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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.02.1992
Aktenzeichen: T-165/89
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat, Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 78 Abs. 2
EWG/EAG BeamtStat Art. 73 Abs. 2
EWG/EAG BeamtStat Art. 9 des Anhangs II
Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten Art. 12
Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten Art. 19
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen eines komplexen, mehrere voneinander abhängige Maßnahmen umfassenden Verfahrens wie des Verfahrens zur Anerkennung einer Dienstunfähigkeit kann von den Betroffenen nicht verlangt werden, daß sie so viele Beschwerden einlegen, wie das Verfahren sie möglicherweise beschwerende Maßnahmen aufweist. Im Hinblick auf den Zusammenhang der verschiedenen Maßnahmen, aus denen sich dieses Verfahren zusammensetzt, kann die Tatsache, daß der Kläger gegen eine von ihnen keine Beschwerde eingelegt hat, ihn nicht daran hindern, sich auf die Fehlerhaftigkeit späterer Maßnahmen zu berufen, die eng mit ihr verknüpft sind.

2. Ein Vergleich zwischen den Artikeln 73 und 78 des Statuts zeigt, daß die in diesen beiden Bestimmungen vorgesehenen Leistungen verschieden und voneinander unabhängig sind, auch wenn sie kumuliert werden können. Das gleiche gilt für die zur Durchführung dieser Vorschriften vorgesehenen Verfahren. Daher haben sowohl die Feststellung einer dauernden, vollen Dienstunfähigkeit, derentwegen der Beamte ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, als auch die Feststellung der Ursache dieser Dienstunfähigkeit nicht nach der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, sondern nach den Bedingungen und dem Verfahren zu erfolgen, die die Regelung über das Versorgungssystem gemäß Anhang VIII des Statuts vorsieht.

Es verstösst daher gegen Artikel 78, wenn die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 78 Absatz 2 von der vorherigen Beendigung des Verfahrens nach Artikel 73 abhängig gemacht wird, obwohl der Betroffene beantragt hatte, den ursächlichen Zusammenhang seiner Dienstunfähigkeit mit der Berufstätigkeit aufgrund von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts festzustellen.

3. Artikel 9 des Anhangs II des Statuts schreibt zwar die Zuleitung der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses an die Anstellungsbehörde und den betroffenen Beamten vor, nicht aber die Mitteilung des Inhalts der Arbeiten dieses Ausschusses, die geheimgehalten werden müssen.

4. Der Ärzte- und der Invaliditätsausschuß haben die Aufgabe, die endgültige Beurteilung aller medizinischen Fragen medizinischen Sachverständigen zu übertragen. Die gerichtliche Kontrolle kann sich daher nicht auf die eigentlichen ärztlichen Beurteilungen beziehen, die als endgültig anzusehen sind, wenn sie unter ordnungsgemässen Bedingungen vorgenommen wurden; dagegen kann sie sich auf die Ordnungsmässigkeit der Errichtung und der Tätigkeit dieser Ausschüsse sowie auf die Ordnungsmässigkeit der von ihnen abgegebenen Stellungnahmen erstrecken.

Insoweit kann das Gericht nachprüfen, ob die Stellungnahme des Invaliditätsausschusses eine Begründung enthält, anhand deren die Erwägungen, auf denen die in ihr enthaltenen Schlußfolgerungen beruhen, beurteilt werden können, und ob ein verständlicher Zusammenhang besteht zwischen den medizinischen Feststellungen des Ausschusses und den Schlußfolgerungen, zu denen dieser gelangt.

5. Die Verwaltung darf gemäß Artikel 18 der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten alle zur Anwendung dieser Regelung erforderlichen ärztlichen Gutachten einholen, und es steht ihr frei, sich den Schlußfolgerungen eines von ihr bestellten Sachverständigen nicht anzuschließen und gegebenenfalls zusätzliche Sachverständigengutachten einzuholen. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Verwaltung berechtigt wäre, ohne ihre Entscheidung zu begründen, unbegrenzt neue medizinische Sachverständige zu bestellen, nur weil sie mit den vorangegangenen Schlußfolgerungen nicht einverstanden ist.

In einem solchen Fall macht die Verwaltung von ihren Befugnissen zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem sie ihr verliehen worden sind, Gebrauch und mißbraucht damit ihr Ermessen.

6. Der immaterielle Schaden, den ein Beamter aufgrund eines Amtsfehlers erlitten hat, der geeignet ist, die Haftung der Verwaltung zu begründen, eröffnet einen Anspruch auf Zuerkennung von Schadensersatz, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des betreffenden Falles die Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Handlung für sich allein keine angemessene Wiedergutmachung dieses Schadens darstellen kann.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 27. FEBRUAR 1992. - ONNO PLUG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - VERFAHREN ZUR FESTSTELLUNG DER INVALIDITAET - ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM VERFAHREN NACH ARTIKEL 73 UND DEM VERFAHREN NACH ARTIKEL 78 DES STATUTS - SCHADENSERSATZKLAGE. - RECHTSSACHE T-165/89.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der Kläger stand von 1966 bis 1976 aufgrund eines unbefristeten Vertrags im Dienst der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (im folgenden: EGZ). Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses war er Verwaltungsleiter eines Projektes zur Bekämpfung der Onchozerkose, dessen Finanzierung die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in Ober-Volta, Mali und der Elfenbeinküste übernommen hatte. 1968 wurde er zum stellvertretenden Prüfer des Europäischen Entwicklungsfonds in Dahomey ernannt und leitete in der Folge die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Kommission) in Benin und Zambia.

2 Nach Kündigung seines Anstellungsvertrags mit der EGZ Anfang 1977 wurde Herr Plug von der Kommission durch Vertrag vom 9. Juni 1977 mit Wirkung vom 23. Mai 1977 als Bediensteter auf Zeit eingestellt, um die Aufgaben eines Abteilungsleiters in der Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 4, wahrzunehmen. Dieser Vertrag wurde bei seinem Auslaufen am 23. Mai 1978 nicht erneuert, sondern bis zum 22. September 1978 verlängert.

3 Ein neuer Vertrag über eine Beschäftigung als Bediensteter auf Zeit wurde am 15. November 1978 für die Zeit vom 23. September 1978 bis zum 30. Juni 1980 geschlossen, aufgrund dessen der Kläger als Rechtsberater in der Besoldungsgruppe A 3 tätig wurde, um die Delegation der Kommission im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Entwicklung in Genf zu beraten. Nachdem auch dieser zweite Vertrag über eine Tätigkeit als Bediensteter auf Zeit ausgelaufen war, wurde Herr Plug durch Vertrag vom 22. August 1980 zum 1. Juli 1980 erneut als Bediensteter auf Zeit eingestellt, diesmal auf unbestimmte Dauer, jedoch als Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 4 zur Verwendung bei der Delegation der Kommission in Genf.

4 Am 22. November 1980 legte Herr Plug eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) ein, mit der er seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 und die Bezeichnung seiner Tätigkeit im Vertrag vom 22. August 1980 anfocht sowie die Anerkennung seiner Tätigkeit als Berater der Besoldungsgruppe A 3 in diesem Vertrag forderte. Diese Beschwerde blieb unbeantwortet.

5 Mit Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion VIII wurde der Kläger von der Ankunft eines neuen, für die von ihm bisher wahrgenommenen Aufgaben zuständigen Beamten der Besoldungsgruppe A 3, Herrn G., in Genf unterrichtet; dem gleichen Schreiben war zu entnehmen, daß Herr Plug fortan bei der Erfuellung der Aufgaben der Delegation nur noch "unter der Verantwortung" von Herrn G. "mitzuwirken" habe. Im Anschluß an diese Entscheidung wurde Herrn Plug bei der Ankunft des neuen Beamten seine Akkreditierung bei den internationalen Organisationen in Genf entzogen. Am 20. Januar 1981 legte der Kläger erneut eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts ein, mit der er erstens die Wiedererteilung seiner Akkreditierung - die er sogar als für die Ausübung der ihm nunmehr zugewiesenen eingeschränkteren Aufgaben unerläßlich und deren Entziehung er als Verletzung seines Ansehens und seiner beruflichen Ehre bezeichnete - und zweitens eine detaillierte Beschreibung seines jetzigen Aufgabenbereichs beantragte.

6 Während dieser zweite Punkt in Form einer Note des Leiters der Delegation in Genf vom 18. März 1981 beantwortet wurde, in der die dem Kläger übertragenen neuen Aufgaben im einzelnen bestätigt wurden, traf die Kommission zum ersten Punkt in bezug auf die Akkreditierung des Klägers verspätet eine Entscheidung vom 23. Juni 1981. In der Zwischenzeit hatte Herr Plug Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Gerichtshof) erhoben, die dieser mit Urteil vom 9. Dezember 1982 als unbegründet abwies (Rechtssache 191/81, Plug/Kommission, Slg. 1982, 4229).

7 Im Laufe des Jahres 1983 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Klägers. Sein Arzt, Dr. Grandchamp, Facharzt für innere Krankheiten, überwies den Kläger an Professor Garrone, Chefarzt des psycho-sozialen Universitätszentrums der medizinischen Fakultät Genf. Dieser richtete an Dr. Grandchamp ein Schreiben vom 20. August 1983, in dem es heisst:

"Ich danke Ihnen, daß Sie mir Ihren Patienten, Herrn Onno Plug, überwiesen haben. Der Patient leidet gegenwärtig an einer chronischen Depression, die es ihm unmöglich macht, Aufgaben intellektueller oder personenbezogener Art wahrzunehmen. Diese Depression besteht seit mehreren Jahren. Einer der wichtigen auslösenden Faktoren scheint mir die berufliche Situation zu sein, in der sich der Patient seit 1976 befindet... Ich bin der Auffassung, daß unter den gegenwärtigen Umständen dem Patienten eine längere Arbeitseinstellung aus medizinischen Gründen gewährt werden sollte oder er besser noch angesichts seines Alters und der geringen Hoffnung auf Besserung für dienstunfähig erklärt werden sollte."

8 Am 24. Januar 1984 schrieb der Kläger Herrn Morel, Generaldirektor der Generaldirektion IX, Personal und Verwaltung (im folgenden: GD IX), unter Bezugnahme auf einen früheren Briefwechsel, in dem Herr Morel ihm die Entscheidung des Rotationsausschusses mitgeteilt hatte, seinen Namen auf die Umsetzungsliste zu setzen, und ihm angekündigt hatte, daß die Generaldirektion Entwicklung Kontakt mit ihm aufnehmen werde, um einen neuen Aufgabenbereich festzulegen, wie folgt:

"Diese Unterredung fand am 11. und 12. April 1983 statt und betraf einen neuen Aufgabenbereich an der Spitze einer AKP-Delegation.

Es wurde jedoch anerkannt, daß ich wegen der Umstände in Verbindung mit der Ausübung meiner Aufgaben in diesem Gebiet nicht mehr die erforderliche körperliche Eignung aufweise. Unter diesen Umständen beehre ich mich, Ihnen den vorliegenden Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 73 des Statuts wegen der Verschlimmerung der bei der Ausübung meiner Aufgaben im Auftrag und nach Maßgabe des Vertrags mit der Kommission entstandenen Erkrankungen zur wohlwollenden Prüfung vorzulegen."

9 Mit Note vom 1. Februar 1984 an den Generaldirektor der GD IX stellte der Kläger klar:

"Das Formschreiben zur Einleitung des Verfahrens der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - dessen Kopie mir aus Anlaß meiner Unterredungen vom 1. und 2. Dezember 1983 überreicht worden war - enthält eine Unterscheidung zwischen einer sog. 'Berufskrankheit' (Artikel 73) und der Dienstunfähigkeit bei Wahrnehmung des Amtes einer Laufbahn (Artikel 78). Um jeden Zweifel zu beseitigen, möchte ich betonen, daß sich der besagte Antrag vom 24. Januar 1984 auf die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit infolge einer Berufskrankheit im Sinne des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts (Artikel 33 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) bezieht."

10 Herr Morel teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 1984 mit, daß er dem Invaliditätsausschuß seinen Fall vorlegen werde, und forderte ihn auf, ihm den Namen des Arztes seiner Wahl für seine Vertretung im Invaliditätsausschuß zu benennen. Herr Morel teilte ihm ebenfalls verschiedene Aspekte im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 8 und 9 des Anhangs II des Statuts mit.

11 Mit Schreiben vom 15. März 1984 betonte der Rechtsbeistand des Klägers gegenüber den Dienststellen der GD IX erneut: "Ich möchte darauf bestehen, daß der Antrag im Fall meines Mandanten im wesentlichen auf die Anerkennung einer Dienstunfähigkeit wegen Berufskrankheit, d. h. auf Artikel 78 Absatz 2 des Statuts, gestützt ist. Das in seinem Fall angewandte Verfahren muß daher dieser Ausrichtung Rechnung tragen."

12 Mit Note vom 30. März 1984 an Herrn Schwering, Leiter der Abteilung "Verwaltungsrechtliche und finanzielle Ansprüche", schrieb Dr. Semiller, Leiter des ärztlichen Dienstes für das ausserhalb von Brüssel tätige Personal: "Vor Beginn der Arbeiten des Invaliditätsausschusses gemäß Artikel 78 Absatz 2 des Statuts bitte ich Sie, mir die Ergebnisse des Verfahrens zur Feststellung einer Dienstunfähigkeit infolge einer Berufskrankheit gemäß Artikel 73 des Statuts zu übermitteln."

13 Am 8. August 1984 erstellte die Dienststelle "Unfälle und Berufskrankheiten" eine zusammenfassende Note über die dienstrechtliche und berufliche Situation von Herrn Plug, der eine "Note für die Akte IX2" folgenden Inhalts beigefügt war:

"Auf meine Anregung hin habe ich am 1. 8. 1984 gemeinsam mit Herrn Pincherle, Leiter der Abteilung 'Statut' , den Vorgang untersucht. Obwohl der Anwalt des Betroffenen den Antrag seines Mandanten auf die Anwendung lediglich der Vorschriften des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts beschränkt sehen möchte, habe ich mir erlaubt, den Leiter der Abteilung 'Statut' auf die von unserer Verwaltung im allgemeinen befolgte Praxis aufmerksam zu machen (vgl. den Bericht IX/A/I Nr. 590 vom 1. 9. 1982 an den Vorsitzenden des medizinisch-administrativen Ausschusses), die durch den Inhalt der Note von Dr. Semiller vom 30. 3. 1984 an den Leiter der Abteilung IXI bestätigt wird.

Ich habe weiterhin geltend gemacht, daß jede Entscheidung des Invaliditätsausschusses bezueglich des Vorhandenseins einer Berufskrankheit Grundlage eines Entschädigungsantrags von Herrn Plug nach Artikel 73 des Statuts sein und damit gegebenenfalls ein Eingreifen unserer Versicherung auf Antrag der Finanzkontrolle zur Folge haben könnte.

Um dieser Möglichkeit zu begegnen, sind Herr Pincherle und ich letztlich übereingekommen, diesen Vorgang, den ich vorsichtshalber angelegt hatte, nach Maßgabe des Artikels 73 weiterzuführen und zum gegebenen Zeitpunkt die grösstmögliche Zusammenarbeit des Dr. Semiller mit Dr. Simons, dem von der Anstellungsbehörde insoweit benannten Arzt, zu fordern."

14 Mit Note vom 21. September 1984 teilte der Abteilungsleiter Reynier im Namen der Dienststelle "Unfälle und Berufskrankheiten" Dr. Semiller mit, daß "beschlossen worden [ist], sich der üblicherweise befolgten Verwaltungspraxis anzuschließen und ein Verfahren nach Maßgabe des Artikels 73 des Statuts durchzuführen".

15 Der aus drei Ärzten bestehende Invaliditätsausschuß (Dr. Semiller, Brüssel, von der Kommission benannt, Professor Garrone, Genf, von Herrn Plug benannt, und Dr. Vonlanthen, Genf, Facharzt für innere Krankheiten, einvernehmlich von Dr. Semiller und Professor Garrone benannt) gab seine Stellungnahme am 8. November 1984 ab und stellte fest:

"Nach dem Ergebnis der Untersuchung von Herrn Onno Plug, geboren am 7. Januar 1928, Bediensteter auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, liegt bei diesem eine dauernde, als vollständig zu betrachtende Dienstunfähigkeit vor. Der Invaliditätsausschuß erklärt, daß mit dieser Feststellung keinerlei Stellungnahme bezueglich der Ursache der Versetzung in den Ruhestand wegen völliger Dienstunfähigkeit verbunden ist."

16 Am 13. Dezember 1984 beschloß der Generaldirektor der GD IX, Herrn Plug in den Ruhestand zu versetzen und ihm ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Maßgabe des Artikels 33 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Beschäftigungsbedingungen) mit Wirkung vom 1. Januar 1985 zu gewähren. Diese Entscheidung erwähnte in ihren Bezugsvermerken die "Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. Februar 1984, dem Invaliditätsausschuß den Fall des Herrn Onno Plug, Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 4 der Ständigen Delegation bei den internationalen Organisationen in Genf... vorzulegen", und die "Feststellungen des Invaliditätsausschusses vom 8. November 1984, nach denen Herr Onno Plug dauernd voll dienstunfähig ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann".

Dem Kläger wurde diese Entscheidung durch Schreiben des Herrn Morel vom 13. Dezember 1984 mitgeteilt, in dem es hieß:

"Bezueglich der in Ihrem Schreiben vom 1. Februar 1984 angesprochenen Ursache Ihrer Dienstunfähigkeit teile ich Ihnen mit, daß der Invaliditätsausschuß sich über den Kausalzusammenhang zwischen Ihrer Dienstunfähigkeit und einer etwaigen Berufskrankheit erst äussern kann, wenn das Verfahren nach Artikel 73 des Statuts und nach den Durchführungsbestimmungen, auf das Sie sich berufen haben, abgeschlossen sein wird."

17 In der Zwischenzeit hatte die Kommission bereits das Verfahren nach Artikel 73 des Statuts eingeleitet, und Dr. Simons, beratender Arzt der Kommission und Facharzt für Knochen- und Unfallchirurgie, war von der Anstellungsbehörde benannt worden, um die im Hinblick auf Herrn Plug erforderlichen Beurteilungskriterien zusammenzustellen.

18 Am 12. November 1984, d. h. 30 Tage vor der Entscheidung der Anstellungsbehörde, hatte Dr. Simons an den behandelnden Arzt des Klägers, Dr. Grandchamp, ein Schreiben gerichtet und ihn gebeten, ihm einen vollständigen Arztbericht über den Gesundheitszustand des Klägers zu übermitteln. Am 18. April 1985 wandte sich Dr. Simons erneut an Dr. Grandchamp und bat ihn "um ein Hoechstmaß an medizinischen Angaben bezueglich... der Krankheit oder der Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung, deren ursächlicher Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes nach Ihrer Auffassung hinreichend dargetan ist".

19 Mit Schreiben vom 28. April 1985 antwortete Dr. Grandchamp Dr. Simons wie folgt:

"Ich habe Herrn Plug seit 1980 behandelt, d. h. seit dem Zeitpunkt, zu dem die für ihn geltenden Arbeitsbedingungen vollends untragbar geworden sind, wie dies die zunehmende Verschlimmerung der im Zeitpunkt seines Rückrufs nach Brüssel im Jahre 1977 bestehenden Erkrankungen, der auf diese unmöglichen Arbeitsbedingungen zurückzuführende Streßzustand sowie die zu allem Überfluß hinzukommende Depression als Reaktion lediglich auf diese Situation beweisen."

Nach einer ausführlichen Untersuchung der Krankengeschichte von Herrn Plug gelangte Dr. Grandchamp zu folgendem Ergebnis:

"Es scheint mir mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustehen, daß ein Kausalzusammenhang zwischen der Verschlimmerung der physischen Symptome... und den Arbeitsbedingungen in Afrika und vor allem nach der Rückkehr zunächst in Brüssel und dann in Genf besteht. Diese Erkrankungen sind daher durch die Ausübung des Dienstes verschlimmert worden. Die als Reaktion zu betrachtende Depression ist absolut und ausschließlich auf die Arbeitsbedingungen zurückzuführen."

20 Mit Schreiben vom 22. Januar 1986 antwortete Dr. Vonlanthen, der vom Arzt des Klägers und dem der Kommission einvernehmlich als Mitglied des Invaliditätsausschusses benannt worden war und sich am 8. November 1984 zu dem Gesundheitszustand von Herrn Plug geäussert hatte, auf ein Schreiben von Dr. Simons vom 14. November 1985, mit dem dieser ihn als Sachverständigen im Hinblick auf einen möglichen Kausalzusammenhang zwischen den Erkrankungen von Herrn Plug und dessen Dienstaufgaben bei den Europäischen Gemeinschaften befragt hatte.

Dr. Vonlanthen führte hierzu folgendes aus:

"Nach eingehender Würdigung dieser komplexen Krankheitsgeschichte stelle ich fest:

1. Diabetes: Er wurde 1968 diagnostiziert...

Seit 1977 arbeitet er in Europa, die Umstände seiner beruflichen Tätigkeit (wen immer die Verantwortung in dieser Hinsicht trifft) führen aber zu einer Depression, die eine negative Auswirkung auf die Behandlung des Diabetes hat, und zwar bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im November 1984. Es steht fest, daß die Entwicklung und die Auswirkungen des Diabetes (auf Nieren, Augen usw.) mittel- und langfristig um so schwerwiegender sind, als diese Krankheit schlecht behandelt wird, was mir infolge der Arbeitsbedingungen von Herrn Plug der Fall gewesen zu sein scheint.

2. Depression: Sie ist seit 1980 offensichtlich. Auch hier hat sich diese schwere und zur Invalidität führende Erkrankung, ohne damit über die Verantwortung zu entscheiden, im Dienst der Gemeinschaften entwickelt, und zwar infolge der besonderen Arbeitsbedingungen, die bei Herrn Plug zu einer schweren Verwirrung geführt haben. Es lässt sich vernünftigerweise annehmen, daß diese Erkrankung auf die Arbeitsbedingungen von Herrn Plug zurückzuführen ist und sich unter anderen Umständen nicht entwickelt hätte.

3. Genickarthrose und Kopfschmerzen: Sie entstehen als Folge eines Verkehrsunfalls im Verlauf eines dienstlichen Auftrags der Gemeinschaften."

Dr. Volanthen gelangte zu folgendem Ergebnis:

"Zwei schwere Erkrankungen und eine spürbare Behinderung haben sich bei Herrn Plug in der Ausübung seines Dienstes und infolge der Bedingungen der Ausübung dieses Dienstes bei den Europäischen Gemeinschaften entwickelt und verschlimmert. Der Zusammenhang scheint mir folgender zu sein:

1. erschwerend für den Diabetes (denkbare verfrühte Entstehung, unzureichende Behandlung),

2. kausal für die Depression,

3. kausal für die Arthrose und die Kopfschmerzen."

21 Mit Schreiben vom 31. Juli 1986, das Sichtvermerke der Abteilung "Statut" und des Juristischen Dienstes trägt, antwortete Herr Smidt, stellvertretender Kabinettschef von Herrn Christophersen, Mitglied der Kommission, auf ein Schreiben des Rechtsbeistands des Klägers wie folgt:

"Herr Plug hat am 1. Februar 1984 eindeutig erklärt, daß sein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts behandelt werden sollte, und zugleich die Anwendung des Artikels 73 des Statuts ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 15. März 1984 haben Sie ebenfalls betont, daß der Antrag Ihres Mandanten im wesentlichen auf eine Anwendung des Artikels 78 Absatz 2 gestützt sein solle.

Ich bitte Sie, mir zu bestätigen, daß sich der Antrag von Herrn Plug tatsächlich auf die Anwendung dieses Artikels beschränkt, wobei im übrigen davon auszugehen ist, daß nur das Verfahren nach Artikel 73 zu dem ausschließlichen Zweck herangezogen wird, die Informationen des im Rahmen des Artikels 78 gebildeten Invaliditätsausschusses zu vervollständigen."

22 Am 29. September 1986 benannte Dr. Simons einen dritten Arzt, Dr. Chantraine, Brüssel, der ein neuropsychiatrisches Gutachten über Herrn Plug erstellen sollte. Angesichts der Schwierigkeiten des Klägers, sich nach Brüssel zu begeben und sich von diesem Arzt untersuchen zu lassen, war die Verwaltung damit einverstanden, diesen durch Dr. Cherpillod, Chaux-de-Fonds, Schweiz, zu ersetzen. Dieser Arzt lehnte indessen mit Schreiben vom 4. Mai 1987 den Auftrag mit der Begründung ab, daß eine sorgsame Untersuchung des Zustands des Klägers mehrere Gespräche erforderlich mache und Herr Plug lange Reisen auf sich nehmen müsse, um seine Praxis aufzusuchen. Er schlug seinerseits Dr. Delaitte, Genf, vor, der den Auftrag wegen Arbeitsüberlastung nicht annehmen konnte.

23 Mit Schreiben vom 9. Juli 1987 schlug der Leiter des Büros "Versicherung für Unfälle und Berufskrankheiten" vor, die Bestimmung eines Sachverständigen dem Präsidenten des Gerichtshofes zu überlassen. Der Kläger machte indessen insoweit geltend, daß ein solches Schiedsverfahren lediglich bei einem Streitfall zulässig sei, der offensichtlich nicht vorliege. Er schlug demgegenüber der Anstellungsbehörde vor, die Ärztekammer Genf um die Vorauswahl eines in dieser Stadt tätigen sachverständigen Facharztes zu bitten. Diesem Vorschlag wurde entsprochen, und der Vorsitzende der Kammer teilte mit, daß Dr. Leuenberger den Auftrag annehmen werde; mit Schreiben des Dr. Simons vom 22. Dezember 1987 wurde Dr. Leuenberger der Auftrag zur Erstellung eines "zusammenfassenden Gutachtens über den möglichen Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung von Herrn Plug und der Ausübung seiner Dienstaufgaben" erteilt, und zwar ausdrücklich im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 2 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (im folgenden: Sicherungsregelung).

24 Das Gutachten wurde am 23. April 1988 eingereicht. Dr. Leuenberger stellte bezueglich der Erkrankung des Klägers folgende Diagnose:

"Depression als Reaktion auf eine tiefgreifende Beeinträchtigung seines Selbstwertgefühls im Zusammenhang mit dem Verlust seiner beruflichen und sozialen Stellung."

Als wesentliche Ursache für die Invalidität des Klägers betrachtete der Sachverständige

"die ihm bei seiner Berufstätigkeit aufgezwungenen, sehr erniedrigenden psychologischen und sozialen Bedingungen".

Der Sachverständige bestätigte, daß

"jede Person unter ähnlichen Bedingungen durch eine zumindest ebenso schwere, wenn nicht schwerere Depression wie der Untersuchte reagiert haben würde".

Er fügte hinzu:

"Von grösster Wichtigkeit ist die Erkenntnis, daß Herr Plug vor Beginn der hierarchischen und institutionellen Konflikte, deren Opfer er zunächst in Brüssel und sodann und vor allem in Genf geworden ist, weder psychiatrisch noch psychopathologisch in Erscheinung getreten ist."

Die mit seinem Auftrag gestellte Frage nach einer etwaigen Auswirkung des früheren Zustands des Untersuchten, nach zuvor bestehenden Erkrankungen sowie angeborenen oder erworbenen Leiden beantwortete der Sachverständige wie folgt:

"Bezueglich der Auswirkung des früheren Zustands des Untersuchten bestätige ich das Fehlen früherer psychopathologischer Erkrankungen oder Anhaltspunkte. Die Depression ist unmittelbar durch die beruflichen Wechselfälle und die Herrn Plug auferlegten disqualifizierenden und demütigenden Bedingungen verursacht."

Auf die Frage nach dem Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung von Herrn Plug stellte der Sachverständige fest:

"... er lässt sich auf seine Einstellung in Brüssel und dann in Genf festlegen, als seine Arbeitsbedingungen sich verschlechterten."

Bezueglich der Frage nach dem Zeitpunkt der Heilung des Klägers sprach der Sachverständige die Vermutung aus, daß

"... eine etwaige Wiederaufnahme seiner früheren dienstlichen Tätigkeit sich im Sinne einer Heilung und einer Wiederherstellung seines Selbstwertgefühls auswirken könnte".

Auf die Frage nach der etwaigen Fortdauer einer auf die Arbeitsbedingungen zurückzuführenden dauernden Invalidität und gegebenenfalls nach der Festlegung des Grades dieser Invalidität auf der Grundlage oder in Analogie zu der Tabelle im Anhang der Sicherungsregelung führte der Sachverständige aus:

"Herr Plug wäre sicherlich fähig zu arbeiten, wenn man ihn mit einer Anpassungsphase wieder vollständig in seine früheren Funktionen einsetzen würde."

"Sollte dies nicht geschehen, ist zu befürchten, daß Herr Plug in dieser Depression verharrt, die eine Reaktion auf seinen Ärger nach dem Entzug seiner Dienstaufgaben darstellt, und der Grad seiner Invalidität beträgt dann 100 %."

Bezueglich der Frage nach einer

"etwaigen Zahlung einer Entschädigung für jede Schadenszufügung, die, ohne seine Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen, eine Verletzung der körperlichen Integrität der Person und einen wirklichen Nachteil für seine sozialen Beziehungen darstellt",

wobei klarstellend hinzugefügt wurde, daß

"die Entschädigung in Analogie zu den Sätzen der Invaliditätstabellen festgelegt [wird]",

antwortete der Sachverständige:

"Trotz Fehlens organischer Verletzungen haben die psychologische Beeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Verlust der beruflichen Aufgabe und die entsprechende eigene Abwertung tatsächlich Auswirkungen auf die sozialen Beziehungen von Herrn Plug gehabt, sowohl in Gestalt des Verlustes seiner Freunde und Bekannten als auch der Verschlechterung des familiären Klimas."

25 Mit Schreiben vom 20. Mai 1988 an den Rechtsbeistand des Klägers teilte Herr Reynier diesem mit, das Gutachten des Dr. Leuenberger sei zu dem Ergebnis gelangt, daß

"ein unmittelbarer und ausschließlicher Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung [des Klägers] und seinen dienstlichen Tätigkeiten innerhalb der Gemeinschaften [besteht]".

Im gleichen Schreiben hieß es, daß bezueglich des Artikels 73

"die Frage des Herrn Plug zuzuerkennenden Grades der dauernden Teilinvalidität jedoch offen [bleibt], da Dr. R. Leuenberger auf eine 100%ige Invalidität geschlossen hat..., die Tabelle im Anhang des Statuts die Anerkennung eines Invaliditätsgrades von 100 % indessen nur bei unheilbarer Geisteskrankheit vorsieht, was... bei Ihrem Mandanten nicht der Fall ist".

Er teilte daher seine Entscheidung mit, Dr. Leuenberger erneut zu befassen, um den für Herrn Plug festzulegenden Grad der dauernden Teilinvalidität im Hinblick auf seine "Depression als Reaktion auf eine tiefgreifende Beeinträchtigung seines Selbstwertgefühls im Zusammenhang mit dem Verlust seiner beruflichen und sozialen Stellung" zu ermitteln.

26 Der Rechtsbeistand des Klägers stellte mit Schreiben vom 14. Juni 1988 an Herrn Reynier fest, daß es "keinerlei Hinderungsgrund mehr für die Kommission gibt, ihren statutarischen und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Herrn Plug nachzukommen", und forderte die Kommission auf, Herrn Plug "- ein Ruhegehalt in Höhe von 70 % des letzten Grundgehalts (statt jetzt 36,62500 %, Artikel 78 Absatz 2); - einen Kapitalbetrag in achtfacher Höhe des letzten Grundgehalts vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1984 [Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b]" zu gewähren.

27 Mit Schreiben vom 15. September 1988 wandte sich der Rechtsbeistand des Klägers gegen die "Auslegung, die die Kommission bei der Anwendung des Artikels 73 des Statuts zugrunde legt", und forderte "in aller Form, daß die Kommission ihren statutarischen Pflichten nachkommt, wie sie sowohl aus der Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 Buchstabe b des Statuts als auch aus Artikel 12 der Sicherungsregelung folgen".

28 Mit Schreiben vom 28. November 1988 antwortete Dr. Leuenberger auf ein Schreiben vom 31. Oktober 1988 wie folgt:

"Ich kann unmöglich den Invaliditätsgrad ändern, weil die Ursache der Invalidität unmittelbar mit dem Verlust der Dienstaufgaben zusammenhängt und sich eine Verringerung der Vollinvalidität nur für den Fall einer Wiederaufnahme der gleichen Dienstaufgaben ins Auge fassen lässt."

29 Mit Schreiben vom 21. Dezember 1988 teilte Herr Reynier dem Kläger seinen Standpunkt mit, daß

"Dr. Leuenberger die Bedeutung der einschlägigen Rechtsvorschriften verkannt hat und die Verwaltung bei diesem Verfahrensstand nicht an die Schlußfolgerungen der von ihr selbst benannten Ärzte gebunden ist".

Er teilte ihm ferner mit, daß die Kommission den Neuropsychiater Dr. Graber als "neuen Arzt der Anstellungsbehörde" benannt habe. Dieser Arzt war somit der siebte zur Untersuchung des Klägers herangezogene, und sein etwaiges Gutachten wäre das vierte gewesen.

30 Der Rechtsbeistand des Klägers protestierte am 5. Januar 1989 lebhaft; am 2. Februar 1989 ließ Herr Reynier den Rechtsbeistand des Klägers wissen, daß die Anstellungsbehörde für den Fall, daß der Kläger diese erneute Untersuchung weiterhin ablehne, gezwungen sei,

"eine Entscheidung allein aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Gesichtspunkte zu treffen und damit auf Ablehnung des Antrags von Herrn Plug zu erkennen".

31 Mit Schreiben vom 22. Februar 1989 erinnerte der Rechtsbeistand des Klägers Herrn Reynier daran, daß Dr. Leuenberger seinen Auftrag ordnungsgemäß und vollständig erfuellt habe und daß zuständig für die Abgabe einer Stellungnahme zum Gutachten dieses Arztes nicht die Kommission, sondern der Invaliditätsausschuß sei, der bereits am 8. November 1984 eine erste Stellungnahme abgegeben habe.

32 Der Kläger persönlich erklärte mit Schreiben vom 22. Februar 1989 an den Chefarzt des ärztlichen Dienstes der Kommission, daß diese erneute Verzögerung des vor fünf Jahren eingeleiteten Verfahrens seinen Gesundheitszustand tiefgreifend verändert habe, daß er "die Rechtmässigkeit, Unabhängigkeit und objektive Unparteilichkeit der Benennung eines neuen Arztes der Anstellungsbehörde" zwecks Durchführung einer erneuten neuropsychiatrischen Untersuchung in Zweifel ziehe und sich weigere, sich einer erneuten Untersuchung zu unterziehen. Er habe seine Bereitschaft zur Kooperation und seine Achtung vor den Entscheidungen der Anstellungsbehörde trotz seiner Zweifel an der Rechtmässigkeit einiger von ihnen bewiesen; es könne indessen unmöglich weiter zugelassen werden, daß die Anstellungsbehörde in dieser Weise von einem Beamten mißbraucht werde, der entschlossen sei, den Abschluß des Verfahrens zu verhindern.

33 Am 28. Februar 1989 übermittelte Herr Reynier dem Kläger den in Artikel 21 der Sicherungsregelung vorgesehenen Entscheidungsentwurf, der wie folgt abgefasst war:

"Ihre anhaltende Weigerung, sich einer erneuten Untersuchung zu unterziehen, die allein die Kommission in die Lage versetzen würde, über ihren Antrag zu entscheiden, zwingt mich, diesen abzulehnen... Nach Ablauf einer Frist von 60 Tagen ist diese Mitteilung, wenn Sie keinen Antrag auf Einholung des Gutachtens des in Artikel 23 der Sicherungsregelung genannten Ärzteausschusses stellen, als endgültige Entscheidung anzusehen."

34 Mit Schreiben vom 22. März 1989 teilte der Kläger sein Einverständnis mit einer dringlichen Einberufung des Invaliditätsausschusses mit, der bereits am 8. November 1984 Stellung genommen hatte. Er forderte, diesem Ausschuß "ausser den vollständigen ärztlichen Unterlagen (darunter das Gutachten des Dr. Leuenberger) alle Unterlagen, Schreiben sowie Rechts- oder Statutsvorschriften" zu übermitteln, "die diesem Klarheit über seine Aufgabe verschaffen können".

35 Dieser Vorschlag wurde von Herrn Reynier am 6. April 1989 wie folgt abgelehnt:

"Der Ärzteausschuß, den Sie wegen meines Entscheidungsentwurfs anrufen können, ist der in Artikel 23 der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 73 des Statuts genannte und nicht der, der Ihren Fall nach Artikel 78 des Statuts zu entscheiden hat."

36 Am 15. April 1989 wandte sich der Kläger erneut an Herrn Reynier und ersuchte ihn, "den Invaliditätsausschuß einzuberufen, damit dieser sich zu dem Kausalzusammenhang zwischen Berufskrankheit und der anerkannten dauernden Vollinvalidität äussern kann".

37 Am 25. April 1989 kündigte die Kommission, durch Herrn Reynier zeichnend, den Abschluß des Verfahrens nach Artikel 73 betreffend den Kläger an, falls dieser nicht bis zum 15. Mai 1989 den Namen des mit der Vertretung seiner Interessen im Rahmen des Ärzteausschusses nach Artikel 23 der Sicherungsregelung betrauten Arztes mitteilen würde. Weiterhin hieß es:

"Ich werde sodann dem Invaliditätsausschuß lediglich die Ergebnisse des Verfahrens nach Artikel 73 mitzuteilen haben, d. h., daß die Kommission nicht in die Lage versetzt wurde, über Ihren Antrag zu entscheiden. Aufgabe des Ausschusses wird es sein, die Gesichtspunkte herauszuarbeiten, den er für die Erfuellung seiner Aufgabe als nützlich erachtet."

38 Am 9. Mai 1989 wandte sich der Kläger erneut an Herrn Reynier und bat ihn letztmals, nicht weiterhin den Versuch zu unternehmen, das Verfahren durch Einberufung des Ärzteausschusses nach Artikel 23 der Sicherungsregelung zu verzögern.

39 Mit Schreiben vom 17. Mai 1989, das am 18. Mai bei den Dienststellen der Kommission eingetragen wurde, legte der Kläger eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die Entscheidung vom 25. April 1989 ein, mit der die Kommission seinen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts abgelehnt hatte. In dieser Beschwerde legte er den von ihm erlittenen Schaden infolge einer tiefgreifenden, auf die kumulative Wirkung der Verzögerungen und Ausfluechte der Kommission zurückzuführenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dar.

40 Am 12. und 13. September 1989 tagte der Invaliditätsausschuß, der aus Dr. Hoffmann, Professor Garrone und Dr. Vonlanthen zusammengesetzt war, d. h. mit Ausnahme von Dr. Hoffmann, der den inzwischen verstorbenen Dr. Semiller ersetzte, aus den gleichen Mitgliedern bestand wie der Invaliditätsausschuß, der die Stellungnahme vom 8. November 1984 abgegeben hatte. Im Anschluß an diese Sitzung wurde die folgende undatierte Stellungnahme abgegeben:

"Der Invaliditätsausschuß vertritt nach Kenntnisnahme vom Sachverständigengutachten des Dr. R. Leuenberger, nach psychologischer Untersuchung von Herrn Plug, nach Prüfung aller ärztlichen Unterlagen über Herrn Plug und vorbehaltlich der Stellungnahme eines etwaigen Ärzteausschusses gemäß Artikel 21 der Regelung zur Sicherung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften die Auffassung, daß die dauernde Vollinvalidität von Herrn Plug weiterhin besteht, daß hingegen nicht hinreichend nachgewiesen ist, daß ein wesentlicher oder überwiegender Kausalzusammenhang zwischen den Dienstaufgaben, die Herr Plug innerhalb der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgeuebt hat, und seiner Invalidität besteht."

41 Da über die Beschwerde des Klägers vom 17. Mai 1989 von der Anstellungsbehörde nicht binnen der viermonatigen Frist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts entschieden worden war, galt diese am 18. September 1989 als stillschweigend zurückgewiesen.

Verfahren

42 Unter diesen Umständen hat Herr Plug mit Klageschrift, die am 15. Dezember 1989 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben, die das Aktenzeichen T-165/89 erhalten hat.

43 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

44 Die mündliche Verhandlung hat am 28. Mai 1991 stattgefunden. Die Vertreter der Parteien haben Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichts beantwortet.

45 Der Kläger beantragt,

1) die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

2) die von Herrn Reynier unterzeichnete Entscheidung der Kommission vom 25. April 1989, das Verfahren über seinen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit abzuschließen, aufzuheben;

3) ihm Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens in Höhe der am Tage der Verkündung des Urteils zu berechnenden Vergütung für fünf Jahre zuzusprechen;

4) der Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

46 Die Kommission beantragt,

1) die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

2) dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

47 Zur Stützung seines Antrags auf Schadensersatz hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Gericht am 10. Juli 1990 eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie Dr. Stucki, Genf, vom 14. März 1990 vorgelegt, in der der Arzt die "schädliche und pathogene Auswirkung der Verlängerung des Verfahrens auf die physische und psychische Gesundheit des Patienten" feststellte und ausführte: "Neue Untersuchungen und Verzögerungen im Rahmen des genannten Verfahrens sind nach meiner Ansicht mit lebensgefährlichen Risiken für Herrn Plug verbunden."

48 Auf Ersuchen des Gerichts hat die Beklagte am 6. Juni 1991 einen zusammenfassenden Bericht über die dienstrechtliche und berufliche Situation von Herrn Plug zum 8. August 1984, den Bericht von Dr. Grandchamp an Dr. Simons vom 28. April 1985, den Bericht von Dr. Vonlanthen an Dr. Simons vom 22. Januar 1986, das Schreiben von Dr. Simons an Dr. Leuenberger vom 22. Dezember 1987 sowie eine Kopie des diesem von Dr. Simons erteilten Auftrags vorgelegt.

Zur Zulässigkeit

49 Die Kommission weist darauf hin, daß die Klage auf die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. April 1989, das Verfahren betreffend den Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit des Klägers abzuschließen, sowie auf die Zahlung von Schadensersatz für den von diesem angeblich erlittenen materiellen und immateriellen Schaden abziele. Sie bemerkt, daß die Entscheidung vom 25. April 1989 in ihrem ersten Teil in Anwendung des Artikels 19 der Sicherungsregelung ergangen sei und der Antrag des Klägers auf Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß Artikel 73 des Statuts endgültig zurückweise, da der Kläger es nicht für tunlich gehalten habe, die Einberufung des Ärzteausschusses zu verlangen, wie es ihm Artikel 19 der Sicherungsregelung gestattet habe. Nach ihrer Meinung ist die Klage zulässig, soweit sie gegen diesen Teil der Entscheidung, d. h. den Abschluß des Verfahrens nach Artikel 73 des Statuts, gerichtet ist.

50 Die Kommission meint indessen, in ihrem zweiten Teil verfüge die Entscheidung vom 25. April 1989 die Mitteilung der Ergebnisse des nach Artikel 73 durchgeführten Verfahrens an den Invaliditätsausschuß. Diese Mitteilung habe den Invaliditätsausschuß in die Lage versetzen sollen, diesen Ergebnissen die von ihm für die Erfuellung seiner Aufgabe im Rahmen des Artikels 78 des Statuts als nützlich erachteten Gesichtspunkte zu entnehmen. Sie ist der Auffassung, die Entscheidung vom 25. April 1989 stelle in ihrem zweiten Teil einen lediglich vorbereitenden Akt dar, der einer Klage vor dem Gericht nicht zugänglich sei, und die Übermittlung der Unterlagen verweise notwendigerweise auf eine spätere Entscheidung der Anstellungsbehörde. Die Klage sei daher insoweit unzulässig, da sie sich gegen die Prüfung des Antrags auf ein erhöhtes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit infolge einer Berufskrankheit nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts richte. Eine den Kläger beschwerende Maßnahme in diesem Sinne sei nicht getroffen und erst recht nicht mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts innerhalb der dort vorgesehenen Frist angegriffen worden.

51 Der Kläger hält dem entgegen, daß sich die Kommission nicht auf diesen Einwand der teilweisen Unzulässigkeit berufen könne, da dieser auf eine Ausrichtung zurückgehe, die die Kommission von Anfang an diesem Verfahren willentlich und rechtswidrig gegeben habe und die darauf abgezielt habe, die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 78 des Statuts von der vorherigen Durchführung des Verfahrens nach Artikel 73 abhängig zu machen. Der Kläger verweist auf die Regel "nemo auditur propriam turpitudinem allegans" und leitet daraus ab, daß die Kommission, die für diese Verwirrung die Verantwortung trage, nicht ihr eigenes Fehlverhalten zum Anlaß einer Einrede der Unzulässigkeit nehmen könne, die gerade darauf gestützt werde, daß die getroffene Entscheidung lediglich ein vorheriger oder vorbereitender Akt in bezug auf die Erfuellung der Aufgabe des Invaliditätsausschusses im Rahmen des Artikels 78 des Statuts sei. Die Klage müsse daher als zulässig betrachtet werden, soweit sie gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet sei, weil diese das Verfahren nach Artikel 73 des Statuts - dem Willen der Kommission entsprechend - beendet habe, und insoweit, als sie infolge zahlreicher Fehler der Kommission dem vom Kläger gemäß Artikel 78 Absatz 2 des Statuts gestellten Antrag nicht entsprochen habe.

52 Die Zulässigkeit der Klage ist nach Auffassung des Gerichts im Lichte des Antrags vom 1. Februar 1984 und der Verwaltungsbeschwerde vom 17. Mai 1989 zu beurteilen. Diese Beschwerde ist gegen die Entscheidung vom 25. April 1989 eingelegt worden, die dahin gehend beanstandet wird, daß es mit ihr nach einem fünf Jahre dauernden Verfahren abgelehnt werde, anzuerkennen, daß die Invalidität des Klägers auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sei.

53 Das Gericht steht auf dem Standpunkt, daß die Beantwortung der Frage, ob die Entscheidung vom 25. April 1989 zumindest teilweise eine vorbereitende Handlung darstellt, die als solche nicht Gegenstand einer Klage sein kann, von der Antwort auf die Frage nach der Begründetheit, die sich im vorliegenden Rechtsstreit stellt, abhängig ist. Es geht nämlich darum, ob die Kommission, als sie sich weigerte, den Fall des Klägers nach Maßgabe des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts zu bearbeiten, bevor das Verfahren nach Artikel 73 - das vorliegend fünf Jahre gedauert hat - beendet war, im Einklang mit den Bestimmungen des Statuts gehandelt hat. Die Prüfung der Zulässigkeit der Klage kann daher von den mit der Begründetheit der Klage zusammenhängenden Fragen nicht getrennt werden.

Zur Begründetheit

Zum Aufhebungsantrag

54 Zur Stützung seines Aufhebungsantrags führt der Kläger eine Reihe von Klagegründen an, die sich zum einen auf die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens zur Feststellung des Grundes seiner dauernden Vollinvalidität beziehen, nämlich

- Verletzung des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts;

- Verletzung des Anhangs II Abschnitt 4 des Statuts,

zum anderen die Ordnungsmässigkeit des von der Kommission eingeschlagenen Verfahrens betreffen, nämlich

- Verletzung des Artikels 73 Absatz 2 des Statuts;

- Verletzung der Artikel 12 und 19 der Sicherungsregelung,

und schließlich zwei weitere, beide Verfahren betreffende Klagegründe:

- Ermessensmißbrauch;

- Verletzung der allgemeinen Grundsätze der guten Amtsführung und der ordnungsgemässen Verwaltung.

55 Vor der Darlegung der von den Parteien vorgebrachten Argumente sind die Vorschriften in Erinnerung zu rufen, die den allgemeinen rechtlichen Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits bilden.

56 Artikel 73 des Statuts, der gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen auf die Bediensteten auf Zeit entsprechend anzuwenden ist, und Artikel 78 des Statuts, dessen wesentliche Bestimmungen in Artikel 33 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen wörtlich übernommen wurden, verfolgen unterschiedliche Ziele und beruhen auf unterschiedlichen Begriffen. Artikel 73 als Teil des Kapitels 2 des Titels V des Statuts sichert den Beamten vom Tage seines Dienstantritts an "für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen" und sieht bei Tod und dauernder Voll- oder Teilinvalidität, wenn diese durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit verursacht sind, bestimmte Leistungen vor. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels sind in der Sicherungsregelung festgelegt, deren Artikel 12 unterschiedliche Leistungen bei dauernder Vollinvalidität zum einen und bei dauernder Teilinvalidität zum anderen festlegt. Das Verfahren zur Feststellung einer dauernden Invalidität ist in allen Fällen gleich und in den Artikeln 16 bis 25 der genannten Regelung festgelegt. Gemäß Artikel 25 greift die Anerkennung einer dauernden Voll- oder Teilinvalidität gemäß Artikel 73 des Statuts und der Sicherungsregelung der Anwendung des Artikels 78 des Statuts in keiner Weise vor, und das gleiche gilt umgekehrt.

57 Artikel 78 ist Bestandteil des Kapitels 3 ("Versorgung") des Titels V des Statuts. Er betrifft die Versorgungsrechte und bestimmt, daß ein Beamter Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hat, wenn er "dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann". Das in diesem Artikel geregelte Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit wird daher nur bei dauernder voller Dienstunfähigkeit gewährt. Beruht die Dienstunfähigkeit auf einer Berufskrankheit, so beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 70 % des Grundgehalts des Beamten. Artikel 78 verweist wegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit auf den Anhang VIII des Statuts ("Versorgungsordnung"), genauer auf dessen Artikel 13 bis 16. Gemäß Artikel 13 hat der Invaliditätsausschuß festzustellen, ob ein Beamter dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn nicht mehr wahrnehmen kann.

Zum Klagegrund der Verletzung des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts

58 Der Kläger legt dar, er habe schon im Januar/Februar 1984 einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen einer auf eine Berufskrankheit zurückzuführenden Dienstunfähigkeit im Sinne des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts gestellt, so daß sich der vorliegende Rechtsstreit im Rahmen der Vorschriften der Versorgungsregelung bewege, wie sie in Kapitel 3 des Titels V des Statuts festgelegt sei. Aus Artikel 25 der Sicherungsregelung und aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 257/81 (K./Rat, Slg. 1983, 1) leitet er ab, daß sowohl die Feststellung der dauernden vollen Dienstunfähigkeit, wegen der der Beamte ein Amt seiner Laufbahn nicht mehr wahrnehmen könne, als auch die Ursache dieser Dienstunfähigkeit nicht nach Maßgabe der Sicherungsregelung, sondern nach den Modalitäten und dem Verfahren der Versorgungsregelung, vorliegend nach Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts, zu erfolgen habe, der eine ausschließliche Zuständigkeit des Invaliditätsausschusses in diesem Bereich vorsehe. Da das angeführte Urteil vor Eröffnung seines Dienstunfähigkeitsverfahrens ergangen sei, sei die Kommission nicht berechtigt gewesen, die Fortsetzung des Verfahrens nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts von dem vorherigen Abschluß eines Verfahrens nach Artikel 73 abhängig zu machen, und könne sich nicht darauf berufen, mit dieser Handlungsweise einer bis dahin rechtmässigen Verwaltungspraxis gefolgt zu sein. Die angefochtene Entscheidung müsse demnach als rechtswidrig angesehen werden, weil sie infolge einer fehlerhaften Verfahrensweise zu Unrecht jede Bezugnahme auf Artikel 78 des Statuts unterlassen und lediglich auf den Abschluß des Verfahrens nach Artikel 73 des Statuts abgestellt habe.

59 Der Kläger macht geltend, die Anstellungsbehörde habe, nachdem sie aufgrund der Stellungnahme des Invaliditätsausschusses festgestellt habe, daß er dauernd voll dienstunfähig sei, kurzfristig entscheiden müssen, ob ihm das in Artikel 78 des Statuts bei dauernder voller Dienstunfähigkeit infolge einer Berufskrankheit vorgesehene erhöhte Ruhegehalt zustehe. Mit ihrer Weigerung, so zu verfahren, habe die Kommission willentlich und wissentlich ein ohnehin heikles Verfahren bis zum äussersten verkompliziert und verzögert und damit einen Amtsfehler begangen, der ihm nachweisbar Schaden verursacht habe.

60 Die Kommission stellt zunächst den Sachverhalt in einem anderen Lichte dar als der Kläger. Sie erinnert daran, daß der Anwalt des Klägers mit Schreiben vom 15. März 1984 hervorgehoben habe, daß "der Antrag... im wesentlichen auf die Anerkennung einer Dienstunfähigkeit infolge einer Berufskrankheit, d. h. auf Artikel 78 Absatz 2 des Statuts, gestützt [ist]". Diesem Schreiben sei zu entnehmen, daß der Antrag nicht ausschließlich auf Artikel 78 Absatz 2 gestützt gewesen sei. Sie habe es daher für sinnvoll gehalten, den Vorgang unter dem Blickwinkel des Verfahrens nach Artikel 73 des Statuts zu behandeln, und daher habe Herr Morel mit Schreiben vom 24. Februar 1984 dem Kläger mitgeteilt, daß "auf seinen Antrag die Kommission ein Verfahren sowohl nach Artikel 73 als auch nach Artikel 78 des Statuts eröffnet [hat]". Der Kläger habe ausserdem mit Schreiben seines Anwalts an Herrn Reynier vom 15. September 1988 seinen Antrag auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nach Maßgabe des Artikels 78 Absatz 2 ausdrücklich um die Zahlung einer Entschädigung gemäß Artikel 73 des Statuts erweitert.

61 Die Kommission verweist sodann darauf, daß das Schreiben des Herrn Morel vom 13. Dezember 1984 an den Kläger diesen klar über die Entscheidung informiert habe, die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts von dem vorherigen Abschluß des in Artikel 73 des Statuts vorgesehenen Verfahrens abhängig zu machen. Sie stellt fest, daß weder diese Entscheidung noch die Entscheidung im Schreiben des Herrn Morel vom 24. Februar 1984, die beiden Verfahren zu verbinden, mit einer Verwaltungsbeschwerde des Klägers in den Formen und Fristen des Artikels 90 des Statuts angefochten worden sei, so daß die Rügen des Klägers in bezug auf diese Entscheidungen als unzulässig zu betrachten seien.

62 Angesichts dieser Argumente steht das Gericht auf dem Standpunkt, daß zunächst geprüft werden muß, welchen Inhalt der ursprüngliche Antrag des Klägers gehabt hat. Zwar enthält das erste Schreiben des Klägers vom 24. Januar 1984 einen "Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 73 des Statuts wegen der Verschlimmerung der bei der Ausübung [seiner] Aufgaben im Auftrag und nach Maßgabe des Vertrags mit der Kommission entstandenen Erkrankungen"; doch hat der Kläger in seinem Schreiben vom 1. Februar 1984 klargestellt, "um jeden Zweifel zu beseitigen", daß sich sein Antrag vom 24. Januar 1984 "auf die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit infolge einer Berufskrankheit im Sinne des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts... bezieht". Bezueglich des von der Kommission mit ihrer Klagebeantwortung vorgelegten Schreibens des Herrn Morel vom 24. Februar 1984 ist festzustellen, daß es sich entgegen der Behauptung der Kommission nicht auf Artikel 73 des Statuts bezieht; Herr Morel teilte im Gegenteil dem Kläger mit, daß er seinen Fall dem Invaliditätsausschuß vorlegen werde, und forderte ihn auf, ihm den Namen des Arztes seiner Wahl zu nennen, der daran teilnehmen sollte.

63 Im übrigen lässt der Inhalt des Schreibens vom 15. März 1984, mit dem der Anwalt des Klägers klargestellt hat, daß "der Antrag... im wesentlichen auf die Anerkennung einer Dienstunfähigkeit wegen Berufskrankheit, d. h. auf Artikel 78 Absatz 2 des Statuts gestützt ist", keineswegs, wie die Kommission meint, den Schluß zu, daß der Antrag nicht ausschließlich auf Artikel 78 Absatz 2 des Statuts gestützt war. Dieses Schreiben lässt im Gegenteil erkennen, daß der Antrag sehr wohl auf diese Vorschrift gestützt war und daß der Kläger Wert darauf legte, daß "das Verfahren... dieser Ausrichtung Rechnung [trägt]". Der Umstand, daß der Rechtsbeistand des Klägers viereinhalb Jahre nach Eröffnung dieses Verfahrens, nachdem drei Arztberichte einen Zusammenhang zwischen der Krankheit des Klägers und der Ausübung seines Dienstes festgestellt hatten, mit Schreiben vom 14. Juni 1988 an Herrn Reynier - und nicht lediglich mit Schreiben vom 15. September 1988, wie die Beklagte behauptet - gefordert hat, daß die Kommission ihre statutarischen und sonstigen rechtlichen Pflichten gegenüber Herrn Plug erfuellt und ihm zusätzlich zu dem Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts einen nach den in Artikel 73 festgelegten Regeln errechneten Kapitalbetrag auszahlt, kann auf keinen Fall Natur und Tragweite des Antrags bei Beginn des Verfahrens geändert haben. Selbst wenn man annähme, daß das Schreiben vom 14. Juni 1988 als neuer Antrag gewertet werden muß, der den Gegenstand des ersten Antrags erweitert hat, so würde ein solcher Antrag doch keineswegs die Natur des vorausgegangenen Antrags ändern und auch nicht an seine Stelle treten. Das Schreiben des Klägers vom 24. Januar 1984 ist daher dahin auszulegen, daß es einen Antrag auf Anerkennung einer dauernden vollen Dienstunfähigkeit enthielt, die auf die Ausübung seines Dienstes zurückzuführen war.

64 Bezueglich des von der Kommission aufgeworfenen Problems des Fehlens einer Verwaltungsbeschwerde gegen die beiden Schreiben des Herrn Morel vom 24. Februar 1984 und 13. Dezember 1984 an den Kläger, mit denen diesem die Entscheidung mitgeteilt worden sein soll, die Anwendung des Artikels 78 von der vorherigen Beendigung des Verfahrens nach Artikel 73 abhängig zu machen, ist daran zu erinnern, daß auf jeden Fall, wie das Gericht bereits festgestellt hat, das Schreiben vom 24. Februar 1984 nicht den von der Kommission behaupteten Inhalt hat. FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0165.1

65 Was den Umstand angeht, daß der Kläger keine Verwaltungsbeschwerde gegen das Schreiben vom 13. Dezember 1984 eingelegt hat, so steht das Gericht auf dem Standpunkt, daß, da das Verfahren zur Anerkennung einer Dienstunfähigkeit mehrere voneinander abhängige Maßnahmen umfasst, von den Betroffenen nicht verlangt werden kann, daß sie so viele Beschwerden einlegen, wie das Verfahren sie möglicherweise beschwerende Maßnahmen aufweist (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1966 in der Rechtssache 3/66, Alfieri/Parlament, Slg. 1966, 654, 670). Im Hinblick auf den Zusammenhang der verschiedenen Maßnahmen, aus denen sich dieses Verfahren zusammensetzt, kann die Tatsache, daß der Kläger gegen eine von ihnen keine Beschwerde eingelegt hat, ihn nicht daran hindern, sich auf die Fehlerhaftigkeit späterer Maßnahmen zu berufen, die eng mit ihr verknüpft sind.

66 Zu der Frage, ob das Vorgehen der Kommission, das darin bestand, die Ermittlungen im Verfahren nach Artikel 78 von der vorherigen Beendigung des Verfahrens nach Artikel 73 abhängig zu machen, den anwendbaren Vorschriften des Statuts entsprach, ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, ein Vergleich zwischen den Artikeln 73 und 78 zeigt, daß die in diesen beiden Bestimmungen vorgesehenen Leistungen verschieden und voneinander unabhängig sind, auch wenn sie kumuliert werden können. Diese Auffassung wird durch Artikel 25 der Sicherungsregelung bestätigt, wonach die Anerkennung einer dauernden, sogar vollen Invalidität nach Artikel 73 "der Anwendung von Artikel 78 des Statuts in keiner Weise [vorgreift]" und "das gleiche umgekehrt [gilt]". Daraus ergibt sich, daß es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handelt, die zu verschiedenen und voneinander unabhängigen Entscheidungen führen können (Urteile vom 15. Januar 1981 in der Rechtssache 731/79, B./Parlament, Slg. 1981, 107, Randnr. 9, und vom 12. Januar 1983, K./Rat, a. a. O., Randnr. 10). Daraus ergibt sich ferner, daß sowohl die Feststellung einer dauernden, vollen Dienstunfähigkeit, derentwegen der Beamte ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, als auch die Feststellung der Ursache dieser Dienstunfähigkeit nicht nach der Sicherungsregelung, sondern nach den Bedingungen und dem Verfahren zu erfolgen haben, die die Regelung über das Versorgungssystem, im vorliegenden Fall Anhang VIII des Statuts, vorsieht. Artikel 13 dieses Anhangs besagt eindeutig, daß es Sache des Invaliditätsausschusses ist, die fraglichen Feststellungen zu treffen (Urteil vom 12. Januar 1983, K./Rat, a. a. O., Randnr. 11).

67 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Kommission gegen die Bestimmungen des Artikels 78 verstossen hat, als sie die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts von der vorherigen Beendigung des Verfahrens nach Artikel 73 abhängig machte, obwohl der Kläger beantragt hatte, gemäß Artikel 78 Absatz 2 festzustellen, daß seine Dienstunfähigkeit auf die Ausübung des Dienstes zurückzuführen sei. Der erste Invaliditätsausschuß, der im November 1984 zusammentrat, hätte sich zur Ursache der Dienstunfähigkeit des Klägers äussern müssen. Daß der Kläger geduldig und um Zusammenarbeit bemüht dieses Fehlverhalten der Kommission fünf Jahre lang hingenommen hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

68 Dieser Klagegrund greift daher durch.

Zum Klagegrund der Verletzung der Vorschriften des Anhangs II des Statuts

69 Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten erinnert der Kläger daran, daß gemäß Artikel 9 des Anhangs II des Statuts die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses der Anstellungsbehörde und dem Bediensteten zugeleitet werden. Diese Vorschrift scheint ihm von einer gleichzeitigen Übermittlung dieser Schlußfolgerungen durch den Invaliditätsausschuß nach Abschluß seiner Beratungen an beide Parteien auszugehen. Er meint, nach ärztlichem Standesrecht stehe fest, daß jede Entscheidung angemessen begründet und dem Betroffenen mitgeteilt werden müsse. Bei der Praxis hingegen, die die Kommission verfolge, erhalte der Betroffene die Durchschrift eines Formulars ad hoc, in dem lediglich die Schlußfolgerung des Invaliditätsausschusses, die übrigens als solche in die Entscheidung der Anstellungsbehörde übernommen worden sei, ohne jede Begründung enthalten sei. Diese Praxis wirke sich dahin aus, daß dem Beamten ein wesentliches Mittel zur Beurteilung der Begründetheit der Entscheidung vorenthalten werde. Nach Meinung des Klägers kann die Geheimhaltung der Beratungen des Invaliditätsausschusses nicht ins Feld geführt werden, um die gegenüber einem Beamten getroffene Entscheidung der allgemein geltenden Regel der Transparenz zu entziehen. In der Rechtssache K./Rat hätten beide Parteien über die Berichte des Invaliditätsausschusses verfügt. Vorliegend seien ihm aber die beiden Berichte vom 8. November 1984 und vom 12. September 1989 nicht übermittelt worden.

70 Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrunds zieht der Kläger die Ordnungsmässigkeit der Stellungnahme des Invaliditätsausschusses im Anschluß an die beiden Sitzungen vom 12. und 13. September 1989 in Zweifel. Er fragt sich, ob dieser Invaliditätsausschuß klar über seine Aufgabe informiert worden sei, wenn man berücksichtige, daß er seine Stellungnahme "vorbehaltlich der Stellungnahme eines etwaigen Ärzteausschusses gemäß Artikel 21 der [Sicherungsregelung]" abgegeben habe. Der Kläger äussert sein Erstaunen darüber, daß ein rein medizinischer Bericht einen Vorbehalt rechtlicher Art enthalte, den er nicht als zufällig betrachte, da er sich in die Irrungen und Wirrungen der Verfahrensweise der Kommission einreihe. Da der Ärzteausschuß nach Artikel 19 der Sicherungsregelung nur auf Antrag des Betroffenen und nie auf den der Kommission einberufen werden könne, entbehre der Vorbehalt bezueglich der Stellungnahme eines etwaigen Ärzteausschusses der Grundlage.

71 Der Kläger ist weiterhin der Meinung, daß es nach Erstellung des Sachverständigengutachtens von Dr. Leuenberger vom 23. April 1988, das eine Berufskrankheit festgestellt habe, offensichtlich Aufgabe des Invaliditätsausschusses gewesen sei, sich zum Inhalt dieses Gutachtens im ausdrücklichen Zusammenhang des Auftrags zu äussern, auf dessen Grundlage es erstellt worden sei. Da der Sachverständige auf die mit diesem Auftrag gestellten präzisen Fragen geantwortet habe, habe sich der Invaliditätsausschuß ausschließlich zu den Antworten auf die den Gegenstand des Auftrags bildenden Fragen äussern dürfen. Er bezweifelt auch hier, daß dieser Invaliditätsausschuß über seine Aufgabe hinreichend im klaren gewesen sei.

72 Die Kommission macht geltend, die Entscheidung, die der Kläger in Wirklichkeit angreife, sei diejenige, die im Schreiben des Herrn Morel vom 13. Dezember 1984 enthalten gewesen sei. Dieser Klagegrund sei nicht zulässig, weil sich die Klage gegen die Entscheidung vom 25. April 1989 und nicht gegen die Entscheidung vom 13. Dezember 1984 richte, die der Kläger nicht rechtzeitig angefochten habe, so daß er nunmehr an einer Anfechtung gehindert sei. Ferner stelle die Entscheidung vom 13. Dezember 1984 keine Verletzung von Artikel 9 des Anhangs II des Statuts dar, weil sie sich auf eine Mitteilung der Absichten der Anstellungsbehörde beschränke und mit den Regelungen dieser Vorschrift nichts zu tun habe. Die Kommission gelangt damit zu dem Ergebnis, daß dieser Klagegrund in tatsächlicher Hinsicht fehlgehe.

73 Bezueglich des ersten Teils des Klagegrunds ist darauf hinzuweisen, daß nach der Argumentation des Klägers die Berichte, auf denen angeblich die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses beruhten - falls solche Berichte existierten -, ihm hätten übermittelt werden müssen. Dieses Argument ist als unbegründet anzusehen, weil Artikel 9 des Anhangs II des Statuts lediglich die Zuleitung der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses an die Anstellungsbehörde und den Bediensteten, nicht aber die Mitteilung des Inhalts seiner Arbeiten, die geheim sind, vorschreibt. Vorliegend steht aber fest, daß die Schlußfolgerungen der beiden Invaliditätsausschüsse dem Kläger zugeleitet worden sind.

74 Dieser Rüge kann mithin nicht stattgegeben werden.

75 Bezueglich des zweiten Teils des Klagegrunds in bezug auf die Ordnungsmässigkeit der Stellungnahme des Invaliditätsausschusses im Anschluß an seine Sitzungen vom 12. und 13. September 1989 ist daran zu erinnern, daß es nach ständiger Rechtsprechung Zweck der Bestimmungen über den Ärzte- und den Invaliditätsausschuß ist, die endgültige Beurteilung aller medizinischen Fragen medizinischen Sachverständigen zu übertragen. Der Gerichtshof hat hieraus abgeleitet, daß sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die eigentlichen ärztlichen Beurteilungen beziehen kann, die als endgültig anzusehen sind, wenn sie unter ordnungsgemässen Bedingungen vorgenommen wurden. Dagegen kann sich die gerichtliche Kontrolle auf die Ordnungsmässigkeit der Errichtung und der Tätigkeit dieser Ausschüsse (vgl. Urteile vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80, Morbelli/Kommission, Slg. 1981, 1357, Randnrn. 18 und 20, vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83, Suß/Kommission, Slg. 1984, 4029, Randnr. 11, vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87, Biedermann/Rechnungshof, Slg. 1988, 143, Randnr. 8, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-185/90 P, Slg. 1991, I-4779, Randnr. 24) sowie auf die Ordnungsmässigkeit der von ihnen abgegebenen Stellungnahmen erstrecken. Insoweit kann das Gericht nachprüfen, ob die Stellungnahme eine Begründung enthält, anhand deren die Erwägungen, auf denen die in ihr enthaltenen Schlußfolgerungen beruhen, beurteilt werden können (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Januar 1983, K./Rat, a. a. O., Randnr. 17), und ob ein verständlicher Zusammenhang besteht zwischen den in ihr enthaltenen medizinischen Feststellungen und den Schlußfolgerungen, zu denen der Ausschuß gelangt (Urteil vom 10. Dezember 1987 in der Rechtssache 277/84, Jänsch/Kommission, Slg. 1987, 4923, Randnr. 15).

76 Im Lichte dieser Grundsätze sind die vom Kläger gegen die Stellungnahme des Invaliditätsausschusses erhobenen Rügen zu prüfen.

77 Vorab ist in Erinnerung zu rufen, daß zwei der drei Ärzte des Invaliditätsausschusses, Professor Garrone und Dr. Vonlanthen, sich zuvor dahin ausgesprochen hatten, daß die Krankheit des Klägers auf die von ihm ausgeuebten Dienstaufgaben zurückgehe. In seinem Schreiben vom 20. August 1983 hat Professor Garrone zur Krankheit von Herrn Plug ausgeführt (vgl. oben Randnr. 7):

"Einer der wichtigen auslösenden Faktoren scheint mir die berufliche Situation zu sein, in der sich der Patient seit 1976 befindet."

Was den vorstehend unter Randnummer 20 ausführlich dargestellten Bericht des Dr. Vonlanthen vom 22. Januar 1986 betrifft, so ist die Schlußfolgerung völlig eindeutig:

"Zwei schwere Erkrankungen und eine spürbare Behinderung haben sich bei Herrn Plug in der Ausübung seines Dienstes und infolge der Bedingungen der Ausübung dieses Dienstes bei den Europäischen Gemeinschaften entwickelt und verschlimmert. Der Zusammenhang scheint mir folgender zu sein:

1. erschwerend für den Diabetes (denkbare verfrühte Entstehung, unzureichende Behandlung),

2. kausal für die Depression,

3. kausal für die Arthrose und die Kopfschmerzen."

Der Bericht des Dr. Grandchamp vom 28. April 1985 schließlich hatte ebenfalls das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Krankheit des Klägers und dessen Arbeitsbedingungen bejaht (vgl. oben Randnr. 19). Ausserdem hatte sich Dr. Leuenberger in seinem Gutachten im gleichen Sinn geäussert (vgl. oben Randnr. 24).

78 Das Gericht stellt demgegenüber fest, daß die Stellungnahme des Ausschusses lediglich die Feststellung enthält, daß "... nicht hinreichend nachgewiesen ist, daß ein wesentlicher oder überwiegender Kausalzusammenhang zwischen den Dienstaufgaben, die Herr Plug innerhalb der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgeuebt hat, und seiner Invalidität besteht". Das Gericht weist darauf hin, daß die Stellungnahme des Invaliditätsausschusses keinerlei Erklärung enthält für den offensichtlichen Widerspruch zwischen den Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses einerseits und den Schlußfolgerungen, zu denen vorher die beiden diesem Ausschuß angehörenden Ärzte gelangt waren, sowie denjenigen, die in den Berichten des Dr. Grandchamp und des Dr. Leuenberger enthalten waren, andererseits.

79 Weiterhin enthält die Stellungnahme keinerlei Begründung, anhand deren die Erwägungen, auf denen ihre Schlußfolgerungen beruhen, beurteilt werden können, und auch keine medizinische Feststellung mit Ausnahme derjenigen über das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit bei Herrn Plug. Die Stellungnahme stellt daher keinen verständlichen Zusammenhang zwischen dieser medizinischen Feststellung und der Schlußfolgerung, zu der der Ausschuß gelangt ist, her, nämlich derjenigen, daß kein wesentlicher oder überwiegender Kausalzusammenhang zwischen den vorher von Herrn Plug ausgeuebten Dienstaufgaben und seiner Dienstunfähigkeit bestehe. Unter diesen Umständen steht das Gericht auf dem Standpunkt, daß die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses unzureichend begründet sind, was zu ihrer Rechtswidrigkeit führt.

80 Bezueglich des Hinweises, daß die Stellungnahme des Invaliditätsausschusses "vorbehaltlich der Stellungnahme eines etwaigen Ärzteausschusses gemäß Artikel 21 der [Sicherungsregelung]" abgegeben werde, ist das Gericht der Meinung, daß es sich um einen rechtlichen Vorbehalt handelt, der keine Berechtigung in einem ärztlichen Bericht hat, und daß sein Vorhandensein ein objektives Indiz darstellt, aus dem sich ableiten lässt, daß der Invaliditätsausschuß nicht klar über seine Aufgabe im Rahmen des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts informiert war.

81 Das Gericht weist ferner darauf hin, daß nach dem Wortlaut der Stellungnahme "... nicht hinreichend nachgewiesen [ist], daß ein wesentlicher oder überwiegender Kausalzusammenhang zwischen den Dienstaufgaben, die Herr Plug innerhalb der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgeuebt hat, und seiner Invalidität besteht". Hierzu ist zu bemerken, daß keine Vorschrift des Statuts einen "wesentlichen" oder "überwiegenden" Kausalzusammenhang zwischen der bei dem Betroffenen festgestellten Invalidität und der Ausübung seines Dienstes fordert. Nach der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Statuts durch den Gerichtshof braucht der Krankheitszustand des Betroffenen lediglich in einem "hinreichend direkten Zusammenhang" mit der von ihm ausgeuebten Tätigkeit zu stehen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1987 in der Rechtssache 76/84, Rienzi/Kommission, Slg. 1987, 315, Randnr. 10, und vom 12. Januar 1983, K./Rat, a. a. O., Randnr. 20). Diese Bezugnahme auf einen "wesentlichen" Kausalzusammenhang stellt ebenso wie der zuvor untersuchte Vorbehalt (vgl. oben Randnr. 80) ein objektives Indiz dar, aus dem sich ableiten lässt, daß der Invaliditätsausschuß nicht hinreichend über die ihm im Rahmen des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts übertragene Aufgabe im Bilde war.

82 Aus alldem ergibt sich, daß die vom Invaliditätsausschuß im Anschluß an die Sitzungen vom 12. und 13. September 1989 abgegebene Stellungnahme, da sie nicht mit einer angemessenen Begründung versehen war, eine wesentliche Unregelmässigkeit und, da sie auf unzutreffende rechtliche Vorstellungen gestützt war, einen offensichtlichen Irrtum aufweist.

83 Der zweite Teil dieses Klagegrunds greift daher durch.

Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs

84 Der Kläger macht geltend, die Kommission habe, indem sie nicht entsprechend dem Allgemeininteresse und unter Beachtung der Rechtsvorschriften gehandelt habe, einen Ermessensmißbrauch begangen. Sie habe sich in erster Linie - wenn nicht ausschließlich - von dem Bestreben leiten lassen, das Verfahren zu verzögern und den Kläger um seine Rechte zu bringen. Sie habe sich systematisch geweigert, die Konsequenzen aus den medizinischen Gutachten zu ziehen, die das Vorliegen einer Berufskrankheit beim Kläger anerkannt hätten; sie habe die Verfahren zweckentfremdet und unangebrachte, der Rechtsprechung des Gerichtshofes zuwiderlaufende Argumente verwendet, nur um dem Kläger den Mut zu nehmen, indem sie ihn ebenso zahlreichen wie nutzlosen und verspäteten ärztlichen Untersuchungen unterworfen habe. Sie habe sich namentlich an die Stelle der zuständigen medizinischen Instanz gesetzt, um die Schlußfolgerungen des Dr. Leuenberger zurückzuweisen, nachdem dieser sie bestätigt habe, und um einen neuen Sachverständigen ernennen zu können, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt über alle Gesichtspunkte verfügt habe, die ihr eine Entscheidung gestattet hätten, wie dies nach Artikel 19 der Sicherungsregelung ihre Pflicht gewesen wäre.

85 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgebracht, diese Verhaltensweise stelle einen Verfahrensmißbrauch dar, weil das Verfahren von der Kommission selbst übertrieben verlängert worden sei. Er verweist darauf, daß sich der gleiche Invaliditätsausschuß fünfeinhalb Jahre nach Abgabe seiner ersten Stellungnahme zum Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen seiner Dienstunfähigkeit und seiner früheren Diensttätigkeit geäussert und jeden Kausalzusammenhang verneint habe, obwohl er diese Frage schon zu Beginn hätte lösen können.

86 Die Kommission erwidert, die Behauptungen des Klägers seien ebenso unerfreulich wie unzutreffend; der Kläger habe nicht einmal versucht, die Berechtigung seiner Rügen, die er mit sträflichem Leichtsinn vorbringe, nachzuweisen. Nach ihrer Auffassung entbehre der Klagegrund also der tatsächlichen Grundlage.

87 Das Gericht stellt fest, daß die Darlegungen des Klägers bezueglich der Dauer des Verfahrens auf offensichtlichen und unbestreitbaren Tatsachen beruhen. Zwischen dem 24. Januar 1984, als der Kläger seinen Antrag einreichte, und dem 25. April 1989, als die Kommission die angefochtene Entscheidung erließ, sind nämlich mehr als fünf Jahre vergangen.

88 Das Gericht stellt ferner fest, daß die Kommission nacheinander drei medizinische Sachverständige bestellt und sie aufgefordert hat, einen Bericht über die Erkrankung des Klägers und ihren Ursprung zu erstellen. Die drei Berichte - der des Dr. Grandchamp vom 28. August 1985, der des Dr. Vonlanthen vom 22. Januar 1986 und der des Dr. Leuenberger vom 22. April 1988 - haben das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Krankheit des Klägers und der Ausübung seines Dienstes festgestellt. Es ist richtig, daß die Verwaltung gemäß Artikel 18 der Sicherungsregelung "... alle zur Anwendung dieser Regelung erforderlichen ärztlichen Gutachten einholen [kann]" und daß sie "... in diesem Verfahrensstadium nicht an die Stellungnahme gebunden [ist], die ein von ihr bestellter Arzt abgegeben hat"; es steht ihr frei, "sich dieser Stellungnahme anzuschließen oder nicht oder zusätzliche Sachverständigengutachten einzuholen" (Urteile des Gerichtshofes vom 29. November 1984, Suß/Kommission, a. a. O., Randnr. 18, und vom 23. April 1986 in der Rechtssache 150/84, Bernardi/Parlament, Slg. 1986, 1375, Randnr. 35). Aus den angeführten Vorschriften und Urteilen lässt sich indessen nicht ableiten, daß die Verwaltung berechtigt wäre, ohne ihre Entscheidung zu begründen, unbegrenzt neue medizinische Sachverständige zu bestellen, nur weil sie mit deren Schlußfolgerungen nicht einverstanden ist. Insoweit verweist das Gericht darauf, daß die Kommission keinerlei Begründung vorgebracht hat, um die Ablehnung der von Dr. Grandchamp und Dr. Vonlanthen erstellten Berichte zu rechtfertigen.

89 Was den Bericht von Dr. Leuenberger angeht, so hat die Kommission seine Berücksichtigung mit der Begründung abgelehnt, der Sachverständige habe den Grad der Invalidität des Klägers mit 100 % angegeben und mithin die einschlägigen Vorschriften nicht beachtet. Hierzu ist festzustellen, daß die Kommission ausser acht gelassen hat, daß der Bericht des Dr. Leuenberger mit grösster Genauigkeit Antwort auf die Fragen gab, die ihm im Auftrag vom 22. Dezember 1987 gestellt worden waren; was insbesondere den Invaliditätsgrad des Klägers betrifft, so hatte sich der bestellte Sachverständige zu äussern über "die etwaige Fortdauer einer auf die Arbeitsbedingungen zurückzuführenden dauernden Invalidität und gegebenenfalls zur Festlegung des Grades dieser Invalidität auf der Grundlage oder in Analogie zu der beigefügten Tabelle". Die Antwort des Dr. Leuenberger konnte nicht klarer ausfallen:

"Herr Plug wäre sicherlich fähig zu arbeiten, wenn man ihn mit einer Anpassungsphase wieder vollständig in seine früheren Funktionen einsetzen würde."

"Sollte dies nicht geschehen, ist zu befürchten, daß Herr Plug in dieser Depression verharrt, die eine Reaktion auf seinen Ärger nach dem Entzug seiner Dienstaufgaben darstellt, und der Grad seiner Invalidität beträgt dann 100 %."

Die Antwort des Dr. Leuenberger ist viel genauer als die ihm gestellte Frage. Diese Frage vermengte in unvereinbarer Weise Probleme im Zusammenhang mit den Artikeln 73 und 78 des Statuts miteinander; denn die dauernde Dienstunfähigkeit, aufgrund deren der Betreffende seinen Dienst nicht ausüben kann, d. h. die Arbeitsunfähigkeit, wird in Artikel 78 geregelt, während die Festlegung eines Grades dauernder Teilinvalidität, d. h. die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, in Artikel 73 geregelt wird. Der Arzt hat den Grad der Invalidität unter Zugrundelegung der Feststellung festgelegt, daß der Kläger dauernd voll dienstunfähig ist und deshalb seinen Dienst nicht mehr ausüben kann, was zur Folge hatte, daß der Grad seiner Invalidität sich natürlich auf 100 % belief. In diesem Stadium der Beantwortung hat sich der Sachverständige nicht auf die Invalidität infolge eines physisch-psychischen Schadens in Form einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit bezogen, der den nach Artikel 73 des Statuts zu entschädigenden Nachteil darstellt. Erst bei seiner Antwort auf die Frage nach der Gewährung einer Entschädigung für jede Verletzung, die, ohne seine Arbeitsfähigkeit einzuschränken, eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers darstellt, hat der Arzt erklärt, daß keine organische Verletzung, sondern eine psychische Erkrankung bestehe. Vorliegend hätte die Kommission, da kein Grund für die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen bestand, die in Artikel 19 der Sicherungsregelung vorgesehene Entscheidung treffen müssen.

90 Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß sich aus dem Inhalt der am 8. August 1984 für die Akte IX2 erstellten Note (vgl. oben Randnr. 13) ergibt, daß der wahre Grund, aus dem die Kommission sich für das Verfahren nach Artikel 73 entschieden hat, das Bestreben war, ein etwaiges Eingreifen des Versicherers für den Fall zu vermeiden, daß Herr Plug einen Antrag auf Entschädigung nach dieser Vorschrift stellen sollte, und daß die Kommission keinen Zweifel daran hatte, daß der Kläger lediglich eine genaue Anwendung des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts beantragte.

91 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Kommission von ihren Befugnissen zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem sie ihr verliehen worden sind, Gebrauch gemacht und damit ihr Ermessen mißbraucht hat.

92 Dieser Klagegrund greift daher durch.

Zum Klagegrund der Verletzung des Artikels 73 Absatz 2 des Statuts

93 Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm die Kommission mit ihrer Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 78 zugunsten des Verfahrens nach Artikel 73 des Statuts auszusetzen, um sein Recht auf Bescheidung seines Antrags auf Anerkennung einer Berufskrankheit innerhalb kürzester Frist gebracht hatte. Aufgrund dieser Entscheidung habe der Invaliditätsausschuß seinen Auftrag nicht ausführen können, d. h. sich nicht zum Vorliegen eines etwaigen Kausalzusammenhangs zwischen der dauernden vollen Dienstunfähigkeit des Klägers und der von ihm ausgeuebten Dienstaufgaben äussern können.

94 Die Kommission verweist darauf, daß die im Rahmen des vorliegenden Klagegrunds beanstandete Entscheidung dem Kläger am 13. Dezember 1984 mitgeteilt worden sei und mit der angefochtenen Maßnahme nichts zu tun habe. Diese Entscheidung sei vom Kläger hingenommen worden, der dagegen fast fünf Jahre lang keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Dieser Klagegrund sei daher aus den gleichen Gründen unzulässig wie denen, die sie in ihrer Stellungnahme zum ersten Klagegrund dargelegt habe.

95 In dieser Hinsicht braucht nur daran erinnert zu werden, daß das Gericht bei der Prüfung des ersten, für zulässig erklärten Klagegrunds entschieden hat, daß die Kommission gegen die anwendbaren Vorschriften des Statuts verstossen hat, indem sie die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts von der vorherigen Beendigung des Verfahrens nach Artikel 73 des Statuts und seinen Durchführungsbestimmungen abhängig gemacht hat.

96 Dieser Klagegrund greift daher durch.

Zum Klagegrund der Verletzung des Artikels 12 der Sicherungsregelung

97 Der Kläger steht auf dem Standpunkt, daß sich die Kommission für die Zurückweisung des Gutachtens von Dr. Leuenberger in keiner Weise auf die Tabelle im Anhang der Sicherungsregelung, d. h. die Tabelle der bei dauernder Teilinvalidität anwendbaren Sätze, habe stützen können, weil bei ihm eine dauernde Vollinvalidität vorliege, die durch die Entscheidung vom 13. Dezember 1984 anerkannt und deren berufliche Ursache übrigens ordnungsgemäß durch das unabhängige neuro-psychiatrische Gutachten vom 23. April 1988 festgestellt worden sei. Die Anwendung einer solchen Tabelle sei lediglich bei einer auf Unfall oder Berufskrankheit beruhenden dauernden Teilinvalidität eines Beamten gerechtfertigt (Artikel 12 Absatz 2 der Sicherungsregelung). Gemäß Artikel 12 der Regelung werde dem Betroffenen bei dauernder Vollinvalidität der in Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b des Statuts vorgesehene Kapitalbetrag gezahlt; bei dauernder Teilinvalidität werde ihm der nach Maßgabe der Sätze der Invaliditätstabelle im Anhang der Regelung errechnete Kapitalbetrag gezahlt. Entscheidender Faktor für die Berechnung der Invaliditätsentschädigung sei mithin, ob die festgestellte dauernde Invalidität eine teilweise oder eine volle sei. Die Kommission habe somit zu Unrecht auf die Tabelle hingewiesen, um hieraus ein Argument abzuleiten, das Dr. Leuenberger habe zwingen sollen, von den Ergebnissen seines Gutachtens abzurücken.

98 Die Kommission ist der Meinung, dieser Klagegrund sei unzulässig, denn die Entscheidung vom 25. April 1989, das nach Artikel 73 des Statuts eröffnete Verfahren abzuschließen, sei in keiner Weise auf Artikel 12 der Sicherungsregelung gestützt. Diese Entscheidung beruhe vielmehr auf der Feststellung, daß der Kläger sie nicht in die Lage versetzt habe, einen beruflichen Ursprung seiner Erkrankung anzuerkennen. Weiterhin weist die Kommission darauf hin, daß der Invaliditätsausschuß im Gegensatz zur Annahme des Klägers bei Erlaß seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1984 nicht auf der Grundlage des Artikels 73 des Statuts entschieden habe. Er habe sich auf die Feststellung beschränkt, daß der Kläger zwar nicht invalide, wohl aber dauernd voll arbeitsunfähig sei. Die Kommission ruft in Erinnerung, daß die Entscheidungen über die Festlegung des Grades der dauernden Invalidität von der Anstellungsbehörde gemäß den Artikeln 19, 21 und 23 der Sicherungsregelung getroffen würden.

99 Wie das Gericht oben entschieden hat, entsprach die Antwort des Dr. Leuenberger in seinem Bericht vom 28. April 1988 der ihm von der Kommission gestellten Frage, die so auszulegen ist, daß sie sich auf das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers als Folge der Bedingungen bezog, unter denen er seinen Dienst ausgeuebt hatte. Es war die Kommission selbst, die die Verwirrung hervorgerufen hat, indem sie die Bezugnahmen auf die Verfahren nach den Artikeln 73 und 78 in unzutreffender Weise miteinander vermengte. Darüber hinaus ist klar, daß für die Ermittlung der Ursache der Dienstunfähigkeit des Klägers keinerlei Hinweis auf die Tabelle im Anhang der Sicherungsregelung erforderlich war, die nur die nach Artikel 73 zu entschädigenden Beeinträchtigungen betrifft. Die Kommission war mithin nicht berechtigt, sich auf diese Tabelle zu beziehen, nicht weil der Kläger, wie er vorbringt, voll dienstunfähig war, sondern weil es gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Sicherungsregelung Zweck dieser Tabelle ist, den Grad der nach Artikel 73 zu entschädigenden dauernden Teilinvalidität bei einer Beeinträchtigung der körperlichen oder physischen Unversehrtheit festzulegen, die aber laut Dr. Leuenberger beim Kläger nicht vorlag.

100 Dieser Klagegrund greift daher durch.

Zum Klagegrund der Verletzung des Artikels 19 der Sicherungsregelung

101 Nach der Darstellung des Klägers hat die Anstellungsbehörde durch ihre Entscheidung vom 13. Dezember 1984 den Invaliditätsausschuß an der Erforschung der Ursachen seiner dauernden vollen Dienstunfähigkeit gehindert. Er verweist darauf, daß das Sachverständigengutachten vom 23. April 1988 die von der Verwaltung seit dem 12. November 1984 gemäß Artikel 17 der Sicherungsregelung geführte Untersuchung, "um die Tatsachen zu ermitteln, aus denen sich die Art der Krankheit, ihr ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit sowie die Umstände ihres Eintritts ergeben", zum Abschluß gebracht habe. Angesichts des Fehlens eines abweichenden medizinischen Gutachtens sei die Anstellungsbehörde daher gehalten gewesen, den Schlußfolgerungen des Sachverständigen Wirksamkeit zu verschaffen und das Verfahren nach Artikel 19 der Regelung einzuschlagen. Die Verwaltung habe das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs, der der eigentliche Gegenstand der nach Artikel 17 Absatz 2 geführten Untersuchung gewesen sei, nicht bestritten, sondern habe den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Invaliditätsgrad zum Vorwand genommen, um sich den Pflichten aus Artikel 19 zu entziehen. Die spätere Zurückweisung des Gutachtens vom 23. April 1988 sowie des Antrags vom 24. Januar 1984 auf Anerkennung einer Berufskrankheit zeugten von dem gleichen Bemühen, den Kläger um seine statutarischen und sonstigen Rechte zu bringen.

102 Die Kommission macht geltend, die Anstellungsbehörde habe in Ausübung ihrer Ermessensbefugnis feststellen müssen, daß der Arzt - Dr. Leuenberger -, der von dem vom Organ bestellten Arzt den Auftrag erhalten habe, "im Rahmen der Durchführung der Bestimmungen des Artikels 73 des Statuts" "ein zusammenfassendes Gutachten über den möglichen Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung von Herrn Plug und der Ausübung seiner Dienstaufgaben" zu erstellen, eine Argumentation entwickelt habe, die mit dem Begriff der Invalidität im Sinne des Artikels 73 des Statuts nicht zu vereinbaren gewesen sei. Ausserdem mache der vorliegende Klagegrund nicht deutlich, inwieweit die Anstellungsbehörde Artikel 19 der Regelung verletzt haben solle. Wegen dieser Ungenauigkeit hält die Kommission den Klagegrund für unzulässig, im übrigen für unbegründet, weil nicht nachgewiesen sei, daß die Anstellungsbehörde die ihr durch Artikel 19 zuerkannten Befugnisse überschritten habe.

103 Wie das Gericht oben entschieden hat, kann Artikel 18 der Sicherungsregelung nicht dahin ausgelegt werden, daß er der Verwaltung gestattet, unbegrenzt medizinische Sachverständigengutachten zu verlangen, ohne eine angemessene Begründung dafür zu geben. Vorliegend hätte die Kommission, nachdem sie drei medizinische Sachverständigengutachten erstellen ließ und keine Gründe für die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen bestanden, die in Artikel 19 der Sicherungsregelung vorgesehene Entscheidung treffen müssen, ohne erneut ein weiteres medizinisches Gutachten anzufordern.

104 Der Klagegrund ist somit stichhaltig.

105 Aus den gesamten vorstehenden Erwägungen ergibt sich, ohne daß der letzte vom Kläger vorgebrachte Klagegrund geprüft werden müsste, daß die Entscheidung der Kommission vom 25. April 1989, soweit sie die Mitteilung der Ergebnisse des nach Artikel 73 durchgeführten Verfahrens an den Invaliditätsausschuß vorsieht, nicht als eine blosse vorbereitende Handlung betrachtet werden kann und daß folglich der Klageantrag in vollem Umfang für zulässig zu erachten ist. Daraus ergibt sich ausserdem, daß die Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel 73 des Statuts und dessen Durchführungsbestimmungen in der Sicherungsregelung sowie gegen Artikel 78 des Statuts und Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts ergangen ist und darüber hinaus mit einem Ermessensmißbrauch behaftet ist. Die Entscheidung vom 25. April 1989 ist mithin aufzuheben, da sie lediglich die Anrufung des in Artikel 19, 21 und 23 der Sicherungsregelung vorgesehenen Ärzteausschusses zulässt, da es mit ihr abgelehnt wird, sofort den in Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Invaliditätsausschuß einzuberufen, und da sie den Verfahrensvorgang bezueglich des Klägers nach Artikel 73 des Statuts mit der Feststellung abschließt, die Kommission sei nicht in die Lage versetzt worden, über den Antrag des Klägers zu entscheiden.

Zum Schadensersatzantrag

Zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission

106 Nach Auffassung des Klägers hat die Kommission mehrere ihre Haftung begründende Amtsfehler begangen. Unter Verkennung der Unabhängigkeit der Verfahren nach den Artikeln 73 und 78 des Statuts sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Frage habe sich die Kommission geweigert, sofort den Invaliditätsausschuß mit seinem Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit zu befassen. Infolgedessen sei das Verfahren auf ein falsches Gleis geraten, so daß es erst nach mehr als fünf Jahren habe beendet werden können. Der Kläger meint, die Kommission habe sich geweigert, die Konsequenzen aus dem Gutachten, in dem Dr. Leuenberger das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen seiner dauernden Dienstunfähigkeit und seiner bisherigen Diensttätigkeit festgestellt habe, zu ziehen, ohne sie allerdings in Frage zu stellen. Die Kommission sei in eine - in seinen Augen sterile und verfehlte - rechtliche Diskussion über die angeblich notwendige Unterscheidung zwischen Invalidität und Arbeitsunfähigkeit eingetreten, obwohl es sich vorliegend um eine dauernde und als vollständig zu betrachtende Invalidität gehandelt und eine solche Unterscheidung keinen Sinn gehabt habe.

107 Die Kommission stellt in Abrede, die beiden Verfahren verwechselt zu haben. Sie erinnert daran, daß sie am 24. Januar 1984 mit dem Antrag auf "Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 73 des Statuts" befasst worden sei. Sie sei daher verpflichtet gewesen, das für die Anwendung des Artikels 73 vorgesehene Verfahren in Gang zu setzen. Im Gegensatz zur Behauptung des Klägers sei der Invaliditätsausschuß sofort durch das Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 24. Februar 1984 befasst worden. Weiterhin habe die Kommission stets klar zwischen Artikel 73 und Artikel 78 unterschieden.

108 Die Kommission weist darauf hin, daß sie die Gründe, aus denen sie das Gutachten vom 23. April 1988 habe ablehnen und einen weiteren Arzt mit dem Auftrag einer Begutachtung des Grades der dauernden Invalidität und der Ursache der Erkrankung des Klägers habe benennen müssen, bereits dargelegt habe. Nach ihrer Auffassung ist keiner der behaupteten Amtsfehler nachgewiesen.

Zum Vorliegen eines Schadens

109 Der Kläger ist der Auffassung, daß der ihm entstandene Schaden durch die Stellungnahme des Invaliditätsausschusses im Anschluß an seine Sitzungen vom 12. und 13. September 1989 belegt werde, weil in dieser Stellungnahme festgestellt werde, daß die "dauernde Vollinvalidität von Herrn Plug weiterhin besteht". Er trägt vor, daß alle Wendungen, die das Verfahren genommen habe und die sich über einen so langen Zeitraum erstreckt hätten, seine physische und psychische Gesundheit beträchtlich angegriffen hätten. Diese Verschlechterung seit seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Invalidität sei von Professor Garrone in der Sitzung vom 12. September 1989 festgestellt und durch das ärztliche Zeugnis des Dr. Stucki vom 14. März 1990 bestätigt worden, das er als Anlage zur Erwiderung zu den Akten gereicht habe.

110 Die Kommission verweist darauf, daß in der Stellungnahme des Invaliditätsausschusses nicht festgestellt werde, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert habe. Es werde lediglich gesagt, daß seine Arbeitsunfähigkeit fortdauere. Die Kommission ergänzt, daß die Vorlage eines ärztlichen Attestes während des Verfahrens zum Nachweis eines Zustands, der bereits bei Klageerhebung bestanden habe, gemäß Artikel 42 §§ 1 und 2 der auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anzuwendenden Verfahrensordnung des Gerichtshofes für unzulässig erklärt werden müsse.

Zum Kausalzusammenhang

111 Der Kläger legt dar, daß das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Kommission zum einen und dem eingetretenen Schaden, d. h. der Verschlechterung seines Gesundheitszustands, zum anderen nachgewiesen sei.

112 Der Kläger verlangt daher Ersatz des ihm angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens und beziffert ihn im Hinblick auf die Tragweite und die Vielzahl der Amtsfehler der Kommission, deren unkooperative Haltung, seinen Gesundheitszustand und sein Alter mit fünf Jahresgehältern, die den fünf Jahren entsprechen sollen, in denen er darauf vertraut habe, daß die Kommission gemäß den statutarischen Verfahren das Vorliegen einer Berufskrankheit bei ihm anerkennen werde. Der Betrag des Schadensersatzes müsse unter Berücksichtigung des Gehalts ermittelt werden, das er am Tag der Verkündung des Urteils hätte beanspruchen können.

113 Die Kommission ist der Auffassung, daß selbst für den Fall, daß sie sich rechtswidrig verhalten habe, doch festgestellt werden müsse, daß die Dauer des Verfahrens auf das Verhalten des Klägers selbst zurückzuführen sei, der sich trotz mehrerer erläuternder Noten der Verwaltung hartnäckig geweigert habe, die Bedeutung des Begriffs der Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne des Artikels 73 des Statuts einzusehen. Seine Weigerung, sich einer Untersuchung durch Dr. Graber zu unterziehen - ein letzter Versuch der Verwaltung, das Verfahren der Anerkennung einer Berufskrankheit zu einem guten Ende zu bringen -, habe es der Verwaltung unmöglich gemacht, den Invaliditätsgrad festzustellen, aufgrund dessen dem Kläger gegebenenfalls eine Entschädigung gemäß Artikel 73 des Statuts hätte zugesprochen werden können, und sie folglich veranlasst, den Verwaltungsvorgang abzuschließen.

Würdigung durch das Gericht

114 Bezueglich der Zulässigkeit ist vorab daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein enger Zusammenhang zwischen einer Anfechtungsklage und einer Schadensersatzklage besteht, wie dies vorliegend der Fall ist, die letztgenannte Klage als Nebenklage zur Anfechtungsklage zulässig ist.

115 Das Gericht erinnert daran, daß nach ständiger Rechtsprechung "die Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist, denn erforderlich ist, daß die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist sowie daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht" (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 111/86, Delauche/Kommission, Slg. 1987, 5358, Randnr. 30).

116 Zur ersten Voraussetzung - rechtswidrige Handlung des Organs - ist festzustellen, daß die Kommission, wie das Gericht oben entschieden hat, vorliegend das Statut mehrfach verletzt hat, was in der streitigen Entscheidung vom 25. April 1989 seinen Niederschlag gefunden hat. Das Gericht steht auf dem Standpunkt, daß dieses Verhalten der Kommission einen Amtsfehler darstellt, der geeignet ist, ihre Haftung zu begründen.

117 Zum Vorliegen des vom Kläger behaupteten Schadens und eines Kausalzusammenhangs mit dem Verhalten der Kommission ist das Gericht der Auffassung, daß, selbst wenn nicht feststeht, daß das Andauern dieses rechtswidrigen Verhaltens über mehr als fünf Jahre eine schädliche Auswirkung auf die physische und psychische Gesundheit des Klägers gehabt hat, es doch unbestreitbar ist, daß der Kläger aus diesem Grund einen immateriellen Schaden erlitten hat, der von dem Zustand der Unsicherheit und Unruhe herrührt, in dem er sich befunden hat und den die Entscheidung vom 25. April 1989 ungebührlich andauern ließ.

118 Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles kann die Aufhebung der streitigen Entscheidung für sich allein keine angemessene Wiedergutmachung des dem Kläger entstandenen immateriellen Schadens darstellen. Das Gericht ist der Auffassung, daß dieser Schaden in billiger Weise durch Zuerkennung eines Betrags von sechshunderttausend belgischen Franken ersetzt wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

119 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der eigenen sowie der Kosten des Klägers zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidung der Kommission vom 25. April 1989 wird aufgehoben.

2) Die Kommission wird verurteilt, dem Kläger Schadensersatz in Höhe von sechshunderttausend belgischen Franken zu leisten.

3) Die Kommission trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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