstellen (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 113).

87 Die Klägerin stützt sich ihrerseits auf zahlreiche Abschnitte der Mitteilung der Beschwerdepunkte, in denen die Kommission den Begriff "Kartell" ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Vitamin verwendete; u. a. führte sie in Randnummer 195 der Mitteilung zur Begründung ihrer Zuständigkeit im vorliegenden Fall aus, dass das Kartell spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EG und den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes gehabt habe ("the cartel had an appreciable effect on trade between EC Member States and competition in the Common Market").

88 Erstens bedeutet aber die Verwendung des Begriffes "Kartell" nicht zwangsläufig, dass von einer einzigen Absprache im Sinne von Artikel 81 EG ausgegangen wird. Dieser Begriff kann eine Absprache horizontaler Art bezeichnen, aber auch allgemeiner zur Charakterisierung einer Struktur, einer für wettbewerbswidrige Handlungen verantwortlichen Organisation, verwendet werden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Begriff "Kartell" in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Bezeichnung der durch die Vitaminhersteller geschaffenen Gesamtorganisation verwendet wurde, ohne dem möglichen Schluss auf das Vorliegen mehrerer Absprachen und damit mehrerer Zuwiderhandlungen vorzugreifen. Zweitens können bestimmte Ausführungen zum Begriff "Kartell" in der Mitteilung der Beschwerdepunkte - z. B. zu dessen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten in Randnummer 195 oder zu seiner Einstufung als vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 EG und 53 EWR-Abkommen in Randnummer 227 - auch dahin ausgelegt werden, dass mit ihnen in Wirklichkeit gemeinsame Merkmale aller in der Mitteilung der Beschwerdepunkte behandelter Absprachen geschildert werden sollten, um eine unnötig repetitive Darstellung dieser Merkmale bei jeder Absprache zu vermeiden.

89 Die Struktur der Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf die sich die Beklagte stützt, besteht darin, dass in Titel C, "Das Kartell", für jedes einzelne Vitamin eine genaue und eingehende Beschreibung der kollusiven Vereinbarungen gegeben wird, abgesehen von einer gemeinsamen Behandlung der Vitamine A und E, die im Übrigen gesonderten Märkten zugeordnet werden. Unter diesem kleinen Vorbehalt hat die Kommission in jedem Abschnitt von Titel C ein bestimmtes Vitaminprodukt, seine Merkmale, seine Hersteller und den Markt dieses Produkts (der als gesonderter Markt eingestuft wird), Ursprung, Dauer, Grundsystem, Treffen und Funktionsweise des Kartells für das betreffende Vitamin sowie dessen Teilnehmer geprüft. Ungeachtet der Überschrift im Singular ("The cartel") ließ Titel C der Mitteilung der Beschwerdepunkte daher durchaus an eine Mehrzahl gesonderter Kartelle denken.

90 Eine Gesamtbetrachtung der Mitteilung der Beschwerdepunkte deutet somit darauf hin, dass die Kommission in diesem Rechtsakt bei der rechtlich genauen Einstufung des beanstandeten Sachverhalts - über die eindeutige Angabe hinaus, dass er gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstieß - als eine oder mehrere Zuwiderhandlungen offenbar zögerte. Aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte ging folglich nicht klar hervor, ob die Kommission vom Vorliegen einer oder mehrerer Zuwiderhandlungen ausgehen wollte.

91 Diese Feststellung bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission unter diesen Umständen, als sie in der Entscheidung vom Vorliegen einer gesonderten Zuwiderhandlung bei jedem der betroffenen Vitamine ausging, die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt hätte.

92 Es ist richtig, dass der Gerichtshof in seinem von der Klägerin angeführten Urteil vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86 (AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 29) entschieden hat, dass "[i]n der Mitteilung der Beschwerdepunkte ... die Tatsachen, auf die die Kommission sich stützt, sowie ihre Bewertung deutlich angegeben werden" müssen.

93 Nach der Rechtsprechung braucht jedoch die Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, nicht notwendig ein genaues Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein. Die Kommission muss nämlich in der Lage sein, in ihrer Entscheidung die Antworten der betroffenen Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu berücksichtigen. Sie muss insoweit nicht nur das Vorbringen der betroffenen Unternehmen zulassen oder zurückweisen, sondern auch die von den Unternehmen vorgebrachten Tatsachen eigenständig prüfen können, sei es, um bestimmte Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die sich als nicht ausreichend begründet erwiesen haben, sei es, um ihre Argumente, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen (oben in Randnr. 47 angeführtes Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnrn. 91 und 92, oben in Randnr. 80 angeführtes Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 437 und 438, und Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 68).

94 Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Würdigung des Sachverhalts einen Teil der Entscheidungsfindung selbst bildet und dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte erstreckt, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 231, und vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-16/02, Audi/HABM, Slg. 2003, II-5167, Randnr. 75).

95 Somit werden zum einen die Verteidigungsrechte durch eine Abweichung der Mitteilung der Beschwerdepunkte von der endgültigen Entscheidung nur verletzt, wenn ein in der endgültigen Entscheidung ausgesprochener Vorwurf in der Mitteilung der Beschwerdepunkte unzulänglich dargestellt worden war, so dass sich die Adressaten dagegen nicht verteidigen konnten. Zum anderen kann die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommene rechtliche Bewertung des Sachverhalts naturgemäß nur vorläufig sein, und eine spätere Entscheidung der Kommission kann nicht allein deshalb für nichtig erklärt werden, weil die darin enthaltene endgültige Beurteilung dieses Sachverhalts nicht genau mit der vorläufigen Bewertung übereinstimmt. Denn die Kommission muss, eben um die Verteidigungsrechte der Adressaten einer Mitteilung von Beschwerdepunkten zu wahren, diese anhören und gegebenenfalls ihre Stellungnahmen zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen durch eine Änderung ihrer Einschätzung berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-44/00, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2004, II-2223, Randnrn. 98 bis 100).

96 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Kommission die Argumentation, auf die sie die erhobenen Vorwürfe stützte, in der Entscheidung nur weiter ausführte und rechtlich verdeutlichte und dass sie daher die Klägerin nicht daran hinderte, vor Erlass der Entscheidung zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen. (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-9/89, Hüls/Kommission, Slg. 1992, II-499, Randnrn. 59 bis 65). Der Klägerin hätte nämlich bei der Lektüre der Mitteilung der Beschwerdepunkte klar werden müssen, dass die Kommission die Feststellung des Vorliegens mehrerer gesonderter Zuwiderhandlungen nicht ausschloss. Die Kommission hätte die bedauerliche Verwirrung und Unstimmigkeit, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Frage herrschen, ob eine oder mehrere Zuwiderhandlungen vorlagen, sicher vermeiden können, wenn sie die insoweit bestehenden Alternativen, deren Behandlung sie ihrer endgültigen Entscheidung vorbehielt, klarer zum Ausdruck gebracht hätte. Diese Verwirrung und Unstimmigkeit hinderten die Klägerin jedoch nicht daran, ihren Standpunkt zu dieser Frage in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte darzulegen.

97 Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, geht aus dieser Erwiderung im Übrigen hervor, dass der Klägerin selbst zumindest bewusst war, dass das Verwaltungsverfahren mehrere Zuwiderhandlungen betreffen konnte. Auf Seite 5 der Erwiderung wies die Klägerin nämlich am Ende der Beschreibung der Maßnahmen, die sie getroffen hatte, um künftige Verletzungen des Wettbewerbsrechts durch ihr Unternehmen zu verhindern, darauf hin, dass sie die Zuwiderhandlungen, die Gegenstand des Verfahrens seien, sofort abgestellt habe ("immediately brought to an end the infringements which are subject of this proceedings"). Dass diese Bemerkung, wie die Klägerin vorträgt, im Kontext von Ausführungen gemacht wurde, mit denen die Kommission davon überzeugt werden sollte, der Klägerin mildernde Umstände zuzubilligen, ändert nichts daran, dass aus ihr geschlossen werden kann, dass sich die Klägerin in diesem Stadium des Verwaltungsverfahrens bewusst war, dass ihr am Ende des Verfahrens mehrere Zuwiderhandlungen zur Last gelegt werden könnten.

98 Außerdem weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Roche, an die dieselbe Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet wurde, in ihrer Erwiderung auf diese Mitteilung im Gegensatz zur Klägerin ausdrücklich zu der Frage Stellung nahm, ob eine oder mehrere Zuwiderhandlungen vorlagen. Dabei spielt es keine Rolle, dass Roche der Ansicht war, dass die Kommission vom Vorliegen mehrerer gesonderter Zuwiderhandlungen ausgehen sollte. Entgegen der Behauptung der Klägerin kann aus dieser Ausrichtung der Stellungnahme von Roche nicht abgeleitet werden, dass Letztere die Mitteilung der Beschwerdepunkte dahin gehend verstanden hatte, dass ihren Adressaten eine einzige umfassende Absprache vorgeworfen wurde. Es kommt jedenfalls nicht darauf an, wie Roche die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgelegt haben mag, denn maßgebend ist ihr objektiver Inhalt. Insoweit macht die Klägerin aber zu Unrecht geltend, dass ihr in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Beteiligung an einer einzigen umfassenden Absprache vorgeworfen worden sei. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte enthält neben dahin gehenden Anhaltspunkten auch zahlreiche Anhaltspunkte für die letztlich von der Kommission in ihrer Entscheidung vertretene Auffassung.

99 Unter diesen Umständen war die Klägerin in der Lage, ebenso wie Roche zu versuchen, die rechtliche Würdigung durch die Kommission, die in Bezug auf die Frage, ob die gerügten Verhaltensweisen eine oder mehrere Zuwiderhandlungen darstellten, offenbar noch nicht abgeschlossen war, in dem von ihr gewünschten Sinn zu beeinflussen. Die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Unklarheiten hinderten sie daran nicht. Dass sich die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht zu dieser Frage äußerte, war daher allein ihre Entscheidung.

100 Die Kommission hat somit, als sie zur rechtlichen Einordnung des gerügten Sachverhalts einen klaren und umfassenden endgültigen Standpunkt einnahm, der darin bestand, dass sie der Klägerin eine der Zahl der betroffenen Vitamine entsprechende Zahl von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zur Last legte, das Anhörungsrecht der Klägerin nicht verletzt.

101 Nach alledem sind der erste und der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

102 Soweit die Klägerin schließlich in der mündlichen Verhandlung als Schlussbemerkung am Ende ihrer Ausführungen zum ersten Klagegrund vorgetragen hat, dass die durch diesen Klagegrund aufgeworfene Frage keine reine Verfahrensfrage sei und dass die Leitlinien im Fall einer Absprache, die sich auf mehrere Produkte beziehe, nicht vorsähen, dass die Kommission die Geldbußen mit der Zahl dieser Produkte multiplizieren könne, ist festzustellen, dass diese Bemerkung, falls mit ihr der Kommission auch vorgeworfen werden sollte, die Leitlinien dadurch verletzt zu haben, dass sie in der Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Zahl der Zuwiderhandlungen der Zahl der betroffenen Vitaminprodukte entspreche, und deshalb gegen die Klägerin ebenso viele Geldbußen verhängt habe, offensichtlich den Rahmen dieses Klagegrundes sprengen und ein neues, nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässiges Angriffsmittel darstellen würde, da es sich nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe stützt, die erst während des gerichtlichen Verfahrens zutage getreten sind.

B - Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags bestimmter gegen die Klägerin verhängter Geldbußen

1. Vorbringen der Parteien

103 Die Klägerin rügt die Ausgangsbeträge der Geldbußen, die von der Kommission anhand der Schwere der Zuwiderhandlungen gegen sie festgesetzt wurden; sie seien willkürlich und unverhältnismäßig und verstießen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

104 In den Begründungserwägungen 680 und 681 der Entscheidung werde klar ausgeführt, dass bei der Berechnung des Ausgangsbetrags der Geldbußen die relative Bedeutung jedes Unternehmens auf jedem der relevanten Produktmärkte und speziell sein weltweiter Umsatz mit jedem Vitamin berücksichtigt worden sei. Die Kommission habe sich jedoch nicht an dieses Kriterium gehalten und sei bei der Berechnung der Ausgangsbeträge der Geldbußen unter zwei Hauptaspekten widersprüchlich vorgegangen.

105 Erstens stünden die Ausgangsbeträge bestimmter gegen die Klägerin verhängter Geldbußen außer Verhältnis zu den Beträgen anderer Beteiligter an denselben Absprachen. So sei bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine B 5, C und E, Beta-Carotin und Carotinoide der Ausgangsbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße ein wesentlich höherer Prozentsatz des weltweiten Umsatzes des Unternehmens mit dem betreffenden Vitamin als im Fall von Roche, obwohl deren Marktanteil in allen Fällen deutlich höher sei als der der Klägerin und obwohl sich auch nach Ansicht der Kommission die Anführerrolle von Roche bei den Absprachen stark von der Rolle der Klägerin unterscheide.

106 Zweitens variierten die Ausgangsbeträge bestimmter gegen die Klägerin verhängter Geldbußen in unverhältnismäßiger Weise bei den verschiedenen Zuwiderhandlungen, obwohl sich die Marktanteile der Klägerin bei den betreffenden Vitaminen sehr ähnelten. So sei sie im Fall der Vitamine A und B 2 in die zweite Kategorie (hinter Roche) eingestuft worden, weil ihre Marktanteile 32 % und 29 % betragen hätten, während sie im Fall von Vitamin E der ersten Kategorie (neben Roche) zugeordnet worden sei, obwohl ihr Marktanteil (29 %) ebenso hoch oder niedriger gewesen sei als bei den Vitaminen A und B 2 und trotz der ähnlichen Struktur dieser drei Märkte. Sie hätte bei all diesen Zuwiderhandlungen in die zweite Kategorie eingestuft werden müssen, und diese ungleiche Behandlung, für die die Kommission keine Erklärung gegeben habe, sei ungerechtfertigt.

107 Die Beklagte hält dem entgegen, dass sich die Ausgangsbeträge der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen innerhalb der Bandbreite befänden, die sie aufgrund ihres Ermessens festsetzen könne, und dass sie objektiv gerechtfertigt seien.

108 Bei der Festlegung der Kategorien für jede Zuwiderhandlung sei sie, um die Geldbußen angemessen zu gewichten, von Größenordnungen ausgegangen, statt sich auf arithmetische Formeln zu stützen. Insbesondere seien, wie aus den Begründungserwägungen 685, 689 und 691 der Entscheidung hervorgehe, die Unternehmen in eine zweite Kategorie hinter Roche eingestuft worden, wenn ihre Marktanteile erheblich niedriger gewesen seien als die von Roche, wie es bei der Klägerin im Rahmen der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine B 5 und C der Fall gewesen sei.

109 Bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide sei jedoch im Hinblick auf die Merkmale dieser beiden Märkte, die weitgehend von BASF und Roche beherrscht würden, entschieden worden, dass Letztere von gleichem Gewicht für das Funktionieren des Kartells gewesen seien und dass der Unterschied bei den Marktanteilen kein stichhaltiger Anhaltspunkt für die Rolle jedes Unternehmens bei der Zuwiderhandlung oder für ihre Gesamtgröße sei. Deshalb sei bei diesen Zuwiderhandlungen keine gesonderte Kategorie geschaffen und der Ausgangsbetrag der Geldbußen allein anhand der Größe des Marktes ermittelt worden.

110 Im Rahmen der Umsetzung der vom Gericht angeordneten prozessleitenden Maßnahmen hat die Beklagte ihre Methode bei der Ermittlung der Ausgangsbeträge der in der Entscheidung verhängten Geldbußen erläutert.

111 Insbesondere hat sie mitgeteilt, dass sie, um anhand der Größe jedes Vitaminproduktmarkts den der Schwere jeder Zuwiderhandlung als solcher entsprechenden Ausgangsbetrag anzupassen (im Folgenden: allgemeiner Ausgangsbetrag), auf die Daten zur Größe des Marktes auf EWR-Ebene im letzten vollen Jahr der Zuwiderhandlung zurückgegriffen habe. Sie hat diese Daten auch für jedes der betroffenen Vitaminprodukte angegeben und ausgeführt, dass die allgemeinen Ausgangsbeträge in den Fällen, in denen sie eine Aufteilung in Kategorien vorgenommen habe, der ersten Kategorie jeder Zuwiderhandlung zugeordnet geblieben seien.

112 Im gleichen Kontext hat die Beklagte angegeben, wie sie die genauen Ausgangsbeträge festlegte, die - bei jeder der Zuwiderhandlungen, bei denen sie die Kartellmitglieder in Anwendung von Nummer 1 Teil A Absätze 4 und 6 der Leitlinien in Kategorien einteilte - auf die Unternehmen der zweiten Kategorie angewandt wurden. Dazu hat sie erläutert, dass sie den Ausgangsbetrag bei der zweiten Kategorie anhand des Verhältnisses zwischen dem Durchschnitt der weltweiten Umsätze mit dem Produkt (im Folgenden auch: relevante Umsätze) der dieser Kategorie zugeordneten Unternehmen und dem Durchschnitt der relevanten Umsätze der der ersten Kategorie zugeordneten Unternehmen berechnet habe, wobei sie auf- oder abgerundet habe. Dabei habe sie die Daten des letzten vollen Kalenderjahrs der Zuwiderhandlung verwendet, die ohne Klammern in der ersten Spalte der Tabellen für die verschiedenen Vitaminproduktmärkte in Begründungserwägung 123 der Entscheidung wiedergegeben würden.

113 So sei z. B. bei der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin A der anhand der Größe des europäischen Marktes für dieses Vitamin im Jahr 1998 auf 30 Millionen Euro festgesetzte allgemeine Ausgangsbetrag gegen Roche verhängt worden, die der ersten Kategorie zugeordnet worden sei, und für BASF und Aventis, die der zweiten Kategorie zugeordnet worden seien, sei er auf 18 Millionen Euro angepasst worden, d. h. auf 60 % von 30 Millionen Euro, da ihr durchschnittlicher relevanter Umsatz 60,64 % des relevanten Umsatzes von Roche betragen habe.

114 Nach Kenntnisnahme dieser Erläuterungen hat die Klägerin - die ihnen grundlegende Bedeutung beimisst und bedauert, dass sie nicht in der Entscheidung enthalten waren und ihr von der Kommission trotz mehrerer dahin gehender Aufforderungen vor Erhebung der vorliegenden Klage nicht zeitnah übermittelt wurden - in der mündlichen Verhandlung zusätzliche Rügen gegen die in ihrem Fall in der Entscheidung festgesetzten Ausgangsbeträge erhoben.

115 So hat sie erstens zunächst hervorgehoben, dass bestimmte von der Kommission im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gemachte Angaben, sowohl in Bezug auf die Größe der europäischen Märkte für Vitaminprodukte als auch in Bezug auf die allgemeinen Ausgangsbeträge, nicht den Angaben in der Entscheidung entsprächen, und dann darauf hingewiesen, dass die Kommission bei der Anpassung der allgemeinen Ausgangsbeträge an die Größe der europäischen Märkte für das betreffende Produkt bei kleineren Märkten einen Betrag angesetzt habe, der als Prozentsatz der Größe des Marktes erheblich höher sei als bei den größeren Märkten. Die Kommission habe nichts vorgetragen, das dies rechtfertigen könne.

116 Zweitens hat die Klägerin geltend gemacht, die Methode der Kommission, Kategorien zu bilden und den Ausgangsbetrag bei der zweiten Kategorie anhand des Verhältnisses zwischen dem Durchschnitt der relevanten Umsätze der dieser Kategorie zugeordneten Unternehmen und dem Durchschnitt der relevanten Umsätze der der ersten Kategorie zugeordneten Unternehmen zu berechnen, habe zu Verfälschungen geführt. Aufgrund dieser Methode seien gegen die Klägerin wegen der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine B 5, C und E erheblich höhere Ausgangsbeträge festgesetzt worden, als sich bei Anwendung der "traditionellen, einfachen und rationelleren" Methode ergeben hätten, diese Beträge unmittelbar als Prozentsatz des Ausgangsbetrags des Hauptherstellers auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den relevanten Umsätzen der Klägerin und dieses Herstellers zu berechnen. Die Methode der Einteilung in Kategorien und der Durchschnittsbildung sei mit den Leitlinien unvereinbar, in denen eine solche Durchschnittsbildung - die das spezifische Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verhaltens jedes der an der Absprache beteiligten Unternehmen im Übrigen nicht zum Ausdruck bringen könne - nirgends erwähnt werde.

117 Die Beklagte hat diesen zusätzlichen Rügen in der mündlichen Verhandlung u. a. entgegengehalten, dass in der Entscheidung in rechtlich hinreichender Weise erläutert werde, wie die Ausgangsbeträge berechnet worden seien, dass der allgemeine Ausgangsbetrag nicht an den Haupthersteller, sondern an die erste Kategorie und damit an alle dieser Kategorie zugeordnete Unternehmen angeknüpft habe und dass die vorliegend gewählte Vorgehensweise rationell und schlüssig sei, auch wenn andere Vorgehensweisen möglich seien.

2. Würdigung durch das Gericht

a) Vorbemerkungen

118 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach den Begründungserwägungen 655 bis 775 der Entscheidung die von der Kommission wegen der festgestellten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verhängten Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgesetzt wurden und dass die Kommission - auch wenn in der Entscheidung nicht ausdrücklich auf die Leitlinien Bezug genommen wird - die Höhe der Geldbußen nach der dort festgelegten Methode ermittelt hat.

119 Die Kommission verfügt zwar über ein Ermessen bei der Festsetzung der Höhe jeder Geldbuße, ohne verpflichtet zu sein, eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59), doch darf sie nicht von den Regeln abweichen, die sie sich selbst auferlegt hat (vgl. analog dazu Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 53, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-51/92 P, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1999, Slg. I-4235). Da mit den Leitlinien unter Beachtung des höherrangigen Rechts die Kriterien präzisiert werden sollen, die die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen der Festsetzung von Geldbußen anzuwenden gedenkt, muss sie den Wortlaut der Leitlinien, besonders die dort zwingend festgelegten Elemente, bei der Bußgeldbemessung tatsächlich berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004 in den Rechtssachen T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, JFE Engineering u. a./Kommission, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 537).

120 Nach der in den Leitlinien festgelegten Methode wählt die Kommission als Ausgangspunkt bei der Berechnung der gegen die betroffenen Unternehmen zu verhängenden Geldbußen einen anhand der Schwere des Verstoßes ermittelten Betrag. Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen (Nr. 1 Teil A Absatz 1). Dabei werden die Verstöße in drei Gruppen unterteilt: "minder schwere Verstöße", bei denen Geldbußen zwischen 1 000 und 1 Million Euro in Betracht kommen, "schwere Verstöße", bei denen die Geldbußen zwischen 1 Million und 20 Millionen Euro liegen können, und "besonders schwere Verstöße", für die Geldbußen oberhalb von 20 Millionen Euro vorgesehen sind (Nr. 1 Teil A Absatz 2, erster bis dritter Gedankenstrich). Innerhalb dieser einzelnen Kategorien ermöglicht die Skala der festzusetzenden Geldbußen eine differenzierte Behandlung der Unternehmen gemäß der Art des begangenen Verstoßes (Nr. 1 Teil A Absatz 3). Ferner ist die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße zu berücksichtigen, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, und die Geldbuße ist auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. 1 Teil A Absatz 4).

121 Innerhalb jeder dieser drei Gruppen von Verstößen kann es nach den Leitlinien in bestimmten Fällen angebracht sein, den festgesetzten Betrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangspunkt des Grundbetrags an den spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Teil A Absatz 6).

122 Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin weder gegen die Einstufung der ihr in der Entscheidung zur Last gelegten Zuwiderhandlungen als besonders schwer noch gegen die ihre Art, ihre tatsächliche Auswirkung auf den Markt und den Umfang des räumlich relevanten Marktes betreffenden Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission diese Zuwiderhandlungen als besonders schwer eingestuft hat (Begründungserwägungen 662 bis 674 der Entscheidung).

123 Die Klägerin stellt auch das von der Kommission im vorliegenden Fall angewandte Kriterium (Begründungserwägung 675) nicht in Frage, bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen die Größe jedes einzelnen Vitaminmarkts zu berücksichtigen. Dieses Kriterium bestand im Wesentlichen darin, anhand der Größe jedes betroffenen Marktes den allgemeinen Ausgangsbetrag anzupassen, der sodann der ersten von der Kommission für jede Zuwiderhandlung gebildeten Kategorie von Unternehmen zugeordnet wurde, wenn nach Nummer 1 Teil A Absätze 4 und 6 der Leitlinien eine differenzierte Behandlung vorgenommen wurde, oder, wenn keine solche differenzierte Behandlung erfolgte, allen beteiligten Unternehmen.

124 Ferner hat sich die Klägerin im schriftlichen Verfahren nicht gegen die absolute Höhe der allgemeinen Ausgangsbeträge gewandt. Auch bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide, bei denen von der Kommission keine Einteilung in Kategorien vorgenommen wurde, hat die Klägerin im schriftlichen Verfahren nicht gerügt, dass der gegen Roche und sie selbst festgesetzte Betrag von 20 Millionen Euro absolut gesehen überhöht sei, sondern, dass bei diesem Betrag nicht zwischen beiden Unternehmen differenziert wurde oder, mit anderen Worten, dass der für sie festgesetzte Betrag im Verhältnis zu dem für Roche festgesetzten Betrag überhöht sei.

125 In der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin jedoch auf der Grundlage der von der Beklagten in Ausführung prozessleitender Maßnahmen gegebenen Erläuterungen gegen die Art und Weise gewandt, in der die Kommission die Anpassung der allgemeinen Ausgangsbeträge konkret vorgenommen hat. Mit den oben in Randnummer 115 wiedergegebenen Argumenten macht sie geltend, dass zwischen den Daten, auf die sich die Beklagte nach eigenen Angaben stützte, und den Daten in der Entscheidung Unstimmigkeiten bestünden und dass es keine Rechtfertigung dafür gebe, dass bei kleineren Märkten der allgemeine Ausgangsbetrag als Prozentsatz der Größe des Marktes deutlich höher sei als bei größeren Märkten.

126 Es ist zu prüfen, ob diese neuen Rügen, die sich gegen die Anpassung der allgemeinen Ausgangsbeträge anhand der Größe des betroffenen Marktes richten, nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung zulässig und gegebenenfalls begründet sind, bevor auf die Rügen eingegangen wird, die die speziell gegen die Klägerin festgesetzten Ausgangsbeträge betreffen.

b) Zur Anpassung der allgemeinen Ausgangsbeträge anhand der Größe des betroffenen Marktes

127 Die Rügen, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Anpassung der allgemeinen Ausgangsbeträge anhand der Größe des betroffenen Marktes erhoben hat, sind zulässig, da sie sich auf Gründe stützen, die erst durch Angaben der Beklagten während des Verfahrens zutage getreten sind. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, als sie in Begründungserwägung 675 der Entscheidung erklärte, sie habe "[z]ur Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße ... die Größe jedes einzelnen Vitaminmarkts" berücksichtigt, nicht angab, ob sie dabei die Märkte des EWR oder die Weltmärkte heranzog und auf welchen Referenzzeitraum sie bei der Beurteilung der Größe der Märkte abstellte; diese Fragen wurden durch die Erläuterungen der Beklagten im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen geklärt (siehe oben, Randnr. 110).

128 Diese Rügen sind jedoch unbegründet.

129 Was die relevanten Daten anbelangt, so besteht tatsächlich ein Widerspruch zwischen den Ausführungen in der Antwort der Beklagten auf die schriftlichen Fragen und der Entscheidung, und zwar zum einen hinsichtlich der Größe des Marktes für Vitamin B 5 auf der Ebene des EWR im Jahr 1998 und zum anderen hinsichtlich der allgemeinen Ausgangsbeträge, die für die Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A, B 2 und C festgelegt wurden. Diese Unstimmigkeit hat jedoch keine praktischen Folgen, da sie offensichtlich das Ergebnis von Redaktionsversehen ist, die der Beklagten bei der Abfassung der genannten Antwort unterlaufen sind; dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ausgeführt, dass die Entscheidung die richtigen Zahlen enthalte.

130 Was die fehlende Rechtfertigung dafür angeht, dass bei kleineren Märkten der allgemeine Ausgangsbetrag als Prozentsatz der Größe des Marktes deutlich höher ist als bei größeren Märkten, so ergibt die Prüfung der Daten in der Entscheidung, die für jeden der acht betroffenen Märkte in der nachstehenden Tabelle wiedergegeben werden (wobei die Größe des Marktes auf der Ebene des EWR im letzten vollen Jahr der Zuwiderhandlung sowie der allgemeine Ausgangsbetrag in absoluten Zahlen und als Prozentsatz der Größe des Marktes angegeben sind), dass das Argument der Klägerin nicht fehl geht.

 MarktGröße des EWR-Markts (A) (in Millionen Euro)Allgemeiner Ausgangsbetrag (B) (in Millionen Euro)B als Prozentsatz von A
Vitamin E2773512,63 %
Vitamin C1663018,07 %
Vitamin A1583018,98 %
Beta-Carotin632031,74 %
Vitamin B 5542037,04 %
Vitamin B 2452044,44 %
Carotinoide422047,62 %
Vitamin D 3221045,45 %

131 Soweit die Klägerin geltend macht, dass die vorliegende Anpassung der allgemeinen Ausgangsbeträge unzureichend begründet sei, genügt zur Zurückweisung dieser Rüge der Hinweis, dass zwar in der Entscheidung nicht angegeben ist, nach welcher Methode die Kommission diese konkreten Beträge anhand der Größe der verschiedenen in Rede stehenden Märkte ermittelte, doch hat der Gerichtshof entschieden, dass die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfüllt sind, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermessen, und dass sie nicht verpflichtet ist, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnrn. 39 bis 47, und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, "PVC II", Slg. 2002, I-8375, Randnrn. 463 und 464; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 29. April 2004 in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon u. a./Kommission, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 252). Nachdem die Beklagte während des Verfahrens die von ihr zur Beurteilung der Größe der Märkte herangezogenen Daten erläutert hat, war die Klägerin im Übrigen in der Lage, die Begründetheit der hier in Rede stehenden Anpassung zu prüfen und gegebenenfalls insoweit Einwände zu erheben.

132 Soweit sich die Klägerin mit dem oben in Randnummer 130 genannten Argument in Wirklichkeit gegen die Begründetheit der genannten Anpassung wendet, ist festzustellen, dass ihre Rüge nicht hinreichend substantiiert ist, da sie nicht angibt, inwiefern die Tatsache, dass bei kleineren Märkten der allgemeine Ausgangsbetrag als Prozentsatz der Größe des Marktes deutlich höher ist als bei größeren Märkten, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen soll.

133 Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin implizit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz der Gleichbehandlung oder die Leitlinien rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der allgemeine Ausgangsbetrag nicht zwingend in allen Fällen besonders schwerer Zuwiderhandlungen den gleichen Prozentsatz der Größe des betroffenen Marktes, gemessen am Gesamtumsatz, ausmachen muss.

134 Die Leitlinien sehen vielmehr als Ausgangspunkt der Berechnung der Geldbuße einen Betrag vor, der ausgehend von Bandbreiten festgelegt wird, die verschiedenen Schweregraden der Zuwiderhandlungen entsprechen (vgl. die "voraussichtlichen Beträge" in Nr. 1 Teil A Absatz 2 der Leitlinien) und die als solche keinen Bezug zum relevanten Umsatz aufweisen. Die Klägerin wendet sich nicht gegen diese Methode, die letztlich die wichtigste Neuerung der Leitlinien darstellt und die somit im Wesentlichen auf einer - wenn auch relativen und flexiblen - Tarifierung der Geldbußen beruht (oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 225). Diese Methode gebietet aber nicht - und verbietet im Übrigen auch nicht - die Berücksichtigung der Größe des betroffenen Marktes bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags und gebietet der Kommission daher erst recht nicht, diesen Betrag anhand eines bestimmten Prozentsatzes des Gesamtumsatzes auf dem Markt festzulegen.

135 Selbst wenn man im Übrigen annimmt, dass die Kommission gleichwohl - wenn sie in einer einzigen Entscheidung mehrere besonders schwere Zuwiderhandlungen feststellt und beschließt, die allgemeinen Ausgangsbeträge anzupassen, um der Größe der verschiedenen betroffenen Märkte Rechnung zu tragen - ein strikt proportionales Verhältnis zwischen diesen Beträgen und der Größe der Märkte wahren müsste, gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die für die Zuwiderhandlungen auf den kleinsten Märkten festgelegten allgemeinen Ausgangsbeträge überhöht wären. Die Anwendung eines solchen Kriteriums könnte nämlich ebenso gut zur Festlegung noch höherer allgemeiner Ausgangsbeträge für die Zuwiderhandlungen auf den wichtigsten Märkten führen. Die Klägerin hat insbesondere weder behauptet noch dargetan, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebietet, bei allen Zuwiderhandlungen im vorliegenden Fall einen allgemeinen Ausgangsbetrag festzulegen, der - wie bei der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin E - 12,63 % der Größe des betroffenen Marktes entspricht.

136 Die Prüfung der relevanten Daten zeigt vielmehr, dass die Beklagte die Anpassung der allgemeinen Ausgangsbeträge anhand der Größe des Marktes in vernünftiger und schlüssiger Form vorgenommen hat. Aus der Tabelle in Randnummer 130 geht nämlich hervor, dass die Kommission umso höhere allgemeine Ausgangsbeträge festgesetzt hat, je größer der Markt war (vgl. Spalten 2 und 3), ohne dabei eine genaue mathematische Formel anzuwenden, wozu sie auch nicht verpflichtet war. So betrug der allgemeine Ausgangsbetrag für den weitaus größten Markt, den Markt für Vitamin E, 35 Millionen Euro, bei den beiden nächstkleineren Märkten, den praktisch gleich großen Märkten für Vitamin C und Vitamin A, wurde er auf 30 Millionen Euro festgesetzt, und bei den übrigen, erheblich kleineren Märkten hielt es die Kommission, obwohl die Leitlinien für besonders schwere Verstöße einen Betrag "oberhalb von 20 Mio. [Euro]" vorsehen, für angebracht, diesen Betrag auf 20 Millionen Euro zu beschränken oder ihn, im Fall des kleinsten Marktes mit einem Umfang von etwa 20 Millionen Euro, auf 10 Millionen Euro zu senken.

137 Unter diesen Umständen sind die Argumente der Klägerin nicht geeignet, einen Mangel aufzuzeigen, der sich auf die Rechtmäßigkeit der in der Entscheidung vorgenommenen Anpassung der allgemeinen Ausgangsbeträge anhand der Größe der verschiedenen betroffenen Märkte auswirkt.

c) Zu den speziell gegen die Klägerin festgesetzten Ausgangsbeträgen

138 Sodann sind die Rügen zu prüfen, die die Klägerin in ihren Schriftsätzen (siehe oben, Randnrn. 104 bis 106) und in der mündlichen Verhandlung (siehe oben, Randnr. 116) speziell gegen die Ausgangsbeträge erhoben hat, die wegen der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine B 5, C und E, Beta-Carotin und Carotinoide gegen sie festgesetzt wurden.

139 Die Klägerin rügt, dass ihre Ausgangsbeträge entgegen der Ankündigung durch die Kommission in den Begründungserwägungen 680 und 681 nicht als Prozentsatz der Ausgangsbeträge des Hauptherstellers Roche im Verhältnis zwischen ihren relevanten Umsätzen und denen von Roche ermittelt worden seien oder, was auf das Gleiche hinausläuft, dass ihr Ausgangsbetrag und der von Roche nicht den gleichen Prozentsatz ihrer jeweiligen relevanten Umsätze ausmachten.

140 Bei Vitamin E sei für Roche und sie der gleiche Ausgangsbetrag von 35 Millionen Euro festgelegt worden, der jedoch 14 % ihres relevanten Umsatzes im letzten vollen Kalenderjahr der Zuwiderhandlung (1998) entspreche, aber nur 10 % des entsprechenden Umsatzes von Roche. Ausgedrückt als Prozentsatz des individuellen relevanten Umsatzes liege der Ausgangsbetrag somit bei ihr um 40 % über dem Ausgangsbetrag von Roche, obwohl deren Anteil am Weltmarkt für Vitamin E etwa 50 % höher gewesen sei. Eine ähnliche Anomalie bestehe in Bezug auf die Vitamine B 5 und C sowie, in noch größerem Umfang, bei Beta-Carotin und Carotinoiden, wo die Ausgangsbeträge der Klägerin, wiederum ausgedrückt als Prozentsatz ihres relevanten Umsatzes, in beiden Fällen dreimal so hoch seien wie bei Roche, obwohl der Marktanteil von Roche auf beiden Märkten etwa das Dreifache des Marktanteils der Klägerin betragen habe.

141 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass wegen der Zuwiderhandlungen in Bezug auf Vitamin E, Beta-Carotin und Carotinoide gegen die Klägerin in absoluten Zahlen der gleiche Ausgangsbetrag festgesetzt wurde wie gegen Roche. Dies ist die Folge der Einstufung von Roche und BASF in dieselbe Kategorie (die erste), soweit die Unternehmen durch die Kommission in Kategorien eingeteilt wurden (bei Vitamin E), oder ihrer fehlenden Einteilung in Kategorien oder einer anderen Form unterschiedlicher Behandlung (bei Beta-Carotin und Carotinoiden).

142 Wegen der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine B 5 und C wurde gegen die Klägerin dagegen ein Ausgangsbetrag festgesetzt, der in absoluten Zahlen unter dem Ausgangsbetrag von Roche lag. Dies ist die Folge der Einstufung der Klägerin in eine andere, niedrigere Kategorie (die zweite) als Roche.

143 Zum einen ist aber in Einklang mit der Beklagten festzustellen, dass sie in den Begründungserwägungen 680 und 681 der Entscheidung nicht angegeben hat, die Ausgangsbeträge der Geldbußen unmittelbar anhand des relevanten Umsatzes der betroffenen Unternehmen, z. B. proportional zu diesem Umsatz, festsetzen zu wollen. Aus diesen Begründungserwägungen geht vielmehr hervor, dass der relevante Umsatz zur Beurteilung der relativen Bedeutung jedes Unternehmens auf dem betreffenden Markt im Rahmen der Einteilung der Unternehmen in Kategorien herangezogen werden sollte; dies diente zur Anpassung des - anhand der Art der Zuwiderhandlung, ihrer Auswirkungen auf den betroffenen Markt, des Umfangs des räumlich relevanten Marktes sowie der Größe des betroffenen Marktes ermittelten - allgemeinen Ausgangsbetrags, um gemäß Nummer 1 Teil A Absätze 4 und 6 der Leitlinien "das tatsächliche wirtschaftliche Vermögen [jedes Unternehmens] ..., dem Wettbewerb einen spürbaren Schaden zuzufügen", und "das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb" zu berücksichtigen (siehe oben, Randnrn. 11 und 12). Außerdem geht für die Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide aus den Begründungserwägungen 682, 695 und 696 klar hervor, dass das von der Kommission bei der Festsetzung der Ausgangsbeträge angewandte Kriterium gerade darin bestand, jede unterschiedliche Behandlung der beiden einzigen an diesen Zuwiderhandlungen beteiligten Unternehmen zu vermeiden (siehe oben, Randnr. 13).

144 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die in den Leitlinien dargelegte Methode zur Berechnung der Geldbußen nicht auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruht und dass die Leitlinien insoweit nicht von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 in dessen Auslegung durch die Rechtsprechung abweichen (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 282, u. a. in diesem Punkt bestätigt durch das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnrn. 254 bis 257 und 261).

145 Nach der Rechtsprechung ist die Kommission bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen anhand von Schwere und Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung nicht verpflichtet, die Geldbuße ausgehend von Beträgen zu berechnen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen, und sie braucht für den Fall, dass gegen mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, nicht dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz oder ihren Umsatz auf dem relevanten Produktmarkt zum Ausdruck kommen (oben in Randnr. 144 angeführtes Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 278, u. a. in diesem Punkt bestätigt durch das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnrn. 255 und 312).

146 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54, Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33, und oben in Randnr. 144 angeführtes Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 279).

147 Somit steht es der Kommission zwar frei, bei der Festsetzung der Geldbuße den mit den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, erzielten Umsatz als Gesichtspunkt für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung heranzuziehen, doch darf dieser Zahl keine im Verhältnis zu anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden, da die Festsetzung der Geldbußen nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Umsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121, und oben in Randnr. 144 angeführtes Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 280).

148 Auch wenn die Leitlinien nicht vorsehen, dass die Geldbußen anhand des relevanten Umsatzes berechnet werden, schließen sie im Übrigen nicht aus, dass dieser Umsatz bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt wird, damit die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern. Zudem kann nach den Leitlinien der Grundsatz der Strafgleichheit für die gleiche Verhaltensweise erforderlichenfalls dazu führen, dass abgestufte Beträge gegenüber den beteiligten Unternehmen festgesetzt werden, ohne dass dieser Abstufung eine arithmetische Formel zugrunde liegt (Nr. 1 Teil A Absatz 7) (oben in Randnr. 144 angeführtes Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnrn. 283 bis 285, u. a. in diesem Punkt bestätigt durch das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnrn. 258 und 259).

149 Auch die von der Klägerin angeführten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verlangen nicht, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße bei allen Mitgliedern eines Kartells den gleichen Prozentsatz ihres individuellen Umsatzes ausmacht (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 303).

150 Dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße nicht zwangsläufig bei allen Kartellmitgliedern den gleichen Prozentsatz ihres jeweiligen Umsatzes ausmacht, folgt im Übrigen aus der Methode, die Unternehmen in Kategorien einzuteilen, da dies zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags führt. Wie das Gericht bereits entschieden hat, ist eine solche Methode, auch wenn sie bewirkt, dass die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben, grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und oben in Randnr. 131 angeführtes Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 217).

151 Die bloße Tatsache, dass bei bestimmten in der Entscheidung verhängten Geldbußen der als Prozentsatz des relevanten Umsatzes ausgedrückte spezifische Ausgangsbetrag bei BASF höher ist als der als Prozentsatz des entsprechenden Umsatzes ausgedrückte spezifische Ausgangsbetrag von Roche, belegt als solche nicht, dass die Kommission gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen hat. Nichts anderes gilt, wenn man zugleich, wie es die Klägerin tut, die unterschiedlichen Weltmarktanteile beider Unternehmen berücksichtigt, da ein solcher Unterschied nichts zu dem von der Klägerin angestellten Vergleich zwischen den als Prozentsatz des relevanten Umsatzes ausgedrückten spezifischen Ausgangsbeträgen beiträgt. Da dieser Vergleich auf den jeweiligen weltweiten Umsätzen beider Unternehmen bei dem fraglichen Produkt beruht, trägt er nämlich bereits ihren unterschiedlichen Weltmarktanteilen, die sich aus den genannten Umsätzen ergeben, Rechnung.

152 Im Übrigen kann die Argumentation der Klägerin, die auf dem Vergleich zwischen den bei ihr und bei Roche festgesetzten Ausgangsbeträgen beruht, dahin verstanden werden, dass sie letztlich auf folgende Feststellungen gerichtet ist:

a) Bei der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin E, wegen der bei Roche und der Klägerin der gleiche Ausgangsbetrag festgesetzt wurde, da sie derselben Kategorie zugeordnet wurden, hätte im Fall der Klägerin aufgrund des in Begründungserwägung 681 der Entscheidung genannten Kriteriums des relevanten Umsatzes ein niedriger Ausgangsbetrag als bei Roche festgesetzt werden müssen, und sie hätte daher in eine gesonderte, niedrigere Kategorie als Roche eingestuft werden müssen.

b) Bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine B 5 und C, bei denen die Klägerin in eine gesonderte und niedrigere Kategorie als Roche eingestuft wurde, so dass bei ihr ein niedrigerer Ausgangsbetrag als bei Roche festgesetzt wurde, spiegeln die gewählten Ausgangsbeträge die nach dem genannten Kriterium unterschiedliche Lage beider Unternehmen nicht angemessen wider.

c) Bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide, wegen denen bei Roche und der Klägerin der gleiche Ausgangsbetrag festgesetzt wurde, da die Unternehmen weder in Kategorien eingeteilt noch in anderer Weise unterschiedlich behandelt wurden, hätte die Kommission nach dem genannten Kriterium die beiden Unternehmen unterschiedlich behandeln und gegen die Klägerin niedrigere Ausgangsbeträge als gegen Roche festsetzen müssen.

153 An erster Stelle ist das unter a wiedergegebene Argument zusammen mit dem Argument zu prüfen, mit dem die Klägerin ihre Einstufung in die erste Kategorie bei der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin E anhand eines Vergleichs zwischen dieser Einstufung und ihrer Einstufung bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und B 2 rügt (siehe oben, Randnr. 106).

154 An zweiter Stelle wird das unter b angesprochene Argument zusammen mit dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand (siehe oben, Randnr. 116) - der nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung zulässig ist, da er sich auf Gründe stützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind -geprüft, der sich gegen die Methode richtet, den Ausgangsbetrag für die zweite Kategorie anhand von Durchschnittswerten zu ermitteln; dem ist hinzuzufügen, dass der gleichzeitig in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand gegen die Methode, Kategorien zu bilden, nach diesem Artikel unzulässig ist und jedenfalls nach der bereits oben am Ende von Randnummer 150 gezogenen Schlussfolgerung nicht durchgreift.

155 Das die Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide betreffende Argument wird an dritter Stelle geprüft.

Vitamin E

156 Soweit sich die Klägerin gegen die Art und Weise wendet, in der die Kommission die Einteilung der Unternehmen in Kategorien bei der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin E konkret vorgenommen hat, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Einteilung in Kategorien der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden muss, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (oben in Randnr. 131 angeführtes Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 219 und die dort genannte Rechtsprechung).

157 Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (oben in Randnr. 150 angeführtes Urteil CMA CGM u. a./Kommission, Randnrn. 406 und 416, und oben in Randnr. 131 angeführtes Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn. 220 und 222), ohne die Beurteilung der Kommission sogleich durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

158 Im vorliegenden Fall hat die Kommission, außer bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide, wo sie die Bildung von Kategorien nicht für angebracht hielt (vgl. Begründungserwägungen 695 und 696 der Entscheidung), bei jeder der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen eine Einteilung in zwei Kategorien vorgenommen: eine erste Kategorie, bestehend aus dem (oder den) Haupthersteller(n) des betreffenden Vitamins auf dem Weltmarkt, und eine zweite Kategorie, bestehend aus dem (oder den) anderen Hersteller(n) dieses Vitamins, "die erheblich niedrigere Marktanteile ... hatten" (vgl. Begründungserwägungen 683, 685, 687, 689, 691 und 693 der Entscheidung).

159 Die Einteilung der Hersteller in zwei Kategorien - Haupthersteller und andere - ist eine vernünftige Vorgehensweise für die Berücksichtigung ihrer relativen Bedeutung auf dem Markt zwecks Anpassung des spezifischen Ausgangsbetrags, sofern sie nicht zu einer grob verfälschenden Darstellung der fraglichen Märkte führt.

160 Zur Umsetzung dieser in der Entscheidung angewandten Einteilungsmethode bei den einzelnen Zuwiderhandlungen ist festzustellen, dass die Kommission zwar in Begründungserwägung 681 der Entscheidung ausgeführt hat, dass sie den "weltweiten Produktumsatz im letzten vollen Kalenderjahr der Zuwiderhandlung" heranziehen werde, doch zeigen andere Abschnitte der Entscheidung - und die Beklagte hat dies in Beantwortung einer vom Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gestellten schriftlichen Frage im Wesentlichen bestätigt -, dass sie sich bei der Einteilung der Unternehmen in Kategorien in Wirklichkeit auf die Weltmarktanteile dieser Unternehmen während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung stützte.

161 In Begründungserwägung 682 der Entscheidung heißt es nämlich, dass "die Faktoren ..., die für die Festlegung der für den jeweiligen Hersteller relevanten Kategorie maßgebend sind", in den Begründungserwägungen 683 bis 696 "für das jeweilige Vitamin getrennt" dargelegt würden.

162 Aus diesen Begründungserwägungen geht hervor, dass die Kommission bei jeder der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A, E, B 2, B 5, C und D 3 in "Anwendung des Kriteriums der relativen Bedeutung eines Unternehmens auf dem ... Markt" zwei Kategorien bildete und die Ausgangsbeträge "unter Berücksichtigung [dieser] Kategorien" festsetzte. Bei der Einstufung jedes Unternehmens in die erste oder zweite Kategorie jeder Zuwiderhandlung stützte sich die Kommission auf die Angaben zu den Marktanteilen. Die Angaben in den Begründungserwägungen 691 und 693 der Entscheidung zeigen jedoch, dass diese Marktanteile nicht anhand des weltweiten Produktumsatzes im letzten vollen Kalenderjahr der Zuwiderhandlung ermittelt wurden (der in der zweiten Spalte der Tabellen für die verschiedenen Vitaminproduktmärkte in Begründungserwägung 123 der Entscheidung ohne Klammern angegeben ist), sondern die durchschnittlichen Marktanteile der Unternehmen während im Wesentlichen dem gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung darstellen (diese durchschnittlichen Marktanteile sind in der zweiten Spalte der genannten Tabellen in Klammern angegeben).

163 Unter diesen Umständen beruht die Bezugnahme auf das letzte volle Kalenderjahr der Zuwiderhandlung in Begründungserwägung 681 der Entscheidung auf einem Redaktionsversehen, kam nicht zum Tragen und ist daher nicht Bestandteil der Begründung, die der Einstufung der Unternehmen in die eine oder andere Kategorie zugrunde liegt.

164 Die Kommission hat somit, gestützt auf die Weltmarktanteile, die unmittelbar aus dem weltweiten Umsatz mit dem Produkt während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung abgeleitet wurden, die Wirtschaftsteilnehmer wie folgt in die beiden nachstehenden Kategorien eingeteilt:

 VitamineErste Kategorie Haupthersteller (Marktanteil)Zweite Kategorie Andere(r) Hersteller (Marktanteil)
Vitamin A44 %32 % - 20 %
Vitamin E43 % - 29 %14 % - 10 %
Vitamin B 247 %29 % - 12 %
Vitamin B 536 % - 29 %21 %
Vitamin C40 % - 24 %8 % - 6%
Vitamin D 340 % - 32 %15 % - 9 %

165 Aus diesen Zahlen geht hervor, dass die Kommission die Schwelle stets dort ansiedelte, wo sich die größte Differenz befand, auch wenn sie einen Prozentpunkt betrug. Die Kategorie der Haupthersteller wurde nur dann auf ein Unternehmen beschränkt, wenn dieses einen sehr hohen Marktanteil hatte (44 % und 47 %). Zwar wurde ein Marktanteil von 29 % sowohl der ersten als auch der zweiten Kategorie zugeordnet, aber die relative Stellung des Unternehmens mit diesem Marktanteil war unterschiedlich: Die Einstufung in die zweite Kategorie entsprach einem Abstand von 18 Prozentpunkten zum Haupthersteller (Vitamin B 2), während der Abstand bei der Einstufung in die erste Kategorie nur 7 und 14 Punkte betrug (Vitamine B 5 und E). Der einzige Fall, in dem ein Marktanteil von 24 % die Einstufung eines Unternehmens als "Haupthersteller" rechtfertigte (Vitamin C), entspricht einem Abstand von nur 16 Prozentpunkten zum Marktführer und einer ganz untergeordneten Stellung (8 % und 6 %) der anderen Hersteller.

166 Speziell bei der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin E ermöglichte es der relativ geringe Abstand zwischen Roche, dem größten Wirtschaftsteilnehmer, und der Klägerin (14 Prozentpunkte) der Kommission, angesichts des nicht besonders hohen Marktanteils von Roche in schlüssiger und objektiver Weise und damit ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit die Klägerin ebenso wie den größten Wirtschaftsteilnehmer und im Gegensatz zum dritt- und viertgrößten Wirtschaftsteilnehmer als "Haupthersteller" zu behandeln und deshalb für sie den gleichen Ausgangsbetrag festzusetzen wie für Roche.

167 Der von der Klägerin angestellte Vergleich zwischen ihrer Situation bei der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin E und ihrer Situation bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und B 2 (siehe oben, Randnr. 106) kann nicht zur Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung führen - der voraussetzt, dass eine Person oder Personengruppe gegenüber einer anderen Person oder Personengruppe benachteiligt wird. Dieser Vergleich könnte allenfalls zu der Feststellung führen, dass in dem einen oder den anderen Fällen ein Beurteilungsfehler der Kommission bei der Anwendung des für die Einteilung in Kategorien gewählten Kriteriums vorlag. Selbst wenn die von der Klägerin behauptete unterschiedliche Behandlung erwiesen wäre, ließe sich jedoch nicht ermitteln, welche Behandlung der Klägerin bei der Einteilung der Unternehmen in Kategorien für diese drei Zuwiderhandlungen angemessen gewesen wäre, und sie würde nicht ausreichen, um die Einbeziehung der Klägerin in die zweite Kategorie der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin E zu rechtfertigen. Die Argumentation der Klägerin geht daher fehl.

168 Wie die Beklagte zutreffend geltend gemacht hat, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin angesprochenen Sachverhalte vergleichbar waren, weil sie auf jedem der drei in Rede stehenden Märkte über den gleichen oder einen sehr ähnlichen Marktanteil verfügte. Da die Kommission die relative Bedeutung der Unternehmen auf jedem Markt zu beurteilen hatte, darf bei der Bewertung dieses von der Klägerin angeführten Umstands die Verteilung der Marktanteile nicht außer Acht gelassen werden. Sie war aber auf dem Markt für Vitamin E nicht vergleichbar mit der Verteilung auf den Märkten für die Vitamine A und B 2. Zum einen war die Position des größten Wirtschaftsteilnehmers auf den letztgenannten Märkten stärker. Zum anderen lag der Anteil von BASF am Markt für Vitamin E, anders als bei den Märkten für die Vitamine A und B 2, näher an dem des größten Wirtschaftsteilnehmers als an dem des drittgrößten Wirtschaftsteilnehmers, wobei sie vom einen 14 und vom anderen 15 Prozentpunkte trennten. Dass sich die Einstufung von BASF bei der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin E von ihrer Einstufung bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und B 2 unterscheidet, entbehrt daher nicht der objektiven Rechtfertigung.

169 Folglich hat die Klägerin nicht dargetan, dass der spezifische Ausgangsbetrag der gegen sie wegen der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin E festgesetzten Geldbuße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstieß.

Vitamine B 5 und C

170 Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Unterschiede bei den relevanten individuellen Umsätzen die Differenzierung zwischen den gegen sie und gegen Roche bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine B 5 und C festgesetzten Ausgangsbeträgen für unzureichend hält, ist zu prüfen, ob die von der Kommission zur Berechnung dieser Beträge gewählte Methode mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung in Einklang steht. Insoweit braucht die Kommission zwar die Höhe der Geldbußen nicht anhand einer genauen mathematischen Formel zu bestimmen, muss aber ihr Ermessen in schlüssiger und objektiv gerechtfertigter Weise ausüben (oben in Randnr. 150 angeführtes Urteil CMA CGM u. a./Kommission, Randnr. 431).

171 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Entscheidung - wie bei Vitamin E und anderen Vitaminen - die Einteilung der an den Kartellen in Bezug auf die Vitamine B 5 und C beteiligten Unternehmen in Kategorien auf der Grundlage ihrer jeweiligen Bedeutung auf dem betreffenden Markt, gemessen an den durchschnittlichen Marktanteilen im Zeitraum der Zuwiderhandlung, vorgenommen hat.

172 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Ausgangsbetrag für die erste Kategorie jeder Zuwiderhandlung der allgemeine Ausgangsbetrag ist, d. h. der Betrag, der sich in der Entscheidung aus der Einschätzung, dass die festgestellten Verstöße besonders schwer waren, und der Berücksichtigung der Größe des betreffenden Marktes auf EWR-Ebene ergab.

173 Da jedoch weder in der Entscheidung noch in den Schriftsätzen der Beklagten die Berechnungsmethode zur Ermittlung der genauen Ausgangsbeträge dargelegt wird, die bei den einzelnen Zuwiderhandlungen auf die zweite von der Kommission gebildete Kategorie von Unternehmen angewandt wurden, hat das Gericht die Beklagte im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen aufgefordert, diese auf einem System der Durchschnittsbildung beruhende und oben in den Randnummern 112 und 113 zusammengefasste Methode zu erläutern.

174 Die Klägerin rügt dieses System der Durchschnittsbildung und macht geltend, dass ihr spezifischer Ausgangsbetrag ausschließlich anhand des Verhältnisses zwischen ihrem eigenen relevanten Umsatz und dem Umsatz von Roche, dem Haupthersteller, hätte berechnet werden müssen.

175 Soweit mit diesem Einwand in Wirklichkeit entweder die Pauschalierung der Ausgangsbeträge bei den Unternehmen derselben Kategorie - und damit die Methode der Einteilung in Kategorien als solche, die eine solche Pauschalierung bedingt - oder die angeblich unzulängliche Zahl der im vorliegenden Fall von der Kommission geschaffenen Kategorien in Frage gestellt werden soll, kann ihm aus den oben in Randnummer 150 und den Randnummern 159, 164 und 165 bereits genannten Gründen nicht gefolgt werden.

176 Soweit sich dieser Einwand, ohne die Pauschalierung der Ausgangsbeträge bei den Unternehmen derselben Kategorie oder die Zahl der im vorliegenden Fall von der Kommission geschaffenen Kategorien in Frage zu stellen, lediglich dagegen richtet, dass die Kommission bei der Ermittlung der spezifischen Ausgangsbeträge der in die zweite Kategorie eingestuften Unternehmen auf die durchschnittlichen Umsätze jeder Kategorie zurückgriff, ist festzustellen, dass die Klägerin nicht deutlich gemacht hat, inwiefern eine solche Vorgehensweise unschlüssig sein oder der objektiven Rechtfertigung entbehren soll, obwohl sie auf den ersten Blick eine logische und ausgewogene Gewichtung der Ausgangsbeträge für die zweite Kategorie ermöglicht.

177 Folglich hat die Klägerin nicht dargetan, dass die spezifischen Ausgangsbeträge der gegen sie wegen der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine B 5 und C festgesetzten Geldbußen gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstießen.

Beta-Carotin und Carotinoide

178 Soweit die Klägerin der Kommission schließlich vorwirft, sie bei den spezifischen Ausgangsbeträgen für die Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide nicht anders behandelt zu haben als Roche, ist daran zu erinnern, dass Nummer 1 Teil A Absatz 6 der Leitlinien "[b]ei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind (Kartelle)", vorsieht, dass "in bestimmten Fällen die innerhalb der einzelnen ... Gruppen [von Zuwiderhandlungen] festgesetzten Beträge gewichtet werden, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen". Dies gilt "vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren"

179 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Begründungserwägungen 695 und 696 der Entscheidung ausgeführt, dass es auf den Weltmärkten für Beta-Carotin und Carotinoide "im Wesentlichen zwei Haupthersteller" gebe, so dass es nicht angebracht sei, getrennte Kategorien von Unternehmen zwecks Festlegung der Ausgangsbeträge der Geldbußen aufzustellen. Bei Roche und BASF, die zusammen im Zeitraum der Zuwiderhandlung 100 % jedes dieser beiden Märkte hielten, wurde daher für jede der beiden in Rede stehenden Zuwiderhandlungen ein Ausgangsbetrag von 20 Millionen Euro festgesetzt (siehe oben, Randnr. 13).

180 Insoweit ist der Verwendung der Ausdrücke "in bestimmten Fällen" und "vor allem" in Nummer 1 Teil A Absatz 6 der Leitlinien zu entnehmen, dass eine Gewichtung anhand der individuellen Unternehmensgröße kein durchgehend zu vollziehender Berechnungsschritt ist, zu dem sich die Kommission verpflichtet hat, sondern eine mögliche Flexibilität, die sie sich in den Sachen, die dies erfordern, vorbehalten hat. In diesem Zusammenhang ist an die Rechtsprechung zu erinnern, nach der die Kommission über ein Ermessen verfügt, das es ihr erlaubt, für die Bemessung der von ihr zu verhängenden Geldbußen insbesondere nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls bestimmte Gesichtspunkte zu berücksichtigen oder nicht (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 146 angeführte Rechtsprechung). Unter Berücksichtigung des oben wiedergegebenen Wortlauts von Nummer 1 Teil A Absatz 6 der Leitlinien ist davon auszugehen, dass der Kommission hinsichtlich der Frage, ob eine Gewichtung der Geldbußen nach der Größe des einzelnen Unternehmens angezeigt war, ein gewisses Ermessen verblieb (oben in Randnr. 119 angeführtes Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, Randnr. 553).

181 Da in einem Markt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass es nur zwei Hersteller gibt, ein Kartell nur dann vorliegen kann, wenn beide Hersteller daran mitwirken, ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass die Beteiligung des gemessen an den Marktanteilen zweitgrößten Herstellers für die Existenz des Kartells ebenso unabdingbar ist wie die Beteiligung des größten Herstellers. Außerdem handelt es sich im vorliegenden Fall um zwei große Hersteller.

182 Unter diesen Umständen durfte die Kommission, ohne die Grenzen ihres Ermessens zu überschreiten, trotz des unbestreitbaren Unterschieds zwischen den relevanten Umsätzen und den Marktanteilen dieser Unternehmen im Zeitraum der Zuwiderhandlung, wie er sich aus den Tabellen in Bezug auf die Märkte für Beta-Carotin und Carotinoide in Begründungserwägung 123 der Entscheidung ergibt, von einer unterschiedlichen Behandlung der Klägerin und von Roche bei den Ausgangsbeträgen der wegen der Zuwiderhandlungen auf den genannten Märkten gegen sie verhängten Geldbußen absehen.

183 Folglich hat die Klägerin nicht dargetan, dass die spezifischen Ausgangsbeträge der gegen sie wegen der Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide festgesetzten Geldbußen gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstießen.

184 Nach alledem ist der dritte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

C - Vierter Klagegrund: Erhöhung der Ausgangsbeträge der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen zu Abschreckungszwecken

1. Vorbringen der Parteien

185 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhöhung des Ausgangsbetrags ihrer Gesamtgeldbuße zu Abschreckungszwecken von 128,5 auf 267 Millionen Euro. Sie hält diese Erhöhung für unzureichend begründet und in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.

a) Erster Teil: unzureichende Begründung der Erhöhung um 100 % zu Abschreckungszwecken

186 Die Klägerin macht geltend, dass die Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbußen um 100 % zu Abschreckungszwecken nicht ausreichend begründet sei. In der Entscheidung werde nicht erläutert, weshalb es in ihrem Fall einer Abschreckung bedurft habe und weshalb eine so große Erhöhung geboten gewesen sei. Eine Erklärung, wonach diese Erhöhung aufgrund der Größe des Unternehmens oder in Anwendung eines allgemeinen Abschreckungskonzepts angebracht sei, liefere keine Begründung für eine so große Erhöhung zu Abschreckungszwecken.

187 Die Unzulänglichkeit der Begründung der Entscheidung in Bezug auf die Abschreckung werde noch deutlicher, wenn man sie mit der wesentlich eingehenderen Begründung vergleiche, die die Kommission in ihrer Entscheidung 1999/60/EG vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1, im Folgenden: Fernwärmetechnik-Entscheidung) zur Rechtfertigung der Festsetzung eines Abschreckungsfaktors gegeben habe.

188 Die Beklagte ist der Auffassung, dass in der Entscheidung sehr wohl erläutert werde, weshalb der Ausgangsbetrag der Geldbußen bei BASF, Roche und Aventis um 100 % erhöht werden musste. In Begründungserwägung 698 der Entscheidung heiße es, dass eine solche Erhöhung angesichts ihrer Größe und Gesamtressourcen erforderlich sei. Diese Begründungserwägung sei in Zusammenhang mit der allgemeinen Begründung der Entscheidung zu sehen (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 156), in der die Auswirkungen des wettbewerbswidrigen Verhaltens dieser Unternehmen auf die verschiedenen Vitaminmärkte ausführlich erläutert würden.

b) Zweiter Teil: mangelnde Erforderlichkeit einer Erhöhung zu Abschreckungszwecken im Fall der Klägerin

189 Nach Ansicht der Klägerin wird in der Entscheidung nicht ausreichend zwischen den Strafzwecken und den Abschreckungszwecken der Geldbuße unterschieden. Um zu klären, ob eine Erhöhung zu Abschreckungszwecken gerechtfertigt sei, müsse die Kommission prüfen, ob ein Unternehmen auch ohne jede Erhöhung der anhand von Schwere und Dauer festgesetzten Geldbuße zu Abschreckungszwecken davon abgehalten werde, künftig eine Zuwiderhandlung zu begehen.

190 Es sei nicht erforderlich, gegen ein Unternehmen allein deshalb eine zusätzliche Geldbuße zu Abschreckungszwecken zu verhängen, weil es ein großes Unternehmen sei. Eine Politik, die darin bestehe, große Unternehmen ohne weitere Rechtfertigung stärker zu bestrafen, verstoße gegen jede vernünftige Auffassung von Nichtdiskriminierung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts müsse die Kommission die Erforderlichkeit einer Abschreckung bei jedem Unternehmen auf der Grundlage einer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Verstoßes dieses Unternehmens prüfen (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Tate & Lyle u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 134). Es gebe aber keinen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen dem weltweiten Umsatz eines Unternehmens und dem Abschreckungserfordernis, da der Umsatz keinen Anhaltspunkt für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Verstoßes dieses Unternehmens biete. In den Leitlinien selbst werde in gesonderten Absätzen von Nummer 1 Teil A klar zwischen der Größe der Unternehmen und der Abschreckung unterschieden.

191 Im vorliegenden Fall habe die Kommission bei der Beurteilung des Erfordernisses, die Geldbußen der Klägerin zu Abschreckungszwecken zu erhöhen, zu Unrecht die Prüfung einer Reihe von Umständen unterlassen, die sie hätten veranlassen müssen, ein solches Erfordernis zu verneinen.

192 Erstens habe die Klägerin außerordentliche Maßnahmen getroffen, denn sie habe drei Führungskräfte mit unmittelbarer Verantwortung für das Kartell entlassen und alle Beschäftigten ausführlich über diese Entlassungen sowie die schwerwiegenden internen und externen Folgen informiert, mit denen Mitarbeiter zu rechnen hätten, die sich vergleichbaren rechtswidrigen Tätigkeiten widmeten. Zweitens habe sie ihre Teilnahme am Kartell von sich aus eingeräumt und umfassend an der Untersuchung der Kommission mitgewirkt. Drittens habe sie in Jurisdiktionen außerhalb des EWR (Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada und Australien) für das Kartell Geldbußen von insgesamt etwa 270 Millionen Euro gezahlt und rechne damit, aufgrund zivilrechtlicher Klagen allein in den Vereinigten Staaten Schadensersatz in Höhe von mehreren Hundert Millionen Euro zahlen zu müssen. Viertens sei bereits mit dem Ausgangsbetrag der Gesamtgeldbuße, der mit 128,5 Millionen Euro sehr hoch angesetzt worden sei, ein Abschreckungseffekt verbunden gewesen, so dass es keiner Erhöhung zu Abschreckungszwecken bedurft habe. Fünftens habe die Klägerin außerordentliche Schritte unternommen, um in ihrem Unternehmen das Bewusstsein für die Wettbewerbsregeln und deren Beachtung zu erhöhen; dies unterstreiche ihre Absicht, künftige Zuwiderhandlungen zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-31/99, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 221).

193 Die Beklagte führt aus, entgegen der Behauptung der Klägerin beruhe die Erhöhung um 100 % nicht auf dem weltweiten Umsatz des Unternehmens. Es handele sich vielmehr um eine grobe Anpassung unter Berücksichtigung der Größe von BASF auf den verschiedenen Vitaminmärkten und ihrer weltweiten Ressourcen. Wenn die Auslegung der Klägerin richtig wäre, hätte in ihrem Fall der Multiplikator größer sein müssen, da sie einen höheren weltweiten Umsatz als Roche habe, bei der trotzdem die gleiche Erhöhung vorgenommen worden sei.

194 Es treffe nicht zu, dass der Ausgangsbetrag bereits einen Abschreckungseffekt gehabt habe. Die von der Klägerin genannte Zahl von 128,5 Millionen Euro erscheine nirgends in der Entscheidung und sei irreführend, da sie die Summe der Ausgangsbeträge der acht Geldbußen darstelle, die wegen der verschiedenen Zuwiderhandlungen, an denen die Klägerin beteiligt gewesen sei, gegen sie verhängt worden seien.

195 Im Übrigen seien die Umstände, die nach Ansicht der Klägerin das Erfordernis einer Erhöhung der Ausgangsbeträge zu Abschreckungszwecken ausschlössen (siehe oben, Randnr. 192), irrelevant.

c) Dritter Teil: Verletzung der Leitlinien und der auf ihnen beruhenden berechtigten Erwartungen durch die Erhöhung um 100 % zu Abschreckungszwecken

196 Die Klägerin trägt vor, eine so umfangreiche Erhöhung zu Abschreckungszwecken verletze die Leitlinien und die berechtigten Erwartungen, die diese bei ihr geweckt hätten. Nach den Leitlinien gehöre die Abschreckung zu den Gesichtspunkten, die die Kommission bei Bedarf heranziehen könne, um zu klären, ob die Geldbuße für besonders schwere Verstöße unter- oder oberhalb von 20 Millionen Euro liegen solle. In den Leitlinien gebe es jedoch kein Indiz dafür, dass die Kommission die Abschreckung als zusätzlichen und gesonderten Aspekt betrachten könne oder müsse, der für sich genommen eine Erhöhung des Ausgangsbetrags einer Geldbuße um 100 % - was im vorliegenden Fall nicht weniger als 128,5 Millionen Euro seien - rechtfertige.

197 Wenn die Kommission Geldbußen auf der Grundlage eines Ausgangsbetrags von mehr als 120 Millionen Euro verhängen und diesen Betrag um 100 % erhöhen wolle, was im Fall der Klägerin zu einem Grundbetrag anhand der Schwere von 257 Millionen Euro geführt habe, dann müsse sie neue Leitlinien erlassen. Derart hohe Geldbußen seien nämlich nach den bestehenden Leitlinien völlig unvorhersehbar, und es sei unvernünftig und nicht zu rechtfertigen, wenn die Kommission behaupte, dass Geldbußen in solcher Höhe und mit dieser Berechnungsweise mit den Leitlinien vereinbar seien.

198 Die Beklagte entgegnet, sie habe durch die Erhöhung der Ausgangsbeträge der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen um 100 % die Leitlinien nicht verletzt. Diese könnten im Übrigen keine berechtigten Erwartungen in Bezug auf die Höhe der Geldbußen wecken, da die Kommission sie innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 festgelegten Grenzen nach ihrem Ermessen erhöhen dürfe.

d) Vierter Teil: Unangemessenheit und Unverhältnismäßigkeit der Erhöhung um 100 % zu Abschreckungszwecken

199 Die Klägerin trägt vor, unabhängig von den Leitlinien könne die Kommission nur dann eine Geldbuße zu Abschreckungszwecken verhängen, wenn diese in angemessenem Verhältnis zu dem Ziel stehe, ein Unternehmen an der Begehung einer neuen Zuwiderhandlung zu hindern. Im vorliegenden Fall habe die Kommission diesen Grundsatz missachtet und eine Abschreckung "in terrorem" vorgenommen. Die Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße um 100 % allein zur allgemeinen Abschreckung sei nämlich unangemessen und unverhältnismäßig.

200 Diese Erhöhung mache tatsächlich mehr als 40 % der Gesamtgeldbuße aus, die letztlich nach Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit gegen sie verhängt worden sei, und eine entsprechende Erhöhung um 100 % sei bei allen von ihr begangenen Zuwiderhandlungen vorgenommen worden, also unabhängig von den Umsätzen, die sie auf den verschiedenen betroffenen Vitaminmärkten erzielt habe, und von der jeweiligen Dauer der einzelnen Zuwiderhandlungen.

201 Die Beklagte macht geltend, die Geldbußen müssten in angemessenem Verhältnis zu Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung stehen. Es spiele daher keine Rolle, dass die zu Abschreckungszwecken vorgenommene Erhöhung 40 % der nach Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit gegen die Klägerin verhängten Gesamtgeldbuße ausmache. Außerdem sei sie nicht verpflichtet, den Endbetrag der Geldbußen anhand der jeweiligen Umsätze der Unternehmen festzusetzen.

e) Fünfter Teil: Erfordernis einer Beurteilung der Abschreckungswirkung anhand des Gesamtbetrags und nicht des Ausgangsbetrags der Geldbuße

202 Die Klägerin führt aus, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie das Abschreckungserfordernis beurteilt habe, bevor die Gesamtgeldbuße anhand der Schwere, der Dauer und der erschwerenden und mildernden Umstände berechnet worden sei. Erst zu diesem Zeitpunkt könne die Kommission feststellen, ob die Geldbuße als solche eine ausreichende Abschreckungswirkung habe oder ob zu Abschreckungszwecken eine weitere Erhöhung vorgenommen werden müsse.

203 Die Schwere einer Zuwiderhandlung hänge nur von Art und Dauer der Zuwiderhandlung selbst ab und nicht von externen Faktoren wie dem Erfordernis, von einem künftigen Verhalten abzuschrecken. Aus Randnummer 109 des oben in Randnummer 190 angeführten Urteils Tate & Lyle u. a./Kommission gehe hervor, dass die Schwere einer Zuwiderhandlung nur die Voraussetzungen betreffe, unter denen die Zuwiderhandlung begangen worden sei, und dass die Abschreckung für jedes Unternehmen gesondert und nach Berechnung der Geldbuße unter allen anderen Aspekten zu prüfen sei.

204 Die Beklagte weist darauf hin, dass das Gericht bestätigt habe, dass die Berücksichtigung der Abschreckungswirkung einer Geldbuße zu den Faktoren gehöre, die bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung eine Rolle spielten (oben in Randnr. 192 angeführtes Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnr. 167). Außerdem werde die Berücksichtigung der Abschreckungswirkung einer Geldbuße in dem die Schwere der Zuwiderhandlung betreffenden Teil A von Nummer 1 der Leitlinien erwähnt, und aus dem oben in Randnummer 190 angeführten Urteil Tate & Lyle u. a./Kommission gehe keineswegs hervor, dass die Abschreckungswirkung bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt werden dürfe.

2. Würdigung durch das Gericht

a) Zur Beachtung der Begründungspflicht (erster Teil)

205 Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den betreffenden Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig erkennen lassen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle ausüben kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der geltend gemachten Gründe und des Interesses, das die Adressaten des Rechtsakts oder andere von ihm unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können, zu beurteilen. Dabei braucht die Begründung nicht alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufzuführen, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen von Artikel 253 EG genügt, nicht nur im Hinblick auf seinen Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch auf seinen Kontext und sämtliche Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).

206 Werden in einer Entscheidung gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft Geldbußen verhängt, so ist bei der Ermittlung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (oben in Randnr. 146 angeführter Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54, oben in Randnr. 131 angeführtes Urteil PVC II, Randnr. 465, und oben in Randnr. 192 angeführtes Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnr. 252).

207 Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Erhöhung der Ausgangsbeträge der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen um 100 % darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sie in Begründungserwägung 697 der Entscheidung ausgeführt hat, "[u]m zu gewährleisten, dass die Geldbuße eine hinreichende abschreckende Wirkung hat, ... bestimmt ..., ob eine weitere Anpassung der Ausgangsgrundlage für das jeweilige Unternehmen erforderlich ist". Sodann hat sie in Begründungserwägung 698 die Auffassung vertreten, dass im Fall von BASF, Roche und Aventis "die angemessene Ausgangsbasis für eine Geldbuße, die sich aus dem Kriterium der relativen Bedeutung auf dem betreffenden Markt ergibt, eine weitere Anpassung nach oben erforderlich macht, um der Größe dieser Unternehmen und deren Gesamtressourcen Rechnung zu tragen". Schließlich hat sie in Begründungserwägung 699 für jedes Unternehmen und jede Zuwiderhandlung gesondert den angewandten Erhöhungssatz angegeben, den "das Erfordernis der Abschreckung notwendig macht". Dieser Satz beläuft sich in allen Fällen auf 100 % des Ausgangsbetrags der Geldbuße.

208 Aus diesen Begründungserwägungen, die den mit "Hinreichende Abschreckung" überschriebenen Abschnitt der Entscheidung bilden, geht hervor, dass die Kommission eine Erhöhung der in Bezug auf die Klägerin festgesetzten Ausgangsbeträge für geboten hielt, um angesichts ihrer Größe und Gesamtressourcen eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbußen zu gewährleisten.

209 Aus diesem Abschnitt der Entscheidung ergibt sich zwar nicht, anhand welcher Daten die Kommission die Größe und die Gesamtressourcen der Klägerin ermittelte. Aus der Entscheidung geht aber in rechtlich hinreichender Weise hervor, dass sich die Kommission - was die Klägerin nicht in Frage stellt - dabei auf den in der ersten Tabelle in Begründungserwägung 123 der Entscheidung wiedergegebenen weltweiten Umsatz der Unternehmen stützte.

210 In Begründungserwägung 123 der Entscheidung führte die Kommission aus, dass die Tabellen in dieser Begründungserwägung "einen Überblick über die relative Bedeutung des jeweiligen Unternehmens auf dem Weltmarkt und dem EWR-Markt sowie über deren jeweilige Größe" gäben. Sie bestehen aus einer ersten Tabelle mit Angaben zum weltweiten Gesamtumsatz aller Adressaten der Entscheidung im Jahr 2000 und einer Reihe weiterer Tabellen, die für den Markt jedes Vitaminprodukts den relevanten Umsatz im letzten vollen Kalenderjahr der Zuwiderhandlung und die Anteile der auf diesem Markt tätigen Hersteller am Weltmarkt und am Markt des EWR im Zeitraum der Zuwiderhandlung enthalten.

211 Da aus der Entscheidung hervorgeht, dass die Kommission die relative Bedeutung jedes Unternehmens auf dem betreffenden Markt anhand der Daten für den Weltmarkt bei dem betreffenden Vitaminprodukt (Umsätze oder Marktanteile: vgl. hierzu die obige Prüfung des dritten Klagegrundes) beurteilt hat, da diese Daten bereits zur Festlegung der Ausgangsbeträge der Geldbußen benutzt wurden und da die Zahlen in Bezug auf den Markt des EWR im vorliegenden Kontext irrelevant sind (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 131 angeführte Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 246), ist davon auszugehen, dass Größe und Gesamtressourcen der einzelnen Unternehmen - die zur Erhöhung der Ausgangsbeträge herangezogen wurden - von der Kommission anhand der in der ersten Tabelle von Begründungserwägung 123 enthaltenen Gesamtumsätze im Jahr 2000 ermittelt wurden. Diese Tabelle zeigt, dass gerade BASF, Roche und Aventis die höchsten weltweiten Umsätze aller Adressaten der Entscheidung hatten.

212 Im Übrigen liefert nach ständiger Rechtsprechung der Gesamtumsatz einen, wenn auch näherungsweisen und unvollkommenen, Anhaltspunkt für die Größe und die Wirtschaftskraft eines Unternehmens (oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121; Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp Stahl/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 37, und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139; Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 94, vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 176, und vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-220/00, Cheil Jedang/Kommission, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 61). Die Relevanz der übrigen von der Beklagten in ihren Schriftsätzen angeführten Gesichtspunkte (die Auswirkung des individuellen wettbewerbswidrigen Verhaltens, die Größe auf jedem der verschiedenen Vitaminmärkte, die Größe im gesamten Vitaminsektor, die Fähigkeit von Roche und BASF, die Margen ihrer Kunden zu beschneiden, die ebenso wie sie selbst auf dem nachgelagerten Markt für Vormischungen tätig waren, oder die Verwicklung der Führungskräfte von Roche, BASF und Aventis in die rechtswidrigen Absprachen) als Indizien für die Größe und die Gesamtressourcen - die einzigen in Begründungserwägung 698 der Entscheidung genannten Faktoren - ist dagegen nicht unmittelbar ersichtlich, und anders als im Fall des Gesamtumsatzes lässt kein Abschnitt der Entscheidung die Annahme zu, dass derartige Gesichtspunkte bei der Erhöhung der Ausgangsbeträge der Geldbußen zu Abschreckungszwecken tatsächlich berücksichtigt wurden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte im Übrigen letztlich bestätigt, dass allein die in Begründungserwägung 123 der Entscheidung angegebenen Gesamtumsätze im Kontext von Begründungserwägung 698 bei der Beurteilung der Größe und der Gesamtressourcen der betreffenden Unternehmen herangezogen wurden.

213 Soweit die Klägerin in diesem Teil des Klagegrundes geltend macht, dass auch der - nach Begründungserwägung 699 der Entscheidung für alle Zuwiderhandlungen gleiche - genaue Umfang der fraglichen Erhöhung (100 %, also ein Multiplikator von zwei) unzureichend begründet sei, ist festzustellen, dass in der Entscheidung zwar nicht die Methode angegeben wird, nach der die Kommission diesen genauen Umfang ermittelte, doch sieht der Gerichtshof die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, als erfüllt an, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermessen, wobei sie nicht verpflichtet ist, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (vgl. die oben in Randnr. 131 angeführte Rechtsprechung).

214 Insbesondere geht aus dem oben in Randnummer 131 angeführten Urteil vom 16. November 2000, Cascades/Kommission (Randnrn. 47 und 48), hervor, dass die Angabe der Zahlen, von denen sich die Kommission speziell hinsichtlich der angestrebten Abschreckungswirkung leiten ließ, als sie bei der Festsetzung der Geldbußen ihr Ermessen ausübte, eine Möglichkeit ist, deren Gebrauch durch die Kommission wünschenswert ist, die aber über die Erfordernisse der Begründungspflicht hinausgeht.

215 Die Kommission hat somit in der Entscheidung die Gesichtspunkte dargelegt, die sie insbesondere gegenüber der Klägerin bei der Erhöhung der Ausgangsbeträge der Geldbußen zu Abschreckungszwecken berücksichtigte, und hat es der Klägerin damit ermöglicht, Kenntnis von der Rechtfertigung für diese Erhöhung zu erlangen und ihre Rechte geltend zu machen, und den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzt, seine Kontrolle auszuüben. Die Frage, ob diese Rechtfertigung als rechtliche Grundlage für eine solche Erhöhung ausreicht, ist eine inhaltliche Frage, die bei der Analyse der übrigen Teile des vorliegenden Klagegrundes (insbesondere des zweiten und des fünften Teils) geprüft wird.

216 Da die Erhöhung der Ausgangsbeträge der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen zu Abschreckungszwecken somit in den Begründungserwägungen 697 bis 699 in Verbindung mit Begründungserwägung 123 der Entscheidung hinreichend begründet wird, ist der vorliegende Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

b) Zur Begründetheit der Erhöhung um 100 % zu Abschreckungszwecken (zweiter bis fünfter Teil)

217 Im zweiten bis fünften Teil des vorliegenden Klagegrundes bestreitet die Klägerin die Begründetheit der genannten Erhöhung. Das Gericht wird zunächst den zweiten Teil, worin die Klägerin die Notwendigkeit jeder Erhöhung zu Abschreckungszwecken in ihrem Fall bestreitet, zusammen mit dem fünften Teil prüfen, worin sie der Kommission vorwirft, sich mit dieser Notwendigkeit in einem zu frühen Stadium ihrer Bußgeldberechnung befasst zu haben. Anschließend werden der dritte und der vierte Teil geprüft, die sich im Wesentlichen gegen den Umfang der fraglichen Erhöhung richten.

Zum zweiten und zum fünften Teil

- Zur Berücksichtigung der Abschreckungserfordernisse im Rahmen der Festsetzung der Geldbuße

218 Die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Sanktionen dienen sowohl dazu, unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden, als auch dazu, ihrer Wiederholung vorzubeugen (oben in Randnr. 47 angeführtes Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 173, Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 1166, und oben in Randnr. 119 angeführtes Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, Randnr. 543).

219 Die Abschreckung stellt somit einen Zweck der Geldbuße dar.

220 In den Leitlinien wird auf diesen Zweck in dem der "Schwere" gewidmeten Teil A von Nummer 1 eingegangen. Insbesondere heißt es dort in Absatz 4, dass es "nötig sein [wird], ... die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet".

221 Im vorliegenden Fall wird dieses Erfordernis in der Überschrift des betreffenden Abschnitts der Entscheidung ("Hinreichende Abschreckung") und in zwei seiner Begründungserwägungen angesprochen (Begründungserwägung 697: "[u]m zu gewährleisten, dass die Geldbuße eine hinreichende abschreckende Wirkung hat"; Begründungserwägung 699: "vertritt die Kommission die Auffassung, dass es das Erfordernis der Abschreckung notwendig macht").

222 Um diesem Erfordernis zu genügen, hielt es die Kommission für angebracht, bei drei Unternehmen, u. a. bei der Klägerin, die spezifischen Ausgangsbeträge der Geldbußen, wie sie sich aus der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Größe des Marktes und gegebenenfalls der relativen Bedeutung jedes Unternehmens auf dem betreffenden Markt ergaben, mit einem Koeffizienten (im vorliegenden Fall von zwei, d. h. + 100 %) zu multiplizieren. Dies geschah bei der Berechnung der Geldbußen vor Berücksichtigung der Dauer der Zuwiderhandlung gemäß Nummer 1 Teil B der Leitlinien und der erschwerenden und mildernden Umstände gemäß ihren Nummern 2 und 3.

223 Die Klägerin legt, gestützt auf die oben in Randnummer 221 wiedergegebenen Formulierungen, den genannten Abschnitt der Entscheidung dahin aus, dass die Kommission eine Prüfung der Angemessenheit der im vorhergehenden Abschnitt der Entscheidung festgelegten Ausgangsbeträge anhand der Abschreckungserfordernisse vorgenommen habe. Ausgehend von dieser Prämisse wirft sie der Kommission erstens vor, eine konkrete Prüfung der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Zuwiderhandlung durch sie unterlassen und die Abschreckungserfordernisse anhand eines irrelevanten Kriteriums, nämlich der Größe und der Gesamtressourcen des Unternehmens, geprüft zu haben, und zweitens, diese Prüfung in einem zu frühen Stadium der Berechnung der Geldbuße vorgenommen und damit den zusätzlichen Abschreckungseffekt, der sich aus den weiteren, von der Kommission in ihrem Fall anhand der Dauer der Zuwiderhandlungen und des erschwerenden Umstands der Anführer- und Anstifterrolle bei den Zuwiderhandlungen festgesetzten Beträgen ergebe, unangemessen vernachlässigt zu haben.

224 Es steht fest, dass die Kommission, als sie die Ausgangsbeträge der Geldbußen der Klägerin und der beiden anderen betroffenen Unternehmen (Roche und Aventis) erhöhte, keine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Zuwiderhandlung durch sie vornahm. Wie sich aus den Begründungserwägungen 697 bis 699 der Entscheidung ergibt, berücksichtigte sie allein die Größe und die Gesamtressourcen der Unternehmen.

225 Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die fehlende Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Zuwiderhandlung durch die Klägerin die Rechtmäßigkeit dieser Erhöhung unberührt lässt.

226 Da die Abschreckung einen Zweck der Geldbuße darstellt, ist das Erfordernis ihrer Gewährleistung ein allgemeines Erfordernis, von dem sich die Kommission bei der gesamten Bußgeldberechnung leiten lassen muss, so dass diese Berechnung nicht zwingend einen speziellen Abschnitt umfassen muss, der zur Gesamtbeurteilung aller für die Verwirklichung dieses Zweckes relevanten Umstände dient.

227 So gehört nach den Leitlinien, auch wenn in Nummer 1 Teil A Absatz 4 - und somit im Kontext der Festsetzung des Betrages der Geldbuße anhand der Schwere der Zuwiderhandlung - das Erfordernis angesprochen wird, "die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet", zu den erschwerenden Umständen das "Erfordernis, die Geldbuße zu erhöhen, um den Betrag der aufgrund der Verstöße unrechtmäßig erzielten Gewinne zu übertreffen, sofern dieser Betrag objektiv ermittelt werden kann" (Nr. 2, fünfter Gedankenstrich). Die Einbeziehung der von den Beteiligten an dem Verstoß eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile - ein in Nummer 5 Buchstabe b der Leitlinien ebenfalls genannter "objektiver Faktor", der im Anschluss an die Berechnungen gemäß den vorhergehenden Nummern der Leitlinien "im Hinblick auf die entsprechende Anpassung der vorgesehenen Geldbußen" zu berücksichtigen ist - wird aber gerade durch den Abschreckungszweck der Geldbuße gerechtfertigt. Die Abschreckungswirkung der Geldbußen würde nämlich verringert, wenn Unternehmen, die eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen haben, damit rechnen könnten, dass ihr Verhalten mit einer Geldbuße belegt wird, die unter dem aufgrund dieses Verhaltens zu erwartenden Gewinn liegt (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-9/99, HFB u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 456, u. a. in diesem Punkt im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 292).

228 Auf dem Abschreckungserfordernis beruht auch der nach den Leitlinien (Nr. 2, erster Gedankenstrich) ebenfalls zu einer Erhöhung der Geldbuße führende erschwerende Umstand, dass ein "erneuter, gleichartiger Verstoß des-/derselben Unternehmen(s)" vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in der Rechtssache T-203/01, Michelin/Kommission, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 293).

229 Da das Abschreckungserfordernis kein spezieller Beurteilungsgesichtspunkt ist, der einen bestimmten Abschnitt der Bußgeldberechnung kennzeichnet, reicht das Argument der Klägerin, dass die Abschreckung im Licht der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Zuwiderhandlung beurteilt werden müsse, zur Anfechtung der von der Kommission im vorliegenden Fall vorgenommenen Erhöhung der Ausgangsbeträge nicht aus. Diese Erhöhung beruht nämlich auf der Größe und den Gesamtressourcen der Unternehmen, während der Abschreckungszweck der Geldbußen der in der Entscheidung angegebene Grund für eine Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen der Unternehmen bei der Festsetzung des Betrages der Geldbußen ist (vgl. Begründungserwägung 698 der Entscheidung).

230 Sollte die Kommission es mit anderen Worten zu Unrecht unterlassen haben, Faktoren zu berücksichtigen, die nach Ansicht der Klägerin geeignet waren, die Gefahr einer erneuten Zuwiderhandlung durch sie zu verringern (siehe oben, Randnr. 192), so könnte dies die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der in den Begründungserwägungen 697 bis 699 der Entscheidung vorgenommenen Erhöhung nicht beeinträchtigen, da diese allein von der Frage abhängt, ob das von der Kommission herangezogene Kriterium der Größe und der Gesamtressourcen der Unternehmen für die Gewährleistung einer Abschreckungswirkung der Geldbußen relevant ist. Eine solche Unterlassung würde es dagegen rechtfertigen, dass das Gericht die genannten Faktoren im gesonderten Kontext einer Analyse der Rechtmäßigkeit der fraglichen Erhöhung berücksichtigt.

231 Was im Übrigen Randnummer 134 des oben in Randnummer 190 angeführten Urteils Tate &Â Lyle u. a./Kommission (im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-359/01 P, British Sugar/Kommission, Slg. 2004, I-4933) angeht, auf die sich die Klägerin berufen hat, so hat das Gericht dort lediglich ausgeführt, dass die Kommission das Niveau von Geldbußen anheben darf, um ihre abschreckende Wirkung zu verstärken, wenn die in Frage stehenden Zuwiderhandlungen wegen des Gewinns, den einige der betroffenen Unternehmen daraus ziehen können, immer noch verhältnismäßig häufig sind, obwohl ihre Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an feststand. Entgegen der Behauptung der Klägerin geht daraus nicht hervor, dass nur dann eine abschreckende Wirkung der Geldbuße angestrebt werden darf, wenn das fragliche Unternehmen beabsichtigt, eine erneute Zuwiderhandlung zu begehen.

232 Somit ist zu prüfen, ob das Kriterium der Größe und der Gesamtressourcen der Unternehmen für die Gewährleistung einer Abschreckungswirkung der Geldbußen relevant ist (siehe unten, Randnrn. 233 bis 236) und, wenn ja, in welcher Weise es gegenüber der Klägerin angewandt wurde (siehe unten, Randnrn. 237 bis 245). Erst danach ist auf die Frage einzugehen, ob die von der Klägerin als Anhaltspunkte für eine geringe Wahrscheinlichkeit einer erneuten Zuwiderhandlung durch sie angeführten Umstände ihrerseits im Rahmen der Bußgeldberechnung relevant sind und ob sie die Anwendung von Faktoren rechtfertigen können, die zu einer Herabsetzung der Geldbuße führen (siehe unten, Randnrn. 264 bis 271).

- Zur Relevanz einer Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen der Unternehmen für die Gewährleistung einer Abschreckungswirkung der Geldbußen

233 In der Gemeinschaftsrechtsprechung ist die Relevanz der Größe und der Wirtschaftskraft des Unternehmens als Beurteilungsgesichtspunkte im Rahmen der Festsetzung der nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 zu verhängenden Geldbuße mehrfach anerkannt worden. So ist z. B. entschieden worden, dass diese Gesichtspunkte als Indizien für den Einfluss herangezogen werden können, den das betreffende Unternehmen auf den Markt auszuüben vermochte (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 120, das Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 52, und das oben in Randnr. 212 angeführte Urteil SCA Holding/Kommission, Randnr. 176), oder, in Einklang mit Nummer 1 Teil A Absatz 5 der Leitlinien, als Indizien für die von dem Unternehmen zu erwartende Kenntnis der Anforderungen und Folgen des Wettbewerbsrechts (oben in Randnr. 192 angeführtes Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnr. 169).

234 In der Entscheidung wird die Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen der Unternehmen jedoch mit dem Erfordernis gerechtfertigt, die Abschreckungswirkung der Geldbuße zu gewährleisten.

235 Der Zusammenhang zwischen Größe und Gesamtressourcen der Unternehmen einerseits und einem solchen Erfordernis andererseits lässt sich nicht bestreiten. Insoweit ist davon auszugehen, dass ein großes Unternehmen, das verglichen mit den übrigen Mitgliedern eines Kartells über beträchtliche finanzielle Ressourcen verfügt, die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann; dies rechtfertigt es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße, insbesondere durch Anwendung eines Multiplikators eine entsprechend höhere Geldbuße festzusetzen als für die gleiche Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das nicht über derartige Ressourcen verfügt (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 131 angeführte Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn. 241 und 243; vgl. auch das oben in Randnr. 192 angeführte Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnr. 170, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, und das oben in Randnr. 119 angeführte Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, Randnr. 244).

236 Die Klägerin bestreitet somit zu Unrecht die Relevanz der Größe und der Gesamtressourcen der Unternehmen als Beurteilungsgesichtspunkte bei der Entscheidung über die Anwendung eines Erhöhungsfaktors zu Abschreckungszwecken; darüber hinaus ist festzustellen, dass sie im Gegensatz dazu nicht die Relevanz der Daten in Frage stellt, die die Kommission im vorliegenden Fall zur Beurteilung der Größe und der Gesamtressourcen der mit einer Sanktion belegten Unternehmen herangezogen hat, nämlich - wie oben in den Randnummern 210 und 211 ausgeführt - den Gesamtumsatz dieser Unternehmen im Jahr vor dem Erlass der Entscheidung (2000).

- Zum Stadium der Bußgeldberechnung, in dem die Größe und die Gesamtressourcen der Unternehmen zu Abschreckungszwecken zu berücksichtigen sind

237 Mit dem fünften Teil des vorliegenden Klagegrundes begehrt die Klägerin im Wesentlichen die Feststellung, dass nicht auf der Grundlage des Ausgangsbetrags der Geldbuße, sondern auf der Grundlage ihres Endbetrags, der sich aus der Beurteilung der Schwere, der Dauer und der erschwerenden und mildernden Umstände ergebe, zu prüfen sei, ob zur Gewährleistung einer Abschreckungswirkung der Geldbuße eine Erhöhung geboten sei.

238 Wie sich aus den oben in den Randnummern 226 bis 229 dargelegten Erwägungen ergibt, sind die Abschreckungserfordernisse nicht Gegenstand einer punktuellen Beurteilung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände während eines bestimmten Abschnitts der Bußgeldberechnung vorzunehmen ist, sondern müssen dem gesamten Prozess der Ermittlung des Betrages der Geldbuße zugrunde liegen.

239 Soweit sich dieser Teil des Klagegrundes jedenfalls gegen das Stadium der Bußgeldberechnung richtet, in dem die Kommission die Größe und die Gesamtressourcen der Unternehmen zu Abschreckungszwecken berücksichtigt hat, kann ihm nicht gefolgt werden, da ihm eine falsche Prämisse zugrunde liegt, wonach die fragliche Erhöhung auf der Erwägung beruht, dass ein bestimmter Bußgeldbetrag dem anhand der Größe und der Gesamtressourcen der Unternehmen beurteilten Abschreckungszweck der Geldbuße angemessen ist.

240 Wie Begründungserwägung 699 der Entscheidung selbst zeigt, ging die Kommission bei der Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen der Unternehmen zu Abschreckungszwecken nicht von einer solchen Erwägung aus. Die aus diesem Vorgang resultierenden Beträge unterscheiden sich nämlich bei demselben Unternehmen je nach den verschiedenen ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlungen stark voneinander. Beispielsweise wurde der Ausgangsbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße bei Vitamin E auf 70 Millionen Euro erhöht (Ausgangsbetrag von 35 Millionen Euro zuzüglich 100 %) und bei Vitamin D 3 nur auf 8 Millionen Euro (Ausgangsbetrag von 4 Millionen Euro zuzüglich 100 %). Es wäre nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Kommission die Ansicht vertreten haben sollte, dass der bei Vitamin E festgelegte Ausgangsbetrag von 35 Millionen Euro angesichts des Gesamtumsatzes der Klägerin nicht hinreichend abschreckend sei und auf 70 Millionen Euro erhöht werden müsse, während sie bei Vitamin D 3 einen Betrag von 8 Millionen Euro für ausreichend zur Gewährleistung der Abschreckungswirkung hielt.

241 Durch die Erhöhung der Ausgangsbeträge in Begründungserwägung 699 der Entscheidung nahm die Kommission, unabhängig von der Höhe dieser Beträge, in Wirklichkeit nur zur Gewährleistung der Abschreckungswirkung der Geldbuße eine Differenzierung bei der Behandlung der Mitglieder desselben Kartells vor, um der Art und Weise Rechnung zu tragen, in der sie tatsächlich von der Geldbuße betroffen waren. Diese Differenzierung erfolgte mittels Multiplikatoren, die anhand der Größe und der Gesamtressourcen der Unternehmen unabhängig von der Höhe der Beträge festgelegt wurden, auf die sie Anwendung fanden.

242 Diese Vorgehensweise, die mit der oben in Randnummer 235 aufgeführten Regel in Einklang steht, bedeutet, dass die Entscheidung über die Notwendigkeit, anhand der Größe und der Gesamtressourcen einen Abschreckungsfaktor anzuwenden, durch das Stadium der Bußgeldberechnung, in dem sie erfolgt, nicht beeinflusst wird, da sie sich nicht auf die Angemessenheit eines bestimmten Betrages bezieht.

243 Im Übrigen ist festzustellen, dass sich im Rahmen einer Berechnung, die wie in der Entscheidung auf der Anwendung von Multiplikatoren oder Divisoren auf einen Ausgangsbetrag besteht - worauf die Anwendung von in Prozentpunkten ausgedrückten Erhöhungen oder Herabsetzungen der Sache nach hinausläuft -, wenn der hier in Rede stehende Erhöhungsfaktor von 100 % in dem von der Klägerin vorgeschlagenen Stadium, d. h. nach und nicht vor der Beurteilung der Dauer und der erschwerenden und mildernden Umstände, angewandt worden wäre, der Endbetrag der Geldbuße nicht von dem Betrag unterschieden hätte, zu dem die Kommission in der Entscheidung gelangt ist.

- Zum Erfordernis, im Fall der Klägerin anhand ihrer Größe und ihrer Gesamtressourcen zu Abschreckungszwecken einen Erhöhungsfaktor der Geldbuße anzuwenden

244 Die Kommission hat offensichtlich zu Recht die Ansicht vertreten, dass angesichts der Größe und der Gesamtressourcen der Klägerin, beurteilt mit Hilfe des Gesamtumsatzes im Jahr 2000, bei ihr zu Abschreckungszwecken ein Erhöhungsfaktor der Geldbuße anzuwenden war. Aus der ersten Tabelle in Begründungserwägung 123 der Entscheidung geht nämlich hervor, dass dieser Umsatz bei 35 946 Millionen Euro lag, was von der beträchtlichen Größe dieses Unternehmens zeugt, die weit über der aller anderen Adressaten der Entscheidung lag.

245 Das Argument der Klägerin, dass ein Betrag von 128,5 Millionen Euro bereits hinreichend abschreckend gewesen wäre, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Zum einen wird in der Entscheidung, wie die Beklagte ausgeführt hat, kein Ausgangsbetrag in dieser Höhe festgesetzt; diese Zahl taucht in der Entscheidung nicht auf und ergibt sich nur aus der von der Klägerin vorgenommenen Addition der Ausgangsbeträge aller Geldbußen, die gegen sie wegen der verschiedenen ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlungen verhängt wurden, wobei sich der höchste dieser Beträge tatsächlich auf 35 Millionen Euro belief. Vor allem aber beruht der fragliche Vorgang, wie oben in den Randnummern 239 bis 241 dargelegt, nicht auf der Erwägung, dass der Ausgangsbetrag einer Geldbuße ihrem Abschreckungszweck angemessen ist, so dass auch die Zahl von 35 Millionen Euro im vorliegenden Kontext irrelevant ist.

246 Aus dem Vorstehenden folgt, dass im vorliegenden Fall nichts den Schluss zulässt, dass die Kommission, als sie angesichts der Größe und der Gesamtressourcen der Klägerin zu Abschreckungszwecken eine Erhöhung der bei ihr festgelegten spezifischen Ausgangsbeträge für erforderlich hielt, gegen die Leitlinien verstieß oder den Grundsatz der Gleichbehandlung oder andere für die Berechnung von Geldbußen maßgebenden Regeln oder Rechtsgrundsätze verletzte.

Zum dritten und zum vierten Teil

247 Mit dem dritten und dem vierten Teil wendet sich die Klägerin im Wesentlichen gegen die ihres Erachtens übermäßige Erhöhung der bei ihr angewandten Ausgangsbeträge in Begründungserwägung 699 der Entscheidung. Zum einen macht sie geltend, eine Erhöhung um 100 %, die im vorliegenden Fall 128,5 Millionen Euro entspreche und zu einem Grundbetrag aufgrund der Schwere von 257 Millionen Euro führe, sei aufgrund der Leitlinien vernünftigerweise nicht vorhersehbar gewesen. Zum anderen stehe die fragliche Erhöhung - die 40 % der nach Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit gegen sie verhängten Gesamtgeldbuße ausmache - außer Verhältnis zu dem Ziel, die Begehung einer erneuten Zuwiderhandlung zu verhindern, und habe, da sie bei allen Zuwiderhandlungen identisch sei, keinen Bezug zu den Umsätzen von BASF auf den verschiedenen Vitaminmärkten und zur unterschiedlichen Dauer ihrer Zuwiderhandlungen.

248 Zunächst ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass der von der Klägerin genannte Betrag von 128,5 Millionen Euro nicht dem absoluten Umfang der Erhöhung des für eine bestimmte Zuwiderhandlung festgesetzten Ausgangsbetrags entspricht, sondern sich aus der Addition aller anhand der Größe und der Gesamtressourcen zu Abschreckungszwecken vorgenommenen Erhöhungen bei den zahlreichen in der Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlungen der Klägerin ergibt. Die größte absolute Erhöhung, die bei der Klägerin in Begründungserwägung 699 der Entscheidung vorgenommen wurde, ist die Erhöhung um 35 Millionen Euro bei Vitamin E.

249 Die Leitlinien stehen aber bei "besonders schweren" Verstößen, wie sie hier vorliegen, einer Erhöhung um einen solchen absoluten Betrag oder einer Erhöhung um 100 % nicht entgegen.

250 Nach der Präambel der Leitlinien sollen die darin dargelegten Grundsätze "dazu beitragen, die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission sowohl gegenüber den Unternehmen als auch gegenüber dem Gerichtshof zu erhöhen, sowie den Ermessensspielraum bekräftigen, der vom Gesetzgeber der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen innerhalb der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes der Unternehmen eingeräumt wurde". Die Leitlinien sollen somit für Transparenz und Objektivität sorgen und nicht für die Vorhersehbarkeit der Höhe der Geldbußen.

251 Außerdem beschränken sich die Leitlinien speziell bei den als "besonders schwer" einzustufenden Verstößen auf die Angabe, dass die voraussichtlichen Bußgeldbeträge "oberhalb von 20 Mio. [Euro]" liegen. Bei den einzigen in den Leitlinien erwähnten Obergrenzen, die für solche Verstöße gelten, handelt es sich um die allgemeine Grenze von 10 % des Gesamtumsatzes nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (vgl. die Präambel und Nr. 5 Buchstabe a der Leitlinien) - deren Verletzung im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wird - und die Obergrenzen für den Aufschlag, der aufgrund der Dauer des Verstoßes vorgenommen werden kann (vgl. Nr. 1 Teil B Absatz 1, zweiter und dritter Gedankenstrich, der Leitlinien) - deren Verletzung im vorliegenden Fall ebenfalls nicht geltend gemacht wird.

252 Die Leitlinien können daher kein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der Höhe des Ausgangsbetrags, der Aufschläge auf diesen Betrag aus anderen Gründen als der Dauer der Zuwiderhandlung und somit der Endbeträge der bei besonders schweren Zuwiderhandlungen zu verhängenden Geldbußen begründen. Das Gleiche gilt für den Anteil an der endgültigen Geldbuße, den ein im Rahmen der Berechnung vorgenommener Aufschlag ausmachen kann.

253 Dass die Kommission zu Abschreckungszwecken einen die Größe und die Gesamtressourcen der Unternehmen berücksichtigenden Multiplikator anwendet, wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Leitlinien ihn nicht ausdrücklich vorsehen. In Nummer 1 Teil A Absatz 4 wird im Kontext der Angaben zur Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung das Erfordernis erwähnt, die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. Wie aus den obigen Randnummern 235 und 236 hervorgeht, kann die Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen der Unternehmen dazu beitragen, einem solchen Erfordernis zu genügen, und zwar sowohl durch die unmittelbare Festsetzung eines Ausgangsbetrags, der u. a. diesen Gesichtspunkten Rechnung trägt, als auch dadurch, dass bei einem Ausgangsbetrag, der anhand anderer Gesichtspunkte (wie der Art der Zuwiderhandlung oder der Auswirkung der individuellen Zuwiderhandlung) festgesetzt wurde, eine Korrektur vorgenommen wird, um der Größe und den Gesamtressourcen der Unternehmen Rechnung zu tragen. Diese zweite Methode, die in der Entscheidung angewandt wurde, steht nicht nur mit den Leitlinien in Einklang, sondern erhöht sogar die Transparenz der Berechnung der Kommission im Vergleich zur ersten Methode.

254 Zum Argument der Klägerin, dass die fragliche Erhöhung außer Verhältnis zu dem Erfordernis stehe, sie von jeder erneuten Zuwiderhandlung abzuhalten, ist bereits bei der Analyse des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes gesagt worden (siehe oben, Randnrn. 218 bis 236), dass die Argumentation in Begründungserwägung 699 der Entscheidung auf der Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen der Unternehmen beruht und nicht auf einer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Zuwiderhandlung durch sie und dass eine solche Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist. Daraus folgt, dass die Verhältnismäßigkeit dieser Erhöhung allein anhand der Größe und den Gesamtressourcen zu beurteilen ist.

255 Wie bereits festgestellt, hat die Kommission in der Entscheidung die Größe und die Gesamtressourcen der betroffenen Unternehmen mit Hilfe von Angaben zum Gesamtumsatz im Jahr 2000 beurteilt, deren Relevanz in diesem Kontext von der Klägerin nicht in Frage gestellt wurde. Dass bei allen der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlungen unabhängig von ihrem relevanten Umsatz und der Dauer der Zuwiderhandlung derselbe Multiplikator angewandt wurde, ist unter diesen Umständen nicht erstaunlich und kein Beleg für eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

256 Schließlich ist zur genauen Höhe dieses Multiplikators (zwei, d. h. + 100 %), festzustellen, dass die Klägerin das bei weitem größte der von der Entscheidung betroffenen Unternehmen ist. Ihr Gesamtumsatz im Jahr 2000 betrug 35 946 Millionen Euro. Obwohl ihr Gesamtumsatz doppelt so hoch ist wie der von Roche (17 678 Millionen Euro) und deutlich höher als der von Aventis (22 304 Millionen Euro), wurde bei ihr derselbe Multiplikator angewandt wie bei Letzteren.

257 Überdies ist daran zu erinnern, dass in der oben in Randnummer 187 erwähnten Fernwärmetechnik-Entscheidung, die 1998 erlassen wurde und u. a. Gegenstand des oben in Randnummer 192 angeführten Urteils ABB Asea Brown Boveri/Kommission (vgl. Randnrn. 162 bis 172), ein Multiplikator von 2,5 (also eine Erhöhung um 150 %) bei einem Unternehmen, ABB, angewandt wurde, das an der Spitze eines Konzerns mit einem konsolidierten Umsatz von etwa 27 600 Millionen Euro im Jahr 1997 stand. Das Gericht stellte in diesem Urteil die von dem genannten Unternehmen bestrittene Verhältnismäßigkeit eines solchen Multiplikators nicht in Frage.

258 In seinem oben in Randnummer 131 angeführten Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission (Randnrn. 245 bis 249), sah das Gericht dagegen einen Multiplikator von 2,5 zur Berücksichtigung von Größe und Gesamtressourcen der Showa Denko KK (im Folgenden: SDK), bei der es sich nach der in dieser Rechtssache angefochtenen Entscheidung (Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen - Sache COMP/E-1/36.490 - Graphitelektroden [ABl. 2002, L 100, S. 1, im Folgenden: Graphitelektroden-Entscheidung]) um das "bei weitem größte" der betroffenen Unternehmen handelte, als überhöht an. Zu diesem Schluss kam das Gericht aufgrund eines Vergleichs mit dem Multiplikator von 1,25 (d. h. einer Erhöhung des Ausgangsbetrags um 25 %), der bei einem anderen Kartellmitglied angewandt wurde, dessen Gesamtumsatz (3 693 Millionen Euro im Jahr 2000) nach den Feststellungen des Gerichts halb so groß war wie der Umsatz von SDK (7 508 Millionen Euro im Jahr 2000). Das Gericht vertrat deshalb in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Ansicht, dass auf den für SDK festgelegten Ausgangsbetrag nur ein Multiplikator von 1,5 (d. h. eine Erhöhung um 50 %) angewandt werden sollte.

259 Im vorliegenden Fall ist der in der Entscheidung herangezogene Gesamtumsatz von BASF im Jahr 2000 etwa fünfmal so hoch wie der Umsatz von SDK im Jahr 2000, der in der einige Monate zuvor ergangenen Graphitelektroden-Entscheidung (siehe oben, Randnr. 258) sowie in dem oben in Randnummer 131 angeführten Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, herangezogen wurde. Außerdem ist er etwa 30 % höher als der Umsatz von ABB im Jahr 1997, auf den in der 1998 ergangenen Fernwärmetechnik-Entscheidung (siehe oben, Randnr. 187) und in dem oben in Randnummer 192 angeführten Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission abgestellt wurde. Der bei der Klägerin im vorliegenden Fall angewandte Multiplikator von zwei erscheint daher im Vergleich zu diesen Präzedenzfällen nicht überhöht.

260 Daher lässt im vorliegenden Fall nichts darauf schließen, dass der Umfang der in Begründungserwägung 699 der Entscheidung vorgenommenen Erhöhung der spezifischen Ausgangsbeträge der Klägerin gegen die Leitlinien, gegen berechtigte Erwartungen, die die Klägerin aus ihnen ableiten durfte, oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

261 Folglich sind der dritte und der vierte Teil des vorliegenden Klagegrunds zurückzuweisen.

Ergebnis in Bezug auf die Anwendung des Erhöhungsfaktors der Geldbußen in Begründungserwägung 699 der Entscheidung

262 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass im Fall der Klägerin ein Erhöhungsfaktor der Geldbuße von 100 % angewandt wurde, um zu Abschreckungszwecken ihrer Größe und ihren Gesamtressourcen Rechnung zu tragen.

263 Dieses Ergebnis greift jedoch nicht der Frage vor, ob die Kommission im vorliegenden Fall bei der Anwendung von Faktoren, die die Geldbuße minderten, die von der Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes als Beleg für eine geringe Wahrscheinlichkeit einer erneuten Zuwiderhandlung durch sie geltend gemachten Umstände heranziehen musste.

Zu den Umständen, die angeblich die geringe Wahrscheinlichkeit einer erneuten Zuwiderhandlung der Klägerin belegen

264 Bei den Umständen, die nach Ansicht der Klägerin die Erfordernisse der Spezialprävention ihr gegenüber verringern, handelt es sich um die Entlassung ihrer in die Zuwiderhandlungen verwickelten Führungskräfte, die Schaffung interner Programme zur Befolgung der Wettbewerbsregeln und von Initiativen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter in dieser Hinsicht, die Kooperation der Klägerin während der Untersuchung der Kommission und die Zahlung oder Verpflichtung zur Zahlung von Geldbußen und Schadensersatz aufgrund der wegen der kollusiven Absprachen in Bezug auf die Vitaminprodukte ergangenen Entscheidungen der Gerichte von Drittstaaten (siehe oben, Randnr. 192).

265 Auch wenn aus der vorstehenden Analyse hervorgeht, dass diese Umstände kein Hindernis dafür waren, dass im Fall der Klägerin ein Erhöhungsfaktor der Geldbuße angewandt wurde, um zu Abschreckungszwecken der Größe und den Gesamtressourcen des Unternehmens Rechnung zu tragen, ist zu prüfen, inwieweit sie im Übrigen seitens der Kommission die Berücksichtigung von die Geldbuße mindernden Faktoren zugunsten der Klägerin verlangten.

- Zu den Maßnahmen der Klägerin, die eine erneute Zuwiderhandlung verhindern sollen

266 Zu den Maßnahmen, die von der Klägerin nach Beendigung der Zuwiderhandlungen getroffen wurden, um deren erneute Begehung durch sie zu verhindern (Entlassung ihrer in die Zuwiderhandlungen verwickelten Führungskräfte sowie Schaffung interner Programme zur Befolgung der Wettbewerbsregeln und von Initiativen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter in dieser Hinsicht) ist festzustellen, dass es zwar bedeutsam ist, dass ein Unternehmen Maßnahmen ergriffen hat, um künftige erneute Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zu verhindern, doch ändert dies nichts daran, dass die festgestellte Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde. Die bloße Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen die Einführung eines Befolgungsprogramms als mildernden Umstand berücksichtigt hat, bedeutet nicht, dass sie verpflichtet wäre, in jedem Einzelfall ebenso vorzugehen (oben in Randnr. 119 angeführtes Urteil Hercules Chemicals/Kommission, Randnr. 357, Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 395, und vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-28/99, Sigma Tecnologie/Kommission, Slg. 2002, II-1845, Randnr. 127, und oben in Randnr. 144 angeführtes Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 345, u. a. in diesem Punkt bestätigt durch das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 373).

267 Die von der Klägerin angeführten präventiven Maßnahmen verpflichteten die Kommission daher nicht, die Geldbuße herabzusetzen.

- Zur Zusammenarbeit mit der Kommission während der Untersuchung

268 Da die Kommission anerkannt hat, dass die Klägerin während ihrer Untersuchung mit ihr zusammenarbeitete, und dies im Rahmen der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit durch die Herabsetzung von Geldbußen belohnt hat, ist die Frage, ob diese Zusammenarbeit möglicherweise größere Nachlässe verdient gehabt hätte, im Rahmen der Analyse des Vorbringens der Klägerin zum sechsten und zum siebten Klagegrund zu prüfen, die speziell die Mitwirkung der Klägerin an der Untersuchung der Kommission betreffen.

- Zu den Verurteilungen in Drittländern

269 In Bezug auf die Frage, ob die Kommission bei der Beurteilung der Abschreckungserfordernisse im Fall eines Unternehmens, gegen das wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Sanktionen zu verhängen sind, Verurteilungen in Drittländern wegen derselben kollusiven Absprachen berücksichtigen muss, ist festzustellen, dass das Abschreckungsziel, das die Kommission bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße verfolgen darf, darin besteht, zu gewährleisten, dass die Unternehmen die im Vertrag für ihre Tätigkeiten in der Gemeinschaft oder im EWR festgelegten Wettbewerbsregeln beachten. Die abschreckende Wirkung einer wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festgesetzten Geldbuße darf daher weder allein nach Maßgabe der besonderen Situation des verurteilten Unternehmens noch danach ermittelt werden, ob es die in Drittstaaten außerhalb des EWR festgelegten Wettbewerbsregeln beachtet (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 110, und oben in Randnr. 131 angeführtes Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 147).

270 Daher ist die von der Kommission vertretene Ansicht, dass die Klägerin aus ihren Verurteilungen in Drittländern wegen kollusiver Absprachen bei Vitaminprodukten kein Recht auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen ableiten könne, nicht zu beanstanden.

- Ergebnis in Bezug auf die von der Klägerin angeführten Umstände

271 Aus der vorstehenden Analyse folgt, dass die von der Klägerin als Beleg für die geringe Wahrscheinlichkeit einer erneuten Zuwiderhandlung durch sie angeführten Umstände nicht nur der Anwendung eines Erhöhungsfaktors auf ihre Geldbußen, um zu Abschreckungszwecken ihrer Größe und ihren Gesamtressourcen Rechnung zu tragen, nicht entgegenstanden, sondern die Kommission auch nicht verpflichteten, zugunsten der Klägerin ihre Geldbußen mindernde Faktoren heranzuziehen.

c) Ergebnis in Bezug auf den vierten Klagegrund

272 Aus all diesen Erwägungen folgt, dass der vierte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

D - Fünfter Klagegrund: Beurteilungsfehler bei der Einstufung der Klägerin als Anführerin und Anstifterin bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A, E, B 5, C und D 3, Beta-Carotin und Carotinoide

1. Allgemeine Vorfragen

a) Vorbringen der Parteien

273 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie sie zusammen mit Roche als Anführerin und Anstifterin bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A, E, B 5, C und D 3, Beta-Carotin und Carotinoide eingestuft habe. Ihre Rolle bei diesen Zuwiderhandlungen sei wesentlich unbedeutender als die von Roche und nicht bedeutsamer als die jedes anderen betroffenen Unternehmens, das nicht als Anführer oder Anstifter angesehen worden sei.

274 Im Kontext eines Kartells werde eine führende Rolle von dem Unternehmen gespielt, das entscheidenden Anteil an der Errichtung des Kartells habe - z. B. durch dessen Konzipierung oder durch Anwerbung anderer Unternehmen -, das die wesentliche Arbeitsweise des Kartells vorschlage - z. B. Preis- und Mengenabsprachen - und diese überwache, insbesondere durch Bestrafung anderer Unternehmen bei Nichteinhaltung der vereinbarten Strategie. Nach diesen Kriterien handele es sich bei den ihr von der Kommission zur Last gelegten Führungshandlungen in Wirklichkeit um bloße Mitwirkungshandlungen an einer von Roche konzipierten, ausgearbeiteten und überwachten Strategie. Würde man der Auslegung der Kommission folgen, so wären alle Kartellteilnehmer allein aufgrund dieser Mitwirkung als Anführer des Kartells anzusehen.

275 Somit könne allein das Verhalten von Roche als das eines Anführers angesehen werden, so dass bei ihr keine Erhöhung wegen der Anführerrolle hätte vorgenommen werden dürfen. Die Analyse der Kommission sei insoweit in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und genüge nicht den in der Rechtsprechung aufgestellten Beweisanforderungen, wonach die Kommission den Sinn von Schriftstücken oder Beweismitteln nicht dadurch entstellen dürfe, dass sie relevante Worte weglasse, unvollständige, ungenaue oder ungenügende Beweismittel zur Untermauerung ihrer Behauptungen vorlege oder die herangezogenen Unterlagen unzutreffend analysiere (Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-68/89, T-77/89 und T-78/89, SIV u. a./Kommission, Slg. 1992, II-1403, Randnrn. 95, 223, 228, 271 und 281).

276 In der Entscheidung werde die Frage der Anführerrolle im Kartell ganz anders behandelt als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Dort sei diese Rolle hauptsächlich Roche zugeschrieben worden, während BASF, Aventis und die Takeda Chemical Industries Ltd. (im Folgenden: Takeda) nur untergeordnete Rollen gespielt hätten. In der Entscheidung würden dagegen, gestützt auf einen im Wesentlichen gleichen Sachverhalt, die zuvor Aventis und Takeda zugeordneten Anführerrollen nicht mehr erwähnt, und BASF werde neben Roche als Anführerin des Kartells angesehen. Diese Widersprüchlichkeit in der Vorgehensweise der Kommission, die einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstelle, liege im Fall der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E besonders klar auf der Hand.

277 Hervorzuheben sei die erhebliche Auswirkung, die die Beurteilung ihrer Anführerrolle bei den Kartellen durch die Kommission auf die Höhe der gegen sie verhängten Gesamtgeldbuße gehabt habe, denn die Kommission habe, gestützt auf diese Beurteilung, zum einen den Grundbetrag der Geldbuße um 35 % (oder mehr als 153 Millionen Euro) erhöht und es zum anderen abgelehnt, ihre Geldbuße gemäß Abschnitt B oder C der Mitteilung über Zusammenarbeit stärker herabzusetzen.

278 Die Beklagte führt aus, das Gericht habe anerkannt, dass sie unterschiedliche Erhöhungssätze auf die Grundbeträge der Geldbußen anwenden könne, um den verschiedenen Rollen der Unternehmen Rechnung zu tragen (oben in Randnr. 144 angeführtes Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 204). Bei allen von der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes angesprochenen Zuwiderhandlungen spiegelten sich die unterschiedlichen Rollen von Roche und BASF in unterschiedlichen Erhöhungssätzen ihrer Geldbußen wider, und zwar 50 % bei Roche und nur 35 % bei BASF.

279 Sie habe die verfügbaren Beweismittel sehr wohl analysiert und sei aufgrund einer Gesamtschau einer Reihe von Indizien oder Angaben zu der Annahme berechtigt gewesen, dass BASF bei jedem der betreffenden Kartelle eine Anführerrolle gespielt habe. Nach ständiger Rechtsprechung müsse die Begründung einer Entscheidung im Kontext des Verhaltens der Parteien während des Verwaltungsverfahrens gesehen werden (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 95); die Klägerin habe sich weder in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch bei der Anhörung gegen die in dieser Mitteilung enthaltene Angabe gewandt, dass sie bei den ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlungen eine Anführerrolle gespielt habe. Vielmehr habe sie in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sogar bestätigt, dass sie die allgemeine Beurteilung der Sache durch die Kommission akzeptiere.

b) Würdigung durch das Gericht

Vorbemerkungen

280 Ist eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen worden, so ist für die Bemessung der Geldbußen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen (oben in Randnr. 80 angeführtes Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 623, und Urteil vom 7. Januar 2004 in den Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I-123, Randnr. 92), wobei insbesondere festzustellen ist, welche Rolle es bei der Zuwiderhandlung während der Dauer seiner Beteiligung an ihr gespielt hat (vgl. das oben in Randnr. 86 angeführte Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 150, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-6/89, Enichem Anic/Kommission, Slg. 1991, II-1623, Randnr. 264).

281 Daraus folgt u. a., dass die von einem oder mehreren Unternehmen gespielte Rolle des "Anführers" im Rahmen eines Kartells bei der Berechnung des Betrages der Geldbuße zu berücksichtigen ist, da die Unternehmen, die eine solche Rolle gespielt haben, im Verhältnis zu den anderen Unternehmen eine besondere Verantwortung tragen müssen (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 291, und oben in Randnr. 131 angeführtes Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 301).

282 In Einklang mit diesen Grundsätzen enthält Nummer 2 der Leitlinien unter der Überschrift "Erschwerende Umstände" eine nicht abschließende Aufzählung von Umständen, die zu einer Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße führen können; dazu gehört die "Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes" (dritter Gedankenstrich).

283 In Begründungserwägung 712 der Entscheidung hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass "Roche und BASF gemeinsam Anführer und Anstifter der kollusiven Absprachen in Bezug auf das gemeinsame Sortiment der von ihnen hergestellten Vitaminpräparate [waren]", so dass "ihre Rolle bei den verschiedenen Kartellen als erschwerender Umstand gilt". Die anhand der Schwere (im Sinne von Nummer 1 Teil A der Leitlinien) und der Dauer (im Sinne von Nummer 1 Teil B der Leitlinien) der Zuwiderhandlungen festgelegten Grundbeträge ihrer Geldbußen wurden deshalb bei Roche um 50 % und bei BASF um 35 % erhöht (Begründungserwägung 718 der Entscheidung).

284 Aus den Begründungserwägungen 712 bis 717 der Entscheidung geht hervor, dass die Kommission aus zwei Gründen von einer Anführer- und Anstifterrolle von Roche und BASF bei den acht Zuwiderhandlungen, die zur Verhängung von Geldbußen führten, ausging.

285 Erstens wird in der Entscheidung durch Bezugnahme in der Fußnote zu Begründungserwägung 712 auf mehrere Begründungserwägungen des Abschnitts der Entscheidung, in dem die Sachlage in Bezug auf die einzelnen Zuwiderhandlungen beschrieben wird (Abschnitt 1.4), eine Reihe tatsächlicher Umstände angeführt, die die Beurteilung der Rolle von Roche und BASF bei den verschiedenen Zuwiderhandlungen durch die Kommission rechtfertigen sollen.

286 Zweitens enthalten die Begründungserwägungen 713 bis 717 allgemeinere, für alle Zuwiderhandlungen geltende Erwägungen, die nicht auf einzelnen Tatsachen beruhen, sondern auf den Vorteilen, die Roche und BASF aus dem breiten Sortiment der von ihnen gelieferten Vitaminprodukte, ihrer "gemeinsamen Front" bei der Entwicklung und Umsetzung der kollusiven Absprachen und ihren in der Ausschaltung des Wettbewerbs im Vitaminsektor bestehenden gemeinsamen Zielen ziehen konnten.

287 Nach der Analyse von zwei Vorfragen (siehe unten, Randnrn. 289 bis 293) wird das Gericht die Stichhaltigkeit der Ausführungen in den Begründungserwägungen 713 bis 717 der Entscheidung (siehe unten, Randnrn. 294 bis 301) und dann die der tatsächlichen Umstände prüfen, die in der Entscheidung als Beweise für die Anführer- und/oder Anstifterrolle der Klägerin herangezogen werden und die Gegenstand von Erörterungen zwischen den Parteien im Rahmen der speziell den einzelnen von der Entscheidung erfassten Zuwiderhandlungen gewidmeten Ausführungen sind (siehe unten, Randnrn. 304 bis 463).

288 Überdies ist festzustellen, dass die Klägerin ihre Anführer- oder Anstifterrolle in Bezug auf sieben der acht Zuwiderhandlungen bestreitet, für die ihr eine Geldbuße auferlegt wurde. Sie erhebt keine Einwände gegen die Erhöhung der Geldbuße wegen ihrer Anführer- und Anstifterrolle bei der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin B 2.

Zu den Widersprüchen zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung hinsichtlich der Anführerrolle bei den Kartellen

289 Das Argument der Klägerin, die Kommission habe einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, da sie ihre Vorgehensweise zur Frage der Anführerrolle bei den Kartellen zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung geändert habe (siehe oben, Randnr. 276), ist zurückzuweisen.

290 Dieses Argument geht offensichtlich in der Sache fehl, soweit es - wie das oben in den Randnummern 41, 60 und 61 behandelte und vom Gericht bereits zurückgewiesene Vorbringen zum Vorliegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte - die Beurteilung der Rolle der Klägerin bei den Zuwiderhandlungen betrifft. Wie schon zuvor in Randnummer 61 ausgeführt, wurde in Randnummer 228 der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Anführerrolle der Klägerin ausdrücklich angesprochen.

291 Jedenfalls ist festzustellen, dass die bloße Tatsache, dass die Kommission in der Entscheidung ihre rechtliche Würdigung hinsichtlich der Anführerrolle bei den Kartellen gegenüber der vorläufigen Definition in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geändert haben mag, als solche ganz offensichtlich keinen inhaltlichen Fehler der Entscheidung belegen kann.

Zu der Tatsache, dass die Klägerin ihre Anführerrolle im Verwaltungsverfahren nicht bestritten hat

292 Ohne formal die Unzulässigkeit des vorliegenden Klagegrundes geltend zu machen, führt die Beklagte gleichwohl aus, die Klägerin habe sich weder in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch bei ihrer Anhörung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegen die in dieser Mitteilung enthaltene Angabe gewandt, dass sie bei den ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlungen eine Anführerrolle gespielt habe. Vielmehr habe sie in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sogar bestätigt, dass sie die allgemeine Beurteilung der Sache durch die Kommission akzeptiere.

293 Da es sich insoweit um eine Frage der rechtlichen Einordnung des Sachverhalts handelt, steht das Nichtbestreiten dieses Punktes durch die Klägerin im Endstadium des Verwaltungsverfahrens einem Bestreiten während des gerichtlichen Verfahrens nicht entgegen. Der vorliegende Klagegrund ist daher zulässig.

Zu den allgemeinen Erwägungen in den Begründungserwägungen 713 bis 717 der Entscheidung

294 Da die Kommission in der Entscheidung mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen festgestellt und mit gesonderten Geldbußen geahndet hat, musste sie - im Hinblick auf die Anwendung des in Nummer 2 dritter Gedankenstrich der Leitlinien genannten erschwerenden Umstands - für jede dieser Zuwiderhandlungen durch die Darlegung und den Nachweis auf jedes einzelne Unternehmen bezogener Tatsachen aufzeigen, dass der eine oder andere Teilnehmer an den verschiedenen Kartellen eine Anführer- oder Anstifterrolle gespielt hatte.

295 Hierzu ist festzustellen, dass die Ausführungen in den Begründungserwägungen 713 bis 717 der Entscheidung für sich genommen nicht ausreichen würden, um diesen der Kommission obliegenden Beweis zu erbringen.

296 Die in den Begründungserwägungen 713 bis 716 angesprochene Tatsache, dass Roche und BASF "ein breites Produktsortiment auf getrennten, jedoch eng miteinander verknüpften Produktmärkten" herstellten, beweist nicht, dass diese Unternehmen tatsächlich eine Anführer- oder Anstifterrolle bei den Zuwiderhandlungen spielten. Die Kommission hat im Übrigen weder in diesen Begründungserwägungen noch vor dem Gericht erläutert, welcher Zusammenhang zwischen dem Umfang des Sortiments von Vitaminprodukten und der tatsächlich bei den Zuwiderhandlungen gespielten Rolle bestehen soll. Vielmehr geht aus diesen Begründungserwägungen klar hervor, dass das breite Sortiment von Vitaminprodukten Roche und BASF nach Ansicht der Kommission Vorteile verschaffte - wie eine stärkere Position gegenüber den Kunden, Flexibilität bei der Strukturierung von Preisen, Werbeaktionen und Rabatten, Größen- und Verbundvorteile bei den Absatz- und Marketingaktivitäten und größere Glaubwürdigkeit bei der Drohung mit Nichtbelieferung -, die ihr "Gesamtvermögen zur Umsetzung und Aufrechterhaltung der ... wettbewerbswidrigen Vereinbarungen" steigerten.

297 Unter der Rubrik der Anführer- und Anstifterrolle hat die Kommission somit in diesen Begründungserwägungen Umstände geltend gemacht, die nichts über die tatsächliche Rolle von Roche und BASF bei den Zuwiderhandlungen aussagen, aber bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie insofern Gesichtspunkte zur Beurteilung der Schwere des Verstoßes im Sinne von Nummer 1 Teil A der Leitlinien darstellen könnten, als sie Indizien für die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit, andere Wirtschaftsteilnehmer zu schädigen, oder für das "jeweilige Gewicht" der individuellen Zuwiderhandlung sind.

298 Aus dem Umstand, dass Roche und BASF ein breites Sortiment von Vitaminprodukten herstellten, oder den ihnen dadurch entstandenen Vorteilen kann dagegen nicht geschlossen werden, dass diese Unternehmen tatsächlich eine Anführer- oder Anstifterrolle bei den vorliegenden Zuwiderhandlungen spielten.

299 In Bezug auf die Frage, ob die Klägerin bei den verschiedenen ihr in der Entscheidung zur Last gelegten Zuwiderhandlungen eine Anführer- oder Anstifterrolle spielte, kann die Berücksichtigung dieses Umstands oder derartiger Vorteile allenfalls dazu dienen, die speziellen Verhaltensweisen, die die Kommission der Klägerin zum Beweis für ihre Rolle als Anführerin oder Anstifterin eines Kartells zur Last gelegt hat, in das richtige Licht zu setzen. Solche Gesichtspunkte sind nämlich unter Berücksichtigung des Kontextes des vorliegenden Falles, insbesondere der Marktstellung der Unternehmen und ihrer Ressourcen, zu bewerten (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 269 angeführte Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Randnr. 241).

300 Nichts anderes gilt für die sehr allgemeinen Erwägungen der Kommission in Begründungserwägung 717 der Entscheidung. Die "gemeinsame Front", die Roche und BASF gebildet haben sollen, und ihr Ziel, "den gesamten wirksamen Wettbewerb zwischen ihnen in der Gemeinschaft und im EWR im fast gesamten Sortiment wichtiger Vitamine aufzuheben", sind Faktoren, die die Motivation dieser Unternehmen bei den kollusiven Handlungen erkennen lassen können, aber sie zeigen für sich genommen nicht, dass die Unternehmen eine besondere und konkrete Verantwortung für die Errichtung und das Funktionieren der fraglichen Kartelle trugen. Im Übrigen kennzeichnet das Ziel der Aufhebung des gegenseitigen Wettbewerbs die Beteiligung jedes Unternehmens an einem rechtswidrigen Kartell, und die Tatsache, dass sich dieses Ziel auf das gesamte Vitaminsortiment von BASF und Roche erstreckte, spiegelt nur den Umfang dieses Sortiments wider und hat, zumindest mangels näherer Angaben, keine besondere Bedeutung.

301 Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die Beklagte vor dem Gericht zu ihrer Verteidigung hinsichtlich der Anwendung des fraglichen erschwerenden Umstands im Wesentlichen auf konkrete Tatsachen berufen hat, aus denen ihres Erachtens die Anführer- und/oder Anstifterrolle von BASF bei den verschiedenen Zuwiderhandlungen hervorgeht.

Zu den von der Beklagten zum Beweis für die Anführer- und/oder Anstifterrolle der Klägerin bei den einzelnen Zuwiderhandlungen angeführten Tatsachen

302 Die Kommission hat in der Entscheidung keine detaillierte Analyse der Rolle der Klägerin bei jeder der acht in ihrem Fall geahndeten Zuwiderhandlungen vorgenommen, sondern sie hat sich, wie oben in den Randnummern 285 und 286 ausgeführt, auf allgemeine Erwägungen (Begründungserwägungen 713 bis 717) und auf eine Bezugnahme auf Begründungserwägungen der Entscheidung gestützt, in denen im Kontext der Schilderung des Sachverhalts der einzelnen Zuwiderhandlungen bestimmte Tatsachen dargelegt werden (Fußnote zu Begründungserwägung 712).

303 In ihren Schriftsätzen hat die Beklagte allerdings zumindest für einige der vorliegenden Zuwiderhandlungen zusätzliche, mehrheitlich auch in der Entscheidung erwähnte Tatsachen angeführt, die ihres Erachtens zum Nachweis der Anführer- und/oder Anstifterrolle der Klägerin beitragen. Da diese Tatsachen jedoch in dem Teil der Entscheidung, der dem fraglichen erschwerenden Umstand gewidmet ist, nicht - auch nicht indirekt durch Bezugnahme - angesprochen werden, wird das Gericht sie nur dann berücksichtigen, wenn es einen die Rechtmäßigkeit dieses Teils der Entscheidung beeinträchtigenden Mangel feststellen und deshalb von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Artikel 229 EG und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 Gebrauch machen sollte.

2. Prüfung der Rolle der Klägerin bei den verschiedenen Zuwiderhandlungen

a) Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E

Vorbringen der Parteien

304 Die Klägerin weist darauf hin, dass in der Fußnote zu Begründungserwägung 712 der Entscheidung zwei isolierte Umstände zur Stützung des Schlusses angeführt würden, dass sie neben Roche eine Anführerin bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E gewesen sei.

305 Der erste, in Begründungserwägung 183 der Entscheidung angesprochene Umstand - dass Roche sie gelegentlich gebeten habe, eine Preiserhöhung als erste anzukündigen - sei nicht mit den zahlreichen Handlungen von Roche bei der Entwicklung, Organisation und Errichtung des Kartells vergleichbar und deute allenfalls darauf hin, dass BASF möglicherweise auf Ersuchen von Roche eine geringe Zahl von Preiserhöhungen angekündigt habe, um die Tatsache zu verschleiern, dass sie von Roche ausgegangen seien. Die Kommission habe daraus in Begründungserwägung 569 der Entscheidung den globalen Schluss gezogen, dass BASF den Anweisungen von Roche gefolgt sei. Ein solches Verhalten von BASF sei aber mit einer Führungsrolle nicht vereinbar.

306 Der zweite, in Begründungserwägung 160 der Entscheidung angesprochene Umstand - dass BASF an der Erörterung des Grundsystems der Vereinbarungen teilgenommen habe - treffe auch auf Aventis zu, der gleichwohl u. a. deshalb Immunität gewährt worden sei, weil sie nicht zu den Anführern gehört habe. Dieser Umstand könne daher nicht zur Stützung des Schlusses herangezogen werden, dass BASF einer der Anführer gewesen sei. In Wirklichkeit habe BASF im Wesentlichen die gleiche Rolle gespielt wie Aventis.

307 Daher hätte die Kommission auch bei BASF zu dem von ihr im Fall von Aventis zutreffend gezogenen Schluss kommen müssen, dass sie eine Teilnehmerin, aber keine Anführerin bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E gewesen sei.

308 Die Beklagte hält dem entgegen, die Anführer- und Anstifterrolle von BASF bei den Kartellen in Bezug auf die Vitamine A und E werde durch mehrere in der Entscheidung genannte und nicht nur durch die von der Klägerin angeführten Anhaltspunkte belegt. Zu erwähnen sei dabei insbesondere die der Klägerin übertragene Aufgabe, die üblichen Teilnehmer an den Sitzungen auf regionaler Produktmarketingebene zu benennen (Begründungserwägung 177). BASF und Roche seien die Initiatoren dieser Kartelle gewesen, denn sie hätten untereinander die ersten Kontakte hergestellt und sich am 7. Juni 1989 erstmals getroffen; dies werde durch die von Aventis und Takeda im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen bestätigt.

309 Zurückzuweisen sei die These der Klägerin, dass ihre Rolle und die von Aventis bei den fraglichen Kartellen vergleichbar gewesen seien. Insbesondere hätten BASF und Roche gemeinsam Kontakt zu Aventis aufgenommen, und nur BASF, nicht aber Aventis, habe, wenn auch gelegentlich, eine erhebliche Preiserhöhung angekündigt.

310 In ihrer Erwiderung beruft sich die Klägerin auf die im Verwaltungsverfahren von Roche und Aventis vorgelegten Berichte über die Absprachen in Bezug auf die Vitamine A und E, aus denen sich ergebe, dass Roche diese Absprachen konzipiert und organisiert habe und dass die Rollen von BASF und Aventis gleichwertig und nachrangig gewesen seien. Insbesondere gehe aus dem Bericht von Roche hervor, dass diese bestimmte Vorbereitungstreffen zur Erörterung des Rahmens der Absprachen organisiert habe, von denen das erste mit Aventis am 24. April 1989 in Basel stattgefunden habe und dem erst später, am 7. Juni 1989, ebenfalls in Basel ein Treffen von Roche und BASF gefolgt sei. Darüber hinaus bestätigten die Erklärungen von Takeda keineswegs die Behauptungen der Beklagten, da sie keine Angaben zur Chronologie der Treffen und zu deren Teilnehmern enthielten, zu denen Takeda im Übrigen nicht gehört habe, da sie die Vitamine A und E nicht hergestellt habe. Die Kommission müsse jedenfalls Beweise für die Anführerrolle vorlegen und dürfe diese Rolle nicht einfach anhand der Chronologie der Treffen unterstellen.

311 Was die angebliche Aufgabe anbelange, die Teilnehmer an den Sitzungen auf regionaler Produktmarketingebene zu benennen, so enthalte die relevante Begründungserwägung der Entscheidung, die Begründungserwägung 178, lediglich die Angabe, dass BASF der Kommission im Rahmen ihrer Mitwirkung an deren Untersuchung eine Liste der Namen der Teilnehmer an diesen Treffen geliefert habe; daraus könne nicht ernstlich geschlossen werden, dass BASF für die Organisation dieser Treffen verantwortlich gewesen sei.

312 Zu den Ankündigungen von Preiserhöhungen habe Roche in ihrem Bericht klar ausgeführt, dass die Teilnehmer vereinbart hätten, dass einer von ihnen als erster eine Preiserhöhung ankündigen werde und die anderen nachzögen. Im Übrigen sei die Behauptung der Beklagten falsch, dass nur BASF und Roche solche Ankündigungen gemacht hätten, denn aus den Erklärungen von Aventis gehe hervor, dass diese am 1. Januar 1997 als erste eine Preiserhöhung angekündigt habe.

313 In ihrer Gegenerwiderung führt die Beklagte aus, schon nach dem Wortlaut des von der Klägerin angeführten Berichts von Roche könne er nicht als genaue und objektive Schilderung der Ereignisse angesehen werden. In diesem Bericht werde auch nicht angegeben, dass Roche als Einzige Initiativen für ein Treffen der Hersteller ergriffen habe oder dass die Rollen von BASF und Aventis gleichwertig und nachrangig gewesen seien. Auf den Bericht von Aventis nehme die Klägerin in selektiver und ungenauer Weise Bezug; aus ihm gehe insbesondere hervor, dass BASF die Preise im Gegensatz zu Aventis mehr als einmal angekündigt habe.

314 Das Treffen von Roche und BASF am 24. April 1989 sei für die Klärung der Anführerschaft bei den Kartellen nicht relevant, da es vor dem in der Entscheidung als Beginn der Zuwiderhandlung angesetzten Zeitpunkt (September 1989) stattgefunden habe.

Würdigung durch das Gericht

315 Nach den Angaben in der Entscheidung nahmen an den Kartellen in Bezug auf die Vitamine A und E die drei europäischen Hersteller Roche, BASF und Aventis sowie, nur in Bezug auf Vitamin E, der japanische Hersteller Eisai Co. Ltd teil. Die beiden Zuwiderhandlungen hätten für die drei europäischen Hersteller im September 1989 begonnen, während Eisai dem Kartell in Bezug auf Vitamin E erst im Januar 1991 beigetreten sei (Begründungserwägungen 701 bis 703 der Entscheidung).

316 Wie die Beklagte in ihren Schriftsätzen mehrfach ausgeführt hat und wie sich schon aus dem Wortlaut von Nummer 2, dritter Gedankenstrich, der Leitlinien ergibt, ist bei der Prüfung der Rolle der Klägerin bei den vorliegenden Zuwiderhandlungen zwischen der Anführer- und der Anstifterrolle bei einem Verstoß zu unterscheiden, und es sind zwei gesonderte Analysen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Klägerin eine dieser Rollen gespielt hat. Während die Anstifterrolle nämlich den Zeitpunkt der Errichtung oder Ausweitung eines Kartells betrifft, geht es bei der Anführerrolle um dessen Funktionsweise.

317 Die Beklagte macht in ihren Schriftsätzen geltend, sie habe in der Entscheidung dargetan, dass die Klägerin bei den beiden fraglichen Kartellen sowohl eine Anstifter- als auch eine Anführerrolle gespielt habe.

318 In der Fußnote zu Begründungserwägung 712 wird nämlich u. a. auf die Begründungserwägungen 160 und 183 der Entscheidung Bezug genommen, die den Ursprung und die Funktionsweise dieser Kartelle betreffen. Daraus ist zu schließen, dass die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbußen, die wegen der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E gegen die Klägerin verhängt wurden, um 35 % auf der Feststellung ihrer Anstifter- und Anführerrolle bei diesen Zuwiderhandlungen beruht.

- Anstifterrolle

319 Die von der Klägerin neben Roche bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E gespielte Anstifterrolle ergebe sich, so die Beklagte, aus Begründungserwägung 160 der Entscheidung, gegen die die Klägerin nichts vorgebracht hat und in der der Ursprung der beiden Kartelle geschildert wird, und werde durch die Erklärungen von Aventis und Takeda im Verwaltungsverfahren bestätigt. Insbesondere sei erwiesen, dass die ersten Kontakte zwischen Roche und BASF stattgefunden hätten, während Kontakte zu Aventis erst später auf gemeinsame Initiative von Roche und BASF geknüpft worden seien.

320 Begründungserwägung 160 gehört zwar zu den Begründungserwägungen, die in der Fußnote zu Begründungserwägung 712 der Entscheidung aufgezählt sind, so dass die dort genannten Umstände als Grundlage der Begründung für die Einschätzung der Kommission angesehen werden können, wonach BASF bei den Kartellen in Bezug auf die Vitamine A und E eine Anstifterrolle spielte, doch hält diese Einschätzung der Prüfung nicht stand. Beurteilt man die genannten Umstände im Licht der von der Beklagten angeführten Erklärungen von Aventis und Takeda und der von der Klägerin angeführten Erklärungen von Roche, so beweisen sie nämlich nicht, dass BASF bei den fraglichen Kartellen eine solche Rolle spielte.

321 Um als Anstifter eines Kartells eingestuft zu werden, muss ein Unternehmen andere Unternehmen gedrängt oder ermuntert haben, das Kartell zu errichten oder ihm beizutreten. Dagegen genügt es nicht, dass das Unternehmen nur zu den Gründungsmitgliedern des Kartells gehörte. So wäre es z. B. bei einem Kartell, das von nur zwei Unternehmen gebildet wurde, nicht gerechtfertigt, diese Unternehmen automatisch als Anstifter einzustufen. Diese Einstufung muss dem Unternehmen vorbehalten bleiben, das die Initiative ergriffen hat, indem es z. B. dem anderen die Zweckmäßigkeit einer Absprache dargelegt oder versucht hat, es von einer solchen Absprache zu überzeugen.

322 In Begründungserwägung 160 der Entscheidung ist von drei Zusammenkünften im Jahr 1989 die Rede: einer ersten Zusammenkunft von Roche und BASF in Basel am 7. Juni, einer zweiten Zusammenkunft im Sommer in Zürich, an der auch Aventis teilnahm, und einer dritten Zusammenkunft von Roche, BASF und Aventis im September. Nach den Angaben in der Entscheidung (vgl. u. a. Begründungserwägung 162) führte die letztgenannte Zusammenkunft, die ebenfalls in Zürich stattfand, zur Schaffung der beiden Kartelle.

323 Der maßgebende Umstand, aufgrund dessen BASF in der Entscheidung als Anführerin bei den Kartellen in Bezug auf die Vitamine A und E eingestuft wurde, besteht somit darin, dass das erste Vorbereitungstreffen für diese Kartelle allein zwischen Roche und BASF stattgefunden haben soll.

324 In der Erklärung von Aventis vom 19. Mai 1999, auf deren Abschnitte 3.1. und 3.2 sich die Beklagte beruft, heißt es, dass ein Vertreter von Aventis schon Anfang der achtziger Jahre von Vertretern von Roche und BASF zwecks Erörterung der Aktivitäten im Vitaminsektor kontaktiert worden sei, dass die Kontakte zwischen diesen drei Unternehmen während der achtziger Jahre aufrechterhalten worden seien, ohne jedoch zu Vereinbarungen zur Marktbeeinflussung zu führen, und dass Aventis Ende 1989, nachdem sich ihre Markposition gefestigt habe, zu einer Zusammenkunft mit BASF und Roche eingeladen worden sei, um die Größe des Marktes zu erörtern; bei dieser Zusammenkunft seien die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen getroffen worden. Diese Informationen deuten nicht darauf hin, dass die Initiative für die Schaffung der Kartelle in Bezug auf die Vitamine A und E von der Klägerin ausging.

325 Es ist richtig, dass es in Abschnitt 2.5 dieser Erklärung, auf die sich die Beklagte in ihren Schriftsätzen im Übrigen nicht berufen hat, heißt, dass Aventis Ende 1989 von Roche und BASF zwecks Teilnahme an den wettbewerbswidrigen Aktivitäten kontaktiert worden sei.

326 Roche hat jedoch in ihrem Bericht über das Kartell in Bezug auf Vitamin E, der ihrer Antwort vom 16. Juli 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 26. Mai 1999 (im Folgenden: Antwort von Roche vom 16. Juli 1999) als Anlage 5 beigefügt ist, die alleinige Verantwortung für die Initiative zur Zusammenführung der Vertreter dieser drei Unternehmen zwecks Errichtung eines Kartells übernommen, in das der japanische Hersteller Eisai in einem zweiten Schritt einbezogen worden sei (Anlage 5, S. 2, Nr. 1).

327 Außerdem hat Roche in diesem Bericht zwei bilaterale Vorbereitungstreffen erwähnt, die 1989 in Basel (dem Sitz von Roche) auf der obersten Führungsebene des Vitaminsektors jedes Unternehmens stattgefunden hätten: die Zusammenkunft von Roche und BASF, die auch in Begründungserwägung 160 der Entscheidung erwähnt wird, am 7. Juni 1989 und eine frühere Zusammenkunft von Roche und Aventis am 24. April 1989 (Anlage 5, S. 3).

328 Aus dem Bericht von Roche über das Kartell in Bezug auf Vitamin A in Anlage 1 ihrer Antwort vom 16. Juli 1999 (vgl. S. 2 bis 4) geht hervor, dass diese beiden Zusammenkünfte auch Vitamin A zum Gegenstand hatten.

329 Die Abschnitte 32 und 33 der Erwiderung von Takeda vom 5. Oktober 2000 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf die sich die Beklagte ebenfalls stützt, enthalten keine Angaben, die ihren Standpunkt untermauern könnten. Aus ihnen geht nur hervor, dass die ersten wettbewerbswidrigen Vereinbarungen über Vitamine die Vereinbarungen von 1989 zwischen Roche, BASF und Aventis in Bezug auf die Vitamine A und E waren. Dieser Umstand, der im Übrigen in gleicher Weise Aventis betrifft - die von der Kommission aber in der Entscheidung nicht als Anstifterin eingestuft wurde -, lässt nicht den Schluss zu, dass BASF bei diesen Vereinbarungen eine Anstifterrolle spielte. Takeda hätte im Übrigen insoweit schwerlich zuverlässige Angaben machen können, denn sie stellte die Vitamine A und E nicht her und war deshalb an den Vereinbarungen in Bezug auf diese Vitamine nicht beteiligt. Dagegen heißt es in Abschnitt 30 dieser Erwiderung von Takeda allgemein, dass Roche eindeutig die Anstifterin der Kooperation zwischen den Herstellern gewesen sei.

330 Die Behauptung der Beklagten, dass BASF und Roche gemeinsam die Initiative ergriffen hätten, Aventis zu kontaktieren - eine Behauptung, die durch die Erklärung von Aventis vom 19. Mai 1999 bestätigt zu werden scheint - wird somit durch den Bericht von Roche über die Zusammenkünfte in ihrer Antwort vom 16. Juli 1999 und insbesondere durch die bilaterale Zusammenkunft von Roche und Aventis am 24. April 1989 widerlegt.

331 In Bezug auf diese Zusammenkunft wendet die Beklagte erstens ein, dass der Bericht von Roche keine genaue und objektive Beschreibung der Ereignisse darstellen könne, da Roche in ihrer Antwort vom 16. Juli 1999 selbst angegeben habe, dass die gelieferten Informationen nicht in allen Einzelheiten vollständig seien, aber die persönliche Erinnerung der betreffenden Mitarbeiter von Roche in bestmöglicher Weise wiedergäben. Zweitens trägt die Beklagte vor, die genannte Zusammenkunft sei für die Klärung der Anführerschaft bei den Kartellen nicht relevant, da sie vor dem in der Entscheidung als Beginn der Zuwiderhandlung angesetzten Zeitpunkt (September 1989) stattgefunden habe.

332 Diesen Einwänden der Beklagten kann nicht gefolgt werden.

333 Zum ersten Einwand ist festzustellen, dass Roche den Zeitpunkt (24. April 1989), den Ort (Basel) und die Namen der Teilnehmer an der genannten bilateralen Zusammenkunft genau angegeben hat und dass die Kommission in der Entscheidung keine Vorbehalte hinsichtlich der Zuverlässigkeit der von Roche gelieferten Informationen erhoben, sondern das von Roche in Bezug auf die Zuwiderhandlungen bei den Vitaminen A und E vorgelegte Beweismaterial sogar als "sehr erheblich" bezeichnet (Begründungserwägung 743) und die Geldbuße von Roche u. a. bei diesen Zuwiderhandlungen gemäß Abschnitt D Absatz 2, erster Gedankenstrich, der Mitteilung über Zusammenarbeit um 50 % herabgesetzt hat. Im Gegensatz zu Aventis, die ein Interesse daran haben konnte, ihre Rolle bei der Errichtung der Kartelle durch Hervorhebung der insoweit bestehenden Verantwortung von Roche und BASF herunterzuspielen, hatte Roche außerdem kein besonderes Interesse daran, diese Verantwortung allein zu übernehmen.

334 Der zweite Einwand - bei dem die Beklagte entgegen ihrem allgemeinen Vorgehen die Begriffe des Anführers und des Anstifters miteinander vermengt - ist unbegründet, da die Klägerin die Zusammenkunft von Roche und Aventis am 24. April 1989 als Beleg dafür anführt, dass sie keine Anstifterrolle spielte. Im Übrigen würde dieser Einwand, wenn er zuträfe, auch für die Berufung der Beklagten auf die in Begründungserwägung 160 der Entscheidung angesprochene Zusammenkunft von Roche und BASF am 7. Juni 1989 gelten, die ebenfalls vor Beginn der Zuwiderhandlung stattfand.

335 Folglich lassen die von der Beklagten gelieferten Beweismittel nicht den Schluss zu, dass die Klägerin insbesondere gegenüber Aventis im Rahmen der Errichtung der Kartelle in Bezug auf die Vitamine A und E eine Anstifterrolle spielte.

336 Was die Verwicklung des japanischen Herstellers Eisai in das Kartell in Bezug auf Vitamin E anbelangt, so ist die etwaige insoweit von der Klägerin gespielte Rolle nicht Gegenstand von Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen. Keine der Begründungserwägungen der Entscheidung, in denen die Verwicklung von Eisai geschildert wird (Begründungserwägungen 212 bis 220), wird in der Fußnote zu Begründungserwägung 712 zitiert. Im Übrigen ist den Begründungserwägungen 212 und 234 zu entnehmen, dass allein Roche Schritte gegenüber Eisai im Hinblick auf deren möglichen Beitritt zum fraglichen Kartell unternahm.

337 Unter diesen Umständen ist die Einschätzung in der Entscheidung, dass die Klägerin eine Anstifterrolle bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E gespielt habe, unzureichend untermauert.

338 Da die Entscheidung in diesem Punkt rechtswidrig ist und die Kommission eine einheitliche Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße der Klägerin um 35 % wegen des in Nummer 2, dritter Gedankenstrich, der Leitlinien genannten erschwerenden Umstands vorgenommen hat, muss das Gericht zur Würdigung der Rolle der Klägerin bei den fraglichen Zuwiderhandlungen im Hinblick auf die Bestätigung, Aufhebung oder Änderung der genannten Erhöhung von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen. Da die Beklagte vor dem Gericht zum Beweis der Anstifterrolle der Klägerin bei den beiden fraglichen Zuwiderhandlungen keine Anhaltspunkte geliefert hat, die über die in Begründungserwägung 160 der Entscheidung wiedergegebenen Umstände hinausgehen, wird sich die Prüfung des Gerichts auf die angebliche Anführerrolle der Klägerin bei diesen Zuwiderhandlungen konzentrieren.

- Anführerrolle

339 Die Beklagte verweist zur Stützung ihrer Einschätzung, dass die Klägerin bei den Kartellen in Bezug auf die Vitamine A und E eine Anführerrolle gespielt habe, auf zwei Arten von Maßnahmen, die sie im Rahmen der Umsetzung der rechtswidrigen Vereinbarungen getroffen habe und die in der Entscheidung erwähnt würden.

340 Erstens habe BASF die Aufgabe gehabt, die üblichen Teilnehmer an den Sitzungen auf regionaler Produktmarketingebene zu benennen, wie sich aus Begründungserwägung 177 der Entscheidung ergebe.

341 Zweitens habe die Klägerin der Öffentlichkeit Preiserhöhungen angekündigt, wie in den Begründungserwägungen 183 und 224 der Entscheidung ausgeführt werde.

342 Zur angeblichen Aufgabe, die Teilnehmer an bestimmten Sitzungen zu benennen, heißt es in der einschlägigen Begründungserwägung der Entscheidung - der Begründungserwägung 178; bei der Nennung von Begründungserwägung 177 durch die Beklagte handelt es sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen -: "Von BASF wurden die üblichen Teilnehmer der Sitzungen in dem betreffenden Zeitraum benannt."

343 Diese Begründungserwägung wurde von der Beklagten in ihren Schriftsätzen falsch ausgelegt. Wie die Klägerin geltend gemacht hat und wie aus den Akten des Verwaltungsverfahrens hervorgeht, die die Beklagte im Rahmen der Ausführung der vom Gericht angeordneten prozessleitenden Maßnahmen vorgelegt hat, enthält Begründungserwägung 178 der Entscheidung nur die Angabe, dass die Klägerin im Kontext ihrer Mitwirkung an der Untersuchung der Kommission die Namen der Personen mitteilte, die an den Sitzungen für ihre jeweiligen Unternehmen teilnahmen. Die Beklagte wurde vom Gericht aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass die Klägerin im Rahmen der fraglichen Kartelle die Aufgabe hatte, die Teilnehmer an den Sitzungen auf regionaler Produktmarketingebene zu benennen, konnte diese Beweise aber nicht erbringen.

344 Hinsichtlich der von der Klägerin angekündigten Preiserhöhungen stützt sich die Beklagte insbesondere auf Begründungserwägung 183 der Entscheidung, auf die im Übrigen in der Fußnote zu Begründungserwägung 712 Bezug genommen wird und die lautet:

"Wurde eine Preiserhöhung beschlossen, gab im Allgemeinen Roche diesen Schritt als erstes Unternehmen öffentlich bekannt (offensichtlich bat das Unternehmen jedoch auch gelegentlich die BASF, die Öffentlichkeit als erste von solchen Preissteigerungen zu unterrichten)."

345 Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie gelegentlich auf Bitte von Roche als erste die im Rahmen der Kartelle in Bezug auf die Vitamine A und E vereinbarten Preiserhöhungen bekannt gab. Sie trägt vor, aus diesem Umstand lasse sich jedoch nicht ableiten, dass sie bei diesen Kartellen eine Anführerrolle gespielt habe.

346 Dieser These der Klägerin kann nicht zugestimmt werden.

347 Zwar heißt es in Begründungserwägung 201 der Entscheidung: "Die Entscheidungen, ob, wann und um wie viel Prozent die Preise angehoben werden sollten, trafen die Vitamin-Marketingleiter bei ihren regelmäßig stattfindenden Zusammenkünften." Ebenso wird in Begründungserwägung 203 auf der Grundlage von Angaben in Anlage 5 zur Antwort von Roche vom 16. Juli 1999, auf die sich die Klägerin berufen hat, ausgeführt: "Die Parteien vereinbarten im Normalfall, dass ein Hersteller die Preiserhöhung als erster 'bekannt gibt', entweder in einer Fachzeitschrift oder durch direkte Kommunikationskanäle mit einem größeren Kunden. Sobald die Preissteigerung von einem Kartellmitglied angekündigt worden war, zogen die anderen in der Regel nach."

348 Dass die Preiserhöhungen bei Zusammenkünften der Kartellmitglieder einschließlich ihres Umfangs sowie des Zeitpunkts und der Art und Weise ihrer Umsetzung einvernehmlich beschlossen wurden, ändert jedoch nichts an der besonderen Verantwortung, die ein bestimmtes Unternehmen übernahm, wenn es beschloss, die vereinbarte Erhöhung als erstes tatsächlich vorzunehmen. Indem das Unternehmen eine solche Initiative ergriff, ohne damit durch die bei einer Zusammenkunft des Kartells getroffene Preiserhöhungsvereinbarung namentlich und speziell betraut worden zu sein, gab es der Umsetzung dieser Vereinbarung spontan einen grundlegenden Impuls, so dass diese nicht mehr nur auf dem Papier stand, sondern Wirkungen auf dem Markt entfaltete.

349 Die Klägerin, die unstreitig mehr als einmal eine solche Initiative ergriff, kann sich dieser Verantwortung nicht unter Berufung darauf entziehen, dass auch Aventis dies mindestens einmal getan habe.

350 Der von der Klägerin herangezogene Beweis dafür, dass Aventis einmal eine im Rahmen des Kartells beschlossene Preiserhöhung als erste ankündigte, besteht in der Erklärung von Aventis selbst vom 19. Mai 1999 (Abschnitt 3.4), in der sie angibt, dass sie ein einziges Mal eine solche Initiative ergriffen habe; dies kann bei Zuwiderhandlungen, die wie im vorliegenden Fall neun Jahre und sechs Monate dauerten, sicher kein ausreichendes Indiz für die Einstufung von Aventis als Anführerin darstellen.

351 Außerdem geht hinsichtlich des Kartells in Bezug auf Vitamin E aus den in der Entscheidung geschilderten tatsächlichen Umständen hervor, dass die Rolle der Klägerin nicht mir der von Aventis gleichgesetzt werden kann. Insoweit ist zum einen zu erwähnen, dass im Anschluss an den Ausfall der Produktionsstätte von Aventis wegen eines Brandes im Dezember 1990 die Klägerin, ebenso wie Roche, Aventis bis zur Wiederaufnahme der Produktion in diesem Werk mit Vitamin E belieferte (vgl. Begründungserwägungen 216 und 220), und zum anderen, dass die Klägerin 1997 neben Roche bei Aventis Ausgleichskäufe von Vitamin E zur Tierernährung tätigte, damit deren vereinbarter Anteil von 16 % am Gesamtmarkt für Vitamin E trotz der Steigerung der Nachfrage nach Vitamin E zur Humanernährung, einem Bereich, in dem Aventis nicht tätig war, erhalten blieb (vgl. Begründungserwägung 225). Diese - bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Randnrn. 53, 55 und 58) wiedergegebenen und von der Beklagten in ihrer Klagebeantwortung (Punkt 81) in Erinnerung gerufenen - Umstände, die von der Klägerin nicht bestritten werden, kennzeichnen die Position von Aventis innerhalb des Kartells als die eines von der Unterstützung durch Roche und BASF abhängigen Unternehmens und zeigen deren Bestreben, die Stabilität und den Erfolg der rechtswidrigen Vereinbarungen zu sichern.

352 Der in Begründungserwägung 224 der Entscheidung angeführte Umstand, dass die Klägerin am 14. Februar 1994 über die Fachpresse Preissteigerungen von 5 % bei den Vitaminen A und E ankündigte, fügt den Angaben in Begründungserwägung 183 nichts hinzu, denn selbst wenn dieser Ankündigung ähnliche Ankündigungen anderer Kartellteilnehmer vorausgegangen sein sollten - was die Beklagte weder behauptet noch nachweist -, könnten sie allenfalls ein konkretes Beispiel für das Verhalten der Klägerin sein, um das es in der letztgenannten Begründungserwägung geht.

353 Nach alledem hat die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie in der Entscheidung zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin eine Anführerrolle bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E gespielt habe.

- Ergebnis zur Anwendung des erschwerenden Umstands bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E

354 Auch wenn die Kommission aufgrund der von ihr angeführten Beweise nicht zu dem Schluss berechtigt war, dass die Klägerin bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E eine Anstifterrolle gespielt hatte, kommt das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach Prüfung der Akten im Licht des Vorbringens der Parteien zu dem Ergebnis, dass die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbußen von BASF in Bezug auf diese Zuwiderhandlungen angesichts der Anführerrolle, die sie dabei zusammen mit Roche, wenngleich in geringerem Maß als diese, spielte, voll und ganz gerechtfertigt bleibt.

b) Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin B 5

Vorbringen der Parteien

355 Zur Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin B 5 führt die Klägerin aus, in der Entscheidung werde zum einen in Begründungserwägung 296 bestätigt, dass das Kartell "von Roche organisiert, geleitet und kontrolliert" worden sei, und zum anderen anerkannt, dass BASF nicht die Initiative für die rechtswidrigen Absprachen ergriffen habe. Roche und die Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd (im Folgenden: Daiichi) hätten bei einer Zusammenkunft im Dezember 1990 die Errichtung des Kartells sowie Mechanismen zur Preisfestsetzung und Quotenverteilung erörtert, und BASF sei von Roche auf Bitte von Daiichi einbezogen worden (Begründungserwägung 298 der Entscheidung). Roche habe bei der Organisation, Leitung und Kontrolle des Kartells eine sehr aktive Rolle gespielt, denn sie habe dessen Grundstruktur geschaffen, gesonderte Zusammenkünfte mit jedem Teilnehmer organisiert, Daten über die Preise und Mengen jedes Teilnehmers gesammelt und Abweichungen der Mitwirkenden von der Vereinbarung gerügt. Dagegen werde in der Entscheidung nur ein Fall genannt, in dem BASF ihre Preise angekündigt habe, und es werde kein Beweis dafür erbracht, dass BASF eine Anführerrolle oder eine aktive Rolle bei der Durchführung des Kartells gespielt habe.

356 Ihre Rolle sei nicht wichtiger, vermutlich sogar unwichtiger, als die von Daiichi gewesen, die nicht als Anführerin eingestuft worden sei. Daiichi habe die Erstreckung der Vereinbarungen auf neue Mitglieder vorangetrieben und Roche zur Einbeziehung von BASF gedrängt (Begründungserwägung 298 der Entscheidung). Zusammen mit Roche habe Daiichi alle Treffen auf der obersten Leitungsebene und alle operativen Treffen zu Vitamin B 5 organisiert; daraus folge, dass sie in kontinuierlicher und aktiver Weise die Führungsverantwortung mit Roche geteilt habe.

357 Die Beklagte führt aus, sie habe in der Entscheidung dargetan, dass BASF, wenn auch in geringerem Maß als Roche, bei dem Kartell in Bezug auf Vitamin B 5 eine Anführerrolle gespielt habe. In der Entscheidung werde auf ein Treffen von Roche und BASF auf der obersten Leitungsebene Bezug genommen, das im Juni 1992 vor solchen Treffen der drei Kartellmitglieder stattgefunden habe (Begründungserwägung 314). In der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung (Begründungserwägung 319) heiße es, dass Roche oder BASF Daiichi in regelmäßigen Abständen mitgeteilt hätten, dass und wann eine von beiden eine Preissteigerung bekannt geben werde, und sie aufgefordert hätten, sich dieser Initiative anzuschließen. Ferner gehe aus der Entscheidung hervor, dass Roche und BASF eine gemeinsame Front gegenüber den anderen Herstellern gebildet hätten, denn es heiße darin, dass sie stets in der Lage gewesen seien, die Preise zu erhöhen, und dies auch tatsächlich getan hätten, selbst wenn Daiichi sich gegen die Erhöhungen ausgesprochen habe (Begründungserwägungen 321 bis 324).

358 Außerdem ist die Beklagte der Ansicht, dass die Rolle von Daiichi bei dem Kartell in Bezug auf Vitamin B 5 keinesfalls als Anführerrolle angesehen werden könne.

359 Die Klägerin bestreitet in ihrer Erwiderung, dass das Treffen von Roche und ihr im Juni 1992 auf eine von ihr gespielte Anführer- oder Anstifterrolle hindeute. Dass Roche und sie abwechselnd Preiserhöhungen angekündigt hätten, sei kein Indiz dafür, wer sie vorgeschlagen habe und ob auf andere Mitglieder, die mit der Erhöhung nicht einverstanden gewesen seien, Druck ausgeübt worden sei. Es sei daher für die Frage, wer das Kartell geleitet habe, irrelevant.

360 Zu der angeblich von Roche und ihr bei den Preiserhöhungen gegenüber Daiichi gebildeten gemeinsamen Front sei festzustellen, dass ein gemeinsames Merkmal von Kartellen darin bestehe, dass die Mitglieder nicht stets die gleichen Interessen hätten. Dass die Interessen von Roche und ihr im Preisbereich möglicherweise von denen von Daiichi abgewichen seien, sage nichts über die Anführerrolle im Kartell aus. Überdies zeige das tatsächliche Verhalten der drei Teilnehmer anlässlich der im Frühjahr 1998 geplanten Preiserhöhung, dass es keinen Anführer des Kartells gegeben habe, denn jeder Teilnehmer habe seine eigene Politik zur Erreichung seiner eigenen Ziele verfolgt, so dass die Erhöhung letztlich auf dem Markt gescheitert sei (Begründungserwägungen 323 bis 325 der Entscheidung). Die Beklagte räume insoweit in ihrer Klagebeantwortung (Punkt 95) selbst ein, dass die Anführerrolle bei einem Kartell nachgewiesen sei, wenn die Funktionsweise des Kartells zeige, dass das Marktverhalten eines Unternehmens tatsächlich von anderen Unternehmen bestimmt werde.

361 In ihrer Gegenerwiderung führt die Beklagte aus, in der Entscheidung sei nie behauptet worden, dass die Klägerin das Kartell in Bezug auf Vitamin B 5 initiiert habe. Die Anführerrolle auf dem Markt bedeute nicht zwangsläufig, dass ein Unternehmen auch als Anstifter des Kartells tätig geworden sei. Folglich sei das Vorbringen der Klägerin, wonach Roche und Daiichi die Anstifter des Kartells gewesen seien, irrelevant.

Würdigung durch das Gericht

362 Nach den Angaben in der Entscheidung nahmen an dem Kartell in Bezug auf Vitamin B 5 Roche, BASF und der japanische Hersteller Daiichi teil.

363 Die Klägerin wird von der Beklagten in deren Schriftsätzen lediglich als Anführerin und nicht auch als Anstifterin bei dieser Zuwiderhandlung eingestuft.

364 Zwar ist in Begründungserwägung 712 der Entscheidung sowohl von der Anführer- als auch von der Anstifterrolle von Roche und BASF die Rede, doch geschieht dies in allgemeiner Form und für alle Zuwiderhandlungen, während in der Fußnote zu dieser Begründungserwägung in Bezug auf das Kartell bei Vitamin B 5 nur auf die Begründungserwägungen 319 und 322 verwiesen wird, die sich nicht auf die Errichtung oder Erweiterung dieses Kartells beziehen, sondern auf die im Rahmen der Umsetzung des Kartells durchgeführten Erhöhungen der Preise dieses Vitamins.

365 Somit ist festzustellen, dass die bei der Klägerin wegen der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin B 5 vorgenommene Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 35 % allein auf ihrer angeblichen Anführerrolle beruht. Das Gericht hat daher im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Erhöhung seine Analyse auf die tatsächlichen Umstände zu beschränken, die in der Entscheidung als Beweise für die Anführerrolle der Klägerin angeführt werden und sich auf die im Rahmen der Umsetzung des Kartells durchgeführten Erhöhungen der Preise von Vitamin B 5 beziehen.

366 Begründungserwägung 319 der Entscheidung lautet: "Wie von Daiichi angegeben, erhielt das Unternehmen in regelmäßigen Abständen entweder von Roche oder der BASF die Mitteilung, dass einer von beiden eine Preissteigerung bekannt geben wird und wann dies erfolgen wird. Ferner wurde Daiichi aufgefordert, sich dieser Maßnahme 'anzuschließen'. Diese Ankündigungen erfolgten oft über die Fachpresse."

367 In den Begründungserwägungen 321 und 322 der Entscheidung werden die gemeinsamen Gründe behandelt, die Roche und BASF zur Anhebung des Preises von Vitamin B 5 veranlassten, und zwar zum einen das Interesse daran, ihre Konkurrenten auf dem nachgelagerten Markt für Vormischungen einem Preisdruck auszusetzen, um sie von diesem Markt zu verdrängen, und zum anderen das Erfordernis, zu verhindern, dass Wechselkursschwankungen zu größeren Preisunterschieden zwischen den Regionen und zu Verkehrsverlagerungen in Form von Reexporten seitens der Händler führen. Wie die Beklagte ausführt, geht außerdem aus den Begründungserwägungen 323 bis 325 der Entscheidung hervor, dass Roche und BASF die Preise auch dann anhoben, wenn sich Daiichi dagegen ausgesprochen hatte.

368 Die Klägerin stellt die Gegebenheiten, die Gegenstand der in den beiden vorstehenden Randnummern zitierten Begründungserwägungen sind, nicht in Abrede.

369 Sie legt Begründungserwägung 319 dahin aus, dass Roche und sie abwechselnd die Preiserhöhungen angekündigt hätten, und betont, dass dies kein Indiz dafür sei, wer diese Erhöhungen vorgeschlagen habe.

370 Aus dieser Begründungserwägung geht jedoch - wie im Übrigen auch aus Nummer 101 Absatz 3 der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem einschlägigen Auszug aus der Erklärung von Daiichi vom 19. Juli 1999, die von der Beklagten im Rahmen der Umsetzung der prozessleitenden Maßnahmen zu den Akten gegeben wurde - hervor, dass sich die Klägerin oder Roche nicht darauf beschränkten, als erste die Erhöhungen anzukündigen, sondern dass sie beschlossen, solche Erhöhungen vorzunehmen, und Daiichi davon unterrichteten.

371 Anders als bei den Kartellen in Bezug auf die Vitamine A und E (siehe oben, Randnr. 347) wird in der Entscheidung bei der Schilderung des das Kartell in Bezug auf Vitamin B 5 betreffenden Sachverhalts nicht angegeben, dass die Teilnehmer an diesem Kartell bei ihren regelmäßigen Zusammenkünften einvernehmlich Preiserhöhungen, deren Umfang und den Zeitpunkt ihrer Umsetzung beschlossen. In Begründungserwägung 317 der Entscheidung ist von Preiserhöhungen "im Rahmen mehrerer gemeinsamer Aktionen" die Rede, und in Begründungserwägung 319 wird eine der Kommission von Daiichi mitgeteilte Vorgehensweise geschildert, wonach Roche oder BASF die Initiative zur Erhöhung der Preise ergriffen, Daiichi vorab davon unterrichteten und sie aufforderten, sich anzuschließen. Die konkrete Umsetzung der abgestimmten Erhöhungen beruhte somit offenbar auf der individuellen Initiative von Roche oder BASF hinsichtlich der Vornahme, des Umfangs und des Zeitpunkts der Erhöhung.

372 Selbst wenn man unterstellt, dass sich die Kartellmitglieder im Voraus nicht nur auf den Grundmechanismus der Preisabsprache (individuelle Initiative, vorherige Mitteilung an die anderen Hersteller, deren Anschluss) einigten, sondern auch im Einzelfall auf die konkret vorzunehmenden Preiserhöhungen, ihren Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vornahme, blieben sie jedenfalls gleichwohl von der spontanen Initiative von Roche oder BASF abhängig (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 348 dargelegten Erwägungen).

373 Die Aufteilung der Verantwortung zwischen Roche und BASF in diesem Bereich ist im Übrigen mit ihren konvergierenden Interessen - die in Begründungserwägung 321 und vor allem in Begründungserwägung 322 der Entscheidung beschrieben werden - und der von ihnen gebildeten gemeinsamen Front - die insbesondere anlässlich der in den Begründungserwägungen 324 und 325 behandelten Preiserhöhung zutage trat - zu erklären, also mit Faktoren, die den Kontext des vorliegenden Falles kennzeichnen, anhand dessen die Beweise für die Anführerrolle zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 269 angeführte Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Randnr. 241).

374 Die von der Klägerin angeführte Tatsache, dass sich Daiichi im Gegensatz zu Roche der oben genannten Preiserhöhung nicht anschloss und dass diese letztlich auf dem Markt fehlschlug (Begründungserwägungen 323 bis 325 der Entscheidung), ändert nichts an der erheblichen Verantwortung in Form des Anstoßes für das rechtswidrige Verhalten der Kartellteilnehmer, die die Klägerin ebenso wie Roche übernahm, als sie die Initiative für die Preiserhöhungen bei Vitamin B 5 gemäß dem in Begründungserwägung 319 der Entscheidung geschilderten Schema ergriff. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist es nicht zwingend Voraussetzung für die Einstufung eines Unternehmens als Anführer eines Kartells, dass das Unternehmen Druck ausgeübt oder sogar das Verhalten der anderen Kartellmitglieder bestimmt hat. Es genügt, dass das Unternehmen eine wichtige Antriebskraft für das Kartell darstellte, was insbesondere daraus geschlossen werden kann, dass es die Aufgabe übernommen hatte, das Verhalten der Kartellmitglieder festzulegen und vorzuschlagen, auch wenn es nicht unbedingt in der Lage war, ihnen dieses Verhalten aufzuzwingen.

375 Die Kommission hat daher in der Entscheidung aus dem in Begründungserwägung 319 genannten Umstand zu Recht geschlossen, dass die Klägerin ebenso wie Roche, wenn auch in geringerem Umfang, eine besondere Verantwortung für die Funktionsweise des Kartells in Bezug auf Vitamin B 5 trug.

376 Diese Verantwortung kann nicht damit in Frage gestellt werden, dass Daiichi ihrerseits eine Rolle als Anstifterin des Kartells gespielt oder eine Reihe von Kartelltreffen organisiert haben mag.

377 Somit hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Kommission zu Unrecht zu der Einschätzung gelangt ist, dass sie zusammen mit Roche eine Anführerrolle bei der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin B 5 spielte.

378 Soweit sich der vorliegende Klagegrund gegen diese Einschätzung richtet, ist er folglich zurückzuweisen, wobei die Klägerin im Übrigen den Umfang der bei ihr aus diesem Grund vorgenommen Erhöhung der Geldbuße nicht speziell rügt.

c) Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin C

Vorbringen der Parteien

379 In Bezug auf die Zuwiderhandlung bei Vitamin C trägt die Klägerin vor, die in der Entscheidung angeführten Beweise belegten nicht, dass sie die rechtswidrigen Vereinbarungen zusammen mit Roche initiiert oder gesteuert habe. Insgesamt gesehen belege die Entscheidung eindeutig, dass Roche allein die Vereinbarungen in Bezug auf Vitamin C gesteuert habe. Die einzigen Beweise, die der Klägerin in der Entscheidung entgegengehalten würden, bestünden darin, dass in ihren Geschäftsräumen zwei Zusammenkünfte mit den übrigen Kartellmitgliedern zur Erörterung der Herausforderung durch die chinesischen Hersteller stattgefunden hätten, bei denen im Übrigen Roche und nicht sie Preiserhöhungen und Mengenkürzungen vorgeschlagen habe. Außerdem sei Takeda zumindest ebenso sehr, wenn nicht stärker, in die Ausarbeitung und das Zustandekommen der rechtswidrigen Absprachen bei Vitamin C involviert gewesen wie sie. Gleichwohl sei Takeda nicht als Anführerin eingestuft worden.

380 Die Beklagte hält daran fest, dass ihre Einstufung der Klägerin als Anführerin des Kartells bei Vitamin C auch im Vergleich mit der Rolle von Takeda zutreffe. Die Klägerin lasse andere wichtige Abschnitte der Entscheidung unerwähnt, die bewiesen, dass Takeda mit einem kompakten Block der europäischen Hersteller unter Einschluss von Roche und BASF konfrontiert worden sei. Insoweit sei insbesondere auf Begründungserwägung 433 zu verweisen, wonach es BASF gewesen sei, die bei einer der von ihr organisierten Zusammenkünfte eine Anführerrolle habe übernehmen wollen, um Zielpreise durchzusetzen. Nach dieser Begründungserwägung habe BASF trotz der Preisvorschläge von Roche beabsichtigt, die Preise für das zweite, dritte und vierte Quartal von 1993 auf 25, 26 und 27 DM festzusetzen, und habe den anderen Kartellmitgliedern klar signalisiert, dass sie durch die Anwendung dieser Preise Marktführer sein wolle. Außerdem heiße es in Begründungserwägung 437, dass BASF Arbeitsunterlagen mit ihren Vorschlägen für ein Treffen am 25. Mai 1993 vorbereitet habe. Die Klägerin räume selbst ein, dass sie das Kartell bei Vitamin C geleitet habe, wenn sie in Punkt 149 ihrer Klageschrift ausführe, es treffe zu, dass sie gelegentlich eine Rolle gespielt habe.

381 Zu den angeblich übereinstimmenden Rollen von BASF und Takeda führt die Beklagte aus, um als Anführer eines Kartells eingestuft zu werden, genüge es nicht, Kontakte zu den Konkurrenten hergestellt (d. h. eine Anstifterrolle gespielt) zu haben, wenn die Funktionsweise des Kartells zeige, dass das Marktverhalten tatsächlich von anderen Unternehmen bestimmt worden sei. Genau dies sei aber bei Takeda der Fall. BASF sei mit der Preispolitik von Roche einverstanden gewesen (Begründungserwägung 424 der Entscheidung), und die europäischen Hersteller hätten Takeda ein Ultimatum gestellt; wenn diese ihren Absatz von Vitamin C nicht verringere, würden sie aus der Vereinbarung ausscheiden (Begründungserwägung 442). Dagegen sei eine von Takeda angekündigte Preiserhöhung von Roche und BASF nicht befolgt worden (Begründungserwägung 425), und die Vorschläge von Takeda seien von den europäischen Herstellern systematisch zurückgewiesen oder nicht umgesetzt worden (Begründungserwägungen 446, 447 und 456 der Entscheidung). Takeda habe sich nicht an die von den europäischen Herstellern festgelegten Quoten gehalten und sei deshalb von ihnen angegriffen worden. Sie hätten im Übrigen auch Treffen ohne Takeda durchgeführt.

Würdigung durch das Gericht

382 Nach den Angaben in der Entscheidung nahmen an dem Kartell in Bezug auf Vitamin C die drei europäischen Hersteller Roche, BASF und Merck KGaA sowie der japanische Hersteller Takeda teil.

383 Die Klägerin wird von der Beklagten in deren Schriftsätzen lediglich als Anführerin und nicht auch als Anstifterin bei dieser Zuwiderhandlung eingestuft.

384 Es ist richtig, dass in der Fußnote zu Begründungserwägung 712 der Entscheidung neben den Begründungserwägungen, die die Anführer- und Anstifterrolle von BASF bei den verschiedenen Zuwiderhandlungen belegen sollen, auch Begründungserwägung 388 der Entscheidung aufgeführt ist, die den Ursprung des genannten Kartells betrifft. BASF wird jedoch in Begründungserwägung 388 gar nicht erwähnt; sie zeigt vielmehr, dass an den ersten Vorbereitungstreffen für die Errichtung des Kartells Roche und Takeda teilnahmen. Die Bezugnahme auf Begründungserwägung 388 in der Fußnote zu Begründungserwägung 712 beruht somit offenbar auf einem Redaktionsversehen.

385 Folglich beruht die bei der Klägerin wegen der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin C erfolgte Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 35 % allein auf ihrer angeblichen Anführerrolle. Das Gericht hat daher im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Erhöhung seine Analyse auf die tatsächlichen Umstände zu beschränken, die in der Entscheidung als Beweise für die Anführerrolle der Klägerin angeführt werden; dabei handelt es sich um die Angaben in den Begründungserwägungen 432, 437 und 439 zur Organisation und zu den Modalitäten des Ablaufs bestimmter Kartelltreffen.

386 Begründungserwägung 432 der Entscheidung betrifft ein von der Klägerin organisiertes Treffen mit Roche und Merck an ihrem Geschäftssitz in Ludwigshafen Anfang 1993, bei dem es um die Probleme aufgrund des Wettbewerbs durch chinesische Hersteller ging. In Begründungserwägung 439 wird ein anderes Treffen behandelt, bei dem in den Geschäftsräumen der Klägerin in Frankfurt die vier Kartellmitglieder zusammenkamen.

387 Dass die Klägerin somit zwei Kartelltreffen durchführte, erscheint wenig bedeutsam, wenn man berücksichtigt, dass in der Entscheidung zahlreiche bilaterale Treffen von Roche und Takeda in Basel (Sitz von Roche) oder Tokio (Sitz von Takeda) erwähnt werden (Begründungserwägungen 388, 390, 391, 403, 407, 413, 418, 420 und 456) und dass von 1991 bis Mai 1993 die Quartalstreffen der europäischen Hersteller normalerweise in Basel stattfanden (Begründungserwägung 415).

388 In Begründungserwägung 437 heißt es, die Klägerin habe "ihre Arbeitsunterlagen für [das multilaterale Treffen in Zürich am 25. Mai 1993] vor[gelegt], aus denen die Einzelheiten des Vorschlags für eine 5%ige Verringerung [der Quoten] und die Kompromisslösung hervorgehen".

389 Angesichts einer gewissen Mehrdeutigkeit dieses Satzes, auf den sich die Beklagte in ihren Schriftsätzen stützt, hat das Gericht sie im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen ersucht, diese Arbeitsunterlagen vorzulegen und anzugeben, ob sie mit diesem Satz habe feststellen wollen, dass BASF die genannten Unterlagen den übrigen Kartellmitgliedern im Hinblick auf das Treffen am 25. Mai 1993 übermittelt habe.

390 In Beantwortung dieses Ersuchens hat die Beklagte ein ihr von BASF im Verwaltungsverfahren übermitteltes Schriftstück vorgelegt, das die für 1993 bei Vitamin C zuzuteilenden Quoten betrifft (im Folgenden auch: Quotenübersicht 1993). Sie hat hinzugefügt, sie habe in Begründungserwägung 437 der Entscheidung nicht feststellen wollen, dass die Klägerin dieses Schriftstück den übrigen Kartellmitgliedern übermittelt habe, sondern zum Ausdruck bringen wollen, dass sich BASF bei dem Treffen am 25. Mai 1993 für eine Verringerung der Quoten um 5 % aussprechen und die übrigen Teilnehmer zur Erörterung dieses Vorschlags auffordern wollte. Nach den Erläuterungen von BASF im Verwaltungsverfahren stammten die maschinenschriftlichen Quoten in der Quotenübersicht 1993 von Roche, während die handschriftlichen Quoten von einem BASF-Vertreter hinzugefügt worden seien und dem bei dem Treffen erörterten Vorschlag für eine Absprache entsprächen.

391 Diese Erläuterungen der Beklagten sind recht unklar und machen insbesondere nicht deutlich, ob BASF bei dem Treffen am 25. Mai 1993 den Vorschlag von Roche unterstützte oder ob sie den übrigen Kartellmitgliedern von vornherein die Alternative vorschlug, die sich aus den handschriftlichen Quoten in der Quotenübersicht 1993 ergibt. Aus den Akten geht auch nicht klar hervor, dass diese handschriftlichen Quoten vom BASF-Vertreter vor dem Treffen am 25. Mai 1993 und nicht während des Treffens oder danach in die Übersicht eingefügt wurden.

392 Dagegen geht aus den Begründungserwägungen 436 und 437 der Entscheidung klar hervor, dass es Roche war, die bei diesem Treffen eine allgemeine Verringerung der Quoten um 5 % vorschlug, dass sich Takeda diesem Vorschlag widersetzte und einen Gegenvorschlag machte und dass eine Kompromisslösung gefunden wurde, die darin bestand, die Quoten der europäischen Hersteller um 2,5 % und die Quoten von Takeda um 2,2 % zu senken. Selbst wenn diese Lösung von BASF vor dem Treffen ausgearbeitet und dort vorgeschlagen worden sein sollte, könnte dieser Umstand angesichts seines Kontextes kein stichhaltiges Indiz für ihre Anführerrolle darstellen. Der Kontext zeigt nämlich, dass die Initiative für eine Drosselung der Produktion im Jahr 1993 von Roche ausging (in diesem Sinne auch Begründungserwägungen 432 und 434 der Entscheidung) und dass mindestens drei Hersteller zahlenmäßige Vorschläge für den Umfang der Quotensenkung machten. Dass der letztlich angenommene Vorschlag von BASF als Kompromiss zwischen den Standpunkten von Roche und Takeda eingebracht wurde, kann sie nicht zur Anführerin des Kartells machen.

393 Die in der Entscheidung als Beweismittel für die Anführerrolle von BASF bei dem Kartell in Bezug auf Vitamin C angeführten tatsächlichen Umstände haben daher auch bei einer Würdigung im Licht des Kontextes des vorliegenden Falles keine wirkliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob der Klägerin eine solche Rolle beizumessen ist.

394 Folglich ist die Entscheidung insoweit mit einem Rechtsfehler behaftet, der dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu klären (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 62 angeführte Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 111, und das Urteil des Gerichtshofes vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-338/00 P, Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 151), ob die Klägerin gleichwohl zu den Anführern des Kartells gezählt werden kann und ob der Grundbetrag der wegen ihrer Beteiligung an diesem Kartell gegen sie verhängten Geldbuße aufgrund dieses erschwerenden Umstands erhöht werden muss.

395 Zur Stützung ihrer Schlussfolgerung, dass die Klägerin tatsächlich eine solche Rolle gespielt habe, hat sich die Beklagte in ihren Schriftsätzen auch auf tatsächliche Umstände berufen, die in Begründungserwägungen der Entscheidung wiedergegeben werden, die nicht in der Fußnote zu Begründungserwägung 712 zitiert sind.

396 Insoweit ist zunächst zur Bezugnahme der Beklagten auf Begründungserwägung 433 als Nachweis dafür, dass die Klägerin eine Anführerrolle für die Festlegung von Zielpreisen übernommen habe, festzustellen, dass sie irrelevant ist.

397 In Begründungserwägung 433 heißt es, dass BASF detaillierte Aufzeichnungen über Beratungen vorgelegt habe, die Anfang 1993 an ihrem Hauptsitz in Ludwigshafen stattgefunden hätten (siehe oben, Randnr. 386), und dass aus diesen Aufzeichnungen die Zielpreise für die drei letzten Quartale des Jahres 1993 hervorgingen.

398 Nach einer dahin gehenden Aufforderung des Gerichts im Wege prozessleitender Maßnahmen hat die Beklagte diese Aufzeichnungen vorgelegt und ausgeführt, dass sie die Anführerrolle von BASF belegten, da sie unstreitig von dieser stammten und zeigten, dass sie die Zielpreise in den einzelnen Quartalen auf 24, 25 und 26 DM habe festsetzen wollen.

399 Da die Angabe in Begründungserwägung 433, dass die genannten Aufzeichnungen von BASF vorgelegt worden seien, offenbar bedeutet, dass die Klägerin sie der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, und nicht, dass die Klägerin sie den übrigen Kartellmitgliedern vor dem Treffen in Ludwigshafen übermittelt hatte, ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass aus Begründungserwägung 432 klar hervorgeht, dass es Roche war, die bei diesem Treffen u. a. vorschlug, die Preise in den genannten Quartalen anzuheben.

400 Außerdem erläutert die Beklagte nicht, inwiefern diese Aufzeichnungen, von denen nicht bekannt ist, ob sie von BASF vor, während oder nach dem genannten Treffen verfasst wurden, deren konkrete Intention in Bezug auf die Höhe der Zielpreise oder ihre spezielle Rolle bei der Festlegung solcher Preise belegen sollen. Als sie der Kommission die Aufzeichnungen als Anlage zu ihrem Schreiben vom 23. Juni 1999 übermittelte, gab sie in einem erläuternden Vermerk (S. 4428 der Verwaltungsakten) lediglich an, dass diese Aufzeichnungen die "Absprache in Bezug auf Vitamin C" widerspiegelten.

401 Die Beklagte leitet daher aus Begründungserwägung 433 der Entscheidung zu Unrecht ab, dass die Klägerin bei diesem Treffen eine Anführerrolle für die Festlegung von Zielpreisen habe übernehmen wollen.

402 Sodann ist zu den Umständen, aus denen sich nach Ansicht der Beklagten die zwischen den europäischen Herstellern getroffene Vereinbarung in Bezug auf die gewünschte Preis- und Absatzentwicklung sowie den Konflikt zwischen ihnen und Takeda (siehe oben, Randnr. 381) ergibt, festzustellen, dass die Konvergenz der Interessen, Ziele und Standpunkte einer Gruppe von Kartellmitgliedern nicht unbedingt dazu führt, dass die Mitglieder dieser Gruppe als Anführer einzustufen sind oder dass diese - anhand anderer Umstände bei einem Gruppenmitglied vorgenommene - Einstufung auf alle anderen erstreckt wird. Im Übrigen gehörte auch Merck zu diesem von der Beklagten angesprochenen "kompakten Block" europäischer Hersteller, wurde aber nicht zu den Anführern gezählt. In der Entscheidung werden zwar mehr belastende Umstände für BASF als für Merck genannt - die Veranstaltung von zwei Treffen (siehe oben, Randnr. 386) und die Zusage an Roche, die Organisation auf lokaler Ebene zu verändern, falls Roche feststellen sollte, dass die dortigen Preise von BASF den Markt störten (Begründungserwägung 424 der Entscheidung) -, aber diese Umstände sind nicht bedeutsam genug, um eine grundlegend abweichende Behandlung von Merck und BASF im Hinblick auf den fraglichen erschwerenden Umstand zu rechtfertigen. Was den Vergleich mit der von Takeda gespielten Rolle anbelangt, so trifft es zwar zu, dass sie nach den Angaben in der Entscheidung gelegentlich formal die von den europäischen Herstellern verlangte Beibehaltung der ursprünglichen Vereinbarungen über die Quoten akzeptieren musste, doch geht aus der Entscheidung auch hervor, dass sich Takeda de facto nicht an diesen Kompromiss hielt und dass sie in anderen Fällen (wie bei dem in den Begründungserwägungen 436 und 437 behandelten Treffen am 25. Mai 1993 in Zürich) die ihr gemachten Vorschläge nicht akzeptierte und einen Kompromiss erzwang.

403 Allgemein ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass alle von der Beklagten hinsichtlich der Opposition zwischen den europäischen Herstellern und Takeda angeführten Umstände lediglich von der Instabilität zeugen, die im Kartell nach der erheblichen und unerwarteten Absatzsteigerung der chinesischen Hersteller herrschte, und von den teilweise hitzigen Verhandlungen, die die Mitglieder des Kartells - zwar alle in aktiver Weise, aber nicht als Anführer - kontinuierlich führten, um die durch den chinesischen Wettbewerb geschaffenen Schwierigkeiten zu überwinden. Aus den Begründungserwägungen 439 und 440 der Entscheidung ergibt sich zum Beispiel, dass es durchaus vorkam, dass jedes der vier Kartellmitglieder eigene Vorschläge machte. Im Übrigen hatten die Takeda von den europäischen Herstellern gestellten Ultimaten (vgl. neben dem von der Beklagten erwähnten und in Begründungserwägung 442 angesprochenen ein analoges, in den Begründungserwägungen 444 und 446 behandeltes Ultimatum, das Takeda von BASF und Merck über Roche gestellt worden sein soll) keine besonderen Repressalien zum Gegenstand, sondern nur den Ausstieg aus dem Kartell, und aus Begründungserwägung 425 der Entscheidung geht jedenfalls hervor, dass auch Takeda Roche und BASF ein Ultimatum gestellt hatte, wonach sie für den Fall der Nichtbefolgung ihrer Preise gegen diese Hersteller "vorgehen" würde.

404 Unter diesen Umständen kann allenfalls Roche als Anführerin eingestuft werden, da sie eine erhebliche Zahl von Treffen organisierte (Begründungserwägung 415), BASF und Merck einerseits (Begründungserwägungen 415 und 432) und Takeda andererseits (Begründungserwägungen 403, 407, 412, 413, 415, 418, 419, 420, 443 und 456) gesondert traf, BASF und Merck bei den Verhandlungen mit Takeda (Begründungserwägungen 444 und 456) und Takeda bei den Quartalstreffen der europäischen Hersteller (Begründungserwägung 416) vertrat, die Verkaufszahlen der Kartellmitglieder sammelte und ihnen im Gegenzug die Gesamtergebnisse pro Unternehmen mitteilte (Begründungserwägung 417). Außerdem ist Roche nach den Angaben in der Entscheidung das Kartellmitglied, as die meisten Vorschläge zur Arbeitsweise des Kartells machte (z. B. schlug Roche vor, dass die Kartellmitglieder ihre Positionen als Lieferanten von Coca-Cola koordinieren: Begründungserwägung 410; bei dem bilateralen Treffen mit Takeda am 15. und 16. Mai 1991 schlug sie vor, die europäischen Verkaufsquoten für 1991 auf Basis der einzelnen Länder festzulegen: Begründungserwägung 423; bei Treffen Anfang 1993 und am 25. Mai 1993 schlug sie vor, die Produktion einzuschränken und/oder die Preise anzuheben: Begründungserwägungen 432 bis 434 und 436; bei einem Treffen am 10. November 1993 mit Takeda in Tokio schlug sie eine Neuregelung der Quoten für 1994 vor: Begründungserwägung 445).

405 Im Übrigen kann die Angabe in Punkt 149 der Klageschrift, dass BASF gelegentlich eine Rolle gespielt habe, nicht als Anerkennung der Anführerrolle der Klägerin angesehen werden, da sie dort zugleich ausführte, dass sie die Absprachen nicht überwacht oder geleitet habe.

406 Aus den vorstehenden Erwägungen ist zu schließen, dass die Kommission weder in der Entscheidung noch vor dem Gericht in rechtlich hinreichender Weise dargetan hat, dass die Klägerin zusammen mit Roche eine Anführerrolle bei der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin C spielte.

407 Folglich kann die wegen dieser Zuwiderhandlung vorgenommene Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße der Klägerin um 35 % keinen Bestand haben.

d) Zuwiderhandlung bei Vitamin D 3

Vorbringen der Parteien

408 Zur Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin D 3 trägt die Klägerin vor, die Kommission selbst habe in Begründungserwägung 461 der Entscheidung eingeräumt, dass sie nicht habe ermitteln können, ob Roche, BASF oder die Solvay Pharmaceuticals BV (im Folgenden: Solvay) die Initiative für diese Zuwiderhandlung ergriffen habe. Sie sei jedoch neben Roche als Anstifterin und Anführerin eingestuft worden, während dies bei Solvay nicht der Fall gewesen sei. Die Kommission habe nicht den geringsten Beweis für diese Schlussfolgerung in Bezug auf sie geliefert. Die Entscheidung stütze sich insoweit nur auf die Begründungserwägungen 459 und 460, aus denen aber lediglich hervorgehe, dass Solvay nach den Angaben von Roche die Initiative für die Absprachen ergriffen habe, während Solvay erklärt habe, dass die Initiative nicht von ihr ausgegangen sei, sondern dass sie dem Kartell als letztes Mitglied beigetreten sei. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass BASF zu den Anstiftern oder Anführern der Absprachen gehört habe

409 Ihre Rolle bei dem Kartell differiere von den aktiven Leitungsrollen, die sowohl Roche als auch Solvay gespielt hätten, wie sich aus mehreren in der Entscheidung angesprochenen Umständen ergebe.

410 Die Beklagte führt aus, bei Vitamin D 3 habe sie die Klägerin nicht als Anstifterin, sondern als Anführerin eingestuft, da sie eine aktive Rolle bei der Umsetzung des Kartells gespielt habe. Nach den Leitlinien über Geldbußen könne im Übrigen bei dem Anführer oder dem Anstifter eines Kartells eine Erhöhung vorgenommen werden. Es gebe keinen Beweis dafür, dass Solvay die Initiative für das Kartell ergriffen habe, und selbst wenn dies erwiesen wäre, würde der Umstand, dass eine Erhöhung der Geldbuße von Solvay wegen ihrer vermeintlichen Anstifterrolle zu Unrecht unterblieben sei, nicht bedeuten, dass sie durch die Erhöhung der Geldbuße der Klägerin wegen deren Anführerrolle einen Fehler begangen habe.

411 In Begründungserwägung 472 der Entscheidung werde ausgeführt, dass die Produzenten bei ihrer ersten Beratung im Januar 1994 "Listenpreise" und Mindestpreise für jede Region festgelegt hätten und dass in einer Aufzeichnung von Solvay handschriftlich vermerkt sei, dass BASF die Preise zuerst ankündigen werde.

412 Außerdem werde die führende Rolle von BASF und Roche bei dem Kartell in Bezug auf Vitamin D 3 von Solvay in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geschildert, während Roche selbst anerkannt habe, dass dieses Kartell mit der Aufnahme bilateraler Kontakte zu BASF begonnen habe.

413 In der Entscheidung werde die im Vergleich zu den beiden anderen Herstellern relativ schwache Position von Solvay bei der Prüfung der im Bereich der Quoten festgelegten Ziele berücksichtigt (Begründungserwägung 476). Außerdem heiße es darin, dass die erste Preiserhöhung von BASF ausgegangen sei und dass Solvay erst später dahin gehend tätig geworden sei (Begründungserwägungen 472, 473 und 479). Aufgrund dessen habe die Beklagte die Ansicht vertreten, dass die Anführerrolle von BASF zwar weniger bedeutsam als die von Roche, aber bedeutsamer als die von Solvay gewesen sei.

414 Die Klägerin hält dem in ihrer Erwiderung entgegen, die von der Beklagten angeführten Beweise belegten nicht, dass sie bei dem Kartell in Bezug auf Vitamin D 3 eine Anführerrolle gespielt habe.

Würdigung durch das Gericht

415 Nach den Angaben in der Entscheidung nahmen Roche, Solvay, BASF und Aventis an dem Kartell in Bezug auf Vitamin D 3 teil.

416 Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen ausgeführt, sie habe die Klägerin bei diesem Kartell nicht als Anstifterin, sondern als Anführerin eingestuft (siehe oben, Randnr. 410). Sie fügt jedoch hinzu, Roche habe anerkannt, dass das Kartell mit der Aufnahme bilateraler Kontakte zu BASF begonnen habe (siehe oben, Randnr. 412).

417 In Begründungserwägung 712 wird zwar die Anführer- und Anstifterrolle von Roche und BASF in allgemeiner Weise und für alle Zuwiderhandlungen angesprochen, doch verweist die Fußnote zu dieser Begründungserwägung auf keine der Begründungserwägungen der Entscheidung, die der Schilderung des Sachverhalts in Bezug auf das Kartell bei Vitamin D 3 gewidmet sind.

418 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Begründung für die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße der Klägerin um 35 % wegen des erschwerenden Umstands ihrer Beteiligung an diesem Kartell unzureichend ist, da sich ihr nicht entnehmen lässt, ob diese Erhöhung vorgenommen wurde, weil BASF bei der Zuwiderhandlung als Anstifterin, als Anführerin oder in beiden Rollen tätig geworden sein soll.

419 Außerdem würde die Begründung in all diesen Fällen jedenfalls allein auf den allgemeinen Erwägungen in den Begründungserwägungen 713 bis 717 der Entscheidung beruhen, in Bezug auf die oben in den Randnummern 295 bis 300 bereits entschieden worden ist, dass sie es für sich genommen nicht rechtfertigen können, die Klägerin bei den ihr im vorliegenden Fall zur Last gelegten Zuwiderhandlungen als Anstifterin oder Anführerin einzustufen.

420 Da die Erhöhung der fraglichen Geldbuße somit rechtswidrig ist, muss das Gericht zur Würdigung der Rolle der Klägerin bei der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin D 3 im Hinblick auf die Bestätigung, Aufhebung oder Änderung der genannten Erhöhung von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen.

- Anstifterrolle

421 Unabhängig davon, wie der Standpunkt der Beklagten zu der Frage, ob die Klägerin bei dem Kartell in Bezug auf Vitamin D 3 eine Anstifterrolle gespielt hat, zu verstehen ist, ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass keiner der dem Gericht unterbreiteten Anhaltspunkte den Schluss zulässt, dass die Klägerin eine solche Rolle spielte.

422 Aus den dem Ursprung dieses Kartells gewidmeten Begründungserwägungen der Entscheidung - den Begründungserwägungen 459 bis 463 - ergibt sich eine solche Rolle von BASF nicht; sie enthalten vielmehr insbesondere eine Schilderung der einander widersprechenden Behauptungen von Roche und Solvay zu dem Unternehmen, das die Initiative für die Errichtung des Kartells traf, wobei Roche die Verantwortung hierfür Solvay zuschob, während diese eine solche Verantwortung ablehnte. Die Kommission hat in Begründungserwägung 461 sogar ausdrücklich offen gelassen, von welchem Unternehmen die Errichtung des Kartells ausging. Die Behauptung der Beklagten, Roche habe anerkannt, dass das Kartell mit der Aufnahme bilateraler Kontakte zu BASF begonnen habe, erscheint nach einem Studium des Schriftstücks von Roche, auf das die Beklagte ihre Behauptung stützt, offensichtlich unbegründet. Der von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegte Auszug des Schreibens von Roche an sie vom 30. Juli 1999 enthält kein solches Anerkenntnis von Roche; vielmehr heißt es darin zweimal, dass Duphar (ein Unternehmen der Solvay-Gruppe) die Initiative ergriffen habe ("Duphar took the initative"; "Duphar invigorated its attempts to organise a cartel agreement with Roche and BASF").

423 Die Klägerin macht daher zu Recht geltend, dass es keinen Beweis für eine von ihr bei dem Kartell in Bezug auf Vitamin D 3 gespielte Anstifterrolle gebe.

- Anführerrolle

424 Zur Stützung ihres Standpunkts, dass die Klägerin zusammen mit Roche eine Anführerrolle bei dem fraglichen Kartell gespielt habe, beruft sich die Beklagte im Wesentlichen auf vier Aspekte.

425 Erstens verweist sie darauf, dass nach den Angaben in Begründungserwägung 472 der Entscheidung bei dem ersten Kartelltreffen im Januar 1994 "Listenpreise" und Mindestpreise für das zweite Quartal 1994 festgelegt worden seien. Insoweit weist sie darauf hin, dass in einer anlässlich dieses Treffens verfassten Aufzeichnung von Solvay handschriftlich vermerkt sei, dass BASF die Preise zuerst ankündigen werde, und dass es sich dabei um die erste Preiserhöhung des Kartells gehandelt habe.

426 Dieser Aspekt ist für die Einstufung der Klägerin als Anführerin irrelevant.

427 Die bloße Tatsache, dass ein Kartellmitglied als erstes einen neuen Preis oder eine Preiserhöhung angekündigt hat, kann nicht als Indiz für seine Rolle als Anführer des Kartells angesehen werden, wenn die Umstände des Falles zeigen, dass der fragliche Preis oder die fragliche Erhöhung zuvor mit den übrigen Kartellmitgliedern abgestimmt wurde und dass Letztere auch beschlossen, wer von ihnen die Ankündigung als erster vornimmt, denn dies macht deutlich, dass die erste Ankündigung des Preises oder der Preiserhöhung nur die strikte Beachtung einer zuvor einvernehmlich festgelegten Vorgehensweise darstellt und keine spontane, das Kartell vorantreibende Initiative.

428 Genau dies ist aber hier der Fall, anders als bei den Preiserhöhungen, die BASF im Rahmen der Kartelle in Bezug auf die Vitamine A, E und B 5 vornahm (siehe oben, Randnrn. 348 und 372). Der von der Beklagten zitierten Aufzeichnung von Solvay bei dem Treffen im Januar 1994 ist zu entnehmen, welche "Listenpreise" und Mindestpreise vereinbart worden waren, und der fraglich handschriftliche Vermerk belegt gerade, dass bei diesem Treffen erörtert und beschlossen wurde, dass BASF die Preise zuerst ankündigt, so dass daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die Klägerin in erheblichem Umfang die Initiative ergriff.

429 Außerdem wird in der Entscheidung (Begründungserwägungen 478 und 479) auch eine zuerst von Solvay angekündigte Preiserhöhung erwähnt, die sowohl hinsichtlich ihrer Höhe als auch des Zeitpunkts ihrer Ankündigung und schließlich des Unternehmens (Solvay), das sie als erstes ankündigen würde (und das von der Kommission gleichwohl nicht als Anführer eingestuft wurde), von Solvay und Roche vereinbart (und von BASF gebilligt) worden war.

430 Der in Begründungserwägung 472 angesprochene Umstand, dass es sich bei den als erstes von BASF angekündigten neuen Preisen um die ersten je vom Kartell vereinbarten neuen Preise handelte, kann jedenfalls nicht dazu dienen, unter dem Aspekt der Anführerrolle zwischen der Stellung der Klägerin und der anderer Kartellmitglieder wie Solvay zu differenzieren, die offenbar ebenfalls im Rahmen der Umsetzung eines mehrjährigen Kartells der hier in Rede stehenden Art als erste Preiserhöhungen ankündigten.

431 Zweitens führt die Beklagte aus, auf die Anführerrolle von Roche und BASF werde von Solvay in ihrer Erwiderung vom 2. Oktober 2000 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen von Ausführungen hingewiesen, die den Zusammenhang zwischen der fraglichen Zuwiderhandlung und den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E zeigten.

432 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

433 In der fraglichen Erwiderung schreibt Solvay weder Roche noch BASF eine Anführerrolle zu, sondern bemüht sich um den Nachweis, dass Roche entgegen ihren Angaben in Anlage 3 zu ihrem Schreiben an die Kommission vom 30. Juli 1999 ebenso wie BASF und Aventis sehr wohl ein Interesse daran gehabt habe, dass ein Kartell bei Vitamin D 3 entsteht und funktioniert. Dieser Nachweis von Solvay betraf im Wesentlichen die Widerlegung der von Roche in der genannten Anlage aufgestellten These, dass Solvay die Initiative für die Schaffung des Kartells bei Vitamin D 3 ergriffen habe und dass sich Roche aufgrund ihres fehlenden Interesses an einer Erhöhung des Preises für dieses Vitamin dagegen gesträubt habe.

434 In ihrer Erwiderung hebt Solvay hervor, dass ihres Erachtens ein Zusammenhang zwischen den Kartellen in Bezug auf die Vitamine A und E einerseits und auf Vitamin D 3 andererseits bestanden habe, der durch Ausführungen von Roche in der genannten Anlage 3 belegt werde, wonach bei den trilateralen Treffen von Roche, BASF und Aventis zu Vitamin A oder Vitamin E auch die Preispolitik bei Vitamin D 3 zusammengefasst worden sei ("when Roche, BASF and [Aventis] had trilateral gatherings regarding Vitamin A or Vitamin E, the pricing policies of Vitamin D 3 were also summarized at these meetings").

435 Diese Ausführungen von Roche, die Solvay angesprochen hat, um darzutun, dass sie bei der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin D 3 geringere Verantwortung als die drei anderen beteiligten Hersteller getroffen habe, belegen nicht, dass BASF bei dieser Zuwiderhandlung eine Anführerrolle spielte, zumal aus der Schilderung von Roche in Anlage 3 zu ihrem Schreiben vom 30. Juli 1999 implizit, aber eindeutig hervorgeht, dass die Preispolitik bei Vitamin D 3 zwar während der trilateralen Treffen von Roche, BASF und Aventis zu den Vitaminen A und E zusammengefasst wurde, aber nicht im Kontext einer Beschlussfassung über Vitamin D 3 in Abwesenheit von Solvay, sondern als Hinweis auf die bei den Treffen in Bezug auf Vitamin D 3 in Abwesenheit von Aventis, die sich durch Solvay vertreten ließ, gefassten Beschlüsse.

436 Drittens macht die Beklagte geltend, Roche habe, ebenfalls in der genannten Anlage 3, anerkannt, dass das Kartell bei Vitamin D 3 mit der Aufnahme bilateraler Kontakte zu BASF begonnen habe. Dieses Argument, dessen inhaltliche Unrichtigkeit bereits oben in Randnummer 422 festgestellt wurde, ist darüber hinaus irrelevant für die Frage, ob die Klägerin zu den Anführern des genannten Kartells gehörte, denn die Beklagte selbst hat zutreffend den Unterschied zwischen der Anstifter- und der Anführerrolle hervorgehoben.

437 Viertens beruft sich die Beklagte zum Nachweis dafür, dass die Rolle von BASF im Kartell entgegen deren Vorbringen bedeutsamer war als die Rolle von Solvay, auch auf die Begründungserwägungen der Entscheidung, in denen die im Bereich der Quoten festgelegten Ziele geprüft werden (insbesondere Begründungserwägung 476); sie sollen die relativ schwächere Stellung von Solvay gegenüber Roche und BASF zeigen.

438 Dieses Argument ist unbegründet. Begründungserwägung 476 zeigt - wie auch die Begründungserwägungen 463 und 474 der Entscheidung -, dass die Solvay zugeteilten Quoten - die im Übrigen den Anteil von Aventis einschlossen (vgl. Begründungserwägung 483) - praktisch doppelt so hoch waren wie die Quoten von BASF, was im Übrigen das Verhältnis zwischen den jeweiligen Marktanteilen der Hersteller widerspiegelte, die von Roche, BASF und Solvay bei dem ersten Kartelltreffen am 11. Januar 1994 einvernehmlich ermittelt wurden (vgl. Begründungserwägung 462).

439 Dagegen ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die Entscheidung gewichtigere Anhaltspunkte für eine Anführerrolle von Roche und Solvay bei dem fraglichen Kartell enthält. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Roche nach den Angaben in Begründungserwägung 478 bei einem bilateralen Treffen mit Solvay in Basel eine Preiserhöhung vorschlug, die in Europa unter Führung von Solvay vorgenommen werden sollte, und dass sich Roche verpflichtete, dafür zu sorgen, dass die beiden anderen Kartellmitglieder (BASF und Aventis) ihr folgen. In Bezug auf Solvay geht aus der Entscheidung hervor, dass sie sich gesondert mit Aventis traf, die nicht an den Kartelltreffen mit den anderen Herstellern teilnahm, ihre Angaben zur Verwendung bei diesen Treffen entgegennahm und Aventis sodann deren Ergebnisse mitteilte (Begründungserwägungen 468 und 482). Solvay wurden Produktionsquoten für Aventis zugeteilt (Begründungserwägung 483), und sie nahm Zahlenangaben entgegen und verteilte die kollationierten Ergebnisse im Anschluss an die Unterbrechung der Treffen infolge der Ermittlungen in den Vereinigten Staaten (Begründungserwägung 480).

440 Angesichts dessen kann aus dem Akteninhalt nicht geschlossen werden, dass die Klägerin gemeinsam mit Roche eine Anführerrolle bei der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin D 3 spielte.

441 Die bei der Klägerin wegen dieser Zuwiderhandlung vorgenommene Erhöhung des Grundbetrags ihrer Geldbuße kann deshalb keinen Bestand haben.

e) Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide

Vorbringen der Parteien

442 Zu den Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide trägt die Klägerin vor, die Entscheidung enthalte keinen Beweis für die Schlussfolgerung, dass sie gemeinsam mit Roche Absprachen ausgearbeitet, initiiert und geleitet habe. Die Beweise deuteten vielmehr darauf hin, dass Roche und nicht sie eine aktive Rolle bei der Umsetzung und Leitung dieser Absprachen gespielt habe.

443 Insbesondere führt die Klägerin zur Ausarbeitung und Ausgestaltung der Absprachen aus, die Entscheidung enthalte zwar in den Begründungserwägungen 520 und 521 zwei Bezugnahmen auf anfängliche Treffen von Roche und ihr, aber keinen Anhaltspunkt dafür, wer die Initiative für diese Treffen ergriffen habe. Ein Kartell werde nicht von allen Teilnehmern am ersten Treffen gemeinsam ausgearbeitet und gestaltet.

444 Zur Leitung der Absprachen verweist die Klägerin auf eine Reihe in der Entscheidung erwähnter Umstände (Begründungserwägungen 520 bis 522, 525 und 526), die bewiesen, dass Roche insoweit eine aktive Rolle gespielt habe. So habe Roche das erste Treffen, die Quartalstreffen sowie ein Treffen organisiert, bei dem es darum gegangen sei, im Hinblick auf die von ihr angestrebte Einschränkung des Marktanteils von BASF das Kartell bei Beta-Carotin auf rote Carotinoide auszudehnen. Die Leitungsposition von Roche ergebe sich auch aus dem in Begründungserwägung 525 der Entscheidung angeführten Umstand, dass BASF der Meinung gewesen sei, dass sie ohne Zustimmung von Roche nicht auf dem Markt für rosafarbenes Astaxanthin tätig werden könne.

445 Die Beklagte macht geltend, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Entscheidung zeigten - im Übrigen auf der Grundlage von Erklärungen, die die Klägerin selbst im Verwaltungsverfahren abgegeben habe -, dass die Funktionsweise der Vereinbarungen über Beta-Carotin und Carotinoide die Struktur der Vereinbarungen über die Vitamine A und E widergespiegelt habe (insbesondere Begründungserwägungen 522 und 530). Die in den Begründungserwägungen 175 bis 188 der Entscheidung zur Funktionsweise der letztgenannten Vereinbarungen angestellten Erwägungen seien somit auch in Bezug auf die Vereinbarungen über Beta-Carotin und Carotinoide relevant. Dies gelte insbesondere für Begründungserwägung 183, in der es heiße, dass beschlossene Preiserhöhungen im Allgemeinen von Roche als erstem Unternehmen öffentlich bekannt gegeben worden seien, die jedoch gelegentlich BASF gebeten habe, die Erhöhung als erste anzukündigen. Dieser von der Klägerin nicht bestrittene Umstand beweise somit, dass BASF auch bei den Kartellen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide eine Anführerrolle gespielt habe, sei es auch nur gelegentlich und in geringerem Maß als Roche.

446 In ihrer Erwiderung weist die Klägerin erstens darauf hin, dass sie sich im Rahmen der vorliegenden Klage gegen die Annahme der Kommission wende, dass sie bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E zu den Anführern gehört habe.

447 Zweitens sei die Kommission ihrer Beweispflicht in Bezug auf die angebliche Anführerrolle der Klägerin bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide nicht nachgekommen. Sie hätte konkret belegen müssen, dass BASF durch ihre eigenen Handlungen eine solche Rolle gespielt habe, und könne nicht einfach auf Behauptungen zurückgreifen, die sie im Kontext anderer Zuwiderhandlungen aufgestellt habe, oder auf die Beschreibung der Funktionsweise einer rechtswidrigen Absprache Bezug nehmen.

448 Drittens sei die These der Beklagten insofern unlogisch, als die beiden einzigen Mitglieder eines Kartells nicht beide Anführer sein könnten, da es neben einem Anführer mindestens einen Mitläufer geben müsse.

449 In ihrer Gegenerwiderung weist die Beklagte die letztgenannte Behauptung der Klägerin unter Hinweis darauf zurück, dass es bei Zuwiderhandlungen von langer Dauer wie den vorliegenden sehr gut möglich sei, dass zu verschiedenen Zeitpunkten während des Bestehens des Kartells das eine oder andere Unternehmen der Anführer sei; dies könne sich in unterschiedlichen Erhöhungen der Geldbußen, mit denen den verschiedenen Rollen dieser Unternehmen Rechnung getragen werde, korrekt widerspiegeln (oben in Randnr. 144 angeführtes Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 204).

Würdigung durch das Gericht

450 Nach den Angaben in der Entscheidung nahmen an dem Kartell bei Beta-Carotin und Carotinoiden nur Roche und BASF teil.

451 Die Beklagte nimmt in ihren Schriftsätzen nur auf die angebliche Anführerrolle von BASF bei diesem Kartell Bezug, ohne sie auch als Anstifterin einzustufen. Im Übrigen betreffen die Gesichtspunkte, auf die sie die Anwendung des fraglichen erschwerenden Umstands auf die Klägerin bei diesen beiden Zuwiderhandlungen stützt, die Funktionsweise und nicht die Errichtung des Kartells.

452 In der Fußnote zu Begründungserwägung 712 wird auf keine der Begründungserwägungen der Entscheidung verwiesen, die der Schilderung des Sachverhalts in Bezug auf die Kartelle bei Beta-Carotin und Carotinoiden gewidmet sind.

453 Unter diesen Umständen ist - anknüpfend an die obigen Ausführungen in Randnummer 418 zur Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin D 3 - festzustellen, dass die Begründung für die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbußen der Klägerin um 35 % wegen des erschwerenden Umstands ihrer Beteiligung an diesen Kartellen unzureichend ist, da sich ihr nicht entnehmen lässt, ob diese Erhöhung vorgenommen wurde, weil BASF bei den Zuwiderhandlungen als Anstifterin, als Anführerin oder in beiden Rollen tätig geworden sein soll.

454 Außerdem würde die Begründung für die Erhöhung in all diesen Fällen jedenfalls allein auf den allgemeinen Erwägungen in den Begründungserwägungen 713 bis 717 der Entscheidung beruhen, in Bezug auf die oben in den Randnummern 295 bis 300 bereits entschieden worden ist, dass sie es für sich genommen nicht rechtfertigen können, die Klägerin bei den ihr im vorliegenden Fall zur Last gelegten Zuwiderhandlungen als Anstifterin oder Anführerin einzustufen.

455 Da die Erhöhung der Grundbeträge der Geldbußen, die wegen der Zuwiderhandlungen bei Beta-Carotin und Carotinoiden gegen die Klägerin verhängt wurden, somit rechtswidrig ist, muss das Gericht zur Würdigung der Rolle der Klägerin bei jeder dieser Zuwiderhandlungen im Hinblick auf die Bestätigung, Aufhebung oder Änderung der genannten Erhöhung von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen.

456 Wie oben in Randnummer 451 ausgeführt, macht die Beklagte nicht geltend, dass BASF bei diesen Zuwiderhandlungen eine Anstifterrolle gespielt habe. Im Übrigen gibt es, wie die Klägerin zutreffend geltend macht, in den Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie eine solche Rolle gespielt hätte, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen an einem Kartell von Anfang an teilgenommen hat, nicht ausreicht, um es zusammen mit den übrigen Gründungsmitgliedern als Anstifter des Kartells einzustufen (siehe oben, Randnr. 321).

457 Zur Untermauerung ihrer Auffassung, dass die Klägerin zusammen mit Roche eine Anführerrolle bei den beiden fraglichen Zuwiderhandlungen gespielt habe, nimmt die Beklagte auf die Erwägungen zu den Kartellen in Bezug auf die Vitamine A und E in den Begründungserwägungen 175 bis 188 der Entscheidung Bezug. Sie führt aus, gestützt auf die Erklärungen von BASF in dem Bericht, den diese ihr mit Schreiben vom 15. Juni 1999 übersandt habe, habe sie sowohl in der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Nr. 186) als auch in der Entscheidung (Begründungserwägung 522) angegeben, dass bei Beta-Carotin und Carotinoiden ebenso wie bei den Vitaminen A und E "die Parteien ein detailliertes 'Budget' aus[arbeiteten], die Ist-Verkäufe ... mit den budgetierten Quoten verglichen, das künftige Marktwachstum ... eingeschätzt und Zeitpunkt und Größenordnung von Preiserhöhungen vereinbart [wurden]". Weiter heiße es in der Entscheidung: "Die Quartalstreffen zu Beta-Carotin wurden in Basel am gleichen Ort und bei der gleichen Gelegenheit wie die Kartellberatungen zu Vitamin A-E abgehalten" (Begründungserwägung 522). "Die Carotinoid-Treffen wurden quartalsweise bei der gleichen Gelegenheit wie die Beta-Carotin-Treffen abgehalten" (Begründungserwägung 530). Die ausdrücklichen Bezugnahmen auf die Funktionsweise der Kartelle bei den Vitaminen A und E ermögliche es, die Anführerrolle von BASF bei den Kartellen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide aus den in den Begründungserwägungen 175 bis 188 der Entscheidung genannten Umständen abzuleiten, die die Anführerrolle von BASF bei den ersten Kartellen belegten. Insbesondere zu nennen sei Begründungserwägung 183, die die Vorgehensweise bei der Ankündigung von Preiserhöhungen für die Vitamine A und E betreffe (siehe oben, Randnr. 344).

458 Dieser Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden.

459 Erstens hat die Tatsache, dass die Treffen zu Beta-Carotin und Carotinoiden zur gleichen Zeit wie die Treffen zu den Vitaminen A und E stattfanden und im Wesentlichen nach dem gleichen Schema abliefen (Quotenzuteilung, Kontrolle ihrer Einhaltung, Schätzung des künftigen Marktwachstums, Preisabsprache), nichts mit der Frage zu tun, welches Unternehmen konkret die Anführerrolle bei jedem dieser Kartelle ausübte. Daher kann aus den genannten Ähnlichkeiten zwischen beiden Gruppen von Kartellen nicht geschlossen werden, dass BASF auch im Rahmen der Kartelle bei Beta-Carotin und Carotinoiden als erste Preiserhöhungen ankündigte, wie sie es erwiesenermaßen gelegentlich im Rahmen der Kartelle in Bezug auf die Vitamine A und E tat und was die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbußen, die gegen die Klägerin wegen ihrer Beteiligung an diesen Kartellen verhängt wurden, um 35% rechtfertigte (siehe oben, Randnrn. 344 bis 354).

460 Zweitens ist es zwar richtig, wenn die Beklagte geltend macht, dass bei einer Zuwiderhandlung von langer Dauer wie der vorliegenden die Kartellmitglieder zu verschiedenen Zeitpunkten alternierend die Anführerrolle spielen können - so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass jedem von ihnen der erschwerende Umstand der Anführerrolle zur Last gelegt wird -, doch ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Beklagte weder angibt noch belegt, dass BASF und Roche bei den Kartellen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide in dieser Weise vorgingen und wann dies jeweils geschah.

461 Drittens werden, wie die Klägerin hervorhebt, bei der Schilderung des Sachverhalts der beiden fraglichen Zuwiderhandlungen in der Entscheidung (Begründungserwägungen 520 bis 534) einige Umstände erwähnt, die als Indizien für eine Anführerrolle von Roche gewertet werden könnten. So geht aus der Entscheidung hervor, dass mehrere Treffen von Roche und BASF in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide in Basel, dem Sitz von Roche, stattfanden (Begründungserwägungen 520, 522, 526) und dass Roche an BASF Astaxanthin (ein Carotinoid) lieferte, das diese für Marketingzwecke und Probeläufe während des Baus ihrer eigenen neuen Produktionsstätte für Astaxanthin benötigte (Begründungserwägung 528). Dagegen enthalten die Begründungserwägungen 520 bis 534 keinen konkreten Umstand, der ein Indiz für die Anführerrolle der Klägerin darstellen könnte.

462 Unter diesen Umständen lässt der Akteninhalt es nicht zu, die Klägerin als Anführerin bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide einzustufen.

463 Folglich kann die wegen dieser Zuwiderhandlungen vorgenommene Erhöhung des Grundbetrags der Geldbußen der Klägerin keinen Bestand haben.

3. Ergebnis in Bezug auf die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbußen der Klägerin wegen erschwerender Umstände

464 Die vorstehende Analyse hat ergeben, dass die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbußen, die in der Entscheidung gegen die Klägerin verhängt wurden, um 35 % wegen ihrer Anführer- oder Anstifterrolle gerechtfertigt ist, soweit es sich - abgesehen von der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin B 2, auf die sich der vorliegende Klagegrund nicht erstreckt - um die Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A, E und B 5 handelt, während sie bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine C und D 3, Beta-Carotin und Carotinoide keinen Bestand haben kann.

E - Sechster Klagegrund: Verletzung von Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit und der durch diese Mitteilung bei der Klägerin geweckten berechtigten Erwartungen

1. Vorbringen der Parteien

465 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie ihr eine weitergehende Herabsetzung der Geldbußen gemäß Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit versagt habe. Ihres Erachtens habe sie bei allen Zuwiderhandlungen, wegen denen ihr eine Geldbuße auferlegt worden sei, alle in diesem Abschnitt unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Voraussetzungen erfüllt; die Kommission sei dagegen der Ansicht, dass sie bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E die unter Buchstabe b genannte Voraussetzung nicht erfülle, da Aventis als erstes Unternehmen mit ihren schriftlichen Erklärungen vom 19. und 25. Mai 1999 entscheidende Beweise für diese Verstöße vorgelegt habe, und dass sie bei den übrigen Zuwiderhandlungen die unter Buchstabe e genannte Voraussetzung nicht erfülle, da sie neben Roche zu den Anführern oder Anstiftern der Kartelle gehört habe.

466 Zu der unter Buchstabe b genannten Voraussetzung in Zusammenhang mit den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E trägt die Klägerin vor, sie sei zusammen mit Roche das erste Unternehmen gewesen, das die Kommission über das Kartell im Vitaminsektor informiert und ihr Einzelheiten zu den fraglichen Vitaminen, den beteiligten Unternehmen und der Dauer des Kartells geliefert habe. Diese Beweise seien der Kommission bei einem Treffen am 17. Mai 1999 mündlich übermittelt worden und seien "von entscheidender Bedeutung" im Sinne von Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit gewesen, weil sie für sich genommen als Beweis des Bestehens des Kartells ausgereicht hätten, entsprechend dem Kriterium, das die Kommission in ihren Entscheidungen 2001/418/EG vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.545/F3 - Aminosäuren) (ABl. 2001, L 152, S. 24, Begründungserwägung 409) und 2002/742/EG vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.604 - Zitronensäure) (ABl. 2002, L 239, S. 18, Begründungserwägung 306, im Folgenden: Zitronensäure-Entscheidung) herangezogen habe.

467 Die Klägerin schildert den Kontext und Ablauf dieses Treffens wie folgt. Mit Schreiben vom 6. Mai 1999 an Herrn K. Van Miert, das damals für Wettbewerbssachen zuständige Mitglied der Kommission, habe sie die Kommission über die Existenz eines Kartells im Vitaminsektor informiert, die Teilnahme von ihr selbst und von Roche an den rechtswidrigen Absprachen offengelegt und um ein Gespräch zur Erörterung dieser Absprachen mit der Kommission im Hinblick auf eine Zusammenarbeit mit ihr und die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit ersucht. Am selben Tag habe Herr J. Scholz aus der Rechtsabteilung von BASF telefonischen Kontakt zum Kabinett von Herrn Van Miert aufgenommen, um einen Gesprächstermin zwecks eingehender Erörterung der Frage zu vereinbaren.

468 Nach einigen Schwierigkeiten bei der Suche nach einem der Kommission genehmen Termin habe am 17. Mai 1999 ein Treffen von Vertretern von BASF, darunter Herr Scholz, Roche und der Kommission stattgefunden. Bei dem Treffen habe BASF eine Reihe rechtswidriger Absprachen in der weltweiten Vitaminindustrie geschildert und Angaben zu den betroffenen Vitaminprodukten, den Namen der wichtigsten teilnehmenden Unternehmen und der Dauer der Zuwiderhandlung gemacht. Sie habe auch ihre feste Absicht geäußert, bei jeder Untersuchung dieser Aktivitäten mit der Kommission zu kooperieren, diese über den bevorstehenden Abschluss einer Vereinbarung (plea agreement) mit dem Department of Justice (Justizministerium) der Vereinigten Staaten unterrichtet und sich bereiterklärt, nach Einreichung dieser Vereinbarung bei dem zuständigen amerikanischen Gericht Kopien zur Verfügung zu stellen. Als Anlage zu ihrer Klageschrift legt die Klägerin eine Erklärung von Herrn Scholz vor, in der die von ihr bei diesem Treffen gemachten Angaben und der Umfang der angebotenen Kooperation zusammengefasst werden.

469 Die Klägerin betont, dass ihre mündlichen Auskünfte bei diesem Treffen es der Kommission ermöglicht hätten, die fraglichen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei den Vitaminen A und E, auch dann nachzuweisen, wenn sie später nicht mehr mit der Kommission kooperiert hätte. Die Kommission selbst habe in ihrer oben in Randnummer 466 angeführten Zitronensäure-Entscheidung (Begründungserwägung 305) erklärt, dass Angaben von entscheidender Bedeutung auch mündlich gemacht werden könnten. Im Übrigen enthalte der Wortlaut der Mitteilung über Zusammenarbeit keinen Hinweis darauf, dass die fraglichen Angaben schriftlich gemacht werden müssten. Die Unterscheidung zwischen "Informationen", "Unterlagen" und "Beweismitteln" in Abschnitt B dieser Mitteilung deute vielmehr darauf hin, dass die Angaben von entscheidender Bedeutung nicht unbedingt schriftliche Beweise seien. Es gebe auch keinen mit der Rechtssicherheit oder Verwaltungseffizienz zusammenhängenden Grund, aus dem mündliche Beweismittel nicht ausreichten. Die Kommission könne Protokolle der Treffen aufbewahren, und sie könne auch im Interesse der Rechtssicherheit einen mit den Teilnehmern abgestimmten Bericht über solche Treffen erstellen.

470 Der von ihr anschließend auf Ersuchen der Kommission vorgelegte schriftliche Bericht mit weiteren Einzelheiten der Zuwiderhandlungen sei daher für die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit unerheblich gewesen und habe nur eine Verwaltungsvereinfachung für die Kommission dargestellt.

471 Die Kommission habe somit einen Fehler begangen, als sie die Ansicht vertreten habe, dass ihr die von Aventis am 19. und 25. Mai 1999 abgegebenen schriftlichen Erklärungen die ersten Angaben von entscheidender Bedeutung über die Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E verschafft hätten.

472 Für den Fall, dass ihre mündliche Aussage bei dem Treffen am 17. Mai 1999 nicht als entscheidend angesehen werden sollte, macht die Klägerin hilfsweise geltend, dies liege hauptsächlich daran, dass die Kommission entgegen dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung auf schriftlichen Beweisen bestanden habe.

473 Zum einen habe sich die Kommission geweigert, die von BASF bei diesem Treffen angebotenen zusätzlichen Beweise entgegenzunehmen; dies gelte insbesondere für weitere Zeugenaussagen, die kurzfristig verfügbar gewesen wären. Gespräche mit ihren wichtigsten in das Vitaminkartell verwickelten Mitarbeitern wären eine schnelle, effiziente und praktische Methode zur Sammlung von Angaben über das Kartell gewesen; das Bestreben der Kommission, Arbeit zu sparen, könne nicht gegen sie verwendet werden oder ihre Rechtsstellung beeinflussen. Die Kommission dürfe angebotene Beweismittel insbesondere dann nicht zurückweisen, wenn dadurch ein Unternehmen daran gehindert werde, als erstes Angaben von entscheidender Bedeutung im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit zu machen.

474 Zum anderen hätte die Kommission, wenn sie der Ansicht gewesen sei, dass nur schriftliche Erklärungen den Anforderungen der Mitteilung über Zusammenarbeit genügen könnten, dies BASF mitteilen müssen, da sie nach deren Schreiben vom 6. Mai 1999 gewusst habe, dass BASF ihre Teilnahme am Vitaminkartell zugeben und an der Untersuchung der Kommission mitwirken wolle, um in den Genuss der Anwendung der genannten Mitteilung zu kommen. Die Kommission habe aber nie angegeben, dass die mündlichen Erklärungen bei dem Treffen am 17. Mai 1999 hierzu nicht ausreichten, solange sie nicht schriftlich bestätigt worden seien. Andernfalls hätte die Klägerin die bei dem Treffen abgegebenen Erklärungen unverzüglich schriftlich bestätigen können. Außerdem hätte sie, wenn man ihr vor dem Treffen mitgeteilt hätte, dass die Kommission nur schriftliche Beweise akzeptieren werde, schon zu diesem Treffen eine schriftliche Erklärung mitgebracht.

475 Zu der unter Buchstabe e genannten Voraussetzung in Zusammenhang mit allen Zuwiderhandlungen, wegen denen gegen die Klägerin eine Geldbuße verhängt wurde, wiederholt sie unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen zum fünften Klagegrund, dass die Kommission sie zu Unrecht zu den Anführern oder Anstiftern des Kartells gezählt habe.

476 Die Beklagte führt aus, bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E sei die Klägerin nicht das erste Unternehmen gewesen, das Beweise von entscheidender Bedeutung im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit geliefert habe; sie habe zu Recht die Ansicht vertreten, dass dies Aventis gewesen sei. Die Angaben, die die Klägerin bei dem Treffen von ihr, Roche und der Kommission am 17. Mai 1999 mündlich gemacht zu haben behaupte, stellten keine Angaben von entscheidender Bedeutung im Sinne der Mitteilung dar.

477 Wie aus Begründungserwägung 127 der Entscheidung hervorgehe, hätten Roche und BASF bei diesem Treffen lediglich ihre Kooperationsbereitschaft mitgeteilt, ohne der Kommission die erforderlichen Beweise für die Existenz der Zuwiderhandlungen zu liefern.

478 Sie habe die Ansicht vertreten, dass Aventis und nicht BASF die in Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit genannte Voraussetzung erfüllt habe, weil Aventis am 19. Mai 1999 Beweise von entscheidender Bedeutung geliefert habe, also fast einen Monat, bevor BASF mit ihrer Erklärung vom 15. Juni 1999 das erste Schriftstück vorgelegt habe, das im Rahmen der Mitteilung berücksichtigt werden könne (Begründungserwägungen 125, 132, 741 und 743 der Entscheidung).

479 Die zwei Tage vor der Anrufung des Gerichts durch die Klägerin abgegebene Erklärung von Herrn Scholz könne keine Niederschrift des Treffens am 17. Mai 1999 darstellen und die Behauptungen der Klägerin nicht untermauern.

480 Bei dem in der Erklärung von Herrn Scholz erwähnten bloßen Vorschlag von BASF, der Kommission Mitarbeiter als Zeugen zur Verfügung zu stellen, handele es sich nicht um Beweise von entscheidender Bedeutung, da er der Kommission keine Beweise für die Zuwiderhandlungen verschafft habe.

481 Nach ihrer Erinnerung an den Ablauf des Treffens am 17. Mai 1999 sei die Klägerin dort nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der rechtswidrigen Vereinbarungen in Bezug auf die Vitamine A und E anzugeben. Sie habe sogar erklärt, dass andere Unterlagen erst nach Erledigung der vor den Zivilgerichten gegen sie erhobenen Sammelklagen (class actions) vorgelegt werden könnten. Die an dem Treffen teilnehmenden Bediensteten der Kommission hätten deshalb zu Recht darauf bestanden, nach dem Treffen detaillierte Beweismittel zu erhalten, da die Klägerin selbst mitgeteilt habe, dass sie über Unterlagen verfüge, die sie erst später vorlegen könne. Da dies in der Erklärung von Herrn Scholz nicht erwähnt werde, werde dem Gericht vorgeschlagen, die in Punkt 179 der Klageschrift genannten Teilnehmer an dem Treffen am 17. Mai 1999 gemäß Artikel 65 § 2 Buchstaben a und c und Artikel 66 seiner Verfahrensordnung als Zeugen zu hören.

482 Schließlich führt die Beklagte zu der in Abschnitt B Buchstabe e der Mitteilung über Zusammenarbeit genannten Voraussetzung in Zusammenhang mit allen Zuwiderhandlungen, wegen denen gegen die Klägerin eine Geldbuße verhängt wurde, zum einen aus, dass die Klägerin nicht bestreite, bei dem Kartell in Bezug auf Vitamin B 2 eine Anführer- oder Anstifterrolle gespielt zu haben, und zum anderen, dass die Anführer- oder Anstifterrolle der Klägerin bei den übrigen Kartellen in der Entscheidung hinreichend dargetan werde. Unter diesen Umständen könne die Klägerin nicht geltend machen, dass die Kommission die Mitteilung über Zusammenarbeit falsch angewandt habe.

483 In ihrer Erwiderung trifft die Klägerin drei Feststellungen zur Klagebeantwortung, die sie für wichtig hält. Erstens bestreite die Beklagte die Schilderung des Treffens am 17. Mai 1999 in der Erklärung von Herrn Scholz im Wesentlichen nicht; dies gelte insbesondere für die Tatsache, dass BASF die Hauptbestandteile der Absprachen, auch in Bezug auf die Vitamine A und E, die Teilnehmer an diesen Absprachen und deren Dauer beschrieben habe. Zweitens habe die Kommission ihrer These nicht widersprochen, dass mündliche Auskünfte Angaben von entscheidender Bedeutung im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit darstellen könnten. Drittens sei nunmehr klar, dass die Kommission entgegen ordentlicher Praxis und der Vorgehensweise in der Sache, die Gegenstand der oben in Randnummer 466 angeführten Zitronensäure-Entscheidung sei, kein bei dem Treffen erstelltes Protokoll aufbewahrt und keine späteren Anstrengungen unternommen habe, um eine mit den Teilnehmern abgestimmte Fassung vom Ablauf dieses Treffens zu erstellen.

484 Zum Begriff der Angaben von entscheidender Bedeutung trägt die Klägerin vor, im Kontext eines komplexen, lang dauernden und multilateralen Kartells, wie es Gegenstand der Entscheidung sei, sei es nicht erforderlich, dass ein Unternehmen mündlich Details zu jedem Treffen liefere, sondern es genüge, dass die Existenz einer Vereinbarung eingeräumt und erläutert werde, da die Kommission dann, wie sie es im vorliegenden Fall getan habe, von ihren Befugnissen nach der Verordnung Nr. 17 Gebrauch machen könne, um genaue Details zu erfahren. Die Beklagte bestreite in ihrer Klagebeantwortung nicht, dass das Auskunftsverlangen nach Artikel 11 vom 26. Mai 1999 auf den Auskünften beruhe, die BASF bei dem Treffen am 17. Mai 1999 gegeben habe.

485 Die Beklagte führt in ihrer Gegenerwiderung aus, entgegen dem Vorbringen der Klägerin müsse ein Beweis von entscheidender Bedeutung ihr für sich genommen den Erlass einer Entscheidung ermöglichen, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt werde, und nicht nur die Versendung von Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17. Die Klägerin habe bei dem Treffen lediglich eingeräumt, an einem Kartell teilgenommen zu haben, und habe andere Teilnehmer und einige Details genannt. Dies ergebe sich aus der Erklärung von Herrn Scholz (Punkt 9) sowie aus - in maschinenschriftlicher Fassung als Anlage D.3 zur Gegenerwiderung vorgelegten - schriftlichen internen Vermerken des Sachbearbeiters; sie seien am Ende des Treffens verfasst worden und stellten eine schriftliche Aufzeichnung darüber dar. Die bei diesem Treffen gelieferten Informationen hätten es ihr daher nur ermöglicht, Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 zu versenden.

2. Würdigung durch das Gericht

486 Mit dem vorliegenden Klagegrund wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung der Kommission, dass sie zum einen die in Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit genannte Voraussetzung hinsichtlich der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E und zum anderen die in Abschnitt B Buchstabe e genannte Voraussetzung hinsichtlich der acht Zuwiderhandlungen, wegen denen die Kommission eine Geldbuße gegen sie verhängt habe, nicht erfüllt habe.

a) Zu der Frage, ob die Klägerin die in Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit genannte Voraussetzung bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E erfüllte

487 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit die Voraussetzungen festgelegt hat, unter denen Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, von der Geldbuße befreit werden oder in den Genuss einer Herabsetzung des Betrages kommen können, den sie andernfalls hätten begleichen müssen (vgl. Abschnitt A Nr. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit).

488 In Abschnitt E Nummer 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit heißt es, diese habe berechtigte Erwartungen geweckt, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollten, berufen würden. Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen aus dieser Mitteilung ableiten konnten, war die Kommission daher verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation der Klägerin im Rahmen der Bemessung ihrer Geldbuße an die Mitteilung zu halten (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 227 angeführte Urteil HFB u. a./Kommission, Randnr. 608, und das Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-48/00, Corus UK/Kommission, Slg. 2004, II-2325, Randnrn. 192 und 193).

489 Sodann ist daran zu erinnern, dass nach Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit "die Höhe der ohne ... Mitarbeit festzusetzenden Geldbuße um mindestens 75 % niedriger festgesetzt [wird] und ... auf die Festsetzung der Geldbuße ganz verzichtet werden [kann]", wenn ein Unternehmen

"a) der Kommission die geheime Absprache anzeigt, bevor diese aufgrund einer Entscheidung bei den am Kartell beteiligten Unternehmen eine Nachprüfung vorgenommen hat und bereits über ausreichende Informationen verfügt, um das Bestehen des angezeigten Kartells zu beweisen,

b) als erstes Angaben macht, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung sind,

c) seine Teilnahme an der rechtswidrigen Handlung spätestens zu dem Zeitpunkt eingestellt hat, zu dem es das Kartell anzeigt,

d) der Kommission alle sachdienlichen Informationen sowie verfügbaren Unterlagen und Beweismittel über das Kartell bereitstellt und während der gesamten Dauer der Untersuchung zu einer ununterbrochenen und uneingeschränkten Zusammenarbeit bereit ist

e) kein anderes Unternehmen zur Teilnahme am Kartell gezwungen noch zu der rechtswidrigen Handlung angestiftet oder bei ihrer Durchführung eine entscheidende Rolle gespielt hat".

490 Speziell zu der in Buchstabe b genannten Voraussetzung trägt die Klägerin vor, hinsichtlich der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E sei sie zusammen mit Roche das erste Unternehmen gewesen, das Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens des Kartells gemacht habe, und zwar mündlich bei dem Treffen mit Dienststellen der Kommission am 17. Mai 1999, also zwei Tage bevor Aventis ihren ersten schriftlichen Beitrag vorgelegt habe.

Zum Begriff der Angaben von entscheidender Bedeutung im Sinne von Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit

491 Nach Ansicht der Klägerin, die ihren dahin gehenden Standpunkt in der Antwort auf eine vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellte schriftliche Frage präzisiert hat, kann, wenn die Kommission über ein freiwilliges Eingeständnis der Existenz einer rechtswidrigen Absprache, der fraglichen Produkte, der beteiligten Unternehmen, der räumlichen Ausdehnung und der Dauer verfügt, kein Zweifel daran bestehen, dass ihr Angaben von entscheidender Bedeutung über das Bestehen eines Kartells im Sinne von Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit zur Verfügung stehen. Mit dem Begriff der Angaben von entscheidender Bedeutung könnten nicht alle Angaben gemeint sein, die die Kommission benötige, um die Entscheidung vorzubereiten, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt werde, sondern nur Angaben, die es ihr ermöglichten, Kenntnis vom Bestehen eines Kartells zu erlangen, von ihren Ermittlungsbefugnissen Gebrauch zu machen und alle zusätzlichen Informationen zu erlangen, die sie im Hinblick auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte und dann auf eine Entscheidung für erforderlich halte. Die Beklagte trägt dagegen vor, ein Beweis habe entscheidende Bedeutung, wenn er es ihr für sich genommen ermögliche, eine Entscheidung zu erlassen, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt werde, nicht aber, wenn er ihr nur Auskunftsverlangen ermögliche.

492 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten der Begriff der Angaben von entscheidender Bedeutung nicht auf Beweise bezieht, die als solche zum Nachweis des Bestehens des Kartells ausreichen; dies zeigt ein Vergleich mit dem Wortlaut von Abschnitt B Buchstabe a der Mitteilung über Zusammenarbeit, der im Gegensatz zu Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung das Adjektiv "ausreichend" enthält (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 70 angeführte Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 362).

493 Zum anderen müssen die Angaben im Sinne von Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung zwar nicht unbedingt als solche für den Beweis des Bestehens des Kartells ausreichen, doch müssen sie hierfür von entscheidender Bedeutung sein. Es darf sich daher nicht nur um eine Orientierungshilfe für die von der Kommission durchzuführenden Untersuchungen handeln, sondern es müssen Angaben sein, die unmittelbar als Hauptbeweisgrundlage für eine Entscheidung herangezogen werden können, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird.

494 Im Licht dieser Auslegung des Begriffes der Angaben von entscheidender Bedeutung ist zu prüfen, ob die Klägerin im vorliegenden Fall die in Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit genannte Voraussetzung erfüllte.

Zu der Frage, ob Angaben von entscheidender Bedeutung im Sinne von Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit mündlich gemacht werden können

495 Zu der Frage, ob Angaben von entscheidender Bedeutung im Sinne von Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit mündlich gemacht werden können, hat die Beklagte, ohne diese Möglichkeit offen in Abrede zu stellen, in Beantwortung einer vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellten schriftlichen Frage ausgeführt, dass mündlich gemachte Angaben schriftlich bestätigt werden müssten, um im Rahmen von Abschnitt B berücksichtigt werden zu können. Dieser von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wiederholte Standpunkt, der mit der Notwendigkeit gerechtfertigt wird, die anderen Unternehmen in die Lage zu versetzen, zu allen von der Kommission gegen sie verwendeten Beweisen Stellung zu nehmen, ist nicht frei von Unklarheiten; so gibt die Beklagte nicht an, ob das fragliche Unternehmen die in Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit genannte Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn die schriftliche Bestätigung vor etwaigen Beiträgen erfolgt, die andere Unternehmen, die von der Mitteilung profitieren möchten, nach der mündlichen Übermittlung der Beweise durch das erstgenannte Unternehmen beisteuern.

496 Insoweit hat das Gericht, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend in Erinnerung gerufen, in seinem oben in Randnummer 131 angeführten Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission (Randnr. 431), bestätigt - wenn auch im Kontext der Anwendung von Abschnitt D Absatz 2, erster Gedankenstrich, der Mitteilung über Zusammenarbeit -, dass die mündliche Übermittlung von Angaben an die Kommission bei der Gewährung der in dieser Mitteilung vorgesehenen Vergünstigungen berücksichtigt werden kann. Das Gericht hat ausgeführt, dass nach der genannten Bestimmung nicht nur "Unterlagen", sondern auch "Informationen" als "Beweismittel" dienen können, die zur Feststellung des Vorliegens der begangenen Zuwiderhandlung beitragen, und daraus geschlossen, dass diese Informationen nicht zwingend in schriftlicher Form gegeben werden müssen.

497 Diese Erwägungen gelten mutatis mutandis auch im Kontext der Anwendung von Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit, da dort in Buchstabe b von "Angaben von entscheidender Bedeutung" und nicht von Unterlagen die Rede ist und in Buchstabe d sowohl "sachdienliche Informationen" als auch "Unterlagen" und "Beweismittel" aufgeführt sind.

498 Im Übrigen weist die mündliche Übermittlung von Informationen unter dem Aspekt der Rechtssicherheit keine wesentlichen Nachteile auf, da eine Information, die einer öffentlichen Verwaltung bei einem Treffen mündlich gegeben wird, normalerweise mittels einer Tonaufzeichnung erfasst und gespeichert und/oder durch Erstellung eines Protokolls schriftlich festgehalten werden kann.

499 Das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, sie sei nicht verpflichtet, Protokolle von Treffen mit Privatpersonen oder Unternehmen zu erstellen, ist zu nuancieren.

500 Es trifft zu, dass es keine allgemeine dahin gehende Verpflichtung der Beklagten gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-221/95, Endemol/Kommission, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 94, und oben in Randnr. 47 angeführtes Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, Randnr. 351).

501 Das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung, die die Erstellung eines Protokolls vorsieht, schließt es jedoch nicht aus, dass die Kommission in einem konkreten Fall verpflichtet sein kann, ihr gegenüber abgegebene Erklärungen in dieser Weise festzuhalten. Eine solche Verpflichtung kann sich, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, unmittelbar aus dem von der Klägerin in ihrem Plädoyer angeführten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergeben, der zu den Garantien gehört, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt (vgl. das oben in Randnr. 192 angeführte Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnr. 99 und die dort genannte Rechtsprechung).

502 Nimmt ein Unternehmen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit, die gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit belohnt werden kann, Kontakt zur Kommission auf und findet in diesem Kontext ein Treffen ihrer Dienststellen mit diesem Unternehmen statt, so ist nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung die Erstellung eines Protokolls dieses Treffens, in dem die wesentlichen Äußerungen wiedergegeben werden, oder zumindest eine Tonaufzeichnung geboten, wenn das fragliche Unternehmen dies spätestens zu Beginn des Treffens verlangt.

503 Die mündliche Information weist zwar den Nachteil auf, dass ihre Übermittlung an die Kommission deren Mitarbeit erfordert und somit vom Terminkalender ihrer Bediensteten und der Verfügbarkeit der erforderlichen Mittel (Sitzungssäle, Aufzeichnungsgeräte usw.) abhängt. Dieser Nachteil ist jedoch nicht maßgebend für die Frage, ob eine mündliche Information im Hinblick auf die Anwendung von Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit akzeptiert werden kann.

504 Zum einen kann und muss die Kommission, wenn mehrere Unternehmen um ein Treffen mit ihren Bediensteten im Hinblick auf eine Zusammenarbeit ersuchen, die ihnen Immunität oder eine Herabsetzung der Geldbuße verschaffen kann, dafür sorgen, dass sie selbst keinen Faktor darstellt, der die Bedingungen des mit der Anwendung der in Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit verbundenen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen verändert.

505 Zum anderen ist die mündliche Übermittlung von Informationen, gerade wegen des Erfordernisses einer Mitwirkung der Kommission, als eine prinzipiell weniger schnelle Kooperationsweise anzusehen als die Übermittlung von Informationen auf schriftlichem Weg, die keiner Mitwirkung der Kommission bedarf und daher nicht von der Verfügbarkeit ihrer Ressourcen abhängt. Entscheidet sich das betreffende Unternehmen für die mündliche Übermittlung der Informationen, so muss ihm deshalb das Risiko bewusst sein, dass ein anderes Unternehmen der Kommission schriftlich und vor ihm Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens des Kartells zukommen lässt.

506 Die Angaben von entscheidender Bedeutung im Sinne von Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit können folglich auch mündlich gemacht werden.

Zu der Frage, ob die Klägerin bei dem Treffen mit den Dienststellen der Kommission am 17. Mai 1999 Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens der Kartelle in Bezug auf die Vitamine A und E machte

507 Vor ihrer Bezugnahme auf das Treffen am 17. Mai 1999 hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe mit Schreiben vom 6. Mai 1999 an Herrn Van Miert die Kommission u. a. über die Existenz rechtswidriger Kartellabsprachen im Vitaminsektor informiert und dabei Roche und sie selbst als Teilnehmer an diesen Absprachen genannt. Wie schon der Wortlaut dieses Schreibens zeigt, hat sich die Klägerin in Wirklichkeit darauf beschränkt, darauf hinzuweisen, dass in den Vereinigten Staaten gegen Vitaminhersteller, zu denen auch sie gehöre, "wegen des Verdachts auf kartellrechtlich unzulässige Absprachen auf dem Vitamingebiet" ermittelt werde. Mit diesem Schreiben teilte die Klägerin der Kommission somit nicht mit, dass es im Vitaminsektor unzulässige Absprachen gab, an denen sie mitwirkte, sondern verwies lediglich auf "in Amerika laufen[de] ... Ermittlungen" wegen "des Verdachts auf ... Absprachen", was kaum als Eingeständnis einer von ihr begangenen Zuwiderhandlung angesehen werden kann. Dass die Klägerin weiter ausführte, dass sie die amerikanischen Untersuchungen unterstütze und der Kommission ebenso wie Roche Gespräche zu diesem Sachverhalt "mit dem Ziel einer Kooperation im Rahmen des EU-Leniency-Programms" anbiete, ändert daran nichts.

508 Nach dieser Feststellung ist zu klären, welche Informationen die Klägerin der Kommission bei dem Treffen am 17. Mai 1999 lieferte.

509 Es ist unstreitig, dass kein Protokoll dieses Treffens erstellt wurde, weder am gleichen Tag noch später, und dass von dem Treffen keine Tonaufzeichnung gemacht wurde, die Gegenstand einer Niederschrift sein könnte. Die Klägerin rügt dieses Versäumnis der Kommission, macht aber nicht geltend, dass sie ein dahin gehendes Ersuchen an die Kommission gerichtet hatte. Unter diesen Umständen kann der Kommission kein solches Versäumnis zur Last gelegt werden.

510 Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall auch dann, wenn dieses Versäumnis der Kommission anzulasten wäre, nicht gerechtfertigt wäre, dem Vorbringen der Klägerin zu folgen.

511 Aus den Schriftsätzen der Klägerin geht nämlich klar hervor (vgl. insbesondere die Punkte 180 und 183 der Klageschrift sowie 117 und 120 der Erwiderung), dass sie geltend macht, die Kommission bei dem Treffen am 17. Mai 1989 über Folgendes informiert zu haben:

a) die Existenz rechtswidriger Absprachen, die eine Reihe von Vitaminprodukten, darunter die Vitamine A und E, betrafen und sich auf den Markt des EWR auswirkten;

b) die wichtigsten Teilnehmer an diesen Absprachen, u. a. die vier in die Absprachen in Bezug auf die Vitamine A und E verwickelten Unternehmen (Roche, BASF, Aventis und Eisai);

c) die Art dieser Absprachen, nämlich Vereinbarungen zur Preisfestsetzung und zur Absatz- und Mengenaufteilung;

d) die Dauer dieser Absprachen (1989 bis 1999).

512 Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die Klägerin ihr diese Angaben bei dem fraglichen Treffen machte, ist aber der Ansicht, dass es sich dabei nicht um Angaben "von entscheidender Bedeutung" im Sinne von Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit gehandelt habe.

513 Die Klägerin hat dagegen nicht behauptet, dass ihre Vertreter der Kommission bei diesem Treffen konkrete Informationen über die Funktionsweise der aufgedeckten Kartelle, die Treffen der Hersteller und den genauen Inhalt ihrer Vereinbarungen im Rahmen dieser Treffen angeboten hätten. Aus der Erklärung von Herrn Scholz geht im Übrigen hervor, dass das Treffen nur etwa eine Stunde dauerte, was kaum ausgereicht haben dürfte, um zwei Unternehmen eine eingehende Beschreibung der Kartelle zu ermöglichen.

514 Darüber hinaus geht auch aus der von der Beklagten vorgelegten Abschrift der zu internen Zwecken vom Sachbearbeiter anlässlich des Treffens am 17. Mai 1999 angefertigten handschriftlichen Notizen (im Folgenden: handschriftliche Notizen) nicht hervor, dass bei dem dort geführten Gespräch zwischen den Bediensteten der Kommission und den Vertretern von Roche und BASF solche Informationen übermittelt wurden. Die Klägerin hat sich zwar darüber beklagt, dass sie diese Unterlagen trotz zahlreicher an die Kommission gerichteter Ersuchen nicht schon vor Klageerhebung erhielt, aber weder die Vorlage noch den Inhalt der Unterlagen beanstandet und sogar geltend gemacht, dass sie in mehrfacher Hinsicht ihre Sach- und Rechtsausführungen zu diesem Treffen bestätigten.

515 Außerdem belegen die handschriftlichen Notizen, dass sich dieses Gespräch - abgesehen davon, dass die oben in Randnummer 511 aufgeführten Angaben gemacht wurden - weniger auf die fraglichen Kartelle als auf die Modalitäten der Zusammenarbeit seitens der beiden Unternehmen erstreckte. Die Notizen zeigen insbesondere, dass die Vertreter von Roche und BASF gewisse Vorsicht walten ließen und nach eigenem Bekunden zögerten, der Kommission vor Erledigung der in den Vereinigten Staaten gegen sie erhobenen Sammelklagen (siehe oben, Randnr. 481) genauere Angaben zu machen oder Unterlagen vorzulegen. Wie aus den Notizen hervorgeht, erklärten die Vertreter von Roche sogar, dass sie nicht über Angaben zum Sachverhalt verfügten und sich diese bei den amerikanischen Anwälten von Roche beschaffen würden.

516 Das Gericht braucht jedenfalls nicht über die Frage zu entscheiden, ob sich die Klägerin, wie die Beklagte behauptet, bei dem Treffen am 17. Mai 1999 außerstande erklärte, vor Erledigung der Sammelklagen Unterlagen zu liefern, da es nur darauf ankommt, welche Angaben die Klägerin bei diesem Treffen tatsächlich machte und ob sie als Angaben "von entscheidender Bedeutung" für den Beweis des Bestehens der fraglichen Zuwiderhandlungen angesehen werden können.

517 Insoweit versetzten die oben in Randnummer 511 aufgeführten Angaben, die die Klägerin bei dem Treffen am 17. Mai 1999 gemacht zu haben behauptet, die Kommission zwar in die Lage, Auskunftsverlangen zu stellen oder auch Ermittlungen anzuordnen, doch blieben die Rekonstruktion und der Nachweis des Sachverhalts - ungeachtet dessen, dass die Klägerin ihre Verantwortung einräumte - fast vollständig der Beklagten überlassen, während dies bei der eingehenden Beschreibung der rechtswidrigen Tätigkeiten in Bezug auf die Vitamine A und E durch Aventis in ihrer Erklärung vom 19. Mai 1999 eindeutig nicht der Fall war.

518 Ohne dass es der von der Beklagten beantragten Vernehmung von Zeugen zur angeblich fehlenden Bereitschaft der Klägerin bedarf, vor Erledigung der Sammelklagen Unterlagen zu liefern, ist daher im Licht der Ausführungen in den obigen Randnummern 492 bis 494 festzustellen, dass die genannten Angaben nicht als Angaben "von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens" der Kartelle in Bezug auf die Vitamine A und E im Sinne von Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit angesehen werden können.

519 Die Klägerin hat somit nicht dargetan, dass sie die in dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung in Bezug auf die genannten Zuwiderhandlungen erfüllte.

Zu der Frage, ob die Kommission die Erlangung der von der Klägerin angebotenen Informationen unangemessen verzögerte

520 Die hilfsweise vorgetragene Argumentation der Klägerin, dass die rechtswidrige Forderung der Kommission, schriftliche Beweise vorgelegt zu bekommen, sie daran gehindert habe, bei dem Treffen am 17. Mai 1999 Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E zu machen (siehe oben, Randnrn. 472 bis 474), besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen. Zum einen rügt die Klägerin, dass sich die Kommission geweigert habe, die von ihr bei dem Treffen am 17. Mai 1999 angebotenen zusätzlichen Beweise anzunehmen und insbesondere kurzfristig ihre wichtigsten in die Kartelle verwickelten Mitarbeiter anzuhören. Zum anderen wirft sie der Kommission vor, sie nicht darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass die mündlichen Erklärungen für die Anwendung der in Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit genannten Voraussetzung nicht ausreichten.

521 Da diese Voraussetzung, wie oben in den Randnummern 495 bis 506 ausgeführt, gegebenenfalls auch durch die mündliche Übermittlung von Informationen erfüllt werden kann, ist der zweite Teil der Hilfsargumentation der Klägerin gegenstandslos. Soweit die Klägerin mit ihm auch die Feststellung begehrt, dass die Kommission ihr jedenfalls hätte zu verstehen geben müssen, dass die bei dem Treffen am 17. Mai 1999 gelieferten Informationen für die Anwendung der in Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit genannten Voraussetzung nicht ausreichten, um sie auf die Notwendigkeit aufmerksam zu machen, diese Informationen unverzüglich zu vervollständigen, ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass sie dazu nicht verpflichtet war. In Abschnitt E Absatz 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit heißt es nämlich: "Die Entscheidung darüber, ob die in den Abschnitten B, C oder D genannten Voraussetzungen ... erfüllt sind, wird zusammen mit der endgültigen Entscheidung der Kommission in dem betreffenden Kartellfall getroffen."

522 Zum ersten Teil der Hilfsargumentation der Klägerin ist zunächst festzustellen, dass ein Vorschlag eines Unternehmens, der Kommission Mitarbeiter als Zeugen zur Verfügung zu stellen, selbst dann, wenn er von der Kommission angenommen wird, als solcher für die Erfüllung der in Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit genannten Voraussetzung durch dieses Unternehmen nicht ausreichen kann. Nach dieser Voraussetzung müssen die Angaben von entscheidender Bedeutung der Kommission tatsächlich gemacht worden sein, während ein bloßes Angebot oder die Angabe der Quelle, von der sie erlangt werden können, nicht ausreicht.

523 Die Klägerin führt zwar in Punkt 189 ihrer Klageschrift aus, dass die Kommission sich geweigert habe, die von ihr bei dem Treffen angebotenen zusätzlichen Beweise anzunehmen, doch trägt sie nicht vor, dass die Bediensteten der Kommission sie daran gehindert oder auch nur davon abgehalten hätten, bei diesem Treffen zusätzliche Informationen zu liefern, die den von ihr dort gemachten Angaben entscheidende Bedeutung im Sinne von Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit hätten verleihen können. Die Klägerin gibt nur an, dass die Kommission es abgelehnt habe, kurzfristig zusätzliche Zeugenaussagen entgegenzunehmen, und zitiert Abschnitte aus der Erklärung von Herrn Scholz, in denen keine anderen Beweise als die angebotenen Zeugenaussagen erwähnt werden. Im Übrigen äußert sich die Klägerin nicht näher zur Art der zusätzlichen Informationen, die ihre Vertreter bei dem Treffen hätten liefern können, wenn die Bediensteten der Kommission nicht auf schriftlichen Beweisen bestanden hätten.

524 Daher ist zu prüfen, ob die - von der Beklagten nicht bestrittene - Weigerung, diese Zeugenaussagen entgegenzunehmen, die rechtswidrige Folge haben konnte, dass ein anderes Unternehmen (Aventis) der Klägerin bei der Übermittlung von Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens der fraglichen Zuwiderhandlungen an die Kommission zuvorkam, wobei diese Weigerung nicht die Ursache dafür sein kann, dass die Klägerin bei dem Treffen am 17. Mai 1999 keine Angaben von entscheidender Bedeutung machte.

525 Ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob - wie die Beklagte geltend macht - die von der Klägerin bei dem Treffen am 17. Mai 1999 angebotenen Zeugenaussagen über die der Kommission durch die Verordnung Nr. 17 und die Verordnung Nr. 2842/98 übertragenen Befugnisse hinausgingen, ist insoweit die Weigerung der Kommission, diese Aussagen entgegenzunehmen, nicht als ungerechtfertigt anzusehen.

526 Die Klägerin war nämlich nicht daran gehindert, die fraglichen Mitarbeiter selbst anzuhören und die dabei erlangten Informationen unverzüglich schriftlich der Kommission zu übermitteln. Die Klägerin bedurfte im Übrigen bei der Sammlung der Informationen bei ihren Mitarbeitern nicht der Mitwirkung der Kommission, da diese jedenfalls nicht befugt war, von diesen Mitarbeitern zu verlangen, dass sie als Zeugen erscheinen. Unter diesen Umständen stand es der Kommission frei, die Klägerin zu einer solchen Vorgehensweise aufzufordern, um nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung ihre Arbeitsbelastung nicht unnötig zu erhöhen. Da die fraglichen Zeugenaussagen überdies ebenso wie die Informationen bei dem Treffen am 17. Mai 1999 mündlich an die Kommission übermittelt worden wären, müssten sie aus den bereits oben in Randnummer 505 genannten Gründen entgegen dem Vorbringen der Klägerin als eine prinzipiell weniger schnelle Vorgehensweise angesehen werden als die Übermittlung von Informationen auf schriftlichem Weg, so dass die Aufforderung der Kommission an die Klägerin, den letztgenannten Weg zu wählen, nicht zu beanstanden ist.

527 Es gibt somit im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein rechtswidriges Verhalten der Kommission dafür verantwortlich war, dass Aventis der Klägerin bei der Übermittlung von Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens der Kartelle in Bezug auf die Vitamine A und E an die Kommission zuvorkam.

Ergebnis

528 Nach alledem hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler beging, als sie in der Entscheidung die Ansicht vertrat, dass BASF bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E nicht in den Genuss von Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit kommen könne, weil sie die Voraussetzung in Buchstabe b dieses Abschnitts nicht erfülle.

b) Zu der Frage, ob die Klägerin bei den acht Zuwiderhandlungen, wegen denen gegen sie eine Geldbuße verhängt wurde, die Voraussetzung in Abschnitt B Buchstabe e der Mitteilung über Zusammenarbeit erfüllte

529 In Begründungserwägung 744 der Entscheidung hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass "Roche und BASF als Anstifter handelten bzw. eine entscheidende Rolle bei den rechtswidrigen Aktivitäten in Bezug auf die Produktmärkte für die Vitamine A, E, B 2, B 5, C, D 3, Beta-Carotin und Carotinoide spielten (siehe [Begründungserwägungen] 567-569 und 584)", so dass keines der beiden Unternehmen die Voraussetzung in Abschnitt B Buchstabe e der Mitteilung über Zusammenarbeit erfülle.

530 Die Ausführungen in den Schriftsätzen der Klägerin und der Beklagten zu dieser Einschätzung der Kommission, gegen die sich der vorliegende Klagegrund richtet, beschränken sich auf eine bloße Bezugnahme auf die Argumente, die sie im Rahmen der Prüfung des fünften Klagegrundes für oder gegen eine Anführer- oder Anstifterrolle von BASF bei den Kartellen vorgebracht haben, wegen der die Grundbeträge der Geldbußen von BASF um 35 % erhöht wurden (siehe oben, Randnrn. 475 und 482).

531 In der Entscheidung (Begründungserwägung 744) hat die Kommission ihre Einschätzung, dass BASF und Roche die Voraussetzung in Abschnitt B Buchstabe e der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht erfüllten, jedoch damit begründet, dass diese Unternehmen, wie in den Begründungserwägungen 567 bis 569 und 584 der Entscheidung beschrieben, als Anstifter gehandelt oder eine entscheidende Rolle gespielt hätten, während sie in den Begründungserwägungen 712 bis 718 - ohne Bezugnahme auf die Begründungserwägungen 567 bis 569 und 584 - die Anführer- und Anstifterrolle von BASF und Roche als erschwerenden Umstand behandelte.

532 Die Begründungserwägungen 567 bis 569 und 584 enthalten im Kontext der Beschreibung der "Art der Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall", soweit sie speziell die Klägerin betreffen,

- allgemeine Erwägungen analog zu denen in den Begründungserwägungen 713 bis 717 (zu der Tatsache, dass Roche und BASF weltweit die beiden größten Vitaminhersteller waren, zu der von Roche und BASF gebildeten "gemeinsamen Front" bei der Entwicklung und Umsetzung der Absprachen und zu ihrem gemeinsamen Ziel einer Aufteilung aller verschiedenen Vitaminmärkte) sowie andere allgemeine Erwägungen (Roche und BASF verkauften einen wesentlichen Teil ihrer Produktion in Form von Vormischungen, die mehrere Vitamine enthielten);

- allgemeine Erwägungen zur Rolle von Roche und BASF (Roche war "Haupttriebkraft und Hauptbegünstigter" der kollusiven Absprachen; BASF "übernahm im Kielwasser der Führungsrolle von Roche eine außerordentlich wichtige Aufgabe");

- die Darstellung tatsächlicher Umstände oder von Erwägungen, die mit konkret genannten tatsächlichen Umständen zusammenhingen ("Der tatsächliche Beginn für die weltweiten Kartellabsprachen war identisch für die Vitamine B 1, B 2, B 5, B 6, C und Folsäure ..., nämlich der Besuch oberer Führungskräfte von Roche (und BASF) am 30./31. Januar 1991 in Japan." "Zusammen gelang es [Roche und BASF], Eisai für ihren 'Vitamin-E-Club' zu gewinnen.").

533 Die Beklagte ist im Wege prozessleitender Maßnahmen aufgefordert worden, die Anhaltspunkte anzugeben, auf die sie ihre Einschätzung stützte, dass BASF die Voraussetzung in Abschnitt B Buchstabe e der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht erfüllt habe; sie hat auf die verschiedenen in der Entscheidung angeführten tatsächlichen Umstände hingewiesen, auf denen ihre Verteidigung gegen den fünften Klagegrund beruht und die die Anwendung des erschwerenden Umstands der Anführer- und/oder Anstifterrolle im Fall der Klägerin rechtfertigen sollen. Dagegen fehlt in ihrer Antwort jede Bezugnahme auf die Erwägungen, Beurteilungen oder tatsächlichen Umstände in den Begründungserwägungen 567 bis 569 und 584 der Entscheidung, auf die Begründungserwägung 744 verweist.

534 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Beklagte vor dem Gericht eine neue Begründung für ihre Einschätzung vorträgt, dass Roche und BASF bei den Zuwiderhandlungen im vorliegenden Fall als Anstifter gehandelt oder eine entscheidende Rolle gespielt hätten. Das Gericht wird diese neue Begründung nur dann berücksichtigen, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass die für die genannte Einschätzung in der Entscheidung gegebene Begründung rechtswidrig ist, und infolgedessen von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch macht.

535 Während in Abschnitt B Buchstabe e der Mitteilung über Zusammenarbeit u. a. die Anstiftung zu der rechtswidrigen Handlung oder eine entscheidende Rolle bei ihrer Durchführung erwähnt werden, ist in Nummer 2, dritter Gedankenstrich, der Leitlinien die Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes als erschwerender Umstand aufgeführt.

536 Es ist davon auszugehen, dass die in diesen beiden Bestimmungen verwendeten Begriffe im Wesentlichen die gleiche Bedeutung haben. Im Übrigen hat die Beklagte, die im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert wurde, sich hierzu zu äußern, u. a. ausgeführt, dass die Begriffe "Anführerrolle" und "entscheidende Rolle" im Kontext der Entscheidung als Synonyme verwendet worden seien, und hat die Frage des Gerichts, ob die Rolle von BASF bei den Zuwiderhandlungen im vorliegenden Fall auch dann als "entscheidend" im Sinne von Abschnitt B Buchstabe e der Mitteilung über Zusammenarbeit angesehen werden könnte, falls sie nicht als Anführerrolle eingestuft werden könnte, nicht bejaht.

537 Wie oben in den Randnummern 296 bis 300 entschieden, reichen die oben in Randnummer 532, erster Gedankenstrich, genannten allgemeinen Erwägungen nicht zum Nachweis dafür aus, dass die Klägerin bei den Zuwiderhandlungen im vorliegenden Fall eine Anstifter- oder Anführerrolle spielte.

538 Das Gleiche gilt für die Angabe, dass BASF "im Kielwasser der Führungsrolle von Roche eine außerordentlich wichtige Aufgabe" übernommen habe; dies scheint darauf hinzudeuten, dass die Klägerin eher eine Mitläuferin als eine Anführerin war.

539 Der Hinweis, dass der "tatsächliche Beginn für die weltweiten Kartellabsprachen ... für die Vitamine B 1, B 2, B 5, B 6, C und Folsäure ... [identisch war], nämlich der Besuch oberer Führungskräfte von Roche (und BASF) am 30./31. Januar 1991 in Japan", scheint nicht nur in Widerspruch zu der allgemeinen Sichtweise in der Entscheidung zu stehen, wonach es bei jedem Vitaminprodukt ein gesondertes Kartell gab, sondern ist jedenfalls im vorliegenden Kontext unerheblich, da aus der Tatsache, dass sich Vertreter von Roche und BASF im Januar 1991 nach Japan begaben, nicht geschlossen werden kann, dass diese Unternehmen die Anstifter oder Anführer der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die genannten Produkte waren. Die Klägerin nahm im Übrigen an den Kartellen in Bezug auf Vitamin B 6 und Folsäure gar nicht teil.

540 Schließlich ist zu der Behauptung, es sei Roche und BASF gemeinsam gelungen, Eisai für das Kartell bei Vitamin E zu gewinnen, bereits oben in Randnummer 336 zum einen festgestellt worden, dass sich die Kommission in der Entscheidung nicht auf diese Behauptung stützte, als sie zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin eine Anstifterrolle gespielt habe, die eine Erhöhung der Geldbuße wegen erschwerender Umstände rechtfertige, und zum anderen, dass nach den Begründungserwägungen 212 und 234 der Entscheidung allein Roche Schritte gegenüber Eisai im Hinblick auf deren möglichen Beitritt zum fraglichen Kartell unternahm.

541 Aus alledem folgt, dass die Begründung, auf deren Grundlage die Kommission in der Entscheidung zu dem Ergebnis kam, das die Klägerin die Voraussetzung in Abschnitt B Buchstabe e der Mitteilung über Zusammenarbeit in Bezug auf alle Zuwiderhandlungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt habe, nicht stichhaltig ist, so dass die Entscheidung in diesem Punkt rechtswidrig ist.

542 Im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Anschluss an diese Feststellung der Rechtswidrigkeit hat das Gericht daher die tatsächlichen Umstände zu prüfen, die ihm von der Beklagten zum Nachweis dafür vorgetragen wurden, dass die Klägerin bei den Zuwiderhandlungen im vorliegenden Fall eine Anstifterrolle oder eine entscheidende Rolle - oder, mit anderen Worten, eine Anstifter- oder Anführerrolle - spielte und deshalb nicht die oben genannte Voraussetzung erfüllte.

543 Das Gericht hat diese Umstände bereits bei seiner Analyse des fünften Klagegrundes geprüft (siehe oben, Randnrn. 304 bis 463) und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie in rechtlich hinreichender Weise beweisen, dass die Klägerin eine Anführerrolle bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A, E und B 5 spielte, während sie nicht in rechtlich hinreichender Weise beweisen, dass die Klägerin eine Anführer- oder Anstifterrolle bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine C und D 3, Beta-Carotin und Carotinoide spielte. Im Übrigen wird nicht behauptet und ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Klägerin andere Unternehmen zur Teilnahme an den letztgenannten Zuwiderhandlungen gezwungen hätte.

544 Da die Klägerin in der vorliegenden Klage ihre Anführer- oder Anstifterrolle bei der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin B 2 nicht bestreitet, erfüllte sie im Ergebnis die Voraussetzung in Abschnitt B Buchstabe e der Mitteilung über Zusammenarbeit bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A, E, B 2 und B 5 nicht, wohl aber bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine C und D 3, Beta-Carotin und Carotinoide.

545 Folglich kann die Klägerin Abschnitt B der genannten Mitteilung bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A, E, B 2 und B 5 nicht in Anspruch nehmen.

546 Dagegen hat das Gericht bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine C und D 3, Beta-Carotin und Carotinoide im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Klägerin auch die übrigen kumulativen Voraussetzungen von Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit erfüllte und deshalb in den Genuss einer Nichtfestsetzung oder einer "wesentlich niedrigeren" Festsetzung der Geldbuße nach diesem Abschnitt kommen kann.

c) Zu der Frage, ob die Klägerin die Voraussetzungen in Abschnitt B Buchstaben a bis d der Mitteilung über Zusammenarbeit bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine C und D 3, Beta-Carotin und Carotinoide erfüllte

Zu den Voraussetzungen in den Buchstaben a, c und d

547 Die Voraussetzung in Abschnitt B Buchstabe c der Mitteilung über Zusammenarbeit ist für jede der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine C und D 3, Beta-Carotin und Carotinoide nach den Angaben zu ihrer Dauer in der Entscheidung eindeutig erfüllt. Insbesondere geht aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Entscheidung hervor, dass alle vier Zuwiderhandlungen spätestens im Dezember 1998 und damit vor der Mitwirkung der Klägerin an der Untersuchung der Kommission endeten.

548 Zu den Voraussetzungen in den Buchstaben a und d des genannten Abschnitts hat die Beklagte im Rahmen der Umsetzung der vom Gericht angeordneten prozessleitenden Maßnahmen erklärt, dass die Klägerin sie für die vier in Rede stehenden Zuwiderhandlungen erfüllt habe. Dem Akteninhalt ist nichts zu entnehmen, das eine Abweichung des Gerichts von dieser Einschätzung gerechtfertigt erscheinen ließe.

Zur Voraussetzung in Buchstabe b

549 Schließlich ist zur Voraussetzung in Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Begründungserwägung 743 Satz 1 der Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass Roche und BASF "durch die Vorlage des Hauptmaterials an die Kommission zwischen dem 2. Juni 1999 und dem 30. Juli 1999 die ersten Unternehmen [waren], die der Kommission entscheidendes Beweismaterial für die Existenz von Kartellabsprachen in Bezug auf die Märkte für die Vitamine B 2, B 5, C, D 3, Beta-Carotin und Carotinoide vorlegten". Der Formulierung dieses Satzes lässt sich nicht entnehmen, ob die Kommission der Ansicht war, dass Roche und BASF gemeinsam die Voraussetzung in Abschnitt B Buchstabe b für jede der genannten Zuwiderhandlungen erfüllten. Im Übrigen dient er nur zur Rechtfertigung der Schlussfolgerung in Begründungserwägung 745 Satz 1, wonach die anderen betroffenen Unternehmen diese Voraussetzung nicht mehr erfüllen konnten.

550 Angesichts des Wortlauts von Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit, wonach allein das Unternehmen, das tatsächlich "als erstes" Angaben von entscheidender Bedeutung machte, durch eine wesentlich niedrigere Geldbuße belohnt werden soll (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 70 angeführte Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 365), kann nicht geltend gemacht werden, dass Roche und BASF gemeinsam die Voraussetzung in Abschnitt B Buchstabe b für jede der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine C und D 3, Beta-Carotin und Carotinoide erfüllten, da den Akten zu entnehmen ist, dass sie solche Angaben nicht zum gleichen Zeitpunkt gemacht haben können.

551 Zum einen ist nämlich oben in den Randnummern 517 und 518 zu den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A und E aufgrund von Erwägungen, die auch für die übrigen Zuwiderhandlungen im vorliegenden Fall relevant sind, entschieden worden, dass Roche und BASF bei dem Treffen am 17. Mai 1999 in den Räumen der Kommission, an dem sie gemeinsam teilnahmen, keine Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis einer Zuwiderhandlung machten. Zum anderen geht aus den Akten hervor, dass BASF und Roche in der Zeit vom 2. Juni bis zum 30. Juli 1999, auf die sich Begründungserwägung 743 der Entscheidung bezieht, nie zum gleichen Zeitpunkt Informationen übermittelten.

552 Daher hat das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu prüfen, ob die Klägerin oder Roche als erstes Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine C und D 3, Beta-Carotin und Carotinoide machte.

- Zuwiderhandlung bei Vitamin D 3

553 Nach den Akten ist der einzige Beitrag hinsichtlich der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin D 3, den BASF der Kommission nach dem Treffen am 17. Mai 1999 in ihren Räumen übermittelte, in ihrer Erklärung vom 15. Juni 1999 enthalten, die am selben Tag bei der Kommission einging. Dieser Beitrag besteht in der Angabe der Dauer dieser Zuwiderhandlung (1993 bis 1997) und in 16 weiteren Zeilen, von denen nur 9 dem Kartell gewidmet sind, die, neben der Dauer, dessen Teilnehmer und dessen "Grundgedanken" - keine Erweiterung der Marktanteile - betreffen. Die Namen von drei Vertretern der drei beteiligten Unternehmen werden genannt, aber es gibt keine Angaben zu konkreten Tatsachen, die eine Zuwiderhandlung darstellen könnten. Im Übrigen beruht die Schilderung des dieses Kartell betreffenden Sachverhalts in den Begründungserwägungen 459 bis 483 der Entscheidung im Wesentlichen auf den Angaben von Roche und vor allem von Solvay.

554 Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie der Kommission während des Verwaltungsverfahrens Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin D 3 machte.

555 Hinsichtlich dieser Zuwiderhandlung erfüllte die Klägerin somit nicht die Voraussetzung in Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit und kann sich daher nicht auf diesen Abschnitt berufen.

- Zuwiderhandlungen in Bezug auf Vitamin C, Beta-Carotin und Carotinoide

556 Nach dem Treffen am 17. Mai 1999 richtete die Klägerin am 21. Mai 1999 ein erstes Schreiben an die Kommission, das am selben Tag dort einging, und übermittelte ihr, wie bei dem genannten Treffen vereinbart, eine Kopie des Plea agreement (siehe oben, Randnr. 468), das sie am 20. Mai 1999 mit dem Department of Justice der Vereinigten Staaten geschlossen hatte, sowie des dazugehörigen erläuternden Memorandums.

557 Mit diesen Unterlagen lieferte die Klägerin der Kommission jedoch keine Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens insbesondere der Kartelle in Bezug auf Vitamin C, Beta-Carotin und Carotinoide.

558 Zum einen beschränkt sich das Schreiben vom 21. Mai 1999 nämlich auf die Ankündigung, dass BASF mit der Ausarbeitung eines ausführlichen Berichts über die Vorgänge auf dem europäischen Markt begonnen habe und nach dessen Abschluss wieder Kontakt zur Kommission aufnehmen werde. Zum anderen gehen aus dem Plea agreement und dem erläuternden Memorandum - falls sie im vorliegenden Kontext überhaupt zu berücksichtigen sind, obwohl ihr Inhalt vom Department of Justice der Vereinigten Staaten bereits am 20. Mai 1999 veröffentlicht wurde, wie den Pressemitteilungen in den Anlagen D.4 und D.5 zur Gegenerwiderung zu entnehmen ist - hinsichtlich der verfolgten kollusiven Handlungen nur deren Art und Dauer sowie die betroffenen Vitaminprodukte hervor (zu denen die Carotinoide jedenfalls nicht gehörten) und indirekt die Namen einiger beteiligter Mitarbeiter von BASF, jedoch keine konkrete eine Zuwiderhandlung darstellende Tatsache.

559 Dagegen ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem folgenden Beitrag - ihrer Erklärung vom 15. Juni 1999 - der Kommission Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens insbesondere der Kartelle in Bezug auf Vitamin C, Beta-Carotin und Carotinoide machte, die sich nicht nur auf Mitwirkende, Art und Dauer der Zuwiderhandlungen erstreckten, sondern auch auf konkrete eine Zuwiderhandlung darstellende Tatsachen.

560 Was das Kartell in Bezug auf Vitamin C angeht, so werden in dieser Erklärung - neben den Mitgliedern des Kartells und dem Zeitraum der Zuwiderhandlung - eine Reihe von Treffen sowie deren Ort und Teilnehmer genannt, und sie enthält eine Beschreibung der Entwicklung des Kartells und genaue Angaben zum Inhalt der Gespräche bei den verschiedenen aufgeführten Treffen (mit Zahlenangaben zu den zugeteilten Quoten); dargestellt wird auch der Konflikt zwischen Takeda und den europäischen Herstellern.

561 Die Angaben zu den Kartellen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide in der Erklärung von BASF vom 15. Juni 1999 bestehen für jede der beiden Zuwiderhandlungen in einer allgemeinen Beschreibung des Kartells mit näheren Angaben u. a. zu dessen Mitgliedern und dessen Dauer, der Marktsituation zum Zeitpunkt seiner Errichtung, der Motivation der Beteiligten, Tag, Ort und Teilnehmer des Gründungstreffens des Kartells, der dabei getroffenen Vereinbarung über die Absatzquoten (mit Zahlenangaben zu den zugeteilten Quoten) sowie zu Häufigkeit, Ort, zusammengefasstem Gegenstand und Teilnehmern späterer Treffen.

562 Die Freiwilligkeit der Übermittlung all dieser Angaben an die Kommission wird von dieser nicht bestritten und kann auch nicht bestritten werden, ungeachtet ihres am 26. Mai 1999 an die Klägerin gerichteten Auskunftsverlangens. Die Erklärung von BASF vom 15. Juni 1999 folgte nämlich auf ihre Ankündigung bei dem Treffen am 17. Mai 1999, bei dem das Bestehen von Kartellen, die sich u. a. auf die Märkte für Vitamin C und Beta-Carotin erstreckten, bereits angesprochen worden war. Außerdem bezog sich das Auskunftsverlangen der Kommission vom 26. Mai 1999 nicht auf das Kartell bei Carotinoiden. Wie oben in Randnummer 556 dargelegt, bestätigte BASF in ihrem Schreiben vom 21. Mai 1999 an die Kommission im Übrigen, dass sie mit der Ausarbeitung eines vollständigen Berichts über die Zuwiderhandlungen auf dem europäischen Markt begonnen habe und nach Abschluss dieses Berichts wieder Kontakt zur Kommission aufnehmen werde.

563 Ferner geht aus den Akten hervor, dass der einzige Beitrag von Roche nach dem Treffen am 17. Mai 1999, der der Kommission vor dem 15. Juli 1999 übermittelt wurde, die Erklärung von Roche vom 2. Juni 1999 ist, die am 4. Juni 1999 bei der Kommission einging.

564 Diese Erklärung, deren nicht vertrauliche Fassung von der Beklagten im Rahmen der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung angeordneten prozessleitenden Maßnahmen zu den Akten gegeben worden ist, hat aber nur die Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A, E und C zum Gegenstand.

565 Da die Erklärung von Roche vom 2. Juni 1999 somit keine Angaben zu den Kartellen bei Beta-Carotin und Carotinoiden enthält, ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrer Erklärung vom 15. Juni 1999 tatsächlich als erstes Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens dieser Kartelle machte. Sie erfüllte damit in Bezug auf die Zuwiderhandlungen bei diesen beiden Produkten auch die Voraussetzung in Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit.

566 Folglich hätte der Klägerin, wie von ihr geltend gemacht, bei diesen Zuwiderhandlungen die in der Anwendung des genannten Abschnitts bestehende Vergünstigung gewährt werden müssen.

567 Dagegen ist bei der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin C der gegenteilige Schluss zu ziehen, denn angesichts der von der Beklagten vorgelegten nicht vertraulichen Fassung der Erklärung von Roche vom 2. Juni 1999 ist festzustellen, dass Roche mit dieser Erklärung als erstes Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens des Kartells bei diesem Vitamin machte.

568 Es ist zwar richtig, dass die Informationen zu diesem Kartell in der Erklärung von Roche eindeutig weniger umfangreich sind als die Angaben in der Erklärung von BASF vom 15. Juni 1999; gleichwohl werden darin eine Reihe von Treffen, Ort und Teilnehmer dieser Treffen sowie, wenn auch ganz kurz, der Gegenstand der Treffen genannt. Da der Begriff der Angaben von entscheidender Bedeutung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er sich auf Angaben bezieht, die als solche zum Nachweis der Zuwiderhandlung ausreichen (siehe oben, Randnr. 492), hat Roche, da sie in der genannten Erklärung genaue tatsächliche Angaben über eine Zuwiderhandlung machte, als erstes Unternehmen Angaben von entscheidender Bedeutung im Sinne von Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit zur Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin C gemacht.

569 Die Klägerin selbst hat in ihrer Stellungnahme zu den Unterlagen über die Zusammenarbeit von Roche, die von der Beklagten nach der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden, bei ihrem Hilfsvorbringen für den Fall, dass das Gericht ihrer Hauptthese, wonach sie und Roche gemeinsam bei dem Treffen am 17. Mai 1999 Angaben von entscheidender Bedeutung machten, nicht folgen sollte, das Kartell in Bezug auf Vitamin C nicht zu den Kartellen gezählt, bei denen sie als erstes Angaben von entscheidender Bedeutung gemacht haben will, da sich auf dieses Kartell bereits die Erklärung von Roche vom 2. Juni 1999 erstreckte. Die Klägerin bestreitet nicht, dass es sich bei dieser Erklärung um eine freiwillige Zusammenarbeit von Roche handelte, woran im Übrigen das am 26. Mai 1999 an Roche gerichtete Auskunftsverlangen der Kommission aus den oben in Randnummer 562 in Bezug auf die Erklärung von BASF vom 15. Juni 1999 genannten Gründen nichts ändern kann.

570 Da die Klägerin die Voraussetzung in Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit bei der Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin C nicht erfüllte, kann sie sich folglich für diese Zuwiderhandlung nicht auf den genannten Abschnitt berufen.

d) Anwendung von Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit auf die Klägerin bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide

571 Um den Schutz des berechtigten Vertrauens zu gewährleisten, das Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit bei der Klägerin entstehen lassen konnte, hat das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den angemessenen Umfang der Bußgeldminderung zu ermitteln, die der Klägerin gemäß diesem Abschnitt bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide zu gewähren ist (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 190 angeführte Urteil Tate &Â Lyle u. a./Kommission, Randnrn. 162 bis 166, das oben in Randnr. 192 angeführte Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnrn. 244, 245, 260 und 261, das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-230/00, Daesang und Sewon/Kommission, Slg. 2003, II-2733, Randnrn. 144 und 145, und das oben in Randnr. 131 angeführte Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn. 416 bis 418, 440 und 455).

572 Hierzu stellt das Gericht fest, dass sich die Klägerin erst geraume Zeit nach der Aufnahme von Ermittlungen über rechtswidrige Absprachen im Vitaminsektor durch die Kartellbehörden der Vereinigten Staaten und kurz vor dem Abschluss des Plea agreement erstmals an die Kommission wandte. Die Zusammenarbeit von BASF geschah somit zwar freiwillig - da sie nicht die Folge der Ausübung von Ermittlungsbefugnissen der Kommission ihr gegenüber war -, aber unter dem Druck, der durch den Abschluss des Plea agreement und die Gefahr eines anschließenden Tätigwerdens der Kommission entstanden war. Es trifft zu, dass die kollusiven Absprachen bei Carotinoiden - im Gegensatz zu den kollusiven Absprachen bei Beta-Carotin, die eindeutig Gegenstand der amerikanischen Ermittlungen waren, wie den Seiten 3 und 4 des erläuternden Memorandums zum Plea agreement zu entnehmen ist - nicht die Aufmerksamkeit des Department of Justice der Vereinigten Staaten erregt hatten, doch konnte ihre Entdeckung im Rahmen etwaiger durch den Abschluss und die Offenlegung des Plea agreement ausgelöster Ermittlungen der Kommission sicher nicht ausgeschlossen werden.

573 Außerdem ist bei den beiden fraglichen Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen, dass die Rolle von BASF zwar nicht so groß war, dass sie die Voraussetzung in Abschnitt B Buchstabe e der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht erfüllen konnte, doch liegt ihre Bedeutung im Rahmen eines aus nur zwei Unternehmen bestehenden Kartells auf der Hand. Außerdem ergibt sich die aktive Rolle von BASF bei diesen Zuwiderhandlungen insbesondere daraus, dass sie bei Roche Kompensationskäufe tätigte, als sich herausstellte, dass sie die ihr zugeteilte Gesamtquote für Beta-Carotin überschritten hatte (vgl. S. 15 und 16 der Erklärung von BASF vom 15. Juni 1999 und Begründungserwägung 521 der Entscheidung), und daraus, dass es ihr gelungen war, mit Roche ihren Eintritt in das Marktsegment für Astaxanthin, ein rosafarbenes Carotinoid, auszuhandeln (vgl. S. 16 und 17 der Erklärung von BASF vom 15. Juni 1999 sowie Begründungserwägungen 525 und 527 der Entscheidung).

574 In Anbetracht dessen hält es das Gericht für angebracht, gemäß Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit den vor Anwendung dieser Mitteilung errechneten Betrag der Geldbußen, die wegen der Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide gegen die Klägerin verhängt wurden, um 75 % herabzusetzen.

e) Ergebnis für den sechsten Klagegrund

575 Nach Prüfung des vorliegenden Klagegrundes und Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung des Gerichts, zu der diese Prüfung geführt hat, ist zum einen der Ausschluss der Klägerin von der Anwendung des Abschnitts B der Mitteilung über Zusammenarbeit hinsichtlich der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A, E, B 2, B 5, C und D 3 zu bestätigen, und zum anderen ist gemäß diesem Abschnitt der vor Anwendung der genannten Mitteilung errechnete Betrag der wegen der Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide gegen die Klägerin verhängten Geldbußen um 75 % herabzusetzen.

F - Siebter Klagegrund: Unzulänglichkeit des Betrages, um den die Geldbußen der Klägerin wegen ihrer Zusammenarbeit herabgesetzt wurden, unabhängig von der Mitteilung über Zusammenarbeit

1. Vorbringen der Parteien

576 Die Klägerin rügt, dass ihre - exemplarische, weil frühzeitige, vollständige und anhaltende - Mitwirkung an der Untersuchung der Kommission von dieser nicht unabhängig von der Mitteilung über Zusammenarbeit mit einer stärkeren Herabsetzung der Geldbuße belohnt worden sei.

577 Sie sei das erste Unternehmen gewesen, das seine Zusammenarbeit vor Beginn der Untersuchung der Kommission angeboten habe, und sie habe während der gesamten Untersuchung mit der Kommission zusammengearbeitet, insbesondere indem sie angeboten habe, ihr Führungskräfte von BASF kurzfristig zur Verfügung zu stellen, einen detaillierten und vollständigen Bericht über die rechtswidrige Tätigkeit sowie, teils unaufgefordert, eingehende nützliche Erläuterungen und Auskünfte geliefert habe und der Kommission sorgfältig ausgearbeitete Berichte übersandt habe, die als Grundlage für weite Teile der Entscheidung gedient hätten. Die Bedeutung der von ihr gelieferten Beweise werde an verschiedenen Stellen der Entscheidung anerkannt; so heiße es in Begründungserwägung 745 ausdrücklich, dass sie für die Ermittlung der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A, E, B 2, B 5, C und D 3, Beta-Carotin und Carotinoide entscheidend gewesen seien. Außerdem sei sie erheblich weiter gegangen, als es nach den Abschnitten B und C der Mitteilung über Zusammenarbeit erforderlich gewesen wäre, denn sie habe die beispiellose Initiative ergriffen, mehrere unmittelbar für das Kartell verantwortliche Führungskräfte zu entlassen, und habe - über ihre in diesem Bereich schon zuvor beträchtlichen Anstrengungen hinaus - zusätzliche Programme geschaffen, mit denen auf eine Bewusstseinsbildung für die Kartellvorschriften und auf deren Einhaltung hingewirkt werden solle.

578 Nach dem oben in Randnummer 190 angeführten Urteil Tate &Â Lyle u. a./Kommission (Randnr. 163) verfüge das Gericht über eine unbegrenzte Befugnis zur Änderung des Betrages der Geldbußen und sei nicht an die Leitlinien oder die Mitteilung über Zusammenarbeit gebunden. Insbesondere habe das Gericht in diesem Urteil (Randnr. 165) entschieden, dass die bei Tate & Lyle vorgenommene Herabsetzung der Geldbuße, die ohne ihre Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 50 % angesichts der Bedeutung und des ununterbrochenen und uneingeschränkten Charakters der angebotenen Zusammenarbeit nicht ausreiche, und habe trotz der wichtigen Rolle, die Tate & Lyle im Kartell gespielt habe, und gewissen Mängeln bei ihrer Zusammenarbeit einen Nachlass von 60 % gewährt. Das Gericht werde daher aufgefordert, von seinem Ermessen Gebrauch zu machen und die gegen sie verhängten Geldbußen wegen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission stärker herabzusetzen.

579 Die Beklagte hält die Forderung der Klägerin nach einer Herabsetzung ihrer Geldbußen um mehr als 50 % außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit für unbegründet, da das Verhalten der Klägerin in der Entscheidung bereits durch eine Herabsetzung gemäß Abschnitt D der Mitteilung berücksichtigt worden sei und da die Klägerin jedenfalls keine Herabsetzung ihrer Geldbußen außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung verdiene.

2. Würdigung durch das Gericht

580 Nach Abschnitt A Absatz 3 Satz 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit enthält diese "die Voraussetzungen, unter denen Geldbußen für Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit [der Kommission] zusammenarbeiten, entweder nicht oder niedriger festgesetzt werden können". Dabei sieht Abschnitt D Absatz 1 der Mitteilung eine Herabsetzung der Geldbuße des betreffenden Unternehmens, "die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre", um 10 % bis 50 % vor.

581 Die Klägerin, der bei allen Zuwiderhandlungen, wegen denen eine Geldbuße gegen sie festgesetzt wurde, eine Herabsetzung um 50 % gemäß Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit gewährt wurde, fordert das Gericht im Wesentlichen auf, ihre Zusammenarbeit unabhängig von den Bestimmungen dieser Mitteilung, die für das Gericht nicht bindend sei, zu bewerten und zu belohnen.

582 Hierzu ist festzustellen, dass sich die vom Gericht auszuübende Kontrolle einer Entscheidung, mit der die Kommission eine Verletzung von Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens feststellt und Geldbußen verhängt, auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung beschränkt; die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, über die das Gericht nach Artikel 229 EG und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 verfügt, kann erst im Anschluss an die Feststellung einer von dem betroffenen Unternehmen mit seiner Klage gerügten Rechtswidrigkeit der Entscheidung ausgeübt werden, um die Folgen dieser Rechtswidrigkeit für die Ermittlung der Höhe der verhängten Geldbuße zu beseitigen, wenn nötig durch deren Nichtigerklärung oder Änderung.

583 Im vorliegenden Fall wirft die Klägerin der Kommission mit dem vorliegenden Klagegrund nicht vor, Rechtsfehler bei der Beurteilung ihrer Mitarbeit an der Verwaltungsuntersuchung anhand der Mitteilung über Zusammenarbeit begangen zu haben, und sie macht auch nicht geltend, dass diese Mitteilung - die von der Kommission unstreitig auf sie angewandt wurde - rechtswidrig sei.

584 Die Klägerin kann sich auch nicht auf das oben in Randnummer 190 angeführte Urteil Tate & Lyle u. a./Kommission berufen. Zwar hat das Gericht in diesem Urteil (vgl. Randnrn. 157 bis 165) in der Tat entschieden, dass die von der Kommission vorgenommene Herabsetzung der Geldbuße von Tate & Lyle um 50 % angesichts der Bedeutung und des ununterbrochenen und uneingeschränkten Charakters der von diesem Unternehmen angebotenen Zusammenarbeit nicht ausreichte und auf 60 % erhöht werden musste, doch beruhte dies auf einem Fehler der Kommission bei der Anwendung der Voraussetzung in Abschnitt B Buchstabe d der Mitteilung über Zusammenarbeit. Da in diesem Urteil festgestellt wurde, dass der Umfang der Zusammenarbeit durch das betreffende Unternehmen von der Kommission nicht in Einklang mit der Mitteilung beurteilt worden war, kann es nicht als Präzedenzfall angesehen werden, in dem das Gericht über die Mitteilung hinausgegangen wäre und die Zusammenarbeit des Unternehmens nach eigenen Maßstäben bewertet und belohnt hätte.

585 Die Möglichkeit, die Geldbuße eines Unternehmens, das mit der Kommission während eines Verfahrens wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln zusammengearbeitet hat, außerhalb des durch die Mitteilung über Zusammenarbeit festgelegten Rahmens herabzusetzen, ist in den Leitlinien anerkannt, deren Nummer 3, sechster Gedankenstrich, vorsieht, dass die "aktive Mitwirkung des Unternehmens an dem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der [Mitteilung über Zusammenarbeit]" als mildernder Umstand berücksichtigt werden kann.

586 Selbst wenn man unterstellt, dass der vorliegende Klagegrund, obgleich Nummer 3, sechster Gedankenstrich, der Leitlinien nicht ausdrücklich erwähnt wird, dahin ausgelegt werden könnte, dass mit ihm die Feststellung begehrt wird, dass die Kommission die Geldbuße der Klägerin nach dieser Bestimmung nochmals hätte herabsetzen müssen, ist festzustellen, dass die hier in Rede stehenden Zuwiderhandlungen in den Anwendungsbereich der Mitteilung über Zusammenarbeit fallen, der nach deren Abschnitt A Nummer 1 Absatz 1 geheime Absprachen über die Festsetzung von Preisen und Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung der Märkte und das Verbot der Ein- oder Ausfuhr umfasst. Daher kann die Klägerin der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen, dass sie den Umfang ihrer Zusammenarbeit nicht außerhalb des rechtlichen Rahmens der Mitteilung über Zusammenarbeit als mildernden Umstand berücksichtigt habe (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 227 angeführte Urteil HFB u. a./Kommission, Randnrn. 609 und 610, im Rechtsmittelverfahren u. a. in diesem Punkt bestätigt durch das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnrn. 380 bis 382).

587 Überdies könnte ein solcher Vorwurf auch dann nicht an die Kommission gerichtet werden, wenn die Mitwirkung an einer Untersuchung, die sich auf horizontale Kartelle zur Preisfestsetzung und Absatzaufteilung bezieht, nach Nummer 3, sechster Gedankenstrich, der Leitlinien belohnt werden könnte.

588 In einem solchen Fall würde eine Herabsetzung nach dieser Bestimmung nämlich zwingend voraussetzen, dass die fragliche Zusammenarbeit nicht im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit belohnt werden kann und dass sie effektiv war, d. h., dass sie die Aufgabe der Kommission erleichterte, Verstöße gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln festzustellen und zu verfolgen (oben in Randnr. 269 angeführtes Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Randnr. 300, und oben in Randnr. 95 angeführtes Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 308).

589 Die Klägerin beruft sich aber im vorliegenden Fall zum einen auf Umstände - die während des Verfahrens gelieferten Berichte, Erläuterungen und Beweise -, aufgrund deren sie bereits, wie die Beklagte zutreffend ausführt, den nach Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit höchstmöglichen Nachlass (50 %) erhalten hat, und zum anderen auf Umstände - die Entlassung mehrerer in die Kartelle verwickelter Führungskräfte und die Schaffung zusätzlicher Programme, mit denen auf eine Bewusstseinsbildung für die Kartellvorschriften und auf deren Einhaltung hingewirkt werden soll -, die nicht geeignet waren, die in der Feststellung und Verfolgung der fraglichen Zuwiderhandlungen bestehende Aufgabe der Kommission zu erleichtern. Keine besondere Bedeutung kann im Übrigen dem Vorschlag beigemessen werden, der Kommission Führungskräfte als Zeugen zur Verfügung zu stellen, denn es ist davon auszugehen, dass die Informationen, die sie der Kommission in diesem Kontext hätten liefern können, von der Klägerin in die der Kommission während des Verfahrens übermittelten Berichte aufgenommen worden sein müssen oder jedenfalls hätten aufgenommen werden können.

590 Unter diesen Umständen ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

G - Achter Klagegrund: Verletzung des Berufsgeheimnisses und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung

1. Vorbringen der Parteien

591 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe ihre Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 287 EG und ihre Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung verletzt, indem sie den Medien wichtige Teile der Entscheidung, die die Gesamtgeldbuße von BASF beträfen, vor ihrem Erlass zugänglich gemacht habe. So sei am Morgen des 21. November 2001, also vor der Sitzung des Kommissionskollegiums, in der Financial Times ein äußerst präziser Bericht über die Rekordgeldbuße für BASF erschienen. Derselbe Bericht habe sich am Vortag auf der Website der Financial Times gestanden. Andere ähnliche Artikel seien am 20. und 21. November 2001 veröffentlicht worden.

592 Das Gericht habe in seinem Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 281) entschieden, dass in Verfahren, in denen eine Geldbuße verhängt werden könne, Art und Höhe der vorgeschlagenen Sanktion ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fielen, solange die Sanktion noch nicht endgültig gebilligt und verhängt worden sei. Dieser Grundsatz werde in dem genannten Urteil insbesondere aus der Notwendigkeit abgeleitet, den Ruf und das Ansehen des Betroffenen zu wahren, solange die Sanktion nicht gegen ihn verhängt worden sei, und entspreche nicht nur der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, sondern auch der Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung.

593 Nach der Rechtsprechung könne eine vorzeitige Offenlegung der Geldbuße zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen sei, dass die Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit inhaltlich anders ausgefallen wäre (oben in Randnr. 80 angeführtes Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 91, Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 29, und oben in Randnr. 592 angeführtes Urteil Volkswagen/Kommission, Randnr. 283). Im vorliegenden Fall wäre es jedoch eine unangemessene Belastung, wenn von der Klägerin ein solcher Beweis verlangt würde, da sie der Sitzung der Kommissionsmitglieder nicht beigewohnt habe und keinen Zugang zu den Protokollen oder Unterlagen habe, in denen die Gespräche bei dieser Sitzung zusammengefasst würden. Es sei daher angebrachter - da andernfalls der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts auf diesem Gebiet und letztlich auch Artikel 287 EG und der Pflicht der Kommission zu ordnungsgemäßer Verwaltung jede Wirksamkeit genommen würde -, der Kommission die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass der Entscheidungsprozess durch die vorzeitigen Enthüllungen an die Medien nicht beeinflusst worden sei.

594 Die vorzeitige Verbreitung genauer Informationen über die vorgesehene Gesamtgeldbuße von BASF stelle jedenfalls einen Verfahrensfehler dar, der das Kommissionskollegium an einer angemessenen und unabhängigen Beurteilung der Sache gehindert habe. Sie habe es dem Kommissionskollegium nämlich sehr schwer gemacht, eine niedrigere Geldbuße festzusetzen, da eine Änderung des Betrages der Geldbuße hätte erläutert werden müssen und ihren Kollegen, das für Wettbewerbsfragen zuständige Kommissionsmitglied, in Verlegenheit gebracht hätte.

595 Die Beklagte weist erstens darauf hin, dass die von der Klägerin zu den Akten gegebenen Auszüge aus im Internet veröffentlichten Artikeln verschiedener Zeitschriften nicht belegten, dass die die Klägerin betreffenden Abschnitte der Entscheidung vorzeitig veröffentlicht worden seien. Diese Auszüge enthielten nur eine Schätzung des Endbetrags der insgesamt gegen die beiden wichtigsten Hersteller, Roche und BASF, verhängten Geldbußen.

596 Zweitens müsse nach dem vom Gericht in dem oben in Randnummer 592 angeführten Urteil Volkswagen/Kommission (Randnr. 283) vertretenen Standpunkt die Klägerin nachweisen, dass der Inhalt der Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Preisgabe von Informationen an die Medien nicht stattgefunden hätte. Die Klägerin habe aber nicht dargetan, dass der Entscheidungsprozess der Kommission im vorliegenden Fall dadurch beeinflusst worden sei, dass vor Erlass der Entscheidung vage Angaben über die Höhe der Geldbußen veröffentlicht worden seien.

597 In ihrer Erwiderung führt die Klägerin aus, die der Klageschrift beigefügten Presseartikel wiesen in der Berichterstattung über die ihr aufzuerlegende Gesamtgeldbuße frappierende Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen auf und hätten zur Offenlegung dieser Geldbuße vor Erlass der Entscheidung geführt. In den meisten Artikeln sei von einer Geldbuße von "fast 300 Millionen Euro" die Rede, und in einem Artikel werde sogar der Betrag von 296 Millionen Euro genannt.

598 In ihrer Gegenerwiderung trägt die Beklagte vor, die Klägerin mache in der Erwiderung erstmals geltend, dass die Preisgabe der beabsichtigten Geldbuße an die Medien eine Verletzung von Artikel 287 EG darstelle und nicht, wie in der Klageschrift behauptet, die Offenlegung wichtiger Teile oder Abschnitte der Entscheidung. Da dieses Vorbringen als neues Angriffsmittel anzusehen sei, müsse es nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung für unzulässig erklärt werden.

599 In der Sache führt die Beklagte u. a. aus, die Klägerin habe keinen Nachweis für ihre Behauptung erbringen können, dass die in der Presse veröffentlichten Informationen über die Geldbußen von der Kommission stammten, während dies bei den vorzeitig bekannt gewordenen Informationen in der Rechtssache, die Gegenstand des oben in Randnummer 592 angeführten Urteils vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, sei, der Fall gewesen sei.

2. Würdigung durch das Gericht

600 Zunächst ist die Einrede der Unzulässigkeit, die die Beklagte im Hinblick auf Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung gegen das Argument der Klägerin erhoben hat, dass durch die Preisgabe des Gesamtbetrags der beabsichtigten Geldbuße an die Medien Artikel 287 EG verletzt worden sei, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

601 Entgegen der Behauptung der Beklagten wurde dieses Argument nicht erstmals in der Erwiderung der Klägerin vorgebracht. Es ist richtig, dass die Klägerin an einigen Stellen ihrer Klageschrift (Punkte 204 und 205) die Preisgabe von "Teilen" der Entscheidung erwähnt, die ihre Geldbuße betreffen. Nach dem Wortlaut der Punkte 204 bis 208 der Klageschrift liegt es jedoch auf der Hand, dass sich die Klägerin mit dem vorliegenden Klagegrund weniger gegen die Wiedergabe von Abschnitten der Entscheidung wendet als gegen die Angabe des Gesamtbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße (vgl. hierzu u. a. die Überschrift des vorliegenden Klagegrundes vor Punkt 204, "Die Preisgabe der Geldbuße von BASF durch die Kommission an die Medien", die Zwischenüberschrift vor Punkt 205, "Die Medien waren ... im Besitz genauer Details über die Geldbuße von BASF", und Punkt 207, Satz 1, "Die Preisgabe genauer Details über die 'Rekordgeldbuße' von BASF ...").

602 Ferner greift in der Sache das Vorbringen der Beklagten nicht durch, dass die von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus Presseartikeln nicht die vorzeitige Veröffentlichung von die Klägerin betreffenden Abschnitten der Entscheidung belegten, sondern nur die Veröffentlichung einer Schätzung des Endbetrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen.

603 Da die Beklagte nicht ernsthaft bestreitet, dass die Absicht, gegen BASF eine Geldbuße zu verhängen, und genaue Angaben zu ihrem vorgesehenen Gesamtbetrag vorzeitig offengelegt wurden, ist zu prüfen, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind.

604 Es ist daran zu erinnern, dass in streitigen Verfahren, die zur Verhängung einer Sanktion führen können, Art und Höhe der vorgeschlagenen Sanktion ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, solange die Sanktion noch nicht endgültig gebilligt und verhängt worden ist. Dieser Grundsatz folgt insbesondere aus der Notwendigkeit, den Ruf und das Ansehen des Betroffenen zu wahren, solange er nicht mit einer Sanktion belegt worden ist. Im Übrigen entspricht die Pflicht der Kommission, der Presse keine Auskünfte über die konkret geplante Sanktion zu geben, nicht nur ihrer Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, sondern auch ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung (oben in Randnr. 592 angeführtes Urteil vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, Randnr. 281, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das oben in Randnr. 394 angeführte Urteil vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission).

605 Im vorliegenden Fall ist aber nicht erwiesen, dass die Dienststellen der Kommission für die Preisgabe von Informationen verantwortlich sind, von der die Presseartikel zeugen, auf die die Klägerin verweist. Dies kann auch nicht unterstellt werden.

606 Selbst wenn die Dienststellen der Kommission für diese Preisgabe verantwortlich wären, könnte eine solche Unregelmäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass die Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit nicht ergangen oder inhaltlich anders ausgefallen wäre (vgl. das oben in Randnr. 80 angeführte Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 91, das oben in Randnr. 593 angeführte Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 29, das oben in Randnr. 188 angeführte Urteil vom 14. Mai 1998, Cascades/Kommission, Randnr. 58, das oben in Randnr. 592 angeführte Urteil vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, Randnr. 283, und das oben in Randnr. 227 angeführte Urteil HFB u. a./Kommission, Randnr. 370). Nach dieser Rechtsprechung muss die Klägerin zumindest Anhaltspunkte für eine solche Schlussfolgerung liefern.

607 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat das Kriterium, wonach eine Unregelmäßigkeit in Form einer vorzeitigen Preisgabe eines Aspektes der Entscheidung nur dann zu deren Nichtigerklärung führen kann, wenn erwiesen ist, dass die Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit inhaltlich anders ausgefallen wäre, nicht zur Folge, dass derartige Unregelmäßigkeiten praktisch sanktionslos bleiben. Denn unabhängig von der Möglichkeit, die Nichtigerklärung der betreffenden Entscheidung zu erreichen, wenn sich die begangene Unregelmäßigkeit auf ihren Inhalt ausgewirkt hat, könnte der Betroffene mit Erfolg das jeweilige Organ auf Ersatz des ihm infolge dieser Unregelmäßigkeit entstandenen Schadens in Anspruch nehmen (oben in Randnr. 394 angeführtes Urteil vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, Randnr. 165).

608 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit den von ihr in ihren Schriftsätzen angeführten Gesichtspunkten logischer Art den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht.

609 Sie trägt vor, die vorzeitige Verbreitung genauer Informationen über die für sie vorgesehene Gesamtgeldbuße habe das Kommissionskollegium an einer angemessenen und unabhängigen Beurteilung der Sache gehindert. Sie habe es dem Kommissionskollegium nämlich sehr schwer gemacht, eine niedrigere Geldbuße festzusetzen, da eine Änderung des Betrages der Geldbuße hätte erläutert werden müssen und ihren Kollegen, das damals für Wettbewerbsfragen zuständige Kommissionsmitglied, in Verlegenheit gebracht hätte.

610 Zum einen waren die Kommissionsmitglieder aber eindeutig nicht verpflichtet, die etwaige Wahl einer niedrigeren als der von der Presse angekündigten Geldbuße zu rechtfertigen. Zum anderen müssen die Entscheidungen der Kommission, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, dem Kollegialprinzip entsprechen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Mitglieder der Kommission in ihrer Beurteilungsfreiheit von einem unangebrachten Gefühl der Solidarität gegenüber ihrem für Wettbewerbsfragen zuständigen Kollegen beeinflusst wurden.

611 Da es somit keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder den Vorschlag für den Betrag der Geldbuße oder den Inhalt der Entscheidung geändert hätte, wenn die vorgesehene Gesamtgeldbuße der Klägerin nicht offengelegt worden wäre, greift der vorliegende Klagegrund nicht durch.

H - Ergebnis in Bezug auf die gegen die Klägerin verhängten Geldbußen

612 Nach der Prüfung der von der Klägerin vorgetragenen Klagegründe und der durch diese Prüfung gegebenenfalls ausgelösten Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung sind

- die in Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung wegen der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine A, E, B 2 und B 5 gegen die Klägerin verhängten Geldbußen zu bestätigen;

- die wegen der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine C und D 3 gegen sie verhängten Geldbußen dahin gehend zu ändern, dass die Erhöhung des Grundbetrags um 35 % wegen erschwerender Umstände entfällt;

- die wegen der Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide gegen sie verhängten Geldbußen dahin gehend zu ändern, dass die Erhöhung des Grundbetrags um 35 % wegen erschwerender Umstände entfällt und die Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht um 50 %, sondern um 75 % herabgesetzt wird.

613 Infolge dieser Änderung verringern sich die in Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung wegen der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine C und D 3, Beta-Carotin und Carotinoide gegen die Klägerin verhängten Geldbußen auf folgende Beträge:

- Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin C: 10, 875 Millionen Euro;

- Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin D 3: 5,6 Millionen Euro;

- Zuwiderhandlung in Bezug auf Beta-Carotin: 16 Millionen Euro;

- Zuwiderhandlung in Bezug auf Carotinoide: 15,5 Millionen Euro.

Zur Vertraulichkeit bestimmter Angaben in der Entscheidung

614 In den Tabellen in Begründungserwägung 123 der veröffentlichten Fassung der Entscheidung wurden bestimmte Angaben zum weltweiten Umsatz bei dem betreffenden Produkt im letzten vollen Kalenderjahr der Zuwiderhandlung und zu den Marktanteilen im Zeitraum der Zuwiderhandlung weggelassen oder durch Bandbreiten ersetzt, um das Geschäftsgeheimnis zu wahren. Es handelt sich im Einzelnen um Angaben zu den Märkten für die Vitamine A, E und B 5, für Beta-Carotin und für Carotinoide.

615 Weder die Klägerin noch die Kommission haben das Gericht anfänglich ersucht, diese Angaben vertraulich zu behandeln.

616 Im Hinblick auf Artikel 17 Absatz 4 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. März 1994 (ABl. 1994, L 78, S. 32), zuletzt geändert am 5. Juni 2002 (ABl. 2002, L 160, S. 1), wonach "[a]uf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ... bestimmte Angaben bei den die Rechtssache betreffenden Veröffentlichungen weggelassen werden [können], wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass ... diese Angaben vertraulich behandelt werden", hat das Gericht die Parteien im Wege prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, sich dazu zu äußern, ob ihres Erachtens weiterhin ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass die oben in Randnummer 614 genannten Angaben bei den die vorliegende Rechtssache betreffenden Veröffentlichungen vertraulich behandelt werden.

617 Die Klägerin hat geantwortet, die sie betreffenden Angaben bedürften aufgrund ihres historischen Charakters keiner vertraulichen Behandlung bei den die vorliegende Rechtssache betreffenden Veröffentlichungen des Gerichts. Die Beklagte hat sich mit der Veröffentlichung der die Klägerin betreffenden Angaben vorbehaltlich deren Zustimmung einverstanden erklärt, aber ausgeführt, dass die Angaben in Bezug auf andere Unternehmen nicht offengelegt werden dürften, da es sich um Geschäftsgeheimnisse handele und diese Unternehmen beantragt hätten, sie bei der Veröffentlichung der Entscheidung vertraulich zu behandeln.

618 Da sich die fraglichen Angaben auf Zeiträume (bis 1998) beziehen, die schon mindestens sechs Jahre zurückliegen, und auch keinen strategischen Wert haben, ist das Gericht der Ansicht, dass sie nunmehr historischen Charakter erlangt haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94, NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II-537, Randnrn. 25 und 32) und deshalb bei den die vorliegende Rechtssache betreffenden Veröffentlichungen keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Daher können bestimmte Angaben in Bezug auf die Märkte für die Vitamine A, E und B 5, Beta-Carotin und Carotinoide, auch soweit sie andere Unternehmen als die Klägerin betreffen, im vorliegenden Urteil enthalten sein oder mittelbar aus ihm geschlossen werden, was im Übrigen das Verständnis der Ausführungen des Gerichts zum dritten Klagegrund in der vorliegenden Rechtssache erleichtert.

Kostenentscheidung:

Kosten

619 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

620 Da im vorliegenden Fall die Klägerin mit einem erheblichen Teil ihrer Anträge unterlegen ist, hält es das Gericht bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles für geboten, der Klägerin vier Fünftel ihrer eigenen Kosten sowie vier Fünftel der Kosten der Kommission und der Kommission ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die durch Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung 2003/2/EG der Kommission vom 21. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 - Vitamine) wegen Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine C und D 3, auf Beta-Carotin und auf Carotinoide gegen die Klägerin verhängten Geldbußen werden wie folgt festgesetzt:

- Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin C: 10,875 Millionen Euro;

- Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin D 3: 5,6 Millionen Euro;

- Zuwiderhandlung in Bezug auf Beta-Carotin: 16 Millionen Euro;

- Zuwiderhandlung in Bezug auf Carotinoide: 15,5 Millionen Euro.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission; diese trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Klägerin.

Ende der Entscheidung

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