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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 26.02.1992
Aktenzeichen: T-16/89
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 64
EWG/EAG BeamtStat Art. 65
EWG/EAG BeamtStat Art. 20
EWG/EAG BeamtStat Art. 90
EWG/EAG BeamtStat Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar ist. Der Rat verfügt bei der Wahrnehmung der ihm nach Artikel 65 des Statuts zustehenden Befugnisse zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten und zur Festsetzung der auf diese Bezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten über einen Ermessensspielraum, und es besteht daher keine Gewißheit über die Höhe dieser Angleichungen und Festsetzungen, bevor der Rat diese Befugnisse ausgeuebt und die vorgesehene Verordnung erlassen hat; da diese Voraussetzung nicht erfuellt ist, sind auf die Gehaltsnachzahlungen, sofern sie unverzueglich nach Erlaß dieser Verordnung ausgezahlt werden, keine Verzugszinsen zu zahlen.

2. Aus Artikel 65 Absatz 2 des Beamtenstatuts geht hervor, daß die Entscheidungen über die Angleichung der Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienstbezuege angewendet werden, unverzueglich zu treffen sind. Jede unentschuldbare Verzögerung beim Erlaß der Regelung in diesem Bereich ist daher als pflichtwidrig anzusehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verzögerung ungerechtfertigt ist, ist zu berücksichtigen, daß die Organe je nach der Lage des Falles und der Komplexität des Vorgangs über eine angemessene Zeitspanne verfügen müssen, um ihre Vorschläge oder ihre Entscheidungen auszuarbeiten.

Ist eine Regelung über die Angleichung der Berichtigungsköffizienten innerhalb eines durch die Umstände des Falles gerechtfertigten Zeitraums ausgearbeitet und dann erlassen worden, so kann der den Betroffenen durch den Kaufkraftverlust der rückständigen Dienstbezuege entstandene Schaden keinen Anspruch auf Ersatz des Geldentwertungsschadens begründen, wenn keine der Verwaltung zurechenbare Pflichtverletzung vorliegt.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ZWEITE KAMMER) VOM 26. FEBRUAR 1992. - HANS HERKENRATH UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - DIENSTBEZUEGE - VERZUGSZINSEN UND ERSATZ DES GELDENTWERTUNGSSCHADENS. - RECHTSSACHE T-16/89.

Entscheidungsgründe:

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

1 H. Herkenrath und 197 andere Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra (Varese/Italien) tätig sind, haben mit Klageschrift, die am 23. Dezember 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Ausschöpfung des Vorverfahrens eine Klage erhoben, mit der sie beantragen, einige ihrer im Jahre 1986 erstellten Gehaltsmitteilungen aufzuheben und ihnen Verzugszinsen sowie Ersatz für den finanziellen Schaden zuzuerkennen, den sie angeblich durch die Verzögerung erlitten haben, die nach ihrer Ansicht bei der Anpassung der auf ihre Dienstbezuege anwendbaren Berichtigungsköffizienten nach der fünfjährlichen Überprüfung von 1986 eingetreten ist.

Da die gemeinschaftsrechtliche Regelung der periodischen Anpassung der Dienstbezuege der Beamten kompliziert ist, ist es angezeigt, vor der Beschreibung der verschiedenen Verfahren, die der streitigen fünfjährlichen Anpassung vorausgegangen sind, den Inhalt der einschlägigen Bestimmungen darzustellen.

Der rechtliche Rahmen der Rechtssache

2 Die Artikel 64 und 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) sehen vor, daß die Dienstbezuege der Beamten in regelmässigen Abständen angepasst werden. Diese Vorschriften gelten gemäß den Artikeln 20 und 64 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auch für Bedienstete auf Zeit und Hilfskräfte.

Die genannten Artikel des Statuts lauten, soweit sie für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblich sind, wie folgt:

"Artikel 64

Auf die Dienstbezuege des Beamten, die auf belgische Franken lauten, wird nach Abzug der nach dem Statut und dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungsköffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt.

...

Artikel 65

(1) Der Rat überprüft jährlich das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften. Diese Überprüfung erfolgt im September an Hand eines gemeinsamen Berichts der Kommission, dem ein vom Gemeinsamen statistischen Amt im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der einzelnen Mitgliedstaaten aufgestellter gemeinsamer Index zugrunde liegt; für diesen Index ist für jedes Land der Gemeinschaften der Stand am 1. Juli maßgebend.

Der Rat prüft hierbei, ob im Rahmen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaften eine Angleichung der Bezuege angebracht ist. Berücksichtigt werden insbesondere etwaige Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst sowie die Erfordernisse der Gewinnung von Personal.

(2) Im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten beschließt der Rat innerhalb von höchstens zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungsköffizienten und gegebenenfalls über deren Rückwirkung.

(3)..."

3 Zur praktischen Anwendung dieser Regeln beschloß der Rat eine Anpassungsmethode. Die Einzelheiten dieser Methode wurden für den Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1991 durch den Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 386, S. 6, im folgenden: Beschluß von 1981) festgelegt. Nach diesem Beschluß werden die Berichtigungsköffizienten für andere Länder der dienstlichen Verwendung als Belgien und Luxemburg regelmässig der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in den verschiedenen Mitgliedstaaten angepasst [Anhang zum Beschluß, Abschnitt II.4.c) letzter Gedankenstrich]. Aus dem Beschluß geht hervor, daß zwischen jährlichen und fünfjährlichen Anpassungen zu unterscheiden ist. Der Rat nimmt nach diesen Regeln die jährlichen Anpassungen aufgrund von Vorschlägen der Kommission vor, die sich auf Angaben der nationalen statistischen Ämter stützen. Diese Angaben spiegeln die Konsumgewohnheiten der Bevölkerung im allgemeinen und die Preise in den Hauptstädten der einzelnen Mitgliedstaaten wider. Da diese Methode jedoch manchmal, gemessen an den wirklichen Lebensbedingungen der europäischen Beamten an ihren Dienstorten, zu Verzerrungen führt, sieht der Beschluß, um dem abzuhelfen, vor, daß die Kommission alle fünf Jahre Untersuchungen über die Konsumgewohnheiten der europäischen Beamten und über die von diesen gezahlten Preise vornimmt, um die "Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung" erfassen zu können, wie es Artikel 64 des Statuts vorschreibt (Anhang, Abschnitt II, Nr. 1.1 Absatz 2). Auf der Grundlage eines auf die Ergebnisse dieser Untersuchungen gestützten Vorschlags der Kommission nimmt der Rat dann gegebenenfalls die fünfjährliche Anpassung der Berichtigungsköffizienten vor.

Die der vorliegenden Klage vorausgehenden Verwaltungs-, Rechtsetzungs- und Gerichtsverfahren

4 Im Rahmen der für das Jahr 1981 vorgesehenen fünfjährlichen Überprüfung der Berichtigungsköffizienten erließ der Rat am 26. November 1986 die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3619/86 zur Berichtigung der Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind (ABl. L 336, S. 1), wobei er in zwei Punkten von dem Vorschlag abwich, der ihm nach dem oben beschriebenen Verfahren von der Kommission vorgelegt worden war. Diese erhob am 15. Januar 1987 beim Gerichtshof Klage gegen den Rat auf Nichtigerklärung dieser Verordnung.

5 Mit Urteil vom 28. Juni 1988 in der Rechtssache 7/87 (Kommission/Rat, Slg. 1988, 3401) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 3619/86 für nichtig, da sie insoweit gegen Artikel 64 des Statuts verstieß,

a) als durch sie Berichtigungsköffizienten festgesetzt worden waren, die in bezug auf den Faktor Wohnkosten nach den Kosten berechnet worden waren, die in dem jeweiligen gesamten Mitgliedstaat der Allgemeinbevölkerung für ihre Unterkunft entstanden waren, statt sie nach den allein von den europäischen Beamten zu tragenden Wohnkosten zu bemessen, und

b) als durch die Verordnung als Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Berichtigungsköffizienten der 1. Juli 1986 anstelle des 1. Januar 1981, auf den sich die Überprüfung bezog, festgesetzt worden war.

6 Der Rat ergriff die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen, indem er auf Vorschlag der Kommission vom 5. Juli 1988 die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3294/88 vom 24. Oktober 1988 erließ, durch die die auf die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften u. a. in Italien anwendbaren Berichtigungsköffizienten mit Wirkung vom 1. Januar 1981 berichtigt wurden (ABl. L 293, S. 1). Durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3295/88 vom selben Tage änderte der Rat mit Wirkung vom 1. Januar 1986 auch die im Rahmen des folgenden Zeitraums von fünf Jahren geltenden Berichtigungsköffizienten (ABl. L 293, S. 5). Die Änderung der Berichtigungsköffizienten durch die Verordnung Nr. 3295/88 ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

7 Nach dem Erlaß dieser beiden Verordnungen durch den Rat nahm die Kommission im November 1988 die Festsetzung und die Zahlung der aufgrund dieser Verordnungen geschuldeten rückständigen Dienstbezuege vor. Im Rahmen einer gütlichen Einigung, die in mehreren der vorliegenden Rechtssache gleichgelagerten Verfahren erzielt wurde, erklärte sich die Kommission dazu bereit, den Beamten Verzugszinsen für die Zeit von Dezember 1986 bis zur tatsächlichen Vornahme der Nachzahlungen zu gewähren, aber nur in bezug auf die Nachzahlungen, die aufgrund der Verordnung Nr. 3294/88 geschuldet wurden und sich aus der im Jahre 1981 durchgeführten fünfjährlichen Überprüfung ergaben.

Das Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht

8 Schon in der Klageschrift haben die Kläger angeregt, das Verfahren ruhen zu lassen, bis der Rat über den Vorschlag der Kommission betreffend die Anpassung der Berichtigungsköffizienten im Rahmen der fünfjährlichen Überprüfung von 1981 entschieden hat. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 1987 hat die Kommission dieser Anregung zugestimmt. Im selben Schriftsatz hat sie ausserdem beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Am 27. Januar 1987 hat der Gerichtshof, bei dem die Rechtssache seinerzeit anhängig war, beschlossen, das Verfahren bis zum Erlaß des Urteils in der Rechtssache 7/87 (Kommission/Rat, a. a. O.) auszusetzen. Nach dem Erlaß dieses Urteils haben die Parteien gebeten, das Verfahren weiter ruhen zu lassen, bis der Rat die zur Durchführung dieses Urteils erforderlichen Maßnahmen erlassen hat. Am 30. November 1988 hat der Gerichtshof beschlossen, die Aussetzung des Verfahrens bis zum 16. Januar 1989 zu verlängern.

9 Nach Ablauf dieser Frist haben die Parteien den Gerichtshof über den Stand der Verhandlungen unterrichtet, die zur Lösung der verbliebenen Probleme, nämlich der Behandlung der Anträge der Kläger auf Verzugszinsen und Ersatz des Geldentwertungsschadens, aufgenommen worden waren. Es hat sich herausgestellt, daß die Parteien zu keiner Einigung hatten gelangen können.

10 In diesem Zusammenhang haben die Kläger als Anlage zu dem Schriftsatz, den sie am 13. Januar 1989 zur Fortsetzung des Verfahrens eingereicht haben, die Niederschrift einer Unterredung vorgelegt, die am 29. November 1988 zwischen ihrem Vertreter und dem Bevollmächtigten der Kommission in der vorliegenden Rechtssache stattgefunden hatte. Mit am 8. März 1989 eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission beantragt, das Verfahren fortzusetzen und ihr eine Frist für die Einreichung ihrer Klagebeantwortung einzuräumen. In diesem Schriftsatz hat sie allerdings geltend gemacht, daß die Klage verfrüht sei. Sie hat schließlich beantragt, die Niederschrift, die dem von den Klägern am 13. Januar 1989 eingereichten Schriftsatz als Anlage beigefügt war, aus den Akten zu entfernen, weil sie auf rechtswidrige Weise in die Verfügungsgewalt der Kläger gelangt sei.

11 Mit Entscheidung vom 14. April 1989 hat der Gerichtshof die Aussetzung des Verfahrens beendet und der Kommission für die Einreichung ihrer Klagebeantwortung eine Frist bis zum 22. Mai 1989 gesetzt. Da ein solcher Schriftsatz innerhalb der festgesetzten Frist nicht eingereicht wurde, hat der Gerichtshof am 30. Mai 1989 entschieden, die Kläger aufzufordern, ihm mitzuteilen, ob sie gemäß Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ein Versäumnisurteil beantragen wollten. Ein entsprechendes Schreiben ist am 2. Juni 1989 an die Kläger gerichtet worden. Mit Beschluß vom 15. Juni 1989 hat der Gerichtshof angeordnet, die Niederschrift aus den Prozessakten zu entfernen, die als Anlage zu dem von den Klägern am 13. Januar 1989 eingereichten Schriftsatz vorgelegt worden war.

12 Mit Beschluß vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß dem Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an das Gericht verwiesen.

13 Mit Schreiben vom 23. Mai 1990 hat der Kanzler des Gerichts den Klägern mitgeteilt, das Gericht habe festgestellt, daß die Beklagte am 8. März 1989 ein Schriftstück eingereicht habe, das eine Äusserung zur Sache enthalte und daß die Kläger auf ein an sie gerichtetes Schreiben des Gerichtshofes vom 2. Juni 1989 nicht geantwortet hätten; daraufhin habe das Gericht beschlossen, den Klägern eine Frist für die Abgabe einer Erwiderung zu setzen.

14 Mit Schriftsatz vom 12. Juni 1990 haben die Kläger beantragt,

a) die auf Beschluß des Gerichtshofes vom 15. Juni 1989 aus den Prozessakten entfernte Anlage wieder zu den Akten zu nehmen;

b) die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-17/89, Brazelli, T-21/89, Bertolo, und T-25/89, Alex, zu verbinden;

c) für den Fall, daß die "Kammer nicht im Sinne (der anderen klägerischen Anträge) entscheiden sollte", ein Versäumnisurteil zu erlassen.

15 Mit Schreiben vom 22. Juni 1990 hat der Kanzler des Gerichts den Klägern mitgeteilt, daß der Beklagten eine Frist für die Einreichung einer Gegenerwiderung gesetzt worden sei. Die Kommission hat ihre Gegenerwiderung am 24. Juli 1990 fristgemäß eingereicht.

16 Mit Beschluß vom 13. November 1990 hat das Gericht die ersten beiden Anträge der Kläger vom 12. Juni 1990 zurückgewiesen und sich die Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Erlaß eines Versäumnisurteils vorbehalten.

17 Auf Vorschlag der für die Rechtssache zuständigen Dritten Kammer hat das Gericht am 6. Dezember 1990 beschlossen, die Rechtssache an eine Kammer mit fünf Richtern, und zwar an die Zweite Kammer, zu verweisen.

18 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

19 Die Parteien haben in der Sitzung vom 29. Mai 1991 mündlich verhandelt. Der Präsident hat am Ende der Sitzung die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt.

Anträge der Parteien

20 In ihrer Klageschrift haben die Kläger beantragt,

1) für Recht zu erkennen, daß die Ergebnisse der fünfjährlichen Überprüfung der Berichtigungsköffizienten des Jahres 1985 ab dem 1. Januar 1986 berücksichtigt werden müssen;

2) die Mitteilungen über die Gehaltsbezuege der Kläger ab dem 1. Januar 1986 insoweit für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, als die Berechnungen nach einer Verordnung erfolgt sind, welche die Ergebnisse der fünfjährlichen Überprüfung der Berichtigungsköffizienten von 1985 nicht berücksichtigt;

3) die Beklagte dazu zu verurteilen, an die Kläger die Differenzbeträge gemäß den Berechnungen nach dem vorstehenden Antrag zu 2) ab 1. Januar 1986 auszuzahlen;

4) die Beklagte dazu zu verurteilen, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der aus der verspäteten Anwendung der Ergebnisse der fünfjährlichen Überprüfung der Berichtigungsköffizienten von 1985 entstanden ist;

5) die Beklagte dazu zu verurteilen, die verspätet ausgezahlten Gehaltsteile um die Veränderung der Lebenshaltungskosten am Dienstort zu korrigieren und auf diesen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 6 % zu zahlen;

6) der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Anträge zu 1), zu 2) und zu 3) sowie den in ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 1990 enthaltenen Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils zurückgenommen.

Die Kommission beantragt,

1) die Klage als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

2) den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zulässigkeit

21 Die Kommission hält die Klage für unzulässig, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung, am 23. Dezember 1986, die Festsetzung der Dienstbezuege der Kläger ohne Anpassung der für sie geltenden Berichtigungsköffizienten zum 1. Januar 1986 kein die Kläger beschwerender Akt habe sein können. Der von den Klägern herangezogene Begriff der "provisionellen Klage" sei nicht vereinbar mit den Artikeln 90 und 91 des Statuts, die einen beschwerenden Akt der Anstellungsbehörde voraussetzten. Der in der Klageschrift formulierte Klageantrag zu 1) richte sich nicht an sie in ihrer Eigenschaft als Anstellungsbehörde und rechtsanwendendes Organ, sondern an die Institution in ihrer Eigenschaft als Organ der Gesetzgebung. Die Kläger könnten kein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung des Gemeinschaftsrichters über einen noch zu erlassenden Rechtsakt haben. Der Klageantrag zu 1) sei folglich entweder ein Übergriff in noch auszuübende Kompetenzen der Institutionen oder ein Antrag auf Festschreibung eines abstrakten Prinzips ohne Zusammenhang mit einem den Beamten beschwerenden Akt. Da der Hauptantrag nicht zulässig sei, seien die Nebenanträge ebenfalls als unzulässig abzuweisen.

22 Die Kläger entgegnen, die Klage sei, soweit sie sich auf Aufhebung ihrer von Januar 1986 an erstellten Gehaltsmitteilungen bezogen habe, darauf gestützt gewesen, daß ein aufgrund einer Verordnung des Rates erlassener Verwaltungsakt rechtswidrig werde, wenn die ihm zugrunde liegende Verordnung fehlerhaft sei. Im vorliegenden Fall sei diese Verordnung zwar jahrelang nicht fehlerhaft gewesen; sie sei jedoch von dem Moment an rechtswidrig geworden, als sie nicht mehr im Einklang mit den den Beamten nach dem Statut zustehenden Rechten gestanden habe, d. h. als der Rat die nach dem Beschluß von 1981 zum 1. Januar 1986 fällige Anpassung der Berichtigungsköffizienten nicht vorgenommen habe.

23 Angesichts dieses Vorbringens weist das Gericht vorab darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Gehaltsmitteilung als solche eine Maßnahme darstellt, die den Beamten beschweren und damit Gegenstand einer Beschwerde und gegebenenfalls einer Klage gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts sein kann, selbst wenn das beklagte Organ nur die geltenden Verordnungen angewendet hat (siehe z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Januar 1984 in der Rechtssache 262/80, Andersen u. a./Parlament, Slg. 1984, 195, Randnr. 4).

24 Zu der Frage, ob die Klage verfrüht war, ist zu bemerken, daß die Klage entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht auf den (rechtswidrigen) Nichterlaß einer Verordnung, sondern auf einen Verstoß gegen die Artikel 64 und 65 des Statuts sowie gegen den Beschluß von 1981 gestützt ist, soweit dieser eine fünfjährliche Anpassung der Berichtigungsköffizienten vorsieht. Unter diesen Umständen konnten die Kläger zulässigerweise die Aufhebung ihrer Gehaltsmitteilungen von Januar 1986 an mit der Begründung beantragen, daß die Verordnung, auf deren Grundlage sie erstellt worden waren, von diesem Zeitpunkt an insoweit fehlerhaft gewesen sei, als sie dem Beschluß von 1981 nicht mehr entsprochen habe, der eine Anpassung der Berichtigungsköffizienten zum 1. Januar 1986 vorgeschrieben habe.

Die in der Klageschrift formulierten Klageanträge zu 2) und zu 3) waren somit zulässig, so daß die daran anknüpfenden Klageanträge zu 4) und zu 5), die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden, für zulässig zu erklären sind.

25 Die Klage ist daher zulässig.

Begründetheit

Zu den Verzugszinsen

26 Zur Begründung ihres Antrags auf Verzugszinsen haben die Kläger einen einzigen Klagegrund geltend gemacht: die nicht gerechtfertigte Verspätung, mit der die Kommission die ihnen geschuldeten rückständigen Dienstbezuege gezahlt habe.

27 Zur Begründung tragen die Kläger vor, nach der Rechtsordnung aller Mitgliedstaaten dürfe der Schuldner aus einer verspäteten Zahlung geschuldeter Beträge keinen Nutzen ziehen. Dem Gläubiger dürften die Früchte aus diesen Beträgen nicht entzogen werden, mit denen er vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können.

28 Die Kommission macht geltend, die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Verzugszinsen seien für den entscheidungserheblichen Zeitraum, d. h. den Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis zum Monat November 1988, dem Zeitpunkt, zu dem die nach der Verordnung Nr. 3295/88 geschuldeten rückständigen Dienstbezuege gezahlt worden seien, nicht erfuellt. Die aufgrund dieser Verordnung geschuldeten Beträge seien weniger als drei Jahre nach dem als Stichtag gewählten Datum, d. h. dem 1. Januar 1986, ausgezahlt worden. Die für die fünfjährliche Überprüfung von 1986 erforderlichen Erhebungen seien fristgemäß 1985 durchgeführt worden; sie, die Kommission, habe ihren Vorschlag dem Rat am 7. Oktober 1987 vorgelegt. Die für die Ausarbeitung der Daten und für die Vorbereitung des Verordnungsvorschlags benötigte Zeit sei nicht übermässig lang gewesen. Der Umstand, daß die Behörde es vorgezogen habe, einen unanfechtbaren Vorschlag vorzulegen, habe auch Früchte getragen, denn der Vorschlag sei am 24./25. Oktober 1988 unverändert angenommen worden.

29 Für diese Argumentation beruft sich die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Zuerkennung von Verzugszinsen voraussetze, daß die Höhe des geschuldeten Betrags bestimmt oder bestimmbar sei, es sei denn, der Zeitaufwand für die Festsetzung des Betrags sei auf ein schuldhaftes Verhalten des Organs zurückzuführen.

30 Das Gericht stellt erstens fest, daß vor dem 24. Oktober 1988, dem Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 3295/88 durch den Rat, kein Gemeinschaftsorgan wusste, ob die geltenden Berichtigungsköffizienten berichtigt werden würden und, wenn ja, welche neuen Koeffizienten Anwendung finden würden. Daraus folgt, daß die Kläger vor diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf die Nachzahlung von Dienstbezuegen erworben hatten und daß dementsprechend für die Gemeinschaftsorgane weder die Verpflichtung noch die Möglichkeit bestand, derartige Nachzahlungen vorzunehmen. Unter diesen Umständen konnte es bis zu diesem Zeitpunkt keinen Verzug bei der Begleichung einer fälligen Schuld geben.

31 Dieser Gedankengang wird durch das Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 1986 in der Rechtssache 174/83 (Ammann u. a./Rat, Slg. 1986, 2647) bestätigt. In diesem Urteil hat der Gerichtshof in Vollsitzung entschieden, eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen könne nur dann in Betracht kommen, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar sei. Der Gerichtshof hat festgestellt, daß der Rat bei der Wahrnehmung der ihm nach Artikel 65 des Statuts zustehenden Befugnisse zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten und zur Festsetzung der auf diese Bezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten über einen Ermessensspielraum verfüge und daß daher keine Gewißheit über die Höhe dieser Angleichungen und Festsetzungen bestehe, bevor der Rat diese Befugnisse ausgeuebt und die vorgesehene Verordnung erlassen habe. Der Gerichtshof hat ausserdem ausgeführt, er habe zwar in einem früheren Urteil (dem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 59/81, Kommission/Rat, Slg. 1982, 3329), durch das er eine erste rechtswidrige Verordnung des Rates für nichtig erklärt habe, festgestellt, daß der Rat in Ausübung seines Ermessens bestimmte Faktoren zu berücksichtigen habe; jedoch habe er weder die dem Personal gemäß Artikel 65 des Statuts effektiv zu zahlenden Beträge bestimmt noch die objektiven Faktoren festgelegt, anhand deren diese Beträge mit hinreichender Sicherheit hätten ermittelt werden können.

32 Das Gericht stellt zweitens fest, daß die Kommission, nachdem der Rat am 24. Oktober 1988 die Verordnung Nr. 3295/88 erlassen hatte, im November 1988 die aufgrund dieser Verordnung fälligen rückständigen Dienstbezuege festgesetzt und ausgezahlt hat. Die Kommission ist damit, sobald feststand, daß und in welcher Höhe diese Rückstände zu zahlen waren, ihrer Zahlungsverpflichtung ohne schuldhaftes Zögern nachgekommen. Unter diesem Gesichtspunkt kann ihr daher kein Verzug angelastet werden.

33 Der Antrag der Kläger auf Verzugszinsen ist daher zurückzuweisen.

Zu dem sich aus dem Kaufkraftverlust ergebenden Schaden

34 Was diesen Antrag betrifft, so machen die Kläger als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen die Artikel 64 und 65 des Statuts geltend. Sie tragen vor, das Statut garantiere die Gleichwertigkeit der dem Personal der Organe gezahlten Dienstbezuege hinsichtlich des realen Werts; die Kommission habe dadurch, daß sie nur den der Berechnung der rückständigen Dienstbezuege entsprechenden zahlenmässigen Betrag und nicht mehr gezahlt habe, gegen die Artikel 64 und 65 des Statuts verstossen, weil diese Rückstände nur nach ihrem Nominalwert gezahlt worden seien, womit die kaufkraftmässige Gleichwertigkeit der Dienstbezuege nicht sichergestellt werden könne. Die Kläger machen geltend, sie hätten folglich einen Schaden erlitten, der darin bestehe, daß sie vom 1. Januar 1986 an am 15. jeden Monats über einen Teil der ihnen geschuldeten Dienstbezuege nicht hätten verfügen können. Zur Konkretisierung dieses Schadens geben sie an, sie hätten mit dem Teil der Dienstbezuege, den sie erst später in Form von Nachzahlungen erhalten hätten, Schuldverschreibungen des italienischen Staates gekauft, deren Zinssatz am 1. April 1986 12,5 % betragen habe.

35 Die Kommission entgegnet, die gemäß dem Beschluß von 1981 angepassten Berichtigungsköffizienten trügen der Geldentwertung Rechnung und regelten alle Probleme, die damit verbunden seien, daß die Anpassung notwendigerweise rückwirkend erfolge. Die neuen Berichtigungsköffizienten deckten damit die Schäden ab, die sich unter Umständen aus dieser Situation ergeben könnten. Die Erfordernisse des Statuts seien daher im vorliegenden Fall beachtet worden.

36 Soweit die Kläger die Verurteilung zum Ersatz des Schadens beantragen, der angeblich durch den Kaufkraftverlust der ihnen aufgrund der Verordnung Nr. 3295/88 gezahlten rückständigen Dienstbezuege eingetreten ist, stellt das Gericht zunächst fest, daß "ein im Dienstverhältnis wurzelnder... [P]rozeß zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört..., im Rahmen des Artikels 179 des [EWG-]Vertrages sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts" liegt (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171, 1181). Nach feststehender Rechtsprechung setzt ein Anspruch der Kläger auf Ersatz des Geldentwertungsschadens voraus, daß sie dartun, daß das Organ eine Pflichtverletzung begangen hat, daß tatsächlich ein bestimmter und meßbarer Schaden entstanden ist und daß zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-20/89, Moritz/Kommission, Slg. 1990, II-769).

37 Der Beschluß des Rates von 1981 setzt zwar keine Frist fest, innerhalb deren die darin vorgesehene fünfjährliche Anpassung erfolgen muß. Artikel 65 Absatz 2 des Statuts, der für den Erlaß von Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungsköffizienten einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten vorsieht, ist jedoch als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes anzusehen, wonach Entscheidungen in diesem Bereich unverzueglich zu treffen sind. Jede unentschuldbare Verzögerung beim Erlaß der Regelung, die als Rechtsgrundlage für die Anpassung der Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten dient, ist daher als pflichtwidrig anzusehen.

38 Was die Frage angeht, wann eine Verzögerung vorliegt und ob eine solche Verzögerung ungerechtfertigt ist, so ist zu berücksichtigen, daß die Organe über eine je nach der Lage des Falles und der Komplexität des Vorgangs über eine angemessene Zeitspanne verfügen müssen, um ihre Vorschläge oder ihre Entscheidungen auszuarbeiten. Es ist daher nicht möglich, allgemein eine Frist festzusetzen, innerhalb deren eine Regelung der hier streitigen Art zu erlassen ist.

39 Im vorliegenden Fall wurde der Verordnungsvorschlag der Kommission dem Rat am 7. Oktober 1987, also weniger als zwei Jahre nach Beginn der betreffenden fünfjährlichen Überprüfung, vorgelegt. In Anbetracht der Komplexität des Vorgangs und unter Berücksichtigung des Verfahrens der Abstimmung mit dem Personal, das Teil des Anpassungssystems ist, kann diese Verzögerung nicht als übermässig lang angesehen werden.

40 Zur Annahme des von der Kommission vorgelegten Vorschlags durch den Rat ist zu bemerken, daß seinerzeit ein Rechtsstreit zwischen der Kommission und dem Rat über die Art und Weise der Berechnung der Berichtigungsköffizienten beim Gerichtshof anhängig war. Von der Entscheidung dieses Rechtsstreits hing auch die Berechnung der neuen Berichtigungsköffizienten im Rahmen der fünfjährlichen Anpassung von 1986 ab.

41 Unter diesen Umständen und angesichts dessen, daß der Verordnungsvorschlag der Kommission im Oktober 1987 vorgelegt wurde, daß das Urteil des Gerichtshofes in dem Rechtstreit zwischen der Kommission und dem Rat am 26. Juni 1988 ergangen ist und daß die Prüfung eines Verordnungsvorschlags der Kommission nach dem vom Rat für die Prüfung und die Annahme von Verordnungsvorschlägen beschlossenen Verfahren eine Prüfung auf mehreren Ebenen innerhalb des Rates umfasst, kann diesem kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er den Vorschlag der Kommission nicht früher als im Oktober 1988 angenommen hat. Der Zeitraum, der zwischen dem Bezugszeitpunkt für die fünfjährliche Anpassung (1. Januar 1986) und dem Tag, an dem die einschlägige Verordnung erlassen wurde (24. Oktober 1988), verstrichen ist, kann insgesamt gesehen nach Lage des Falles nicht als übermässig lang angesehen werden. Es ist daher im Ergebnis festzustellen, daß eine Pflichtverletzung der Kommission oder des Rates nicht nachgewiesen worden ist.

42 Der Antrag der Kläger auf Verurteilung zum Ersatz des Geldentwertungsschadens ist daher zurückzuweisen.

43 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Nach der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Organe tragen jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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