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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 07.02.1991
Aktenzeichen: T-167/89
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 67 des Statuts, der die Familienzulagen regelt, werden anderweitig gezahlte Zulagen gleicher Art, wie nationale Stipendien, von den vom Organ gezahlten Zulagen abgezogen.

Der höherrangige Grundsatz der Gleichbehandlung lässt es nicht zu, bei der Vornahme dieses Abzugs zur Berücksichtigung der von der nationalen Zulage tatsächlich verschafften Kaufkraft, auf den Betrag der nationalen Zulage einen Koeffizienten anzuwenden, der dem Verhältnis des

Berichtigungsköffizienten des Dienstorts des Beamten zu demjenigen des Ortes entspricht, an dem die nationale Zulage gezahlt wird und von dem unterstellt wird, daß sie dort ausgegeben wird, wenn dieses Verhältnis grösser ist als 1 : 1. In diesem Fall würde nämlich die Anwendung des genannten Koeffizienten dazu führen, daß ein Beamter, der eine nationale Zulage bezieht, die nach Artikel 67 abgezogen wird, nicht genauso behandelt wird wie ein Beamter, der keine nationale Zulage erhält, da im Fall des erstgenannten von Amts wegen auf den Betrag der nationalen Zulage, die von den Gemeinschaftszulagen abgezogen wird, ein für ihn ungünstiger Koeffizient angewandt wird, während der letztgenannte seine Gemeinschaftszulagen in voller Höhe behalten kann, unabhängig von dem Ort, an dem sie ausgegeben werden, und somit von der Kaufkraft, die sie tatsächlich verschaffen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 7. FEBRUAR 1991. - JAN ROBERT DE RIJK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - FAMILIENZULAGEN - NATIONALE ZULAGE GLEICHER ART - ABZUG - ANWENDUNG DES "UEBERWEISUNGSKURSES". - RECHTSSACHE T-167/89.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der Kläger, ein Beamter der Kommission mit niederländischer Staatsangehörigkeit, ist in Brüssel beschäftigt; er ist Vater von zwei Kindern, für die er Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulagen nach Artikel 67 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) sowie nach den Artikeln 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts bezieht. Da das ältere seiner Kinder seit 1987 in den Niederlanden ein Hochschulstudium absolviert, wurde die Erziehungszulage für dieses Kind nach Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts verdoppelt.

2 Nachdem der Kläger später erklärt hatte, daß sein Sohn seit Oktober 1987 ein Stipendium ("basisbeurs") nach niederländischem Recht erhalte, entschied die Verwaltung gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts, vom Betrag der dem Betroffenen zuvor nach dem Statut

gezahlten Familienzulagen einen Abzug in Höhe des Betrags der "anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art", nämlich der "basisbeurs" (605,40 HFL pro Monat), vorzunehmen, wobei die auf diese Weise eingezogenen Beträge zu den jeweils nacheinander geltenden Wechselkursen, auf die sich Artikel 63 des Statuts bezieht, in BFR umgerechnet wurden und auf sie ein Koeffizient angewandt wurde, der dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungsköffizienten für Belgien (Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten) und dem Berichtigungsköffizienten für die Niederlande, die in den maßgebenden Monaten galten, entsprach. Auf dieser Grundlage berechnete die Anstellungsbehörde mit der angefochtenen Entscheidung vom 17. Februar 1989 die einzubehaltenden Beträge.

3 Wie in der angefochtenen Entscheidung angegeben, wurde der zu erstattende Betrag von 191 614 BFR in der Folgezeit von den Dienstbezuegen des Klägers in Form von sechs Abzuegen von jeweils 30 000 BFR von April bis September 1989 und eines letzten Abzugs von 11 614 BFR im Oktober 1989 von den Dienstbezuegen des Klägers einbehalten.

4 Mit Beschwerde vom 16. Mai 1989 beanstandete der Kläger die Berechnungsweise der zu erstattenden Beträge mit der Begründung, die Anwendung des Berichtigungsköffizienten für die Niederlande auf diese Beträge sei zu Unrecht erfolgt.

5 In Ermangelung einer Antwort der Verwaltung wurde die Beschwerde des Klägers am 16. September 1989 stillschweigend zurückgewiesen.

Verfahren

6 Aufgrund dieses Sachverhalts hat der Kläger mit Klageschrift, die am 18. Dezember 1989 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist und am folgenden Tag in deren Register eingetragen wurde, die vorliegende Klage beim Gericht eingereicht. Das Gericht (Dritte Kammer) hat beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

7 Das Gericht hat jedoch die Kommission mit Schreiben seines Kanzlers vom 19. November 1990 aufgefordert, bis zum 5. Januar 1991 fünf Fragen nach ihrer Verwaltungspraxis und nach derjenigen der anderen Organe in bezug auf die Anwendung von Artikel 67 Absatz 2 des Statuts schriftlich zu beantworten.

8 Die Kommission hat die Fragen des Gerichts mit Schreiben, das am 4. Januar 1991 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist und am 7. Januar 1991 in deren Register eingetragen wurde, beantwortet.

9 Die mündliche Verhandlung hat am 17. Januar 1991 stattgefunden. Die Parteivertreter haben mündlich verhandelt und die vom Gericht gestellten Fragen beantwortet.

Anträge der Parteien

10 Der Kläger beantragt,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- infolgedessen die Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1989, mit der die Berechnung der ihm für den Zeitraum von Oktober 1987 bis Februar 1989 gezahlten Dienstbezuege berichtigt wurde, aufzuheben;

- soweit erforderlich, die stillschweigende Entscheidung, mit der die Kommission die Beschwerde, die er am 16. Mai 1989 eingereicht hatte, zurückgewiesen hat, aufzuheben;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Zulässigkeit

11 Die Kommission erhebt in der Gegenerwiderung die Einrede der Unzulässigkeit des vom Kläger geltend gemachten Klagegrundes, wonach ein Verstoß gegen Artikel 67 Absatz 2 des Statuts vorliege, mit der Begründung, daß dieser Klagegrund erstmals in der Erwiderung geltend gemacht worden sei und es sich deshalb um ein neues Angriffsmittel im Sinne von Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes handele. Die Klage sei im Unterschied zu der vorgerichtlichen Beschwerde und der Erwiderung ausschließlich mit einem Verstoß gegen Artikel 67 Absatz 4 des Statuts begründet worden.

12 Die Unzulässigkeitseinrede der Kommission verkennt den Inhalt des Vorbringens aus der Klageschrift, in der als erster Klagegrund ein Verstoß gegen Artikel 67 des Statuts insgesamt geltend gemacht und als "rechtlicher Rahmen des Rechtsstreits Artikel 67 Absatz 2" angeführt wird. Mit der Erwähnung von Artikel 67 Absatz 4 des Statuts will der Kläger lediglich in Abrede stellen, daß diese Bestimmung im vorliegenden Fall anwendbar sei, da die gemeinschaftsrechtlichen Familienzulagen an ihn und nicht an eine andere Person gezahlt worden seien.

13 Die Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

Begründetheit

14 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger zwei Gründe an, nämlich zum einen einen Verstoß gegen Artikel 67 des Statuts und zum anderen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten und den Grundsatz einer ordnungsgemässen Verwaltung; diese Klagegründe fallen teilweise zusammen.

15 Mit dem ersten Klagegrund macht der Kläger geltend, die angefochtene Entscheidung könne in keiner Bestimmung des Statuts eine Grundlage dafür finden, daß auf den Betrag der "basisbeurs", der von seinen gemeinschaftsrechtlichen Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulagen abgezogen worden sei, ein Koeffizient angewandt werde, der den Berichtigungsköffizienten für die Niederlande in die Berechnung einbeziehe. Artikel 67 Absatz 2 des Statuts, aufgrund dessen der Betrag der "basisbeurs" abgezogen worden sei, sehe in keiner Weise vor, daß auf die als anderweitig gezahlte Zulagen gleicher Art abzuziehenden Beträge irgendein Koeffizient angewandt werde. Vielmehr ergebe sich aus diesem Schweigen, daß im vorliegenden Fall die allgemeine Regel des Artikels 64 Absatz 1 des Statuts anzuwenden sei. Nach dieser Bestimmung werde auf die Dienstbezuege des Beamten, zu denen die Familienzulagen nach Artikel 62 des Statuts gehörten, ein je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung bemessener Berichtigungsköffizient angewandt. Daher stellten die verschiedenen Statutsbestimmungen, die die Anwendung eines anderen Berichtigungsköffizienten als desjenigen des Ortes der dienstlichen Verwendung vorsähen, Ausnahmen von der allgemeinen Regel dar und seien somit eng auszulegen. Im übrigen zeige das Bestehen derartiger Ausnahmen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber jedesmal dann, wenn er von der allgemeinen Regel habe abweichen wollen, dies ausdrücklich getan habe.

16 Im Rahmen seines zweiten Klagegrundes führt der Kläger weiter aus, er sei gegenüber denjenigen Beamten diskriminiert worden, die keine nationale Zulage gleicher Art wie die Familienzulagen bezögen, da bei letzteren auf den Teil der Gemeinschaftszulagen, der der nationalen Zulage entspreche, selbst dann kein Koeffizient angewandt werde, wenn feststehe, daß ihre Kinder in einem anderen Mitgliedstaat studierten.

17 Die Kommission räumt ein, daß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts nicht ausdrücklich die Anwendung eines unter Einbeziehung des Berichtigungsköffizienten des Landes, in dem die Zulage gezahlt und ausgegeben werde, berechneten Koeffizienten auf den Betrag der nationalen Zulagen gleicher Art wie die gemeinschaftlichen Familienzulagen vorsehe, die von letzteren in Abzug gebracht würden. Ebensowenig verbiete diese Bestimmung jedoch die Anwendung eines derartigen Koeffizienten auf diese Beträge. Daher halte sich die Kommission für berechtigt, ihre Entscheidung auf Artikel 67 Absatz 2 des Statuts zu stützen und diese Bestimmung hierbei im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten unabhängig von ihrem Dienstort auszulegen, der als höherrangiger Grundsatz im Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft anerkannt sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 156/78, Newth/Kommission, Slg. 1979, 1941). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 156/78, a. a. O., und vom 20. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 75/82 und 117/82, Razzouk und Beydoun/Kommission, Slg. 1984, 1509) sei die Verwaltung verpflichtet, diesem Grundsatz Vorrang vor positiven, ausdrücklichen und klaren Vorschriften des Statuts zu verschaffen, wenn solche Vorschriften zu diskriminierenden Ergebnissen führten. Dies müsse erst recht gelten, wenn die Verwaltung es mit einem neutralen Wortlaut zu tun habe, der in zweierlei Weise auslegbar

sei, nämlich einmal im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und einmal entgegen diesem Grundsatz.

18 Im übrigen beweise das Bestehen von Statutsbestimmungen, die ausdrücklich die Anwendung eines anderen Koeffizienten als des Berichtigungsköffizienten des Dienstortes vorsähen, die Existenz des höherrangigen Gleichheitsgrundsatzes im Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft.

19 Die Kommission würde den Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten mit unterschiedlichen Dienstorten, der sich hier auf die tatsächlich verschaffte Kaufkraft beziehe, verkennen, wenn sie nicht den vom Kläger beanstandeten Koeffizienten anwenden würde, von dem sie in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts ausgeführt habe, daß er in Wirklichkeit nichts anderes als den "Überweisungskurs" darstelle, der bei Überweisungen eines Teils der Bezuege in ein anderes Land als dasjenige der dienstlichen Verwendung des Betroffenen nach Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts angewendet werde. Denn da bei jeder Vergütung unterstellt werde, daß sie den Lebenshaltungskosten in dem Land, in dem sie gezahlt werde, so wie diese ihren Niederschlag in dem für dieses Land geltenden Berichtigungsköffizienten fänden, Rechnung trage, müsse zur Wahrung der Gleichbehandlung hinsichtlich der durch die Vergütung tatsächlich verschafften Kaufkraft an dem Ort, an dem sie ausgegeben werde, der "Überweisungskurs"-Koeffizient angewendet werden, der es erlaube, die durch eine bestimmte Vergütung an einem anderen als dem Dienstort verschaffte Kaufkraft in am Dienstort verschaffte Kaufkraft umzuwandeln.

20 Hätte die Kommission im vorliegenden Fall auf die "basisbeurs", die der Sohn des in Brüssel beschäftigten Klägers in den Niederlanden beziehe, nicht den "Überweisungskurs"-Koeffizienten angewendet, um

die Kaufkraft zu berücksichtigen, die diese Zulage in den Niederlanden verschaffe, so hätte dies bezueglich der Kaufkraft zu einer Diskriminierung zwischen dem Kläger, der seine Zulage in einem Land ausgebe, in dem die Lebenshaltungskosten niedrig seien, und beispielsweise einem dänischen Beamten geführt, dessen Sohn in Dänemark (damals geltender Berichtigungsköffizient = 129,2) eine Zulage in gleicher Höhe erhalte und ausgebe.

21 Die in der angefochtenen Entscheidung angewandte Methode erlaube es deshalb, die Gleichbehandlung der Beamten unabhängig von ihrem Dienstort und dem Ort, an dem ihre Kinder ein Studium absolvierten und nationale Zulagen bezögen, voll und ganz zu wahren.

22 Die vom Kläger mit seinem zweiten Klagegrund geltend gemachte Diskriminierung sei keine solche. Der Kläger, der eine nationale Zulage beziehe, befinde sich nämlich nicht in der gleichen oder einer vergleichbaren Lage wie Beamte, die keine nationale Zulage bezögen, und somit nicht in einer Lage, die es ihm erlauben würde, die gleiche Behandlung zu verlangen. Dieser Unterschied in der tatsächlichen Lage dieser beiden Gruppen von Beamten sei nicht ihm zuzurechnen, sondern entweder den Beamten, die die nationalen Zulagen, auf die sie Anspruch hätten, nicht beantragten, oder den Mitgliedstaaten, die diese Art von Zulagen nicht eingeführt hätten. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission näher ausgeführt, daß die auf den Kläger angewandte Methode nicht geeignet sei, zu einer Diskriminierung zwischen Beamten, die eine nationale Zulage bezögen, und Beamten, die sie nicht bezögen, zu führen, da die zuletzt genannten Beamten, die Gemeinschaftszulagen in voller Höhe erhielten, einen Vorteil aus dem "Überweisungskurs" nach Artikel 17 Absatz 3 des

Anhangs VII des Statuts zögen, der es ihnen ermögliche, den Betrag ihrer Gemeinschaftszulagen den Lebenshaltungskosten an dem Ort anzupassen, an dem diese von ihren Kindern ausgegeben würden.

23 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 156/78, Newth, a. a. O., Randnr. 13) eine Bestimmung des Statuts so auszulegen ist, daß, falls ihre Anwendung zur Verletzung eines höherrangigen Rechtsgrundsatzes führen kann, die Anstellungsbehörde verpflichtet ist, sie nicht anzuwenden, um ein solches Ergebnis zu vermeiden. Deshalb ist zu prüfen, ob die Beachtung des höherrangigen Grundsatzes der Gleichbehandlung in Ermangelung einer einschlägigen Bestimmung des Statuts die Anwendung eines dem "Überweisungskurs" nach Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts entsprechenden Koeffizienten auf den Betrag der nationalen Zulage von gleicher Art wie die gemeinschaftsrechtlichen Familienzulagen gebot, der nach Artikel 67 Absatz 2 des Statuts zurückzuerstatten war. Es stellt sich somit die Frage, ob die von der Kommission angewandte Methode in allen Fällen zu einer Gleichbehandlung führt, wie dies die Kommission vorträgt.

24 Das Gericht stellt fest, daß die von der Kommission angewendete Methode es erlaubt, die Gleichbehandlung aller Beamten in bezug auf die Kaufkraft zu wahren, unabhängig davon, ob sie eine nationale Zulage beziehen, vorausgesetzt, daß der Berichtigungsköffizient des Dienstortes niedriger ist als der Berichtigungsköffizient des Ortes, an dem die Zulage ausgegeben wird. In diesem Fall ist die Methode der Kommission nämlich für diejenigen Beamten günstig, die eine nationale Zulage von gleicher Art wie die gemeinschaftsrechtlichen Familienzulagen beziehen, denn da letztere in einem Land ausgegeben werden, in dem die Lebenshaltungskosten höher sind als am Dienstort, wird ihnen die

nationale Zulage dort eine geringere Kaufkraft als am Dienstort verschaffen, was dazu führen wird, daß der von den Gemeinschaftszulagen abgezogene Betrag niedriger sein wird als der Nominalbetrag der nationalen Zulage. Die Beamten, die keine nationale Zulage gleicher Art beziehen, werden von dem Mechanismus des "Überweisungskurses" nach Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts Gebrauch machen, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, was es ihnen erlaubt, am Studienort ihrer Kinder die Gemeinschaftszulage gezahlt zu bekommen, die erhöht wird, um den Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen, die höher sind als am Dienstort.

25 So wird einem in Belgien (Berichtigungsköffizient = 100) beschäftigten Beamten, der in Dänemark (damals geltender Berichtigungsköffizent = 129,2) eine Zulage von gleicher Art wie die Familienzulagen in Höhe von 250 ECU bezieht und ausgibt, ein Betrag von 193,49845 ECU [250 x (100 : 129,2)] abgezogen, obwohl ihm, wenn er keine nationale Zulage gleicher Art bezogen hätte, dieser Betrag zur Verfügung gestanden und er ihn von Belgien unter Rückgriff auf den Mechanismus des "Überweisungskurses" nach Dänemark überwiesen hätte, was es ihm erlaubt hätte, über einen Betrag von 250 ECU [193,49845 x (129,2 : 100)] zu verfügen, der dem Betrag der nationalen Zulage entspricht.

26 In einem Fall wie dem vorliegenden erlaubt es jedoch - wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - die von der Kommission angewandte Methode nicht, bezueglich der tatsächlich verschafften Kaufkraft die Gleichbehandlung von Beamten, die eine nationale Zulage gleicher Art beziehen, und solchen, die sie nicht beziehen, und darüber hinaus zwischen Beamten, die nationale Zulagen in unterschiedlicher Höhe beziehen, zu wahren, sobald der Berichtigungsköffizient des Dienstortes höher ist als derjenige

des Ortes, an dem die Zulage ausgegeben wird. In diesem Fall ist die Methode der Kommission nämlich ungünstig für die Beamten, die eine nationale Zulage gleicher Art beziehen, denn da letztere in einem Land ausgegeben wird, in dem die Lebenshaltungskosten niedriger sind als am Dienstort, verschafft die nationale Zulage dort eine höhere Kaufkraft, als sie am Dienstort besteht, was zur Folge hat, daß der von den Gemeinschaftszulagen abgezogene Betrag höher ist als der Nominalbetrag der nationalen Zulage. Hingegen können die Beamten, die keine nationale Zulage beziehen und deshalb Gemeinschaftszulagen in voller Höhe erhalten, diese auch in voller Höhe behalten. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wird in ihrem Fall nämlich kein anderer Koeffizient als derjenige ihres Dienstortes angewendet, und zwar wegen des rein fakultativen Charakters des Mechanismus des "Überweisungskurses" nach Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts, der dazu führt, daß die Beamten auf diesen Mechanismus nur zurückgreifen, wenn sein Ergebnis für sie günstig ist, wenn nämlich der Berichtigungsköffizient des Dienstorts niedriger ist als der des Ortes, nach dem das Geld überwiesen und in dem es ausgegeben wird.

27 So wird einem Beamten, der, wie der Kläger, in Belgien beschäftigt ist (Berichtigungsköffizient = 100) und der in den Niederlanden (Berichtigungsköffizient = 91) eine Zulage von gleicher Art wie die Familienzulagen in Höhe von 250 ECU bezieht und ausgibt, ein Betrag von 274,72527 ECU [250 x (100 : 91)] abgezogen, der der Kaufkraft entspricht, die die in den Niederlanden gezahlte nationale Zulage am Dienstort verschafft, obwohl ihm, wenn er die nationale Zulage gleicher Art nicht bezogen hätte, dieser Betrag in Belgien zur Verfügung gestanden hätte, er ihn jedoch in irgendeiner Form in die Niederlande hätte überweisen können, ohne auf den fakultativen

Mechanismus des "Überweisungskurses" zurückzugreifen, was es ihm erlaubt hätte, über einen Betrag von 274,72527 ECU zu verfügen, der höher gewesen wäre als die 250 ECU der nationalen Zulage. In letzterem Fall berücksichtigt Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts den Ort, an dem die Erziehungszulage ausgegeben wird, nicht, um auf diese Gemeinschaftszulage einen anderen Koeffizienten als den Berichtigungsköffizienten des Dienstortes anzuwenden, selbst wenn ordnungsgemäß nachgewiesen ist, daß dieser Ort ein anderer ist als der Dienstort.

28 Im übrigen ist zu bemerken, daß, soweit sich die Kommission bei ihrer Methode auf den Gleichheitsgrundsatz berufen kann, dies mit der Unterstellung geschieht, daß der Ort der Zahlung der nationalen Zulage - von gleicher Art wie die Familienzulagen - dem Ort entspricht, an dem diese Zulage ausgegeben wird. Die Kommission hat aber in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß sie von dieser Unterstellung nicht abrücke und weiterhin den "Überweisungskurs"-Koeffizienten anwende, wobei sie den Berichtigungsköffizienten des Ortes der Zahlung der nationalen Zulage selbst dann berücksichtige, wenn ordnungsgemäß nachgewiesen sei, daß er dem Ort der Ausgabe nicht entspreche.

29 Das Gericht stellt daher fest, daß sich die Kommission bezueglich der durch die nationale Zulage tatsächlich verschafften Kaufkraft nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten berufen kann, da sie ausschließlich den Ort berücksichtigt, an dem die nationale Zulage gezahlt wird, unabhängig von dem Ort, an dem die Zulage ausgegeben wird, und somit unabhängig von der Kaufkraft, die sie den Beamten tatsächlich verschafft hat.

30 Schließlich ist noch zu bemerken, auch wenn es hierauf nicht ankommt, daß die Kommission, wie sie in ihrer schriftlichen Antwort auf eine Frage des Gerichts angegeben hat, das vom Kläger beanstandete System erst seit Oktober 1987 anwendet und daß zwar der Gerichtshof, das Parlament und der Rechnungshof die gleiche Methode anwenden, jedoch nicht der Rat, der bei nationalen Zulagen von gleicher Art wie die gemeinschaftsrechtlichen Familienzulagen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Land der dienstlichen Verwendung bezogen werden, keinen Berichtigungsköffizienten anwendet.

31 Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung insofern, als sie einen dem "Überweisungskurs" nach Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts entsprechenden Koeffizienten anwendet, weder auf eine Bestimmung des Statuts noch auf den höherrangigen Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung gestützt werden. Die Entscheidung ist deshalb aufzuheben, ohne daß das weitere Vorbringen zur Begründung der Klage im Rahmen des zweiten Klagegrundes geprüft zu werden braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidung der Kommission wird aufgehoben.

2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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