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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 18.09.1995
Aktenzeichen: T-167/94
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 725/89


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 190
Verordnung Nr. 725/89
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wenn auf einen an die Gemeinschaftsorgane gerichteten Antrag auf Schadensersatz nicht innerhalb der hierfür in den Artikeln 173 und 175 des Vertrages vorgesehenen Fristen eine Nichtigkeits- oder Untätigkeitsklage folgt, bleibt eine Schadensersatzklage zulässig, wenn sie innerhalb der in Artikel 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Frist von fünf Jahren erhoben wird, da dieser Artikel den Ablauf der Fünfjahresfrist unterbrechen und nicht die so geschaffene fünfjährige Verjährungsfrist verkürzen soll.

2. Es ist nicht zulässig, daß ein Kläger, der eine Gemeinschaftsverordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen für rechtswidrig hielt und deshalb zu Recht deren Anwendung auf ihn durch die nationalen Behörden vor dem nationalen Gericht angefochten hat, das seiner Klage nach Inanspruchnahme des Vorabentscheidungsverfahrens stattgegeben hat, der aber von diesem Gericht als Kosten nicht den Betrag erhalten hat, der ihm seiner Ansicht nach zusteht, vor dem Gemeinschaftsrichter unter Berufung auf die Pflichtwidrigkeit des Erlasses dieser Verordnung eine Schadensersatzklage auf Zahlung des genannten Betrages erhebt.

Zum einen muß der Kläger nämlich, wenn seine Rechte vom nationalen Gericht wirksam geschützt werden können, zunächst vor diesem Gericht Klage erheben; über den Rechtsstreit und die mit ihm zusammenhängenden zusätzlichen Fragen wie die Kostenfrage ist in Anwendung des nationalen Rechts zu entscheiden, soweit das Gemeinschaftsrecht die Materie nicht geregelt hat.

Zum anderen ist es nach Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes Sache des nationalen Gerichts, das vom Vorabentscheidungsverfahren Gebrauch gemacht hat, über die durch dieses Verfahren verursachten Kosten zu entscheiden.

3. Wenn es keine innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeit gibt, mit deren Hilfe ein Unternehmen den Schaden ersetzt bekommen kann, der aus der Zahlung von Bankzinsen für die Darlehen resultiert, die es aufnehmen musste, um die durch eine für ungültig erklärte Gemeinschaftsverordnung eingeführten Antidumpingzölle zu entrichten, weil sich die Ungültigkeit dieser Verordnung aus einem pflichtwidrigen Verhalten der Gemeinschaftsorgane ergibt und weil die Haftung der nationalen Behörden vom Nachweis ihres Verschuldens abhängt, kann der Betroffene nicht dazu verpflichtet werden, sich an das nationale Gericht zu wenden, das in einem solchen Fall die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht zustehenden subjektiven Rechte nicht wirksam schützen kann.

Aus diesem Grund ist die Klage des Betroffenen vor dem Gericht auf Ersatz des durch die genannte Verordnung angeblich entstandenen Schadens seitens der Gemeinschaft zulässig.

4. Die Handlungen des Rates und der Kommission, die sich auf ein Verfahren beziehen, das auf den eventuellen Erlaß von Antidumpingmaßnahmen gerichtet ist, sind normative Handlungen, die wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließen. Die Haftung der Gemeinschaft für solche Handlungen kann nur durch eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgelöst werden.

5. Eine etwaige unzureichende Begründung eines Rechtsetzungsaktes kann nicht die Haftung der Gemeinschaft auslösen.

6. Antidumpingverfahren und die zu ihrem Abschluß getroffenen etwaigen Schutzmaßnahmen richten sich nur gegen Erzeuger und Exporteure aus Drittländern sowie gegebenenfalls gegen gebundene Importeure, nicht aber gegen unabhängige Importeure. Folglich kann sich ein unabhängiger Importeur nicht auf die Verteidigungsrechte berufen und vor Gericht nicht ihre Verletzung geltend machen; diese Möglichkeit haben nur diejenigen, für die das Verfahren zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann.

7. Wenn die Organe der Gemeinschaft über ein weites Ermessen verfügen, kommt der Beachtung der Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in den Verwaltungsverfahren gewährt, eine um so grössere Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, das Recht des Bürgers, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung.

Insoweit hängen die Rechte, die den an einem Antidumpingverfahren Beteiligten zustehen, zwar vom Verfahrensstadium, von der Eigenschaft, in der die Beteiligten am Verfahren teilnehmen, und von verschiedenen Bestimmungen der Grundverordnung ab. Ungeachtet dessen verstösst die Kommission aber gegen das Sorgfaltsprinzip, bei dem es sich um eine den einzelnen schützende Norm handelt, wenn ein unabhängiger Importeur mit Erfolg ein hinreichendes Interesse an seiner Teilnahme als "betroffene Partei" an einem Antidumpingverfahren geltend macht und die Kommission es trotz der Zweifel an der Angemessenheit der Wahl des Vergleichslandes, die das Vorbringen dieses Beteiligten hervorruft, pflichtwidrig unterlässt, ernsthaft und eingehend zu prüfen, ob seine Argumente oder Vorschläge begründet sind.

8. Im Rahmen des weiten Ermessens, über das die Gemeinschaftsorgane bei der Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik verfügen, kann die Tatsache, daß sie in einem Antidumpingverfahren ihre gegenüber einem an diesem Verfahren beteiligten unabhängigen Importeur bestehende Pflicht zur Sorgfalt und zur ordnungsgemässen Verwaltung nicht völlig verkannt, sondern lediglich den Umfang ihrer diesem Grundsatz zu entnehmenden Verpflichtungen bei der Wahl eines Vergleichslandes falsch eingeschätzt haben, nicht als hinreichend qualifizierter oder als offensichtlicher und erheblicher Verstoß gegen diesen Grundsatz eingestuft werden und kann somit nicht die Haftung der Gemeinschaft auslösen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE ERWEITERTE KAMMER) VOM 18. SEPTEMBER 1995. - DETLEF NOELLE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN UNION UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - KLAGE AUS AUSSERVERTRAGLICHER HAFTUNG - ZULAESSIGKEIT - ANTIDUMPING-GRUNDVERORDNUNG NR. 2423/88 - VERLETZUNG - ANTIDUMPINGVERORDNUNG NR. 725/89 - UNGUELTIGKEIT - HAFTUNG FUER NORMATIVE HANDLUNGEN - SORGFALTSPRINZIP - VERTEIDIGUNGSRECHTE - HINREICHEND SCHWERWIEGENDE VERLETZUNG. - RECHTSSACHE T-167/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Aufgrund eines vom Europäischen Verband der Bürsten- und Pinselindustrie im April 1986 gestellten Antrags wurde ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Arten von Bürsten und Pinseln mit Ursprung in China eingeleitet. Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung wurde vorläufig eingestellt, nachdem sich die chinesische Firma China National Native Produce & Animal By-Products Import & Export Corporation (im folgenden: China National) zur Beschränkung der Ausfuhren in die Gemeinschaft verpflichtet hatte. Diese Verpflichtung wurde durch den Beschluß 87/104/EWG des Rates vom 9. Februar 1987 (ABl. L 46, S. 45) angenommen.

2 Dieses somit vorläufig eingestellte Verfahren wurde von der Kommission aufgrund eines erneuten Antrags des Europäischen Verbandes der Bürsten- und Pinselindustrie wiedereröffnet, der damit begründet wurde, daß China National die eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten habe. Dies wurde den betroffenen Parteien durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Wiedereröffnung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Farbpinseln und ähnlichen Pinseln mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft (ABl. 1988, C 257, S. 5) mitgeteilt. Da die Kommission feststellte, daß schon allein die Einfuhren der betreffenden Waren aus China in die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich die in der Verpflichtung festgesetzte globale Einfuhrmenge beträchtlich überschritten hatten, führte sie durch die Verordnung (EWG) Nr. 3052/88 vom 29. September 1988 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bürsten zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 272, S. 16) einen vorläufigen Antidumpingzoll mit einem Ad-valorem-Satz von 69 % des Nettostückpreises der fraglichen Waren ein.

3 Am 20. März 1989 bestätigte der Rat den von der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll und führte durch die Verordnung (EWG) Nr. 725/89 vom selben Tag zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des auf diese Einfuhren erhobenen vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 79, S. 24) einen endgültigen Zoll ein, dessen Höhe der des vorläufigen Zolls entsprach.

4 Am 21. November 1988, am 8. Februar 1989 und am 14. Februar 1989 überführte das Unternehmen Eugen Nölle (im folgenden: Kläger) drei Partien Bürsten, Farbpinsel und Reinigungspinsel in den freien Verkehr in der Gemeinschaft, für die das Hauptzollamt Bremen-Freihafen (im folgenden: Hauptzollamt) die Zahlung des in der Verordnung Nr. 3052/88 vorgesehenen vorläufigen Antidumpingzolls verlangte. Der Kläger leistete gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung eine Sicherheit in Höhe des geschuldeten Betrages von 52 400 DM. Mit drei Bescheiden vom 14. April 1989 forderte das Hauptzollamt den Kläger zur Zahlung des durch die Verordnung Nr. 725/89 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls in Höhe von 51 217,40 DM auf.

5 Da der Kläger diese drei Bescheide für rechtswidrig hielt, weil die Verordnung, auf die sie sich stützten, seiner Ansicht nach unter Verstoß gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht ergangen war, legte er zunächst beim Hauptzollamt Einspruch ein und erhob nach dessen Zurückweisung beim Finanzgericht Bremen Anfechtungsklage gegen die genannten Bescheide.

6 Am 22. Januar 1990 legte das nationale Gericht dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 725/89 zur Vorabentscheidung vor. Zugleich mit dieser Anrufung des Gerichtshofes gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag setzte es den Vollzug der angefochtenen Bescheide aus.

7 In seinem am 22. Oktober 1991 ergangenen Urteil erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 725/89 mit der Begründung für ungültig, daß der Normalwert der fraglichen Waren nicht "auf angemessene und nicht unvertretbare Weise" im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) bestimmt worden sei. In diesem Urteil vertrat der Gerichtshof die Ansicht, daß der Kläger während des Antidumpingverfahrens genügend Tatsachen vorgetragen hatte, um Zweifel an der Angemessenheit und Vertretbarkeit der Wahl von Sri Lanka als Vergleichsland für die Bestimmung des Normalwerts hervorzurufen, und daß sich die Kommission und der Rat nicht "ernsthaft und ausreichend bemüht haben, zu prüfen, ob Taiwan als angemessenes Vergleichsland angesehen werden kann", wie der Kläger vorgeschlagen hatte (Urteil in der Rechtssache C-16/90, Nölle, Slg. 1991, I-5163).

8 Im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes erklärte das Finanzgericht Bremen den Rechtsstreit mit Beschluß vom 21. Januar 1992 für erledigt und erlegte dem Hauptzollamt mit Beschluß vom 31. Juli 1992 die Verfahrenskosten auf. Diese Kosten wurden gemäß den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften auf 10 941,40 DM zuzueglich 4 % Zinsen ab Antragstellung festgesetzt.

9 Mit Schreiben an den Rat und an die Kommission vom 30. Juni 1992 forderte der Kläger Ersatz für den ihm angeblich durch den Erlaß der für ungültig erklärten Verordnung Nr. 725/89 entstandenen Schaden. Er machte geltend, dieser Schaden habe zum einen in gezahlten Bankzinsen in Höhe von 50 188,15 DM für die Beträge, die er habe aufnehmen müssen, um Antidumpingzoll gemäß anderen Bescheiden der Zollverwaltung zu entrichten, gegen die er nicht gerichtlich vorgegangen sei, und zum anderen in Prozeßvertretungskosten in Höhe von 39 424,88 DM bestanden. Der Rat und die Kommission wiesen diese Forderung mit Schreiben vom 22. Juli 1992 und vom 30. November 1992 zurück.

10 Unter diesen Umständen hat der Kläger am 25. Juni 1993 beim Gerichtshof die vorliegende Klage erhoben, die unter der Nummer C-326/93 in das Register eingetragen worden ist.

11 In Anwendung von Artikel 4 des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) ist die Rechtssache durch Beschluß des Gerichtshofes vom 18. April 1994 an das Gericht verwiesen worden, wo sie unter der Nummer T-167/94 in das Register eingetragen worden ist.

12 Durch Beschluß des Gerichts vom 2. Juni 1994 ist der Berichterstatter der Ersten erweiterten Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist. Das Gericht (Erste erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat die Parteien jedoch aufgefordert, einige schriftliche Fragen zu beantworten. Die Parteien sind der Aufforderung des Gerichts nachgekommen, wobei die Antworten des Klägers am 19. April 1994 und die der Beklagten am 20. April 1994 eingegangen sind. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 1995 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

13 Der Kläger beantragt,

° die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Zahlung von 79 834,45 DM zuzueglich Zinsen in Höhe von 8 % ab dem 3. Juli 1992 zu verurteilen;

° den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14 Der Rat beantragt,

° die Klage abzuweisen;

° dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15 Die Kommission beantragt,

° die Klage als unzulässig abzuweisen;

° hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen;

° dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

16 Die Kommission und der Rat machen in ihren Klagebeantwortungen geltend, die Klage sei unzulässig.

17 Nach Ansicht des Rates genügt die Klageschrift nicht den Anforderungen von Artikel 19 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 38 § 1 Buchstabe c seiner Verfahrensordnung, die vorsehen, daß die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß.

18 Der Rat beruft sich auf das Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89 (Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367), in dem das Gericht entschieden habe, daß in einer Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden Tatsachen angeführt werden müssten, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lasse, und daß darin angegeben werden müsse, warum der Kläger der Auffassung sei, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden bestehe. Aus der vorliegenden Klage ergebe sich weder klar, wegen welcher Handlung oder Unterlassung der Gemeinschaftsorgane der Kläger Schadensersatz begehre, noch inwiefern ein Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Handlung oder Unterlassung und dem erlittenen Schaden bestehe. Insbesondere werde in der Klageschrift nicht klar und präzise angegeben, ob der geltend gemachte Schaden auf den Erlaß der für ungültig erklärten Verordnung, auf die fälschliche Wahl von Sri Lanka als Vergleichsland oder aber darauf zurückzuführen sei, daß die Kommission nicht geprüft habe, ob Taiwan möglicherweise als Vergleichsland geeigneter gewesen wäre.

19 Der Rat trägt schließlich vor, daß die Klageschrift nicht den geringsten Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane und dem angeblich erlittenen Schaden enthalte und daß der Kläger unter Verstoß gegen Artikel 42 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes erst in der Erwiderung Umstände vorgetragen habe, die die Annahme eines solchen Zusammenhangs rechtfertigten; daher sei die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen.

20 Die Kommission ist ebenfalls der Ansicht, daß die Klageschrift nicht den Anforderungen von Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes genüge. Ausführungen des Klägers zu der Frage, inwiefern die Rechtsverletzung, die zur Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 725/89 durch den Gerichtshof geführt habe, gerade den geltend gemachten Schaden verursacht habe, fehlten in der Klageschrift völlig. Entgegen Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes habe der Kläger erst in der Erwiderung Umstände vorgetragen, die die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem den Beklagten vorgeworfenen Fehlverhalten rechtfertigten.

21 Die Kommission wendet zweitens gegen die Zulässigkeit der Klage ein, die vom Kläger angeführten Schadenspositionen könnten im Rahmen einer Klage gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht geltend gemacht werden. Eine auf diesen Artikel gestützte Schadensersatzklage könne nur dann zulässig sein, wenn der Kläger zuvor den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft habe. Dies müsse erst recht für einen Fall wie den vorliegenden gelten, in dem das Gemeinschaftsrecht abschließend auf das nationale Recht verweise.

22 Speziell im Hinblick auf die Forderung nach Erstattung der dem Kläger im Verfahren vor dem nationalen Gericht entstandenen Kosten beruft sich die Kommission auf Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, wonach die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens Sache des nationalen Gerichts sei. Über die Kostenverteilung habe demnach das deutsche Gericht endgültig entschieden. Wie sich aus den Akten ergebe, habe der Kläger vom Hauptzollamt Kosten in Höhe von 10 941,40 DM erstattet bekommen; darüber hinausgehende Kosten, die nach dem nationalen Verfahrensrecht nicht erstattet würden, könnten keinen Schaden darstellen, der im Rahmen einer auf Artikel 215 des Vertrages gestützten Schadensersatzklage geltend gemacht werden könne, weil sonst Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sinnlos würde.

23 Gleiches gelte auch für den Schaden in Form der Zinsen, die der Kläger seiner Bank für die Kredite habe zahlen müssen, die diese ihm für die Entrichtung des durch die Verordnung Nr. 725/89 eingeführten Antidumpingzolls zur Verfügung gestellt habe. Wie der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) zu entnehmen sei, würden alle die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit der Erstattung zu Unrecht erhobener Beträge betreffenden Fragen abschließend durch das nationale Recht geregelt. Diese gesetzliche Grundentscheidung sei ein Beispiel dafür, daß die Ausübung desselben Rechts auf Gemeinschaftsebene nicht mehr möglich sei. Da die Verordnung Nr. 1430/79 die Zahlung von Zinsen nicht vorsehe, seien im vorliegenden Fall mangels spezieller Gemeinschaftsbestimmungen die nationalen Rechtsvorschriften anwendbar (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 130/79, Expreß Dairy Foods, Slg. 1980, 1887).

24 Schließlich stehe im vorliegenden Fall das Allgemeininteresse einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs des Klägers entgegen. Der Umstand, daß die Schadensersatzklage am 25. Juni 1993 und damit fast sechs Monate nach der Zurückweisung seiner Forderung nach Ersatz des geltend gemachten Schadens durch die Kommission (mit einem am 17. Dezember 1992 eingegangenen Schreiben) erhoben worden sei, wecke nämlich im Hinblick auf Artikel 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes Zweifel an ihrer Zulässigkeit. Der Gerichtshof habe Artikel 43 zwar in der Vergangenheit eine andere Auslegung gegeben (Urteil vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417), jedoch sei in der neueren Rechtsprechung der formale Ordnungscharakter der Vorschriften über die Klagefrist verstärkt betont worden (Beschlüsse vom 15. Mai 1991 in der Rechtssache C-122/90, Emsland-Stärke/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und vom 5. Februar 1992 in der Rechtssache C-59/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1992, I-525). Die Anwendung von Artikel 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag, der eine Frist von zwei Monaten für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage vorsehe, führe dazu, daß die Klage verspätet sei. Dieses Ergebnis entspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit, da der Kläger so jedem anderen Importeur gleichgestellt werde, dessen Antrag auf Rückerstattung von Antidumpingzöllen von der Kommission nach Artikel 16 der Grundverordnung abgelehnt worden sei und der diese ablehnende Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter nur innerhalb der in Artikel 173 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Frist von zwei Monaten anfechten könne.

25 Der Kläger trägt vor, in seiner Klageschrift werde das Fehlverhalten der Gemeinschaftsbehörden unzweideutig festgestellt. Ihr sei klar zu entnehmen, daß das geltend gemachte Fehlverhalten mit dem Erlaß der vom Gerichtshof für ungültig erklärten Verordnung Nr. 725/89 zusammenhänge. Zum Kausalzusammenhang führt der Kläger aus, er habe in seiner Klageschrift klar und eindeutig das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Fehlverhalten und dem erlittenen Schaden dargelegt.

26 Ausserdem gehöre die Frage, ob die in seiner Klageschrift dargelegten Umstände zum Nachweis eines Kausalzusammenhangs ausreichten, zur Begründetheit und nicht zur Zulässigkeit.

27 Auf den Einwand der Kommission, daß der Antrag auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten und der von ihm gezahlten Bankzinsen für unzulässig zu erklären sei, da das nationale Gericht hierüber bereits entschieden habe, entgegnet der Kläger, dabei handele es sich um eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit. Davon abgesehen könne das nationale Recht die ihm gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages zustehenden Ansprüche nicht abschließend regeln.

28 In seiner Erwiderung führt der Kläger ferner aus, die Beträge, die er ersetzt verlange, könnten keineswegs ausschließlich als Prozeßvertretungskosten qualifiziert werden, denn wie aus den seiner Klageschrift beigefügten Rechnungen hervorgehe, seien seine Rechtsanwälte auch gegenüber einer Vielzahl von Hauptzollämtern tätig geworden.

29 Hinsichtlich des Einwands der verspäteten Klageerhebung weist der Kläger darauf hin, daß ein solcher Einwand, wie die Kommission selbst eingeräumt habe, in Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes stehe und daher zurückzuweisen sei.

Würdigung durch das Gericht

30 Hinsichtlich der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit, mit der geltend gemacht wird, daß der Kläger nicht erst sechs Monate nach Ablehnung des Antrags auf Ersatz seines angeblichen Schadens habe klagen dürfen, ist darauf hinzuweisen, daß die aus ausservertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche gemäß Artikel 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes in fünf Jahren nach Eintritt des zugrundeliegenden Ereignisses verjähren. Diese Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht, wobei die Klage in letzterem Fall innerhalb der in Artikel 173 vorgesehenen Frist von zwei Monaten oder der in Artikel 175 EWG-Vertrag vorgesehenen Frist von vier Monaten erhoben werden muß. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes soll Artikel 43 nämlich nur dann den Ablauf der Fünfjahresfrist unterbrechen, wenn innerhalb dieser Frist eine Klageschrift eingereicht oder ein Anspruch geltend gemacht wird und dadurch die in den Artikeln 173 oder 175 vorgesehenen Fristen in Lauf gesetzt werden; dagegen verkürzt er die fünfjährige Verjährungsfrist nicht, wenn auf den an die Gemeinschaftsorgane gerichteten Antrag auf Schadensersatz wie im vorliegenden Fall nicht innerhalb der hierfür in den Artikeln 173 und 175 des Vertrages vorgesehenen Fristen eine Nichtigkeits- oder Untätigkeitsklage folgt (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1967 in den Rechtssachen 5/66, 7/66 und 13/66 bis 24/66, Kampffmeyer u. a./Kommission, Slg. 1967, 332, und Urteil Giordano/Kommission, a. a. O.).

31 Da das Ereignis, das der Klage zugrunde liegt, am 20. März 1989, dem Tag des Erlasses der Verordnung Nr. 725/89, und somit weniger als fünf Jahre vor der Erhebung dieser Klage eingetreten ist, ist die Klage unter dem Gesichtspunkt der Frist, innerhalb der sie erhoben worden ist, zulässig (Urteile Kampffmeyer u. a./Kommission, a. a. O., 352, und Giordano/Kommission, a. a. O., Randnr. 6).

32 Hinsichtlich der Einrede, die auf die Verletzung von Artikel 19 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auch für das Gericht gilt, und von Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gestützt wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Klageschrift nach diesen Bestimmungen u. a. den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß. Um diesen Anforderungen zu genügen, müssen aus einer Klage auf Schadensersatz gegen ein Gemeinschaftsorgan insbesondere die Tatsachen, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe, aus denen er der Auffassung ist, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem von ihm angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens hervorgehen (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, und Urteil Automec/Kommission, a. a. O., Randnr. 73).

33 Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Klageschrift rechtlich hinreichende Ausführungen dazu gemacht, daß das den Beklagten vorgeworfene rechtswidrige Verhalten seinen Ursprung im Erlaß der vom Gerichtshof für ungültig erklärten Verordnung Nr. 725/89 hat und daß letztere für den geltend gemachten Schaden ursächlich war. Der Kläger hat nämlich in der Klageschrift vorgetragen, daß der angebliche Schaden kausal und adäquat durch die fragliche Verordnung entstanden sei. Damit hat er, wenn auch in knappen Worten, dargelegt, worin der zur Begründung seiner Schadensersatzforderung geltend gemachte Kausalzusammenhang bestehen soll. Die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit, der Kläger habe nicht genau angegeben, auf welche Handlung oder Unterlassung der Gemeinschaftsorgane der geltend gemachte Schaden zurückzuführen sei, und er habe nicht den geringsten Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem gerügten Verhalten und dem erlittenen Schaden geliefert, ist folglich zurückzuweisen.

34 Zu der von der Kommission gegen die Zulässigkeit der Klage erhobenen Einrede, daß die vom Kläger angeführten Schadenspositionen im Rahmen von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages nicht ersetzt werden können, ist folgendes festzustellen: Es besteht ein Unterschied zwischen dem Schaden, der sich für den Kläger angeblich aus der Zahlung von Prozeßkosten ergab, die nicht vollständig ersetzt wurden, nachdem das nationale Gericht den bei ihm anhängigen Rechtsstreit für erledigt erklärt hatte, und dem Schaden, der sich aus der Zahlung von Bankzinsen für Kredite ergab, die nach seinen Angaben aufgenommen werden mussten, um den durch die Verordnung Nr. 725/89 eingeführten Antidumpingzoll zahlen zu können.

35 Zur Zulässigkeit des Antrags auf Ersatz der Prozeßkosten, die der Kläger nach dem Beschluß des nationalen Gerichts zu tragen hat, ist davon auszugehen, daß die Schadensersatzklage gemäß den Artikeln 178 und 215 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes zwar als selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im Rahmen des Systems der Rechtsschutzmöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden ist, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind, daß sie aber dennoch im Hinblick auf das im Vertrag vorgesehene Gesamtsystem des Rechtsschutzes für Privatpersonen gewürdigt werden muß. Glaubt eine Privatperson, durch die Anwendung eines gemeinschaftlichen Rechtsetzungsaktes geschädigt worden zu sein, den sie für rechtswidrig hält, so kann sie, wenn mit der Durchführung des Aktes nationale Behörden betraut werden, anläßlich dieser Durchführung im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Behörde vor einem nationalen Gericht die Ungültigkeit dieses Aktes geltend machen. Dieses Gericht kann oder muß dem Gerichtshof unter den Voraussetzungen des Artikels 177 des Vertrages eine Frage nach der Gültigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung vorlegen. Diese Klagemöglichkeit ist jedoch nur dann geeignet, den Schutz der Betroffenen wirksam sicherzustellen, wenn sie zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1972 in der Rechtssache 96/71, Hägeman/Kommission, Slg. 1972, 1005, vom 12. April 1984 in der Rechtssache 281/82, Unifrex/Kommission und Rat, Slg. 1984, 1969, vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Bör Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, und vom 13. März 1992 in der Rechtssache C-282/90, Vreugdenhil/Kommission, Slg. 1992, I-1937).

36 Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, daß die Schadensersatzklage vor dem Gemeinschaftsrichter in bestimmten Fällen von der vorherigen Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs abhängig sein kann, der zur Anfechtung der Gültigkeit einer Entscheidung der Gemeinschaft zur Verfügung steht, und daß dann die in die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte fallenden Rechtsstreitigkeiten von diesen Gerichten in Anwendung ihres nationalen Rechts zu entscheiden sind, soweit das Gemeinschaftsrecht die Materie nicht geregelt hat; mangels einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen obliegt es den nationalen Behörden, alle mit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängenden zusätzlichen Fragen zu regeln (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette frères/Kommission, Slg. 1976, 677).

37 Aus der genannten Rechtsprechung ergibt sich, daß die Frage der Kostenerstattung, bei der es sich um eine zusätzliche Frage aus dem Hauptsacheverfahren zwischen dem Kläger und dem Hauptzollamt wegen der Zahlung des Antidumpingzolls handelt, der durch die für ungültig erklärte Verordnung Nr. 725/89 eingeführt worden war, in die alleinige Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt, die mangels gemeinschaftlicher Harmonisierungsmaßnahmen in diesem Bereich über eine solche Frage ° wie es hier auch geschehen ist ° unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts zu entscheiden haben.

38 Hinzu kommt, daß nach Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens auf jeden Fall Sache des nationalen Gerichts ist. Hier handelt es sich um eine Forderung auf Ersatz eines Schadens, der in der Belastung durch den Teil der Kosten besteht, der entsprechend der Entscheidung des nationalen Gerichts über die Erledigung nicht erstattet wurde, nachdem der Gerichtshof die ihm gemäß Artikel 177 des Vertrages vorgelegte Frage beantwortet hatte. Soweit der Kläger nicht geltend gemacht hat, daß ihm der Rückgriff auf den innerstaatlichen Rechtsweg keinen wirksamen Schutz der ihm nach dem Gemeinschaftsrecht zustehenden Rechte hätte bieten können, ist es nicht Sache des Gerichts, im Rahmen einer bei ihm erhobenen Schadensersatzklage den Bestand und die Ausübung der ausschließlichen Zuständigkeit in Frage zu stellen, über die das nationale Gericht in diesem Bereich gemäß Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes verfügt und dieser Bestimmung damit jede praktische Wirksamkeit zu nehmen.

39 Soweit die Klage auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der in der Belastung durch den Teil der Kosten besteht, der aufgrund der Entscheidung des Finanzgerichts Bremen, mit der der Rechtsstreit über die Rechtmässigkeit der Verordnung Nr. 725/89 für erledigt erklärt wurde, nicht erstattet wurde, ist sie somit unzulässig, da das Gericht nicht befugt ist, gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages über einen solchen Antrag zu entscheiden.

40 Auf den Antrag auf Ersatz der dem Kläger durch das Tätigwerden seiner Rechtsanwälte gegenüber einer Vielzahl von Zollämtern entstandenen Kosten ist, wenn man unterstellt, daß die Stellung einer solchen Forderung durch den Kläger in der Erwiderung zulässig ist, bei der Prüfung der Begründetheit der vorliegenden Klage einzugehen.

41 Zu seinem Antrag auf Ersatz des Schadens, der in der Zahlung von Bankzinsen für die Darlehen besteht, die er nach seinen Angaben aufnehmen musste, um den durch die Verordnung Nr. 725/89 eingeführten Antidumpingzoll zu entrichten, hat der Kläger in der Klageschrift und in der Sitzung vom 18. Mai 1995, ohne daß ihm die Beklagten insoweit widersprochen hätten, ausgeführt, daß es keine innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeit gegeben habe, durch die er Ersatz für den fraglichen Schaden hätte erlangen können. Da die Haftung der Behörden in der Bundesrepublik Deutschland nämlich vom Nachweis eines Verschuldens der zuständigen Behörde abhängt und die Verordnung Nr. 725/89 vom Gerichtshof wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens der Gemeinschaftsorgane und nicht der deutschen Behörden für ungültig erklärt wurde, kann die vorherige Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs im vorliegenden Fall den Schutz der dem Kläger nach dem Gemeinschaftsrecht zustehenden subjektiven Rechte nicht wirksam sicherstellen (Urteile des Gerichtshofes Unifrex/Kommission und Rat, a. a. O., Randnr. 12, und vom 6. Juni 1990 in der Rechtssache C-119/88, ÄRPO u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2189, Randnr. 13).

42 Unter diesen Umständen ist entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes Vreugdenhil/Kommission (a. a. O., Randnrn. 11 bis 15) das Gericht ausschließlich dafür zuständig, gemäß den Artikeln 178 und 215 des Vertrages über eine Klage auf Ersatz eines der Gemeinschaft zuzurechnenden Schadens zu entscheiden, soweit der Rat die für ungültig erklärte Verordnung erlassen hat, die den geltend gemachten Schaden verursacht haben soll. Soweit die Klage auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der auf der Zahlung von Bankzinsen für Darlehen beruht, die im Rahmen der Anwendung der für ungültig erklärten Verordnung Nr. 725/89 aufgenommen wurden, ist sie somit als zulässig anzusehen (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-55/90, Cato/Kommission, Slg. 1992, I-2533, Randnr. 17).

43 Nach alledem ist die Klage zulässig, soweit sie auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, den der Kläger angeblich durch Bankzinsen erlitten hat, die er nach seiner Aussage im Rahmen der Entrichtung des durch die Verordnung Nr. 725/89 eingeführten Antidumpingzolls gezahlt hat; im übrigen ist sie als unzulässig abzuweisen.

Begründetheit

Zur Grundlage der ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft

Vorbringen der Parteien

44 Der Kläger trifft eine Unterscheidung zwischen gesetzgeberischen Maßnahmen und Verwaltungshandeln der Gemeinschaft und vertritt den Standpunkt, daß die Antidumpingmaßnahmen, auch wenn sie in Form einer Verordnung getroffen worden seien, zwischen diesen beiden Gruppen einzuordnen seien. Eine entsprechende Unterscheidung müsse auch in bezug auf die Grundlage der Haftung der Gemeinschaft für den Erlaß rechtswidriger Antidumpingmaßnahmen vorgenommen werden. Wenn die Rechtswidrigkeit einer Antidumpingverordnung auf die Verletzung der bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte heranzuziehenden Vorschriften zurückzuführen sei, seien die strengeren Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft d. h. die für die Haftung bei normativem Handeln, anzuwenden. Wenn die Rechtswidrigkeit dagegen auf die Verletzung von verfahrens- oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften zurückzuführen sei, seien die "einfachen" Voraussetzungen anzuwenden. Das Fehlverhalten der Kommission habe in der Verletzung der in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Grundverordnung aufgestellten Verfahrensvorschrift zur Bestimmung des Vergleichslandes bestanden, sei also der zweiten Gruppe zuzuordnen.

45 Zwar seien nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. November 1989 in der Rechtssache C-122/86 (Anonymos Etaireia Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Kommission und Rat, Slg. 1989, 3959) bei der Anwendung der Grundverordnung die strengeren Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft für normative Handlungen anzuwenden, die wirtschaftspolitische Entscheidungen einschlössen; in dieser Rechtssache sei es aber um eine Entscheidung der Kommission über die Einstellung eines Antidumpingverfahrens gegangen, die unbestreitbar wirtschaftspolitische Erwägungen eingeschlossen habe. In der vorliegenden Rechtssache sei die Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Grundverordnung dagegen kaum mit der Ausübung eines wirtschaftspolitischen Ermessens verbunden, sondern es gehe nur um die Einhaltung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln wie dem Sorgfaltsprinzip, der Begründungspflicht gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag und dem Verbot des Ermessensmißbrauchs.

46 Angesichts dieser Erwägungen geht der Kläger nur hilfsweise auf die Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft für eine normative Handlung ein.

47 Die Kommission führt aus, der Kläger versuche, für die ausservertragliche Haftung einen anderen als den für normative Handlungen geltenden Haftungsstandard zu begründen. Im Bereich der Antidumpingmaßnahmen seien Kläger nur von der endgültigen Antidumpingverordnung betroffen, und ein Fehler beim Zustandekommen dieser Verordnung müsse sich in ihr widerspiegeln, damit eine Schadensersatzklage erfolgreich sein könne (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 294/86 und 77/87, Technointorg/Kommission und Rat, Slg. 1988, 6077). Da nur die endgültige Verordnung einen Schaden herbeiführen könne, könne sich die Haftung der Gemeinschaft im vorliegenden Fall nur aus normativem Handeln ergeben.

48 Der Rat trägt vor, da der Kläger den Ersatz des Schadens verlange, der ihm angeblich durch den Erlaß der Verordnung Nr. 725/89 entstanden sei, könne die Frage der Haftung der Gemeinschaft nur nach den Grundsätzen für die Haftung bei normativem Handeln beurteilt werden. Die Auffassung des Klägers, wonach die Haftung der Gemeinschaft nicht vom Charakter der Handlung abhänge, die zu dem geltend gemachten Schaden geführt habe, sondern von der Art der behaupteten Rechtsverletzung, stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061). Der Rat räumt allerdings für den Fall, daß die Gemeinschaftsorgane im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das dem Erlaß einer Antidumpingverordnung vorausgehe, in einer "Einzelfrage" gegen die anwendbaren Vorschriften verstießen, ein, daß der hiervon Betroffene Schadensersatzklage erheben könne, sofern das Fehlverhalten für sich allein zum geltend gemachten Schaden geführt habe. Im vorliegenden Fall habe der Kläger jedoch nicht behauptet, daß gerade die Wahl von Sri Lanka als Vergleichsland oder das Versäumnis der Gemeinschaftsorgane, eingehender zu prüfen, ob Taiwan ein geeigneteres Vergleichsland hätte sein können, für sich genommen zum geltend gemachten Schaden geführt habe.

49 Schließlich vertritt der Rat die Ansicht, falls die Gemeinschaft hier nur aufgrund eines Verwaltungshandelns hafte, handele es sich um ein ausschließlich der Kommission zuzurechnendes Fehlverhalten, so daß die vorliegende Klage nicht gegen ihn hätte gerichtet werden dürfen.

Würdigung durch das Gericht

50 Der Kläger begehrt Ersatz für den Schaden, den er angeblich durch den Erlaß der vom Gerichtshof für ungültig erklärten Verordnung Nr. 725/89 erlitten hat.

51 Wie der Gerichtshof im Urteil Anonymos Etaireia Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Kommission und Rat (a. a. O.) entschieden hat, sind die Handlungen des Rates und der Kommission, die sich auf ein Verfahren beziehen, das auf den eventuellen Erlaß von Antidumpingmaßnahmen gerichtet ist, normative Handlungen, die wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließen. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Haftung der Gemeinschaft für solche Handlungen nur durch eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgelöst werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, a. a. O., vom 2. Juni 1976 in den Rechtssachen 56/74 bis 60/74, Kampffmeyer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1976, 711, Randnr. 13, vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 4, und vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 9; Urteile des Gerichts vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache T-489/93, Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-1201, Randnr. 35, und vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro Industrial SA u. a./Rat, Slg. 1995, II-421).

52 Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Klägers, wonach die Haftung der Gemeinschaft im vorliegenden Fall von der Art der behaupteten Rechtsverletzung (Verletzung der Verfahrensvorschriften) und nicht vom Charakter der Handlung der Gemeinschaft abhängt, die den geltend gemachten Schaden ausgelöst hat, unzutreffend, und es ist daher zu prüfen, ob die beklagten Organe eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsnorm begangen haben.

Zur Haftung der Gemeinschaft für normative Handlungen

Zum Fehlverhalten

53 Der Kläger wirft den Gemeinschaftsorganen vor, bei der Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Grundverordnung folgende vier Rechtsverletzungen begangen zu haben, die die Haftung der Gemeinschaft auslösen könnten: erstens Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages, zweitens Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, drittens Ermessensmißbrauch und viertens Verstoß gegen das Sorgfaltsprinzip und die Grundsätze ordnungsgemässer Verwaltung.

Zum angeblichen Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages

Vorbringen der Parteien

54 Der Kläger führt aus, der Gerichtshof habe im Urteil Nölle festgestellt, daß die Behauptungen der Organe zu den Merkmalen des taiwanesischen Marktes weder durch nähere Erläuterungen noch durch den Vortrag von Tatsachen untermauert worden seien. Er verweist auch auf die Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Rechtssache, der u. a. vorgetragen habe, daß die Verordnung Nr. 725/89 deshalb nicht ausreichend begründet gewesen sei, weil sie die Frage übergangen habe, ob die Gemeinschaftshersteller durch den Verkauf von Pinseln chinesischen Ursprungs nicht auch zur Schädigung der Gemeinschaftsindustrie beigetragen hätten.

55 Die Kommission hält das Vorbringen des Klägers für unbegründet, da ein Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages nach einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht geeignet sei, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1982 in der Rechtssache 106/81, Kind/EWG, Slg. 1982, 2885).

56 Der Rat trägt vor, der Gerichtshof habe im Urteil Nölle entgegen der Darstellung des Klägers nicht festgestellt, daß die Verordnung Nr. 725/89 gegen Artikel 190 des Vertrages verstossen habe oder daß sie nicht ausreichend begründet gewesen sei.

Würdigung durch das Gericht

57 Der Gerichtshof hat im Urteil Nölle nicht entschieden, daß die Gemeinschaftsorgane gegen Artikel 190 des Vertrages verstossen hatten oder daß die streitige Verordnung nicht ausreichend begründet war. Selbst wenn ein solcher Verstoß aus dem genannten Urteil abgeleitet werden könnte, könnte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts jedenfalls die unzureichende Begründung eines Rechtsetzungsaktes nicht die Haftung der Gemeinschaft auslösen (Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Kind/EWG, a. a. O., Randnr. 14, und ÄRPO u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 20, und Urteil des Gerichts in der Rechtssache Unifruit Hellas/Kommission, a. a. O., Randnr. 41).

58 Der erste, auf eine mangelnde Begründung der Verordnung Nr. 725/89 gestützte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum angeblichen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte

Vorbringen der Parteien

59 Nach Ansicht des Klägers ergibt sich aus den Schlussanträgen des Generalanwalts zum Urteil Nölle eindeutig, daß die Verstösse gegen das Sorgfaltsprinzip, gegen Artikel 190 des Vertrages und gegen das Verbot des Ermessensmißbrauchs letztlich das Recht des einzelnen auf eine angemessene Verteidigung verletzten, bei dem es sich um ein in Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegtes Grundrecht handele. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Grundrechte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehörten, die der Gerichtshof zu wahren habe (Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187).

60 Die Kommission trägt vor, nicht allen an einem Antidumpingverfahren beteiligten Parteien komme der gleiche Schutz der Verteidigungsrechte zu, denn der Umfang dieses Schutzes stehe in engem Zusammenhang mit ihrer verfahrensrechtlichen Stellung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könnten sich nur diejenigen, die durch eine Handlung beschwert seien, auf den Schutz durch solche Rechte berufen. In einem Antidumpingverfahren richteten sich derartige Handlungen jedoch nur gegen Exporteure und nicht gegen Importeure wie den Kläger.

61 Der Rat bezweifelt, daß der Kläger durch die Verteidigungsrechte geschützt werde, und macht geltend, die Pflicht der Gemeinschaftsorgane zur Einhaltung der allgemeinen Grundsätze ordnungsgemässer Verwaltung diene im vorliegenden Fall nicht dem Schutz der Interessen des Klägers, sondern dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit. Die Tatsache, daß der Verstoß gegen diese Grundsätze zur Aufhebung eines Rechtsaktes führen könne, bedeute nicht, daß sie dem Schutz des einzelnen dienten.

Würdigung durch das Gericht

62 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes richten sich Antidumpingverfahren und die zu ihrem Abschluß getroffenen etwaigen Schutzmaßnahmen nur gegen ausländische Erzeuger und Exporteure oder Drittländer sowie gegebenenfalls gegen gebundene Importeure, nicht aber gegen unabhängige Importeure wie den Kläger (Urteil des Gerichtshofes vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-170/89, BEUC/Kommission, Slg. 1991, I-5709).

63 Im vorliegenden Fall ist das Antidumpingverfahren nicht gegen den Kläger eingeleitet worden und kann somit nicht zu einer ihn beschwerenden Maßnahme führen, da gegen ihn kein Vorwurf erhoben worden ist. Der vom Kläger auf den angeblichen Verstoß gegen seine Verteidigungsrechte gestützte Klagegrund greift daher nicht durch und ist folglich zurückzuweisen (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache BEUC/Kommission, a. a. O., Randnrn. 20 bis 23, sowie vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, und in der Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2321, Randnr. 28).

Zum angeblichen Ermessensmißbrauch

Vorbringen der Parteien

64 Der Kläger trägt vor, da der Gerichtshof in Randnummer 36 des Urteils Nölle festgestellt habe, daß die Gemeinschaftsorgane bei der Bestimmung des Normalwerts eine nicht angemessene und unvertretbare Auswahl getroffen hätten, stehe auch fest, daß die Gemeinschaftsorgane mit diesem Verhalten darüber hinaus einen Ermessensmißbrauch begangen hätten.

65 Die Beklagten haben insoweit nichts vorgetragen.

Würdigung durch das Gericht

66 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung oder eine Handlung der Gemeinschaft nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 1989 in der Rechtssache 198/87, Kerzmann/Rechnungshof, Slg. 1989, 2083, Leitsatz 2, und vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-323/88, Sermes, Slg. 1990, I-3046, Randnr. 33).

67 Der Kläger hat sich auf eine blosse Behauptung beschränkt, ohne auch nur zu versuchen, ihre Richtigkeit nachzuweisen, und ohne sie mit irgendeinem Argument oder Beweis zu untermauern. Unter diesen Umständen greift der Klagegrund eines Ermessensmißbrauchs nicht durch und ist folglich zurückzuweisen (Urteil Sermes, a. a. O., Randnrn. 35 und 36).

Zum angeblichen Verstoß gegen das Sorgfaltsprinzip und die Grundsätze ordnungsgemässer Verwaltung

Vorbringen der Parteien

68 Der Kläger weist darauf hin, daß der Gerichtshof im Urteil Nölle festgestellt habe, daß die Gemeinschaftsorgane wesentliche Umstände ausser acht gelassen und die Akten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft hätten. Ein solches Verhalten verstosse gegen das Sorgfaltsprinzip, das zu den Garantien gehöre, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewähre (Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469), und gegen die Offizialmaxime des deutschen Rechts, nach der die betreffende Behörde die Verfahrensherrschaft ausübe; die Kommission wäre danach im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, bei der Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Grundverordnung die Verfahrensgarantien für die Betroffenen zu wahren. Durch den Verstoß gegen das Sorgfaltsprinzip sei im vorliegenden Fall darüber hinaus das in Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe a, 4 und 5 der Grundverordnung vorgesehene Anhörungsrecht verletzt worden, da sich die Kommission über sein Vorbringen zur Wahl des Vergleichslandes hinweggesetzt habe.

69 Zum Umfang des durch die angeblich verletzten Grundsätze gewährten Schutzes nimmt der Kläger insbesondere auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts Bezug (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 324/85, Bouteiller/Kommission, Slg. 1987, 529, und vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-200/89, FUNOC/Kommission, Slg. 1990, I-3669; Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89, BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315). Hiernach seien die Normen des Gemeinschaftsrechts, die nicht allein die Modalitäten des organinternen Verwaltungsablaufs regelten, sondern auch die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Rechtssicherheit sowie der ordnungsgemässen Verwaltung sicherten, und auf die sich natürliche und juristische Personen berufen könnten, für die Betroffenen eine "Quelle von Rechten" und ein Faktor der Rechtssicherheit. Der Kläger schließt daraus, daß die Gemeinschaftsorgane durch eine falsche Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Grundverordnung Normen verletzt hätten, die auf die Einhaltung der Verfahrensgarantien für die einzelnen abzielten (Sorgfaltsprinzip) und die subjektive Rechte begründeten, die der einzelne gegenüber der Verwaltung geltend machen könne.

70 Die Kommission bestreitet, daß durch den angeblichen Verstoß gegen das Sorgfaltsprinzip eine den Kläger individuell schützende Rechtsnorm verletzt worden sei. Das vom Kläger angeführte Urteil Technische Universität München (a. a. O.) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sich die einem Importeur bei der Bestimmung des Vergleichslandes zukommende Rolle von der eines Importeurs wissenschaftlicher Geräte unterscheide, weil der unabhängige Importeur im Antidumpingverfahren keine entscheidende Rolle spiele und von der getroffenen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen sei.

71 Die Kommission räumt ein, daß die Offizialmaxime sie zur Beachtung des Sorgfaltsprinzips verpflichte. Andererseits macht sie geltend, um aus dem Sorgfaltsprinzip subjektive Rechte ableiten zu können, sei zu prüfen, ob der einzelne im Rahmen der Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Grundverordnung ein Antragsrecht habe, mit dem er die Tätigkeit der Verwaltung in der gewünschten Weise steuern könne, oder ob die Verwaltung selbst über den Ablauf des fraglichen Verfahrens entscheide (Offizialmaxime). Es obliege allein der Verwaltungsbehörde, über die Anwendung der fraglichen Bestimmung zu entscheiden, so daß dem Kläger vorliegend kein subjektives Recht zustehe. Die Kommission bestreitet auch, daß Artikel 7 der Grundverordnung für den Kläger Verfahrensgarantien gewährleistet, da in dieser Vorschrift nur ° zudem in nicht abschließender Weise ° die Erkenntnisquellen genannt würden, deren sich die Gemeinschaftsorgane bei der Einleitung und im Verlauf einer Antidumpinguntersuchung bedienen könnten. Die Importeure seien dabei nur eine dieser Quellen und verfügten somit nur über die in der Grundverordnung vorgesehenen Rechte (Urteil BEUC/Kommission, a. a. O.).

72 Der Rat schließt sich der Argumentation der Kommission an und trägt vor, auch wenn man anerkenne, daß der Gerichtshof einen Verstoß der Organe gegen das Sorgfaltsprinzip festgestellt habe, folge daraus nicht, daß sie gegen eine die Interessen des Klägers schützende Rechtsnorm verstossen hätten. Um festzustellen, ob das Sorgfaltsprinzip eine den einzelnen schützende Norm darstelle, müsse zunächst geklärt werden, ob die Vorschrift, bei deren Anwendung dieses Prinzip angeblich verletzt worden sei, Schutzcharakter habe. Da die fragliche Bestimmung ° Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Grundverordnung ° die Interessen des Klägers nicht schütze, würden diese auch nicht durch das Sorgfaltsprinzip geschützt.

Würdigung durch das Gericht

73 Wenn die Organe der Gemeinschaft über ein weites Ermessen verfügen, kommt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Beachtung der Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in den Verwaltungsverfahren gewährt, eine um so grössere Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, das Recht des Bürgers, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung (Urteil Technische Universität München, a. a. O., Randnr. 14).

74 Wie sich aus den Randnummern 30 bis 32 des Urteils Nölle ergibt, hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 725/89 deshalb für ungültig erklärt, weil die Kommission bei der Feststellung der Angemessenheit des Vergleichslandes die Berücksichtigung wesentlicher Gesichtspunkte unterlassen sowie den Vorschlag des Klägers, Taiwan auszuwählen, und seine Einwände gegen die unrichtige Wahl von Sri Lanka als Vergleichsland nicht eingehender geprüft hatte. In Randnummer 34 des Urteils hat der Gerichtshof insbesondere festgestellt, daß die Behauptung der Kommission, Taiwan sei wegen der unterschiedlichen materiellen Eigenschaften und Produktionskosten der fraglichen Erzeugnisse und wegen der mangelnden Bereitschaft der angesprochenen Hersteller in Taiwan zur Mitarbeit nicht als Vergleichsland in Betracht gezogen worden, nicht durch Erläuterungen oder den Vortrag von Tatsachen untermauert worden sei.

75 In Anbetracht dieser Feststellungen ist das Verhalten der Gemeinschaftsorgane bei der Bestimmung des Vergleichslandes, das den Gerichtshof im Urteil Nölle dazu veranlasst hat, die Verordnung Nr. 725/89 für ungültig zu erklären, als Verstoß gegen das Sorgfaltsprinzip anzusehen.

76 Auch der Schutzcharakter des in dieser Weise verletzten Prinzips kann im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt werden. Die Rechte, die den an einem Antidumpingverfahren Beteiligten zustehen, hängen zwar vom Verfahrensstadium, von der Eigenschaft, in der die Beteiligten am Verfahren teilnehmen (betroffener Exporteur, gebundener Importeur, unabhängiger Importeur), und von verschiedenen Bestimmungen der Grundverordnung ab. Ungeachtet dessen verstösst die Kommission aber gegen das Sorgfaltsprinzip, bei dem es sich um eine den einzelnen schützende Norm handelt, wenn ein unabhängiger Importeur mit Erfolg ein hinreichendes Interesse an seiner Teilnahme als "betroffene Partei" an einem Antidumpingverfahren geltend macht und die Kommission es trotz der Zweifel an der Angemessenheit der Wahl des Vergleichslandes, die das Vorbringen dieses Beteiligten hervorruft, pflichtwidrig unterlässt, ernsthaft und eingehend zu prüfen, ob seine Argumente oder Vorschläge begründet sind.

77 Sodann ist zu prüfen, ob es sich hier um einen offensichtlichen und erheblichen Verstoß gegen diesen Grundsatz handelt, ohne daß untersucht zu werden braucht, ob das Sorgfaltsprinzip eine höherrangige Rechtsnorm darstellt.

Zur Offensichtlichkeit und Erheblichkeit des Verstosses gegen das Sorgfaltsprinzip und die Grundsätze ordnungsgemässer Verwaltung

Vorbringen der Parteien

78 Der Kläger trägt vor, wie der Gerichtshof im Urteil Nölle (a. a. O.) festgestellt habe, habe er der Kommission im Verfahren zur Bestimmung des Vergleichslandes Tatsachen mitgeteilt, die offenkundige Zweifel an der Wahl von Sri Lanka als Vergleichsland hätten wecken können. Da die Kommission es vorgezogen habe, sich ohne angemessene Begründung über diese Informationen hinwegzusetzen, sei die Haltung der Gemeinschaftsorgane falsch und unentschuldbar gewesen und habe eine flagrante Befugnisüberschreitung dargestellt, wobei sich die Erheblichkeit des Verstosses daraus ergebe, daß es sich bei den verletzten Grundsätzen um Grundrechte handele (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279, Randnr. 111).

79 Die Erheblichkeit des Verstosses folge auch aus dem Umfang des Ermessens, über das die Gemeinschaftsorgane bei der Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Grundverordnung verfügten. Die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, zu denen das Sorgfaltsprinzip und die Grundsätze ordnungsgemässer Verwaltung gehörten, sei um so mehr geboten, als die Gemeinschaftsorgane im vorliegenden Fall über ein weites Ermessen verfügten. Wenn den beim Erlaß der Verordnung Nr. 725/89 verletzten Normen somit ein besonders hoher Rang zuzumessen sei, weil Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Grundverordnung den Gemeinschaftsorganen ein weites Ermessen einräume, folge daraus, daß Verstösse gegen das Sorgfaltsprinzip und die Grundsätze ordnungsgemässer Verwaltung als erheblich eingestuft werden müssten. Schließlich setze die Haftung der Gemeinschaft nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht voraus, daß der betreffende Verstoß an Willkür grenze (Urteil vom 18. Mai 1993 in der Rechtssache C-220/91 P, Kommission/Stahlwerke Peine-Salzgitter, Slg. 1993, I-2393).

80 Die Kommission führt aus, der Gerichtshof habe im Urteil Nölle nur davon gesprochen, daß ihr der Kläger genügend Tatsachen vorgetragen habe, um Zweifel an der Angemessenheit und Vertretbarkeit der Wahl von Sri Lanka als Vergleichsland hervorzurufen. Voraussetzung für die Haftung der Gemeinschaft für eine normative Handlung sei das Vorliegen einer hinreichend qualifizierten, d. h. einer erheblichen und offensichtlichen, an Willkür grenzenden Verletzung. Zweifel seien aber das Gegenteil von Offensichtlichkeit und Willkür.

81 Die Kommission wendet sich auch gegen die Einstufung des angeblichen Verstosses gegen Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Grundverordnung als erheblich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hänge der Umfang des Schutzes der Verfahrensrechte der an einem Antidumpingverfahren Beteiligten von ihrer verfahrensrechtlichen Stellung ab. Der Kläger könne sich nicht unter Hinweis auf das Vorliegen eines engen Zusammenhangs zwischen dem Ermessensspielraum, über den sie bei der Anwendung der Bestimmungen der Grundverordnung verfüge, und der strengen Beachtung der Verfahrensrechte der Betroffenen, zu der sie verpflichtet sei, auf eine erhebliche Verletzung seiner Verfahrensrechte berufen, denn er könne nicht als Betroffener im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil BEUC/Kommission, a. a. O.) angesehen werden.

82 Der Rat trägt vor, die Auffassung des Klägers, wonach ein an Willkür grenzendes Verhalten nicht mehr Voraussetzung für die Haftung der Gemeinschaft sei, finde in der Rechtsprechung keine Stütze.

83 Die Gemeinschaftsorgane hätten nicht willkürlich gehandelt, sondern lediglich den Umfang ihrer Ermittlungspflichten bei der Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Grundverordnung verkannt.

84 Der Rat weist auch die Auffassung des Klägers zurück, daß die Verletzung einer Rechtsnorm, die mit der Ausübung eines verhältnismässig weiten Ermessens verbunden sei, grundsätzlich als erheblich anzusehen sei. Eine solche Beurteilung hänge von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Der Kläger habe jedoch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, weshalb der Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Grundverordnung als erheblich anzusehen sei. Die Erheblichkeit des Verstosses gegen die fragliche Bestimmung könne auch nicht daraus abgeleitet werden, daß bei ihrer Anwendung zu beachtende Grundrechte verletzt worden seien, denn hier liege keine Grundrechtsverletzung vor.

Würdigung durch das Gericht

85 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Erfordernis einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer Bestimmung auf einem Rechtsetzungsgebiet wie dem vorliegenden, das durch ein für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, dahin zu verstehen, daß die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden kann, wenn das betreffende Organ die Grenzen seiner Befugnisse offensichtlich und erheblich überschritten hat (Urteile HNL u. a./Rat und Kommission, a. a. O., Mulder u. a./Rat und Kommission, a. a. O., und Campo Ebro Industrial SA u. a./Rat, a. a. O.).

86 Der Gerichtshof hat im Urteil Nölle (a. a. O.) festgestellt, daß "der Kläger genügend Tatsachen, die der Kommission und dem Rat bereits während des Antidumpingverfahrens bekannt waren, vorgetragen hat, um Zweifel an der Angemessenheit und Vertretbarkeit der Wahl von Sri Lanka als Vergleichsland hervorzurufen", und daß "zwar die Organe nicht verpflichtet sind, alle von den Beteiligten im Rahmen eines Antidumpingverfahrens vorgeschlagenen Vergleichsländer zu berücksichtigen, daß aber die im vorliegenden Fall offenbar gewordenen Zweifel an der Wahl von Sri Lanka die Kommission hätten veranlassen müssen, den Vorschlag des Klägers eingehender zu prüfen" (Randnrn. 30 und 32 des genannten Urteils).

87 Der Gerichtshof hat somit nicht entschieden, daß die Wahl von Sri Lanka als Vergleichsland an sich falsch war, sondern er hat lediglich festgestellt, daß die Kommission angesichts der vom Kläger geweckten Zweifel eingehender hätte untersuchen müssen, ob Taiwan, wie der Kläger geltend gemacht hatte, eine geeignetere Wahl hätte sein können. Wie die Kommission überdies zu Recht ausführt, sind Zweifel weit von Offensichtlichkeit und Willkür entfernt.

88 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es die Kommission in Anbetracht der durch die Argumente des Klägers geweckten Zweifel an der Angemessenheit der Wahl von Sri Lanka als Vergleichsland nicht etwa unterlassen hat, zu prüfen, ob statt dessen Taiwan ein geeigneteres Vergleichsland hätte sein können ° ein Verhalten, das in einem solchen Fall einen erheblichen Verstoß gegen ihre Verpflichtungen gegenüber den Verfahrensbeteiligten zu ordnungsgemässer Verwaltung hätte darstellen können °, sondern daß sie sich insoweit nicht ernsthaft und ausreichend bemüht hat. Dies ergibt sich eindeutig aus Randnummer 34 des Urteils Nölle, wo der Gerichtshof festgestellt hat, daß das von der Kommission im Rahmen der Bestimmung des Vergleichslandes an die beiden wichtigsten Hersteller in Taiwan gerichtete Schreiben in Anbetracht seines Wortlauts und der äusserst kurzen Beantwortungsfrist, die eine Mitarbeit dieser Hersteller praktisch unmöglich machten, nicht als ausreichender Versuch betrachtet werden konnte, Auskünfte zu erhalten.

89 Da die Gemeinschaftsorgane ihre dem Kläger gegenüber bestehende Pflicht zur Sorgfalt und zur ordnungsgemässen Verwaltung folglich nicht völlig verkannt, sondern lediglich den Umfang ihrer diesem Grundsatz zu entnehmenden Verpflichtungen falsch eingeschätzt haben, kann der Verstoß gegen das Sorgfaltsprinzip im vorliegenden Fall nicht als hinreichend qualifizierter oder als offensichtlicher und erheblicher Verstoß im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes eingestuft werden (Urteile in der Rechtssache HNL u. a./Rat und Kommission, a. a. O., sowie vom 5. Dezember 1979 in den Rechtssachen 116/77 und 124/77, Amylum und Tunnel Refineries/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3497, und in der Rechtssache 143/77, Koninklijke Scholten-Honig/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3583).

90 Jedenfalls hätte sich auch dann, wenn die Kommission eine ernsthaftere Prüfung der Frage vorgenommen hätte, ob Taiwan ein geeigneteres Vergleichsland sein könnte, ohne weiteres am Ende einer solchen Prüfung Sri Lanka als eine angemessene und nicht unvertretbare Wahl im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Grundverordnung erweisen können.

91 Mangels einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer den Kläger schützenden Rechtsnorm ist folglich, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die anderen Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft im vorliegenden Fall erfuellt sind, die Klage sowohl hinsichtlich der Forderung nach Entschädigung für die Bankzinsen, die der Kläger für die Darlehen zahlen musste, die er im Rahmen der Entrichtung des durch die Verordnung Nr. 725/89 eingeführten Antidumpingzolls aufgenommen hat, als auch hinsichtlich der Forderung nach Entschädigung für die im Rahmen des Tätigwerdens seiner Rechtsanwälte bei den Zollämtern entstandenen Kosten als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

92 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinen Anträgen unterlegen ist, sind ihm seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der Kommission, die entsprechende Anträge gestellt haben, aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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