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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: T-158/05
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

16. Mai 2007

"Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Angemeldete Gemeinschaftswortmarke ALLTREK - Ältere nationale Wortmarke TREK - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Verwechslungsgefahr - Fehlende Produktähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-158/05

Trek Bicycle Corp. mit Sitz in Waterloo, Wisconsin (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kroher und A. Hettenkofer,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch zunächst B. Müller, dann G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Audi AG mit Sitz in Ingolstadt (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: L. von Zumbusch und M. Groebl,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Februar 2005 (R 587/2004-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Trek Bicycle Corp. und der Audi AG

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richterin V. Tiili und des Richters O. Czúcz,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 18. Oktober 2000 meldete die Audi AG (im Folgenden: Streithelferin) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Dabei handelt es sich um das Wortzeichen ALLTREK.

3 Es wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 42 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet. Das Warenverzeichnis der Anmeldung für die im vorliegenden Fall allein relevanten Klassen 9 und 12 lautete:

- "Klasse 9: Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; elektrische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; elektrische Zigarren- und Zigarettenanzünder für Kraftfahrzeuge, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Verkaufsautomaten und Mechaniken handbetätigter Apparate; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Feuerlöschgeräte."

- "Klasse 12: Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienen, sowie deren Teile."

4 Die Anmeldung wurde am 20. August 2001 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 70/01 veröffentlicht.

5 Am 14. September 2001 erhob die Klägerin gegen die Anmeldung einen Widerspruch gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94. Sie stützte ihren Widerspruch auf ihre am 15. März 1995 unter der Nr. 2 092 896 in Deutschland eingetragene ältere Wortmarke TREK für Waren der Klassen 6, 9, 11, 12 und 21 und ihren eigenen Firmennamen und die ihrer europäischen Tochtergesellschaften, darunter insbesondere den der Trek Bicycle (Deutschland) GmbH, die seit dem 25 Januar 1993 für den "Vertrieb von Fahrrädern und Zubehör in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin" im Handelsregister eingetragen ist.

6 Der Widerspruch war nur gegen die Waren "Mess- und Kontrollapparate; elektrische Apparate und Instrumente; Datenverarbeitungsgeräte" in Klasse 9 und "Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienen, sowie deren Teile" in der Klasse 12 gerichtet.

7 Der Widerspruch war gestützt auf die Waren "Fahrradcomputer; akustische Warneinrichtungen und Beleuchtungssysteme für Fahrräder" in Klasse 9 und "Fahrräder, Sättel, Reifen und Schläuche für Fahrräder; an Kraftfahrzeugen montierbare Fahrradträger" in Klasse 12 der Widerspruchsmarke und auf die Benutzung des Firmennamens der Klägerin für diese Waren.

8 Im Laufe des Widerspruchsverfahrens beschränkte die Streithelferin die für die Anmeldemarke ALLTREK beanspruchten Waren der Klasse 12 auf "Kraftfahrzeuge und deren Teile"; das Warenverzeichnis für Klasse 9 blieb unverändert.

9 Mit Entscheidung vom 26. Mai 2004 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch hinsichtlich "Mess- und Kontrollapparate; elektrische Apparate und Instrumente; Datenverarbeitungsgeräte" in Klasse 9 statt und wies ihn hinsichtlich der Waren der Klasse 12 zurück.

10 Am 14. Juli 2004 erhob die Klägerin nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde, soweit darin der Widerspruch für die Waren "Kraftfahrzeuge und deren Teile" in Klasse 12 zurückgewiesen worden war.

11 Mit Entscheidung vom 2. Februar 2005 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde in vollem Umfang zurück.

12 Die Beschwerdekammer begründete ihre Entscheidung damit, dass keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der von den Zeichen jeweils erfassten Waren der Klasse 12 bestehe. Denn zwischen Fahrrädern (ältere Marke) und Kraftfahrzeugen (Anmeldemarke) bestehe eine nur geringe Ähnlichkeit, und zwar trotz der mittleren Ähnlichkeit zwischen an Kraftfahrzeugen montierbaren Fahrradträgern (ältere Marke) und Teilen von Kraftfahrzeugen (Anmeldemarke). Auch die Zeichen seien einander wenig ähnlich. Selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft für Fahrräder hätte, genügte dies nicht, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen, denn eine solche erhöhte Kennzeichnungskraft bestünde allenfalls im Bereich von Fahrrädern und deren Zubehör, nicht jedoch im Bereich von Kraftfahrzeugen und deren Teilen. Schließlich sei die Beschwerde auch nicht nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 des deutschen Markengesetzes begründet.

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

13 Mit Klageschrift, die am 22. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

14 Die Klagebeantwortung des HABM ist am 12. September 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

15 Da die Klagebeantwortung der Streithelferin nicht innerhalb der in Art. 135 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Frist eingegangen ist, ist sie für unzulässig erklärt worden. Der Antrag der Streithelferin, sie gleichwohl nach Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, zuzulassen, ist mit Entscheidung des Präsidenten der Dritten Kammer vom 27. Oktober 2005 zurückgewiesen worden.

16 Die Klägerin hat beantragt, ihre Klageschrift durch eine Erwiderung nach Art. 135 § 2 der Verfahrensordnung vervollständigen zu können; dem Antrag ist stattgegeben worden. Die Erwiderung ist am 16. November 2005 eingegangen.

17 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass die Streithelferin gegen ihre Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke TREK Widerspruch erhoben habe (im Folgenden: Schreiben vom 13. Dezember 2005). Das Gericht hat den anderen Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Schreiben zu äußern. Die Streithelferin hat dazu am 3. Februar 2006 eine schriftliche Stellungnahme eingereicht.

18 Die Verfahrensbeteiligten haben in der öffentlichen Sitzung vom 21. September 2006 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

19 In ihrer Klageschrift hat die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- die Entscheidung der Widerspruchabteilung aufzuheben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Waren "Kraftfahrzeuge und deren Teile" zurückgewiesen wurde;

- die Anmeldung ALLTREK hinsichtlich der Waren "Kraftfahrzeuge und deren Teile" zurückzuweisen;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

20 In ihrer Erwiderung hat die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihrem Widerspruch gegen die Marke ALLTREK stattgegeben wird;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

21 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts klargestellt, dass sie den zweiten in der Klageschrift enthaltenen Antrag zurücknimmt.

22 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

23 Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Zulässigkeit

24 Es ist die Zulässigkeit erstens bestimmter Anträge der Klägerin, zweitens des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 und drittens des Schreibens vom 13. Dezember 2005 zu prüfen.

Zu bestimmten Anträgen der Klägerin

25 Soweit die Klägerin in ihrer Erwiderung beantragt hat, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihrem Widerspruch stattgegeben wird, ist zunächst festzustellen, dass sie damit, wie im Übrigen der Inhalt ihrer Schriftsätze und die Beantwortung der Fragen in der mündlichen Verhandlung bestätigen, im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Damit deckt sich dieser Antrag mit dem ersten in der Klageschrift formulierten Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

26 Mit ihrem dritten Antrag, die angemeldete Marke für "Kraftfahrzeuge und deren Teile" zurückzuweisen, begehrt die Klägerin vom Gericht in der Sache, dem HABM die Zurückweisung der Anmeldung aufzugeben.

27 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 das HABM die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Das Gericht kann somit dem HABM keine Anordnungen erteilen. Dieses hat vielmehr die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Gerichts zu ziehen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], T-331/99, Slg. 2001, II-433, Randnr. 33, vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg. 2002, II-683, Randnr. 12, und vom 3. Juli 2003, José Alejandro/HABM - Anheuser-Busch [BUDMEN], T-129/01, Slg. 2003, II-2251, Randnr. 22).

28 Der dritte Antrag der Klägerin ist daher unzulässig.

29 Folglich sind, da die Klägerin ihren zweiten Antrag zurückgenommen hat und ihr dritter Antrag unzulässig ist, nur der erste und vierte in der Klageschrift gestellte Antrag zulässig, mit denen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Verurteilung des HABM in die Kosten begehrt werden.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94

30 Das HABM meint, die in der Klageschrift enthaltenen Hinweise auf das ältere Recht der Klägerin an ihrem Firmennamen genügten allein nicht, um annehmen zu können, dass sie damit als zweiten Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 habe geltend machen wollen. Die Klageschrift müsse erläutern, worin der Klagegrund bestehe, und seine bloß abstrakte Benennung entspreche nicht den Erfordernissen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung, wonach die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse (Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2005, Schäfer/HABM - KoKa [Mike's MEALS ON WHEELS], T-163/04, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 289). Wenn die Klägerin den Klagegrund aber erst im Laufe des Verfahrens erhoben habe sollte, müsse er als unzulässig zurückgewiesen werden.

31 Die Klägerin weist darauf hin, dass sie bereits ihren Widerspruch auf ihren Firmennamen gestützt und dafür sowohl entsprechenden Sachvortrag angeführt als auch rechtlich begründet habe, weshalb das ältere Recht aus ihrem Firmennamen der angemeldeten Marke entgegenstehe. Darüber hinaus habe sie in der Klageschrift ausdrücklich gerügt, dass die Beschwerdekammer die hochgradige Ähnlichkeit zwischen ihrem das Wort "Trek" enthaltenden Firmennamen und der angemeldeten Marke ALLTREK nicht ausreichend berücksichtigt habe. Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts verlange im Übrigen nicht, dass die relevanten Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 ausdrücklich benannt würden, und könne nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass im vorliegenden Fall das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sei.

32 Überdies sei der vom HABM zitierte Beschluss Mike's MEALS ON WHEELS nicht veröffentlicht worden. Das HABM besitze somit einen Informationsvorsprung, der den Grundsatz der Waffengleichheit im Verfahren verletze. Die Klägerin regt an, dem HABM aufzugeben, diesen Beschluss vorzulegen, um ihr eine umfassende Erwiderung auf diesen Einwand zu ermöglichen.

33 Das Gericht weist insoweit zunächst darauf hin, dass das HABM sein Vorbringen, Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung sei nicht eingehalten, auf eine gefestigte Rechtsprechung gestützt hat, so dass die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, sie habe von den Anforderungen an die Form der Klageschrift, auf die sich das HABM bezieht, keine Kenntnis nehmen können. Dem Antrag der Klägerin, dem HABM die Vorlage des Beschlusses Mike's MEALS ON WHEELS in Kopie aufzugeben, kann daher nicht stattgegeben werden.

34 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Darstellung muss so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht. Ebenso muss jeder Antrag in einer Weise begründet sein, die sowohl dem Beklagten wie dem Richter die Beurteilung seiner Begründetheit ermöglicht (Urteil des Gerichts vom 27. September 2005, Cargo Partner/HABM [CARGO PARTNER], T-123/04, Slg. 2005, II-3979, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage außerdem erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Urteil CARGO PARTNER, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dabei ist in der Klageschrift im Einzelnen darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt ist. Seine bloß abstrakte Nennung entspricht daher nicht den Erfordernissen der Verfahrensordnung (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM [ECOPY], T-247/01, Slg. 2002, II-5301, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Es ist daher zu prüfen, ob aus der Klageschrift hervorgeht, dass die Klägerin ihre Klage nicht nur auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, sondern auch auf einen Verstoß gegen Abs. 4 dieses Artikels stützen wollte.

37 Insoweit ist festzustellen, dass die Klageschrift weder eine Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 enthält noch diese Bestimmung näher erörtert. Im einleitenden Passus des mit "Rechtliche Würdigung" überschriebenen Abschnitts der Klageschrift beruft sich die Klägerin nur auf eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94. Sie gliedert ihre Ausführungen sodann in vier Teile mit den Überschriften "Waren- und Branchenähnlichkeit", "Zeichenähnlichkeit", "Besondere Kennzeichnungskraft von TREK" und "Verwechslungsgefahr". In diesem vierten Teil bezieht sie sich zunächst auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und gelangt zu dem Ergebnis, dass angesichts der Ähnlichkeit der Waren, der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der besonderen Kennzeichnungskraft der älteren Marke TREK Verwechslungsgefahr bestehe. Anschließend legt sie in mehreren Absätzen dar, dass "[u]nabhängig davon ... jedenfalls" auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen vorliege, weil die angemeldete Marke auch den prägenden Teil ihres Firmennamens übernehme. Dabei beanstandet es die Klägerin, dass die Beschwerdekammer beim Vergleich mit der angegriffenen Marke auch die Rechtsformbezeichnung in ihrem Firmennamen sowie den Bestandteil "bicycle" berücksichtigt habe.

38 Der Firmenname der Klägerin erscheint daher in der Klageschrift nur, um ihre Argumentation zur Gefahr von Verwechslungen der Marken zu stützen, die den zentralen Bestandteil ihres Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bildet. Für diese Auslegung der Klageschrift spricht im Übrigen die Rechtsprechung, die die Klägerin für ihr Vorbringen zu ihrem Firmennamen anführt. Denn in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 9. April 2003, Durferrit/HABM - Kolene (NU-TRIDE) (T-224/01, Slg. 2003, II-1589) hat das Gericht (in den Randnrn. 60 bis 62) festgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Assoziationsgefahr einen speziellen Fall der Verwechslungsgefahr darstellt, und die Assoziationsgefahr im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geprüft.

39 Folglich enthält die Klageschrift keinen Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94, so dass seine Geltendmachung erst im Stadium der Erwiderung unzulässig, da verspätet, ist.

Zum Schreiben vom 13. Dezember 2005

40 In ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2005 weist die Klägerin darauf hin, dass gegen ihre Anmeldung der Gemeinschaftsmarke TREK von der Streithelferin Widerspruch eingelegt worden sei. Der Widerspruch ist dem Schreiben in Kopie beigefügt. In dem Schreiben führt die Klägerin aus, dass die Streithelferin im Rahmen dieses Widerspruchs selbst vorgetragen habe, es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen der im vorliegenden Verfahren streitigen Marke ALLTREK und der Marke TREK der Klägerin, da Letztere in Ersterer enthalten sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie dieses Argument, da der fragliche Widerspruch vom Juni 2005 datiere, nicht in einem früheren Stadium in das Verfahren habe einführen können.

41 Gemäß Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können die Parteien in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen; sie haben die Verspätung zu begründen.

42 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass das in Frage stehende Schreiben erst nach Einreichung der Erwiderung übersandt und die verzögerte Übersendung überdies nicht stichhaltig begründet worden ist, obgleich sich aus den Anlagen des Schreibens ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits vom 19. Oktober 2005 an, also deutlich vor der Einreichung der Erwiderung am 16. November 2005, darüber unterrichtet war, dass der Widerspruch der Streithelferin gegen die angemeldete Gemeinschaftsmarke TREK vom HABM für zulässig erachtet worden war.

43 Das Schreiben vom 13. Dezember 2005 ist daher für unzulässig zu erklären.

Zur Begründetheit

44 Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

45 Sie macht hauptsächlich geltend, dass Kraftfahrzeuge und Fahrräder von Haus aus wesensgleich seien. Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass insbesondere im Segment der qualitativ hochwertigen Fahrräder die Übung bestehe, dass Autos und Fahrräder von denselben Anbietern und über dieselben Vertriebskanäle angeboten würden und damit auf dieselben Abnehmerkreise abzielten; diese Praxis sei hingegen vom Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigt worden. Ferner seien die Marken ALLTREK und TREK ähnlich, da der Bestandteil "All" beschreibend und das Element in der Anmeldemarke dominierend sei. Die ältere Marke besitze zudem besondere Kennzeichnungskraft. Daher bestehe zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr. Da die Anmeldemarke überdies den prägenden Teil des Firmennamens der Klägerin übernehme, bestehe zwischen den Zeichen auch mittelbare Verwechslungsgefahr.

46 Das HABM und die Streithelferin teilen die Auffassung der Beschwerdekammer, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.

47 Insoweit ist zunächst in Erinnerung zu bringen, dass eine angemeldete Marke nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 sind unter älteren Marken u. a. in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zu verstehen.

48 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

49 Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, Slg. 2003, II-2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Im vorliegenden Fall ist erstens zu berücksichtigen, dass die von den Marken erfassten Waren Kraftfahrzeuge und Fahrräder sind, die für Verbraucher jeder Art bestimmt sind, und zweitens, dass die ältere Marke, auf die der Widerspruch gestützt ist, in Deutschland eingetragen und geschützt ist. Die angesprochenen Verkehrskreise, hinsichtlich deren die Verwechslungsgefahr zu beurteilen ist, bestehen somit aus den deutschen Durchschnittsverbrauchern. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass im Fall der betroffenen Produkte der Grad der von den angesprochenen Verkehrskreisen aufgebrachten Aufmerksamkeit als höher anzusehen ist als bei einem gewöhnlichen Kauf, da Kraftfahrzeuge und Fahrräder langlebige und verhältnismäßig teure Verbrauchsgüter sind, wie von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden ist.

Zum Vergleich der Waren

51 Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis der Waren zueinander kennzeichnen, wie die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (Urteil des Gerichts vom 4. November 2003, Díaz/HABM - Granjas Castelló [CASTILLO], T-85/02, Slg. 2003, II-4835, Randnr. 32; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 23).

52 Die Beschwerdekammer hat den Grad der Ähnlichkeit zwischen Kraftfahrzeugen und ihren Teilen einerseits und Fahrrädern und ihrem Zubehör, einschließlich an Kraftfahrzeugen montierbaren Fahrradträgern, andererseits geprüft.

53 Was zunächst die Art, den Verwendungszweck und die Nutzung der Waren angeht, so hat die Beschwerdekammer die von der Widerspruchsabteilung vorgenommene Beurteilung bestätigt, dass sich Kraftfahrzeuge und Fahrräder nach ihrer Art, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung angesichts ihres unterschiedlichen Technisierungsgrades und insbesondere des Vorhandenseins eines Motors in Kraftfahrzeugen, der die Zurücklegung langer Strecken ermögliche, klar voneinander unterschieden. Wegen ihres unterschiedlichen Technisierungsgrades würden beide Produktarten grundsätzlich in verschiedenen Herstellungsstätten gefertigt und über unterschiedliche Vertriebskanäle verkauft.

54 Dazu ist festzustellen, dass Fahrräder anders als Kraftfahrzeuge gewöhnlich weder die Zurücklegung langer Strecken noch die Beförderung mehrerer Personen oder schwerer oder sperriger Gegenstände erlauben. In der Wahrnehmung der Verbraucher werden Fahrräder eher mit Freizeit und Sport in Verbindung gebracht oder als ein Beförderungsmittel für Kurzstrecken, besonders im Stadtgebiet, angesehen. Die Verbraucher erwerben beide Waren aus unterschiedlichen Gründen und zu unterschiedlichen Zwecken, so dass die Waren nach ihrer Art, ihrem Verwendungszweck und ihrer Benutzung einander nicht ähnlich sind. Die Beurteilung dieses Aspekts durch die Beschwerdekammer ist daher zu bestätigen.

55 Was weiterhin den Charakter der Waren als einander ergänzende Waren anbelangt, so ist offenkundig, dass der Kauf einer der beiden Waren nicht den Kauf auch der anderen erfordert und dass es keinen Grund für die Annahme gibt, dass der Käufer einer der Waren zum Kauf auch der anderen veranlasst würde. Hinsichtlich eines etwaigen Konkurrenzverhältnisses zwischen den Waren folgt aus ihrem unterschiedlichen Verwendungszweck, dass grundsätzlich ein deutscher Durchschnittsverbraucher, der ein Fortbewegungsmittel erwerben will, nicht Kraftfahrzeuge mit Fahrrädern vergleicht, sondern je nach der beabsichtigten Endverwendung eines der beiden Produkte erwirbt. Auch der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung, dass Kraftfahrzeuge und Fahrräder weder einander ergänzende noch miteinander konkurrierende Waren sind, ist daher zuzustimmen

56 Demnach ist der Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass zwischen Fahrrädern einerseits und Kraftfahrzeugen und ihren Teilen andererseits nur eine geringe Ähnlichkeit besteht, kein Fehler unterlaufen.

57 Zwischen Teilen von Kraftfahrzeugen, die durch die Anmeldemarke erfasst werden, und Fahrradträgern hat die Beschwerdekammer eine mittlere Warenähnlichkeit angenommen, da beide Produktarten im Ersatzteil- und Zubehörhandel nebeneinander angeboten würden und viele Fahrzeugproduzenten selbst Fahrradträger für die von ihnen hergestellten Fahrzeuge herstellten.

58 Nach Auffassung des Gerichts besteht jedoch zwischen Teilen von Kraftfahrzeugen und an Kraftfahrzeugen montierbaren Fahrradträgern nur eine geringe Ähnlichkeit, denn die einzige Ähnlichkeit zwischen ihnen ergibt sich aus ihrem Verwendungszweck im weiten Sinne, da beide Produktarten zur Verwendung an Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

59 Unter diesen Umständen ist entgegen der Entscheidung der Beschwerdekammer hinsichtlich der Fahrradträger keine andere Beurteilung geboten als die, wonach eine nur geringe Warenähnlichkeit besteht.

60 Dieses Ergebnis, wonach die Warenähnlichkeit nur gering ist, wird durch keines der anderen Argumente der Klägerin in Frage gestellt.

61 Soweit die Klägerin zunächst dahin argumentiert, die Warenähnlichkeit ergebe sich daraus, dass es sich bei allen streitigen Produkten um Beförderungsmittel der Klasse 12 handele, die von Haus aus wesensgleich seien, ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit von zwei Waren zur selben Klasse nicht notwendig eine enge Ähnlichkeit zwischen ihnen impliziert. Eine solche mechanische Auslegung der Nizzaer Klassifikation führte zur Bejahung von Warenähnlichkeit, ohne dass zuvor die relevanten Umstände geprüft worden wären, die das Verhältnis zwischen den betroffenen Waren kennzeichnen.

62 Ebenso ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Übung, dass dieselben Händler sowohl Autos als auch Fahrräder über dieselben Vertriebswege anböten, bei den Verbrauchern so bekannt sei, dass sie erwarteten, Fahrräder bei Kraftfahrzeughändlern kaufen zu können, und wonach die Beschwerdekammer diesen Umstand nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die Beschwerdekammer hat nämlich in Wirklichkeit zu Recht festgestellt, dass die von bestimmten Automobilherstellern geübte Praxis, auch in begrenztem Umfang von (hochwertigen) Fahrrädern unter ihren Marken bei ihren Vertragshändlern zu verkaufen, nichts an der umfassenden Beurteilung ändern könne, dass die beiden Produkte gegenwärtig im Allgemeinen über unterschiedliche Vertriebswege verkauft würden.

63 Soweit die Klägerin im Übrigen geltend macht, das Deutsche Patent- und Markenamt habe in einer Entscheidung vom 6. Dezember 2004 festgestellt, dass zwischen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern nur noch eine geringe Warenferne bestehe, ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen auf den Auszug aus einer dieser Entscheidung beigefügten Internetseite gestützt war, die dem HABM nicht vorgelegt wurde, sondern die die Klägerin ihrer Erwiderung beigefügt hat. Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch erstmals beim Gericht geltend gemachte Tatsachen, die zuvor nicht vor einer Stelle des HABM vorgetragen worden sind, nicht zu berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM - Dann und Backer [HOOLIGAN], T-57/03, Slg. 2005, II-287, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64 Die Klägerin trägt schließlich vor, nach dem Urteil CASTILLO komme es entgegen der Entscheidung der Beschwerdekammer als maßgebliches Kriterium nicht darauf an, ob die Waren tatsächlich gewöhnlich den gleichen Ursprung hätten, sondern allein darauf, ob nach Ansicht der angesprochenen Verkehrskreise die Möglichkeit bestehe, dass die Waren im selben Betrieb hergestellt würden. Sie habe jedoch konkret nachgewiesen, dass alle großen Automobilhersteller Fahrräder herstellten und vertrieben. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil CASTILLO festgestellt hat, die beiden dort fraglichen Waren (Kondensmilch und Käse) könnten deshalb als einander ergänzende Waren angesehen werden, weil sie in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise derselben Produktfamilie angehörten und ohne weiteres als Teile einer Palette von Milchprodukten mit möglicherweise gleicher betrieblichen Herkunft angesehen werden könnten. Im vorliegenden Fall ergibt sich hingegen aus den obigen Darlegungen, dass Kraftfahrzeuge und Fahrräder, auch wenn beide Beförderungsmittel zu Lande sind, wegen ihres sehr unterschiedlichen Technisierungsgrades verschiedenartig sind. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das angesprochene Publikum in die Vorstellung, die es von der Produktpalette "Kraftfahrzeuge" hat, auch Fahrräder einbezieht. Entgegen dem Vortrag der Klägerin gehören nämlich Fahrräder nicht zu der Produktpalette, die Automobilhersteller gewöhnlich anbieten, selbst wenn bestimmte Automobilhersteller bei ihren Vertragshändlern unter ihren Marken in begrenztem Umfang auch (hochwertige) Fahrräder zum Verkauf stellen. Mangels einer feststehenden Übung kann der Umstand, dass Kraftfahrzeuge und bestimmte Arten von Fahrrädern gelegentlich nebeneinander verkauft werden, auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise keinen bestimmenden Einfluss haben.

65 Nach alledem hat die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt, dass zwischen Kraftfahrzeugen und ihren Teilen einerseits und Fahrrädern und ihrem Zubehör andererseits nur geringe Ähnlichkeit besteht; für an Kraftfahrzeugen montierbare Fahrradträger ist nichts anderes anzunehmen.

Zum Zeichenvergleich

66 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T-292/01, Slg. 2003, II-4335, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67 Nach Auffassung der Klägerin sind die Zeichen einander ähnlich, nach Auffassung des HABM und der Streithelferin unterschiedlich.

68 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer von einer nur geringen Ähnlichkeit der Zeichen ausgegangen. Schriftbildlich und phonetisch bestehe deshalb eine gewisse Zeichenähnlichkeit, weil die Widerspruchsmarke im Anmeldezeichen vollständig enthalten sei. Diese schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit werde jedoch dadurch abgeschwächt, dass die Zeichenübereinstimmung am weniger beachteten Wortende bestehe. Hinzu komme, dass der überwiegende Teil der Verbraucher sowohl in der deutschen als auch in der englischen Aussprache die erste Silbe des Zeichens betone. Eine begriffliche Ähnlichkeit scheide aus, weil die Marke der Klägerin keinen eindeutigen Sinngehalt besitze und auch das Wort "Alltrek" als Ganzes genommen im Deutschen keinerlei Bedeutung habe. Allenfalls als ein aus den Bestandteilen "all" und "trek" zusammengesetztes englisches Wort aufgefasst, rufe es Assoziationen mit den Worten "trek" oder "trekking" hervor. Sofern man dies noch unter die Zeichenähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht subsumieren wolle, könne insofern entfernte Ähnlichkeit festgestellt werden.

69 Dazu ist festzustellen, dass schriftbildlich und klanglich der Ausdruck "Alltrek" doppelt so lang wie das Wort "Trek" ist. Da jedoch das Wort "Trek" vollständig im Wort "Alltrek" enthalten ist, ergibt sich eine gewisse schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen.

70 Allein aus der Stellung des Bestandteils "trek" am Ende des zusammengesetzten Ausdrucks "Alltrek" lässt sich nicht schließen, dass dieser Bestandteil notwendig nur geringere Aufmerksamkeit auf sich zieht, da zwar der Anfang von Wortmarken die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich lenken kann als die folgenden Bestandteile (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM - González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T-183/02 und T-184/02, Slg. 2004, II-965, Randnr. 81, und vom 16. März 2005, L'Oréal/HABM - Revlon [FLEXI AIR], T-112/03, Slg. 2005, II-949, Randnrn. 64 und 65), dies aber nicht in allen Fällen gelten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts BASS, Randnr. 50, und vom 6. Juli 2004, Grupo El Prado Cervera/HABM - Héritiers Debuschewitz [CHUFAFIT], T-117/02, Slg. 2004, II-2073, Randnr. 48).

71 Wie die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beispiele ("Allradantrieb", "alljährlich", "Alltag", "Allmacht" und "Allheilmittel") veranschaulichen, ist die Vorsilbe "all", die von den Pronomen "alle" und "alles" abgeleitet ist, eine in der deutschen Sprache gängige Vorsilbe.

72 Aus diesem Grund und ungeachtet des von der Beschwerdekammer festgestellten Umstands, dass die große Mehrheit der Verbraucher sowohl in der deutschen als auch in der englischen Aussprache die Betonung auf die erste Silbe des Zeichens legen werden, ist das Gericht der Ansicht, dass der Bestandteil "All" im Verhältnis zu dem Bestandteil "trek" nicht dominierend ist und dass daher von einer mittleren und nicht nur geringen Ähnlichkeit der Zeichen ALLTREK und TREK auszugehen ist.

73 Im Rahmen des begrifflichen Zeichenvergleichs kann eine Bedeutung des Ausdrucks "Alltrek" nur insofern ausgemacht werden, als er als Zusammensetzung aus den beiden englischen Wörtern "all" und "trek" wahrgenommen wird. Dabei weist das Wort "trek", das der älteren Marke entspricht, im Englischen auf das Verb "to trek" und Aktivitäten des "trekking" und damit auf Reisen hin, die hauptsächlich, wie etwa Bergwanderungen, in schwierigem Gelände unternommen werden. Angesichts des von der Beschwerdekammer hervorgehobenen Umstands, dass "trekking" als Freizeittätigkeit in erheblichem Umfang beworben wird, und da die Bedeutung des englischen Wortes "all" der oben erwähnten deutschen Vorsilbe "all" ähnelt, lässt sich nicht ausschließen, dass ein erheblicher Teil des angesprochenen Publikums der Zusammensetzung "Alltrek" im Englischen möglicherweise eine bestimmte Bedeutung zumisst. Selbst wenn aber der deutsche Verbraucher damit "Alltrek" als Hinweis auf Aktivitäten wie Geländetouren oder auf geländetaugliche Produkte verstehen wird, hat doch der Ausdruck "Alltrek" im Deutschen keine klare Bedeutung, weil das Wort "trek" im Deutschen nicht existiert und die Verbindung der Vorsilbe "all" mit dem deutschen Wort "Treck", das "Wagenzug" bedeutet, keinen sinnvollen Ausdruck ergibt. Im Übrigen ist der Ausdruck "Alltrek", wie die Beschwerdekammer zu Recht hervorgehoben hat, auch im Englischen kein gängiges Wort. Da die angemeldete Marke damit als solche für die angesprochenen Verkehrskreise keinen klaren Sinngehalt besitzt, ist die begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen als nur gering anzusehen.

74 Demnach hat die Beschwerdekammer fehlerfrei angenommen, dass zwischen den Zeichen eine nur geringe begriffliche Ähnlichkeit besteht. Anders als die Beschwerdekammer ist jedoch davon auszugehen, dass zwischen den Zeichen eine mittlere schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit gegeben ist.

75 Diese Feststellung genügt aber allein nicht, um die angefochtene Entscheidung aufzuheben, weil die Zeichenähnlichkeit nur einer der Umstände ist, die für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Es ist daher zu prüfen, ob selbst bei mittlerer schriftbildlicher und klanglicher Zeichenähnlichkeit die Beschwerdekammer das Bestehen von Verwechslungsgefahr zu Recht verneinen konnte.

Zur Verwechslungsgefahr

76 Die Klägerin macht geltend, dass die Marke TREK durch seine umfangreiche Benutzung auf dem gesamten europäischen Markt, insbesondere in den radsportbegeisterten Ländern der Europäischen Union, eine besondere Kennzeichnungskraft erlangt habe, was sie im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren durch Vorlage geeigneter Dokumente auch nachgewiesen habe habe. Besonders die sechs Tour-de-France-Siege von Lance Armstrong, die alle auf Produkten der Klägerin erzielt worden seien, hätten das Zeichen seit Jahren in den Mittelpunkt gerückt und ihm bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen besonderen Bekanntheitsgrad verschafft. Die besondere Kennzeichnungskraft der älteren Marke TREK sei deshalb nach den Grundsätzen, die sich aus dem Urteil Canon ergäben, und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen.

77 Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer eine nur geringe originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke TREK für Fahrräder angenommen hat. Angesichts des beschreibenden Charakters des Ausdrucks "trek", der auf die Freizeittätigkeit des "Trekking" hinweist, ist diese Beurteilung zu bestätigen.

78 Indessen enthält die angefochtene Entscheidung keine Prüfung der durch Benutzung erworbenen Kennzeichnungskraft der älteren Marke TREK, sondern nur den Hinweis, dass selbst im Fall einer durch Benutzung erworbenen erhöhten Kennzeichnungskraft keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe.

79 Unter diesen Umständen beschränkt sich die vom Gericht vorzunehmende Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im vorliegenden Fall auf die Frage, ob die Beschwerdekammer das Bestehen von Verwechslungsgefahr verneinen durfte, ohne die Kennzeichnungskraft zu prüfen, die die ältere Marke TREK durch Benutzung erworben haben soll.

80 Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass selbst bei Identität des angemeldeten Zeichens mit einer Marke, deren Kennzeichnungskraft besonders hoch ist, zusätzlich nachzuweisen bleibt, dass eine Ähnlichkeit zwischen den gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 setzt nämlich Verwechslungsgefahr Identität oder Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraus (vgl. entsprechend Urteil Canon, Randnr. 22).

81 Im Übrigen ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ebenfalls von Bedeutung, dass der Grad der von den angesprochenen Verkehrskreisen aufgebrachten Aufmerksamkeit berücksichtigt wird.

82 Wie oben festgestellt, ist dieser Aufmerksamkeitsgrad im vorliegenden Fall als höher anzusehen als bei einem gewöhnlichen Kauf, da Kraftfahrzeuge und Fahrräder langlebige und verhältnismäßig teure Verbrauchsgüter sind.

83 Im vorliegenden Fall schließen es die zwischen den Waren bestehenden Unterschiede aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise glauben könnten, dass Kraftfahrzeuge und ihre Teile einerseits und Fahrräder und ihr Zubehör andererseits eine gemeinsame Herkunft hätten, und zwar selbst bei mittlerer schriftbildlicher und klanglicher Zeichenähnlichkeit und einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke TREK für Fahrräder. Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, dass im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr besteht, ist daher zu bestätigen. Daraus folgt weiter, dass die Beschwerdekammer eine eingehende Prüfung der durch Benutzung erworbenen Kennzeichnungskraft der älteren Marke TREK nicht vorzunehmen brauchte.

84 Soweit die Klägerin schließlich eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder Assoziationsgefahr geltend macht, ist im Hinblick auf die zwischen den Waren bestehenden Unterschiede und deren ausschlaggebende Bedeutung für die Verneinung einer Verwechslungsgefahr festzustellen, dass zwischen unmittelbarer Verwechslungsgefahr und mittelbarer Verwechslungsgefahr nicht zu unterschieden werden braucht. Der Rechtsprechung lässt sich nämlich zum einen entnehmen, dass die Assoziationsgefahr keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr bildet, sondern dazu dient, deren Umfang abzugrenzen, und zum anderen, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nach seinem Wortlaut nicht angewandt werden kann, wenn nicht in der Wahrnehmung des Publikum eine Verwechslungsgefahr gegeben ist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 18). Da die Beschwerdekammer jedoch eine Verwechslungsgefahr angesichts der Unterschiede zwischen den Waren zu Recht verneint hat, kann sich die Klägerin nicht, um einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 darzutun, auf das Bestehen von Assoziationsgefahr oder mittelbarer Verwechslungsgefahr mit der Begründung berufen, dass die Anmeldemarke nicht nur die ältere Marke umfasse, sondern auch den prägenden Teil ihres Firmennamens.

85 Nach alledem ist die Beschwerdekammer fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen der angemeldeten Marke ALLTREK und der älteren Marke TREK keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 besteht.

86 Der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist daher zurückzuweisen. Damit ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

87 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM beantragt, dessen Kosten aufzuerlegen.

88 Da die Streithelferin insoweit keinen Antrag gestellt hat, trägt sie ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Mai 2007.



Ende der Entscheidung

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