Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 26.11.1996
Aktenzeichen: T-167/95
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Die Klage einer natürlichen oder juristischen Person nach Artikel 175 des Vertrages ist als unzulässig abzuweisen, wenn die einzige rechtliche Möglichkeit, dem an das betroffene Organ gerichteten Ersuchen zu entsprechen, im Erlaß einer Verordnung besteht, da diese weder ihrer Form noch ihrer Rechtsnatur nach als Akt bezeichnet werden kann, der im Sinne von Artikel 175 Absatz 3 an eine solche Person gerichtet werden kann.

Auch wenn man davon ausgeht, daß ein Bürger einem Organ vorwerfen kann, die Vornahme eines Aktes unterlassen zu haben, der nicht an ihn gerichtet wäre, ihn aber unmittelbar und individuell betreffen würde, ist die Klage unzulässig, wenn der Kläger nicht nachweist, daß er sich hinsichtlich des fraglichen Aktes in einer solchen Lage befindet.

4 Die Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, die auf die Feststellung gerichtet ist, daß es der Rat, der insoweit über ein weites Ermessen verfügt, dadurch, daß er die Kommission nicht aufgefordert hat, ihm Vorschläge zur Änderung des Beamtenstatuts zu unterbreiten, unter Verletzung von Artikel 152 des Vertrages unterlassen hat, einen Beschluß zu fassen, ist unzulässig.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 26. November 1996. - Hedwig Kuchlenz-Winter gegen Rat der Europäischen Union. - Untätigkeitsklage - Ehemalige Beamte - Soziale Sicherheit - Zulässigkeit. - Rechtssache T-167/95.

Ende der Entscheidung

Zurück