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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.06.1991
Aktenzeichen: T-156/89
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat, Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3517/85 vom 12. Dezember 1985


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 7
EWG/EAG BeamtStat Art. 29
EWG/EAG BeamtStat Art. 45
EWG/EAG BeamtStat Art. 3 Abs. 3 des Anhangs III
Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3517/85 vom 12. Dezember 1985 Art. 1 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Bewerbung eines Beamten um einen freien Dienstposten ist als Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts anzusehen, da die Anstellungsbehörde mit ihr um den Erlaß einer den Bewerber betreffenden Entscheidung ersucht wird.

2. Eine Klage, die auf die Aufhebung einer Entscheidung gerichtet ist, mit der die Bewerbung eines Beamten abgelehnt wird, der damit seine Ernennung in einem freien Dienstposten im Wege der Beförderung anstrebt, ist nicht schon deshalb wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil der Kläger inzwischen zu einem anderen Organ versetzt worden ist, da eine solche Versetzung die Durchführung eines eventuellen Aufhebungsurteils nicht unmöglich macht.

3. Die in Artikel 45 Absatz 1 des Statuts für die Beförderung eines Beamten vorgeschriebene Mindestdienstzeit ist für die erste Beförderung nach der Einstellung von der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an zu berechnen.

4. Das Statut schreibt zwar nicht vor, wie die Anstellungsbehörde die Beamten auszuwählen hat, die vorübergehend in Dienstposten einer höheren Laufbahngruppe verwendet werden sollen, es enthält indessen auch keine Vorschrift, wonach ein Ausleseverfahren mit diesem Ziel Rechtswirkungen bezueglich der Beförderung der ausgewählten Beamten zeitigen kann. Es ist daher ausgeschlossen, die Wirkungen eines solchen Verfahrens denen eines Auswahlverfahrens gleichzustellen, was die Möglichkeit angeht, Beamte, die nicht die gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts erforderliche Mindestdienstzeit aufweisen, zu befördern.

5. Die Anstellungsbehörde ist zwar verpflichtet, wenn sie eine Entscheidung über die Besetzung von Dienstposten trifft, für die ein Auswahlverfahren eröffnet wurde, die Ergebnisse dieses Auswahlverfahrens zu berücksichtigen; diese Ergebnisse gestatten es ihr jedoch nicht, einen in die Reserveliste aufgenommenen Beamten in einem Dienstposten zu ernennen, für dessen Besetzung das Auswahlverfahren nicht eröffnet wurde.

Eine solche Ernennung, die niemand anderem die Möglichkeit ließe, im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens den Nachweis zu erbringen, daß er über die für die Besetzung dieses Dienstpostens erforderlichen Eigenschaften verfügt, würde offensichtlich der Zielsetzung der Artikel 27 Absatz 1 und 29 Absatz 1 des Statuts zuwiderlaufen, nämlich die Einstellung von Beamten zu fördern, die höchsten Ansprüchen genügen.

6. Bei der Beförderung der Beamten muß die Anstellungsbehörde Artikel 45 des Statuts beachten. Zusagen, bei denen die Vorschriften des Statuts nicht berücksichtigt werden, können auf Seiten ihres Adressaten kein berechtigtes Vertrauen begründen.

7. Ein Verwaltungsakt kann unter aussergewöhnlichen Umständen wegen der ihm anhaftenden besonders schweren und offensichtlichen Fehler rechtlich inexistent sein.

Soll für eine Maßnahme die Gültigkeitsvermutung, die aus offenkundigen Gründen der Rechtssicherheit selbst für fehlerhafte Maßnahmen der Organe besteht, nicht gelten, dann muß sie eine grobe und offenkundige Fehlerhaftigkeit aufweisen, die weit über die "normale", auf einer falschen Würdigung der Tatsachen oder einer Verkennung der Rechtslage beruhende Fehlerhaftigkeit hinausgeht.

8. Der Prüfungsausschuß eines Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen muß nach Maßgabe der Vorschriften des Statuts und des Artikels 3 des Anhangs III so zusammengesetzt sein, daß eine objektive Beurteilung der Leistungen der Bewerber in den Prüfungen im Hinblick auf ihre beruflichen Fähigkeiten gewährleistet ist. Insoweit verfügen Anstellungsbehörde und Personalausschuß bei der Beurteilung der Kompetenz der Personen, die sie zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bestellen haben, über ein weites Ermessen; es ist nicht Sache des Gerichts, ihre Auswahl zu beanstanden, es sei denn, die Grenzen dieses Ermessens wären überschritten worden.

Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist nicht deshalb fehlerhaft, weil eines seiner Mitglieder Beamter auf Zeit ist, da Artikel 3 des Anhangs III des Statuts nicht fordert, daß die Mitglieder eines Prüfungsausschusses Beamte sein müssen.

9. Die Anonymität der Bewerber gehört nicht zu den Einzelheiten des Auswahlverfahrens, die in Anhang III des Statuts vorgeschrieben sind. Infolgedessen reicht die blosse Möglichkeit, daß ein Mitglied des Prüfungsausschusses in der Lage gewesen sein könnte, die Bewerber aufgrund ihrer Handschrift und ihrer Sprachkombinationen auszumachen, nicht aus, um das Gericht zu der Feststellung zu veranlassen, daß der Prüfungsausschuß rechtswidrig zusammengesetzt oder nicht in der Lage war, eine objektive Bewertung der beruflichen Fähigkeiten der Bewerber des Auswahlverfahrens sicherzustellen.

10. Der Prüfungsausschuß eines Auswahlverfahrens verfügt über ein weites Ermessen bei der Festlegung des Inhalts der Prüfungen. Der Gemeinschaftsrichter kann die Auswahl der Prüfungsaufgaben nur dann beanstanden, wenn diese den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegten Rahmen überschreitet oder nicht mit dem Zweck der Prüfung oder des Auswahlverfahrens in Einklang steht. Soweit es um den Schwierigkeitsgrad der Prüfungen geht, darf das Gericht die Beurteilung des Prüfungsausschusses nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen. Allerdings ist es Sache des Prüfungsausschusses, bei der Wahrnehmung seiner Beurteilungsbefugnisse darauf zu achten, daß die Prüfungen für alle Bewerber eindeutig den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.

11. Die für einen Prüfungsausschuß bestehende Verpflichtung, die Entscheidung, einen Bewerber nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, zu begründen, ist mit der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses, die Artikel 6 des Anhangs III des Statuts anordnet, nicht unvereinbar. Diese schließt die Bekanntgabe der Standpunkte der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder auch die Offenlegung von Einzelheiten im Zusammenhang mit Würdigungen persönlicher oder vergleichender Art der Bewerber aus. Dagegen schließt es die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht aus, daß jedem Bewerber die zahlenmässigen Ergebnisse mitgeteilt werden, die er bei der Bewertung seiner Befähigungsnachweise oder für seine Prüfungsleistungen erzielt hat. Die bloß allgemeine Bezugnahme auf die Prüfungsergebnisse in der dem Betroffenen mitgeteilten Entscheidung, ihn nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, stellt keine ausreichende Begründung dar.

Dieser Mangel kann jedoch dadurch geheilt werden, daß dem Betroffenen im gerichtlichen Verfahren die von ihm in den einzelnen Prüfungen erzielten zahlenmässigen Ergebnisse mitgeteilt werden, denn eine nur auf diesen Formfehler gestützte Aufhebung kann lediglich zum Erlaß einer neuen Entscheidung führen, die den gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung hätte.

12. Im Rahmen einer Schadensersatzklage kann der Antrag eines Beamten auf Feststellung eines Amtsfehlers der Verwaltung nicht schon deshalb für unzulässig erklärt werden, weil der angebliche Amtsfehler seinen Ursprung in einem Antrag des Betroffenen hat.

13. Ein Beamter, der eine ihn beschwerende Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht innerhalb der Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts angefochten hat, kann sich im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen.

14. Der Gemeinschaftsrichter darf keine Anordnungen an ein Gemeinschaftsorgan richten, wenn er damit in die Befugnisse der Verwaltung eingreift. Dieser Grundsatz führt nicht nur zur Unzulässigkeit von Anträgen im Rahmen einer Aufhebungsklage, die darauf gerichtet sind, dem Organ das Ergreifen von Maßnahmen vorzuschreiben, die sich aus der Durchführung eines Aufhebungsurteils ergeben, sondern gilt grundsätzlich auch im Rahmen einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfung. Hieraus folgt, daß der Kläger im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht die Verurteilung des beklagten Organs zum Ergreifen bestimmter Maßnahmen zwecks Wiedergutmachung des behaupteten Schadens beantragen kann.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 27. JUNI 1991. - INIGO VALVERDE MORDT GEGEN GERICHTSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - VORAUSSETZUNGEN FUER EINE BEFOERDERUNG - DIENSTALTER - AUSWAHLVERFAHREN - ORDNUNGSGEMAESSHEIT DER VORGAENGE EINES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS - KLAGE AUF NICHTIGERKLAERUNG UND AUF SCHADENSERSATZ. - RECHTSSACHE T-156/89.

Entscheidungsgründe:

A - Sachverhalt

1 Zum Aufbau der spanischen Übersetzungsabteilung aus Anlaß des Beitritts Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften veranstaltete der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zwei allgemeine Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren CJ 12/85 galt der Einstellung von Juristen-Übersetzern der Besoldungsgruppe LA 6, das Auswahlverfahren CJ 11/85 der Bildung einer Einstellungsreserve von Juristen-Überprüfern der Besoldungsgruppe LA 5/4.

2 Der Kläger beteiligte sich an beiden Auswahlverfahren. Er bestand die Prüfungen des Auswahlverfahrens CJ 12/85, nicht hingegen die schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens CJ 11/85. Bei der mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens CJ 12/85 im Mai 1986 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr Kögler, der seinerzeit Direktor der Direktion Übersetzung war, dem Kläger mit, daß er rasch in die höhere Besoldungsgruppe (LA 5) befördert werden könne, wenn er kurzfristig eingestellt werde. Am 16. September 1986 trat der Kläger seinen Dienst als Jurist-Übersetzer auf Probe an. Bei seiner Ernennung wurde er in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe LA 6 eingestuft; als Zeitpunkt für den Aufstieg in die nächste Dienstaltersstufe wurde der 1. September 1988 festgelegt. Nach einem besonders günstigen Probezeitbericht wurde der Kläger am 16. Juni 1987 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

3 Da aus dem Auswahlverfahren CJ 11/85 nicht genügend erfolgreiche Bewerber hervorgegangen waren, um alle in der spanischen Übersetzungsabteilung freien Planstellen für Überprüfer besetzen zu können, wurde ein besonderes Ausleseverfahren in die Wege geleitet, um der Anstellungsbehörde eine Reihe von Personen zwecks Betrauung dreier Juristen-Übersetzer mit der vorübergehenden Verwaltung der Planstellen von Juristen-Überprüfern gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) benennen zu können. Dieses informelle Verfahren, das nach den Anweisungen des Direktors der Direktion Übersetzung von Herrn Elizalde in Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters der spanischen Übersetzungsabteilung eingeleitet wurde, lief in zwei Abschnitten ab.

4 Zunächst wurden die Fähigkeiten der Bewerber anhand bestimmter Kriterien einmal mit Bezug auf ihre Befähigungsnachweise und ihre frühere Berufserfahrung, sodann mit Bezug auf die Bewertung ihrer Arbeit durch die auf Lebenszeit eingestellten Überprüfer und den mit der Leitung der Abteilung betrauten Beamten bewertet. Diese Kriterien wurden den Betroffenen durch ein Schreiben des mit der Leitung der Abteilung betrauten Beamten vom 11. November 1986 mitgeteilt, das an die Juristen-Übersetzer der Abteilung mit dem Hinweis verteilt wurde, daß sie sich um die vorübergehende Verwaltung der Planstelle eines Überprüfers bewerben könnten. Nach dem Schreiben sollte dieses Verfahren zur vorübergehenden Ernennung "nach Ablauf der zwei im Statut vorgesehenen Jahre zu einer Beförderung führen". Am 29. Januar 1987 legte der mit der Leitung der Abteilung betraute Beamte dem Direktor der Direktion Übersetzung ein Memorandum vor, in dem er die nach den vorgenannten Kriterien ausgewählten Personen - darunter an erster Stelle den Kläger - namentlich vorschlug. Diesem Vorschlag wurde indessen nicht entsprochen.

5 Sodann wurde ein weiterer Abschnitt eingeleitet, in dessen Verlauf die hierzu von dem mit der Leitung der Abteilung betrauten Beamten bestimmten Bewerber einen Teil ihrer Diensttätigkeit der Überprüfung widmeten. Während eines Zeitraums von etwa vier Monaten wurde diese Arbeit von den auf Lebenszeit ernannten Überprüfern und dem mit der Leitung der Abteilung betrauten Beamten überprüft und bewertet. Nach Abschluß dieser Maßnahme stand der Name des Klägers erneut an erster Stelle auf der Liste der Bewerber, die von dem mit der Leitung der Abteilung betrauten Beamten für die vorübergehende Verwaltung einer Juristen-Überprüfer-Stelle vorgeschlagen wurden. Mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 7. August 1987 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1987 mit der vorübergehenden Verwaltung der Stelle eines Juristen-Überprüfers betraut.

6 In der Zwischenzeit hatte der Beklagte am 27. Mai 1987 ein drittes, internes Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen CJ 24/86 zur Ernennung des Abteilungsleiters der spanischen Übersetzungsabteilung ausgeschrieben. Im September 1987 wurde der Kläger in die bei Abschluß des Verfahrens erstellte Reserveliste aufgenommen. Nach der Ausschreibung hatte diese Liste eine verlängerbare Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab ihrer Erstellung.

7 Zur gleichen Zeit wurde die Stellenausschreibung CJ 66/87 zur Besetzung dreier freier Planstellen als Jurist-Überprüfer spanischer Sprache veröffentlicht. Am 2. September 1987 reichte der Kläger seine Bewerbung um eine dieser Planstellen ein.

8 Am 18. März 1988 hatte der Kläger eine Unterredung mit dem neuen Leiter der spanischen Übersetzungsabteilung, Herrn Cervera, in deren Verlauf er auf die Notwendigkeit einer Entscheidung bezueglich dieser freien Planstellen vor Ablauf der Zeit der vorübergehenden Verwendung als Überprüfer hinwies, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Statuts am 1. Juli 1988 zu Ende gehe. Einige Tage später erhielt er die Antwort, daß für die Besetzung dieser freien Planstellen ein Auswahlverfahren durchgeführt werde, ohne daß gesagt wurde, ob es sich um ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen oder um ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen handele. Die Zeit der vorübergehenden Verwendung ging indessen zu Ende, ohne daß ein Auswahlverfahren veröffentlicht worden wäre. Der Kläger nahm gleichwohl weiterhin die Aufgaben eines Überprüfers wahr und erhielt weiterhin die Ausgleichszulage gemäß Artikel 7 des Statuts.

9 Am 17. Juni 1988 richtete der Kläger ein Schreiben an den neuen Direktor der Direktion Übersetzung, Herrn Fell, in dem er diesen bat, bei der Anstellungsbehörde auf eine positive Entscheidung über seine Bewerbung hinzuwirken. Am 4. Juli 1988 antwortete ihm dieser, er könne eine Ernennung des Klägers als Jurist-Überprüfer nicht vorschlagen, da dieser zum einen nicht über das für eine Beförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts erforderliche Dienstalter verfüge und da ihn zum anderen die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren für die Einstellung eines Abteilungsleiters der Besoldungsgruppe LA 3 nicht von der Teilnahme an einem Auswahlverfahren vor seiner Ernennung als Jurist-Überprüfer befreie.

10 Am 1. September 1988 wurde der Kläger in die Dienstaltersstufe 4 der Besoldungsgruppe LA 6 eingestuft. Kurze Zeit später wurde eine Stellenausschreibung CJ 41/88 für einen vierten Dienstposten als Jurist-Überprüfer spanischer Sprache veröffentlicht. In Punkt IV wurden die zur Versetzung oder Beförderung anstehenden und an diesem Dienstposten interessierten Beamten aufgefordert, ihre Bewerbung einzureichen. Gemäß Punkt V dieser Ausschreibung konnten auch andere Beamte und Bedienstete des Gerichtshofes sich um diesen Dienstposten bewerben. Am 28. Oktober 1988 richtete der Kläger ein Schreiben an den Leiter der Personalabteilung des Beklagten, das am 3. November dort einging und in dem es hieß:

"Unter Bezugnahme auf die vorbezeichnete Stellenausschreibung beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß ich mich um die Stelle als Jurist-Überprüfer spanischer Sprache bewerbe."

11 Vor der Eröffnung des Auswahlverfahrens für die Einstellung von Juristen-Überprüfern spanischer Sprache hörte der Beklagte gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts den Paritätischen Ausschuß an. In seiner Stellungnahme vom 3. August 1988 sprach sich dieser gegen die Veranstaltung eines Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen aus und ersuchte die Anstellungsbehörde um Prüfung der Möglichkeit einer Besetzung der Überprüferstellen im Wege der Beförderung. Am 25. Oktober 1988 veröffentlichte der Beklagte ein internes Auswahlverfahren CJ 32/88 aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. In der Ausschreibung war angegeben, daß bei der schriftlichen Prüfung "juristische Texte" zu übersetzen seien.

12 Der Prüfungsausschuß bestand aus Herrn Fell, dem Direktor der Direktion Übersetzung, Herrn Cervera, dem Leiter der spanischen Übersetzungsabteilung, sowie Herrn Dastis, einem Rechtsreferenten spanischer Muttersprache im Kabinett eines Mitglieds des Beklagten, der von der Personalvertretung benannt worden war.

13 Der Kläger reichte seine Bewerbung am 24. November 1988 ein. Mit Schreiben vom 29. November 1988 übermittelte die Personalabteilung des Beklagten dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Verzeichnis der Bewerber. Am 7. Dezember 1988 ließ der Prüfungsausschuß sämtliche Bewerber zur schriftlichen Prüfung zu, die am 14. Dezember 1988 stattfand. Zu den obligatorischen Prüfungen gehörte die Übersetzung eines französischen Textes über eine besondere Form der Verpfändung und deren Wirkungen ins Spanische.

14 Am 16. Dezember 1988 übermittelte die Verwaltung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in anonymer Form die Arbeiten der Bewerber, die lediglich durch eine Kennziffer bezeichnet waren. Der Prüfungsausschuß erteilte dem Kläger, der die Kennziffer 50 hatte, die Note 12 von 20 Punkten für die Prüfungsleistung der Übersetzung aus dem Französischen und unter Anwendung der in der Ausschreibung festgelegten Koeffizienten eine Gesamtpunktzahl von 95 Punkten für die gesamte schriftliche Prüfung. Der Kläger, der damit die insoweit erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hatte, wurde zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung zugelassen, nach deren Beendigung seine Gesamtpunktzahl in allen obligatorischen Prüfungen 124 betrug, das heisst 62 % der für diese Prüfungen vorgesehenen Hoechstpunktzahl. Mit einem Schreiben der Personalabteilung des Beklagten vom 2. Februar 1989 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß sich der Prüfungsausschuß angesichts der von ihm bei den Prüfungen insgesamt erzielten Ergebnisse nicht in der Lage gesehen habe, ihn in die Reserveliste aufzunehmen. In dieser Liste waren drei erfolgreiche Bewerber aufgeführt.

15 Am 28. Februar 1989 legte der Kläger insbesondere gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, Beschwerde ein. Er hob zunächst die Bewertungen des Ausleseverfahrens für die vorübergehende Verwaltung von Überprüferstellen hervor und wies darauf hin, daß die Anstellungsbehörde seine Arbeit als Überprüfer mehrfach

gutgeheissen und ihm nach Ablauf des im Statut vorgesehenen Zeitraums von einem Jahr für die vorübergehende Verwaltung der Stelle weiterhin die entsprechende Ausgleichszulage gezahlt habe. Er berief sich auf den Grundsatz "ne bis in idem", das Argument "a maiore ad minus" und machte geltend, er habe Anspruch darauf, ohne erneutes Auswahlverfahren als Jurist-Überprüfer ernannt zu werden, weil er in die bei Abschluß des Verfahrens CJ 24/86 (Leiter der spanischen Übersetzungsabteilung) aufgestellte Reserveliste aufgenommen worden sei. Er wies ferner auf das Fehlen einer ausdrücklichen Begründung bezueglich der Bewertung der von ihm anderweit bewiesenen Fähigkeiten hin.

16 Er rügte weiterhin die grundsätzliche Entscheidung für die Eröffnung eines Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen mit der Begründung, ein solches Verfahren räume für die Bewertung seiner Eignung als Überprüfer der Prüfung von allerhöchstens zehn Arbeitsseiten den Vorrang ein vor der Prüfung der von ihm während nahezu zweier Jahre erbrachten Gesamtarbeit. Er erinnerte daran, daß sich der Paritätische Ausschuß vorliegend für ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen ausgesprochen habe. Der Kläger berief sich zugleich auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ihm gegenüber. Er rügte weiterhin die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CJ 32/88 sowie die Auswahl der Texte für die schriftliche Prüfung des Auswahlverfahrens. Schließlich machte der Kläger geltend, die Entscheidung des Prüfungsausschusses stelle einen Ermessensmißbrauch dar.

17 Der Kläger ersuchte die Anstellungsbehörde zum einen, anzuerkennen, daß es keinen Grund gegeben habe, ihn an dem Auswahlverfahren CJ 32/88 teilnehmen zu lassen, und zum anderen, ihn als Jurist-Überprüfer zu ernennen. Hilfsweise beantragte er die Aufhebung des besagten Auswahlverfahrens und die Eröffnung eines neuen Auswahlverfahrens nur aufgrund von Befähigungsnachweisen mit dem gleichen Ziel, höchst hilfsweise, die Aufhebung des besagten Auswahlverfahrens und die Eröffnung eines neuen Auswahlverfahrens auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, aber mit einem Prüfungsausschuß mit Beamten des Sprachendienstes anderer Organe, der Neutralität und Objektivität sicherstelle und ein sachkundiges Urteil über die von den Bewerbern geforderte "vollkommene Beherrschung der spanischen Sprache" abzugeben imstande sei.

18 Am 16. März 1989 wurde dem Kläger mitgeteilt, die Anstellungsbehörde habe entschieden, die drei geeigneten Bewerber des Auswahlverfahrens zu Beamten in der spanischen Übersetzungsabteilung zu ernennen, mit ihnen drei der vier freien Planstellen als Jurist-Überprüfer zu besetzen und seine vorübergehende Verwendung als Jurist-Überprüfer zum 28. Februar 1989 zu beenden. Am 17. März 1989 legte der Kläger eine zweite Beschwerde gegen diese drei Ernennungen ein. Er machte geltend, diese seien auf eine im Anschluß an ein regelwidriges Auswahlverfahren erstellte Eignungsliste gestützt, so daß sie aus den gleichen Gründen wie das Auswahlverfahren selbst nichtig seien. Er machte ferner geltend, er sei selbst Beförderungsanwärter und verfüge über ein höheres Dienstalter als zwei der ernannten Personen und über objektive Fähigkeiten, die denen aller drei Personen mindestens gleichwertig seien. Er beantragte, unter den gleichen Bedingungen und Modalitäten wie die drei geeigneten Bewerber als Jurist-Überprüfer ernannt zu werden, hilfsweise, deren Ernennungen für ungültig zu erklären.

19 Mit Schreiben vom 18. August 1989 teilte der Präsident des Beklagten dem Kläger mit, der Verwaltungsausschuß des Beklagten habe in der Sitzung vom 16. Juni 1989 beschlossen, seine Anträge zurückzuweisen. In dem Schreiben hieß es, der Ausschuß habe zwar sein Verständnis für die Enttäuschung des Klägers zum Ausdruck gebracht, er habe aber die auf die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gestützte Rüge mit der Begründung zurückgewiesen, da die Dauer der vorübergehenden Verwaltung eines Dienstpostens grundsätzlich auf ein Jahr beschränkt sei, habe es nur die Eröffnung eines Auswahlverfahrens der Anstellungsbehörde ermöglicht, die spanische Übersetzungsabteilung rechtzeitig umzugestalten, in der, wie die Anstellungsbehörde aus dienstlichen Gründen entschieden habe, einige Planstellen für Juristen-Überprüfer zu besetzen gewesen seien. In dem Schreiben hieß es weiter, der Verwaltungsausschuß habe die übrigen Rügen ebenfalls zurückgewiesen, da er der Meinung sei, daß der Prüfungsausschuß angemessen zusammengesetzt gewesen sei und bei der Auswahl der für die Prüfung vorgeschlagenen Texte die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten habe.

20 Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 wurde der Kläger zum Europäischen Parlament versetzt. Aus seiner Personalakte ergibt sich, daß er hierbei Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe beibehielt.

B - Verfahren

21 Die Klage ist am 17. November 1989 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

22 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Auf Ersuchen des Gerichts hat der Beklagte die Akten des Auswahlverfahrens CJ 32/88 mit Ausnahme der Prüfungsarbeiten der Bewerber, den Text der Stellenausschreibung CJ 41/88 sowie eine Durchschrift des Schreibens vom 2. Februar 1989 vorgelegt, mit dem dem Kläger mitgeteilt worden war, daß er nicht in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen sei. Der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung, Rechtsanwalt Figüroa Cuenca, Madrid, hat diese Schriftstücke in der Kanzlei des Gerichts eingesehen.

23 Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. Dezember 1989 mündlich verhandelt. In der Sitzung hat das Gericht die vom Kläger bei den Prüfungen des Auswahlverfahrens CJ 32/88 erzielten Punktzahlen, wie sie vorstehend dargestellt wurden, zur Kenntnis genommen; der Bevollmächtigte des Klägers hat hierzu Ausführungen gemacht. Auf Ersuchen des Gerichts haben die Parteien zur Begründung der dem Kläger mit dem genannten Schreiben vom 2. Februar 1989 mitgeteilten Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht in die Eignungsliste des Auswahlverfahrens CJ 32/88 aufzunehmen, Stellung genommen. Der Präsident hat am Ende der Sitzung die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt.

24 Der Kläger beantragt,

- die Klage für zulässig zu erklären,

- die ihm am 18. August 1989 mitgeteilte Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. Juli 1989, mit der seine Beschwerde vom 28. Februar 1989, ergänzt durch seine Beschwerde vom 17. März 1989, zurückgewiesen worden ist, aufzuheben, und mithin

- die Anstellungsbehörde zu verurteilen, anzuerkennen, daß es keinen Grund gab, ihn an dem internen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen CJ 32/88 "Juristen-Überprüfer" teilnehmen zu lassen, und folglich sie zu verurteilen, ihn rückwirkend zum 1. September 1988 als Jurist-Überprüfer zu ernennen,

- das gesamte Auswahlverfahren CJ 32/88 sowie die auf dieser Grundlage durchgeführten Ernennungen von Beamten aufzuheben,

- den Gerichtshof zur Zahlung der Differenz in Höhe der Bezuege, die ihm seit der Beendigung seiner vorübergehenden Tätigkeit als Jurist-Übersetzer nicht mehr gezahlt werden, bis zu seiner endgültigen Ernennung als Juristen-Überprüfer auf Lebenszeit zu verurteilen,

- den Gerichtshof zur Zahlung eines symbolischen Ecu als Ersatz des von ihm erlittenen immateriellen Schadens zu verurteilen,

- dem Gerichtshof die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

25 Der Beklagte beantragt,

- die Klage mit Ausnahme der Anträge auf Leistung von Schadensersatz als unzulässig zurückzuweisen,

- auf jeden Fall die Anträge als unzulässig zurückzuweisen,

- die Anstellungsbehörde zu verurteilen, anzuerkennen, daß es keinen Grund gegeben hat, den Kläger an dem internen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen CJ 32/88 "Juristen-Überprüfer" teilnehmen zu lassen,

- die Anstellungsbehörde zu verurteilen, den Kläger rückwirkend zum 1. September 1988 als Jurist-Überprüfer zu ernennen,

- das gesamte Auswahlverfahren CJ 32/88 sowie die auf dieser Grundlage durchgeführten Ernennungen von Beamten aufzuheben,

- die Klage im übrigen als unbegründet abzuweisen,

- über die Kosten des Verfahrens nach Rechtslage zu entscheiden.

C - Zu den Anträgen des Klägers auf Aufhebung

26 Von den sieben Klageanträgen des Klägers sind zwei, nämlich der zweite und der vierte, auf Aufhebung gerichtet. Zu dem Antrag auf Aufhebung der Zurückweisung der Beschwerden des Klägers vom 28. Februar und 17. März 989 ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bei einer formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde eines Beamten gerichteten Klage das Gericht der Gemeinschaft mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen C-41/88 und C-178/88, Becker und Starquit/Parlament, Slg. 1989, 3807). Indem der Kläger mit seinen beiden Beschwerden die Ernennung als Jurist-Überprüfer begehrte, griff er die Ablehnung seiner Bewerbung um den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten an. Die vorliegende Klage betrifft daher zunächst diese Entscheidung. Der vierte Punkt des Klagebegehrens umfasst zwei Anträge auf Aufhebung, die ebenfalls in den Beschwerden des Klägers aufgeführt sind und das Auswahlverfahren CJ 32/88 beziehungsweise die aufgrund dieses Verfahrens erfolgten Ernennungen betreffen.

27 Zur Stützung dieser drei Aufhebungsanträge führt der Kläger acht Klagegründe an, mit denen er erstens die Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung und der Artikel 7 und 29 des Statuts, zweitens die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, drittens und viertens die Verletzung der Absätze 1 und 2 des Artikels 45 des Statuts, fünftens die Verletzung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3517/85 des Rates vom 12. Dezember 1985, sechstens die Verletzung des Artikels 3 Absatz 3 des Anhangs III des Statuts, siebtens einen Ermessensmißbrauch und achtens und letztens einen "schwerwiegenden Fehler" des Prüfungsausschusses bei der Auswahl der Texte für zwei der schriftlichen Prüfungen rügt. Darüber hinaus hat das Gericht von Amts wegen die Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses zu untersuchen, mit der die Aufnahme des Klägers in die Eignungsliste nach Abschluß des Auswahlverfahrens CJ 32/88 abgelehnt wurde.

1. Zum Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der Bewerbung des Klägers um den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten

a) Zur Zulässigkeit des Antrags

aa) Zum Ablauf des vorgerichtlichen Verfahrens

28 Es ist festzustellen, daß der Kläger mit seiner Bewerbung um den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten die Anstellungsbehörde um den Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung ersucht hat. Das Schreiben, mit dem der Kläger seine Bewerbung vorgelegt hat, ist daher als Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts anzusehen, ohne daß darin ausdrücklich auf diese Vorschrift Bezug genommen zu

werden brauchte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 178/80, Bellardi-Ricci/Kommission, Slg. 1981, 3187, 3199).

29 Dieser am 3. November 1988 bei der Personalabteilung des Beklagten eingegangene Antrag des Klägers ist durch die Entscheidung, das Auswahlverfahren CJ 32/88 zu eröffnen, nicht abgelehnt worden, da diese sich nicht auf etwaige Beförderungsanträge bezog. Infolgedessen ist die Ablehnung mit dem Ablauf der in Artikel 90 Absatz 1 vorgesehenen Viermonatsfrist, das heisst am 3. März 1989, stillschweigend erfolgt. Hieraus ergibt sich, daß die unter anderem gegen die stillschweigende Ablehnung des Beförderungsantrags gerichtete Beschwerde des Klägers vom 28. Februar 1989 verfrüht war.

30 Der Kläger hat indessen am 17. März 1989 eine zweite Beschwerde eingelegt, in der er geltend gemacht hat, er sei "Beförderungsanwärter", und mit der er im wesentlichen beantragt hat, die Anstellungsbehörde solle die stillschweigende Ablehnung seiner Beförderung zurücknehmen. Obwohl sich diese zweite Beschwerde in erster Linie gegen die nach Beendigung des Auswahlverfahrens CJ 32/88 erfolgten Ernennungen anderer Beamten richtete, bezog sie sich ausdrücklich auf die erste Beschwerde und war daher auch gegen die stillschweigende Ablehnung der Bewerbung des Klägers um den Dienstposten eines Juristen-Überprüfers gerichtet. Diese Beschwerde ist durch die dem Kläger am 18. August 1988 mitgeteilte Entscheidung des Verwaltungsausschusses des Beklagten ausdrücklich zurückgewiesen worden.

31 Hieraus ergibt sich, daß dem vorliegenden Aufhebungsantrag ein vorgerichtliches Verfahren gemäß Artikel 90 des Statuts vorangegangen ist.

bb) Zum Rechtsschutzinteresse des Klägers

32 Der Beklagte vertritt die Auffassung, das Rechtsschutzinteresse des Klägers sei durch seine Versetzung zum Europäischen Parlament "beträchtlich verringert" worden. Er räumt ein, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 10. Juni 1980 in der Rechtssache 155/78, Fräulein M./Kommission, Slg. 1980, 1797) die Ernennung zum Beamten bei einem anderen Organ nach Erhebung einer Klage ein solches Interesse nicht notwendig ausschließe. Die Lage des Klägers unterscheide sich jedoch von der der Klägerin in der genannten Rechtssache, weil der seinerzeit vorhandene immaterielle Gesichtspunkt, nämlich die Beseitigung jeglichen Hinweises auf eine Feststellung psychischer Ungeeignetheit, in seinem Fall fehle. Im übrigen sei nur schwer vorstellbar, wie der Kläger, falls seine Klage erfolgreich sein sollte, angesichts seiner jetzigen Tätigkeit ausserhalb des Beklagten auf einer Planstelle bei diesem ernannt werden könne, die er im Wege eines internen Auswahlverfahrens angestrebt habe. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers beschränke sich daher auf die Geltendmachung des von ihm angeblich erlittenen Schadens.

33 Der Kläger entgegnet, daß sich im Zusammenhang mit der Erhebung einer Klage nicht von einem mehr oder weniger grossen Rechtsschutzinteresse eines Rechtssuchenden sprechen lasse. Nach seiner Auffassung besteht ein solches Interesse oder es besteht nicht; der Beklagte räume ein solches Interesse in seiner Person ein. Der Kläger ergänzt, daß er keine Beförderung im Wege eines aus seiner Sicht rechtswidrigen internen Auswahlverfahrens anstrebe, sondern daß er "wie die allermeisten Überprüfer in der Vergangenheit, also im Wege einer ganz normalen, auf einer gelassenen Beobachtung und Würdigung ihrer täglichen Arbeit beruhenden Beförderungsverfügung" befördert werden möchte.

34 Es ist festzustellen, daß dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1980 (a. a. O.) nicht entnommen werden kann, daß ein immaterieller Gesichtspunkt erforderlich ist, damit der Kläger nach seiner Versetzung zum Europäischen Parlament weiterhin ein Rechtsschutzinteresse für seine Klage gegen die Ablehnung seiner Bewerbung durch den Beklagten als Anstellungsbehörde hat. In der vorgenannten Rechtssache hatte der Gerichtshof auch über das Argument zu befinden, daß die Ernennung des von dem beklagten Organ abgelehnten Bewerbers bei einem anderen Organ ihm das Rechtsschutzinteresse nehme, weil sie ihm die Möglichkeit der Versetzung eröffne und ihn so in die gleiche Lage versetze, die er innegehabt hätte, wenn seine Bewerbung erfolgreich gewesen wäre. Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, daß die hypothetische Natur einer solchen Perspektive nicht ausreiche, um das Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Diese Begründung muß in der vorliegenden Sache um so mehr gelten, als man nicht davon ausgehen kann, daß die Versetzung des Klägers zum Parlament mit Beibehaltung seiner Einstufung in LA 6 ihn in eine Lage versetzt hat, die derjenigen gleichwertig wäre, die er innegehabt hätte, wenn er beim Gerichtshof als Jurist-Überprüfer der Besoldungsgruppe LA 5 ernannt worden wäre. Gleiches hätte im übrigen aber auch für den Fall zu gelten, daß der Kläger in der Zwischenzeit beim Parlament im Wege der Beförderung in die Besoldungsgruppe LA 5 gelangt wäre (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1989 in der Rechtssache 293/87, Vainker/Parlament, Slg. 1989, 23, 39).

35 Zu dem Argument, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage, weil es mit seiner Übernahme durch das Parlament unmöglich geworden sei, gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag die sich aus einem etwaigen Aufhebungsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, ist darauf hinzuweisen, daß in der Tat nach ständiger Rechtsprechung ein Beamter eine Entscheidung der Anstellungsbehörde gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts nur anfechten kann, wenn er ein

persönliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hat (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1975 in den verbundenen Rechtssachen 81/74 bis 88/74, Marenco/Kommission, Slg. 1975, 1247, 1255). Insbesondere ist entschieden worden, daß ein solches Interesse fehlt, wenn die Klage gegen die Ernennung eines anderen Bewerbers in einer Stelle gerichtet ist, in der der Kläger selbst nicht hätte ernannt werden können (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 10. März 1989 in der Rechtssache 126/87, Del Plato/Kommission, Slg. 1989, 643, 655, und vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 111/83, Picciolo/Parlament, 111/83, Slg. 1984, 2323, 2340).

36 Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, daß der Kläger, der immer noch Beamter der Gemeinschaften ist, weiterhin die Möglichkeit hat, gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts im Wege der Übernahme in einer Stelle beim Beklagten ernannt zu werden. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß die Annahme, die Übernahme des Klägers durch das Parlament habe bereits die Vollziehung eines möglichen Aufhebungsurteils unmöglich gemacht, auf eine zu einschränkende Auslegung des Artikels 176 EWG-Vertrag hinauslaufen würde. Infolgedessen ist festzustellen, daß das Rechtsschutzinteresse des Klägers durch seinen Wechsel zum Parlament nicht beeinträchtigt worden ist. Das Gericht stellt daher insoweit fest, daß der Zulässigkeit dieses Antrags nichts entgegensteht.

b) Zu den Klagegründen, auf die dieser Antrag gestützt wird

37 Von den acht Klagegründen, die der Kläger vorbringt, betreffen vier ausschließlich die Ordnungsgemäßheit des Auswahlverfahrens CJ 32/88 und haben daher keinen Bezug zur Prüfung der Begründetheit dieses Antrags, mit dem die Aufhebung der Ablehnung der Beförderung des Klägers auf den Dienstposten

eines Juristen-Überprüfers ohne Teilnahme an einem Auswahlverfahren begehrt wird. Die vier Klagegründe, auf die sich dieser Antrag stützt, sind in folgender Reihenfolge zu prüfen: erstens die Rüge der Verletzung des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts und des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zweitens die Rüge der Verletzung des Artikels 45 Absatz 2 des Statuts, drittens die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung und der Artikel 7 und 29 des Statuts und viertens die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.

aa) Zum Klagegrund der Verletzung des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts und des Grundsatzes der Gleichbehandlung

38 Nach Darstellung des Klägers hätte er nach Maßgabe der genannten Bestimmung zwei Jahre nach seiner Ernennung, das heisst vom 1. September 1988 an, befördert werden können. Mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos/Gerichtshof, Slg. 1984, 4149, 4163, und Beschluß vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/85, Brüggemann/WSA, Slg. 1987, 3963, 3966), wonach der Zweijahreszeitraum des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts mit der Ernennung des Beamten auf Lebenszeit beginne, könne er sich nicht einverstanden erklären. Die Richtigkeit seiner Auffassung will der Kläger in erster Linie anhand einer grammatikalischen und sprachlichen Analyse von fünf Sprachfassungen des Artikels 45 Absatz 1 nachweisen. Aus der Stellung des Satzteils "a partir de su nombramiento definitivo" ("vom Zeitpunkt ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an") in der spanischen Fassung und ihrer Entsprechung in der italienischen Fassung leitet er ab, daß diese Vorschrift lediglich die Beamten betreffe, die in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe ernannt worden seien; diese Bedeutung zeige sich

mit besonderer Deutlichkeit in der deutschen und der englischen Fassung dieses Artikels.

39 Aufgrund einer weiteren teleologischen Untersuchung des Artikels 45 Absatz 1 gelangt der Kläger zu der Auffassung, daß diese Vorschrift dem Beamten, der bei einem Gemeinschaftsorgan eintrete und in die Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn eingestuft werde, einen Vorteil in Form der Begünstigung um einige Monate zuwenden wolle. Er verweist darauf, daß ein in der Laufbahngruppe A 7 oder LA 7 eingestellter Beamter nach Ablauf der Probezeit von neun Monaten lediglich sechs Monate warten müsse, bis er befördert werden könne, was auf eine Dienstzeit von insgesamt 15 Monaten hinauslaufe. Demgegenüber müsse nach der Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83 (Vlachos, a. a. O.) der in einer höheren Besoldungsgruppe eingestellte Beamte 33 Monate, das heisst 18 Monate länger als der erstgenannte, warten. Diese Ungleichbehandlung erscheine ihm unlogisch, zumal eine Ernennung in den Besoldungsgruppen A 6 oder LA 6 nur erfolge, wenn eine frühere Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des betreffenden Beamten nachgewiesen seien, so daß seiner Argumentation nicht entgegengehalten werden könne, daß der Beginn seiner Laufbahn in dieser Besoldungsgruppe bereits eine ausreichende Begünstigung darstelle.

40 Der Kläger macht weiter geltend, im System des Kapitels 3 des Titels III des Statuts folge Artikel 45 unmittelbar auf Artikel 44, dem zufolge der Ablauf von zwei Jahren automatisch bei jedem Beamten zu einem Aufstieg, nämlich in die nächsthöhere Dienstaltersstufe, führe. Dieser Zweijahreszeitraum stelle also den typischen Zeitraum für eine Beförderung dar. Es sei in keiner Weise gerechtfertigt, einen

Beamten, der aufgrund höheren Alters und grösserer Erfahrung in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe eingestellt worden sei, neun zusätzliche Monate - und gerade die, in denen er seinen Wert unter Beweis gestellt habe - warten zu lassen, während man einem anderen, jüngeren und weniger erfahrenen Beamten einen Vorteil zuwende, der im Verhältnis zu dem genannten typischen Zeitraum ebenfalls neun Monate betrage.

41 Der Kläger vertritt schließlich die Auffassung, die ihm entgegengehaltene Auslegung der Artikels 45 Absatz 1 des Statuts stelle eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gegenüber den Beamten anderer Organe dar, weil Kommission und Parlament für ihr Teil davon ausgingen, daß der Zweijahreszeitraum dieses Artikels mit der Ernennung zum Beamten auf Probe beginne. Er hat das Gericht gebeten, ein Auskunftsersuchen an die Verwaltung der beiden Organe bezueglich ihrer Praxis bei der Anwendung des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts zu richten. Im gleichen Zusammenhang hat er das Gericht um die Anordnung an die Personalabteilung des Beklagten ersucht, das Original des Protokolls einer Sitzung der Verwaltungsleiter zu dieser Frage vorzulegen, das auszugsweise in Form einer Durchschrift seiner Klageschrift als Anlage beigefügt war.

42 Der Beklagte legt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes dar, daß ein Beamter, um befördert zu werden, eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren ab seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nachweisen müsse.

43 In seiner Gegenerwiderung macht er weiterhin geltend, daß der Klagegrund verfristet sei. Da der Kläger der Anstellungsbehörde mit diesem Klagegrund vorwerfe, ihm auf

seinen Antrag vom 28. Oktober 1988 in Form der Einreichung seiner Bewerbung auf die mit der Ausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebene Stelle eine Beförderung versagt zu haben, zeige ein blosser Vergleich der Zeitpunkte, daß Verfristung eingetreten sei.

44 Zur Zulässigkeit dieses Klagegrundes hat das Gericht vorstehend (Randnr. 30) festgestellt, daß der Kläger fristgerecht Beschwerde gegen die Versagung der Beförderung auf die mit der Ausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebene Stelle eingelegt hat. Zwar hat sich der Kläger in dieser Beschwerde vom 17. März 1989 nicht ausdrücklich auf eine Verletzung des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts berufen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen aber bei Beamtenklagen die beim Gemeinschaftsgericht gestellten Anträge zum einen nur denselben Gegenstand haben wie die Anträge in der Beschwerde und zum anderen nur solche Rügen betreffen, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten. Die in der Beschwerde enthaltenen Rügen können jedoch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens durch die Geltendmachung von Klagegründen und Argumenten näher ausgeführt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten waren, aber in engem Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 242/85, Geist/Kommission, Slg. 1987, 2181, 2196). Der Kläger hat in seiner Beschwerde geltend gemacht, er sei "Beförderungsanwärter", und in diesem Zusammenhang auf sein Dienstalter hingewiesen. Er hat sich daher in seiner Beschwerde auf eine Auslegung des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts berufen, die mit derjenigen übereinstimmt, die er später in seiner Klageschrift dargelegt hat. Dieser Klagegrund ist folglich zulässig.

45 Im Hinblick auf die Begründetheit hat das Gericht zunächst Artikel 45 Absatz 1 des Statuts seinem Wortlaut nach eingehend untersucht. Diese Prüfung hat indessen nichts

ergeben, was Zweifel daran zuließe, daß die Auslegung dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Einklang mit ihrem Wortlaut steht. Diese Auslegung, wonach die vom Statut geforderte Mindestdienstzeit für eine Beförderung von der Ernennung jedes Beamten zum Beamten auf Lebenszeit an berechnet wird ohne Rücksicht darauf, ob er bei seiner Einstellung in die Eingangsbesoldungsgruppe seiner Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe oder in eine andere Besoldungsgruppe eingestuft wurde (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos, und den Beschluß vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/85, Brüggemann, a. a. O.), entspricht nämlich dem Wortlaut des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts besser als die gegenteilige, vom Kläger befürwortete Auslegung. Wenn innerhalb eines Satzes Dienstalterszeiten von sechs Monaten und zwei Jahren gegenübergestellt werden, die in der Eingangsbesoldungsgruppe eingestufte beziehungsweise andere Beamte aufweisen müssen, so zeigt dies, daß beide Zeiträume mit demselben Ereignis beginnen, nämlich mit der Ernennung des Beamten zum Beamten auf Lebenszeit. Dieser Schlußfolgerung steht in keiner Weise die vergleichende Untersuchung der betreffenden Vorschrift in den verschiedenen Sprachfassungen entgegen, auf die sich der Kläger beruft.

46 Im Hinblick auf die Zielsetzung des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts zeigt diese Gegenüberstellung zugleich, daß diese Bestimmung den Beamten, die bei der Einstellung in die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe eingestuft wurden, gegenüber den anderen Beamten bei der Anwartschaft auf eine erste Beförderung eine Begünstigung von 18 Monaten gewähren möchte. Es bleibt zu ergänzen, daß Artikel 45 des Statuts lediglich das für das automatische Aufsteigen in den Dienstaltersstufen erforderliche Dienstalter regelt. Entgegen der Darstellung des Klägers enthält diese Vorschrift keinen Regelzeitraum für die Beförderung, der zu einer Änderung der in Artikel 45

aufgestellten Regeln bezueglich des für die Beförderung eines Beamten erforderliche Mindestdienstalter führen könnte. Sie widerspricht daher nicht dem Erfordernis des Statuts, daß ein Beamter, der bei der Einstellung in eine höhere als die Eingangsbesoldungsgruppe eingestuft wurde, eine Dienstzeit von zwei Jahren von seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an aufweisen muß, bevor er befördert werden kann.

47 Hieraus folgt, daß der Kläger, der am 16. September 1986 zum Beamten auf Probe und am 16. Juni 1987 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist, weder seit dem 1. September 1988 - auf den er sich bezieht und an dem er in die nächste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe aufgestiegen ist - noch seit dem 16. September 1988, sondern erst seit dem 16. Juni 1989 nach Ablauf von zwei Jahren nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit beförderbar war.

48 Gegenüber einer solchen Anwendung des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts auf seinen Fall kann sich der Kläger nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. Selbst wenn man annimmt, andere Organe hätten diese Vorschrift so ausgelegt, daß sie Beamte mit einer Dienstzeit von zwei Jahren seit ihrer Ernennung zum Beamten auf Probe als beförderbar betrachtet hätten, so ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen doch, daß eine solche Praxis gegen das Statut verstieße. Der Kläger kann sich aber zu seinen Gunsten nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten anderer berufen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 134/84, Williams/Rechnungshof, Slg. 1985, 2225, 2233).

49 Infolgedessen stellt das Gericht, ohne daß die vom Kläger beantragten Ermittlungen bezueglich der Praxis anderer Organe anzustellen wären, fest, daß der auf eine Verletzung des

Artikels 45 Absatz 1 des Statuts gestützte Klagegrund zurückzuweisen ist.

bb) Zum Klagegrund der Verletzung des Artikels 45 Absatz 2 des Statuts

50 Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe ihn in Anwendung dieser Vorschrift wegen seiner Aufnahme in die nach Abschluß des Auswahlverfahrens CJ 24/86 (Leiter der spanischen Übersetzungsabteilung) aufgestellte Reserveliste als Jurist-Überprüfer ernennen müssen. Aus einer teleologischen Auslegung des Artikels 45 Absatz 2 des Statuts, dessen augenscheinlicher Zweck es sei sicherzustellen, daß die Bewerber für die freien Stellen geeignet seien, ergebe sich, daß die Annahme, eine Person, die in einem Auswahlverfahren für geeignet erklärt worden sei, einen Dienstposten LA 3 einzunehmen, sei nicht zugleich geeignet, einen Dienstposten LA 5 zu bekleiden, der die gleichen Funktionen mit Ausnahme der Verwaltung aufweise, unlogisch sei. Zur Stützung dieser Auffassung beruft sich der Kläger auf den Satz "a maiore ad minus" sowie auf den Grundsatz "ne bis in idem". Mit der stillschweigenden Ablehnung seiner Bewerbung auf einen der mit der Stellenausschreibung CJ 66/87 ausgeschriebenen Dienstposten habe die Anstellungsbehörde Artikel 45 Absatz 2 verletzt.

51 In seiner Erwiderung macht der Kläger weiter geltend, es stehe nirgendwo geschrieben, daß die Wirkungen eines Auswahlverfahrens sich auf die Dienstposten beschränke, zu deren Besetzung das Auswahlverfahren veranstaltet worden sei. Im Lichte der vom Beklagten zu diesem Punkt vertretenen Meinung bedürfe es der Erklärung, aus welchem Grund bei Abschluß des Auswahlverfahrens CJ 24/86 eine Reserveliste gebildet worden sei, obwohl es nur um die Besetzung eines Dienstpostens gegangen sei, für den eine Eignungsliste völlig ausgericht hätte. Ohne Bedeutung sei der Umstand, daß es sich bei dem

Auswahlverfahren CJ 24/86, bei dem er erfolgreich gewesen sei, um ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, bei dem Auswahlverfahren CJ 32/88 hingegen um ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen gehandelt habe, weil weder eine Rechtsvorschrift noch die Rechtsprechung die Annahme rechtfertigten, daß ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen überlegen sei. Schließlich legt er dar, das Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1983 in der Rechtssache 143/82 (Lipmann/Kommission, Slg. 1983, 1301, 1311), wonach sich ein Bewerber in einem Auswahlverfahren bei der Anfechtung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn nicht zu den Prüfungen zuzulassen, nicht mit Erfolg auf Zulassungsvoraussetzungen eines anderen Auswahlverfahrens berufen könne, das das gleiche Organ zwar zur Besetzung von Stellen der gleichen Laufbahn, jedoch nach anderen Modalitäten durchgeführt habe und das einen unterschiedlichen Zweck verfolge, mit der vorliegenden Rechtssache keinerlei Berührungspunkte aufweise. Die einzige Verbindung zwischen den beiden Auswahlverfahren, um die es im Urteil vom 28. April 1983 gegangen sei, sei gewesen, daß beide Dienstposten der Laufbahn A betroffen hätten, doch sei es um verschiedene Spezialisierungen und um jeweils unterschiedliche Befähigungsnachweise gegangen. Demgegenüber stuenden die Auswahlverfahren, um die es vorliegend gehe, in einem sehr engen Zusammenhang miteinander.

52 Der Beklagte legt dar, die Wirkungen eines Auswahlverfahrens beschränkten sich auf die Dienstposten, zu deren Besetzung es eröffnet worden sei. Es handele sich hierbei um einen allgemeinen Grundsatz, der für das Funktionieren jedes der Besetzung von Beamtenstellen dienenden Systems von Auswahlverfahren unerläßlich sei; ein solches System würde sich in ein Chaos verwandeln, wenn die Ergebnisse eines Auswahlverfahrens endlos wirkten und damit das Ergebnis späterer und anderer Auswahlverfahren beeinflussten und vorausbestimmten.

53 Der Beklagte macht weiterhin geltend, das Auswahlverfahren CJ 32/88 sei ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen gewesen, bei dem der Kläger in den Prüfungen gescheitert sei, während es sich bei dem Auswahlverfahren CJ 24/86 um ein "einfaches Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen" gehandelt habe. Der Unterschied zwischen diesen beiden Auswahlverfahren erkläre, warum der Kläger in dem einen Erfolg gehabt hat, in dem anderen aber nicht. In seiner Gegenerwiderung hat der Beklagte verdeutlicht, er wolle nicht die Meinung vertreten, ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen sei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen überlegen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, daß es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handele und deshalb die Ergebnisse des Auswahlverfahrens CJ 24/86 nicht in den Rahmen des Auswahlverfahrens CJ 32/88 übertragen werden dürften. Die Aufnahme des Klägers in die Reserveliste des Auswahlverfahrens CJ 24/86 erhalte "ihren richtigen Stellenwert, wenn man berücksichtigt, daß alle an dem Auswahlverfahren beteiligten Bewerber in diese Reserveliste aufgenommen worden sind und dies eine leichte Entscheidung war, weil sie niemanden enttäuscht und keinerlei Auswirkung auf das ordnungsgemässe Arbeiten der Dienststellen gehabt hat". Schließlich sei dieser Klagegrund verspätet geltend gemacht worden, weil sich die vom Kläger gerügte Missachtung des Artikels 45 Absatz 2 des Statuts aus der stillschweigenden Ablehnung der Bewerbung des Klägers um einen der mit der Ausschreibung CJ 66/87 ausgeschriebenen Dienstposten ergebe.

54 Zu der angeblich verspäteten Geltendmachung dieses Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, daß sich der Kläger zwar bei der Darlegung des Klagegrundes auf die Stellenausschreibung CJ 66/87 bezogen hat, die vorliegende Klage indessen gegen die Ablehnung seiner Beförderung auf den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten gerichtet ist. Der Umstand, daß der Kläger die Ablehnung seiner Bewerbung auf die mit der vorangegangenen Stellenausschreibung ausgeschriebenen Stelle, die nach seiner Darlegung ebenso rechtswidrig war wie die mit der vorliegenden Klage angefochtenen Entscheidungen, nicht angefochten hat, hindert aber den Kläger nicht daran, diesen Klagegrund im Rahmen der vorliegenden Klage vorzubringen.

55 Bezueglich der Begründetheit dieses Klagegrundes ist festzustellen, daß Artikel 45 Absatz 2 des Statuts sich darauf beschränkt, den Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe von der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren abhängig zu machen. Diese Vorschrift befasst sich hingegen nicht mit der Frage des Übergangs von einer Besoldungsgruppe in eine höhere Besoldungsgruppe der gleichen Laufbahngruppe bei Fehlen der für eine Beförderung notwendigen Dienstzeit, wie sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist; zu diesem hat sie daher keinen Bezug.

56 Das Gericht ist der Auffassung, daß der Kläger mit diesem Klagegrund in der Sache geltend machen will, daß die Anstellungsbehörde die Möglichkeit verkannt habe, ihn aufgrund seines Erfolgs in dem Auswahlverfahren CJ 24/86 (Stelle eines Abteilungsleiters) in den gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b zu besetzenden Dienstposten eines Juristen-Überprüfers einzuweisen. Diese Rüge ist im Rahmen des folgenden Klagegrundes zu prüfen, mit dem der Kläger unter anderem eine Verletzung des Artikels 29 des Statuts geltend macht.

cc) Zum Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung und der Artikel 7 und 29 des Statuts

57 Mit diesem Klagegrund macht der Kläger geltend, der Beklagte habe, statt die freien Stellen für Juristen-Überprüfer gemäß Artikel 29 des Statuts endgültig zu besetzen, sich mit einem Ausleseverfahren für Überprüfer mit vorübergehender Verwendung begnügt, das zwar alle inhaltlichen Kennzeichen eines Auswahlverfahrens gehabt habe, vom verfahrensrechtlichen Standpunkt aus aber keines gewesen sei. Im übrigen beanstandet er, daß die Anstellungsbehörde ihn unter Verletzung des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts mehr als ein Jahr unter dem falschen Vorwand vorübergehend verwendet habe, die für die Dienstposten von Überprüfern in Frage kommenden Beamten seien noch nicht beförderbar, weil seit ihrer Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit noch nicht zwei Jahre vergangen seien. Daß er selbst von dieser Verlängerung Nutzen gehabt habe, hindere ihn nicht daran, sie zu beanstanden, da ein Beamter sich nicht gegen die Arbeitsorganisation der Anstellungsbehörde stellen dürfe. Er macht weiterhin geltend, er habe mehrfach den Direktor der Übersetzung gebeten, die Frage nach Maßgabe des Statuts zu lösen, ohne daß seinen Anträgen die geringste Beachtung geschenkt worden sei. Der Kläger weist darauf hin, daß die Anstellungsbehörde schon Anfang 1987 ein ordentliches Auswahlverfahren hätte eröffnen können, nachdem zuvor drei Stellenausschreibungen für Juristen-Überprüfer veröffentlicht worden seien. In seiner Erwiderung ergänzt der Kläger, die Anstellungsbehörde habe zwar seinerzeit das Auswahlverfahren CJ 11/85 für Juristen-Überprüfer eröffnet, zwischen diesem Auswahlverfahren und dem Auswahlverfahren CJ 32/88 seien indessen drei Jahre verstrichen. Er ersucht das Gericht, der Verwaltung des Beklagten aufzugeben, die Originale aller Dokumente in ihren Archiven, die sich auf das im Jahre 1987 innerhalb der spanischen Übersetzungsabteilung veranstaltete Ausleseverfahren für Juristen-Überprüfer zu vorübergehender Verwendung beziehen, vorzulegen.

58 Hierzu macht der Beklagte einleitend geltend, der Kläger übertreibe stark die Vorzuege des Ausleseverfahrens für Juristen-Überprüfer zu vorübergehender Verwendung, und ersucht das Gericht, Herrn Cervera, den Leiter der spanischen Übersetzungsabteilung des Beklagten, als Zeugen zu den

Besonderheiten dieses Verfahrens zu hören. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ergänzt, daß man einem solchen Verfahren, auch wenn die Auswahl gewissenhaft und streng sei, nicht den Vorzug vor einem nach den Bestimmungen des Statuts durchgeführten Verfahren geben dürfe. Der Beklagte erinnert weiter daran, daß er das Auswahlverfahren CJ 11/85 eröffnet habe, um eine Reserveliste für Juristen-Überprüfer zu bilden. Auf den Vorwurf des Klägers, zwischen der Eröffnung dieses Auswahlverfahrens und der des zweiten Auswahlverfahrens seien drei Jahre verstrichen, entgegnet er, die Entscheidung über den Zeitpunkt der Eröffnung eines Auswahlverfahrens falle in sein Ermessen bei der Organisation seiner Dienststellen. Da es bei dem Auswahlverfahren CJ 11/85 nicht gelungen sei, eine ausreichende Zahl geeigneter Bewerber zu finden, sei es vernünftig gewesen, eine verhältnismässig lange Zeit abzuwarten, damit geeignete Bewerber für die Dienstposten von Juristen-Überprüfern hätten ausgebildet und in die Lage versetzt werden können, sich zu bewerben. FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0156.1

59 Nach Meinung des Beklagten ist die Verlängerung der vorübergehenden Verwendung über die in Artikel 7 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Zeit hinaus für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich; der Kläger, der Nutzen daraus gezogen habe, könne sie jetzt nicht beanstanden. Der Umstand, daß der Kläger und seine Kollegen nicht hätten befördert werden können, weil sie nicht über das vorgeschriebene Beförderungsdienstalter verfügt hätten, könne nicht als Vorwand für die Beibehaltung der vorübergehenden Verwendung hingestellt werden.

60 Es ist zu prüfen, ob das Vorbringen des Klägers geeignet ist, darzutun, daß die Entscheidung, ihn nicht auf den

Dienstposten eines Juristen-Überpüfers nach Maßgabe der Stellenausschreibung CJ 41/88 zu befördern, fehlerhaft ist.

61 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß das Ausleseverfahren für Juristen-Überprüfer zur vorübergehenden Verwendung, an dem der Kläger mit Erfolg teilgenommen hat, nicht nach den im Statut für Auswahlverfahren vorgesehenen Modalitäten durchgeführt worden ist. Das Statut schreibt zwar nicht vor, wie die Anstellungsbehörde die Beamten auszuwählen hat, die vorübergehend in Dienstposten einer höheren Laufbahngruppe verwendet werden sollen, es enthält indessen auch keine Vorschrift, wonach ein Ausleseverfahren mit diesem Ziel Rechtswirkungen bezueglich der Beförderung dieser Beamten zeitigen kann. Es ist daher ausgeschlossen, die Wirkungen eines solchen Verfahrens denen eines Auswahlverfahrens gleichzustellen, was die Möglichkeit angeht, Beamte, die nicht die gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts erforderliche Mindestdienstzeit aufweisen, zu befördern. Der Umstand, daß die vorübergehende Verwendung über die im Statut vorgesehenen Grenzen hinaus aufrechterhalten wurde, ändert an dieser Feststellung nichts. Eine solche mit Artikel 7 Absatz 2 des Statuts unvereinbare Verlängerung kann nämlich keine Rechtswirkungen haben, die über die einer ordnungsgemässen vorübergehenden Verwendung hinausgingen. Da Artikel 7 des Statuts der Anstellungsbehörde nicht die Möglichkeit gab, den Kläger zu befördern, folgt daraus, daß das Gericht weder das Ausleseverfahren für Überprüfer inhaltlich zu beurteilen noch die von den Parteien insoweit beantragten Ermittlungen anzustellen hat.

62 Zu der Verletzung des Artikels 29 des Statuts und des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung ist festzustellen, daß der Kläger die Rechtsfolgen verkennt, die sich an seine Aufnahme in die nach Abschluß des Auswahlverfahrens CJ 41/88

aufgestellte Reserveliste knüpfen. Die Anstellungsbehörde ist zwar verpflichtet, wenn sie eine Entscheidung über die Besetzung von Dienstposten trifft, für die ein Auswahlverfahren eröffnet wurde, die Ergebnisse dieses Auswahlverfahrens zu berücksichtigen (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463). Diese Ergebnisse gestatten es ihr jedoch nicht, einen in die Reserveliste aufgenommenen Beamten in einem Dienstposten zu ernennen, für dessen Besetzung das Auswahlverfahren nicht eröffnet worden war (vgl. z. B. Urteil vom 9. Oktober 1974 in den verbundenen Rechtssachen 112/73, 114/73 und 145/73, Campogrande/Kommission, Slg. 1974, 957, 977). Wenn die Anstellungsbehörde bei Fehlen beförderbarer Beamter die erfolgreichen Teilnehmer eines internen Auswahlverfahrens, das für die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens eröffnet wurde, in anderen Dienstposten ernennen würde, hätte niemand sonst mehr die Möglichkeit, im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens den Nachweis zu erbringen, daß er über die für die Besetzung eines dieser Dienstposten erforderlichen Eigenschaften verfügt. Die Anstellungsbehörde würde die Beamten, die an dem ersten Auswahlverfahren nicht beteiligt waren, von der Auswahl ausschließen, weil sie entweder noch nicht eingestellt oder an der ausgeschriebenen Stelle nicht interessiert waren. Erwägungen dieser Art stehen in keinerlei Zusammenhang mit der beruflichen Eignung dieser Personen für einen anderen Dienstposten, dessen Besonderheiten im Rahmen des voraufgegangenen Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt werden konnten. Ein solcher Ausschluß möglicherweise geeigneter Bewerber aufgrund eines im wesentlichen zufälligen Kriteriums ohne Bezug zu ihren Fähigkeiten birgt die Gefahr, die Personen zu beeinträchtigen, die für den zu besetzenden Dienstposten ebenso oder besser geeignet wären als die erfolgreichen Teilnehmer eines voraufgegangenen Auswahlverfahrens. Ein solches Ergebnis würde offensichtlich der Zielsetzung der Artikel 27 Absatz 1 und 29 Absatz 1 des Statuts zuwiderlaufen, nämlich die Einstellung von Beamten zu fördern, die höchsten Ansprüchen genügen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. November 1990 in der Rechtssache T-56/89, Bataille/Parlament, Slg. 1990, II-597, Randnr. 48).

63 Dieser Zielsetzung entspricht im übrigen die allgemeine Praxis, die Dauer der Gültigkeit der bei Abschluß eines Auswahlverfahrens gebildeten Reservelisten zu beschränken, damit nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne andere Bewerber die Möglichkeit erhalten, ihre Chance zu suchen. Es ist hinzuzufügen, daß die Gültigkeitsdauer der Reserveliste, in die der Kläger aufgenommen und die im September 1987 bei Abschluß des Auswahlverfahrens CJ 24/86 aufgestellt worden war, auf ein Jahr begrenzt war, freilich mit der Möglichkeit der Verlängerung. Wenn nun nicht einmal eine Reserveliste nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer verwendet werden kann, um einen erfolgreichen Teilnehmer in einem besonderen Dienstposten zu ernennen, für dessen Besetzung das Auswahlverfahren eröffnet worden war, so stehen die vorstehenden Erwägungen erst recht und unabhängig von der Gültigkeitsdauer der Liste der Möglichkeit entgegen, eine solche Liste für die Besetzung anderer Dienstposten heranzuziehen.

64 Der vom Kläger geltend gemachte Zusammenhang der Aufgaben auf dem Dienstposten eines Abteilungsleiters, für den der Kläger erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hatte, und dem Dienstposten eines Juristen-Überprüfers, ist insoweit nicht erheblich, da es sich um verschiedene Dienstposten handelt, die zumindest teilweise unterschiedliche Befähigungen erfordern. Unabhängig von inhaltlichen Fragen des Auswahlverfahrens CJ 24/86 kann daher weder der angeführte Grundsatz "ne bis in idem" noch der Satz "a maiore ad minus" herangezogen werden, um die Beförderung des Klägers auf der Grundlage dieses Auswahlverfahrens auf einen Dienstposten als Jurist-Überprüfer zu rechtfertigen.

65 Unter diesen Umständen ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger nicht als Jurist-Überprüfer ernannt werden konnte, ohne an einem neuen, zu diesem Zweck eröffneten Auswahlverfahren teilzunehmen.

66 Zu den übrigen vom Kläger im Rahmen dieses Klagegrundes erhobenen Rügen ist darauf hinzuweisen, daß es der Anstellungsbehörde unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht angelastet werden kann, wenn sie die Eröffnung eines Auswahlverfahrens zur Besetzung von Dienstposten als Juristen-Überprüfer verhältnismässig lange hinausgeschoben hat, um die Zahl hinreichend erfahrener Bewerber zu erhöhen. Die Anstellungsbehörde verfügt nämlich bei der Suche nach Bewerbern, die höchsten Ansprüchen gerecht werden, über ein weites Ermessen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1988 in der Rechtssache 135/87, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1988, 2901, 2915). Aus dem gleichen Grund erlaubt der Umstand, daß die Anstellungsbehörde vor Eröffnung eines Auswahlverfahrens einigen Beamten vorübergehend die Dienstaufgaben eines Überprüfers übertragen und ihnen damit die Gelegenheit verschafft hat, Erfahrungen in diesem Bereich zu sammeln, nicht die Feststellung, Artikel 29 des Statuts oder der Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung seien verletzt worden.

67 Demnach ist der Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung und der Artikel 7 und 29 des Statuts zurückzuweisen.

dd) Zum Klagegrund des Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

68 Der Kläger macht mit diesem Klagegrund geltend, Herr Kögler, der damalige Direktor der Direktion Übersetzung, habe ihm bei der mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens CJ 12/85

versprochen, er werde rasch befördert werden, und diese Zusage sei schriftlich in dem genannten Memorandum vom 11. November 1986 bestätigt worden, in dem der mit der Leitung der Abteilung betraute Herr Elizalde darauf hingewiesen habe, daß die Situation der Überprüfer zur vorübergehenden Verwendung "zu einer Beförderung bei Ablauf der im Statut vorgesehenen zwei Jahre führen" werde. Der Kläger macht geltend, es sei seit langem beim Gerichtshof üblich, Juristen im Sprachendienst nach der von Herrn Kögler zugesagten Formel in die höhere Laufbahn zu befördern, und dies sogar ohne Rückgriff auf ein so entwickeltes Ausleseverfahren, wie es vorliegend zur Anwendung gelangt sei. Er räumt ein, daß das Memorandum von Herrn Elizalde die Form eines Rundschreibens gehabt habe, das nicht an ihn persönlich gerichtet gewesen sei, betont indessen, er sei einer der Adressaten gewesen und habe an dem betreffenden Ausleseverfahren teilgenommen und alle in diesem Schriftstück insoweit angeführten Anforderungen erfuellt.

69 Der Kläger beruft sich weiter auf fünf Maßnahmen verschiedener Stellen der Verwaltung, die seine Befähigung als Überprüfer unter Beweis stellten. Es handelt sich erstens und zweitens um zwei Memoranden des mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ableitungsleiters betrauten Beamten, mit denen er als Überprüfer zur vorübergehenden Verwendung vorgeschlagen wurde; drittens um die anschließende Entscheidung der Anstellungsbehörde; viertens um seine Aufnahme in die Reserveliste durch den Prüfungsausschuß aus Anlaß des Auswahlverfahrens für die Besetzung der Planstelle des Leiters der spanischen Übersetzungsabteilung und fünftens um die stillschweigende, obgleich rechtswidrige Verlängerung seiner vorübergehenden Verwendung durch die Anstellungsbehörde nach Ablauf des im Statut vorgesehenen Zeitraums. Diese Maßnahmen bedeuteten, daß er mit dem Einverständnis der Anstellungsbehörde Aufgaben eines Überprüfers wahrgenommen habe, und hätten bei ihm ein schutzwürdiges Vertrauen entstehen lassen. In der Sitzung hat er weiter geltend gemacht, die Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses vom 3. August 1988 gegen die Eröffnung eines Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen bestätige, daß er eine begründete Hoffnung auf Beförderung gehabt habe.

70 Der Kläger wirft dem Gerichtshof vor, die ihm gemachten und durch die genannten späteren Maßnahmen bekräftigten Zusagen nicht eingehalten, sondern stattdessen das Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen CJ 32/88 eröffnet zu haben, "bei dessen Abschluß der Prüfungsausschuß sich grosse Mühe gegeben hat, den Kläger auszuschließen, indem man ihn auf einen wertlosen vierten Platz setzte und nur drei Bewerber akzeptierte", und damit "einer angeblichen Objektivität, die sich auf nicht mehr als ein Dutzend Seiten einer Übersetzung/Überprüfung stützte", den Vorzug gegeben zu haben vor der Arbeit, die der Kläger während dreier Jahre verrichtet habe, einer Arbeit, die mehrere Tausend Seiten umfasst und die ausdrückliche Zustimmung aller vorgesetzten Stellen gefunden habe.

71 Bezueglich seiner Behauptungen betreffend die ihm gemachten Zusagen hat der Kläger Beweis angetreten durch Vernehmung des Herrn Kögler, ehemaliger Direktor der Übersetzung, des Herrn Keeling, Beamter des Gerichtshofes und Mitglied des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CJ 12/85, sowie des Herrn Elizalde, Beamter der Kommission und ehemaliger Leiter der spanischen Übersetzungsabteilung des Gerichtshofes, als Zeugen.

72 Der Beklagte entgegnet hierauf zunächst, die vom Kläger als Zusagen bewerteten Erklärungen seien lediglich eine zu Informationszwecken gegebene Beschreibung der Möglichkeiten der Laufbahn als Jurist-Übersetzer gewesen, die der Kläger nach Abschluß des Auswahlverfahrens CJ 12/85 eingeschlagen habe. Diese Auffassung werde unter anderem durch die Verwendung des Konditionals in dem vom Kläger angeführten Schreiben von Herrn Elizalde und durch den Umstand untermauert, daß dieses Schreiben nicht an den Kläger persönlich gerichtet und nur ein Rundschreiben gewesen sei, dem er keinerlei besondere Garantien für seine spätere Beförderung habe entnehmen können. Die übrigen vom Kläger angeführten Umstände seien lediglich normale Formen seiner Arbeit in der spanischen Übersetzungsabteilung gewesen, und er habe gewusst oder wissen müssen, daß seine Beförderung von einem im Statut geregelten Auswahlverfahren abhängig sei, bei dem weder die zuvor von ihm als Beamten ausgeuebten Tätigkeiten noch von irgend jemandem gegebene Zusicherungen den Erfolg hätten sicherstellen können. In der Sitzung hat der Beklagte weiter vorgebracht, daß der Kläger nicht die - vorschriftswidrige - Verlängerung seiner vorübergehenden Verwendung anführen könne, um sich auf den Grundsatz des Schutzes berechtigten Vertrauens zu berufen.

73 Der Beklagte verweist auf die Rechtsprechung zur Geltung dieses Grundsatzes in Beamtensachen, wonach Zusagen, die Vorschriften des Statuts, denen zufolge für die Besetzung einer Planstelle ein Auswahlverfahren erforderlich sei, nicht berücksichtigten, auf Seiten der Betroffenen kein schutzwürdiges Vertrauen begründen könnten (Urteile vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 162/84, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1986, 481, 492, und vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 228/84, Pauvert/Rechnungshof, Slg. 1985, 1969, 1978). Dies gelte vorliegend um so mehr, als es keine wirkliche Zusage, sondern lediglich einfache Informationen gegeben habe, die darüber hianus und im Gegensatz zu den Geschehnissen in der Rechtssache Pauvert (a. a. O.) nicht einmal von der Anstellungsbehörde ausgegangen seien.

74 In seiner Gegenerwiderung bringt der Beklagte weiterhin vor, der Klagegrund sei verspätet geltend gemacht, da der Kläger vortrage, die Verletzung des Grundsatzes des

Vertrauensschutzes ergebe sich nicht aus der in bezug auf seine Person getroffenen Entscheidung des Ausschusses in dem Auswahlverfahren CJ 32/88, sondern daraus, daß er im September 1988 nicht als Jurist-Überprüfer ernannt worden sei.

75 Zur Zulässigkeit dieses Klagegrundes ist festzustellen, daß der Kläger ihn gegenüber der stillschweigenden Ablehnung seiner Bewerbung für den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten geltend macht, die er fristgerecht angefochten hat. Daher ist der Umstand allein, daß der Kläger dem Beklagten im Rahmen seiner Ausführungen zu diesem Klagegrund vorwirft, ihn im September 1988 nicht befördert zu haben, nicht geeignet, diesen Klagegrund insgesamt als verspätet anzusehen.

76 Bezueglich der Begründetheit dieses Klagegrundes folgt aus der Prüfung der drei vorangegangenen Klagegründe, daß der Kläger zu dem Zeitpunkt der stillschweigenden Ablehnung seiner Bewerbung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe LA 5 nicht befördert werden konnte. Infolgedessen wäre jede Zusage, ihn gleichwohl in einen Dienstposten als Jurist-Überprüfer einzuweisen, ein Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts gewesen. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Zusagen, bei denen die Vorschriften des Statuts nicht berücksichtigt werden, auf Seiten eines Beamten kein schutzwürdiges Vertrauen begründen können (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache Vlachou und vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache Pauvert, a. a. O., sowie das Urteil des Gerichts vom 27. März 1990 in der Rechtssache T-123/89, Chomel/Kommission, Slg. 1990, II-131).

77 Im übrigen zeigen die Darlegungen des Klägers selbst, daß in keiner der Erklärungen, auf die er sich beruft, die Möglichkeit einer Beförderung trotz Fehlens der in Artikel 45

Absatz 1 des Statuts vorgeschriebenen Dienstzeit angesprochen worden ist. In dem Rundschreiben von Herrn Elizalde, auf das sich der Kläger stützt, war sogar die "Umwandlung" der Ernennungen zu vorübergehender Verwendung in Beförderungen ausdrücklich vom Ablauf des im Statut vorgesehenen Zeitraums abhängig gemacht.

78 Hieraus folgt, daß weder die Erklärungen des ehemaligen Direktors der Übersetzung noch das Rundschreiben des mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Abteilungsleiters betrauten Beamten, noch die verschiedenen Maßnahmen der Verwaltung, auf die sich der Kläger beruft, geeignet waren, bei ihm die berechtigte Erwartung zu begründen, ohne Erfuellung der insoweit im Statut vorgesehenen Voraussetzungen befördert zu werden.

79 Es ist daher - ohne daß die Zeugen über den Inhalt der angeblich gegenüber dem Kläger geäusserten Erklärungen vernommen werden müssten - festzustellen, daß der Beklagte mit der stillschweigenden Ablehnung der Bewerbung des Klägers für einen Dienstposten als Jurist-Überprüfer nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen hat.

80 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß dem Antrag des Klägers auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung seiner Bewerbung für den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten kein Erfolg beschieden ist.

2. Zum Antrag auf Aufhebung des Auswahlverfahrens CJ 32/88

a) Zur Zulässigkeit des Antrags

81 Der Beklagte hält den Antrag auf "Aufhebung des gesamten Auswahlverfahrens CJ 32/88 aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen" für unzulässig. Gegenstand des vorliegenden

Rechtsstreits sei die Feststellung, ob die gegenüber dem Kläger im Rahmen dieses Auswahlverfahrens getroffene Entscheidung rechtsgültig gewesen sei oder nicht. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse, mehr als die Aufhebung der ihn betreffenden Entscheidung zu verlangen. Der Kläger könne die Eröffnung dieses Auswahlverfahrens jetzt nicht mehr anfechten, da er dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes binnen drei Monaten nach Ausschreibung des Auswahlverfahrens durch Einlegung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts hätte tun müssen (Urteile vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84, Adams/Kommission, Slg. 1986, 977, 988, und vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio/Kommission, Slg. 1988, 1399, 1430).

82 Der Kläger bringt vor, das streitige Auswahlverfahren sei von Rechts wegen nichtig, weil es unter Verstoß gegen die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3517/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 335, S. 55) eröffnet worden sei. Im übrigen seien die von dem Beklagten bezueglich der Verspätung seines Antrags angeführten Urteile nicht maßgebend, weil er bei seiner Beteiligung an diesem Auswahlverfahren nicht habe wissen können, ob dieses ordnungsgemäß verlaufen werde oder nicht.

83 Der Kläger legt dar, seine Klage beschränke sich nicht auf die Aufhebung der ihm gegenüber getroffenen Entscheidung des Prüfungsausschusses. Da das Auswahlverfahren wegen seiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit, wegen der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und des Ermessensmißbrauchs des einzigen als solchen geeigneten Mitglieds des Prüfungsausschusses rechtlich inexistent sei, seien alle auf diesem

Auswahlverfahren beruhenden Maßnahmen einschließlich der Eignungsliste für nichtig zu erklären.

84 Das Gericht hat zunächst das Argument des Klägers in Zusammenhang mit der angeblichen rechtlichen Nichtexistenz des Auswahlverfahrens CJ 32/88 zu prüfen. Dieses Argument bezieht sich im wesentlichen auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannte Regel, wonach unter aussergewöhnlichen Umständen ein Verwaltungsakt wegen der ihm anhaftenden besonders schweren und offensichtlichen Fehler rechtlich inexistent sein kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d' Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005, 1035 ff., und vom 10. Dezember 1957 in den verbundenen Rechtssachen 1/57 und 14/57, Usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, Slg. 1957, 215, 232 f.). Soll für eine Maßnahme die Gültigkeitsvermutung, die die Verträge aus offenkundigen Gründen der Rechtssicherheit selbst fehlerhaften Maßnahmen der Organe zugestehen, nicht gelten, dann muß sie eine grobe und offenkundige Fehlerhaftigkeit aufweisen, die weit über die "normale", auf einer falschen Würdigung der Tatsachen oder einer Verkennung der Rechtslage beruhende Fehlerhaftigkeit hinausgeht (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache Consorzio Cooperative d' Abruzzo, a. a. O., und die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in dieser Rechtssache, Slg. 1987, 1014, 1019).

85 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die angebliche Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens CJ 32/88 nach Meinung des Klägers aus der Verletzung einer Vorschrift des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts, nämlich der Verordnung Nr. 3517/85, folgt. Diese Verordnung hat, um die besondere, durch den Beitritt Spaniens und Portugals hervorgerufene Situation zu bewältigen, eine befristete Einstellungsregelung geschaffen, die von bestimmten zwingenden Bestimmungen des Statuts, insbesondere bezueglich des Verbots der Berücksichtigung der

Staatsangehörigkeit der Bewerber und des Vorrangs interner Auswahlverfahren abweicht. Die etwaige Verletzung einer solchen Verordnung, deren Tragweite sowohl zeitlich als auch inhaltlich beschränkt ist und die Ausnahmen von bestimmten grundlegenden Prinzipien des Statuts festlegt, gehört nicht zu den aussergewöhnlichen Fällen, die eine Fehlerhaftigkeit als so schwer und offensichtlich erscheinen lassen, daß die fehlerhafte Maßnahme als rechtlich inexistent zu betrachten wäre. Auch eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und der Art und Weise, in der sich dieser seiner Aufgaben entledigt hat, wäre nicht geeignet, das gesamte Auswahlverfahren als rechtlich inexistent erscheinen zu lassen.

86 Es ist ferner festzustellen, daß der Kläger, wenn er die Entscheidung der Eröffnung eines Auswahlverfahrens oder den Inhalt der Ausschreibung des Auswahlverfahrens beanstanden wollte, binnen drei Monaten ab Ausschreibung des Auswahlverfahrens Beschwerde hätte erheben müssen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84, Adams, a. a. O., S. 988, und vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O., S. 1429 ff.). Dem hätte nicht entgegengestanden, daß er sich als Bewerber an dem streitigen Auswahlverfahren beteiligt hat und zum Auswahlverfahren zugelassen worden ist. Zwar können die Vorgänge eines Auswahlverfahrens in ihrer Gesamtheit einen Bewerber nicht beschweren, der die ersten Hürden des Auswahlverfahrens, dessen grundsätzliche Berechtigung er nicht in Frage stellt, erfolgreich überwunden hat (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 164/87, Simonella/Kommission, Slg. 1988, 3807, 3817 f.). Hiervon unterscheidet sich jedoch die besondere Lage des Klägers, der geltend macht, daß dieses Auswahlverfahren erst nach seiner Beförderung hätte eröffnet werden dürfen. Unter diesen besonderen Umständen hatte der Kläger, auch wenn er sich daran beteiligte, ein schutzwürdiges Interesse an der Beanstandung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens, um seine Rechte für den Fall zu sichern, daß seine Beschwerde zurückgewiesen werden sollte. Er konnte daher gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens CJ 32/88 Beschwerde einlegen.

87 Die Ausschreibung des betreffenden Auswahlverfahrens ist am 25. Oktober 1988 veröffentlicht, die Bewerbung des Klägers am 24. November 1988 eingereicht worden. Die Beschwerde, die der Kläger am 28. Februar 1989 mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des Auswahlverfahrens eingelegt hat, ist daher verspätet.

88 Das Argument des Klägers, er habe zur gegebenen Zeit nicht wissen können, ob das Auswahlverfahren ordnungsgemäß verlaufen werde oder nicht, kann diese Verspätung nicht rechtfertigen, weil es das mögliche Vorkommen von Fehlern beim späteren Ablauf des Auswahlverfahrens betrifft. Solche Fehler hätten auf keinen Fall irgendeinen Einfluß auf die Frage gehabt, ob die Entscheidung der Eröffnung eines Auswahlverfahrens und der Inhalt der Ausschreibung des Auswahlverfahrens dem Statut entsprachen oder nicht. Die Gesichtspunkte, die eine Beantwortung dieser doppelten Frage zuließen, waren zur Zeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens bekannt und hätten vom Kläger fristgerecht geltend gemacht werden können. Es wäre ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemässen Verwaltung, wenn man dem Kläger gestatten würde, die Beendigung des Auswahlverfahrens und die Bekanntgabe der Ergebnisse abzuwarten, um erst dann die Maßnahmen zu dessen Eröffnung anzufechten.

89 Infolgedessen ist dieser Antrag unzulässig, soweit er auf die Aufhebung der Eröffnung des Auswahlverfahrens CJ 32/88 und die Aufhebung der betreffenden Ausschreibung gerichtet ist.

90 Soweit sich dieser Antrag gegen die nach Abschluß des Auswahlverfahrens aufgestellte Eignungsliste richtet, ist dagegen festzustellen, daß ein vorgerichtliches Verfahren nicht notwendig war (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427, 433 f.). Soweit der Kläger gleichwohl Beschwerde eingelegt hat, begann die Klagefrist gemäß Artikel 91 des Statuts mit dem Tag, an dem ihm die Entscheidung über seine Beschwerde mitgeteilt wurde (Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti/Gerichtshof, Slg. 1982, 2421, 2434). Der Kläger hat daher die Eignungsliste innerhalb der Fristen des Statuts angefochten.

91 Es bleibt jedoch zu prüfen, inwieweit diese Liste eine Maßnahme darstellt, die den Kläger beschweren kann. Hierzu ist festzustellen, daß eine Eignungsliste das Ergebnis zweier verschiedener Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist. Zum einen beschließt dieser, bestimmte Bewerber auf die Liste zu setzen, zum anderen lehnt er es ab, andere an dem Auswahlverfahren beteiligte Bewerber in die Liste aufzunehmen.

92 Soweit es um die Bewerber geht, die in die Liste aufgenommen wurden, ist diese im Hinblick auf die Ernennungsverfügung eine bloß vorbereitende Maßnahme (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 143/84, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1986, 459, 476). Für die nicht aufgenommenen Bewerber ändert die Aufnahme der anderen Bewerber für sich genommen nichts an ihrer Rechtslage, die lediglich durch die tatsächliche Ernennung einer anderen Person in dem Dienstposten berührt wird, für den das Auswahlverfahren veranstaltet wurde. Demgegenüber stellt die Entscheidung, einen Bewerber nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, eine diesen

beschwerende Maßnahme dar (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti, a. a. O.).

93 Infolgedessen ist der Antrag auf Aufhebung des Auswahlverfahrens CJ 32/88 nur insoweit zulässig, als er auf die Weigerung des Prüfungsausschusses abzielt, den Kläger auf die Eignungsliste zu setzen.

b) Zu den Klagegründen, auf die der Antrag gestützt wird

aa) Zu den unbeachtlichen Klagegründen

94 Da der Kläger die Entscheidung der Eröffnung des Auswahlverfahrens CJ 32/88 nicht fristgerecht angefochten hat, kann er sich nicht auf Klagegründe in Zusammenhang mit der angeblichen Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung stützen, um die Aufhebung der Weigerung, ihn auf die Eignungsliste zu setzen, zu verlangen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84, Adams, a. a. O., und vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O.). Im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen sind daher die Klagegründe, die sich zum einen auf eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung und der Artikel 7 und 29 des Statuts, zum anderen auf den Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes beziehen, weil sie lediglich die Entscheidung der Eröffnung des Auswahlverfahrens, nicht aber dessen spätere Durchführung betreffen.

95 Im Hinblick auf den Klagegrund des Verstosses gegen die Verordnung Nr. 3517/85 beruft sich der Kläger auf Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung; dieser lautet:

"Die Ernennungen in Planstellen der Besoldungsgruppen A 3, A 4, A 5, LA 3, LA 4, LA 5, B 1, B 2, B 3 und C 1

werden nach einem gemäß Anhang III des Statuts durchgeführten Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen beschlossen."

Diese Vorschrift sei zwingend und schließe durch die Bevorzugung von Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen die Möglichkeit aus, für Ernennungen in den höheren Laufbahnen jeder Laufbahngruppe Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durchzuführen. Der Gerichtshof sei an diese Verordnung gebunden, obwohl sie lediglich bis zum 31. Dezember 1988 gegolten habe und die Ernennungen auf der Grundlage des streitigen Auswahlverfahrens 1989 erfolgt seien, weil die betreffenden Dienstposten seit September 1987 unbesetzt gewesen seien und ihre vorübergehende Besetzung in allen ihren Wirkungen im Juni 1988 hätte beendet sein müssen.

96 Der Beklagte tritt diesem Klagegrund entgegen, weil die mit der Verordnung Nr. 3517/85 geschaffene Sonderregelung für Ernennungen lediglich fakultativ, aber nicht zwingend sei. In seiner Gegenerwiderung legt er ferner dar, daß diese Verordnung sich lediglich auf die Besetzung von Beamtenstellen im Wege allgemeiner Auswahlverfahren für Bewerber ausserhalb der Gemeinschaftsorgane bezogen habe. Die mit der Verordnung Nr. 3517/85 eröffnete Befugnis, von Vorschriften des Statuts abzuweichen, habe auf das Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen CJ 32/88 keine Anwendung finden können, weil dies ein internes Auswahlverfahren gewesen sei. Der Beklagte macht ferner darauf aufmerksam, daß unter den Vorschriften, von denen die Anstellungsbehörde aufgrund der Verordnung Nr. 3517/85 abweichen könne, keine einzige Bestimmung des Kapitels 3 (Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung) aufgeführt sei.

97 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Klagegrund des Verstosses gegen die Verordnung Nr. 3517/85 lediglich die Entscheidung der Eröffnung des Auswahlverfahrens CJ 32/88 betrifft. Dieser Klagegrund ist daher unbeachtlich, soweit es um die Weigerung des Prüfungsausschusses geht, den Kläger auf die Eignungsliste zu setzen. Da der Prüfungsausschuß an die Vorschriften der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen CJ 32/88 gebunden war, ist es undenkbar, daß er den Kläger unter Heranziehung einer Verordnung über die Eröffnung von Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen auf die Eignungsliste hätte setzen müssen.

98 Darüber hinaus ist auf jeden Fall festzustellen, daß die betreffende Verordnung die Organe in keiner Weise verpflichtet, für die Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten interne Auswahlverfahren durchzuführen. Gemäß Artikel 1 "können" freie Planstellen der höheren Laufbahn, zum Beispiel der Besoldungsgruppe LA 5, nach einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen besetzt werden. Die Anstellungsbehörde der Organe waren daher nicht gehalten, automatisch solche Auswahlverfahren durchzuführen. Im übrigen spricht die Verordnung nur von "Ernennungen" in Planstellen der Besoldungsgruppe LA 5, nicht hingegen von Beförderung oder von Artikel 45 des Statuts. Infolgedessen konnte der Kläger, der bereits Beamter des Gerichtshofes war, keinen Anspruch darauf erheben, daß nach Maßgabe der betreffenden Verordnung ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen eröffnet werde.

bb) Zum Klagegrund bezueglich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CJ 32/88

99 Der Kläger macht geltend, die Bewerber hätten - offiziell - Kenntnis von der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses erst bei Beginn der schriftlichen Prüfungen erlangt. Diese Zusammensetzung habe gegen Buchstaben und Geist des Artikels 3 Absatz 3 des Anhangs III des Statuts verstossen, in dem es heisse: "Die unter den Beamten ausgewählten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen mindestens der gleichen Besoldungsgruppe angehören, die für den zu besetzenden Dienstposten vorgesehen ist." Mit dieser Vorschrift solle die Kompetenz aller Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Beurteilung der Fähigkeiten der Bewerber im Hinblick auf die Erfuellung der mit dem zu besetzenden Dienstposten zusammenhängenden Aufgaben sichergestellt werden. In der Ausschreibung des Auswahlverfahrens sei von den Bewerbern die "vollkommene Beherrschung der spanischen Sprache" gefordert worden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr Fell, habe, da deutscher Muttersprache, die spanische Sprache nicht vollkommen beherrscht. Auch wenn die Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorwiegend in der Überwachung einer Abstimmung der herangezogenen Kriterien bestuenden, sei es doch schwierig für ihn, diese Aufgabe bei einer Sprache zu bewältigen, "die er nicht beherrscht".

100 Der Kläger beanstandet ebenfalls die Ernennung von Herrn Dastis, Beamter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 5 und Rechtsreferent im Kabinett eines Mitglieds des Gerichtshofes, zum Mitglied des Prüfungsausschusses. Unter Berufung auf die Unterscheidung, die Artikel 45 Absatz 2 des Statuts in Verbindung mit Anhang I dieses Statuts zwischen Beamten der Laufbahngruppe A und denen des Sprachendienstes durch das Erfordernis eines Auswahlverfahrens beim Wechsel von einer Gruppe zur anderen treffe, macht er geltend, ein Beamter in A 5 und ein Beamter in LA 5 könnten nicht als der gleichen Laufbahngruppe zugehörig angesehen werden. Bei Bewerbern um einen Dienstposten der Laufbahngruppe A würden niemals Kenntnisse in mehr als zwei Gemeinschaftssprachen verlangt, während bei Juristen-Überprüfern die Beherrschung von mindestens drei Sprachen gefordert werde. Schließlich gestatte Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs III des Statuts die Mitwirkung von Beamten auf Zeit in Prüfungsausschüssen nicht.

101 Aus dem Vorstehenden leitet der Kläger ab, daß praktisch der Prüfungsausschuß nur mit einem gültig benannten Mitglied, nämlich dem Leiter der spanischen Übersetzungsabteilung, besetzt gewesen sei. Dieser habe nicht die notwendige Objektivität an den Tag legen können, weil er die Sprachkombinationen und die Handschriften der Bewerber gekannt habe. In der Sitzung hat der Kläger hierzu weiter vorgebracht, daß er zur Zeit der schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens bereits seit einem Jahr mit Überprüfungsarbeiten beschäftigt gewesen sei, die ihrer Natur nach nicht mit einem Diktiergerät oder einer Schreibmaschine zu leisten seien. Zur Lösung dieser Probleme sei kein Beisitzer bestimmt worden, die Erfordernisse der Objektivität, die Artikel 3 des Anhangs III des Statuts sicherstellen wolle, seien vorliegend nicht erfuellt gewesen, und damit sei das streitige Auswahlverfahren von Rechts wegen nichtig.

102 Der Beklagte erwidert zunächst, daß der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr Fell, über spanisches Familienrecht promoviert und eine Zeit lang als Rechtsreferent der deutschen Handelskammer in Madrid gearbeitet habe, so daß er über eine gute Kenntnis der spanischen Sprache allgemein und auch der spanischen Rechtsterminologie verfüge. Im übrigen sei es seine Aufgabe als Vorsitzender des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CJ 32/88 gewesen, für die Abstimmung der bei der Beurteilung der Bewerber herangezogenen Kriterien mit den in Auswahlverfahren allgemein verwendeten zu sorgen. Jeder Prüfungsausschuß müsse über eine Person verfügen, die die Werte und Traditionen des Organs sowie seine Arbeitsmethoden kenne und vertrete, und Herr Fell sei für solche Aufgaben aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Bereich der juristischen Übersetzung in hervorragender Weise geeignet.

103 Schließlich verweist der Gerichtshof darauf, daß Herr Dastis als Berufsdiplomat in einem schwierigen Auswahlverfahren zumindest ausgezeichnete Kenntnisse des Französischen und Englischen sowie eine gute juristische Bildung habe nachweisen

müssen. Diese Umstände seien dem Kläger bekannt gewesen, der selbst seinem Abteilungsleiter gegenüber erklärt habe, daß Herr Dastis zu den geeignetsten Personen gehöre, die für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß dieses Auswahlverfahrens in Frage kämen. Der Beklagte beantragt, den Abteilungsleiter, Herrn Cervera, zu diesen Erklärungen als Zeuge zu hören. Bezueglich der Stellung von Herrn Dastis als Beamter auf Zeit verweist er auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach weder der Vorsitzende noch die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses unbedingt Beamte sein müssten (Urteile vom 16. Oktober 1975 in der Rechtssache 90/74, Deböck/Kommission, Slg. 1975, 1123, 1136, und vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O.).

104 Der Beklagte ist der Auffassung, daß in der Behauptung des Klägers, der Prüfungsausschuß sei nur mit einem gültig bestimmten Mitglied besetzt gewesen, das Argument wieder auftauche, das der Kläger mehrfach in bezug auf Herrn Cervera verwandt habe und das darauf hinauslaufe, daß dieser "nicht die notwendige Objektivität an den Tag legen konnte, die der eigentlichen Zielsetzung der Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen entspricht", weil er neben anderen Dingen die Handschrift jedes Bewerbers gekannt habe. Es sei nicht angezeigt, sich mit der letzten Behauptung länger zu beschäftigen; die Mehrzahl der Bewerber diktiere oder benutze eine Schreibmaschine. Stattdessen sei auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1981 (Rechtssache 34/80, Authié/Kommission, Slg. 1981, 665, 681) zu verweisen, in dem Beanstandungen, die sich in ähnlicher Weise gegen eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses gerichtet hätten, mit dem Hinweis zurückgewiesen worden seien, daß solche Beanstandungen "das Wesen der Prüfungsausschüsse verkennen, bei denen es sich um Kollegialorgane handelt, die in völliger Unabhängigkeit tätig sind".

105 Es ist festzustellen, daß der Prüfungsausschuß eines Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen nach Maßgabe der Vorschriften des Statuts und des Artikels 3 des Anhangs III so zusammengesetzt sein muß, daß eine objektive Beurteilung der Leistungen der Bewerber in den Prüfungen im Hinblick auf ihre beruflichen Fähigkeiten gewährleistet ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-32/89 und T-39/89, Marcopoulos/Gerichtshof, Slg. 1990, II-281).

106 Das Gericht ist der Auffassung, daß die Erfordernisse, denen die Kompetenz der Mitglieder eines Prüfungsausschusses genügen muß, der die beruflichen Fähigkeiten von Bewerbern um Dienstposten eines Juristen-Überprüfers zu beurteilen hat, denen vergleichbar sind, die in dem Urteil des Gerichts vom 22. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-32/89 und T-39/89 (Marcopoulos, a. a. O.) aufgestellt worden sind, ohne mit ihnen identisch zu sein. In erster Linie müssen die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein gutes Verständnis der Sprache nachweisen, in der der Bewerber Überprüfungen vorzunehmen haben wird, was indessen nicht bedeutet, daß bei jedem Mitglied eine vollkommene Beherrschung dieser Sprache unerläßlich ist. Sie müssen zweitens über Rechtskenntnisse verfügen. Drittens ist in den Reihen des Prüfungsausschusses praktische Erfahrung mit der Überprüfung von Rechtstexten erforderlich.

107 Hinzuzufügen ist, daß Anstellungsbehörde und Personalausschuß bei der Beurteilung der Kompetenz der Personen, die sie gemäß Artikel 3 des Anhangs III des Statuts zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bestellen haben, über ein weites Ermessen verfügen und es nicht Sache des Gerichts ist, ihre Auswahl zu beanstanden, es sei denn, die Grenzen dieses Ermessens wären überschritten worden.

108 Vorliegend war Spanisch die Muttersprache zweier Mitglieder des Prüfungsausschusses, und das dritte Mitglied

besaß gute Kenntnisse dieser Sprache. Zwei der Mitglieder besassen Erfahrung mit der Übersetzung und Überprüfung von Rechtstexten, das dritte Mitglied war Jurist spanischer Muttersprache und hatte als Rechtsreferent im Kabinett eines Mitglieds des Gerichtshofes Erfahrung mit der Arbeit in einer mehrsprachigen Umgebung bei regelmässiger Verwendung von Übersetzungen. Das Gericht stellt fest, daß die Zusammensetzung eines solchen Prüfungsausschusses den Anforderungen entspricht, wie sie vorstehend unter Randnummer 106 entwickelt wurden, und eine objektive Bewertung der Leistungen der Bewerber sicherzustellen vermag.

109 Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses war nicht deshalb fehlerhaft, weil ein Mitglied des Prüfungsausschusses Beamter auf Zeit war. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fordert nämlich Artikel 3 des Anhangs III des Statuts nicht, daß die Mitglieder eines Prüfungsausschusses Beamte sein müssen (Urteile vom 16. Oktober 1975 in der Rechtssache 90/74, Deböck, a. a. O., und vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O.). Die Ausführungen des Klägers zu der Frage, ob Herr Dastis Mitglied eines Prüfungsausschusses sein kann, haben daher keinerlei Einfluß auf die Begründetheit dieses Klagegrundes. Es ist daher nicht notwendig, den vom Beklagten benannten Zeugen insoweit zu hören.

110 Was schließlich die Zweifel anlangt, die der Kläger bezueglich der Objektivität eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses, nämlich von Herrn Cervera, geäussert hat, weil dieser die Schrift und die Sprachkombinationen jedes der Bewerber gekannt habe, so ist festzustellen, daß der Kläger keinerlei Tatsachen angeführt hat, die den Schluß zuließen, Herr Cervera sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen. Es ist weiter zu bedenken, daß die Numerierung der Prüfungsarbeiten soweit wie möglich die Anonymität der Bewerber sicherstellte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. April 1988 in der Rechtssache 149/86, Santarelli/Kommission, Slg. 1988, 1875, 1888, Randnr. 25), die ohnehin nicht zu den Einzelheiten des Auswahlverfahrens gehört, die in Anhang III des Statuts vorgeschrieben sind. Infolgedessen reicht die blosse Möglichkeit, daß ein Mitglied des Prüfungsausschusses in der Lage gewesen sein könnte, die Bewerber aufgrund ihrer Handschrift und ihrer Sprachkombinationen auszumachen, nicht aus, um das Gericht zu der Feststellung zu veranlassen, daß der Prüfungsausschuß rechtswidrig zusammengesetzt oder nicht in der Lage war, eine objektive Bewertung der beruflichen Fähigkeiten der Bewerber des Auswahlverfahrens sicherzustellen.

111 Daraus folgt, daß weder Anstellungsbehörde noch Personalvertretung die Grenzen des Beurteilungsspielraums, den ihnen Artikel 3 des Anhangs III des Statuts zugesteht, überschritten haben und daß der auf die angeblich fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CJ 32/88 gestützte Klagegrund zurückzuweisen ist.

cc) Zu den beiden Klagegründen, mit denen die vom Prüfungsausschuß getroffene Auswahl der Texte für die Prüfungen des Auswahlverfahrens CJ 32/88 als Ermessensmißbrauch und "schwerwiegender Fehler" gerügt wird

112 Obwohl der Kläger seine Rügen bezueglich des Inhalts der schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens CJ 32/88 insgesamt unter dem Stichwort "Ermessensmißbrauch" vorgebracht hat, hat er in diesem Rahmen zugleich einen zweiten Klagegrund entwickelt, mit dem er geltend macht, dem Prüfungsausschuß sei bei der Auswahl der Texte für die besagten Prüfungen ein "schwerwiegender Fehler" unterlaufen. Nach der Darstellung des Klägers war die Prüfung, die in der Übersetzung eines in französischer Sprache abgefassten Textes ins Spanische bestand, unangemessen gestaltet, weil sprachliche Schwierigkeiten gefehlt hätten und weil sie zufallsabhängig gewesen sei. Der ausgewählte Text habe aus einer Reihe aus dem Zusammenhang gerissener, einem Lehrbuch entnommener Absätze bestanden, in denen "ein obskurer Grundsatz des Verwaltungsrechts" ohne jeden Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht erläutert worden sei, und die angebliche Prüfung der Kenntnisse, der diese Aufgabe habe dienen sollen, sei einzig auf die Beherrschung zweier oder dreier Ausdrücke zugeschnitten gewesen, die der Schlüssel zu dem ganzen Text gewesen seien. Mit dieser Prüfung sei eine Selektion nach dem Grundsatz "Kopf oder Zahl" vorgenommen worden; dies sei noch durch den Umstand erschwert worden, daß sie mit 60 Punkten, das heisst 37,5 % der Gesamtpunkte für die schriftlichen Prüfungen, bedacht gewesen sei. Der für die Prüfung der Übersetzung aus dem Deutschen gewählte Text habe sich demgegenüber mit einem eindeutigen und für die Bewerber solcher interner Auswahlverfahren leicht zu bewältigenden Gemeinschaftsthema befasst; er habe allerdings, wie einige Übersetzer bemerkt hätten, auch keine grösseren sprachlichen Schwierigkeiten geboten. Diese mit 40 Punkten bedachte Prüfung habe diejenigen begünstigt, die sie - anders als er - gewählt hätten. In der Sitzung hat er geltend gemacht, die vom Beklagten auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Akten enthielten die Texte nicht, die Gegenstand der Prüfungen gewesen seien, so daß er nicht den Beweis erbringen könne, wie unterschiedlich der Schwierigkeitsgrad dieser Texte gewesen sei. Es handele sich hier um eine Unregelmässigkeit, die das Gericht darin gehindert habe, das Ungleichgewicht zwischen diesen Texten festzustellen.

113 Der Kläger wiederholt in diesem Zusammenhang, daß die Sprachwahl jedes einzelnen Bewerbers dem Prüfungsausschuß bekannt gewesen sei und daß Herr Cervera, das einzige Mitglied, daß formell als Mitglied qualifiziert gewesen sei, nicht die notwendige Objektivität habe an den Tag legen können. Es sei erstaunlich, daß er zwar die schriftlichen Prüfungen bestanden habe und zur mündlichen Prüfung zugelassen worden sei, für die er 30 von 40 möglichen Punkten erhalten habe, der

Prüfungsausschuß ihn aber wegen der angeblich unzureichenden Gesamtpunktzahl für die Prüfungen insgesamt nicht auf die Eignungsliste gesetzt habe. Dieses Ergebnis sei um so überraschender, als er im Verlauf von mehr als zwei Jahren und nach tausenden von überprüften oder übersetzten Seiten den fünf Qualitätskontrollen entsprochen habe, die er zur Stützung des Klagegrundes der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes angeführt habe (vgl. oben Randnr. 69).

114 Der Kläger kommt damit zu dem Ergebnis, daß die Auswahl der Texte für die Prüfungen in Französisch und Deutsch jeweils einen "schwerwiegenden inhaltlichen Fehler" darstelle, der auf einen Mißbrauch der dem Prüfungsausschuß von der Anstellungsbehörde eingeräumten Befugnisse zurückgehe; deren Hauptzweck sei es gewesen, objektiv die besten Übersetzer zu ermitteln, um sie zu Überprüfern zu machen; dieses Ziel sei jedoch mit diesen zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses ernannten Personen und den von ihnen angewandten Auswahlmethoden nicht erreichbar gewesen.

115 In seiner Erwiderung weist der Kläger zunächst darauf hin, daß seine Argumentation, die er im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Klagegrund der fehlerhaften Zusammensetzung des Prüfungsausschusses entwickelt habe, auch bei dem vorliegenden Klagegrund des Ermessensmißbrauchs berücksichtigt werden müsse. Das Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1988 in der Rechtssache 228/86 (Goossens/Kommission, Slg. 1988, 1819), wonach es nicht Sache des Gerichts der Gemeinschaft sei, die Einzelheiten des Inhalts einer Prüfung zu beanstanden, falls diese nicht den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gezogenen Rahmen überschritten oder dem Zweck der Prüfung oder des Auswahlverfahrens nicht angemessen seien, sei vorliegend nicht maßgebend. Er mache im Gegensatz zu den Klägern in der Rechtssache Goossens nicht geltend, daß die Prüfungen im Hinblick auf die zu besetzenden Stellen und im Vergleich mit den zuvor veranstalteten Ausbildungsmaßnahmen zu anspruchsvoll

gewesen seien, sondern lediglich, daß sie untauglich gewesen seien, um die Unterschiede in den Sprachkenntnissen der Bewerber sichtbar zu machen, die eine objektive Auswahl der Besten ermöglichten.

116 Nach Meinung des Klägers lässt sich, um den Wert der umstrittenen Prüfungen nachzuweisen, nicht der Umstand ins Feld führen, daß zwei der erfolgreichen Teilnehmer an dem streitigen Auswahlverfahren zuvor bei einem früheren Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen der Besoldungsgruppe LA 6 die besten Benotungen erhalten hätten. Es widerspreche dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1983 in der Rechtssache 143/82 (Lipman, a. a. O.), sich auf die Gegebenheiten eines Auswahlverfahrens zur Besetzung von Stellen der Besoldungsgruppe LA 6 zu berufen, um eine Behauptung zu belegen, die ein anderes Auswahlverfahren betreffe, das der Besetzung von Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe gedient habe. Diese untaugliche Argumentation sei vielleicht das beste Indiz für das tatsächliche Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs und dafür, daß die Personen, die bei Abschluß des Auswahlverfahrens hätten ernannt werden sollen, bereits vor dessen Beginn festgestanden hätten.

117 In seiner Klageschrift hat der Kläger angeboten, zum Nachweis der Unangemessenheit der bei den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens CJ 32/88 verwendeten Texte einen Sachverständigen der Leitung der "Oficina de Interpretación de Lenguas del Ministerio de Asuntos Exteriores del Reino de España" (Amt für Übersetzungen des Aussenministeriums des Königreichs Spanien) zu ihrer Tauglichkeit, insbesondere bezueglich der Prüfungen in Französisch und Deutsch, im Hinblick auf die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen zu hören, nämlich auf die Feststellung "vollkommener Beherrschung der spanischen Sprache, gründlicher Kenntnis der französischen und guter Kenntnis zweier anderer

Amtssprachen der Gemeinschaft". In seiner Erwiderung hat der Kläger indessen die Forderung, ein solches Sachverständigengutachten einzuholen, fallen lassen, da das Gericht selbst in der Lage sei, diese Texte zu beurteilen.

118 Nach Ansicht des Beklagten hat der Kläger einen Ermessensmißbrauch nicht nachgewiesen oder auch nur schlüssig dargetan. Der wahre Gehalt dieses Klagegrundes bestehe in der Kritik des Inhalts der schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens "mit einigen Exkursen... zu Lasten eines Mitglieds des Prüfungsausschusses". Es sei nicht nötig, die - literarische - Kritik des Klägers an den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens zu widerlegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verfüge der Prüfungsausschuß eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen bezueglich der Modalitäten und der Einzelheiten der Prüfungen (Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 228/86, Goossens, a. a. O., und vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O.). Die bei dem streitigen Auswahlverfahren eingesetzten Texte hätten dessen Zielsetzungen entsprochen und seien nicht über den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angegebenen Rahmen hinaus gegangen. Als Indiz für die Sorgfalt bei der Auswahl der Prüfungstexte führt der Beklagte an, daß zwei der erfolgreichen Teilnehmer des Auswahlverfahrens CJ 32/88 die besten Noten in dem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen CJ 160/86 erhalten hätten, das zur Einstellung von Juristen-Übersetzern spanischer Sprache veranstaltet worden sei; die Prüfungen des zweiten Auswahlverfahrens könnten also nicht als "Karikatur der sogenannten 'Kopf oder Zahl' -Auswahlmethode" betrachtet werden, wie es der Kläger tü.

119 Um festzustellen, ob der Klagegrund eines Ermessensmißbrauchs durchgreift, ist zu prüfen, ob der

Prüfungsausschuß vorliegend von seiner Befugnis zur Auswahl der Texte für die schriftlichen Prüfungen zu einem anderen als dem ihm aufgegebenen Zweck Gebrauch gemacht hat, dem Zweck nämlich, die für die Tätigkeit als Überprüfer geeignetsten Bewerber auszusuchen.

120 Es ist darauf hinzuweisen, daß sich der Kläger mit unklaren Andeutungen bezueglich des seiner Meinung nach vom Prüfungsausschuß wirklich verfolgten Zwecks begnügt hat. Wenn auch in einigen seiner Ausführungen nahegelegt wird, daß der Prüfungsausschuß ihn nicht in die Eignungsliste habe aufnehmen oder andere Bewerber begünstigen wollen, so hat sich der Kläger doch bezueglich der vom Prüfungsausschuß angeblich verfolgten, dem Statut zuwiderlaufenden Ziele jeder ausdrücklichen, konkreten und ausführlichen Behauptung enthalten. Da die Prüfung in Französisch für alle Bewerber des Auswahlverfahrens obligatorisch war, lässt nichts die Vermutung zu, daß der eingesetzte Text ausgewählt worden wäre, um den Kläger von der Eignungsliste fernzuhalten oder andere Bewerber zu begünstigen. Da der Kläger keinerlei objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs vorgebracht hat, sind seine Behauptungen insoweit nicht hinreichend substantiiert (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 361/87, Caturla-Poch und de la Fünte/Parlament, Slg. 1989, 2471, 2489). Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

121 Zu dem Klagegrund, daß der Prüfungsausschuß bei der Auswahl der Texte für die Übersetzungsprüfungen, insbesondere aus dem Französischen und aus dem Deutschen, einen "schwerwiegenden Fehler" begangen haben soll, ist festzustellen, daß der Prüfungsausschuß eines Auswahlverfahrens, wie der Beklagte zu Recht geltend gemacht hat, über ein weites Ermessen bei der Festlegung des Inhalts der Prüfungen verfügt. Der Gemeinschaftsrichter kann die Auswahl der Prüfungsaufgaben nur dann beanstanden, wenn diese den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegten Rahmen überschreitet oder nicht mit dem Zweck der Prüfung oder des Auswahlverfahrens in Einklang steht (Urteile des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O., und vom 24. März 1988 in der Rechtssache 228/86, Goossens, a. a. O.). Auch soweit es um den Schwierigkeitsgrad der Prüfungen geht, darf das Gericht die Beurteilung des Prüfungsausschusses nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1981 in der Rechtssache 268/80, Guglielmi/Parlament, Slg. 1981, 2295, 2303).

122 Vorliegend ist darauf hinzuweisen, daß die Zahl der obligatorischen schriftlichen Prüfungen in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegt war. Ferner war festgelegt, daß diese Prüfungen in der Übersetzung von "Rechtstexten" bestehen würden. Was die angebliche Zufälligkeit der Prüfung im Französischen anlangt, stellt das Gericht fest, daß der betreffende Text sich zwar auf einen sehr speziellen Gegenstand ohne erkennbare Verbindung zum Gemeinschaftsrecht bezog, gleichwohl aber ein juristischer Text war, der ein Urteil über die beruflichen Fähigkeiten eines Juristen-Überprüfers ermöglicht. Die Auswahl dieses Textes war daher mit dem Wortlaut und der Zielsetzung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens CJ 32/88 nicht unvereinbar. Hieraus folgt, daß der Prüfungsausschuß mit seiner Auswahl die Grenzen seines Beurteilungsspielraums nicht überschritten und von seinem Ermessen keinen offensichtlichen Fehlgebrauch gemacht hat.

123 Zu dem Vorbringen des Klägers, daß der für die Übersetzungsprüfung aus dem Deutschen gewählte Text die Bewerber begünstigt habe, die sich für diese Sprache entschieden hätten, ist darauf hinzuweisen, daß dem Grundsatz der Gleichbehandlung in der Tat im Rahmen von Auswahlverfahren eine sehr grosse Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti, a. a. O.) und daß es Sache des Prüfungsausschusses ist - der insoweit über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt -, darauf zu achten, daß die Prüfungen für alle Bewerber eindeutig den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen (vgl. Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 228/86, Goossens, a. a. O.).

124 Der Kläger hat indessen keinen konkreten Anhaltspunkt dauer beigebracht, daß der Prüfungsausschuß die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums überschritten hätte. In dieser Hinsicht muß hervorgehoben werden, daß bei der Prüfung der Frage, ob vorliegend der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet worden ist, der für alle Bewerber obligatorische Text der Prüfung im Französischen nicht mit der Prüfung im Deutschen verglichen werden darf, an der nur ein Teil der Bewerber teilgenommen hat. Nur ein Ungleichgewicht zwischen den Prüfungen, bei denen die Bewerber die Sprache wählen konnten, hätte nämlich den Kläger im Verhältnis zu Bewerbern benachteiligen können, deren Sprachkombinationen von der seinen abwichen.

125 Hinsichtlich der Texte für die Prüfungen, denen er sich in anderen Sprachen als Französisch unterzogen hat (Englisch, Portugiesisch und Italienisch), hat der Kläger im schriftlichen Verfahren lediglich geltend gemacht, sie hätten keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht gehabt, während dies bei dem Text für die Prüfung im Deutschen der Fall gewesen sei, und die Prüfungen seien insgesamt ungeeignet gewesen, um die besten Überprüfer zu ermitteln. Es ist jedoch festzustellen, daß der Kläger bezueglich der Prüfungen, an denen er selbst teilgenommen hat, keinerlei konkreten Gesichtspunkt vorgebracht hat. Infolgedessen hat der Kläger trotz seiner Kenntnis ihres Inhalts und Schwierigkeitsgrades sein Vorbringen, wonach die den Bewerbern bei diesen Prüfungen vorgelegten Texte den Zielsetzungen des Auswahlverfahrens nicht entsprochen hätten, nicht substantiiert. Bezueglich der Prüfung in Deutsch hat der Kläger lediglich vorgetragen, sie habe keine grösseren sprachlichen Schwierigkeiten aufgewiesen. Auch dieser Hinweis gestattet nicht die Feststellung, daß der Prüfungsausschuß mit

der Auswahl dieses Textes die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten oder daß ein Ungleichgewicht zwischen diesem Text und den Texten bestanden hätte, die bei den Prüfungen in Englisch, Portugiesisch und Italienisch zu bearbeiten waren. Im übrigen hat der Kläger zwar in seiner Beschwerde vom 28. Februar 1989 geltend gemacht, daß der niederländische Text einen Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht gehabt habe, da er sich auf das Recht der sozialen Sicherheit bezogen habe, jedoch in keiner Weise vorgebracht, der Prüfungsausschuß habe bei der Auswahl dieses Textes irgendeinen Fehler begangen oder ein Ungleichgewicht geschaffen. Unter diesen Umständen hat das Gericht dem Beklagten aufgegeben, die Akten des Auswahlverfahrens mit Ausnahme der Prüfungsarbeiten der Bewerber vorzulegen.

126 In der Sitzung hat der Kläger geltend gemacht, es handele sich hierbei um eine Regelwidrigkeit im Ablauf des Verfahrens. Seine Behauptung eines Ungleichgewichts beim Inhalt der schriftlichen Prüfungen hat er indessen in keiner Weise substantiiert. Unter diesen Umständen hatte das Gericht weitere Ermittlungen bezueglich der den Bewerbern bei den einzelnen Prüfungen vorgelegten Texte nicht anzustellen.

127 Hieraus ergibt sich, daß auch der Klagegrund eines offensichtlichen Fehlers bei der Auswahl der bei den Prüfungen vorgelegten Texte durch den Prüfungsausschuß zurückzuweisen ist.

dd) Zur Begründung der Entscheidung

128 Der Kläger, der in seiner Beschwerde vom 28. Februar 1989 das Fehlen einer ausdrücklichen Begründung der Weigerung, ihn auf die Eignungsliste zu setzen, gerügt hat, hat im schriftlichen Verfahren diesen Klagegrund nicht formell geltend gemacht. Im Rahmen des Klagegrundes eines Ermessensmißbrauchs

hat er aber die Gültigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses mit dem Hinweis in Frage gestellt, die von ihm bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen erzielten genauen Ergebnisse seien ihm nicht bekannt. Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht von Amts wegen untersuchen muß, ob der Pflicht genügt worden ist, die Entscheidung, den Kläger nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, zu begründen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 4. Februar 1959 in der Rechtssache 18/57, Nold/Hohe Behörde, Slg. 1959, 91, 114, und vom 1. Juli 1986 in der Rechtssache 185/85, Usinor/Kommission, Slg. 1986, 2079, 2098, sowie das Urteil des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning, a. a. O.).

129 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf eine dahin gehende Frage des Gerichts erklärt, daß er die Begründung der angefochtenen Entscheidung, wie sie dem Schreiben vom 2. Februar 1989 zu entnehmen sei, als unzureichend betrachte. Der Beklagte hat erwidert, die Begründungspflicht im Rahmen eines Auswahlverfahrens betreffe vor allem die Entscheidungen, mit denen die Teilnahme am Auswahlverfahren versagt werde. Der Kläger hätte, wenn er die Begründung der angefochtenen Entscheidung für unzureichend gehalten habe, Erläuterungen verlangen können.

130 Es ist festzustellen, daß die Verpflichtung, die Entscheidung der Nichtaufnahme in die Eignungsliste bei Abschluß des Auswahlverfahrens dem unberücksichtigt gebliebenen Bewerber gegenüber zu begründen, mit der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses, die Artikel 6 des Anhangs III des Statuts anordnet, nicht unvereinbar ist. Diese schließt die Bekanntgabe der Standpunkte der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder auch die Offenlegung von Einzelheiten im Zusammenhang mit Würdigungen persönlicher oder vergleichender Art der Bewerber aus (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1980 in der Rechtssache 89/79,

Bonu/Rat, Slg. 1980, 553, 563). Dagegen schließt es die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht aus, daß jedem Bewerber die zahlenmässigen Ergebnisse mitgeteilt werden, die er bei der Bewertung seiner Befähigungsnachweise oder für seine Prüfungsleistungen erzielt hat (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O., S. 1439, und vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti, Slg. 1983, 2421, 2436). Hieraus folgt, daß die bloß allgemeine Bezugnahme auf die Prüfungsergebnisse in dem die Entscheidung des Prüfungsausschusses mitteilenden Schreiben an den Kläger keine ausreichende Begründung darstellt. Auch das Schreiben des Präsidenten des Beklagten an den Kläger vom 18. August 1989 enthielt keine Mitteilung über diese zahlenmässigen Ergebnisse.

131 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß dem Kläger die von ihm in den einzelnen Prüfungen erzielten Ergebnisse in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sind. Der Kläger ist mithin in die Lage versetzt worden, festzustellen, daß die von ihm in den schriftlichen Prüfungen erzielten Punkte für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ausreichten, daß hingegen die Gesamtpunktzahl für die Prüfungen nicht die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegte Schwelle für die Aufnahme in die Eignungsliste erreichte. Die von ihm insoweit geäusserten Zweifel sind daher ausgeräumt worden. Im übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, sich zur Bewertung seiner Teilnahme an den Prüfungen durch den Prüfungsausschuß zu äussern und seine diesen Punkt betreffenden Klagegründe zu erweitern.

132 Weder die Prüfung der dem Gericht mitgeteilten zahlenmässigen Ergebnisse des Auswahlverfahrens noch die Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung haben jedoch neue Gesichtspunkte erkennen lassen, die einen Zweifel an der Rechtmässigkeit der Verfahrensweise des Prüfungsausschusses oder der von ihm festgestellten Ergebnisse

hätten aufkommen lassen. Die Mitteilung der zahlenmässigen Ergebnisse hat das Gericht auch in die Lage versetzt, die Ordnungsgemäßheit der nach Abschluß des Auswahlverfahrens erstellten Eignungsliste nachzuprüfen, soweit dies mit dem Beurteilungsspielraum jedes Prüfungsausschusses bei seinen Werturteilen vereinbar ist.

133 Da sich die vom Kläger geltend gemachten sachlichen Klagegründe als nicht stichhaltig erwiesen haben, ist festzustellen, daß die Aufhebung dieser Entscheidung wegen fehlender Begründung lediglich zum Erlaß einer neuen Entscheidung führen würde, die den gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung hätte, deren Mitteilung jedoch als ergänzende Begründung die vom Kläger erzielten zahlenmässigen Ergebnisse enthielte. Dem Prüfungsausschuß stuende vorliegend keinerlei Beurteilungsspielraum zu, und der Beklagte hätte lediglich eine neue Mitteilung der bei den Prüfungen erzielten zahlenmässigen Ergebnisse vorzunehmen. Unter diesen Umständen hat der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Formmangels (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 432/85, Souna/Kommission, Slg. 1987, 2229, 2248, und vom 6. Juli 1983 in der Rechtssache 117/81, Geist/Kommission, Slg. 1983, 2191, 2207). Daraus ergibt sich, daß die unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht mehr als Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift betrachtet werden kann, die für sich genommen ihre Aufhebung rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O.).

134 Demnach ist der Antrag auf Aufhebung der Weigerung des Prüfungsausschusses, den Kläger auf die Eignungsliste des Auswahlverfahrens CJ 32/88 zu setzen, zurückzuweisen.

3. Zum Antrag auf Aufhebung der aufgrund des Auswahlverfahrens CJ 32/88 getroffenen Ernennungsverfügungen

135 Der Beklagte hält diesen Antrag für unzulässig, weil der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an mehr als der Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses in bezug auf seine Person habe. Nach Auffassung des Klägers sind die auf der Grundlage des streitigen Auswahlverfahrens verfügten Ernennungen ebenso wie alle anderen auf diesem Auswahlverfahren beruhenden Maßnahmen wegen dessen rechtlicher Nichtexistenz aufzuheben.

136 Da die gegen die Maßnahmen des Auswahlverfahrens CJ 32/88 gerichteten Klagegründe insgesamt zurückzuweisen sind, hat der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung nachfolgender Maßnahmen, insbesondere der Ernennungen, die auf der Grundlage dieses Auswahlverfahrens getroffen worden sind (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 108/88, Jänicke-Cendoya/Kommission, Slg. 1989, 2711, 2741 f.). Der vorliegende Antrag ist daher unzulässig.

D - Zu den Anträgen des Klägers auf Schadensersatz

137 Mit dem dritten, dem fünften und dem sechsten Antrag macht der Kläger vier Klagebegehren geltend, die auf Ersatz des angeblich von ihm erlittenen Schadens gerichtet sind. Er fordert erstens, den Beklagten zu verurteilen, anzuerkennen, daß es keinen Grund gegeben habe, ihn an dem internen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen CJ 32/88 "Juristen-Überprüfer" teilnehmen zu lassen, zweitens seine rückwirkende Ernennung als Jurist-Überprüfer, drittens die Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich erhaltenen Bezuegen und denen, die er als Jurist-Überprüfer erhalten hätte, für den Zeitraum seit der Beendigung seiner Tätigkeit als Jurist-Überprüfer zur vorübergehenden Verwendung bis zu seiner endgültigen Ernennung als Jurist-Überprüfer, schließlich die Zahlung eines symbolischen Ecu als Ersatz seines immateriellen Schadens.

1. Zum Antrag auf Verurteilung der Anstellungsbehörde, "anzuerkennen, daß es keinen Grund gab, den Kläger an dem Auswahlverfahren CJ 32/88 teilnehmen zu lassen"

a) Zur Zulässigkeit

138 Der Beklagte hält diesen Antrag für unzulässig, weil dessen einzig denkbarer Sinn darin bestehe, die Entscheidung über die Eröffnung dieses Auswahlverfahrens anzufechten, was der Kläger aber nicht fristgerecht getan habe.

139 Der Kläger ist der Meinung, daß der dritte Klageantrag, in dem dieser Antrag und der auf Ernennung als Jurist-Überprüfer enthalten seien, die einfachste Art der Wiedergutmachung für die von ihm erlittenen Schäden darstelle und im wesentlichen auf die stillschweigende Ablehnung seiner Bewerbung um den mit der Stellenausschreibung Nr. 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten gegründet sei. Diese stillschweigende Ablehnung sei rechtzeitig angefochten worden. Sein Antrag, mit dem die Anstellungsbehörde zu dem Eingeständnis eines Fehlers gezwungen werden solle, den sie dadurch begangen habe, daß sie ihm keine andere Wahl gelassen habe, als sich an dem angefochtenen Auswahlverfahren zu beteiligen, betreffe weniger die Eröffnung dieses Auswahlverfahrens als vielmehr die Auslegung des Artikels 45 durch die Anstellungsbehörde und "deren hartnäckige Weigerung, einzuräumen, daß ein Auswahlverfahren für einen Dienstposten LA 3, das ausdrücklich die Merkmale eines Dienstpostens LA 5 umfasst, ausreicht, um die Fähigkeiten eines 'beförderbaren' Beamten zu bestätigen". Wenn man der Anstellungsbehörde in diesem Punkt recht gebe, räume man dem Verfahren Vorrang vor der Sache ein.

140 Zunächst ist zu prüfen, ob der Kläger mit dem vorliegenden Antrag das Gericht nicht um eine grundsätzliche Feststellung zur Gültigkeit des Auswahlverfahrens CJ 32/88

ersucht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind solche Anträge zur Stützung einer Aufhebungsklage unzulässig (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 12/69, Wonnerth/Kommission, Slg. 1969, 577, 584, und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 108/88, Jänicke-Cendoya, a. a. O., S. 2737).

141 Das Gericht ist jedoch der Auffassung, daß der Kläger mit dem vorliegenden Antrag in der Sache vom Gericht die Feststellung begehrt, daß der Beklagte, als er ihn, statt ihn zu befördern, an dem streitigen Auswahlverfahren habe teilnehmen lassen, einen Amtsfehler begangen habe. Ein solcher Antrag kann im Rahmen einer Schadensersatzklage gestellt werden (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in den verbundenen Rechtssachen 10/72 und 47/72, Di Pillo/Kommission, Slg. 1973, 763, 765, 772, und vom 8. Juli 1965 in der Rechtssache 68/63, Luhleich/Kommission, Slg. 1965, 727, 755).

142 Es ist festzustellen, daß der vorliegende Antrag nicht deshalb notwendig unzulässig ist, weil der Kläger sich selbst um die Teilnahme an dem streitigen Auswahlverfahren beworben hat. In einem ähnlichen Fall einer Aufhebungsklage hat der Gerichtshof eine Entscheidung, die der Kläger selbst beantragt hatte, mit der Begründung als beschwerende Maßnahme anerkannt, eine rechtswidrige Entscheidung müsse stets mit einer Klage angefochten werden können (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1969 in der Rechtssache 20/68, Pasetti-Bombardella/Kommission, Slg. 1969, 235, 243). Auch ein Amtsfehler, zu dem es auf einen Antrag eines Beamten hin gekommen ist, muß stets Gegenstand einer Schadensersatzklage sein können.

143 Da die Klage ihren Ursprung in dem Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten hat, ist weiter zu prüfen, ob die Vorschriften der Artikel 90 und 91 des Statuts beachtet worden sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171, 1181, und vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 401/85, Schina/Kommission, Slg. 1987, 3911, 3929). Hierzu ist festzustellen, daß das Verhalten des Organs, das der Kläger beanstandet, seinen Ausdruck zum einen in den Entscheidungen gefunden hat, das Auswahlverfahren CJ 32/88 zu eröffnen und den Kläger zur Teilnahme hieran zuzulassen, zum anderen in der stillschweigenden Ablehnung seiner Beförderung auf einen Dienstposten als Jurist-Überprüfer wegen seiner nicht erfolgreichen Teilnahme an dem Auswahlverfahren. Für jeden dieser drei Vorgänge ist daher zu prüfen, ob ein dem Statut entsprechendes Vorverfahren stattgefunden hat.

144 Hierzu ist daran zu erinnern, daß der Kläger die Entscheidung der Eröffnung des streitigen Auswahlverfahrens nicht fristgerecht angefochten hat (vgl. oben Randnrn. 86 bis 89). Er kann sich daher im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 401/85, Schina, a. a. O.). Dagegen ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Schriftstücken, daß dem Kläger seine Zulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens mit einem Schreiben der Verwaltung vom 9. Dezember 1988 mitgeteilt worden ist. Da der Kläger in seine Beschwerde vom 28. Februar 1989 auch den Antrag mit aufgenommen hat, "anzuerkennen..., daß es keinen Grund gab, mich an dem Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen...", stellt das Gericht fest, daß er seine Zulassung zu dem Auswahlverfahren innerhalb der Fristen des Statuts angefochten hat. Schließlich hat der Kläger einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts auf Beförderung zum Juristen-Überprüfer gestellt und die stillschweigende Ablehnung dieses Antrags mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts fristgerecht angefochten. Der vorliegende Antrag ist daher insoweit zulässig, als er auf die Feststellung eines Amtsfehlers gerichtet ist, der darin liegen soll, daß der

Kläger zu dem streitigen Auswahlverfahren zugelassen, statt zum Juristen-Überprüfer befördert wurde.

b) Zur Begründetheit

145 Bezueglich des Vorliegens eines dem Organ zuzurechnenden Amtsfehlers ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Artikel 4 des Anhangs III des Statuts die Anstellungsbehörde verpflichtet, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Verzeichnis der Bewerber zu übermitteln, die die Voraussetzungen nach Artikel 28 Buchstaben a, b und c für die Ernennung zum Beamten erfuellen. Diese Vorschrift gesteht der Anstellungsbehörde keinerlei Ermessen zu, Personen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfuellen, nicht in dieses Verzeichnis aufzunehmen. Da mithin Artikel 4 des Anhangs III des Statuts das Ermessen der Anstellungsbehörde bindet, kann ein Handeln nach Maßgabe dieser Vorschrift keinen Amtsfehler darstellen.

146 Zu der Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen, ist zu bemerken, daß der Prüfungsausschuß gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts verpflichtet ist, in das Verzeichnis der Bewerber alle Personen aufzunehmen, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen. Der Kläger, der selbst der Auffassung war, daß seine Befähigungsnachweise den geforderten Bedingungen entsprachen, hat aber in keiner Weise dargetan, daß der Prüfungsausschuß bei der Würdigung dieser Befähigungsnachweise einen Fehler begangen hätte. Der Prüfungsausschuß war vielmehr verpflichtet, ihn in das Verzeichnis der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber aufzunehmen. Diese Entscheidung kann mithin keinen Amtsfehler darstellen.

147 Was schließlich die stillschweigende Ablehnung der Beförderung des Klägers auf die Stelle eines Juristen-Überprüfers ohne erfolgreiche Teilnahme an dem streitigen Auswahlverfahren betrifft, so genügt der Hinweis darauf, daß der Kläger die Voraussetzungen des Statuts für die Ernennung in einer solchen Stelle ohne Teilnahme an einem entsprechenden Auswahlverfahren nicht erfuellte.

148 Der Antrag auf Feststellung, daß der Beklagte dadurch einen Amtsfehler begangen hat, daß er den Kläger zu dem Auswahlverfahren CJ 32/88 zugelassen hat, anstatt ihn zu befördern, ist nicht begründet.

2. Zum Antrag auf Ernennung des Klägers als Jurist-Überprüfer mit Rückwirkung zum 1. September 1988

149 Nach Ansicht des Beklagten ist dieser Antrag unzulässig. Er beruft sich auf Artikel 176 EWG-Vertrag, wonach das Organ, dem die für nichtig erklärte Handlung zur Last falle, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen habe. Aus dieser Vorschrift und dem Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1965 in der Rechtssache 110/63 (Willams/Kommission, Slg. 1965, 860) ergebe sich, daß das Gericht nach Aufhebung einer Entscheidung, mit der die Ernennung eines Beamten abgelehnt worden sei, weder über dessen Ernennung entscheiden noch anordnen könne, daß der Kläger in der gehörigen Art und Weise zu ernennen sei.

150 Der Gemeinschaftsrichter darf keine Anordnungen an ein Gemeinschaftsorgan richten, wenn er damit in die Befugnisse der Verwaltung eingreift. Dieser Grundsatz führt nicht nur zur Unzulässigkeit von Anträgen im Rahmen einer Aufhebungsklage, die darauf gerichtet sind, dem Organ das Ergreifen von Maßnahmen vorzuschreiben, die sich aus der Durchführung eines Aufhebungsurteils ergeben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juni 1983 in der Rechtssache 225/82, Verzyck/Kommission, Slg. 1983, 1991, 2005 f.), sondern gilt grundsätzlich auch im Rahmen einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfung wie der Klage nach Artikel 91 Absatz 1 Satz 2 des Statuts (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1964 in der Rechtssache 26/63, Pistoj/Kommission, Slg. 1964, 737, 760). Hieraus folgt, daß der Kläger im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht die Verurteilung des beklagten Organs zum Ergreifen bestimmter Maßnahmen zwecks Wiedergutmachung des behaupteten Schadens beantragen kann. Der vorliegende Antrag ist daher unzulässig.

3. Zum Antrag auf Zahlung des Gehaltsunterschieds

a) Zur Zulässigkeit

151 Die Zulässigkeit dieses Antrags, der sich auf das Dienstverhältnis des Klägers gründet, ist nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts zu beurteilen. Der Kläger hat in seinen beiden vorgerichtlichen Beschwerden Ersatz eines ihm entstandenen Schadens in Geld nicht begehrt. Er hat allerdings die Anstellungsbehörde in seiner Beschwerde vom 17. März 1989 aufgefordert, ihn "in gleicher Weise" wie die drei erfolgreichen Teilnehmer des Auswahlverfahrens CJ 32/88 als Jurist-Überprüfer zu ernennen. Der Antrag, rückwirkend zum gleichen Zeitpunkt wie die erfolgreichen Teilnehmer des Auswahlverfahrens ernannt zu werden, schließt jedoch stillschweigend einen Antrag auf Zahlung des Gehaltsunterschieds für den betreffenden Zeitraum ein. Infolgedessen erfasst das vorgerichtliche Verfahren auch diesen Antrag des Klägers (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87, Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303, 334), so daß der Antrag als zulässig anzusehen ist.

b) Zur Begründetheit

152 Bei der Würdigung der Begründetheit des Antrags auf Schadensersatz ist zu prüfen, ob der Kläger dargetan hat, daß der Beklagte ihm gegenüber einen Amtsfehler begangen und dadurch den Schaden verursacht hat, dessen Ersatz er begehrt.

153 Aus den Erwägungen zu dem Antrag auf Aufhebung der Ablehnung der Bewerbung des Klägers um den mit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten ergibt sich, daß im Zusammenhang mit dieser Entscheidung ein Amtsfehler nicht festgestellt werden kann, weil der Kläger die Voraussetzungen des Statuts für eine Beförderung nicht erfuellte.

154 Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe Juristen-Überprüfer zur vorübergehenden Verwendung eingesetzt, statt ein Auswahlverfahren zur Ernennung von Jurist-Überprüfern zu eröffnen und er habe mit der Eröffnung des Auswahlverfahrens CJ 32/88 zu lange gewartet. Hierzu ist bereits festgestellt worden (oben Randnr. 66), daß die Vorgehensweise der Anstellungsbehörde den Vorschriften des Statuts und dem Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung entsprochen hat. Sie kann daher nicht als ein Amtsfehler betrachtet werden.

155 Es ist weiterhin darauf hinzuweisen, daß der Beklagte die vorübergehende Verwendung über den nach Artikel 7 des Statuts vorgesehenen Zeitraum hinaus aufrechterhalten hat. Diese Verlängerung hat dem Kläger allerdings keinen Nachteil zugefügt, er hat aus ihr vielmehr einen Vorteil gezogen. Zwar hätte die Zahlung der Ausgleichszulage an den Kläger gemäß Artikel 7 des Statuts früher eingestellt werden müssen, doch geht aus den vorstehenden Erwägungen (oben Randnr. 61) hervor, daß diese Vorschrift ihm jedenfalls keinen Anspruch auf

Beförderung zum Jurist-Überpüfer und auf Bezug des entsprechenden Gehalts verlieh.

156 Was die Entscheidung der Anstellungsbehörde betrifft, das Auswahlverfahren CJ 32/88 zu eröffnen, statt abzuwarten, daß der Kläger beförderbar würde, so ist daran zu erinnern, daß dieser die Entscheidung der Eröffnung des Auswahlverfahrens nicht fristgerecht angefochten hat. Ein Beamter, der eine Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht rechtzeitig angefochten hat, kann sich aber im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (Urteil des Gerichtshofes vom 19. November 1981 in der Rechtssache 106/80, Fournier/Kommission, Slg. 1981, 2759, 2771).

157 Aus den Ausführungen zu dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht auf die Eignungsliste des Auswahlverfahrens CJ 32/88 zu setzen, ergibt sich, daß das Gericht keinerlei als Amtsfehler zu bewertende Unregelmässigkeit im Ablauf dieses Auswahlverfahrens bis zu dem Zeitpunkt dieser Entscheidung festgestellt hat. Demgegenüber könnte die unzureichende Mitteilung der Gründe dieser Entscheidung einen Amtsfehler darstellen. Dieses Verhalten hat den Kläger zwar bewogen, eine Entscheidung anzufechten, deren Begründung ihm nur unzureichend bekannt war, es ist indessen nicht die Ursache für die geringere Höhe des vom Kläger bezogenen Gehalts gewesen.

158 Infolgedessen ist der Antrag auf Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des Unterschieds zwischen dem tatsächlich bezogenen und dem Gehalt, das er als Jurist-Überprüfer bezogen hätte, nicht begründet.

4. Zum Antrag auf Zahlung eines symbolischen Ecu als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens

159 Der Kläger macht geltend, er habe infolge der Behandlung, die ihm von den verschiedenen Stellen der Verwaltung des Beklagten - "seit man damit begann, seine Rechte zu missachten" - zuteil geworden sei, einen beträchtlichen immateriellen Schaden erlitten. Aufgrund einer Reihe von Handlungen und Unterlassungen sei er sich mißbraucht und beleidigt und zugleich in seinem beruflichen Ansehen beeinträchtigt vorgekommen; es handele sich erstens um das Ausbleiben einer Antwort auf seine Bewerbungen auf die mit den Stellenausschreibungen CJ 66/87 und CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten, zweitens um die, wie er mit seinen verschiedenen Rügen dargelegt habe, mängelbehaftete Eröffnung des Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen CJ 32/88, drittens um die Nichtberücksichtigung - im Widerspruch zu einer Reihe von Handlungen auf verschiedenen Ebenen des Beklagten - in der Eignungsliste bei Abschluß dessen, was er als Parodie eines Auswahlverfahrens betrachte, und viertens schließlich um den Entzug seiner Aufgaben als Jurist-Überprüfer zur vorübergehenden Verwendung. Die Antwort der Anstellungsbehörde auf seine Beschwerde habe nur die formellen Gesichtspunkte der Angelegenheit betroffen. Sie räume ein, die Frustration des Klägers zu "verstehen", doch er betrachte dies als den Gipfel der Ironie und nach so vielen Versäumnissen als völlig unzureichend.

a) Zur Zulässigkeit

160 Es ist zunächst zu prüfen, ob dieser Antrag Gegenstand eines Vorverfahrens gemäß Artikel 90 und 91 des Statuts gewesen ist. Der Kläger hat zwar in seinen beiden Beschwerden keinen Ersatz seines immateriellen Schadens in Höhe eines symbolischen Ecu gefordert, doch steht dieser Antrag in engem Bezug zu den Anträgen auf Aufhebung der Ablehnung seiner Bewerbung um den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten und der Entscheidung, ihn nicht auf die Eignungsliste bei Abschluß des Auswahlverfahrens CJ 32/88 zu setzen, bei denen ein Vorverfahren nach dem Statut stattgefunden hat. Dieser Antrag kann daher als zulässig angesehen werden.

b) Zur Begründetheit

161 Da der Kläger die Ablehnung seiner Bewerbung um den mit der Stellenausschreibung CJ 66/87 ausgeschriebenen Dienstposten nicht angefochten hat, kann er sich auf eine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung im Rahmen des vorliegenden Antrags auf Schadensersatz nicht berufen (vgl. oben, Randnr. 156).

162 Bezueglich des Ausbleibens einer Antwort auf seine Bewerbung um den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten ist festzustellen, daß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Anstellungsbehörde die Möglichkeit einräumt, einen Antrag stillschweigend abzulehnen, und diese daher nicht verpflichtet, die von Beamten eingereichten Anträge ausdrücklich zu bescheiden. Das Schweigen der Anstellungsbehörde auf die Bewerbung des Klägers stellt daher keinen Amtsfehler dar.

163 Aus den Ausführungen zu dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger bei Abschluß des Auswahlverfahrens CJ 32/88 nicht auf die Eignungsliste zu setzen, folgt, daß Gleiches für seine Nichtberücksichtigung in dieser Liste zu gelten hat. Was die unzureichende Mitteilung der Gründe dieser Entscheidung an den Kläger betrifft, die einen Amtsfehler darstellen könnte, so hat der Kläger nicht geltend gemacht, sie sei eine der Ursachen für seinen angeblichen immateriellen Schaden gewesen. Jedenfalls hat sie das berufliche Ansehen des

Klägers nicht beeinträchtigt. Der Entzug der Aufgabe als Jurist-Überprüfer zur vorübergehenden Verwendung kann seinerseits nicht als Amtsfehler betrachtet werden, weil der Zeitraum, für den diese vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Statuts zulässig war, verstrichen war. Schließlich enthält die Antwort der Anstellungsbehörde auf die Beschwerden des Klägers nichts, was ihm einen immateriellen Schaden zugefügt haben könnte, und ist daher als angemessen anzusehen.

164 Demnach ist der Antrag auf Wiedergutmachung des vom Kläger angeblich erlittenen immateriellen Schadens nicht begründet.

165 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich insgesamt, daß die Klage abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

E - Kosten

166 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Ferner kann das Gericht gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn ein ausserordentlicher Grund gegeben ist. Insoweit ist die unzureichende Mitteilung der Gründe der Entscheidung, den Kläger nicht in die Eignungsliste des Auswahlverfahrens CJ 32/88 aufzunehmen, durch den Beklagten zu berücksichtigen. Hätte der Kläger die zahlenmässigen Ergebnisse seiner Prüfungsleistungen gekannt, so

hätte er über einen für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der von ihm angegriffenen Entscheidung wichtigen Gesichtspunkt verfügt und sich möglicherweise veranlasst gesehen, teilweise von einer Klageerhebung abzusehen. Da dieses Verhalten des Beklagten zur Entstehung eines Teils des Rechtsstreits beigetragen hat, ist dem Beklagten neben den eigenen Kosten ein Viertel der Kosten des Klägers aufzuerlegen. Drei Viertel seiner eigenen Kosten hat der Kläger selbst zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Der Gerichtshof trägt seine eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten des Klägers, der drei Viertel seiner Kosten selbst trägt.

Ende der Entscheidung

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