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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: T-160/02
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
Verordnung Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 11. Mai 2005. - Naipes Heraclio Fournier, SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Bildmarke mit der Darstellung eines Schwertes eines Kartenspiels - Bildmarke mit der Darstellung eines Stab-Reiters eines Kartenspiels - Bildmarke mit der Darstellung eines Schwert-Königs eines Kartenspiels - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94. - Verbundene Rechtssachen T-160/02 bis T-162/02.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T160/02 bis T162/02

Naipes Heraclio Fournier, SA, mit Sitz in Vitoria (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Armijo Chávarri,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch J. Crespo Carrillo, dann durch O. Montalto und I. de Medrano Caballero als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

France Cartes SAS mit Sitz in Saint Max (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. de Haas,

betreffend eine Klage gegen drei Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Februar 2002 (Sachen R 771/20002, R 770/20002 und R 766/20002) in den Nichtigkeitsverfahren zwischen Naipes Heraclio Fournier, SA, und France Cartes SAS

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richterin V. Tiili und des Richters O. Czúcz,

Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,

aufgrund der Klageschriften und der Erwiderung, die am 17. Mai 2002 und am 16. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

aufgrund der Klagebeantwortungen und der Gegenerwiderung des HABM, die am 22. November 2002 und am 5. August 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

aufgrund der Klagebeantwortungen und der Gegenerwiderung der Streithelferin, die am 22. November 2002 und am 7. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

aufgrund der Verbindung der vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts,

auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Die Klägerin reichte am 1. April 1996 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung drei Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) ein.

2. In der Rechtssache T160/02 wurde die Eintragung als Marke für das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen beantragt, das nach der Beschreibung im Antrag die Farben blau, hellblau, gelb und rot aufweist und ein Schwert darstellt.

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3. In der Rechtssache T161/02 wurde die Eintragung als Marke für das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen beantragt, das nach der Beschreibung im Antrag die Farben rot, gelb, grün, ocker, braun, blau und hellblau aufweist.

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4. In der Rechtssache T162/02 wurde die Eintragung als Marke für das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen beantragt, das nach der Beschreibung im Antrag die Farben gelb, ockerfarben, weiß, rot, blau und grün aufweist.

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5. Die Waren, für die die Eintragungen begehrt wurden, gehören zur Klasse 16 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung und sind als Spielkarten beschrieben.

6. Die angemeldeten Marken wurden am 15. April 1998 eingetragen.

7. Den Akten ist zu entnehmen, dass im Jahr 1998 zugunsten der Klägerin 23 Bildmarken, die spanische Spielkarten oder Symbole auf diesen Karten darstellten, als Gemeinschaftsmarke eingetragen wurden, darunter die drei oben beschriebenen Marken.

8. Desgleichen geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin bis zum 10. Februar 2000 Inhaberin von Urheberrechten an der Darstellung aller 48 Karten des spanischen Kartenspiels war.

9. Am 7. April 1999 beantragte die Streithelferin die Nichtigerklärung dieser Eintragungen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung, dass den Eintragungen die absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e Ziffer iii dieser Verordnung entgegengestanden hätten und dass die Klägerin bei der Anmeldung der Marken bösgläubig gewesen sei.

10. Am 15. Juni 2000 wies die Nichtigkeitsabteilung die Anträge auf Nichtigerklärung der betreffenden Marken mit der Begründung zurück, dass die Eintragungen rechtmäßig seien, und erlegte der Streithelferin die Kosten des Verfahrens auf.

11. Am 19. Juli 2000 legte die Klägerin beim HABM gemäß den Artikeln 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde ein.

12. Mit Entscheidungen vom 28. Februar 2002 (Sachen R 771/20002, R 770/20002 und R 766/20002) (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen), die der Klägerin am 9. März 2002 zugestellt wurden, gab die Zweite Beschwerdekammer der Beschwerde der Streithelferin statt und erklärte die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung vom 15. Juni 2000 für nichtig. Die Beschwerdekammer führte aus, dass die betreffenden Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 hätten und beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung seien, da sie vom durchschnittlichen Benutzer von Spielkarten als Zeichen verstanden würden, die Merkmale spanischer Spielkarten darstellten.

Anträge der Parteien

13. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

14. Das HABM beantragt,

- die Klagen zurückzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

15. Die Streithelferin beantragt,

- die angefochtenen Entscheidungen zu bestätigen;

- die betreffenden Gemeinschaftsmarken für nichtig zu erklären;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, die der Streithelferin im Nichtigkeits- und im Klageverfahren entstanden sind.

Zur Zulässigkeit der Anträge sowie der Angriffs und Verteidigungsmittel der Streithelferin

16. Die Klägerin macht geltend, dass die Anträge sowie die Angriffs und Verteidigungsmittel der Streithelferin nicht vom Gericht berücksichtigt werden dürften, da mit ihnen weder die Aufhebung noch die Abänderung der streitigen Entscheidungen begehrt werde. Das Gericht könne nicht gleichzeitig die angefochtenen Entscheidungen bestätigen und den Anträgen auf Nichtigerklärung der betreffenden Marken wegen anderer Eintragungshindernisse als denen, die in den angefochtenen Entscheidungen festgestellt worden seien, stattgeben.

17. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass nach Artikel 134 § 2 der Verfahrensordnung die Streithelfer über dieselben prozessualen Rechte wie die Parteien verfügen. Sie können die Anträge einer Partei unterstützen, und sie können Anträge stellen und Angriffs und Verteidigungsmittel vorbringen, die gegenüber denen der Parteien eigenständig sind. Gemäß Artikel 134 § 3 kann ein Streithelfer in seiner Klagebeantwortung Anträge stellen, die auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind, und Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, die in der Klageschrift nicht geltend gemacht worden sind.

18. Die Streithelferin war daher berechtigt, Anträge zu stellen sowie Angriffs und Verteidigungsmittel vorzubringen, die sich von denen der Parteien unterschieden. Die Streithelferin hat in ihrer Klagebeantwortung folgenden Antrag gestellt: Es wird daher beantragt, die [angefochtenen Entscheidungen] zu bestätigen, soweit mit [ihnen] die Entscheidung[en] der Ersten Nichtigkeitsabteilung für nichtig erklärt worden [sind], die [betreffenden] Marke[n] für nichtig zu erklären und [der Klägerin] die Kosten [der Streithelferin] für das Nichtigkeits und das Klageverfahren aufzuerlegen. Die Klägerin ist der Auffassung, aus den Anträgen der Streithelferin gehe nicht ausdrücklich hervor, dass sie vom Gericht die Abänderung der angefochtenen Entscheidung aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, d und e Ziffer iii der Verordnung Nr. 40/94 sowie, hilfsweise, von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung begehre.

19. Die Anträge der Streithelferin in Nummer 62 ihrer Klagebeantwortungen sind in Verbindung mit den Nummern 8 und 9 zu lesen. In Nummer 8 heißt es: Es wird beantragt, die [angefochtenen Entscheidungen] zu bestätigen, soweit in [ihnen] festgestellt worden ist, dass [die] Zeichen nach Artikel 7 Absätze 2 und 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 keine Unterscheidungskraft [haben], was die Bezeichnung von Spielkarten in der gesamten Gemeinschaft angeht, und festzustellen, dass die Marke[n] aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, d und e Ziffer iii der Verordnung Nr. 40/94 und, hilfsweise, aufgrund von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung nichtig [sind]. Gemäß Nummer 9 wird jedoch beantragt, die [angefochtenen Entscheidungen] abzuändern, soweit in [ihnen] festgestellt worden ist, dass [die] Zeichen in Spanien und möglicherweise in Italien Unterscheidungskraft [haben].

20. Den in Randnummer 19 wiedergegebenen Ausführungen der Streithelferin ist eindeutig zu entnehmen, dass diese sich nur gegen einige der von der Beschwerdekammer herangezogenen Gründe wendet und dem Gericht vorschlägt, andere Gründe, die ihrer Ansicht nach die Nichtigerklärung der betreffenden Marken rechtfertigen, zugrunde zu legen. Damit wendet sich die Streithelferin aber nicht gegen die Rechtsfolge der angefochtenen Entscheidungen, nämlich die Nichtigerklärung dieser Marken. Daher kann nicht angenommen werden, dass die Streithelferin die Abänderung der angefochtenen Entscheidungen im Sinne von Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94 beantragt.

21. Außerdem ersucht die Streithelferin das Gericht im Wesentlichen darum, dem HABM aufzugeben, die betreffenden Marken für nichtig zu erklären.

22. Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 das HABM die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Das Gericht kann daher dem HABM keine Anordnungen erteilen. Denn es ist Sache des HABM, die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Gerichts zu ziehen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T331/99, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II433, Randnr. 33, vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T34/00, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], Slg. 2002, II683, Randnr. 12, und vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T129/01, Alejandro/HABM - AnheuserBusch [BUDMEN], Slg. 2003, II2251, Randnr. 22). Die Anträge der Streithelferin, die darauf abzielen, dass das Gericht dem HABM aufgibt, die betreffenden Marken für nichtig zu erklären, sind daher unzulässig.

23. Schließlich beantragt die Streithelferin, der Klägerin die Kosten des Nichtigkeits und des Klageverfahrens aufzuerlegen.

24. Hierzu ist festzustellen, dass nach Artikel 136 § 2 der Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, sowie die Kosten, die durch die Einreichung der in Artikel 131 § 4 Absatz 2 vorgesehenen Übersetzungen der Schriftsätze oder Schreiben in die Verfahrenssprache entstehen,... als erstattungsfähige Kosten gelten. Folglich können die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens nicht als erstattungsfähige Kosten angesehen werden. Der Antrag der Streithelferin, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, ist daher als unzulässig zurückzuweisen, soweit er sich auf die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens bezieht.

Zur Begründetheit

25. Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf zwei Gründe, nämlich einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung.

26. Zu beginnen ist mit der Prüfung des zweiten Klagegrundes.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

27. Die Klägerin trägt vor, dass sich das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehene Verbot auf Angaben beziehe, die üblicherweise für die Bezeichnung der Hauptmerkmale der Ware oder der Dienstleistung verwendet würden, und auf Angaben, die vernünftigerweise zur Erfüllung dieser Auskunftsfunktion geeignet seien. Das Verbot habe daher keinen anderen Zweck als den, die Eintragung von Zeichen oder Angaben als Marken zu verhindern, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit Mitteln, die üblicherweise zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder aber von deren Merkmalen dienten, nicht die Funktion der Identifizierung der Unternehmen, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen vermarkteten, zu erfüllen vermöchten.

28. Hier habe die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt, dass die betreffenden Marken ausschließlich aus Zeichen bestünden, die Merkmale der von ihnen erfassten Waren beschrieben. Die Beschwerdekammer habe die Farben Schwert und Stab des Kartenspiels nur im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 untersucht.

29. Dadurch habe es die Beschwerdekammer versäumt, ein eigenständiges und unabhängiges Urteil darüber abzugeben, dass die betreffenden Marken angeblich gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 verstießen.

30. Außerdem habe die Beschwerdekammer den Anwendungsbereich des in dieser Bestimmung vorgesehenen Verbotes über Gebühr erweitert. Die Zeichen, die den StabReiter und den SchwertKönig darstellten, bestünden nicht ausschließlich aus beschreibenden Bestandteilen.

31. So enthalte die Marke, was den StabReiter angehe, einen ersten, angeblich beschreibenden Bestandteil, die vom Reiter getragene Keule, und einen zweiten, dieser Definition in keiner Weise entsprechenden Bestandteil, die Zeichnung des Reiters, der größere Bedeutung erlange und der Marke den Charakter der Einzigartigkeit und Unterscheidungskraft verleihe, der über die angeblich beschreibende Bedeutung hinausgehe, die jedem Bestandteil für sich genommen zukomme. Das Gleiche gelte für die Zeichnung des SchwertKönigs, bei der der angeblich beschreibende Bestandteil das Schwert sei, das der König bei sich führe.

32. Die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass die Motive, aus denen sich die betreffenden Marken zusammensetzten, keine Zeichen seien, die der Identifizierung einer besonderen Art von Waren, wie etwa der spanischen Spielkarten der Farbe Schwert oder Stab, dienten, sondern vielmehr einzigartige und besondere Motive unter zahlreichen anderen seien, die der Bezeichung eines Schwertes oder einer Karte dieses Spieles dienten. Es gebe Hunderte von unterschiedlichen Darstellungen zur Identifizierung der zehn oder zwölf Karten der Farben Schwert oder Stab, die zum spanischen Kartenspiel mit 40 oder 48 Karten gehörten. Was das Schwert angehe, so entspreche die Zeichnung, aus der die betreffende Marke bestehe, keiner der Karten des spanischen Kartenspiels, da es sich um ein Fantasiemotiv handele. Die dem HABM vorgelegten Unterlagen belegten, dass es keine wie auch immer geartete Regel oder Beschränkung für die Form, die Farbe oder die Details gebe, die die Figuren des spanischen Kartenspiels kennzeichneten.

33. Die Klägerin bestreitet die Behauptung der Beschwerdekammer, dass die angesprochenen Verkehrskreise außerhalb Spaniens oder Italiens die Marken als eine der Farben des spanischen Kartenspiels verstehen würden. Denn es sei unwahrscheinlich, dass das Publikum außerhalb dieser beiden Länder wisse, dass das spanische Kartenspiel vier Farben, darunter Schwert und Stab, umfasse, und die einzelnen Karten kenne, aus denen es sich zusammensetze. Jedenfalls sei es unwahrscheinlich, dass der Verbraucher den StabAspekt des StabReiters oder den SchwertAspekt des SchwertKönigs erkenne und eine unmittelbare Verbindung zwischen dem betreffenden Zeichen und den einzelnen Farben des spanischen Kartenspiels herstelle.

34. Lägen dem potenziellen Benutzer von Spielkarten die betreffenden grafischen Darstellungen vor, werde er diese Zeichen nicht als Anspielung auf eine der Farben des spanischen Kartenspiels (in Bezug auf das Motiv, das ein Kurzschwert darstelle) oder auf eine Karte des spanischen Kartenspiels (in Bezug auf die Symbole, die den StabReiter und den SchwertKönig darstellten) verstehen, sondern als Zeichen, die mit einem bestimmten Hersteller von Spielkarten in Verbindung stünden.

35. Das HABM führt aus, dass die Beschwerdekammer die Verordnung Nr. 40/94 zutreffend angewandt habe, da sie weder festgestellt habe, dass die beiden in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse voneinander abhängig seien, noch geleugnet habe, dass jedes dieser Hindernisse einen eigenen Anwendungsbereich habe. Das habe die Beschwerdekammer nicht daran gehindert, aus denselben Gründen zu dem Schluss zu gelangen, dass die betreffenden Zeichen unter diese beiden absoluten Eintragungshindernisse fielen.

36. Daher habe die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass das einfache und banale Schwert sowie die einfachen und banalen Karten mit der Darstellung des StabReiters und des SchwertKönigs unmittelbar auf die Waren verwiesen, die mit diesen Zeichen identifiziert werden sollten, und sie habe zutreffend den Schluss gezogen, dass die Zeichen beschreibend seien, da sie vom Durchschnittsverbraucher als Darstellung von Merkmalen spanischer Spielkarten verstanden würden.

37. Die Streithelferin macht geltend, dass die betreffenden Marken ausschließlich aus Zeichen bestünden, die die Merkmale der fraglichen Waren beschrieben, und zwar: Spielkarte spanischen Typs der Farbe Schwert mit dem Wert eins; Spielkarte spanischen Typs der Farbe Stab mit Reiterfigur; Spielkarte spanischen Typs der Farbe Schwert mit Königsfigur. Diese Zeichen könnten keinesfalls als Bezeichnung einer anderen Spielkarte verstanden werden. Somit würden die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar über die Art der Ware (Spielkarte), ihre Bestimmung (Bestandteil einer Gesamtheit von für das Spiel vorgesehenen Karten) sowie ihre Beschaffenheit, ihre Menge und ihren Wert informiert.

Würdigung durch das Gericht

38. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Überdies finden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 die Vorschriften des Absatzes 1... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.

39. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 ist es nicht zulässig, Zeichen oder Angaben, die unter diese Bestimmung fallen, durch ihre Eintragung als Marke einem Unternehmen vorzubehalten. Mit dieser Bestimmung wird also das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C108/97 und C109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I2779, Randnr. 25, vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C53/01 bis C55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I3161, Randnr. 73, und vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C104/01, Libertel, Slg. 2003, I3793, Randnr. 52, sowie Urteile vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C265/00, Campina Melkunie, Slg. 2004, I1699, Randnr. 35, und in der Rechtssache C363/99, Koniklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I1619, Randnr. 95).

40. Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 fallen nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers Waren oder Dienstleistungen wie die durch die Anmeldung erfassten entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C383/99 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I6251, Randnr. 39).

41. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wird, und zum anderen nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T356/00, DaimlerChrysler/HABM [CARCARD], Slg. 2002, II1963, Randnr. 25).

42. Hier ist zunächst festzustellen, dass die mit den Marken bezeichneten Waren Spielkarten sind. Unstreitig handelt es sich u. a. um so genannte spanische Spielkarten, deren Verwendung in Spanien allgemein üblich ist, auch wenn die Klägerin behauptet, dass sie die betreffenden Marken auch für andere Arten von Spielkarten benutze.

43. Den Akten ist zu entnehmen, dass das spanische Kartenspiel (la baraja española) aus 40 oder 48 Karten besteht, vom Ass bis zur Sieben oder Neun, gefolgt vom Buben (sota), dem Reiter (caballo) und dem König (rey). Die vier Farben sind Goldmünzen (oros), Becher (copas), Stäbe (bastos) und Schwerter (espadas).

44. Es steht also fest, dass zwei der drei betreffenden Marken zwei spanische Karten darstellen: der StabReiter (Rechtssache T161/02) und der SchwertKönig (Rechtssache T162/02). Was die Darstellung des Schwertes angeht (Rechtssache T160/02), so entspricht sie nicht als solche der Darstellung einer dieser Karten, besteht aber in einem Element, einem Symbol, das auf Karten der Farbe Schwert zur Darstellung dieser Farbe verwendet wird. Anders, als die Streithelferin behauptet, stellt sie nicht den Wert eins oder Ass der Karten der Farbe Schwert dar. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass die Karte, die das SchwertAss darstellt, anders aussieht als das oben in Randnummer 2 wiedergegebene Symbol.

45. Was die angesprochenen Verkehrskreise betrifft, so handelt es sich um alle potenziellen, insbesondere spanischen, Benutzer von Kar tenspielen. Die betreffenden Waren sind zur allgemeinen Benutzung und nicht nur für professionelle Kartenspieler oder Liebhaber von Kartenspielen bestimmt, da jedermann früher oder später, sei es regelmäßig oder einmalig, Kartenspiele erwerben kann. Angesprochene Verkehrskreise sind daher die durchschnittlich verständigen und informierten Durchschnittsverbraucher.

46. Daher ist im Hinblick auf eine Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 erstens zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen den Bildmarken, die den StabReiter und den SchwertKönig darstellen, und den Kategorien von Waren besteht, für die die Eintragung bewilligt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T355/00, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], Slg. 2002, II1939, Randnr. 28).

47. Hierzu ist festzustellen, dass die Zeichnungen des StabReiters und des SchwertKönigs die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar an Spielkarten denken lassen, selbst wenn ein Teil dieser Verkehrskreise nicht unbedingt die spanischen Spielkarten kennt. Denn alle, die mit welcher Art von Karten auch immer gespielt haben, erkennen in diesen Zeichnungen die Darstellung einer Spielkarte, da der König und der Reiter gängige Symbole auf Spielkarten sind. Dass der Teil der Verkehrskreise, der nicht die spanischen Spielkarten kennt, nicht zwangsläufig imstande ist, eine unmittelbare Verbindung zwischen diesen Zeichnungen und der besonderen Farbe und dem besonderen Wert jeder dieser beiden Karten herzustellen, ändert an dieser Feststellung nichts.

48. Jedenfalls bezeichnen die fraglichen Zeichnungen für die spanischen Verkehrskreise unmittelbar die genaue Farbe und den genauen Wert zweier spanischer Spielkarten. Denn der potenzielle spanische Benutzer von Spielkarten wird jedes der betreffenden Zeichen als Anspielung auf eine ganz bestimmte Karte verstehen.

49. Obwohl es zahlreiche verschiedene Darstellungen zur Kennzeichnung von Karten einer bestimmten Farbe gibt, wie die Klägerin vorträgt, verwendet jedes Unternehmen, das spanische Spielkarten herstellt und vertreibt, zwangsläufig die Symbole des Reiters und des Stabes zur Kennzeichnung der Karte, die dem Wert elf der Farbe Stab entspricht, oder die des Königs und des Schwerts zur Kennzeichnung der Karte, die dem Wert zwölf der Farbe Schwert entspricht. Dem Argument der Klägerin, dass es keinerlei Regelung oder Beschränkung für die Form, die Farbe oder die Details gebe, die die Bilder des spanischen Kartenspiels kennzeichneten, kann daher nicht gefolgt werden.

50. Außerdem muss nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 die Marke zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt diese Bestimmung nicht, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben die alleinige Art und Weise der Bezeichnung der fraglichen Merkmale sind (vgl. entsprechend Urteile Campina Melkunie, Randnr. 42, und Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 57). Die Möglichkeit, einen Reiter, einen König, ein Schwert und einen Stab ein wenig anders zu zeichnen, ändert somit nichts daran, dass die betreffenden Marken Merkmale von Spielkarten beschreiben.

51. Folglich besteht insbesondere für die spanischen Verkehrskreise ein direkter und konkreter Zusammenhang zwischen den betreffenden Marken und den Spielkarten.

52. Zweitens ist zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der Bildmarke mit der Darstellung des Schwertes und den Kategorien von Waren besteht, für die die Eintragung bewilligt wurde.

53. Der potenzielle Verbraucher - der Benutzer von Spielkarten - wird zumindest in Spanien das fragliche Zeichen dahin verstehen, dass es auf eine der Farben des spanischen Kartenspiels anspielt. Daher besteht zumindest für die spanischen Verkehrskreise ein direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der betreffenden Marke und den betreffenden Waren, d. h. den Spielkarten.

54. Außerdem verwendet jedes Unternehmen, das spanische Spielkarten herstellt und vertreibt, zwangsläufig das Symbol des Schwertes zur Kennzeichnung der Karten der Farbe Schwert.

55. Da es für den Ausschluss einer angemeldeten Marke von der Eintragung ausreicht, dass ein absolutes Eintragungshindernis in einem Teil der Gemeinschaft vorliegt, genügt es, dass die in der Darstellung eines Schwertes bestehende Bildmarke in Spanien beschreibend ist.

56. Anders als die Klägerin vorträgt, könnte drittens die Eintragung der fraglichen Zeichen bewirken, dass andere Zeichnungen der Farbe Schwert oder von Spielkarten, die dem StabReiter oder dem SchwertKönig der spanischen Spielkarten entsprechen, von der Eintragung oder Benutzung ausgeschlossen werden.

57. Somit beschreiben die betreffenden Marken Merkmale der erfassten Waren.

58. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beschwerdekammer es versäumt habe, ein eigenständiges und unabhängiges Urteil über den angeblichen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 abzugeben, ist festzustellen, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse unabhängig von den anderen ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C456/01 P und C457/01 P, Henkel/HABM, Slg. 2004, I5089, Randnrn. 45 und 46, und vom 16. September 2004 in der Rechtssache C329/02 P, SAT.1/HABM, Slg. 2004, I0000, Randnr. 25).

59. Es gibt jedoch eine offensichtliche Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b bis d genannten Fälle. Insbesondere fehlt einer Marke, die im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (vgl. entsprechend Urteil Campina Melkunie, Randnrn. 18 und 19, und Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnrn. 85 und 86).

60. Dass die Beschwerdekammer zu dem Schluss gelangt ist, dass die betreffenden Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 hätten und zugleich beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung seien, da sie vom durchschnittlichen Benutzer von Spielkarten als Zeichen verstanden würden, die Merkmale der spanischen Spielkarten darstellten, kann hier keinen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 begründen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung widerspricht die Begründung der angefochtenen Entscheidungen nicht den im Urteil SAT.1/HABM aufgestellten Grundsätzen, da die Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 erfüllt ist.

61. Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

62. Daher und weil ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I7561, Randnr. 29, Urteil Giroform, Randnr. 30, und Urteil des Gerichts vom 27. November 2003 in der Rechtssache T348/02, Quick/HABM [Quick], Slg. 2003, II0000, Randnr. 37), braucht der erste Klagegrund nicht mehr geprüft zu werden.

63. Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kosten

64. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten dieser Beteiligten mit Ausnahme der Kosten, die der Streithelferin vor der Nichtigkeitsabteilung entstanden sind, aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Der Antrag der Streithelferin, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird als unzulässig abgewiesen, soweit er die Kosten betrifft, die der Streithelferin vor der Nichtigkeitsabteilung entstanden sind.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und die übrigen Kosten der Streithelferin.

4. Die übrigen Anträge der Streithelferin werden zurückgewiesen.

Ende der Entscheidung

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